— 354 — Nummer Zollsatz deutschen Benennung der Gegenstände. für allgemeinen Tarifs. 1 Doppelzentner Mark. (Noch aus Nr. 894.) Dampfmaschinen, Dampfturbinen, Wasserturbinen; Verbrennungs- und Explosionsmotoren; Kraft- (Antriebs-) Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Verbindung mit Pumpen (einschließlich der Wasser- haltungsmaschinen) oder mit Kältemaschinen; Kranen: von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner .  .  . 11 von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  .  . 7,50 bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  .  .  6 der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  .  5 mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 4,50 von mehr als 1000 Doppelzentner . . . . . 3,50 Wassersäulenmaschinen: mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  . 8 bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  . 6,50 der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  . 5,50 von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner 5 Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, Gebläsemaschinen (ein- schließlich der Ventilationsmaschinen) oder mit Fördermaschinen: bei einem Reingewichte von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  . 5 der Maschine von mehr als 500 bis 1.000 Doppelzentner 4,50 Andere hierher gehörige Maschinen: von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner .  . 10 bei einem Reingewichte von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner .  . 8 der Maschine von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner .  .  6 von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner .  .  5 Anmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim Schiffbau werden einschließlich der zugehörigen Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelassen.