— 395 — § 15. (4)  Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale ver- sehen sein, das die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden. §  28. (5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post- und Gepäckwagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittel- linie gemessen) äußerstenfalls um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise noch inner- halb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben. §  31. (3) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durch- messer von mindestens 850 mm haben. Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Rad- reifens. § 33. (4) An den Zug- und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße ein- zuhalten: c) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffsfläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung mindestens 450 mm, höchstens 550 mm; e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann, mindestens 50 mm, höchstens 150 mm und bei Wagen mit Übergangsbrücken für die Reisenden höchstens 65 mm; g) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern mindestens 425 mm. § 34. (1)  Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von folgenden Abmessungen verbleiben: · Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe mindestens 400 mm, 71