— 218 — 2. infolge einer Dienstbeschädigung vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste gestorben sind. Die, Dienstbeschädigung muß im Falle der Nr. 2 innerhalb der Fristen des § 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes festgestellt sein. § 13. Das Witwengeld beträgt jährlich 300 Mark. Dieser Betrag erhöht sich für die Witwen der Militärpersonen der Unter- klassen mit mehr als fünfzehnjähriger Dienstzeit für jedes Jahr dieser weiteren Dienstzeit bis zum vollendeten vierzigsten Dienstjahr um sechs vom Hundert. Dem hiernach berechneten Betrage des Witwengeldes treten für die Witwe einer der im § 10 Abs. 1 des Mannschaftsversorgungsgesetzes bezeichneten Per- sonen, falls diese als Rentenempfänger verstorben ist, vierzig vom Hundert des- jenigen Betrags hinzu, den der Verstorbene infolge der im § 10 Abs. 1 ebenda vorgeschriebenen Erhöhung der Vollrente bezogen hat. Ist der Tod vor dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienste eingetreten, so beträgt die Erhöhung des Witwengeldes 15/100 der von dem Verstorbenen zuletzt bezogenen, im Etat als pen- sionsfähig bezeichneten Löhnungszuschusse oder Zulagen und steigt bei Witwen von Kapitulanten mit mehr als achtzehnjähriger Dienstzeit für jedes fernere Dienst- jahr um 9/1000 bis höchstens 30/100 dieser Löhnungszuschüsse oder Zulagen. Sofern sich bei Anwendung der Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes für die Witwe eines zur Klasse der Unteroffiziere gehörenden Gehaltsempfängers, mit Einschluß der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter bei den Kadetten- korps ein höheres Witwengeld ergeben würde, ist dieses zu gewähren. Der Jahresbetrag des Witwengeldes ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle Markbeträge ergeben. § 14. Die §§ 3, 6, 8 Abs. 1 und § 10 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der im § 10 erwähnten Paragraphen des Offizierpensionsgesetzes § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 des Mannschaftsversorgungsgesetzes treten. §  15. Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der im § 9 des Mannschaftsversorgungsgesetzes für den betreffenden Dienstgrad festgesetzten Vollrente übersteigen. In Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 1 erhöht sich diese Grenze um denjenigen Betrag, von welchem die Erhöhung des Witwengeldes zu berechnen ist, in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2 um 75/200 der von dem Verstorbenen zuletzt be- zogenen im Etat als pensionsfähig bezeichneten Löhnungszuschüsse oder Zulagen.