— 402 (Nr. 3348.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 28. Juni 1907. Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: I. In Nr. XIII werden die Worte „mit Papier ausgeklebte Fässer“ ersetzt durch: mit Papier ausgelegte Fässer. II. In Nr. XXXII: 1. Hinter Ziffer 3 wird eingeschaltet: 3a. Zu unschädlicher Beseitigung bestimmte tierische Stoffe (ganze Körper, Körperteile und Abfälle) sind bei Aufgabe in Wagenladungen in luft- und wasser- dichten eisernen Wagen zu befördern. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden Gase einem Aufreißen der Wagenwände vor- beugen. 2. Der Eingang der Ziffer 5 wird gefaßt: 5. Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3, 3a und 4 nicht genannten Gegenstände usw. wie bisher. 3. Hinter Ziffer 8 wird eingeschaltet: 9. Nach denselben Vorschriften sind die zur Beförderung von Stoffen der Ziffer 3a verwendeten Wagen zu desinfizieren, und zwar: sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul- und Klauenseuche be- haftet waren, andernfalls alle 4 Wochen. 4. Die bisherigen Ziffern 9 und 10 erhalten die Bezeichnung 10 und 11. III. In Nr. XXXVc: 1. Der mit „Ammon-Carbonit“ beginnende Absatz erhält folgende Fassung: Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin),