— 742 — (Nr. 3386.) Verordnung, betreffend die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten. Vom 4. November 1907. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen auf Grund des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) zur Ergänzung des Statuts der Reichsbank vom 21. Mai 1875 (Reichs- Gesetzbl. S. 203) nach Einvernehmen mit dem Bundesrat, im Namen des Reichs, was folgt: Die Vorschriften des Gesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 201 ), betreffend Änderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, und die Vorschriften des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) finden auf die Reichsbankbeamten und deren Hinterbliebene entsprechende Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. November 1907. (L. S.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3387.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung der Jahre 1905 und 1906 als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und Kriegszügen in Deutsch-Ostafrika und Kamerun. Vom 17. November 1906. Ich bestimme, daß die folgenden von Teilen der Schutztruppen für Deutsch-Ost- afrika und Kamerun im Jahre 1905 und 1906 gelieferten Gefechte und ausgeführten Kriegszüge im Sinne des § 16 des Gesetzes über die Pensionierung der Offiziere einschließlich Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 und des § 6 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 31. Mai 1906 als Kriege gelten sollen, für welche den daran beteiligt gewesenen Deutschen ein, eventuell zwei Kriegsjahre in Anrechnung zu bringen sind. I. Deutsch-Ostafrika. 1. Gefecht gegen Wawundi-Wassige am 9. Juli 1905, 2. Gefecht auf den Massaibergen am 10. August 1905.