— 208 — dem Gesetze vom 21. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 80), dem Gesetze vom 25. Mai 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 194), dem Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S 604), dem Gesetze vom 23. Mai 1903 (Reichs- Gesetzbl. S. 241), dem Gesetze vom 22. April 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 316) enthalten sind, sowie aus den in dem Artikel 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Änderungen ergibt, unter der Überschrift „Reichsbeamtengesetz“ durch das Reichs- Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die zwischenzeitlich in der Behörden- organisation eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen. Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Reichs- beamtengesetzes verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichs- kanzler bekannt gemachten Textes an die Stelle. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3329.) Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §  1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Beamten, welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von ausgeschiedenen Beamten, welche kraft gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des § 39 des Reichsbeamtengesetzes lebens- längliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld. Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Hinterbliebenen derjenigen Beamten und ausgeschiedenen Beamten, welche nur nebenamtlich im Reichsdienst angestellt gewesen sind.