— 346 — Nummer Zollsatz deutschen Benennung der Gegenstände. für allgemeinen 1 Doppelzentner Tarifs. Mark. (Noch Nr. 737. Hohlglas, weder gepreßt noch geschliffen usw.) gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glas überfangen: Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß .  .  .  .  . 10 anderes hierher gehöriges Hohlglass . . . . .  . 15 738 bloß mit gepreßten Böden oder durch Schleifen, Pressen usw. gestalteten oder verzierten Stöpseln: gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glas überfangen .  .  .  .  . 15 anderes . .  . . . .  .  . 12 739 in anderer Weise gepreßt, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weißem undurchsichtigen Glas überfangen . . . . . . . . . . . . . . 15 anderes  .  .  .  .  .  .  . 12 (aus 741/2 Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert) oder belegt: 741 nicht gefärbt, nicht undurchsichtig: Spiegelglas, gegossenes und geblasenes; sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt  3 Tafelglas einschließlich des 5 Millimeter oder weniger starken Roh- glases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Höhe und die einfache Breite zusammen betragen: 120 Zentimeter oder darunter .  .  .  .  . 6 für 1 Doppelzentner Rohgewicht mehr als 120 bis 200 Zentimeter . .  .  .  . 8 mehr als 200 Zentimeter .  .  .  .  . 10