— 214 — §  24. Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe des Bündnis- vertrags vom 23. November 1870 für die Hinterbliebenen von Heeresbeamten oder ehemaligen Heeresbeamten, welche die im § 1 angegebenen Ansprüche gegen bayerische Militärfonds besessen haben, zur Anwendung. Dem Königreiche Bayern wird zur Bestreitung der Ausgaben hierfür all- jährlich eine Summe überwiesen, die sich nach der Höhe des entsprechenden tat- sächlichen Aufwandes des Reichs im Verhältnisse der Kopfstärke des Königlich Bayerischen Kontingents zu der der übrigen Teile des Reichsheeres bemißt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wiesbaden, den 17. Mai 1907. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3330.) Militärhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Erster Teil. Reichsheer. I. Allgemeine Versorgung. A Hinterbliebene von Offizieren einschließlich Sanitätsoffizieren des Friedensstandes §  1. Die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von Offizieren des Friedensstandes, welchen zur Zeit ihres Todes ein Anspruch auf lebenslängliche Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zu- gestanden hätte, sowie die Witwen und die ehelichen oder legitimierten Kinder von verabschiedeten Offizieren des Friedensstandes, welche eine lebenslängliche Pension aus der Reichskasse zu beziehen hatten, erhalten Witwen- und Waisengeld.