--  251  -- §  28. Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamts, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen nach § 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß. § 29. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf: 1.  wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Diensteinkommen wieder angestellt wird, 2. wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert, 3. wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt, 4. wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird. §  30. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes ruht, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 bezeichneten Stellen ein Dienst- einkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einst- weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung des Wartegeldes finden die Vorschriften des § 60 entsprechende Anwendung. §  31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenvierteljahrs vom Wartegeld an die Hinter- bliebenen nach den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen. §  32. Die Entlassung der auf Probe, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung ver- fügt hat. §  33. Zur Wiederanstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste frei- willig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichsbehörde. Entlassung der auf Probe. Kündigung oder auf Widerruf ange- stellten Beamten. Wiederanstellung ausgeschiedener Be- amten.