-- 266  -- § 97. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldigten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzuteilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. § 98. Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Vor- untersuchung das Verfahren einstellen und geeigneten Falles eine Ordnungsstrafe verhängen. Der Angeschuldigte erhält Ausfertigung des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses. §  99. Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen An- schuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeit- raums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab, zulässig. War eine Ordnungsstrafe verhängt (§ 98), so findet eine Wiederaufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt. § 100. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht zulässig. Die Kosten des eingestellten Verfahrens (§ 124) fallen dem Angeschuldigten zur Last. § 101. Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzufertigenden Anschuldigungsschrift unter ab- schriftlicher Mitteilung der letzteren zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinar- kammer zu bestimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen. Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Ver- teidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. §  102. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer steht es jedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienst- lichen Wohnsitz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.