— 322 — Nummer des Zollsatz deutschen Benennung der Gegenstände. für allgemeinen 1 Doppelzentner Tarifs. Mark. (Noch Nr. 47/9. Anderes Obst) (Noch Nr. 47. frisch) Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren) Heidelbeeren, Holunderbeeren, Wacholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuß, mit Ausnahme der Preiselberen .  .  .  .  .  . frei Anmerkung. Äpfel, Birnen und Ouitten frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Äpfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen ein- gehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt. Die Wagen- oder Schiffsabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und können auch durch Strohlagen hergestellt werden. 48 getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält): Äpfel und Birnen einschließlich verwertbarer Abfäll . . . . 4 Aprikosen, Pfirsiche . . . . 4 PFlaumen aller Art: unverpackt oder nur in Fässern oder Säcken bei mindestens 50 Kilo- gramm Rohgewicht . . . . . . 4 in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht .  .  . 5 in anderer Verpackung . . . 6 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst . . . . . 4 49 gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren . . . . . . . . . . 4