§  4. Liegt der Beschäftigungsort einer der im § 10 Abs. 4 des Gewerbe-Unfall- versicherungsgesetzes (§ 9 des Bau- Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten, nach deutschem Rechte versicherten Personen in den Niederlanden, so ist für die Be- rechnung des Jahresarbeitsverdienstes der für den Sitz des Betriebs im Inlande festgesetzte ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter maßgebend. §  5. Bei Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften im Auslande fließen die im § 112 Abs. 1 Ziffer 2 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (§ 40 des Bau-Unfallversicherungsgesetzes) bezeichneten Geldstrafen, wenn der zu ihrer Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse in Deutschland angehört, in die Kasse der Gemeinde-Krankenversicherung des Betriebssitzes. Berlin, den 16. Dezember 1907. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. (Nr. 3401.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 17. De- zember 1907. Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird bestimmt: Acidum acetylosalicylicum (Aspirinum), Acetylsalizylsäure (Aspirin) und Urca diacthylmalonylica, Acidum diaethylbarbituricum (Vero- nalum), Diäthylmalonylharnstoff, Diäthylbarbitursäure (Veronal) werden vom 1. März 1908 ab von dem Feilhalten und Verkaufen außerhalb der Apotheken unbeschadet der Bestimmung im § 3 der bezeichneten Verordnung mit der Wirkung ausgeschlossen, daß auf sie die Bestimmung des § 2 der Ver- ordnung Anwendung findet. Berlin, den 17. Dezember 1907. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.