— 232 — bei den Kadettenkorps findet die Vorschrift des § 20 des Beamtenhinterbliebenen- gesetzes sinngemäße Anwendung, wenn die Berechnung des Witwen- und Waisen- geldes nach den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes erfolgt ist. §  53. Die Bezüge der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, ruhen von diesem Zeitpunkt ab nur nach den Vorschriften der §§ 31 bis 33 dieses Gesetzes. §  54. Der den Hinterbliebenen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver- storbenen Personen zu zahlende Betrag an Versorgungsgebührnissen darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den früheren Gesetzen zusteht. Schlußvorschriften. §  55. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft. Außer Kraft treten alsdann die bisberigen Militärpensionsgesetze mit Ein- schluß der Bundesgesetze vom 14. Juni 1868 und 3. März 1870 (Bundes-Gesetzbl. für 1868 S. 335, für 1870 S. 39), des Schutztruppengesetzes vom 7./18. Juli 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 653), soweit diese Gesetze die Versorgung der Hinter- bliebenen betreffen; das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 17. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 237), soweit es die Personen des Soldaten- standes und ihre Hinterbliebenen betrifft; das Gesetz, betreffend den Erlaß der Witwen- und Waisengeldbeiträge von Angehörigen der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, vom 5. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 65), soweit es die Personen des Soldatenstandes betrifft; das Gesetz, be- treffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Personen des Soldaten- standes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 261); ferner das Gesetz wegen ander- weiter Bemessung der Witwen- und Waisengelder vom 17. Mai 1897 (Reichs- Gesetzbl. S. 455), soweit es die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes betrifft. Die unter der Herrschaft der vorstehend aufgeführten Gesetze erklärten und nicht rechtsgültig widerrufenen Verzichte auf Witwen- und Waisengeld behalten auch mit bezug auf dieses Gesetz ihre Wirksamkeit. §  56. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Personen, deren Bezüge nach den bestehenden Vorschriften aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu decken sind, werden aus dem Reichs-Invalidenfonds bestritten.