--  275  -- § 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts be- schlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie eine Amtskaution ge- stellt haben, belassen worden, so haben dieselben wegen Ersatzes des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zunächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Ver- mögen statt. § 143. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, Vollstreckungs- beamten oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des Beschlusses. Diese sind, ohne auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vor- gängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlag- nahme der zur Deckung des Defekts erforderlichen Vermögensstücke zu ver- fügen und die in Antrag gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu ver- anlassen. §  144. Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstattung eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (§§ 137 und 140), steht demselben sowohl hinsichtlich des Betrags, als hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu. Die Frist zur Beschreitung des Rechtswegs beträgt ein Jahr, ist eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten geschehenen Be- kanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses , oder wenn der Beamte an seinem Wohnorte nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses. In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreite hat das Gericht über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen der Parteien nach seiner freien aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Beamten, insofofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Zivilprozesse nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. §  145. Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Beschluß zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen oder einstweilen einzustellen sei. Die einstweilige