--  255  -- §  46. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter 1. unter Bezug von Wartegeld im einstweiligen Ruhestand, oder 2. im Dienste eines Bundesstaats oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 3. als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Zivildienste des Reichs, eines Bundesstaats, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder 4. eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reichs oder eines Bundesstaats ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvor- schriften ausdrücklich angeordnet ist. Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstzeit nach den für die Berechnung der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen berechnet. § 47. Der Zivildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienstes hinzugerechnet. §  48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Lebensjahrs fällt, bleibt außer Berechnung. Nur im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab gerechnet. Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer an- geordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung. § 49. Für jeden Krieg, an welchem ein Beamter im Reichsheer, in der Kaiser- lichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen oder in der bewaffneten Macht eines Bundesstaats teilgenommen hat, wird zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr (Kriegsjahr) hinzugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraus- setzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder 49