--  231  -- §  49. Die Vorschriften der §§ 19 bis 25 finden entsprechende Anwendung auf die Hinterbliebenen derjenigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen, welche in- folge außerordentlicher Einflüsse des Klimas während eines dienstlichen Aufent- halts in den Schutzgebieten oder infolge der besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutzgebieten vor Ablauf von 10 Jahren nach der Rückkehr in die Heimat oder der im Schutzgebiet erfolgten Entlassung aus der Schutztruppe ver- storben sind. §  50. Der in einem Schutzgebiete befindliche Nachlaß eines Schutztruppenange- hörigen kann den Hinterbliebenen kostenfrei nach ihrem Wohnsitz innerhalb des Deutschen Reichs übersandt werden. Hinterbliebene, welche mit dem Schutztruppenangehörigen einen Hausstand bildeten, haben innerhalb eines Jahres nach dem Tode Anspruch auf freie Rück- beförderung in die Heimat. §  51. Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche sind die Entscheidungen der Kolonialzentralverwaltung darüber maßgebend: 1. ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse des Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz- gebieten herbeigeführt ist, und 2. ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zusammenhängt. Über die in Nr. 1 und 2 genannten Fragen entscheidet innerhalb der Kolonializentralverwaltung, das gemäß §§ 40, 62 des Offizierpensionsgesetzes und §§ 43, 63 des Mannschaftsversorgungsgesetzes gebildete Kollegium endgültig. Übergangsvorschriften. § 52. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab erhalten die Witwen und die Kinder von denjenigen bereits verstorbenen Offizieren, welche an einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen hatten, sofern ihnen nach den früheren Gesetzen Witwen- und Waisengeld zusteht und die Ehe schon zur Zeit des Krieges bestanden hat, Witwen- und Waisengeld in demjenigen Betrage, der ihnen zu bewilligen gewesen sein würde, wenn bei der Berechnung der Pension des Verstorbenen der § 6 des Offizierpensionsgesetzes zur Anwendung gekommen wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen wird die Versorgung der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts nach Maßgabe dieses Gesetzes festgesetzt. Auf die Witwen und Kinder der bereits verstorbenen gehaltsberechtigten Unteroffiziere, der Registratoren bei den Generalkommandos und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter