— 399 — Über die Besetzung von anderen Lokomotiven und von Triebwagen bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. (5) Das Zugbegleitpersonal ist im Zuge angemessen zu verteilen (zu ver- gleichen § 55 (6), § 56 (8) und die einschlägigen Bestimmungen der Verkehrs- ordnung). Bei den Zügen mit durchgehender Bremse hat der Zugführer oder in seiner Vertretung ein anderer Zug- begleitbeamter seinen Platz so ein- zunehmen, daß er die Bremse in Tätigkeit setzen kann. §  65. (3) Die Prüfung der Fahrstraße und der Weichenstellung (2) hat außer- dem zu erfolgen: a) b) wenn Einfahrsignale fehlen, vor der bevorstehenden Ein- fahrt eines Zuges. Steht der Einfahrt ein Hindernis ent- gegen, so ist der Zug durch Wärtersignale zum Halten zu bringen. (6) Kein Zug darf ohne Auftrag des zuständigen Beamten von einer Station abfahren. § 66. (2) Abgesehen von den vorstehenden und den aus (3) bis (10) sich ergebenden Einschränkungen ist die größte zulässige Geschwindigkeit in der Stunde: e) für Probefahrten unbegrenzt. Für solche Fahrten gelten auch die Beschränkungen unter (3) bis (6) nicht. §  67. (neue Ziffer.) (7)  Für Zahnstangenbahnen können durch die Landesaufsichtsbehörde Aus- nahmen von den Bestimmungen über das Nachschieben der Züge zugelassen werden. § 69. (1) Zu den Sonderzügen gehören auch die Bedarfszüge, die nicht regelmäßig verkehrenden Vor- und Nachzüge, Arbeitszüge, Lokomotivfahrten und Probefahrten. (4) Sonderzüge sind den Schrankenwärtern anzukündigen. Die Ankündigung hat, wenn tunlich schriftlich, andernfalls durch Fernsprecher oder durch ein Signal an dem — in der einen oder anderen Richtung — vorhergehenden Zuge zu erfolgen.