— 358 — Nummer des deutschen allgemeinen Tarifs. Benennung der Gegenstände. Zollsatz für 1 Doppelzentner Mark. aus 926 (Noch aus 917. Personenwagen) vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen: Anmerkungen: 1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher- sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen. 2.  Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech bekleidet sind. 3.  Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen- wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und Anspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit Leder oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) ausgestattet sind. 4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen eingeben und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammen- gesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen. 5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem Viertel dieser Sätze verzollt. Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswaffen für 1 Stück ohne Dach .  .  .  150   mit Dach .  .  .  160 für 1 Doppelzentner 60