--  304  -- Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 12. Juni 1906 abgegeben worden ist und lautet, wie folgt: é"U'Empire allemand acchde à la Convemion de Gendve du 22 aoüt 1864 et prend, selon, un accord fait entre lui et les Etats allemands, signataires de cette Convention., est a dire les Royaumes de Prusse, de Bavière, de Saxe, de Wurtemberg et les Grands-duches de Bade, de Ilesse et de Mecklenbourg-Schwerin, à PTegard de tous les droits et ob- ligations, la place des susnommés Etats allemands, comme si IEmpire allemand avait signé la Convention de 1864.“4 (Übersetzung.) „Das Reich tritt der Genfer Kon- vention vom 22. August 1864 mit der Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt nach Übereinkunft zwischen ihm und den deutschen Signatarstaaten dieser Konven- tion, nämlich den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden, Hessen und Mecklenburg-Schwerin, alle für diese Staaten aus der Genfer Konvention herzuleitenden Rechte und Pflichten auf das Reich übergehen, dergestalt, als ob das Reich an ihrer Stelle die Konvention unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“ Das aus den Verhandlungen der Konferenz hervorgegangene, vor dieser Bekanntmachung abgedruckte Abkommen vom 6. Juli 1906 ist von seiten des Reichs ratifiziert und es ist gemäß Artikel 29 des Abkommens am 27. Mai 1907 in Bern die Ratifikationsurkunde des Reichs hinterlegt und über die Hinterlegung ein Protokoll aufgenommen worden. Das Abkommen ist ferner ratifiziert worden von Großbritannien, Italien, Rußland, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Kongostaat und Siam. Großbritannien hat bei der Ratifikation die Vorbehalte fallen lassen, die von seinen Delegierten bei der Unterzeichnung wegen der Artikel 23, 27 und 28 des Abkommens gemacht worden waren. Nach den über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden dieser Staaten in Bern aufgenommenen Protokollen ist die Hinterlegung erfolgt: für Siam am 29. Januar 1907, für Rußland und die Vereinigten Staaten von Amerika am 9. Februar 1907, für Italien am 9. März 1907, für Großbritannien, die Schweiz und den Kongostaat am 16. April 1907. Berlin, den 29. Mai 1907. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.