— 571 — Vernichtung der Ratten vorgenommen, so ist diese Maßnahme nur dann zu wiederholen, wenn das Schiff seither einen verseuchten Hafen angelaufen und dort am Kai angelegt hat oder wenn das Vorhandensein von toten oder kranken Ratten an Bord festgestellt worden ist. Auf leeren Schiffen hat diese Maßnahme, falls sie erfolgen soll, sobald als möglich, jedenfalls vor Beginn des Ladens stattzufinden. § 14. Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der Ankunft Rattenpest festgestellt worden ist, so ist das Schiff sofort, bevor es am Lande festmachen darf, einer Behandlung zur Tötung der noch an Bord befindlichen lebenden Ratten zu unterwerfen; diese Behandlung muß längstens innerhalb 48 Stunden beendet sein. Sodann ist das Löschen und Laden unter den im § 11 Nr. 6 vorgesehenen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu gestatten. Die Schiffsinsassen können auf Anordnung des beamteten Arztes nach Maßgabe der Bestimmungen des § 11 Nr. 3 einer Beobachtung bis zur Dauer von fünf Tagen, vom Tage der Ankunft des Schiffes an gerechnet, unter- worfen werden. In Ausnahmefällen kann die Beobachtungszeit bis auf zehn Tage ausgedehnt werden. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu er- achtenden Schiffsräumlichkeiten und -teile, schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstigen Sachen der Schiffsinsassen sind zu des- infizieren. Waren sind, unbeschadet der auf Grund von § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 ergehenden Einfuhrverbote, zum freien Verkehre zuzulassen, so- weit sie nicht nach dem Ermessen des beamteten Arztes als pestinfiziert zu er- achten sind. In diesem Falle sind die Waren oder ihre Umhüllungen zu des- infizieren. Handelt es sich um lose Waren oder um Waren mit schadhaften Umhüllungen und ist die Desinfektion ohne Beschädigung der Waren oder ihrer Umhüllungen nicht ausführbar, so können sie einer Lagerung in einem vor Ratten sicheren Raume bis zur Dauer von höchstens zwei Wochen unterworfen werden. Diese Maßnahme darf jedoch weder eine Verzögerung für das Schiff noch außergewöhnliche Kosten mit sich bringen, die aus Mangel an Lagerräumen entstehen könnten. Falls Rattenpest erst festgestellt wird, nachdem die Ladung ganz oder teil- weise ausgeschifft und weiterbefördert worden ist, hat die Hafenbehörde der Polizei- behörde, welche für den Bestimmungsort der Waren zuständig ist, von dem Sachverhalt unverzüglich Kenntnis zu geben. § 15. Wenn auf dem Schiffe im Abfahrtshafen oder während der Reise oder seit der Ankunft ein auffälliges Rattensterben bemerkt worden ist, so ist die bakteriologische Untersuchung der an Bord gefundenen Ratten oder Rattenkadaver Reichs- Gesetzbl. 1907. 99