— 235 — Räume müssen sauber und staubfrei gehalten und während der kalten Jahreszeit geheizt werden. In dem Wasch- und Ankleideraume müssen Wasser, Gefäße zum Zwecke des Mundspülens, zum Reinigen der Hände und Nägel geeignete Bürsten, Seife und Handtücher sowie Einrichtungen zur Verwahrung derjenigen Kleidungsstücke, welche vor Beginn der Arbeit abgelegt werden, in ausreichender Menge vor- handen sein. Der Arbeitgeber hat seinen Chromatarbeitern wenigstens zweimal wöchentlich Gelegenheit zu geben, ein warmes Bad zu nehmen. § 9. Die Verwendung von Arbeiterinnen sowie von jugendlichen Arbeitern ist nur in solchen Räumen und nur zu solchen Verrichtungen gestattet, welche sie mit Chromaten nicht in Berührung bringen. §  10. Der Arbeitgeber darf zur Beschäftigung im Chromatbetriebe nur solche Personen einstellen, welche eine Bescheinigung eines approbierten Arztes darüber beibringen, daß sie nicht mit Hautwunden, -geschwüren oder -ausschlägen behaftet sind. Die Bescheinigungen sind zu sammeln, aufzubewahren und dem Aufsichts- beamten (§ 139b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. §  10. Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der Chromat- arbeiter einem dem Gewerbeaufsichtsbeamten namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, welcher die Arbeiter mindestens einmal monatlich, und zwar namentlich auf das Vorhandensein von Hautgeschwüren und Erkrankungen der Nasen- und Rachenhöhle, zu untersuchen hat. § 12. Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß die Arbeiter auf das Vor- handensein von wunden Hautstellen, selbst geringfügiger Art, insbesondere an ihren Händen, genau achten und zutreffendenfalls von dem Arzte oder einer von diesem als geeignet bezeichneten Person mit einem Schutzverbande versehen werden. Täglich vor Beginn oder während der Arbeit sind Hände, Vorderarme und Gesicht der Arbeiter durch eine solche Person zu besichtigen. §  13. Auf Anordnung des Arztes sind Arbeiter, welche Krankheitserscheinungen infolge von Chromateinwirkung, zum Beispiel Hautgeschwüre oder Anätzungen der Nasenschleimhaut, zeigen, bis zur völligen Heilung, solche Arbeiter aber, welche sich besonders einpfindlich gegenüber den nachteiligen Einwirkungen des Betriebs erweisen, dauernd von der Beschäftigung im Chromatbetriebe fernzuhalten.