— 234 — §  3. Die Weiterbearbeitung der festen Chromate, insbesondere beim Trocknen, Sieben, Zerkleinern (Brechen, Mahlen) und Verpacken, muß in einem von sonstigen Arbeitsräumen abgesonderten Raume stattfinden. Die Zerkleinerung der Chromate darf nur in tunlichst dicht ummantelten Apparaten vorgenommen werden. §  4. Die Arbeitsräume und Höfe sind von Verunreinigungen mit Chromaten möglichst frei zu halten; insbesondere ist auf alsbaldige Beseitigung von Chromaten Bedacht zu nehmen, welche durch Verspritzen von Laugen oder durch undichte Rohrleitungen in die Arbeitsräume gelangt und eingetrocknet sind. Fuß- böden, Wände, Treppen und Geländer sind stets in sauberem Zustande zu erhalten. Nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich, ist eine gründliche Reinigung der Arbeitsräume vorzunehmen. §  5. Der Arbeitgeber hat allen im Chromatbetriebe beschäftigten Arbeitern Arbeits- anzüge und Mützen in ausreichender Zahl und zweckentsprechender Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen. §  6. Solche Arbeiten, bei welchen die Entwickelung chromathaltigen Staubes nicht völlig vermieden und letzterer nicht sofort und vollständig abgesaugt wird, darf der Arbeitgeber nur von Arbeitern ausführen lassen, welche zweckmäßig ein- gerichtete, von dem Arbeitgeber gelieferte Respiratoren oder andere Mund und Nase schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher usw. tragen. Dies gilt insbesondere auch von dem Herausnehmen stäubender Masse aus den Trockenöfen, dem Beschicken der Schmelzöfen mit stäubender, aus den Trocken- öfen entnommener Masse, von dem Entleeren der Schmelzöfen und dem Ein- schaufeln trockener Schmelze in die Transportbehälter sowie von den Arbeiten beim Trocknen, Sieben und Verpacken der fertigen Chromate. §  7. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Anordnungen und Beaufsichtigung dafür Sorge zu tragen, daß die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Arbeitskleider, Respiratoren und sonstigen Schutzmittel regelmäßig, und zwar nur von den- jenigen Arbeitern benutzt werden, welchen sie zugewiesen sind, und daß die Arbeits- kleider mindestens wöchentlich, die Respiratoren, Mundschwämme usw. vor jedem Gebrauche gereinigt und während der Zeit, wo sie sich nicht im Gebrauche be- finden, an dem für jeden Gegenstand zu bestimmenden Platze aufbewahrt werden. §  8 In einem staubfreien Teile der Anlage muß für die Arbeiter ein Wasch- und Ankleideraum und getrennt davon ein Speiseraum vorhanden sein. Beide