--  411 -- Reichs-Gesetzblatt. Nr 33. Inhalt: Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Ur- kunden. S. 411. — Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unter- zeichneten Vertrags und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden, sowie die Änderung des dem Vertrage beigefügten Verzeichnisses von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. S. 413. Verordnung, betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen und Schießbedarf nach Äthiopien. S. 416. (Nr. 3355.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Aus- wärtigen Amts, Herrn Heinrich von Tschirschky und Bögendorff, der Schweizerische Bundesrat: Seinen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Herrn Dr. Alfred von Claparède, welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluß der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichts versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation). Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört. Reichs-Gesetzbl. 1907. 75 Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1907.