— 230 — § 44. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung: 1. auf die Hinterbliebenen der im Dienste durch Schiffbruch getöteten oder an den Folgen einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädigung gestorbenen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, sofern der Tod vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung eingetreten ist; 2.  auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, welche infolge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während einer dienstlichen Seereise vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder nach der im Ausland erfolgten Entlassung gestorben sind, sofern die Ehe zur Zeit der Seereise bestanden hat. § 45. Auf die nicht nach § 44,1 versorgungsberechtigten Witwen von solchen Angehörigen der Kaiserlichen Marine, die infolge einer durch Schiffbruch erlittenen Dienstbeschädigung pensions- oder rentenberechtigt geworden sind oder geworden sein würden, falls sie am Todestag in den Ruhestand versetzt worden wären, finden die Vorschriften des § 27 entsprechende Anwendung. §  46. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der obersten Marineverwaltungsbehörde darüber maßgebend: 1. ob eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche Ein- flüsse des Klimas herbeigeführt ist; 2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt. Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der obersten Marineverwaltungsbehörde das gemäß §§ 40, 45 des Offizierpensionsgesetzes und §§ 43, 49 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig. Dritter Teil. Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen Schutzgebieten. §  47. Auf die Hinterbliebenen von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen finden die §§ 1 bis 37 mit den nachfolgenden Maßgaben entsprechende Anwendung. §  48. Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär- verwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.