— 274 — § 138. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse abfassen, wenn ein Teil des Defekts sofort klar ist, der andere Teil aber noch weitere Ermittelungen notwendig macht, imgleichen, wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der anderen noch zweifelhaft ist. §  139. Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde, so ist der Beschluß nach Maßgabe der §§ 143 und 144 vollstreckbar. In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vor- gesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmigung vollstreckbar. Von dem Beschluß ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntnis zu geben. Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen einzuschreiten und den Beschluß selbst abzufassen oder zu berichtigen. § 140. In dem abzufassenden Beschluß ist zugleich zu bestimmen, welche Voll- streckungs- oder Sicherheitsmaßregeln behufs des Ersatzes des Defekts zu er- greifen sind. Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in welchem die- selben erfolgen, entscheidend. § 141. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatze des Defekts gerichtet werden: 1. gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Täter oder Teil- nehmer nach der Überzeugung der Reichsbehörde überführt ist; 2. a) gegen diejenigen Beamten, welchen die Kasse usw. zur Verwaltung übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen Defekts, b) gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Transporte von Kassen- geldern oder anderen Gegenständen vermöge seiner dienstlichen Stellung teilzunehmen hatte, jedoch nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam gekommenen Betrags, sofern der Defekt nach der Überzeugung der Reichsbehörde durch grobes Versehen entstanden ist. Eben dies gilt gegen die im § 136 genannten Beamten in den daselbst bezeichneten Fällen.