— 591 — raum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, besonders in der näheren Umgebung des Krankenbetts (§ 19), den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17). und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Beförderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Ge- storbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). Außerdem kommen das Trink-, Gebrauchs- und Ballastwasser (§ 30) sowie der Bilgeraum (§ 21) in Betracht (vergleiche § 2 Abs. 3 und 4). Anmerkung. Den zur bakteriologischen Untersuchung bestimmten Ausleerungen der Kranken darf ein Desinfektionsmittel nicht zugesetzt werden, auch dürfen sie nicht einem ungereinigten Gefäß entnommen werden, das vorher desinfiziertes Material ent- halten hat. §  35. Fleckfieber (Flecktyphus). Bei Fleckfieber hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf: die Ausscheidungen (Kot, Harn, Auswurf § 4 a und b), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen- stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade- wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Be- förderungsmittel, welche zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen gedient haben (§ 29), die Leiche (§ 22). § 36. Pest. Bei Pest hat sich die Desinfektion in der Regel zu erstrecken auf: alle Ausscheidungen des Kranken (Wund- und Geschwürsausscheidungen, Auswurf, Nasen- und Rachenschleim, aus Mund und Nase her- vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut, Harn, Erbrochenes und Stuhlgang § 4a bis c), die Läppchen, die zum Reinigen von Mund und Nase verwendet wurden (§ 4c), die Verbandstoffe (§ 5), die Bett- und Leibwäsche (§ 12), die Kleidungsstücke (§ 12 und § 13), das Eß- und Trinkgeschirr (§ 9) und die sonstigen Gebrauchsgegen- stände, das Wasch- (§ 6) und Badewasser (§ 7), das Waschbecken, das Spuckgefäß, das Nachtgeschirr, das Steckbecken und die Bade- wanne (§ 8), das Krankenbett (§ 13 und § 26), den Krankenraum und die sonst infizierten Räume (§§ 23 bis 25) nebst Inhalt, den Kehricht (§ 20), die Hände (§ 17) und die bei der Wartung des Kranken benutzten Kleidungsstücke (§ 12 und § 13) der Pfleger, die Reichs- Gesetzbl. 1907. 102