— 586— rührung gekommen sind, mit Sublimatlösung, verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gründlich abgebürstet und nach etwa 5 Minuten mit warmem Wasser und Seife gewaschen werden. Zu diesem Zwecke muß in dem Kranken- zimmer stets eine Schale mit Desinfektionsflüssigkeit bereitstehen. §  18. Haar-, Nagel- und Kleiderbürsten werden 2 Stunden lang in 1 pro- zentige Formaldehydlösung gelegt und dann ausgewaschen und getrocknet. §  19. Durch Ausscheidungen von Kranken beschmutzte Örtlichkeiten an Deck sowie in den Logis- und anderen Schiffsräumen sind mit verdünntem Kresol- wasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzuwaschen. Der Fußboden des Krankenraums ist täglich mindestens einmal feucht aufzuwischen, geeignetenfalls mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung. § 20. Kehricht ist zu verbrennen; ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist er reichlich mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung zu durchtränken und erst nach zweistündigem Stehen zu beseitigen. § 21. Gegenstände von geringem Werte, Strohsäcke mit Inhalt, gebraucht Lappen einschließlich der bei der Desinfektion verwendeten, abgetragene Kleidungs- stücke, Lumpen und dergleichen, sind zu verbrennen. §  22. Leichen sind in Tücher zu hüllen, welche mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung getränkt sind, und alsdann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht Sägemehl, Torf- mull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. § 23. Zur Desinfektion infizierter oder der Infektion verdächtiger Räume, namentlich solcher, in denen Kranke sich aufgehalten oder Leichen gestanden haben, sind zunächst die Lagerstellen, Gerätschaften und dergleichen, ferner die Wände mindestens bis zu 2 Meter Höhe, die Türen, die Fenster und der Fußboden mittels Lappen, die mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung getränkt sind gründlich abzuwaschen oder auf andere Weise mit den genannten Lösungen aus- reichend zu befeuchten dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Lösungen in alle Spalten, Risse und Fugen eindringen.