steigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt , oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“ IV. § 8 erhält den Zusatz: Die oberste Reichsbehörde kann die Befugnis zur Genehmigung auf andere Behörden übertragen. V. § 25 wird geändert, wie folgt: Außer dem im § 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung die nachbenannten Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: der Reichskanzler, die Staatssekretäre, die Unterstaatssekretäre, Direk- toren und Abteilungschefs in den dem Reichskanzler ummittelbar unter- stellten obersten Reichsbehörden, in der Reichskanzlei und in den Ministerien, die vortragenden Räte und etatsmäßigen Hilfsarbeiter in der Reichskanzlei und im Auswärtigen Amte, die Militär- und Marine- Intendanten, die Ressortdirektoren für Schiffbau und die Ressortdirektoren für Maschinenbau in der Kaiserlichen Marine, die Vorsteher der diplo- matischen Missionen und der Konsulate sowie die Legationssekretäre. VI. § 26 wird geändert, wie folgt: Das Wartegeld beträgt drei Vierteile des bei Berechnung der Pension zu Grunde zu legenden Diensteinkommens. Der Jahresbetrag ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. Das Wartegeld beträgt höchstens 12 000 Mark. Hat der Beamte indessen zur Zeit seiner einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bereits eine höhere Pension erdient, so erhält er ein Wartegeld in Höhe der zu diesem Zeitpunkt erdienten Pension. VII.  Der § 27 erhält folgenden Zusatz: Vom Zeitpumkte der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginne der Zahlung des Wartegeldes stehen dem Beamten die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten gewährten Einkünfte nicht zu und von den zur Bestreitung von Repräsentationskosten gewährten kommen zwanzig vom Hundert in Abzug. VIII. Im § 30 werden die Worte „im Reichs- oder Staatsdienst" ersetzt durch die Worte ,,in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen“, und an die Stelle des letzten Satzes tritt folgender Satz: Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wieder- gewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 ent- sprechende Anwendung. IX. § 35 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Der Reichskanzler und die Staatssekretäre können jederzeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Auch ohne eingetretene Dienst-