Reichs-Gesetzblatt. Nr  49. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 757. (Nr. 3391.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- ständen des Gartenbaues. Vom 21. November 1907. Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Verordnung, betreffend das Ver- bot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein- und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) bestimme ich folgendes: Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über die Königlich Preußische Zollabfertigungsstelle im Freibezirke Stettin, Hauptamts- bezirk Stettin I, und über das Bremische Hauptzollamt Bremen (Bindwams) erfolgen. Berlin, den 21. November 1907. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquieres. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zurichten. Reichs- Gesetzbl. 1907. 127 Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1907.