Aussatz. Besondere Bestimmungen --  574 -- Die übrigen Schiffsinsassen können nach dem Ermessen des beamteten Arztes einer körperlichen Reinigung und einer Beobachtung bis zur Dauer von vierzehn Tagen, von der letzten Ansteckungsgelegenheit an gerechnet, unterworfen werden; eine Absonderung kann bei ansteckungsverdächtigen Personen stattfinden, die mit einem Fleckfieberkranken oder mit einer Fleckfieberleiche in Berührung gekommen sind. Während der Beobachtungszeit kann das Anlandgehen der Schiffsbesatzung verhindert werden, soweit es nicht zum Zwecke der Abmusterung geschieht oder aus Gründen des Schiffsdienstes notwendig ist. Den Reisenden ist, soweit sie nicht nach Abs. 1 oder 2 abgesondert werden, die Fortsetzung ihrer Reise zu gestatten, jedoch hat, soweit der beamtete Arzt ihre fernere Beobachtung für notwendig erachtet, die Hafenbehörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft jeder der Beobachtung unterliegenden Person unverzüglich mitzuteilen. Bei abgemusterten Personen der Schiffsbesatzung und sonstigen Schiffs- insassen ist wie bei Reisenden zu verfahren. Die Schiffsräumlichkeiten, in welchen die Kranken und die sonst als Träger des Ansteckungsstoffs erachteten Personen sich befunden haben, sowie ihre schmutzigen Wäschestücke, gebrauchten Bekleidungsgegenstände und sonstige mit ihnen in Be- rührung gekommene Sachen sind zu desinfizieren. Dasselbe hat mit den übrigen Schiffsräumlichkeiten und Gegenständen zu geschehen, die nach dem Ermessen des beamteten Arztes als infiziert anzusehen sind. An Bord befindliche Leichen von Fleckfieberkranken sind unter den erforder- lichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. §  19. Aussatzkranke, welche zu Schiff ankommen, sind nach dem Ermessen des beamteten Arztes an Bord abzusondern oder in einem geeigneten Krankenhaus oder in einem anderen geeigneten Unterkunftsraum unterzubringen, falls sie nicht alsbald nach dem Auslande weiterreisen. Die Weiterreise nach dem Inland ist ihnen nur dann zu gestatten, wenn der beamtete Arzt es für zulässig erachtet. In diesem Falle hat die Hafen- behörde der obersten Landes-Medizinalbehörde und der Polizeibehörde, welche für das nächste Reiseziel zuständig sind, die bevorstehende Ankunft der Aussatzkranken mitzuteilen. Die Räumlichkeiten, in denen die Kranken sich befunden haben, sowie die von ihnen benutzten oder mit ihnen in Berührung gekommenen Gegenstände sind zu desinfizieren, soweit der beamtete Arzt es für notwendig erachtet. §  20 Gegenüber stark besetzten Schiffen, namentlich gegenüber solchen, die Aus- wanderer oder Rückwanderer befördern, sowie gegenüber Schiffen, die besonders