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        <title>Reichs-Gesetzblatt. 1907.</title>
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            <idno>rgbl_1907</idno>
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        Reichs-Gesetzblatt.

1907.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  usw.  vom  7.  Januar  bis  19.  Dezember  1907

nebst  zwei  Verträgen  vom  Jahre  1903,  einem  Abkommen  vom  Jahre  1904

und  neun  Verträgen,  einem  Allerhöchsten  Erlaß  und  zwei  Verordnungen
vom  Jahre  1906.

(Von  Nr.  3284  bis  einschl.  Nr.  3401.)

Nr.  1  bis  einschl.  Nr.  51.

 

Berlin,
zu  haben  im  Kaiserlichen  Postzeitungsamte.
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        Chronologische  Übersicht

der  im  Reichs-Gesetzblatte  vom  Jahre  1907  enthaltenen

Gesetze,  Verordnungen  usw.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.
des  Gesetzes  zu  Inhalt.  des  Gesttes  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.]  uiw.
1903.197.  "F
15.  Ang.t  Nov.  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  47.  3388.715-752
Belgien  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Vôowen  und  Nachen
sowie  zwischen  Malmedy  und  Stavelot.
3.  Dez.  1.  Sept.  Internationale  Ubereinkunft,  betreffendd37.  3364.2-543
«  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.

1904.
21.  Dez.1.  —  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe.  4.  3376.22-729
1906.
18.  Mai.  29.  Jan.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  5.  3280.  23-213
den  Niederlanden  zur  Regelung  des  Verkehrs
  mit  Branntwein  und  Spirituosen
an  der  deutsch  niederländischen  Grenze.

26.  —  16.  Sept.]  Weltpostvertrag.  41.  3369.593-635.
26.  —  16.  —  lbereinkommen,  betreffend  den  Austausch  von  41.  3370.636-655.
Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe.

26.  —  16.  —  Ubereinkommen,  betreffend  den  Dostanweisungs.  41.  3371.656-672.

dienst.
26.  —  16.  —  Vertrag,  betreffend  den  Austausch  von  Post1.  3372.672-699.
paketen.
Reichs.  Gesetzbl.  1907.  1
        <pb n="4" />
        I

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

 

Datum
bes  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhal  t.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1906.
26.  Mai.

26.

6.  Juli.

11.  —

17.  Nov.

29.  Dez.

23.

1907.
16.  Sept.

16.

8.  Juni.

12.  Mäz.

11.  Nov.

9.  Jan.

29.

 

 

Ubereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst.


lbereinkommen,  betreffend  den  Dostbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften.

Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren.

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
dem  Großherzogtume  Luxemburg  wegen  Begründung
  einer  Gemeinschaft  der  Zigaretten
steuer.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung
der  Jahre  1905  und  1906  als  Kriegsjahre
aus  Anlaß  von  Gefechten  und  Kriegszügen  im
Deutsch-Ostafrika  und  Kamerun.

Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetz  über  die
Kriegsleistungen.

Verordnung,  betreffend  die  Uberweisung  von
Geldstrafen  an  die  deutschen  Niederlassungsgemeinden
  in  Tientsin  und  Hankau.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.


Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken
der  bildenden  Künste  und  der  Photographie.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
der  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz
von  elpechnas  vom  7.  April  1906  und  die
Hinterlegung  der  Natifikationsurkun.
den  sowie  die  von  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  bei  der  Unterzeichnung  und
der  Ratisikation  gemachten  Vorbehalte.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisen  bahn.
frachtverkehr  beigefügte  Liste.

 

41.

41.

26.

46.

 

3373.

3374.

3337.

3300.

3387.

3286.

3284.

3285.

3287.

3288.

3290.

 

700-710.

710-719.

279-303.

67-68.

742-743.

5•6.

24.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.  II
Datum  Ausgegeben  Nr.  *
des  Gesetzes  Inhalt.  Em.x*
usw.  Berlin.  Stückes.  ufw.
1907.  1907.

30.  Jam.23.  Febr.  Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  bes  8.295  39.
Jahres  1905  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß
des  Aufstandes  in  Deutsch-Ostafrika.

4.  Febr.  5.  —  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  6.  3291.  25.
Reichstags.

7.  —  20.  —  Verordnung,  betreffend  Lotsensignalordnung.  7.  3292.272.

12.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  7.  3293.  2.34
Weinbaubezirken.

14.  —  23.  Juli.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Neich  und  der33  3355.411-415.
Schweiz  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
  Urkunden.

16.  —  27.  Febr.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  9.  3296.  1-64.0
der  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahn  frachtverkehr  beigefügten
Liste.

17.  —  20.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  7  3294.34-38.
und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von
Zigarren  bestimmten  Anlagen.

21.  —  1.  März.  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  10.  3297.  65.
&amp;amp;  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung  auf
Werkstätten  der  Tabakindustrie.

21.  —  12.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  11.  3301.  68.
Umlaufs  der  Scheidemünzen  österreichischer
  Währung  innerhalb  badischer
Grenzbezirke.  .

22.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  10.  3299.  66.
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

27.  —  1.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungs-  10.  3298.  66.
bestimmungen  des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung
  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten
mit  Motorbetrieb.

2.  März.  4.  Mal.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  dem  18.  3321.49-150.

 

 

Großherzogtume  Luremburg,  betreffend  den
Beitritt  des  Großherzogtums  Cuxemburg
zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.



 

 

1·
        <pb n="6" />
        IV  Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.
Datum  Ausgegeben  Nr.  ar.
des  Gesetzes  zu  In  h  alt.  des  Oesches  Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.  usw.

7.  März.  3B1.  Mei.  Zusatzvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und22.  3334.  239-242.
Norwegen  zu  dem  am  19.  Januar  1878  ab.
geschlossenen  Auslieferungsvertrage.

9.  —  15.  April.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  15.  3317.  92.
Ergänzung  der  Eichordnung  und  Eich-2

  gebührentage.

4  ––  —  3.  Sept.  Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  3365.45-557.

2.  Fbr.  und  Griechenland.

16.  Märg.  20.  März.Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach.  3302.69-70.
trags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  1906.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nach.  3303.7071.3
trags  zum  Haushalts-Etat  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1906.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zwelten  12.  3304.72
Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  1906.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  12.  3305.2-73
Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Nechnungsjahr  1906.

16.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  eines  Dar-  12.  3306.3-74.0
lehns  an  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet.


21.  —  127.  —  Bekanntmachung,  betreffend  bdie  Hinterlegung  der]  13.  3309.  84.85
Ratifikationsurkunde  Portugals  zu
dem  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen
Abkommen  über  dasinternationale  Privatrecht.


222  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  3310.  85.
Rayous  für  die  Festung  Cöln.

22.  —  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  n|3.  3311.  85.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

23.  —  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  An-  14.  3313.  88.
lage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

25.  —  27.  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  13.  3307.75-83

 

 

des  Reichshaushalts  für  die  Monate  April
und  Mai  1907.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

er.
Gesetzes

usw.

 

1907.
25.  Marz.

25.

5.  April.

22.
2.  Mai.

 

 

1907.
27.  März.

28

15.  April.

10.  Aug.

26.  April.

18.

15.  Mai

26.

10.  Juni.

 

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung
des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  die
Monate  April  und  Mai  1907.

Gesetz,  betreffend  die  Vornahme  einer  Berufs.
und  Betriebszählung  im  Jahre  1907.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über
die  Beküämpfung  gemeingefährlicher  Krank.
heiten.  «

Gesetz,  betreffend  den  Hinterbliebenen-  Ver—
sicherungsfonds  und  den  Reichs-  Invalidenfonds.


Gesetz,  betreffend  die  Bemessung  des  Kontingentsfußes
  für  landwirtschaftliche  Brennereien.


lbereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frank.
reich,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der
Literatur  und  Kunst  und  an  DPhotographien.


Bekanntmachung,
anweisungen
Krankheiten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  auf  teinkohlenbergwerken,
  Link=  und  Bleierzbergwerken
  im  Regierungsbezirk  Oppeln.

Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des
Jahres  1907  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß
der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen
Schutzgebiete.

Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,
  des  Landeshaushalts  von
Elsaß--Lothringen  und  des  Haushalts
der  Schutzgebiete.

Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.

betreffend  Desinfektionsfür
  gemeingefährliche

 

35.

26.

 

3308.

3312.

3316.

3314.

3315.

3360.

3320.

3318.

3324.

3319.

3339.

 

83-81.

87-88.

91.92.

89.90.

91.

119.422.

95-148.

93.

154.

95.

305-365.
        <pb n="8" />
        VI  Chronologische  Abersicht  des  Jahrgangs  1907.
Datum  Ausgegeben  Nr.
des  Oesehes]  zu  Inhalt.  des  eseges-Seiten.
usw.  Berlin.  Stückes.#sw.
1907.  1907.
25.  April.  26.  Juni.  Qusatzübereinkunft  zum  Handels-  und  Schiff8.  3342.  371-374.
fahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reich  und  der  Türker  vom  26.  August  1890
nebst  einem  Vollziehungsprotokolle.
1.  Mai.  4.  Mai.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  18.  3322.  151.
flanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.
8.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  den  Gebührentarif  für  den  19.  3323.  153.
Kaiser.  Wilhelm-Kanal.
11.  —  15.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  19.  3325.  154.
Erfindungen  usw.  auf  der  1907  in  Berlin
stattfindenden  Ausstellung  von  Erfindungen
der  Kleinindustrie.
16.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  21.  3331.33-237.
und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Alkali-Chromaten.
17.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichs-  20.  3326.55-188
haushalts-Etats  für  1907.
17.  —  22.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts.  20.  3327.488-199.
Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
  1907.
17.  —  24.  —  Gesetz,  betreffend  Anderungen  des  Reichs?1.  3328.201-208
beamtengesetzes  vom  31.  März  1873.
17.  —  124.  —  Beamtenhinterbliebenengesetz.  21.  3329.  208.214.
17.  —  24.  —  Militärhinterbliebenengesetz.  21.  3330.214-233.
17.  —  31.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dle  Errichtung  22.  3333.  239.
des  Reichs-Kolonialamts.
18.  —  24.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von1.  3332.  237.
Erfindungen  usw.  auf  der  Wanderausstellung
  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Düsseldorf  1907.
18.  —  7.  Juni.Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des24.  3336.245-278

 

 

Reichsbeamtengesetzes.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

 

Inhatlt.

Nr.

des
Stückes.

Seiten.

 

1907.
29.  Mal.

2.  Juni.

20.

24.

24.

27.

28.

1907.
8.  Juni.

20.

20.

26.

5.  Juli.

5.  —

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Reichs  zur  Genfer  Konvention  vom
22.  August  1864  und  die  Ratifikation  des
am  6.  Juli  1906  in  Genf  unterzeichneten  Ab.
kommens  zur  Werbesserung  des  Loses  der
Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren.

Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen
  wegen  Gefahr  der  Einschleppung  der
San-José-Schildlaus.

Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom
15.  Februar  1900,  betreffend  die  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa
und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiff.
fahrtsvertrag  mit  Zanzibar.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel
wvischen  dem  Fürstlich  Bulgarischen  Minister
er  Auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem
Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Sofsia  vom
14./23.  Mai  1907  über  die  zollfreie  Einfuhr
  von  gebrauchtem  Umzugsgute.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen
den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
Gebrauch  von  Sprengstoffen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn-Signalordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der
Eisenbahn--Bau-  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung
erleichternder  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen
  Deutschlands  und  Cuxemburgs.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung
  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges.


Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage
  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

 

26.

23.

27.

27.

28.

29.

29.

29.

30.

30.

 

3335.

3340.

3341.

3343.

3344.

3345.

3346.

3347.

3348.

 

303-304.

243.

367.

368.370.

377.394.

394-400.

400.

401.

402-403.
        <pb n="10" />
        VIII

Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1907.
28.  Juni.

1.  Juli.

16.

 

1907.
5.  Juli.

17.  Aug.

23.  Juli.

 

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  An.
lagen  V  und  VI  zur  Militär-  Transport-Ordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Kindern  bei  der  Reinigung  von
Dampfkesseln.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Buchdruckereien  und
Schriftgießereien.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von
Erfindungen  usw.  auf  der  Hygiene-Ausstellung
  in  Berlin  1907.

Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots
  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf
  nach  Athiopien.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten
der  zwischen  dem  Reich  und  den  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien  durch  Notenwechsel

30.  November  19897  .
vom»mu-getroffenenVereinbarung

15  Februar  1898

über  die  Mitwirkung  der  beiderseitigen  konsularischen

  Vertreter  bei  der  Regelung  von

Nachlässen  ihrer  Staatsangehörigen.
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Amtsbezeichnung,

und  Nangverleihung  für  in  Stellen  für

Unterdirektoren  bei  Post-,  Telegraphen.

oder  Ferusprechämtern  verwendete  Beamte

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des
über  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden
  am  14.  Februar  1907  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  der  Schweiz  unter-Fichneren
  Vertrags  und  die  Auswechselung

er  Natifikationsurkunden  sowie  die  Anderung
des  dem  Vertrage  beigefügten  Verzeichnisses
von  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden.


 

30.

30.

31.

32.

33.

32.

36.

33.

 

3349.

3350.

3351.

3361.

 

403-  404.

404.

405.

407-408.

408.

416.

409.

415-416.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

IX

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1907.
29.  Juli.

6.  Aug.

27.  —

28.  —

29.  —

 

1907.
10.  Ang.

10.  —

3.  Sept.

11.  Dez.

18.  Sept

NReichs,  Gesetzbl.  1907.

 

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der
Militär-Transport-Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen
Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  Griechenland  vom
12.  März  1907  und  den  Austausch  der  Natifikationsurkunden
  sowie  eine  in  Ansehung  der
Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Vertrags
durch  Schriftwechsel  vom  30.  Mai  1907  ge.
troffene  Verständigung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahn
  frachtverkehr  beigefügte  Liste.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den
Niederlanden  über  Unfallversicherung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des
Deutschen  Reichs  für  die  Deutschen  Schutgebiete
  zu  dem  in  Paris  am  18.  Mai  1904
unterzeichneten  Abkommen  über  Verwaltungsmaßregeln
  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes
gegen  den  Mädchenhandel.

Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über
die  gesundheitliche  Behandlung  der
Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  nebst
Desinfektionsanweisung.

 

34.

36.

36.

38.

39.

50.

40.

 

3359.

3358.

3362.

3363.

3366.

3367.

3395.

3375.

3368.

 

418.

417.

423.  424.

424.

558-660.

561.562.

763-769.

563.592.
        <pb n="12" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

 

Datum
des  Gesetzes
ufsw.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stückes.

des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1907.
9.  Sept.

4.  Okt.

4.  Nov.

 

1907.
18.  Sept.

18.

24.

24.

22.  Oklt.

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation
des  am  21.  Dezember  1904  im  Haag  unterzeichneten
  Abkommens  über  die  LVazarett.
schiffe  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikations.
urkunden  sowie  den  Vorbehalt,  mit  dem  das
Abkommen  vom  Reich  unterzeichnet  und  ratifiziert
  worden  ist.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Nr.  VII
Abs.  (2)  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.


Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  lbereinkommen  Üüber  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  iste.

Verordnung,  betreffend  das  Gericht  zweiter
Instanz  für  das  Schutzgebiet  Kiautschon.

Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Landebpolizei  in  Deutsch-Südwestafrika.


Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung
  über  die  Führung  der  Reichsdienstflagge
  vom  8.  November  1892.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der
Militär-Transport--Ordnung.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
flanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

Verordnung,  betreffend  die  Ubertragung  koburgischer
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.

Verordnung,  betreffend  die  Vensionen  und
die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  Reichsbankbeamten.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  iste.

 

4.

4.

43.

43.

44.

44.

48.

44.

45.

46.

46.

48.

 

3377.

3378.

3379.

3380.

3381.

3382.

3389.

3383.

3384.

3385.

3386.

3390.

 

730.

731.

733.

733.

735.

736-738.

753.

738.

739.

741.

742.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Ubersicht  des  Jahrgangs  1907.

XI

 

Datum
des  Gesetzes
usw.

Ausgegeben

Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stückes.

Nr.
des
Gesetzes
usw.

Seiten.

 

1907.
21.  Nov.

23.  Nov.

29.  —

30.  —

1.  Dez.

 

1907.
29.  Nov.

11.  Dez.

11.  —

11.  —

20.  —

20.  —

20.  —

 

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von
Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Gartenbaues.

Verordnung,  betreffend  die  Ubertragung  landes.
herrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter
  in  Elsaß-Lothringen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifizlerung
der  in  Daris  am  19.  März  1902  unterzeichneten
Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die
Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  durch
Portugal.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  besonderen
  Bestimmung  (13)  zu  Abschnitt  1  des
Milltärtarifs  für  Eisenbahnen.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikatlon
des  am  27.  August  1907  unterzeichneten
Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den
Niederlanden  über  Unfallversicherung.

Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung
bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.


Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen
zum  Britischen  Reiche.

Ausführungsbestimmungen  zu  dem  am
27.  August  1907  abgeschlossenen  Vertrage
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlan
  den  über  Unfallversicherung.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen
  zum  Britischen  Reiche.

 

49.

50.

60.

50.

50.

51.

561.

51.

51.

51.

 

3391.

3392.

3393.

3394.

3396.

3399.

3397.

3400.

3401.

3398.

 

757.

759-762.

762.

763.

769.

772.

771.

773-774.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Junern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  rlchten.
        <pb n="14" />
        <pb n="15" />
        --  1  --  

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  Deutschen  Niederlassungsgemeinden
in  Tientsin  und  Hankau.  S.  1.

 

 

(Nr.  3284.)  Verordnung,  betreffend  die  Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  Deutschen
Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau.  Vom  30.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  §  24  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  213),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§  1.
Geldstrafen,  die  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  für  die  deutsche  Niederlassung
  in  Tientsin  eingeführten  polizeilichen  Vorschriften  verhängt  werden,  fallen
der  Deutschen  Niederlassungsgemeinde  in  Tientsin  zu.

§  2.

Geldstrafen,  die  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  für  die  deutsche  Niederlassung
  in  Hankau  eingeführten  polizeilichen  Vorschriften  verhängt  werden,  fallen
der  Deutschen  Niederlassungsgemeinde  in  Hankau  zu.

§  3.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  30.  Dezember  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
Reichs-Gesetzbl.  1907.  1
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Januar  1907.
        <pb n="16" />
        <pb n="17" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 2.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  S.  3.  —  Verordnung,  betreffend  Ab.-änderung
  der  Ausführungsbestimmmungen  zu  dem  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  S.  5.

 

 

(Nr.  3285.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  7.  Jannar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Im  §  35  der  Gewerbeordnung  wird  folgender  neuer  Abs.  5  eingefügt:

Der  Betrieb  des  Gewerbes  als  Bauunternehmer  und  Bauleiter  sowie  der
Betrieb  einzelner  Zweige  des  Baugewerbes  ist  zu  untersagen,  wenn  Tatsachen
vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen
Gewerbebetrieb  dartun.  Der  Untersagung  muß  nach  näherer  Bestimmung  der
Landes-Zentralbehörde  die  Anhörung  von  Sachverständigen  vorangehen,  welche  zur
Abgabe  von  Gutachten  dieser  Art  nach  Bedarf  im  voraus  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ernannt  sind.  Soweit  es  sich  um  die  Begutachtung  für  handwerksmäßige
  Gewerbebetriebe  handelt,  erfolgt  die  Ernennung  nach  Anhörung  der
Handwerkskammer  (§  103)  des  Bezirkes.

Artikel  2.

Hinter  §  35  der  Gewerbeordnung  wird  der  folgende  neue  Paragraph
eingefügt:

§  35a.

Mangel  an  theoretischer  Vorbildung  kann  als  eine  Tatsache  im  Sinne  des
§  35  Abs.  5  gegenüber  Bauunternehmern,  Bauleitern  oder  Personen,  die  einzelne
Zweige  des  Baugewerbes  betreiben,  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  sie  das

Reichs-Gesetzbl.  1907.  2
Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Januar  1907.
        <pb n="18" />
        —  4  —

Zeugnis  über  die  Ablegung  einer  Prüfung  für  den  höheren  oder  mittleren  bautechnischen
  Staatsdienst  oder  das  Prüfungs-  oder  Reifezeugnis  einer  staatlichen
oder  von  der  zuständigen  Landesbehörde  gleichgestellten  baugewerklichen  Fachschule
besitzen  oder  wenn  sie  Diplomingenieure  sind.

Mangel  an  theoretischer  oder  praktischer  Vorbildung  kann  als  eine  Tatsache
  im  Sinne  des  §  35  Abs.  5  nicht  geltend  gemacht  werden  gegenüber  Bauunternehmern
  und  Bauleitern,  wenn  sie  gemäß  §  133  die  Meisterprüfung  im
Maurer-,  Zimmerer-  oder  Steinmetzgewerbe  bestanden  haben,  sowie  gegenüber
Personen,  die  einzelne  Zweige  des  Baugewerbes  betreiben,  wenn  sie  gemäß  §  133
die  Meisterprüfung  in  dem  von  ihnen  ausgeübten  Gewerbe  bestanden  haben.

Die  Landes-Zentralbehörden  sind  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Prüfungen
und  Zeugnisse  den  im  Abs.  1  bezeichneten  gleichzustellen  sind.

Artikel  3.
Hinter  §  53  wird  der  folgende  neue  Paragraph  eingeschaltet:

§  53a.

Die  unteren  Verwaltungsbehörden  können  bei  solchen  Bauten,  zu  deren
sachgemäßer  Ausführung  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ein  höherer  Grad
praktischer  Erfahrung  oder  technischer  Vorbildung  erforderlich  ist,  im  Einzelfalle
die  Ausführung  oder  Leitung  des  Baues  durch  bestimmte  Personen  untersagen,
wenn  Tatsachen  vorliegen,  aus  denen  sich  ergibt,  daß  diese  Personen  wegen
Unzuverlässigkeit  zur  Ausführung  oder  Leitung  des  beabsichtigten  Baues  ungeeignet
  sind.

Landesrechtliche  Vorschriften,  welche  den  Baupolizeibehörden  weitergehende
Befugnisse  einräumen,  bleiben  unberührt.

Artikel  4.

§  54  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

Gegen  die  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues  (§  53a)
findet  innerbalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  der  Einspruch
bei  der  unteren  Verwaltungsbehörde  statt,  dessen  Erhebung  keine  aufschiebende
Wirkung  hat.  Die  Erteilung  des  Bescheids  auf  den  Einspruch,  welcher  die  Anhörung
  von  Sachverständigen  gemäß  §  35  Abs.  5  vorangehen  muß,  soll  spätestens
  innerhalb  drei  Wochen  nach  der  Erhebung  des  Einspruchs  erfolgen.  Der
Bescheid,  der  die  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues  gegenüber
  dem  erhobenen  Einspruch  aufrecht  erhält,  kann  im  Wege  des  Rekurses  gemäß
§§  20,  21  angefochten  werden.  Die  Landesregierungen  können  bestimmen,  daß
die  Anfechtung  im  Verwaltungestreitverfahren  zu  erfolgen  hat.  Die  Einlegung
von  Rechtsmitteln  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.
        <pb n="19" />
        —  5  —

Artikel  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  April  1907  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  Januar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Graf  von  Posadowsky.

(Nr.  3286.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz
über  die  Kriegsleistungen.  Vom  29.  Dezember  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  in  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873
(Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesrats,  was  folgt:

Artikel  I,  § 1b  der  Verordnung  vom  14.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.
S.  142)  wird  aufgehoben;  im  Abschnitt  I  der  Verordnung  vom  1.  April  1876
(Reichs-Gesetzbl.  S.  137),  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  über  die  Kriegsleistungen,  werden  die  Festsetzungen  unter  Ziffer  3,  2  zu  §  10
des  Gesetzes  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  erfolgt  —  sowohl  für  Offfiziere,
Sanitätsoffiziere  und  obere  Beamte,  als  auch  für  Mannschaften  und  Unterbeamte
  nach  §  9  Nr.  2  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1906.

Danach  beträgt  die  Vergütung  für  Naturalverpflegung  für  den  Kopf
und  Tag:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  1,20  Mark,  1,5  Mark,
b) --  --  Mittagskost  --  --  --  --  --  60  Pfennig,  55  Pfennig,
c) --  --  Abendkost  --  --  --  --  --  50  ,  45

d)  --  --  Morgenkost  --  --  --  --  --  25  /  20
        <pb n="20" />
        —  6  —

Bei  außergewöhnlicher  Höhe  der  Preise  der  Lebensmittel  kann  der  Bundesrat
die  Vergütungssätze  zeitweise  für  das  ganze  Bundesgebiet  oder  für  Teile  davon
angemessen  erhöhen.

Eine  Erhöhung  der  Vergütungssätze  wird  vom  Reichskanzler  durch  den
Reichsanzeiger  und  durch  das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  29.  Dezember  1906.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reiche-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="21" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  3.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  S.  7.

 

 

(Nr.  3287.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie.  Vom  9.  Januar  1907.

sie
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgte

Erster  Abschnitt.

Voraussetzungen  des  Schutzes.
§  1.
Die  Urheber  von  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
werden  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  geschützt.

§  2
Die  Erzeugnisse  des  Kunstgewerbes  gehören  zu  den  Werken  der  bildenden
Künste.  Das  Gleiche  gilt  von  Bauwerken,  soweit  sie  künstlerische  Zwecke  verfolgen.

Als  Werke  der  bildenden  Künste  gelten  auch  Entwürfe  für  Erzeugnisse  des
Kunstgewerbes  sowie  für  Bauwerke  der  im  Abs.1  bezeichneten  Art.

§  3.
Als  Werke  der  Photographie  gelten  auch  solche  Werke,  welche  durch  ein
der  Photographie  ähnliches  Verfahren  hergestellt  werden.

§  4.

Soweit  Entwürfe  als  Werke  der  bildenden  Künste  anzusehen  sind,  findet
das  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  Literatur  und  der  Tonkunst,
  vom  19.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  227)  auf  sie  keine  Anwendung.

Reichs=  Gesetzbl.  1907.  3
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  Jannar  1907.
        <pb n="22" />
         §  5.
Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechtes,  die  als  Herausgeber  ein  Werk
erscheinen  lassen,  das  den  Namen  des  Urhebers  nicht  angibt,  werden,  wenn  nicht
ein  anderes  vereinbart  ist,  als  Urheber  des  Werkes  angesehen.

§  6.
Besteht  ein  Werk  aus  den  getrennten  Beiträgen  mehrerer  (Sammelwerk),
so  wird  für  das  Werk  als  Ganzes  der  Herausgeber  als  Urheber  angesehen.  Ist
ein  solcher  nicht  genannt,  so  gilt  der  Verleger  als  Herausgeber.

§  7.

Wird  ein  Werk  der  bildenden  Künste  mit  einem  Werke  der  Photographie
verbunden,  so  gilt  für  jedes  dieser  Werke  dessen  Urheber  auch  nach  der  Verbindung
  als  Urheber.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Werk  der  bildenden  Künste  oder
ein  Werk  der  Photographie  mit  einem  Werke  der  Literatur  oder  der  Tonkunst
oder  mit  einem  geschützten  Muster  verbunden  wird.

§  8.
Haben  bei  einem  Werke  mehrere  in  der  Weise  zusammengewirkt,  daß  ihre
Arbeiten  sich  nicht  trennen  lassen,  so  besteht  unter  ihnen  als  Urhebern  eine  Gemeinschaft
  nach  Bruchteilen  im  Sinne  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

§  9.

Ist  auf  einem  Werke  der  Name  eines  Urhebers  angegeben  oder  durch
kenntliche  Zeichen  ausgedrückt,  so  wird  vermutet,  daß  dieser  der  Urheber  des
Werkes  sei.

Bei  Werken,  die  unter  einem  anderen  als  dem  wahren  Namen  des  Urhebers
  oder  ohne  den  Namen  eines  Urhebers  erschienen  sind,  ist  der  Herausgeber,
falls  aber  ein  solcher  nicht  angegeben  ist,  der  Verleger  berechtigt,  die  Rechte  des
Urhebers  wahrzunehmen.

§  10.

Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  die  Erben  über.

Ist  der  Fiskus  oder  eine  andere  juristische  Person  gesetzlicher  Erbe,  so  erlischt
  das  Recht,  soweit  es  dem  Erblasser  zusteht,  mit  dessen  Tode.

Das  Recht  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  auf  andere  übertragen  werden;
die  Ubertragung  kann  auch  mit  der  Begrenzung  auf  ein  bestimmtes  Gebiet  geschehen.


Die  Überlassung  des  Eigentums  an  einem  Werke  schließt,  soweit  nicht  ein
anderes  vereinbart  ist,  die  Übertragung  des  Rechtes  des  Urhebers  nicht  in  sich.
        <pb n="23" />
        --  9  --§

  11.

Über  einen  Beitrag,  der  für  eine  Zeitung,  eine  Zeitschrift  oder  ein  sonstiges
periodisches  Sammelwerk  zur  Veröffentlichung  angenommen  wird,  darf  der  Urheber
  anderweit  verfügen,  sofern  nicht  aus  den  Umständen  zu  entnehmen  ist,  daß
der  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur  Vervielfältigung  und  Verbreitung  erbalten
  soll.

Über  einen  Beitrag,  für  welchen  der  Verleger  das  ausschließliche  Recht  zur
Vervielfältigung  und  Verbreitung  erhalten  hat,  darf,  soweit  nicht  ein  anderes
vereinbart  ist,  der  Urheber  anderweit  verfügen,  wenn  seit  dem  Ablaufe  des
Kalenderjahrs,  in  welchem  der  Beitrag  erschienen  ist,  ein  Jahr  verstrichen  ist.

Auf  Beiträge  zu  einem  nicht  periodischen  Sammelwerke  finden  diese  Vorschriften
  insoweit  Anwendung,  als  dem  Urbeber  ein  Anspruch  auf  Vergütung  für
den  Beitrag  nicht  zusteht.

§  12.

Im  Falle  der  Übertragung  des  Urheberrechts  hat  der  Erwerber,  soweit
nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  nicht  das  Recht,  bei  der  Ausübung  seiner  Befugnisse
  an  dem  Werke  selbst,  an  dessen  Bezeichnung  oder  an  der  Bezeichnung
des  Urhebers  Änderungen  vorzunehmen.

Zulässig  sind  Änderungen,  für  die  der  Berechtigte  seine  Einwilligung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  versagen  kann.

§  13.

Der  Name  oder  der  Namenszug  des  Urhebers  darf  auf  dem  Werke  von
einem  anderen  als  dem  Urheber  selbst  nur  mit  dessen  Einwilligung  angebracht
werden.

§  14.

Die  Zwangsvollstreckung  in  das  Recht  des  Urhebers  findet  gegen  den
Urheber  selbst  ohne  dessen  Einwilligung  nicht  statt;  die  Einwilligung  kann  nicht
durch  den  gesetzlichen  Vertreter  erteilt  werden.

Gegen  den  Erben  des  Urhebers  ist  ohne  seine  Einwilligung  die  Zwangsvollstreckung
  nur  zulässig,  wenn  das  Werk  oder  eine  Vervielfältigung  davon
erschienen  ist.  .

Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  die  Zwangsvollstreckung  in  solche
Formen,  Platten,  Steine  oder  sonstige  Vorrichtungen,  welche  ausschließlich  zur
Vervielfältigung  des  Werkes  bestimmt  sind.

Zweiter  Abschnitt.

Befugnisse  des  Urhebers.
§  15.
Der  Urheber  hat  die  ausschließliche  Befugnis,  das  Werk  zu  vervielfältigen,
gewerbsmäßig  zu  verbreiten  und  gewerbsmäßig  mittels  mechanischer  oder  optischer
3
        <pb n="24" />
        --  10  --Einrichtungen

  vorzuführen;  die  ausschließliche  Befugnis  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Verleihen.  Als  Vervielfältigung  gilt  auch  die  Nachbildung,  bei  Bauwerken  und
Entwürfen  für  Bauwerke  auch  das  Nachbauen.

Auch  wer  durch  Nachbildung  eines  bereits  vorhandenen  Werkes  ein  anderes
Werk  der  bildenden  Künste  oder  der  Photographie  hervorbringt,  hat  die  im  Abs.  1
bezeichneten  Befugnisse;  jedoch  darf  er  diese  Befugnisse,  sofern  der  Urheber  des
Originalwerkes  gleichfalls  Schutz  genießt,  nur  mit  dessen  Einwilligung  ausüben.

§  16.
Die  freie  Benutzung  eines  Werkes  ist  zulässig,  wenn  dadurch  eine  eigentümliche
  Schöpfung  hervorgebracht  wird.

§  17.
Eine  Vervielfältigung  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  ist  unzulässig,
gleichviel  durch  welches  Verfahren  sie  bewirkt  wird;  auch  begründet  es  keinen
Unterschied,  ob  das  Werk  in  einem  oder  in  mehreren  Exemplaren  vervielfältigt  wird.

§  18.

Eine  Vervielfältigung  zum  eigenen  Gebrauch  ist  mit  Ausnahme  des  Nachbauens
  zulässig,  wenn  sie  unentgeltlich  bewirkt  wird.

Bei  Bildnissen  einer  Person  ist  dem  Besteller  und  seinem  Rechtsnachfolger
gestattet,  soweit  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  das  Werk  zu  vervielfältigen.  Ist
das  Bildnis  ein  Werk  der  bildenden  Künste,  so  darf,  solange  der  Urheber  lebt,
unbeschadet  der  Vorschrift  des  Abs.  1  die  Vervielfältigung  nur  im  Wege  der
Photographie  erfolgen.

Verboten  ist  es,  den  Namen  oder  eine  sonstige  Bezeichnung  des  Urhebers
des  Werkes  in  einer  Weise  auf  der  Vervielfältigung  anzubringen,  die  zu  Verwechselungen
  Anlaß  geben  kann.

§  19.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung  und  Verbreitung,  wenn  einzelne  Werke
in  eine  selbständige  wissenschaftliche  Arbeit  oder  in  ein  für  den  Schul-  oder
Unterrichtsgebrauch  bestimmtes  Schriftwerk  ausschließlich  zur  Erläuterung  des
Inhalts  aufgenommen  werden.  Auf  Werke,  die  weder  erschienen  noch  bleibend
öffentlich  ausgestellt  sind,  erstreckt  sich  diese  Befugnis  nicht.

Wer  ein  fremdes  Werk  in  dieser  Weise  benutzt,  hat  die  Quelle,  sofern  sie
auf  dem  Werke  genannt  ist,  deutlich  anzugeben.

§  20.

Zulässig  ist  die  Vervielfältigung  von  Werken,  die  sich  bleibend  an  öffentlichen
  Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  befinden,  durch  malende  oder  zeichnende
Kunst  oder  durch  Photographie.  Die  Vervielfältigung  darf  nicht  an  einem  Bauwerk
  erfolgen.
        <pb n="25" />
        --  11  --Bei

  Bauwerken  erstreckt  sich  die  Befugnis  zur  Vervielfältigung  nur  auf
die  äußere  Ansicht.

Soweit  ein  Werk  hiernach  vervielfältigt  werden  darf,  ist  auch  die  Verbreitung
  und  Vorführung  zulässig.

§  21.

Eine  Vervielfältigung  auf  Grund  der  §§  19,  20  ist  nur  zulässig,  wenn
an  dem  wiedergegebenen  Werke  keine  Änderung  vorgenommen  wird.  Jedoch  sind
Übertragungen  des  Werkes  in  eine  andere  Größe  und  solche  Änderungen  gestattet,
welche  das  für  die  Vervielfältigung  angewendete  Verfahren  mit  sich  bringt.

§  22.

Bildnisse  dürfen  nur  mit  Einwilligung  des  Abgebildeten  verbreitet  oder
öffentlich  zur  Schau  gestellt  werden.  Die  Einwilligung  gilt  im  Zweifel  als  erteilt,
wenn  der  Abgebildete  dafür,  daß  er  sich  abbilden  ließ,  eine  Entlohnung  erhielt.
Nach  dem  Tode  des  Abgebildeten  bedarf  es  bis  zum  Ablaufe  von  10  Jahren
der  Einwilligung  der  Angehörigen  des  Abgebildeten.  Angehörige  im  Sinne  dieses
Gesetzes  sind  der  überlebende  Ehegatte  und  die  Kinder  des  Abgebildeten,  und
wenn  weder  ein  Ehegatte  noch  Kinder  vorhanden  sind,  die  Eltern  des  Abgebildeten.

§  23.
Ohne  die  nach  §  22  erforderliche  Einwilligung  dürfen  verbreitet  und  zur
Schau  gestellt  werden:
1.  Bildnisse  aus  dem  Bereiche  der  Zeitgeschichte;
2.  Bilder,  auf  denen  die  Personen  nur  als  Beiwerk  neben  einer  Landschaft
oder  sonstigen  Örtlichkeit  erscheinen;
3.  Bilder  von  Versammlungen,  Aufzügen  und  ähnlichen  Vorgängen,  an
denen  die  dargestellten  Personen  teilgenommen  haben;
4.  Bildnisse,  die  nicht  auf  Bestellung  angefertigt  sind,  sofern  die  Verbreitung
  oder  Schaustellung  einem  höheren  Interesse  der  Kunst  dient.
Die  Befugnis  erstreckt  sich  jedoch  nicht  auf  eine  Verbreitung  und  Schaustellung,
  durch  die  ein  berechtigtes  Interesse  des  Abgebildeten  oder,  falls  dieser
verstorben  ist,  seiner  Angehörigen  verletzt  wird.

  

§  21.

Für  Zwecke  der  Rechtspflege  und  der  öffentlichen  Sicherheit  dürfen  von
den  Behörden  Bildnisse  ohne  Einwilligung  des  Berechtigten  sowie  des  Abgebildeten
  oder  seiner  Angehörigen  vervielfältigt,  verbreitet  und  öffentlich  zur  Schau
gestellt  werden.
        <pb n="26" />
        --  12  --Dritter

  Abschnitt.

Dauer  des  Schutzes.

§  25.

Der  Schutz  des  Urheberrechts  an  einem  Werke  der  bildenden  Künste  endigt,
wenn  seit  dem  Tode  des  Urhebers  dreißig  Jahre  abgelaufen  sind.

Steht  einer  juristischen  Person  nach  §§  5,  6  das  Urheberrecht  zu,  so  endigt
der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  seit  dem  Erscheinen  des  Werkes.
Jedoch  endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  der  im  Abs.  1  bestimmten  Frist,
wenn  das  Werk  erst  nach  dem  Tode  desjenigen  erscheint,  welcher  es  hervorgebracht
  hat.

§  26.

Der  Schutz  des  Urheberrechts  an  einem  Werke  der  Photographie  endigt
mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  seit  dem  Erscheinen  des  Werkes.  Jedoch
endigt  der  Schutz  mit  dem  Ablaufe  von  zehn  Jahren  seit  dem  Tode  des  Urhebers,
  wenn  bis  zu  dessen  Tode  das  Werk  noch  nicht  erschienen  war.

§  27.
Steht  das  Urheberrecht  an  einem  Werke  mehreren  gemeinschaftlich  zu,  so
bestimmt  sich,  soweit  der  Zeitpunkt  des  Todes  für  die  Schutzfrist  maßgebend  ist,
deren  Ablauf  nach  dem  Tode  des  Letztlebenden.

§  28.

Bei  Werken,  die  aus  mehreren  in  Zwischenräumen  veröffentlichten  Abteilungen
  bestehen,  sowie  bei  fortlaufenden  Blättern  oder  Heften  wird  jede  Abteilung,
  jedes  Blatt  oder  Heft  für  die  Berechnung  der  Schutzfristen  als  ein  besonderes
  Werk  angesehen.

Bei  den  in  Lieferungen  veröffentlichten  Werken  wird  die  Schutzfrist  erst
von  der  Veröffentlichung  der  letzten  Lieferung  an  berechnet.

§  29.

Die  Schutfristen  beginnen  mit  dem  Ablaufe  des  Kalenderjahrs,  in  welchem
der  Urheber  gestorben  oder  das  Werk  erschienen  ist.

§  30.
Soweit  der  in  diesem  Gesetze  gewährte  Schutz  davon  abhängt,  ob  ein
Werk  erschienen  ist,  kommt  nur  ein  Erscheinen  in  Betracht,  das  der  Berechtigte
bewirkt  hat.
        <pb n="27" />
        —  13  —

Vierter  Abschnitt.

Rechtsverletzungen.
§  31.

Wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  unter  Verletzung  der  ausschließlichen  Be.
fugnis  des  Urhebers  ein  Werk  vervielfältigt,  gewerbsmäßig  verbreitet  oder  gewerbsmäßig
  mittels  mechanischer  oder  optischer  Einrichtungen  vorführt,  ist  dem  Berechtigten
  zum  Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.

§  32.

Wer  in  anderen  als  den  gesetzlich  zugelassenen  Fällen  vorsätzlich  ohne  Einwilligung
  des  Berechtigten  ein  Werk  vervielfältigt,  gewerbsmäßig  verbreitet  oder
gewerbsmäßig  mittels  mechanischer  oder  optischer  Einrichtungen  vorführt,  wird
mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

War  die  Einwilligung  des  Berechtigten  nur  deshalb  erforderlich,  weil  an
dem  Werke  selbst,  an  dessen  Bezeichnung  oder  an  der  Bezeichnung  des  Urhebers
Änderungen  vorgenommen  sind,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.

Soll  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnisstrafe  umgewandelt
werden,  so  darf  deren  Dauer  in  den  Fällen  des  Abs.  1  sechs  Monate,  in  den
Fällen  des  Abs.  2  einen  Monat  nicht  übersteigen.

§  33.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  wird  bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  des  §  18  Abs.  3  zuwider  vorsätzlich  den  Namen
oder  eine  sonstige  Bezeichnung  des  Urhebers  des  Werkes  auf  der  Vervielfältigung
  anbringt;

2.  wer  den  Vorschriften  der  §§  22,  23  zuwider  vorsätzlich  ein  Bildnis
verbreitet  oder  öffentlich  zur  Schau  stellt.
Soll  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnisstrafe  umgewandelt
werden,  so  darf  deren  Dauer  zwei  Monate  nicht  übersteigen.

§  34.

Wer  der  Vorschrift  des  §  13  zuwider  vorsätzlich  auf  dem  Werke  den
Namen  oder  den  Namenszug  des  Urhebers  anbringt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreihundert  Mark  bestraft.

Soll  eine  nicht  beizutreibende  Geldstrafe  in  Gefängnisstrafe  umgewandelt
werden,  so  darf  deren  Dauer  einen  Monat  nicht  übersteigen.

§  35.
Auf  Verlangen  des  Verletzten  kann  neben  der  Strafe  auf  eine  an  ihn  zu

erlegende  Buße  bis  zum  Betrage  von  sechstausend  Mark  erkannt  werden.  Die
zu  dieser  Buße  Verurteilten  haften  als  Gesamtschuldner.
        <pb n="28" />
        —  14  –  —

Eine  erkannte  Buße  schließt  die  Geltendmachung  eines  weiteren  Anspruchs
auf  Schadensersatz  aus.

§  36.

Die  in  den  §§  31,  32  bezeichneten  Handlungen  sind  auch  dann  rechtswidrig,
  wenn  das  Werk  nur  zu  einem  Teile  vervielfältigt,  verbreitet  oder  vorgeführt
  wird.

§  37.

Die  widerrechtlich  hergestellten,  verbreiteten  oder  vorgeführten  Exemplare  und
die  zur  widerrechtlichen  Vervielfältigung  oder  Vorführung  ausschließlich  bestimmten
Vorrichtungen,  wie  Formen,  Platten,  Steine,  unterliegen  der  Vernichtung.
Das  Gleiche  gilt  von  den  widerrechtlich  verbreiteten  oder  öffentlich  zur  Schau
gestellten  Bildnissen  und  den  zu  deren  Vervielfältigung  ausschließlich  bestimmten
Vorrichtungen.  Ist  nur  ein  Teil  des  Werkes  widerrechtlich  hergestellt,  verbreitet
oder  vorgeführt,  so  ist  auf  Vernichtung  dieses  Teiles  und  der  entsprechenden
Vorrichtungen  zu  erkennen.

Gegenstand  der  Vernichtung  sind  alle  Exemplare  und  Vorrichtungen,
welche  sich  im  Eigentume  der  an  der  Herstellung,  der  Verbreitung,  der  Vorführung
  oder  der  Schaustellung  Beteiligten  sowie  der  Erben  dieser  Personen
befinden.

Auf  die  Vernichtung  ist  auch  dann  zu  erkennen,  wenn  die  Herstellung,  die
Verbreitung,  die  Vorführung  oder  die  Schaustellung  weder  vorsätzlich  noch  fahrlässig
  erfolgt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Herstellung  noch  nicht  vollendet  ist.

Die  Vernichtung  hat  zu  erfolgen,  nachdem  dem  Eigentümer  gegenüber
rechtskräftig  darauf  erkannt  ist.  Soweit  die  Exemplare  oder  die  Vorrichtungen
in  anderer  Weise  als  durch  Vernichtung  unschädlich  gemacht  werden  können,  hat
dies  zu  geschehen,  falls  der  Eigentümer  die  Kosten  übernimmt.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  auf  Bauwerke  keine  Anwendung.

§  38.

Der  Verletzte  kann  statt  der  Vernichtung  verlangen,  daß  ihm  das  Recht
zuerkannt  wird,  die  Exemplare  und  Vorrichtungen  ganz  oder  teilweise  gegen  eine
angemessene,  höchstens  dem  Betrage  der  Herstellungskosten  gleichkommende  Vergütung
  zu  übernehmen.

§  23.

Unterliegt  auf  Grund  des  §  37  Abs.  1  ein  Sammelwerk  oder  eine  sonstige,
aus  mehreren  verbundenen  Werken  bestehende  Sammlung  nur  zum  Teil  der
Vernichtung,  so  kann  der  Eigentümer  von  Exemplaren,  die  Gegenstand  der  Vernichtung
  sein  würden,  beantragen,  daß  ihm  die  Befugnis  zugesprochen  werde,
die  Vernichtung  durch  Zahlung  einer  Vergütung  an  den  Verletzten  abzuwenden
und  die  Exemplare  gewerbsmäßig  zu  verbreiten.  Der  Antrag  ist  unzulässig,
wenn  der  Eigentümer  die  ausschließliche  Befugnis  des  Urhebers  vorsätzlich  oder
fahrlässig  verletzt  hat.
        <pb n="29" />
        --  15  --Das

  Gericht  kann  dem  Antrag  entsprechen,  sofern  durch  die  Vernichtung
dem  Eigentümer  ein  unverhältnismäßiger  Schaden  entstehen  würde.  Den  Betrag
der  Vergütung  bestimmt  das  Gericht  nach  billigem  Ermessen.

Auf  die  Vernichtung  eines  den  Vorschriften  der  §§  22,  23  zuwider  verbreiteten
  oder  zur  Schau  gestellten  Bildnisses  finden  diese  Vorschriften  keine  Anwendung.


§  40.

Wer  der  Vorschrift  des  §  19  Abs.  2  zuwider  unterläßt,  die  benutzte  Quelle

anzugeben,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

§  41.
Die  Strafverfolgung  in  den  Fällen  der  §§  32,  33,  40  tritt  nur  auf
Antrag  ein.  Die  Zurücknahme  des  Antrags  ist  zulässig.

§  42.
Die  Vernichtung  der  Exemplare  und  der  Vorrichtungen  kann  im  Wege
des  bürgerlichen  Rechtsstreits  oder  im  Strafverfahren  verfolgt  werden.

§  43.

Auf  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen  kann  auch  im
Strafverfahren  nur  auf  besonderen  Antrag  des  Verletzten  erkannt  werden.  Die
Zurücknahme  des  Antrags  ist  bis  zur  erfolgten  Vernichtung  zulässig.

Der  Verletzte  kann  die  Vernichtung  von  Exemplaren  oder  Vorrichtungen
selbständig  verfolgen.  In  diesem  Falle  finden  die  §§  477  bis  479  der  Strafprozeßordnung
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Verletzte  als  Privatkläger
  auftreten  kann.

§  44.

Die  §§  42,  43  finden  auf  die  Verfolgung  des  im  §  38  bezeichneten  Rechtes
entsprechende  Anwendung.

§  45.

Der  im  §  39  bezeichnete  Antrag  ist,  falls  ein  auf  die  Vernichtung  gerichtetes
Verfahren  bereits  anhängig  ist,  in  diesem  Verfahren  zu  stellen.  Ist  ein  Verfahren
  noch  nicht  anhängig,  so  kann  der  Antrag  nur  im  Wege  des  bürgerlichen
Rechtsstreits  bei  dem  Gericht  angebracht  werden,  das  für  den  Antrag  auf  Vernichtung
  der  Exemplare  zuständig  ist

Dem  Eigentümer  kann  im  Wege  einer  einstweiligen  Anordnung  gestattet
werden,  die  Vernichtung  durch  Sicherheitsleistung  abzuwenden  und  die  Exemplare
gewerbsmäßig  zu  verbreiten;  soll  die  Anordnung  im  Wege  des  bürgerlichen  Rechtsstreits
  getroffen  werden,  so  finden  die  Vorschriften  über  die  einstweiligen  Verfügungen
  Anwendung.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  4
        <pb n="30" />
        —  16  —

Wird  dem  Eigentümer  nicht  die  Befugnis  zugesprochen,  die  Vernichtung
durch  Zahlung  einer  Vergütung  an  den  Verletzten  abzuwenden  und  die  Exemplare
gewerbsmäßig  zu  verbreiten,  so  hat  er,  soweit  auf  Grund  der  einstweiligen  Anordnung
  Exemplare  von  ihm  verbreitet  worden  sind,  dem  Verletzten  eine  Vergütung
  zu  gewähren.  Den  Betrag  der  Vergütung  bestimmt  das  Gericht  nach
billigem  Ermessen.

§  46.

Für  sämtliche  Bundesstaaten  sollen  Sachverständigenkammern  bestehen,
die  verpflichtet  sind,  auf  Erfordern  der  Gerichte  und  der  Staatsanwaltschaften
Gutachten  über  die  an  sie  gerichteten  Fragen  abzugeben.

Die  Sachverständigenkammern  sind  befugt,  auf  Anrufen  der  Beteiligten
über  Schadensersatzansprüche,  über  die  Vernichtung  von  Eremplaren  oder  Vorrichtungen
  sowie  über  die  Zuerkennung  des  im  §  38  bezeichneten  Rechtes  als
Schiedsrichter  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

Der  Reichskanzler  erläßt  die  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung
und  den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigenkammern.

Die  einzelnen  Mitglieder  der  Sachverständigenkammern  sollen  nicht  ohne
ihre  Zustimmung  und  nicht  ohne  Genehmigung  des  Vorsitzenden  von  den  Gerichten
  als  Sachverständige  vernommen  werden.

§  47.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  und  die  Strafverfolgung  wegen  widerrechtlicher
  Vervielfältigung  verjähren  in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Vervielfältigung
vollendet  ist.  Ist  die  Vervielfältigung  zum  Zwecke  der  Verbreitung  bewirkt,  so
beginnt  die  Verjährung  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  eine  Verbreitung  stattgefunden
  hat.

§  48.

Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  und  die  Strafverfolgung  wegen  widerrechtlicher
  Verbreitung  oder  Vorführung  eines  Werkes  sowie  die  Strafverfolgung
wegen  widerrechtlicher  Verbreitung  oder  Schaustellung  eines  Bildnisses  verjähren
in  drei  Jahren.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  widerrechtliche
Handlung  zuletzt  stattgefunden  hat.

§  49.

Die  Verjährung  der  nach  §  40  strafbaren  Handlung  beginnt  mit  dem
Tage,  an  welchem  die  erste  Verbreitung  stattgefunden  hat.

§  50.
Der  Antrag  auf  Vernichtung  der  Exemplare  und  der  Vorrichtungen  ist
so  lange  zulässig,  als  solche  Exemplare  oder  Vorrichtungen  vorhanden  sind.
        <pb n="31" />
        Fünfter  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.
§  51.
Den  Schutz  des  Urhebers  genießen  die  Reichsangehörigen  für  alle  ihre
Werke,  gleichviel  ob  diese  erschienen  sind  oder  nicht.
Wer  nicht  Reichsangehöriger  ist,  genießt  den  Schutz  für  jedes  seiner  Werke,
das  im  Inland  erscheint,  sofern  er  nicht  das  Werk  an  einem  früheren  Tage  im
Auslande  hat  erscheinen  lassen.

§  52.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht
ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§  53.

Die  ausschließlichen  Befugnisse  des  Urhebers  eines  Werkes,  das  zur  Zeit
des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  geschützt  ist,  bestimmen  sich  nach  dessen  Vorschriften.
  Auf  ein  Werk  der  Photographie,  das  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
  noch  nicht  erschienen  war,  finden  dessen  Vorschriften  auch  dann  Anwendung,
wenn  die  bisherige  Schutzfrist  abgelaufen  ist.

Wer  in  seinem  Geschäftsbetriebe  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
erlaubterweise  ein  Werk  zur  Bezeichnung,  Ausstattung  oder  Ankündigung  von
Waren  benutzt  hat,  darf  das  Werk  auch  ferner  zu  diesem  Zwecke  benutzen.

Ist  ein  erschienenes  Werk  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  gewerbsmäßig
  mittels  mechanischer  oder  optischer  Einrichtungen  vorgeführt  worden,
so  genießt  es  den  Schutz  gegen  unerlaubte  Vorführung  nicht.

§  54.

Soweit  eine  Vervielfältigung,  die  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
unzulässig  ist,  bisher  erlaubt  war,  dürfen  die  vorhandenen  Vorrichtungen,  wie
Formen,  Platten,  Steine,  noch  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Jahren  benutzt  werden.
Vorrichtungen,  deren  Herstellung  begonnen  war,  dürfen  fertiggestellt  und  bis
zu  demselben  Zeitpunkte  benutzt  werden.  Die  Verbreitung  der  gemäß  dieser  Vorschriften
  hergestellten  sowie  der  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vollendeten
  Exemplare  ist  zulässig.
        <pb n="32" />
        --  18  --§  55.



Das  Geseß  tritt  mit  dem  1.  Juli  1907  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  treten  außer  Kraft  die  §§  1  bis  16,  20,  21  des
Gesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste,  vom
9.  Januar  1876  (Reichs-Gesetzbl.  S.  4)  sowie  das  Gesetz,  betreffend  den  Schutz
der  Photographie  gegen  unbefugte  Nachbildung,  vom  10.  Januar  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  8)

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  9.  Januar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="33" />
        —  19  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 4



Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifkation  der  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von
Algeciras  vom  7.  April  1906  usw.  S.  19.

 

(Nr.  3288.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  der  Generalakte  der  Internationalen
Konferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden  sowie  die  von  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
bei  der  Unterzeichnung  und  der  Ratifikation  gemachten  Vorbehalte.  Vom
9.  Jannar  1907.

D.  Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906
nebst  Zusatzprotokoll  vom  selben  Tage,  die  in  Nr.  52  des  Reichs-Gesetzblatts
vom  Jahre  1906  Seite  891  ff.  als  Anlage  des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1906
zur  Ausführung  der  Generalakte  (Reichs-Gesetzbl.  S.  889)  abgedruckt  ist,  ist  von
den  Staaten,  deren  Vertreter  sie  unterzeichnet  haben,    ratifiziert  worden.

Die  Ratifikationsurkunden  dieser  Staaten  sind  in  Madrid  hinterlegt  worden.
Das  Protokoll  über  die  Hinterlegung  ist  am  31.  Dezember  1906  aufgenommen
worden.  Der  im  Zusatzprotokolle  vorgesehene  Beitritt  Marokkos  zu  der  Generalakte
  ist  am  18.  Juni  1906  erfolgt.

Der  Vorbehalt,  mit  dem  die  Generalakte  nebst  Zusatzprotokoll  von  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  unterzeichnet  und  ratifiziert  worden  ist,  sowie
eine  in  die  Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten  Staaten  aufgenommene  Resolution
des  Amerikanischen  Senats  vom  12.  Dezember  1906  sind  mit  deutscher  Übersetzung
  nachstehend  abgedruckt.

Berlin,  den  9.  Jannar  1907.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.



Reichs.  Gesetzbl.  1907.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Jannar  1907.
        <pb n="34" />
        --  20  --Der

  in  der  Plenarsitzung  der  Konferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906
von  dem  ersten  Delegierten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  erklärte  Vorbehalt,
  mit  dem  die  Vereinigten  Staaten  die  Generalakte  dieser  Konferenz  nebst
Zusatzprotokoll  unterzeichnet  und  ratifiziert  haben,  lautet  wie  folgt:

Le  Gouvernement  des  Etats-Unis
d’Amériqdue  M'ayant  pas  T’intéréts
politiques  au  Maroc  et  n’ayant  6é,
een  prenant  Part  à  cette  Conférence,
animé  de  désirs  et  intentions  autres
due  de  contribuer  à  assurer  à  toutes
les  nations  I’égalité  la  plus  Etendue  au
Maroc  en  matière  de  commerce,  de
traitement  et  de  prérogative  et  d'y  faciliter
  Pintroduction  de  réformes  dont
le  rSultat  serait  un  bien-étre  géncral
basé  sur  une  cordialitc  complète  en
relations  extérieures  et  une  stabilite
administrative  intérieure,  doeclare:
du'’en  Fasscciant  aux  Reglements
et  Declarations  de  la  Conférence  par
la  signature  de  I’Acte  Genéral,  sous
réserve  de  ratification  en  conformitc
avec  les  lois  constitutionnelles,  ainsi
due  du  Protocole  additionnel  et  en
acceptant  leur  application  aux  eitoyens
  et  aux  intérets  américains  au
Maroc,  il  ne  prend  sur  lui  aucune
obligation  ou  responsabilitéc  par
rapport  aux  mesures  dui  Pourraient
Etre  necessaires  pour  la  mise  à  exccution
  des  dits  Reglements  et  Declarations.


(Übersetzung.)

Da  die  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  keine  politischen
Interessen  in  Marokko  hat  und  bei  ihrer
Beteiligung  an  dieser  Konferenz  von
keinen  anderen  Wünschen  und  Absichten
geleitet  war,  als  in  Marokko  zur  Sicherung
  der  umfassendsten  Gleichheit  auf
den  Gebieten  des  Handels,  der  Behandlung
  und  der  Vorzugsrechte  für
alle  Nationen  mitzuwirken  und  die
Einführung  von  Reformen  zur  Erreichung
  allgemeiner  Wohlfahrt  auf  der
Grundlage  vollkommener  Herzlichkeit  der
auswärtigen  Beziehungen  und  wohlgeordneter
  innerer  Verwaltung  zu  erleichtern,
  so  gibt  sie  die  Erklärung  ab,
daß  sie  zwar  durch  Unterzeichnung  der
Generalakte,  die  unter  dem  Vorbehalte
der  Ratifikation  gemäß  den  Verfassungsgesetzen
  erfolgt,  sowie  des  Zusatzprotokolls
sich  den  Reglements  und  Erklärungen
der  Konferenz  anschließt  und  ihre  Anwendung
  auf  die  amerikanischen  Bürger
und  Interessen  in  Marokko  gutheißt,
daß  sie  aber  damit  keine  Verpflichtung
oder  Verantwortung  in  Ansehung  der
Maßregeln  übernimmt,  die  zur  Ausführung
  der  erwähnten  Reglements  und
Erklärungen  erforderlich  sein  könnten.
        <pb n="35" />
        --  21  --Die

  in  die  Ratifikationsurkunde  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  aufgenommene

  Resolution,  womit

der  Senat

der  Vereinigten  Staaten  am

12.  Dezember  1906  die  Generalakte  der  Konferenz  von  Algeciras  genehmigt  hat,

lautet  wie  folgt:

Resolved  as  a  part  of  this  act
ol  ratification  that  the  Senate  under-Sands
  that  the  participation  of  the
United  States  in  the  Algeciras-conference
  and  in  the  formulation  and
adoption  of  the  general  act  and  protocol
  which  resulted  therefrom,  was
with  the  sole  purpose  of  preserving
and  increasing  its  Commerce  in  Morocco,
  the  protection  as  to  lile,  liberty
  and  property  of  its  citizens
residing  or  travelling  therein,  and
ol  aiding  by  its  friendly  ollices  and
efforts  in  removing  friction  and  controversy
  which  seemed  to  menacc
the  peance  between  powers,  signatorr'
with  the  United  States  to  the  treat!).
ol  eigbteen  hundred  eighty,  all  of
which  are  on  terms  of  amity  with
this  government,  and  without  purbose
  to  depart  from  the  traditional
American  foreign  policy  which
lorbids  participation  by  the  Unite
States  in  the  settlement  of  political
(duestions  which  are  entirely  Euobean
  in  their  scope.

(Übersetzung.)

Folgende  Resolution  wird  als  Teil
dieses  Ratifikationsakts  gefaßt:  Der
Senat  betrachtet  es  als  selbstverständlich,
daß  die  Beteiligung  der  Vereinigten
Staaten  an  der  Algeciraskonferenz  sowie
bei  der  Formulierung  und  Annahme
der  daraus  hervorgegangenen  Generalakte
  nebst  Protokoll  zu  dem  alleinigen
Zwecke  erfolgt  ist,  um  ihren  Handel  in
Marokko  zu  erhalten  und  zu  vermehren,
um  Leben,  Freiheit  und  Eigentum  ihrer
dort  wohnenden  oder  reisenden  Bürger
zu  schützen  und  um  durch  ihre  freundschaftlichen
  Dienste  und  Bemühungen
zur  Beseitigung  von  Reibungen  und
Meinungsverschiedenheiten  behilflich  zu
sein,  die  den  Frieden  zwischen  Mächten,
welche  mit  den  Vereinigten  Staaten  den
Vertrag  von  1880  unterzeichnet  haben
und  sämtlich  auf  freundschaftlichem  Fuße
mit  dieser  Regierung  stehen,  zu  bedrohen
schienen,  daß  es  aber  nicht  der  Zweck
war,  von  der  überlieferten  auswärtigen
Politik  Amerikas  abzuweichen,  die  eine
Beteiligung  der  Vereinigten  Staaten
bei  der  Regelung  politischer  Fragen  von
lediglich  europäischer  Bedeutung  verbietet.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr. 5.

 

Inhalt:

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  zur  Regelung  des  Verkehrs
mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch  niederländischen  Grenze.

S.  23.  —  Bekanntmachung,

  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
S.  24.

beigefügte  Liste.

 

(Nr.  3289.)  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  zur  Regelung
des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutsch  niederländischen

  Grenze.

Um  den  Verkehr  mit  Branntwein  und
Spirituosen  an  der  Grenze  zwischen
Deutschland  und  den  Niederlanden  zu
regeln,  haben  die  Unterzeichneten,  der
Staatssekretär  des  Auswärtigen  Amts
des  Deutschen  Reichs  und  der  außerordentliche
  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister  Ihrer  Majestät  der  Königin
der  Niederlande,  unter  Vorbehalt  der
Genehmigung  ihrer  Regierungen,  die
nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

Artikel  1.

Steuerfreiheit  bei  der  Ausfuhr  von
Branntwein  und  Spirituosen  über  die
zuständigen  Zollämter  an  der  deutschniederländischen
  Grenze  wird  nur  unter
der  Bedingung  gewährt,  daß  der  Ausführende
  dem  Ausgangsamt  eine  Bescheinigung
  vorlegt,  aus  der  erhellt,
daß  die  Ware  bei  der  Zollbehörde  des  Einfuhrlandes
  ordnungsgemäß  zur  zollamtlichen
  Abfertigung  angemeldet  worden  ist.

Artikel  2.
Die  Bestimmung  des  Artikel  1

findet  keine  Anwendung  auf  alkohol-Reichs=

  Gesetzbl.  1907.

Vom  18.  Mai  1

1
1  en  einde  den  in-,  uit-  en  doorvoer
van  gedistilleerl  over  de  grens
tusschen  Dunschland  en  Nederland
te  regelen,  ziin  de  ondergeteckenden,
de  Stant##cerctaris  bij  het  Departement
  van  Buitenlandsche  Zaken  van
het  Duitsche  Keizerrijk  en  de  Buitengewoon
  Gezant  en  Gerolmachtigd
Minister  van  Ilare  Majesteit  de  Kohningin
  der  Nederlanden,  behoudens
nadere  gocdkeuring  van  hunne  wederziidsche
  Regeeringen,  overeengekomen
  als  volgt:
Artikel  1.

Alschrizving  ol  teruagnnf  van
accijus  bi;  uitvoer  van  gedistilleer#
langs  de  daarvoor  anungemeen  ol
alsnog  aan  te  wijzen  kantoren  ann
de  grens  tusschen  Nederland  en
Duitschland  wordt  slechts  dan  verleend,
  wanneer  de  uinvoerder  ann
het  kantoor,  waarlangs  de  uitvoer
heelt  plaats  gehad,  een  bewiss  oberlegt,
  wanruit  HPlijkt,  Ant  iic  nangilte
  ten  in-  of  doorvoer  in  het  nangrenzend
  Rijk  behoorliik  is  geschied.

.  Artikel  2.

Het  bepaalde  bij  artikel  1  is  niet

van  toepassing  op  alkoholhoudende
6

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Jannar  1907.
        <pb n="38" />
        —  24  —

haltige  flüssige  Parfümerien,  Kopf-,  reuk-,  toilet-,  haar-,  tand-  en  mond-Zahn-
  und  Mundwasser,  die  mit  der  waters,  in  geval  van  verzending  per
Post  in  das  Ausland  versandt  werden.  post.

Artikel  3.  Artikel  3.

Der  Regierung  jedes  der  beiden  Länder  Elk  der  beide  Regecringen  heeit
steht  es  frei,  jederzeit  von  der  gegenwärti=  het  recht  de  tegenwoordige  overgen
  Vereinbarung  zurückzutreten.  ecnkomst  te  allen  tisde  op  te  zeggen.

Geschehen  zu  Berlin  in  doppelter  Gedaan  im  duhbel  te  Berlijn,
Ausfertigung,  am  18.  Mai  1906.  den  18  mei  1906.

von  Tschirschky.  Cevers.

Nachdem  der  Bundesrat  zu  dem  vorstehenden  Abkommen  seine  Zustimmung
erteilt  hat,  ist  dasselbe  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt  worden.
Die  Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  stattgefunden.

 

 

 

(Nr.  3290.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  23.  Januar  1907.

D.  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1906,
Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  403  ff.),  ist,  wie  folgt,  berichtigt  worden:
I.  Unter  „Osterreich  und  Ungarn.  I.  A.“:
a)  Die  inwoischen  verstaatlichte  Kaiser  Ferdinands--Nordbahn  (Ziffer  10)
ist  gestrichen.
b)  Vie  Ziffer  14  lautet:

14.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf-Mistelbach;  Gmünd-Litschau-Heidenreichstein  und
Gmünd-Groß-Gerungs;  Korneuburg—-Hohenau  und  St.  Pölten—
Mariazell  nebst  Abzweigung  Ober-Grafendorf—Ruprechtshofen.

c)  ZLwischen  den  Ziffern  19  und  20  ist  eingeschaltet:
Steyrtalbahn.
Die  Anderung  unter  c  tritt  erst  am  16.  Februar  d.  J.  in  Wirksamkeit.
II.  Unter  „Nußland.  C.  I.“  ist  hinter  Ziffer  38  eingeschaltet:
38  àu.  bei  Szczypiorno  bis  Kalisch.  4
Infolgedessen  ist  unter  „Deutschland.]  in  der  Anmerkung  am  Schlusse
bei  „Rußland.“  hinter  8iffer  38  nachgetragen:  „38  .
Berlin,  den  23.  Januar  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Peslzeitungsamt  in  Verlin  W.9  zarchten.
        <pb n="39" />
        --  25  --Reichs-Gesetzblatt.



 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  S.  23.

 

(Nr.  3291.)  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  4.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  auf  Grund  des  Artikel  12  der  Verfassung,  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:
Der  Reichstag  wird  berufen,  am  19.  Februar  d.  J.  in  Berlin  zusammenzutreten,
  und  beauftragen  Wir  den  Reichskanzler  mit  den  zu  diesem  Zwecke
nötigen  Vorbereitungen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  Februar  1907.

(L.  S.)  Wilbelm.

Fürst  von  Bülow.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9 zu richten.

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  7
        <pb n="40" />
        <pb n="41" />
        --  27  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr. 7.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Lotsensignalordnung.  S.  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die
Bildung  von  Weinbaubezirken.  S.  28.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.  S.  31.

 

 

(Nr.  3292.)  Verordnung,  betreffend  Lotsensignalordnung.  Vom  7.  Februar  1907.

        
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  des  §  145  des  Strafgesetzbuchs
(Reichs  ·  Gesetzbl.  1876  S.  40),  was  folgt:

§  1.

Die  nachstehenden  Vorschriften  gelten  für  alle  Fahrzeuge  auf  See  und
auf  den  mit  der  See  in  Zusammenhang  stehenden,  von  Seeschiffen  befahrenen
Gewässern.

§  2.

Lotsensignale  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  Signale,  durch  welche  ausgedrückt
  wird,  daß  auf  den  signalisierenden  Fahrzeugen  Lotsen  verlangt  werden.
Als  Lotsensignale  gelten:
a)  bei  Tage:
1.  die  am  Vormaste  geheißte,  mit  einem  weißen  Streifen  von  1/5
der  Flaggenbreite  umgebene  Reichsflagge  (Lotsenflagge);  oder
2.  das  Signal  „PT"  des  Internationalen  Signalbuchs;  oder
3.  die  Internationale  Flagge  „S“  mit  oder  ohne  den  Internationalen
Signalbuchwimpel  darüber;  oder
4.  das  Fernsignal,  bestehend  aus  einem  Kegel  mit  der  Spitze  nach
oben  geheißt  und  mit  zwei  Bällen  oder  ballähnlichen  Gegenständen
darüber.
b)  bei  Nacht:
1.  Blaufeuer,  welche  alle  15  Minuten  abgebrannt  werden;  oder
2.  ein  unmittelbar  über  der  Verschanzung  in  Zwischenräumen  von
kurzer  Dauer  gezeigtes  helles  weißes  Licht,  welches  jedesmal  ungefähr
  eine  Minute  lang  sichtbar  ist.
Reichs-Gesetzbl.  1907.  8
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Februar  1907.
        <pb n="42" />
        —  28  —

§  3.

Die  Lotsensignale  dürfen  auf  den  Fahrzeugen  nur  dann  zur  Anwendung
gelangen,  wenn  auf  ihnen  Lotsen  verlangt  werden.  Auch  dürfen  auf  den  Fahrzeugen
  andere,  als  die  im  §  2  bezeichneten  Signale  als  Lotsensignale  nicht  benutzt
werden.

§  4.

Der  bisher  noch  in  Kraft  gewesene  Teil  der  Not-  und  Lotsensignalordnung
für  Schiffe  auf  See  und  auf  den  Küstengewässern  vom  14.  August  1876  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  187)  ist  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  7.  Februar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

(Nr.  3293.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
12.  Februar  1907.

Gemäß  §  3  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  vom
6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird  nachstehend  eine  Übersicht  der  Einteilung
der  am  Weinbau  beteiligten  Gebiete  des  Reichs  in  Weinbaubezirke  bekannt  gemacht.

 

Bundesstaat  Lau-  Name

 

 

und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
I.  Preußen.  Unverändert.
Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
II.  Bapern.  von  Weinbaubezirken,  vem  27.  März  1906

III.  Königreich  Sachsen.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149).

IV.  Württemberg.  Unverändert  bis  zum  31.  August  1907.

Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
von  Weinbaubezirken,  vom  27.  März  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  419).
        <pb n="43" />
        Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Vom  l.  September  1907  ab:
Schwarzwald-  und  Donaukreis.  Die  Oberamtsbezirke:  Kirchheim,  Nürtingen,  Reut.  Oberes  Neckartal.
lingen,  Rottenburg,  Tübingen,  Urach.
Neckar-,  Jagst.  und  Schwarz?.  Die  Oberamtsbezirke:  Backnang,  Böblingen,  Calw,  Mittleres  Neckarwald
  kreis.  Cannstatt,  Eßlingen,  Herrenberg,  Leonberg,  Vud.tal.
wigsburg,  Neuenbürg,  Schorndorf,  Stuttgart-Stadt,
  Stuttgart.  Amt,  Waiblingen,  Welzheim.
Reckar-  und  Schwarzwaldkreis.]  3.Die  Oberamtsbezirke:  Besigheim,  Brackenheim,  Heil.  Unteres  Neckartal.
bronn,  Marbach,  Maulbronn,  Reckarsulm,  Vaihingen,
  Weinsberg.
Jagstkreis.  4.  Die  Oberamtebezirke:  Gaildorf,  Hall,  Künzelsau,  Kocher-  und  Jagst.
Ohringen.  tal.
*  ö.  Die  Oberamitsbezirke:  Gerabronn  und  Mergentheim.  Taubergrunb.
Donaukreis.  6.  Die  Oberamtsbezirke:  Ravensburg  und  Tettnang.Bodenseegegend.
V.  Baden.  Unverändert.
Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung
von  Weinbaubezirken,  vom  27.  März  1906  (Neichs-Gesetzbl.
  S.  449).
VI.  bessen.
Drovinz  Starkenburg.  1.Provinz  Starkenburg  mit  Ausnahme  der  Gemar.  Starkenburg.
kungen  der  Enklave  Wimpfen.

Kreis  Heppenheim.  2.Gemarkungen  der  Enklave  Wimpfen.  Wimpfen.
Drovinz  Oberhessen.  3.]  Provinz  Oberbessen.  Oberhessen.
Provinz  Rheinhessen:

Kreis  Mainz.  4.  Gemarkungen  Kastel  und  Kostheim.  Kostheim.

"  „  5.  Kreis  Mainz  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbau.  Mainz.
bezirken  Kostheim,  Hahnheim  und  Bodenheim
(laufende  Nr.4,  11  und  12)  gehörigen  Gemarkungen.

:  Bingen.  6.  Gemarkungen  Aspisheim,  Bingen,  Büdesheim,Bingen.
Dietersheim,  Dromersheim,  Gensingen,  Grolsheim,
  Horrweiler,  Kempten  und  Sponsheim.

-  7.Kreis  Bingen  mit  Ausnahme  der  zum  Weinbaubezirke  Ingelheim.
Bingen  (laufende  Nr.  6)  gehörigen  Gemarkungen.

:  Oppenheim.  8.Gemarkungen  Schimsheim,  Wallertheim  und  Gau.Schimsheim.
weinheim.

"  »  9.  Gemarkung  Sulzheim.  Sulzheim.

"  -  10.Gemarkungen  Eichloch,  Vendersheim  und  Wörrstadt.  Wörrstadt.

 

 

8°.
        <pb n="44" />
        30

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
Kreise  Oppenheim  und  1I.Gemarkungen  Hahnheim,  Selzen,  Mommenheim,  Hahnheim.
Mainz.  Sörgenloch  und  Jornheim.
Kreise  Oppenheim  und  12.Gemarkungen  Nieder-Olm,  Ebersheim,  Harrheim,  Bodenheim.
Mainz.  Gaubischofsheim,  Lörzweiler,  Bodenheim,  Lauben-=heim
  und  Weisenau.
Kreis  Oppenheim.  13.Gemarkungen  Nackenheim,  Nierstein  und  Schwabsburg.  Nierstein.
is  14.  Gemarkungen  Köngernheim,  Undenheim,  Schorns.  Undenheim.
heim  und  Udenheim.
-  »  15.  Kreis  Oppenheim  mit  Ausnahme  der  GemarkungOppenheim.
Oberhilbersheim  und  der  zu  den  Weinbaubezirken
Schimsheim,  Sulzheim,  Wörrstadt,  Gaubickelheim,
  Habnheim,  Bodenheim,  Nierstein  und
Undenbeim  (laufende  Nr.  8  bis  14  und  16)  gehörigen
  Gemarkungen.
Kreise  Oppenheim  und  Alzey.6.Gemarkungen  Armsheim  und  Gaubickelheim  im  Gaubickelheim.
Kreise  Oppenheim  und  Gumbsheim  im  Kreise  Alzey.
-  :  "„  17.  Kreis  Alzey  mit  Ausnahme  der  zu  den  Weinbau.  Alzey.
bezirken  Gaubickelheim  und  Bosenheim  (laufende
Nr.  16  und  18)  gehörigen  Gemarkungen,  ferner
Gemarkung  Oberhilbersheim  im  Kreise  Oppenheim.
Kreis  Alzey.  18.  Gemarkungen  Ippesheim,  Biebelsheim,  Planig,Bosenheim.
Pfaffenschwabenheim,  Bosenheim,  Hackenheim,
Freilaubersheim  und  Volxheim.
*  Worms.  19.  Kreis  Worms.  Worms.
VII.  Großherzogtum  Sachsen.  Unverändert.
T  Vergleiche  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildun
¾nl  9  9
U  von  Weinbaubezirken,  vom  27.  März  1906
VIII.  Sachsen-Meiningen.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  449).
IX.  Elsaß-LCotbringen.  1.  Der  Stadtkreis  Straßburg  und  die  Kantone  Brumath  Straßburgund
  Schiltigheim  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Brumath-Ittenheim
  und  Breuschwickersheim.  Schiltigheim.
2.D  Der  Kanton  Hochfelden.  Hochfelden.
3.Der  Kanton  Truchtersheim  sowie  die  Gemeinden  Truchtersheim.

 

 

Ittenheim  und  Breuschwickersheim  des  Kantons
Schiltigheim.
        <pb n="45" />
        31

 

 

Bundesstaat  Lau-  Nanie
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  "  Weinbaubezirkes.
(Roch:  IX.  Elsaß-Lothringen.]  Der  Kreis  Erstein  mit  Ausnahme  der  Gemarkungenrstein.
Bernhardsweiler  und  Oberehnheim,  die  Gemarkungen
  Bischofsheim  und  Griesheim  des  Kreises
Molsbeim  und  Heiligenstein  und  Gertweiler  des
Kreises  Schlettstadt.

5.  Der  Kreis  Hagenau.  Bischweiler-Hagenau
  Niederbronn.


6.Die  Gemarkung  Dorlisbeim.  Dorlisheim.

7.  Die  Gemarkungen  Nosheim  und  Nosenweiler.  Rosheim.

8.  Die  Gemarkungen  Barr,  Bernhardsweiler,  Börsch-Barr.

und  Oberehnheim.

9.N  Der  Kanton  Molsheim  mit  Ausnahme  der  Ge.  Molsheim-  Mutzig.

markung  Dorlisheim.

10.  Die  Kantone  Saales  und  Schirmeck  sowie  die  Ge.  Saales-Schirmeck.

markungen  Grendelbruch,  Mollkirch  und  Mühlbach,
.  Ottrott  und  St.  Nabor  des  Kantons  Rosheim.
11.  Der  Kanton  Wasselnheim.  Wasselnheim.
12.Die  Gemarkungen  Eichhofen,  Epfig,  St.  Peter  und  Epfig.
Stotzheim.
13.Die  Gemarkungen  Andlau,  Bernhardsweiler,  Bliensch.  Nothalten.
weiler,  Hochwald,  Ittersweiler,  Mittelbergheim,
Nothalten  und  Reichsfeld.
1I|I.Der  Kanton  Markolsbeim.  Markolsheim.
15.NDie  Gemarkungen  Dambach,  Diefenthal,  Ebersheim,  Schlettstadt.
Ebersmünster,  Kestenholz,  Kinzheim,  Scherweiler,
Schlettstadt  und  Orschweiler.

16.DDer  Kanton  Weiler.  Weiler.

17.Oer  Kanton  Weißenburg.  Weißenburg.

18.  Die  Kantone  Lauterburg,  Selz,  Sulz  u.  W.  und  Wörth.  Wörtb-Lauterburg.
19.  Die  Kantone  Buchsweiler,  Drulingen,  Lützelstein  Buchsweiler-Saar.
und  Saarunion.  union.

20.  Die  Kantone  Maursmünster  und  Sabern.  Maursmünster.

Sabern.
21.Der  Kreis  Altkirch  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Altkirch.
Fröningen,  Hochstatt  und  Illfurt.

22.DDer  Kanton  Neubreisach  sowie  der  Kanton  Andols.  Andolsheim-Neuheim

  mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Hausen.  breisach.

23.  Die  Gemarkungen  Colmar,  Fausen,  Heiligkreuz.  Colmar.

24.Die  Gemarkung  Wettolsheim.  Wettolsheim.
        <pb n="46" />
        32

 

 

Bundesstaat  Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß-  Lothringen.)5.  Der  Kanton  Münster.  Münster.
26.]Die  Gemarkungen  Hattstatt,  Obermorschweier  und  Vöklinshofen.
Vöklinshofen.
27.Die  Gemarkungen  Egisheim,  Häusern  und  Herlisheim.  Egisheim.
28.  Die  Gemarkungen  Ingersheim)  Niedermorschweier,  Lürkheim.
Türkheim,  Walbach,  Winzenheim  und  Zimmerbach.
29.  Die  Gemarkung  Bollweiler.  Bollweiler.
30.Der  Kanton  Sulz  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Sulz.
Bollweiler  und  Isenheim.
31.  Der  Kanton  Ensisheim  sowie  die  GemarkungenEnsisheim.
Baldersheim,  Banzenheim,  Battenheim,  Eichwald,
Homburg,  Illzach,  Kingersheim,  Klein-Landau,
„Riffer,  Ottmarsheim,  Reichweiler,  Nülisheim,
Sausheim  und  Wittenheim  des  Kreises  Mülhausen.
32.  Der  Kanton  Gebweiler  und  die  Gemarkung  Isenheim  Gebweiler.
des  Kantons  Sulz  sowie  die  Gemarkungen  Sulzmatt
  und  Osenbach  des  Kantons  Rufach.
33.|Die  Gemarkungen  Gundolsheim,  Rufach  und  West.Rufach.
halten.
34.|Die  Gemarkungen  Geberschweier  und  Pfaffenheim.  Geberschweier.
35.|  Die  Gemarkungen  Brubach,  Brunstatt,  Dietweiler,  Mülhausen.
Cschenzweiler,  Habsheim,  Illfurt,  Landser,  Lutter.
bach,  Mülhausen,  Pfastatt,  Riedisheim,  Rixheim,
Sillisheim  und  Jimmersheim.
36.Die  Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim.  Hegenheim.
37.ADie  Gemarkung  Flachslanden,  der  Kanton  Landser  Hüningen.
mit  Ausnahme  der  Gemarkungen  Dietweiler  und
Landser  sowie  der  Kanton  Hüningen  mit  Ausschluß
  der  Gemarkungen  Häsingen  und  Hegenheim.
38.]Die  Gemarkungen  Ammerschweier,  Kaysersberg,  Kaysersberg-Katzenthal,
  Kienzheim,  Sigolsheim  sowie  derSchnierlach.
Kanton  Schnierlach.
39.|Die  Gemarkungen  Bebelnheim,  Bennweier,  Bergheim,  Rappoltsweiler.
Gemar,  Hunaweier,  Illhäusern,  Mittelweier,
Ostheim,  Rappoltsweiler,  Reichenweier,  Rodern,
Rohrschweie,  St.  Pilt,  Tannenkirch  und  Zellenerg.

40.Der  Kanton  Markirch.  Markirch.
41.  Die  Gemarkungen  Steinbach,  Uffholz  und  Watt.Uffholz.

 

 

weiler.
        <pb n="47" />
        Bundesstaat
und
Verwaltungsbezirk.

Lau.
fende
Nr.

Umfang  des  Weinbaubezirkes.

Name
des
Weinbaubezirkes.

 

Roch:  IX.  Elsaß-Lothringen.)

 

42.
43.

44.

45.

46.

47.

 

Die  Gemarkungen  Alt-Thann  und  Thann.

Die  Kantone  Masmünster  und  St.  Amarin,  der
Kanton  Sennheim  mit  Ausnabme  der  Gemarkungen
  Steinbach,  Uffholz  und  Wattweiler  sowie
der  Kanton  Thann  mit  Ausnahme  der  Gemarkungen
  Thann  und  Alt-Thann.  Außerdem  die
Gemarkungen  Didenheim,  Dornach,  Galfingen,
Heimsbrunn,  Niedermorschweiler,  Reiningen  des
Kreises  Mülhausen  sowie  Hochstatt  und  Fröningen
des  Kreises  Altkirch.

Der  Kanton  Gorze,  die  Gemarkung  Metz  sowie
die  Gemarkungen  Amanweiler,  Augnv,  Ban
St.  Martin,  Borny,  Chieulles,  Devant - les -  Ponts,
Longeville,  Lorry  bei  Metz,  Mare,  Mév,  Montigny,
  Moulins,  Norroy - le -  Veneur,  Plantières,
Plappeville,  Plesnois,  Sablon,  St.  Julien,
Saulny,  Scy,  Vallières,  Vantoux,  Vany  und
Woippy  des  Kantons  Metz,  sowie  die  Gemarkungen
  Cheminot,  Chesny,  Coin  a.  d.  Seille,  Coin
bei  Couvry,  Couvry,  Féy,  Fleury,  Lorry -  Mar -digny,
  Louvigny,  Magny,  Marieulles,  Marly,
Peltre,  Pommerienx,  Pouilly,  Pournoy - la - 
Chétive,  Sillegny  und  Verny  des  Kantons  Verny
und  Autilly,  Argancy,  Chailly,  Charly,  Failly,
Malroy,  Noisseville,  Nouilly,  St.  Barbe,  Saury,
Servigny  und  Vrémy  des  Kantons  Vigy.

Die  Gemarkungen  Bronvaux,  Féves,  Hagendingen,
Hauconcourt,  Maiziéres  bei  Metz,  Malancourt,
Marange -  Silvange,  Montois - la -  Montagne,
Pierrevillers,  Nombach,  Noncourt,  Ste.  Marieaux-Chénes,
  St.  Privat,  Semécourt,  Stahlheim
und  Talingen.

Die  Kantone  Delme  und  Chäteau -  Salins  sowie
der  Kanton  Pange  nebst  den  Gemarkungen  Achätel,
Buchy,  Chérisey,  Foville,  Goin,  Jury,  Liéhon,
Mecleuves,  Moncheux,  Orny,  Pagny,  Pontoy,
Pournoy - la -  Grasse,  Sailly,  St.  Jure,  Secourt,
Silly - en -  Saulnois,  Solgne,  Vigny  und  Vulmont
  des  Kantons  Verny  sowie  der  Kanton  Vic
mit  Ausnahme  der  Gemarkung  Vic.

Die  Gemarkungen  Ay,  Brittendorf,  Charleville,
Emery,  Flévy,  Glatigny,  Haiß,  Tennschen,
Trémery,  Vigy,  Villers - Bettnach  und  Vry.

Thann.
St.  Amarin.
Sennheim.

Das  Verseuchungs.

gebiet  bei  Mes.

Marange-Silvange.


Chäteau.  Salins.

Vigy.
        <pb n="48" />
        Bundesstaat

 

Lau-  Name
und  fende  Umfang  des  Weinbaubezirkes.  des
Verwaltungsbezirk.  Nr.  Weinbaubezirkes.
(Noch:  IX.  Elsaß  Lothringen.) 48.  Die  Gemarkung  Reimeringen.  Reimeringen.
49.  Der  Kreis  Bolchen  ausschließlich  Reimeringen.  Bolchen.
50.  Die  Gemarkung  Montdidier.  Montdidier.
51.  Der  Kanton  Albesdorf  —  ausschließlich  Montdidier  —  Albesdorf.  Dieuze.
und  der  Kanton  Dienze.
52.  Die  Gemarkung  Vie.  Vie.
53.  Der  Kreis  Diedenhofen-  Ost  mit  Ausschluß  der  Diedenhofen  Ost.
Gemarkungen  Apach,  Kemplich,  Mallingen,  Niederkontz,
  Oberkontz,  Rettel,  Rüsdorf  und  Sierck.
54.  Die  Gemarkung  Kemplich.  Kemplich.
55.  Die  Gemarkungen  Mallingen  und  Rettel.  Mallingen.
56.  Die  Gemarkungen  Apach,  Niederkontz,  Oberkontz,  Sierck.
Rüsdorf  und  Sierck.
57.  Der  Kreis  Diedenhofen-  West.  Diedenhofen-West.
58.  Der  Kreis  Forbach.  Forbach.
59.  Der  Kreis  Saarburg.  Saarburg.
60.  Der  Kreis  Saargemünd  mit  Ausnahme  der  Gemar-  Saargemünd.
kung  Saareinsmingen.
61.  Die  Gemarkung  Saareinsmingen.  Saareinsmingen.

 

 

 

Berlin,  den  12.  Februar  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

von  Jonquières.



(Nr.  3294.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung

von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.

Vom  17.  Februar  1907.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  folgende  Vorschriften,
  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren
bestimmten  Anlagen,  erlassen:

§  1.
Die  nachstehenden  Vorschriften  finden  Anwendung  auf  alle  Fabriken  und
sonstigen  gewerblichen  Anlagen,  in  welchen  zur  Herstellung  von  Zigarren  er-
        <pb n="49" />
        forderliche  Verrichtungen  vorgenommen  oder  Zigarren  sortiert  werden,  sofern  in
den  Anlagen  nicht  ausschließlich  zur  Familie  des  Arbeitgebers  gehörige  Personen
beschäftigt  werden.

§  2.

Die  Arbeits-,  Lager-  oder  Trockenräume  dürfen  nicht  als  Wohn-,  Schlaf-,
Koch-  oder  Vorratsräume  benutzt  werden.  Die  Zugänge  von  den  Arbeits-,  Lageroder
  Trockenräumen  zu  benachbarten  Wohn-,  Schlaf-,  Koch-  oder  Vorratsräumen
sowie  die  Zugänge  von  den  Arbeitsräumen  zu  benachbarten  Lager-  oder  Trockenräumen
  mussen  mit  selbstschließenden  dichten  Türen  versehen  sein,  welche  während
der  Arbeitszeit  geschlossen  sein  müssen.

§  3.

Räume,  in  welchen  das  Abrippen  von  Tabak,  das  Wickeln,  Rollen  oder
Sortieren  von  Zigarren  vorgenommen  wird,  müssen  den  folgenden  Anforderungen
entsprechen:

1.  Sie  dürfen  mit  ihrem  Fußboden  höchstens  einen  halben  Meter  unter
dem  ihn  umgebenden  Erdboden  liegen  und  müssen,  wenn  sie  unmittelbar
unter  dem  Dache  liegen,  verputzt  oder  verschalt  sein;

2.  sie  müssen  mindestens  drei  Meter  hoch  sein;

3.  sie  müssen  mit  festen  und  dichten  Fußböden  versehen  sein;

4.  sie  müssen  mit  unmittelbar  ins  Freie  führenden  Fenstern  versehen  sein,
welche  nach  Zahl  und  Größe  genügen,  um  für  alle  Arbeitsstellen  Luft
und  Licht  in  ausreichendem  Maße  zu  gewähren.  Die  Fenster  müssen
so  eingerichtet  sein,  daß  sie  wenigstens  für  die  Hälfte  ihres  Flächenraums
  geöffnet  werden  können;

5.  in  den  Räumen  müssen  auf  jede  beschäftigte  Person  mindestens  zehn
Kubikimeter  Luftraum  entfallen.

§  4.
Im  übrigen  gelten  für  die  im  §  3  bezeichneten  Räume  folgende  Vorschriften:
1.  In  den  Räumen  darf  Tabak  nicht  anders  als  in  angefeuchtetem  Zustande
  gemischt  und  nicht  getrocknet  werden.

Tabak  oder  Halbfabrikate  dürfen  nur  in  der  durchschnittlich  für
eine  Tagesarbeit  erforderlichen  Menge  gelagert  werden.  Auch  dürfen
daselbst  nicht  mehr  Zigarren  vorhanden  sein,  als  durchschnittlich  an
einem  Tage  angefertigt  werden.  In  Anlagen,  in  welchen  nicht  mehr
als  fünf  Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  es  gestattet,  in  den  Räumen
Tabak  und  Halbfabrikate  in  der  durchschnittlich  für  eine  Wochenarbeit
erforderlichen  Menge  und  soviel  Zigarren,  als  durchschnittlich  in  einer
Woche  angefertigt  werden,  aufzubewahren,  sofern  die  Aufbewahrung
in  dicht  geschlossenen  Behältnissen  erfolgt.

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  9
        <pb n="50" />
        —  36  —

2.  Die  Räume  müssen  täglich  mindestens  dreimal  eine  halbe  Stunde  lang,
und  zwar  jedenfalls  morgens  vor  Beginn  der  Arbeit,  während  der
Mittagspause  und  nach  Beendigung  der  Arbeitszeit,  durch  vollständiges
Offnen  der  Fenster  und  der  nicht  in  Wohn-,  Schlaf-,  Koch-  oder
Vorratsräume  führenden  Türen  gelüftet  werden.  Während  dieser  Zeit
darf  den  Arbeitern  der  Aufenthalt  in  den  Räumen  nicht  gestattet
werden.

3.  Die  Räume  und  deren  Einrichtungen,  insbesondere  auch  Wände,
Decken,  Gesimse,  Regale  sind  mindestens  zweimal  im  Jahre  gründlich
zu  reinigen.

Von  den  Fußböden  und  Arbeitstischen  ist  täglich  mindestens  einmal
durch  Abwaschen  oder  feuchtes  Abreiben  der  Staub  zu  entfernen.

4.  In  den  Räumen  sind  mit  Wasser  gefüllte  und  täglich  zu  reinigende
Spucknäpfe,  und  zwar  mindestens  einer  für  je  fünf  Personen,  aufzustellen.


In  den  Räumen  oder  in  deren  unmittelbarer  Nähe  sind  für  die  Zahl
der  darin  beschäftigten  Arbeiter  ausreichende  Wascheinrichtungen  mit
Handtüchern  und  Seife  anzubringen.



§  5.

Kleidungsstücke,  welche  während  der  Arbeitszeit  abgelegt  werden,  sind  außerhalb
  der  Arbeits-,  Lager-  oder  Trockenräume  aufzubewahren.  Innerhalb  dieser
Räume  ist  die  Aufbewahrung  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  in  ausschließlich  dazu
bestimmten  verschließbaren  Schränken  erfolgt.  Die  letzteren  müssen  während  der
Arbeitszeit  geschlossen  sein.

§  6.

In  Anlagen,  in  welchen  zehn  oder  mehr  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen
für  Arbeiter  und  Arbeiterinnen  getrennte  Aborte  mit  besonderen  Eingängen  und,
sofern  vor  Beginn  und  nach  Beendigung  der  Arbeit  ein  Wechseln  der  Kleider
stattfindet,  getrennte  Aus-  und  Ankleideräume  vorhanden  sein.

§  7.

Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  dürfen  nur  dann  beschäftigt  werden,
wenn  sie  im  unmittelbaren  Arbeitsverhältnisse  zum  Betriebsunternehmer  stehen.
Das  Annehmen  und  Ablohnen  dieser  Personen  durch  andere  Arbeiter  oder  für
deren  Rechnung  ist  nicht  gestattet.  Diese  Vorschrift  findet  auf  Arbeiter,  die  zu
einander  in  dem  Verhältnisse  von  Ehegatten  oder  Geschwistern  stehen  oder  mit
einander  in  gerader  Linie  verwandt  oder  verschwägert  sind,  keine  Anwendung.

§  8.
Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  auf  Antrag  Ausnahmen
von  den  Vorschriften  des  §  3  Ziffer  2,  Ziffer  4  Satz  2,  Ziffer  5  und  des  § 4
Ziffer  2  zuzulassen,  wenn  die  Arbeitsräume  mit  einer  wirksamen  Einrichtung  zur
        <pb n="51" />
        –  37  —

Herbeiführung  eines  ausreichenden  Luftwechsels  versehen  sind.  Im  Falle  der
Bewilligung  von  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  §  3  Ziffer  5  müssen  jedoch
für  jede  beschäftigte  Person  mindestens  sieben  Kubikmeter  Luftraum  verbleiben.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  können  ferner  auf  Antrag  Ausnahmen
von  der  Vorschrift  des  §  3  Ziffer  2  für  solche  Räume  zulassen,  in  denen  auf  die
darin  beschäftigten  Personen  ein  größerer  als  der  im  §  3  Ziffer  5  bezeichnete
Luftraum  entfällt.  Auch  können  für  die  Arbeitsräume  in  Shedbauten  sowie  für
solche  Räume,  welche  mit  einer  besonders  großen  Fensterfläche  ausgestattet  sind,
Ausnahmen  von  der  Vorschrift  des  §  3  Ziffer  4  Sat  2  nachgelassen  werden.

Die  höheren  Verwaltungsbehörden  sind  befugt,  für  Anlagen,  in  denen
nicht  mehr  als  fünf  Arbeiter  beschäftigt  werden,  in  Abweichung  von  den  Vorschriften
  des  §  2  und  des  §  4  Ziffer  1  Abs.  1  auf  Antrag  zu  gestatten,  daß  das
Trocknen  des  Tabaks  in  der  Küche  oder  im  Arbeitsraume  vorgenommen  wird,
sofern  durch  geeignete  Einrichtungen  ausreichende  Fürsorge  gegen  hiervon  drohende
Gesundheitsschädigungen  getroffen  ist.

§  9.

Unberührt  bleibt  die  Befugnis  der  zuständigen  Behörden,  im  Wege  der
Verfügung  für  einzelne  Anlagen  (§  1204  der  Gewerbeordnung)  oder  durch  allgemeine
  Anordnung  für  alle  Anlagen  ihres  Bezirkes  (§  120e  Abs.  2  a.  a.  D.) :

1.  Die  Anbringung  besonderer  Einrichtungen  zur  Herbeiführung  eines  ausreichenden

  Luftwechsels  in  den  Arbeitsräumen  vorzuschreiben;

2.  die  für  die  Instandhaltung  und  Reinhaltung  der  Decken  und  Wände
erforderlichen  Bestimmungen  zu  treffen;

3.  Anordnungen  über  die  Einrichtung  der  Arbeitstische  und  Sitze  zu  erlassen;

4.  Maßnahmen  zur  Vermeidung  von  Staubbelästigung  bei  der  Verwendung
  von  Maschinen  anzuordnen.



§  10.

Der  Arbeitgeber  hat  für  die  Arbeiter  verbindliche  Bestimmungen  über
folgende  Gegenstände  zu  erlassen:

1.  Die  Arbeiter  dürfen  nicht  auf  den  Fußboden  ausspucken.

2.  Die  Arbeiter  dürfen  Zigarren  nicht  mit  dem  Munde  bearbeiten  und

die  Zigarrenmesser  nicht  mit  Speichel  befeuchten.

In  den  zu  erlassenden  Vorschriften  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  welche
totz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,
  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  den  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§  134  a  der  Gewerbeordnung),
  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
  aufzunehmen.
        <pb n="52" />
        §  11.

In  den  Arbeitsräumen,  in  denen  das  Abrippen  von  Tabak,  das  Wickeln,
Rollen  oder  Sortieren  von  Zigarren  vorgenommen  wird,  muß  an  der  Eingangstür
  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  unterzeichneter  Aushang  befestigt  sein,  aus
welchem  ersichtlich  sind:

1.  die  Länge,  Breite  und  Höhe  des  Arbeitsraums;

2.  der  Inhalt  des  Luftraums  in  Kubikmeter;

3.  die  Zahl  der  Personen,  welche  demnach  in  dem  Arbeitsraume  beschäftigt

werden  dürfen;

4.  die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  gemäß  §  8  für  den  Arbeitsraum

  etwa  zugelassenen  Ausnahmen.

In  jedem  Arbeitsraume  muß  ferner  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  dieser
Vorschriften  sowie  der  gemäß  §  10  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen
an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§  12.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Mai  1907  in  Kraft  und  an
die  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  8.  Juli  1893
(Reichs-Gesetzbl.  S.  218)  und  vom  9.  April  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  236)  verkündeten
  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung
von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.  Jedoch  bewendet  es  für  die  beim  Erlasse
dieser  Bestimmungen  bereits  im  Betriebe  stehenden  Anlagen  hinsichtlich  der  Größe
des  jedem  Arbeiter  zu  gewährenden  Luftraums  bis  zum  1.  Januar  1913  bei  den
Vorschriften  des  §  5  der  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1893.

Berlin,  den  17.  Februar  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Vestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="53" />
        Reichs-  Gesetzblatt

—  39  –

 

Nr 8.

 

Inhalt:  Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1905  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  des  Aufstandes


  in  Deutsch-  Ostafrika.  S.  30.

 

(Nr.  3295.)


Ich  bestimme:





Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1905  als  Kriegsjahr  aus
Anlaß  des  Aufstandes  in  Deutsch-  Ostafrika.  Vom  30.  Jannar  1907.

1. Der  Anfang  August  1905  ausgebrochene  Aufstand  in  Deutsch-  Ostafrika
  gilt  im  Sinne  des  §  16  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung
der  Offiziere  einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen
  Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906
und  des  §  6  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen
  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen
Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906,  der  §§  23  und  60  des  Gesetzes
vom  27.  Juni  1871,  betreffend  die  Pensionierung  und  Versorgung
der  Militärpersonen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine
sowie  die  Bewilligungen  für  die  Hinterbliebenen  solcher  Personen,  des
§  1  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1901,  betreffend  Versorgung  der  Kriegsinvaliden
  und  der  Kriegshinterbliebenen,  sowie  des  §  49  des  Reichsbeamtengesetzes
  vom  31.  März  1873  als  Krieg  beziehungsweise  Feldzug.

2. Für  die  Beteiligung  an  der  Niederwerfung  des  vorgenannten  Aufstandes

im  Jahre  1905  ist,  sofern  sie  mindestens  einen  Monat  betragen  hat
oder  die  Teilnahme  an  einem  Gefechte  vorliegt,  den  dabei  zur  Verwendung
  gelangten  Deutschen  das  Jahr  1905  als  Kriegsjahr  anzurechnen.


3. Eine  Bestimmung    hinsichtlich  der  Beendigung  des  Aufstandes  im  Sinne
des  §  14,2  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1901  wird  seinerzeit  folgen.

Berlin,  den  30.  Januar  1907.

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

An  den  Reichskanzler  (Oberkommando  der  Schutztruppen).

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt    in  Berlin  W.  9  zu  richten.
Reichs-  Geseztbl.  1907.  10
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Februar  1907.
        <pb n="54" />
        <pb n="55" />
        41

Reichs -  Gesetzblatt

Nr 9.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue    Ausgabe  der  dem  Internationalen    Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  S. 41.

 

(Nr.  3296.)  Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
16.  Februar  1907.

Die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom
I4.  Oktober  1890  beigefügte  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  dieses  Übereinkommen
  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1906,  Reichs-Gesetzbl.  von  1906
S.  403),  ist  unter  Berücksichtigung  der  inzwischen  eingetretenen  Änderungen  in
der  nachstehenden,  vom  Zentralamte  für  den  internationalen  Eisenbahntransport
mitgeteilten  Fassung  neu  aufgestellt  worden:

Liste  der  Eisenbahnstrecken,

auf  welche

das  Internationale  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
Anwendung  findet.
Ausgabe  vom  Jannuar  1907.

Deutschland.

A.  Von  deutschen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

I.  Staats-  und  unter  Staatsverwaltung  stehende  Eisenbahnen.

1.  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen.

2.  Militäreisenbahn.

3.  Königlich  Preußische  Staatseisenbahnen  —  einschließlich  der  gemeinschaftlich
mit  ihnen  betriebenen  Großherzoglich  Hessischen  Staatseisenbabnen  —  sowie
die  unter  preußischer  Staatsverwaltung  stehenden  Privatbahnen,  mit
Ausschluß:

der  Oberschlesischen  schmalspurigen  Zweigbahnen.
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  11

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Februar  1907.
        <pb n="56" />
        ris

□  –  U##

—

10.
11.
12.

13.

14.
15.

4.  Königlich  Bayerische  Staatseisenbahen  nebst  den  von  ihnen  betriebenen

Lokalbahnen  Augsburg—Haunstetten,  Lam—Kötzting  und  Röthenbach  b.  L.—
Weiler,  jedoch  mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:

a)  Augsburg—Göggingen—  Pfersee;

b)  Augsburger  Lokalbahn.

5.  Königlich  Sächsische  Staatseisenbahnen.
6.  Königlich  Württembergische  Staatseisenbahnen.
7.  Großherzoglich  Badische  Staatseisenbahnen  und  die  unter  Staatsverwaltung

  stehenden  Privatbahnen.

8.  Großherzoglich  Mecklenburgische  Staatseisenbahnen,  einschließlich  der  Dampffährenverbindung

  über  die  Ostsee  zwischen  Warnemünde  und  Gjedser,
wegen  dieser  Dampffährenverbindung  siehe  B.  VI.  133.

9.  Großherzoglich  Oldenburgische  Staatseisenbahnen.

II.  Privateisenbahnen  unter  eigener  Verwaltung.

10,  Achern—Ottenhöfener  Nebenbahn.
11.  Altona  Kaltenkirchener  Eisenbahn.
12.  Die  von  den  badischen  Lokaleisenbahnen  (Aktiengesellschaft)  betriebenen
Nebenbahnen:
Hilsbach

a)  Bruchsal—  Ubstadt—
Menzingen
b)  Bühl—Oberbühlerthal  (Bühlertalbahn);

J)  Karlsruhe—Ettlingen—  Herrenalb  (Albtalbahn);
Pforzheim

c)  Neckarbischofsheim—  Hüffenhardt
e)  Wiesloch  —  Meckesheim
Waldangelloch.
13.  Die  bayerischen  von  der  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  in  München  betriebenen
  Lokalbahnen:
a)  Bad  Aibling  - Feilnbach;
b)  Fürth - Zirndorf - Cadolzburg;
c)  Markt  Oberdorf - Füssen;
d)  München - Wolfratshausen - Bichl
e)  Murnau  - Garmisch - Partenkirchen;
f)  Murnau - Oberammergau;
g)  Sonthofen -  Oberstdorf;
h)  Stadtamhof - Donaustauf - Wörth;
i)  Türkheim -  Wörishofen.
14.  Bentheimer  Kreisbahn.
15.  Biberach - Oberharmersbacher  Nebenbahn.
        <pb n="57" />
        - 43 -16.  Brandenburgische

  Städtebabn.

17.  Braunschweigische  Landeseisenbahn.
18.  Braunschweig -  Schöninger  Eisenbahn.
19.  Bröltaler  Eisenbahn.
20.  Brohltal - Eisenbahn.
21.  Butzbach - Licher  Eisenbahn.

22.  Cöln - Bonner  Kreisbahnen.
23.  Crefelder  Eisenbahn.

24.  Cronberger  Eisenbahn.

25.  Dahme - Uckroer  Eisenbabn.

26.  Deggendorf -  Mettener  Lokalbahn.
27.  Dessau -Wörlitzer  Eisenbahn.

28.  Diedenhofen -M ondorfer  Eisenbahn.
29.  Eisern -  Siegener  Eisenbahn.
30.  Eutin - Lübecker  Eisenbahn.

31.  Frankfurter  Verbindungsbahn  (Frankfurt  am  Main).

32.  Georgs - Marienbütte-Eisenbabn.

33.  Gera - Meuselwitz - Wuitzer  Eisenbahn.

34.  Gernrode - Harzgeroder  Eisenbahn.

35.  Gotteszell - Viechtacher  Lokalbahn.

36.  Greifswald  - Grimmener  Eisenbahn.

37.  Halberstadt - Blankenburger  Eisenbahn.

38.  Haltingen - Kanderner  Nebenbahn.

39.  Hildesheim  -  Peiner  Kreiseisenbahn.

40.  Hoyaer  Eisenbahn  (Hoya-Eystrup).

41.  Kahl  -  Schoellkrippener  Lokalbahn.

42.  Kaysersberger  Talbahn,  einschließlich  der  Bahn  Colmar - Winzenheim.
43.  Kerkerbachbahn.

44.  Königsberg - Cranzer  Eisenbahn.

45.  Kreis  Altenaer  Schmalspurbahn.

46.  Kreisbabn  Eckernförde  -  Kappeln.

47  Kreis  Bergheimer  Nebenbahnen.

48.  Kremmen - Neu-Ruppin - Wittstocker  Eisenbahn.

49.  Krozingen - Staufen -  Sulzburger  Nebenbahn.

50.  Lahrer  Straßenbahn.

51.  Lausitzer  Eisenbahn  (Rauscha-Freiwaldau;  Muskau - Teuplitz - Sommerfeld;

Hansdorf - Priebus).

52.  Liegnitz - Rawitscher  Eisenbahn.

53.  Lübeck - Büchener  Eisenbahn.
54.  Ludwigs - Eisenbahn  (Nürnberg - Fürth).
55.  Meckenbeuren - Tettnanger  Nebenbahn.
56.  Mecklenburgische  Friedrich  Wilhelm - Eisenbahn.
57.  Meppen - Haselünner  Eisenbahn.

11°
        <pb n="58" />
        58.
59.
60.
61.

6:

U□.

1
—
—

85.
86.

–  —  44  –—

58.  Möckmühbl -  Dörzbacher  Nebenbahn.
59.  Mödrath - Liblar - Brühler  Eisenbahn.
60.  Mosbach - Mudauer  Eisenbahn.
61.  Mühlhausen - Ebelebener  Eisenbahn.

62.  Nauendorf - Gerlebogker  Eisenbahn.
63.
64.
65.
66.
67.
68.
69.
70.
71.  Peine—Ilseder  Eisenbahn.

Bfälzische  Eisenbahnen.

73.  Prignitzer  Eisenbahn.

71.  Reinickendorf—Liebenwalde  -Groß-Schönebecker  Eisenbahn.

.  Rhein—Ettenheimmünsterer  Lokalbahn.

.  Rhene-  Diemeltal-Eisenbahn  (Bredelar  -Martenberg).

Rinteln  —Stadthagener  Eisenbahn.

78.  Rosheim-  St.  Naborer  Nebenbahn.

9.  Ruppiner  Kreisbahn.

Schaftlach  GmundTegernseer  Lokalbahn.

Stendal—Tangermünder  Eisenbahn.

Stralsund  -Tribseer  Eisenbahn.

Straßburger  Straßenbahnen.

Die  von  der  Süddeutschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Nebenbahnen:

Neubrandenburg—Friedländer  Eisenbabn.
Neuhaldenslebener  Eisenbabhn.
Neustadt—Gogoliner  Eisenbahn.
Niederlausitzer  Eisenbahn.
Nordhausen—Wernigeroder  Eisenbahn.
Oschersleben—  Schöninger  Eisenbabn.
Osterwieck—Wasserlebener  Eisenbahn.
Paulinenaue-Neu-Ruppiner  Eisenbahn.

a)  Frei-Weinbeim-Jugenheim—  Partenheim  (Selztalbahn);

hb)  Hetzbach-Beerfelden;

Je)  Hüfingen—  Furtwangen  (Bregtalbahn);

NMannheim—Weinheim—Heidelberg-Mannheim;

.)  Ostbofen—  Westhofen;

s)  Reinheim—-Reichelsbeim;

--Breisach

  (Kaiserstuhlbahn)

Gottenheim
h)  Sprendlingen—Fürfeld;
i)  Worms—Offstein  und
k)  Sell—  Tobtnau.

Südharz-Eisenbabn.

Teutoburger  Wald-Eisenbahn.

—

g)  Riegel  —
        <pb n="59" />
        -  45 -87.  Die

  unter  der  Betriebsverwaltung  Thüringischer  Nebenbahnen  stehenden  Linien:

a)  Arnstadt - Ichtershausen;

b)  Greußen - Ebeleben -  Keula;

c)  Hohenebra - Ebeleben;

d)  Ilmenau  Großbreitenbach  und

e)  Wutha-Ruhla.
88.  Vorwohle - Emmerthaler  Eisenbahn.
89.  Westfälische  Landeseisenbahn.
90.  Wittenberge - Perleberger  Eisenbahn.
91.  Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen
  Nebenbahnen:

a)  Amstetten - Gerstetten;

b)  Amstetten - Laichingen;

c)  Ebingen - Onstmettingen;

d)  Gaildorf -  Untergröningen;

e)  Nürtingen -  Neuffen  und

f)  Baihingen-Sersheim - Enzweihingen.

92.  Die  von  der  Direktion  der  Württembergischen  Lokaleisenbahnen  betriebenen

Nebenbahnen:
a)  Aalen - Ballmertshofen;
b)  Ballmertshofen  -  Dillingen;
c)  Reutlingen -  Gönningen.
93.  Die  Württembergischen  Nebenbahnen:
a)  Filderbahn;
b)  Korntal - Weissach  (Strohgäubahn).
94.  Zschipkau - Finsterwalder  Eisenbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  außer-

  deutscher  Eisenbahnverwaltungen  befinden.

I.  Russischer  Verwaltungen.

95.  Die  von  den  Nordwestbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen

Grenze  bei  Eydtkuhnen  bis  Eydtkuhnen.

96.  Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch-deutschen

Grenze  bei  Prostken  bis  Prostken.

97.  Die  von  den  Weichselbahnen  betriebene  Strecke  von  der  russisch  -deutschen

Grenze  bei  Illowo  bis  Illowo.

98.  Die  von  der  Warschau - Wiener  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
russisch-deutschen  Grenze  bei  Skalmierzyce  bis  Skalmierzyce.

99.  Die  von  der  Herby - Czenstochauer  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
russisch-deutschen  Grenze  bei  Herby  bis  Preußisch  Herby.
        <pb n="60" />
        II.  Österreichischer  Verwaltungen.
Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
100.  bei  Myslowitz  bis  Myslowitz.

101.  bei  Hennersdorf  bis  Ziegenhals.

102.  bei  Niklasdorf  bis  Ziegenhals.

103.  bei  Heinersdorf  bis  Heinersdorf  (in  Oberschlesien).
104.  bei  Johanngeorgenstadt  bis  Johanngeorgenstadt.
105.  bei  Adorf  bis  Adorf.

106.  bei  Furth  i.  W.  bis  Furth  i.  W.

107.  bei  Passau  bis  Passau.

108.  bei  Braunau  bis  Simbach.

109.  bei  Lochau  bis  Lindau.

Die  von  der  Österreichischen  Nordwestbahn  betriebene  Strecke  von
der  österreichisch-deutschen  Grenze:
110.  Wichstadtl  bis  Mittelwalde.
Die  von  der  Österreichisch-  Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft
betriebene  Strecke  von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
111.  bei  Mittelsteine  bis  Mittelsteine.
Die  von  der  Südnorddeutschen  Verbindungsbahn  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-deutschen  Grenze:
112.  bei  Liebau  bis  Liebau.
113.  bei  Seidenberg  bis  Seidenberg.
Die  von  der  Böhmischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:  ·
114.  bei  Ebersbach  bis  Ebersbach.
115.  bei  Sebnitz  bis  Sebnitz.
Die  von  der  Buschtéhrader  Eisenbahn  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-deutschen  Grenze:
116.  bei  Reitzenhain  bis  Reitzenhain.
117.  bei  Klingenthal  bis  Klingenthal.




III.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken  von
der  schweizerisch-deutschen  Grenze:
118.  bei  Konstanz  bis  Konstanz.
119.  bei  Rielasingen  bis  Singen.
120.  bei  Waldshut  bis  Waldobut.
121.  bei  Lottstetten  bis  zur  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Altenburg-Rheinau.
        <pb n="61" />
        —  47  —

IV.  Französischer  Verwaltungen.

Die  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  gehörigen,  von  der
Französischen  Ostbahn  mitbetriebenen  Strecken  von  der  französischdeutschen
  Grenze:

122.  bei  Altmünsterol  bis  Altmünsterol.

123.  bei  Avricourt  bis  Deutsch-Avricourt.

124.  bei  Chambrey  bis  Chambrey.

125.  bei  Novéant  bis  Novéant.

126.  bei  Amanweiler  bis  Amanweiler.

127.  bei  Fentsch  bis  Fentsch.

V.  Niederländischer  Verwaltungen.

128.  Die  von  der  Nord-Brabant-Deutschen  Bahn  betriebene  Strecke  von  der
niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gennep  bis  Wesel.

129.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebenen  Strecken  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze:

a)  bei  Elten  bis  Welle;

b)  bei  Herzogenrath  bis  Herzogenrath;
c)  bei  Aachen  bis  Aachen;

d)  bei  Dalheim  bis  Dalheim;

e)  bei  Gronau  bis  Gronau.

130.  Die  von  der  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen
  betriebene  und  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Elten  bis
Emmerich.

131.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  und  von  der
Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Gildehaus
bis  Salzbergen.

132.  Die  von  der  Holländischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke  von

der  niederländisch-deutschen  Grenze  bei  Alstätte  bis  Ahaus.

1)  Die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen  besorgt  nur

den  Zugdienst  in  beiden  Richtungen.

2)  Auf  dieser  Strecke  besorgt  die  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen

  nur  den  Zugdienst  in  der  Richtung  von  den  Niederlanden  nach  Deutschland,
und  umgekehrt  die  preußische  Staatseisenbahn  auf  der  niederländischen  Strecke  bei  Dalheim
bis  Vlodrop  (Liste:  Niederlande  B.  10)  in  der  Richtung  von  Dalheim  nach  den  Niederlanden.
        <pb n="62" />
        - 48 -VI.

  Dänischer  Verwaltungen.

133.  Die  von  den  Dänischen  Staatsbahnen  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich
  Mecklenburgischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenverbindung
  Warnemünde -  Gjedser.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  deutschen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Osterreich,  Ziffer  29  bis  und  mit  52.
Dänemark,  Ziffer  3,  4.
Frankreich,  Ziffer  19,  20,  21,  22,  23,  24.
Luxemburg,  Ziffer  2,  3.
Niederlande,  Ziffer  5,  6,  7,  8,  10.
Rußland,  Ziffer  33,  34,  35,  36  37,  38,  39,  40.
Schweiz,  Ziffer  24,  25,  26,  27,  28,  29.

Osterreich  und  Ungarn  (nebst  Bosnien-Herzegovina).

I.  Im  Reichsrate  vertretene  Königreiche  und  Länder  (einschließlich
Liechtenstein).

A.  Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Österreich  oder  in
Ungarn  betrieben  werden.

1.  K.  K.  Österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
Liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch-Buchs;  —
dagegen  mit  Ausschluß:

a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen:

         a)  Spalato  - Siveric - Knin,
         b)  Perkovic-Slivno - Sebenico,
         c)  Spalato  —Sinj;

b)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt—Mauterndorf  (Murtalbahn).
2.  Lokalbahn  Aujezd-Luhatschowitz - Luhatschowitz.
3.  Außig - Teplitzer  Eisenbahn.

4.  Böhmische  Kommerzialbahnen.

5.  Böhmische  Nordbahn.

6.  Lokalbahn  Brünn -  Lösch.

7.  Buschtèhrader  Eisenbahn.

8.  Friedländer  Bezirksbahnen,  bestehend  aus  den  Lokalbahnen:

Friedland  - Reichsgrenze  nächst  Hermsdorf;

Friedland  - Reichsgrenze  nächst  Heinersdorf  (Strecke  bis  Heinersdorf

  a.  T.)  und

Raspenau -  Weißbach.
        <pb n="63" />
        49  —

Garllonzer  elektrische  Bahnen.
10.
II.

Kaschau-Oderberger  Bahn  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien).
Mährisch-Schlesische  Lokalbahn-Aktiengesellschaft  (Lokalbahn  Hruschau-Polnisch-Ostrau).


12.  Neutitscheiner  Lokalbahn.
13.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:

14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.

!10  II0  .
S———

*.
1

Gänserndorf-Mistelbach;
GmündLitschau-Heidenreichstein  und  Gmünd  -Groß.  Gerungs;
Korneuburg—-  Hohenau  und  St.  Pölten  -  Mariazell  nebst  Abzweigung
Ober-Grafendorf-Ruprechtshofen.
Osterreichische  Nordwestbahn.
Osterreichisch-Ungarische  Staatseisenbahngesellschaft.
Privoz-Mähr.  Ostrau-Witkowitzer  Lokalbahn.
Salzburger  Eisenbahn=  und  Tramway-Gesellschaft.
Salzkammergut-Lokalbahn.
Steyrtalbahn.))
Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),  mit
Ausschluß  der  Lokalbahnen:
J)  Grobelno-Rohitsch  (Rohitscher  Lokalbahn);
d)  Kapfenberg—Seebach-Auf;
e)  Kühnsdorf—Eisenkappel;
fMödling—Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe);
8)  Pöltschach—Gonobitz;
h)  Preding-Wieselsdorf—  Stainz)
i)  Uberetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen—-Kaltern  und  die  elektrisch  betriebene
  Kleinbahn  Kaltern—Mendel  [Mendelbahn).

.  Südnorddeutsche  Verbindungsbahn.
Stauding—Stramberger  Lokalbahn.
Eisenbahn  ehen  fsitunge  mit  Ausschluß:

k)  der  Zahnradstrecke  Puchberg—Hochschneeberg  der  Schneebergbahn.

.  Die  von  den  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken

der  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  von  Lawoczne  bis  zur  ungarischen
Landesgrenze,  von  Fehring  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze  und  von
Siank  bis  zur  ungarischen  #ondesgrent,  sowie  der  Osterreichisch-Ungarischen
Staatseisenbahngesellschaft  von  Marchegg  bis  zur  ungarischen  Landesgrenze,
  endlich  die  von  der  Gyôr  Sopron—Ebenfurter  Eisenbahngesell.
schaft  betriebene  Strecke  der  im  Betriebe  der  Südbahngesellschaft  stehenden
Wien—Pottendorf—Wiener-Neustädter  Bahn  von  Ebenfurt  bis  zur
ungarischen  Landesgrenze.

!)  Mit  Wirkung  vom  16.  Februar  1907.
Reichs  ·  Oesetzbl.  1907.  12
        <pb n="64" />
        - 50 -B.  Bahnstrecken,

  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger
  Verwaltungen  befinden.
I.  Italienischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen
betriebenen  Strecken  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze:

25.  bei  Cormons  bis  Cormons.

  






26.   bei  Pontebba  bis  Pontafel  in  der  Richtung  aus  Italien.
27.  bei  Peri  bis  Ala.

Die  durch  die  italienische  Eisenbahngesellschaft  „Società  Veneta  per
costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie  secondarie  italiane“  betriebene
Strecke  von  der  italienisch  österreichischen  Grenze:

28.  bei  Cervignano  bis  Cervignano.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Bayerischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

29.  bei  Kiefersfelden  bis  Kufstein.
30.  bei  Salzburg  bis  Salzburg.
31.   bei  Waldsassen  bis  Eger.

32.  bei  Schirnding  bis  Eger.
33.  bei  Asch  bis  Eger.

Die  durch  die  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-österreichischen  Grenze:

34.  bei  Brambach  bis  Eger.
35.   bei  Bärenstein  bis  Weipert.
36.  bei  Markersdorf  bis  Hermsdorf  i.  B.

37.  bei  Moldau  bis  Moldau.

38.  bei  Schöna  bis  Bodenbach.
39.  bei  Schöna  bis  Tetschen.
40.  bei  Neufalza-Spremberg  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei  Taubenheim.



41.   bei  Alt-  und  Neu-Gersdorf  bis  zur  österreichisch-deutschen  Grenze  bei

Ebersbach.

42.  bei  Seifhennersdorf  bis  Warnsdorf.
43.   bei  Groß-Schönau  bis  Warnsdorf.

44.   bei  Zittau  bis  Reichenberg.
        <pb n="65" />
        Die  durch  die  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch  -  österreichischen  Grenze:
45.  bei  Heinersdorf  a.  T.  bis  Heinersdorf  a.  T.
46.  bei  Grünthal  bis  Grünthal.
47.  bei  Neusorge  bis  Halbstadt.
48.  bei  Jägerndorf  bis  Jägerndorf.
49.  bei  Troppau  bis  Troppau.
50.  bei  Oderberg  bis  Oderberg.
51.  bei  Goczalkowitz  bis  Dzieditz.
52.  bei  Neuberun  bis  Oswiecim.

II.  Russischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Verwaltung  der  russischen  Südwestbahnen  in  der
Richtung  aus  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der  russischösterreichischen
  Grenze:

53.  bei  Radziwilów  bis  Brody.
54.  bei  Woloczysk  bis  Podwoloczyska.
55.  bis  Osterreichisch-Nowosielitza.

IV.  Rumänischer  Verwaltungen.

Die  durch  die  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  in  der
Richtung  aus  Rumänien  betriebene  Strecke  von  der  rumänischösterreichischen
  Grenze:

56.  bei  Itzkany  bis  Itzkany.



C.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betriebe  der  Bosnisch-Herzegovinischen
  Staatsbahnen  befinden.

57.  Gravosa  (Gruz)-Landesgrenze  bei  Uskoplje.
58.  Landesgrenze  bei  Glavska -  Landesgrenze  bei  Nagumanac.
59.  Landesgrenze  bei  Igalo—Zelenika.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  österreichischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  100  bis  und  mit  117.
Italien,  Ziffer  7.
Rußland,  Ziffer  41,  42,  43,  44.  
Schweiz,  Ziffer  22,  23.

  
  

12°
        <pb n="66" />
        II.  Ungarn.

Sämtliche  Linien,  welche  durch  die  nachbenannten  Bahnverwaltungen
  und  Gesellschaften  mit  dem  Sitze  in  Ungarn



  



oder  in  Österreich  betrieben  werden.

1.  Königlich  Ungarische  Staatseisenbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben
stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer  Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Linie  Garam-Berzencze  -  Selmeczbánya,
der  normalspurigen  Lokalbahn  Soroksár  - Szt.  Lörincz  und
der  schmalspurigen  Lokalbahn  im  Taracztal.

2.  Südbahngesellschaft  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)  und  die

im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen.

3.  Kaschau - Oderberger  Bahn  (auf  ungarischem  Gebiete  betriebene  Linien)

und  die  im  Betriebe  derselben  stehenden  Lokalbahnen  und  Linien  anderer
Bahnen,  mit  Ausnahme:
der  schmalspurigen  Strecke  Gölniczbánya  -  Szomolnok  der  Lokalbahn
im  Gölnicztal,
der  normalspurigen  Flügelbahn  Tarpatak - Tátra-Lomnicz  und
der  Zahnradbahn  Csorba - Csorbató.

4.  Györ - Sopron - Ebenfurter  Eisenbahngesellschaft  und  die  im  Betriebe

derselben  stehende  Lokalbahn  Fertövidék.

5.  Vereinigte  Arader  und  Csanáder  Eisenbahnen,  mit  Ausnahme:

der  schmalspurigen  Lokalbahn  Borossebes - Menyháza  und  der  Ersten
Alfölder  schmalspurigen  landwirtschaftlichen  Eisenbahn.

6.  Eisenbahn  im  Szamostal  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Lokalbahn

  Zsibó - Nagybánya.

7.  Eisenbahn  Mohács - Pécs.

8.  Schmalspurige  Lokalbahn  Nagy-Károly  -  Somkut.





9.  Slavonische  Drautalbahn.

10.  Schmalspurige  Lokalbahn  Segesvar  -   Szentágota.

11.  Lokalbahn  Szatmár - Erdöd.

12.  Budapester  Lokalbahnen  und  die  im  Betriebe  derselben  stehende  Linie
Haraszti - Ráczkeve.

13.  Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken  der

Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Mezö-Laborcz  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  von  Körösmezö  bis  zur  österreichischen
Landesgrenze,  die  der  Kaschau - Oderberger  Bahn  von  Orló  bis  zur
österreichischen  Landesgrenze,  die  der  Holics  —  Gödinger  Lokalbahn  von
Holics  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  die  der  im  übrigen  im
Betriebe  der  Königlich  Ungarischen  Staatsbahnen  stehenden  ungarischen
Nordwest-Lokalbahn  von  Kutti  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.
        <pb n="67" />
        - 53 -14.

  Die  von  der  Österreichisch-Ungarischen  Staatseisenbahngesellschaft  be-

  

      

triebenen  Strecken  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen  von  Tepla-Trencsen-Teplicz
  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  am  Vlárapaß,  von
Bruck-Királyhida  bis  zur  österreichischen  Landesgrenze  und  von  Szakolcza
bis  zur  österreichischen  Landesgrenze.

III.  Boßnien  -  Herzegovina.

1.  K.  und  K.  Militärbahn  Banjaluka - Doberlin.
2.  Bosnisch-Herzegovinische  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen

  elektrischen  Stadtbahn  in  Sarajevo.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  den  Bosnisch - Herze -govinischen
  Staatsbahnen  in  Österreich  betrieben  werden,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  57,  58,  59.

Belgien.

A.  Von  belgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Belgische  Staatsbahnverwaltung.
2.  Belgische  Nordbahn.
4.  Gent - Terneuzen.
4.  Mecheln - Terneuzen.
5.  Westflandrische  Eisenbahn.

6.  Eisenbahn  von  Chimay.
7.  Termonde -  St.  Nicolas.

8.

Hasselt - Maeseyck.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger



Verwaltungen  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  französischen  Nordbahn  betriebenen  Strecken  von  der
belgisch-französischen  Grenze:

9.  bei  Comines  bis  Comines.
10.  bei  Halluin  bis  Menin.

II.  Luxemburgischer  Verwaltungen.

11.  Die  von  der  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahn  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-luxemburgischen  Grenze  bei  Rodange  bis  Athus.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  belgischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Frankreich,  Ziffer  15,  16,  17,  18.
Niederlande,  Ziffer  11,  12.
        <pb n="68" />
        Dänemark.

A.  Von  dänischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  dänischen  Staatsbahnen,  einschließlich  der  von  denselben  betriebenen
Dampffährenverbindungen:
a)  über  den  Limfjord  (Oddesund  Nord - Oddesund  Syd  und  Nykjebing
Morse  - Glyngore);
b)  über  den  Kleinen  [lille]  Belt  (Fredericia - Strib);
c)  über  den  Großen  [store]  Belt  (Nyborg - Korsor);
d)  über  den  Öresund  (Helsinger  -  Helsingborg  und  Kopenhagen
[Kjobenhavn] -  Malmö);
e)  über  den  Masnedsund  (Masnedo  - Orehoved);
f)  zwischen  Gjedser  und  Warnemünde  —  wegen  dieser  Dampffährenverbindung
  siehe  unter  B.  I.  4;
aber  mit  Ausschluß:
der  von  der  Südfünenschen  Eisenbahngesellschaft  betriebenen  Staatsbahnstrecke
  Nyborg - Faaborg  und
der  Dampfschiffstrecke  Korsor - Kiel.
2.  Folgende  unter  Staatsverwaltung  stehende  Privateisenbahnstrecken:
a)  Orehoved  - Gjedser,
b)  Aalestrup - Viborg,
c)  Soro - Vedde.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Eisenbabnverwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-dänischen  Grenze  bei  Farris  bis  Vamdrup.
4.  Die  in  Gemeinschaft  mit  den  Großherzoglich  Mecklenburgischen  Staatsbahnen
  betriebene  Dampffährenverbindung  Gjedser - Warnemünde.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  dänischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  133.
        <pb n="69" />
        Frankreich.

A.  Von  französischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.



Die  Linien  von  allgemeiner  Bedeutung:

1.  Der  Nordbahn.

2.  Der  Ostbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der  Konzessionäre  betriebenen

Linien  von  Monthermé  nach  Monthermé,  Vrigne-Meuse  nach  Vrigneaux-Bois,
  Carignan  nach  Messempré,  Charmes  nach  Rambervillers,
Avricourt  nach  Blamont  und  Cirey,  Saint-Dizier  nach  Vassy.

3.  Der  Westbahn.
4.  Der  Paris - Lyon-Mittelmeerbahn,  einschließlich  der  für  Rechnung  der

Konzessionäre  betriebenen  Linie  des  alten  Hafens  in  Marseille  und  derjenigen
  von  Arles  nach  Saint-Louis.

5.  Der  Orléansbahn.
6.  Der  Südbahn.
7.  Der  Staatsbahnen,  einschließlich  der  für  Rechnung  des  Departements

Indre-et-Loire  betriebenen  Lokalbahn  von  Ligré-Rivière  nach  Richelieu.

8.  Der  beiden  Ringbahnen  von  Paris,  einschließlich  der  strategischen  Linie

von  Valenton  nach  Massy-Palaiseau.

9.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.
10.  Der  Eisenbahngesellschaft  von  Somain  nach  Anzin  und  bis  zur  belgischen

Grenze


11.  Der  Gesellschaft  des  Médoc.

Die  Linien  von  lokaler  Bedeutung:

12.  Der  Gesellschaft  für  Departemental-Eisenbahnen.

13.  Von  Marlieux  nach  Chàtillon-  sur-Chalaronne.

14.  Von  Castelnau  nach  Margaux  und  von  Pauillac  nach  Port  des  Pilotes

(Gesellschaft  des  Médoc).

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger




Verwaltungen  befinden.

I.  Belgischer  Verwaltungen.

15.  Die  von  der  Belgischen  Staatsbahnverwaltung  betriebene  Strecke  von
der  belgisch-französischen  Grenze  bei  Doische  bis  Givet.

16.  Die  von  der  Belgischen  Nordbahn  betriebene  Strecke  von  der  französischbelgischen
  Grenze  bei  Heer-Agimont  bis  Givet.
        <pb n="70" />
        17.  Die  von  der  Westflandrischen  Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Abeele  bis  Hazebrouck.

18.  Die  von  der  Eisenbahngesellschaft  von  Chimay  betriebene  Strecke  von
der  französisch-belgischen  Grenze  bei  Momignies  bis  Anor.

II.  Deutscher  Verwaltungen.
Die  der  französischen  Ostbahn  gehörigen,  von  den  Reichseisenbahnen
in  Elsaß-Lothringen  mitbetriebenen  Strecken  von  der  deutschfranzösischen
  Grenze:

19.  bei  Altmünsterol  bis  Petit-Croix.

20.  bei  Deutsch-Avricourt  bis  Igney-Avricourt.
21.  bei  Chambrey  bis  Moncel.

22.  bei  Novéant  bis  Pagny-sur-Moselle.

23.  bei  Amanweiler  bis  Batilly.

24.  bei  Fentsch  bis  Audun-le-Roman.

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:

25.  bei  Delle  bis  Delle.

26.  bei  Vallorbe  bis  Pontarlier.

27.   bei  Les  Verrières-  Suisse  bis  Pontarlier.
28.  bei  Crassier  bis  Divonne-les-Bains.

IV.  Italienischer  Verwaltungen.

29.  Die  von  der  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-französischen  Grenze  bei  Modane  bis  Modane.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  französischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  122,  123,  124,  125,  126,  127.
Belgien,  Ziffer  9,  10.
Italien,  Ziffer  4.
Schweiz,  Ziffer  30,  31,  32,  33.
        <pb n="71" />
        Italien.

A.  Von  italienischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

1.  Die  sämtlichen  von  der  Generaldirektion  der  Staatsbahnen  betriebenen  Linien.
2.  Die  von  der  Società  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Cividale-Portogruaro,

b)  Parma-Suzzara,

c)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,

d)  Budrio - Massalombarda,

e)  Arezzo - Pratovecchio  Stia,

f)  Conegliano - Vittorio,

g)  S.  Giorgio  di  Nogaro  bis  zur  italienisch-  österreichischen  Grenze  bei
Cervignano  und

h)  Ferrara - Copparo.

3.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

i)  Milano  — Bovisa —  Seveso  S.  Pietro  —  Merone  Pontenuovo  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Como-Lecco  der  Staatsbahnen)  -Incino-Erba,
mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach  Milano-  Librera  (Staatsbahnen)
und  von  Seveso  S.  Pietro  nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof
der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),

k)  Milano - Bovisa - Saronno,

l)  Saronno - Malnate-Varese  Nord - Laveno  Nord,  mit  Abzweigungen
von  Varese  Nord  nach  Varese  und  von  Laveno  Nord  nach  Laveno
Mombello  (Staatsbahnen),

m)  Saronno - Grandate,

n)  Como  Lago  Nord - Camerlata - Grandate - Malnate,  mit  Abzweigung
von  Camerlata  nach  Albate  Camerlata  (Staatsbahnen),

o)  Novara  Nord  —  Busto  Arsizio  Nord  —  Saronno  —  Seregno  (Gemeinschaftsbahnhof
  der  Linie  Chiasso - Milano  der  Staatsbahnen),  mit
Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach  Novara  (Staatsbahnen)
und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto  Arsizio  (Staatsbahnen),

p)  Castellanza - Lonate  Ceppino  in  Val  d  'Olona.

B.  Babustrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.
I.  Französischer  Verwaltungen.
4.  Die  von  der  Paris - Lyon-Mittelmeerbahn  betriebene  Strecke  von  der
italienisch-französischen  Grenze  bei  Ventimiglia  bis  Ventimiglia.
Reichs.  Gesetzbl.  1907.  13
        <pb n="72" />
        —  58  —  —

II.  Schweizerischer  Verwaltungen.

5.  Die  von  der  Gotthardbahn  betriebene  Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen
  Grenze  bei  Pino  bis  Luino.

6.  Die  von  den  schweizerischen  Bundesbahnen  betriebene  Strecke  von  der

italienisch-  schweizerischen  Grenze  bei  Iselle  bis  Domodossola.)

III.  Österreichischer  Verwaltungen.

7.  Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  in  der  Richtung  nach
Italien  mitbetriebene  Strecke  von  der  italienisch-österreichischen  Grenze  bei
Pontafel  bis  Pontebba.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  italienischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  25,  26,  27,  28.
Frankreich,  Ziffer  29.
Schweiz,  Ziffer  34.

Luxemburg.

A.  Von  luxemburgischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.
1.  Prinz  Heinrich-Bahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

2.  Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebenen  sämtlichen
  Linien  der  Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn.
3.  Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke  von
der  deutsch-luxemburgischen  Grenze  bei  Ulflingen  bis  Ulflingen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  luxemburgischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Belgien,  Ziffer  11.

 

1)  Die  schweizerischen  Bundesbahnen  besorgen  ab  Iselle  transit  den  Zugdienst  (Zugförderung
  und  Zugbegleitung)  auf  Rechnung  der  italienischen  Staatsbahnen;  der  Stationsdienst
  wird  von  den  letzteren  selbst  besorgt.
        <pb n="73" />
        –  59  —

Niederlande.

A.  Von  niederländischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

1.  Gesellschaft  für  den  Betrieb  von  niederländischen  Staatseisenbahnen.

2.  Holländische  Eisenbahngesellschaft.

3.  Niederländische  Zentral-Eisenbahngesellschaft.

4.  Nord-Brabant-Deutsche  Eisenbahngesellschaft.

  

B.  Babustrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Großherzoglich  Oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-  niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.
Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederlandischen  Grenze:
6.  bei  Borken  bis  Winterswyk.
7.  bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.  bei  Straelen  bis  Venlo.
9.  bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.  bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

  

II.  Belgischer  Verwaltungen.
11.  Die  von  der  Mecheln - Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.
12.  Die  von  der  Gent - Terneuzen-Eisenbahngesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  128,  129,  130,  131,  132.

Rumänien.
Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  der  rumänischen  Verwaltung
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  56.
        <pb n="74" />
        —  60  –

Rußland.
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.

1.  Nicolaibahn  (mit  Zweigbahn  nach  dem  Hafen  und  den  Eisenbahnen  von

Nowotorshok  und  Rshew -  Wjasma)  unter  Ausschluß  der  Sektion  nach
Borowitschi.

2.  Nord-West-Bahnen.

3.  Moskau - Brester  Eisenbahn.

4.  Moskau - Kursk,  Moskau -  Nishninowgorod  und  Muromer  Eisenbahnen.
5.  Sysran - Wjasma-  Eisenbahn.

6.  Catherine-Eisenbahn.

7.  Riga - Orel-Eisenbahn  (mit  der  Riga - Tuckumer  Eisenbahn).
8.  Libau - Romny-Eisenbahn.

9.  Weichselbahnen.

10.  Südbahnen.

11.  Ssamara - Slatouster  Eisenbahn.

12.  Polessier  Eisenbahnen.

13.  Südwestbahnen.

14.  Perm-  Eisenbahn.

15.  Sibirische  Eisenbahn.

16.  Transkaukasische  Eisenbahnen.

17.  Nordbahnen.

18.  Taschkent-Eisenbahn.

19.  Mittelasiatische  Bahn,  mit  den  Linien:

Krasnowodsk -  Andishan,
Merw - Kuschka,
Tschernjajewo - Taschkent,  und
Gortschakowo - Margelan.

B.  Von  Privatverwaltungen  betriebene  Bahnen  und
Bahnstrecken.

20.  Warschau - Wien-Eisenbahn.
21.  Wladikaukaser  Eisenbahn.

23.  Moskau - Kiew  Woronesch-Eisenbahn.
        <pb n="75" />
        24.  Moskau - Kasan-Eisenbahn.
25.  Moskau - Windau - Rybinsker  Eisenbahn.
26.  Rjasan -  Uralsk-Eisenbahn.
27.  Südostbahnen.
28.  Belgorod - Ssumy-Eisenbahn.
29.  Die  Lokalbahnen  der  l.  Gesellschaft  für  Lokalbahnen  in  Rußland:
Pernau - Reval,  mit  den  Linien:
Walk - Pernau,
Moisekull - Fellin,
Fellin - Reval-Hafen,
Allenkull - Weißenstein;
Swientziany
Südbahnen,  mit  den  Linien:
Rudniza - Olwiopol,
Dochno - Tschetschelnik,
Berschad - Berschad-Fabrik,
Shitomir - Gaiworon,
Cholonewskaja - Ssemka,
Woronowizy - Winniza.
30.  Die  Lokalbahn  Nowosybkow.
31.  Herby - Czenstochauer  Eisenbahn.
32.  Livländische  Lokalbahn  (Walk -  Marienburg-Stockmannshof).

      

    




C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Königlich  Preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-russischen  Grenze:

33.  bei  Eydtkuhnen  bis  Wirballen,
34.  bei  Ottlotschin  bis  Alexandrowo,
35.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie der  früheren  Rechte  Oder-Ufer-Eisenbahn),
36.  bei  Schoppinitz  bis  Sosnowice  (Linie  der  früheren  Oberschlesischen  Eisenbahn),
37.  bei  Prostken  bis  Grajewo,  .
38.  bei  Illowo  bis  Mlawa,
39.  bei  Szczypiorno  bis  Kalisch,
40.  bei  Herby  bis  Russisch-Herby.
        <pb n="76" />
        II.  Österreichischer  Verwaltungen.
Die  von  den  K.  K.  Österreichischen  Staatsbahnen  betriebene  Strecke
von  der  österreichisch-russischen  Grenze:
41.  bei  Szczakowa  bis  Granica  und
die  in  der  Richtung  nach  Rußland  betriebenen  Strecken  von  der
österreichisch-russischen  Grenze:
42.  bei  Brody  bis  Radziwilów,
43.  bei  Podwoloczyska  bis  Woloczysk,
44.  bei  Nowosielitza  bis  Nowosielitza.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  russischen  Verwaltungen
im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  95,  96,  97,  98,  99.
Osterreich,  Ziffer  53,  54,  55.

Schweiz.

A.  Von  schweizerischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und

Bahnstrecken.

1.  Schweizerische  Bundesbahnen,  ausschließlich  der  von  ihnen  betriebenen

Seilbahn  Cossonay  Bahnhof  S.  B.  B. - Cossonay  Stadt.

2.  Gotthardbahn.

3.  Neuenburger  Jurabahn.
4.  Emmentalbahn.
5.  Langenthal -  Huttwilbahn.

6.  Tößtalbahn.

7.  Schweizerische  Seetalbahn.
8.  Schweizerische  Südostbahn.
9.  Rorschach - Heidenbahn.
10.  Sihltalbahn.

11.  Thunerseebahn.

12.  Önsingen - Balsthalbahn.
13.  Bern - Neuenburgbahn  (direkte  Linie).
14.  Freiburg  - Murten - Jnsbahn.
        <pb n="77" />
        15.  Le  Pont-Brassusbahn.

16.  Regionalbahn  Saignelégier - Glovelier.
17.  Ürikon - Baumabahn.

18.  Schmalspurige  Eisenbahn  Dverdon - Ste.  Croix.
19.  Schmalspurige  Rhätische  Bahn.
20.  Schmalspurige  Straßenbahn  Aarau - Schöftland.
21.  Schmalspurige  Wynentalbahn.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb

#

dI
—————

10

30.
bei  Chene-Bourg  bis  Genf--  Eaux-Vives,
32.
33.

auswärtiger  Verwaltungen  befinden.

I.  Osterreichischer  Verwaltungen.

Die  von  den  K.  K.  Osterreichischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  österreichisch-schweizerischen  Grenze:

bei  Buchs  bis  Buchs,
.  bei  St.  Margrethen  bis  St.  Margrethen.

II.  Deutscher  Verwaltungen.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  betriebenen
Strecken  von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze:

bei  Gottmadingen  bis  zur  schweizerisch-deutschen  Grenze  bei  Wilchingen,
5.  bei  Stetten  bis  Basel  badische  Bahn,

.l  bei  Leopoldshöhe  bis  Basel  badische  Bahn,

lbei  Grenzach  bis  Basel  badische  Bahn.

Die  von  den  Großherzoglich  Badischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene

Verbindungsbahn  zwischen  Basel  badische  Bahn  und  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

Die  von  den  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  betriebene  Strecke

von  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  St.  Ludwig  bis  Basel  schweizerische
Bundesbahn.

III.  Französischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Gesellschaft  der  Paris-Lyon-Mittelmeerbahn  betriebenen
Strecken  von  der  französisch-schweizerischen  Grenze:
bei  St.  Gingolph  bis  Vouveret,

bei  La  Plaine  bis  Genf-Cornavin,
bei  Col-des-Roches  bis  Le  Locle.
        <pb n="78" />
        IV.  Italienischer  Verwaltungen.
34.  Die  von  der  Generaldirektion  der  italienischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  italienisch-schweizerischen  Grenze  bei  Chiasso  bis  Chiasso.
Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  schweizerischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  118,  119,  120,  121.
Frankreich,  Ziffer  25,  26,  27,  28.
Italien,  Ziffer  5,  6.

Berlin,  den  16.  Februar  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="79" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  10.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  §§  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung  auf  Werkstätten
  der  Tabakindustrie.  S.  65.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen
des  Bundesrats  über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in

 

 

 

Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  S.  66.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen
und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  66.

 

(Nr.  3297.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausdehnung  der  §§  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung
  auf  Werkstätten  der  Tabakindustrie.  Vom  21.  Februar  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,
auf  Grund  des  §  154  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  und  des  Artikel  9  Abs.  1
des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  1.  Juni  1891
(Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  unter  Hinweis  auf  §  146  Abs.  1  Ziffer  2,  §  149
Abs.  1  Ziffer  7  der  Gewerbeordnung,  was  folgt:

§  1.

Auf  Werkstätten,  in  denen  zur  Herstellung  von  Zigarren,  Zigaretten,
Rauch-,  Kau-  oder  Schnupftabak  erforderliche  Verrichtungen  vorgenommen  oder
fertige  Tabakwaren  sortiert  werden,  finden  die  Bestimmungen  der  §§  135  bis  139b
der  Gewerbeordnung  Anwendung.  Dies  gilt  für  Werkstätten  mit  Motorbetrieb,
auch  wenn  in  ihnen  in  der  Regel  weniger  als  zehn  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Ausgenommen  bleiben  solche  Werkstätten,  in  denen  ausschließlich  zur  Familie
des  Arbeitgebers  gehörige  Personen  beschäftigt  werden.

§  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1907  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wilhelmshaven,  an  Bord  M.  S.  „Deutschland“  den  21.  Februar  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  14
Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  März  1907.
        <pb n="80" />
        (Nr.  3298.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  über
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen  in
Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  27.  Februar  1907.

Auf  Grund  des  §  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  vom  Bundesrate  für  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern
und  von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb  zugelassenen  Ausnahmen
von  der  Anwendung  der  §§  135  ff.  der  Gewerbeordnung  (Bekanntmachung  vom
13.  Juli  1900,  Reichs-Gesetzbl.  S.  565)  finden  auf  solche  Werkstätten  mit
Motorbetrieb  keine  Anwendung,  in  welchen  zur  Herstellung  von  Zigarren,  Zigaretten,
Rauch-,  Kau-  oder  Schnupftabak  erforderliche  Verrichtungen  vorgenommen  oder
fertige  Tabakwaren  sortiert  werden.

Berlin,  den  27.  Februar  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  3299.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  22.  Februar  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  Sächsische  Nebenzollamt  I.  Klingenthal  erfolgen.

Berlin,  den  22.  Februar  1907.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Kautz.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="81" />
        Reichs-Ge  thblatt

Nr 11.

Inhalt:  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg  wegen  Begründung,
einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer.  S.  67.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung
des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  österreichischer  Währung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  S.  68.

 

 

 

 

(Nr.  3300.)  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg
  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer.  Vom  11.  Juli  1906.

Die  Unterzeichneten,  der  Kaiserliche  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Graf  von  Pückler,  und  der  Staatsminister,
Präsident  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung,  Dr.  Paul  Eyschen,
haben  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen  folgendes  Abkommen
geschlossen:  
Artikel  1.

Im  Großherzogtume  Luxemburg  wird  am  1.  Juli  1906  ein  Gesetz  über
die  Besteuerung  von  Zigarettentabak,  Zigaretten  und  Zigarettenhüllen  (Zigarettensteuer)
  in  Kraft  treten,  das  mit  dem  im  Deutschen  Reiche  an  dem  gleichen  Tage
in  Kraft  tretenden  Gesetz  über  denselben  Gegenstand  inhaltlich  übereinstimmt.  Mit
Rücksicht  hierauf  soll  vom  1.  Juli  1906  an  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Großherzogtume  Luxemburg  eine  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer  eintreten.

Artikel  2.

Für  der  Zigarettensteuer  unterliegende  Waren,  die  ordnungsmäßig  mit
dem  vorgeschriebenen  Steuerzeichen  versehen  sind,  wird  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Luxemburg  völlige  Freiheit  des  Verkehrs  bestehen.

Die  Versendung  von  solchen  Waren  aus  dem  Deutschen  Reiche  in  den
freien  Verkehr  Luxemburgs  und  umgekehrt  gilt  nicht  als  Ausfuhr.  Für  die  so
versandten  Waren  der  bezeichneten  Art  darf  im  Versendungslande  Steuerbefreiung
nicht  gewährt  werden.  

Artikel  3.

Der  Ertrag  der  in  die  Gemeinschaft  fallenden  Zigarettensteuer  wird  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg  nach  dem  Verhältnisse
  der  Bevölkerung  ihrer,  der  gemeinschaftlichen  Gesetzgebung  unterworfenen
Gebiete  verteilt.

Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesamten  Einnahme  aus  der  Zigarettensteuer,
  nach  Abzug

1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden

Steuervergütungen  und  Ermäßigungen,

2.  der  Rückerstattungen  aus  unrichtigen  Erhebungen,

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  15
Ausgegeben  zu  Berlin  den  12.  März  1907.
        <pb n="82" />
        —  68  —

3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  die  für  das  Großherzogtum
Luxemburg  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  bemessen  sind  wie  für
die  Bundesstaaten  des  Deutschen  Reichs.

Artikel  4.

Dem  Deutschen  Reiche  bleibt  unbenommen,  wegen  der  an  sein  Zoll-  und
Steuersystem  angeschlossenen  österreichischen  Gemeinden  mit  Österreich  in  eine
Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer  zu  treten.  In  diesem  Falle  wird  bei  der  Abrechnung
  mit  Luxemburg  die  Bevölkerung  der  betreffenden  österreichischen  Gebietsteile
  der  Bevölkerung  des  Deutschen  Reichs  (Artikel  3  Abs.  1)  hinzugerechnet.

Artikel  5.

Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Zigarettensteuer  im  Großherzogtume
Luxemburg  wird  den  luxemburgischen  Zollbehörden  übertragen,  und  es  finden  in
bezug  auf  dieselbe  diejenigen  Vereinbarungen,  die  hinsichtlich  der  Verwaltung
und  Erhebung  der  Zölle  getroffen  sind,  entsprechende  Anwendung.

Artikel  6.

Das  vorstehende  Abkommen  gilt  für  die  Dauer  des  Anschlusses  des  Großherzogtums
  Luxemburg  an  das  deutsche  Zollsystem.

Jeder  Teil  ist  jedoch  befugt,  dieses  Abkommen  mit  einjähriger  Frist  für
den  1.  April  jedes  Jahres  zu  kündigen.

Im  Falle  einer  Änderung  der  im  Deutschen  Reiche  oder  in  Luxemburg
bestehenden  Zigarettensteuergesetzgebung  kann  die  Kündigung  auch  für  einen  anderen
Termin  mit  halbjährlicher  Frist  erfolgen.

Geschehen  zu  Luxemburg  in  doppelter  Ausfertigung  am  11.  Juli  1906.

(L.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.

Nachdem  der  Bundesrat  dem  vorstehenden  Abkommen  die  Zustimmung
erteilt  hat,  ist  es  von  den  beiderseitigen  Regierungen  genehmigt  worden.  Die
Auswechselung  der  Genehmigungserklärungen  hat  stattgefunden.

 

 

(Nr.  3301.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen  österreichischer

  Währung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  Vom  21.  Februar  1907.
Im  Anschluß  an  das  Verbot  des  Umlaufs  fremder  Scheidemünzen  —  Bekanntmachung
  vom  16.  April  1888  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)  —  hat  der  Bundesrat
genehmigt,  daß  die  Scheidemünzen  österreichischer  Währung  innerhalb  des  Zollgrenzbezirkes
  der  Großherzoglich  Badischen  Hauptsteuerämter  Siegen  und  Konstanz
in  Zahlung  gegeben  und  genommen  werden  dürfen.

Berlin,  den  21.  Februar  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Freiherr  von  Stengel.

 

 

Heransgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="83" />
        Reichs-  Gesetzblatt.

Nr 12.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1906.  S.  69.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.  S.  70.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung
eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906.  S.  71.  —  Gesetz,
betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-  Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das
Rechnungsjahr  1906.  S.  72.  —  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  eines  Darlehns  an  das  Südwestafrikanische
  Schutzgebiet.  S.  73.  —  Druckfehler-Berichtigung.  S.  74.

 

 

(Nr.  3302.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für
das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1906  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das  
Rechnungsjahr  1906  hinzu.

§  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  29220  000  Mark  im  Wege  des  Kredits
flüssig  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  16
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  März  1907.
        <pb n="84" />
        Nachtrag
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906.
  Für  das
  Rechnungsjahr
Kapitel    Ausgabe  und  Einnahme.  1906
Titel  treten  hinzu
  Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
Ausgabe.
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
2.A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung  29220  000
Einnahme.
8.  VIII.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit
aller  Bundesstaaten  29220  000
Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

 

(Nr.  3303.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutz-
  gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  
für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf 29220000 Mark festgestellt
und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1906  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="85" />
        Nachtrag

zum  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.

 

 

 

 

  Für  das
  Rechnungsjahr
  Ausgabe  und  Einnahme.  1906
Kapitel  treten  hinzu
Titel  Mark.

IV.  Sũdwestafrikanisches  Schuhgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
2.  10.  Ausgaben  aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandes  29 220  000
  2.  Einnahme.  
2.  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  29  220  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  29 220  000
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  29 220  000
Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3304.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1906  tritt  dem  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  1906  hinzu.
§  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
Ausgaben  die  Summe  von  8  900  000  Mark  im  Wege  des  Kredits  flüssig  zu  machen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.
  (L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="86" />
        Zweiter  Nachtrag
zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906.

 

 

 

 

 

Für  das
  Rechnungsjahr
  Ausgabe  und  Einnahme.  1906
Kapitel  treten  hinzu
Titel  Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
Ausgabe.
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das
Südwestafrikanische  Schutzgebiet.
2.  A.  Auswärtiges  Amt,  Kolonialabteilung  8  900  000
Einnahme.
8.  VIII.  Aus  der  Anleihe.
1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten  .  .  .  8  900  000
Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

(Nr.  3305.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts  -Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Etat  der  Schutz-
  gebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe
für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  auf  8  900  000  Mark  festgestellt
und  tritt  dem  Etat  der  Schutzgebiete  für  1906  hinzu.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
        <pb n="87" />
        Zweiter  Nachtrag

zum  Hausbalts-  Etat  der    Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906

 

 

 

Für  das
    Rechnungsjahr
    Ausgabe  und  Einnahme.  1906
  treten  hinzu
Kapitel.  Titel.  Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
II.  Einmalige  Ausgaben.
2.  10.  Ausgaben  aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstandses  8  900  000
2.  Einnahme.
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  8  900  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .    8 900  000
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  8  900  000

 

Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3306).  Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  eines  Darlehns  an  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet.  Vom  16.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Die  dem  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete  zum  Baue  einer  Eisenbahn  von
Lüderitzbucht  nach  Keetmanshoop  reichsseitig  durch  den  Etat  gewährten  oder  noch
zu  gewährenden  Beträge  sind  seitens  des  Schutzgebiets  vom  1.  April  1911  ab
mit  3½  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen  und  vom  1.  April  1912  ab,  nach
einem  vom  Reichskanzler  aufzustellenden  Tilgungsplane,  mit  3/5  vom  Hundert
jährlich  unter  Hinzurechnung  der  ersparten  Zinsen  nach  Maßgabe  der  Bestimmung
  im  §  2  Abs.  2  zu  tilgen.

Die  zur  Verzinsung  erforderlichen  Beträge  sind  alljährlich  in  den  Etat  des
Südwestafrikanischen  Schutzgebiets  aufzunehmen  und  zur  Verfallzeit  aus  den
bereitesten  Mitteln  an  das  Reich  abzuführen.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  17
        <pb n="88" />
        In  gleicher  Weise  ist  mit  der  Tilgung  zu  verfahren,  sobald  das  Schutzgebiet
  eines  Zuschusses  aus  Reichsmitteln  nicht  bedarf.  Erreichen  die  aus  den
eigenen  Einnahmen  des  Schutzgebiets  zur  Verfügung  stehenden  Beträge  nicht  die
zur  Deckung  der  planmäßigen  Tilgungsraten  erforderliche  Höhe,  so  sind  sie  zurückzubehalten
  und  einem  Fonds  zuzuführen,  aus  welchem  künftige  Fehlbeträge
am  Soll  des  Tilgungsbedarfs  zu  decken  sind.  Über  den  Stand  dieses  Fonds  ist
den  gesetzgebenden  Körperschaften  alljährlich  in  der  Etatsvorlage  für  das  Südwestafrikanische
  Schutzgebiet  Mitteilung  zu  machen.

§  3.

Im  Verkehrsbezirke  der  im  §  1  genannten  Eisenbahn  sind  die  Grundeigentümer
  zu  einer  ihren  Interessen  an  der  Bahn  entsprechenden  Leistung  zu  Gunsten
des  Schutzgebiets  heranzuziehen.  Es  kann  verlangt  werden,  daß  die  Leistung  in
Form  von  Landabtretung  erfolgt,  sofern  das  Grundstück  durch  die  Abtretung
nicht  derart  zerstückelt  wird,  daß  das  Restgrundstück  nach  seiner  bisherigen  Bestimmung
  nicht  mehr  zweckmäßig  benutzt  werden  kann.  Mangels  einer  Einigung
über  die  Höhe  der  Leistung  sowie  über  Größe  und  Lage  der  abzutretenden  Flächen
entscheidet  eine  vom  Reichskanzler  zu  bestellende  besondere  Kommission  von  drei
Mitgliedern  endgültig.

Als  Vorsitzender  der  Kommission  ist  der  Oberrichter  des  Schutzgebiets  zu
berufen.  Die  Beisitzer  werden  auf  Vorschlag  des  Gouvernementsrats  ernannt.

Die  Kommission  hat  das  Recht,  die  Grundeigentümer  vorzuladen,  Zeugen
und  Sachverständige  eidlich  zu  hören,  eidesstattliche  Versicherungen  entgegenzunehmen
  sowie  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  um  Rechtshilfe  zu  ersuchen.
Die  Entscheidungen  der  Kommission  sind  schriftlich  abzufassen  und  mit  Entscheidungsgründen
  zu  versehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  16.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  27.  Februar  d.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.

S.  66  —  muß  es  hinsichtlich  der  angezogenen  Bekanntmachung  vom  13.  Juli
1900  heißen  &amp;gt; Reichs-Gesetzbl.  S.  566 &amp;lt;   statt  S.  565.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="89" />
         --  75  --Reichs-

  Gesebblatt

    Nr  13.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  die  Monate  April  und  Mai
1907.  S.  75.  —  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für

die  Monate  April  und  Mai  1907.  S.  83.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunde  Portugals  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über
das  internationale  Privatrecht.  S.  84.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der

Rayons  für  die  Festung  Cöln.  S.  85.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII

der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  85.

 

(Nr.  3307.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  die  Monate
April  und  Mai  1907.  Vom  25.  März  1907

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§  1.

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1907  und  vorbehaltlich  der  Änderungen,  welche  sich  durch  diese
Feststellung  ergeben,  wird  über  den  Reichshaushalt  für  die  Monate  April  und
Mai  1907  folgendes  bestimmt:

1.  Von  den  durch  den  Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906
(Reichs-Gesetzbl.  S.  477)  festgestellten  Summen  und  von  den  Nachbewilligungen
  können

a)  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  innerhalb  der  Grenzen  der  bei
den  einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Beträge,

b)  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  sowie  bei  den
Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats,  insoweit  diese  Ausgaben
für  Zwecke  bestimmt  sind,  die  in  dem  der  Beratung  des  Reichstags
  unterliegenden  Entwurfe  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1907  unter  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
  Etats  und  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats
wieder  erscheinen,

für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  zuzüglich  derjenigen
  Mehrbeträge  verausgabt  werden,  welche  zur  Erfüllung  der  auf
einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich
  sind.
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  18
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  März  1907.
        <pb n="90" />
        Ausgenommen  hiervon  sind

in  dem  Etat  für  die  Verwaltung  des  Reichsheeres:

a)  die  bei  Kapitel  18  der  fortdauernden  Ausgaben  „Militär-Justizverwaltung“
  für  1906  bewilligten  Beträge,  für  welche  Bedürfnisse
im  §  2  besondere  Bestimmung  getroffen  ist;

b)  die  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats
—  Kapitel  5  —  für  1906  bewilligten  Beträge  für:

1.  Beschaffung  von  Handwaffen,  Beschaffung  und  Umänderung
von  Handwaffenzubehör,  Reinigungsgeräten,  Büchsenmacherkasten,
  Büchsenmachergeräten  und  Handwaffenmunition
—  1907  Titel  104,  188,  218  —,

2.   Schaffung  einer  Reserve  an  Feldartilleriematerial  —  1907
Titel  109,  190,  219  —,

3.  weitere  Beschaffungen  für  Zwecke  der  Fußartillerie  (schwere
Artillerie  des  Feldheeres  und  Belagerungsartillerie  —  früher
auch  Küstenartillerie  —)  —  1907  Titel  115,  191  —,

von  denen,  abweichend  von  der  vorstehenden  Festsetzung,  je  ein

Sechstel  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  zur  Ausgabe

gelangen  darf;

c)  die  im  Etat  1906  bei  den  einmaligen  Ausgaben  enthaltenen
Bewilligungen  für  solche  Maßnahmen,  bezüglich  deren  der  §  2
besondere  Bestimmung  enthält.

Für  Übungen  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
sowie  zum  Ankaufe,  Transport  und  zur  Unterhaltung  der
Remonten  kann  die  Militärverwaltung  den  Gesamtbetrag  der
in  dem  Jahres-Etat  für  1906  in  Ansatz  gebrachten  Summen
verwenden.

in  dem  Etat  für  die  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine:

die  bei  Kapitel  57  Titel  6  der  fortdauernden  Ausgaben  und  bei
Kapitel  4  Titel  38  der  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats
für  1906  bewilligten  Beträge,  für  welche  Bedürfnisse  im  §  2
besondere  Bestimmung  getroffen  ist.

Die  Ausgabe  nach  dem  Etat  für  das  Reichsschatzamt  für  das
Rechnungsjahr  1906  an  die  Bundesstaaten  und  an  Elsaß-Lothringen
zur  Gewährung  von  Beihilfen  an  hilfsbedürftige  Kriegsteilnehmer
unter  Kapitel  68  Titel  8  der  fortdauernden  Ausgaben  für  die  Monate
April  und  Mai  1907  ist  von  einer  Summe  von  19  300  000  Mark
zu  berechnen.  Dem  Verteilungsmaßstab  ist  der  1.  März  1907  zu
Grunde  zu  legen.



2.  Die  Matrikularbeiträge  sind  bis  je  zum  zwölften  Teile  der  durch  den

Reichshaushalts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1906  festgestellten  Summen,
        <pb n="91" />
        —  77  —

insoweit  nicht  deren  Stundung  erfolgt  ist,  von  den  Bundesstaaten
einzuzahlen.

3.  Die  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  für  die  Monate  April  und

Mai  1907  sich  ergebenden  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  auf  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des
Haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr  1907  verrechnet.

§  2.

Ferner  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Reichshaushalts-Etats  für
das  Rechnungsjahr  1907  angeforderten  Summen  verausgabt  werden:

1.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  des  Reichsamts  des  Innern  an



Besoldungen  und  Wohnungegeldzuschüssen  für  2  Mitglieder  der  Beschwerdeabteilungen
  sowie  für  6  Mitglieder  im  Hauptamte  beim  Patentamte
  —  Kapitel  13  Titel  1  —,

2.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  des  Reichsamts

des  Innern  zu  den  laufenden  Betriebskosten  der  Drachenstation  am
Bodensee  für  die  Erforschung  der  oberen  Luftschichten  sowie  zu  den
Kosten  eines  Motorboots  --- Kapitel  3  Titel  29  und  zur  Förderung
von  Versuchen  auf  dem  Gebiete  der  Motorluftschiffahrt  —  Kapitel  3
Titel  33  Ergänzungs-Etat  —
für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  zuzüglich
derjenigen  Mehrbeträge,  welche  zur  Erfüllung  der  auf  einen
längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich

  sind;

3.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  der  Verwaltung  des  Reichsheeres  für

die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  der  bei  Kapitel  18
„Militär-Justizverwaltung“  eingestellten  Beträge  unter  Zugrundelegung
der  daselbst  vorgesehenen  Änderungen;

4.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung

  des  Reichsheeres  —  Kapitel  5  —,  Preußen:

a)  der  angeforderte  volle  Betrag:  für  den  Neubau  und  die  Ausstattungsergänzung
  des  Bekleidungsamts  8.  Armeekorps  in  Coblenz
—  Titel  12  —,  für  den  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Bataillon
Infanterie  in  Allenstein  —.  Titel  21  —,  für  den  Neubau  einer
Kaserne  für  ein  Bataillon  Infanterie  in  Sensburg  —.Titel  25  —,
für  die  Neuanlage  von  7  Schießständen  für  den  Standort  Gleiwitz
Titel  31  —,  für  den  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Pionier-Bataillon
  in  Mainz  — Titel  46  —,  für  die  Anlage  von  Schießständen
  für  die  1907  neu  zu  errichtenden  und  für  die  nach  neuen
Standorten  zu  verlegenden  Truppen  —  Titel  62  —,  für  den
Neubau  und  die  Ausstattungsergänzung  eines  Garnisonlazaretts
18
        <pb n="92" />
        sowie  Ersatzbeschaffung  eines  Exerzierplatzes  in  Coblenz  —  Titel  66  —,
für  die  Erweiterung  und  Ausstattungsergänzung  des  Garnisonlazaretts
  in  Altona  —  Titel  69  —,  für  die  Einführung  eines
neuen  Kavalleriebrückengeräts  —  Titel  88  —,  für  die  Beschaffung
des  Materials  zur  Ausstattung  der  Armee  mit  Fernsprechtrupps
—  Titel  134  —,  für  die  Beschaffung  von  Funkentelegraphengerät
  —  Titel  135  —,  für  die  Beschaffung  von  Fahrzeugen,
Geschirren  und  Ausrüstungen  der  Reit-,  Zug-  und  Packpferde
für  Feldsignalabteilungen  —  Titel  136  —,  für  den  Neubau
einer  Kaserne  für  zwei  Bataillone  Infanterie  nebst  Regimentsstab
  sowie  einer  Regiments-Offizierspeiseanstalt  in  Neubreisach
—  Titel  149  —,  für  den  Neubau  von  Wachtbaracken  für  eine
Kompagnie  Fußartillerie  in  Diedenhofen  —  Titel  151  —,  für
den  Neubau  einer  Kaserne  für  ein  Regiment  Fußartillerie  mit
Bespannungsabteilung  in  Metz  —  Titel  153  —,  für  den  Neubau
  von  Wachtbaracken  für  eine  Kompagnie  Infanterie  und  ein
Fußartilleriekommando  in  Metz  —  Titel  154  —,

b)  ein  Betrag  von  2  841  600  Mark  für  die  Versuche  im  Waffenwesen
—  Titel  106  —,

c)  ein  Betrag  von  100  000  Mark  für  die  Beschaffung  und  Unterbringung
  von  Fußartilleriematerial  infolge  Neugestaltung  und
Erweiterung  der  Übungen  des  Beurlaubtenstandes  der  Fußartillerie
—  Titel  119  —,

d)  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Achtel  der  angeforderten
  Beträge:  für  die  Beschaffung  von  Feldartilleriematerial
nebst  Munition  für  leichte  Munitionskolonnen  —  Titel  111  —,
für  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  vorbezeichnete
Feldartilleriematerial  (Preußen  und  Elsaß-Lothringen)  —  Titel  112,
159  —,

e)  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Sechstel  des  angeforderten
  Betrags  für  die  Beschaffung  des  Feldgeräts,  Schanzzeugs
  und  Übungsmaterials  für  das  1907  neu  zu  errichtende
Pionier-Baftaillon  —  Titel  126  —,

f)  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  des  angeforderten
  Betrags  für  die  Erwerbung  und  Einrichtung  von

Übungsplätzen  in  Cöln  für  das  1908  neu  zu  errichtende  Pionier-Bataillon
  —  Titel  127  —;
5.  bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung  des
Reichsheeres  —  Kapitel  3  —,  Preußen:

a)  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Sechstel  des  angeforderten
  Betrags  für  die  Küstenartillerie  —  Titel  2  —,
        <pb n="93" />
        b)  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  des  angeforderten
  Betrags  für  Ersatzbauten  und  Beschaffungen  aller  Art
für  Cöln  infolge  Aufgabe  der  Umwallung  —  Titel  5  —.

Die  vorstehend  zu  4d  bis  f  und  5a  und  b  bewilligten  Summen
dürfen  um  die  Beträge  überschritten  werden,  welche  zur  Erfüllung  der
auf  einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich
  sind;

6.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung

  des  Reichsheeres  —  Kapitel  5  —,  Sachsen:

a)  für  den  Ausbau  der  elektrischen  Anlage  des  Bekleidungsamts  des
19.  Armeekorps  in  Leipzig  zu  einer  elektrischen  Zentrale  für  die
Betriebe  der  Garnison  —  Titel  165  —,

b)  für  die  Erwerbung  und  Einrichtung  eines  Truppenübungsplatzes
für  das  12.  Armeekorps  (Königsbrück)  —  Titel  173  —,

c)  für  die  Erweiterung  des  Garnisonlazaretts  zu  Freiberg  (1.  Baurate)
  —  Titel  176  —

der  angeforderte  volle  Betrag;

d)  für  die  Herstellung  von  Unterbringungsräumen  für  das  hinzutretende
  Feldartilleriematerial  nebst  Munition  für  leichte  Munitionskolonnen
  —  Titel  193  —  für  die  Monate  April  und  Mai  1907
ein  Betrag  von  30  000  Mark;

7.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  der  Verwaltung  der  Kaiserlichen

Marine  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  der
bei  Kapitel  57  Titel  6  und  bei  Kapitel  59  Titel  5  a  eingestellten  Beträge
  unter  Zugrundelegung  der  daselbst  vorgesehenen  Änderungen  und
Ergänzungen;

8.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung

  der  Kaiserlichen  Marine  —  Kapitel  6  —:

a)  zur  Einrichtung  des  Hafenschiffs  „König  Wilhelm“  als  Schiffsjungenschiff
  —  Titel  22  —,

b)  zur  Grundreparatur  und  zu  baulichen  Änderungen  an  dem  Großen
Kreuzer  „Hansa“  —  Titel  24  —,

c)  zur  Herrichtung  eines  alten  Panzerschiffs  zu  Schießversuchen  und
zur  Ausführung  der  letzteren  sowie  zur  Abhaltung  von  Vergleichsschießen
  gegen  Panzerplatten  —  Titel  106  —,

d)  zum  Erwerbe  von  Schießstandsgelände  für  die  Garnison  Cuxhaven
  —  Titel  124  —

der  angeforderte  volle  Betrag;

e)  zum  Baue  weiterer  Uferschutzmauern  auf  Helgoland  —.  Titel  103
—  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  ein  Betrag  von
50  000  Mark,
        <pb n="94" />
        --  80  --f)  zur

  Ausarbeitung  von  Bauentwürfen  und  zu  sonstigen  Vorbereitungsarbeiten
  für  Garnisonbauten,  die  in  späteren  Rechnungsjahren
  bei  den  einmaligen  Ausgaben  neu  vorzusehen  sind  —
Titel  129  —,  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein
Zwölftel  des  angeforderten  Betrags;

die  ersten  Raten

g)  zum  Baue  des  Linienschiffs  „Ersatz  Württemberg““  —  Titel  17  —,
h)  zum  Baue  des  Linienschiffs  „Ersatz  Baden“  —  Titel  18  —,

i)  zum  Baue  des  Großen  Kreuzers  F  —  Titel  19  —,

k)  zum  Baue  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Greif““  —  Titel  20  —,
l)  zum  Baue  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Jagd“  —  Titel  21  —,
m)  zum  Baue  einer  Torpedobootsflottille  —  Titel  27  —,

n)  zur  artilleristischen  Armierung  des  Linienschiffs  „Ersatz  Württemberg“
  —  Titel  48  —,

o)  zur  artilleristischen  Armierung  des  Linienschiffs  „Ersatz  Baden“  —
Titel  49  —,

p)  zur  artilleristischen  Armierung  des  Großen  Kreuzers F  —





Titel  50  —,

q)  zur  artilleristischen  Armierung  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Greif“ -- Titel 51 --r)

  zur  artilleristischen  Armierung  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz
Jagd“  —  Titel  52  —,

s)  zur  artilleristischen  Armierung  einer  Torpedobootsflottille  —
Titel  53  —,

t)  zur  Torpedoarmierung  des  Linienschiffs  „Ersatz  Württemberg“  —
Titel  71  —,

u)  zur  Torpedoarmierung  des  Linienschiffs  „Ersatz  Baden“  —
Titel  72  —,

v)  zur  Torpedoarmierung  des  Großen  Kreuzers  F  —  Titel  73  —,
w)  zur  Torpedoarmierung  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Greif“  — Titel 74 --,
x)  zur  Torpedoarmierung  des  Kleinen  Kreuzers  „Ersatz  Jagd“  —
Titel  75  —,
y)  zur  Torpedoarmierung  einer  Torpedobootsflottille  —  Titel  76  —,
im  angeforderten  vollen  Betrage;

9.  bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung
der  Kaiserlichen  Marine  —  Kapitel  4  —:

a)  zur  Verbesserung  der  Befestigung  an  der  Elbe  —  Titel  18  —
für  die  Monate  April  und  Mai  1907  ein  Betrag  von
100  000  Mark;
        <pb n="95" />
        10.

—  81  —

b)  zum  weiteren  Ausbau  der  Artillerieschule  in  Sonderburg  —  Titel  29
—  unter  Zugrundelegung  der  daselbst  vorgesehenen  Änderungen,
c)  zum  Baue  eines  Exerzierhauses  in  Mürwik,  einschließlich  Einebnung
  des  Geländes  für  einen  Exerzierplatz  —  Titel  38  —,
d)  zur  Beschaffung  fiskalischer  Miets-  und  Dienstwohnungen  in
Sonderburg,  einschließlich  Grunderwerb  —  Titel  40  —,
e)  zur  Erweiterung  des  Marinelazaretts  in  Cuxhaven,  einschließlich
Grunderwerb  und  Ergänzung  der  Geräteausstattung  —.  Titel  41  —,
f)  zum  Baue  eines  Marinelazaretts  in  Sonderburg,  einschließlich
Grunderwerb  und  Geräteausstattung  —  Titel  42  —
der  angeforderte  volle  Betrag;
10.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  des  Reichsschatzamts
  zur  Erweiterung  der  Diensträume  des  Reichsschatzamts,
zweite  Rate  (Grundstückserwerb  und  erste  Baurate)  —  Kapite l7  Titel  2  —
der  angeforderte  volle  Betrag;

11.  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  der  Reichs- Post-  und  Telegraphenverwaltung

  für  die  Posthaus- Um-  und  Erweiterungsbauten  in
Markneukirchen  und  Wittenberge  (Bezirk  Potsdam)  —  Kapitel  85
Titel  61  —  und

12.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  der  Reichs- Postund

  Telegraphenverwaltung  —  Kapitel  4  —  für  einen  Um-  und
Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstücke  Königgrätzerstraße  20  in
Berlin  —  Titel  41  —,  für  einen  Posthausneubau  am  Potsdamer
Bahnhof  in  Berlin  —  Titel  43  —,  für  die  Vergrößerung  des  Postgrundstücks
  in  der  Poststraße  in  Chemnitz  und  zu  einem  Um-  und
Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstücke  —  Titel  46  —,  für  einen
Posthausneubau  in  Eibenstock  —  Titel  50  —,  für  einen  Um-  und
Erweiterungsbau  auf  dem  Postgrundstück  in  Groß-Lichterfelde  —
Titel  52  —,  für  einen  Posthausneubau  in  Herbesthal  —  Titel  54  —,
für  den  Kauf  eines  Bauplatzes  und  für  die  Errichtung  eines  Postgebäudes
  in  Höchst  (Main)  —  Titel  55  —,  für  die  Errichtung  eines
neuen  Ober-Postdirektionsgebäudes  in  Posen  und  zu  baulichen
Änderungen  im  alten  Postgebäude  an  der  Wilhelm-  und  Friedrichstraße
daselbst  —  Titel  57  —,  für  die  Erwerbung  eines  Bauplatzes  und  für
den  Neubau  eines  Dienstgebäudes  in  Wilmersdorf  bei  Berlin  —
Titel  62  —,  für  den  Ankauf  eines  Grundstücks  in  Auerbach  (Vogtland)
und  zu  einem  Um-  und  Erweiterungsbau  auf  diesem  Grundstücke  —
Titel  63  —,  für  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  der  Französischen
Straße  in  Berlin  —  Titel  65  -,  für  die  Vergrößerung  des  Postgrundstücks
  in  der  Berlinerstraße  in  Charlottenburg  —  Titel  68  —,
für  die  Erwerbung  eines  Postbauplatzes  in  Gelsenkirchen  —  Titel  72  —,
        <pb n="96" />
        für  den  Ankauf  eines  Postbauplatzes  in  Langfuhr  —  Titel  73  —
und  für  die  Erwerbung  eines  Grundstücks  in  Mühlhausen  (Thüringen)
—  Titel  75  —

der  angeforderte  volle  Betrag;

13.  bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen  zur  Beseitigung  eines  Straßenüberganges
  in  Schienenhöhe  auf  dem  Bahnhof  Erstein  —  Kapitel  10
Titel  17  —  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel;

14.  bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung
der  Reichseisenbahnen  zur  Ausführung  genauer  Vorarbeiten  für  eine
vollspurige  Nebenbahn  von  Bettsdorf  über  Endorf  und  Waldwiese
nach  Merzig  —  Kapitel  7  Titel  22  —  für  die  Monate  April  und
Mai  1907  je  ein  Zwölftel;

15.  gleichfalls  bei  den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Verwaltung
  der  Reichseisenbahnen  zur  Erweiterung  des  Bahnhofs  Colmar
—  Kapitel  7  Titel  5  —  ein  Betrag  von  185  000  Mark  für  Geländeerwerb;


16.  bei  Kapitel  3  Titel  7  des  außerordentlichen  Etats  für  die  Vervollständigung
  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im  Interesse  der  Landesverteidigung,
  und  zwar  zur  Verstärkung  des  Oberbaues  auf  der  Strecke
Essen  i.  O.—  Löningen,  zur  Herstellung  einer  Bahn  von  Kaiserslautern
  nach  Waldfischbach  nebst  Ergänzung  der  Strecke  Waldfischbach
  —  Biebermühle,  zur  Herstellung  einer  Bahn  von  Kaltenbach
nach  Bundenthal  und  von  Dümpelfeld  nach  Lissendorf  nebst  Anschluß
nach  Gerolstein  sowie  zur  Verbesserung  der  Leistungsfähigkeit  der  Strecke
Remagen  —  Dümpelfeld,  zum  Baue  einer  Verbindungskurve  zwischen
den  Strecken  Völklingen  —  Lebach  und  Wemmetsweiler  —  Primsweiler
sowie  zur  Herstellung  örtlicher  Ergänzungsanlagen  —  Ziffer  6  bis  11
der  Erläuterungen  —

für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  zuzüglich
derjenigen  Mehrbeträge,  die  zur  Erfüllung  der  auf  einen  längeren
Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.

§  3.

Die  Militärverwaltung  ist  befugt,  die  aus  Anlaß  der  Ablösung  eines
Teiles  des  Ostasiatischen  Detachements  entstehenden  Ausgaben  zu  leisten  und  bei
den  Ausgaben  des  außerordentlichen  Etats  für  1907  für  die  Expedition  nach
Ostasien  in  Anrechnung  zu  bringen.

§  4.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Mittel  bis  zum  Betrage  von  150  000  000  Mark  im  Wege
des  Kredits  flüssig  zu  machen.
        <pb n="97" />
        §  5.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  350  000  000  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen  auszugeben.

§  6.

Der  Besoldungs-Etat  für  das  Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr
  1906  gilt  mit  der  im  §  1  Ziffer  1  a  bezeichneten  Maßgabe  auch  für  die
Monate  April  und  Mai  1907.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  25.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3308.)  Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für
die  Monate  April  und  Mai  1907.  Vom  25.  März  1907

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Haushalts-Etats  der  Schutzgebiete  für
das  Rechnungsjahr  1907  und  vorbehaltlich  der  Änderungen,  welche  sich  durch
diese  Feststellung  ergeben,  wird  folgendes  bestimmt:

1.  Von  den  durch  den  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr

  1906  festgestellten  Summen  und  von  den  Nachbewilligungen  können

a)  bei  den  fortdauernden  Ausgaben  innerhalb  der  Grenzen  der  bei
den  einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  bewilligten  Beträge,

b)  bei  den  einmaligen  Ausgaben,  insoweit  letztere  für  Zwecke  bestimmt
sind,  die  in  dem  der  Beratung  des  Reichstags  unterliegenden  Entwurfe
  des  Haushalts-Etats  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr
  1907  unter  den  einmaligen  Ausgaben  wieder  erscheinen,

Reichs-Gesetzl.  1907.  19
        <pb n="98" />
        für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel  zuzüglich  derjenigen
  Mehrbeträge  verausgabt  werden,  welche  zur  Erfüllung  der  auf
einen  längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich
  sind.

2.  Die  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  sich  ergebenden  Einnahmen
und  Ausgaben  werden  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und  Titeln  auf  die
Einnahmen  und  Ausgaben  des  Haushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1907  verrechnet.



§  2.

Ferner  können  von  den  durch  den  Entwurf  des  Haushalts-Etats  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1907  angeforderten  Summen  verausgabt
werden:

Bei  den  einmaligen  Ausgaben  des  Ostafrikanischen  Schutzgebiets
für  eine  Expedition  zur  Feststellung  der  deutsch-portugiesischen  Grenze
am  Nyassasee,  für  die  Monate  April  und  Mai  1907  je  ein  Zwölftel
zuzüglich  derjenigen  Mehrbeträge,  die  zur  Erfüllung  der  auf  einen
längeren  Zeitraum  im  voraus  fälligen  Verbindlichkeiten  erforderlich  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  25.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

(Nr.  3309.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Portugals
zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen  über  das

internationale  Privatrecht.  Vom  21.  März  1907.

Die  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  drei  Abkommen  über  das
internationale  Privatrecht  (Reichs-Gesetzbl.  1904  S.  221,  S.  231,  S.  240)
nämlich:

1.  Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  auf  dem

Gebiete  der  Eheschließung,

2.  Abkommen  zur  Regelung  des  Geltungsbereichs  der  Gesetze  und  der
Gerichtsbarkeit  auf  dem  Gebiete  der  Ehescheidung  und  der  Trennung
von  Tisch  und  Bett,
3.  Abkommen  zur  Regelung  der  Vormundschaft  über  Minderjährige,
von  denen  die  zu  1  und  2  bezeichneten  von  den  in  der  Bekanntmachung  vom
24.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  249)  und  in  der  Bekanntmachung  vom
9.  August  1905  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  716)  aufgeführten  Staaten  ratifiziert  worden
        <pb n="99" />
        sind,  und  das  zu  3  bezeichnete  Abkommen  außer  von  diesen  Staaten  laut

Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  307)  auch  von  Spanien

ratifiziert  worden  ist,  sind  sämtlich  auch  von  Portugal  ratifiziert  worden.  Die

Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  ist  am  2.  März  1907  im  Haag  erfolgt.
Berlin,  den  21.  März  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Tschirschky.

 

(Nr.  3310.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung  Cöln.
Vom  22.  März  1907

Auf  Grund  des  §  35  des  Gesetzes,  betreffend  die  Beschränkungen  des  Grundeigentums
  in  der  Umgebung  von  Festungen,  vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459)  wird  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Festung  Cöln  eine  Erweiterung
  ihrer  Rayons  infolge  Neuanlage  von  Befestigungen  in  Aussicht  genommen
  ist.

Berlin,  den  22.  März  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3311.)  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Nr.  XXXII³  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  22.  März  1907.

Die  durch  Bekanntmachung  vom  19.  März  1906  (Reichs-Gesetzbl.  S.  431)
festgesetzte  Frist  für  die  versuchsweise  Beförderung  ungereinigter  Knochen  in
bedeckten  Privatgüterwagen  im  Verkehre  zwischen  Eidelstedt  und  Rendsburg  wird
bis  zum  31.  März  1908  verlängert.

Berlin,  den  22.  März  1907.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 14.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Vornahme  einer  Berufs,  und  Betriebszählung  im  Jahre  1907.  S.  87.  —
Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  S.  88.

 

(Nr.  3312.)  Gesetz,  betreffend  die  Vornahme  einer  Berufs-  und  Betriebszählung  im  Jahre
1907.  Vom  25.  März  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1

Im  Jahre  1907  wird  für  den  Umfang  des  Reichs  eine  Berufs-  und
Betriebszählung  und  in  Verbindung  damit  eine  Zählung  der  Personen,  für  die
zu  der  reichsgesetzlichen  Invalidenversicherung  Beiträge  entrichtet  werden,  derjenigen
Personen,  welche  auf  Grund  der  Reichsgesetze  Unfall-  oder  Invalidenrenten  beziehen,
  und  der  Witwen  und  Waisen  vorgenommen.

§  2.

Die  statistischen  Aufnahmen  werden  von  den  Landesregierungen  bewirkt.
Die  Lieferung  der  erforderlichen  Erhebungsformulare  und  die  Verarbeitung  des
Urmaterials  erfolgt,  soweit  dies  nicht  von  den  Landesregierungen  übernommen
wird,  von  Reichs  wegen.  Die  den  Landesregierungen  durch  die  Lieferung  der
erforderlichen  Erhebungsformulare  und  durch  die  Bearbeitung  des  Urmaterials
erwachsenden  Kosten  werden  vom  Reiche  nach  einem  vom  Bundesrate  festzustellenden
Satze  vergütet.

§  3.

Die  vorzulegenden  Fragen  dürfen  sich,  abgesehen  von  dem  Personen-  und
Familienstand  und  der  Religion,  nur  auf  die  Berufsverhältnisse,  und  zwar  bei
Waisen  unter  achtzehn  Jahren  und  Witwen  auch  auf  diejenigen  des  verstorbenen
Vaters  beziehungsweise  Ehemanns,  und  auf  die  sonstige  regelmäßige  Erwerbstätigkeit
  sowie  auf  die  reichsgesetzliche  Invaliden-  und  Unfallversicherung  beziehen.
Jedes  Eindringen  in  die  Vermögens-  und  Einkommensverhältnisse  ist  ausgeschlossen.


Reichs-Gesetzbl.  1907.  20
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1907.
        <pb n="102" />
        §  4.
Der  Bundesrat  bestimmt  den  Tag  der  statistischen  Aufnahmen  und  erläßt
die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften.

§  5.

Wer  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  an  ihn  gerichteten  Fragen  wissentlich
wahrheitswidrig  beantwortet  oder  diejenigen  Angaben  zu  machen  verweigert,
welche  ihm  nach  diesem  Gesetz  und  den  zur  Ausführung  desselben  erlassenen  und
bekannt  ,gemachten  Vorschriften  (§  4)  obliegen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig
Mark  bestraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  25.  März  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

(Nr.  3313.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrs.
ordnung.  Vom  23.  März  1907

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:
1.  In  Nr.  XX  Abs.  (4)  wird  am  Ende  nachgetragen:
mit  Ausnahme  von  Schmierölen,  die  im  Pensky-Martensschen
Apparat  erst  bei  einer  Wärme  von  mindestens  100  Celsius
entzündliche  Dämpfe  geben,
2.  In  Nr.  XXXVe  wird  vor  dem  mit  „Dahmenit“  beginnenden  Absatz
eingeschaltet:
Chromammonit  (Gemenge  von  Ammonsalpeter,  Kalisalpeter,
Chromammoniakalaun  oder  Chromalaun,  Vaseline  und  höchstens
19,5  Prozent  Trinitrotoluol  oder  höchstens  15  Prozent  Kollodiumwolle
  (Schießwolle),
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  März  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="103" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  15.

Inhalt:  Gestz,  betreffend  den  Hinterbliebenen-  Versicherungsfonds  und  den  Reichs-  Invalidenfonds.  S.  89.
—  Gesetz,  betreffend  die  Bemessung  des  Kontingentsfußes  für  landwirtschaftliche  Brennereien.
S.  91.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz
über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  S.  91.  —  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentage.  S.  92.

 

 

 

(Nr.  3314.)  Gesetz,  betreffend  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  und  den  Reichs-Invalidenfonds.
  Vom  8.  April  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König.
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Die  im  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  vorgesehene
Ansammlung  von  Zollerträgen  zur  Erleichterung  der  Durchführung  einer  Witwenund
  Waisenversorgung  geschieht  zu  einem  besonderen  Fonds  unter  dem  Namen

„Hinterbliebenen-Versicherungsfonds“.

§  2.

Die  zinsbare  Anlegung  und  die  Verwaltung  des  Fonds  erfolgen  unter
der  oberen  Leitung  des  Reichskanzlers  und  unter  der  Aufsicht  der  Reichsschuldenkommission
  durch  die  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  nach  den  für  diesen
geltenden  Vorschriften  mit  folgenden  Maßgaben:

1.  Die  Bestände  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  werden  getrennt
von  den  Beständen  anderer  der  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds
unterstehender  Fonds  aufbewahrt.  Die  Anlegung  durch  Eintragung
in  das  Schuldbuch  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  ist  zulässig.

2.  Die  bis  zum  Inkrafttreten  eines  Gesetzes  über  die  Witwen-  und  Waisenversorgung,
  jedoch  längstens  bis  zum  1.  Januar  1910  aufkommenden
Zinsen  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  sind  in  gleicher  Weise
wie  die  Kapitalaufkommen  zinsbar  anzulegen  und  treten  dem  Kapitalbestande
  hinzu.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1907.
        <pb n="104" />
        3.  Die  Erwerbung  von  Schuldverschreibungen  für  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
  aus  den  Beständen  des  Reichs-Invalidenfonds
geschieht  ohne  Vermittelung  von  Bankhäusern.

4.  Eine  Außerkurssetzung  der  für  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
erworbenen  Schuldverschreibungen  findet  nicht  statt.

5.  Während  der  Dauer  der  gemeinschaftlichen  Verwaltung  werden  Verwaltungskosten
  aus  dem  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  nur  insoweit
  bestritten,  als  bare  Auslagen  durch  den  Erwerb  von  Schuldverschreibungen
  für  ihn  oder  durch  Veräußerung  von  Schuldverschreibungen
  aus  seinen  Beständen  entstanden  sind.








§  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  aus  den  Beständen  des  Reichs-Invalidenfonds
  notwendig  werdenden  Veräußerungen  von  Schuldverschreibungen
auch  über  den  Schluß  eines  Rechnungsjahrs  hinaus  auszusetzen  Und  die  erforderlichen
  Beträge  aus  Reichsmitteln  vorzuschießen.

§  4.
Die  im  §  11  Abs.  1  des  Gesetzes  über  den  Reichs-Invalidenfonds  vom
23.  Mai  1873  über  den  Vorsitzenden  enthaltenen  Bestimmungen  werden  dahin
geändert,  daß  die  Stelle  des  Vorsitzenden  auch  einem  Beamten  im  Nebenamt
und  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  übertragen  werden  darf.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.
        <pb n="105" />
        (Nr.  3315.)  Gesetz,  betreffend  die  Bemessung  des  Kontingentsfußes  für  landwirtschaftliche
Brennereien.  Vom  8.  April  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Im  ersten  Absatze  der  Ziffer  2  des  Artikel  I  des  Gesetzes  vom  7.  Juli  1902
(Reichs-Gesetzbl.  S.  243),  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes

vom 24.  Juni  1887  
  16. Juni 1895  wird  unter  d  die  Zahl  „80  000“  durch  50  000  ersetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1907.

 



(L. S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  3316.)  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom  5.  April  1907.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  1907  auf  Grund  des

§  22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom

30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  beschlossen,  die  Ausführungsbestimmungen

—  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  67)  —  zu
ändern,  wie  folgt:

I.  Bekämpfung  der  Cholera.
Unter  Nr.  2  tritt  an  Stelle  von  Abs.  1  und  2  das  Folgende:

Zu  §§  14,  18.  An  der  Cholera  erkrankte  oder  krankheitsverdächtige

Personen  sind  ohne  Verzug  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen

im  §  14  Abs.  2  und  3  des  Gesetzes  abzusondern.  Als  krankheitsverdächtig

  sind,  solange  nicht  wenigstens  zwei  in  eintägigem  Zwischenraum

  angestellte  bakteriologische  Untersuchungen  den  Choleraverdacht

beseitigt  haben,  solche  Personen  zu  betrachten,  welche  unter  Erscheinungen
        <pb n="106" />
        —  92  —

erkrankt  sind,  die  den  Ausbruch  der  Cholera  befürchten  lassen.  Eine
mindestens  dreimalige  Untersuchung  ist  namentlich  in  denjenigen  Fällen
erforderlich,  in  denen  das  klinische  Bild  den  schweren  Verdacht  der
Cholera  weiter  bestehen  läßt,  trotzdem  die  vorgenommenen  zwei  bakteriologischen
  Untersuchungen  negativ  ausgefallen  sind.  Anscheinend  gesunde
Personen,  in  deren  Ausleerungen  bei  der  bakteriologischen  Untersuchung
Choleraerreger  gefunden  wurden,  sind  wie  Kranke  zu  behandeln.

Berlin,  den  5.  April  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  3317.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
  Beilage  
die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der
Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe,  vom  9.  März  1907
beigefügt.

—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="107" />
        Besondere  Beilage  zu  Nr.  15  des  Reichs-Gesetzblatts.

 

Bekanntmachung,

betreffend

Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe.
Vom  9.  März  1907.

Auf  Grund  des  Artikel  18  der  Maß-  und  Gewichtsordnung  erläßt  die
Normal-Eichungskommission  folgende  Vorschriften.

Artikel  1.
Betreffend  Eichung  von  Flüssigkeitsmaßen.
Die  Vorschrift  im  §  10  der  Eichordnung  unter  5  erhält  folgenden  Zusatz:
Derartige  Verstärkungen  des  Randes  sind  entbehrlich  bei  den  aus
einem  Stücke  getriebenen  Randmaßen  von  1  Liter  Inhalt  und  weniger,
sofern  deren  Blechstärke  mindestens  1  Millimeter  beträgt.

Artikel  2.
Betreffend  Eichung  von  Fässern.
Die  Vorschriften  im  §  20  der  Eichordnung  über  die  Stempelung  von
Fässern  werden,  wie  folgt,  abgeändert  und  ergänzt:

Bei  Fässern  aus  Holz  ist  neben  der  Brennstempelung  auch  Metallstempelung
  zulässig,  wenn  die  Fässer  mit  einer  zweckentsprechenden  Vorrichtung
  versehen  sind  und  die  etwa  erforderlichen  besonderen  Stempel
und  Gerätschaften  —  vom  Eichzeichen  abgesehen  —  von  den  Beteiligten
zur  Verfügung  gestellt  werden.

Von  der  Innehaltung  der  Bestimmung  über  die  Stellung  des
Eichstempels  kann  in  diesem  Falle  abgesehen  werden,  wenn  für  die
Literzahl  größere  —  und  zwar  mindestens  15  Millimeter  hohe  —  Typen
Verwendung  finden  als  für  die  Jahreszahl.

Die  Stempelplatte  muß  aus  einem  gegen  äußere  Beschädigungen
genügend  widerstandsfähigen  Materiale  bestehen,  welches  eine  deutliche
Ausprägung  der  Stempel  gestattet.  Das  Stempelbild  darf  aber  auch
—  vom  Eichzeichen  abgesehen  —  aus  fertigen  metallenen  Ziffern  und
Buchstaben  zusammengesetzt  werden.

Die  Platte  oder  die  Zeichen  müssen  durch  geeignete  Vorrichtungen
gegen  unbefugte  Auswechselung  ohne  gleichzeitige  Vernichtung  mindestens
des  Eichzeichens  vollständig  gesichert  sein.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  a
        <pb n="108" />
        Artikel  3.
Betreffend  Zulassung  neuer  Gattungen  von  Handelswagen.

1.  Als  weitere  Gattungen  von  Handelswagen  werden  neben  den  im
§  56  der  Eichordnung  ausgeführten  zur  Eichung  zugelassen:

a)  Gleicharmige  oberschalige  oder  Tafelwagen,  deren  Lastseite  als
oberschalige,  deren  Gewichtsseite  als  Balkenwage  mit  hängender  Gewichtsschale
  ausgeführt  ist.

b)  Gleicharmige  Brückenwagen,  die  für  eine  größte  zulässige  Last  von
nicht  weniger  als  20  Kilogramm  bestimmt  sind.

Die  Wagen  unter  b  haben  allen  Anforderungen  zu  genügen,  die  an  ungleicharmige
  Brückenwagen  gestellt  sind.  Sie  sind  daher  auch  mit  einer  Regulatorvorrichtung
  (§  58)  zu  versehen.

2.  Bis  auf  weiteres  gelten  als  zugelassen  nur  solche  Wagen  der  beiden
angeführten  Gattungen,  deren  Konstruktion  in  den  Mitteilungen  der  Normal-Eichungskommission
  veröffentlicht  worden  ist.

3.  Bereits  geeichte  gleicharmige  Brückenwagen,  die  für  eine  größte  zulässige
Last  von  weniger  als  20  Kilogramm  bestimmt  sind,  werden  bis  auf  weiteres
noch  zur  Wiederholung  der  Eichung  zugelassen.

Artikel  4.
Zusatz  zur  Eichgebührentaxe.
An  die  Stelle  der  Zusatzbestimmungen  zu  VI.  A.  Handelswagen,  erster
Absatz,  treten  die  folgenden:
Für  Wagen  mit  einer  größten  zulässigen  Last  von  mehr  als
10  000  Kilogramm  tritt  eine  Gebührenermäßigung  ein,  wenn  von  den
Beteiligten  eine  beglaubigte  Gewichtsgerätschaft  oder  ein  beglaubigtes
Hebelsystem,  sowie  Normallast  im  Betrage  von  mindestens  dem  zehnten
Teile  der  größten  zulässigen  Last  der  zu  prüfenden  Wage  bereitgestellt
sind.  Es  sind  dann  zu  erheben:
bei  Wagen  für  eine  größte  zulässige  Last  von  mehr  als
10 000  Kilogramm bis  einschließlich  11  000  Kilogramm  7,50  Mark,
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1  000  Kilogramm
  mehr  weitere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,20
bis  zur  vollen  Ausnutzungsfähigkeit  der  Gewichtsgerätschaft
  oder  des  Hebelsystems;
darüber  hinaus
für  jede  volle  oder  angefangene  Stufe  von  1 000  Kilogramm
  mehr  weitrere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,00

Artikel  5.
Betreffend  die  Eichung  des  Getreideprobers  zu  20  Liter.
Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  14.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.
1891,  Beilage  zu  Nr.  16)  wird  unter  der  Benennung  „Getreideprober  zu  20  Liter“
        <pb n="109" />
        III

eine  Vorrichtung  zur  Bestimmung  des  Qualitätsgewichts  von  Weizen,  Roggen,
Hafer  und  Gerste  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zur  Eichung  zugelassen:

I.

Die  Bestimmung  des  Qualitätsgewichts  erfolgt  mittels  Wägung  eines
mit  Getreide  gefüllten  Hohlmaßes  von  20  Liter  Raumgehalt.  Die  Füllung  des
Maßes  erfolgt  durch  einen  mit  dem  zu  erprobenden  Getreide  gefüllten  Trichter,
dessen  Verschlußklappe  mit  der  Einrichtung  für  die  Bewegung  des  Maßes  gekoppelt
ist  und  erst  geöffnet  werden  kann,  wenn  das  Maß  in  der  für  die  Füllung  geeigneten
  Lage  unter  dem  Trichter  festgestellt  ist.  Beim  Abstreichen  des  Maßes
wird  zur  Bewegung  der  Abstreichvorrichtung  die  Kraft  eines  sinkenden  Gewichts
verwendet.

II.

Dieser  Getreideprober  muß  folgenden  Bestimmungen  genügen:

§  1.

Die  wesentlichen  Teile,  nämlich  das  Maß,  die  Einrichtung  für  die  Bewegung
  des  Maßes,  der  Fülltrichter,  die  Abstreichvorrichtung  und  die  Wage,
müssen  aus  Metall  in  der  ihrer  Beanspruchung  angemessenen  Stärke  ausgeführt
und,  außer  dem  Maße,  zusammen  auf  einer  eisernen  Grundplatte  angebracht  sein.

§  2.

Das  Maß  soll  aus  mindestens  3  Millimeter  starkem  Bleche  wasserdicht
hergestellt  sein,  es  muß  am  oberen  und  unteren  Rande  außen  Verstärkungen
haben  und  mit  zwei  Handgriffen  versehen  sein.  Der  obere  Rand  muß  eben
abgeschliffen  sein.  Der  Hohlraum  des  Maßes  darf  von  der  Zylinderform  merklich
nicht  abweichen,  er  muß  von  einem  ebenen,  der  oberen  Randebene  parallelen
Boden  begrenzt  sein  und  soll  bis  zum  Rande  gemessen  einen  Inhalt  von  20  Liter
haben.  Die  Abmessungen  des  Maßes  sollen  in  der  Regel  gemäß  der  Vorschrift
im  §  23  der  Eichordnung  gewählt  sein.  Zulässig  ist  indes  auch  ein  Maß,  dessen
Durchmesser  der  Höhe  gleich  ist.

§  3.

1.  Die  zur  Bewegung  des  Maßes  dienende  Einrichtung  (auf  Rollen
bewegliche  Plattform  oder  ähnliches)  muß  so  angeordnet  sein,  daß  dieses  auf
unveränderlicher  Bahn  leicht  und  ohne  andere  Teile  merklich  zu  erschüttern  in
die  für  die  Füllung  geeignete  Stellung  (Füllstellung)  sowie  unter  das  eine
Seitengehänge  der  Wage  geschoben  werden  kann.

2.  Durch  Anbringung  eines  Anschlags  und  Riegels  oder  ähnlicher
Einrichtungen  muß  dafür  gesorgt  sein,  daß  das  Maß  mit  Sicherheit  stets  in  die
gleiche  Füllstellung  gebracht  und  darin  während  der  Füllung  unveränderlich
festgehalten  werden  kann.

Das  Maß  muß  in  der  Füllstellung  horizontal  ausgerichtet  sein.
        <pb n="110" />
        IV
§  4.

1.  Der  Fülltrichter  soll  im  allgemeinen  die  Form  eines  abgestumpften
Kegels  von  kreisförmigem  Querschnitte  haben.  An  seinem  oberen  Ende  soll  er
mit  einem  zylindrischen  Rande,  am  unteren  mit  einem  zylindrischen  Auslaufstutzen
versehen  sein.

2.  Der  Fülltrichter  muß  von  einem  in  die  Grundplatte  eingelassenen
eisernen  Unterbau  in  unveränderlicher,  für  die  Füllung  des  Maßes  geeigneter
Lage  gehalten  werden,  seine  Achse  soll  senkrecht  stehen.  Die  Innenwand  des
Trichters  muß  ohne  Vorsprünge  und  glatt  verlaufen.  Sein  Fassungsraum  muß
mindestens  24  Liter  betragen.

§  5.

1.  Das  untere  Ende  des  Trichters  muß  mit  einer  beweglichen  Verschlußklappe

  versehen  sein,  die  beim  Lösen  des  Verschlusses  die  Trichteröffnung  frei  gibt.

2.  Die  Klappe  muß  mit  einer  Hemmvorrichtung  verbunden  sein,  durch

die  sie  sofort  nach  Freigabe  der  Trichteröffnung  in  einer  Lage  außerhalb  des
Bereichs  des  ausfließenden  Getreides  festgehalten  wird.

3.  Die  Einrichtung  zum  Öffnen  des  Klappenverschlusses  muß  mit  der
Sicherung  der  Füllstellung  des  Maßes  (vergleiche  §  3  Nr.  2)  derartig  gekoppelt
sein,  daß  die  Feststellung  des  Maßes  sowie  die  Freigabe  der  Trichteröffnung  durch
Betätigung  eines  einzigen  Handgriffs  vor  sich  geht.

4.  Das  Schließen  der  Klappe  soll  durch  eine  Vorrichtung  erfolgen,  die
bei  der  Bewegung  des  Abstreichers  (vergleiche  §  7)  in  Wirksamkeit  tritt.

5.  Gegen  Eingriffe  von  außen,  welche  das  Öffnen  und  Verschließen  der
Trichterklappe  in  anderer  als  in  der  durch  die  ordnungsmäßige  Füllung  bedingten
Handhabung  des  Probers  herbeiführen  könnten,  muß  die  Verschlußeinrichtung
des  Trichters  hinreichend  gesichert  sein.

§  6.

Zu  dem  Zwecke,  die  Ausflußgeschwindigkeit  der  Körner  zu  regeln,  ist  es
zulässig,  mit  dem  Trichter  einen  von  oben  in  den  Innenraum  hineinragenden
Körper  von  regelmäßiger,  nach  unten  verbreiterter  Form  (Zerstreuer)  zu  verbinden.
Der  Zerstreuer  muß  aus  hartem,  der  abschleifenden  Wirkung  des  Getreides
widerstehendem  Materiale  gefertigt  und  nach  Form  und  Größe  so  bemessen  sein,
daß  durch  ihn  unregelmäßige  Stauungen  des  Getreides  beim  Entleeren  nicht
entstehen  können.  Er  muß  mit  dem  Trichter  fest  verbunden  und  gegen
Veränderungen  seiner  Lage  gesichert  sein.

§  7.
1.  Die  Abstreichvorrichtung  muß  mit  dem  Unterbaue  des  Trichters  in  fester
Verbindung  sein.
2.  Das  Abstreichen  muß  entweder  mittels  eines  den  Querschnitt  des  Maßes
ausfüllenden,  schieberartigen  Messers  erfolgen,  durch  welches  die  überschüssige
        <pb n="111" />
        V

Körnermenge  dicht  über  der  Ebene  des  Maßrandes  durchschnitten  und  abgehoben
wird,  oder  mittels  eines  Armes,  durch  welchen  die  überschüssigen  Körner  allmählich
  über  den  Maßrand  fortgestrichen  werden.

3.  Der  Abstreicher  muß  aus  gehärtetem  Stahle  hergestellt  und  so  stark
sein,  daß  er  bei  ordnungsmäßigem  Gebrauche  keine  Formveränderungen  erleidet.
Seine  Bewegung  muß  so  geführt  sein,  daß  er  nur  parallel  mit  der  Randebene
des  in  der  Füllstellung  befindlichen  Maßes  hin  und  her  bewegt  werden  kann.
Schädliche  Stoßwirkungen  gegen  das  Maß  bei  Beginn  oder  während  des  Abstreichens
  müssen  durch  die  Konstruktion  der  Abstreicheinrichtung  vermieden  sein.

4.  Der  Abstreicher  muß  mit  einer  durch  Gewichte  gespannten  Zugvorrichtung
  verbunden  sein,  deren  Zug  stark  genug  ist,  um  den  Abstreicher  aus  der
Anfangslage  in  ununterbrochener  Bewegung  über  das  abzustreichende  Maß  zu
führen.  In  seiner  Anfangslage  muß  der  Abstreicher  durch  eine  Sperrvorrichtung
festgehalten  werden.

§  8.

1.  Die  Wage  muß  an  einer  in  die  Grundplatte  eingelassenen  Säule  aus
Gußeisen  angebracht  sein.  Ihre  Einrichtung  hat  im  allgemeinen  den  Bestimmungen
  über  Präzisionswagen  für  eine  Höchstbelastung  mit  50  Kilogramm
(vergleiche  §  61  der  Eichordnung)  zu  entsprechen.  Sie  muß  mit  einer  Abstellvorrichtung
  versehen  sein.

2.  Der  Zeiger  der  Wage  soll  eine  Länge  von  mindestens  40  Zentimeter
haben  und  vor  einer  eingeteilten  Skale  spielen,  auf  der  rechts  und  links  von  der
Nullage  je  10  Teilstriche  in  Zwischenräumen  von  mindestens  3  Millimeter  aufgebracht
  sind.  Zeiger  und  Skale  müssen  aus  einiger  Entfernung  noch  deutlich
erkennbar  sein,  sie  dürfen  nicht  durch  hervorragende  Teile  des  Apparats  verdeckt
werden.

3.  An  der  Wagensäule  muß  ein  Lot  angebracht  sein,  das  länger  ist  als
der  Zeiger  der  Wage.

4.  Die  Pfannen  der  Gehänge  sollen  gegen  Herabgleiten  von  den  Schneiden
gesichert  sein.

5.  Die  Gehänge  sollen  so  austariert  sein,  daß  die  Wage  nach  Anbringen
des  leeren  Maßes  ohne  Zulage  von  Gewichten  auf  Null  einspielt.

§  9.

Als  Hilfseinrichtung  gehört  zum  Getreideprober  zu  20  Liter  ein  Satz  von
geeichten  Gewichten  zu  10,  5,  2,  2,  1  und  0,5  Kilogramm  und  200,  200,  100,
50,  20,  20,  10  und  5  Gramm.

§  10.

Das  Maß  muß  die  Bezeichnung  „20  l“  tragen.

Die  Nummer  des  Apparats  muß  angebracht  sein  auf  dem  Wagebalken,
auf  dem  Maße,  auf  der  Gewichtsschale,  auf  dem  Abstreicher  und  auf  dem
        <pb n="112" />
        VI

Trichter.  Die  Jahreszahl  der  Eichung  muß  angebracht  sein  an  dem  rechten
Arme  des  Wagebalkens  auf  einem  eingelegten  weichen  Metallplättchen  und  auf
dem  Abstreicher.
Die  Firma  des  Verfertigers  muß  auf  dem  Trichter  angebracht  sein.
Weitere  Bezeichnungen  sind,  außer  auf  dem  Trichter,  nicht  zulässig.

§  11.

Für  den  Inhalt  des  Maßes  ist  eine  Abweichung  vom  Sollwerte  bis  zu
20  Kubikzentimeter  zulässig.

Bei  dem  Wagebalken  muß  die  Gleichheit  des  Hebelverhältnisses  innerhalb
der  für  Präzisionswagen  von  50  Kilogramm  Höchstbelastung  geltenden  Fehlergrenzen
  (vergleiche  §  62  der  Eichordnung)  erreicht  und  die  Empfindlichkeit  so
bemessen  sein,  daß  bei  der  Belastung  von  50  Kilogramm  eine  Zulage  von  5  Gramm
eine  Bewegung  des  Zeigers  um  mindestens  1  Teilstrich  bewirkt.

Bei  Einhaltung  dieser  Fehlergrenzen  kann  die  Eichung  eines  Zwanzigliterprobers
  jedoch  erst  erfolgen,  wenn  die  nachfolgenden  Bedingungen  erfüllt  sind:

1.  Bei  fünfmaliger  Wiederholung  der  ordnungsmäßig  ausgeführten  Bestimmung

  des  Qualitätsgewichts  einer  Probe  dürfen  die  Einzelangaben
nicht  um  mehr  als  25  Gramm  von  der  Durchschnittsangabe  abweichen.

2.  Der  Durchschnitt  von  zwei  ordnungsmäßig  ausgeführten  Qualitätsbestimmungen
  darf  bei  Anwendung  schwerer  Sorten  in  gereinigtem
Zustande  von  den  unter  gleichen  Bedingungen  erhaltenen  Angaben  des
Normal-Getreideprobers  zu  20  Liter  höchstens  abweichen  für  Weizen  und
Roggen  um  0,25  Prozent  des  Gewichts,  für  Hafer  und  Gerste  um
0,5  Prozent  des  Gewichts.

§  12.

Bei  der  Stempelung  ist  der  Präzisionsstempel  anzubringen:  am  Wagebalken
  auf  dessen  linkem  Arme,  auf  dem  Maße  über  der  Bezeichnung,  auf  der
Gewichtsschale  und  auf  dem  Abstreicher.  Falls  ein  Zerstreuer  vorhanden  ist,
muß  dieser  gegen  Lageveränderungen  durch  Stempelung  gesichert  werden.



§  13.

Die  Eichung  der  Getreideprober  zu  20  Liter  erfolgt  durch  die  Normal-Eichungskommission.



III.

An  Gebühren  sind  zu  erheben:

1.  Für  die  Eichung:

a)  für  die  allgemeine  Untersuchung  und  die  Prüfung  der
Genauigkeit  der  Angaben  einschließlich  der  Stempelung  12,00  Mark,
        <pb n="113" />
        b)  für  die  Wage  ...  ...  .  .  .  ...  2,00  Mark,
e)  für  das  Maß  .........  ..  .  .......  .            1,50   "  
d)  für  die  Gewichte  die  Gebühren  für  Handelsgewichte.
Außerdem  für  Berichtigung  des  Zerstreuers  5,00   "
2.  Für  Prüfung  ohne  Stempelung:
a)  für  die  allgemeine  Untersuchung  und  die  Prüfung

der  Genauigkeit  der  Angaben . . . . . . . . . . . .   9,00  Mark,
b)  für  die  Wage  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50  "
c)  für  das  Maß  .  .  .  .    .    .      .    .      .    .  .      1,00  "  

d)  für  die  Gewichte  die  Gebühren  für  Handelsgewichte.

Artikel  6.
Eichvorschriften  für  Aräometer.

An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  die  Eichung  von  Aräometern
(Alkoholometern,  Saccharimetern,  Aräometern  für  Mineralöle,  Aräometern  für
Schwefelsäure,  Aräometern  nach  Baumé  usw.)  treten  die  nachstehenden  Vorschriften.


Allgemeine  Vorschriften.
§  1.
Zulässige  Aräometer.
Zulässig  sind  Aräometer,  welche  angeben:
a)  die  Dichte  einer  Flüssigkeit,  bezogen  auf  Wasser  größter  Dichte  als
Einheit;
b)  den  Prozentgehalt

bie  Grädigkeit  einer  Flüssigkeit  in  Graden  einer  willkürlichen  Skale.
§  2.

Material.
Als  Material  ist  nur  durchsichtiges  Glas  zulässig.

§  3.
Gestalt  und  Einrichtung.

1.  Zulässig  sind  Aräometer  mit  und  ohne  Thermometer,  soweit  nicht  die
besonderen  Vorschriften  für  gewiße  Arten  von  Aräometern  einschränkende  Bestimmungen
  enthalten.

2.  Die  Glasflächen  sollen  einen  gleichmäßigen,  zur  Achse  symmetrischen
Verlauf  haben.  Zulässig  sind  Stengel  mit  kreisförmigem  und  auch  solche  mit
        <pb n="114" />
        VIII

flachem  Querschnitte,  falls  nicht  die  besonderen  Vorschriften  den  flachen  Querschnitt
    ausschließen.  Beim  Eintauchen  soll  sich  das  Aräometer  lotrecht  einstellen.

3.  Die  Stengelkuppe  soll  gleichmäßig  gerundet  sein  und  darf  keine  der
Stempelung  hinderlichen  Erhöhungen  oder  Vertiefungen  zeigen.

4.  Die  Skalen  sollen  unveränderlich  befestigt  sein.  Die  Teilstriche  sollen
in  Ebenen  liegen,  welche  zur  Achse  des  Aräometers  senkrecht  stehen.

5.  Die  Länge  des  kleinsten  Teilabschnitts  soll  in  der  Regel  mindestens
1  Millimeter  betragen,  sofern  nicht  die  besonderen  Vorschriften  andere  Bestimmungen
enthalten.  Sie  darf  unter  besonderen  Umständen  bei  der  aräometrischen  Skale
auch  unter  diesen  letzteren  Betrag,  nicht  aber  unter  0,5  Millimeter  hinabgehen.
Die  Teilstriche  der  aräometrischen  Skale  sollen  sich  über  mindestens  ein  Viertel
des  Stengelumfanges  erstrecken.  Durch  geeignete  Anordnung  der  Strichlängen
soll  für  eine  hinreichende  Übersichtlichkeit  der  Einteilung  Fürsorge  getroffen  sein.
Letzteres  gilt  auch  für  die  thermometrische  Skale.  Auf  dieser  sollen  die  Striche
zu  beiden  Seiten  der  Kapillare  mindestens  je  1  Millimeter  hervortreten.

6.  Der  obere  Rand  der  Aräometerskale  soll  mindestens  10  Millimeter,  der
oberste  Teilstrich  aber  mindestens  15  Millimeter  von  der  Stengelkuppe  entfernt
sein.  Der  unterste  Teilstrich  soll  mindestens  3  Millimeter  über  derjenigen  Stelle
liegen,  an  welcher  der  Stengel  in  den  Glaskörper  überzugehen  beginnt.

7.  Der  obere  Rand  der  Thermometerskale  soll  mindestens  15  Millimeter
unterhalb  derjenigen  Stelle  liegen,  an  welcher  die  Verjüngung  des  Glaskörpers
nach  oben  zu  beginnt.  Teilstriche  darf  sie  nach  unten  nur  bis  3  Millimeter  vor
Beginn  der  Biegung  der  Kapillare  tragen.

8.  Die  Aräometerskale  darf  bei

a)  Dichte-Aräometern  nur  in  0,001 ;  0,0005 ;  0,0002 ;  und  0,0001  Einheiten

der  Dichte,

b)  Prozent-  und  Grad-Aräometern  nur  in  ganze,  halbe,  fünftel  oder

zehntel  Prozente  oder  Grade
eingeteilt  sein.

Für  die  Thermometerskale  sind  nur  Einteilungen  nach  ganzen,  halben,
fünftel  oder  zehntel  Graden  der  hundertteiligen  Skale  (C.)  zulässig.

9.  Nebenteilungen  irgend  welcher  Art  sind  weder  auf  der  aräometrischen
noch  auf  der  thermometrischen  Skale  zulässig.

10.  Die  Bezifferung  der  Skalen  muß  eindeutig  und  klar  sein.

11.  Die  für  die  Einstellung  erforderliche  Beschwerung  ist  bei  Thermo-Aräometern
  im  allgemeinen  durch  das  Gefäß  des  Thermometers  zu  bewirken.
Die  letzte  Ausgleichung  darf  durch  besondere  Beschwerungsmittel  erfolgen,  die  jedoch
unveränderlich  auf  der  Innenseite  der  Skalen  anzubringen  sind.

Zulässig  ist  es,  zum  Zwecke  der  Beschwerung  und  ihrer  letzten  Ausgleichung
außer  dem  Thermometergefäße  noch  ein  zweites,  allseitig  geschlossenes  Gefäß  anzubringen,
  welches  Beschwerungsmaterial  enthält.  Die  Anordnung  ist  dabei  so
zu  treffen,  daß  nicht  zwischen  beiden  Gefäßen  eine  Einschnürung  entsteht,  welche
einer  Reinigung  der  Spindel  hinderlich  sein  könnte.
        <pb n="115" />
        IX

Bei  Aräometern  ohne  Thermometer  muß  sich  das  Beschwerungsmaterial
stets  in  einem  allseitig  geschlossenen  Gefäße  befinden.  In  allen  Fällen  soll  das
Gefäß,  wenn  zur  Beschwerung  Schrot  verwandt  wird,  so  bemessen  sein,  daß  es
durch  die  Beschwerungskörper  möglichst  ausgefüllt  wird.

§  4.
Bezeichnung.

1.  Die  Aufschriften  sollen  in  der  Regel  auf  den  Skalen  angebracht  sein.
Die  Aufschrift  der  Aräometerskale  soll  die  Art  des  Instruments  und  seiner  Anwendung
  unzweideutig  kennzeichnen,  insbesondere  soll  sie,  falls  der  Name  des
Aräometers  dies  nicht  schon  kenntlich  macht,  angeben,  für  welche  Flüssigkeit  das
Aräometer  bestimmt  ist,  ebenso  bei  welcher  Temperatur  (Normaltemperatur)  es
richtig  anzeigen  soll.  Bei  den  Angaben  sind  unzweideutige  Abkürzungen  zulässig.
Ist  das  Aräometer  für  undurchsichtige  Flüssigkeiten  bestimmt,  so  daß  die  Ablesung
nur  an  der  oberen  Begrenzung  des  Flüssigkeitswulstes  erfolgen  kann,  so  soll  die
Aufschrift  einen  entsprechenden  Hinweis  enthalten,  z.  B.  „Ablesung  am  Wulstrande“,
  „Ablesung  oben“,  „obere  Ablesung“  oder  ähnlich.  Bei  Aräometern  ohne
Thermometer  ist  es  auch  zulässig,  die  Aufschrift  auf  einem  besonderen  Papierstreifen,
  der  sich  im  Innern  des  Glaskörpers  befindet,  anzubringen.

2.  Die  Thermometerskale  muß  die  Bezeichnung  tragen:  „Grade  des  hundertteiligen
  Thermometers“  oder  „Grade  C.“  oder  ähnlich.

3.  Jedes  Aräometer  soll  mit  einer  Geschäftsnummer  versehen  sein,  auch
darf  Name  und  Sitz  eines  Geschäfts  sowie  Jahr  und  Tag  der  Anfertigung
angegeben  sein  (vergleiche  Ziffer  1).

§  5.
Fehlergrenzen.

1.  Die  Abweichungen  der  Angaben  von  der  Richtigkeit  dürfen  an  der
Aräometerskale  höchstens  betragen:

a)  bei  den  Prozent-  und  Grad-Aräometern,  je  nachdem  die  Aräometerskale

  eingeteilt  ist  in

ganze  {  Prozente/Grade  }  .......................  0,4     Prozent/Grad

halbe   {   Prozente/Grade  }   ......................   0,25    Prozent/Grad
        
    
fünftel  {   Prozente/Grade  }  ......................  0,15  Prozent/Grad
  
zehntel  {  Prozente/Grade  }  ......................  0,1  Prozent/Grad

b)  bei  den  Dichte-Aräometern:  in  der  Regel  den  Wert  eines  kleinsten
Teilabschnitts,  soweit  nicht  die  besonderen  Vorschriften  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.

b
        <pb n="116" />
        X

2.  An  der  Thermometerskale  dürfen  die  Abweichungen  der  Angaben  von
der  Richtigkeit  höchstens  betragen,  je  nachdem  diese  Skale  eingeteilt  ist  in

ganze  Grade  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  0,4 Grad,
halbe  oder  fünftel  Grade  0,2  Grad,
zehntel  Grade  .  .  .  ..  0,1  Grad.
3.  Die  Einteilung  beider  Skalen  darf  keine  augenfälligen  Teilungsfehler
aufweisen.
§  6.
Stempelung.

1.  Die  Stempelung  erfolgt  bei  Thermo-Aräometern  auf  dem  Körper
oberhalb  der  Thermometerskale,  bei  Aräometern  ohne  Thermometer  auf  der  Mitte
des  Körpers  oder  oberhalb  des  die  Aufschrift  tragenden  Streifens.  Außerdem
erhält  jedes  Instrument  einen  Stempel  auf  der  Kuppe  des  Stengels.

2.  Ferner  wird  auf  dem  Glaskörper  eine  Nummer  und  das  Gewicht  des
Instruments  auf  5  Milligramm  abgerundet  angegeben  und  auf  dem  Stengel  unmittelbar
  über  dem  obersten  und  unter  dem  untersten  Teilstriche  der  Aräometerskale
  je  ein  Strich  aufgeätzt,  der  sich  mindestens  über  die  Hälfte  des  Stengelumfanges
  erstreckt  und  mit  seiner  dem  betreffenden  Teilstriche  zugekehrten  Grenzlinie
  in  dessen  Ebene  fällt.

3.  Der  Jahresstempel  wird  dem  Bandstempel  auf  dem  Körper  beigefügt.
Zulässig  ist  es,  auf  dem  Körper  des  Aräometers  die  Bezeichnungen  I.C.  (International
  Congress)  oder  C.I.  (Congrès  International)  hinzuzufügen.

§  7.
Besondere  Vorschriften.
I.  Alkoholometer.

1.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  welche  bei  der  Temperatur
15  Grad  den  Alkoholgehalt  weingeistiger  Flüssigkeiten,  einschließlich  des  denaturierten
Branntweins,  in  Gewichtsprozenten  angeben.

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Alkoholometerskale  muß  bei
einer  Einteilung  in  halbe  Prozente  mindestens  2  Millimeter,  bei  einer  Einteilung
in  ganze  oder  fünftel  Prozente  mindestens  4  Millimeter  und  bei  einer  Einteilung
in  zehntel  Prozente  mindestens  6  Millimeter  betragen.

3.  Zulässig  sind  nur  Thermo-Alkoholometer,  deren  Stengel  kreisförmigen
Querschnitt  haben.

II.  Saccharimeter.

1.  Julässig  sind  Saccharimeter,  welche  bei  zuckerhaltigen  Lösungen  den
Gehalt  an  reinem  Zucker  in  Gewichtsprozenten  angeben.

2.  Die  Länge  eines  ganzen  Prozents  auf  der  Saccharimeterskale  muß  bei
einer  Teilung  in  ganze,  halbe  oder  fünftel  Prozente  mindestens  4  Millimeter,
bei  einer  Teilung  in  zehntel  Prozente  mindestens  6  Millimeter  betragen.
        <pb n="117" />
        III.  Aräometer  für  Mineralöle.

XI

1.  Zulässig  sind  Aräometer  für  Mineralöle,  welche  bei  15  Grad  die

Dichte  angeben.


2.  Die  Aräometerskale  darf  keine  Dichteangaben  unter  0,61  und  keine

über  0,99  enthalten.

3.  Die  Stengel  der  Aräometer  müssen  kreisförmigen  Querschnitt  haben.
4.  Die  Abweichungen  von  der  Richtigkeit  dürfen  an  der  Aräometerskale
in  dem  Dichtebereiche  0,83  bis  0,99  höchstens  eine  ganze  Einheit  des  kleinsten
Teilabschnitts,  in  dem  Dichtebereiche  0,61  bis  0,829  höchstens  eine  halbe  Einheit
des  kleinsten  Teilabschnitts,  jedoch  bei  Teilungen  in  0,0002  und  0,0001  eine  ganze

Einheit  betragen.
IV.  Aräometer  für  Schwefelsäure.

Zulässig  sind  Aräometer,  welche  in  schwefelsäurehaltigen  Flüssigkeiten  den
Gehalt  an  reiner  Schwefelsäure  in  Gewichtsprozenten,  und  zwar  innerhalb  des

Bereichs  von  0  bis  97  Prozent,  angeben.


V.  Aräometer  nach  Dichte.
Zulässig  sind  Aräometer  nach  Dichte  für

a)  Schwefelsäure ...  innerhalb  des  Dichtebereichs  von  1,00 bis 1,85
b)  Salpetersäure  ...    "                "               "                    "     1,00 bis 1,55
C)  Salzsäure  ....          "               "               "                    "     1,00 bis 1,25
d)  Natronlauge  ....      "               "               "                    "      1,00 bis 1,55
e)   Glyzekin  ........         "                "                "                    "      1,00 bis 1,30
f)   Kochsalzlösung.....  "                "                "                    "      1,00 bis 1,23
g)  Ammoniak  ......      "                "               "                    "      0,85 bis 1,00
h)  Seewasser  .....       "                "               "                    "      1,oo bis 1,04
i)  Milch  (nur  für  obere

Ablesung)  ..  .  ..                          "                                     "   1,015 bis 1,04
k)  Rosmarinöl  ..                          "                                     "      0,89 bis 0,93
l)    Branntwein   .......                    "                                     "      0,79 bis 1,00

VI.  Aräometer  nach  Baumé-Graden.
1.  Zulässig  sind  Aräometer,  welche  bei  der  Temperatur  15 Grad
Baumé-Grade  angeben  von

a)  Schwefelsäure              innerhalb  des  Bereichs  von  0  bis 70 Grad,
b)  Salpetersäure  ...             "                "          "             "     0  bis 50 Grad,
c)  Salzsäure  ...                    "                "          "             "     0  bis 30 Grad,

c)  Farb-  und  Gerbstoffauszügen

  (nur  für  obere  Ablesung) ...

                                                                               "     0  bis 30 Grad,
e)  Kochsalzlösung  ...                                                         "     0  bis 30 Grad,
        <pb n="118" />
        XII

2.  Die  Grade  Baumé  sollen  mit  der  zugehörigen  Dichte  bei  15  Grad,
bezogen  auf  Wasser  von  15  Grad,  durch  die  Formel  verbunden  sein:

n=144,3  —  144,3 S15/15

 




wo  n  die  Grade  Baumé,  S15/15  die  zugehörige  Dichte  bezeichnet.

§  8.
Eichgebühren.
An  Gebühren  sind  zu  erheben:
1.  Für  die  Eichung:
bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  mindestens  5  Punkten  der
Aräometerskale  geprüft  werden:

Thermo-Aräometer  .  ..  2,00  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  .  .  ..  1,20  Mark

bei  Aräometern,  die  vorschriftsmäßig  an  nicht  mehr  als  3  Punkten

der  Aräometerskale  geprüft  werden:
Thermo-Aräometer  .  .  .  1,50  Mark,
Aräometer  ohne  Thermometer  0,70 Mark
2.  Für  Prüfung  ohne  Stempelung:
die  Hälfte  der  Gebühren  unter  1.



§  9.
Die  Eichung  der  Alkoholometer,  Saccharimeter,  der  Aräometer  für  Mineralöle
  und  für  Schwefelsäure  erfolgt  durch  die  dazu  befugten  Eichämter.  Die
Eichung  der  anderen  Arten  von  Aräometern  erfolgt  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission
  oder  unter  ihrer  unmittelbaren  Aufsicht  durch  Eichämter,  die
hierzu  im  Einvernehmen  mit  der  Normal-Eichungskommission  ermächtigt  werden.

Berlin-Charlottenburg,  den  9.  März  1907.

Kaiserliche  Normal-Eichungskommission.
von  Sydow.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
        <pb n="119" />
        --  93  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 16.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln.  S.  93.

 

 

 

 

(Nr.  3318.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln.
Vom  12.  April  1907.

Auf  Grund  des  §  139a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende
  Bestimmung  erlassen:
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,  Zinkund
  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk  Oppeln  in  Gemäßheit  der  Ziffer  II
und  III  der
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,
  Zink-  und  Bleierzbergwerken  und  auf  Kokereien  im
Regierungsbezirk  Oppeln  (Bekanntmachung  vom  24.  März  1892,
Reichs-Gesetzbl.  S.  331),  und  in  Gemäßheit  der  hierzu  ergangenen
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf
Steinkohlenbergwerken,  Zink-  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
  Oppeln  (Bekanntmachung  vom  20.  März  1902,  Reichs-Gesetzbl.
  S.  77),
wird  unter  den  daselbst  bezeichneten  Bedingungen  und  mit  der  Maßgabe,  daß
die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen  in  Gemäßheit  der  Ziffer  III  erst  von  5  Uhr
morgens  an  stattfinden  darf,  weiter  bis  zum  1.  April  1912  nachgelassen.

Berlin,  den  12.  April  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  22
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  April  1907.
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        —  95  —

Reichs-Gesetzblatt.

  Nr  17.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-  Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  S.  95.  Bekanntmachung,  betreffend  Desinfektions.
anweisungen  für  gemeingefährliche  Krankheiten.  S.  95.

 

(Nr.  3319.)  Gesetz,  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von
Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  18.  April  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats

und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  Kontrolle  des  gesamten  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete  für  das  Rechnungsjahr  1906
wird  von  der  Preußischen  Ober-Rechnungskammer  unter  der  Benennung  „Rechnungshof
  des  Deutschen  Reichs“  nach  Maßgabe  der  im  Gesetze  vom  11.  Februar  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61),  betreffend  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts  und  des
Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen  für  das  Jahr  1874,  enthaltenen  Vorschriften
  geführt.

Ebenso  hat  die  Preußische  Ober-Rechnungskammer  in  bezug  auf  die
Rechnungen  der  Reichsbank  für  das  Jahr  1906  die  gemäß  §  29  des  Bankgesetzes
vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  dem  Rechnungshofe  des  Deutschen
Reichs  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Homburg  v.  d.  H.,  den  18.  April  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3320.)  Bekanntmachung,  betreffend  Desinfektionsanweisungen  für  gemeingefährliche
Krankheiten.  Vom  11.  April  1907.
Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  21.  März  d.  J.  auf  Grund  des
§22  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,
vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  den  nachstehenden  Desinfektions-Reichs-
  Gesetzbl.  1907.  23
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1907.
        <pb n="122" />
        --  96  --anweisungen

  die  Zustimmung  erteilt.  Die  Desinfektionsanweisungen  bei  Pest,
Aussatz,  Cholera,  Flecksieber  und  Pocken  treten  an  Stelle  der  den  Bekanntmachungen
  vom  6.  Oktober  1900  (Reichs--Gesetzbl.  S.  849)  und  21.  Februar  1904
(Reichs-Gesetzbl.  S.  67)  beigefügten  Desinfektionsanweisungen.

Berlin,  den  11.  April  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

Allgemeine  Desinfektionsanweisung.

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den  käuflichen,
  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig
besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu
Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frischgebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,
daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalkschicht
  vorher  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.
        <pb n="123" />
        5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser  hinzugesetzt
  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
etwa  35  prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen
und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher  sich  eine
weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht  auflöst
(Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen  sogar
vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht  mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt  oder
das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes  Verfahren  entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur  des
siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion  mit  Wasserdampf  sind  nur  solche
Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in
regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden
worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige  Durchhitzung
  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
  muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom
Augenblicke  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

23°
        <pb n="124" />
        —  98  —

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von
geringem  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,  jedoch
  müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt
werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung  einer
Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.

Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1  bis
6,  9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch  sollen
die  mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren  Körper,
ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig  desinfizieren.

Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der  Erkrankung
  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Auch  sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterwerfen.

1.  Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,

am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;
b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder
        <pb n="125" />
        —  99  —

in  geeigneten  Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt

  werden.

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
  und  mit  diesem  verbrennen.

b)  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn  sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken
  oder  dergleichen  aufzufangen  und  alsdann  sofort  mit  der
gleichen  Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem  Kresolwasser  oder

Karbolsäurelösung  zu  übergießen.  Die  Gemische  dürfen  erst  nach
mindestens  zweistundigem  Stehen  in  den  Abort  geschüttet  werden.

c)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig
ist,  in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen
von  der  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  beseitigt  werden.

d)  Hautabgänge  (Schorfe,  Schuppen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen
  oder,  wenn  dies  nicht  angängig  ist,  in  der  unter  c  bezeichneten
  Weise  zu  desinfizieren.

2.  Verbandgegenstände,  Vorlagen  von  Wöchnerinnen  und  dergleichen  sind

nach  der  unter  Ziffer  1c  gegebenen  Vorschrift  zu  behandeln.

3.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;

von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark
nach  Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig
rotgefärbtes  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen
Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels
  beseitigt  werden.

4.  Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit

Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

5.  Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen

und  dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  3  und  4)
gründlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.
Bei  nicht  emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat
zu  vermeiden.

6.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind  fünfzehn

  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —  zugesetzt
  werden  kann,  auszukochen  und  dann  gründlich  zu  spülen.  Messer,
Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht  vertragen,
sind  eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu  legen  und
dann  gründlich  trocken  zu  reiben.
        <pb n="126" />
        —  100  —

7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,

andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie  nicht

verbrannt  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder  trockener
Hitze  zu  desinfizieren.

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,

waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene

Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden

Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)

  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf
desinfiziert  werden.

13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,

  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten

Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  usw.)
in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet  und  nach
etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen  werden.
Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine  Schale  mit
Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.
        <pb n="127" />
        —  101  —

15.  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in
1  prozentige  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und
getrocknet.

16.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des  Kranken
beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzuwaschen;
  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens  einmal  feucht
aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung.


17.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so
ist  er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.

18.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte

Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.

19.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann
in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.
20.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  dergleichen,  ferner
die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die  Türen,  die  Fenster
und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser
oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf
andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend  zu  befeuchten;
dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die  Lösungen  in  alle  Spalten,
Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in  der
Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion
besonders  zu  berücksichtigen.

Alsdann  find  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen,  Fußböden
aus  Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.
21.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der
Desinfektion  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
        <pb n="128" />
        —  102  —

ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu
verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.
Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer
Ausdehnung  trifft.

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und
gleichzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die
Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,
soll  aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte  Räume)
erst  nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist
vor  dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu
beseitigen.

Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von
geprüften  Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.

Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,
die  Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert
  gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte
  Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß
den  Vorschriften  unter  Ziffer  20  noch  besonders  zu  desinfizieren.
22.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen  Möbeln
sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen
abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.
Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während
dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die
vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.

23.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage  hintereinander
  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume
befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
24.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu  2  Meter
Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,  die  mit
verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt
  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  ausreichend
zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter  verdünntes
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

Der  Inhalt  der  Abortgruben  ist  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  übergießen.
  Das  Ausleeren  der  Grube  ist  während  der  Dauer  der  Krankheitsgefahr
  tunlichst  zu  vermeiden.
        <pb n="129" />
        —  103  —

Der  Inhalt  von  Tonnen,  Kübeln  und  dergleichen  ist  mit  etwa
der  gleichen  Menge  Kalkmilch  zu  versetzen  und  nicht  vor  Ablauf  von
vierundzwanzig  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels  zu
entleeren;  die  Tonnen,  Kübel  und  dergleichen  sind  nach  dem  Entleeren
außen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

Pissoire  sind  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
zu  desinfizieren.

25.  Düngerstätten,  Rinnsteine  und  Kanäle  sind  mit  reichlichen  Mengen
von  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt
von  infizierten  Stellen  auf  Höfen,  Straßen  und  Plätzen.

26.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die
Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,  Trittbretter,
  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze  und
Bänke  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die
mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
befeuchtet  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von  Sublimatlösung
  tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie  nicht  mit
Leder  überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf
oder  nach  Ziffer  23  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit  Lappen
und  Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.

Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,  Boote
usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.

27.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  in  Ziffer  20,  21  und  26,  soweit  hierüber  nicht  besondere
Vorschriften  ergehen.

28.  Brunnen.  Röhrenbrunnen  lassen  sich  am  besten  durch  Einleiten  von
strömendem  Wasserdampf,  unter  Umständen  auch  mit  Karbolsäurelösung,
Kesselbrunnen  durch  Eingießen  von  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  und
Bestreichen  der  inneren  Wände  mit  einem  dieser  Mittel  desinfizieren.

29.  Das  Rohrnetz  einer  Wasserleitung  läßt  sich  durch  Behandlung  mit  verdünnter
  Schwefelsäure  desinfizieren,  doch  darf  dies  in  jedem  Falle  nur
mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  nur  durch
einen  besonderen  Sachverständigen  geschehen.

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  29  sind  zulässig,

  soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert
  ist.




Reichs-Gesetzbl.  1907.  24
        <pb n="130" />
        —  104  —

Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen.

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

1.  Schiffe.

a)  Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden  Beschädigungen
  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs
des  Desinfektionsmittels  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20
und  21  stattfinden,  so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und
Fußböden  werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach
drei  Stunden  zu  wiederholen.  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs
  darf  wieder  feucht  abgescheuert  werden.

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften    in  Ziffer  23  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch
Abkratzen  oder  dergleichen  beseitigt  werden.

b)  Trink-,  Gebrauchs-  und  Ballastwasser  ist  mit  Kalkmilch  oder  mit
Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren.  Von  der  Kalkmilch  sind  2  Liter  zu  je
100  Liter  des  Wassers  zuzusetzen;  es  ist  eine  mindestens  einstündige
Einwirkung  des  Desinfektionsmittels  erforderlich.  Chlorkalkmilch  ist
dem  Wasser  im  Verhältnisse  von  1  zu  10  000  zuzusetzen;  es  ist  eine
mindestens  halbstündige  Einwirkung  der  Chlorkalkmilch  erforderlich.
Kalkmilch  und  Chlorkalkmilch  sind  mit  dem  Wasser  sorgfältig  durch
wiederholtes  Umrühren  zu  vermischen.  Unter  Umständen  kann  Trinkund
  Gebrauchswasser  auch  durch  Einleiten  von  Wasserdampf  desinfiziert
werden.

Liegen  Wasserbehälter  im  Doppelboden  des  Schiffes,  so  wird  es
sich  in  der  Regel  empfehlen,  das  Wasser  aus  ihnen  nach  und  nach  in
den  Maschinenbilgeraum  überpumpen  zu  lassen  und  hier  mit  Kalkmilch
oder  Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren.

Handelt  es  sich  um  stehende  Wasserbehälter  in  den  Laderäumen,
so  kann  man  unter  Umständen  die  Kalkmilch  unmittelbar  in  sie  hineinschütten
  und  kräftig  umrühren  lassen.  Zu  diesen  Maßnahmen  ist
der  Schiffsmaschinist  hinzuzuziehen.
        <pb n="131" />
        —  105  —

c)  Die  Desinfektion  des  Bilgeraums  mit  seinem  Inhalte  geschieht  durch
Kalkmilch,  die  mit  9  Teilen  Wasser  verdünnt  ist  (Kalkbrühe),  in  folgender
  Weise:  

In  diejenigen  Teile  des  Bilgeraums,  welche  leicht  durch  Abheben
der  Garnierungen  und  der  Flurplatten  zugänglich  gemacht  werden
können  (Maschinen-  und  Kesselraum,  leere  Laderäume),  ist  an  möglichst
vielen  Stellen  Kalkbrühe  eimerweise  hineinzugießen.  Durch  Umrühren
mit  Besen  muß  die  Kalkbrühe  kräftig  mit  dem  Bilgewasser  vermischt
und  überall,  auch  an  die  Wände  des  Bilgeraums,  angetüncht  werden.
Zur  Desinfektion  der  Maschinenbilge  kann  an  Stelle  der  Kalkbrühe
verdünntes  Kresolwasser  in  gleicher  Weise  angewendet  werden.

Überall  da,  wo  der  Bilgeraum  nicht  frei  zugänglich  ist,  wird
durch  die  von  Deck  herunterführenden  Pumpen  (Notpumpen)  und  Peilrohre
  so  viel  Kalkbrühe  eingegossen,  bis  sie  den  Bilgeraum,  ohne  die
Ladung  zu  berühren,  anfüllt.  Nach  zwölf  Stunden  kann  die  Bilge
wieder  entleert  werden.  Im  einzelnen  wird  folgendermaßen  verfahren:

a)  Der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  gemessen.  ·

b)  100 bis 200 Liter Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes
oder  der  einzelnen  Abteilungen  —  werden  eingefüllt.

c)  Der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  wieder  gemessen.  Zeigt
sich  jetzt  schon  ein  erhebliches  Ansteigen  des  Wasserstandes,  so  ist
anzunehmen,  daß  sich  irgendwo  die  Verbindungslöcher  der  einzelnen
Abschnitte  des  Bilgeraums  verstopft  haben,  so  daß  keine  freie
Zirkulation  des  Wassers  stattfindet.  In  solchen  Fällen  muß  wegen
der  Gefahr  des  Überlaufens  der  Kalkbrühe  und  der  dadurch  bedingten
  Beschädigung  der  Ladung  das  Einfüllen  unterbrochen
werden,  die  Desinfektion  des  Bilgeraums  kann  dann  erst  bei

leerem  Schiffe  stattfinden.

d)  Steigt  das  Wasser  nur  langsam,  so  ist,  während  von  Zeit  zu
Zeit  der  Wasserstand  gemessen  wird,  so  viel  Kalkbrühe  einzufüllen,
als  der  Bilgeraum  ohne  Schaden  für  die  Ladung  aufnehmen
kann.  

Als  Anhaltspunkt  diene,  daß  auf  1  Meter  Schiffslänge  erforderlich
sind:  bei  Holzschiffen  40  bis  60  Liter,  bei  eisernen  Schiffen  60  bis
120  Liter  Kalkbrühe.

Auf  manchen  Schiffen  sind  Rohrleitungen  vorhanden,  welche  nicht
wie  die  Pumpen  und  Peilrohre  in  die  hintersten  Teile  des  Schiffsbodens
  oder  der  einzelnen  Abteilungen,  sondern  in  die  vorderen,  höher
gelegenen  Teile  führen.  Diese  sind  dann  vorzugsweise  zu  benutzen,
weil  dadurch  die  Vermischung  des  Desinfektionsmittels  mit  dem  Bilgewasser
  erleichtert  und  besser  gesichert  wird.

Auf  Schiffen  mit  getrennten  Abteilungen  muß  jede  Abteilung  für
sich  in  der  angegebenen  Weise  behandelt  werden.

 

 

24
        <pb n="132" />
        —  106  —

2.  Flöße.

Die  von  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,  soweit
  sie  nicht  nach  Ziffer  20  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.  Die  Umgebung  der  Hütten  und  diejenigen  Stellen,  welche
augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  beschmutzt  sind,  werden  durch  reichliches  Übergießen
  mit  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  desinfiziert.

 

Desinfektionsanweisung  bei  Aussatz  (Lepra).

            

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den
käuflichen,  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig
besprengt;    er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu
kalkpulver.

  Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.  

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
  auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer
Kalkgrube  vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf
zu  achten,  daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte
  Kalkschicht  vorher  beseitigt  wird.  ·

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.
        <pb n="133" />
        —  107  —

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser
hinzugesetz  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu
bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
etwa  35  prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut
verschlossen  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher
sich  eine  weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht
auflöst  (Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht
mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt
  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes  Verfahren
  entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur  des
siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion  mit  Wasserdampf  sind  nur  solche
Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in
regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden
  worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfihlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
        <pb n="134" />
        —  108  —

durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige
Durchhitzung  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
  muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom
Augenblicke  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von
geringem  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,
jedoch  müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so
gewählt  werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung
einer  Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.



Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1  bis
6,  9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch  sollen
die  mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren
Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig
  desinfizieren.

Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der
Erkrankung  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Auch  sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterwerfen.
        <pb n="135" />
        —  109  —

1.  Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,
am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;

b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder
in  geeigneten  Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt
  werden.  

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
  und  mit  diesem  verbrennen.

b)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig
ist,  in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen
von  der  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  beseitigt  werden.

c)  Hautabgänge  (Schorfe,  Schuppen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen
  oder,  wenn  dies  nicht  angängig  ist,  in  der  unter  b
bezeichneten  Weise  zu  desinfizieren.

2.  Verbandgegenstände  und  dergleichen  sind  nach  der  unter  Ziffer  10  gegebenen
  Vorschrift  zu  behandeln.

3.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;
von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark
nach  Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig
rotgefärbtes  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen

die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Des-Fällen

  darf

 

infektionsmittels
4.  Badewässer

5.  Waschbecken,  Spuckgefäße,

f#ttels  beseitigt  werden.

von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit
Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  Fetlire  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

 

 

achtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen

und  dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  3  und
4)  gründlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.
Bei  nicht  emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat
zu  vermeiden.
        <pb n="136" />
        —  110  —

6.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind
fünfzehn  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —
zugesetzt  werden  kann,  auszukochen  und  dann  gründlich  zu  spülen.
Messer,  Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht  vertragen,
  sind  eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu
legen  und  dann  gründlich  trocken  zu  reiben.

7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,
andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie  nicht  verbrannt
  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder  trockener  Hitze  zu
desinfizieren.

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,
waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.  

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene
Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden
Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinffektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)
  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf
desinfiziert  werden.

13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
  gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

 

 

 

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten

  Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter
        <pb n="137" />
        —  111  —

Wäsche  usw.)  in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet  und
nach  etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen
werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine  Schale
mit  Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.
15.  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in
1  prozentige  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und
getrocknet.
16.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des
Kranken  beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit
verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
gründlich  abzuwaschen;  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens
einmal  feucht  aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser
oder  Karbolsäurelösung.  
17.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so
ist  er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.
18.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte
Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.
19.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann  in
dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.
20.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
  haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  dergleichen,
  ferner  die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die
Türen,  die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich
abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten;  dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die
Lösungen  in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in
der  Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders
  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen,  Fußböden
aus  Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1907.  25
        <pb n="138" />
        —  112  —

21.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der  Desinfektion
  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu
verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.
Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer
Ausdehnung  trifft.

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und
gleichzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die

Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,
soll  aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte  Räume)
erst  nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist
vor  dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu

besetigen
Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von  geprüften
  Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.
Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,
die  Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert
  gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte
  Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß
den  Vorschriften  unter  Ziffer  20  noch  besonders  zu  desinfizieren.
22.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen  Möbeln
sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen
abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.
Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während
dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die
vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
23.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage  hinter
einander  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume
befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
24.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu
2  Meter  Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,
        <pb n="139" />
        die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  ausreichend
  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter  verdünntes
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

25.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die
Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,  Trittbretter,
  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze  und  Bänke
werden    sorgfällig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  befeuchtet

  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von  Sublimatlösung

tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie  nicht  mit  Leder
überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf  oder
nach  Ziffer  23  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit  Lappen  und
Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.
Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,  Boote
usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.

26.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  in  Ziffer  20,  21  und  25,  soweit  hierüber  nicht  besondere
  Vorschriften  ergehen.  ·

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  26  find  zulässig,

soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert  ist.

 

 

Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen.

—

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

  1.  Schiffe

Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden  Beschädigungen
  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs  des  Desinfektionsmittels
  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20  und  21  stattfinden,
so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach  drei  Stunden  zu  wiederholen.
  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgecheuert
  werden.
        <pb n="140" />
        —  114  —

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  Ziffer  23  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden  werden
frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch  Abkratzen  oder
dergleichen  beseitigt  werden.  

2.  Flöße.

Die  von  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,
soweit  sie  nicht  nach  Ziffer  20  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.

Desinfektionsanweisung  bei  Cholera.

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica
des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquelactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den  käuflichen,
  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  bes
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig
besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu
Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,
        <pb n="141" />
        —  115  —

daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalkschicht
  vorher  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser
hinzugesetzt  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu
bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
etwa  35  prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen
  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher
sich  eine  weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht
auflöst  (Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht
mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt
  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes  Verfahren
entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur
des  siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion  mit  Wasserdampf  sind  nur
solche  Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später
in  regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet
befunden  worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.
        <pb n="142" />
        —  116  —

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige
Durchhitzung  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
  muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom
Augenblicke  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von
geringem  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,
jedoch  müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so
gewählt  werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung
einer  Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.

Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  (Erbrochenes,  Stuhlgang,  Harn)  und  die  von  ihm  benutzten
  Gegenstände,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die
nachstehend  unter  Ziffer  1  bis  5,  7,  12  bis  16  und  22  aufgeführten  Gegenstände
  in  Betracht.  Auch  sollen  die  mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken
beschäftigten  Personen  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer
Anweisung  des  Arztes  regelmäßig  desinfizieren.

Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der  Erkrankung
  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.
        <pb n="143" />
        —  117  —

Auch  sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterwerfen.













1.  Ausscheidungen  des  Kranken  (Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn)
sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken  oder  dergleichen  aufzufangen  und
alsdann  sofort  mit  der  gleichen  Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  übergießen.  Die  Gemische
dürfen  erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  in  den  Abort  geschüttet
  werden.

2.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;

von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark
nach  Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig
rotefärbtes  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen
Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels
  beseitigt  werden.

3.  Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit

Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

4.  Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen

und  dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  2  und  3)
gründlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.  Bei  nicht
emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat  zu
vermeiden.

5.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind  fünfzehn

  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —  zugesetzt

  werden  kann,  auszukochen  und  dann  gründlich  zu  spülen.  Messer,
Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht  vertragen,
sind  eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu  legen  und
dann  gründlich  trocken  zu  reiben.

6.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,

andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.  

7.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,

waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

8.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene

Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen, Teppiche,
        <pb n="144" />
        —  118  —

Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

9.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder    - apparaten  zu  schaffenden

Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  12  angegebenen  Weise  desinfizieren.

10.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)
  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  welche
mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
befeuchtet  find.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf  desinfiziert
  werden.

11.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung  oder  1 prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

12.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten
Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  usw.)
in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet  und  nach
etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen  werden.
Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine  Schale  mit
Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.

13.  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in  1 prozentige
  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und  getrocknet.
14.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des
Kranken  beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit  verdünntem
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich
  abzuwaschen;  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens
einmal  feucht  aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser
oder  Karbolsäurelösung.

15.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so  ist
er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.

16.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte
Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.
        <pb n="145" />
        —  119  —

17.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann  in
dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.

18.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
  haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  dergleichen,
  ferner  die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die  Türen,
die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen
  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten;  dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die
Lösungen  in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in
der  Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders
  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen,  Fußböden  aus
Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

19.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der  Desinfektion
  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu
verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.
Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer
Ausdehnung  trifft.

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und
glechzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die

Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,  soll
aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte  Räume)
erst  nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist  vor
dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu  beseitigen.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  26
        <pb n="146" />
        —  120  —

Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von
geprüften  Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.

Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,  die
Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert

gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte

Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß  den  Vorschriften
  unter  Ziffer  18  noch  besonders  zu  desinfizieren.
20.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen
Möbeln  sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt
mit  Lappen  abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
  befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung
verwendbar.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,
  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
21.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage  hintereinander
  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume
befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
22.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu
2  Meter  Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,
die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  ausreichend
  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter  verdünntes
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

Der  Inhalt  der  Abortgruben  ist  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  übergießen.

  Das  Ausleeren  der  Grube  ist  während  der  Dauer  der  Krankheitsgefahr
  tunlichst  zu  vermeiden.

Der  Inhalt  von  Tonnen,  Kübeln  und  dergleichen  ist  mit  etwa
der  gleichen  Menge  Kalkmilch  zu  versetzen  und  nicht  vor  Ablauf  von
vierundzwanzig  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels  zu  entleeren;
  die  Tonnen,  Kübel  und  dergleichen  sind  nach  dem  Entleeren
außen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

Pissoire  sind  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
zu  desinfizieren.

23.  Düngerstätten,  Rinnsteine  und  Kanäle  sind  mit  reichlichen  Mengen  von

Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren.

Das  Gleiche  gilt  von  infizierten  Stellen  auf  Höfen,  Straßen  und
Plätzen.

24.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die

Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,  Trittbretter,

  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze  und
        <pb n="147" />
        —  121  —

Bänke  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die
mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
befeuchtet  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von  Sublimatlösung
  tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie  nicht  mit
Leder  überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf
oder  nach  Ziffer  21  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit  Lappen
und  Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.

Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,
Boote  usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.

25.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  in  Ziffer  18,  19  und  24,  soweit  hierüber  nicht  besondere
  Vorschriften  ergehen.

26.  Brunnen.  Röhrenbrunnen  lassen  sich  am  besten  durch  Einleiten  von
strömendem  Wasserdampf,  unter  Umständen  auch  mit  Karbolsäurelösung,
Kesselbrunnen  durch  Eingießen  von  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  und
Bestreichen  der  inneren  Wände  mit  einem  dieser  Mittel  desinfizieren.

27.  Das  Rohrnetz  einer  Wasserleitung  läßt  sich  durch  Behandlung  mit
verdünnter  Schwefelsäure  desinfizieren,  doch  darf  dies  in  jeden  Falle
nur  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  nur  durch
einen  besonderen  Sachverständigen  geschehen.

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  27  find  zulässig

  ,  soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert ist


Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

1.  Schiffe.

a)  Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden
Beschädigungen  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs
des  Desinfektionsmittels  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20  und
21  stattfinden,  so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

26
        <pb n="148" />
        —  122  —

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
  werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach
drei  Stunden  zu  wiederholen.  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten
Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgescheuert  werden.

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  in  Ziffer  21  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch
Abkratzen  oder  dergleichen  beseitigt  werden.

b)  Trink-,  Gebrauchs-  und  Ballastwasser  ist  mit  Kalkmilch  oder  mit
Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren.  Von  der  Kalkmilch  sind  2  Liter  zu  je
100  Liter  des  Wassers  zuzusetzen;  es  ist  eine  mindestens  einstündige
Einwirkung  des  Desinfektionsmittels  erforderlich.  Chlorkalkmilch  ist
dem  Wasser  im  Verhältnisse  von  1  zu  10  000  zuzusetzen;  es  ist  eine
mindestens  halbstündige  Einwirkung  der  Chlorkalkmilch  erforderlich.
Kalkmilch  und  Chlorkalkmilch  sind  mit  dem  Wasser  sorgfältig  durch
wiederholtes  Umrühren  zu  vermischen.  Unter  Umständen  kann  Trinkund
  Gebrauchswasser  auch  durch  Einleiten  von  Wasserdampf  desinfiziert
  werden.  -

Liegen  Wasserbehälter  im  Doppelboden  des  Schiffes,  so  wird  es
sich  in  der  Regel  empfehlen,  das  Wasser  aus  ihnen  nach  und  nach
in  den  Maschinenbilgeraum  überpumpen  zu  lassen  und  hier  mit  Kalkmilch
  oder  Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren.

Handelt  es  sich  um  stehende  Wasserbehälter  in  den  Laderäumen,
so  kann  man  unter  Umständen  die  Kalkmilch  unmittelbar  in  sie  hineinschütten
  und  kräftig  umrühren  lassen.  Zu  diesen  Maßnahmen  ist  der
Schiffsmaschinist  hinzuzuziehen.  .

c)  Die  Desinfektion  des  Bilgeraums  mit  seinem  Inhalte  geschieht  durch
Kalkmilch,  die  mit  9  Teilen  Wasser  verdünnt  ist  (Kalkbrühe),  in  folgender
  Weise:

In  diejenigen  Teile  des  Bilgeraums,  welche  leicht  durch  Abheben
der  Garnierungen  und  der  Flurplatten  zugänglich  gemacht  werden
können  (Maschinen-  und  Kesselraum,  leere  Laderäume),  ist  an  möglichst
vielen  Stellen  Kalkbrühe  eimerweise  hineinzugießen.  Durch  Umrühren
mit  Besen  muß  die  Kalkbrühe  kräftig  mit  dem  Bilgewasser  vermischt
und  überall,  auch  an  die  Wände  des  Bilgeraums  angetüncht  werden.
Zur  Desinfektion  der  Maschinenbilge  kann  an  Stelle  der  Kalkbrühe
verdünntes  Kresolwasser  in  gleicher  Weise  angewendet  werden.

Überall  da,  wo  der  Bilgeraum  nicht  frei  zugänglich  ist,  wird
durch  die  von  Deck  herunterführenden  Pumpen  (Notpumpen)  und
Peilrohre  soviel  Kalkbrühe  eingegossen,  bis  sie  den  Bilgeraum,  ohne
        <pb n="149" />
        —  123  —

die  Ladung  zu  berühren,  anfüllt.  Nach  zwölf  Stunden  kann  die  Bilge
wieder  entleert  werden.  Im  einzelnen  wird  folgendermaßen  verfahren:
a)  Der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  gemessen.
b)  100  bis  200  Liter  Kalkbrühe  —  je  nach  der  Größe  des  Schiffes
oder  der  einzelnen  Abteilungen  —  werden  eingefüllt.
c)  Der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  wieder  gemessen.

Zeigt  sich  jetzt  schon  ein  erhebliches  Ansteigen  des  Wasserstandes,
  so  ist  anzunehmen,  daß  sich  irgendwo  die  Verbindungslöcher
  der  einzelnen  Abschnitte  des  Bilgeraums  verstopft  haben,
so  daß  keine  freie  Zirkulation  des  Wassers  stattfindet.  In  solchen
Fällen  muß  wegen  der  Gefahr  des  Überlaufens  der  Kalkbrühe
und  der  dadurch  bedingten  Beschädigung  der  Ladung  das  Einfüllen
  unterbrochen  werden,  die  Desinfektion  des  Bilgeraums
kann  dann  erst  bei  leerem  Schiffe  stattfinden.

d)  Steigt  das  Wasser  nur  langsam,  so  ist,  während  von  Zeit  zu
Zeit  der  Wasserstand  gemessen  wird,  soviel  Kalkbrühe  einzufüllen,
als  der  Bilgeraum  ohne  Schaden  für  die  Ladung  aufnehmen  kann.

Als  Anhaltspunkt  diene,  daß  auf  1  Meter  Schiffslänge  erforderlich
sind:  bei  Holzschiffen  40  bis  60  Liter,  bei  eisernen  Schiffen  60  bis
120  Liter  Kalkbrühe.

Auf  manchen  Schiffen  sind  Rohrleitungen  vorhanden,  welche  nicht
wie  die  Pumpen  und  Peilrohre  in  die  hintersten  Teile  des  Schiffsbodens
  oder  der  einzelnen  Abteilungen,  sondern  in  die  vorderen,  höher
gelegenen  Teile  führen.  Diese  sind  dann  vorzugsweise  zu  benutzen,
weil  dadurch  die  Vermischung  des  Desinfektionsmittels  mit  dem  Bilgewasser
  erleichtert  und  besser  gesichert  wird.

Auf  Schiffen  mit  getrennten  Abteilungen  muß  jede  Abteilung  für
sich  in  der  angegebenen  Weise  behandelt  werden.

2.  Flöße.

Die  von  den  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,
soweit  sie  nicht  nach  Ziffer  18  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.  Die  Umgebung  der  Hütten  und  diejenigen  Stellen,  welche
augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  beschmutzt  sind,  werden  durch  reichliches  Übergießen
  mit  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  desinfiziert.
        <pb n="150" />
        —  124  —

Desinfektionsanweisung  bei  Fleckfieber
(Flecktyphus).

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den  käuflichen,
  rosa  gefärbten  Sublimatpastilen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges  Gefäß
  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig  besprengt;
er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu  Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,
daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalk.
schicht  vorher  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  bes  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser  hinzugesetzt
  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
etwa  35  prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen
  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher
sich  eine  weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht
        <pb n="151" />
        —  125  —

auflöst  (Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht
mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt
  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes  Verfahren
entwickelt

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur  des
siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfekrion  mit  Wasserdampf  sind  nur  solche
Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in
regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden
worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige  Durchhitzung
  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom  Augenblicke
  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von  geringem
  Werte.  .

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach  Lage
des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,  jedoch  müssen
ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt  werden,
daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung  einer  Desinfektion
mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.
        <pb n="152" />
        —  126  —

II.  Ausführung  der  Desinfektion.

Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1  bis  6,
9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch  sollen  die
mit  der  Wartung  und  Pffege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren  Körper,
ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig  desinfizieren.


Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der  Erkrankung
  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Auch  sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterwerfen.

1.  Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,
am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;

b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder
in  geeigneten  Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt
  werden.

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
  und  mit  diesem  verbrennen.

b)  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn  sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken

  oder  dergleichen  aufzufangen  und  alsdann  sofort  mit  der
        <pb n="153" />
        —  127  —

gleichen  Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung  zu  übergießen.  Die  Gemische  dürfen  erst  nach
mindestens  zweistündigem  Stehen  in  den  Abort  geschüttet  werden.

c)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig
ist,  in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen
von  der  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  beseitigt  werden.

2.  Verbandgegenstande,  Vorlagen  von  Wöchnerinnen  und  dergleichen  sind
nach  der  unter  Ziffer  1c  gegebenen  Vorschrift  zu  behandeln.

3.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;
von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark  nach
Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig  rotgefarbtes
  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen
Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinsektionsmittels
  beseitigt  werden.

4.  Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit
Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

5.  Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen
und  dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  3  und  4)
gründlich  mit  verdunntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.  Bei  nicht
emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat  zu  vermeiden.


6.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind  fünfzehn
  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —  zugesetzt
  werden  kann,  auszukochen  und  dann  gründlich  zu  spülen.
Messer,  Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht
vertragen,  sind  eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu
legen  und  dann  gründlich  trocken  zu  reiben.

7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,
andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie
nicht  verbrannt  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder
trockener  Hitze  zu  desinfizieren.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  27
        <pb n="154" />
        —  128  —

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,

waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene
Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  apparaten  zu  schaffenden
Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und
dergleichen)  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf
desinfiziert  werden.

13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit
infizierten  Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter
Wäsche  usw.)  in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,
verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet
und  nach  etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen
werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine
Schale  mit  Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.

15.  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in

1 prozentige  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und
getrocknet  

16.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des  Kranken
beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzuwaschen;
  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens  einmal
        <pb n="155" />
        —  129  —

feucht  aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung.

17.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich;,
so  ist  er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.

18.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte
Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.

19.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann
in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.
20.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
  haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und
dergleichen,  ferner  die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die
Türen,  die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich
abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten;  dabel  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die
Lösungen  in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in
der  Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion
besonders  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen,  Fußböden
aus  Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.
21.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der
Desinfektion  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu
verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.
Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer
Ausdehnung  trifft.

27
        <pb n="156" />
        —  130  —

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und
gleichzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die

Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,
soll  aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte  Räume)
erst  nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist
vor  dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu
beseitigen.

Die  zur  Entwickelung  des  Formaldehyds  dienenden  Apparate
werden  entweder  in  dem  zu  desinfizierenden  Raume  oder  außerhalb
desselben  aufgestellt.  In  letzterem  Falle  wird  das  Formaldehydgas
von  außen  her  in  Verbindung  mit  Wasserdampf  durch  Schlüssellöcher,
durch  kleine,  in  die  Tür  gebohrte  Offnungen  und  dergleichen  in  den  zu
desinfizierenden  Raum  geleitet.  Besteht  eine  besondere  hohe  Infektionsgefahr,
  so  empfiehlt  es  sich,  die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds
auszuführen,  ohne  den  Raum  vorher  zu  betreten.  Da  in  diesem  Falle
der  Raum  vorher  nicht  völlig  abgedichtet,  werden  kann,  ist  Formaldehyd
in  wenigstens  der  vierfachen  Menge,  als  sie  für  die  Desinfektion  nach
geschehener  Abdichtung  angegeben  ist,  einzuleiten.

Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von
geprüften  Desinfektoren  nach  bewährtem  Verfahren  ausgeführt  werden.

Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,
die  Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als
desinfiziert  gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken
beschmutzte  Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß
den  Vorschriften  unter  Ziffer  20  noch  besonders  zu  desinfizieren.
22.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen
Möbeln  sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt
mit  Lappen  abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
  befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung
verwendbar.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume
befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.
23.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1 prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage
hintereinander  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem
Raume  befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert
worden  ist,  so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere
Desinfektion.

 

24.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu

2  Meter  Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,
        <pb n="157" />
        —  131  —

die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise
ausreichend  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter
verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

Der  Inhalt  der  Abortgruben  ist  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  übergießen.
  Das  Ausleeren  der  Grube  ist  während  der  Dauer  der
Krankheitsgefahr  tunlichst  zu  vermeiden.

25.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die
Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,
Trittbretter,  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze
und  Bänke  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von
Sublimatlösung  tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie
nicht  mit  Leder  überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf
  oder  nach  Ziffer  23  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit  Lappen
und  Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.

Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,  Boote
usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.

26.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  in  Ziffer  20,  21  und  25,  soweit  hierüber  nicht
besondere  Vorschriften  ergehen.

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  26  find  zulässig,

soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert  ist.

Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen.

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

1.  Schiffe.

Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden
Beschädigungen  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs  des  Desinfektionsmittels
  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20  und  21  stattfinden,
so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach  drei  Stunden  zu  wieder-
        <pb n="158" />
        —  132  —

holen.  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgescheuert
  werden.

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  Ziffer  23  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden  werden
frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch  Abkratzen  oder
dergleichen  beseitigt  werden.

2.  Flöße.

Die  von  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,
soweit  sie  nicht  nach  Ziffer  20  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.

Desinfektionsanweisung  bei  Pest.

 

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  bes  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3  prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10  prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den  käuflichen,
  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig
besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu

Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,
        <pb n="159" />
        —  133  —

daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalkschicht
  vorher  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  bes  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser  hinzugesetzt
  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
erwa  35  prozentiger  wässeriger    Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche    Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen
  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher
sich  eine  weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht
auflöst  (Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht
mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt
  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes
Verfahren  entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1 prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur  des
siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion  mit  Wasserdampf  sind  nur  solche
Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in
regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden
worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.
        <pb n="160" />
        —  134  —

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige  Durchhitzung
  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom  Augenblicke
  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von  geringem
  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,
jedoch  müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt
  werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung
einer  Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.

Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1
bis  6,  9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch
sollen  die  mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren
Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig
  desinfizieren.

Bei  der  Schlußdesinfektion  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten  Räume
und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger
  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während  der
Erkrankung  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlich  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Wenn  Pest  unter  Tieren  (Ratten  und  dergleichen)  festgestellt  ist,  sind  alle
nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachtenden  Räumlich-
        <pb n="161" />
        —  135  —

keiten  und  Gegenstände  zu  desinfizieren.  Besondere  Sorgfalt  ist  auch  der  Desinfektion

  des

Kehrichts  zuzuwenden.

Die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder  die  Leiche
eingesargt  haben,  sollen  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer  Desinfektion

unterwerfen.

1.  Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,
am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;

b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder
in  geeigneten  Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt
  werden.

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
  und  mit  diesem  verbrennen.

b)  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn  sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken
  oder  dergleichen  aufzufangen  und  alsdann  sofort  mit  der
gleichen  Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem  Kresolwasser  oder

Karbolsäurelösung  zu  übergießen.  Die  Gemische  dürfen  erst  nach

mindestens  zweistündigem  Stehen  in  den  Abort  geschüttet  werden.

c)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig
ist,  in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen
von  der  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  beseitigt  werden.

2.  Verbandgegenstände  und  dergleichen  sind  nach  der  unter  Ziffer  1c  ge-



gebenen  Vorschrift  zu  behandeln.

3.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;
von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark
nach  Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig
rotgefärbtes  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen
Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels
  beseitigt  werden.

Reichs-  Gesetzbl  1907.  28
        <pb n="162" />
        —  136  —

4.  Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit

Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

5.  Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen

und    dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  3  und 4)

gründlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
  Sublimatlösung  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.
Bei  nicht  emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat
zu  vermeiden.

6.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind  fünfzehn

  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —  zugesetzt
  werden  kann,  auszukochen  und  dann  gründlich  zu  spülen.
Messer,  Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht  vertragen,
  sind  eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu
legen  und  dann  gründlich  trocken  zu  reiben.
7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,
andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
  rabzueiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie  nicht

verbrannt  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder  trockener
Hitze  zu  desinfizieren.

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,

waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen
von  dieser  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  weiter  gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser
kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene
Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden

Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gutschließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)

  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,
        <pb n="163" />
        —  137  —

welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  befeuchtet  sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf
desinfiziert  werden.

13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,

  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten

  Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter

Wäsche  usw.)  in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,
verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet
und  nach  etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen
werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine
Schale  mit  Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.

Bei  Berührung  mit  infizierten  Dingen,  Pestkranken,  Pestleichen,
bei  Desinfektionen  von  Häusern  usw.  können  die  Hände  vor  dem  Eindringen
  von  Krankheitskeimen  durch  gründliches  Einreiben  mit  Öl,
Paraffinsalbe  und  dergleichen  geschützt  werden.

15.  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in

1 Prozentige  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und
getrocknet.

16.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des  Kranken
beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzuwaschen;
  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens  einmal
feucht  aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung.  

17.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so

ist  er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.

18.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte
Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.

19.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,

Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann
in  dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen
Schicht  Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen
bedeckt  sind.

20.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
  haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  der-28
        <pb n="164" />
        —  138  —

gleichen,  ferner  die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die  Türen,
die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen
  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten;  dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die
Lösungen  in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in
der  Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders
  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstrich  zu  versehen,  Fußböden
aus  Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

21.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume

empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der
Desinfektion  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu
verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.
Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu
sorgen,  daß  der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer
Ausdehnung  trifft.

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und  gleichzeitig
  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die  Öffnung
der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,  soll  aber
womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (Überfüllte  Räume)  erst
nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist  vor
dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu  beseitigen.


Die  zur  Entwickelung  des  Formaldehyds  dienenden  Apparate
werden  entweder  in  dem  zu  desinfizierenden  Raume  oder  außerhalb
desselben  aufgestellt.  In  letzterem  Falle  wird  das  Formaldehydgas  von
außen  her  in  Verbindung  mit  Wasserdampf  durch  Schlüssellöcher,  durch
kleine,  in  die  Tür  gebohrte  Offnungen  und  dergleichen  in  den  zu  desinfizierenden
  Raum  geleitet.  Besteht  eine  besonders  hohe  Infektionsgefahr,
  so  empfiehlt  es  sich,  die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds
auszuführen,  ohne  den  Raum  vorher  zu  betreten.  Da  in  diesem  Falle
        <pb n="165" />
        —  139  —

der  Raum  vorher  nicht  völlig  abgedichtet  werden  kann,  ist  Formaldehyd
  in  wenigstens  der  vierfachen  Menge,  als  sie  für  die  Desinfektion
nach  geschehener  Abdichtung  angegeben  ist,  einzuleiten.

Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von  geprüften
  Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.

Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,
die  Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert
  gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte
  Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß

den  Vorschriften  unter  Ziffer  20  noch  besonders  zu  desinfizieren.

22.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen  Möbeln
sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen
abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.
Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während
dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die
vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.

23.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage
hintereinander  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem
Raume  befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert
worden  ist,  so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.


24.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu
2  Meter  Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,
die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise
ausreichend  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter
verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

 

25.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die

Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,  Trittbretter,
  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze  und
Bänke  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die
mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
befeuchtet  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von  Sublimatlösung
  tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie  nicht
mit  Leder  überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf
  oder  nach  Ziffer  23  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit
Lappen  und  Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.

Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,  Boote
usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.
        <pb n="166" />
        —  140  —

26.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt  nach
den  Grundsätzen  in  Ziffer  20,  21  und  25,  soweit  hierüber  nicht  besondere
  Vorschriften  ergehen.

27.  Die  Desinfektion  von  Waren  ist  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  mit  einem
der  in  Abschnitt  I  bezeichneten  Desinfektionsmittel  vorzunehmen.  Vielfach
  wird  es  genügen,  nur  die  Umhüllungen  der  Waren  zu  desinfizjieren.
  Lose  Waren,  z.  B.  Getreide,  und  Waren  mit  schadhaften
Umhüllungen  können,  wenn  die  Desinfektion  ohne  Beschädigung  der
Waren  oder  ihrer  Umhüllung  nicht  ausführbar  ist,  durch  Lagerung  in
einem  vor  Ratten  sicheren  Raume  bis  zur  Dauer  von  höchstens  zwei
Wochen  von  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  befreit  werden.

28.  Etwa  aufgefundene  Tierkadaver  sind  in  feuchte,  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkte  Lappen
einzuschlagen,  ohne  daß  sie  dabei  mit  den  bloßen  Fingern  berührt
werden;  alsdann  sind  sie  durch  gründliches  Auskochen  unschädlich  zu
machen  oder  besser  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  beides  nicht
durchführbar  ist,  in  einer  mindestens  1  Meter  tiefen  Grube  zu  vergraben.
Der  Platz,  auf  welchem  die  Tierkadaver  gefunden  wurden,  ist  durch
Übergießen  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  desinfizieren.

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  28  sind  zulässig,

soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert  ist

Anhang.

Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen.

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden
Bestimmungen  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

1.  Schiffe.

Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden  Beschädigungen
  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs  des  Desinfektionsmittels
  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20  und  21  stattfinden,
so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach  drei  Stunden  zu  wiederholen.
  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgescheuert
  werden.
        <pb n="167" />
        —  141  —

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  Ziffer  23  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden  werden
frisch  gestrichen;  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch  Abkratzen  oder
dergleichen  beseitigt  werden.

2.  Flöße.
Die  von  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,
soweit  sie  nicht  nach  Ziffer  20  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.

Desinfektionsanweisung  bei  Pocken  (Blattern).

I.  Desinfektionsmittel.

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5 prozentig).  Zur  Herstellung  werden  entweder
50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser  (Aqua  cresolica  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3 prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche
Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10 prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den
käuflichen,  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri  bichlorati  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille  zu  1  Gramm  oder
2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser  aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)  gleichmäßig
besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und  unter  Aufblähen  zu
Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die  Kalkmilch
auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie  er  in  einer  Kalkgrube
vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet  werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,
daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,  durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalkschicht
  vorher  beseitigt  wird.
        <pb n="168" />
        —  142  —

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Arzneibuchs
für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor  Licht  geschützt
aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,  in  der  Weise  hergestellt,
daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich  unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser  hinzugesetzt
  werden.  Chlorkalkmilch  ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die  Schleimhäute
  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes  Gas,  das  in
etwa  35  prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum  solutum  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die  Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen
  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Formaldehydlösung,  in  welcher
sich  eine  weiße,  weiche,  flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht
auflöst  (Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke  nicht
mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche  Formaldehydlösung
  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft  oder  zerstäubt
  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes  Verfahren
entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit  Wasser  zu
1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur  des
siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion  mit  Wasserdampf  sind  nur  solche
Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl  bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in
regelmäßigen  Zwischenräumen  von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden
worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampfe  von  Atmosphärendruck
  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten  Dampf  verwerten,  verwendbar.
  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.

Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der  Dampfentwickelung,
  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  ableitung,  den  Schutz  der  zu
desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und  gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise
  und  die  für  eine  ausreichende  Desinfektion  erforderliche  Dauer  der
Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist,  für  jeden  Apparat  eine  genaue  Anweisung
für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat  an  offensichtlicher
Stelle  zu  befestigen.

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur  geprüften
Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei  jeder  Desinfektion
durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,  ob  die  vorschriftsmäßige
Durchhitzung  erfolgt  ist.
        <pb n="169" />
        —  143  —

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die  Flüssigkeit
muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig  bedecken  und  vom  Augenblicke
  des  Kochens  ab  mindestens  eine  Viertelstunde  lang  im  Sieden  gehalten
werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von  geringem
  Werte.

Anmerkung.  Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach
Lage  des  Falles  zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere,  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende
  Wirksamkeit  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,  jedoch
müssen  ihre  Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt
werden,  daß  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung  einer
Desinfektion  mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

II.  Ausführung  der  Desinfektion.
Vorbemerkung.

Die  Desinfektion  soll  nicht  nur  ausgeführt  werden,  nachdem  der  Kranke
genesen,  in  ein  Krankenhaus  oder  in  einen  anderen  Unterkunftsraum  übergeführt
oder  gestorben  ist  (Schlußdesinfektion),  sondern  sie  soll  fortlaufend  auch  während
der  ganzen  Dauer  der  Krankheit  stattfinden  (Desinfektion  am  Krankenbette).

Die  Desinfektion  am  Krankenbett  ist  von  ganz  besonderer  Wichtigkeit.  Es
ist  deshalb  in  jedem  Falle  anzuordnen  und  sorgfältig  darüber  zu  wachen,  daß
womöglich  von  Beginn  der  Erkrankung  an  bis  zu  ihrer  Beendigung  alle  Ausscheidungen
  des  Kranken  und  die  von  ihm  benutzten  Gegenstände,  soweit  anzunehmen
  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitserreger  behaftet  sind,  fortlaufend  desinfiziert
  werden.  Hierbei  kommen  hauptsächlich  die  nachstehend  unter  Ziffer  1  bis  6,
9,  14  bis  18  und  24  aufgeführten  Gegenstände  in  Betracht.  Auch  sollen  die
mit  der  Wartung  und  Pflege  des  Kranken  beschäftigten  Personen  ihren  Körper,
ihre  Wäsche  umd  Kleidung  nach  näherer  Anweisung  des  Arztes  regelmäßig  desinfizieren.


Bei  der  Schlußdesinfeknon  kommen  alle  von  dem  Kranken  benutzten
Räume  und  Gegenstände  in  Betracht,  soweit  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem
Krankheitserreger  behaftet  sind  und  soweit  ihre  Desinfektion  nicht  schon  während
der  Erkrankung  erfolgt  ist.

Genesene  sollen  vor  Wiedereintritt  in  den  freien  Verkehr  ihren  Körper
gründlch  reinigen  und  womöglich  ein  Vollbad  nehmen.

Auch sollen  die  Personen,  welche  die  Schlußdesinfektion  ausgeführt  oder
die  Leiche  eingesargt  haben,  ihren  Körper,  ihre  Wäsche  und  Kleidung  einer
Desinfektion  unterwerfen.
1.  Ausscheidungen  des  Kranken.
a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind
a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  29
        <pb n="170" />
        —  144  —

erst  nach  mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,
am  besten  durch  Ausgießen  in  den  Abort;

b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in
diesem  Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder
in  geeigneten  Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt
  werden.

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
und  mit  diesem  verbrennen.
b)  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn  sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken
  oder  dergleichen  aufzufangen  und  alsdann  sofort  mit  der
gleichen  Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung  zu  übergießen.  Die  Gemische  dürfen  erst  nach
mindestens  zweistündigem  Stehen  in  den  Abort  geschüttet  werden.
c)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig
ist,  in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen
von  der  Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach
zwei  Stunden  beseitigt  werden.
d)  Hautabgänge  (Schorfe,  Schuppen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen

  oder,  wenn  dies  nicht  angängig  ist,  in  der  unter  c  bezeichneten

  Weise  zu  desinfizieren.





2.  Verbandgegenstände,  Vorlagen  von  Wöchnerinnen  und  dergleichen  sind

nach  der  unter  Ziffer  1c  gegebenen  Vorschrift  zu  behandeln.

3.  Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren;

von  der  Chlorkalkmilch  ist  so  viel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark
nach  Chlor  riecht,  von  der  Kalkmilch  so  viel,  daß  das  Gemisch  kräftig
rotgefärbtes  Lackmuspapier  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen
Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst  zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels
  beseitigt  werden.

4.  Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.  Mit

Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

5.  Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen  und

dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (Ziffer  1,  3  und  4)  gründlich
  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.  Bei  nicht
emaillierten  Metallgefäßen  ist  die  Verwendung  von  Sublimat  zu  vermeiden.
6.  Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind
fünfzehn  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  —  etwa  2  Prozent  —
zugesetzt  werden  kann,  auszukochen  umd  dann  gründlich  zu  spülen.  Messer,
        <pb n="171" />
        --  145  --Gabeln

  und  sonstige  Geräte,  welche  das  Auskochen  nicht  vertragen,  sind
eine  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung  zu  legen  und  dann
gründlich  trocken  zu  reiben.

7.  Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringem  Werte  sind  zu  verbrennen,

andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen
abzureiben,  welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,
und  dann  zu  trocknen.

8.  Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie  nicht
verbrannt  werden,  mit  Formaldehydgas,  Wasserdampf  oder  trockener
Hitze  zu  desinfizieren.

9.  Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  der  Kranken  benutzte  Tücher,
waschbare  Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen  von  dieser
Flüssigkeit  vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach  zwei  Stunden  weiter
gereinigt  werden.  Das  dabei  ablaufende  Wasser  kann  als  unverdächtig
behandelt  werden.

10.  Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,  wollene

Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,  Teppiche,
Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten  oder  mit  Formaldehydgas
  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,  soweit
sie  nicht  verbrannt  werden.

11.  Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden

Gegenstände  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen
und  tunlichst  nur  in  gut  schließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen
Kasten  oder  Wagen  zu  befördern.  Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion
bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.  Wer  solche  Gegenstände
vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in  der  unter
Ziffer  14  angegebenen  Weise  desinfizieren.

12.  Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)

werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  welche  mit  verdünntem
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  befeuchtet
sind.  Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.
13.  Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung  oder  1  prozentiger  Formaldehydlösung
durchfeuchtet,  feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich
gesonnt.  Pelzwerk  darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

14.  Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten
  Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter
Wäsche  usw.)  in  Berührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,
verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet
und  nach  etwa  fünf  Minuten  mit  warmem  Wasser  und  Seife  gewaschen
werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer  stets  eine
Schale  mit  Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.
        <pb n="172" />
        --  146  --15.

  Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  zwei  Stunden  lang  in

1  prozentige  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und
getrocknet.

16.  Ist  der  Fußboden  des  Krankenzimmers,  die  Bettstelle,  der  Nachttisch
oder  die  Wand  in  der  Nähe  des  Bettes  mit  Ausscheidungen  des  Kranken
beschmutzt  worden,  so  ist  die  betreffende  Stelle  sofort  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzuwaschen;
  im  übrigen  ist  der  Fußboden  täglich  mindestens  einmal
feucht  aufzuwischen,  geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung.

17.  Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so

ist  er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen
zu  beseitigen.

18.  Gegenstände  von  geringem  Werte  (Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebrauchte

Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene
Kleidungsstücke,  Lumpen  und  dergleichen)  sind  zu  verbrennen.

19.  Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  

Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  und  alsdann  in
dichte  Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht
Sägemehl,  Torfmull  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.
20.  Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden
  haben,  sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  dergleichen,
  ferner  die  Wände  mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die  Türen,
die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen
  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten;  dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die
Lösungen  in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.

Die  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in
der  Umgebung  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,
  Wand-  und  Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders
  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge
heißen  Seifenwassers    zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte
Wände  sind  mit  einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen,  Fußböden  aus
Lehmschlag  oder  dergleichen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

21.  Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
eimpfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet
sich  zur  Vernichtung  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden.  Flächen
oberflächlich  oder  nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der  Desinfektion
  sind  alle  Undichtigkeiten  der  Fenster,  Türen,  Ventilationsöffnungen
  und  dergleichen  genau  zu  verkleben  oder  zu  verkitten.  Es
        <pb n="173" />
        —  147  —

ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung  des  Raumes  zu  verwenden,
  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich  abhängt.  Auch
ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige  Anordnung
der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer  Ausdehnung  trifft.
Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm
Formaldehydgas  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum
  solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und
gleichzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter  Wasser  verdampft  werden.  Die
Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens  nach  vier  Stunden,
soll  aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte  Räume)  erst
nach  sieben  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist  vor  dem
Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu  beseitigen.
Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von
geprüften  Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.
Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,
die  Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert
  gelten.  Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte
  Stellen  des  Fußbodens,  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß
den  Vorschriften  unter  Ziffer  20  noch  besonders  zu  desinfizieren.

22.  Holz-  und  Metallteile  von  Bettstellen,  Nachttischen  und  anderen  Möbeln
sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen
abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
befeuchtet  sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.
Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während
dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die
vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.

23.  Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage  hintereinander
  gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume
befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,
so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere  Desinfektion.

24.  Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu
2  Meter  Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,
die  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise
ausreichend  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung  sind  mindestens  2  Liter
verdünntes  Kresolwasser,    Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch  zu  gießen.

25.  Krankenwagen,  Krankentragen,  Räderfahrbahren  und  dergleichen.  Die
Holz-  und  Metallteile  der  Decke,  der  Innen-  und  Außenwände,  Trittbretter,
  Fenster,  Räder  usw.  sowie  die  Lederüberzüge  der  Sitze  und
Bänke  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  die
mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung

Reichs-  Gesetzbl.  1907.
        <pb n="174" />
        —  148  —

befeuchtet  sind.  Bei  Metallteilen  ist  die  Verwendung  von  Sublimatlösung
  tunlichst  zu  vermeiden.  Kissen  und  Polster,  soweit  sie  nicht  mit
Leder  überzogen  sind,  Teppiche,  Decken  usw.  werden  mit  Wasserdampf
oder  nach  Ziffer  23  desinfiziert.  Der  Wagenboden  wird  mit  Lappen
und  Schrubber,  welche  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  aufgescheuert.

Andere  Personenfahrzeuge  (Droschken,  Straßenbahnwagen,  Boote
usw.)  sind  in  gleicher  Weise  zu  desinfizieren.

26.  Die  Desinfektion  der  Eisenbahn-Personen-  und  Güterwagen  erfolgt
nach  den  Grundsätzen  in  Ziffer  20,  21  und  25,  soweit  hierüber  nicht
besondere  Vorschriften  ergehen.

Anmerkung.  Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  Ziffer  1  bis  26  sind

zulässig,  soweit  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gesichert
  ist.

 

Anhang.
Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen.

Auf  Schiffen  und  Flößen  ist  die  Desinfektion  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  mit  folgenden  Maßgaben  auszuführen:

1.  Schiffe.

Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden  Beschädigungen
  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs  des  Desinfektionsmittels
  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  Ziffer  20  und  21  stattfinden,
so  hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  gescheben:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach  drei  Stunden  zu  wiederholen.
  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgescheuert
  werden.

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  in  Ziffer  23  desinfiziert  werden.

Die  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden  werden
frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch  Abkratzen  oder
dergleichen  beseitigt  werden.

2.  Flöße.

Die  von  Kranken  oder  Krankheitsverdächtigen  benutzten  Hütten  werden,
soweit  sie  nicht  nach  Ziffer  20  desinfiziert  werden  können,  ebenso  wie  das  Lagerstroh
  verbrannt.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="175" />
        —  149  —

Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,  betreffend  den
Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.  S.  149.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  151.  —  Druckfehler-Berichtigung.  S.  151.

 

(Nr.  3321.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,
betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  zur  norddeutschen
Brausteuergemeinschaft.  Vom  2.  März  1907.

Nachdem  im  Großherzogtume  Luxemburg  durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1906  eine
mit  dem  deutschen  Brausteuergesetze  vom  3.  Juni  1906  im  wesentlichen  übereinstimmende
  Besteuerung  der  Braustoffe  eingeführt  worden  ist,  haben  Seine
Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  einerseits,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
anderseits,  beschlossen,  einen  Vertrag  wegen  Beitritts  des  Großherzogtums
Luxemburg  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  abzuschließen,  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Grafen  Carl  von  Pückler,
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung,  Dr.  Paul
Eyschen,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Vom  1.  April  1907  an  soll  zwischen  den  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  gehörigen  Staaten  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,  außer  der
bereits  bestehenden  Gemeinschaft  der  Übergangsabgabe  von  Bier,  auch  eine
Gemeinschaft  der  Brausteuer  eintreten.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1907.
        <pb n="176" />
        150

Artikel  2.
Der  Ertrag  der  Brausteuer  und  der  Übergangsabgabe  von  Bier  wird
zwischen  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  und  dem  Großherzogtume
Luxemburg  nach  dem  Verhältnisse  der  Bevölkerung  ihrer  der  gemeinschaftlichen
Gesetzgebung  unterworfenen  Gebiete  geteilt.
Dieser  Ertrag  besteht  aus  der  gesamten  aus  den  bezeichneten  Abgaben
aufkommenden  Einnahme  nach  Abzug:
1.  der  auf  Gesetzen  oder  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften  beruhenden
Steuervergütungen  und  Ermäßigungen;

2.  der  Rückerstattungen  aus  unrichtigen  Erhebungen;

3.  der  Erhebungs-  und  Verwaltungskosten,  die  für  das  Großherzogtum
Luxemburg  nach  den  gleichen  Grundsätzen  zu  bemessen  sind,  wie  für
die  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  gehörigen  Staaten.

Artikel  3.
Die  Verwaltung  und  Erhebung  der  Brausteuer  wird  im  Großherzogtume
Luxemburg  wie  bisher  durch  die  Landesbehörden  bewirkt.

Artikel  4.

Der  vorstehende  Vertrag  gilt  für  die  Dauer  des  Anschlusses  des  Großherzogtums
  Luxemburg  an  das  deutsche  Zollsystem.

Jeder  Teil  ist  jedoch  befugt,  dieses  Abkommen  mit  einjähriger  Frist  für
den  1.  April  jedes  Jahres  zu  kündigen.

Im  Falle  einer  Änderung  der  in  Luxemburg  oder  im  Deutschen  Reiche
bestehenden  Brausteuergesetzgebung  kann  die  Kündigung  auch  für  einen  anderen
Termin  mit  halbjähriger  Frist  erfolgen.

Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  gegenwärtigen
  Vertrag  in  doppelter  Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihrem  Siegel
versehen.

Geschehen  zu  Luxemburg,  am  2.  März  1907.

(L.  S.)  C.  Pückler.  (L.  S.)  Eyschen.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden  und  der  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  hat  stattgefunden.
        <pb n="177" />
        --  151  --(Nr.

  3322.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  1.  Mai  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Königlich  Preußische  Nebenzollamt  I.  Schwanenhaus  erfolgen.

Die  dem  Königlich  Preußischen  Hauptzollamte  Kaldenkirchen  bisher  zustehende
  Befugnis  zur  Pflanzenabfertigung  (Bekanntmachung  vom  23.  Jannar  1884

—  Reichs-Gesetzbl.  10  —)  fällt  fort.  Die  Abfertigungsbefugnis  der  Zollabfertigungsstelle
  am  Bahnhofe  dortselbst  bleibt  unberührt.

Berlin,  den  1.  Mai  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Graf  von  Posadowsky.

 

Druckfehler-Berichtigung.

In  der  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  d.  J.  —  Reichs-Gesetzbl.
S.  68  —  muß  es  heißen  ,,  Hauptsteuerämter  Singen  usw.“  statt  „Hauptsteuerämter
  Siegen  usw.“

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        —  153  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

  Nr  19.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Gebührentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm -  Kanal.  S.  153.  —  Allerhöchste
Order,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1907  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  der  Aufstände  im
Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  S.  154.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  1907  in  Berlin  stattfindenden  Ausstellung  von
Erfindungen  der  Kleinindustrie.  S.  154.

 

 

(Nr.  3323.)  Gesetz,  betreffend  den  Gebührentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Vom
8.  Mai  1907.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Die  nach  dem  Gesetze  vom  20.  Mai  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  167)  mit
dem  30.  September  1907  ablaufende  Frist,  binnen  welcher  die  Festsetzung  des
Gebührentarifs  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  dem  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrat  überlassen  bleibt,  wird  bis  zum  30.  September  1912  erstreckt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Karlsruhe,  den  8.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  32
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  Mai  1907.
        <pb n="180" />
        —  154  —

(Nr.  3324.)  Allerhöchste  Order,  betreffend  Anrechnung  des  Jahres  1907  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  Vom
12.  April  1907.

Ich  bestimme  im  Anschluß  an  Meine  Orders  vom  12.  Oktober  1905  und
27.  Februar  1906:

Den  im  Jahre  1907,  bis  zur  Beendigung  des  Kriegszustandes,  an  der
Bekämpfung  der  Eingeborenenaufstände  in  Südwestafrika  beteiligt  gewesenen
Deutschen  wird  das  Jahr  1907  als  Kriegsjahr  angerechnet,  sofern  in  diesem
Jahre  die  Beteiligung  mindestens  einen  Monat  betragen  hat  oder  die  Teilnahme
an  einem  Gefechte  vorliegt.

Im  übrigen  findet  Meine  Order  vom  12.  Oktober  1905  sinngemäße  Anwendung.


Berlin,  den  12.  April  1907.

Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

An  den  Reichskanzler  (Oberkommando  der  Schutztruppen).

(Nr.  3325.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  1907  in  Berlin  stattfindenden  Ausstellung  von  Erfindungen
der  Kleinindustrie.  Vom  11.  Mai  1907.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  1904  S.  141)
vorgesehene  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  findet  auf  die
Allgemeine  Ausstellung  von  Erfindungen  der  Kleinindustrie  in  Berlin  1907
Anwendung.

Berlin,  den  11.  Mai  1907.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

–—

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="181" />
        --  155  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr  20.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Rechnungsjahr  1907.  S.  155.  —
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr
1907.  S.  188.

 

(Nr.  3326.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1907.  Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Rechnungsjahr  vom  1.  April  1907  bis  31.  März  1908  wird  in  Ausgabe  und
Einnahme  auf  2596  391  629  Mark  festgestellt,  und  zwar:

im  ordentlichen  Etat
auf  2  026  628  607  Mark  an  fortdauernden  und
auf  312 262  012  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  sowie
auf  2 338  890  619  Mark  an  Einnahmen,
im  außerordentlichen  Etat
auf  257 501 010  Mark  an  Ausgaben  und
auf  257 501  010  Mark  an  Einnahmen.

§  2.
Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  Bestreitung  einmaliger  außerordentlicher
  Ausgaben  die  Summe  von  253  890  309  Mark  im  Wege  des  Kredits

flüssig  zu  machen.
§  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  zur  vorübergehenden  Verstärkung  der
ordentlichen  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über
den  Betrag  von  dreihundertfünfzig  Millionen  Mark  hinaus,  Schatzanweisungen
auszugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  33

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Mai  1907.
        <pb n="182" />
        --  156  --§4.



Der  diesem  Gesetz  als  zweite  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbankdirektorium  für  das  Rechnungsjahr  1907  wird  auf  195  019  Mark
festgestellt.

§  5.

Diejenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A 1  bis  8  des  durch  das  Gesetz,  betreffend  den  Servistarif
und  die  Klasseneinteilung  der  Orte,  vom  6.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  272)
festgestellten  Servistarifs  fallen,  sind  aus  der  dritten  Anlage  ersichtlich.

§  6.

Von  dem  nach  China  entsandten  Ostasiatischen  Expeditionskorps  verbleibt
ein  aus  Militärpersonen  des  Friedens-  und  des  Beurlaubtenstandes  der  einzelnen
Heereskontingente  bestebender  Teil,  das  Ostasiatische  Detachement,  noch  in  Ostasien,
ist  aber,  sobald  es  seine  Aufgabe  erfüllt  haben  wird,  aufzulösen.  Die  Verwaltung
  wird  durch  den  Bundesstaat  Preußen  geführt.

Die  nach  Deutschland  zurückkehrenden  Offiziere,  Unteroffiziere,  Kapitulanten,
Mannschaften  und  Beamten  des  Detachements  werden,  soweit  sie  nicht  sofort
in  offene  etatsmäßige  Stellungen  einrücken  können,  zunächst  überetatsmäßig  verpflegt
  und  rücken  beim  Freiwerden  etatsmäßiger  Stellen  in  solche  ein.

§  7.

Soweit  die  zur  Gewährung  außerordentlicher  einmaliger  Beihilfen  (Kapitel  11
Titel  1  bis  16  der  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen  Etats)  erforderlichen
Matrikularbeiträge  nach  der  Rechnung  des  Rechnungsjahrs  1907  keine  Deckung
finden,  treten  sie  den  ordentlichen  Ausgaben  im  Etat  für  das  Rechnungsjahr
  1909  hinzu.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="183" />
        Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr

1907.
        <pb n="184" />
        Betrag

  für  das
Kapitel  Titel   Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1907.

  Mark.



A.  Ordentlicher  Etat.

a.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  I.  Bundesrat.

Die  erforderlichen  Ausgaben  werden  für  jetzt  aus  den  unter
Kapitel  7  ausgesetzten  Fonds  mitbestritten.
2.  1/13.  II.  Reichstag  2  044  430
3.  1/10.  III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  302  730
IV.  Auswärtiges  Amt.

4.  1/12.Auswärtiges  Amt  .  ...  2  798  780
5.  1/166.Gesandtschaften  und  Konsulate  .  .  .    .          10  517  100
6.    1/20.  Allgemeine  Fonds  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3 558 602

Summe IV  .  .  .  16  874  482

V.  Reichsamt  des  Innern.

7.  1/12. Reichsamt  des  Innnen  ..  1 546 095
7a.  1/23. Allgemeine  Fonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .    60  450  615
7b.  1/7.  Reichskommissariate  .  .  .  .  .  ..  75  700
7c.  1/2. Bundesamt  für  das  Heimatwesen  30  400
7d.  1/5. Schiffsvermessungsamt  67  894
8.  Entscheidene Disziplinarbehörden  6  000
9.  1/3. Behörden  für  die  Untersuchung  von  Seeunfällen  37  500
10.  1/8.  Statistisches  Amt                                                      1  823  500
11.  1/7. Normal-Eichungskommission  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  237  790
12.  1/7.  Gesundheitsamt            .        .    .          .        .    .        694  560
12a.  1/7.  Biologische  Anstalt  für  Land-  und  Forstwirtschaft  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  209  214
13.  1/8.  Patentamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4 238  720
13a.  1/11.  Reichs-Versicherungsamt  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  2 140  280
13b.  1/9.  Physikalisch-Technische  Reichsanstalt  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  452  500
13c.  1/19.  Kanalamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2  779  777
13d.  1/9.  Aufsichtsamt  für  Privatversicherung  .  .  442  320

 

 

 

Summe V  .  .  .  75 233  065
        <pb n="185" />
        Kapitel.

Titel.

Ausgabe.

Preußen
usw.

Mark.

Sachsen.

Mark

Württemberg.


Überhaupt
für  das
Rechnungsjahr
  1907
Mark.

 

—..——s

1.
—

1  1—

30.

—

Kriegsministerium

Militärmedizinalwesen



VI.  Verwaltung  des  Reichsheeres.

Militärkassenwesen
Militärintendanturen
Militärgeistlichkeit
Militärjustizverwaltung
Höhere  Truppenbefehlshaber

Gouverneure,  Kommandanten
und  Platzmajore  .  .

Adjutanturoffiziere  und  Offiziere
in  besonderen  Stellungen  sowie
Beamte  bei  denselben

24.|  Generalstab  und  Landesvermessungswesen



Ingenieur-  und  Pionieroffiziere

Geldverpflegung  der  Truppen

Naturalverpflegung

Bekleidung  und  Ausrüstung  der

Truppen

Garnisonverwaltungs-  und  Serviswesen


Militärbauwesen

Verwaltung  der  Traindepots  und
Instandhaltung  der  Feldgeräte

Seite

2  883  383

366  240

3  454  849
1 158 212
2  055  161
3  400  935

695  567

1 152 210

3  915  100
2  135  997
132  052  822
139  082  506

31  844  198

420  132
75  690
367  665
83  738
163 924
317  493

32 011

162 228

291  375
143  844
12  464  340
13  235  842

3 524  076

49  198  135  4  812  682

1871  003
10  302  998

1  535  066

180  630
968 922

201  599

 

284  527
13  170
180  776
26  812
106  677
165  465

23 716

117  496

106  159
58 182

6  757  703
7 131  921
1  737  634
2  025  831
108  244

605  365

102  281

3588  042

485  100
4 003 290
1 268  762
2  325  762

3  883  893

1 431  934

4 312 934
2  338  023
151 274  865
159  450  272

37  105  908
56  036  648
2  159  877

11 877 285

1  838  946

 

 

387104  382

 

37446  191

 

19582262

 

444  132  335
        <pb n="186" />
        160

 

 

 

 

Überhaupt
Preußen  Sachsen.  Württemt-  für  das
*7  Ausgabec.  usw.  berg.  Rechnungs-5
  jahr  1907.
Mark.  Mark.  Mark.  Mark.
Übertrag.  387  107  382|37  446  191|119  582  26244132  835
31.  1/2.Ersatz-,  und  Reservemannschaf-1
  ten  usw.  3  706  618  181  095  101  34  3989  085
32.  1/6.  Pferdebeschaffung  SSSL  37148  354  856  613
33.  6  1  3.  Verwaltung  der  Remontedepot.  114035  516207  119576  3749  818
34.  1  2.  Reisegebührnisse,  Umzugskosten,
l  Vorspann-und Transportkosten1022143165772742050011299658
301«.60.Militär-Erziehungs. und Bildungswesen
  8  218  132  665“.262  73  411  956  825
36.  1/6.Militärgefängniswesen  703  885  76  105  35999  815  989
37.  1/16.  Artillerie-  und  Waffenwesen  .  .  45  470  6761  3  134  9851  1723  801  50  329  462
38.  1,6.  Technische  Institute  ....  .  .  ...  21098701  181381  115292  40
39.|1,20.Festungen,  Ingenieur-,  Pionierund
  Verkehrswesen  7493  30  171642  77  4187742  410
40.  Wohnungsgeldzuschüsse  11  0879401149  3344054  216  2891  489
41.  1,6.Unterstützungen  an  Militärs  des
aktiven  und  Beurlaubtenstandes,
für  die  an  anderen  Stellen
Unterstützungsfonds  nicht  angesetzt
  sind.  Unterstützungen  und
außerordentliche  Vergütungen
für  aktive  Beamte  mit  Ausnahme
  derjenigen  des  Kriegsministerimns
  .  .  ...  1  206  498815008  60  4½½  1  381  924
4.  Zuschuß  zur  Militärwitwenkasse  939000  3381000
43.18.  Verschiedene  Ausgaben  2  61391c10  18122  28  49h2  760  567
Summe  Kapitel  14  bis  43197  974  681145  896  429|23  708  968|567  580  078

 

 

 

 

 

Seite  für  sich
        <pb n="187" />
        161

 

 

Betrag
—  für  das
—  Ausgabe.  Rechnungs-S
  jahr  1907.
—  ·
Mark.
Übertrag  567  580  078
Mark.

44.  Militärverwaltung  von  Bayern  92  779  748

444  /13.

14.

Ab:
der  auf  die  fortdauernden  Ausgaben  Mark.
Kapitel  44  a  (Reichsmilitärgericht)  mit  28  042
Kapitel  74  (Allgemeiner  Pensionsfonds)

mit....·....................  10  302  110
Kapitel  75  (Reichsmilitärgericht)  mit.  349
Kapitel  79  (desgleichen)  mit  5  851
Kapitel  81  (desgleichen)  mit  ..  $0  660
Kapitel  88  (desgleichen)  mit  286

und  auf  die  einmaligen  Ausgaben  des

ordentlichen  Etats  —  Kapitel  5  mit  11  589  695

Kapitel  11  mit  159 719

entfallende,  unter  Kapitel  44  a  Titel  14,  74,  75,  79,

81,  88  und  bei  Kapitel  5  unter  Titel  227  sowie

bei  Kapitel  11  angesetzte  Teil  obiger  Quote  22  126  712

bleiben
Außerdem  kann  an  Bayern  im  Laufe  des  Rechnungsjahrs  ein
Vorschuß  bis  zu  9  936  695  Mark  gewährt  werden.

Summe  VI  .

VIa.  Reichsmilitärgericcht  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
An  Bayern.  .  ..  ..

Summe  VIa  .  .  .

 

70  653  036

638  233  114

545  419
28  042

 

 

573  161
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        162

 

Betrag

 

 

 

 

  für  das.
Kapitel  Ausgabe      Rechnungs.
  Titel  jahr  1907.

Mark.
VII.  Verwaltung  der  üaaiserlichen  MKarine.
45. 1/4  4.  Reichs-Marineamt  und  Marinekabinttt  ..  .  .  .  .  ..  1  898  540
46.  1/5.  Admiralstab  der  Marine  .  .  ...  309  335
47.  1/5. Seewarte  und  Observatorien  .  ...  366  534
48.  1/5. Intendanturen.  617  958
49.   1/3  Rechtspflege  .  .  .  .  ...  170  320
50.   1/3.  Seelsorge  und  Garnisonschulwesen  139  815
51.  1/36.Geldverpflegung  der  Marineteile  .  .  .  .  .  .  .  ..  29  030  675
52.  1/4.    Indiensthaltungen  .  .  .  .  .  .  ..  31 197  160
53.  1/5.  Naturalverpflegung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..   2 176374
54.   1/4.  Bekleidung.........................................  440  283
55.  1/5.  Garnisonverwaltung  ..  ..  ....  ..  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  962  390
55a.  1/7. Garnisonbauwesen  .  .  .  ..  669  334
56   1/3. Servis  und  Wohnungsgeldzuschuß  .  .  .  .  .  .  .  2  557  057
57.  1/9.  Sanitätswesen  2  317  738
58.  1/3.  Reise-,  Marsch-  und  Frachtkoseen  3  411 000
59.   1/7.  Bildungswesen  .  .  ..  492  557
60.   1/10.  Instandhaltung  der  Flotte  und  der  Werften  29  578  470
61.  1/23.  Waffenwesen  und  Befestigungen  .  .  ..  11  193  698
62.  1/5.  Kassen-  und  Rechnungswesen.  920  667
63.  1/11  .  Küsten-  und  Vermessungswesen  ..  730  080
64.  1/11. Verschiedene  Ausgaeen  .  .  .  .  .  ..  1 561 381
Summe  Marineverwaltung   120  742  266
Hierzu:
64a.  1/4.  Zentralverwaltung  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou  ..  .  .  .  .  .  .  ..  103  915
Summe  VII..  .  120  846  181
VIII.  Reichs-Justizverwaltung.

65.  1/12. Reichs-Justizamt  389  630
66.  1/15 .Reichsgericht  2  028  0660
Summe  VIII  2 417 690
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        Betrag

 

 

 

 

  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1907.
Kapitel  Titel
Mark.
IX.  Reichsschatzamt.
67.  1/19.Reichsschatzamt  .  .  .  ..  .  .  ..  834  710
68.   1/11.  Allgemeine  Fonds  .  .  ..  27  328  323
68a.  1/2.Überweisungen  an  die  Bundesstaaten                 202 361 170
68b.  1.  Zur  Kapitalsansammlung  behufs  Erleichterung  der  Durchführung
einer  Witwen-  und  Waisenversorgung  .  .        .  .    .  .        .    48  000  000
69.  1/14.  Unmittelbare  Ausgaben  des  Reichs  für  die  Verwaltung  der  Zölle,
Steuern  und  Gebühren  .  .  ..  2  682  520
Summe  IX. 281  206  723
IX a.  Reichs-Kolonialamt.
69a.  1/26.Zivilverwaltung  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  1 220 240
69b.  1/9.Militärverwaltnug  ..  .  .  .  .  .  .  .  428  788
Summe  IXa  .  .  .  1 649 028
70.   1/13.  X.  Reichs-Eisenbahnamt  .  .  .  .  ..  430  300
XI.  Reichsschuld.
71. 1/3.  Verwaltnug  .  .  ..  .  .  .  .  .  802  500
72.1/4.  Verzinsung  ..  135  792  000
Summe  XI  136  594  500
73.  1/11.  XII.  Rechnungshof  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  1 019 382
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.
74.  1/10.  Verwaltung  des  Reichsheeres:

 

 

a)  Preußen  usw.  ...  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .
b)  Sachen  .  .  .  ..
c)  Württemberg  .  ...

d)  an  Bayern  .  ...  .  .  ...


Seite  für  sich.

Reichs.  Gesetzbl.  1907.

73 280  980
5  812  130
3  667 275

 

82  760  385
10  302  110

 

93  062  495

 

 

34
        <pb n="190" />
        164

 

 

 

 

 

Summe  XIII  

Betrag
  Ausgabe.  Rechnungs-Kapital
  Titel  jahr  1907.
Mark.
Übertrag  93  062  495
75.  1/6.  Reichsmilitärgericht  A  und  B..  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  26  958
C.  an  Bayern  ..  .  .  .  .  .  ..  ...  .  .  .  .  ..  349
=  27 307
76. 1/8.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    .  .  .  .  .  .  7 269 354
77.  1/5.Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2 632 170
78.  Ehrenzulage  an  die  Inhaber  des  Eisernen  Kreuzes  von  1870/71
(Gesetz  vom  2.  Juni  1878):
a)  Preußen  usw.  19  800
b)  Sachsen  ..............................  864
c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  180
d)  Bayern  ..  .  .  .  .  .  .  216
=  21  060
79.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen.
1.  Pensionen  für  ehemalige  französische  Militärpersonen  und  deren
Angehörige  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  47  000
2.  An  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  851
=  52  851
80  1. Sonstige  Bewilligungen  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  220  000
81.  1/11. Invalideninstitute:
a)  Preußen  usw.  .  ..  317  832
b)  Sachsen  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  —
c)  Württemberg  ..  ..  .  .  .  .  ..  8  803
d)  an  Bayern  .  .  .  .  ..  40  660
=  367  295

103  652  532
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        Betrag

 

 

  für  das
Kapitel Titel  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1907.

Mark.
XIV.  Reichs-Invalidenfonds.
82.  1/9.  Verwaltung  des  Reichs-Invalidenfonds  .  ...  72  500
83.  1/4. Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der
Verwaltung  des  Reichsheeres:
a)  Preußen  usw.  25  579  000
b)  Sachsen  .  .  .  ..  2 076 500
e)  Württemberg  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  901  000
d)  Bayern  .  .  .  ..  .  .  ..  8 017  000
= 36  573  500
84. 1/4. Invalidenpensionen  usw.  infolge  des  Krieges  von  1870/71  im
Bereiche  der
Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  16  792
Summe  XIV  .  .  .  36 662  792

85.  XV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung.

1/16a.  Zentralverwaltung  ...  .....  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ...  3  371  480
17/66.  Betriebsverwaltung  .  .  ...  508  707  186
Summe  XV  .  ..  512  078  666

86.  1/14.  XVI.  Reichsdruckerei  .  ...  ..  ...  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  6293 315
87.  XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.

1/12.  Zentralverwaltung  .  ..  123  000
13/23.  Betriebsverwaltung  .  .  .  .  .  .  ..  88 553 790
Summe  XVII  88  676  790

88.  XVIII.  Zu  Gehaltsaufbesserungen..............  .  ..  .  .  .  ...  1 839  426

Anmerkung.

 

Zu  Kapitel  1  bis  88.  Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds
zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen  Diensteinkünften  etatsmäßiger
Beamten,  Offiziere  und  Ärzte  dadurch  entstehen,  daß  Stellen
zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern  nicht
versehen  werden  können,  sind  der  Reichskasse  zuzuführen.

 

34
        <pb n="192" />
        Betrag

 

für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1907.
Mark.
Wiederholung  der  fortdauernden  Ausgaben.
Summe  I.  Bundesrat:  ...  ..  .  ..  .  .  ..  —
II.  Reichstag  ..  .  .  .  .  .  ..  2  044  430
III.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei.  302  730
IV.  Auswärtiges Amt        .    .    .    .    .    .    .    .    .    .      16  874  482
V.  Reichsamt  des  Innern  ...  75 233  065
VI.  Verwaltung  des  Reichsheers  638  233  114
VI a.Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  573  461
VII.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine    .  .  .  .  .    120  846  181
VlII.  Reichs-Justizverwaltng  .  .  .  2 417 690
IX.  Reichsschatzamt  .  ...  ..  .  ...  281  206  723
IX a.  Reichs-Kolonialamt      ..  ..  .  .  .  .  .  ..  1 649  028
X.  Reichs-Eisenbahnamt::  .  .  .  .  .  .  ..  430  300
Xl.  Reichsschuld  .  .  ...  136  594  500
XII.  Rechnungshof  .    .    .    .    .    .    .    .    .  .  1  019  382
XIII.  Allgemeiner  Pensionsfonds.  103  652  532
XIV.  Reichs-Invalidenfonds  .  ...  36  662  792
XV.  Reichs-Post  und  Telegraphenverwaltung  .  ..  512  078  666
XVI.  Reichsdruckerei  .  .  .  ..  6 293 315
XVII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  88  676  790
XVIII.  Zu  Gehaltsaufbesserungen  .  .  .  .  ..  1 839  426
Summe  der  fortdauernden  Ausgaben.  2 026  628  607
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        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
b.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1.  I.  Reichstag  .  .  .  .  .  197  600
2.  1/8  II.  Auswärtiges Amt    ..  .  .  ...  770  350

3.  1/34  III.  Reichsamt  des  Innern.  5  335  100
4.  1/77.  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  16  070 229
4a.  1  IVa.  Reichsdruckerei  .............  .  ..  ..  .  ...  ..  .  .  .  ..  87  084
5.  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1/143.  a)  Preußen  usw.  79  639  886
160/197.  b)  Sachsen  .  .  .  .  ..  10  596  687
198/225.  c)  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  867  420
Summe A . . .  93  103  993
Preußen  usw.
144/159.  Garnisonbauten  in  Elsaß-  Lothringen    .        .      3 862 000
226.  Zu  Erstattungen  auf  einzelne  aus  Landesmitteln  aufgewendete
Kasernenbaukosten  usw.
1.  an  Königreich  Sachsen  174  346  Mark
2.  an  Württemberg  .  .  ..  138  244
3.  an  Baden  ..  99  814
4.  an  Hessen  2325
5.  an  Mecklenburg-  Schwerin  6  687
=  421  413
Summe  B . . .  4  283  413
227.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A . . .  11  589  695
Summe  V  .  .  108 977 101
        <pb n="194" />
        Betrag
  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
5a. 1.  Va.  Reichsmilitärgericht  .  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  892  320
6.  1/148.  VI.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .......  ..  .  .  ..  136  311  450
Davon  ab:
Zuschuß  des  außerordentlichen  Etats  .  ..  .  .  ..  36  080  000
bleiben  100  231  450
6a.  Zuschuß  zur  Bestreitung  der  Verwaltungsausgaben  im  Schutzgebiete
  Kiautschou  11  735  500
Summe  VI.  111  966  950
7.  1/4.  VII.  Reichsschatzamt  1  589  700
7a.  1/14 VIIa.  Reichs-Kolonialamt  .  .  .  .  .  .  ..  35  988  457
8.  VIII.  Reichsschuld  ...  ...  .  .  .  .  ...  852  000
9.  IX.  Rechnungshof  ..  .  .  ..  —
10.  1/23.  X.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  ................  ...  6  384  120
11.  1/16.  XI.  Zur  Gewährung  außerordentlicher  einmaliger  Beihilfen
an  alle  etatsmäßigen  und  diätarisch  beschäftigten  Unterbeamten
  sowie  an  alle  etatsmäßigen  und  diätarisch
beschäftigten  mittleren  Beamten,  deren  tatsächliches
Gehalt  den  Betrag  von  jährlich  4200  M  nicht  übersteigt
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  23  151  001
        <pb n="195" />
        169

 

 

Ausgabe.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1907.

Mark.

 

Wiederholung  der  einmaligen  Ausgaben.

Summe  I.  Reichstag  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
II.  Auswärtiges Amt  .....  .  ........  .  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
III.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  ..
  IV.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
IVa  Reichsdruckerei    .  .  .  .  .  ...
  V.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
Va.  Reichsmilitärgericht:  .  .  ..
Vl.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine
VII.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
VIIa.  Reichs-Kolonialamt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  
VIII.  Reichsschuldd  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
IX.  Rechnungshof      ..  .  .  .  .  ..
X.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
  XI.  Zur  Gewährung  außerordentlicher  einmaliger  Beihilfen

Summe  der  einmaligen  Ausgaben
Hierzu  Summe  der  fortdauernden  Ausgaben

Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats

 

197 600
770  350

5  335  100
16  070 229
87  084

108  977  101
892  320
111  966 950
1  589  700
35  988  157
852  000

6  384  120

23  151  001

312  262  012

2  026  628  607

2  338  890  619
        <pb n="196" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
1.  I.  Zölle,  Steuern  und  Gebühren.
1.  Zölle  600  365  000
2. Tabaksteuer  .  .  .  ..  11 197  000
3.  Zigarettensteuer  ..  .  .  .  ..  11 473  000
4.  Zuckersteuer  ..  .  .  .  .  .  138  566  000
5.  Salzsteuer  ..  .  .  .  ..  55  320  000
6  Branntweinsteuer:
a)  Maischbottichsteueer  ...  14  549  000
b)  Verbrauchsabgabe  und  Zuschlag  .  .  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  102  334  000
c)  Brennsteuer  ...  —
7.  Schaumweinsteeer  .  .  .  .  ..  4  933  000
8.  Brausteuer  und  Übergangsabgabe  von  Bier  ...  51  744  000
9.  Spielkartenstempel  ..  .  ...  1 694 770
10.  Wechselstempelsteuer  .  .  .  ..  14  418  000
11.  Reichsstempelabgaben:




 






I.  Überweisungssteuern:
A.  von  Aktien,  Kuxen,  Renten-  und  Schuldverschreibungen

28  299  460  Mark
B.  von  Kauf-  und  sonstigen  Anschaffungsgeschäften

  19  602  000
C.  von  Lotterielosen:
a)  für  Staatslotterien  32  390  000
b)  für  Privatlotterien

6  534  150

zusammen  I.
Seite  für  sich.

 

86  825  670
        <pb n="197" />
        171

 

 

 

 

Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel
  Titel  jahr  1907.
Mark.
(1.) (11.)  Übertrag  ...  86  825  670
II.  Reichseigene  Steuern:
A.  von  Frachturkunden  13  720  000  Mark
B.  von  Personenfahrkarten  .  30  380  000
C.  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  ..  ..  .  .  .  ...  .  .  ...  .  .  ...  2 940  000
D.  von  Vergütungen  an  Mitglieder
von  Aufsichtsräten  9  800  000
zusammen  II  .  .  .  56  840  000
Zusammen  Titel  11  .  .  .  143  665  670
12.  Erbschaftssteuer  .  .  .  .  .  ..  36  000  000
13.  Statistische  Gebühr..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1  329  000
Summe I    1 187  588  440
2.  II.  Abfindungen  (Aversa)  für  Zölle  und  Steuern  von  den
außerhalb  des  Zoll-  und  Brausteuergebiets  belegenen
Gebietsteilen  der  zur  Zoll-  oder  Brausteuergemeinschaft
  gehörigen  Bundesstaaten.
1.  Abfindungen,  an  denen  sämtliche  Bundesstaaten  teilnehmen
(Zölle,  Tabaksteuer,  Zigarettensteuer,  Zuckersteuer,  Salzsteuer
und  Schaumweinsteuer  83  940
2.  Abfindungen,  an  denen  Bayern,  Württemberg,  Baden  und
Elsaß-Lothringen  keinen  Teil  haben  (Brausteuer  und  Übergangsabgabe
  von  Bier).  8740
Summe  II  .  ..  92  680
3. 1/9  III.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  610  157  740

 

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1907.

35
        <pb n="198" />
        Betrag
  für  das
  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
3a.  1/3  IV.  Reichsdrucherei    .  .  .  .  .  ..  9 732  000
4.  1/6  V.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  ..  117  875  000
5.  VI.  Bankwesen.
1.  Anteil  des  Reichs  an  dem  Reingewinne  der  Reichsbank  (Gesetz
vom  7.  Juni  1899  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  311  —)  19  900  000
2.  Steuer  von  den  durch  entsprechenden  Barvorrat  nicht  gedeckten
Banknoten  nach  § 9  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875
(Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  .  .  .  .  .    2  715  000
Summe  VI  .  .  .  .  .    22  615  000
VII  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen.
6.  1/5.  Reichstag  .  .  .  ..  .  .  .  .  ..  211 750
6a.  1/2.  Reichskanzler  und  Reichskanzlei    ..  .  .  .  .  .  .  .    1313
7.  1/5.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  ..  1 181 730
7b.  1.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien                                10  794  614
8. 1/16.  Reichsamt  des  Innern  12  432  989
9.  1/5. Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Bundesstaaten
  mit  Ausschluß  von  Bayern:
Preußen  usw.  .  .  .  6 311 259
Sachsen  .  .  .  .  ..  342  995
Württemberg  .  .  ..  187  480
9a. 1/5.  Einnahmen  der  Militärverwaltung  für  Rechnung  der  Gesamtheit
  aller  Bundesstaaten:
Preußen  usw.  445  384
Sachsen  .  .  .  .  ..  —
Württemberg  .  ...  ......  ..  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  –
9b.  1.  Reichsmilitärgericht  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  .  .  ..  100

 

 

 

Seite  .  .  .  31  909  614
        <pb n="199" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1907.
Kapitel Titel  
Mark.
Übertrag  .  .  .  .  31  909  614
10.  1/11. Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  ..  581  424
11. 1/5.  Reichs-Justizverwaltung  .  .  .  ..  803  755
12. 1/3 Reichsschatztamt  .  .  .  .  .  .  6  685  095
12a.  1/3.  Reichs-Kolonialtamt  .  .  .  .  .  .  263  335
13.  1/2.  Reichs-Eisenbahnamt  .  .  ..  .  .  .  ...  756
14.  1/2.  Reichsschuld  .  .  .  .  .  .  335  450
15.  1.  Rechnungshof  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  85
16.  Allgemeiner  Pensionsfonds  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10  776
17.  Besonderer  Beitrag  von  Elsaß-Lothringen  zu  den  Ausgaben
für  das  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  3 150  Mark
für  den  Rechnungshof    .    .  .  .  .      44 213  47  363
Summe  VII.  40  637  653
18.  1/3.  VIII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  ..  39  828  797
19.  IX.  Überschüsse  aus  früheren  Jahren.
1. Einnahmen  und  Ausgaben  aus  der  Prüfung  der  Rechnungen
für 1905 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  426  300
20.  X.  Zum  Ausgleiche  für  die  nicht  allen  Bundesstaaten
gemeinsamen  Einnahmen.
1.  Für  die  Brausteuer:

 

von  Bayern  .  .  .  .  .  .  .  4 229 678
von  Württemberg  .  .  .  .  .  .  1 485 770
von  Baden  .  .  .  .  .  .  .  .  1 279 263
von  Elsaß-Lothringen  .  .  .  .  1 177 580

zusammen  (Titel  1)

 

 

8 172 291

35“
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        Betrag
  für  das
    Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
(20.)  2.  Für  den  Überschuß  der  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung:
  von Bayern................................  7 643 335
von Württemberg............................  2 697 015
zusammen (Titel2)  .  .  .  10 340 350
3. Für die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichsheeres:
von Bayern ........·.....................  826  143
Summe  X.  .  .  19 338 784
Anmerkung.  Die  Ausgleichungsbeträge  zu  Titel  2
und  3  unterliegen  der  Berichtigung  nach  dem  wirklichen
Ergebnisse  der  aufkommenden  Einnahmen.
21.  XI.  Matrikularbeiträge.
1.  Preußen  .  .  .  .  .  .  179  915  180
2.  Bayern  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  29 872 217
3.  Sachsen  .  ..  .  .  ..  21 744  135
4.   Württemberg  ........  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  763  668
5.  Baden  ...  .  .  .  .  .  .  ..  9 700  254
6.   Hessen  .  .  .  .  .  .  5  833  438
7.  Mecklenburg-  Schwerin  .  .  .  .  ..  3  015  173
8.  Sachsen-Weimar    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .  .            1 872 262
9.  Mecklenburg-Strelitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  499  023
10. Oldenburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2 117 237
11.  Braunschweig  .  .  .  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  .  ..  2 344  294
12.  Sachsen-Meiningen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1 297  320
13.  Sachsen-Altenburg  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  996  228
14.  Sachsen-  Coburg  und  Gotha          .    .    .    .    .          1 169  526
15.  Anhalt  ..  ..  .  .  .  .  1  582  413
16.  Schwarzburg-Sondershausen  .  .  .  .  .  .    410  783

 

 

 

Seite  .  .  .  273  133  151
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        für  das
    Einnanme        Rechnungsjahr
    1907.
Kapitel Titel
Mark.
(21.)  Übertrag  .  .  .  .  .  .  273  133  151
17.  Schwarzburg-  Rudolstadt  .  .  .  .  .  .  467  134
18.  Waldeck  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  285  223
19.  Reuß  älterer  Linie  .  .  .  .  .  ..  340  587
20.  Reuß  jüngerer  Linie  .  .  .  .  .  .  ..  697  474
21.  Schaumburg  Lippe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  217  044
22.  Lippe  .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    702  275
23.  Lübeck  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  510  699
24.  Bremen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1  271  075
25.  Hamburg  .  .  .  .  .  .  .  .  .     4 221  031
26.  Elsaß-Lothringen  ..  .  .  .  .  ..  8 752 532

 

 

Summe  XI  .  .  .

Wiederholung  der  Einnahmen.

Summe  I.  Zölle,  Steuern  und  Gebühren
II.  Abfindugen  .  .  .  .
III.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung
IV.  Reichsdruckerei  .....  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..
V.  Reichs-    Eisenbahnverwaltung  .  ......  .  .  .  .  ..
VI.  Bankwesen  ...
VII.  Verschiedene  Verwaltungseinnahmen
VlII.  Aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  .  ...
IX.  Überschüsse  aus  früheren  Jahren
X.   Ausgleichungsbeträge  .  .  ...
XI.  Matrikularbeiträge  ..  .  .  .  .  .  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..

Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  Etats  .  .  .
Die  Ausgabe  des  ordentlichen  Etats  beträgt  .  .  .

 

290  598  225

1 187  588  440
92  680

610  157  740
9  732  000
117  875  000
22  615  000
40  637  653
39  828  797
426  300

19  338  784

290  598  225

2  338  890  619
2  338  890  619
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        Betrag
  für  das
    Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1907.
Kapitel  Titel  
Mark.
B.  Außerordentlicher  Etat.
1  I.  Auswärtiges  Amt  .  .  .  .  .  .  .  ..  -----2.
  I.  II.  Reichsamt  des  Innern
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten .  .  .  .  1  647  000
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern  und
Württemberg  .  ..  .  .  .  .  ..  2  353  000
=  4 000  000
2. Zur  Erweiterung  des  Kaiser  Wilhelm-Kanals,  erste  Rate.  15  000  000
Summe  II  .  .  . 19 000 000
3.  III.  Verwaltung  des  Reichsheeres.
1.  a)  Preußen  usw.  .  .  .  .  .  500  000
b)  Sachsen  .  .  .  ..   -----c)
  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  ..  -----Summe
  A  .  .  .  500  000
Preußen  usw.
2/6.   Festungen  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  40 644  400
7.  Für  die  Vervollständigung  des  deutschen  Eisenbahnnetzes  im
Interesse  der  Landesverteidigung    .    .    .    .    .    .  10  396  800
Summe  B  .  .  .  51  041  200
8.  Quote  an  Bayern  von  den  Ausgaben  Summe  A  .  .  .  62 241

 

Summe  III  .  .  .

 

 

51  603  441
        <pb n="203" />
        Betrag

 

  für  das
  Ausgabe.  Rechnungs-
  jahr  1907.
Kapitel  Titel  

Mark.

    

4.  1/42.  IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  ...  21 290  260
  43.  Zuschuß  zu  den  einmaligen  Ausgaben  im  ordentlichen  Etat  36  080  000
Summe  IV.  .  .  57 370 260

5.  V.  Reichsschatzamt  .  .  ..  —

6.  1.  VI.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung    .    .  41  835  000

7.  1/26  VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  37  638  500

8.  VIII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien.

1/30.  A.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  .  .  .  4 764  409
1/4.  B.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  1 584  000
1/5.  C.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  .  184  500
1.  D.  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  2  000
Summe  VIII  .  .  .    6  534  909
9.  IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet.

1/2  A.  Reichs-Kolonialamt  .  .  .  .  .  ..  40  125  900
3.  B.  Verwaltung  des  Reichsheeres  43  000
4.  C.  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  ..  350  000
Summe IX  .  .  .    40 518  900
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        Betrag
für  das
Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1907.
Mark.
Wiederholung  der  Ausgaben.

Summe  I.  Auswärtiges  .Amt  .  .  .  .  .  .  .  .  .    -----II.
  Reichsamt  des  Innern  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19  000  000
Ill.  Verwaltung  des  Reichsheeres  .  .  .  .  .  .  51  603  441
IV.  Verwaltung  der  Kaiserlichen  Marine  .  .  .  .  .  .  .  57  370  260
V.  Reichsschatzamt  .  .  .  .  .  .  .  .  -----VI.
  Reichs-Post-  und  Telegraphenverwaltung  .  .  .  44  835  000
VII.  Reichs-Eisenbahnverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  37  638  500
VlII.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  6 534  909
IX.  Aus  Anlaß  der  Expedition  in  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet

  .  .  .  40  518  900

Summe  der  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats

 

257  501  010
        <pb n="205" />
        Betrag
    für  das
  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.

1.  I.  Rückzahlungen  und  Tilgungsraten  aus  der  Verwendung
des  Fonds  zur  Förderung  der  Herstellung  geeigneter
Kleinwohnungen  für  Arbeiter  und  gering  besoldete
Beamte  in  Betrieben  und  Verwaltungen  des  Reichs
(Kapitel  2  Titel  1  der  Ausgabe  des  außerordentlichen
Etats):
a)  für  die  Gesamtheit  aller  Bundesstaaten  .  .  .  .  85  150
b)  für  die  Bundesstaaten  mit  Ausschluß  von  Bayern
und  Württemberg  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  121 650
Summe  Kapitel  1  .  .  .  .    206  800
2.  1/6.  II.  Erlöse  aus  dem  Verkaufe  von  freiwerdenden  Festungsgrundstücken
  und  Festungsbaulichkeiten  .  .  .  .    1 251  578
3.  1/3  III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  . .  756  112
4.  IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds
  geleisteten  Vorschüsse  .  .  51  761
5.  V.  Kaufpreis  für  die  an  den  Staat  Bremen  verkaufte
  Batterie  Brinkamahof  I,  dritte  und  Schlußrate  .  .  .  500  000
6.  VI.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  zur  Tilgung  des  Reichsdarlehns,
  dritte  Rate  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  162  000
7.  VII.  Tilgungsrate  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  358  370

 

Reichs.  Gesetzbl.  1907.

 

36
        <pb n="206" />
        Kapitel.

Titel.

Einnahme.

Betrag
für  das
Rechnungsjahr
  1907.

Mark.

 



8.    VIII.  Von  der  Norwegischen  Telegraphenverwaltung
9.    IX.  Aus  der  Anleihe.

1.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Gesamtheit  aller

Bundesstaaten

2.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern

3.  Zu  einmaligen  Ausgaben  für  Rechnung  der  Bundesstaaten  mit
Ausschluß  von  Bayern  und  Württemberg

Anmerkung.  Die  Einnahmen  des  Kapitels  9  übertragen
  sich  innerhalb  der  einzelnen  Titel  mit  den  noch
offenen  Krediten  aus  früheren  Anleihebewilligungen.  Die
solchergestalt  sich  ergebenden  Gesamtkredite  werden  um  den
Betrag  der  bei  den  entsprechenden  Ausgabefonds  etwa
eintretenden  Ersparnisse  gekürzt.

Summe  Kapitel  9  .  .  . 

 

324  080

207 148  039

46  742  270

253  890  309
        <pb n="207" />
        Betrag

 

für  das
Einnahme.  Rechnungsjahr
  1907.
Mark.
Wiederholung  der  Einnahmen.

Summe  I.  Aus  der  Verwendung  der  Fonds  für  Kleinwohnungen  .  206  800
II.  Für  Festungsgrundstücke  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1 251  578
III.  Aus  Anlaß  der  Expedition  nach  Ostasien  756  112
IV.  Rückerstattungen  auf  die  aus  dem  Reichs-Festungsbaufonds

geleisteten  Vorschüsse  .  .  .  .  .  .  .  .  .  51  761

V.  Kaufpreis  für  die  Batterie  Brinkamahof I  .  .  .  .  .  500  000
VI.  Von  dem  Schutzgebiete  Togo  .        .        .        .            162  000
VII.  Von  der  Verwaltung  der  Reichseisenbahnen  .  .  .  .  358 370
VIII.  Von  der  Norwegischen  Telegraphenverwaltung.  .  .  .  .  .  .  .    324  080
IX.  Aus  der  Anleihe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  253  890  309

Summe  der  Einnahme  des  außerordentlichen  Etats
Die  Ausgabe  des  außerordentlichen  Etats  beträgt

Abschluß.

Summe  der  Ausgabe  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats
Summe  der  Einnahme  des  ordentlichen  und  des  außerordentlichen  Etats

Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

 

257 501  010
257 501  010

2 596  391  629
2 596  391  629

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

36
        <pb n="208" />
        —  182  —

Zweite  Anlage  zum  Etatsgesetz.

 

Besoldungs-Etat

für  das

Reichsbankdirektorium  auf  das  Rechnungsjahr  1907.

 

 

 

Betrag
  für  das
Titel.  Ausgabe.  Rechnungsjahr
1907.
Mark.
Besoldungen.
1. Der  Präsident,  einschließlich  10  000  Mark  Repräsentationskosten  40  000
(Außerdem  freie  Wohnung  mit  Geräteausstattung  im  Bankgebäude,
  Licht  und  Heizung.)
2. Ein  Vizepräsident  18  000  Mark,  sieben  Mitglieder  mit  9 000  Mark
bis  15  000  Mark    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    111 000
Summe  Titel  1  und  2  .  .  .  . .  151  000
3. Mietsentschädigung  (Wohnungsgeldzuschuß)  je  1  500  Mark  für
die  Beamten  unter  Titel 2  .  .  .  .  .  .  .  .  .  12  000
4.  Zu  nichtpensionsfähigen  Zulagen  an  den  Vizepräsidenten  und  die
Mitglieder  bis  zum  Betrage  von  je  3 000  Mark  jährlich  18  000
5.  Zu  Pensionen  .  .  .  .  .  .  .  14  019
Summe  .  .  .  195  019
        <pb n="209" />
        183
Dritte  Anlage  zum  Etatsgesetze.

 

Verzeichnis

derjenigen  Stellen  des  Landheeres,  der  Marine  und  des  Reichsmilitärgerichts,
  welche  unter  A  1  bis  8  des  Servistarifs  fallen.

Landheer:
a.

Marine:

Landheer:
b.

Marine:

Marine:

 

Landheer:

A 1.  Generale.

 General  der  Infanterie  oder  Kavallerie,  Kriegsminister,  kommandierender
  General,  Generalinspekteur  der  Kavallerie,
Generalinspekteur  der  Fußartillerie,  Chef  des  Ingenieurund
  Pionierkorps  usw.,  Chef  des  Generalstabs  der  Armee,
Präsident  des  Reichsmilitärgerichts.

Marine:  Admiral.

Generalleutnant,  Divisionskommandeur  und  Offizier  im  Range
desselben,  Departementsdirektor  im  Kriegsministerium,  Feldzeugmeister,
  Inspekteur  der  Feldartillerie,  Kavallerieinspekteur,
Fußartillerieinspekteur,  Inspekteur  der  Verkehrstruppen.

Vizeadmiral,  Kontreadmiral  als  Stationschef,  als  Departementsdirektor
  im  Reichs-Marineamt  oder  als  Chef  des  Marinekabinetts.


Generalmajor,  Brigadekommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,
  Generalquartiermeister,  Oberquartiermeister,  Ingenieurinspekteur,
  Pionierinspekteur,  Präses  des  Ingenieurkomitees,
Präses  der  Artillerieprüfungskommission,  Inspekteur  der
Jäger  und  Schützen,  Inspekteur  der  Infanterieschulen,
Inspekteur  der  Technischen  Institute,  Inspekteur  der  Feldtelegraphie,
  Traininspekteur,  Artilleriedepotinspekteur,  Generalstabsarzt
  der  Armee,  Sanitätsinspekteur,  Feldpropst,  Senatspräsident
  des  Reichsmilitärgerichts,  Obermilitäranwalt  beim
Reichsmilitärgerichte.

Kontreadmiral,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  als  Generalmajor
  oder  mit  dem  Range  eines  Brigadekommandeurs,
Generalstabsarzt  der  Marine.
        <pb n="210" />
        Marine:

Landheer:

b.  Marine:

 

Landheer:

—  184  —
A  2.  Stabsoffiziere.

Landheer:  Oberst,  Regimentskommandeur  und  Offizier  im  Range  desselben,

Abteilungschef  im  Kriegsministerium,  im  Großen  Generalstab
  oder  in  der  Feldzeugmeisterei,  Chef  der  Zentralabteilung
des  sächsischen  Generalstabs  als  Oberst,  Chef  des  Generalstabs
bei  einem  Generalkommando  oder  in  einer  Festung,  Vorstand
der  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  sächsischen  Generalstabs,
Chef  des  Stabes  der  Generalinspektion  der  Fußartillerie  sowie
der  Generalinspektion  des  Ingenieurkorps  usw.,  Festungsinspekteur,
  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
  Inspekteur  der  Telegraphentruppen,  Artilleriedepot-  oder
Traindirektor,  Generalarzt,  Intendant,  Oberintendanturrat,
Reichsmilitärgerichtsrat,  Militäranwalt  beim  Reichsmilitärgericht,
  Oberkriegsgerichtsrat,  Militäroberpfarrer.

Kapitän  zur  See,  Inspekteur  der  Marineinfanterie  mit  dem
Range  eines  Regimentskommandeurs,  Marinegeneralarzt,
wieder  angestellter,  als  Kapitän  zur  See  pensionierter  Offizier,
Intendant,  Werftverwaltungsdirektor,  Oberintendanturrat,
Oberkriegsgerichtsrat,  Oberpfarrer,  Ressortdirektor  für  Schiffbau
  oder  Maschinenbau.

Major,  Bataillons-  und  Abteilungskommandeur,  aggregierter
Oberst,  Oberstleutnant,  Bezirkskommandeur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat  als  Rat
vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  II.  Klasse  im  Kriegsministerium,
Oberstabsapotheker  im  Kriegsministerium.

Fregatten-  oder  Korvettenkapitän,  Kommandeur  eines  Seebataillons,
  Chefingenieur,  Oberstabsingenieur,  Generaloberarzt,
Oberstabsarzt,  wieder  angestellter,  als  Fregatten-  oder  Korvettenkapitän
  pensionierter  Offizier,  Intendanturrat,  Kriegsgerichtsrat
  als  Rat  vierter  Klasse,  Betriebsdirektor  für  Schiffbau
  oder  Maschinenbau,  Baurat  für  Schiffbau  oder
Maschinenbau.

A3.  Die  übrigen  Offiziere.

Hauptmann  oder  Rittmeister,  Kompagnie-,  Eskadron-  oder
Batteriechef,  Bezirksoffizier,  Stabsarzt,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Divisions-  und  Garnisonpfarrer,  Armeemusikinspizient,
  Obersekretär  (Militärgerichtsschreiber)  beim
Reichsmilitärgerichte,  Korpsstabsapotheker,  Stabsapotheker
        <pb n="211" />
        —  185  —

mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
Korpsstabsveterinär,  Oberingenieur  (Elektrotechniker)  im  Kriegsministerium,
  Bureauvorsteher  beim  Generalstabe.

Marine:  Kapitänleutnant,  Hauptmann,  Stabsingenieur,  Stabsarzt,
Feuerwerks-  oder  Zeugkapitänleutnant,  Torpederkapitänleutnant,
  Torpedostabsingenieur,  wieder  angestellter,  als
Kapitänleutnant  pensionierter  Offizier,  wieder  angestellter,  als
Stabsingenieur  pensionierter  Ingenieur,  Intendanturassessor,
Kriegsgerichtsrat,  Pfarrer,  Marinestabsapotheker,  Marineapotheker
  mit  dem  Befähigungsausweise  für  Nahrungsmittelchemiker,
  Baumeister  für  Schiffbau  oder  Maschinenbau,
Stabszahlmeister,  Lotsenkommandeur.

Landheer:  Oberleutnant,  Leutnant,  Oberjäger  und  Feldjäger  im  Dienste
des  Reitenden  Feldjägerkorps,  Oberarzt,  Assistenzarzt,  Intendantursekretariats-
  und  Registraturbeamter,  Oberzahlmeister,
Zahlmeister,  Festungsoberbauwart  und  Festungsbauwart,
Telegraphenbauwart,  Militärgerichtsschreiber,  Stabsveterinär,
Oberveterinär,  Stabsapotheker  ohne  den  Befähigungsausweis
für  Nahrungsmittelchemiker,  Lehrer  für  Militärmusik  an  der
Akademischen  Hochschule  für  Musik.

Marine:  Oberleutnant  zur  See,  Leutnant  zur  See,  Oberleutnant,  Leutnant,
  wieder  angestellter,  als  Oberleutnant  oder  Leutnant
pensionierter  Offizier,  Oberingenieur,  Ingenieur,  Oberassistenzarzt,
  Assistenzarzt,  Feuerwerksleutnant,  Torpederleutnant,
Torpedooberingenieur,  Torpedoingenieur,  wieder  angestellter,
als  Oberingenieur  oder  Ingenieur  pensionierter  Ingenieur,
Intendantursekretär,  Intendanturregistrator,  Militärgerichtsschreiber,
  Marineapotheker,  welche  nicht  geprüfte  Nahrungsmittelchemiker
  sind,  Oberzahlmeister,  Zahlmeister,  Oberlotse,
Schiffsführer  beim  Lotsen-  und  Seezeichenwesen.

A 4.  Feldwebel.

Landheer:  Wachtmeister,  Oberfeuerwerker,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den
Armeeinspektionen,  etatsmäßiger  Schreiber  und  Registrator
bei  den  Generalkommandos,  dem  Generalinspekteur  der
Kavallerie,  den  Generalinspektionen  der  Fußartillerie  und  des
Ingenieurkorps  und  der  Festungen,  der  Inspektion  der  Feldartillerie,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  beim  Ingenieurkomitee,
  etatsmäßiger  Registrator  bei  dem  Gouvernement
von  Berlin,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Gouvernements,
den  größeren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Generalmajors),  der  Feldzeugmeisterei,
        <pb n="212" />
        186

den  Divisions-  und  Brigadekommandos,  den  Fußartillerie-,
Ingenieur-  und  Pionierinspektionen,  der  Inspektion  der
Verkehrstruppen,  der  Inspektion  der  Jäger  und  Schützen,
dem  Reitenden  Feldjägerkorps,  den  Inspektionen  der  Infanterie-
  und  der  Kriegsschulen,  bei  den  Kavallerieinspekteuren,
dem  Militärreitinstitute,  beim  Traininspekteur,  bei  der
Artillerieprüfungskommission,  beim  Landwehrinspekteur,  beim
Stabe  der  Feldartillerieschießschule,  bei  der  Militärtechnischen
Akademie,  etatsmäßiger  Registrator,  Zeichner  und  Schreiber
bei  der  Eisenbahnbrigade,  Unterzahlmeister,  etatsmäßiger
Schreiber  bei  den  Sanitätsinspektionen,  Proviantamtsaspirant,
  Bekleidungsamtsaspirant,  Garnisonverwaltungsaspirant,
Lazarettverwaltungsaspirant,  Wallmeister,  Wallmeister  als
Schirrmeister  bei  den  Pionierbataillonen,  Zeugfeldwebel,
Unterarzt,  Unterapotheker,  Unterveterinär,  Stabshoboist,
Stabshornist,  Stabstrompeter,  Sanitätsunteroffiziere  usw.  bei
dem  Kriegsministerium,  Sanitätsfeldwebel  bei  größeren  Garnisonlazaretten.


Marine:  Oberdeckoffziere,  Deckoffiziere,  Feldwebel,  Wachtmeister,  Unterarzt,
Stabsboboisten,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  28  bei
den  Stationskommandos,  4  bei  den  Marineinspektionen,  6  bei
der  Inspektion  des  Bildungswesens,  3  bei  der  Inspektion  des
Torpedowesens,  1  bei  der  Marineakademie,  2  bei  der  Kommandantur
  von  Wilhelmshaven  und  2  (Sanitätsunteroffiziere)
bei  der  Medizinalabteilung  des  Reichs-Marineamts.

A5.  Fähnriche.

Landheer:  Vizefeldwebel  und  Vizewachtmeister,  Feuerwerker,  Sanitätsvizefeldwebel,
  etatsmäßiger  Regiments-,  Bataillons-  und
Abteilungsschreiber,  etatsmäßiger  Schreiber  bei  den  Festungsinspektionen,
  etatsmäßiger  Schreiber  und  Zeichner  bei  der
Inspektion  der  Telegraphentruppen,  etatsmäßiger  Schreiber
beim  Kommandeur  der  Pioniere  eines  Armeekorps,  beim
Kommandeur  der  Pioniere  bei  dem  sächsischen  Militärkontingent,
  beim  Bezirkskommando,  bei  dem  Luftschifferbataillon,
  der  Oberfeuerwerkerschule,  der  Gewehrprüfungskommission,
  den  Artilleriedepot-  und  Traindirektoren,  der
Inspektion  der  Militärischen  Strafanstalten,  der  Inspektion
des  Militärveterinärwesens,  den  Inspizienten  des  Artilleriematerials
  und  der  Waffen,  dem  Inspizienten  des  Truppenund
  Trainfeldgeräts,  der  Direktion  der  Artillerie-  und
Ingenieurschule,  den  Kriegsschulen,  der  Infanterieschießschule
  und  den  Artillerieschießschulen,  der  Offizierreitschule,
        <pb n="213" />
        —  187  —

den  Unteroffizierschulen,  den  Unteroffiziervorschulen,  den
Sanitätsämtern,  den  Divisionsärzten,  dem  Garnisonrepräsentanten
  von  Berlin,  dem  Kontingentsältesten  in  Ulm,
den  kleineren  Kommandanturen  (Kommandanten  mit  den
Gebührnissen  eines  Regiments-  oder  Bataillonskommandeurs),
den  Schießplatzverwaltungen  und  den  Eisenbahnlinienkommissaren,
  Postenschreiber  und  Festungsterrainaufnehmer  bei
den  Fortifikationen,  etatsmäßiger  Zeichner  bei  den  Eisenbahnregimentern,
  etatsmäßiger  Kammerunteroffizier  und  Quartiermeister,
  Furier,  Schießunteroffizier,  Schirrmeister  und  etatsmäßiger
  Schreiber  der  Traindepots,  etatsmäßiger  Schreiber
der  Bekleidungsämter,  Beständeverwalter  bei  der  Kavallerietelegraphenschule
  und  bei  der  Festungsbauschule,  Zahlmeisteraspirant
  im  Sergeantenrange,  Zeugsergeant,  Lazarettrechnungsführer,
  Beständeverwalter  der  Telegraphenbataillone.

Marine:  BVzefeldwebel,  Fähnrich  zur  See,  Kammerunteroffizier,  Furier,
Schießunteroffizier,  etatsmäßige  Schreiber,  und  zwar  40  bei
den  Matrosendivisionen  und  ihren  Abteilungen,  32  bei
den  Werftdivisionen  und  ihren  Abteilungen,  2  bei  der
Schiffsjungendivision,  16  bei  den  Torpedodivisionen  und
ihren  Abbeilungenn,  8  bei  den  Matrosenartillerieabteilungen
(einschließlich  4  Verwaltungsschreiber)  3  bei  der  Minenabteilung,
  4  bei  den  Seebataillonen  (einschließlich  2  Verwaltungsschreiber),
  1  bei  der  Inspektion  der  Marineinfanterie,
4  bei  der  Inspektion  des  Torpedowesens,  5  bei  den  Artillerieinspektionen,
  3  bei  der  Marinedepotinspektion,  5  bei  der
Marineakademie  (einschließlich  Bibliothek  des  Bildungswesens)
und  der  Marineschule,  5  bei  den  Kommandanturen,  1  bei
der  Schiffsprüfungskommission,  1  bei  dem  Torpedoversuchskommando,
  1  bei  der  Schiffsbesichtigungskommission,  4  bei
den  Bekleidungsämtern,  6  bei  den  Stationskassen,  6  bei  den
Abwickelungsbureaus,  6  bei  den  Küstenbezirksämtern,  12  bei
den  Marinegerichten  in  Kiel  und  Wilhelmshaven,  2  bei  der
Deckoffizierschule,  1  bei  dem  Hafenkapitän  von  Kiel,  6  (Sanitätsunteroffiziere)
  bei  den  Sanitätsämtern,  geprüfter  Zahlmeisterapplikant,
  Depotvizefeldwebel,  Zeugobermaat.

A6.  Unteroffiziere.

Landheer:  Sergeant,  Oberjäger,  Oberfahnenschmied,  Fahnenschmied,  Regiments-
  und  Bataillonstambour,  Sanitätssergeant  und
Sanitätsunteroffizier,  etatsmäßiger  Hoboist,  Hornist  und
Trompeter,  Oberbäcker,  sächsische  Obermüller.

Marine:  Überzähliger  Portepeeunteroffizier,  Unteroffizier  ohne  Portepee.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  37
        <pb n="214" />
        —  188  —

A7.  Gemeine.

Landheer:  Obergefreiter,  Gefreiter,  überzähliger  (Hilfs-)  Hoboist,  Hornist
und  Trompeter,  Spielleute,  Sanitätsgefreiter,  Sanitätssoldat,
  Ökonomiehandwerker,  Militärkrankenwärter,  Militärbäcker,
  sächsische  Militärmüller.

Marine:  Gemeine  mit  Obermatrosen-  und  Matrosenrang.

A 8.  Militärküster,  Büchsenmacher,  Sattler.

Landheer:  Divisions-  und  Garnisonküster,  Büchsenmacher,  Waffenmeister,
Sattler,  Zeughausbüchsenmacher,  Botenmeister  und  Bote
beim  Reichsmilitärgerichte,  Militärgerichtsbote.

Marine:  Marinegerichtsbote,  Küster,  Büchsenmacher,  Steuermann,
Maschinist,  Lotse  I.  Klasse,  Hafenlotse,  Lotse  II.  Klasse,
Untersteuermann,  Materialienverwalter  beim  Lotsen-  und
Seezeichenwesen,  Vorsteher  des  Brieftaubenwesens.

 

(Nr.  3327.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts--Etats  für  die  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr  1907.  Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete

  auf  das  Rechnungsjahr  1907  wird  in  Einnahme  und  Ausgabe  auf
104  245  009  Mark  festgesetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.
        <pb n="215" />
        189

Haushalts-Etat  der  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr

1907.
        <pb n="216" />
        190

 

 

 

 

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

 

 

 

 

 

Betrag
    für  das
    Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-
  jahr  1907.
Kapitel  Titel
Mark.
I.  Ostafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/9.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4 948  533
2.  1/4.  Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  083  590
3.   1/3.  Flottille  .  .  .  514 371
4.  1/6.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  ...  654  306
5.   1/3.  Eisenbahnen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  78  850
6.   —   Hafenanlagen  .  .  .  .  .  .  .  .  20  000
7.  1/2.  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  .  .  .  609  362
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  9 909 012
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/10.  Für  verschiedene  Zwecke                                            1  396  500
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  1  396  500
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  14  262
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  11  319 774
2.  Einnahme.
1.  1/8.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5  458  930
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5  860  844
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  11  319  774

Summe der Ausgabe  .  .  .  . 11  319  774

Die Einahme beträgt  .  .  .  .  11 319  774
        <pb n="217" />
        Betrag

 

    für  das
  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel
  Titel  
  jahr  1907
Mark.
II.  Schutzgebiet  Kamerun.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  2 113 106
2.   1/4.   Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1 817 114
3.  1/3.  Flottille        .        .        .      .        .        .        .    .          569  030
4.  1/9.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  720  600
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  .  .  .  .  .  —
Summie  II.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  5 219  850

II.  Einmalige  Ausgaben.

1.  1/8.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  928  150

  III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  10  054

Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  6 158  054
2.  Einnahme.

1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets    .  .  .  .  .  3 253 700
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  2  904  354

 

 

Reichszuschuß

  

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

6  158  054

6  158  054
6  158  054
        <pb n="218" />
        192

 

 

 

 

Betrag

  für  das

  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel

  jahr  1907.
Mark.



III.  Schutzgebiet  Togo.
1.  Ausgabe.

I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/8.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  881  585

2.  1/4.   Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  106  500

3.  1/9.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  290  200

4.  —  Hafenanlagen  und  Eisenbahnen  .  .  .  .  .  125  000

5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  all-
  gemeine  Lasten  .  .  .  .  .  .  424  255
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  1 827 540


II.  Einmalige  Ausgaben.

1.  1/4.  Für  verschiedene  Zwecke  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  234  000
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  234  000
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  .  .  .  11  800
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  .  .  .  2  073  340
2.  Einnahme.

1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  2  073  340

2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .  —

Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  2  073  340
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  2  073  340



 

Die Einnahme beträgt  .  .  .  .

 

2  073  340
        <pb n="219" />
        193

 

 

 

 

Betrag

    für  das
  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-

      
Kapitel  Titel  jahr  1907.

Mark.
IV.  Südwestafrikanisches  Schutzgebiet.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/9.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  5  807  840
2.  1/4.   Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13  525  534
3.  1/7.   Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .  1  163  960
4.  ---  Eisenbahnen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2  010  000
4a.  —  Hafenanlagen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  300  000
5.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine
  Lasten  .  .  .  .  .  .  91  800
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  22  899  131
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/13.  Für  verschiedene  Zwecke  .  .  .  .  .  5  717 000
2.  1/10.   Aus  Anlaß  des  Eingeborenenaufstands  .  .  .  40  043  900
Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  45  760  900
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  27  347
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  68  687  381
2.  Einnahme.
1.  1/7.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  616  150
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  .

 

 

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

 

65  070  931

68  687  381

68  687  381

68  687  381
        <pb n="220" />
        Betrag

 

 

 

  für  das
Kapitel  Titel  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungsjahr
  1907.
Mark.
V.  Schutzgebiet  Neuguinea.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  573  263
2.   1/3.   Flottille  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  206  000
3.  1/7.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fondss  160  512
4.  —  Auf  öffentlich-  oder  privatrechtlicher  Verpflichtung  beruhende  allgemeine

  Lasten  .  .  .  .  .  .  400  000

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  1 339  775

II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/3  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  171  450
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  4  000
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  1 515 225
2.  Einnahme.

1.  1/3.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  .  361  300
2.  —  Reichszuschuß    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    1 153  925
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  1 515 225

 

Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  .  1 515 225
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  .  .  1 515 225
        <pb n="221" />
        Betrag
    für  das
Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel
  Titel  jahr  1907
  

Mark.



VI.  Verwaltung  der  Karolinen,  Palau,  Marianen  und
Marschallinseln.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/7.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  247 270
2.  1/3.  Flottille  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  79  920
3.  1/7.  Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  .    89  900
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  417  090
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/2.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  59  000
III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  1  351
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  477 441
2.  Einnahme.
1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  137 141
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  340  300
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  .  .  477 441
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  .  .  477 441
Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .  .  .  .  477  441

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1907  38
        <pb n="222" />
        196

 

Betrag

 

  für  das
    Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.

Mark.
VII.  Schutzgebiet  Samoa.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.
1.  1/8.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  . .  432  110
2.  1/3.  Flottille  .  .  .  .  26  500
3.  1/8.   Mehreren  Verwaltungszweigen  gemeinsame  Fonds  .  .  .  154  500
Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  .  613  110
II.  Einmalige  Ausgaben.
1.  1/4.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  .  .  .  114 000
III.  Reservefonds.

1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  .  8  484

Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  .  741 844
2.  Einnahme.

1.  1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  555  753
2.  —  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  .  .  179 841
Summe  der  Einnahme  .  .  .  .  735 594

Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  735 594

 

Die  Einnahme  beträgt  .  .  .  .

 

735  594
        <pb n="223" />
        197

 

Betrag

 

  für  das
  Ausgabe  und  Einnahme.  Rechnungs-Kapitel Titel
  jahr  1907.
Mark.
VIII.  Schutzgebiet  Kiautschou.
1.  Ausgabe.
I.  Fortdauernde  Ausgaben.

1.  1/5.  Zivilverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  1 246  872
2/5.  —  Militärverwaltung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3  339 241
6/12.  —  Gemeinsame  Ausgaben  für  Zivil-  und  Militärverwaltung  2  426  394

Summe  I.  Fortdauernde  Ausgaben  .  .  .  .  7 012  507
II.  Einmalige  Ausgaben.

1.  1/8.  Summe  II.  Einmalige  Ausgaben  .  .  .  .  6 230  000

III.  Reservefonds.
1.  —  Summe  III.  Reservefonds  .  .  .  .  35  693
Summe  der  Ausgabe  .  .  .  .  13 278  200

2.  Einnahme.

1.   1/4.  Eigene  Einnahmen  des  Schutzgebiets  .  .  .  .  1  542  700
2.   ---  Reichszuschuß  .  .  .  .  .  11  735  500

 

 

Summe  der  Einnahme

Summe  der  Ausgabe
Die  Einnahme  beträgt

13 278  200

13  278  200
13  278  200
        <pb n="224" />
        Betrag

für  das

Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr

  1907.

Mark.
Wiederholung.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  betragen:

I.  für  das  Ostafrikanische  Schutzgebiet  .  .  .  .  11  319  774
II.  für  Kamerun  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6  158  054
III.  für  Togo  .  .  .  .  .  .  2  073  340
IV.  für  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  .  .  .  .  .  .  68  687  381
V.  für  Neuguinea  .  .  .  .  .  .  .  1 515  225
VI.  für  die  Karolinen,  Palau,  Marianen  und  Marschallinseln  . . .  477  441
VII.  für  Samoa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  735  594
VIII.  für  Kiautschou  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  13 278  200

zusammen  .  .  .  .
Anmerkung.

Soweit  sich  aus  der  Übersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  eine
Ersparnis  am  Reichszuschuß  ergibt,  ist  sie  spätestens  in  den  Etatsentwurf
für  dasjenige  Rechnungsjahr  einzustellen,  welches  auf  das  Rechnungsjahr
folgt,  in  dem  nach  §  2  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1892  die  Übersicht  vorzulegen  ist.

Ersparnisse,  welche  bei  den  Fonds  zu  Besoldungen  und  zu  sonstigen
Diensteinkünften  etatsmäßiger  Beamten  und  Militärpersonen  dadurch
entstehen,  daß  Stellen  zeitweilig  nicht  besetzt  sind  oder  von  ihren  Inhabern
  nicht  versehen  werden  können,  fließen  dem  Reservefonds  zu.

Für  die  Aufrückungszeiten  und  die  Aufrückungsstufen  bezüglich  der
Auslandsgehälter,  für  die  Höhe  der  Kolonialdienstzulagen  sowie  für
die  der  Pensionsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Bezüge  der  Beamten
in  den  afrikanischen  Schutzgebieten  sowie  in  den  Schutzgebieten  Neuguinea
  und  Samoa  gelten  die  Bestimmungen  der  Denkschrift  zum
Haupt-Etat  der  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1900  mit  der
Maßgabe,  daß  die  Auslandsgehälter  in  einjährigen  Fristen  aufsteigen
und  nach  fünf  Jahren  der  Höchstbetrag  erreicht  wird.

Den  nichtetatsmäßigen  Beamten  der  Schutzgebiete  in  Afrika  und
in  der  Südsee  darf  neben  der  ihnen  etwa  nach  §  37  des  Reichsbeamtengesetzes
  bewilligten  Pension  eine  Pensionserhöhung  bis  auf  Höhe  der  für
die  entsprechenden  etatsmäßigen  Beamten  zulässigen  Sätze  gewährt  werden.

Die  Hinterbliebenen  der  nichtetatsmäßigen  Beamten  in  Afrika
und  in  der  Südsee  können  die  volle  Vergütung  des  Verstorbenen  bis

 

104  245  009
        <pb n="225" />
        —  199  —

 

Betrag
für  das
Einnahme  und  Ausgabe.  Rechnungsjahr
  1907.

Mark.

zur  Dauer  von  drei  Monaten  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  und  ferner
Versorgung  in  dem  gleichen  Maße  erhalten,  wie  die  Hinterbliebenen  der
etatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten.

Den  nichtetatsmäßigen  Schutzgebietsbeamten  in  Afrika  und  in  der
Südsee  können  in  den  Fällen  der  Ausreise  nach  dem  Schutzgebiete  beim
Dienstantritte,  der  Heimreise  beim  Austritt  aus  dem  Schutzgebietsdienst
und  der  Versetzung  nach  einem  anderen  Schutzgebiete  bei  Mitnahme  von
Familienmitgliedern  Beihilfen  zur  Deckung  der  sämtlichen  dadurch  wirklich
entstandenen  Beförderungskosten  bewilligt  werden,  jedoch  nicht  über  die
für  etatsmäßige  Beamte  mit  Familien  zulässigen  Beträge  hinaus.  Soweit
später  für  die  betreffenden  Umzugsreisen  der  Familien  besondere  Umzugskosten
  zuständig  werden,  ist  darauf  die  für  Mitnahme  der  Familie
gewährte  Beihilfe  in  Anrechnung  zu  bringen.

Den  Militärpersonen,  Beamten  und  sonstigen  Angestellten  der  Schutzgebiete
  können,  gleichviel  ob  sie  etatsmäßig  angestellt  sind  oder  nicht,  für
ihre  Familienmitglieder  auch  außerhalb  des  Falles  eines  Umzugs  Reisebeihilfen
  gewährt  werden  und  zwar  sowohl  bei  Beurlaubungen  des  Familienhaupts
  als  auch,  wenn  die  Familienangehörigen  wegen  Erkrankung  oder
wegen  anderer  außerordentlicher  Verhältnisse  allein  reisen  müssen.  Die
Reisebeihilfe  beträgt  für  alle  Familienangehörige  zusammen  die  Hälfte
der  bestimmungsmäßigen  Urlaubsbeihilfe  des  Familienhaupts.  Der  Abzug,
welchen  die  Gouvernementsangehörigen  für  den  in  dem  Fahrpreis  enthaltenen
  Anspruch  auf  freie  Schiffsverpflegung  erleiden,  ist  zwecks  Bemessung
  der  Reisebeihilfen  der  Familienmitglieder  von  der  vollen  Urlaubsbeihilfe
  auch  dann  zu  machen,  wenn  das  Familienhaupt  im  Schutzgebiete
freie  Verpflegung  erhält.

Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
Reichs-Gesetzbl.  1907.  39
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        --  201  --Reichs-

  Gesetzblatt.

Nr 21.

 

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.  S. 201.  —  Beamten.
  

hinterbliebenengesetz.  S.  208.  —  Militärhinterbliebenengesetz.  S.  214.  —  Be
kanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von
Alkali-  Chromaten.  S. 233.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,

Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-  Gesellschaft
in  Düsseldorf  1907.  S.  237.

(Nr.  3328.)  Gesetz,  betreffend  Änderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873.
Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
Artikel  I.
Bei  den  nachstehend  aufgeführten  Paragraphen  des  Reichsbeamtengesetzes
vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  treten  folgende  Änderungen  ein:

I.  Im  § 7  Satz  1  werden  die  Worte  ,,eine  Witwe  oder  eheliche  Nachkommen“
  ersetzt  durch  ,,eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte  Abkömmlinge“.

II.  Im  § 7  treten  an  die  Stelle  der  Sätze  2  bis  4  folgende  Vorschriften:
Zur  Besoldung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  gehören
außer  dem  Gehalt  auch  die  sonstigen,  dem  Verstorbenen  aus
Reichsfonds  gewährten  Diensteinkünfte.  Nur  die  zur  Bestreitung  von
Dienstaufwandskosten  bestimmten  Einkünfte  scheiden  aus  und  von  den
zur  Repräsentation  bestimmten  werden  zwanzig  vom  Hundert  in  Abzug
gebracht.
  Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  welcher  nicht  mit  der  Wahrnehmung
  einer  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführten  Stelle  betraut
gewesen  ist,  kann  das  Gnadenvierteljahr  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  bewilligt  werden.

Das  Gnadervierteljahr  wird  im  voraus  in  einer  Summe  gezahlt.
  An  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte
Dienstbehörde.

Das  Gnadenvierteljahr  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

III.  Im    § 8  werden  die  Worte  von  „wenn  der  Verstorbene"“  bis  zum
Schlusse  durch  folgende  Worte  ersetzt:  „wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  auf-Reichs.
  Gesetzbl.  1907.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  Mai  1907.
        <pb n="228" />
        steigenden  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer
er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt  ,  oder  wenn

und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten

Krankheit  und

der  Beerdigung  zu  decken.“
IV.  § 8  erhält  den  Zusatz:  Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Befugnis
zur  Genehmigung  auf  andere  Behörden  übertragen.

V.

§  25  wird  geändert,  wie  folgt:

Außer  dem  im  §  24  bezeichneten  Falle  können  durch  Kaiserliche
Verfügung  die  nachbenannten  Beamten  jederzeit  mit  Gewährung  des
gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:
der  Reichskanzler,  die  Staatssekretäre,  die  Unterstaatssekretäre,  Direktoren
  und  Abteilungschefs  in  den  dem  Reichskanzler  ummittelbar  unterstellten
  obersten  Reichsbehörden,  in  der  Reichskanzlei  und  in  den
Ministerien,  die  vortragenden  Räte  und  etatsmäßigen  Hilfsarbeiter  in
der  Reichskanzlei  und  im  Auswärtigen  Amte,  die  Militär-  und  Marine-Intendanten,
  die  Ressortdirektoren  für  Schiffbau  und  die  Ressortdirektoren
für  Maschinenbau  in  der  Kaiserlichen  Marine,  die  Vorsteher  der  diplomatischen
  Missionen  und  der  Konsulate  sowie  die  Legationssekretäre.

VI.  §  26  wird  geändert,  wie  folgt:



Das  Wartegeld  beträgt  drei  Vierteile  des  bei  Berechnung  der
Pension  zu  Grunde  zu  legenden  Diensteinkommens.

Der  Jahresbetrag  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung
durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

Das  Wartegeld  beträgt  höchstens  12  000  Mark.  Hat  der  Beamte
indessen  zur  Zeit  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bereits
eine  höhere  Pension  erdient,  so  erhält  er  ein  Wartegeld  in  Höhe  der
zu  diesem  Zeitpunkt  erdienten  Pension.

VII.  Der  §  27  erhält  folgenden  Zusatz:

Vom  Zeitpumkte  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bis  zum
Beginne  der  Zahlung  des  Wartegeldes  stehen  dem  Beamten  die  zur
Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  gewährten  Einkünfte  nicht  zu
und  von  den  zur  Bestreitung  von  Repräsentationskosten  gewährten
kommen  zwanzig  vom  Hundert  in  Abzug.

VIII.  Im  § 30  werden  die  Worte  „im  Reichs-  oder  Staatsdienst"  ersetzt

durch  die  

Worte  ,,in  einer  der  im  § 57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen“,  und  an

die  Stelle  des  letzten  Satzes  tritt  folgender  Satz:

Hinsichtlich  des  Zeitpunkts  der  Einziehung,  Kürzung  und  Wiedergewährung
  des  Wartegeldes  finden  die  Vorschriften  des  §  60  entsprechende
  Anwendung.

IX.  §  35  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Der  Reichskanzler  und  die  Staatssekretäre  können  jederzeit  ihre
Entlassung  erhalten  und  fordern.  Auch  ohne  eingetretene  Dienst-
        <pb n="229" />
        —  203  —

unfãhigkeit  erhalten  sie  Pension,  wenn  sie  entweder  ihr  Amt  mindestens
zwei  Jahre  bekleidet  oder  sich  mindestens  zehn  Jahre  im  Dienste  befunden
  haben.

X.  §  41  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer
Dienstzeit  20/60  und  steigt  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit
jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten
Dienstjahr  um  1/60  und  von  da  ab  um  1/120  des  in  den  §§  42  bis  44
bestimmten  Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  45/60  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine
Steigerung  nicht  statt.

In  dem  im  §  39  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  höchstens
20/60  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß
bei  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

XI.  §  42  Abs.  1  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Der  Verechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt
bezogene  gesamte  Diensteinkommen  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren
Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt:

1.  Der  Wohnungsgeldzuschuß  kommt  nach  den  hierfür  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anrechnung;  ist  im  Reichshaushalts-Etat
  für  eine  freie  Dienstwohnung  ein  Wert  ausdrücklich  als
anrechnungsfähig  bezeichnet,  so  kommt  dieser  zur  Anrechnung.

2.  Funktions-,  Stellen-,  Teuerungs-  und  andere  Zulagen  kommen,
sofern  im  Haushalts-Etat  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  dann  zur
Anrechnung,  wenn  sie  unter  den  Besoldungstiteln  ausgebracht  sind.

3.  Weitere  feststehende  Bezüge,  namentlich  Feuerungs-  und  Erleuchtungsmaterial,
  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  und
dergleichen,  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen
nur  insoweit  zur  Anrechnung,  als  ihr  Wert  im  Reichshaushalts-Etat
  unter  den  Besoldungstiteln  auf  die  Geldbesoldung  in  Rechnung
  gestellt  oder  zu  einem  bestimmten  Geldbetrag  als  anrechnungsfähig
  bezeichnet  ist.

4.  Bezüge,  die  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  werden
nur,  sofern  sie  als  pensionsfähig  gewährt  oder  im  Reichshaushalts-Etat
  bezeichnet  sind,  zur  Anrechnung  gebracht,  und  zwar
nach  den  im  Reichshaushalts-Etat  unter  den  Besoldungstiteln
oder  sonst  bei  Verleihung  des  Rechtes  auf  sie  deshalb  getroffenen
Festsetzungen  oder  in  Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach
ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten  Rechnugsjahre
  vor  dem  Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Pension

festgesetzt  wird.





r

40
        <pb n="230" />
        —  204  —

5.  Die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwands-  und  Repräsentationskosten
  bestimmten  Einkünfte  sowie  die  Ortszulage  der  Auslandsbeamten
  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

6.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Gewinnanteile,
Auftragsgebühren,  außerordentliche  Remunerationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Anrechnung.

XII.  Dem  §  45  wird  folgender  Absatz  3  angefügt:

Unberücksichtigt  bleibt  diejenige  Zeit,  in  welcher  der  Beamte  ohne
bleibende  Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle  nur  in  der  im  §  38
angegebenen  Weise  beschäftigt  gewesen  ist.  Die  Zeit  unentgeltlicher
Beschäftigung  wird  nur  insoweit  berücksichtigt,  als  die  Beschäftigung
zur  Erreichung  eines  mit  einem  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse
verbundenen  Amtes  bestimmt  war.

XIII.  §  48  Abs.  1  und  2  werden  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs
  fällt,  bleibt  außer  Berechnung.

Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne  des
Krieges,  beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom
Tage  des  Eintritts  ab  gerechnet.

XIV.  §  49  Abs.  1  und  Abs.  2  Satz 1  werden  geändert,  wie  folgt:

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheer,  in
der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  oder
in  der  bewaffneten  Macht  eines  Bundesstaats  teilgenommen  hat,  wird
zu  der  wirklichen  Dauer  der  Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)  hinzugerechnet;
  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein  Kalenderjahr  fallende  Kriege
die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen
Voraussetzungen  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre
anzurechnen  sind,  welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im
Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen  und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu
rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder  Demobilmachung  stattgefunden
  hat,  dafür  ist  die  nach  §  17  des  Offizierpensionsgesetzes  vom
31.  Mai  1906  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung  des  Kaisers
maßgebend.

XV.  Im  § 51  Abs.  1  und  Abs.  2  werden  an  Stelle  der  Worte  „gesandtschaftlichen
  und  den  besoldeten  Konsulatsbeamten“  beziehungsweise  „gesandtschaftlichen
  oder  von  besoldeten  Konsulatsbeamten“  gesetzt  „Beamten“.

Der  Absatz  3  dieses  Paragraphen  fällt  fort.

XVl.  Dem  §  52  wird  folgende  Nr.  4  hinzugefügt:

4.  vor  seiner  Anstellung  ununterbrochen  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate
  gegen  unmittelbare  Bezahlung  aus  der  Reichs-  oder  einer  Staats-
        <pb n="231" />
        —  205  —

kasse  Dienste  geleiste  hat,  insofern  er  mit  Aussicht  auf  dauernde  Verwendung
  ständig  und  hauptsächlich  mit  den  Dienstverrichtungen  eines
Beamten  betraut  gewesen  ist  und  diese  Beschäftigung  zu  seiner  Anstellung
  geführt  hat.
XVIa.  Im  § 56  ist  statt  „monatlich“  zu  setzen:  ,,vierteljährlich".
XVII.  Im  §  57  Nr.  2  werden  folgende  neue  Absätze  hinzugefügt:

Als  Reichs-  oder  Staatsdienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt
neben  dem  Militärdienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter
  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz
oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer
Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens
sind  diejenigen  Beträge,  welche  für  die  Bestreitung  von  Dienstaufwands-
  oder  Repräsentationskosten  sowie  zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche
  Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen
der  Auslandsbeamten  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung
ist  mit  dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der
Wohnungsgeldzuschuß  oder  eine  dementsprechende  Zulage  mit  dem
pensionsfähigen  Betrag  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem
Durchschnittssatz  anzurechnen.  Ist  jedoch  bei  dem  neuen  Diensteinkommen
  der  wirkliche  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  oder  der
Zulage  geringer,  so  ist  nur  dieser  anzurechnen.

XVIII.  §  58  Abs.  2  wird  geändert,  wie  folgt:

Neben  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  ist  die  alte  Pension
nur  bis  zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu  zahlen,  welcher
sich  für  die  Gesamtdienstzeit  aus  dem  der  Festsetzung  der  alten  Pension
zu  Grunde  gelegten  Diensteinkommen  ergibt.

XIX.  § 59  wird  geändert,  wie  folgt:

Erdient  ein  Pensionär  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  einer  der
im  §  57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen  eine  Pension,  so  ist  neben  ihr  die
Reichspension  nur  bis  zur  Erreichung  des  im  §  58  Abs.  2  angegebenen
Betrags  zu  zahlen.

XX.  An  die  Stelle  des  §  60  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Pension  auf  Grund  der  Bestimmungen
  in  den  §§  57  bis  59  tritt  mit  dem  Ende  des  Monats
ein,  in  welchem  das  eine  solche  Veränderung  bedingende  Ereignis  sich
zugetragen  hat;  tritt  dieses  Ereignis  am  ersten  Tage  eines  Monats  ein,
so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  dieses  Monats  auf.
        <pb n="232" />
        —  206  —

Bei  vorübergehender  Wiederbeschäftigung  gegen  Tagegelder  oder
eine  andere  Entschädigung  beginnt  die  Einziehung  oder  Kürzung
mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten,  wom  ersten  Tage  des  Monats
der  Beschäftigung  ab  gerechnet.

Die  Wiedergewährung  der  Pension  hebt  mit  dem  Beginne  des
Monats  an,  in  welchem  das  eine  solche  Veränderung  bedingende  Ereignis
  sich  zugetragen  hat.

XXI.  An  Stelle  des  §  69  treten  folgende  Vorschriften:

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte
Abkömmlinge,  so  wird  die  Pension  einschließlich  einer  etwaigen  auf
Grund  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  gewährten  Verstümmelungszulage,
  Kriegszulage  und  Alterszulage,  Pensionserhöhung
und  Tropenzulage  noch  für  das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr
  unter  Anrechnung  des  vor  dem  Tode  des  Pensionärs  fällig  gewordenen
  Betrags  gezahlt.  Die  Zahlung  erfolgt  im  voraus  in  einer
Summe.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste  Reichsbehörde.

Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden
  Linie,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren
Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt
  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten
der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  ihr  zustehenden  Befugnisse  auf
andere  Behörden  übertragen.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  Betrag  ist  der
Pfändung  nicht  unterworfen.

XXII.  An  die  Stelle  des  §  152  tritt  folgende  Vorschrift:

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder
Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes
geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

XXIII.  An  die  Stelle  des  §  154  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:

Die  Vorschrift  des  §  152  findet  entsprechende  Anwendung.

Artikel  2.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  erhalten  auch  die  bereits  vorher  pensionierten  Beamten,
  sofern  sie  an  einem  der  von  deutschen  Staaten  vor  1871  oder  von  dem
Deutschen  Reiche  geführten  Kriege  teilgenonmmen  haben,  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem  Ausscheiden  bezogenen  und
nach  den  damaligen  Bestimmungen  anzurechnenden  pensionsfähigen  Dienstein-
        <pb n="233" />
        —  207  —

kommens  festzustellende  Pensionsgebührnisse.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
können  die  auf  Grund  des  §  37  zweiter  Halbsatz  und  des  §  39  bewilligten  Gebührnisse
  bis  zu  der  aus  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Höchstgrenze
  erhöht  werden.  Neben  den  erhöhten  Gebührnissen  wird  die  Verstümmelungszulage
  auf  Grund  der  Militärpensionsgesetze  nur  in  Grenzen  des  §  32
Abs.  8  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  gewährt.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  können  den  bereits  vorher  pensionierten
Beamten,  welche  als  frühere  Angehörige  der  dänischen,  schleswig-  holsteinischen
oder  französischen  Armee  an  einem  Kriege  teilgenommen  haben,  Beihilfen  in
Grenzen  der  durch  dieses  Gesetz  anderen  Kriegsteilnehmern  gewährten  Erhöhung
der  Pensionsgebührnisse  bewilligt  werden.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  finden  die  Vorschriften  über  Kürzung
  und  Wiedergewährung  der  Pension  im  Falle  des  Enwerbes  oder  des  Verlustes
  eines  neuen  Diensteinkommens  auf  alle  bereits  pensionierten  Beamten,  die
Vorschriften  über  Kürzung  der  Pension  im  Falle  des  Erwerbes  einer  weiteren
Pension  auf  alle  bereits  pensionierten  Beamten,  welche  nach  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  aus  der  neuen  Stelle  ausscheiden,  Anwendung,  desgleichen  die  Vorschriften
  über  die  Gewährung  eines  Gnadenvierteljahrs  auf  die  Hinterbliebenen
derjenigen  pensionierten  Beamten,  deren  Tod  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
  eintritt.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  gilt  die  Vorschrift  des  Artikel  1
Ziffer  XVIa  für  alle  Pensionszahlungen.

Der  auf  Grund  dieses  Gesetzes  den  bereits  pensionierten  Beamten  und  den
Angehörigen  bereits  verstorbener  Beamter  zu  zahlende  Betrag  an  Gebührnissen
darf  nicht  hinter  demjenigen  zurückbleiben,  der  ihnen  nach  den  bis  dahin  geltenden
Bestimmungen  zusteht.

Den  nicht  unter  dieses  Gesetz  fallenden  pensionierten  Beamten  kann,  wenn
ihr  jährliches  Gesamteinkommen  hinter  den  ihnen  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes
zukommenden  Beträgen  und  hinter  3000  Mark  zurückbleibt,  im  Falle  der  Bedürftigkeit
  zu  ihrer  Pension  eine  Beihilfe  in  Grenzen  desjenigen  Betrags  gewährt
werden,  der  erfordertich  ist,  um  ihnen  ein  Gesamteinkommen  zu  verschaffen,  das
der  nach  der  Vorschrift  des  §  41  unter  Zugrundelegung  ihres  vor  dem  Ausscheiden
bezogenen  und  nach  den  bisherigen  Gesetzen  anzurechnenden  pensionsfähigen  Diensteinkommens
  berechneten  Pension  gleichkommt.

Artikel  3.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten,  vom  31,  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61),
wie  er  sich  aus  den  Änderungen,  die  in

dem  § 13  Nr.  5  des  Gesetzes  vom  30.  Janrar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  244),  dem  §  1  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1879  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  157)
        <pb n="234" />
        —  208  —

dem  Gesetze  vom  21.  April  1886  (Reichs-Gesetzbl.  S.  80),

dem  Gesetze  vom  25.  Mai  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  194),

dem  Artikel  43  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche

vom  18.  August  1896  (Reichs-Gesetzbl.  S 604),

dem  Gesetze  vom  23.  Mai  1903  (Reichs-  Gesetzbl.      S.  241),

dem  Gesetze  vom  22.  April  1905  (Reichs-Gesetzbl.  S.  316)
enthalten  sind,  sowie  aus  den  in  dem  Artikel  1  dieses  Gesetzes  vorgesehenen
Änderungen  ergibt,  unter  der  Überschrift  „Reichsbeamtengesetz“  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
  bekannt  zu  machen.  Hierbei  sind  die  zwischenzeitlich  in  der  Behördenorganisation
  eingetretenen  Änderungen  zu  berücksichtigen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Reichsbeamtengesetzes

  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  vom  Reichskanzler
  bekannt  gemachten  Textes  an  die  Stelle.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3329.)  Beamtenhinterbliebenengesetz.  Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§  1.

Die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  von  Beamten,
welchen  zur  Zeit  ihres  Todes  ein  Anspruch  auf  Pension  aus  der  Reichskasse  im
Falle  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  zugestanden  hätte,  sowie  die  Witwen  und
die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  von  ausgeschiedenen  Beamten,  welche  kraft
gesetzlichen  Anspruchs  oder  auf  Grund  des  §  39  des  Reichsbeamtengesetzes  lebenslängliche
  Pension  aus  der  Reichskasse  zu  beziehen  hatten,  erhalten  Witwen-  und

Waisengeld.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  haben  die  Hinterbliebenen
derjenigen  Beamten  und  ausgeschiedenen  Beamten,  welche  nur  nebenamtlich  im
Reichsdienst  angestellt  gewesen  sind.
        <pb n="235" />
        —  209  —

§  2.

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  4  verordneten  Beschränkung
  mindestens  300  Mark  und  höchstens  5  000  Mark  betragen.

Bei  Berechnung  des  Witwengeldes  bleibt  die  Verstümmelungszulage  und
die  Alterszulage  (§§  11,  13,  32  des  Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906)
stets,  die  Kriegszulage,  Pensionserhöhung  und  Tropenzulage  (§§  12,  32;  §§ 49,
59;  §§  66,  67,  §  72  Nr.  8  ebenda)  in  dem  Falle  außer  Betracht,  daß  die  Witwe
zu  einer  Kriegsversorgung  berechtigt  ist.

War  der  Verstorbene  als  Pensionär  wieder  in  den  Reichsdienst  eingetreten,
so  wird  der  Berechnung  des  Witwengeldes  derjenige  Betrag  zu  Grunde  gelegt,
den  der  Verstorbene  an  neuer  und  alter  Pension  bezogen  hat  oder  hätte  beziehen
können.

War  der  Verstorbene  als  Pensionär  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  eine
der  im  §§ 57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  bezeichneten  Stellen  eingetreten,  so
wird  der  Berechnung  des  Witwengeldes  die  festgesetzte  Reichspension  im  vollen
Betrage  zu  Grunde  gelegt.

Der  Jahresbetrag  des  Witwengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei
der  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  3.

Das  Waisengeld  beträgt  jährlich:

1.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Witwengeldes;

2.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Witwengeldes.

Der  Jahresbetrag  des  Waisengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei

Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  4.

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder
berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  wäre.

Ergibt  sich  an  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,
so  werden  die  einzelnen  Sätze  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Reichs-Gesetzbl.  1907.
        <pb n="236" />
        —  210  —
§  5.
Nach  dem  Ausscheiden  eines  Witwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht
sich  das  Witwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem

Beginne  des  folgenden  Monats  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  in  vollem
Genusse  der  ihnen  nach  §§  2  bis  4  gebührenden  Beträge  befinden.

§  6.

War  die  Witwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  der  §§  2,  4  berechnete  Witwengeld  für  jedes  angefangene
Jahr  des  Altersunterschieds  über  15  bis  einschließlich  25  Jahre  um  1/20  gekürzt.
Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene  Jahr  ihrer  weiteren
Dauer  dem  gekürzten  Betrag  1/10  des  berechneten  Witwengeldes  solange  hinzugesetzt,
  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht  ist.

Auf den  nach  §  3  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  ist  diese
Kürzung  des  Witwengeldes  ohne  Einfluß.

§  7.

Liegen  die  Voraussetzungen  einer  Kürzung  sowohl  nach  §  4  als  auch  nach
§  6  vor,  so  ist  zunächst  das  Witwen-  und  Waisengeld  nach  §  4  und  erst  dann
das  Witwengeld  nach  §  6  zu  kürzen,  demnächst  aber  der  gemäß  §  6  gekürzte
Betrag  des  Witwengeldes  dem  nach  §  4  gekürzten  Waisengelde  bis  zur  Erreichung
des  vollen  Betrags  zuzusetzen.

  §  8.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
verstorbenen  Beamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen
worden  und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den
Bezug  des  Witwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  haben  die  Witwe  und  die
hinterbliebenen  Kinder  eines  ausgeschiedenen  Beamten  aus  solcher  Ehe,  welche
erst  nach  der  Versetzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  geschlossen  worden  ist.

§  9.

Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  Beamten,
welchem,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre,  auf
Grund  des  §  39  des  Reichsbeamtengesetzes  eine  lebenslängliche  Pension  hätte
bewilligt  werden  dürfen,  kann  Witwen-  und  Waisengeld  bis  zu  der  in  den  §§  2
bis  7  angegebenen  Höhe  durch  den  Reichskanzler  bewilligt  werden.

§  10.
Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  Beamten,
welcher  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  angestelt
gewesen  ist,  ohne  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  zu
        <pb n="237" />
        —  211  —

haben,  kann  Witwen-  und  Waisengeld  durch  den  Reichskanzler  in  Grenzen  derjenigen
  Beträge  bewilligt  werden,  welche  ihnen  zustehen  würden,  wenn  der  Verstorbene
  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  gehabt  hätte.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Witwe  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder
eines  ausgeschiedenen  Beamten,  welchem  auf  Grund  des  §  37  des  Reichsbeamtengesetzes
  eine  lebenslängliche  Pension  bewilligt  worden  war,  ohne  daß  er  eine  in
den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleidet  hatte.

§  11.

Stirbt  ein  Beamter,  welchem  im  Falle  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand
  bei  Berechnung  seiner  Pension  die  Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in
Betracht  kommende  Dienstzeit  nach  §§  50,  52  des  Reichsbeamtengesetzes  hätte  bewilligt
  werden  dürfen,  so  kann  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung  des
Witwen-  und  Waisengeldes  durch  den  Reichskanzler  zugelassen  werden.

§  12.

Die  Zahlung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
der  Zeit,  für  welche  Gnadengebührnisse  gewährt  sind,  oder,  wenn  solche  nicht
gewährt  sind,  mit  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage,  für  Waisen  jedoch,
die  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  geboren  sind,  nicht  früher  als  mit  dem  Tage
ihrer  Geburt.

§  13.

Das  Witwen-  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus  gezahlt.

Die  Festsetzung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  und  die  Bestimmung
darüber,  an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde,
  welche  diese  Befugnisse  auf  andere  Behörden  übertragen  kann.

§  14.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  er
sich  verheiratet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  welchem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§  15.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist;

2.  neben  einer  Versorgung,  welche  einem  Hinterbliebenen  aus  einer  außerhalb
  des  Reichsdienstes  erfolgten  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung
des  Verstorbenen  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes
bezeichneten  Stellen  zusteht,  insoweit  das  Witwen-  oder  Waisengeld

41
        <pb n="238" />
        —  212  —

unter  Hinzurechnung  jener  anderweiten  Versorgung  den  Betrag  überschreitet,
  den  der  Hinterbliebene  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
unter  Zugrundelegung  desjenigen  Betrags  zu  beziehen  hätte,  welcher  dem
Verstorbenen  gemäß  §  59  des  Reichsbeamtengesetzes  zu  zahlen  gewesen
ist  oder  zu  zahlen  gewesen  wäre;

3.  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
eines  Beamten  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2
des  Reichsbeamtengesetzes,  wenn  das  Diensteinkommen  einer  Witwe
2  000  Mark,  das  einer  Waise  1  000  Mark  übersteigt,  und  zwar  in
Höhe  des  Mehrbetrags.  Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  findet
§  57  Nr.  2  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  Anwendung.



§  16.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  ruht  neben  einer  im  Reichsoder
  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  erdienten
Pension  über  1  500  Mark  in  Höhe  des  Mehrbetrags.

§  17.

Tritt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld
gemäß  §§  15,  16  im  Laufe  eines  Monats  ein,  so  wird  die  Zahlung  mit  dem
Ende  des  Monats  eingestellt;  tritt  es  am  ersten  Tage  eines  Monats  ein,  so  hört
die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Beschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere
Entschädigung  beginnt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und
Waisengeld  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten,  vom  ersten  Tage  des  Monats
der  Beschäftigung  an  gerechnet.

Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld  wieder  auf,
so  hebt  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  an.

§  18.

Ist  ein  Beamter  oder  ein  ausgeschiedener  Beamter,  dessen  Hinterbliebenen  im
Falle  seines  Todes  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Witwen-  oder  Waisengeld  zustehen
würde  oder  bewilligt  werden  könnte,  verschollen,  so  kann  den  Hinterbliebenen
von  der  obersten  Reichsbehörde  das  Witwen-  und  Waisengeld  auch  schon  vor
der  Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn  das  Ableben  des  Verschollenen  mit
hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Den  Tag,  mit  welchem  die  Zahlung
des  Witwen-  und  Waisengeldes  beginnt,  bestimmt  in  diesem  Falle  die  oberste
Reichsbehörde.

§  19.

Für  die  Entscheidung  über  Ansprüche  aus  diesem  Gesetze  sind  die  Landgerichte
  ohne  Rücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.
        <pb n="239" />
        —  213  —

§  20.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  erhalten  die  Witwen  und  die  Kinder
von  denjenigen  bereits  verstorbenen  Beamten,  welche  an  einem  der  von  deutschen
Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten  Kriege  teilgenommen
hatten,  sofern  ihnen  nach  den  früheren  Gesetzen  Witwen-  und  Waisengeld  zusteht
und  die  Ehe  schon  zur  Zeit  des  Krieges  bestanden  hat,  Witwen-  und  Waisengeld
in  demjenigen  Betrage,  der  ihnen  zu  bewilligen  gewesen  sein  würde,  wenn  bei
der  Berechnung  der  Pension  des  Verstorbenen  Artikel  1  Nr.  X  des  Gesetzes,  betreffend
  Änderung  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,  zur  Anwendung
gekommen  wäre.

§  21.
Die  Bezüge  der  Hinterbliebenen  von  Beamten,  die  vor  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  verstorben  sind,  ruhen  von  diesem  Zeitpunkt  ab  nur  nach  den  Vorschriften
  der  §§  15  bis  17  dieses  Gesetzes.

§  22.
Der  den  Hinterbliebenen  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorbenen
  Beamten  zu  zahlende  Betrag  an  Versorgungsgebührnissen  darf  nicht  hinter
demjenigen  zurückbleiben,  welcher  ihnen  nach  den  früheren  Gesetzen  zusteht.

§  23.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Außer  Kraft  treten  alsdann:

1.  das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der
Reichsbeamten  der  Zivilverwaltung,  vom  20.  April  1881,

2.  das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  von
Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni
1887,  soweit  es  die  Beamten  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen
Marine  sowie  deren  Hinterbliebene  betrifft,

3.  das  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  der  Witwen-  und  Waisengeldbeiträge
von  Angehörigen  der  Reichszivilverwaltung,  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine,  vom  5.  März  1888,  soweit  es  die  Beamten
betrifft,

4.  das  Gesetz  wegen  anderweiter  Bemessung  der  Witwen-  und  Waisengelder
  vom  17.  Mai  1897,  soweit  es  die  Hinterbliebenen  von  Beamten
betrifft.

Die  unter  der  Herrschaft  der  vorstehend  aufgeführten  Gesetze  erklärten  und

nicht  rechtsgültig  widerrufenen  Verzichte  auf  Witwen-  und  Waisengeld  behalten

auch  mit  bezug  auf  dieses  Gesetz  ihre  Wirksamkeit.
        <pb n="240" />
        —  214  —

§  24.

Vorstehende  Bestimmungen  kommen  in  Bayern  nach  Maßgabe  des  Bündnisvertrags
  vom  23.  November  1870  für  die  Hinterbliebenen  von  Heeresbeamten
oder  ehemaligen  Heeresbeamten,  welche  die  im  §  1  angegebenen  Ansprüche  gegen
bayerische  Militärfonds  besessen  haben,  zur  Anwendung.

Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  hierfür  alljährlich
  eine  Summe  überwiesen,  die  sich  nach  der  Höhe  des  entsprechenden  tatsächlichen
  Aufwandes  des  Reichs  im  Verhältnisse  der  Kopfstärke  des  Königlich
Bayerischen  Kontingents  zu  der  der  übrigen  Teile  des  Reichsheeres  bemißt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3330.)  Militärhinterbliebenengesetz.  Vom  17.  Mai  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Teil.
Reichsheer.
I.  Allgemeine  Versorgung.

A  Hinterbliebene  von    Offizieren  einschließlich  Sanitätsoffizieren
des Friedensstandes

§  1.

Die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  von  Offizieren  des
Friedensstandes,  welchen  zur  Zeit  ihres  Todes  ein  Anspruch  auf  lebenslängliche
Pension  aus  der  Reichskasse  im  Falle  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  zugestanden
  hätte,  sowie  die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder
von  verabschiedeten  Offizieren  des  Friedensstandes,  welche  eine  lebenslängliche
Pension  aus  der  Reichskasse  zu  beziehen  hatten,  erhalten  Witwen-  und  Waisengeld.
        <pb n="241" />
        —  215  —

§  2.

Das  Witwengeld  besteht  in  vierzig  vom  Hundert  derjenigen  Pension,  zu
welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist  oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,
wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Das  Witwengeld  soll  jedoch,  vorbehaltlich  der  im  §  4  verordneten  Beschränkung,
  mindestens  300  Mark  und  höchstens  5 000  Mark  betragen.

Bei  Berechnung  des  Witwengeldes  bleibt  die  Pensionsbeihilfe,  die  Verstümmelungszulage
  und  die  Alterszulage  (§ 7  Abs.  1,  §§  11,  13  des  Offizierpensionsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906)  stets,  die  Kriegszulage,  die  Pensionserhöhung
und  die  Tropenzulage  (§§  12,  49,  66,  67  ebenda)  in  dem  Falle  außer  Betracht,
daß  die  Witwe  zu  einer  Kriegsversorgung  berechtigt  ist.

Der  Jahresbetrag  des  Witwengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß
bei  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  3.

Das  Waisengeld  beträgt  jährlich:

1.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des
Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  ein  Fünftel
des  Witwengeldes;

2.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,
ein  Drittel  des  Witwengeldes.

Der  Jahresbetrag  des  Waisengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei

Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.



§  4.

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
  der  Pension  übersteigen,  zu  welcher  der  Verstorbene  berechtigt  gewesen  ist
oder  berechtigt  gewesen  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  wäre.

Ergibt  sich  an  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,
so  werden  die  einzelnen  Sätze  im  gleichen  Verhältnisse  gekürzt.

§  5.

Nach  dem  Ausscheiden  eines  Witwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht
sich  das  Witwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  Beginne
  des  folgenden  Monats  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen  Genusse
  der  ihnen  nach  §§  2  bis  4  gebührenden  Beträge  befinden.

§  6.
War  die  Witwe  mehr  als  15  Jahre  jünger  als  der  Verstorbene,  so  wird
das  nach  Maßgabe  der  §§  2,  4  berechnete  Witwengeld  für  jedes  angefangene
        <pb n="242" />
        —  216  —

Jahr  des  Altersunterschieds  über  15  bis  einschließlich  25  Jahre  um  1/20  gekürzt.
Nach  fünfjähriger  Dauer  der  Ehe  wird  für  jedes  angefangene  Jahr  ihrer
weiteren  Dauer  dem  gekürzten  Betrag  1/10  des  berechneten  Witwengeldes  solange
hinzugesetzt,  bis  der  volle  Betrag  wieder  erreicht  ist.

Auf  den  nach  §  3  zu  berechnenden  Betrag  des  Waisengeldes  ist  diese
Kürzung  des  Witwengeldes  ohne  Einfluß.

§  7.

Liegen  die  Voraussetzungen  einer  Kürzung  sowohl  nach  §  4  als  auch  nach
§ 6  vor,  so  ist  zunächst  das  Witwen-  und  Waisengeld  nach  §  4  und  erst  dann
das  Witwengeld  nach  §  6  zu  kürzen,  demnächst  aber  der  gemäß  §  6  gekürzte  Betrag
  des  Witwengeldes  dem  nach  §  4  gekürzten  Waisengelde  bis  zur  Erreichung
des  vollen  Betrags  zuzusetzen.

§  8.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem
Verstorbenen  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen  worden  und
die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des
Witwengeldes  zu  verschaffen.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  haben  die  Witwe  und  die
hinterbliebenen  Kinder,  wenn  der  Verstorbene  die  Ehe  erst  nach  der  Pensionierung
oder  Stellung  zur  Disposition  und,

a)  falls  er  im  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  in  einer  mit  Pensionsberechtigung

  verbundenen  oder  in  einer  im  Militär-  oder  Marine-Etat
  für  pensionierte  Offiziere  vorgesehenen  Stelle  Verwendung  gefunden
hat,  nach  dem  Ausscheiden  aus  dieser  Stelle,

b)  falls  er  mit  einer  mit  Gehalt  oder  Dienstzulage  verbundenen  Offzierstelle
  in  einem  Invalideninstitute  beliehen  worden  ist,  nach  dem  Ausscheiden
  aus  dieser  Stelle

geschlossen  hat.

Eine  Ehe  gilt  nur  dann  als  nach  der  Pensionierung  oder  Stellung  zur
Disposition  geschlossen,  wenn  die  Eheschließung  nach  dem  Schlusse  des  Monats
stattgefunden  hat,  in  welchem  das  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  erfolgt  ist.

§  9.

Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  Offiziers,
dem,  wenn  er  am  Todestage  verabschiedet  worden  wäre,  auf  Grund  des  §  7
Abs.  2  des  Offizierpensionsgesetzes  eine  Pension  hätte  bewilligt  werden  können,
sowie  der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  verabschiedeten
Offiziers,  der  am  Todestag  eine  nicht  lebenslängliche  Pension  zu  beziehen  hatte,
kann  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  Witwen-  und
Waisengeld  bis  zu  der  in  den  §§  2  bis  7  angegebenen  Höhe  bewilligt  werden.
        <pb n="243" />
        --  217  --§  10.



Stirbt  ein  Offizier,  welchem  im  Falle  der  Pensionierung  bei  Berechnung
der  Pension  die  Anrechnung  gewisser  Zeiten  auf  die  in  Betracht  kommende
Dienstzeit  nach  §  15  Abs.  2,  § 18  Abs.  2  des  Offizierpensionsgesetzes  hätte  bewilligt
  werden  dürfen,  so  kann  eine  solche  Anrechnung  auch  bei  Festsetzung  des
Witwen-  und  Waisengeldes  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
  zugelassen  werden.

B.  Hinterbliebene  von  Offizieren  einschließlich  Sanitätsoffizieren  des  Beurlaubtenstandes
  und  von  den  ausgeschiedenen,  zum  aktiven  Militärdienste  vorübergehend
  wieder  herangezogenen  Offizieren.

§  11.

Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  Offiziers
des  Beurlaubtenstandes,  dem  zur  Zeit  seines  Todes  ein  Anspruch  auf  Pension
aus  der  Reichskasse  im  Falle  der  Verabschiedung  zugestanden  hätte,  sowie  der
Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  verabschiedeten  Offiziers
  des  Beurlaubtenstandes,  welcher  eine  Pension  aus  der  Reichskasse  zu  beziehen
  hatte,  kann  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents

Witwen-  und  Waisengeld  bis  zu  der  in  den  §§  2  bis  7  angegebenen  Höhe  bewilligt
  werden.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  die,  ohne  Pension
ausgeschieden,  zum  aktiven  Militärdienste  vorübergehend  wieder  herangezogen
worden  sind,  sowie  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  die,  mit  Pension  ausgeschieden,
  zum  aktiven  Militärdienste  vorübergehend  wieder  herangezogen  worden
sind,  falls  die  Ehe  nach  dem  Ausscheiden  aus  dem  Friedensstande  geschlossen
worden  ist.

In  den  Fällen  des  Abs.  1  muß  der  Tod  des  Verstorbenen  durch  die
Dienstbeschädigung  verursacht  worden  sein,  welche  zur  Pensionierung  des  Offiiers
hätte  führen  können  oder  geführt  hat.

C.  Hinterbliebene  von  Militärpersonen  der  Unterklassen.

§  12.

Die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  von  Militärpersonen
  der  Unterklassen,  die  während  der  Zugehörigkeit  zum  aktiven  Heere  entweder
  infolge  einer  Dienstbeschädigung  oder  nach  zehnjähriger  Dienstzeit  gestorben
sind,  erhalten  Witwen-  und  Waisengeld.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder
von  ehemaligen  Militärpersonen  der  Unterklassen,  die

1.  zur  Zeit  ihres  Todes  nach  Ablauf  mindestens  achtzehnjähriger  Dienstzeit

  eine  Rente  zu  beziehen  hatten,  oder
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  42
        <pb n="244" />
        —  218  —

2.  infolge  einer  Dienstbeschädigung  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach
der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienste
gestorben  sind.
Die,  Dienstbeschädigung  muß  im  Falle  der  Nr.  2  innerhalb  der  Fristen
des  §  2  des    Mannschaftsversorgungsgesetzes    festgestellt  sein.

 



§  13.

Das  Witwengeld  beträgt  jährlich  300  Mark.

Dieser  Betrag  erhöht  sich  für  die  Witwen  der  Militärpersonen  der  Unterklassen
  mit  mehr  als  fünfzehnjähriger  Dienstzeit  für  jedes  Jahr  dieser  weiteren
Dienstzeit  bis  zum  vollendeten  vierzigsten  Dienstjahr  um  sechs  vom  Hundert.

Dem  hiernach  berechneten  Betrage  des  Witwengeldes  treten  für  die  Witwe
einer  der  im  §  10  Abs.  1  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  bezeichneten  Personen,
  falls  diese  als  Rentenempfänger  verstorben  ist,  vierzig  vom  Hundert  desjenigen
  Betrags  hinzu,  den  der  Verstorbene  infolge  der  im  §  10  Abs.  1  ebenda
vorgeschriebenen  Erhöhung  der  Vollrente  bezogen  hat.  Ist  der  Tod  vor  dem
Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste  eingetreten,  so  beträgt  die  Erhöhung  des
Witwengeldes  15/100  der  von  dem  Verstorbenen  zuletzt  bezogenen,  im  Etat  als  pensionsfähig
  bezeichneten  Löhnungszuschusse  oder  Zulagen  und  steigt  bei  Witwen
von  Kapitulanten  mit  mehr  als  achtzehnjähriger  Dienstzeit  für  jedes  fernere  Dienstjahr
  um  9/1000  bis  höchstens  30/100  dieser  Löhnungszuschüsse  oder  Zulagen.

Sofern  sich  bei  Anwendung  der  Vorschriften  des  Reichsbeamtengesetzes  für
die  Witwe  eines  zur  Klasse  der  Unteroffiziere  gehörenden  Gehaltsempfängers,  mit
Einschluß  der  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter  bei  den  Kadettenkorps
  ein  höheres  Witwengeld  ergeben  würde,  ist  dieses  zu  gewähren.

Der  Jahresbetrag  des  Witwengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß
bei  Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  14.

Die  §§  3,  6,  8  Abs.  1  und  § 10  finden  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
daß  an  Stelle  der  im  §  10  erwähnten  Paragraphen  des  Offizierpensionsgesetzes
§ 5  Abs.  2  und  §  8  Abs.  2  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  treten.

§  15.

Witwen-  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag
der  im  § 9  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  für  den  betreffenden  Dienstgrad
festgesetzten  Vollrente  übersteigen.

In  Fällen  des  §  13  Abs.  3  Satz  1  erhöht  sich  diese  Grenze  um  denjenigen
Betrag,  von  welchem  die  Erhöhung  des  Witwengeldes  zu  berechnen  ist,  in  den
Fällen  des  §  13  Abs.  3  Satz  2  um  75/200 der  von  dem  Verstorbenen  zuletzt  bezogenen
  im  Etat  als  pensionsfähig  bezeichneten  Löhnungszuschüsse  oder  Zulagen.
        <pb n="245" />
        —  219  —

Bei  den  Hinterbliebenen  der  im  §  12  Abs.  2  Nr.  1  erwähnten  Personen
dürfen  Witwen-  und  Waisengeld  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag  der
vom  Verstorbenen  bezogenen  Rente  übersteigen.

Ergibt  sich  an  Witwen-  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,
so  werden  die  einzelnen  Sätze  im  gleichen  Verhältnisse  gekürzt.

Nach  dem  Ausscheiden  eines  Witwen-  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht
sich  das  Witwen-  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  Beginne
  des  folgenden  Monats  ab  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  im  vollen
Genusse  der  ihnen  nach  §§  13,  14  gebührenden  Beträge  befinden.

Liegen  die  Voraussetzungen  einer  Kürzung  sowohl  nach  Abs.  1  als
auch  nach  §§  6,  14  vor,  so  ist  zunächst  das  Witwen-  und  Waisengeld  nach
Abs.  1  und  erst  dann  das  Witwengeld  nach  §§  6,  14  zu  kürzen,  demnächst  aber
der  gemäß  §§  6,  14  gekürzte  Betrag  des  Witwengeldes  dem  nach  Abs.  1  gekürzten
  Waisengelde  bis  zur  Erreichung  des  vollen  Betrags  zuzusetzen.

§  16.

Keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und  Waisengeld  haben  die  Witwe  und
die  hinterbliebenen  Kinder,  wenn  der  Verstorbene  die  Ehe  erst  nach  der  Entlassung
  aus  dem  aktiven  Militärdienst  und,

a)  falls  er  zum  Militärdienste  wieder  herangezogen  worden  ist,  nach  der

Wiederentlassung,
b)  falls  er  in  einem  Invalideninstitut  Aufnahme  gefunden  hat,  nach  dem
Ausscheiden  aus  diesem
geschlossen  hat.

D.  Hinterbliebene  von  Beamten  des  Beurlaubtenstandes,  von  Personen,  die

gemäß  §§  34,  35  des  Offizierpensionsgesetzes  im  Kriege  als  Heeresbeamte

verwendet  worden  sind,  und  von  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege  auf
dem  Kriegsschauplatze.

§  17.

Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern

1.  von  Heeresbeamten  des  Beurlaubtenstandes,

2.  von  Personen,  die  nicht  zu  den  Heeresbeamten  des  Beurlaubtenstandes
gehören,  aber  während  der  Dauer  eines  Krieges  bei  dem  Feld-  oder
Besatzungsheer  als  Heeresbeamte  verwendet  worden  sind,

kann,  falls  der  Verstorbene  zur  Zeit  seines  Todes  auf  Grund  der  §§  33,  34,

35  des  Offizierpensionsgesetzes  zu  einer  Pension  im  Falle  seines  Ausscheidens  berechtigt

  gewesen  sein  würde  oder  eine  Pension  zu  beziehen  hatte,  und  falls  der

Tod  durch  Dienstbeschädigung  verursacht  worden  ist,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde

  des  Kontingents  Witwen-  und  Waisengeld  bewilligt  werden.
42
        <pb n="246" />
        —  220  —

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung  auf  die  Hinterbliebenen
von  Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege,  falls  der  Tod  infolge  dienstlicher
Verwendung  auf  dem  Kriegsschauplatze  vor  Ablauf  von  sechs  Jahren  nach  dem
Friedensschluß  eingetreten  ist.  Beim  Fehlen  eines  Friedensschlusses  beginnt  der
Lauf  der  Frist  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der  Krieg  beendigt
worden  ist.

§  18.

Auf  die  Hinterbliebenen  der  im  §  17  Abs.  1  erwähnten  Personen  finden
die  §§  2  bis  8  Abs.  1,  §  10,  auf  die  Hinterbliebenen  von  Personen  der  freiwilligen
  Krankenpflege  finden  §  13  Abs.  1,  §  14,  §  15  Abs.  1,  4  bis  6  mit
folgender  Maßgabe  Anwendung:

1.  Witwen-  und  Waisengeld  kann  nur  gewährt  werden,  wenn  die  Ehe
der  ersteren  vor  dem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Heere  und  der  letzteren
vor  Beendigung  ihrer  Verwendung  auf  dem  Kriegsschauplatze  geschlossen
  ist.

2.  Das  Witwengeld  kann  bis  zu  den  aus  vorstehenden  Vorschriften  sich
ergebenden  Sätzen  gewährt  werden,  in  keinem  Falle  darf  es  jedoch  den
Betrag  von  3500  Mark  übersteigen.



II.  Kriegsversorgung.
§  19.

Die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  der  zum  Feldheere
  gehörigen  Offiziere,  einschließlich  Sanitätsoffiziere,  Beamten  und  Militärpersonen
  der  Unterklassen  mit  Einschluß  der  in  den  §§ 34,  35  des  Offizierpensionsgesetzes
  erwähnten  Personen  und  der  auf  dem  Kriegsschauplatze  verwendeten
Personen  der  freiwilligen  Krankenpflege,  die

1.  im  Kriege  geblieben  oder  infolge  einer  Kriegsverwundung  gestorben  sind,

2.  eine  sonstige  Kriegsdienstbeschädigung  erlitten  haben  und  an  ihren  Folgen

gestorben  sind,
erhalten  Kriegswitwen-  und  Kriegswaisengeld,  in  dem  Falle  zu  2  jedoch  nur,
wenn  der  Tod  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nach  dem  Friedensschluß  oder  dem
im  §  17  letzter  Absatz  Satz  2  angegebenen  Zeitpunkt  eingetreten  ist.

§  20.
Das  Kriegswitwengeld  beträgt  jährlich:

a)  wenn  die  allgemeine  Versorgung  zusteht:
1.  für  die  Witwe  eines  Offiziers  bis  zum  Stabsoffizier  einschließlich
abwärts    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .    .          1500  Mark,
2.  für  die  Witwe  eines  Hauptmanns,  Oberleutnants,  Leutnants
oder  Feldwebelleutnants  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1200  Mark
        <pb n="247" />
        —  221  —



3.  für  die  Witwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels,  eines
Sergeanten  mit  der  Löhnung  eines  Vizefeldwebels,  eines
Zugführers  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege  oder  eines
Unterbeamten  mit  einem  pensionsfähigen  Diensteinkommen
von  jährlich  mehr  als  1  200  Mark  .  .  .  .  .  300  Mark,
4.  für  die  Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers,  Zugführer-Stellvertreters
  oder  Sektionsführers  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  oder  eines  Unterbeamten  mit  einem  pensionsfähigen
  Diensteinkommen  von  jährlich  1200  Mark  und
weniger  .  .  .  .  .  .  .  .  .  200  „
5.  für  die  Witwe  eines  Gemeinen  oder  einer  jeden  anderen
Person  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  .  .  .  .  100

b)  wenn  die  allgemeine  Versorgung  nicht  zusteht:

1.  für  die  Witwe  eines  Generals  oder  eines  Offiziers  in  Generalsstellung
  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2000  Mark,
2.  für  die  Witwe  eines  Stabsoffiziers .  .  .  .  .  1  600  „
3.  für  die  Witwe  eines  Hauptmanns,  Oberleutnants,  Leutnants
oder  Feldwebelleutnants  .  .  .  .  .  .  .  .  1200  „
4.  für  die  Witwe  eines  Feldwebels,  Vizefeldwebels,  eines

Sergeanten  mit  der  Löhnung  eines  Vizefeldwebels,  eines

Zugführers  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege  oder  eines

Unterbeamten  mit  einem  pensionsfähigen  Diensteinkommen

von  jährlich  mehr  als  1200  Mark.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  600  „
5.  für  die  Witwe  eines  Sergeanten,  Unteroffiziers,  Zugführer-Stellvertreters

  oder  Sektionsführers  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege

  oder  eines  Unterbeamten  mit  einem  pensionsfähigen

  Diensteinkommen  von  jährlich  1  200  Mark  und

weniger  .  .  .  .  .  .  .  500  „
6.  für  die  Witwe  eines  Gemeinen  oder  einer  jeden  anderen

Person  des  Unterpersonals  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege

  .  .  .  .  .  .  . 400   ,,

Erreicht  das  Jahresgesamteinkommen  der  zu  Kriegswitwengeld  berechtigten
  Witwe

1.  eines  Generals  oder  eines  Offiziers  in  Generalsstellung  nicht  3000  Mark,

2.  eines  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme  der  Feldwebelleutnants

  nicht  .  .  .  .  .  .  .  2000  „

3.  eines  Feldwebelleutnants  nicht  .  .  .  .  .  .  .  .  1  500  „
so  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
das  Kriegswitwengeld  bis  zur  Erreichung  dieser  Sätze  erhöht  werden.
        <pb n="248" />
        —  222  —

§  21.
Das  Kriegswaisengeld  beträgt  jährlich:

a)  wenn  die  allgemeine  Versorgung  zusteht:

1.  für  jedes  vaterlose  Kind  eines  Generals  oder  eines  Stabsoffiziers  in



Generals-  oder  Regimentskommandeur-Stellung  .
eines  anderen  Offizrs  .  .  .  .  .  ..
für  jedes  elternlose  Kind  eines  Generals  oder  eines  Stabsoffiziers
  in  Generals-  oder  Regimentskommandeur-Stellung
eines  anderen  Offiziers  .  .  .  .  .

2.  für  jedes  vaterlose  Kind  einer  Militärperson  der  Unterklassen,

  eines  Angehörigen  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  oder  eines  Unterbeamten  .  .   .
für  jedes  elternlose  Kind  einer  Militärperson  der  Unterklassen,
  eines  Angehörigen  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  oder  eines  Unterbeamten

b)  wenn  die  allgemeine  Versorgung  nicht  zusteht:
1.  für  jedes  vaterlose  Kind  eines  Offiziers .  .  .  .  .  .  .

für  jedes  elternlose  Kind  eines  Offiziers  .  .  .  .  .  .  .

2.  für  jedes  vaterlose  Kind  einer  Militärperson  der  Unterklassen,

  eines  Angehörigen  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  oder  eines  Unterbeamten  .  .  .  .
für  jedes  elternlose  Kind  einer  Militärperson  der  Unterklassen,
  eines  Angehörigen  der  freiwilligen  Kriegskrankenpflege
  oder  eines  Unterbeamten  .  .  .

150  Mark,
200  „
225  ,,
300  „
108  „
140

200  Mark,
300  „

168  ,,

240

Dem  elternlosen  Kinde  steht  das  Kind  gleich,  dessen  Mutter  zur  Zeit  des



Todes  seines  Vaters  zum  Bezuge  des  Kriegswitwengeldes  nicht  berechtigt  ist.

§22 

Den  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  der  im  §  19  erwähnten  Personen

a)  vor  Eintritt  in  das  Feldheer  oder
b)  nach  seiner  Entlassung  aus  diesem  zur  Zeit  seines  Todes  oder  bis  zu

seiner  letzten  Krankheit

ihren  Lebensunterhalt  ganz  oder  überwiegend  bestritten  hat.

Das  Kriegselterngeld  beträgt  jährlich  höchstens:
1.  für  den  Vater  und  jeden  Großvater,  für  die  Mutter  und  jede  Großmutter

  eines  Offiziers  .  .  .  450 Mark

2.  für  den  Vater  und  jeden  Großvater,  für  die  Mutter  und

jede  Großmutter  einer  Militärperson  der  Unterklassen,  eines
Unterbeamten  oder  eines  Angehörigen  der  freiwilligen
Kriegskrankenpflegeen:

kann  unter  den  dort  bestimmten  Voraussetzungen  für  die  Dauer  der  Bedürftigkeit
ein  Kriegselterngeld  gewährt  werden,  wenn  der  verstorbene  Kriegsteilnehmer

450  Mark,
        <pb n="249" />
        —  223  —

§  23.
Die  Höhe  der  Kriegsversorgung  richtet  sich:
1.  bei  den  Hinterbliebenen  der  Personen,  die  an  dem  Kriege  als  Personen
des  Soldatenstandes  teilgenommen  haben,
nach  dem  militärischen  Dienstgrade,  den  der  Verstorbene  zuletzt  vor
seinem  Tode  im  aktiven  Heere  bekleidet  hatte  oder  dessen  Charakter
ihm  verliehen  war,
2.  bei  den  Hinterbliebenen  der  Personen,  die  an  dem  Kriege  als  Heeresbeamte
  teilgenommen  haben  oder  als  solche  verwendet  worden  sind,
nach  dem  Diensteinkommen,  das  bei  Berechnung  des  Ruhegehalts
des  Verstorbenen  zu  Grunde  gelegt  worden  ist  oder  zu  Grunde  zu
legen  gewesen  sein  würde,  falls  der  Verstorbene  am  Todestag  in
den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre,
3.  bei  den  Hinterbliebenen  der  während  der  Dauer  eines  Krieges  in
Stellen  von  Heeresbeamten  verwendeten  Personen  des  Soldatenstandes
nach  dem  letzten  militärischen  Dienstgrade  des  Verstorbenen  (Nr.  1),
4.  bei  den  Hinterbliebenen  der  im  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes
bezeichneten  Personen
nach  dem  Betrage,  der  gemäß  den  vom  Bundesrate  festgestellten
Grundsätzen  bei  Berechnung  des  Ruhegehalts  des  Verstorbenen
zu  Grunde  gelegt  worden  ist  oder  zu  Grunde  zu  legen  gewesen  sein
würde,  falls  der  Verstorbene  am  Todestag  in  den  Ruhestand
versetzt  worden  wäre.  Den  Hinterbliebenen  von  solchen  im  §  35
des  Offizierpensionsgesetzes  genannten  Personen,  denen  kein  höherer
militärischer  Rang  verliehen  worden  ist,  sind  die  den  Hinterbliebenen
von  Gemeinen  zustehenden  Sätze  zu  zahlen.



§  24.

Das  Diensteinkommen  oder  der  zu  berücksichtigende  Geldbetrag  der  oberen
Heeresbeamten  und  der  im  §  35  des  Offizierpensionsgesetzes  erwähnten  Personen
ist  für  die  Höhe  der  Kriegsversorgung  ihrer  Hinterbliebenen  dergestalt  maßgebend,
daß,  je  nachdem  es  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen  einer  der  im  §  20
erwähnten  Offizierdienstgrade  bis  zum  Leutnant  abwärts  am  nächsten  gestanden  hat,
auch  die  für  Hinterbliebene  dieses  Dienstgrads  zustehenden  Sätze  gewährt  werden.

Steht  das  pensionsfähige  Diensteinkommen  eines  oberen  Heeresbeamten
genau  in  der  Mitte  zwischen  dem  pensionsfähigen  Diensteinkommen  zweier  Offizierdienstgrade,
  so  wird  die  höhere  Versorgung  gewährt.

§  25.

Keinen  Anspruch  auf  Kriegswitwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe  bei
den  Teilnehmern  an  den  vor  dem  1.  April  1901  beendeten  Feldzügen  erst  nach
        <pb n="250" />
        --  224  --dem

  Jahre  1900,  im  übrigen  erst  nach  Ablauf  von  15  Jahren  nach  dem  Friedensschluß
  oder  dem  im  §  17  letzter  Absatz  Satz  2  angegebenen  Zeitpunkt  oder  wenn
die  erst  nach  dem  Friedensschluß  oder  diesem  Zeitpunkt  eingegangene  Ehe  innerhalb
dreier  Monate  vor  dem  Ableben  des  Ehegatten  geschlossen  und  die  Eheschließung
zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des  Kriegswitwengeldes
zu  verschaffen.

§  26.

Die  Vorschriften  der  §§  19  bis  25  finden  auf  die  Hinterbliebenen  der  Teilnehmer
  an  einer  solchen  militärischen  Unternehmung,  die  gemäß  §  17  des  Offzierpensionsgesetzes
  und  § 7  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  als  ein  Krieg  anzusehen
  ist,  entsprechende  Anwendung.

Durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  kann  eine
den  §§  19  bis  25  entsprechende  Kriegsversorgung  gewährt  werden:

1.  den  Hinterbliebenen  von  solchen  nicht  dem  Feldheere  zugeteilten  Angehörigen
  des  aktiven  Heeres,  die  in  der  Zeit  von  der  Mobilmachung
bis  zur  Demobilmachung  wegen  des  eingetretenen  Krieges  außerordentlichen
  Anstrengungen  oder  Entbehrungen  oder  dem  Leben  und
der  Gesundheit  gefährlichen  Einflüssen  ausgesetzt  waren  und  infolgedessen
vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  dem  Friedensschluß  oder  dem  im  §  17
letzter  Absatz  Satz  2  angegebenen  Zeitpunkte  gestorben  sind,

2.  den  Hinterbliebenen  von  solchen  Angehörigen  des  Heeres,  die  auf  Befehl
dem  Kriege  eines  ausländischen  Heeres  oder  einer  ausländischen  Marine
beigewohnt  baben  und  infolgedessen  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach  der
Rückkehr  vom  Kriegsschauplatze  gestorben  sind.

§  27.

Den  nicht  nach  §  19  versorgungesberechtigten  Witwen  von  solchen  Kriegsteilnehmern
  und  von  solchen  im  §  26  Abs.  1  genannten  Personen,  die  infolge
einer  durch  den  Krieg  erlittenen  Dienstbeschädigung  pensions-  oder  rentenberechtigt
geworden  sind  oder  geworden  sein  würden,  falls  sie  am  Todestag  aus  dem
aktiven  Dienste  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wären,  können  Witwenbeihilfen
in  der  Art  gewährt  werden,  daß  das  Jahresgesamteinkommen:

1.  für  die  Witwe  eines  Generals  oder  eines  Offiziers  in  Generalsstellung
oder  für  die  Witwe  eines  entsprechenden  (§  24)  oberen  Heeresbeamten
höchstens  .  .  .  .  .  . .  3  000  Mark,

2.  für  die  Witwe  eines  anderen  Offiziers  mit  Ausnahme
des  Feldwebelleutnants  oder  für  die  Witwe  eines

anderen  oberen  Heeresbeamten  höchstens  .  . .  2  000  „
3.  für  die  Witwe  eines  Feldwebelleutnants  höchstens.  1  500  „

4.  für  die  Witwe  einer  der  im  §  20b  Nr.  4  genannten
Personen  höchstens  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  600  „
        <pb n="251" />
        —  225  —
5.  für  die  Witwe  einer  der  im  §  20b  Nr.  5  genannten

Personen  höchstens  .  .  .  .  .  500  Mark,
6.  für  die  Witwe  einer  der  im  §  20b  Nr.  6  genannten
Personen  höchstens  .  .  .  .  .  .  .  .  .  400

beträgt.
Die  Vorschrift  des  §  25  findet  entsprechende  Anwendung.

III.  Sonstige  Vorschriften.
§  28.

Die  Festsetzung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  sowie  der  Kriegsversorgung
und  die  Bestimmung  darüber,  an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  erfolgt  durch
die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  dem  der  Verstorbene  zuletzt
  angehört  hat,  oder,  wenn  er  einem  Kontingente  nicht  angehört  hat,  durch
die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents,  in  dessen  Bezirk  er  zuletzt
gewohnt  hat.

Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  kann  diese  Befugnisse  auf  andere
Behörden  übertragen.

§  29.

1.  Die  Zahlung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  und  der  Gebührnisse  aus
der  Kriegsversorgung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  Gnadengebührnisse
  (Gnadenvierteljahr,  Gnadenmonat,  Gnadenlöhnung)  gewährt  sind,  oder,
wenn  solche  nicht  gewährt  sind,  mit  dem  auf  den  Sterbetag  folgenden  Tage,  für
die  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  geborenen  Waisen  nicht  früher  als  mit  dem  Tage
ihrer  Geburt.

2.  Für  die  ersten  zwei  Monate  des  Bezugs  von  Witwen-  und  Waisengeld
  ist  den  Hinterbliebenen  der  im  aktiven  Dienste  gestorbenen  Personen  des
Soldatenstandes  zu  ihren  Bezügen  ein  Zuschuß  soweit  zu  gewähren,  daß  der
Betrag  des  Gnadenmonats  oder  der  Gnadenlöhnung  erreicht  wird.

Haben  die  vorbezeichneten  Hinterbliebenen  keinen  Anspruch  auf  Witwen-  und
Waisengeld,  so  ist  ihnen  eine  einmalige  Zuwendung  in  Höhe  des  zweifachen  Betrags
  der  Gnadengebührnisse  zu  gewähren.

Wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,
Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend
gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken,
kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
eine  einmalige  Zuwendung  gewährt  werden,  sofern  Gnadengebührnisse  bewilligt
worden  sind.  Die  einmalige  Zuwendung  darf  den  zweifachen  Betrag  der  Gnadengebührnisse
  nicht  überschreiten.  Die  oberste  Militärverwaltungsbehörde  kann  ihre

Befugnisse  auf  andere  Behörden  übertragen.
Reichs.  Gesetzbl.  1907.  43
        <pb n="252" />
        —  226  —

3.  Das  Witwen-  und  Waisengeld  und  die  Kriegsversorgung  werden
monatlich  im  voraus,  die  in  diesem  Paragraphen  erwähnten  Zuschüsse  und  Zuwendungen
  in  einer  Summe  im  voraus  gezahlt.

4.  Die  Gebührnisse  der  allgemeinen  Versorgung  und  die  der  Kriegsversorgung
  werden  nebeneinander  gewährt.

5.  Bei  Veränderung  in  der  Höhe  der  bewilligten  fortdauernden  Gebührnisse
  ist  der  veränderte  Betrag  vom  ersten  Tage  des  Monats  an  zu  zahlen,  der
auf  das  die  Veränderung  verursachende  Ereignis  folgt.

§  30

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  und  der
Kriegsversorgung  erlischt:
1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  er  sich
verheiratet  oder  stirbt;
2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  sie
das  18.  Lebensjahr  vollendet.

§  31
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  und  der
Kriegsversorgung  ruht,  solange  der  Berechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen-  und  Waisengeldes  ruht:

1.  neben  einer  Versorgung,  welche  einem  Hinterbliebenen  aus  einer  Wiederanstellung
  oder  Beschäftigung  des  Verstorbenen  in  einer  der  im  §  24
des  Offizierpensionsgesetzes  und  §  36  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  bezeichneten  Stellen  des  Zivil-  oder  Gendarmeriedienstes  zusteht,
insoweit  das  Witwen-  oder  Waisengeld  unter  Hinzurechnung  jener  anderweiten
  Versorgung  den  Betrag  überschreitet,  den  der  Hinterbliebene  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  beziehen  hätte,  und  zwar:

a)  sofern  es  sich  um  den  Hinterbliebenen  eines  Offiziers  handelt,
unter  Zugrundelegung  desjenigen  Betrags,  welcher  dem  Verstorbenen
  gemäß  §  26  des  Offizierpensionsgesetzes  zu  zahlen  gewesen
ist  oder  zu  zahlen  gewesen  wäre,

b)  sofern  es  sich  um  den  Hinterbliebenen  einer  Militärperson  der
Unterklassen  handelt,  falls  der  Verstorbene  die  im  Zivildienste  verbrachte
  Zeit  auch  im  Militärdienste  zurückgelegt  hätte.

Bei  Feststellung  des  ruhenden  Betrags  ist  das  Einkommen  derjenigen
  Stelle  zu  Grunde  zu  legen,  die  der  Verstorbene  zuletzt  im
aktiven  Heere  bekleidet  hat;

2.  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
  eines  Beamten  im  Zivildienste  im  Sinne  des  §  24  des  Offizierpensionsgesetzes
  und  des  §  36  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes,  wenn
        <pb n="253" />
        —  227  —

das  Diensteinkommen  der  Witwe  2000  Mark,  das  der  Waise
1000  Mark  übersteigt,  und  zwar  in  Höhe  des  Mehrbetrags.

Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  findet  §  24  Nr.  3  Abs.  3
des  Offizierpensionsgesetzes  und  §  36  Nr.  4  Abs.  3  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  Anwendung.

§  32.
Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  ruht  neben  einer  im  Zivildienst
  im  Sinne  des  § 24  des  Offizierpensionsgesetzes,  §  36  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  erdienten  Pension  über  1  500  Mark  in  Höhe  des  Mehrbetrags.

§  33.

Tritt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld
  und  der  Kriegsversorgung  gemäß  §§  31,  32  im  Laufe  eines  Monats  ein,
so  wird  die  Zahlung  mit  dem  Ende  des  Monats  eingestellt;  tritt  es  am  ersten
Tage  eines  Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Beschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere
Entschädigung  beginnt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwenund
  Waisengeld  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten,  vom  ersten  Tage  des
Monats  der  Beschäftigung  an  gerechnet.

Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  von  Witwen-  und  Waisengeld  und  die
Kriegsversorgung  wieder  auf,  so  hebt  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des
Monats  an.

§  34.

Ist  eine  Person,  deren  Hinterbliebenen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Witwenund
  Waisengeld  oder  Kriegsversorgung  zustehen  würde  oder  bewilligt  werden
könnte,  verschollen,  so  kann  den  Hinterbliebenen  von  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  das  Witwen-  und  Waisengeld  oder  die  Kriegsversorgung
  auch  schon  vor  der  Todeserklärung  gewährt  werden,  wenn  das  Ableben
  des  Verschollenen  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Den  Tag,
mit  welchem  die  Zahlung  des  Witwen-  und  Waisengeldes  oder  der  Kriegsversorgung
  beginnt,  bestimmt  in  diesem  Falle  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
des  Kontingents.

§  35.

Wegen  der  Ansprüche  aus  diesem  Gesetz  ist  der  Rechtsweg  mit  folgenden
Maßgaben  zulässig:

Die  Entscheidung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des
Kontingents  muß  der  Klage  vorhergehen;  das  Klagerecht  geht  verloren,
wenn  die  Klage  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  Zustellung
  dieser  Entscheidung  erhoben  wird.

  Hat  gemäß  §  28  eine  andere  Behörde  Entscheidung  getroffen,  so
tritt  der  Verlust  des  Klagerechts  auch  dann  ein,  wenn  gegen  diese

43
        <pb n="254" />
        —  228  —

Entscheidung  von  den  Beteiligten  nicht  bis  zum  Ablaufe  von  sechs
Monaten  nach  der  Zustellung  Einspruch  bei  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  eingelegt  ist.

Auf  die  Frist  von  sechs  Monaten  finden  die  Vorschriften  der  §§  203,
206  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Die  Form  der  Zustellung  bestimmt  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents.

Für  die  Ansprüche  aus  diesem  Gesetze  sind  die  Landgerichte  ohne  Rücksicht
auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes  ausschließlich  zuständig.

§  36.

Für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  sind
die  Entscheidungen  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents
darüber  maßgebend:

1.  ob  eine  Gesundheitsstörung  als  eine  Dienstbeschädigung  anzusehen,  ob

eine  Dienstbeschädigung  durch  den  Krieg  herbeigeführt  ist;

2.  ob  der  Tod  mit  den  Folgen  einer  Dienstbeschädigung  zusammenhängt;

3.  ob  der  Verstorbene  zum  Feld-  oder  Besatzungsheere  gehört  hat.

Über  die  in  Nr.  1  bis  3  genannten  Fragen  entscheidet  innerhalb  der  obersten
Militärverwaltungsbehörde  das  gemäß  §  40  des  Offizierpensionsgesetzes  und  §  43
des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  gebildete  Kollegium  des  betreffenden  Kontingents
  endgültig.

§  37.

Sind  die  in  diesem  Gesetze  bezeichneten  Personen,  deren  Hinterbliebenen
ein  Anspruch  auf  Versorgung  zusteht,  auf  dienstlichen  Seereisen  verwendet  gewesen,
so  finden  auf  die  Hinterbliebenen  die  Vorschriften  des  zweiten  Teiles  dieses  Gesetzes,
  sind  sie  gleich  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  in  den  Schutzgebieten  verwendet
  gewesen,  so  finden  auf  sie  die  Vorschriften  des  dritten  Teiles  dieses
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

Zweiter  Teil.
Kaiserliche  Marine.

§  38.
Auf  die  Hinterbliebenen  von  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine  finden
die  §§  1  bis  37  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.

§  39.
Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  übertragen  sind,  werden  für  den  Bereich  der
Kaiserlichen  Marine  von  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  ausgeübt.
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        —  229  —

§  40.
Im  Sinne  dieses  Gesetzes  stehen  den  Offizieren  die  Deckoffiziere  der
Kaiserlichen  Marine  vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  §  43  gleich.

§  41.

Dem  nach  §  13,1  berechneten  Betrage  des  Witwengeldes  treten  für  die
Witwe  einer  der  im  §  56  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes  bezeichneten  Personen,
falls  diese  als  Rentenempfänger  verstorben  ist,  auch  vierzig  vom  Hundert  desjenigen
  Betrags  hinzu,  den  der  Verstorbene  infolge  der  ebenda  vorgeschriebenen
Erhöhung  der  Vollrente  bezogen  hat.  Ist  der  Tod  vor  dem  Ausscheiden  aus
dem  aktiven  Dienste  eingetreten,  so  wird  das  Witwengeld  auch  um  15/100  der  von
dem  Verstorbenen  zuletzt  bezogenen  Dienstalters-,  Seefahr-  und  Fachzulagen
erhöht  und  steigt  weiter  bei  Witwen  von  Kapitulanten  mit  mehr  als  achtzehnjähriger
  Dienstzeit  für  jedes  weitere  Dienstjahr  auch  um  9/1000  bis  höchstens  30/100
der  zuletzt  bezogenen  Dienstalters-,  Seefahr-  und  Fachzulagen.

Die  Kürzungsgrenze  des  §  15  Abs.  2  erhöht  sich  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  1
auch  um  denjenigen  Betrag,  welcher  von  der  Dienstalters-,  Seefahr-  und  Fachzulage
  bei  der  Berechnung  der  Erhöhung  des  Witwengeldes  berücksichtigt  ist,  im
Falle  des  Abs.  1  Satz  2  um  75/200  der  von  dem  Verstorbenen  zuletzt  bezogenen  Dienstalters-,
  Seefahr-  und  Fachzulagen.  Die  durch  Berücksichtigung  der  Dienstaltersund
  Seefahrzulage  eintretende  Erhöhung  darf  auch  nicht  1/5  der  Vollrentenbeträge
  übersteigen.

§  42.

Der  Kaiser  bestimmt,  welche  Angehörige  der  Kaiserlichen  Marine  den  Angehörigen

  des  Feldheeres  gleichstehen.

§  43.

Für  die  Hinterbliebenen  eines  Deckoffiziers  beträgt  jährlich  das  Kriegswitwengeld
  (§  20a  und b)    .    .    .    .    .    .    .    .  .    1200  Mark,
das  Kriegswaisengeld  (§  21  a  und  b)

für  jedes  vaterlose  Kind  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  200  „
für  jedes  elternlose  Kind  .  .  .  .  .  .  .  .  300

Erreicht  das  Jahresgesamteinkommen  der  zu  Kriegswitwengeld  berechtigten
Witwe  eines  Deckoffiziers  nicht  1500  Mark,  so  kann  mit  Genehmigung  der
obersten  Marineverwaltungsbehörde  das  Kriegswitwengeld  bis  zur  Erreichung
dieses  Satzes  erhöht  werden.

Den  nicht  nach  §  19  versorgungsberechtigten  Witwen  von  solchen  Deckoffizieren,
  die  infolge  einer  durch  den  Krieg  erlittenen  Dienstbeschädigung  oder
infolge  einer  der  in  §  26  Abs.  1,  §  44  erwähnten  Ursachen  pensionsberechtigt  geworden
  sind  oder  geworden  sein  würden,  falls  sie  am  Todestag  in  den  Ruhestand
  versetzt  worden  wären,  können  Witwenbeihilfen  in  der  Art  gewährt  werden,
daß  das  Jahresgesamteinkommen  (§  27)  1500  Mark  beträgt.
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        —  230  —

§  44.

Die  Vorschriften  der  §§  19  bis  25  finden  entsprechende  Anwendung:

1.  auf  die  Hinterbliebenen  der  im  Dienste  durch  Schiffbruch  getöteten  oder
an  den  Folgen  einer  durch  Schiffbruch  erlittenen  Dienstbeschädigung
gestorbenen  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine,  sofern  der  Tod  vor
Ablauf  von  10  Jahren  nach  der  Rückkehr  in  die  Heimat  oder  nach
der  im  Ausland  erfolgten  Entlassung  eingetreten  ist;

2.  auf  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine,
welche  infolge  außerordentlicher  Einflüsse  des  Klimas  während  einer
dienstlichen  Seereise  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nach  der  Rückkehr  in
die  Heimat  oder  nach  der  im  Ausland  erfolgten  Entlassung  gestorben
sind,  sofern  die  Ehe  zur  Zeit  der  Seereise  bestanden  hat.

§  45.

Auf  die  nicht  nach  §  44,1  versorgungsberechtigten  Witwen  von  solchen
Angehörigen  der  Kaiserlichen  Marine,  die  infolge  einer  durch  Schiffbruch  erlittenen
Dienstbeschädigung  pensions-  oder  rentenberechtigt  geworden  sind  oder  geworden
sein  würden,  falls  sie  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wären,
finden  die  Vorschriften  des  §  27  entsprechende  Anwendung.

§  46.

Für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  sind  die
Entscheidungen  der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  darüber  maßgebend:

1.  ob  eine  Dienstbeschädigung  durch  Schiffbruch  oder  außerordentliche  Einflüsse

  des  Klimas  herbeigeführt  ist;

2.  ob  der  Tod  mit  den  Folgen  solcher  Dienstbeschädigung  zusammenhängt.

Über  die  in  Nr.  1  und  2  genannten  Fragen  entscheidet  innerhalb  der  obersten
Marineverwaltungsbehörde      das  gemäß  §§  40,  45  des  Offizierpensionsgesetzes
und  §§  43,  49  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes    gebildete  Kollegium  endgültig.



 

  

Dritter  Teil.
Kaiserliche  Schutztruppen  in  den  afrikanischen
Schutzgebieten.
§  47.

Auf  die  Hinterbliebenen  von  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen
finden  die  §§  1  bis  37  mit  den  nachfolgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung.
§  48.

Die  Befugnisse,  die  im  ersten  Teile  dieses  Gesetzes  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde

  des  Kontingents  übertragen  sind,  werden  für  den  Bereich  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  von  der  Kolonialzentralverwaltung  ausgeübt.
        <pb n="257" />
        --  231  --§  49.



Die  Vorschriften  der  §§  19  bis  25  finden  entsprechende  Anwendung  auf  die
Hinterbliebenen  derjenigen  Angehörigen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,  welche  infolge
  außerordentlicher  Einflüsse  des  Klimas  während  eines  dienstlichen  Aufenthalts
  in  den  Schutzgebieten  oder  infolge  der  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes
in  den  Schutzgebieten  vor  Ablauf  von  10  Jahren  nach  der  Rückkehr  in  die
Heimat  oder  der  im  Schutzgebiet  erfolgten  Entlassung  aus  der  Schutztruppe  verstorben
  sind.

§  50.

Der  in  einem  Schutzgebiete  befindliche  Nachlaß  eines  Schutztruppenangehörigen
  kann  den  Hinterbliebenen  kostenfrei  nach  ihrem  Wohnsitz  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  übersandt  werden.

Hinterbliebene,  welche  mit  dem  Schutztruppenangehörigen  einen  Hausstand
bildeten,  haben  innerhalb  eines  Jahres  nach  dem  Tode  Anspruch  auf  freie  Rückbeförderung
  in  die  Heimat.

§  51.

Für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  Ansprüche  sind  die
Entscheidungen  der  Kolonialzentralverwaltung  darüber  maßgebend:

1.  ob  eine  Dienstbeschädigung  durch  außerordentliche  Einflüsse  des  Klimas
oder  durch  die  besonderen  Fährlichkeiten  des  Dienstes  in  den  Schutzgebieten
  herbeigeführt  ist,  und

2.  ob  der  Tod  mit  den  Folgen  solcher  Dienstbeschädigung  zusammenhängt.

Über  die  in  Nr.  1  und  2  genannten  Fragen  entscheidet  innerhalb  der
Kolonializentralverwaltung,  das  gemäß  §§  40,  62  des  Offizierpensionsgesetzes  und
§§ 43,  63  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes      gebildete  Kollegium  endgültig.



Übergangsvorschriften.
§  52.

Vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ab  erhalten  die  Witwen  und  die  Kinder
von  denjenigen  bereits  verstorbenen  Offizieren,  welche  an  einem  der  von  deutschen
Staaten  vor  1871  oder  von  dem  Deutschen  Reiche  geführten  Kriege  teilgenommen
hatten,  sofern  ihnen  nach  den  früheren  Gesetzen  Witwen-  und  Waisengeld  zusteht
und  die  Ehe  schon  zur  Zeit  des  Krieges  bestanden  hat,  Witwen-  und  Waisengeld
in  demjenigen  Betrage,  der  ihnen  zu  bewilligen  gewesen  sein  würde,  wenn  bei
der  Berechnung  der  Pension  des  Verstorbenen  der  §  6  des  Offizierpensionsgesetzes
zur  Anwendung  gekommen  wäre.  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wird  die
Versorgung  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes  vom  Feldwebel
abwärts  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  festgesetzt.  Auf  die  Witwen  und  Kinder
der  bereits  verstorbenen  gehaltsberechtigten  Unteroffiziere,  der  Registratoren  bei
den  Generalkommandos  und  der  im  Range  der  Unteroffiziere  stehenden  Verwalter
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        —  232  —

bei  den  Kadettenkorps  findet  die  Vorschrift  des  §  20  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes
  sinngemäße  Anwendung,  wenn  die  Berechnung  des  Witwen-  und  Waisengeldes
  nach  den  Bestimmungen  des  Reichsbeamtengesetzes  erfolgt  ist.

§  53.
Die  Bezüge  der  Hinterbliebenen  von  Personen  des  Soldatenstandes,  die
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorben  sind,  ruhen  von  diesem  Zeitpunkt
ab  nur  nach  den  Vorschriften  der  §§  31  bis  33  dieses  Gesetzes.

§  54.
Der  den  Hinterbliebenen  der  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  verstorbenen
  Personen  zu  zahlende  Betrag  an  Versorgungsgebührnissen  darf  nicht
hinter  demjenigen  zurückbleiben,  welcher  ihnen  nach  den  früheren  Gesetzen  zusteht.

Schlußvorschriften.
§  55.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  in  Kraft.

Außer  Kraft  treten  alsdann  die  bisberigen  Militärpensionsgesetze  mit  Einschluß
  der  Bundesgesetze  vom  14.  Juni  1868  und  3.  März  1870  (Bundes-Gesetzbl.
für  1868  S.  335,  für  1870  S.  39),  des  Schutztruppengesetzes  vom  7./18.  Juli
1896  (Reichs-Gesetzbl.  S.  653),  soweit  diese  Gesetze  die  Versorgung  der  Hinterbliebenen
  betreffen;  das  Gesetz,  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und
Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom
17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237),  soweit  es  die  Personen  des  Soldatenstandes
  und  ihre  Hinterbliebenen  betrifft;  das  Gesetz,  betreffend  den  Erlaß  der
Witwen-  und  Waisengeldbeiträge  von  Angehörigen  der  Reichszivilverwaltung,  des
Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine,  vom  5.  März  1888  (Reichs-Gesetzbl.
S.  65),  soweit  es  die  Personen  des  Soldatenstandes  betrifft;  das  Gesetz,  betreffend
  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes
  des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,
vom  13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261);  ferner  das  Gesetz  wegen  anderweiter
  Bemessung  der  Witwen-  und  Waisengelder  vom  17.  Mai  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  455),  soweit  es  die  Hinterbliebenen  der  Personen  des  Soldatenstandes
betrifft.
Die  unter  der  Herrschaft  der  vorstehend  aufgeführten  Gesetze  erklärten  und
nicht  rechtsgültig  widerrufenen  Verzichte  auf  Witwen-  und  Waisengeld  behalten
auch  mit  bezug  auf  dieses  Gesetz  ihre  Wirksamkeit.

§  56.
Die  Versorgungsgebührnisse  derjenigen  Personen,  deren  Bezüge  nach  den
bestehenden  Vorschriften  aus  den  Mitteln  des  Reichs-Invalidenfonds  zu  decken
sind,  werden  aus  dem  Reichs-Invalidenfonds  bestritten.
        <pb n="259" />
        —  233  —

§  57.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  kommen  in  Bayern  nach  Maßgabe  des
Bündnisvertrags  vom  23.  November  1870  zur  Anwendung.

Dem  Königreiche  Bayern  wird  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  hierfür,  mit
Ausnahme  der  infolge  des  Krieges  von  1870/71  erwachsenen,  alljährlich  eine
Summe  überwiesen,  die  sich  nach  der  Höhe  des  tatsächlichen  Aufwandes  im  Verhältnisse
  der  Kopfstärke  des  Königlich  Bayerischen  Militärkontingents  zu  der  der
übrigen  Teile  des  Reichsheeres  bemißt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

(Nr.  3331.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
  Herstellung  von  Alkali-Chromaten.

Auf  Grund  des  §  120e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  über  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  der  Anlagen,  in  denen  die  Herstellung  von  Alkali-Chromaten
  (doppeltchromsaurem  Kalium  oder  doppeltchromsaurem  Natrium)  oder
die  Chromatregeneration  stattfindet,  folgende  Vorschriften  erlassen:

§  1.
Die  Zerkleinerung  und  Mischung  der  Rohmaterialien  (Chromeisenstein,  Ätzkalk,
  Soda  usw.)  darf  nur  in  Apparaten  erfolgen,  welche  so  eingerichtet  sind,
daß  das  Eindringen  von  Staub  in  die  Arbeitsräume  tunlichst  verhindert  wird.

§  2.

Alle  Betriebseinrichtungen,  welche  geeignet  sind,  chromathaltigen  Staub
oder  chromathaltigen  Dampf  zu  erzeugen,  müssen  mit  gut  wirkenden  Vorrichtungen
versehen  sein,  durch  welche  der  Eintritt  solchen  Staubes  oder  Dampfes  in  die
Arbeitsräume  tunlichst  vermieden  wird.

Die  Schmelze  darf  außer  bei  den  Öfen  nur  in  einem  von  den  sonstigen
Arbeitsräumen  abgesonderten  Raume  gelagert  werden.  Heiße  Schmelze  darf  in  beliebigen
  Gefäßen,  erkaltete  Schmelze  nur  in  verdeckten  Behältern  transportiert  werden.

Auslauge-  und  Abdampfpfannen  sowie  alle  sonstigen  Gefäße,  welche
Lösungen  mit  mehr  als  50  Grad  Celsius  enthalten,  desgleichen  die  Säuerungspfannen
sind  mit  gut  schließenden,  ins  Freie  oder  in  einen  Schornstein  mündenden  Abzugsvorrichtungen
  zu  überdecken.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  44
        <pb n="260" />
        —  234  —
§  3.

Die  Weiterbearbeitung  der  festen  Chromate,  insbesondere  beim  Trocknen,
Sieben,  Zerkleinern  (Brechen,  Mahlen)  und  Verpacken,  muß  in  einem  von  sonstigen
Arbeitsräumen  abgesonderten  Raume  stattfinden.

Die  Zerkleinerung  der  Chromate  darf  nur  in  tunlichst  dicht  ummantelten
Apparaten  vorgenommen  werden.

§  4.

Die  Arbeitsräume  und  Höfe  sind  von  Verunreinigungen  mit  Chromaten
möglichst  frei  zu  halten;  insbesondere  ist  auf  alsbaldige  Beseitigung  von
Chromaten  Bedacht  zu  nehmen,  welche  durch  Verspritzen  von  Laugen  oder  durch
undichte  Rohrleitungen  in  die  Arbeitsräume  gelangt  und  eingetrocknet  sind.  Fußböden,
  Wände,  Treppen  und  Geländer  sind  stets  in  sauberem  Zustande  zu  erhalten.

Nach  Bedarf,  jedoch  mindestens  vierteljährlich,  ist  eine  gründliche  Reinigung
der  Arbeitsräume  vorzunehmen.

§  5.

Der  Arbeitgeber  hat  allen  im  Chromatbetriebe  beschäftigten  Arbeitern  Arbeitsanzüge
  und  Mützen  in  ausreichender  Zahl  und  zweckentsprechender  Beschaffenheit
zur  Verfügung  zu  stellen.

§  6.

Solche  Arbeiten,  bei  welchen  die  Entwickelung  chromathaltigen  Staubes
nicht  völlig  vermieden  und  letzterer  nicht  sofort  und  vollständig  abgesaugt  wird,
darf  der  Arbeitgeber  nur  von  Arbeitern  ausführen  lassen,  welche  zweckmäßig  eingerichtete,
  von  dem  Arbeitgeber  gelieferte  Respiratoren  oder  andere  Mund  und
Nase  schützende  Vorrichtungen,  wie  feuchte  Schwämme,  Tücher  usw.  tragen.

Dies  gilt  insbesondere  auch  von  dem  Herausnehmen  stäubender  Masse  aus
den  Trockenöfen,  dem  Beschicken  der  Schmelzöfen  mit  stäubender,  aus  den  Trockenöfen
  entnommener  Masse,  von  dem  Entleeren  der  Schmelzöfen  und  dem  Einschaufeln
  trockener  Schmelze  in  die  Transportbehälter  sowie  von  den  Arbeiten
beim  Trocknen,  Sieben  und  Verpacken  der  fertigen  Chromate.

§  7.

Der  Arbeitgeber  hat  durch  geeignete  Anordnungen  und  Beaufsichtigung
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  in  den  §§  5  und  6  bezeichneten  Arbeitskleider,
Respiratoren  und  sonstigen  Schutzmittel  regelmäßig,  und  zwar  nur  von  denjenigen
  Arbeitern  benutzt  werden,  welchen  sie  zugewiesen  sind,  und  daß  die  Arbeitskleider
  mindestens  wöchentlich,  die  Respiratoren,  Mundschwämme  usw.  vor  jedem
Gebrauche  gereinigt  und  während  der  Zeit,  wo  sie  sich  nicht  im  Gebrauche  befinden,
  an  dem  für  jeden  Gegenstand  zu  bestimmenden  Platze  aufbewahrt  werden.

§  8

In  einem  staubfreien  Teile  der  Anlage  muß  für  die  Arbeiter  ein  Waschund
  Ankleideraum  und  getrennt  davon  ein  Speiseraum  vorhanden  sein.  Beide
        <pb n="261" />
        —  235  —

Räume  müssen  sauber  und  staubfrei  gehalten  und  während  der  kalten  Jahreszeit
geheizt  werden.

In  dem  Wasch-  und  Ankleideraume  müssen  Wasser,  Gefäße  zum  Zwecke
des  Mundspülens,  zum  Reinigen  der  Hände  und  Nägel  geeignete  Bürsten,  Seife
und  Handtücher  sowie  Einrichtungen  zur  Verwahrung  derjenigen  Kleidungsstücke,
welche  vor  Beginn  der  Arbeit  abgelegt  werden,  in  ausreichender  Menge  vorhanden
  sein.

Der  Arbeitgeber  hat  seinen  Chromatarbeitern  wenigstens  zweimal  wöchentlich
Gelegenheit  zu  geben,  ein  warmes  Bad  zu  nehmen.

§  9.
Die  Verwendung  von  Arbeiterinnen  sowie  von  jugendlichen  Arbeitern  ist
nur  in  solchen  Räumen  und  nur  zu  solchen  Verrichtungen  gestattet,  welche  sie
mit  Chromaten  nicht  in  Berührung  bringen.

§  10.

Der  Arbeitgeber  darf  zur  Beschäftigung  im  Chromatbetriebe  nur  solche
Personen  einstellen,  welche  eine  Bescheinigung  eines  approbierten  Arztes  darüber
beibringen,  daß  sie  nicht  mit  Hautwunden,  -geschwüren  oder  -ausschlägen  behaftet
sind.  Die  Bescheinigungen  sind  zu  sammeln,  aufzubewahren  und  dem  Aufsichtsbeamten
  (§ 139b  der  Gewerbeordnung)  auf  Verlangen  vorzulegen.

§  10.

Der  Arbeitgeber  hat  die  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der  Chromatarbeiter
  einem  dem  Gewerbeaufsichtsbeamten  namhaft  zu  machenden  approbierten
Arzte  zu  übertragen,  welcher  die  Arbeiter  mindestens  einmal  monatlich,  und  zwar
namentlich  auf  das  Vorhandensein  von  Hautgeschwüren  und  Erkrankungen  der
Nasen-  und  Rachenhöhle,  zu  untersuchen  hat.

§  12.

Der  Arbeitgeber  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Arbeiter  auf  das  Vorhandensein
  von  wunden  Hautstellen,  selbst  geringfügiger  Art,  insbesondere  an
ihren  Händen,  genau  achten  und  zutreffendenfalls  von  dem  Arzte  oder  einer  von
diesem  als  geeignet  bezeichneten  Person  mit  einem  Schutzverbande  versehen  werden.
Täglich  vor  Beginn  oder  während  der  Arbeit  sind  Hände,  Vorderarme  und  Gesicht
der  Arbeiter  durch  eine  solche  Person  zu  besichtigen.

§  13.

Auf  Anordnung  des  Arztes  sind  Arbeiter,  welche  Krankheitserscheinungen
infolge  von  Chromateinwirkung,  zum  Beispiel  Hautgeschwüre  oder  Anätzungen
der  Nasenschleimhaut,  zeigen,  bis  zur  völligen  Heilung,  solche  Arbeiter  aber,
welche  sich  besonders  einpfindlich  gegenüber  den  nachteiligen  Einwirkungen  des
Betriebs  erweisen,  dauernd  von  der  Beschäftigung  im  Chromatbetriebe  fernzuhalten.
        <pb n="262" />
        —  236  —

§  14.
Der  Arbeitgeber  ist  verpflichtet,  ein  Krankenbuch  zu  führen  oder  unter  seiner

Verantwortung  durch  einen  Betriebsbeamten  führen  zu  lassen.  Er  haftet  für  die
Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Einträge,  soweit  sie  nicht  vom  Arzte  bewirkt  sind.










Das  Krankenbuch  muß  enthalten:

1.  den  Namen  dessen,  welcher  das  Buch  führt,


2.  den  Namen  des  mit  der  Überwachung  des  Gesundheitszustandes  der
Arbeiter  beauftragten  Arztes,
3.  den  Namen  der  erkrankten  Arbeiter,

4.  die  Art  der  Erkrankung  und  der  vorhergegangenen  Beschäftigung,

5.  den  Tag  der  Erkrankung,

6.  den  Tag  der  Genesung  oder,  wenn  der  Erkrankte  nicht  wieder  in  Arbeit

getreten  ist,  den  Tag  der  Entlassung,

7.  die  Tage  und  Ergebnisse  der  im  §  11  vorgeschriebenen  allgemeinen

ärztlichen  Untersuchungen.
§  15.
Der  Arbeitgeber  hat  Vorschriften  zu  erlassen,  welche  außer  einer  Anweisung

hinsichtlich  des  Gebrauchs  der  in  den  §§  5  und  6  bezeichneten  Gegenstände  folgende
Bestimmungen  enthalten  müssen:
1.  Die  Arbeiter  dürfen  Nahrungsmittel  nicht  in  die  Arbeitsräume  mitnehmen.

  Das  Einnehmen  der  Mahlzeiten  ist  ihnen  nur  außerhalb  der
Arbeitsräume  gestattet  (vergleiche  §  8).

2.  Jeder  Arbeiter  hat  die  ihm  überwiesenen  Arbeitskleider,  Respiratoren

und  sonstigen  Schutzmittel  (§§  5  und  6)  in  denjenigen  Arbeitsräumen
und  bei  denjenigen  Arbeiten,  für  welche  es  von  dem  Betriebsunternehmer
  vorgeschrieben  ist,  zu  benutzen.

3.  Die  Arbeiter  müssen  sich  vor  dem  Einnehmen  einer  Mahlzeit  Hände

und  Gesicht  sorgfältig  waschen.  Am  Schlusse  der  Arbeitsschicht  und





vor  dem  Verlassen  der  Fabrik  müssen  die  Arbeiter  die  Arbeitskleider
ablegen,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig  waschen  sowie  Mund  und  Nase,
und  zwar  ohne  Anwendung  von  Apparaten,  ausspülen.
In  den  zu  erlassenden  Vorschriften  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die  trotz
wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwiderhandeln,  vor

Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen  werden  können.
Werden  in  einem  Betrieb  in  der  Regel  mindestens  zwanzig  Arbeiter  beschäftigt,



so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Vorschriften  in  die  nach  §  134  a  der

Gewerbeordnung  zu  erlassende  Arbeitsordnung  aufzunehmen.

§  16.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§  1  bis  15  dieser  Vorschriften  und
        <pb n="263" />
        —  237  —

der  gemäß  §  15  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Vorschriften  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  aushängen.
§  17.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft  und  an  die  Stelle
der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  2.  Februar  1897  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  11)  verkündeten  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkali-Chromaten.

Berlin,  den  16.  Mai  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

(Nr.  3332.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Waren.
zeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
in  Düsseldorf  1907.  Vom  18.  Mai  1907.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
in  diesem  Jahre  in  Düsseldorf  stattfindende  Wanderausstellung  der  Deutschen
Landwirtschafts--Gesellschaft.

Berlin,  den  18.  Mai  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

 

 

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  45
        <pb n="264" />
        <pb n="265" />
        –  239  —

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  22.

 

Inhalt:
Auslieferungsvertrage.  S.  239.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichs-Kolonialamts.  S.  239.  —  Zusatz
vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Norwegen  zu  dem  am  19.  Januar  1878  abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. S. 239.

 

(Nr.  3333.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  des  Reichs-Kolonialamts.  Vom


17.  Mai  1907

Ich  bestimme  hiermit,  daß  die  bisher  mit  dem  Auswärtigen  Amte  verbundene
Kolonialabteilung  nebst  dem  Oberkommando  der  Schutztruppen  fortan  eine  besondere,
  dem  Reichskanzler  unmittelbar  unterstellte  Zentralbehörde  unter  der  Benennung
  „Reichs-Kolonialamt“  zu  bilden  hat.

Wiesbaden,  den  17.  Mai  1907
An  den  Reichskanzler.

(Nr.  3334.)  Zusatzvertrag  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Norwegen  zu  dem
am  19.  Januar  1878  abgeschlossenen
  Auslieferungsvertrage.  Vom
7.  März  1907

Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine  Majestät
der  König  von  Norwegen  beschlossen
haben,  den  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Königreichen  Norwegen
und  Schweden  am  19.  Januar  1878
abgeschlossenen  Auslieferungsvertrag,  soweit
  er  die  Beziehungen  zwischen  Deutschland
  und  Norwegen  betrifft,  in  einzelnen
Bestimmungen  abzuändern  und  zu  ergänzen
  und  zu  diesem  Zwecke  einen  Zusatzvertrag
  abzuschließen,  haben  Allerhöchstdieselben
  zu  Ihren  Bevollmächtigten
ernannt:
Reichs-Gesetzbl.

 

1907.

Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

(Übersetzung.)

(Nr.  3334.)  Tillegstraktat  mellemdet  Tyske
Rige  v  Norgo  til  den  under
l*ßis#s  1975  alsluttede  udleveringstraktat.
  Al7  marts  1007.

HKseerat  Hans  Majestat  den  Tyske
Keiser,  Konge  af  Preussen,  i  det
ITyske  Riges  navn,  og  Hans  Majcsteet
Norges  Konge  har  besluttet  for-Saavidt
  angaar  forholdet  mellem
Tyskland  og  Norge,  at  zndre  og
fuldstandiggsjöre  den  mellem  det
Tyske  Rige  og  Kongerigerne  Norge
og  Sverige  under  19  januar  1878
afsluttede  udleveringstraktat  #  i  enkelte
bestemmelser  og  i  dette  éiemed  af-Slutte
  en  tillurgstraktat,  har  De  opnævut
  som  Sine  beluldmeegtigede:

46

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Mai  1907.
        <pb n="266" />
        --  240  --Seine

  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Herrn  Michelet  von  Frantzius,
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Direktor  im  Auswärtigen
  Amte,

Seine  Majestät  der  König  von

Norwegen:
den  Herrn  Thor  von  Ditten,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,
welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
Vollmachten  folgende  Artikel  vereinbart
haben:

 

Artikel  1.

Im  Artikel  1  Abs.  1  des  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Königreichen
  Norwegen  und  Schweden  am
19.  Januar  1878  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags
  werden  die  Worte
„in  Schweden  oder  Norwegen  mit
schwererer  als  Gefängnisstrafe“  ersetzt
durch  die  Worte  „in  Norwegen  mit
Gefängnis  von  mehr  als  drei  Monaten“.

Im  Artikel  2  des  Auslieferungsvertrags
  vom  19.  Januar  1878  werden
die  Worte  „Schwedische  oder“  und
„Schwede  oder“,  im  Artikel  3  daselbst
die  Worte  „Schwede  oder“,  im  Artikel  4
Abs.  1  und  2  daselbst  die  Worte
„Schweden  oder“  und  „Schwedischen
oder“  gestrichen;  im  Artikel  8  Abs.  2
daselbst  werden  die  Worte  „den  Königreichen
  Schweden  und  Norwegen“  durch
die  Worte  „dem  Königreiche  Norwegen“

ersetzt.
Artikel  2.
Im  Artikel  6  Abs.  1  des  Auslieferungsvertrags
  vom  19.  Januar  1878

Hans  Majestaet  den  Tyske
Keiser,  Konge  af  Preussen:
IIerr  Michelet  von  Frantzius,

IIans  Virkelig  Geheimeraad.
Directör  i  Udenrigsdeparte--mentet,


IIans  Majestat  Norges  Konge:

IIerr  Thor  von  Ditten,  Ilans
verordentlige  Udsending  og
befuldmagtigede  Minister  hos
IIans  Majestaet  den  Tyske
Keiser,  Konge  af  Preussen,

hvilke  efter  gjensidig  overlekerclse
af  deres  i  god  og  behörig  form  belundne
  fuldmagter  er  kommet  overens
  om  fölgende  artikler:

Artikel  1.

Iste  afsnit  uf  artikel  1  i  den
mellem  det  Iyske  Rige  og  Kongerigerne
  Norge  og  Sverige  under
19  januar  1878  afsluttede  udlereringstraktat
  bliwer  ordene  „i  Sverige
eller  Norge  er  belagt  med  strengere
straf  end  lengsel“  erstattet  al  ordene
„ei  Norge  er  belagt  med  l#ungsel  i
merc  end  tre  maaneder“.

J  artikel  2  #  udleveringstraktaten
al  19  jamar  1878  Hlirer  ordene
Svenske  eller’  og  „Svensk  eller#
i  artikel  3  i  samme  traktat  ordet
„Svensk“,  i  1  ste  og  2  det  alsnit
af  artikel  4  i  samme  traktat  ordene
„Sverige  eller“  og  „Svenske  eller“
ströget;  i  2  det  alsnit  af  artikel  8
i  Samme  traktat  bliker  ordene  „Kongerigerne
  Sverige  og  Norge“  at
erstatte  med  ordene  „Kongeriget
Norge“.

Artikel  2.

J  1  ste  alsnit  af  artikel  6  i  udleveringstraktaten

  al  19  januar  1878
        <pb n="267" />
        —  241  —

treten  an  die  Stelle  der  Worte  „drei
Monaten“  die  Worte  „einem  Monate“.

Artikel  3.

Dem  Artikel  9  des  Auslieferungsvertrags
  vom  19.  Januar  1878  wird
folgender  Satz  hinzugefügt:

Unter  der  gleichen  Voraussetzung
und  unter  derselben  Bedingung
soll  der  Verfolgte  in  dringenden
Fällen  auf  unmittelbares  Ersuchen
der  zuständigen  Behörde  in  vorläufige
  Haft  genommen  werden.

Artikel  4.

Dem  Auslieferungsvertrage  vom
19.  Januar  1878  treten  die  nachstehenden
  neuen  Artikel  hinzu:

Artikel  11a.

Die  Durchlieferung  einer  Person,
die  von  einer  dritten  Regierung  an
einen  der  vertragschließenden  Teile
ausgeliefert  wird,  durch  das  Gebiet
des  anderen  Teiles  oder  die  Beförderung
  einer  solchen  Person  auf
einem  Schiffe  des  anderen  Teiles
wird  auf  den  im  diplomatischen
Wege  zu  stellenden  Antrag  bewilligt
  werden,  sofern  die  betreffende
Person  dem  um  die  Durchlieferung
ersuchten  Teile  nicht  angehört  und
die  strafbare  Handlung,  wegen
deren  die  Auslieferung  stattfindet,
auch  zwischen  den  vertragschließenden
  Teilen  einen  Anspruch  auf
Auslieferung  begründen  würde.
Mit  dem  Antrag  ist  ein  den  Bestimmungen
  des  Artikel  8  entsprechendes
  Schriftstück  beizubringen.
Die  Durchlieferung  erfolgt  unter
Begleitung  von  Beamten  des  um
die  Durchlieferung  ersuchten  Teiles
und  auf  Kosten  des  ersuchenden
Teiles.

tra-der  istedetfor  ordene  „tre  maaneder“
  ordene  „Än  manned“.

Artikel  3.

Tilartikel  ündleveringstraktaten
al  19  januar  1878  föies  flölgende  nye
alsnit:

Under  lige  forudsatning  og
under  den  samme  betingelse
kal  den  strafleretslig  forlulgte
i  Dresserende  tillelde  paa  direkte
forlangende  af  vedkommende
myndighed  belagges  med  forelöbig
  arrest.
Artikel  4.

Til  udleveringstraktaten  af  19  januar
  1878  fbies  efsterstagende  nye
artikler:

Artikel  1la.

Gjennemtransport  af  en  person,
  der  udleveres  fra  en  tredie
regjering  til  en  af  de  kontraherende
  parter,  over  den  anden
arts  omraade  eller  befordring
at  en  saadan  person  Paa  et  skib
under  den  anden  Parts  flag  vil
Daa  cn  ad  diplomatisk  vei  fremkommet
  ansögning  blive  til-Sstanet,
  forsnavidt  vedkommende
Person  ikke  tilhörer  den  part.
hos  hvem  gjennemtransport
begjæres,  og  den  strafbare
handling,  sor  hvis  skyld  ud-—
leveringen  finder  sted,  ogsan
vilde  begrunde  krav  paa  udlevering
  mellem  de  kontraherende
parter.  Med  ansögningen  skal
sõölge  et  til  bestemmelserne  i
artikel  8  svarende  dokument.
(iennemtransporten  foregaar
underledsagelse  altjenestemand
tilhörende  den  part,  hos  h#em
Giennemtransporten  er  begjerret,
og  Paa  bekostning  af  den  part.
der  har  fremsat  begjaringen.
        <pb n="268" />
        Artikel  14a.

Die  vertragschließenden  Teile
werden  sich  gegenseitig  die  rechtskräftigen
  Verurteilungen  von  Angehörigen
  des  anderen  Teiles  wegen
strafbarer  Handlungen  jeder  Art
mitteilen,  mit  Ausnahme  der  in
Deutschland  ergangenen  Verurteilungen
  wegen  Übertretungen  und
der  in  Norwegen  ergangenen  Verurteilungen
  wegen  solcher  als  „Forseelser“
  anzusehenden  Straftaten,  die
nicht  mit  Gefängnis  von  mehr  als
drei  Monaten  bedroht  sind.  Diese
Mitteilung  wird  durch  die  auf
diplomatischem  Wege  zu  bewirkende
Übersendung  des  Strafurteils  oder
eines  die  Entscheidung  auszugsweise
  enthaltenden  Vermerkes  erfolgen.



Artikel  5.

Der  gegenwärtige  Zusatzvertrag  soll
ratifiziert  werden.

Er  soll  zehn  Tage  nach  Austausch
der  Ratifikationsurkunden,  der  sobald
als  möglich  erfolgen  wird,  in  Kraft
treten  und  soll  dieselbe  Gültigkeit  und
Dauer  haben,  wie  der  Auslieferungsvertrag
  vom  19.  Januar  1878.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  ihn  vollzogen
und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Berlin  in    doppelter
Ausfertigung  am  7.  März  1907

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius
(L.  S.)  v.  Ditten.

242

Artikel  14a.

De  kontraherende  parter  skal
giensidig  give  hinanden  meddelelse
  om  retskrafltige  domme
over  den  anden  parts  under-Süatter
  for  strafbare  handlinger
af  enhver  art  med  undtagelse
af  de  i  Tyskland  for  „bertretungen“
  alsagte  domme  og
de  i  Norge  asagte  domme  for
straf  bare  handlinger,  der  ansces
som  forseelser  og  ikke  strafles
med  mere  end  tre  maaneders
fengsel.  Denne  meddelelse  skal
soregaa  ved  ad  diplomatisk  vei
at  bevirke  oversendelse  af  stralfedommen
  eller  af  et  dokument,
der  i  uddrag  indeholder  afgjöreben.


Artikel  5.

Neervarende  tillagstraktat  skal
ratificeres.

Den  skal  trade  i  kraft  ti  dage
elter  ratilikationernes  udvezling,
hvilken  skal  linde  sted  saasnart  som
muligt,  og  skal  have  samme  8y1-dighed
  og  varighed  som  udleveringstraktaten
  af  19  januar  1878.

Til  bekre#telse  heraf  har  de  befuldmaegtigede
  for  de  to  parter
undertegnet  nervarrende  og  vedföict
sine  Segl.

Udlierliget  i  Berlin  i  to  exem-Plarer
  den  7  marts  1907.

(L.  S.)  Michelet  von  Frantzius.
(L.  S.)  v.  Ditten.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden
sind  am  25.  Mai  1907  in  Berlin  ausgetauscht  worden.

  

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="269" />
        --  243  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  ber  Einschleppung  ber  San
José  Schildlaus.  S.  243.

 

 

(Nr.  3335.)  Bekanntmachung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  Jose  Schildlaus.  Vom  2.  Juni  1907.

Auf  Grund  des  §  3  der  Verordnung,  betreffend  Einfuhrbeschränkungen  wegen
Gefahr  der  Einschleppung  der  San  José  Schildlaus,  vom  6.  August  1900
(Reichs-Gesetzbl.  S.  791)  bestimme  ich:
Die  Vorschriften  des  § 1  der  angeführten  Verordnung  finden  auf  die
Einfuhr  von  Waren  und  Gegenständen  der  dort  bezeichneten  Art  aus  Australien
Anwendung.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben    im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  47
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1907.
        <pb n="270" />
        <pb n="271" />
        --  245  --  

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  24.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsbeamtengesetzes.  S.  24.

 

 

 

 

 

(Nr.  3336.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fassung  des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom
18.  Mai  1907.

Auf  Grund  des  Artikel  3  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907,  betreffend
Änderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,  wird  die  Fassung
des  Reichsbeamtengesetzes  nachstehend  bekannt  gemacht.

Berlin,  den  18.  Mai  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

Reichsbeamtengesetz.

§  1.
Reichsbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  jeder  Beamte,  welcher  entweder    
vom  Kaiser  angestellt  oder  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen  
des  Kaisers  Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist.

§  2.

Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrücklichen
Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt,  gelten  dieselben  als  auf
Lebenszeit  angestellt.

§  3.

Vor  dem  Dienstantritt  ist  jeder  Reichsbeamte  auf  die  Erfüllung  aller

Obliegenheiten  des  ihm  übertragenen  Amtes  eidlich  zu  verpflichten.
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  48
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  Juni  1907.
        <pb n="272" />
        —  246  —

§  4.

Jeder  Reichsbeamte  erhält  bei  seiner  Anstellung  eine  Anstellungsurkunde.

Der  Anspruch  des  Beamten  auf  Gewährung  des  mit  dem  Amte  verbundenen
  Diensteinkommens  beginnt  in  Ermangelung  besonderer  Festsetzungen  mit
dem  Tage  des  Amtsantritts,  in  betreff  später  bewilligter  Zulagen  mit  dem  Tage
der  Bewilligung.

§  5.

Die  Zahlung  des  Gehalts  erfolgt  monatlich  im  voraus.  Dem  Bundesrate
  bleibt  vorbehalten,  diejenigen  Beamten  zu  bestimmen,  an  welche  die  Gehaltszahlung
  vierteljährlich  stattfinden  soll.

Beamte,  welche  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  ihr  Gehalt  vierteljährlich
bezogen  haben,  sollen  dasselbe  jedenfalls  bis  zu  ihrer  Beförderung  in  ein  höheres
Amt  in  gleicher  Weise  fortbeziehen.

§  6.   Die  Reichsbeamten  können  den  auf  die  Zahlung  von  Diensteinkünften,
Wartegeldern  oder  Pensionen  ihnen  zustehenden  Anspruch  mit  rechtlicher  Wirkung
nur  insoweit  zedieren,  verpfänden  oder  sonst  übertragen,  als  sie  der  Beschlagnahme
  unterliegen  (§  19).



§  7.

Hinterläßt  ein  Beamter,  welcher  mit  der  Wahrnehmung  einer  in  den  Besoldungs-Etats
  aufgeführten  Stelle  betraut  ist,  eine  Witwe  oder  eheliche  oder
legitimierte  Abkömmlinge,  so  gebührt  den  Hinterbliebenen  für  das  auf  den  Sterbemonat
  folgende  Vierteljahr  noch  die  volle  Besoldung  des  Verstorbenen  (Gnadenvierteljahr),
  unbeschadet  jedoch  weitergehender  Ansprüche,  welche  ihm  etwa  vor
Erlaß  dieses  Gesetzes  und  vor  Eintritt  in  den  Reichsdienst  zugestanden  worden
sind.  Zur  Besoldung  im  Sinne  der  vorstehenden  Bestimmung  gehören  außer
dem  Gehalt  auch  die  sonstigen,  dem  Verstorbenen  aus  Reichsfonds  gewährten
Diensteinkünfte.  Nur  die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten  bestimmten
Einkünfte  scheiden  aus  und  von  den  zur  Repräsentation  bestimmten  werden
zwanzig  vom  Hundert  in  Abzug  gebracht.

Den  Hinterbliebenen  eines  Beamten,  welcher  nicht  mit  der  Wahrnehmung
einer  in  den  Besoldungs-  Etats  aufgeführten  Stelle  betraut  gewesen  ist,  kann
das  Gnadenvierteljahr  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  bewilligt  werden.

Das  Gnadenvierteljahr  wird  im  voraus  in  einer  Summe  gezahlt.  An
wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  die  vorgesetzte  Dienstbehörde.

Das  Gnadenvierteljahr  ist  der  Pfändung  nicht  unterworfen.

§  8.  Die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  kann  in  Ermangelung  der  im  § 7
bezeichneten  Hinterbliebenen  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  auch
dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,
Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder
        <pb n="273" />
        —  247  —

überwiegend  gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  und  soweit  der
Nachlaß  nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung
zu  decken.  Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Befugnis  zur  Genehmigung  auf
andere  Behörden  übertragen.

§  9.

In  dem  Genusse  der  von  dem  verstorbenen  Beamten  bewohnten  Dienstwohnung
  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  noch  drei
fernere  Monate  zu  belassen.

Hinterläßt  der  Beamte  keine  Familie,  so  ist  denjenigen,  auf  welche  sein
Nachlaß  übergeht,  eine  vom  Todestag  an  zu  rechnende  dreißigtägige  Frist  zur
Räumung  der  Dienstwohnung  zu  gewähren.

In  jedem  Falle  müssen  Arbeits-  und  Sessionszimmer  sowie  sonstige  für
den  amtlichen  Gebrauch  bestimmte  Lokalitäten  sofort  geräumt  werden.

§  10.

Jeder  Reichsbeamte  hat  die  Verpflichtung,  das  ihm  übertragene  Amt  der
Verfassung  und  den  Gesetzen  entsprechend  gewissenhaft  wahrzunehmen  und  durch
sein  Verhalten  in  und  außer  dem  Amte  der  Achtung,  die  sein  Beruf  erfordert,
sich  würdig  zu  zeigen.

  §  11.

Über  die  vermöge  seines  Amtes  ihm  bekannt  gewordenen  Angelegenheiten,
deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder  von  seinem  Vorgesetzten
vorgeschrieben  ist,  hat  der  Beamte  Verschwiegenheit  zu  beobachten,  auch  nachdem
das  Dienstverhältnis  aufgelöst  ist.

§  12.

Bevor  ein  Reichsbeamter  als  Sachverständiger  ein  außergerichtliches  Gutachten
  abgibt,  hat  derselbe  dazu  die  Genehmigung  seiner  vorgesetzten  Behörde
einzuholen.

Ebenso  haben  Reichsbeamte,  auch  wenn  sie  nicht  mehr  im  Dienste  sind,
ihr  Zeugnis  in  betreff  derjenigen  Tatsachen,  auf  welche  die  Verpflichtung  zur
Amtsverschwiegenheit  sich  bezieht,  insoweit  zu  verweigern,  als  sie  nicht  dieser
Verpflichtung  in  dem  einzelnen  Falle  durch  die  ihnen  vorgesetzte  oder  zuletzt  vorgesetzt
  gewesene  Dienstbehörde  entbunden  sind.

§  13.
Jeder  Reichsbeamte  ist  für  die  Gesetzmäßigkeit  seiner  amtlichen  Handlungen
verantwortlich.
§  14.
Die  Vorschriften  über  den  Urlaub  der  Reichsbeamten  und  deren  Stellvertretung
  werden  vom  Kaiser  erlassen.
In  Krankheitsfällen  sowie  in  solchen  Abwesenheitsfällen,  zu  denen  die
Beamten  eines  Urlaubs  nicht  bedürfen  (Reichsverfassung  Artikel  21),  findet  ein
48
        <pb n="274" />
        —  248  —

Abzug  vom  Gehalte  nicht  statt.  Die  Stellvertretungskosten  fallen  der  Reichskasse
  zur  Last.

Ein  Beamter,  welcher  sich  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  von  seinem
Amte  entfernt  hält  oder  den  erteilten  Urlaub  überschreitet,  ist,  wenn  ihm  nicht
besondere  Entschuldigungsgründe  zur  Seite  stehen,  für  die  Zeit  der  unerlaubten
Entfernung  seines  Diensteinkommens  verlustig.

§  15.

Die  vom  Kaiser  angestellten  Beamten  dürfen  Titel,  Ehrenzeichen,  Geschenke,
Gehaltsbezüge  oder  Remunerationen  von  anderen  Regenten  oder  Regierungen
nur  mit  Genehmigung  des  Kaisers  annehmen.

Zur  Annahme  von  Geschenken  oder  Belohnungen  in  bezug  auf  sein  Amt
bedarf  jeder  Reichsbeamte  der  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde.

§  16.

Kein  Reichsbeamter  darf  ohne  vorgängige  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde
  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit  welcher  eine  fortlaufende
Remuneration  verbunden  ist,  übernehmen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.  Dieselbe
Genehmigung  ist  zu  dem  Eintritt  eines  Reichsbeamten  in  den  Vorstand,  Verwaltungs-
  oder  Aufsichtsrat  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft  erforderlich.
  Sie  darf  jedoch  nicht  erteilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar  oder
unmittelbar  mit  einer  Remuneration  verbunden  ist.

Die  erteilte  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Auf  Wahlkonsuln  und  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  17.

Titel,  Rang  und  Uniform  der  Reichsbeamten  werden  durch  Kaiserliche

Verordnung  bestimmt.
§  18.

Die  Höhe  der  den  Reichsbeamten  bei  dienstlicher  Beschäftigung  außerhalb
ihres  Wohnorts  zustehenden  Tagegelder  und  Fuhrkosten,  imgleichen  der  Betrag
der  bei  Versetzungen  derselben  zu  vergütenden  Umzugskosten  wird  durch  eine  im
Einvernehmen  mit  dem  Bundesrate  zu  erlassende  Verordnung  des  Kaisers  geregelt.

§  19.

Auf  die  Rechtsverhältnisse  der  aktiven  und  der  aus  dem  Dienste  geschiedenen
  Reichsbeamten,  über  welche  nicht  durch  Reichsgesetz  Bestimmung  getroffen
ist,  finden  diejenigen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  welche  an  ihren  Wohnorten
  für  die  aktiven  beziehungsweise  für  die  aus  dem  Dienste  geschiedenen  Staatsbeamten
  gelten.  Für  diejenigen  Reichsbeamten,  deren  Wohnort  außerhalb  der
Bundesstaaten  sich  befindet,  kommen  hinsichtlich  dieser  Rechtsverhältnisse  vor
        <pb n="275" />
        —  249  —

deutschen  Behörden  die  gesetzlichen  Bestimmungen  ihres  Heimatsstaats  (§  21)
und  in  Ermangelung  eines  solchen  die  Vorschriften  des  preußischen  Rechtes  zur
Anwendung.

Diejenigen  Begünstigungen,  welche  nach  der  Gesetzgebung  der  einzelnen
Bundesstaaten  den  Hinterbliebenen  der  Staatsbeamten  hinsichtlich  der  Besteuerung
der  aus  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  denselben  gewährten
Pensionen,  Unterstützungen  oder  sonstigen  Zuwendungen  zustehen,  finden  auch
zu  Gunsten  der  Hinterbliebenen  von  Reichsbeamten  hinsichtlich  der  denselben  aus
Reichs-  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen  Versorgungskassen  zufließenden
gleichartigen  Bezüge  Anwendung.

§  20.   Imgleichen  stehen  bezüglich
1.  der  Mitwirkung  bei  der  Siegelung  des  Nachlasses  eines  Reichsbeamten,
2.  des  Vorzugsrechts  im  Konkurse  oder  außerhalb  desselben  wegen  der
einem  Reichsbeamten  zur  Last  fallenden  Defekte  aus  einer  von  demselben
  geführten  Kassen-  oder  sonstigen  Vermögensverwaltung
dem  Reiche  beziehungsweise  dessen  Behörden  im  Verhältnisse  zu  den  Reichsbeamten
  dieselben  Rechte  zu,  welche  die  am  dienstlichen  Wohnsitze  des  Reichsbeamten
  geltende  Gesetzgebung  des  einzelnen  Bundesstaats  dem  Staate  beziehungsweise
  dessen  Behörden  den  Staatsbeamten  gegenüber  gewährt.

§  21.

Reichsbeamte,  deren  dienstlicher  Wohnsitz  sich  im  Auslande  befindet,  behalten
den  ordentlichen  persönlichen  Gerichtsstand,  welchen  sie  in  ihrem  Heimatsstaate
hatten.  In  Ermangelung  eines  solchen  Gerichtsstandes  ist  ihr  ordentlicher  persönlicher
  Gerichtsstand  in  der  Hauptstadt  des  Heimatsstaats  und  in  Ermangelung
eines  Heimatsstaats  vor  dem  Amtsgerichte  Berlin-Mitte  beziehungsweise  dem
Landgericht  I  zu  Berlin  begründet.  Ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  geteilt,  so  wird  das  zuständige  Gericht  im  Wege  der  Justizverwaltung
durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

Auf  Wahlkonsuln  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

§  22.

Befindet  sich  der  dienstliche  Wohnsitz  des  Beamten  (§  21)  in  einem  Lande,
in  welchem  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit  besteht,  so  wird  durch  die  vorstehende
Bestimmung  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Beamte  zugleich  der  Reichs-Konsulargerichtsbarkeit
  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  7.  April  1900  (Reichs-Gesetzbl.
S.  213)  unterliegt.



§  23.

Jeder  Reichsbeamte  muß  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  nicht
geringerem  Range  und  etatsmäßigem  Diensteinkommen  mit  Vergütung  der  vorschriftsmäßigen
  Umzugskosten  sich  gefallen  lassen,  wenn  es  das  dienstliche  Bedürfnis
  erfordert.

Versetzung  in  ein
anderes  Amt.
        <pb n="276" />
        Einstweilige  Versetzung
  in  den  Ruhestand.


—  250  —

Als  eine  Verkürzung  im  Einkommen  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die
Gelegenheit  zur  Verwaltung  von  Nebenämtern  entzogen  wird  oder  die  Ortszulage
oder  endlich  die  Beziehung  der  für  Dienstunkosten  besonders  ausgesetzten  Einnahmen
  mit  diesen  Unkosten  fortfällt.

§  24.

Jeder  Reichsbeamte  kann  unter  Bewilligung  des  gesetzlichen  Wartegeldes
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn  das  von  ihm  verwaltete  Amt
infolge  einer  Umbildung  der  Reichsbehörden  aufhört.

§  25.

Außer  dem  im  §  24  bezeichneten  Falle  können  durch  Kaiserliche  Verfügung
die  nachbenannten  Beamten  jederzeit  mit  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes
einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden:  der  Reichskanzler,  die  Staatssekretäre,
  die  Unterstaatssekretäre,  Direktoren  und  Abteilungschefs  in  den  dem
Reichskanzler  unmittelbar  unterstellten  obersten  Reichsbehörden,  in  der  Reichskanzlei
  und  in  den  Ministerien,  die  vortragenden  Räte  und  etatsmäßigen  Hilfsarbeiter
  in  der  Reichskanzlei  und  im  Auswärtigen  Amte,  die  Militär-  und  Marine-Intendanten,
  die  Ressortdirektoren  für  Schiffbau  und  die  Ressortdirektoren  für
Maschinenbau  in  der  Kaiserlichen  Marine,  die  Vorsteher  der  diplomatischen
Missionen  und  der  Konsulate  sowie  die  Legationssekretäre.

§  26.

Das  Wartegeld  beträgt  drei  Vierteile  des  bei  Berechnung  der  Pension  zu
Grunde  zu  legenden  Diensteinkommens.

Der  Jahresbetrag  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung  durch
drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.  

Das  Wartegeld  beträgt  höchstens  12  000  Mark.  Hat  der  Beamte  indessen
zur  Zeit  seiner  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bereits  eine  höhere
Pension  erdient,  so  erhält  er  ein  Wartegeld  in  Höhe  der  zu  diesem  Zeitpunkt
erdienten  Pension.

§  27.

Die  Zahlung  des  Wartegeldes  erfolgt  im  voraus  in  derselben  Weise,  in
welcher  bis  dahin  die  Zahlung  des  Gehalts  stattgefunden  hat.  Die  Gehaltszahlung
  hört  auf  und  die  Zahlung  des  Wartegeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe
des  Vierteljahrs,  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die
Entscheidung  über  seine  einstweilige  Versetzung  in  den  Ruhestand,  der  Zeitpunkt
derselben  und  die  Höhe  des  Wartegeldes  bekannt  gemacht  worden  ist.  Vom
Zeitpunkte  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand  bis  zum  Beginne  der
Zahlung  des  Wartegeldes  stehen  dem  Beamten  die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwandskosten
  gewährten  Einkünfte  nicht  zu  und  von  den  zur  Bestreitung  von
Repräsentationskosten  gewährten  kommen  zwanzig  vom  Hundert  in  Abzug.
        <pb n="277" />
        --  251  --§  28.



Die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  sind  bei  Verlust  des
Wartegeldes  zur  Annahme  eines  ihnen  übertragenen  Reichsamts,  welches  ihrer
Berufsbildung  entspricht,  unter  denselben  Voraussetzungen  verpflichtet,  unter  denen
nach  §  23  ein  Reichsbeamter  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  sich  gefallen
lassen  muß.

§  29.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  hört  auf:

1.  wenn  der  Beamte  im  Reichsdienste  mit  einem  dem  früher  von  ihm
bezogenen  Diensteinkommen  mindestens  gleichen  Diensteinkommen  wieder
angestellt  wird,

2.  wenn  der  Beamte  das  deutsche  Indigenat  verliert,

3.  wenn  der  Beamte  ohne  Genehmigung  des  Reichskanzlers  seinen  Wohnsitz
außerhalb  der  Bundesstaaten  nimmt,

4.  wenn  der  Beamte  des  Dienstes  entlassen  wird.



§  30.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Wartegeldes  ruht,  wenn  und  solange
der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  infolge  einer  Wiederanstellung
oder  Beschäftigung  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen  ein  Diensteinkommen
  bezieht,  insoweit  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter
Hinzurechnung  des  Wartegeldes  den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor  der  einstweiligen
  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.
Hinsichtlich  des  Zeitpunkts  der  Einziehung,  Kürzung  und  Wiedergewährung  des
Wartegeldes  finden  die  Vorschriften  des  §  60  entsprechende  Anwendung.

§  31.
Nach  dem  Tode  eines  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten
erfolgt  die  Gewährung  des  Gnadenvierteljahrs  vom  Wartegeld  an  die  Hinterbliebenen
  nach  den  in  den  §§  7  und  8  enthaltenen  Grundsätzen.

§  32.

Die  Entlassung  der  auf  Probe,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf

angestellten  Beamten  erfolgt  durch  diejenige  Behörde,  welche  die  Anstellung  verfügt
  hat.
§  33.
Zur  Wiederanstellung  von  Beamten,  welche  aus  dem  Reichsdienste  freiwillig
  oder  unfreiwillig  ausgeschieden  sind,  bedarf  es  der  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde.

Entlassung  der  auf
Probe.  Kündigung  oder
auf  Widerruf  angestellten
  Beamten.

Wiederanstellung
ausgeschiedener  Beamten.
        <pb n="278" />
        --  252  --§  34.


    Jeder  Beamte,  welcher  sein  Diensteinkommen  aus  der  Reichskasse  bezieht,
    erhält  aus  der  letzteren  eine  lebenslängliche  Pension,  wenn  er  nach  einer  Dienstzeit
  von  wenigstens  zehn  Jahren  infolge  eines  körperlichen  Gebrechens  oder  wegen
Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten
  dauernd  unfähig  ist  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt  wird.

§  34a.
Bei  denjenigen  aus  dem  Dienste  scheidenden  Beamten,  welche  das  fünfundsechzigste
  Lebensjahr  vollendet  haben,  ist  eingetretene  Dienstunfähigkeit  nicht
Vorbedingung  des  Anspruchs  auf  Pension.

§  35.

Der  Reichskanzler  und  die  Staatssekretäre  können  jederzeit  ihre  Entlassung
erhalten  und  fordern.  Auch  ohne  eingetretene  Dienstunfähigkeit  erhalten  sie
Pension,  wenn  sie  entweder  ihr  Amt  mindestens  zwei  Jahre  bekleidet  oder  sich
mindestens  zehn  Jahre  im  Dienste  befunden  haben.

  §  36.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  (§  34)  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
oder  sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Beamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder
aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt
die  Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

§  37.

Die  unter  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  angestellten
Beamten  haben  einen  Anspruch  auf  Pension  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  nur
dann,  wenn  sie  eine  in  den  Besoldungs-Etats  aufgeführte  Stelle  bekleiden;  es
kann  ihnen  jedoch,  wenn  sie  eine  solche  Stelle  nicht  bekleiden,  bei  ihrer  Versetzung
in  den  Ruhestand  eine  Pension  bis  auf  Höhe  der  durch  dieses  Gesetz  bestimmten
Sätze  bewilligt  werden.

§  38.

Reichsbeamte,  deren  Zeit  und  Kräfte  durch  die  ihnen  übertragenen  Geschäfte
nur  nebenbei  in  Anspruch  genommen,  oder  welche  ausdrücklich  nur  auf  eine  bestimmte
  Zeit  oder  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes  Geschäft  angenommen
  werden,  erwerben  keinen  Anspruch  auf  eine  Pension  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes.

Darüber,  ob  eine  Dienststellung  eine  solche  ist,  daß  sie  die  Zeit  und  die
Kräfte  eines  Beamten  nur  nebenbei  in  Anspruch  nimmt,  entscheidet  bei  der  Dienstübertragung
  die  dem  Beamten  vorgesetzte  Dienstbehörde.
        <pb n="279" />
        §  39.

Wird  außer  dem  im  §  36  bezeichneten  Falle  ein  Beamter  vor  Vollendung
des  zehnten  Dienstjahrs  dienstunfähig  und  deshalb  in  den  Ruhestand  versetzt,  so
kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  durch  Beschluß  des  Bundesrats
eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

§  40.

Hat  der  in  den  Ruhestand  oder  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzte
Beamte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  im  Auslande,  so  sind  demselben  die  Kosten
des  Umzugs  nach  dem  innerhalb  des  Reichs  von  ihm  gewählten  Wohnorte  zu
gewähren.

§  41.

Die  Pension  beträgt  bei  vollendeter  zehnjähriger  oder  kürzerer  Dienstzeit
20/60  und  steigt  nach  vollendetem  zehnten  Dienstjahre  mit  jedem  weiter  zurückgelegten
Dienstjahre  bis  zum  vollendeten  dreißigsten  Dienstjahr  um  1/60  und  von  da  ab
um  1/120  des  in  den  §§  42  bis  44  bestimmten  Diensteinkommens.

Über  den  Betrag  von  45/60  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
nicht  statt.

In  dem  im  §  39  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  höchstens  20/60  des
vorbezeichneten  Diensteinkommens.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei
Teilung  durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

§  42.

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
gesamte  Diensteinkommen  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren  Bestimmungen
zu  Grunde  gelegt:

1.  Der  Wohnungsgeldzuschuß  kommt  nach  den  hierfür  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  zur  Anrechnung;  ist  im  Reichshaushalts-Etat  für  eine
freie  Dienstwohnung  ein  Wert  ausdrücklich  als  anrechnungsfähig
bezeichnet,  so  kommt  dieser  zur  Anrechnung.

2.  Funktions-,  Stellen-,  Teuerungs-  und  andere  Zulagen  kommen,  sofern

im  Haushalts-Etat  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist,  dann  zur  Anrechnung,
  wenn  sie  unter  den  Besoldungstiteln  ausgebracht  sind.
3.  Weitere  feststehende  Bezüge,  namentlich  Feuerungs-  und  Erleuchtungsmaterial,
  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  und  dergleichen,
sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken,  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,
  als  ihr  Wert  im  Reichshaushalts-Etat  unter  den  Besoldungstiteln
  auf  die  Geldbesoldung  in  Rechnung  gestellt  oder  zu  einem  bestimmten
  Geldbetrag  als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.
4.  Bezüge,  die  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  werden  nur,
sofern  sie  als  pensionsfähig  gewährt  oder  im  Reichshaushalts-Etat
Reichs-Gesetzbl.  1907.  49



Anspruch  auf  Umzugskosten.


Betrag  der  Pension.
        <pb n="280" />
        Berechnung  der
Dienstzeit.

—  254  —

bezeichnet  sind,  zur  Anrechnung  gebracht,  und  zwar  nach  den  im
Reichshaushalts-Etat  unter  den  Besoldungstiteln  oder  sonst  bei  Verleihung
  des  Rechtes  auf  sie  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  oder  in
Ermangelung  solcher  Festsetzungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage
während  der  drei  letzten  Rechnungsjahre  vor  dem  Rechnungsjahr,  in
welchem  die  Pension  festgesetzt  wird.

5.  Die  zur  Bestreitung  von  Dienstaufwand-=  und  Repräsentationskosten
bestimmten  Einkünfte  sowie  die  Ortszulage  der  Auslandsbeamten  kommen
nicht  zur  Anrechnung.

6.  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Gewinnanteile,  Auftragsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen  und  dergleichen  kommen
nicht  zur  Anrechnung.

Die  Pension  für  die  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten  wird
von  dem  zur  Zeit  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  bezogenen  gesamten  Diensteinkommen
  berechnet.





§  43.

Ein  Beamter,  welcher  früher  ein  mit  einem  höheren  Diensteinkommen  verbundenes
  Amt  bekleidet  und  dieses  Einkommen  wenigstens  ein  Jahr  bezogen  hat,
erhält,  sofern  der  Eintritt  oder  die  Versetzung  in  ein  Amt  von  geringerem
Diensteinkommen  nicht  lediglich  auf  seinen  im  eigenen  Interesse  gestellten  Antrag
erfolgt  oder  aber  als  Strafe  auf  Grund  des  §  75  gegen  ihn  verhängt  ist,  bei
seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  eine  nach  Maßgabe  des  früheren  höheren
Diensteinkommens  unter  Berücksichtigung  der  gesamten  Dienstzeit  berechnete
Pension.  Jedoch  soll  die  gesamte  Pension  das  letzte  pensionsberechtigte  Diensteinkommen
  nicht  übersteigen.

§  44.

Das  mit  Nebenämtern  oder  Nebengeschäften  verbundene  Einkommen  begründet
  nur  dann  einen  Anspruch  auf  Pension,  wenn  eine  etatsmäßige  Stelle
als  Nebenamt  bleibend  verliehen  ist.

§  45.

Die  Dienstzeit  wird  vom  Tage  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  für  den
Reichsdienst  an  gerechnet.

Kann  jedoch  ein  Beamter  nachweisen,  daß  seine  Vereidigung  erst  nach
seinem  Eintritt  in  den  Reichsdienst  stattgefunden  hat,  so  wird  die  Dienstzeit  von
dem  letzteren  Zeitpunkt  an  gerechnet.

Unberücksichtigt  bleibt  diejenige  Zeit,  in  welcher  der  Beamte  ohne  bleibende
Verleihung  einer  etatsmäßigen  Stelle  nur  in  der  im  §  38  angegebenen  Weise
beschäftigt  gewesen  ist.  Die  Zeit  unentgeltlicher  Beschäftigung  wird  nur  insoweit
  berücksichtigt,  als  die  Beschäftigung  zur  Erreichung  eines  mit  einem  Diensteinkommen
  aus  der  Reichskasse  verbundenen  Amtes  bestimmt  war.
        <pb n="281" />
        --  255  --§  46.


Bei  Berechnung  der  Dienstzeit  kommt  auch  die  Zeit  in  Anrechnung,  während
welcher  ein  Beamter
1.  unter  Bezug  von  Wartegeld  im  einstweiligen  Ruhestand,  oder
2.  im  Dienste  eines  Bundesstaats  oder  der  Regierung  eines  zu  einem
Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  sich  befunden  hat,  oder
3.  als  anstellungsberechtigte  ehemalige  Militärperson  nur  vorläufig  oder
auf  Probe  im  Zivildienste  des  Reichs,  eines  Bundesstaats,  oder  der
Regierung  eines  zu  einem  Bundesstaate  gehörenden  Gebiets  beschäftigt
worden  ist,  oder
4.  eine  praktische  Beschäftigung  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder
eines  Bundesstaats  ausübte,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung
vor  Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs-  oder  unmittelbaren
Staatsamte  behufs  der  technischen  Ausbildung  in  den  Prüfungsvorschriften
  ausdrücklich  angeordnet  ist.
Im  Falle  der  Nr.  2  wird  die  Dienstzeit  nach  den  für  die  Berechnung  der
Dienstzeit  im  Reichsdienste  gegebenen  Bestimmungen  berechnet.



§  47.
Der  Zivildienstzeit  wird  die  Zeit  des  aktiven  Militärdienstes  hinzugerechnet.

§  48.

Die  Dienstzeit,  welche  vor  den  Beginn  des  achtzehnten  Lebensjahrs  fällt,
bleibt  außer  Berechnung.

Nur  im  Kriegsfalle  wird  die  Militärdienstzeit  vom  Beginne  des  Krieges,
beim  Eintritt  in  den  Militärdienst  während  des  Krieges  vom  Tage  des  Eintritts
ab  gerechnet.

Als  Kriegszeit  gilt  in  dieser  Beziehung  die  Zeit  vom  Tage  einer  angeordneten
  Mobilmachung,  auf  welche  ein  Krieg  folgt,  bis  zum  Tage  der
Demobilmachung.

§  49.

Für  jeden  Krieg,  an  welchem  ein  Beamter  im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen
  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  oder  in  der  bewaffneten
Macht  eines  Bundesstaats  teilgenommen  hat,  wird  zu  der  wirklichen  Dauer  der
Dienstzeit  ein  Jahr  (Kriegsjahr)  hinzugerechnet;  jedoch  ist  für  mehrere  in  ein
Kalenderjahr  fallende  Kriege  die  Anrechnung  nur  eines  Kriegsjahrs  zulässig.

Wer  als  Teilnehmer  an  einem  Kriege  anzusehen  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
  bei  Kriegen  von  längerer  Dauer  mehrere  Kriegsjahre  anzurechnen  sind,
welche  militärische  Unternehmung  als  ein  Krieg  im  Sinne  dieses  Gesetzes  anzusehen
und  welche  Zeit  als  Kriegszeit  zu  rechnen  ist,  wenn  keine  Mobilmachung  oder

49
        <pb n="282" />
        —  256  —

Demobilmachung  stattgefunden  hat,  dafür  ist  die  nach  § 17  des  Offizierpensionsgesetzes
  vom  31.  Mai  1906  in  jedem  Falle  ergehende  Bestimmung  des  Kaisers
maßgebend.  Für  die  Vergangenheit  bewendet  es  bei  den  hierüber  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  getroffenen  Bestimmungen.

§  50.

Inwieweit  die  Zeit  eines  Festungsarrestes  oder  einer  Kriegsgefangenschaft
angerechnet  werden  könne,  ist  nach  den  für  die  Pensionierung  der  Militärpersonen
des  Reichsheeres  und  der  Kaiserlichen  Marine  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
zu  bemessen.

§  51  Den  Beamten,  welche  in  außereuropäischen  Ländern  eine  längere  als  einjährige
  Verwendung  gefunden  haben,  wird  die  daselbst  zugebrachte  Dienstzeit
bei  Verwendung  in  Ost-  und  Mittelasien,  Mittel-  und  Südamerika  bei  der
Pensionierung    doppelt  in  Anrechnung  gebracht.

Bei  Verwendung  von  Beamten  in  anderen  außereuropäischen  Ländern  als
den  vorbezeichneten  ist  es  dem  Beschlusse  des  Bundesrats  vorbehalten,  dem  Vorstehenden
  entsprechende  Bestimmungen  zu  treffen.

§  52.

Mit  Genehmigung  des  Bundesrats  kann  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
in  den  §§  45  bis  49  die  Zeit  angerechnet  werden,  während  welcher  ein  Beamter
1.  sei  es  im  In-  oder  Ausland  als  Sachwalter  oder  Notar  fungiert,
im  Gemeinde-,  Kirchen-  oder  Schuldienst  oder  im  Dienste  einer  landesherrlichen

  Haus-  oder  Hofverwaltung  sich  befunden,  oder
2.  im  Dienste  eines  dem  Reiche  nicht  angehörigen  Staates  gestanden

hat,  oder

3.  außerhalb  des  Dienstes  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  praktisch
beschäftigt  gewesen  ist,  insofern  und  insoweit  diese  Beschäftigung  vor
Erlangung  der  Anstellung  in  einem  Reichs-  oder  unmittelbaren  Staatsamte
  herkömmlich  war,

4.  vor  seiner  Anstellung  ununterbrochen  im  privatrechtlichen  Vertragsverhältnis
  eines  Dienstverpflichteten  dem  Reiche  oder  einem  Bundesstaate
  gegen  unmittelbare  Bezahlung  aus  der  Reichs-  oder  einer
Staatskasse  Dienste  geleistet  hat,  insofern  er  mit  Aussicht  auf  dauernde
Verwendung  ständig  und  hauptsächlich  mit  den  Dienstverrichtungen
eines  Beamten  betraut  gewesen  ist  und  diese  Beschäftigung  zu  seiner
Anstellung  geführt  hat.

§  53.
      Zum  Erweise  der  Dienstunfähigkeit  eines  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nachsuchenden  Reichsbeamten  ist  die  Erklärung  der  demselben  unmittelbar  vorgesetzten

  Dienstbehörde  erforderlich,  daß  sie  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  den
Beamten  für  unfähig  halte,  seine  Amtspflichten  ferner  zu  erfüllen.
        <pb n="283" />
        —  257  —

Inwieweit  andere  Beweismittel  zu  erfordern  oder  der  Erklärung  der  unmittelbar
  vorgesetzten  Behörde  entgegen  für  ausreichend  zu  erachten  sind,  hängt  von  dem
Ermessen  der  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  entscheidenden  Behörde  ab.

§  54.

Die  Bestimmung  darüber,  ob  und  zu  welchem  Zeitpunkte  dem  Antrag
eines  Beamten  auf  Versetzung  in  den  Ruhestand  stattzugeben  ist,  sowie  ob  und
welche  Pension  demselben  zusteht,  erfolgt  durch  die  oberste  Reichsbehörde,  welche
die  Befugnis  zu  solcher  Bestimmung  auf  die  höhere  Reichsbehörde  übertragen  kann.
Bei  denjenigen  Beamten,  welche  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten  haben,  ist
die  Genehmigung  des  Kaisers  zur  Versetzung  in  den  Ruhestand  erforderlich.

§  55.

Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  tritt,  sofern  nicht  auf  den  Antrag  oder
mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des  Reichsbeamten  ein  früherer  Zeitpunkt  festgesetzt
  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Vierteljahrs  ein,  welches  auf  den  Monat
folgt,  in  welchem  dem  Beamten  die  Entscheidung  über  seine  Versetzung  in  den
Ruhestand  und  die  Höhe  der  ihm  etwa  zustehenden  Pension  (§  54)  bekannt
gemacht  worden  ist.

§  56.
Die  Pensionen  werden  vierteljährlich  im  voraus  gezahlt.

§  57.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:

1.  wenn  ein  Pensionär  das  deutsche  Indigenat  verliert,  bis  zu  etwaiger
Wiedererlangung  desselben;

2.  wenn  und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienst  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens
  unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem
Beamten  vor  der  Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.

Als  Reichs-  oder  Staatsdienst  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt
neben  dem  Militärdienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als
Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staatsoder
  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche
ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats
oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens
sind  diejenigen  Beträge,  welche  für  die  Bestreitung  von  Dienstaufwandsoder
  Repräsentationskosten  sowie  zur  Entschädigung  für  außergewöhnliche
Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen  der  Auslandsbeamten
  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung  ist  mit
dem  pensionsfähigen  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der  Wohnungs-Zahlbarkeit

  der  Pensionen





Kürzung,  Einziehung
und  Wiedergewährung
der  Pensionen.
        <pb n="284" />
        —  258  —

geldzuschuß  oder  eine  dementsprechende  Zulage  mit  dem  pensionsfähigen
Betrag  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,  mit  dem  Durchschnittssatz
  anzurechnen.  Ist  jedoch  bei  dem  neuen  Diensteinkommen  der  wirkliche
  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  oder  der  Zulage  geringer,  so
ist  nur  dieser  anzurechnen.

§  58.

Ein  Pensionär,  welcher  in  eine  an  sich  zur  Pension  berechtigende  Stellung
des  Reichsdienstes  wieder  eingetreten  ist  (§  57  Nr.  2),  erwirbt  für  den  Fall  des
Zurücktretens  in  den  Ruhestand  den  Anspruch  auf  Gewährung  einer  nach  Maßgabe
  seiner  nunmehrigen  verlängerten  Dienstzeit  und  des  in  der  neuen  Stellung
bezogenen  Diensteinkommens  berechneten  Pension  nur  dann,  wenn  die  neu  hinzutretende
  Dienstzeit  wenigstens  ein  Jahr  betragen  hat.

Neben  einer  hiernach  neu  berechneten  Pension  ist  die  alte  Pension  nur  bis
zur  Erreichung  desjenigen  Pensionsbetrags  zu  zahlen,  welcher  sich  für  die  Gesamtdienstzeit
  aus  dem  der  Festsetzung  der  alten  Pension  zu  Grunde  gelegten  Diensteinkommen
  ergibt.

§  59.

Erdient  ein  Pensionär  außerhalb  des  Reichsdienstes  in  einer  der  im
§  57  Nr.  2  bezeichneten  Stellen  eine  Pension,  so  ist  neben  ihr  die  Reichspension
nur  bis  zur  Erreichung  des  im  §  58  Abs.  2  angegebenen  Betrags  zu  zahlen.

§  60.

Die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Pension  auf  Grund  der  Bestimmungen
in  den  §§  57  bis  59  tritt  mit  dem  Ende  des  Monats  ein,  in  welchem  das  eine
solche  Veränderung  bedingende  Ereignis  sich  zugetragen  hat;  tritt  dieses  Ereignis
am  ersten  Tage  eines  Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem  Beginne  dieses
Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Wiederbeschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere
Entschädigung  beginnt  die  Einziehung  oder  Kürzung  mit  dem  Ablaufe  von  sechs
Monaten  vom  ersten  Tage  des  Monats  der  Beschäftigung  ab  gerechnet.

Die  Wiedergewährung  der  Pension  hebt  mit  dem  Beginne  des  Monats
an,  in  welchem  das  eine  solche  Veränderung  bedingende  Ereignis  sich  zugetragen  hat.

§  60  a.

Sucht  ein  Beamter,  welcher  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  nicht  nach,  so  kann  diese  nach  Anhörung  des  Beamten
  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  der  §§  53  ff.  in  der  nämlichen  Weise
verfügt  werden,  wie  wenn  der  Beamte  seine  Pensionierung  selbst  beantragt  hätte.

§  61.
    Ein  Reichsbeamter,  welcher  durch  Blindheit,  Taubheit  oder  ein  sonstiges
        körperliches  Gebrechen  oder  wegen  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen

Kräfte  zu  der  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  ist,  soll  in  den
Ruhestand  versetzt  werden.
        <pb n="285" />
        —  259  —

§  62.

Sucht  der  Beamte  in  einem  solchen  Falle  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand
  nicht  nach,  so  wird  ihm  oder  seinem  nötigenfalls  hierzu  besonders  zu  bestellenden
  Kurator  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  unter  Angabe  der  Gründe
der  Pensionierung  und  des  zu  gewährenden  Pensionsbetrags  eröffnet,  daß  der
Fall  seiner  Versetzung  in  den  Ruhestand  vorliege.

§  63.  
Wenn  der  Beamte  gegen  die  ihm  gemachte  Eröffnung  (§  62)  innerhalb
sechs  Wochen  keine  Einwendung  erhoben  hat,  so  wird  in  derselben  Weise  verfügt,
als  wenn  er  seine  Pensionierung  selbst  nachgesucht  hätte.
Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  desjenigen  Vierteljahrs,
  welches  auf  den  Monat  folgt,  in  dem  ihm  die  Verfügung  über  die  erfolgte
Versetzung  in  den  Ruhestand  mitgeteilt  ist.

§  64.

Werden  von  dem  Beamten  gegen  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  Einwendungen
  erhoben,  so  beschließt  die  oberste  Reichsbehörde,  ob  dem  Verfahren
Fortgang  zu  geben  sei.

In  diesem  Falle  hat  der  damit  von  der  obersten  Reichsbehörde  zu  beauftragende
  Beamte  die  streitigen  Tatsachen  zu  erörtern,  die  erforderlichen  Zeugen
und  Sachverständigen  eidlich  zu  vernehmen  und  dem  zu  pensionierenden  Beamten
oder  dessen  Kurator  zu  gestatten,  den  Vernehmungen  beizuwohnen.

Zum  Schlusse  ist  der  zu  pensionierende  Beamte  oder  dessen  Kurator  über
das  Ergebnis  der  Ermittelungen  mit  seiner  Erklärung  und  seinem  Antrage
zu  hören.

Zu  den  Verhandlungen  ist  ein  vereideter  Protokollführer  zuzuziehen.

§  65.
Die  geschlossenen  Akten  werden  der  obersten  Reichsbehörde  eingereicht,  welche
geeigneten  Falles  eine  Vervollständigung  der  Ermittelungen  anordnet.
Die  baren  Auslagen  für  die  durch  die  Schuld  des  zu  pensionierenden
Beamten  veranlaßten  erfolglosen  Ermittelungen  fallen  demselben  zur  Last.

§  66.

Hat  der  Beamte  eine  Kaiserliche  Bestallung  erhalten,  so  erfolgt  die  Entscheidung
  über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  vom  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrate.

In  betreff  der  übrigen  Beamten  steht  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde
  zu.  Gegen  diese  Entscheidung  hat  der  Beamte  binnen  einer  Frist  von
        <pb n="286" />
        Bewilligung  für
Hinterbliebene.

Transitorische  Bestimmungen.


—  260  —

vier  Wochen  nach  deren  Empfange  den  Rekurs  an  den  Bundesrat.  Des  Rekursrechts
  ungeachtet  kann  der  Beamte  von  der  obersten  Reichsbehörde  sofort  der
weiteren  Amtsverwaltung  vorläufig  enthoben  werden.

§  67.
Die  Zahlung  des  vollen  Gehalts  dauert  bis  zum  Ablaufe  des  Vierteljahrs,
das  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  dem  in  Ruhestand  versetzten  Beamten  die
Entscheidung  des  Kaisers  oder  der  obersten  Reichsbehörde  zugestellt  worden  ist.

§  68.

Ist  ein  Beamter  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Pensionsberechtigung
für  ihn  eingetreten  sein  würde,  dienstunfähig  geworden,  so  kann  er  gegen  seinen
Willen  nur  unter  Beobachtung  derjenigen  Formen,  welche  für  das  förmliche
Disziplinarverfahren  vorgeschrieben  sind,  in  den  Ruhestand  versetzt  werden.

Wird  es  jedoch  von  der  obersten  Reichsbehörde  mit  Zustimmung  des
Bundesrats  angemessen  befunden,  dem  Beamten  eine  Pension  zu  dem  Betrage
zu  bewilligen,  welcher  ihm  bei  Erreichung  des  vorgedachten  Zeitpunkts  zustehen
würde,  so  kann  die  Pensionierung  desselben  nach  den  Vorschriften  der  §§  61
bis  67  erfolgen.

§  69.

Hinterläßt  ein  Pensionär  eine  Witwe  oder  eheliche  oder  legitimierte  Abkömmlinge,
  so  wird  die  Pension  einschließlich  einer  etwaigen  auf  Grund  des
Offizierpensionsgesetzes  vom  31.  Mai  1906  gewährten  Verstümmelungszulage,
Kriegszulage  und  Alterszulage,  Pensionserhöhung  und  Tropenzulage  noch  für
das  auf  den  Sterbemonat  folgende  Vierteljahr  unter  Anrechnung  des  vor  dem
Tode  des  Pensionärs  fällig  gewordenen  Betrags  gezahlt.  Die  Zahlung  erfolgt
im  voraus  in  einer  Summe.  An  wen  die  Zahlung  erfolgt,  bestimmt  die  oberste
Reichsbehörde.

Die  Zahlung  kann  mit  Genehmigung  der  obersten  Reichsbehörde  auch  dann
stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  Verwandte  der  aufsteigenden  Linie,  Geschwister,
Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz  oder  überwiegend
gewesen  ist,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt  oder  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  ihr  zustehenden  Befugnisse  auf  andere
Behörden  übertragen.

Der  über  den  Sterbemonat  hinaus  gewährte  Betrag  ist  der  Pfändung
nicht  unterworfen.

§  70.

Ist  die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  bemessene  Pension  geringer  als  die
Pension,  welche  dem  Beamten  hätte  gewährt  werden  müssen,  wenn  er  vor  dem
Erlasse  dieses  Gesetzes  nach  den  damals  für  ihn  geltenden  Bestimmungen  pensioniert
  worden  wäre,  so  wird  die  letztere  Pension  an  Stelle  der  ersteren  bewilligt.
        <pb n="287" />
        --  261  --§  7I.



Insofern  vor  der  Übernahme  eines  Beamten  in  den  Reichsdienst  hinsichtlich
der  aus  den  früheren  Dienstverhältnissen  demselben  erwachsenden  Pensionsansprüche
mittels  eines  vor  dem  Erlasse  dieses  Gesetzes  abgeschlossenen  Staatsvertrags  besondere
  Festsetzungen  getroffen  sind,  sollen  diese  Festsetzungen  auch  für  die  Berechnung
  der  jenem  Beamten  demnächst  aus  der  Reichskasse  zu  gewährenden
Pension  maßgebend  sein.  Indes  sollen  statt  der  gedachten  besonderen  Bestimmungen
  die  im  gegenwärtigen  Gesetz  enthaltenen  Vorschriften  insoweit  Anwendung
finden,  als  sie  für  den  Beamten  günstiger  sind.

§  72.
Ein  Reichsbeamter,  welcher  die  ihm  obliegenden  Pflichten  (§  10)  verletzt,
begeht  ein  Dienstvergehen  und  hat  die  Disziplinarbestrafung  verwirkt.

§  73.
Die  Disziplinarstrafen  bestehen  in:
1.  Ordnungsstrafen,
2.  Entfernung  aus  dem  Amte.

§  74.
Ordnungsstrafen  sind:
1.  Warnung,
2.  Verweis,
3.  Geldstrafe,
bei  besoldeten  Beamten  bis  zum  Betrage  des  einmonatlichen  Diensteinkommens,
  bei  unbesoldeten  bis  zu  neunzig  Mark.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis  verbunden  werden.

§  75.
Die  Entfernung  aus  dem  Amte  kann  bestehen:
1.  In  Strafversetzung.

Dieselbe  erfolgt  durch  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  von  gleichem  Range,
jedoch  mit  Verminderung  des  Diensteinkommens  um  höchstens  ein  Fünftel.  Statt
der  Verminderung  des  Diensteinkommens  kann  eine  Geldstrafe  verhängt  werden,
welche  ein  Drittel  des  Diensteinkommens  eines  Jahres  nicht  übersteigt.

Die  Strafversetzung  wird  durch  die  oberste  Reichsbehörde  in  Ausführung
gebracht.

2.  In  Dienstentlassung.

Dieselbe  hat  den  Verlust  des  Titels  und  Pensionsanspruchs  von  Rechts

wegen  zur  Folge.  Hat  vor  Beendigung  des  Disziplinarverfahrens  das  Amts-Reichs-Gesetzbl.
  1907.  50

Allgemeine  Bestimmungen
  über  Dienstvergehen
  und  deren
Gestrafung.
        <pb n="288" />
        —  262  —

verhältnis  bereits  aufgehört,  so  wird,  falls  nicht  der  Angeschuldigte  unter  Übernahme
  der  Kosten  freiwillig  auf  Titel  und  Pensionsanspruch  verzichtet,  auf  deren
Verlust  an  Stelle  der  Dienstentlassung  erkannt.

Gehört  der  Angeschuldigte  zu  den  Beamten,  welche  einen  Anspruch  auf
Pension  haben,  und  lassen  besondere  Umstände  eine  mildere  Beurteilung  zu,  so
ist  die  Disziplinarbehörde  ermächtigt,  in  ihrer  Entscheidung  zugleich  festzusetzen,
daß  dem  Angeschuldigten  ein  Teil  des  gesetzlichen  Pensionsbetrags  auf  Lebenszeit
oder  auf  gewisse  Jahre  zu  belassen  sei.

§  76.
Welche  der  in  den  §§  73  bis  75  bestimmten  Strafen  anzuwenden  sei,  ist
nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens  mit  besonderer
Rücksicht  auf  die  gesamte  Führung  des  Angeschuldigten  zu  ermessen.

§  77.

Im  Laufe  einer  gerichtlichen  Untersuchung  darf  gegen  den  Angeschuldigten
ein  Disziplinarverfahren  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  nicht  eingeleitet  werden.

Wenn  im  Laufe  eines  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Tatsachen
  eine  gerichtliche  Untersuchung  gegen  den  Angeschuldigten  eröffnet  wird,  so
muß  das  Disziplinarverfahren  bis  zur  Beendigung  des  gerichtlichen  Verfahrens
ausgesetzt  werden.

§  78

Wenn  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  auf  Freisprechung  erkannt  ist,
so  findet  wegen  derjenigen  Tatsachen,  welche  in  der  gerichtlichen  Untersuchung
zur  Erörterung  gekommen  sind,  ein  Disziplinarverfahren  nur  noch  insofern  statt,
als  dieselben  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Tatbestande
der  strafbaren  Handlung,  welche  den  Gegenstand  der  Untersuchung  bildete,  ein
Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  einer  gerichtlichen  Untersuchung  eine  Verurteilung  ergangen,  welche
den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  derjenigen  Behörde,
welche  über  die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  zu  verfügen  hat  (§  84
Abs.  1),  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  außerdem  ein  Disziplinarverfahren
  einzuleiten  oder  fortzusetzen  sei.

§  79.

Spricht  das  Gesetz  bei  Dienstvergehen,  welche  Gegenstand  eines  Disziplinarverfahrens
  werden,  die  Verpflichtung  zur  Wiedererstattung  oder  zum  Schadensersatz
  oder  eine  sonstige  zivilrechtliche  Verpflichtung  aus,  so  gehört  die  Klage  der
Beteiligten  vor  das  Zivilgericht.  Die  Befugnis  der  vorgesetzten  Behörde,  einen
Beamten  zur  Erstattung  eines  widerrechtlich  erhobenen  oder  vorenthaltenen  Wertbetrags
  anzuhalten,  wird  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.
        <pb n="289" />
        —  263  —

§  80.
Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  zu  Warnungen  und  Verweisen  gegen  die  ihm
untergeordneten  Reichsbeamten  befugt.

§  81.
Geldstrafen    können
1.  von  der  obersten  Reichsbehörde  gegen  alle  Reichsbeamte  und  zwar  bis
zum  höchsten  zulässigen  Betrage  (§  74 Nr. 3),

2.  von  den  derselben  unmittelbar  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern
von  Behörden  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark

3.  von  den  den  letzteren  untergeordneten  Behörden  und  Vorstehern  von
Behörden  bis  zum  Betrage  von  neun  Mark

verhängt  werden.

§  82.

Vor  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  dem  Beamten  Gelegenheit
zu  geben,  sich  über  die  ihm  zur  Last  gelegte  Verletzung  seiner  amtlichen  Pflichten
zu  verantworten.

Die  Verhängung  der  Ordnungsstrafen  erfolgt  unter  Angabe  der  Gründe
durch  schriftliche  Verfügung  oder  zu  Protokoll.

Ist  eine  Geldstrafe  für  den  Fall  der  Nichterledigung  einer  speziellen  dienstlichen
  Verfügung  binnen  einer  bestimmten  Frist  angedroht,  so  kann  nach  Ablauf
der  Frist  die  Geldstrafe  ohne  weiteres  festgesetzt  werden.

§  83.

Gegen  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  findet  nur  Beschwerde  im
Instanzenzuge  statt.

§  84.

Der  Entfernung  aus  dem  Amte  muß  ein  förmliches  Disziplinarverfahren
vorhergehen.  Die  Einleitung  desselben  wird  von  der  obersten  Reichsbehörde  verfügt.

Das  Disziplinarverfahren  besteht  in  einer  schriftlichen  Voruntersuchung  und
einer  mündlichen  Verhandlung.

§  85.

Die  oberste  Reichsbehörde  ernennt  den  untersuchungsführenden  Beamten  und
diejenigen  Beamten,  welche  im  Laufe  des  Disziplinarverfahrens  die  Verrichtungen
der  Staatsanwaltschaft  wahrzunehmen  haben.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  die  Verfügung  der  Einleitung  des
Disziplinarverfahrens  und  die  Ernennung  des  untersuchungsführenden  Beamten
vorläufig  von  einer  der  im  §  81  unter  Nr.  2  bezeichneten  Behörden  oder  einem
der  dort  bezeichneten  Beamten  ausgehen.  Es  ist  alsdann  die  Genehmigung  der
obersten  Reichsbehörde  einzuholen  und,  sofern  diese  versagt  wird,  das  Verfahren
einzustellen.

50

Von  dem  Disziplinarverfahren.
        <pb n="290" />
        264

§  86.
Die  entscheidenden  Disziplinarbehörden,  welche  je  nach  Bedürfnis  zusammentreten,
  sind
1.  in  erster  Instanz  die  Disziplinarkammern,
2.  in  zweiter  Instanz  der  Disziplinarhof.

§  87.
An  folgenden  Orten:
Potsdam,  Frankfurt  a.  O.,  Königsberg,  Danzig,  Stettin,  Köslin,
Bromberg,  Posen,  Magdeburg,  Erfurt,  Breslau,  Liegnitz,  Oppeln,
Münster,  Arnsberg,  Düsseldorf,  Cöln,  Trier,  Darmstadt,  Frankfurt
  a.  M.,  Cassel,  Hannover,  Schleswig,  Leipzig,  Karlsruhe,
Schwerin,  Lübeck  und  Bremen
wird  je  eine  Disziplinarkammer  errichtet.
Durch  Anordnung  des  Kaisers  können  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat
  einzelne  Disziplinarkammern  auch  an  anderen  Orten  errichtet  werden.
Der  Disziplinarhof  tritt  am  Sitze  des  Reichsgerichts  zusammen.

§  88.

Die  Bezirke  der  Disziplinarkammern  werden  vom  Kaiser  im  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrat  abgegrenzt.

Zuständig  im  einzelnen  Falle  ist  die  Disziplinarkammer,  in  deren  Bezirke
der  Angeschuldigte  zur  Zeit  der  Einleitung  des  förmlichen  Disziplinarverfahrens
seinen  dienstlichen  Wohnsitz  hat,  und  wenn  dieser  Wohnsitz  im  Auslande  sich
befindet,  die  Disziplinarkammer  in  Potsdam.  

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  verschiedener  Disziplinarkammern  werden
vom  Disziplinarhof  entschieden.

§  89

Jede  Disziplinarkammer  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Der  Präsident
und  wenigstens  drei  andere  Mitglieder  müssen  in  richterlicher  Stellung  in  einem
Bundesstaate  sein.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  fünf  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens  zwei
Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

§  90.

Wenn  auf  den  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  oder  des
Angeschuldigten  der  Disziplinarhof  das  Vorhandensein  von  Gründen  anerkennt,
welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft  machen,
so  tritt  eine  andere  durch  den  Disziplinarhof  ernannte  Disziplinarkammer  an
deren  Stelle.
        <pb n="291" />
        --  265  --§  91.



Der  Disziplinarhof  besteht  aus  11  Mitgliedern,  von  denen  wenigstens  vier
zu  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate,  der  Präsident  und  wenigstens  fünf
zu  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  gehören  müssen.

Die  mündliche  Verhandlung  und  Entscheidung  in  den  einzelnen  Disziplinarsachen
  erfolgt  durch  sieben  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und  wenigstens  drei
Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören.

§  92.

Die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden,  insbesondere  die  Befugnisse
  des  Präsidenten  und  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  richterlichen  Mitglieder
  an  den  einzelnen  Sitzungen  teilzunehmen  haben,  wird  durch  ein  Regulativ
geordnet,  welches  der  Disziplinarhof  zu  entwerfen  und  dem  Bundesrate  zur  Bestätigung
  einzureichen  hat.

§  93.

Die  Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs  werden
für  die  Dauer  der  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  von  ihnen  bekleideten  Reichs-  oder
Staatsämter  vom  Bundesrate  gewählt,  vom  Kaiser  ernannt,  und  für  die  Erfüllung
  der  Obliegenheiten  ihres  Amtes  verpflichtet.

§  94

In  der  Voruntersuchung  wird  der  Angeschuldigte  unter  Mitteilung  der
Anschuldigungspunkte  vorgeladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  zugezogen.
  Dieselben  werden,  wenn  sie  erscheinen,  mit  ihren  Erklärungen  und
Anträgen  gehört.  Die  Zeugen  werden,  nach  Befinden  eidlich,  vernommen  und
die  sonstigen  Beweise  erhoben.  Den  Vernehmungen  der  Zeugen  darf  weder  der
Beamte  der  Staatsanwaltschaft  noch  der  Angeschuldigte  beiwohnen.

Die  Verhaftung,  vorläufige  Festnahme  oder  Vorführung  des  Angeschuldigten
  ist  unzulässig.

§  95.

Über  jede  Untersuchungshandlung  ist  durch  einen  vereideten  Protokollführer
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Den  vernommenen  Personen  ist  ihre  Aussage  unmittelbar
  nach  der  Protokollierung  vorzulesen,  um  denselben  Gelegenheit  zur
Berichtigung  und  Ergänzung  zu  geben.

§  96.

Wenn  der  Voruntersuchungsbeamte  die  Voruntersuchung  für  geschlossen
erachtet,  so  teilt  er  die  Akten  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit.  Hält
dieser  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  für  erforderlich,  so  hat  er  dieselbe
bei  dem  Voruntersuchungsbeamten  zu  beantragen,  welcher,  wenn  er  entgegengesetzter
  Ansicht  ist,  die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  einzuholen  hat.
        <pb n="292" />
        --  266  --§

  97.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung  ist  dem  Angeschuldigten  der  Inhalt  der
erhobenen  Beweismittel  mitzuteilen.  Darauf  werden  die  Akten  an  die  oberste
Reichsbehörde  eingesendet.

§  98.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  das  Verfahren  einstellen  und  geeigneten  Falles  eine  Ordnungsstrafe
verhängen.

Der  Angeschuldigte  erhält  Ausfertigung  des  darauf  bezüglichen,  mit  Gründen
zu  unterstützenden  Beschlusses.
§  99.

Die  Wiederaufnahme  des  Disziplinarverfahrens  wegen  der  nämlichen  Anschuldigungspunkte
  ist  nur  auf  Grund  neuer  Beweise  und  während  eines  Zeitraums
  von  fünf  Jahren,  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab,  zulässig.

War  eine  Ordnungsstrafe  verhängt  (§  98),  so  findet  eine  Wiederaufnahme
des  eingestellten  Disziplinarverfahrens  nicht  statt.

§  100.

Die  Einstellung  des  Verfahrens  muß  erfolgen,  sobald  der  Angeschuldigte
seine  Entlassung  aus  dem  Reichsdienste  mit  Verzicht  auf  Titel,  Gehalt  und
Pensionsanspruch  nachsucht,  vorausgesetzt,  daß  er  seine  amtlichen  Geschäfte  bereits
erledigt  und  über  eine  ihm  etwa  anvertraute  Verwaltung  von  Reichsvermögen
vollständige  Rechnung  gelegt  hat.

  Die  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  ist  in  diesem  Falle  nicht  zulässig.
Die  Kosten  des  eingestellten  Verfahrens  (§  124)  fallen  dem  Angeschuldigten
zur  Last.

§  101.

Beschließt  die  oberste  Reichsbehörde  die  Verweisung  der  Sache  vor  die
Disziplinarkammer,  so  wird  der  Angeschuldigte  nach  Eingang  einer  von  dem
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  anzufertigenden  Anschuldigungsschrift  unter  abschriftlicher
  Mitteilung  der  letzteren  zu  einer  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer
  zu  bestimmenden  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung  vorgeladen.

Der  Angeschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts  als  Verteidigers
  bedienen.  Dem  Letzteren  ist  die  Einsicht  der  Voruntersuchungsakten  zu
gestatten.

§  102.

Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Angeschuldigte
nicht  erschienen  ist.  Derselbe  kann  sich  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.
Der  Disziplinarkammer  steht  es  jedoch,  sofern  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen
  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  hat,  jederzeit  zu,  das  persönliche  Erscheinen
des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  zu  verordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben
ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.
        <pb n="293" />
        --  267  --§

  103.

Die  mündliche  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Offentlichkeit  kann  aus
besonderen  Gründen  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten,  des  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  oder  von  Amts  wegen  durch  Beschluß  der  Disziplinarkammer
ausgeschlossen  oder  auf  bestimmte  Personen  beschränkt  werden.  Die  Gründe  der
Ausschließung  oder  Beschränkung  der  Offentlichkeit  müssen  aus  dem  Sitzungsprotokolle
  hervorgehen.

§  104.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  wird  der  wesentliche  Inhalt  der  Anschuldigungsschrift
  von  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mündlich  vorgetragen.
Der  Angeschuldigte  wird  vernommen.  Gesteht  derselbe  die  den  Gegenstand  der
Anschuldigung  bildenden  Tatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit
seines  Geständnisses  keine  Bedenken  ob,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daß
eine  Beweisverhandlung  nicht  stattfinde.

Andernfalls  gibt  ein  von  dem  Vorsitzenden  der  Disziplinarkammer  aus
der  Zahl  der  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen
Verhandlungen  eine  Darstellung  der  Beweisaufnahme,  soweit  sie  sich  auf  die  in
der  Anschuldigungsschrift  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezieht.

Zum  Schlusse  wird  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  mit  seinem  Vorund
  Antrage  und  der  Angeschuldigte  mit  seiner  Verteidigung  gehört.  Dem
Angeschuldigten  steht  das  letzte  Wort  zu.

§  105.

Wenn  die  Disziplinarkammer  vor  oder  im  Laufe  der  mündlichen  Verhandlung
  auf  den  Antrag  des  Angeschuldigten  oder  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  oder  von  Amts  wegen  die  Vernehmung  von  Zeugen,  sei  es  vor
der  Disziplinarkammer  oder  durch  einen  beauftragten  Beamten,  oder  die  Herbeischaffung
  anderer  Beweismittel  für  angemessen  erachtet,  so  erläßt  sie  die  erforderliche
  Verfügung  und  verlegt  nötigenfalls  die  Fortsetzung  der  Verhandlung  auf
einen  anderen  Tag,  welcher  dem  Angeschuldigten  bekannt  zu  machen  ist.

§  106.

Die  Vernehmung  des  Zeugen  muß  auf  Antrag  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  oder  des  Angeschuldigten  in  der  mündlichen  Verhandlung  erfolgen,
sofern  die  Tatsachen  erheblich  sind,  über  welche  die  Vernehmung  stattfinden  soll,
und  die  Disziplinarkammer  nicht  die  Überzeugung  gewonnen  hat,  daß  der  Antrag
nur  auf  Verschleppung  der  Sache  abzielt.

§  107.
Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  Krankheit,  große  Entfernung  oder
andere  unabwendbare  Hindernisse  entgegen,  so  ist  von  der  Disziplinarkammer
        <pb n="294" />
        --  268  --dessen

  Vernehmung  durch  einen  damit  beauftragten  Beamten  unter  Beiladung
der  Staatsanwaltschaft  und  des  Angeschuldigten  anzuordnen.

Als  große  Entfernung  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  es  nicht  anzusehen,
wenn  der  Zeuge  sich  im  Bezirke  der  entscheidenden  Disziplinarkammer  aufhält.

§  108.

Bei  der  Entscheidung  hat  die  Disziplinarkammer,  ohne  an  positive  Beweisregeln
  gebunden  zu  sein,  nach  ihrer  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen
und  Beweise  geschöpften  Überzeugung  zu  beurteilen,  inwieweit  die  Anschuldigung
für  begründet  zu  erachten.

Ist  die  Anschuldigung  nicht  begründet,  so  spricht  die  Disziplinarkammer
den  Angeschuldigten  frei.  Vorläufige  Freisprechung  (Entbindung  von  der  Instanz)
ist  nicht  statthaft.  Gegen  den  freigesprochenen  Angeschuldigten  darf  wegen  der
nämlichen  den  Gegenstand  der  Anschuldigung  bildenden  Handlung  ein  Disziplinarverfahren
  nicht  wieder  eingeleitet  werden.

Ist  die  Anschuldigung  begründet,  so  kann  die  Entscheidung  auch  auf  eine
bloße  Ordnungsstrafe  lauten.

Die  Entscheidung,  welche  mit  Gründen  versehen  sein  muß,  wird  in  der
Sitzung,  in  welcher  die  mündliche  Verhandlung  beendigt  worden  ist,  und  spätestens
innerhalb  der  darauf  folgenden  vierzehn  Tage  verkündet.  Eine  Ausfertigung  der
Entscheidung  wird  dem  Angeschuldigten  erteilt.

§  109.

Über  die  mündliche  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches
die  Namen  der  Anwesenden  und  die  wesentlichen  Momente  der  Verhandlung
enthalten  muß.  Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet.

§  110.

Gegen  die  Entscheidung  der  Disziplinarkammer  steht  die  Berufung  an  den
Disziplinarhof  sowohl  dem  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  als  dem  Angeschuldigten
  offen.

Neue  Tatsachen,  welche  die  Grundlage  einer  anderen  Beschuldigung  bilden,
dürfen  in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

§  111.

Die  Anmeldung  der  Berufung  geschieht  zu  Protokoll  oder  schriftlich  bei
der  Disziplinarkammer,  welche  die  anzugreifende  Entscheidung  erlassen  hat.  Von
seiten  des  Angeschuldigten  kann  sie  auch  durch  einen  Bevollmächtigten  geschehen.

Die  Frist  zu  dieser  Anmeldung  ist  eine  vierwöchentliche.  Sie  beginnt  für
den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem
die  Entscheidung  verkündet,  für  den  Angeschuldigten  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,
an  welchem  ihm  die  Ausfertigung  der  Entscheidung  zugestellt  worden  ist.
        <pb n="295" />
        --  269  --§  112.


Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  demjenigen,  der  dieselbe
rechtzeitig  angemeldet  hat,  eine  vierzehntägige  Frist,  vom  Ablaufe  der  Anmeldungsfrist
  gerechnet,  offen.

§  113.

Die  Anmeldung  der  Berufung  und  die  etwa  eingegangene  Berufungsschrift
wird  dem  Gegner  in  Abschrift  zugestellt,  und  falls  dies  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  ist,  in  Urschrift  vorgelegt.

Innerhalb  vierzehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  oder  Vorlegung  kann
der  Gegner  eine  Beantwortungsschrift  einreichen.

§  114.

Befindet  sich  der  Angeschuldigte  im  Auslande,  so  hat  die  Disziplinarkammer
die  Fristen  zur  Anmeldung  und  Rechtfertigung  seiner  Berufung  und  zur  Beantwortung
  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  mit  Rücksicht
auf  die  Entfernung  des  dienstlichen  Wohnsitzes  des  Angeschuldigten  von  Amts
wegen  zu  erweitern  und  die  betreffende  Verfügung  gleichzeitig  mit  dem  Urteil
beziehungsweise  mit  der  Anmeldung  der  Berufung  des  Beamten  der  Staatsanwaltschaft
  dem  Angeschuldigten  zuzustellen.

§  115.
Die  Fristen  zur  Rechtfertigung  und  Beantwortung  der  Berufung  (§§  112
bis  114)  können  auf  Antrag  von  der  Disziplinarkammer  verlängert  werden.

§  116.

Nach  Ablauf  der  in  den  §§ 113  bis  115  bestimmten  Fristen  werden  die
Akten  an  den  Disziplinarhof  eingesandt.

Der  Disziplinarhof  kann  die  zur  Aufklärung  der  Sache  etwa  erforderlichen
Verfügungen  erlassen.  Er  bestimmt  sodann  eine  Sitzung  zur  mündlichen  Verhandlung,
  zu  welcher  der  Angeschuldigte  vorzuladen  und  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft
  zuzuziehen  ist.

In  der  mündlichen  Verhandlung  gibt  zunächst  ein  von  dem  Vorsitzenden
des  Disziplinarhofs  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  ernannter  Berichterstatter
eine  Darstellung  der  bis  dahin  stattgefundenen,  auf  die  in  der  Anschuldigungsschrift
  enthaltenen  Anschuldigungspunkte  bezüglichen  Verhandlungen.

Im  übrigen  wird  nach  Maßgabe  der  in  den  §  101  Abs.  2,  §  102,  §  103,
§  104  Abs.  2  und  3,  §  105,  §  106,  §  107  Abs.  1,  §  108  und  § 109  enthaltenen
  Bestimmungen  verfahren.

§  117.

Ein  anderes  Rechtsmittel  als  die  Berufung,  insbesondere  auch  das  Rechtsmittel
  des  Einspruchs  (Opposition  oder  Restitution)  findet  im  Disziplinarverfahren
nicht  statt.

Reichs.-  Gesetzbl.  1907.  51
        <pb n="296" />
        Besondere  Bestimmungen
  in  betreff  der
Beamten  der  Militär.
verwaltung.

--  270  --§

  118.

Der  Kaiser  hat  das  Recht,  die  von  den  Disziplinarbehörden  verhängten
Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern.

§  119.

Die  Vorschriften  der  §§  84  bis  118  gelten  auch  in  Ansehung  der  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzten  Beamten.

Der  letzte  dienstliche  Wohnsitz  derselben  ist  für  die  Zuständigkeit  im
Disziplinarverfahren  entscheidend.

§  120.

Gegen  Militärbeamte,  welche  ausschließlich  unter  Militärbefehlshabern  stehen,
verfügt  der  kommandierende  General  des  Armeekorps  beziehungsweise  der  Chef
der  Kaiserlichen  Admiralität  die  Einleitung  der  Untersuchung  und  ernennt  den
Voruntersuchungsbeamten.

§  121.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  ist  die  Militär-Disziplinarkommission.


Für  jedes  Armeekorps  tritt  die  Militär-  Disziplinarkommission  am  Garnisonorte
  des  Generalkommandos  zusammen.  Dieselbe  wird  aus  einem  Obersten  als
Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den  Stabsoffizieren,
Hauptleuten  oder  Rittmeistern,  die  übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung
  gehören  müssen,  gebildet.

Die  Militär-Disziplinarkommissionen  für  die  Marine  haben  ihren  Sitz  an
den  betreffenden  Marine-Stationsorten  und  bestehen  aus  einem  Kapitän  zur  See
als  Vorsitzenden  und  sechs  anderen  Mitgliedern,  von  denen  drei  zu  den  Stabsoffzieren
  der  Marine  oder  zu  den  Kapitänleutnants,  die  übrigen  zu  den  oberen
Beamten  der  Marineverwaltung  gehören  müssen.

Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  von  der  obersten  Reichsbehörde
ernannt.

§  122.

Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  Militär-Disziplinarkommissionen
  werden  von  einem  Oberkriegsgerichtsrate  wahrgenommen.  Im
Behinderungsfalle  wird  von  der  obersten  Reichsbehörde  ein  anderer  Oberkriegsgerichtsrat
  oder  Kriegsgerichtsrat  mit  der  Stellvertretung  beauftragt.

§  123.

Gegen  Militärbeamte  kommen  in  betreff  der  Verfügung  von  Disziplinarstrafen,
  die  nicht  in  der  Entfernung  aus  dem  Amte  bestehen,  die  auf  jene  Beamten
  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  zur  Anwendung.  Dasselbe  gilt  von
der  Amtssuspension  aller  Beamten  der  Militärverwaltung  im  Falle  des  Krieges.
        <pb n="297" />
        —  271  —

§  124.
Für  das  Disziplinarverfahren  werden  weder  Gebühren  noch  Stempel,
sondern  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.
Insoweit  im  förmlichen  Disziplinarverfahren  (§  84)  der  Angeschuldigte

verurteilt  wird,  ist  er  schuldig,  die  baren  Auslagen  des  Verfahrens  ganz  oder

teilweise  zu  erstatten.  Über  die  Erstattungspflicht  entscheidet  das  Disziplinarerkenntnis.


§  125.
Die  vorläufige  Dienstenthebung  eines  Reichsbeamten  (Suspension  vom
Amte)  tritt  kraft  des  Gesetzes  ein:

1.  wenn  im  gerichtlichen  Strafverfahren  seine  Verhaftung  beschlossen  oder
gegen  ihn  ein  noch  nicht  rechtskräftig  gewordenes  Urteil  erlassen  ist,
welches  den  Verlust  des  Amtes  kraft  des  Gesetzes  nach  sich  zieht;

2.  wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung
ergangen  ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

§  126.

Im  Falle  des  §  125  Nr.  1  dauert  die  Suspension  bis  zum  Ablaufe  des
zehnten  Tages  nach  Wiederaufhebung  des  Verhaftungsbeschlusses  oder  nach  eingetretener
  Rechtskraft  desjenigen  Urteils  höherer  Instanz,  durch  welches  der  angeschuldigte
  Beamte  zu  einer  anderen  Strafe  als  der  bezeichneten  verurteilt  wird.

Lautet  das  rechtskräftige  Urteil  auf  Freiheitsstrafe,  so  dauert  die  Suspension,
bis  das  Urteil  vollstreckt  ist.  Wird  die  Vollstreckung  des  Urteils  ohne  Schuld
des  Verurteilten  aufgehalten  oder  unterbrochen,  so  tritt  für  die  Zeit  des  Aufenthalts
  oder  der  Unterbrechung  eine  Gehaltskürzung  (§  128)  nicht  ein.  Dasselbe
  gilt  für  die  im  ersten  Absatze  dieses  Paragraphen  erwähnte  Zeit  von  zehn
Tagen,  wenn  nicht  vor  Ablauf  derselben  die  Suspension  vom  Amte  im  Wege
des  Disziplinarverfahrens  beschlossen    wird.

Im  Falle  des  §  125  Nr.  2  dauert  die  Suspension  bis  zur  Rechtskraft  der
in  der  Disziplinarsache  ergehenden  Entscheidung.

§  127.

Die  oberste  Reichsbehörde  kann  die  Suspension,  sobald  gegen  den  Beamten
ein  gerichtliches  Strafverfahren  eingeleitet  oder  die  Einleitung  eines  förmlichen
Disziplinarverfahrens  (§  84)  verfügt  wird,  oder  auch  demnächst  im  Laufe  des
einen  oder  anderen  Verfahrens  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  verfügen.

51

Kosten  des  Disziplinarverfahrens.


Vorläufige  Dienstenthebung.
        <pb n="298" />
        --  272  --§

  128.

Während  der  Suspension  des  Beamten  wird  vom  Ablaufe  des  Monats
ab,  in  welchem  dieselbe  verfügt  ist,  die  Hälfte  seines  Diensteinkommens  innebehalten.


In  Fällen  der  Not  des  Beamten  ist  die  oberste  Reichsbehörde  ermächtigt,
die  Innebehaltung  des  Diensteinkommens  auf  den  vierten  Teil  desselben  zu  beschränken.


Auf  die  für  Dienstunkosten  besonders  angesetzten  Beträge  ist  bei  Berechnung
des  innezuhaltenden  Teiles  vom  Diensteinkommen  keine  Rücksicht  zu  nehmen.

Der  innebehaltene  Teil  des  Diensteinkommens  ist  zu  den  Kosten,  welchedurch
  die  Stellvertretung  des  Angeschuldigten  verursacht  werden,  der  etwaige  Rest
zu  den  Untersuchungskosten  (§  124)  zu  verwenden.  Einen  weiteren  Beitrag  zu
den  Stellvertretungskosten  zu  leisten,  ist  der  Beamte  nicht  verpflichtet.

§  129.

Der  zu  den  Kosten  (§  128)  nicht  verwendete  Teil  des  Einkommens  wird
dem  Beamten  auch  in  dem  Falle  nachgezahlt,  wo  das  Verfahren  die  Entfernung
aus  dem  Amte  zur  Folge  gehabt  hat.

Dem  Beamten  ist  auf  Verlangen  ein  Nachweis  über  die  Verwendung  zu
erteilen.  Erinnerungen  gegen  die  Verwendung  können  im  Rechtswege  nicht  geltend
gemacht  werden.

§  130.

Wird  der  Beamte  freigesprochen,  so  muß  ihm  der  innebehaltene  Teil  des
Diensteinkommens  vollständig  nachgezahlt  werden.

Wird  er  nur  mit  einer  Ordnungsstrafe  belegt,  so  ist  ihm  der  innebehaltene
Teil  insoweit  nachzuzahlen,  als  derselbe  nicht  zur  Deckung  der  ihn  treffenden
Untersuchungskosten  und  der  Ordnungsstrafe  erforderlich  ist.  Ein  Abzug  wegen
der  Stellvertretungskosten  findet  nicht  statt.

§  131.

Wenn  Gefahr  im  Verzug  ist,  kann  einem  Beamten  auch  von  solchen  Vorgesetzten,
  die  seine  Suspension  zu  verfügen  nicht  ermächtigt  sind,  die  Ausübung
der  Amtsverrichtungen  vorläufig  untersagt  werden;  es  ist  aber  darüber  sofort  an
die  oberste  Reichsbehörde  zu  berichten.

Diese  Untersagung  hat  eine  Kürzung  des  Diensteinkommens  nicht  zur  Folge.

§  132.
Dem  unter  Gewährung  des  gesetzlichen  Wartegeldes  einstweilen  in  den
Ruhestand  versetzten  Beamten  wird  ein  Viertel  des  Wartegeldes  innebehalten,
        <pb n="299" />
        —  273  —

wenn  im  Disziplinarverfahren  eine  noch  nicht  rechtskräftige  Entscheidung  ergangen
ist,  welche  auf  Dienstentlassung  lautet.

Wegen  der  Nachzahlung  des  innebehaltenen  Teiles  vom  Wartegelde  kommen
die  Grundsätze  der  §§  129  und  130  zur  Anwendung.

§  133.

Alle  nach  den  Bestimmungen  der  §§  61  bis  132  erfolgenden  Aufforderungen,
Mitteilungen,  Zustellungen  und  Vorladungen  sind  gültig  und  bewirken  den  Lauf
der  Fristen,  wenn  sie  unter  Beobachtung  der  für  gerichtliche  Insinuation  in
Strafsachen  vorgeschriebenen  Formen  demjenigen,  an  den  sie  ergehen,  zugestellt
sind.  Die  vereideten  Verwaltungsbeamten  haben  dabei  den  Glauben  der  Gerichtsboten.


Hat  der  Angeschuldigte  seinen  dienstlichen  Wohnsitz  verlassen,  ohne  daß  seine
vorgesetzte  Behörde  Kenntnis  von  seinem  Aufenthalte  hat,  so  erfolgt  die  Insinuation
in  der  letzten  Wohnung  des  Angeschuldigten  an  dem  dienstlichen  Wohnorte  desselben.

§  134.

Die  Feststellung  der  Defekte  an  öffentlichem  oder  Privatvermögen,  welche
bei  Reichskassen  oder  anderen  Reichsverwaltungen  entdeckt  werden,  ist  zunächst
von  derjenigen  Behörde  zu  bewirken,  zu  deren  Geschäftskreise  die  unmittelbare
Aufsicht  über  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung  gehört.

§  135.

Von  dieser  Behörde  ist  zugleich  festzustellen,  ob  ein  Reichsbeamter  und
eintretenden  Falles  welcher  Beamte  nach  den  Vorschriften  des  §  141  für  den
Defekt  zu  haften  hat,  und  bei  einem  Defekt  an  Materialien,  auf  wie  hoch  die
zu  erstattende  Summe  in  Gelde  zu  berechnen  ist.

§  136.

Ebenso  (§§  134  und  135)  hat  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde  die
Defekte  an  solchem  öffentlichen  oder  Privatvermögen  festzustellen,  welches,  ohne
zu  einer  Reichskasse  oder  anderen  Reichsverwaltung  gebracht  zu  sein,  vermöge
besonderer  amtlicher  Anordnung  in  den  Gewahrsam  eines  Reichsbeamten  gekommen
  ist.

§  137.
Über  den  Betrag  des  Defekts,  die  Person  des  zum  Ersatze  verpflichteten

Beamten  und  den  Grund  seiner  Verpflichtung  ist  von  der  in  den  §§  134  und
135  bezeichneten  Behörde  ein  motivierter  Beschluß  abzufassen.

Besondere  Bestimmungen
  über  die  Defekte
der  Beamten.
        <pb n="300" />
        —  274  —

§  138.

Nach  Befinden  der  Umstände  kann  die  Behörde  auch  mehrere  Beschlüsse
abfassen,  wenn  ein  Teil  des  Defekts  sofort  klar  ist,  der  andere  Teil  aber  noch
weitere  Ermittelungen  notwendig  macht,  imgleichen,  wenn  unter  mehreren  Personen
die  Verpflichtung  der  einen  feststeht,  die  der  anderen  noch  zweifelhaft  ist.

§  139.

Hat  die  Behörde  die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde,  so  ist  der
Beschluß  nach  Maßgabe  der  §§  143  und  144  vollstreckbar.

In  allen  anderen  Fällen  unterliegt  der  Beschluß  der  Prüfung  der  vorgesetzten
  höheren  Reichsbehörde  und  wird  erst  nach  deren  Genehmigung  vollstreckbar.

Von  dem  Beschluß  ist  der  obersten  Reichsbehörde  unverzüglich  Kenntnis
zu  geben.

Der  obersten  Reichsbehörde  bleibt  in  allen  Fällen  unbenommen  einzuschreiten
und  den  Beschluß  selbst  abzufassen  oder  zu  berichtigen.

§  140.

In  dem  abzufassenden  Beschluß  ist  zugleich  zu  bestimmen,  welche  Vollstreckungs-
  oder  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes  des  Defekts  zu  ergreifen
  sind.

Für  diese  Maßregeln  sind  die  Gesetze  des  Bundesstaats,  in  welchem  dieselben
  erfolgen,  entscheidend.

§  141.

Der  abzufassende  Beschluß  kann  auf  die  unmittelbare  Verpflichtung  zum
Ersatze  des  Defekts  gerichtet  werden:
1.  gegen  jeden  Beamten,  welcher  der  Unterschlagung  als  Täter  oder  Teilnehmer
  nach  der  Überzeugung  der  Reichsbehörde  überführt  ist;
2.  a)  gegen  diejenigen  Beamten,  welchen  die  Kasse  usw.  zur  Verwaltung
übergeben  war,  und  zwar  auf  Höhe  des  ganzen  Defekts,

b)  gegen  jeden  anderen  Beamten,  der  an  der  Einnahme  oder  Ausgabe,
der  Erhebung,  der  Ablieferung  oder  dem  Transporte  von  Kassengeldern
  oder  anderen  Gegenständen  vermöge  seiner  dienstlichen
Stellung  teilzunehmen  hatte,  jedoch  nur  auf  Höhe  des  in  seinen
Gewahrsam  gekommenen  Betrags,

sofern  der  Defekt  nach  der  Überzeugung  der  Reichsbehörde  durch  grobes

Versehen  entstanden  ist.

Eben  dies  gilt  gegen  die  im  §  136  genannten  Beamten  in  den  daselbst
bezeichneten  Fällen.
        <pb n="301" />
        --  275  --§

  142.

Sind  Beamte,  gegen  welche  die  zwangsweise  Einziehung  des  Defekts  beschlossen
  wird,  in  der  Verwaltung  ihres  Amtes,  wofür  sie  eine  Amtskaution  gestellt
  haben,  belassen  worden,  so  haben  dieselben  wegen  Ersatzes  des  Defekts
anderweite  Sicherheit  zu  leisten.  Erfolgt  die  Sicherstellung  nicht,  so  findet  die
Zwangsvollstreckung  zunächst  nicht  in  die  Kaution,  sondern  in  das  übrige  Vermögen
  statt.

§  143.

Die  Verwaltungsbehörde  ersucht  die  zuständigen  Gerichte,  Vollstreckungsbeamten
  oder  Hypothekenbehörden  um  Vollziehung  des  Beschlusses.

Diese  sind,  ohne  auf  eine  Beurteilung  der  Rechtmäßigkeit  des  Beschlusses
einzugehen,  verpflichtet,  wenn  sonst  kein  Anstand  obwaltet,  schleunig,  ohne  vorgängiges
  Zahlungsmandat,  die  Zwangsvollstreckung  auszuführen,  die  Beschlagnahme
  der  zur  Deckung  des  Defekts  erforderlichen  Vermögensstücke  zu  verfügen
  und  die  in  Antrag  gebrachten  Eintragungen  im  Hypothekenbuche  zu  veranlassen.


§  144.

Gegen  den  Beschluß,  wodurch  ein  Beamter  zur  Erstattung  eines  Defekts
für  verpflichtet  erklärt  wird  (§§  137  und  140),  steht  demselben  sowohl  hinsichtlich
des  Betrags,  als  hinsichtlich  der  Ersatzverbindlichkeit  außer  der  Beschwerde  im
Instanzenzuge  der  Rechtsweg  zu.

Die  Frist  zur  Beschreitung  des  Rechtswegs  beträgt  ein  Jahr,  ist  eine
Ausschlußfrist  und  beginnt  mit  dem  Tage  der  dem  Beamten  geschehenen  Bekanntmachung
  des  vollstreckbaren  Beschlusses  ,  oder  wenn  der  Beamte  an  seinem
Wohnorte  nicht  zu  treffen  ist,  mit  dem  Tage  des  abgefaßten  Beschlusses.

In  dem  auf  die  Klage  des  Beamten  entstandenen  Rechtsstreite  hat  das
Gericht  über  die  Wahrheit  der  tatsächlichen  Behauptungen  der  Parteien  nach
seiner  freien  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlungen  und  Beweise  geschöpften
Überzeugung  zu  entscheiden.

Ob  einer  Partei  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  einer  tatsächlichen
Behauptung  noch  ein  Eid  aufzuerlegen,  bleibt  dem  Ermessen  des  Gerichts
überlassen.

In  der  wegen  des  Defekts  etwa  eingeleiteten  Untersuchung  bleiben  dem
Beamten,  insofofern  es  auf  die  Bestrafung  ankommt,  seine  Einreden  gegen  den
abgefaßten  Beschluß  auch  nach  Ablauf  des  Jahres,  wenngleich  sie  im  Zivilprozesse
nicht  mehr  geltend  gemacht  werden  können,  vorbehalten.

§  145.

Das  Gericht  hat  auf  Antrag  des  Beamten  darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob
die  Zwangsvollstreckung  fortzusetzen  oder  einstweilen  einzustellen  sei.  Die  einstweilige
        <pb n="302" />
        --  276  --Einstellung

  erfolgt,  wenn  der  Beamte  glaubhaft  macht,  daß  die  Fortsetzung  der
Zwangsvollstreckung  für  ihn  einen  schwer  ersetzlichen  Nachteil  zur  Folge  haben
würde.  Das  Gericht  ist  jedoch  verpflichtet,  falls  es  die  Einstellung  der  Zwangsvollstreckung
  verordnet,  an  Stelle  derselben  auf  Antrag  der  verklagten  Reichsbehörde
  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  behufs  des  Ersatzes  des  Defekts
herbeizuführen.

§  146.

Wenn  eine  nahe  und  dringende  Gefahr  vorhanden  ist,  daß  ein  Beamter,
gegen  welchen  die  Zwangsvollstreckung  zulässig  ist  (§  141),  sich  auf  flüchtigen
Fuß  setzen  oder  sein  Vermögen  der  Verwendung  zum  Ersatze  des  Defekts  entziehen
werde,  so  kann  die  unmittelbar  vorgesetzte  Behörde,  auch  wenn  sie  nicht  die
Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde  hat,  oder  der  unmittelbar  vorgesetzte
Beamte  das  abzugsfähige  Gehalt  (§  19  Nr.  1)  und  nötigenfalls  das  übrige
bewegliche  Vermögen  des  im  Eingange  bezeichneten  Beamten  vorläufig  in  Beschlag
nehmen.

Der  vorgesetzten  höheren  Reichsbehörde  ist  ungesäumt  Anzeige  davon  zu
machen  und  deren  Genehmigung  einzuholen.

§  147.

Ist  von  den  vorgesetzten  Behörden  oder  Beamten  gemäß  §  146  eine
Beschlagnahme  erfolgt,  so  hat  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  die  Beschlagnahme
stattgefunden  hat,  auf  Antrag  des  von  derselben  betroffenen  Beamten  anzuordnen,
daß  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  der  in  den  §§  137  und  140  vorgesehene
Beschluß  beizubringen  sei.

Wird  dieser  Anordnung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  auf  weiteren  Antrag
des  Beamten  die  Beschlagnahme  sofort  aufzuheben;  andernfalls  kommen  die
Bestimmungen  des  §  144  zur  Anwendung.

§  148.
Für  das  Defektenverfahren  im  Verwaltungswege  werden  Gebühren  und
Stempel  nicht  berechnet.
§  149.

    Über  vermögensrechtliche  Ansprüche  der  Reichsbeamten  aus  ihrem  Dienst-
    verhältnis,  insbesondere  über  Ansprüche  auf  Besoldung,  Wartegeld  oder  Pension,
sowie  über  die  den  Hinterbliebenen  der  Reichsbeamten  gesetzlich  gewährten  Rechtsansprüche

  auf  Bewilligungen  findet  mit  folgenden  Maßgaben  der  Rechtsweg  statt.

§  150.
Die  Entscheidung  der  obersten  Reichsbehörde  muß  der  Klage  vorhergehen
und  letztere  sodann  bei  Verlust  des  Klagerechts  innerhalb  sechs  Monaten,  nach-
        <pb n="303" />
        —  277  —

dem  dem  Beteiligten  die  Entscheidung  jener  Behörde  bekannt  gemacht  worden,
angebracht  werden.

In  den  Fällen,  in  welchen  gemäß  §  54  die  höhere  Reichsbehörde  Entscheidung
  getroffen  hat,  tritt  der  Verlust  des  Klagerechts  auch  dann  ein,  wenn
nicht  von  dem  Beteiligten  gegen  diese  Entscheidung  binnen  gleicher  Frist  die
Beschwerde  an  die  oberste  Reichsbehörde  erhoben  ist.

§  151.

Der  Reichsfiskus  wird  durch  die  höhere  Reichsbehörde,  unter  welcher  der
Reichsbeamte  steht  oder  gestanden  hat,  oder  falls  er  direkt  unter  der  obersten
Reichsbehörde  steht  oder  gestanden  hat,  durch  die  oberste  Reichsbehörde  vertreten.

Die  Klage  ist  bei  demjenigen  Gericht  anzubringen,  in  dessen  Bezirke  die
betreffende  Behörde  ihren  Sitz  hat.

§  152.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch  Klage  oder  Widerklage
ein  Anspruch  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  geltend  gemacht  ist,
wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter  Instanz  im  Sinne  des  §  8  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

§  153.

Auf  die  im  §  144  erwähnten  Rechtsstreitigkeiten  finden  die  Bestimmungen
der  §§  151  und  152  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  der  Reichsfiskus
durch  die  höhere  Reichsbehörde  vertreten  wird,  welche  den  Defektbeschluß  abgefaßt
  oder  für  vollstreckbar  erklärt  hat  (§  139  Abs.  2).  Ist  die  Abfassung
durch  die  oberste  Reichsbehörde  geschehen,  so  übernimmt  diese  die  Vertretung  des
Reichsfiskus.

§  154.

In  Rechhtsstreitigkeiten  über  Vermögensansprüche  gegen  Reichsbeamte
wegen  Überschreitung  ihrer  amtlichen  Befugnisse  oder  pflichtwidriger  Unterlassung
von  Amtshandlungen  ist  sowohl  dasjenige  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirke  der
Beamte  zur  Zeit  der  Verletzung  seiner  Amtspflicht  seinen  Wohnsitz  hatte,  als
dasjenige,  in  dessen  Bezirke  derselbe  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  seinen
Wohnsitz  hat.

Die  Vorschrift  des  §  152  findet  entsprechende  Anwendung.

§  155.

Die  Entscheidungen  der  Disziplinar-  und  Verwaltungsbehörden  darüber,
ob  und  von  welchem  Zeitpunkt  ab  ein  Reichsbeamter  aus  seinem  Amte  zu  entfernen,
  einstweilig  oder  definitiv  in  den  Ruhestand  zu  versetzen  oder  vorläufig

Reichs-  Gesetzbl.  1907.    52
        <pb n="304" />
        Schlußbestimmungen.

--  278  --seines

  Dienstes  zu  entheben  sei,  und  über  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
sind  für  die  Beurteilung  der  vor  dem  Gerichte  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  maßgebend.

§  156.

Die  Reichstagsbeamten  haben  die  Rechte  und  Pflichten  der  Reichsbeamten.
Die  Anstellung  der  Reichstagsbeamten  erfolgt  durch  den  Reichstagspräsidenten,
  welcher  die  vorgesetzte  Behörde  derselben  bildet.

§  157.

Auf  Personen  des  Soldatenstandes  findet  dieses  Gesetz  nur  in  den  §§  134
bis  148  Anwendung.

§  158.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,
über  die  einstweilige  und  über  die  zwangsweise  Versetzung  in  den  Ruhestand,  über
Disziplinarbestrafung  und  über  vorläufige  Dienstenthebung  finden  auf  die  Mitglieder
  des  Reichsgerichts,  auf  die  Mitglieder  des  Bundesamts  für  das  Heimatwesen,
  auf  die  Mitglieder  des  Rechnungshofs  des  Deutschen  Reichs  und  auf
richterliche  Militär-Justizbeamte  keine  Anwendung.

Außerdem  haben  für  die  Mitglieder  des  Reichsgerichts  die  Vorschriften
dieses  Gesetzes  über  die  Pensionierung  und  über  den  Verlust  der  Pension  keine

Geltung.
§  159.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  regelt  eine  vom  Kaiser  zu  erlassende  Verordnung,
  durch  welche  namentlich  diejenigen  Behörden  näher  zu  bezeichnen  sind,
welche  unter  den  in  diesem  Gesetz  erwähnten  Reichsbehörden  verstanden  sein  sollen.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="305" />
        279

Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  25.

 

Inhalt:  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden

Heeren.

S.  279.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Reichs  zur  Genfer  Konvention

  vom  22.  August  1864  und  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in  Genf  unterzeichneten  Abkommens
  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden

Heeren.  S.  303.

 

(Nr.  3337.)  Convention  pour  l’amélioration
  du  sort  des  blessés  et
malades  dans  les  armees  en
campagne.  Du  6  juillet  1906.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Son  Excellence  le
Preésident  de  la  République  Argentine;
Sa  Majeste  IEmpereur  d’'Autriche,
Roi  de  Bohéme,  etc.,  et  Roi  Apostolique
  de  Hongrie;  Sa  Majesteé  le  Roi
des  Belges;  Son  Altesse  Royale  le
Prince  de  Bulgarie;  Son  Excellence
le  Président  de  la  République  du
Chili;  Sa  Majeste  IEmpereur  de
Chine;  Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,
Souverain  de  I’Etat  Indépendant  du
Congo;  Sa  Majeste  IEmpereur  de
Corée;  Sa  Majeste  le  Roi  de  Danemark;
  Sa  Maujesté,le  Roi  d’Espagne;
le  Président  des  Etats-Unis  d'Amcrique;
  le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil;  le  Président  des  Etats-Unis
  Merxicains;  le  Président  de  la
Republique  Française;  Sa  Majeste
le  Roi  du  Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande,  Empereur  des
Reichs-Gesetzbl.  1907.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1907.

(Übersetzung.)

(Nr.  3337.)  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
  Heeren.  Vom  6.  Juli  1906.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Exzellenz
der  Präsident  der  Argentinischen  Republik,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Österreich,
König  von  Böhmen  usw.  und  Apostolischer
  König  von  Ungarn,  Seine  Majestät
  der  König  der  Belgier,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Fürst  von  Bulgarien,
  Seine  Exzellenz  der  Präsident
der  Republik  Chile,  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  China,  Seine  Majestät  der
König  der  Belgier  als  Souverän  des
Unabhängigen  Kongostaats  ,  Seine  Majestät
  der  Kaiser  von  Korea,  Seine  Majestät
  der  König  von  Dänemark,  Seine
Majestät  der  König  von  Spanien,  der
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien,  der  Präsident
der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,
der  Präsident  der  Französischen  Republik,
Seine  Majestät  der  König  des  Ver-53
        <pb n="306" />
        —  280  —

Indes;  Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellènes;
le  Président  de  la  République  de
Guatemala;  le  Président  de  la  Republique
  de  Honduras;  Sa  Majesté
le  Roi  d’Italie;  Sa  Majesté  Empereur
du  Japon;  Son  Altesse  Royale  le
Grand-Duc  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau;  Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Montenegro;  Sa  Majeste  le  Roi
de  Norvege;  Sa  Majesté  la  Reine
des  Pays-Bas;  le  Président  de  la
République  du  Péron;  Sa  Majesté
Impériale  le  Schah  de  Perse;  Sa
Majeste  le  Roi  de  Portugal  et  des
Algarves,  etc.;  Sa  Majeste  le  Roi
de  Roumanie;  Sa  Majestée  I’Empereur
de  Toutes  les  Russies;  Sa  Majesté
le  Roi  de  Serbie;  Sa  Majeste  le  Roi
de  Siam;  Sa  Mlajesté  le  Roi  de
Suede;  le  Conseil  Fédéral  Suisse;
le  Président  de  la  République  Orientale
  de  lUruguay,

Egalement  animés  du  déir  de
diminuer,  autant  dqufil  depend  d’eux,
les  maux  inséparables  de  la  guerre
et  voulant,  dans  ce  but,  perlectionner
et  compléter  les  dispositions  convenues
  à  Geneve,  le  22  aout  1864,
pour  Tamélioration  du  sort  des  militaires
  blesses  ou  malades  dans  les
armées  en  campagne;

Ont  résolu  de  conclure  une  nouvelle
  Convention  à  cet  ellet,  et  ont
nommé  pour  leurs  Plénipotentiaires,
Savoir:

Sa  Majestée  I'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

S.  E.  M.  le  chambellan  et  conseiller
  intime  actuel  A.  de

einigten  Königreichs  von  Großbritannien
und  Irland,  Kaiser  von  Indien,  Seine
Majestät  der  König  der  Hellenen,  der
Präsident  der  Republik  Guatemala,  der
Präsident  der  Republik  Honduras,  Seine
Majestät  der  König  von  Italien,  Seine
Majestät  der  Kaiser  von  Japan,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von
Luxemburg,  Herzog  zu  Nassau,  Seine
Königliche  Hoheit  der  Fürst  von  Montenegro,
  Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen,  Ihre  Majestät  die  Königin
der  Niederlande,  der  Präsident  der Republik
  Peru,  Seine  Kaiserliche  Majestät
der  Schah  von  Persien,  Seine  Majestät
der  König  von  Portugal  und  Algarvien
  usw.,  Seine  Majestät  der  König
von  Rumänien,  Seine  Majestät  der
Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät
der  König  von  Serbien,  Seine  Majestät
der  König  von  Siam,  Seine  Majestät
der  König  von  Schweden,  der  Schweizerische
  Bundesrat,  der  Präsident  des
Orientalischen  Freistaats  Uruguay,

gleichermaßen  von  dem  Wunsche  beseelt,
  so  viel  an  ihnen  liegt,  die  vom
Kriege  unzertrennlichen  Leiden  zu  mildern,
und  in  der  Absicht,  zu  diesem  Zwecke
die  in  Genf  am  22.  August  1864  vereinbarten
  Bestimmungen  zur  Verbesserung
  des  Loses  der  verwundeten  und
kranken  Militärpersonen  der  im  Felde
stehenden  Heere  zu  vervollkommnen  und
zu  ergänzen,

haben  beschlossen,  zu  dem  Ende  ein
neues  Abkommen  zu  treffen,  und  haben
zu  ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Seine  Exzellenz  den  Herrn  Kammerherrn
  und  Wirklichen  Geheimen
        <pb n="307" />
        --  281  --Bülow,

  envoyé  exztraordinaire
  et  ministre  plénipotentiaire
  à  Berne,

M.  le  général  de  brigade  baron
de  Manteuffel,

M.  le  méedecin-inspecteur,  médecingénéral
  Dr.  Villaret  (avec
rang  de  genéral  de  brigade),

M.  le  Dr.  Zorn,  conseiller  intime
  de  justice,  professeur  ordinaire
  de  droit  à  I’Universiteé
de  Bonn,  Sndic  de  la  couronne;


Son  Excellence  le  Président
de  la  République  Argentine:
S.  E.  M.  Enrique  B.  Moreno,
envoyé  extraordinaire  et  ministre
  plénipotentiaire  à  Berne,

M.  Molina  Salas,  consul  général
  en  Suisse;

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Autriche,
  Roi  de  Bohéme,  etc.,
et  Roi  Apostolidque  de  Hongrie:


S.  E.  M.  le  baron  Heidler  de
Egeregg  et  Syrgenstein,
Conseiller  intime  actuel,  envoye
gextraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire
  à  Berne;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  colonel  d’état-major  comte
de  T'serclaes,  chef  chétatmajor
  de  la  4  7circonscription
militaire;
Son  Altesse  Ropyale  le  Prince
de  Bulgarie:
M.  le  Dr.  Marin  Rousseff,
directeur  du  service  sanitaire,

Rat  A.  von  Bülow,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  in  Bern,
Herrn  Generalmajor  Freiherrn
von  Manteuffel,
den  Herrn  Sanitätsinspekteur,  Generalarzt
  Dr.  Villaret  (mit  dem
Range  eines  Generalmajors),
Herrn  Dr.  Zorn,  Geheimen  Justizrat,
  ordentlichen  Professor  der
Rechte  an  der  Universität  in  Bonn,
Kronsyndikus,

Seine  Exzellenz  der  Präsident
der  Argentinischen  Republik:
Seine  Exzellenz  Herrn  Enrique

B.  Moreno,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Bern,

Herrn  Molina  Salas,  Generalkonsul
  in  der  Schweiz,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

Seine  Exzellenz  Herrn  Baron
Heidler  von  Egeregg  und
Syrgenstein,  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Bern,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Grafen  von  T´  serclaes,
Obersten  im  Generalstabe,  Chef
des  Generalstabs  des  4.  Militärbezirkes,


Seine  Königliche  Hoheit  der
Fürst  von  Bulgarien:

Herrn  Dr.  Marin  Rousseff,  Direktor
  des  Sanitätsdienstes,

53
        <pb n="308" />
        --  282  --M.

  le  capitaine  d’tat-major
Boris  Sirmanoff;

Son  Excellence  le  Président
de  la  République  du  Chili:

M.  Agustin  Edwards,  envoyé
eextraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire;


Sa  Majesté
Chine:
S.  E.  M.  Lou  Tseng  Tsiang,
envoyé  extraordinaire  et  ministre
  plénipotentiaire  à  La
Haye:;

Ii  Empereur  de

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges,
Souverain  de  I’Etat  Indépendant
  du  Congo:

M.  le  colonel  d'’état-major  comte
de  T’serclaes,  chef  d’étatmajor
  de  la  4  ½  circonscription
militaire  de  Belgique;

Sa  Majesté
Corée:

S.  E.  M.  Kato  Tsunetada,
envoyé  estraordinaire  et  ministre
  plénipotentiaire  du  Japon
à  Bruxelles;

1’Empereur  de

Sa  Majesté  le  Roi  de  Danemark:


M.  Laub,  médecin  général,  chef
du  corps  des  médecins  de
Tarmee;

Sa  Majesté  le  Roi  d'’Espagne:
S.  E.  M.  Silverio  de  Baguer

JCorsi,  comte  de  Baguer,
ministre  résident;

Herrn  Hauptmann  im  Generalstabe
Boris  Sirmanoff,

Seine  Exzellenz  der  Präsident
der  Republik  Chile:

Herrn  Agustin  Edwards,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
China:

Seine  Exzellenz  Herrn  Lou  Tseng
Tsiang,  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier  als  Souverän  des  Unabhängigen
  Kongostaats:

Herrn  Grafen  von  T´  serclaes,
Obersten  im  Generalstabe,  Chef
des  Generalstabs  des  4.  belgischen
Militärbezirkes,
Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Korea:
Seine  Exzellenz  Herrn  Kato  Tsunetada,
  außerordentlichen  Gesandten

  und  bevollmächtigten  Minister

  von  Japan  in  Brüssel,
Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  Generalarzt  Laub,  Chef
des  Sanitätskorps  der  Armee,

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:
Seine  Erzellenz  Herrn  Ministerresidenten
  Silverio  de  Baguer
y  Corsi,  Grafen  von  Baguer,
        <pb n="309" />
        --  283  --Le

  Président  des  Etats-Unis
II!'’i  Amérique:
M.  William  Cary  Sanger,  ancien
  Sous-secretaire  de  la  guerre
des  Etats-  Unis  d'Amérique,

M.  le  contre-amiral  Charles  S.
Sperry,  président  de  T’école
de  guerre  navale,

M.  le  gendral  de  brigade  George-B.
  Davis,  avocat  général  de
Tarmée,

M.  le  genédral  de  brigade  Robert-M.
  O'  Reilly,  médecin  géneral
de  Tarmée;

Le  Président  des  Etats-Unis
du  Brésil:

M.  le  Dr.  Carlos  Lemgruber--Kropf,
  chargé  K’affaires  à
Berne,

M.  le  colonel  du  genie  Roberto
Trompowski  Leito  d’'Almeida,
  attacheé  militaire  à  la
lEegation  du  Brésil  à  Berne;

Le  Président  des  Etats-Unis
Mexicains:

M.  le  général  de  brigade  José
Maria  Perez;

Le  Président  de  la  République

5Française:

S.  E.  M.  Révoil,  ambassadeur
àe  Berne,

M.  Louis  Renault,  membre  de
T’Institut  de  Francc,  ministre
Plénipotentiaire,  jurisconsulte
du  ministeère  des  affaires  étrangeres,
  professeur  à  la  faculté
de  droit  de  Paris,

M.  le  colonel  brevete  d’artillerie
de  réserve  Olivier,

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  William  Cary  Sanger,
ehemaligen  Unter-Kriegssekretär
der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,

Herrn  Kontreadmiral  Charles  S.
Sperry,  Präsidenten  der  Kriegsmarineschule,



Herrn  Generalmajor  George-B.
  Davis,  Generalauditeur  der
Armee,

Herrn  Generalmajor  Robert-M.

  O´  Reilly,  Generalarzt  der
Armee,

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Brasilien:
Herrn  Dr.  Carlos  Lemgruber-Kropf,
  Geschäftsträger  in  Bern,

Herrn  Roberto  Trompowski
Leitäo  d'Almeida,  Oberst  im
Pionierkorps,  Militärattaché  bei
der  Brasilianischen  Gesandtschaft

in  Bern,

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:

Herrn  Generalmajor  José  Maria
Perez,

Der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Seine  Exzellenz  Herrn  Révoil,
Botschafter  in  Bern,

Herrn  Louis  Renault,  Mitglied
des  Institut  de  France,  außer.
ordentlichen  Gesandten,  Justitiar
des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Professor  an
der  juristischen  Fakultät  in  Paris,

Herrn  Olivier,  charakterisierten
Obersten  der  Reserveartillerie,
        <pb n="310" />
        --  284  --M.

  le  medecin  Principal  de
2½  classe  Pauzat;

Sa  Majestéle  Roi  du  Royaume-Uni
  de  Grande-Bretagne  et
d’Irlande,  Empereur  des
Indes:

M.  le  major  -général  Sir  John
Charles  Ardagh,  K.  C.  M.  G.,
K.  C.  J.  E.,  C.  B.,

M.  le  professeurk  Thomas  Erskine
  Holland,  K.  C.,  D.  C.  L.,

Sir  John  Furley,  C.  B.,

M.  le  lieutenant-cColonel  William
Grant  Macpherson,  C.  M.  G.,
R.  A.  M.  C.;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellenes:


M.  Michel  Kebedgy,  professeur
de  droit  international  à  I’Uni--versite
  de  Berne;

Le  Président  de  la  République
de  Guatémala:

M.  Manuel  Arroyo,
Faffaires  à  Paris,
M.  Henri  Wiswald,  consul  général
  à  Berne,  en  residence  à
Gendve;

chargé

Le  Président  de  la  République
de  Honduras:

M.  Oscar  Hoepfl,
néral  à  Berne;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

consul  gé-M.

  le  marquis  Roger  Maurigi
di  Castel  Maurigi,  colonel
dans  Son  armTeCe,  grand  officier
de  Son  ordre  royal  des  S.  S.
Maurice  et  Lazare,

Herrn  Oberarzt  2.  Klasse  Pauzat,

Seine  Majestät  der  König  des
Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland,
Kaiser  von  Indien:
Herrn  Generalmajor  Sir  John
Charles  Ardagh,  K.  C.  M.  G.,
K.  C.  J.  E.,  C.  B.,
Herrn  Professor  Thomas  Erskine
Holland,  K.  C.,  D.  C.  L.,
Sir  John  Furley,  C.  B.,
Herrn  Oberstleutnant  William
Grant  Macpherson,  C.  M.  G.,
R.  A.  M.  C.,

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  Michel  Kebedgy,  Professor
  des  Völkerrechts  an  der
Universität  in  Bern,

Der  Präsident  der  Republik
Guatemala:

Herrn  Manuel  Arroyo,  Geschäftsträger
  in  Paris,

Herrn  Henry  Wiswald,  Generalkonsul
  in  Bern  mit  dem  Sitze
in  Genf,

Der  Präsident  der  Republik
Honduras:

Herrn  Oscar  Hoepfl,  Generalkonsul
  in  Bern,

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Marquis  Roger  Maurigi
di  Castel  Maurigi,  Obersten
in  Allerhöchstseiner  Armee,  Großoffizier
  Allerhöchstseines  Königlichen
  St.  Mauritius-  und  Lazarusordens,
        <pb n="311" />
        --  285  --M.

  le  major-géneral  médecin
Giovami  Randone,  inspecteur
sanitaire  militaire,  commandant
  de  Son  ordre  royal  de  la
Couronne  d'ltalie;

Sa  Majeste  I'Empereur  du
Japon:
S.  E.  M.  Kato  Tsunetada,  envoK
  extraordinaire  et  ministre
Plenipotentiaire  à  Brukelles;

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Luxembourg,  Duc  de
Nassau:

M.  le  colonel  d'état-major  comte
de  T'’serclaes,  chef  d’étatmajor
  de  la  4  circonscription
militairc  de  Belgique;

Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Montenegreo:

M.  E.  Odier,  envoytd  extraordinaire
  et  ministre  pléni-Potentiaire
  de  la  Confédération
Suisse  en  Russie,

M.  le  colonel  Mürset,  médecin
en  chef  de  l’urmée  fédérale
suisse;

Sa  Majestéle  Roi  de  Norvege:r:

M.  le  capitaine  Daae  du  corps
sanitaire  de  l’arméee  norvégienne:;


Sa  Majesté  la  Reine  des  Paysas:


M.  le  lieutenant-général  en  retraite
  Jonkheer  J.  C.  C.  den
Beer  Poortugael,  membre
du  Conseil  d’Etat,

M.  le  colonel  A.  A.  J.  Quanjer,
officier  de  santé  en  chef  de
17  classe;

Herrn  Generalarzt  Giovanni  Randone,
  Inspekteur  des  Militärsanitätswesens,
  Kommandeur
Allerhöchstseines  Königlichen  Ordens
  der  Italienischen  Krone,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:

Seine  Exzellenz  Herrn  Kato  Tsunetada,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  in  Brüssel,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassau:

Herrn  Grafen  von  T´  serclaes,
Obersten  im  Generalstabe,  Chef
des  Generalstabs  des  4.  belgischen
Militärbezirkes,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Fürst  von  Montenegro:

Herrn  E.  Odier,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  in  Rußland,

Herrn  Obersten  Mürset,  Oberfeldarzt
  der  schweizerischen  Armee,

Seine  Majestät  der  König  von
Norwegen:
Herrn  Hauptmann  Daae  vom
Sanitätskorps  der  norwegischen
Armee,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
den  Herrn  Generalleutnant  a.  D.
Jonkheer  J.  C.  C.  den  Beer
Poortugael,  Mitglied  des
Staatsrats,
den  Herrn  Obersten  A.  A.  J.
Quanjer,  Chefarzt  1.  Klasse,
        <pb n="312" />
        --  286  --Le

  Président  de  la  République
  du  Pérou:
M.  Gustavo  de  la  Fuente,
premier  secrétaire  de  la  I6égation
  du  Pérou  à  Paris;

Sa  Majeste  lImpériale  le
Schah  de  Perse:

S.  E.  M.  Samad  Khan  Momtaz
  -Os-  Saltaneh,  envoyt
eextraordinaire  et  ministre  plénipotentiaire
  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal

  et  des  Algarves,  etc.:
S.  E.  M.  Alberto  d’Oliveira,
eenvoyé  extraordinaire  et  ministre
  plénipotentiaire  à  Berne,

M.  José  Nicolau  Raposo-Botelho,
  colonel  Ji'infanterie,
ancien  député,  directeur  du
Royal  collèege  militaire  à  Lisbonne;


Sa  Majestéle  Roi  de  Roumanie:

M.  le  Dr.  Sache  Stephanesco,
colonel  de  reserve;

Sa  Majeste  I’'Empereur  de
Toutes  les  Russies:

S.  E.  M.  le  conseiller  privé  de
Martens,  membre  permanent
du  conseil  du  ministere  des
aflaires  étrangeres  de  Russie;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  Milan  St.  Markovitch,
secrétaire  genéral  du  ministere
de  la  justice,

Der  Präsident  der  Republik
Peru:
Herrn  Gustavo  de  la  Fuente,
ersten  Sekretär  der  Gesandtschaft
von  Peru  in  Paris,

Seine  Kaiserliche  Majestät  der
Schah  von  Persien:
Seine  Exzellenz  Herrn  Samad
Khan  Momtaz-  Os- Saltaneh,
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  in  Paris,

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  usw.:
Seine  Exzellenz  Herrn  Alberto
d'Oliveira,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten

Minister  in  Bern,

Herrn  José  Nicolau  Raposo-Botelho,
  Obersten  der  Infanterie,
  ehemaligen  Deputierten,  Direktor
  der  Königlichen  Militärschule
  in  Lissabon,

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:
Herrn  Dr.  Sache  Stephanesco,
Obersten  der  Reserve,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Seine  Exzellenz  den  Herrn  Geheimen
  Rat  von  Martens,
ständiges  Mitglied  des  Beirats
des  Kaiserlich  Russischen  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,


Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Milan  St.  Markovitch,
Generalsekretär  des  Justizministeriums,
        <pb n="313" />
        --  287  --M.

  le  colonel  Dr.  Sondermayer,
  chef  de  la  division
sanitaire  au  ministere  de  la
guerre;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Siam:

M.  le  prince  Charoon,  chargé
d’affaires  à  Paris,

M.  Corragioni  d’Orelli,  conseiller
  de  légation  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Suede:

M.  Sörensen,  médecin  en  chef

de  la  2v7e  division  de  PTarmée;

Le  Conseil  Fedéral  Suisse:
M.  E.  Odier,  envoyé  extraordinaire
  et  ministre  plenipotentiaire
  en  Russie,
M.  le  colonel  Mürset,  médecin
en  chef  de  Tarmée  féderale;

Le  Président  de  la  République
  Orientale  de  I'’Uruguay:

M.  Alexandre  Herosa,  chargé
Taffaires  à  Paris,

Lesquels,  apres  setre  communiquc
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvées  en
bonne  et  due  forme,  sont  convenus
de  ce  qui  suit:

Chapitre  premier.
Des  blessés  et  malades.

Article  premier.

Les  militaires  et  les  autres  personnes
  officiellement  attachées  aux
armées,  qui  seront  blessées  ou  malades,
  devront  étre  respectes  et

Reichs-Gesezbl.  1907.

Herrn  Obersten  Dr.  Sondermayer,
  Chef  der  Sanitätsabteilung
  im  Kriegsministerium,

Seine  Majestät  der  König  von
Siam:
den  Herrn  Prinzen  Charoon,  Geschäftsträger
  in  Paris,
Herrn  Corragioni  d'  Orelli,  Legationsrat
  in  Paris,
Seine  Majestät  der  König  von
Schweden:
Herrn  Sörensen,  Chefarzt  der
2.  Armee-Division,
Der  Schweizerische  Bundesrat:
Herrn  E.  Odier,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Rußland,
den  Herrn  Obersten  Mürset  ,  Oberfeldarzt
  der  schweizerischen  Armee,
Der  Präsident  des  Orientalischen
  Freistaats  Uruguay:

Herrn  Alexander  Herosa,  Geschäftsträger
  in  Paris,
welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
mitgeteilt  und  sie  in  guter  und  gehöriger
Form  befunden  haben,  über  folgendes
übereingekommen  sind:

Erstes  Kapitel.
Verwundete  und  Kranke.

Artikel  1.

Militärpersonen  und  andere  den  Heeren
dienstlich  beigegebene  Personen,  die  verwundet
  oder  krank  sind,  sollen  ohne  Unterschied
  der  Staatsangehörigkeit  von  der

54
        <pb n="314" />
        soignés,  sans  distinction  de  nationalité,
  par  le  belligérant  qui  les
aura  en  son  pouvoir.

Toutefois,  le  belligéram,  oblige
d’abandonner  des  malades  ou  des
blessés  à  son  adversaire,  laissera
avec  eux,  autant  qdue  les  circonstances
militaires  le  permettront,  une  Partie
de  son  personnel  et  de  son  matériel

sanitaires  pour  contribuer  à  les
soigner.
Article  2.
Sous  réserve  des  soins  à  leur

fournir  en  vertu  de  T’article  preécedent,
  les  blesscs  ou  malades  d’une
arméee  tombes  au  pouvoir  de  Tautre
belligérant  sont  prisonniers  de  guerre
et  les  rögles  ganérales  du  droit  des
gens  concernant  les  prisonniers  leur
sont  applicables.

Cependant,  les  belligerants  restent
libres  de  stipuler  entre  eux,  à  Tégard
des  prisonniers  blesses  ou  malades,
telles  Clauses  d’exception.du  de  faveur
dw’ils  jugeront  utiles;  ils  auront.
notamment  la  faculte  de  convenir:

De  se  remettre  réciprodjuement,
après  un  combat,  les  blessés
laisses  sur  le  champ  de  bataille;


De  renvoyer  dans  leur  pays.
apros  les  avoir  mis  en  état
Ttre  transportés  ou  apres  gudrison,
  les  blessés  ou  malades
qu’ils  ne  voudront  pas  garder
Prisonniers;

De  remettre  à  un  Etat  neutre,
du  consentement  de  celui-Tci,  des
blesses  ou  malades  de  la  partie

--  288  --Kriegspartei,

  in  deren  Händen  sie  sich
befinden,  geachtet  und  versorgt  werden.

Indessen  soll  die  Kriegspartei,  die  gezwungen
  ist,  Kranke  oder  Verwundete
dem  Gegner  zu  überlassen,  soweit  es  die
Kriegslage  gestattet,  einen  Teil  ihres
Sanitätspersonals  und  ihrer  Sanitätsausrüstung
  zurücklassen,  um  zu  deren
Versorgung  beizutragen.

Artikel  2

Unbeschadet  der  nach  Maßgabe  des
vorstehenden  Artikels  zu  leistenden  Fürsorge
  sind  Verwundete  und  Kranke  eines

Heeres,  die  in  die  Hände  der  anderen
Kriegspartei  gefallen  sind,  Kriegsgefangene;

  die  allgemeinen  völkerrechtlichen
Regeln  über  Kriegsgefangene  finden  auf
sie  Anwendung.

Indessen  steht  es  den  Kriegsparteien
frei,  in  Ansehung  der  verwundeten  und
kranken  Gefangenen  solche  Ausnahmeoder
  Vorzugsbestimmungen  unter  sich
zu  vereinbaren,  wie  sie  für  zweckmäßig
erachten;  sie  sollen  insbesondere  verabreden
  können:

sich  nach  einem  Kampfe  die  auf
dem  Schlachtfelde  gebliebenen
Verwundeten  gegenseitig  zurückzugeben,


die  Verwundeten  und  Kranken,  die
sie  nicht  als  Gefangene  zurückbehalten
  wollen,  nachdem  sie
sie  in  beförderungsfähigen  Zustand
  versetzt  haben  oder  nach
ihrer  Heilung  in  ihre  Heimat
zurückzuschicken,

Verwundete  und  Kranke  der  Gegenpartei
  einem  neutralen  Staate
zu  übergeben,  wenn  dieser  hier-
        <pb n="315" />
        —  289  —

adverse,  à  la  charge  par  l'Etat
neutre  de  les  interner  jusqu'à
In  fin  des  hostilités.

Article  3.

Apres  chaque  combat.  l’occupant.
du  champ  de  batnille  prendra  des
mesures  pour  rechercher  les  blessés
et  Dour  les  faire  protéger.  ainsi  que
les  morts,  contre  le  pillage  et  les
mauwals  traltement.

II  veillera  à  ce  due  Pinhumation
ou  HDincinération  des  morts  scit  précédée
  d’un  examen  attentif  de  leurs

cadavres.
Article  4.

Chadue  belligerant  enverra,  des
(iuil  sera  Dosihble,  aux  autorités  de
leur  pays  ou  de  leur  armee  les
marques  du  pioces  militaires  Tidentitc
trouves  sur  les  morts  et  Il’état  nominatif
  des  blesses  ou  malades  recueillis
  par  lui.

Ies  belligerants  se  tiendront  réci-Droquement
  au  courant  des  internements
  et  des  mutations,  ainsi  que
des  entrees  dans  les  höpitaux  et  des
deces  survenus  parmi  les  blesses  et
malades  en  leur  pouvoir.  Ils  recueilleront
  tous  les  objets  d’un  usage
Personnel,  valeurs.  lettres,  etc.  (#ui
seront  troués  sur  les  champs  de
bataille  ou  ddlaisses  Dar  les  blesses
Ou  malades  décédes  dans  les  eGinblissements
  et  formations  sanitaires,
pour  les  laire  transmettre  aux  intécreses
  Par  les  autorites  de  leur  puy's.

mit  einverstanden  ist  und  sich
verpflichtet,  sie  bis  zum  Ende
der  Feindseligkeiten  zu  internieren.

Artikel  3.

Nach  jedem  Kampfe  soll  die  das
Schlachtfeld  behauptende  Partei  Maßnahmen
  treffen,  um  die  Verwundeten
aufzusuchen  und  sie,  ebenso  wie  die  Gefallenen,
  gegen  Beraubung  und  schlechte
Behandlung  zu  schützen.

Sie  soll  darüber  wachen,  daß  der
Beerdigung  oder  Verbrennung  der  Gefallenen
  eine  sorgfältige  Leichenschau
vorangeht.

Artikel  4.

Jede  Kriegspartei  soll  sobald  als
möglich  die  bei  den  Gefallenen  aufgefundenen
  militärischen  Erkennungsmarken
und  Beweisstücke  der  Identität  sowie
ein  Namensverzeichnis  der  von  ihr  aufgenommenen
  Verwundeten  und  Kranken
deren  Landesbehörden  oder  den  Dienstbehörden
  ihres  Heeres  übermitteln.

Die  Kriegsparteien  sollen  sich  über
die  Unterbringung  von  Kranken  und
Verwundeten,  die  sich  in  ihrer  Gewalt
befinden,  und  den  Wechsel  in  der  Unterbringung
  sowie  über  ihre  Aufnahme  in
die  Lazarette  und  die  vorkommenden
Sterbefälle  gegenseitig  auf  dem  Laufenden
  halten.  Sie  sollen  alle  zum  persönlichen
  Gebrauche  bestimmten  Gegenstände,
Wertsachen,  Briefe  usw.,  die  auf  dem
Schlachtfelde  gefunden  oder  von  den  in
Sanitätsanstalten  und  formationen  sterbenden
  Verwundeten  und  Kranken  hinterlassen
  werden,  sammeln,  um  sie  durch
deren  Landesbehörden  den  Berechtigten
übermitteln  zu  lassen.

54
        <pb n="316" />
        Article  5.

L'autorité  militaire  pourra  faire
appel  au  zele  charitable  des  habitants
  pour  recueillir  et  soigner,  sous
son  controle,  des  blesses  ou  malades
des  armées,  en  accordant  aux  personnes
  ayant  répondu  à  cet  appel
une  protection  speciale  et  certaines
immunités.

Chapitre  II.

Des  formations  et  établissements
sanitaires.

Article  6.  "

Les  formations  sanitaires  mobiles
(#est-à-dire  celles  qdui  sont  destinées
à  accompagner  les  armées  en  campagne)
  et  les  établissements  fixes  du
service  de  santé  seront  respectés  et
protégés  par  les  belligérants.

Article  7.

La  protection  due  aux  formations
et  établissements  Ssanitaires  cesse  si
Ton  en  use  pour  commettre  des
actes  nuisibles  à  lennemi.

Article  8.

Ne  sont  pas  considérés  comme
étant  de  nature  à  priver  une  formation
  ou  un  établissement  sanitaire
de  la  protection  assuréße  par  Tarticle  6:

1•°  Le  fait  due  le  personnel  de
la  formation  ou  de  TPeétablissement
  est  armé  et  qu'il  use  de
ses  armes  pour  sa  propre
défense  ou  celle  de  ses  malades
  et  blesscs;

--  290  --Artikel

  5.

Die  Militärbehörde  kann  den  Wohltätigkeitssinn
  der  Einwohner  anrufen,
damit  sie  unter  ihrer  (der  Militärbehörde)
Aufsicht  Verwundete  und  Kranke  der
Heere  aufnehmen  und  versorgen,  unter
Gewährung  besonderen  Schutzes  und  bestimmter
  Vergünstigungen  an  die  Personen,
  die  ihrem  Aufrufe  nachkommen.

Zweites  Kapitel.

Sanitätsformationen  und
Sanitätsanstalten.

Artikel  6.

Die  beweglichen  Sanitätsformationen
(das  heißt  solche,  die  zur  Begleitung
der  Heere  im  Felde  bestimmt  sind)  und
stehende  Anstalten  des  Sanitätsdienstes
sollen  von  den  Kriegsparteien  geachtet
und  geschützt  werden.

Artikel  7.

Der  den  Sanitätsformationen  und
-anstalten  gebührende  Schutz  hört  auf,
wenn  sie  dazu  verwendet  werden,  dem
Feinde  zu  schaden.  

Artikel  8.

Als  geeignet,  um  für  eine  Sanitätsformation
  oder  -anstalt  den  Verlust  des
durch  Artikel  6  gewährleisteten  Schutzes
zu  begründen,  sollen  nicht  gelten:

1.  die  Tatsache,  daß  das  Personal
der  Formation  oder  der  Anstalt
bewaffnet  ist  und  sich  seiner
Waffen  zum  Selbstschutz  oder
zum  Schutze  seiner  Kranken  und
Verwundeten  bedient;
        <pb n="317" />
        —  291  —

2°Le  fait  du'  deéfaut  d'infirmiers
  armés,  la  formation  ou
Tétablissement  est  gard##  par
un  piquet  ou  des  sentinelles
munis  d'un  mandat  regulier:

3°  Le  fait  qu’il  est  tronvé  dans
la  formation  ou  Tetallissement
  des  armes  et  cartonches,
retirées  aux  blesses  et  n’ayant
pas  encore  6t6  versées  an
service  compéetent.

Chapitre  Ill.
Du  personnel.

Article  9.

Le  personnel  exclusivement  affecte
à  Tenlvement,  au  transport  et  au
traitement  des  blesses  et  des  malades.
ainsi  qu'à  ’administration  des  tormations
  et  établissements  sanitaires,
les  aumoniers  attachés  aux  armces,
seront  respectés  et  protégés  en  toute
circonstance;  Sils  tombent  entre  les
mains  de  Tennemi,  ils  ne  seront  pas
traites  comme  prisonniers  de  guerre.

Ces  dispositions  Fappliquent  au
Personnel  de  garde  des  formations
et  éEtablissements  sanitaires  (lans  le
Cas  prévu  à  Farticle  8,  n  2.

Article  10.

Est  assimilé  au  personnel  visc  à
Tarticle  précédent  le  personnel  des
Sociétes  de  secours  volontaires  dument
  reconnues  et  autorisées  par  leur

2.  die  Tatsache,  daß  die  Formation
  oder  die  Anstalt  in  Ermangelung
  bewaffneten  Krankenpflegepersonals
  von  einer  militärischen
  Abteilung  oder  von
Wachtposten  bewacht  wird,  die
mit  einem  regelrechten  dienstlichen
Auftrage  versehen  sind;

3.  die  Tatsache,  daß  in  der  Formation
  oder  der  Anstalt  Waffen
und  Munition  gefunden  werden,
die  den  Verwundeten  abgenommen,
  aber  noch  nicht  der  zuständigen
  Dienststelle  abgeliefert
worden  sind.

Drittes  Kapitel.

Das  Personal.

Artikel  9.

Das  ausschließlich  zur  Bergung,  zur
Beförderung  und  zur  Behandlung  von
Verwundeten  und  Kranken  sowie  zur
Verwaltung  von  Sanitätsformationen
und  -anstalten  bestimmte  Personal  und
die  den  Heeren  beigegebenen  Feldprediger
sollen  unter  allen  Umständen  geachtet
und  geschützt  werden;  wenn  sie  in  die
Hände  des  Feindes  fallen,  dürfen  sie
nicht  als  Kriegsgefangene  behandelt
werden.

Diese  Bestimmungen  kommen  in  dem
im  Artikel  8  Nr.  2  vorgesehenen  Falle
auf  die  Wachtmannschaft  der  Sanitätsformationen
  und  -anstalten  zur  Anwendung.


Artikel  10.

Dem  im  vorstehenden  Artikel  erwähnten
  Personale  wird  das  Personal  der
von  ihrer  Regierung  in  gehöriger  Form
anerkannten  und  ermächtigten  freiwilligen
        <pb n="318" />
        —  292  —

Gouvernement,  qui  sera  employé
dans  les  sormations  et  Ctablissements
sanitaires  des  armées,  sous  la  reserste
#ne  ledit  personncl  sern  soumis  aux
lois  ct  reglements  militaires.

Chadque  Etat  doit  notifier  à  l’autre.
sOit  des  le  temps  de  paix.  scit  à
Touverture  ou  au  coutrs  des  hostilites.
  en  tons  cas  avant  tout  emploi
eflectil,  Ies  noms  des  Socict's  qu’il
autorisées  à  préter  leur  concours.
sous  Sa  responsabilité.  au  service
sanitaire  officiel  de  ses  armées.

Article  11.

Une  Socicté  recomme  d’un  pays
neutre  ne  peut  préter  le  concours
de  ses  personnels  et  formations
Sanitaires  à  un  belligérant  quavec
T’assentiment  préalahble  de  son  propre
  Gouvernement  et  T’autorisation
du  belligérant  lui-méme.

Le  belligérant  dui  a  accepté  le
secours  est  tenu,  avant  tout.  emploi.
d’en  faire  la  notification  à  son  ennemi.


Article  12.

Les  Dersonnes  désignées  dans  les
artiches  9.  10  et  IlI  Continneront.
apres  qu’elles  seront  tombeées  au
Pouvoir  de  l’ennemi,  à  remplir  leurs
tonctions  sous  sa  direction.

Lorsdue  leur  concours  ne  serap
Plus  indispensable,  elles  seront  reuvoyxces
  à  leur  armée  ou  à  leur  pays
dans  les  délais  et  suivant  Titincrnire
compatibles  avec  les  necessitées  militaires.
  ·
lcllesemportetsunt.al()t·s.lesessots
les  instruments,  les  armes  et  les

Hilfsgesellschaften,  das  in  den  Sanitätsformationen
  und  anstalten  der  Heere
verwendet  wird,  gleichgestellt  mit  dem
Vorbehalte,  daß  dies  Personal  den
militärischen  Gesetzen  und  Verordnungen
untersteht.

Jeder  Staat  soll  dem  anderen  entweder
  schon  in  Friedenszeiten  oder  bei
Beginn  oder  im  Laufe  der  Feindseligkeiten,
  jedenfalls  aber  vor  jeder  tatsächlichen
  Verwendung  die  Namen  der
Gesellschaften  bekannt  geben,  die  er  ermächtigt
  hat,  unter  seiner  Verantwortung

im  amtlichen  Sanitätsdienste  seines
Heeres  mitzuwirken.
Artikel  11.
Eine  anerkannte  Gesellschaft  eines

neutralen  Staates  darf  ihr  Personal
und  ihre  Sanitätsformationen  bei  einer
Kriegspartei  nur  mit  vorgängiger  Einwilligung
  ihrer  eigenen  Regierung  und
mit  Ermächtigung  der  Kriegspartei  selbst
mitwirken  lassen.

Die  Kriegspartei,  welche  die  Hilfe
annimmt,  ist  verpflichtet,  solches  vor
jeder  Verwendung  dem  Feinde  bekannt
zu  machen.

Artikel  12.

Wenn  die  in  den  Artikeln  9,  10,  11
bezeichneten  Personen  in  die  Hände  des
Feindes  gefallen  sind,  sollen  sie  ihre
Verrichtungen  unter  dessen  Leitung  fortsetzen.

Sobald  ihre  Mitwirkung  nicht  mehr
unentbehrlich  ist,  sollen  sie  zu  ihrem
Heere  oder  in  ihre  Heimat  zu  solcher
Zeit  und  auf  solchem  Wege,  wie  sich
mit  den  militärischen  Erfordernissen  vereinbaren
  läßt,  zurückgeschickt  werden.

Sie  dürfen  in  diesem  Falle  die  Habseligkeiten,
  Instrumente,  Waffen  und
        <pb n="319" />
        --  293  --Chevanx

  qui  sont  leur  Propriété  particulière.


Article  13.

Lennemi  assurern  au  pe#snnel
Vvisé  par  l’article  9.  pendant  qu'il
sera  en  son  pouvoir,  les  mémes
allocations  ect  la  méme  solde  du’au-Personnel
  des  mémes  grades  de  son
armce.

Chapitre  IV.

Du  mattriel.

Article  14.
les  lormations  Sanitaires  mobiles
conserveront,  si  elles  tombent  au
pouvoir  de  Tennemi,  leur  matériel,
y  compris  les  attelages,  HJuels  que
s  oient  les  moxens  de  transport  et

le  personnel  conducteur.

Touteflois,  l’autorite  militaire  com-Pétente
  aura  la  lacultée  de  s’en  servir
pour  les  soins  des  blesses  et  malnudes:
la  restitution  du  matériel  aura  lieu
dans  les  conditions  prévnes  pour  le
Personnel  sanitaire,  et,  autant  due
ossible,  en  meme  temps.

Article  15.

Les  bätiments  et  le  matériel  des
Ctablissements  fixesdemeurent  soumis
ausx  lois  de  ln  guerre,  mais  ne
pourront  étre  détournés  de  leur
eemploi,  tant  du  ils  seront  necessaires
auf  blessées  et  aux  malades.

Toutefois,  les  commandants  dles
troupes  d’opérations  pourront  en
disposer,  en  cas  de  nécessités  militaires
  unportantes,  en  assurant  au
Préalable  le  sort  des  blesses  et  malades
  qui  8y  tronvent.

Pferde  mit  sich  nehmen,  die  ihr  Privateigentum
  sind.

Artikel  13.

Der  Feind  sichert  dem  im  Artikel  9
bezeichneten  Personale,  solange  es  sich  in
seinen  Händen  befindet,  dieselben  Bezüge
  und  dieselbe  Löhnung  zu  wie  dem
Personale  gleichen  Dienstgrads  des
eigenen  Heeres.

Viertes  Kapitel.

Die  Ausrüstung.
Artikel  14.

Die  beweglichen  Sanitätsformationen
sollen,  wenn  sie  in  die  Hand  des
Feindes  fallen,  ihre  Ausrüstung  mit
Einschluß  der  Bespannung  behalten,
ohne  daß  es  auf  die  Art  der  Beförderungsmittel
  und  des  Begleitpersonals
ankäme.

Indessen  darf  die  zuständige  Militärbehörde
  davon  zur  Versorgung  der  Verwundeten
  und  Kranken  Gebrauch  machen;
die  Rückgabe  der  Ausrüstung  soll  nach
Maßgabe  der  für  das  Sanitätspersonal
vorgesehenen  Regelung  und,  soweit  möglich,
  zur  selben  Zeit  erfolgen.

Artikel  15.

Die  Gebäude  und  die  Ausrüstung
der  stehenden  Sanitätsanstalten  bleiben
den  Kriegsgesetzen  unterworfen,  dürfen
aber  ihrer  Bestimmung  nicht  entzogen
werden,  solange  sie  für  Verwundete
und  Kranke  erforderlich  sind.

Gleichwohl  können  die  Befehlshaber
der  Operationstruppen  im  Falle  gewichtiger
  militärischer  Erfordernisse  darüber
  verfügen,  wenn  sie  zuvor  den  Verbleib
  der  darin  untergebrachten  Verwundeten
  und  Kranken  sichergestellt  haben.
        <pb n="320" />
        —  294  —

Article  16.

I.e  materiel  des  Socictés  de  secours,
admises  au  bénéfice  de  la  Convention
conformement  aux  conditions  determinéCes
  Dar  celle-ci,  est  considéré
comme  propricté  privde  et,  comme
tel,  respectt  en  toute  circonstance
sauf  le  droit  de  requisition  reconnu
aux  belligérants  selon  les  lois  et
Uusages  de  la  guerre.

Chapitre  V.

Des  convois  d’áévacnation.

Article  17.

Les  convois  d'’racuation  seront
traitcs  omme  les  formations  sanitaires
  mohbiles,  sauf  les  dispositions
spéciales  suivantes:

1°  Le  belligérant  interceptant
un  convoi  pourra,  si  les  né-Cessitcs
  militaires  Pexigent,
le  disloquer  en  se  chargeant
des  malades  et  blessés  (#uw
contient.

V
5

2°Dans  ce  cas,  Tobligation  de
renvoyer  le  pesonnel  sanitaire,
  prévue  à  Tarticle  12,
sera  étendue  à  tout  le  personnel
  militaire  préposé  au
transport  ou  à  la  garde  du
convoi  et  muni  à  cet  efsset
Tun  mandat  ragulier.

Lobligation  de  rendre  le  matcriel
Sanitaire,  prérue  à  Tarticle  14,
Frappliduera  aux  trains  de  chemins
de  fer  et  bateaux  de  la  navigation
intérieure  Spéecialement  organisés
Pour  les  é6vacuations,  ainsi  qdu’au

Artikel  16.

Die  Ausrüstung  der  Hilfsgesellschaften,
denen  die  Vergünstigungen  dieses  Abkommens
  gemäß  den  darin  festgesetzten
Bestimmungen  zukommen  ist  als  Privateigentum
  anzusehen  und  muß  als  solches
jederzeit  geachtet  werden,  unbeschadet  des
den  Kriegsparteien  nach  den  Gesetzen  und
Gebräuchen  des  Krieges  anerkanntermaßen
  zustehenden  Rechtes  der  Inanspruchnahme
  von  Leistungen.

Fünftes  Kapitel.
Räumungstransporte.

Artikel  17.

Die  Räumungstransporte  sollen  wie
die  beweglichen  Sanitätsformationen  behandelt
  werden,  unbeschadet  der  folgenden
Sonderbestimmungen:

1.  Die  Kriegspartei,  die  einen  Transport
  abfängt,  kann  ihn,  wenn
militärische  Erfordernisse  es  verlangen,
  auflösen,  indem  sie  die

Sorge  für  die  mitgeführten
Kranken  und  Verwundeten  selbst
übernimmt.

2.  In  diesem  Falle  erstreckt  sich  die
im  Artikel  12  vorgesehene  Verpflichtung,
  das  Sanitätspersonal
zurückzuschicken,  auf  alle  Militärpersonen,
  die  zur  Leitung  der
Beförderung  oder  der  Bewachung
des  Transports  bestellt  und  mit
einem  regelrechten  dienstlichen
Auftrage  versehen  sind.

Die  im  Artikel  14  erwähnte  Verpflichtung
  zur  Rückgabe  der  Sanitätsausrüstung
  bezieht  sich  auch  auf  die  für
Räumungszwecke  besonders  eingerichteten
Eisenbahnzüge  und  Fahrzeuge  der  Binnenschiffahrt
  sowie  auf  die  Ausstattung  der
        <pb n="321" />
        --  295  --  

matériel  damenagement  des  voitures.
trains  et  bateaux  ordinaires  appartenant
  au  service  de  santé.

Les  voitures  militaires,  autres  due
celles  du  serrice  de  santé,  pourront
Etre  capturées  avec  leurs  attelages.

Le  personnel  civil  et  les  divers
moyens  de  transport  provenant  de
la  réduisition,  V  compris  le  matcriel
de  chemin  de  fer  et  les  batenusx
utilisss  pour  les  convois,  seront
soumis  aux  rögles  genérales  du  droit.
des  gens.

Chapitre  VI.
Du  signe  distinctis.

Article  18.

Par  hommage  Ppour  la  Snisse,  le
signe  héraldique  de  la  Croix-Rouge
sur  tond  blanc,  formé  par  interversion
  des  couleurs  fderales,  est.
maintenn  comme  embleme  et  signe
distinctif  du  service  sanitaire  des,
armées.

Article  19.

Cet  emblme  figure  sur  les  drapeaux,
  les  brassards,  ainsi  (lue  sur
tout  le  matériel  se  rattachant  au
Service  sanitaire,  avec  la  permission
de  l’autorité  militaire  compctente.

Article  20.

IIe  personnel  protége  en  vertu  des
articles  9,  aliné  1  10  et  11  porte.
lix##  au  bras  gauche,  un  brassard
avec  Croix-Rouge  sur  fond  blanc,
delirré  et  timbré  par  l’autorité  militaire
  competente,  accompagne  (’un

Reichs-Gesebl.  1907.

zum  Sanitätsdienste  gehörenden  gewöhnlichen
  Wagen,  Eisenbahnzüge  und  Schiffsfahrzeuge.


Andere  Militärfuhrwerke  als  die  des
Sanitätsdienstes  können  samt  ihrer  Bespannung
  weggenommen  werden.

Das  Zivilpersonal  und  die  verschiedenen,
  aus  der  Inanspruchnahme  von
Kriegsleistungen  herrührenden  Beförderungesmittel
  mit  Einschluß  von  Eisenbahnmaterial
  und  Schiffen,  die  für  die
Transporte  verwendet  werden,  unterstehen
  den  allgemeinen  Regeln  des  Völkerrechts.


Sechstes  Kapitel.

Das  Abzeichen.
Artikel  18.

Zu  Ehren  der  Schweiz  wird  das
heraldische  Abzeichen  des  Roten  Kreuzes
auf  weißem  Grunde,  das  durch  die  Umkehrung
  der  eidgenössischen  Landesfarben
gebildet  ist,  als  Wahrzeichen  und  Abzeichen
  des  Sanitätsdienstes  der  Heere
beibehalten.

Artikel  19.

Dieses  Wahrzeichen  wird  mit  Erlaubnis
  der  zuständigen  Militärbehörde
auf  den  Flaggen  und  Armbinden  sowie
auf  der  gesamten  mit  dem  Sanitätsdienst
  in  Verbindung  stehenden  Ausrüstung
  angebracht.

Artikel  20.

Das  gemäß  Artikel  9  Abs.  1  und
Artikel  10,  11  geschützte  Personal  trägt
eine  auf  dem  linken  Arme  befestigte
Binde  mit  dem  Roten  Kreuze  auf  weißem
Grunde,  die  von  der  zuständigen  Militärbehörde
  geliefert  und  gestempelt  wird

55
        <pb n="322" />
        --  296  --certifcat

  d’identitc  pour  les  personnes
  rattachées  au  service  de  sante
des  armées  et  qui  Mn’auraient  pas
Tunitorme  militaire.

Article  21.

Le  drapeau  distinctil  de  la  Convention
  ne  peut  étre  arboré  due  sur
les  formations  et  établissements  sanitaires
  du'’elle  ordonne  de  respecier
et  avec  le  consentement  de  l’autorite
militaire.  II  devra  étre  accompagn
du  drapeau  national  du  belligeram
dont  releve  la  formation  ou  Tétablissement.


Toutelois,  les  formations  sanitaires
tombées  an  pouvoir  de  Tennemi
n'arboreront.  pas  d’autre  drapeau
due  celui  de  la  Croix-Rouge,  aussi
longtemps  qu'’elles  se  tronveront
dans  cette  situation.

Article  22.

Les  formations  sanitaires  des  pays
neutres  qui,  dans  les  conditions
Drévues  Par  Particle  11,  auraient  6té
autorisces  à  tournir  leurs  services,
doivent  arborer,  aver  le  drapean
de  la  Convention,  le  drapeau  national
du  belligérant  dont  elles  relevent.

Les  dispositions  du  deuxième  alinda
de  Particle  préccdent  leur  sont  applicables.


Article  23.

LT'embleme  de  la  Croix-Rouge  sur
fond  blanc  et  les  mots  Croix-Rouge
Ou  Croix  de  (iendve  ne  pourront
öätre  employés,  soit  en  temp’s  de
paix,  scit  en  temps  de  guerre,  due
pour  proteger  ou  désigner  les  formations
  et  établissements  Sanitaires.
le  personnel  et  le  matériel  protéges,
Par  la  Convention.

und  der  für  die  dem  Sanitätsdienste
der  Heere  zugeteilten  Personen,  die  keine
militärische  Uniform  tragen,  ein  Ausweis
  über  ihre  Person  beizugeben  ist.

Artikel  21.

Das  Flaggenabzeichen  dieses  Abkommens
  darf  nur  bei  den  Sanitätsformationen
  und  anstalten,  deren  Schutz
das  Abkommen  anbefiehlt,  und  nur  mit
Zustimmung  der  Militärbehörde  gehißt
werden.  Daneben  soll  die  Landesflagge
der  Kriegspartei  gesetzt  werden,  der  die
Sanitätsformation  oder  -anstalt  untersteht.



Jedoch  sollen  die  Sanitätsformationen,
  die  in  die  Hände  des  Feindes
gefallen  sind,  solange  sie  sich  in  dieser
Lage  befinden,  keine  andere  Flagge  als
die  des  Roten  Kreuzes  hissen.

Artikel  22.

Sanitätsformationen  neutraler  Länder,
die  unter  den  im  Artikel  11  vorgesehenen
Voraussetzungen  zur  Hilfeleistung  ermächtigt
  sind,  müssen  neben  der  Flagge
dieses  Abkommens  die  Landesflagge  der
Kriegspartei  hissen,  der  sie  unterstellt
sind.

Die  Bestimmungen  von  Artikel  21
Abs.  2  finden  auf  sie  Anwendung.

Artikel  23.

Das  Wahrzeichen  des  Roten  Kreuzes
auf  weißem  Grunde  und  die  Worte
„Rotes  Kreuz“  oder  „Genfer  Kreuz“
sollen  sowohl  in  Friedens-  als  auch  in
Kriegszeiten  nur  zum  Schutze  und  zur
Bezeichnung  von  Sanitätsformationen
und  -anstalten,  Personal  und  Ausrüstung,
  die  durch  dieses  Abkommen
geschützt  sind,  gebraucht  werden.
        <pb n="323" />
        —  297  —

Cliapitre  VII.

Depplication  et  de  exdemion  de
la  Convention.
Article  21.

Les  dispositions  de  ln  pPprésente
Convention  ne  sont  obligatoires  due
pour  les  Puissances  contractamtes,
en  cas  de  guerre  entre  denx  ou
Plusiens  d’entre  elles.  Ces  dispositions
  cesseront  (’étre  obligatoires  du
momemn  ou  l’une  des  Puissanccs,
belligerantes  ne  sernit  pas  Sighataire
de  la  Convention.

Article  25.

Les  commandants  en  chef  des
armées  belligérantes  nurom  à  pourvoir
  auxf  dtails  dexéenution  des
articles  Precédents,  ainsi  duux  cas
non  prcvus,  Tapres  les  instructions
de  leurs  Gouvernements  respectils
et  conformément  aux  principes  généraux
  de  la  présente  Convemion.

Article  26.

Les  (onvernements  Sighalnires
Dbrendront  les  mesures  nccesaires
pour  instruire  leurs  troupes,  et  Sp##
cialemem  le  personnel  protege,  des
dispositions  de  la  presente  Convention
et  pour  les  porter  à  la  connaissance
dles  Dopulations.

Chapitre  VIIII.
De  la  répression  des  ubus  et  des
iusraetions.
Article  27.
I.es  Gouvernemems  Signatnircs.
dont  la  léegislation  ne  sernait  pas  des
à  Drésent  sullisante,  Fengagen  à

Siebentes  Kapitel.

Anwendung  und  Ausführung
des  Abkommens.

Artikel  24.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Abkommens  sind  für  die  vertragschließenden
  Mächte  nur  bindend  im
Falle  eines  Krieges  zwischen  zwei  oder
mehreren  von  ihnen.  Diese  Bestimmungen
  hören  mit  dem  Augenblick  auf
verbindlich  zu  sein,  wo  eine  Macht,  die
das  Abkommen  nicht  unterzeichnet  hat,
kriegführende  Macht  wird.

Artikel  25.

Die  Oberbefehlshaber  der  kriegführenden
  Heere  haben  für  die  Einzelheiten
der  Ausführung  der  vorstehenden  Artikel
  und  für  nicht  vorgesehene  Fälle
gemäß  den  Weisungen  ihrer  Regierungen
und  im  Sinne  des  gegenwärtigen  Abkommens
  zu  sorgen.

Artikel  26.

Die  an  der  Unterzeichnung  teilnehmenden
  Regierungen  werden  die  erforderlichen
  Maßnahmen  treffen,  um
die  Bestimmungen  dieses  Abkommens
ihren  Truppen  und  besonders  dem  darin
geschützten  Personale  bekannt  zu  machen
und  sie  zur  Kenntnis  der  Bevölkerung
zu  bringen.

Achtes  Kapitel.

Unterdrückung  von  Mißbräuchen
und  von  Zuwiderhandlungen.

Artikel  27.

Die  an  der  Unterzeichnung  teilnehmenden
  Regierungen,  deren  Gesetzgebung
  zur  Zeit  nicht  ausreichend  sein

55
        <pb n="324" />
        --  298  --prendre

  ou  à  proposer  à  leurs  legislatures
  les  mesures  nécessnires  pour
eempecher  en  tout  teinps  l’emploi,
par  des  particuliers  ou  par  des  80-cictes
  autres  due  celles  y  ay#ant  droit
en  vertu  de  la  présente  Convemtion.
de  Tembleme  ou  de  la  denomination
de  Croix-Rouge  ou  Croix  de  Gendbe.
notamment,  dans  un  but  commercial,
par  le  moyen  de  mardques  de  fabrique
ou  de  commerce.

L’interdiction  de  lemploi  de  lembleme
  ou  de  la  dénomination  dom
i.  Sagit  produira  son  elflet  à  partir
de  Tépodue  déterminde  par  chadue
TLgislation  et,  au  plhus  tard.  cind
ans  après  la  mise  en  vigueur  de  la
Présente  Convention.  Des  cette  mise
en  vigueur,  il  ne  sera  plus  licite  de
prendre  une  marque  de  fabrique  ou
de  commerce  contraire  à  Tinterdiction.


Article  28.

IIes  Gouvernements  signataires
s'engagent  également  à  prendre  onu
à  proposer  à  leurs  Iégislatures,  en
cas  T’insuflisance  de  leurs  lois  Dnales
  militaires,  les  mesures  ndcessaires
  pour  réprimer.  en  temp'’s
de  guerre,  les  actes  individuels  de
pillage  et  de  mauvuis  traitements
envers  des  blesses  et  malnades  des
armées,  ainsi  due  pour  pDunir,  comme
usurbDation  linsignes  inilitaires,
T’usage  abusil  du  drapenn  et  du
Drassard  de  la  Croix-Rouge  Par  des
militaires  ou  des  particuliers  non
Droteges  par  la  presente  Convemton.

Ilsse  Communidueront.  par  l'intermediaire
  du  C(onseil  #lderal  Fuidse,
les  dispositions  relatives  à  cette  resollte,

  verpflichten  sich,  die  erforderlichen
Maßnahmen  zu  treffen  oder  ihren  gesetzgebenden
  Körperschaften  vorzuschlagen,
um jederzeit  den  Gebrauch  des  Wahrzeichens
  oder  der  Worte  „Rotes  Kreuz“
oder  „Genfer  Kreuz“  durch  Privatpersonen
  oder  von  seiten  anderer  als
der  nach  diesem  Abkommen  berechtigten
Gesellschaften,  namentlich  zu  Handelszwecken
  in  Fabrik-  oder  Handelszeichen,
zu  verhindern.

Das  Verbot  des  Gebrauchs  des  Wahrzeichens
  oder  der  erwähnten  Worte  soll
von  dem  durch  die  einzelnen  Gesetzgebungen
  festgesetzten  Zeitpunkt  an,
spätestens  aber  fünf  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  dieses  Abkommens  rechtswirksam
  werden.  Nach  diesem  Inkrafttreten
  ist  es  nicht  mehr  gestattet,  ein
gegen  das  Verbot  verstoßendes  Fabrikoder
  Handelszeichen  in  Gebrauch  zu
nehmen.

Artikel  28.

Die  an  der  Unterzeichnung  teilnehmenden
  Regierungen  verpflichten  sich
gleichermaßen,  die  erforderlichen  Maßnahmen
  zu  treffen  oder  im  Falle  der
Unzulänglichkeit  ihrer  Militärstrafgesetze
ihren  gesetzgebenden  Körperschaften  vorzuschlagen,
  um  in  Kriegszeiten  die  von
einzelnen  begangenen  Handlungen  der
Beraubung  und  der  schlechten  Behandlung
  von  Verwundeten  und  Kranken
der  Heere  mit  Strafe  zu  belegen  sowie
um  den  unbefugten  Gebrauch  der  Flagge
oder  der  Armbinde  des  Roten  Kreuzes
durch  die  von  diesem  Abkommen  nicht
geschützten  Militär-  oder  Privatpersonen
als  Anmaßung  militarischer  Abzeichen
zu  bestrafen.

Sie  werden  sich  durch  Vermittelung
des  Schweizerischen  Bundesrats  diese
Strafbestimmungen  spätestens  in  fünf
        <pb n="325" />
        --  299  --Pression,

  au  Plus  tar#l  dans  les  einq
ans  de  In  ratification  de  la  presente
Conkvention.

Dispositions  gondrales.

Article  29.

Ià  Dréesente  Convention  sern  ratilice
  aussitöt  uuc  Ppossihle.

Les  ratifications  seront  (leposecs
à  Berne.

II.  sera  dressé  du  dépét  de  chadue
ratilication  un  proces-  verbal  dont
ume  copie,  certilice  conforme,  sern
remise  par  la  voie  diplomatique  à
toutes  les  Puissances  contractantes.

Article  30.

PDresente  Convention  entrera
en  vigueur  pour  chadue  Puisance
six  mois  aproes  la  date  du  déepot  de
Sa  ratification.

Artiele  31.

Ia  Dresente  Convention,  dument
ratilce,  remplacern  la  Convention
en  22  nont  1864  dans  les  rapports
entre  les  Etats  contractants.

I..  Convemion  de  1864  reste  en
vigueur  dans  les  rapports  entre  les
Parties  qui  TPont  signde  et  (i#ui  ne
ratifieraient  pas  Ggalement  la  Dresente
(onkvention.

Article  32.

La  prieme  Convention  pourra,
jusquan  31  décembre  prochain,
etre  Ssignee  Dar  les  Puissances  re-Drésentéees
  à  In  Conférence  qui  Feost
rouverte  à  Genere  le  1l  juin  1906,

Jahren  nach  der  Ratifikation  dieses  Abkommens
  gegenseitig  mitteilen.

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  29.
Dieses  Abkommen  soll sobald als
möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in
Bern  hinterlegt  werden.
Über  die  Hinterlegung  einer  jeden
Ratifikationsurkunde  soll  ein  Protofoll
aufgenommen  werden;  von  diesem  soll
eine  beglaubigte  Abschrift  allen  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege  mitgeteilt
  werden.

  

Artikel  30.

Dieses  Abkommen  tritt  für  jede  Macht
sechs  Monate  nach  dem  Tage  der  Hinterlegung
  ihrer  Ratifikationsurkunde  in
Kraft.

Artikel  31.

Dieses  Abkommen  tritt  nach  seiner
Ratifikation  für  die  Beziehungen  zwischen
den  Vertragsstaaten  an  Stelle  des  Abkommens
  vom  22.  August  1864.

Das  Abkommen  von  1864  bleibt  in
Kraft  für  die  Beziehungen  zwischen  den
Parteien,  die  es  unterzeichnet  haben,
die  aber  das  vorliegende  Abkommen
nicht  gleichfalls  ratifizieren  sollten.

Artikel  32.

Dieses  Abkommen  kann  bis  zum
31.  Dezember  d.  J.  von  den  Mächten,
die  auf  der  in  Genf  am  11.  Juni  1906
eröffneten  Konferenz  vertreten  waren,
sowie  von  den  Mächten  unterzeichnet
        <pb n="326" />
        —  300  —

ninsi  que  par  les  Puissances  non
repréesentees  à  ceite  Conférence  dui
oht  signé  la  Convention  de  1864.

Celles  de  ces  Puissances  qui.  au-31
  decembre  1906.  n'auront  pas
signe  ln  préesente  Convention.,  resteront
  libres  d'y  adhérer  par  la  suite.
Elles  aurom  à  saire  connnaitre  leur
allhésion  au  moen  qdlune  notification
  ccrite  adresscc  au  Conseil  16déral
suisse  cet  communiquée  Par  celui-ci
à  toutes  les  Puissances  contractantes.

Les  autres  Puissances  pourront
deemander  à  adhérer  dans  la  méme
Hlorme,  mais  leur  demande  ne  produira
  ellet  due  si,  dans  le  délai  d'un
an  à  partir  de  la  notification  au
Conseil  fédéral,  celui-ci  n'a  recu
d'opposition  de  la  part  d'aucune  des
Puissances  contractantes.

Article  33.

Chacune  (les  Parties  coutractantes
aura  la  faculte  de  déenoncer  la  presente
  Convention.  Cette  denonciation
  ne  Droduira  ses  ellets  I###un  an
après  la  notification  laite  par  Ccrit
au  Conseil  federal  suisse;  celui-ci
communiqsuern  immédintement  la
notification  à  toutes  les  autres  Darties,
Contractantes.

Cette  dénonciation  ne  vandra  du’ra
Tegard  de  la  D’uissance  dui  l’aura
notifice.

En  Foi  de  Quoi,  les  Plenipotentinires
  ont  signé  In  présente  Convention
  et  Tont  revotue  de  leurs
cachets.

Fait  à  Gende,  le  six  juillet  mil
neut  cent  sik.  en  un  seul  exemplaire.
dui  restera  deposé  dans  les  archives
de  la  Confedération  suisse.  et  dont
des  copies,  certifices  conformes,  seront.

werden,  die  auf  dieser  Konferenz  nicht
vertreten  waren,  aber  das  Abkommen
von  1864  unterzeichnet  haben.

Den  vorbezeichneten  Mächten,  die  bis
zum  31.  Dezember  1906  dies  Abkommen
nicht  unterzeichnet  haben,  soll  der  spätere
  Beitritt  dazu  freistehen.  Sie  haben
ihren  Beitritt  durch  eine  schriftliche  Benachrichtigung
  bekannt  zu  geben,  die  an
den  Schweizerischen  Bundesrat  zu  richten
und  von  diesem  allen  Vertragsmächten
mitzuteilen  ist.

Andere  Mächte  können  sich  in  gleicher
Form  zum  Beitritte  melden,  aber  ihre
Meldung  wird  erst  wirksam,  wenn  bei
dem  Schweizerischen  Bundesrat  innerhalb
  Jahresfrist  von  der  ihm  zugegangenen
  Benachrichtigung  an  kein  Widerspruch
  von  einer  der  Vertragsmächte
eingegangen  ist.

Artikel  33.

Jede  Vertragspartei  kann  dieses  Abkommen
  kündigen.  Die  Kündigung
wird  erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich
an  den  Schweizerischen  Bundesrat  erfolgten
  Erklärung  wirksam  werden;  der
Bundesrat  wird  die  Erklärung  unverzüglich
  allen  anderen  Vertragsparteien
mitteilen.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Genf,  am  sechsten  Juli
neunzehnhundertsechs  in  einer  einzigen
Ausfertigung,  die  im  Archive  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  hinterlegt
  bleiben  soll  und  wovon  beglaubigte
        <pb n="327" />
        --  301  --remises

  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissances  contractantes.

Pour  l'Alemagne:
(I.  s.)  .  hũlow.
(I.  S.)  Prhr.  #.  Nanleuflel.
(I.  S.)  Mlarel.
Lord.
Pour  la  République  Argentine:
(I.  s.)  Enrique  F.  Noreno.
(I.  S.)  PFrans  Noltna  Salas.
Pour  F’Autriche-Hongrie:
(.  s.)  Frir.  .  Heider.
(ad  referendum)
Pour  Ia  helgique:
(.  s.)  (e#  J.  de  Tserclaes.
Pour  la  Bulgarle:
(I.  S.)  Dr.  Rousefl.
(I.  S.)  Hapilale  #mamoll.
Pour  le  Chili:
(I.  s.)  i#msiu  Edvarts.
Pour  la  Chine:
(.  S.)  Loutsenelsiang.
Pour  le  Congo:
(I.  S.)  (ie  J.  de  Tyerchaes.
Pour  la  Coree:
(I.  s.)  Kalo  Fsunelada.
Pour  le  Danemark:
(I.  s.)  H.  Laub.
Pour  T’kspagne:
(I.  S.)  (#e  Klberlo  de  Baguer.
Pour  les  Etats-Unis  d’Amrique:
#  (an  uger.
(.  s.)  (.  &amp;amp;.  Werre#.
(I.  s.)  Gen  B.  Damks.
(I.  S.)  R  M.  Orenk.

Abschriften  den  Vertragsmächten  auf
diplomatischem  Wege  übergeben  werden
sollen.

Für  Deutschland:
(L.  S.)  v.  Bülow.
(L.  S.)  Frhr.  v.  Manteuffel.
(L.  S.)  Villaret.
Zorn.
Für  die  Argentinische  Republik:
(L.S.)  Enrique  B.  Klorcno.
(L.  S.)  Franco  Molina  Salas.
Für  Österreich-Ungarn:
(L.  S.)  Frhr.  v.  Heidler.
(ad  relerendum)
Für  Belgien:
(L.  S.)  Graf  J.  de  T'serclaes
Für Bulgarien:
(L.  S.)  Dr.  Rousseff.
(L.S.)  Kapitän  Sirmanoff.
Für Chile:
(L.  S.)  Agustin  Edwards.
China:
(L.  S.)  Loutsengtsiang.
Für den  Kongostaat:
(L.  S.)  Graf  J.  de  T'serclaes.
Für Korea:
(L.  S.)  Kato  Tsunetada.
Für Dänemark:
(L.  S.)  H.  Laub.
Für Spanien:
(L.  S.)  Graf  Silverio  de  Baguer.
Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika:
Wm  Cary  Sanger.
(L.  S.)  C.  S.  Sperry.
(L.  S.)  Geo.  B.  Davis.
(L.  S.)  R.  M.  O´reilly.
        <pb n="328" />
        —  302  —

Pour  les  Ftats-Unis  du  hrusi:
(I.  S.)  (.  Lemgruber-Krops.
(#  Roberio  Trompons!,  Lellao  MlAmeidg.

Pour  les  Etats-Unls  Nevicalus:
(I.  S.)  J08%  N.  Perzz.
(ad  reserenlum)
Pour  la  France:
(I.  S.)  Reoll.
(I.  S.)  I.  Henaull.
(I.  s.)  AK.  Oher.
(I.  S.)  K.  Pamal.
Pour  Ia  Crande-Bretagne  ei  Plriande:

Aver  réserte  des  articles  23.  27.  28.
(I.  S.)  John  (.  Ardush.
(I.  s.)  I.  E.  Holland.
(I.  s.)  Jolm  Furier.
C.  s.)  W#  Cram  Auchhenn.
Pour  la  Crece:
ehel  kebedt.
Pour  le  Gualémala:
(I.  S.)  Hamel  rrong
(I.  s.)  H.  Ms#ald
Pour  le  Honduras:
Oscar  Hoepll
Pour  Fltalie:
(I  s.)  aunrge.
(.  S.)  Randove.
Pour  le  Japon:
(I.  s.)  Kalo  Iaunelada.
Four  le  Luxembourg:
(I.  s.)  (ie  L  de  V’serchaes.
Pour  le  Nontenegro:
(I.  S.)  E.  Odier.
Coloutl  Nürsel.
Pour  la  Norvoge:
Haus  Daae.
Pour  les  Pays-Bas:
(I.  s.)  Den  heer  Pooriugael.
(I.  s.)  Quaujer.

Für  die Vereinigten  Staaten  von  Brasilien:
(L. S.)  C.  Lemgruber-Kropf.
Oberst  Roberto  Trompowski
Leitao  d'Almeida.

Für  die  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko:
(L.  S.)  José  M.  Perez.
(ad  referendum)
Für  Frankreich:
(L.  S.)  Révoil.
(L.  S.)  L.  Renault.
(L.  S.)  S.  Olivier.
(L.  S.)  E.  Pauzat.
Für  Großbritannien  und  Irland:
Unter  Vorbehalt  der  Artikel  23,  27,  28.
(L.  S.)  John  C.  Ardagh.
(L.  S.)  T.  E.  Holland.
(L.  S.)  John  Furley.
(L.  S.)  Wm  Grant  Macpherson.

Für  Griechenland:
Michel  Kebedgy.

Für  Guatemala:
(L.  S.)  Manuel  Arroyo.
(L.  S.)  H.  Wiswald.

Für  Honduras:
Oscar  Hoepfl.
Für  Italien:
(L.  S.)  Maurigi.
(L.  S.)  Randone.
Für  Japan:
(L.  S.)  Kato  Tsunetada.
Für  Luxemburg:
(L.  S.)  Graf  J.  de  T'serclaes.
Für  Montenegro:
(L.  S.)  E.  Odier.
Oberst  Mürset.
Für  Norwegen:
Hans  Daae.
Für  die  Niederlande:
(L.  S.)  Den  Beer  Poortugael.
(L.  S.)  Ouanjer.
        <pb n="329" />
        —  303  —

Pour  le  Pérou:  Für  Peru:

(.  S.)  Guslate  de  la  Fuenle.  (L.  S.)  Gustavo  de  la  Fuente.
Pour  la  Perse:  Für  Persien:

Sous  réserte  de  Tarticle  dix-huit.  Unter  Vorbehalt  des  Artikel  18.
(.  S.)  Momlas-Fallanel  N.  Samad  khan.  (L.  S.)  Momtaz- Os-  Saltaneh  M.  Samad
Khan.

Pour  le  Portugal:  Für  Portugal:

(I.  s.)  Aberto  d  Oliveira.  (L.  S.)  Aberto  d'Oliveira.

(I.  s.)  Jose  Mcolau  Raposo--Polello.  (L.  S.)  José  Nicolau  Raposo-Botelho.
Four  la  Roumanlie:  Für  Rumänien:

(I.  S.)  Dr.  Sache  Klephanesco.  (L.  S.)  Dr.  Sache  Stephanesco.
Pour  la  Russie:  Für  Rußland:

(I.  S.)  Tarleus.  (L.  S.)  Martens.
Pour  la  Serbie:  Für  Serbien:

(I.  S.)  Mlan  Kl.  Harbovilch.  (L.S.)  Milan  St.  Markovitch.

(.  S.)  Dr.  Roman  Sundermaker.  (L.  S.)  Dr.  Roman  Sondermayer.
Four  le  Siam:  Für  Siam:

(l.  s.)  (haroon.  (L.  S.)  Charoon.

(I.  s.)  Corragion:  dyyrelll  (L.  S.)  Corragioni  d'Orelli.
Pour  Ia  Suede:  Für  Schweden:

(I.  S.)  Olof  Sörensen.  (L.  S.)  Olof  Sörensen.
Pour  la  Sulsse:  Für  die  Schweiz:

(I.  S.)  F.  Odeer.  (L.  S.)  E.  Odier.

(olonel  Mürsel  Oberst  Mürset.

Four  I’Uruguaf:  Für  Uruguay:

(I.  S.)  1.  Herosn.  (L.  S.)  A.  Herosa.

—5——

(Nr.  3338.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Reichs  zur  Genfer  Konvention
vom  22.  August  1864  und  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in  Genf
unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren.  Vom  29.  Mai  1907.

Das  Reich  ist  der  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  zur  Verbesserung

des  Loses  der  verwundeten  Militärpersonen  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren

durch  eine  Erklärung  beigetreten,  die  von  dem  ersten  deutschen  Delegierten  zu  der

in  Genf  im  Juni  1906  zur  Revision  der  Genfer  Konvention  zusammengetretenen
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  56
        <pb n="330" />
        --  304  --Konferenz

  in  der  ersten  Plenarsitzung  der  Konferenz  am  12.  Juni  1906  abgegeben

worden  ist  und  lautet,  wie  folgt:

é"U'Empire  allemand  acchde  à  la
Convemion  de  Gendve  du  22  aoüt
1864  et  prend,  selon,  un  accord  fait
entre  lui  et  les  Etats  allemands,
signataires  de  cette  Convention.,  est
a  dire  les  Royaumes  de  Prusse,  de
Bavière,  de  Saxe,  de  Wurtemberg
et  les  Grands-duches  de  Bade,  de
Ilesse  et  de  Mecklenbourg-Schwerin,
à  PTegard  de  tous  les  droits  et  obligations,
  la  place  des  susnommés
Etats  allemands,  comme  si  IEmpire
allemand  avait  signé  la  Convention
de  1864.“4

(Übersetzung.)

„Das  Reich  tritt  der  Genfer  Konvention
  vom  22.  August  1864  mit  der
Maßgabe  bei,  daß  durch  diesen  Beitritt
nach  Übereinkunft  zwischen  ihm  und  den
deutschen  Signatarstaaten  dieser  Konvention,
  nämlich  den  Königreichen  Preußen,
Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und  den
Großherzogtümern  Baden,  Hessen  und
Mecklenburg-Schwerin,  alle  für  diese
Staaten  aus  der  Genfer  Konvention
herzuleitenden  Rechte  und  Pflichten  auf
das  Reich  übergehen,  dergestalt,  als  ob
das  Reich  an  ihrer  Stelle  die  Konvention
unmittelbar  mit  abgeschlossen  hätte.“

Das  aus  den  Verhandlungen  der  Konferenz  hervorgegangene,  vor  dieser
Bekanntmachung  abgedruckte  Abkommen  vom  6.  Juli  1906  ist  von  seiten  des
Reichs  ratifiziert  und  es  ist  gemäß  Artikel  29  des  Abkommens  am  27.  Mai  1907
in  Bern  die  Ratifikationsurkunde  des  Reichs  hinterlegt  und  über  die  Hinterlegung
ein  Protokoll  aufgenommen  worden.

Das  Abkommen  ist  ferner  ratifiziert  worden  von  Großbritannien,  Italien,
Rußland,  der  Schweiz,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  dem  Kongostaat
und  Siam.  Großbritannien  hat  bei  der  Ratifikation  die  Vorbehalte  fallen  lassen,
die  von  seinen  Delegierten  bei  der  Unterzeichnung  wegen  der  Artikel  23,  27  und
28  des  Abkommens  gemacht  worden  waren.  Nach  den  über  die  Hinterlegung
der  Ratifikationsurkunden  dieser  Staaten  in  Bern  aufgenommenen  Protokollen
ist  die  Hinterlegung  erfolgt:  für  Siam  am  29.  Januar  1907,  für  Rußland  und
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  am  9.  Februar  1907,  für  Italien  am
9.  März  1907,  für  Großbritannien,  die  Schweiz  und  den  Kongostaat  am
16.  April  1907.

Berlin,  den  29.  Mai  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="331" />
        --  305  --Reichs-Gesetzblatt.



 

 



Nr  26.

Inhalt:  Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.
S.  305.
(Nr.  3339.)  Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten
    22.  April
    
von  Amerika.  Vom  2.  Mai  1907.

—  .

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  der
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  andererseits,  von  dem    Wunsche
geleitet,  bis  zum  Zustandekommen  eines
umfassenden  Handelsvertrags  die  Handelsbeziehungen
  zwischen  beiden  Ländern  einstweilig
  zu  regeln,  haben  beschlossen,  zu
diesem  Behuf  eine  vorläufige  Vereinbarung
einzugehen,  und  zu  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,

Seine  Exzellenz  Herrn  Freiherrn
Speck  von  Sternburg,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  und
bevollmächtigten  Botschafter  bei
den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.

Reichs-Gesetzbl.  1907.

His  Majester  the  German  Emperor,
King  oO’’  Prussin,  in  the  name  of  the
erman  Empire-  on  the  one  hand,
and  the  President  of  the  United
States  of  America.  on  the  other,
animated  br  a  desire  to  adljust  the
Ccommercinl  relations  between  the
two  Ccountries  umil  a  comprehensive
commercial  reaty  can  beagreedupon.
have  (lecided  to  conclude  a  temporarz
  Commercinl  Agreement,  andhave
appointed  as  their  Plenipotentiaries
for  that  purpose,  to  wit:

His  Majesty#the  German  Em-Peror.
  King  of  Prussia.

llis  Excellencz  Baron  Speck

von  Sternburg,  llis  Ambassador
  Extraordinary#  and
Plenipotemiary  to  the  United
States  ol  America,

57

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juni  1907.
        <pb n="332" />
        --  306  --Der

  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,

Herrn  Elihu  Root,  Staatssekretär
der  Vereinigten  Staaten,

Welche,  nach  Mitteilung  ihrer  in  guter
und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  I.

In  Übereinstimmung  mit  der  dem
Präsidenten  durch  Sektion  3  des  Zolltarifgesetzes
  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  vom  24.  Juli  1897  erteilten  Ermächtigung
  wird  seitens  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zugestanden,  daß
vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieses  Abkommens
  an  die  folgenden  Boden-  und
Gewerbserzeugnisse  Deutschlands  bei ihrer
Einfuhr  nach  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  den  in  der  gedachten  Sektion
  3  erwähnten  ermäßigten  Zollsätzen
unterworfen  werden,  nämlich:

Roher  Weinstein  und  rohe  Weinhefe
fünf  Prozent.

Branntwein  oder  andere  aus  Getreide
oder  anderen  Materialien  hergestellte  oder
destillierte  Spirituosen  für  eine  Gallone
von  Normalstärke  ein  Dollar  und  fünfundsiebenzig
  Cent.

Champagner  und alle anderen  Schaumweine
  in  Flaschen  von  nicht  mehr  als
1  Quart,  aber  mehr  als  1  Pint  sechs
Dollar  für  das  Dutzend;  in  Flaschen
von  nicht  mehr  als  1  Pint,  aber  mehr
als  ½  Pint  drei  Dollar  für  das  Dutzend;
in  Flaschen  von  ½  Pint  oder  weniger
ein  Dollar  fünfzig  Cent  für  das
Dutzend;  in  Flaschen  oder  anderen  Gefäßen
  von  mehr  als  1  Quart  als  Zu-The

  President  ol  the  United
States  of  America,

the  Honorable  Elihn  Rocot,
Secretary  of  State  ofthe  United
States,

Who.  aster  an  exchange  of  their  respective
  full  poweis,  flound  to  he  in
due  and  proper  form,  have  uagreed
uPpon  the  following  Articles:

Article  I.

In  conformity  with  the  authority
conterred  on  the  bresident  of  the
United  States  in  Section  3  ofthe  Tariff
Act  of  the  United  States  approved
July  24,  1897,  it  is  ugreed  on  the
Part  of  the  United  States  that  the
kollo  wing  products  of  the  soil  and
industry  ol  Germany)  imported  into
the  United  States  shall,  from  and
after  the  (late  when  this  Agreement
Shall  be  put  in  lorce,  be  subject  to
the  reduced  Tariff  rates  provided
bSsaid  Section  3.  as  lollows:

Argols,  or  erude  tartar,  or  wine
lees,  crude,  five  per  centum  ad
valorem.

Brandies,  or  other  Spirits  manufactured
  or  distillel  from  grain  or
]other  materials,  one  dollar  and  seventy-five
  cents  per  proof  gallon.

Champagne  and  all  other  Sparkling
  wines,  in  bottles  containing  not
more  than  one  (j#uart  and  more  than
one  Pint.  six  dollars  per  dozen;  containing
  not  more  than  one  pint  each
and  more  than  one-half  pint,  three
dollars  per  dozen;  containing  onehalf
  pint  cach  or  less,  one  dollar
and  fili  cents  per  dozen:  in  bottles
or  other  vessels  containing  more
        <pb n="333" />
        --  307  --schlag

  zu  den  sechs  Dollar  für  das
Dutzend  Flaschen  von  der  1  Quart  übersteigenden
  Menge  ein  Dollar  und  neunzig
Cent  für  die  Gallone.

Nichtschäumende  Weine  und  Wermut
in  Fässern  für  eine  Gollone  fünfunddreißig
  Cent;  desgleichen  in  Flaschen
oder  Krügen  für  die  Kiste  von  einem
Dutzend  Flaschen  oder  Krügen  von  mehr
als  Pint-  bis  zu  Quartgehalt  oder  von
vierundzwanzig  Flaschen  oder  Krügen  bis
zu  Pintgehalt  für  eine  Kiste  ein  Dollar
und  fünfundzwanzig  Cent.  In  solchen
Flaschen  oder  Krügen  gefundene  größere
Mengen  sollen  einem  Zolle  von  vier
Cent  für  ein  Pint  oder  einen  Bruchteil
davon  unterworfen  werden,  jedoch  soll
auf  Flaschen  oder  Krüge  kein  besonderer
oder  Zuschlagszoll  gelegt  werden.

Gemälde  in  Öl-  oder  Wasserfarben,
Pastellmalereien,  Feder-  und  Tintezeichnungen
  sowie  Bildhauerarbeiten  fünfzehn
Prozent  vom  Wert.

Artikel  ll.

Ferner  wird  seitens  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  zugesichert,  daß
die  in  der  anliegenden  Note  in  Aussicht
gestellten,  die  bestehenden  Zoll-  und  Konsularbestimmungen
  abändernden  Verordnungen,
  welche  als  Teil  der  amerikanischen
  Zugeständnisse  anzusehen  sind,  alsbald
  und  spätestens  am  Tage  des  Inkrafttretens
  dieses  Abkommens  in  Wirksamkeit
  gesetzt  werden  sollen.

Artikel  lII.

Als  Gegenleistung  sichert  die  Kaiserlich
  Deutsche  Regierung  den  in  der  anliegenden
  Liste  aufgeführten  Erzeugnissen
der  Vereinigten  Staaten  bei  der  Einfuhr

than  one  quart  each,  in  addition
to  Sik  dollars  per  dozen  bottles  on
the  quantities  in  excess  ol  one  quart,
at  the  rate  of  one  dollar  and  ninety)
cents  per  gallon.

Still  wines,  and  vermuth,  in  casks,
thirty-te  cents  per  gallon;  in  bottles
or  jugs,  per  case  of  one  dozen
bottles  or  jugs  containing  each  not
more  than  one  qduart  and  more  than
one  pint,  or  twenty-four  bottles  or
jugs  containing  each  not  more  than
one  Pint,  one  dollar  and  twentyfive
  cents  per  case,  and  any  excess
beyond  these  quantities  found  in
such  bottles  or  jugs  shall  be  subject
to  a  duty  of  four  cents  per  pint  or
fractiona!  part  thereof,  but  no  se-Parate
  or  additional  duty  shall  be
assessel  upon  the  bottles  or  jugs.

Paintings  in  oil  or  water  colors,
pastels,  pen  and  ink  drawings,  and
statunry,  filteen  per  centum  ad  valorem.


Article  II.

It  is  fürther  agreed  on  the  part
of  the  United  States  that  the  modifications
  of  the  Customs  and  Consular
Regulations  set  forth  in  the  anneze
diplomatic  note  and  made  a  part  of
the  consideration  of  this  Agreement,
Shall  ge  into  ellect  as  soon  as  possible
and  not  later  than  from  the  date
when  this  Agreement  shall  be  put
in  force.

Article  III.
Reciprocally,  the  Imperial  German
Government  concedes  to  the  products
  ol  the  soil  and  industry  of  the
United  States  enumerated  in  the
57“
        <pb n="334" />
        --  308  --nach

  Deutschland  die
gebenen  Zollsätze  zu.

daselbst  ange-Artikel

  IV.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  l
und  III  finden  nicht  nur  auf  solche
Waren  Anwendung,  welche  aus  dem
Gebiete  des  einen  vertragschließenden
Teiles  in  das  des  anderen  unmittelbar
gelangen,  sondern  auch  auf  Waren,  welche
Über  dritte  Staaten  eingeführt  werden,
ohne  daß  sie  daselbst  eine  Bearbeitung
erfahren  haben.

Artikel  V.

Das  gegenwärtige  Abkommen  erstreckt
sich  auch  auf  die  mit  einem  der  vertragschließenden
  Teile  gegenwärtig  oder
künftig  zollgeeinten  Länder  oder  Gebiete.

Artikel  VI.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll  von
Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen,  sobald  als  möglich
ratifiziert  werden,  und  der  Präsident  der
Vereinigten  Staaten  soll  nach  erfolgter
amtlicher  Mitteilung  hiervon  seine  Proklamation
  erlassen,  durch  welche  den  betreffenden
  Bestimmungen  dieses  Abkommens
  volle  Rechtskraft  gegeben  wird.

Das  gegenwärtige  Abkommen  soll
am  1.  Juli  1907  in  Kraft  treten  und
bis  zum  30.  Juni  1908  in  Wirksamkeit
bleiben.

Im  Falle  keiner  der  vertragschließenden
  Teile  sechs  Monate  vor  diesem  Termine
  seine  Absicht,  die  Wirkungen  des
Abkommens  aufhören  zu  lassen,  kund
gibt,  soll  das  letztere  bis  zum  Ablauf

attached  list  upon  their  importation
into  German  the  rates  ol  duey  indicated
  therein.

Article  IV.

The  provwisions  OHArticles  hand  llI
Shall  mppli  net  onlt  to  Droducts  im
ported  (lirectI#  irom  ihe  counr#r  of
one  olthe  cumirncting  parties  intothat
of  the  olher.  hut  also  10  PDroducts
which  ure  imsiorted  imo  the  respettive
  conmricsthrunghathirdeoumr#.
so  long  as  sueh  Droduects  have  not
Deen  auhbsert  to  anx  sfurther  processes
i  maimincture  in  that  coumrig:.

Artiele  V.

Iie  Dresem  Aurcememshall  applrr
also  to  coumtrics  or  territories  whieh
are  no  or  ma)  in  the  finure  con-Aitute
  a  partosthe  (unoms  trerritor#
ul  either  contracting  partx.

Article  VI.

ITie  present  Agreement  shall  he
ratifich  brr.  Ilis  Majest#  the  (lerman
LEmperor,  King  of  Prussia.  as  Ssoon
as  possible.  and  upon  ollicial  notice
thereof  the  Presidem  of  the  United
States  Shall  isne  his  Pproclamation
Living  lull  eflect  16  ihe  respectire
Drovisiors  of  this  Agreement.

Thi  Agrecment  shall  take  cllndct
Oon  July-  I.  1007.  and  remain  in  torce
umil  June  30.  1908.  In  case  neither
of  tnec  Ccomracting  parties  shall  huve
given  notice  six  months  belore  the
(Xpiration  of  ihe  ahone  term.  ok!  its
intention  1  terminate  the  suid  Agreemem.
  iu  shall  remain  in  lrce  umil
sik  mouls  Iromhe  date  when  either
        <pb n="335" />
        --  309  --von

  sechs  Monaten  von  dem  Tage  an
in  Geltung  bleiben,  an  welchem  der  eine
oder  der  andere  der  vertragschließenden
Teile  es  gekündigt  haben  wird.

So  geschehen  in  doppelter  Ausfertigung
  in  deutscher  und  englischer  Sprache.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  an  den  unter  ihren  Unterschriften
  angegebenen  Orten  und  Daten
unterzeichnet.

Sternburg  (L.  S.)
Levico,  den  2.  Mai  1907.

Elihu  Root  (L.  S.)
Washington,  April  22.  1907.

„oshe  contracting  Parties  shall  notil#rthe
  other  ol  its  inemtion  to  terminate
tiie  same.

Done  in  duplicate  in  lierman  and
Lnglish  texts.

In  testimon)  whereof  the  leleni-Dotentinries
  abore  memioned  haube
Sulscribed  their  names  hereto  at
the  places  and  on  the  dates  er-Dbresed
  undertheir  several  signatures.

Sternburg  (l.  S.)
Levico,  den  21n  Mai  1907.

Elihn  Root  (I.  S.)
Washington.  April  22.  1907.

Das  vorstehende  Abkommen  ist  von  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
König  von  Preußen  ratifiziert  worden  und  die  Aushändigung  der  Ratifikationsurkunde
  hat  in  Washington  stattgefunden.

Department  ol  State.

1907.

Excelleney:  Reserring  to  the  Commercial  Agreement  signed  this  dax
between  the  linperial  German  Government  and  the  Govermnent  of  the
United  States,  I  have  the  honor  to  inform  yon  that  instructions  to  the
customs  and  consular  oflicers  of  the  U’nited  States  and  others  concerned
Will  be  issued  to  cower  the  lollowing  Poimts  and  shall  remain  in  sorce
for  the  term  of  the  aforesaid  Agreement:

Washington.  April  22,

A.
Market  value  as  delfined  by  section  19  of  the  Customs  Administrative
Act  shall  be  construed  to  menn  the  export  price  whenever  goods.  Wares.
und  merchandise  are  sold  wholly  for  export,  or  sold  in  the  home  market
only  in  limited  duantities,  by  renson  ol  which  lacts  there  eannot  be
        <pb n="336" />
        --  310  --established

  a  market  value  based  upon  the  sale  of  such  goods,  wares,
and  merchandise  in  usual  wholesale  duamities,  packed  ready  for  shipment
to  the  United  States.  .
B.
Statements  provided  for  in  section  8  of  the  Customs  Administrative
Act  are  not  be  required  by  consular  officers  except  upon  the  request
os  the  appraiser  of  the  port,  after  entry  of  the  goods.  The  Consular
Regulations  ol  1896,  paragraph  674,  shall  be  amended  accordingly.

C.

In  reappraisement  cnases,  the  hearing  shall  be  open  and  in  the
presence  of  the  importer  or  his  attorney,  unless  the  Board  of  Appraisers
shall  certify  to  the  Secretary  of  the  Treasury  that  the  public  ünerest
Will  suffer  thereby;  ut  in  the  latter  cCase  the  importer  shall  be  furnished
with  a  summar)  of  the  fucts  developed  at  the  closed  hearing  upon
which  the  reappraisement  is  based.

D.

The  practice  in  regard  to  „pesonal  appenrance  belore  consul,
„riginal  bills  „declaration  of  name  of  ship“,  shall  be.  made  uniform
in  the  sense  —

1.  That  the  personal  appearance  before  the  consular  officer  shall
be  demanded  only  in  exceptional  cases,  where  specinl  reasons  require
a  personal  explanation.

2.  That  the  original  bills  are  only  to  be  reduested  in  cases  where
invoices  presented  to  the  consular  officer  for  authentication  include  goods
of  various  kinds  that  have  been  purchased  from  different  manuluctureis
at  places  more  or  less  remote  from  the  consulate  and  that  these  bills
shall  be  returned  after  inspection  by  the  consular  oflicer.

3.  That  the  declaration  of  the  name  of  the  ship  in  the  invoice  shall
be  dispensed  witli  whenever  the  exporter  at  the  time  the  invoice  is
Dresented  for  authentication  is  unnble  to  name  the  ship.

Paragraph  678  ol  such  regulations,  as  amended  March  1.  1906,
Shall  be  fürther  amended  by  striking  out  the  words:

„Whenever  the  invoice  is  presented  to  be  consulated  in  a
country  other  than  the  one  from  which  the  merchandise
is  being  directly  exported  to  the  United  States“.

And  by  inserting  after  the  first  sentence  the  following  clause:
*AS  place  in  which  the  merchandise  was  purchased,  is  to
he  considered  the  place  where  the  contract  was  made,
whenever  this  was  done  at  the  place  where  the  exporter
has  his  oftlice.
        <pb n="337" />
        —  311  —

Paragraph  681  of  the  Consular  Regulations  of  1896  relative  t0
Swearing  to  the  invoice  shall  be  revoked.

.  E.

Special  agents,  confidential  agents,  and  others  sent  hy  the  Trensury
Department  to  investigate  questions  hearing  upon  customs  acdministration
shall  be  accredied  to  the  German  GCovernment  through  the  Departmem
of  State  at  Washington  and  the  Poreign  Office  at  Berlin,  and  Such
agents  shall  cooperate  with  the  several  chambers  of  commercc  located
in  the  territory  apportioned  to  such  agents.  It  is  hereby  understood
that  the  general  principle  as  to  personac  gratae  shall  apply  to  these
officials.

F.

lhe  certificates  as  to  value  issued  by  German  chamber  of  commerce
shall  be  accepted  by  appraisers  as  Ccompetem  evidence  and  be  considered
by  them  in  connection  with  such  other  evidence  as  ma)  be  addauced.

Accept.  Excellency,  the  renewed  asurance  of  my  highest  Consideration.


Elihu  Root

His  Excellency

Baron  Speck  von  Sternburg.,
Imperial  German  Embassador.

(Übersetzung.)

Staatsdepartement.
Washington,  den  22.  April  1907.

Euere  Exzellenz  beehre  ich  mich  im  Hinblick  auf  die  heute  erfolgte  Unterzeichnung
eines  deutsch  amerikanischen  Handelsabkommens  zu  benachrichtigen,  daß  an  die
Zoll-  und  Konsularbeamten  der  Vereinigten  Staaten  und  an  die  sonst  beteiligten
Stellen  Verordnungen,  welche  die  nachstehenden  Gegenstände  regeln,  erlassen
werden  und  bis  zum  Ablauf  des  vorbezeichneten  Abkommens  in  Kraft  bleiben
sollen:

A.

Der  Begriff  des  Marktwertes,  wie  er  in  Abschnitt  19  des  Zollverwaltungsgesetzes
  definiert  ist,  soll  in  allen  denjenigen  Fällen  den  Exportpreis  bedeuten,  in
denen  Waren  ausschließlich  für  den  Export  verkauft  oder  in  dem  Inlandsmarkt
nur  in  begrenzten  Mengen  abgegeben  werden,  weil  in  diesen  Fällen  ein  Markt-
        <pb n="338" />
        —  312  —

wert,  der  sich  auf  den  Verkauf  solcher  Waren  in  den  üblichen  Großhandelsmengen,
fertig  verpackt  für  die  Versendung  nach  den  Vereinigten  Staaten,  gründet,  nicht
festgestellt  werden  kann.

B.

Die  in  Abschnitt  8  des  Zollverwaltungsgesetzes  vorgesehenen  Nachweisungen
(Statements)  sollen  von  den  Konsularbehörden  nur  auf  Erfordern  der  Zollabschätzungsbehörden
  in  den  Vereinigten  Staaten  nach  bewirkter  Deklaration  der
Waren  zur  Zollabfertigung  verlangt  werden.  §  674  der  Konsularverordnungen
(Consular  Regulations)  von  1896  ist  entsprechend  abzuändern.

C.

In  Fällen  wiederholter  Abschätzung  (reappraisement  cases)  soll  die  Verhandlung
  öffentlich  und  in  Gegenwart  des  Importeurs  oder  seines  Vertreters
stattfinden,  es  sei  denn,  daß  der  Board  of  Appraisers  dem  Schatzsekretär  berichtet,
  daß  das  öffentliche  Interesse  dadurch  gefährdet  werde;  in  letzterem  Falle
soll  dem  Importeur  eine  kurze  Zusammenstellung  der  in  dem  nicht  öffentlichen
Verfahren  vorgebrachten  Tatsachen  gegeben  werden,  auf  welche  die  wiederholte
Abschätzung  sich  gründet.

D.

Die  Handhabung  der  Konsularverordnungen,  betreffend  „das  persönliche
Erscheinen  vor  dem  Konsul“,  „Originalfakturen",  „Angabe  des  Namens  des
Schiffes“,  soll  einheitlich  geregelt  werden,  und  zwar  in  folgendem  Sinne:

1.  Das  persönliche  Erscheinen  vor  dem  Konsularbeamten  soll  nur  in  Ausnahmefällen
  verlangt  werden,  in  denen  besondere  Gründe  eine  mündliche  Aussprache
  erforderlich  machen.

2.  Die  Vorlegung  von  Originalfakturen  soll  nur  in  Fällen  verlangt
werden,  in  denen  die  dem  Konsularbeamten  zur  Beglaubigung  vorgelegten  Fakturen
  Waren  mannigfacher  Art  umfassen,  welche  der  Exporteur  von  verschiedenen
Fabrikanten  an  verschiedenen  vom  Sitze  des  für  die  Legalisierung  zuständigen
Konsulats  mehr  oder  weniger  entfernt  gelegenen  Plätzen  gekauft  hat;  diese
Fakturen  sollen  dem  Exporteur  nach  Einsicht  durch  den  Konsularbeamten  zurückgegeben
  werden.

3.  Von  der  Angabe  des  Schiffes  in  der  Faktura  soll  in  allen  Fällen  abgesehen
  werden,  in  denen  der  Exporteur  zu  der  Zeit,  da  er  die  Faktura  zur
Legalisierung  vorlegt,  den  Namen  des  Schiffes  nicht  angeben  kann.

§  678  der  Konsularverordnungen  von  1896  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  1.  März  1906  soll  abgeändert  werden:

1.  durch  Streichen  der  folgenden  Worte:

,,in  allen  Fällen,  wo  die  Faktura  zur  konsularischen  Beglaubigung
in  einem  anderen  Lande  vorgelegt  wird,  als  in  demjenigen,  von
dem  die  Ware  direkt  nach  den  Vereinigten  Staaten  ausgeführt
wird“.
        <pb n="339" />
        —  313  —

2.  durch  Einschalten  der  nachstehenden  Bestimmung  hinter  den  ersten  Satz
„Als  Kaufort  soll  der  Ort  angesehen  werden,  wo  der  Vertrag
abgeschlossen  worden  ist,  sofern  der  Exporteur  daselbst  seinen  Geschäftssitz
  hat“.

§ 681  der  Konsularverordnungen  von  1896,  betreffend  Beeidigung  der
Faktura,  soll  aufgehoben  werden.

E.

Die  Agenten  des  Schatzamts,  insbesondere  die  Special  Agents  und  die
Confidential  Agents,  die  von  dem  Schatzamt  nach  Deutschland  entsandt  werden,
um  Erhebungen  über  die  Zollverwaltung  betreffende  Fragen  anzustellen,  sollen
der  Deutschen  Regierung  durch  Vermittelung  des  Staatsdepartements  in  Washington
und  des  Auswärtigen  Amts  in  Berlin  angemeldet  werden;  diese  Agenten  sollen
mit  den  verschiedenen  Handelskammern  ihres  Bezirks  zusammenarbeiten.  Es
besteht  Einverständnis  darüber,  daß  der  allgemeine  Grundsatz,  betreffend  personae
gratae,  auf  diese  Beamten  Anwendung  findet.

Zeugnisse,  die  von  deutschen  Handelskammern  über  den  Wert  ausgestellt
werden,  sollen  von  den  Zollabschätzern  als  taugliches  Beweismaterial  zugelassen

und  von  ihnen  zusammen  mit  anderen  beigebrachten  Beweismitteln  berücksichtigt
werden.

Genehmigen  Euere  Exzellenz  die  Versicherung  meiner  ausgezeichnetsten
Hochachtung.

An
Seine  Exzellenz  den  Kaiserlich  Deutschen  Botschafter
Herrn  Freiherrn  Speck  von  Sternburg.

Reichs-  Gesetzbl.  1907  58
        <pb n="340" />
        <pb n="341" />
        Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

Rates  of  import  duty  in  Germany.

58
        <pb n="342" />
        —  316  —

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  Deutschland.

Der  im  gegenwärtigen  Tarif  erwähnte  deutsche  allgemeine  Tarif  ist  der  Zolltarif  vom  25.  Dezember  1902
in  seiner  durch  das  deutsche  Reichsgesetz  vom  gleichen  Tage  bestimmten  Fassung.

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
1  Roggen  .  .  ..  .  .  .  ..  5
2  Weizen  und  Spelz  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5,50
3   Gerste:
Malzgerste  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  4
andere  Gerste  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  1,30
4  Hafer  .  .  .  ...  5
7  Mais  und  Dari .  .  .  3
10  Reis, unpoliert ......................................  4
11  Speisebohnen  .  .  .  .  .  ..  2
Erbsen,  Linsen  .  .  .  1,50
12  Futter-  (Pferde  usw.)  Bohnen,  Lupinen,  Wicken  1,50
        <pb n="343" />
        Rates  of  import  duty  in  Germany.

The  (ierman  general  tariff  mentioned  in  this  list  is  the  Customs  Tariss  os  Deceniber  25.  1902.
as  sormulated  by  the  German  Customs  Law  of  the  same  day.

 

 

Numbers  DW  1NH3
uet  Articles.  Rate  as  dutygeneral

Krisl.  Marks  per  101  Lilo
1  Re  5
2  Wheat  and  sblttt4t4t4:4:4::  .  .  .  .  .  .  ..  5)51)
3  Barley:
malting  barlliieeee  .  .  .  ..  4
other  bareeee  6  ·  130
40aast4t4t44  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
NHMaize  (Indian  corn)  and  sorghum  [Dari]  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3
10  Rice,  not  clenned  funpoliert]  .....  .  .  .  .  .  .  ..  4
11Beans  for  toolllllllll.  2
Pease,  lentisssssss  .  ...  1,50
12  Beans  tor  fodder  (horse-benns,  ete.  ),  lupines,  vetches  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50
        <pb n="344" />
        --  318  -- 



Nummer

Zollsatz

 

des
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
15  Leinsaat,  Hanfsaat . . . . .  frei
18  Rotkleesaat,  Weißkleesaat  und  andere  Kleesaaten  ..  frei
19   Grassaat aller Art  . ......  ........  . .............  frei
aus  45  Weintrauben  (Weinbeeren):
frisch:
zum  Tafelgenuß,  auf  andere  Weise  als  in  Postsendungen  von  einem
Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich  eingehed  ..  4
andere  .  .  .  .  .  .  .  10
aus  46  Wal-  und  Haselnüsse,  unreife  (grüne)  oder  reife,  auch  ausgeschält,  gemahlen
oder  sonst  zerkleinert  oder  einfach  zubereitet  .  .  . .  2
(aus  47/9)  Anderes  Obst:
aus  47  frisch:
Apfel,  Birnen,  Ouitten:
in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich
eingehend  frei
auf  andere  Weise  eingehend:  
unverpackt  oder  nur  in  Säcken  bei  mindestens  50  Kilogramm
Rohgewicht:
vom  1.  September  bis  30.  November  frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August  .  . .  2
in  anderer  Verpackung:
in  einfacher  Umschließung  .  .  .  .  .  .  . .  3,20
in  mehrfacher  Umschließung  .  . .  .  5
        <pb n="345" />
        —  319  —

 

 

Numbers
of  the  "  ·  .1·
German  Articles.  Rate  os  duty:
general
tariff.  Marie  per  100  lüce.
15  inseed,  hempseBB  .  .  .  .  .  .  ..  free
18  Ked  clover  seed,  white  clover  sced,  and  other  clover  secd  .  .  .  ..  tree
19Grass  seel  of  all  knlss;;;;  free
ex  45  Grapes:
fresh:
table  grapes,  sent  otherwise  than  b#  post  in  packages  weighing
up  to  5  kilos,  inclusie  .  .  .  .  .  ..  4
ohher;;;;;;t  10
ex  46/  Walnuts  and  hazelnuts,  unripe  (green)  or  ripe,  even  if  Shelled,

ex  47

 

ground,  or  otherwisc  broken  up  or  simply  preparel

(ex  47  to  49)  Other  fruit:
fresh:  "“
apples,  Pears,  duinces:

sent  by  post  in  packages  weighing  not  more  than  5  kilos

imported  otherwise:

unpacked  or  only  in  sacks  of  at  least  50  kilos  gross

weight:
from  September  1  to  November  30  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..
from  December  1  to  August  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

otherwise  packed:
in  single  coverig  .  .  .  .  .  .  ..

in  more  than  one  covering  .  ...

 

□.

free

tree

3,20
        <pb n="346" />
        Nummer  Zollsatz
des  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(Noch  Nr.  47/9.  Anderes  Obst)
(Noch  Nr.  47.  frisch)
Aprikosen  .............................................  frei
Pfirsiche:
in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich
eingehend  .  .  .  .  .  .  .  .  . .  frei
auf  andere  Weise  eingehend  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
Mispeln  .  .  .  . .  frei
Pflaumen  aller  Art,  Kirschen,  Weichseln:
in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich
eingehend .........................................  frei
auf  andere  Weise  eingehend:
Hauszwetschgen:
vom  1.  September  bis  30.  November  . . .    frei
vom  1.  Dezember  bis  31.  August  .  .  . .  2
andere  Pflaumen  .  .  .  .  .   2
Kirschen  zur  Branntweinbereitung,  auf  Erlaubnisschein  unter
Überwachung  der  Verwendung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
andere  Kirschen;  Weichsen  . .  1
Hagebutten  und  Schlehen  sowie  anderes  vorstehend  nicht  genanntes
Stein-  und  Kernobst  .  .  .  . .  frei
Erdbeeren:
in  Postsendungen  von  einem  Gewichte  bis  5  Kilogramm  einschließlich
eingehend  .  . .  .  .  .  .  . .  frei
auf  andere  Weise  eingehend  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
        <pb n="347" />
        —  321  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  os  duty:
general
tariff.  Marks  per  100  kilos.
(ex  47  to  49.  Other  fruit,  continued)
(er  47.  kresh,  continueld).
apricccttt:t::  .  .  ..  sree
penches:
sent  hy  post  in  panekages  weighing  not  more  than  5  kilos  .  .  free.
imported  otherw.iiPee  .  .  .  .  .  .  .  ..  2
medrsssssssss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  free
plums  of  all  kinds,  cherries,  mahaleb  cherries  [Weichselus:
sent  bypost  in  packages  weighing  not  more  than  5  kilos  free
imported  otherwise:
PDrunus  domesticua  [Hauszwetschgens:
lrom  September  1  to  November  000  .  .  .  .  .  .  .  ...  free
from  December  I  to  August  31  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2
Other  pblmmmmmm  .  .  .  .  .  ..  2
cherries  for  use  in  the  distillation  of  spirits,  by  permission
and  with  control  over  their  uusss  .  .  .  .  .  .  .  ..  free
other  cherries;  mahaleb  cherries  sWeichseln]  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1
hips  and  sloes  and  other  stone  or  kernel  fruit  not  mentioned
abore  ................··..·.................·.  free
strawberries:
sent  by  post  in  packages  weighing  not  more  than  5  kilos  free
imported  otherwbieaaassaaa  .  .  .  .  .  .  .  ..  10
Reichs-Gesetzbl.  1907.  59
        <pb n="348" />
        —  322  —

 

 

 

 

Nummer
des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(Noch  Nr.  47/9.  Anderes  Obst)
(Noch  Nr.  47.  frisch)
Himbeeren,  Johannisbeeren,  Stachelbeeren,  Brombeeren)  Heidelbeeren,
Holunderbeeren,  Wacholderbeeren  und  sonstige  Beeren  zum  Genuß,
mit  Ausnahme  der  Preiselberen .  .  .  .  .  .  frei
Anmerkung.  Äpfel,  Birnen  und  Ouitten  frisch,  werden  als
unverpackt  behandelt,  wenn  sie  lose  oder  in  Säcken  von  mindestens
50  Kilogramm  Rohgewicht  in  Wagen  eingehen,  die  mit  nicht  mehr  als
acht  Abteilungen  versehen  sind.
In  gleicher  Weise  sind  als  unverpackt  zu  behandeln  Äpfel,  Birnen
und  Quitten,  frisch,  wenn  sie  lose  oder  in  Säcken  von  mindestens
50  Kilogramm  Rohgewicht  in  mit  Abteilungen  versehenen  Schiffen  eingehen,
  sofern  der  Rauminhalt  jeder  Abteilung  mindestens  6  Kubikmeter
beträgt.
Die  Wagen-  oder  Schiffsabteilungen  dürfen  mit  Stroh  belegt  oder
bedeckt  oder  mit  Papier  oder  Stroh  ausgeschlagen  sein  und  können  auch
durch  Strohlagen  hergestellt  werden.
48  getrocknet,  gedarrt  (auch  zerschnitten  und  geschält):
Äpfel  und  Birnen  einschließlich  verwertbarer  Abfäll . . . .  4
Aprikosen,  Pfirsiche  .  . . .  4
PFlaumen  aller  Art:
unverpackt  oder  nur  in  Fässern  oder  Säcken  bei  mindestens  50  Kilogramm
  Rohgewicht  .  .  .  .  . .  4
in  Kisten  bei  mindestens  10  Kilogramm  Rohgewicht .  .  .  5
in  anderer  Verpackung  . . .  6
anderes  getrocknetes  oder  gedarrtes  Obst . . . . .  4
49  gemahlen,  zerquetscht,  gepulvert  oder  in  sonstiger  Weise  zerkleinert,  auch
eingesalzen,  ohne  Zucker  eingekocht  (Mus)  oder  sonst  einfach  zubereitet;
gegoren  . . .  . .  . .  . . .  4
        <pb n="349" />
        —  323  —

 

Numbers
of  tlie
German
general
tarifl.

Articles.

Rate  of  duty:

Marts  pPer  100  kücos.

 

4

—

—
—

 

(ex  47  to  49.  Other  fruit,  continued)
(er  47.  fresh,  continued)

raspberries,  currants,  gooscherries,  blackherrics,  bilberries  (huckleberries),
  elderberrics,  juniperberries  and  other  edible  herries,
c#cept  cranberrs  .  .  .  .  ...

Note.  Apples,  peam,  and  qduinces,  fresh.  are  treated  as  unpacked
  if  they  are  imported  loose  or  in  sacks  ol  at  lenst  50  kilos
gross  weight  in  vehicles  provided  with  not  more  than  eight
compartments.

Similarly.  apples,  peam,  and  quinces,  fresh,  are  treated  as
unpacked  if  imported  loose  or  in  sacks  ol  at  least  50  kilos  gross
weight  in  shihs  Drovilel  with  compartments,  on  conilition  that
the  capacity  of  each  compartment  is  not  less  than  6  cubic
meters.

The  compartments  ol  vehiches  or  Ships  may  be  carpeted  or
covered  with  straw  or  lined  with  Paper  or  straw,  or  may  even
be  formed  of  layers  of  straw.

dricd,  kiln-dried  (cut  up  and  peeled  or  not):
apples  and  pears,  including  waste  capable  olf  use
abricots  and  Deaches  .  .  ..  .  ...
lums  of  all  kinds:

loosc  or  in  casks  or  sacks  weighing  at  least  50  kilos  gross
weigt  .  .  ..  .......  ,.·...............

inboxosweigltingntlmst10kilnsgkoxswtsigltt.....
pack-d0t.h(st-sz(s·........................·.........

otlstsrdtsiodokkilnsdriodfruit».........................

ground,  pulped,  powdered,  or  otherwise  broken:  also  salted,  cocked
without  sugar,  or  otherwisc  simply  Lrepared:  fermented

 

fre  ·#

.

59
        <pb n="350" />
        -- 324  -- 



 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
aus  51  Apfelsinen,  frisch  .  . .  3,25
aus  59  Säfte  von  Obst  (mit  Ausnahme  der  Weintrauben),  ungegoren,  nicht  ätheroder
  weingeisthaltig,  uneingekocht  oder  ohne  Zuckerzusatz  eingekocht,
auch  entkeimt  (sterilisiert  .  .  .  . .  . . .  4
(74/6)  Bau-  und  Nutzholz,  im  allgemeinen  Tarife  nicht  besonders  genannt:
74  unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:  0,12
hart . . . . . . .   oder  für  1  Festmeter
1,08
für  1  Doppelzentner
weich  . . .                                         0,12  oder  für  1  Festmeter
0,72
75  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vorgearbeitet
oder  zerkleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch
Reißen  hergestellte  Klärspäne:    für  1  Doppelzentner 0,24
hart . . . .   oder  für  1  Festmeter
1,92
für  1  Doppelzentner 
weich . . .                                                                        0,24  oder  für  1  Festmeter
1,44
76  in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht

 

gehobelt:

 

hart . . . .  für  1  Doppelzentner

0,72
oder  für  1  Festmeter
5,76
        <pb n="351" />
        Numbers
of  the
(erman  Articles.  Kate  ol  dut):
general
baris.  Marts  per  100  küos.
cx  51%0ranges,  frsssssss  .  ..  .  .  .  .  ...  ...........  3,25
ex  59  Jjuices  of  fruits  Obstl  (except  of  gräpe).  not  fermented.  not  containing
ether  or  alcohol,  not  boiled  (lown,  or  loiled  deown  without  the
addition  of  sugar,  sterilized  or  tttt4#  .  .  .  ..  4
(74  to  76).  Timber  lor  building  and  industrial  purposcs,  not-"#Daratelr
  mentioned  in  the  gencral  tarifl:
74ugh  or  merelz  cut  across  with  the  aJ  or  saw,  with  or  without  the  bark:
0/12
hard  ######§§-AA65666v  or  por  cubie  meter
/
pPer  100  kilos
softtt::.  .  .  ..
or  per  cubic  meter
/
75  hewn  longitudinally  or  otherwise  prepared  or  cut  up  with  the  ax;
also  shavings  produced  Hy  rending  and  shavings  intended  for
the  clarification  of  liquids  produced  otherwise  than  by  rending:  per  100  Kilos
hard  0,24
..............................................  ouwcnbicmmk
,
poklmiilos
soft«.....................·..·...·..........·.....
or  peor  cubie  meter
76  Sawn  longitudinally  or  otherwise  prepared,  not  planed:

 

Der  100  kilos

or  per  cubic  meter
5
".
        <pb n="352" />
        326

 

Nummer
des
deutschen

allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner
Mark.

 

 

(Noch  Nr.  74/6.  Bau-  und  Nutzholz  usw.)
(Noch  Nr.  76.  in  der  Längsrichtung  gesägt  usw.)

Anmerkung  zu  Nr.  75  und  76.  Durch  bloßes  Sägen  genutete  Schindelbretter
  sind  wie  bloß  gesägte  Schindelbretter  nach  Nr.  76  zu  verzollen.

In  der  Längsrichtung  beschlagene,  gesägte  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtete,
  nicht  gehobelte  Kanthölzer  (Balken,  Bohlen  und  dergleichen),
welche  nur  mit  Zapfenlöchern,  Zapfen,  Schlitzen,  Falzen  oder  Bohrlöchern
versehen  sind,  werden  nach  den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  75  und  76
mit  einem  Zollzuschlage  verzollt,  welcher  beträgt:

im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner  0,20  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter:
hartes  Holz . . . . .  1,60  Mark,
weiches  Holz  .  .  .  .  .  .  .  .  1,20  Mark.

Anmerkungen  zu  Nr.  74  bis  76.

1.  Bloß  gedämpftes  (nicht  zugleich  gefärbtes),  sowie  zur  Erhöhung  der
Haltbarkeit  getränktes  (imprägniertes)  oder  nur  zu  diesem  Zweck  auf
chemischem  Wege  behandeltes  Bau-  und  Nutzholz  wird  ohne  Zollzuschlag
nach  den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  74  bis  76  verzollt.  Gefärbtes
oder  zum  Zwecke  der  Färbung  auf  chemischem  Wege  behandeltes  Bauund
  Nutzholz  unterliegt  einem  Zollzuschlage,  welcher  beträgt:

im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  2,40  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner:
hartes  Holz  .  .  .  .  0,30  Mark,
weiches Holz . . . .   0,40  Mark.

2

Die  Verzollung  des  in  diesen  Nummern  genannten  Holzes  kann  nach
Wahl  des  Einbringers  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner  oder  nach  Maß
für  den  Festmeter  erfolgen.

 

0,72
oder  für  1  Festmeter
4,32
        <pb n="353" />
        —  327  —

 

 

Numbers

of  the

German  Articles.  Rate  of  duty:
general

bril  Mar,  per  100  10

(Nos.  74  to  76.  Timber  for  building,  etc.,  continned,)
(No.  76  sawn  longitudinally,  etc.,  continued)
0,72

 

Notes  to  Nos.  75  and  76.
Shingle  boards  grooved  by  the  saw  only  will  pay  duty  under
No.  76  as  shingle  boards  merely  sawn.

Square  timber  (baulks,  planks,  etc.)  hewn  longitudinally,  sawn
or  otherwise  prepared,  not  planed.  having  only  peg  sooles,  Pegs,  slits.
grooves,  or  bored  holes,  will  pay  conventional  duty  under  Nos.  75
and  76,  with  a  surtaf  as  follows:

if  the  duty  is  paid  by  weight,  0,.20  mark  per  100  kilos.

il  the  duty  is  paid  by  volume:
hard  woaol  1.60  marks  per  cubic  meter,
soft  woonnn  .  .  .  ...  1.(20  marks  per  cubic  meter.

Notes  to  Nos.  74  to  76.

I.  Wood  for  building  or  industrial  purposes,  merely  steamed  (not
at  the  same  time  olored),  as  also  the  same  wood  impregnateld  or
otherwise  chemically  treated  with  the  object  only  of  increasing  its
durability),  will  pay  duty  under  Nos.  74—76  without  a  surtax.
Colored  wood,  or  wood  chemically  treated  for  the  purpose  of  being
colored,  is  subjected  to  a  surtax  as  follows:

ifhe  duty  is  Paid  by  volume,  per  cubic  meter  2.40  marks,
if  the  duty  is  paid  by  weight,  per  100  kilos:

hard  woo  .  ..  .  .  .  .  .  0.30  mark,
solt  olll.  0.40  mark.

#

The  duty  on  wood  includlel  under  theser  number  may  be  Hanid
either  by  weight  or  by  mensure,  at  the  importer'’s  Option.

or  her  enbic  meter
·2½

7*
        <pb n="354" />
        —  328  —

 

 

Nummer  .
deutschen.  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
81  Holzpflasterklötze:    0.72

aus  hartem  Holz  .  .  .  .  . .  oder für 1  Festmeter
5,76
für  1  Doppelzentner
aus  weichem  Holz  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  0,72  oder  für  1  Festmeter  4,32
Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnierte)  oder  sonst  auf  
chemischem  Wege  behandelte  Holzpflasterklötze  werden  ohne  Zollzuschlag  zu
den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  81  verzollt.
82  Naben,  Felgen,  Speichen,  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vor-
  gearbeitete  Hölzer:  für  1  Doppelzentner
0,72
von hartem Holz  oder  für  1.  Festmeter
5,76
für  1  Doppelzentner 0,72
von  weichem  Holz  .  .  . .  .  oder für ein Festmeter
4,32
83 Faßholz (Faßdauben und Faßbodenteile), auch zu solchem erkennbar vor-



gearbeitetes  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:

von  Eichenholz      .  .  .  .  .  .
von  anderem  harten  Holz  ..  .  ..  ...  ...  .  ..  .  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  ..
von  weichem  Holz  ...  ..  .  .  ...  .  .  .  .  ..

Anmerkung.  Die  bloße  Behandlung  mit  dem  Reifmesser  oder  eine
Glättung  der  Schmalseiten  durch  Hobelung  bleibt  auf  die  Verzollung
des  Faßholzes  ohne  Einfluß.

 

für  1  Doppelzentner
0,20

oder  für  1  Festmeter
1,60
für  1  Doppelzentner 0,30

oder  für  1  Festmeter
2,40
für  1  Doppelzentner 0,30

oder  für  1  Festmeter
1,80
        <pb n="355" />
        Numbers

 

ol  the  «  fAutv:
German  Articles.  ate  of  duty:
general!
tariff.  Marbs  per  100)  kile.
8W%#0den  blocks  for  paving:
0,72
hard  wooollll.  or  per  eubie  meter
5,76
her  100  kilos
60.72
Sofl.  wo'ncsc  1  4te.  ....  j%  eubic  mter,
Note.  Wooden  Paving  blocks,  steamed.  impregnated,  or  olher-  382
Wise  ehemically  treatel.  pay  the  conventional  rates  of  No.  8S1.
Withont  Surtaxk.
82NNaves,  tellics,  spokes.  as  well  as  Pieces  of  wood  recoguizalble  as
ronghly  shaped  for  these  objeets:  per  1001  Kilos
0,72
·...  -
Ullwclm)0(1........·..........·...................  #r  per  cohie  meier
5,76
her  Ii  Kils
"  0,72
of  soft  wlol  .  .  .  ...p  e  ve—  eubie  meltern
25
83  Wood  sor  casks  (Slave##and  headings),  also  pieces  of  wood  recog- 



nizalle  as  ronghler  shaped  for  these  objects,  not  colorcl.  not  plane#:

olf  otttlrlrlrllrlr:::
of  other  harl  wllllll..  .  .  ..  .  .  ..
ol  sotlt  wood..  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...p

Note.  The  duty  on  wood  for  casks  is  not  allceted  by  mere

(reatment  with  ihe  drawing  knise  or  by  smoothing  the  edges  with
the  plane.

Reichs,  Gesetzbl.  1907.

 

er  IIX  in
0,20
or  Ler  cubic  meter
*
her  100  kilos
0,30
or  her  cubie  mter-40

her  100  kilos
0,30
or  ber  cubie  meter

*r*rt·t*

60
        <pb n="356" />
        —  330  —

 

Zollsatz

 

Nummer
des
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark
        
(aus  100,107)  Vieh,  lebend:  für  1  Doppelzentner  Lebendgewicht
104  Schafe  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                8
105  Ziegen  .  .  .  frei
für  1  Doppelzentner
Lebendgewicht
106   Schweine  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  9
107  Federvieh:
Gänse . . . . . . . . . . . . . . . . . .   frei
für  1  Doppelzentnen
Reingewicht
Hühner  aller  Art  und  sonstiges  Federvieh  .  . .  4
108  Fleisch,  ausschließlich  des  Schweinespecks,  und  genießbare  Eingeweide  von

 

Vieh  (ausgenommen  Federvieh):

frisch,  auch  gekühlt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  35

gefroren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  35

Anmerkung.  Zum  ermäßigten  Satze  von  35  Mark  werden  auch  zerlegte
  Schweine  einschließlich  des  daran  haftenden  Schweinespecks
verzollt.

einfach  zubereitet  .  . .  .  .  .  .  .  . .  35
zum  feineren  Tafelgenuß  zubereitet  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    75  

Anmerkungen.

1.  Nicht  lebendes  Vieh,  zum  Genuß  verwendbar,  unterliegt  der  Verzollung
  als  frisches  Fleisch  von  Vieh.

2.  Frisches  und  einfach  zubereitetes  knochenfreies  Fleisch  (auch  Zungen,
jedoch  nicht  genießbare  Eingeweide)  unterliegt  einem  Zollzuschlage
von  10  vom  Hundert.

Gepökelte  oder  geräucherte  Schweineschinken  (Vorder,  und  Hinterschinken)
  werden  nach  dem  vertragsmäßigen  Satze  für  einfach  zubereitetes
  Fleisch  ohne  Zollzuschlag  verzollt.



 

für  1  Doppelzentner
        <pb n="357" />
        Numbers
os  the  ·  Rate  os  dutv:
German  Articles.  ate  al  duty:
general
tarill.  Aarks  per  100  kilos
(er  100  to  107).  lü#R  stock:  ber  101  kilos  live
weig  it
1048eennnnnnn...  .  .  ...  .  .  .  .  ..
105  atstst...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  free
per  100  kilos  lire
weight.
106  Hogs  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  9
107  Poultry:
geose..........................·....................  free
er  100  Eilos  nei
weight.
lowls  of  all  kinds  and  other  pounlry.
10eat,  except  bacon,  and  edihle  entrails  of  animals.  except  those

 

of  Doultry:

fresh  or  chilleeie.....  .  .  ..
lroen  .  .  .  .  ..
Note.  llogs.  Cut  up,  inclnding  tle  bacon  alhering  thereto,  are

dutiable  al  the  conventional  rate  of  35  Marks.

simply  Drelmred

Drepared  1or  the  table
Notes.

I.  Slaughtered  animals.,  lit  lor  consumption,  hay  the  same
duty  as  fresh  meat.

2.  Fresh  and  simply  preparell  meat.  lree  from  bone  (also
tongues,  but  not  elible  entrails).  is  subject  to  à  surtax  ol
10  per  cent.

Piklel  and  smoked  hams  (lore  and  hind  hams)  pay
lhe  conventional  rate  on  menat  simply  Prepared.  without
a  surtax.

5

 

Per  100  kuos

7  5

35

—

60
        <pb n="358" />
        --  332  -- 



Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  MarK.
aus  110  Zedewieh:
geschlachtet,  auch  zerlegt,  nicht  zubereitet  .  .  .  .  .  .  14
gespickt  oder  sonst  einfach  zubereitet  .  .  .  .  20
aus  126  Schmalz  und  schmalzartige  Fette  (Schmalz  von  Schweinen  und  Gänsen,
Rindsmark  und  andere  schmalzartige  Fette)  ausgenommen  Oleomargarin  10
127  Schweine-  und  Gänsefett,  roh  (uneingeschmolzen,  unausgepreßt),  mit  Ausnahme
  des  Schweinespecks  und  der  Flomen  (Fliesen,  Liesen);  ferner
Grieben  zum  Genuß  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5
aus  162  Mehl  aus  Getreide  mit  Ausnahme  von  Hafer,  auch  gebrannt  oder  ge.
röstet .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10,20
aus  180  Wein  und  frischer  Most  von  Trauben,  auch  entkeimt  (sterilisiert),  in  Fässern
oder  Kesselwagen,  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als
14  Gewichtsteilen  in  100  .  .  .  .  .  .  .  20
aus  185  Obstwein  (auch  in  Gärung  begriffener  Obstmost)  in  Fässern  .  .  .  .  .  .  .  .  3
198  Gewöhnliches  Backwerk  (ohne  Zusatz  von  Eiern,  Fett,  Gewürzen,  Zucker
oder  dergleichen  .  .  .  .  .  .  10,20
aus  219  Nahrungs-  und  Genußmittel  aller  Art  (mit  Ausnahme  der  Getränke)  in
luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,  soweit  sie  nicht  an  sich  unter  höhere
Zollsätze  fallen:
Aprikosenmus  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Sirup,  in  Blechgefäßen
von  mindestens  5  Kilogramm  Gewicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5
Tomatenkonserven;  Oliven,  auch  in  Essig,  Öl  oder  Salzwasser  eingelegt  30
andere  Nahrungs  und  Genußmittel,  ausgenommen  Milch  und  Rahm
in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen,  soweit  sie  nicht  an  sich
unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  60
        <pb n="359" />
        —  333  —

 

Numbers

 

of  the
German  Articles.  Rate  ol  duty:
general
arill—  Alarke  per  100  lion
ex  110  Poultry:
killed,  not  prepared,  enrved  up  or  not  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  14
larded  or  otherwise  simple  Prelburecsllklkl  .  .  .  .  .  .  ..  20
#  126  Krases  and  grease-like  fats  (hog's  larch,  goose  grease,  beaf  marrow,
  and  other  grease-likc  fäats),  except  olcomargariinn  10
127  Hlog's  lat  and  goose  fat,  raw  (not  rendered  nor  presseth,  except,
bacon  and  intestinal  fat;  also  edihle  greaves  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5
ex  162  Flour,  hurned  or  ronsted  or  not,  of  grain,  except  dattt  10,20
eX  180  Wine  and  fresh  must  of  grapes,  sterilized  or  nol,  in  casks  or  tunk
waggons,  os  an  alcoholic  strangth  ol  not  more  than  14  per  cent
by  weigtt:t:t:::::  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  20
cx  185Fruit  wine  (also  frui  must  in  Drocess  of  lermentation)  in  casks.  3
198  Commoen  baker's  Droducc  (withont  the  addition  olegs,  lard,  spices,
sugar,  or  the  like)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ·.....................·  10,20
ex  219  JArticles  of  food  or  consumption  of  all  sorts  (not  including  beverages)
in  hermeticall  seald  receptacles,  unless  subscct  as  such  10
higher  dutics:
#pricot  sauce,  without  additioen  of  sugar  or  sirup,  in  tin
receptacles,  weighing  at  lenst  5  kils  .  .  .  .  ..  5
Dreserved  tomatoes:  olives,  whether  preserred  or  not  in  vinegar,
Ooil.  or  bineeee  .  .  ..  30
ther  articles  ol  100d  or  consumption,  egxccht  milk  and  ercam.
in  hermetically  sealed  receptacles,  so  sar  as  thex  are  not.
subjcct  10  higher  rates  ol  duty  as  sull  .  .  .  .  .  60
        <pb n="360" />
        —  334  —

 

 

Nummer  Zollsatz
des  
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
225  Bimsstein,  Schmirgel,  Polier  -  oder  Putzkalk  (Wiener  Kalk),  Tripel  und  ähnliche
mineralische  Schleif-  Polier  -  und  Putzmittel,  roh,  gemahlen  oder  geschlämmt:
in  Büchsen,  Gläsern,  Krügen  oder  ähnlichen  für  den  Kleinverkauf
bestimmten  Aufmachungen  .  .  .  .  .  .  2
in  anderer  Verpackung,  auch  zu  Ziegeln  geformt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
233  Schiefer:
rohe  Schieferblöcke  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  frei
rohe  Schieferplatten,  roher  Tafelschiefer.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1
Dachschiefer  .  .  .  .  .  .  0,65
Anmerkung.  Schieferplatten  von  mehr  als  20  Zentimeter  Stärke
sind  als  Schieferblöcke  zu  behandeln.
aus  239  Erdöl  (Petroleum),  flüssiger  natürlicher  Bergteer  (Erdteer),  Braunkohlen-
  teeröl,  Torföl,  Schieferöl,  Öl  aus  dem  Teer  der  Boghead-  oder  Kännel.-kohle
  und  sonstige  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  Mineral.
öle,  roh  oder  gereinigt:
Schmieröle;  auch  teerartige,  paraffinhaltige  und  im  Waseser  nicht  unterinkende pechartige
  Rückstände  von  der  Destillation  der  Mineralöle;  Harzöl    6
Schwerbenzin  mit  einem  spezifischen  Gewicht  von  mehr  als  0,750
bis  0,770  einschließlich  bei  15°  C ,  zur  Verwendung  zum  Betriebe
von  Motoren,  in  inländischen  Betriebsanstalten  gewonnen  oder
2

 

aus  dem  Ausland  eingehend,  unter  Überwachung  der  Verwendung
Gasöl  mit  einem  spezisischen  Gewicht  von  mehr  als  0,830  bis
0,880  einschließlich  bei  15°C ,  zur  Verwendung  zum  Betriebe
von  Motoren  oder  zur  Karburierung  von  Wassergas,  in  inländischen
Betriebsanstalten  gewonnen  oder  aus  dem  Ausland  eingehend
unter  Überwachung  der  Verwendung
Anmerkung.  Die  Verzollung  von  Petroleum  und  anderen  gereinigten
nicht  besonders  genannten,  zu  Beleuchtungszwecken  geeigneten  Mineralölen
  kann  nach  Wahl  des  Einbringers  nach  Gewicht  unter  Zugrundelegung
  von  1  Doppelzentner  oder  nach  dem  Raumgehalt  mit  der  Maßgabe
  zugelassen  werden,  daß  dabei  für  125  Liter  bei  einer  Temperatur
von  15°C.  1 Doppelzentner  reines  Flüssigkeitsgewicht  gerechnet  wird.
        <pb n="361" />
        —  335  —

 

Numbers

 

of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
general
tarisl.  Alarks  per  100  kilos.
225umicc  stone.  emerr,  Vienna  lime  (LDowdlered  quicklime  K  polishing
or  clcaning),  tripoli  and  similar  mineral  grinding.  Lolishing.  and
chraning  substances,  raw.  ground,  or  washe:
in  bodes,  glasses,  jars,  or  other  Lackages  Suitalle  für  reinil  sal-  2
in  other  receptacles,  also  shaped  in  Dricecets.  fre-233
  Slate:
rongli  blossssssss.  free
rough  slabs,  rough  tahle  slatsss  .  .  .  .  .  ..  1
rooling  slatesss.  0.65
Note.  Slahs  of  slate  more  than  20  centimeters  thick  are  to
be  treated  as  blocks.
cX  239  Petroleum,  fluid  natural  mineral  tar,  Drown  Coal  tar  oil,  Deat  oil.
Shale  oil,  oil  from  the  lar  of  hbog-head  or  canncdl  coal,  and
„öther  mineral  eils  not  otherwise  cenumerated  in  the  gencral  tarifl,
crude  or  relined:
luhricating  oils;  residues  Irom  the  distillation  of  mincral  oils,
containing  Paraffin  or  ol  „  tarri’  or  Pitch#nature,  the  latter
Drovided  that  they  do  not  sink  in  water:  rosin  oll.  6
Ilar#  benzine  ol  a  Specific  gravit##of  more  than  0.750  ull
to  0,770.  inclusive,  at  155  C..  kr  driving  motors,  manufactured
  in  inland  fctories  or  importeld  from  fbreign
count.ries,  under  control  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  ...·....  2
Csas  oil  of  u  Specilic  gravitz#  of  over  0,830  up  to  0.880,
inclusive,  at  15%.,  for  driving  motors,  or  for  the  carburation
  of  water  gas,  manufhctured  in  inland  fe#cterics  or
importen  from  foreign  countries,  under  contrl  .  -

 

Note.  Petroleum  and  other  relined  mineral  ocils.  not  specially
mentioned,  suitable  for  illuminating  Purposes,  may,  at  the  option
qlf  the  importer,  be  assessed  for  dut)  according  to  weight  on  the
basis  of  100  kilos,  or  according  to  volume,  upon  the  condition
that  125  liters,  at  a  temperature  of  15°  C.,  are  considered  10  be
#luiralent  to  100  kilos.  nei  weighit,  ol  #le  Inil.
        <pb n="362" />
        --  336  -- 



Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
249  Erdwachs  (Ozokerit),  gereinigt,  und  Ceresin  (aus  Erdwachs  hergestellt,  auch
mit  Paraffin  versetzt),  in  Blöcken,  Täfelchen  oder  Kugeln;  Wachsstümpfe
  von  gereinigtem  Erdwachs  und  von  Ceresin .  .  .  10
aus  250  Paraffin,  roh  (Paraffinschuppen)  Paraffinbutter  usw.)  oder  gereinigt,  mit
Ausnahme  des  Weichparaffins  .  .  .  .  .  .  10
251  Weichparaffin  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    8
für  1  Doppelzentner
  Rohgewicht
aus  258  Paraffinsalbe,  Vaselin  und  Vaselinsalbe  (nicht  wohlriechend)  .  .  .  .  .  10
für  1  Doppelzentner
259  Wagenschmiere  .  .  .  .  .  .  .  6
      für  1  Doppelzentner
260  Andere  Schmiermittel,  unter  Verwendung  von  Fetten  oder  Ölen  hergestellt,  Rohgewicht
flüssig  oder  fest,  auch  geformt  .  .  .  .  7,50
aus  316  Calciumkarbid  .  .  .  .  .  frei
373  Käsestoff  (Kasein),  Käsestoffgummi  und  ähnliche  Zubereitungen,  soweit  sie  für  1  Doppelzentner
nicht  unter  Nr.  206  des  allgemeinen  Tarifs  fallen  .  .  .  .  .  6
374  Rohleim  (entkalkte  Knochen  .  .  .  .  3
375  Leim  aller  Art  (mit  Ausnahme  des  Eiweißleims),  fest  oder  flüssig;  Gelatine,
auch  gefärbt  .  .  .  .  .  3
aus  385  Süßholzsaft:
mit  Zucker,  Honig,  Anisöl,  Salmiak  oder  sonstigen  Geschmackszutaten
oder  Heilmitteln  versetzt,  oder  in  Aufmachungen  für  den  Kleinverkauf  60
anderer,  roh  oder  gereinigt,  auch  in  einfach  in  Kisten  oder  in  andere
unmittelbar  zum  Versand  dienende  größere  Umschließungen  verpackten
  Stangen  .  .  .  .  .  .  .  frei
        <pb n="363" />
        —  337  —

 

 

Numbers
of  the  R  dutv:
German  Articles.  ate  olt  duty:
general
taritt.  Marls  per  100  tile.
249  Mineral  wax  („ozocerite),  refined,  and  ceresin  (made  from  mineral  wax,
misKed  or  not  with  paraffin),  in  blocks,  tablets,  or  balls;  wax
stumps  [Wachsstümpfe]  of  refinel  mineral  wax  and  of  ceresin  10
ex  250Paraffin,  crude  (paraffin  scales,  Daraffin  butter,  etc.)  or  retined,
eNcebt  soft  parflnnnnn::  .  .  ..  .  .  .  .  ..  10
251  Soft  paraffnnnnnnn  ..  ..  .  .  ..  8
per  100  kilos
gross  weight
ex  258  Paraffin  ointment,  vaseline  and  vaseline  ointment  (not  scented)  10
per  100  külos
259  Xule  gresss  .  .  .  .  .  .  .  ..  6
Per  100  kilos
260ther  lubricants,  manufactured  of  fats  or  oils,  liquid  or  soclid,  gross  weighr
molded  into  shapes  or  11t4t4t  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  7,50
ex  316Calecium  carbienn  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  free
373asein,  casein  gum,  and  similar  Dreparations,  so  far  as  the  are  per  100  küos
not  included  under  No.  206  of  the  general  tariff.  6
374  Glue  in  the  rough  (delimed  bone))  .  .  .  .  .  .  ..  3
375  JGlue  of  all  sorts  (except  albuminous  glue),  solid  or  liquid;  gelatin,
cven  colorelZZ  ...  3
ex  385  Lcorice  juice:
mixed  with  sugar,  honcy,  oil  of  anisecd,  salammoniac,  or  other
flavoring  or  medicinal  ingredients,  or  made  up  for  retail  sale  60
other,  raw  or  purilic,  even  in  sticks  packed  in  boxes  or
other  larger  coverings  serving  for  the  purpose  of  trans-Dortation
  onlnnnnnnnnn..  .  .  .  .  .  ..  free

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.
        <pb n="364" />
        —  338  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(aus  545;7)  Leder,  halb-  oder  ganzgar,  auch  zugerichtet,  anderweit
im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
545  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  mehr  als  3  Kilogramm:
ganze  Häute  mit  anhaftenden  Köpfen,  Hälsen,  Bäuchen  und  Klauen,
auch  in  Hälften;  Kopf-,  Hals-,  Bauchteile  und  Klauen  sowie
Roßschilder  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes .  .  .  30
Schweinsleder,  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes .   18
Kernstücke  .  .  .  .  33
Anmerkung.  Leder,  einschließlich  der  Kernstücke,  bei  einem  Reingewichte
  des  Stückes  von  mehr  als  3  Kilogramm,  zur  Herstellung  von
Treibriemen,  auf  Erlaubnisschein  unter  Überwachung  der  Verwendung  22
aus  546  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  1  bis  3  Kilogramm:
Kalbleder,  naturfarig  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25
anderes  Kalbleber  .  .  .  .  40
(aus  555/6)  Schuhe  aus  Leder  aller  Art,  auch  aus  behaarten  Häuten
oder  aus  Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren:
556  mit  anderen  Sohlen  als  Holzsohlen:
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  1  200  Gramm .  .  .  60
das  Paar  im  Gewichte  von  mehr  als  600  bis  1  200  Gramm;  auch
Schuhoberteile  aus  Leder  aller  Art  mit  elastischen  Einsätzen  ohne
Rücksicht  auf  das  Gewicht .  .  .  .  .  .  80
das  Paar  im  Gewichte  von  600  Gramm  oder  darunter .  .  .  90
Pantoffel  und  Hausschuhe  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  60

 

Anmerkungen.

1.  Ausfütterungen,  Besätze,  Zierate  und  Zutaten  aller  Art  (Schnallen,
Maschen,  Ouasten,  Stickereien,  Schnürriemen  usw.)  aus  anderen
Stoffen,  einschließlich  Seide,  jedoch  ausgenommen  Pelzwerk,  bleiben
ohne  Einfluß  auf  die  Verzollung.

2.  Als  Pantoffel  und  Hausschuhe  sind  solche  Schuhe  anzusehen,  die
weder  Riststellung  noch  Fersenstellung  haben  noch  in  anderer  Weise
(z.  B.  durch  Zugschnüre,  Verschlußknöpfe  oder  elastische  Einsätze)
zur  festen  Umschließung  des  Jußes  eingerichtet  sind.  Der  vertragsmäßige
  Zollsatz  ist  auch  auf  Pantoffel  und  Hausschuhe  mit  einem
Absatzfleck,  jedoch  nicht  auf  solche  mit  Absätzen  (Stöckeln)  anzuwenden.
        <pb n="365" />
        —  339  —

 

 

Jumbers
of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
general
tariff.  Marks  per  100  küos.
(ex  545  to  547)  Leather,  half  or  entirely  dressed,  whether  pre-Pared
  or  not,  not  otherwise  mentioned  in  the  general  tarift:
545  Kf  a  net  weight  of  more  than  3  kilos  each  piece:
entire  hides  or  half  hides,  with  the  heads,  necks,  bellies,  and
hoofs  unseparated;  head,  neck,  and  belly  pieces  and  hoofs,  as
well  as  horse  shields,  without  regard  to  the  weight  of  the  pieces  30
Pig  leather,  without  regard  to  the  weight  of  the  pieces  18
bend  leather  [Kernstücke  .  .  .  .  .  ..  33
Note.  Leather,  including  bend  leather,  of  a  net  weight  of
more  than  3  kilos  per  piece,  for  the  manufacture  of  driving  belts.
with  permit,  and  under  control  ..  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  22
e  546  f  a  net  weight  of  from  1  to  3  kilos  each  piece:
calf,  natural  color  (natural  brom)  25
other  caolllll.  -.................  40
(ex  555  to  556)  Boots  and  shoes  of  leather  of  all  kinds,  including
  those  made  from  hides  with  the  hair  still  on  and  those
made  from  fish  or  reptile  skins:
556  with  soles  of  materials  other  than  woocd:
weighing  more  than  1  200  grams  per  ba4r:  .  .  .  ...  60
weighing  more  than  600  and  up  to  1200  grams  per  pair;
boot  uppers  of  leather  of  all  kinds,  with  elastic  insertions,
without  regard  to  weiüt  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  80
weighing  600  grams  or  less  per  pair  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  90
slippers  and  house  shoes,  without  regard  to  weigüt.  60
Notes.

 

I.  Linings.  trimmings,  and  ornaments  of  all  kinds  (buckles.
bows,  tassels,  embroideries,  laces,  etc.),  of  other  materials,
including  silk,  bur  not  including  für,  do  not  aflect  the  tarif
treatment.

Tihe  following  are  to  be  treated  as  slippers  and  house
shoes:  shoes  which  give  no  Support  to  the  instep  or  the
hecl,  and  are  not  in  any  other  wayx  (e.  g.  by  lacing,  buttons,
or  elastic  sides),  adapted  for  closely  fitting  the  foot.  The
conventional  duty  is  also  applicable  to  slippers  and  house
shoes  with  a  heel  piece,  but  not  to  those  with  a  raised  heel.

2

 

61
        <pb n="366" />
        —  340  —

 

Nummer

des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner
Mark.

 

557

aus  560

561

578

 

Treibriemen  und  Treibriemenbahnen  aus  Leder  aller  Art  sowie  aus  rohen
enthaarten  Häuten,  auch  mit  Unterlagen  oder  Zwischenlagen  aus  groben
Gespinstwaren  oder  Filze  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  50

Sattler-  und  Täschnerwaren  sowie  andere  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders
  genannte  Waren  aus  Leder  aller  Art,  rohen  enthaarten  oder
behaarten  Häuten,  Pergament,  tierischen  Blasen,  Goldschlägerhaut  oder
Häuten  von  Fischen  oder  Kriechtieren,  oder  damit  ganz  oder  teilweise
überzogen;  auch  Sattler-  und  Täschnerwaren  aus  groben  Gespinstwaren
von  pflanzlichen  Spinnstoffen  oder  aus  Seilerarbeit  der  Nr.  484  oder
485  des  allgemeinen  Tarifs,  oder  damit  ganz  oder  zum  größeren  Teile
überzogen;  alle  diese,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verbindung  mit  anderen
Stoffen  unter  höhere  Zollsätze  fallen  oder  zu  den  mit  Leder  ganz  oder
teilweise  überzogenen  Papier-  und  Pappwaren  der  Nr.  667  bis  669
des  allgemeinen  Tarifs  gehören:

Schlagriemen,  Nähriemen,  Florteilriemen,  Lederschnüre  für  Spinnerei
und  Weberei,  Bindriemen,  Webervögel,  ohne  Rücksicht  auf  das
Gewicht  des  Stückes  .  .  .  .  .  .  .  50

im  übrigen:
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  2  Kilogramm  und  darüber:

Pferdegeschirr;  Kratzenrücken,  Kratzenbänder;  Blätter  für  Flug.
walzen  (Volantblätter);  Streifen  und  Blätter  für  Schützentreiber;
  Nitschelhosen  (Laufleder,  Manchons)  .  .  .  .  .  50

andere .  .  .  .  .  .  .  .  65
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  weniger  als  2  Kilogramm:

Pferdegeschirr;  Kratzenrücken,  Kratzenbänder;  Blätter  für  Flug.
walzen  (Volantblätter);  Streifen  und  Blätter  für  Schützentreiber;
  Nitschelhosen  (Laufleder,  Manchons) .  .  .  .  .  .  65

andere;  auch  Ledertapeten  ohne  Rücksicht  auf  das  Gewicht  des  Stückes  80

Handschuhleder,  zu  Handschuhen  zugeschnitten  oder  .gestanzt    125

Reifen  aus  Kautschuk  für  Fahrzeugräder;  auch  Schutzdecken  (Laufdecken)  für  die
zu  Fahrzeugrädern  bestimmten  Schläuche,  aus  Gespinstwaren,  mit  Kautschuk
getränkt  oder  überzogen  oder  durch  Zwischenlagen  von  Kautschuk  verbunden

 

60
        <pb n="367" />
        —  341  —

 

Numbers
of  the
German
general
tariss.

Articles.

Rate  of  duty:

Slarke  per  100  kilos.

 

ex  560

561
578

Driving  belts  and  breadths  of  driving  belts  of  leather  of  all  kinds.
as  well  as  of  raw  hicddee  (without  the  hair),  with  or  without
layers  of  coarse  textiles  or  ctttttttttt4t4:4:.

Saddler's  and  trunkmaker’s  wares,  as  well  as  other  wares  not  se-Parately
  mentioned  in  the  general  tariff,  of  leather  ol  all  kinds.
raw  hide  (with  or  without  the  hair),  parchment,  bladder,  goldbeater's
  skin,  or  fish  or  reptile  skin,  or  entirely  or  Dartik  covcr
with  such  materials:  also  saddler’s  and  trunkmaker's  wares  ot
coarse  vegetahle  textiles  or  ot  the  rope-maker's  Wares  mentioned
under  Nos.  484  or  485  of  the  general  tariff,  or  wares  entirelr
#or  mainly  covered  with  such  materials;  all  thesc  so  far  as  therarc
  not  chargeable  with  higher  duties  b#’  reason  of  their  combination
  with  other  materials,  or  do  not  belong  to  the  classes  of
Paper  and  paper  wares  entirely  or  partl  covered  with  leather
included  under  Nos.  667  to  669  ot  the  general  tarifk:

Picking  straps,  sewing  and  binding  laces,  leather  tapes  for
dividers  (Florteilriemen],  leather  laces  for  Spinning  and
wearing,  pickers,  without  regard  to  weight

other  articles:

of  a  net  weight  of  2  kilos  and  more  cach:
harness  for  horses;  card  backs,  card  bends  (card  slikers):

card  plates  for  fünc  rollers;  slips  and  plates  for  pickers;:
sliders  (rubbing  belts,  travelling  leather  bands)
obr.
of  a  net  weight  less  than  2  kilos  each  article:
harness  for  horses:  card  backs,  card  bends  (card  slivers):
card  plates  for  fancy  rollers;  slips  and  plates  for  pickers:
sliders  (rubbing  belts,  travelling  leather  band)
other:  also  leather  hangings  without  regard  to  weight.

.

Glove  leather  cut  out  or  stamped  sor  gloves

India-rubber  tires  for  wheels  of  vehicles;  also  tire  covers,  of  textiles
impregnated  or  coated  with  india-rubber  or  with  an  internal
layer  of  india-rubber
        <pb n="368" />
        —  342  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
aus  580  Gespinstwaren,  auch  Filz,  mit  Kautschuk  getränkt  oder  überzogen  oder
durch  Zwischenlagen  aus  Kautschuk  verbunden;  Kautschukwaren,  mit
Gespinstwaren  überzogen  oder  mit  Gespinsten  umsponnen;  alle  diese,
wenn  die  Gespinstware  oder  das  Gespinst  aus  anderen  Spinnstoffen  als
aus  solchen  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  besteht  .  .  .  100
Gespinstwaren  in  Verbindung  mit  Kautschukfäden;  Gewebe  aus  Kautschukfäden
  in  Verbindung  mit  Gespinsten;  alle  diese,  wenn  die  Gespinstware
oder  das  Gespinst  ganz  oder  teilweise  aus  Seide  oder  aus  anderen
Spinnstoffen  besteht  .  .  .  .  .  90
585  Röhren  aus  Hartkautschuk,  ohne  weitere  Bearbeituing  .  .  25
586  Andere,  im  allgemeinen  Tarif  nicht  besonders  genannte  Hartkautschukwaren,
auch  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie  nicht  dadurch
unter  höhere  Zollsätze  fallen  .  .  .  .  .  40
(aus  649/50)  Halbzeug  (Halbstoff  zur  Papier-  und  Pappenbereitung),
breiartig  oder  in  fester  Form,  auch  gebleicht  oder  gefärbt  oder  mit
mineralischen  Stoffen,  Leim  usw.  versetzt:
650  aus  Holz,  Stroh,  Espartogras  oder  anderen  Pflanzenfasern:
Holzmasse  (mechanisch  bereiteter  Holzstoff,  Holzschliff)  .  .  .  .  .  1,25
chemisch  bereiteter  Holzstoff  (Zellstoff,  Cellulose);  Stroh-,  Espartound
  anderer  Faserstoff  .  .  .  .  .  .  1,25
aus  651  Pappen  (Pappdeckel),  geformt  (geschöpft)  oder  gegautscht,  auch  aus  zusammengeklebten
  Pappen  hergestellt:
Pappen  aus  mechanisch  oder  chemisch  bereitetem  Holzstoff,  auch  aus
solchem  von  gedämpftem  Holze,  festgewalzt  (Braunholzpappe,  sogenannte
  Lederpappe),  Stroh-,  Schrenz-,  und  Torfpappe  und  anderweit
  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannte  grobe  Pappen,  auch
in  der  Masse  gefärbt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  1,50
653  Gelbes  Strohpapier  .  .  .  .  .  3
Ganz  grobes  graues  Löschpapier    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    2
        <pb n="369" />
        Numbers
of  the
German
general
tarisf.

Articles.

Rate  of  duty:

Marks  per  100  kilos.

 

ex  580

585
586

650

ex  651

653

 

Textiles  or  felt  impregnated  or  coated  with  india-rubber  or  with
internal  layers  of  india-rubber;  india-rubber  wares  coated  with
textiles  or  with  yarn  wound  thereon;  all  these  if  the  textiles  or
the  yarn  do  not  consist  entirely  or  partly  of  silk  ..  .  .  .  .  .  .  ..

Textiles  in  combination  with  india-rubber  threads;  tissues  of  indiarubber
  threads  combined  with  threads  or  yarn;  all  these  if  the
textiles  or  the  yarn  consist  entirely  or  artly  of  silk  or  other
textile  matrieeeelllllllllEB.  ..

Tubes  of  hardened  india-rubber,  not  fürther  workte  ..

Other  wares  of  hardened  india-rubber,  not  separately  mentioned
in  the  general  tariff,  Rombined  or  not  with  other  materials,  so
far  as  not  falling  under  higher  duties  by  reason  of  such  combination

(ex  649  to  650)  Paper  stock  (half  stuff  for  the  manufacture  of
Paper  and  pasteboard),  in  the  form  of  pulp  or  solidificd,  whether
bleached,  dyed,  mixed  with  mineral  substanccs,  glue,  etc.,  or  not:

from  wood,  straw,  esparto  grass,  or  other  vegetable  fiber:
wood  pulp  (mechanically  prepared  wood  meal,  wood  grindings)
chemically  prepared  wood  pulp  (cellulose);  straw,  esparto,
and  other  fibrous  materiasssss  .  .  .  .  .  .  .  ..

Pasteboard,  molded  (dipped)  or  couched;  also  made  of  sheets  of
Dasteboard  stuck  together:

Cardboard  of  mechanically  or  chemically  prepared  wood  pulp;
also  of  wood  pulp  prepared  from  steamed  wood,  rolled
hard  (Braunholzpappe,  so-called  leather  board),  strawboard,
Schrenzpappe,  and  peat  cardboard,  and  other  coarse
cardboard  not  separately  mentioned  in  the  general  tarifl,
dyed  in  the  pulp  or  tt4t  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

Yellowstrawpaper...........................·.........
Verz-coaxssegrayblottingpaper...........................

 

100

90
25

40
        <pb n="370" />
        —  344  —

 

Nummer
des

 

Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
654  Packpapier,  in  der  Masse  gefärbt,  auch  auf  einer  Seite  glatt  .  .  .  .  .  3
655  Papier,  nicht  unter  andere  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs  fallend,  einschließlich
  des  Kartonpapiers,  auch  liniert,  pergamentiert  oder  gekörnt:
Packpapier,  nicht  unter  Nr.  654  fallend    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3
anderes  hierher  gehöriges  Papier  .  .  .  .  .  .  6
656  Buntpapier  einschließlich  des  mit  Kreide,  Bleiweiß  oder  dergleichen  überstrichenen
  oder  mit  Metalldruck  versehenen  Papiers;  lackiertes  Papier;
mit  Glimmer-  oder  Glasschuppen,  Streupulver  oder  Wollstaub  überzogenes
  Papier;  Papier  mit  gestrichenem,  aufgelegtem  oder  galvanoplastischem
  Metallüberzuge,  sowie  mit  Gold-  oder  Silberschnitt  versehenes
  Papier  .  .  .  .  .  8
657  Drucke  jedes  Verfahrens,  soweit  sie  nicht  unter  den  zwölften  Abschnitt  des
allgemeinen  Tarifs  fallen,  auch  Bilderpapier,  einschließlich  des  Kopierverfahrens
  auf  Papier  und  Pappe;  auch  farbig  oder  schwarz  geränderte,
oder  sonst  auf  irgend  eine  Weise  verzierte  Papiere  oder  Pappen:
einfarbig  .  .  .  .  .  6
mehrfarbig,  auch  mit  Pressungen  oder  Rändern  in  Farben,  Gold
oder  anderen  Metallen  .  .  .  .  .  .  6
aus  660  Tapeten  und  Tapetenborten  aller  Art  aus  Papier,  weder  vergoldet  noch
versilbert,  bronziert,  gepreßt  oder  sammetartig  .  .  .  .  .  12
aus  694  Schleif-  und  Wetzsteine,  ganz  oder  teilweise  aus  Karborund  .  .  .  .  .  12
(aus  737/40)  Hohlglas:
737  weder  gepreßt  noch  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt  oder
gemustert:
naturfarbig  .  .  .  .  .  .  3
weiß  (auch  halbweiß)  durchsichtig,  auch  mit  einzelnen  Ringen  von             für  1 Doppelzentner Rohgewicht  
massivem  weißen  (auch  halbweißen)  Glasse  .  .  .  .  .  .  .  .  8
        <pb n="371" />
        Numbers
of  the
German  Articles.  Kate  ol  duty:
general
tariff  Marks  per  100  kilos.
654Packing  paper,  dred  in  the  pulp,  glazed  on  one  side  or  not  3

655  Paper  not  included  under  other  numbers  of  the  general  tariff,
including  carton  paper,  even  ruled,  made  like  parchment  or  grained:

packing  paper  not  included  under  No.  666  .  .  .  .  .  ..  3
oherll.  6

656Colored  paper,  including  paper  coated  with  chalk,  white  lead,  or
·  the  like,  or  provided  with  metallic  impressions;  varnished  paper;
paper  covered  with  seales  of  mica  or  glass,  pounce  or  wool
flocks;  paper  provided  with  painted,  applied,  or  galvancoplastic
metallic  surfacing;  also  paper  with  gilt  or  silvered  edges.  8

657  Printed  matter,  printed  by  any  process,  so  far  as  not  ineluded  in
chapter  12  of  the  general  tarisf:  also  »pieture  paper«,  including
that  produced  by  a  copying  process  on  paper  and  cardboard;
also  paper  or  cardboard  colored  or  black  edged,  or  ornamented
in  any  way  whatever:
of  one  collononr.  6
of  more  than  one  color,  also  with  impressions  or  edges  in
colors,  gold  or  other  metaasss  .  .  .  .  .  ...  6

ex  660  Wall-  paper  and  wall-Paper  borders  of  all  kinds,  neither  gilt,
silvered,  bronzed,  embossed,  nor  velvety  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  12

ex  694  JGrindstones  and  whetstones,  wholly  or  partlyx  of  carborundum  .  .  12

(ex  737  to  740)  Hollow-  glass:

737  neither  molded  nor  ground,  polished,  smoothed,  cut,  etched,  or
ligured:
of  natural  colooooooooorrrr  ...  3
per  100  kilos  gross
white  (or  half  white)  transparent,  with  or  without  separate  weight.
rings  of  massive  white  (or  half  white)  gladads  .  .  ..

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  62
        <pb n="372" />
        —  346  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen    1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(Noch  Nr.  737.  Hohlglas,  weder  gepreßt  noch  geschliffen  usw.)
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glas  überfangen:
Milch-,  Alabaster-  und  Beinglas,  weiß .  .  .  .  .  10
anderes  hierher  gehöriges  Hohlglass  .  .  .  .  .  .  15
738  bloß  mit  gepreßten  Böden  oder  durch  Schleifen,  Pressen  usw.  gestalteten
oder  verzierten  Stöpseln:
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glas  überfangen  .  .  .  .  .  15
anderes  .  .  .  .  .  .  .  .  12
739  in  anderer  Weise  gepreßt,  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,  geätzt
oder  gemustert
gefärbt  oder  weiß  undurchsichtig,  auch  mit  gefärbtem  oder  mit  weißem
undurchsichtigen  Glas  überfangen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
anderes  .  .  .  .  .  .  .  12
(aus  741/2  Spiegel-  und  Tafelglas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif
nicht  genannt,  weder  geschliffen  noch  poliert,  geschnitten,  gemustert,
gerippt,  geschuppt,  gebogen,  mattiert,  geätzt,  überfangen,  gefeldert
(facettiert)  oder  belegt:
741  nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig:
Spiegelglas,  gegossenes  und  geblasenes;  sogenanntes  Rohglas  (rohe
gegossene  Platten),  mehr  als  5  Millimeter  stark,  auch  gerippt   3
Tafelglas  einschließlich  des  5  Millimeter  oder  weniger  starken  Rohglases,
  letzteres  auch  gerippt,  wenn  die  einfache  Höhe  und  die
einfache  Breite  zusammen  betragen:
120  Zentimeter  oder  darunter .  .  .  .  .  6
für  1  Doppelzentner
Rohgewicht
mehr  als  120  bis  200  Zentimeter  .  .  .  .  .  8
mehr  als  200  Zentimeter .  .  .  .  .  10
        <pb n="373" />
        —  347  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
general
aril.  Marks  per  100  klos.
(ex  737  to  740)  Hollow-glass,  continued:
colored  or  white  nontransparent,  or  even  flashed  with
colored  or  white  nontransparent  glass:
milk,  alabaster,  and  bone  glass,  white  ..  .  .  ...  10
oher.  15
738  With  the  bottoms  only  molded,  or  with  the  stoppers  shaped  or
ornamented  by  grinding,  molding,  etc.:
colored  or  white  nontransparent,  or  even  flashed  with  colored,
or  white  nontransparent  glasasass  .  ..  .........  15
oheeerr..:::  12
739molded,  ground,  polished,  smoothed,  cut,  engraved,  or  figured
in  any  other  way:
colored  or  white  nontransparent,  or  even  flashed  with  colored
#or  white  nontransparent  glas  .  .  ..  15
ohherr  12
(er  741  to  742)  Plate  and  shect  glass,  not  separately  mentioned
  in  the  general  tariff,  neither  ground,  polished,  cut,
figured,  ribbed,  scolloped,  curved,  frosted,  etched,  flashed,
cut  in  facets,  nor  Ssilvered:
741  neither  colored  nor  opaque:
plate  glass,  cast  and  blown;  so-cTkalled  crude  glass  (rough  cast
Plates)  more  than  5  millimeters  thick,  ribbed  or  not  3
sheet  glass,  including  »crudes  glass  (ribbed  or  not)  having
a  thickness  of  5  millimeters  or  less,  it  the  length  and
breadth  together  amount  to:
120  centimeters  or  lsess4  6
por  100  kilos
gross  weight
more  than  120  and  up  to  200  centimetrs.  8
more  than  200  centimeterrsrsrs  .  .  .  .  .  .  ...  10
        <pb n="374" />
        —  348  —

 

Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
für  1  Doppelzentner
  Rohgewicht
aus  742  Butzenscheiben  12
758  Glasbehänge  zu  Leuchtern;  Glasknöpfe;  alle  diese  auch  gefärbt  oder  mit  1  Doppelzentner
Ösen .  .  .  .  .  12
Anmerkung.  Bemalte,  vergoldete  oder  versilberte  Glasknöpfe  werden
nach  Nr.  763  verzollt.
759  Glasplättchen;  Glasperlen,  Glasschmelz  und  Glasschuppen,  auch  lediglich
zum  Zwecke  der  Verpackung  und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht;
Glastropfen  (Glastränen,  Springgläser);  Glaskörner  (Glaskügelchen,
massive  Glastropfen):
weiß,  auch  gefärbt          .  .    .  .    .  .    .  .    .  .    .  .    .  .            2
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      15
760  Glasflüsse  (unechte  Edelsteine),  bleihaltig  oder  bleifrei,  Glassteine  und
Glaskorallen,  ohne  Fassung,  auch  lediglich  zum  Zwecke  der  Verpackung
und  Versendung  auf  Gespinstfäden  gereiht:  
roh:
Glasflüsse  und  Glassteine            .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      20
Glaskorallen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
bearbeitet  (geschliffen  usw.)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25
763  Glas,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,  auch  durch  Pressen
oder  Stanzen  hergestellt  oder  geschliffen,  poliert,  abgerieben,  geschnitten,
geätzt,  gemustert;  Glasgespinst  und  Glaswolle:
nicht  gefärbt,  nicht  undurchsichtig  .  .  .  .  .  12
gefärbt  oder  undurchsichtig.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15
bemalt,  vergoldet  oder  versilbert,  auch  durch  Auftragen  oder  Einbrennen
  von  Farben  gemustert .  .  .  .  .  20
        <pb n="375" />
        —  349  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rete  of  duty:
general
tariss.  Alarle  per  100  kilos.
per  100  kilos
gross  weighr.
ex  742  Bull’s-epe  glsss  .  .  .  .  .  .  ..  12
758Glass  pendants  for  chandeliers;  glass  buttons;  all  these  colored  or  per  100  kilos
not,  with  loops  or  1eee  .  ..  ..  .  ...  12
Note.  Tainted,  gilt  or  silrered  glass  buttons  pay  duty  under
No.  763
759  Small  glass  plates,  glass  beads,  bugles,  and  scales,  even  if  strung
on  thread  only  for  purposes  of  packing  and  transmission;  glass
drops  (glass  tears,  Prince  Rupert's  drops):  small  glass  balls
(massive  glass  drops):
white  or  coloeee  2
Painted,  gilt  or  silvereeeo  .  ...  ..  ...  15
760  Glass  pastes  containing  lead  or  not;  artificial  gems,  and  glass
corals,  not  mounted,  even  if  strung  on  thread  only  for  purposes
of  packing  and  transmission:
rough:
glass  Pastes  and  artificial  gem.  20
glass  corss  .  ..  .  .  ..  15
worked  (ground  etcch))  ..  .  .  .  ..  25
7636lass  not  otherwise  mentioned  in  the  general  tariff,  molded,
stamped,  ground,  polished,  smoothed,  cut,  etched,  figured,  or
not;  glass  threads  and  spun  glass:
not  colored  nor  obaauhhnn  12
colored  or  opbaauuaurrmmmmmmmm  .  ...  .  .  ...  15
Painted,  gilt  or  silvered,  figured  or  not  by  the  application
or  burning  in  of  colrs  20
        <pb n="376" />
        —  350  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(aus  777/843)  Eisen  und  Eisenlegierungen:
782  Nicht  schmiedbarer  Guß,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt,  roh:
  von  mehr  als  1  Doppelzentner.  2,50
bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von  mehr  als  40  Kilogramm  bis
  1  Doppelzentner  .  .  .  .  .  .  .  3
von  40  Kilogramm  oder  darunter  3,50
797  Eisenbahnachsen,  Eisenbahnradeisen  (Naben,  Radreifen,  Radgestelle,  Radkränze),
  Eisenbahnräder,  Eisenbahnradsätze      .  .  .  .  .  .  .  .                    2,50
800  Eisenbauteile  (Eisenkonstruktionen)  aus  schmiedbarem  Eisen,  auch  mit  Anstrich
versehen  .  .  .  .  .  .  4,50
aus  820  Eisenbahnlaschenschrauben,  Schwellenschrauben,  Spurstangen,  Klemmplatten,
Hakennägel,  Isolatorstützen:
roh .  .  .  .  .  .  .  .  3
Schrauben  und  Niete  von  mehr  als  13  Millimeter  Stiftstärke;  Schraubenmuttern
  und  Unterlegscheiben  für  Schrauben;  Hufeisen,  Schraub-  und
Steckstollen:
roh .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  5
aus  821  Eisenbahnwagenbeschläge,  Eisenbahnweichen-  und  Signalteile,  roh  .  .  .  .  .  .  6

 

Eisenbahnpuffer,  roh    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  3        ..
        <pb n="377" />
        —  351  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
Beneral
karisk-  NMurk,  per  100  kilos.
(ex  777  to  843)  Iron  and  iron  alloys:
782Nonmalleable  cast  iron,  not  otherwise  mentioned  in  the  general

79

&amp;amp;

800

ex  820

ex  821

 

tariff,  rough:
more  than  100  kilss
weighing,  per  piece,  net  weight  more  than  40  up  to  100  kllos

40  kilos  or  hees  4

Axles  and  parts  of  rallway  wheels  (including  hubs,  tires,  frames
and  rims),  railway  wheels,  sets  of  railway  whells

Construction  pieces  of  malleable  iron,  painted  or  not  .  ..

Bolts  for  fish  plates  and  sleepers,  cross-  tie  bars,  clips,  hook  nails,
insulator  supports  (brackets),

Screws  and  rivets  of  more  than  13  millimeters  shank  diameter;
nuts  and  washers  for  screws;  horseshoes,  calkins,

Railway  couplings,  parts  of  switehes  and  signals,  rough  .  .  .  .  .  ..

Railway  busfers,  rough........  .  .  .  .  .  ..p

 

2,50

4,50
        <pb n="378" />
        —  352  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs  Mark.
829  Ketten  (mit  Ausnahme  der  Fahrradketten)  und  Teile  von  solchen:
roh:
zur  Kettenschleppschiffahrt .  .  .  .  .  .  .    1,50
andere .  .  .  .  .  .  5
bearbeitet  .  .  .  .  .  .  15
aus  389  Federn,  anderweit  im  allgemeinen  Tarif  nicht  genannt:
an  sich  feine  (Perrücken-,  Handschuh-,  Hut-  und  ähnliche  Federn)
sowie  alle  polierten,  vernickelten,  lackierten,  vernierten  oder  sonst
weiter  als  durch  bloßes  Abschleifen  bearbeiteten  Federn  20
andere:
roh .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6
bloß  abgeschliffen  .  .  .  .  .  .  10
(aus  869  bis  880)  Kupfer  und  Kupferlegierungen:
875  Metalltuch  aller  Art  für  gewerbliche  Zwecke,  insbesondere  für  die  Herstellung
  von  Papier,  endlos  oder  in  Rollen  oder  Stücken,  aus  Draht,
auch  mit  Gespinsteinlagen;  Vordruckwalzen  (Egoutteure),  glatt  oder
gerippt,  mit  oder  ohne  Wasserzeichen  .  .  .  .  .  .  .  18
aus  891  Sprechmaschinen  (Phonographen)  einschließlich  der  mit  ihnen  in  fester
Verbindung  stehenden  elektrischen  Maschinen .  .  .  .  .  40
aus  894  Verbrennungsmotoren  und  Explosionsmotoren,  für  Motorfahrräder,  bei
einem  Reingewichte  der  Maschine  von  40  Kilogramm  oder  darunter .  .  75
        <pb n="379" />
        —  353  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
general
tarifl.  Marks  per  100  kilos.
829heins  (except  bycicle  chains)  and  parts  thercof:  "
rough:
for  twminnnnggg  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,50
obher.  5
woreaoaoao  .  .  ..  .  .  .  ..  15

ex  839  Springs  not  otherwise  mentioned  in  the  general  tarist:

fine  (for  wigs,  gloves,  hats  and  the  like),  including  allsprings,  Dolished,
  nickeled,  lacquered,  varnished,  or  which  have  undergone

any  fürther  process  of  working  up  other  than  mere  grinding  20
other:
roggagaaa
merely  gronennnnn  .  .  .  10

(ex  869  to  880)  Copper  and  copper  alloys:

875  Wire  gauze  of  all  kinds  for  industrial  purposes,  especially  for  use
in  the  manufacture  of  paper,  endless  or  in  rolls  or  pieces,  Composed
of  wire,  with  or  without  insertions  (Einlagen]  of  thread  or
Jarn;  drying  Ulinders  for  printing  establishments  IVordruckwalzenl,
  smoothed  or  ribbed,  with  or  without  watermark  18

ex  891  honographs,  including  electrical  machines  in  combination  therewith  40

ex  894Combustion  and  explosion  motors  for  motor  cycles,  weighing,  per
Piece,  40  kilos  or  less,  net  weigtt..  75

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1907.  63
        <pb n="380" />
        —  354  —

 

 

Nummer  Zollsatz

deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für

allgemeinen Tarifs.  1  Doppelzentner
  Mark.

(Noch  aus  Nr.  894.)

Dampfmaschinen,  Dampfturbinen,  Wasserturbinen;  Verbrennungs-  und
Explosionsmotoren;  Kraft-  (Antriebs-)  Maschinen  (mit  Ausnahme  der
Elektromotoren)  in  Verbindung  mit  Pumpen  (einschließlich  der  Wasserhaltungsmaschinen)
  oder  mit  Kältemaschinen;  Kranen:

von  mehr  als  5  bis  10  Doppelzentner .  .  .  11
von  mehr  als  10  bis  25  Doppelzentner  .  .  .  7,50
bei  einem  Reingewichte  von  mehr  als  25  bis  50  Doppelzentner  .  .  .  6
der  Maschine  von  mehr  als  50  bis  500  Doppelzentner  .  .  5
  mehr  als  500  bis  1000  Doppelzentner  4,50
von  mehr  als  1000  Doppelzentner  .  .  .  .  .  3,50

Wassersäulenmaschinen:

  mehr  als  10  bis  25  Doppelzentner .  .  8
bei  einem  Reingewichte  von  mehr  als  25  bis  50  Doppelzentner  .  .  6,50
der  Maschine  von  mehr  als  50  bis  500  Doppelzentner .  .  5,50

von  mehr  als  500  bis  1000  Doppelzentner  5

Dampfmaschinen  in  Verbindung  mit  Hämmern,  Gebläsemaschinen  (einschließlich

  der  Ventilationsmaschinen)  oder  mit  Fördermaschinen:
bei  einem  Reingewichte  von  mehr  als  50  bis  500  Doppelzentner .  .  5
der  Maschine  von  mehr  als  500  bis  1.000  Doppelzentner  4,50
Andere  hierher  gehörige  Maschinen:
von  mehr  als  10  bis  25  Doppelzentner .  .  10
bei  einem  Reingewichte  von  mehr  als  25  bis  50  Doppelzentner .  .  8

 

der  Maschine  von  mehr  als  50  bis  500  Doppelzentner .  .  6
von  mehr  als  500  bis  1000  Doppelzentner .  .  5

Anmerkung.  Dampfmaschinen  zur  Verwendung  beim  Schiffbau
werden  einschließlich  der  zugehörigen  Schaufelräder  und  Schiffsschrauben
zollfrei  zugelassen.
        <pb n="381" />
        —  355  —

 

 

Numbers
Ete  Articles.  Rate  of  duty:
general
tarifl  Marts  zer  100  Kl#k
(ex  894  continued)
Steam  engines,  steam  turbines,  water  turbines;  combustion  and
exlosion  motors;  power  (other  than  electromotive)  machinery
in  combination  with  pumps  (including  water  engines)  or  freezing
machines;  cranes:
over  500  up  to  1000  kilos  ..  ..  ..  .  ..  L
over  1  000  up  to  2  500  kilsoa  .  .  .  7,50
weighing.  per  piece,  over  2  500  up  to  5  000  kills  ..  6
net  weight  „rer  5  000  up  to  50  000  kilos.  5
rover  50  000  up  to  100  000  kilos.  4,50
over  100  000  killa  .  ..  3,50
Water-Pressure  engines:
over  1  000  up  to  2  500  kilooa  8
weighing,  per  piece,  #over  2  500  up  to  5  000  kills.  6,50
net  weight  *  5  000  up  to  50  000  kilos.  5,50
over  50  000  up  to  100  000  kilos.  5
Steam  engines  combined  with  hamme,  blowing  machines  (including
ventilating  machines),  or  with  hoisting  machines:
weighing,  per  piece,  lover  5  000  up  to  50  000  kilssos  5
net  weight  over  50  000  up  to  100  000  kilos.  1,50
Other  machines  of  the  kinds  specified  in  No.  894  of  the  general  tariff:
’-  1  000  up  to  2  500  killo  10
weighing,  per  Piece,  over  2  500  up  to  5  000  killo  ..  8
net  weight.5  over  5  000  up  to  50  000  kilos.  .  .  .  .  ..
50  000  up  to  100  000  kilos.  5

Note.  Steam  engines  for  use  in  shipbuilding.  koferder  with
the  padldle  wheels  and  serew  propellers  pertaining  thereto,  are
admitted  duty  free.

 

 

63°
        <pb n="382" />
        —  356  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
(aus  913/4)  Fahrzeuge,  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt:
aus  914  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:
Güterwagen,  ungedeckt  oder  gedeckt .  .  .  .  .  3
aus  915  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt  (ausgenommen
Wasserfahrzeuge),  in  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen  (Motorwagen
und  Motorfahrräder):
Motorfahrräder:
von  50  Kilogramm  oder  darunter .  .  .  .  .  100
bei  einem  von  mehr  als  50  Kilogramm  bis  1  Doppelzentner  75
Reingewichte  
des  Stückes  von  mehr  als  1  Doppelzentner  bis  2,5  Doppelzentner.  .  .  .  .
  70
Motorwagen  und  Motorfahrräder:
  mehr  als  2,5  Doppelzentner  bis  5  Doppelbei
  einem  zentner  .  .  .  .  .  40
Reingewichte  von  mehr  als  5  Doppelzentner  bis  10  Doppeldes
  Stückes    zentner  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25
von  mehr  als  10  Doppelzenter .  .  .  .  .  15
(aus  916/8)  Fahrzeuge,  nicht  zum  Fahren  auf  Schienengleisen  bestimmt
(ausgenommen  Wasserfahrzeuge),  ohne  Verbindung  mit  Antriebsmaschinen:

aus  917  Personenwagen:
  vierrädrige  mit  nicht  mehr  als  vier  festen  Sitzen:
ohne  Dach  für  1  Stück
bei  einem  Reingewichte  von  1,5  Doppelzentner  oder  darunter .  60
des  Wagens  von  mehr  als  1,5  Doppelzentner .  .  .  100


mit  Dach  .  .  .  .  .  150
        <pb n="383" />
        —  357  —

 

 

Numbors

of  the  ·  R  kl«
German  Articles.  ate  of  duty:
general

taril.  Mariks  per  100  küce.

(ex  913  to  914)  Vehicles,  intended  to  run  on  rails:
ex  914  not  combined  with  motive  machinery:
———.——————.  3

ex  915

ex  917

 

Vehicles  not  intended  to  run  on  rails  (except  water  cratt),
combined  with  motive  machinery  (motor  cars  and  motor  cycles):

motor  cycles:

weighing,  50  kilos  or  less  .  .  .  ....  *
each,  netover  50  up  to  100  killlla  .  ..
weicht  over  100  up  to  250  kilsaaa  .  .  ..

motor  cars  and  motor  Cyeles:
(4  250  up  to  500  kiloa  .  .  .  .  ..
weighing,
each,  net  over  500  up  to  1000  killss  .  .  ..
weight
ver  1000  kissttsz.

(ex  916  to  918)  Vehicles  not  intended  to  run  on  rails  (except
water  craft),  without  motive  machinerr:

Carriages:
four-  Wheeled,  with  not  more  than  four  firell  seats:
without  cover
weighing,  each,)  150  kilos  or  less  ....  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
net  weight  more  than  150  kilos  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

 

per  pieee

100
150
        <pb n="384" />
        —  358  —

 

Nummer
des
deutschen
allgemeinen
Tarifs.

Benennung  der  Gegenstände.

Zollsatz
für
1  Doppelzentner
Mark.

 

aus  926

 

(Noch  aus  917.  Personenwagen)
vierrädrige  mit  mehr  als  vier  festen  Sitzen:



Anmerkungen:

1.  Klappsitze  gehören  nicht  zu  den  festen  Sitzen.  Der  Bocksitz  (Kutschersitz)

  ist  in  die  Zahl  der  festen  Sitze  nicht  einzurechnen.

2.  Hölzerne  Wagenkasten  ohne  Untergestell,  auch  mit  Eisenbeschlag,  sind

je  nach  ihrer  Beschaffenheit  als  Holzwaren  zu  behandeln  und  bleiben
von  der  Verzollung  als  Personenwagen  auch  dann  ausgenommen,
wenn  die  durch  Scharniere  befestigten  Dachbogen  und  das  mit  den
eisernen  Spangen,  die  den  Wagenkasten  durchziehen,  fest  verbundene,
schief  ansteigende  Fußgestell  vor  dem  Kutschbock  bereits  angebracht
oder  die  hölzernen  Türtafeln  zur  Verstärkung  oder  zur  Verhinderung
des  Reißens  mit  groben  Holzklötzchen  oder  Jutegeweben  oder  mit
Eisenblech  bekleidet  sind.

3.  Für  zusammengesetzte  vierrädrige  Personenwagen  im  Rohbau  ist  ein
Viertel  der  Sätze  für  Personenwagen  zu  entrichten.  Als  Personenwagen
  im  Rohbau  sind  solche  anzusehen,  welche  zwar  die  zum  Gebrauch
notwendigen  Zubehörteile  und  Einrichtungen  (Federn,  Achsen,  Räder,
Vordergestell,  Brems-  und  Anspannvorrichtungen  usw.)  aufweisen,
jedoch  weder  angestrichen,  lackiert,  poliert  oder  bemalt  noch  mit  Leder
oder  Polsterarbeit  (einschließlich  lose  eingelegter  Polster)  ausgestattet
sind.

4.  Fußdecken,  Laternen,  Wagenkisten  und  ähnliche  Gegenstände,  welche

mit  fertigen  Personenwagen  eingeben  und  dazu  bestimmt  sind,  mit
ihnen  in  feste  Verbindung  gebracht  oder  auf  andere  Weise  zusammengesetzt
  zu  werden,  sind  als  Bestandteile  der  Wagen  anzusehen  und
nicht  besonders  zu  verzollen.

5.  Zur  Herstellung  von  Motorwagen  bestimmte,  ohne  Gestellrahmen

(Chassis),  Motor  und  Räder  eingehende  Personenwagen  werden  wie
vierrädrige  Personenwagen  behandelt  und  in  fertigem  Zustande  nach
den  vertragsmäßigen  Sätzen  der  Nr.  917,  im  Rohbau  mit  einem
Viertel  dieser  Sätze  verzollt.

Handfeuerwaffen  aller  Art  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen
unedler  Metalle,  mit  Ausnahme  von  Kriegswaffen

 

für  1  Stück

ohne Dach .  .  .  150   mit Dach .  .  .  160

für  1  Doppelzentner
60
        <pb n="385" />
        Numbers
of  the
German
general
tariff.

Articles.

Kate  of  duty:

Marks  per  100  kilos.

 

eK  926

 

(ex  917.  Carriages,  continued)

four-  wecled,  with  more  than  four  fiked  Scats:

without  cer  .  .  .  .  .  ..

with  coer  ......  .......  .............
Notes.

I.  Folding  seats  are  not  reckoned  as  lixed  seats.  The  box  (driver's

1

S#

d

seat)  is  not  to  be  counted  as  one  of  the  fixed  seats.

Wooden  carriage  bodies  without  the  trurks  shall  be  treated

as  wocden  wares,  according  10  their  character,  erven  if  they  are
littel  with  iron  mounts;  nor  shall  they  be  dutiable  as  passenger
Carriages,  even  where  the  hinge-fastened  Cover  frames  and  the
rpin  footboard  of  the  driver's  seat  (which  is  securely  faslened
  to  the  iron  clasps  traversing  the  carriage  body)  have
alrealy  been  fixed  in  position,  oOr  where  the  wooden  panels
of  the  deoors  have  been  covered  with  coarse  blocks  of  wood,
or  with  jute  tissue  or  sheet  iron  in  order  to  strengthen  them
or  to  keep  them  from  splitting.

TFour-wheeled  carriages  litted  together  in  the  rough  pay  onesfourth

  the  duty  on  similar  carriages  sinished.  By  carriages  in
the  rough  are  meant  those  which,  though  provided  with  all
the  Darts  and  fittings  necessary  in  order  to  enable  the  carriages
to  be  used  (springs,  axles,  wheels,  foreframe,  brake,  whifsle
trees,  and  parts  for  attaching  the  traces,  eic.).  arc  neither
colored,  varnished,  polished,  painted,  nor  Corered  with
leather  or  upholstered  (nor  contain  loose  cushions).

Carriage  rugs,  lamps,  chests,  and  Similar  articles  imported.

with  carriages  and  intended  to  be  litted  securely  to  or  otherwise
  connected  with  the  same,  shall  be  regarded  as  parts  of
Carriages  and  not  charged  duty  separately.

Carriages  imported  without  trucks  (chassis),  motors,  or  wheels,

and  intended  for  the  construction  of  motor  Cars,  shall  be
trcated  as  four-Wheeled  carriages.  and  shall  be  dutiable  according
(0  the  treaty  rates  under  No.  917,  il  in  a  finished  statc,  and  at
one-lourth  ol  those  rates  if  in  the  rouglr.

Small  arms  of  all  kinds  of  common  metals  or  of  alloys  of  common
metals,

cxcept  militury  almm...  .  .  .  ...

 

per  piece
150

160

por  100  kilos
60
        <pb n="386" />
        —  360  —

 

Nummer

 

des  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
927  Bügel,  Federn,  Hähne  und  Läufe,  auch  Teile  von  solchen,  sowie  andere
Teile  von  Handfeuerwaffen  (ausgenommen  Schlösser  und  Verschlußstücke),
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle:
roh .  .  .  .  .  .  6
bearbeitet:
Läufe,  nur  gebohrt  und  abgedreht  oder  grob  abgeschliffen .  .  10
andere  hierher  gehörige  Waren .  .  .  .  .  24
928,  Schlösser  und  Verschlußstücke,  auch  Teile  von  solchen,  zu  Handfeuerwaffen:
roh  vorgearbeitet  .  .  .  .  .  24
andere  .  .  .  .  .  60
Anmerkung  zu  Nr.  927  und  928.  Läufe  und  Schäfte  zu  Handfeuerwaffen
  mit  eingefügten  oder  beigepackten  Schlössern,  Schloßkasten
oder  Verschlußstücken  sind  nach  Nr.  926  zu  verzollen.

929  Taschenuhren,  auch  solche  mit  Spielwerk:
in  Gehäusen:  für  1  Stück
aus  Gold  .  .  .  .  .  .    0,80
aus  Silber,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,
Bügeln  oder  Knöpfen  versehen .  .  .  .  .  0,60
aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler  Metalle,
auch  vergoldet  oder  versilbert  oder  mit  vergoldeten  oder  versilberten
  Rändern,  Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus
anderen  Stoffen  .  .  .  .  .  .  0,40

 

Anmerkung.  Nach  Nr.  929  sind  auch  elektrische  Taschenuhren  zu
verzollen.
        <pb n="387" />
        —  361  —

 

 

Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  ol  duty:
general
karilk.  Marks  per  100  kilos.
927  Trigger  guards,  springs,  cocks  and  barrels,  and  parts  thereof;  also
other  Darts  of  small  arms  (except  locks  and  breech  bolts  [Verschlußstückel)
  of  common  metals  or  allo’s  of  common  metals:
rogggg-  .  .  .  .  .  6
worked:
Darrels  only  bored  and  turned  or  roughly#ground  .  10
other  artichtsrsrsrsrss  .  ..  .  .  .  .  ...  24
928  Locks  and  brcech  bolts  Verschlußstücke]  and  parts  thercof,  for
small  arms:
roughIy  worteee.  24
oher.  60
Note  to  Nos.  927  and  928.  Barrels  and  stocks  for  small
arms  with  locks,  lock  cases,  or  breech  bolts  I(Verschlulstückel!
lkitted  to  them  or  packed  up  with  them  have  to  pay  duty  according
  to  No.  926.
929  Watches,  including  those  with  chimes:
in  cases:  per  piere
ofl  gocmcl.  0,80
#of  silver,  gilt  or  not,  or  Provided  with  gilt  rims,  pendants
or  koobss.  0,60
zf  rommon  metals  or  alloys  thereof,  gilt  or  silvered  or
not,  or  Provided  with  gilt  or  silvered  rims,  pendants
or  knobs;  of  other  materiasss  0,40
Note.  Electrical  watches  are  dutiable  under  No.  929.
64

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1907.
        <pb n="388" />
        362

 

Nummer

 

des  Zollsat
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
930  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren:  für  1  Stück
aus  Gold  .  .  .  .  .  .  0,40
aus  Silber  oder  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler
  Metalle,  auch  vergoldet  oder  mit  vergoldeten  Rändern,
Bügeln  oder  Knöpfen  versehen;  aus  anderen  Stoffen .  .  .  0,40
Anmerkung  zu  Nr.  930.  Werden  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren  in
zerlegtem  Zustande,  jedoch  fertig  zum  Zusammensetzen  eingeführt,  so  sind
Böden  mit  der  Hälfte,  Ränder  (mit  oder  ohne  Glasreifen)  und  Glasreifen
  je  mit  einem  Viertel  des  Stückzolls  für  das  zusammengesetzte  Uhrgehäuse
  zu  belegen,  während  Staubdeckel  sowie  andere  Teile  der  Verzollung
  nach  Beschaffenheit  des  Stoffes  unterliegen.
Anmerkung  zu  Nr.  929  und  930.  Mit  Gold  oder  Silber  belegte
(plattierte)  Taschenuhren  und  Uhrgehäuse  zu  Taschenuhren  werden  wie  vergoldete
  oder  versilberte  verzollt.
931  Uhrwerke  zu  Taschenuhren,  fertige,  und  Rohwerke  .  .  .  .  0,40
für  1  Doppelzentner
932  Triebe  und  Unruhen  (Balancen)  aus  Stahl  für  Taschenuhren .  .  .  .  .  60
933  Teile  von  Taschenuhren  aus  unedlen  Metallen  oder  aus  Legierungen  unedler
  Metalle,  in  den  vorhergehenden  Nummern  des  allgemeinen  Tarifs
nicht  genannt:
Uhrfedern  aus  Stahl;  Unruhen  (Balancen)  aus  Bronze  oder  Messing  60
andere,  auch  vergoldet,  versilbert  oder  mit  Gold  oder  Silber  belegt
(plattiert)  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen,  soweit  sie
nicht  dadurch  unter  höhere  Zollsätze  fallen .  .  .  .  .  120
Anmerkung.  Bügel,  Bügelringe  und  Aufziehkronen  werden,  sofern
ihre  Bestimmung  zu  Taschenuhren  außer  Zweifel  steht,  nach  Nr.  933
verzollt.
937  Pfeifenorgeln  .  .  .  .  .  20
        <pb n="389" />
        —  363  —

 

Numbers
ol  the
German
general
tarifl.

Articles.

Rate  of  duty:

Alarks  per  100  bilos.

 

930

.—

93

932

933

937

Watch  cases:
of  gollll.  .  .  .  .  .  ...
ofsilver,ofcommonmet-ilsor-!lloysthekeoi·,giltornot,
or  provided  with  gilt  rims,  pendants,  or  knobs;  of  other
materiassssss.  .  .  ...
Note.  If  wateh  cases  are  imported  in  pieces  but  ready
to  be  Dut  together.  backs  will  pay  half  and  rim#  (together  with
bezels  or  not)  and  bezels  ensch  a  quarter  of  the  duty  on  entire
watch  cases.  So-called  false-  watch  cases  and  other  parts  pay

duty  according  to  the  material  of  which  made.

Note  to  Nos.  929  and  930.  Watches  and  watch  cases  Plated
with  gold  or  silver  will  pay  duty  as  gilt  or  silvered.

Mechanism  for  watches,  complete,  and  rough  worts.

Steel  mainsprings  and  balances  for  watchs

Parts  of  watches  of  common  metals  or  alloys  thereof  not  previousl)y
mentioned  in  the  general  tarift:

watch  springs  of  steel;  balances  of  hronze  or  braass

other  parts  of  watches,  even  gilt  or  silvered,  or  plated  with
gold  or  silver,  or  in  combination  with  other  materials,  in
so  far  as  they  may  not  be  dutiable  at  higher  rates  by
reason  therooHH..3

Note.  Pendants,  rings,  and  key  caps  are  dutiable  under  No.  933
when  they  are  obviously  intended  to  form  parts  of  watches.

Organs  (with  pipde)s  .  ..

Per  piece
0,40

0,40

ber  100  kilos
60

60

120

20
        <pb n="390" />
        —  364  —

 

 

Nummer  Zollsatz
deutschen  Benennung  der  Gegenstände.  für
allgemeinen  1  Doppelzentner
Tarifs.  Mark.
943  Mechanische  Spielwerke:
Spielwerke  ohne  Gehäuse  bei  einem  Reingewichte  des  Stückes  von
500  Gramm  oder  daruner  .  .  .  .  .  20
andere  mechanische  Spielwerke  .  .  .  .  .  20
Vorrichtungen  zur  mechanischen  Wiedergabe  von  Tonstücken .  25

 

Anmerkung.  Wie  die  mechanischen  Spielwerke  werden  auch  Teile
derselben  verzollt,  die  als  solche  erkennbar  sind,  ferner  auch  Spielwerke
ohne  Laufwerk  für  Weckeruhren.
        <pb n="391" />
        Numbers
of  the
German  Articles.  Rate  of  duty:
general
taritl.  Mark,  per  100  hüce.
943  Musical  bozes:
musical  boxes  without  case,  weighing  500  grams,  net  weight,
or  less,  per  diee  .  .  .  ...  20
other  musical  boses  ..  .·..........·.....  20
apparatus  for  mechanical  repetition  of  musical  pieee  25

 

Note.  Parts  of  musical  boxes,  obviously  recognizable  as  such,
also  alarm  bells  for  alarm  clocks  (without  mechanism),  are  dutiable
as  musical  boxzes.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-Gesetzbl.  1907.

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

65
        <pb n="392" />
        <pb n="393" />
        --  367  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 27.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1900,  betreffend  die  Freundschaftsverträge
  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit

Zanzibar.  S.  367.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Fürstlich

Bulgarischen  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in
Sofia  vom  14./23.  Mai  1907  über  die  zollfreie  Einfuhr  von  gebrauchtem  Umzugsgut.  S.  368.

 

(Nr.  3340.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1900,  betreffend  die
Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  Vom  11.  Juni  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1900,  betreffend  die

Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,  Handelsund

  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar  (Reichs-Gesetzbl.  S.  37),  im  Namen  des

Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

§  1.

Die  auf  Exterritorialitätsrechte  bezüglichen  Vorschriften  des  Freundschafts-,
Handels-  und  Schiffahrtsvertrags  mit  Zanzibar  vom  20.  Dezember  1885  (Reichs-Gesetzbl.
  1886  S.  261)  werden  hierdurch  außer  Anwendung  gesetzt  mit  der  Maßgabe,
  daß  die  Angehörigen  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Schutzgebiete
sowie  die  deutschen  Schutzgenossen  im  Sultanate  Zanzibar  fortan  der  Gerichtsbarkeit
  der  dort  von  Großbritannien  eingerichteten  Gerichte  unterworfen  sind.

§  2.
Die  bei  den  deutschen  Konsulargerichten  für  das  Sultanat  Zanzibar  anhängigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen  werden  von  diesen
Gerichten  nach  den  bisherigen  Vorschriften  erledigt.

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  Potsdam,  den  11.  Juni  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.

 

Reichs-Gesetzbl.  1907.  66
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juni  1907.
        <pb n="394" />
        —  368  —

(Nr.  3341.)  Bekanntmachung,  betreffeud  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Fürstlich  Bulgarischen
Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul
  in  Sofia  vom  14./23.  Mai  1907  über  die  zollfreie  Einfuhr  von
gebrauchtem  Umzugsgut.  Vom  14.  Juni  1907.

Zwischen  dem  Fürstlich  Bulgarischen  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
und  dem  Kaiserlichen  Generalkonsul  in  Sofia  hat  der  nachstehende  Notenwechsel
stattgefunden.

Berlin,  den  14.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

(Übersetzung.)
Sophia,  le  1/14  mai  1907.  Sofia,  den  1./14.  Mai  1907.
Morlsieur  le  Baron,  Herr  Baron!

Le  paragraphe  6,  muncro  4,  de  la
loi  allemande  du  tarif  douanier,  du
25  décembre  1902,  accordant  entrec
en  franchise  de  droits  en  Allemagne
aux  objets  ayant  servri.  importcs,
Dour  leur  propre  usage,  par  des
Personnes  venant  habiter  en  Allemagne,
  le  Couvernement  Bulgare
est  egalement  disposé  à  accorder  la
meme  franchise  aux  objets  de  ménage
ay#nt  ddGjà  servi  et  laisant  Partie  du
mobilier  des  ressortissants  de  l  Einpire
Allemand  qui  vont  s'établir  en  Bulgaric.


Il  est  bien  entendu  que  cette  concession
  n'est  faite-  qu’à  titre  de  reci-Drocité
  et  qu’'’elle  ne  sera  applicable
Gdu’en  tant  duc  ladite  disposition  de
In  loi  allemande  restern  en  force
Vis-à-vis  de  la  Bulgarie.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Paragraph
  6  Ziffer  4  des  deutschen  Zolltarifgesetzes
  vom  25.  Dezember  1902
für  gebrauchte  Gegenstände,  die  von  nach
Deutschland  anziehenden  Personen  zur
eigenen  Benutzung  eingeführt  werden,
Zollfreiheit  bewilligt,  ist  die  Bulgarische
Regierung  gleicherweise  geneigt,  dieselbe
Zollfreiheit  für  Haushaltungsgegenstände
  zu  gewähren,  die  schon  gebraucht
sind  und  Bestandteile  des  Mobiliars  von
deutschen  Reichsangehörigen  bilden,  die
im  Begriffe  sind,  sich  in  Bulgarien
niederzulassen.

Es  herrscht  darüber  Einverständnis,
daß  dieses  Zugeständnis  nur  unter  der
Voraussetzung  der  Gegenseitigkeit  eingeräumt
  wird,  und  daß  es  nur  so  lange
Anwendung  finden  soll,  wie  die  gedachte
  Bestimmung  des  deutschen  Gesetzes
  gegenüber  Bulgarien  in  Kraft
bleiben  wird.
        <pb n="395" />
        En  Vous  priant  de  porter  ce  qui
précède  à  la  connaissance  de  Votre
Gouvernement,  je  saisis  l'occasion
Pour  Vous  offrir,  Monsieur  le  Baron,
T’assurance  de  ma  tres-haute  considéeration.


Staneioff.

Monsieur  le  Baron  de  Romberg,
Consul  Général  d'Allemagne,

Sophia.

Sophia,  le  23  mai  1907.

Monsieur  le  Ministre,

Par  la  lettre  que  Votre  Excellence
a  bien  voulu  m’adresser  sous  la  date
du  17/14  de  ce  mois,  No  2810,  Vous
m'avez  sait  part  que  le  Couvernement
  Bulgare,  tenant  compte  du
fait  qdue  le  96,  numéro  4,  de  la  loi
allemande  du  tarif  douanier,  du
25  décembre  1902,  accordait  Tentrée
en  franchise  de  droits  en  Allemagne
aux  objets  aJ#ant  servi,  importes,
pour  leur  propre  usage,  par  des
Dersonnes  venant  habiter  en  Allemagne,
  le  GCouvernement  Bulgarc
GCtait  Egualement  disposc  à  accorder
la  méme  franchise  aux  objets  de
menage  ayant  de#jà  servi  et  faisant
Partie  du  mobilier  des  ressortissants
de  PlInpire  Allemand  qdui  vont
s'établir  en  Bulgarie.

En  méme  temps,  Vous  avez  fait
observer  qu’il  était  bien  entendu  due

369

Indem  ich  bitte,  vorstehendes  zur
Kenntnis  Ihrer  Regierung  zu  bringen,
ergreise  ich  die  Gelegenheit,  um  Ihnen,
Herr  Baron,  die  Versicherung  meiner
ausgezeichnetsten  Hochachtung  darzubieten.


An
Herrn  Freiherrn  von  Romberg,
Deutschen  Generalkonsul,

Sofia.

(Übersetzung.)
Sofia,  den  23.  Mai  1907.

Herr  Minister!

Durch  Schreiben  vom  1./14.  d.  M.,
Nr.  2810,  haben  Euere  Exzellenz  mir
mitgeteilt,  daß  die  Bulgarische  Regierung,
  in  Berücksichtigung  der  Tatsache,
daß  der  Paragraph  6  Ziffer  4  des
deutschen  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902  für  gebrauchte  Gegenstände,
  die  von  nach  Deutschland  anziehenden
  Personen  zur  eigenen  Benutzung
  eingeführt  werden,  Zollfreiheit
bewilligt,  gleicherweise  geneigt  sei,  Zollfreiheit
  für  Haushaltungsgegenstände  zu
gewähren,  die  schon  gebraucht  sind  und
Bestandteile  des  Mobiliars  von  deutschen
Reichsangehörigen  bilden,  die  im  Begriffe
  sind,  sich  in  Bulgarien  niederzulassen.


Zugleich  haben  Sie  bemerkt,  es
herrsche  darüber  Einverständnis,  daß
        <pb n="396" />
        —  370  —

cette  concession  n'était  saite  qu'à
titre  de  rciproeitẽ  et  qu'elle  ne
serait  applicable  qu'en  tant  que  ladite
  disposition  de  la  loi  allemande
resterait  en  force  Fis-à-  vis  de  la
Bulgaric.

Au  nom  de  mon  Gouvernement
’ai  PThonnceur  de  prendre  acte  de
Cces  declarations  Ccontenues  dans  Votre
lettre  precitce.

Je  saisis  Toccasion  pour  Vous

renouveler,  Monsieur  le  Ministre,
Tassurance  de  ma  haute  considération.

Romberg.
A

Son  Erxrcellence  Monsicur  le
Dr.  Stancioff,  Ministre  des  Afflaires
Etrangeères  ct  des  Cultes,

—

dieses  Zugeständnis  nur  unter  der  Voraussetzung
  der  Gegenseitigkeit  eingeräumt
wird,  und  daß  es  nur  so  lange  Anwendung
  finden  soll,  wie  die  gedachte  Bestimmung
  des  deutschen  Gesetzes  gegenüber
  Bulgarien  in  Kraft  bleiben  wird.

Im  Namen  meiner  Regierung  habe
ich  die  Ehre,  von  diesen  in  Ihrem  obengenannten
  Schreiben  enthaltenen  Erklärungen
  Akt  zu  nehmen.

Ich  ergreife  die  Gelegenheit,  um
Ihnen,  Herr  Minister,  die  Versicherung
meiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu
erneuern.

An
Seine  Exzellenz  Herrn  Dr.  Stanciow,
Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten
  und  des  Kultus,

hier.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="397" />
        --  371  --Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr 28.

 

 

Inhalt:

Zusatzübereinkunft  zum  Handels·  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Türkei  vom  26.  August  1890  nebst  einem  Vollziehungsprotokolle.  S.  371.  —

Bekanntmachung,

  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von

Sprengstoffen.  S.  375.

 

(Nr.  3342.)  Zusatzübereinkunft  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen

Reiche  und
protokolle.

Sa  Majesté  Empercur  d'’Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  IEmpire
Allemand,  d’une  part,  et  Sa  Majest
PEmpereur  des  Ottomans,  d’autre
Part,  ECtant  animés  du  désir  de  favoriser
le  développement  des  relations  commerciales
  entre  les  deux  pays,  ont
nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires
savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Allemagne,

  Roi  de  Prusse:

Le  Baron  Adolphe  Marschall
de  Bieberstein,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et  Plénipotentiairc
  pres  Sa  Majesté
IEmpereur  des  Ottomans,

Sa  Magjestée  I'Empereur  des
Ottomans:
Ahmed  Tevfik  Pacha,,  Son

Ministre  des  Affaires  Etrangeres,

lesquels,  après  SFetre  donnc  réciproduement
  communication  de  leurs
Pleins  pouvoirs,  trounv#és  en  bonne
ct  due  forme,  sont  tombes  d’accord
Reichs-  Gesetzbl.  1907.

der  Türkei  vom  26.  August  1890  nebst  einem  Vollziehungs-Vom
  25.  April  1907.

(Übersetzung.)

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  einerseits,  und  Seine
Majestät  der  Kaiser  der  Ottomanen,
anderseits,  von  dem  Wunsche  beseelt,
die  Entwickelung  der  Handelsbeziehungen
zwischen  den  beiden  Ländern  zu  fördern,
haben  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt,
  und  zwar:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Den  Freiherrn  Adolf  Marschall
von  Bieberstein, Allerhöchstihren
außerordentlichen  und  bevollmächtigten
  Botschafter  bei  Seiner
Majestät  dem  Kaiser  der  Ottomanen,

Seine  Majestät  der  Kaiser  der
Ottomanen:
Ahmed  Tewfik  Pascha,  Allerhöchstihren
  Minister  der  Auswärtigen
  Angelegenheiten,
welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind,  welche  die
67
        <pb n="398" />
        --  372  --sur

  les  articles  suivants,  concernant
la  modification  du  numéero  1  du
Procêès-verbal  de  signature  du  Traité
de  commerce  et  de  nawigation,
concku  entre  IAllemagne  et  la
Turquie  le  26  aoüt  1890:

AunricE  1.

Jusqu'a  la  misc  en  vigneur  du
tarif  annexé  audit  Traitée  le  Gouver--nement
  Impérial  Ottoman  aura  le
droit  Telever  les  droits  d’entrée  en
Turquie  de  8  à  11%  ad  vFalorem.

Toutelois,  cette  augmentation  des
droits  d’entrée  ne  pourra  étre  appliqduée
  aux  importations  allemandes
een  Turquie  qunn  la  condition  de
étre  cgalement  aux  provenances
Tet  "1n  t  aux  nances  des
Days  des  autres  Puissanccs.

Anric###r  2.

La  présente  Convention  formera
Partie  integrante  du  Traité  de  commerce
  ct  de  navigation,  conclu
cntre  Allemagne  et  la  Turquie  le
26  aoüt  1890.

Anndz  3.

La  présente  Convention  sera
ratifice  et  les  ratifications  en  seront
GEchangées  à  Constantinople  aussitet
duc  laire  se  pourra.

En  foi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
  respectils  Tont  signée  et  y  ont
apposé  le  sceau  de  leurs  armes.

Fait  à  Constantinople,  en  double
xemplaire,  le  25  Avril  1907.

(I.  S.)
(L.  S.)

Marschall.  
Tevfik.

Abänderung  der  Ziffer  1  des  Vollziehungsprotokolls
  zum  Handels-  und
Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  der  Türkei  vom
26.  August  1890  betreffen:

Artikel  1.

Bis  zur  Inkraftsetzung  des  dem
genannten  Vertrage  beigefügten  Tarifs
soll  die  Kaiserlich  Ottomanische  Regierung
  das  Recht  haben,  die  Einfuhrzölle
  in  der  Türkei  von  8  auf  11%
des  Wertes  zu  erhöhen.

Diese  Erhöhung  der  Einfuhrzölle
soll  jedoch  auf  die  deutsche  Einfuhr
nach  der  Türkei  nur  unter  der  Bedingung
  angewandt  werden  können,
daß  dies  in  gleicher  Weise  gegenüber
den  aus  den  Ländern  der  anderen  Mächte
kommenden  Waren  geschieht.

Artikel  2.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  wird
einen  wesentlichen  Bestandteil  des  Handelsund
  Schiffahrtsvertrags  zwischen  Deutschland
  und  der  Türkei  vom  26.  August  1890
bilden.

Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Constantinopel
ausgetauscht  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  dieselbe  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Constantinopel  in
doppelter  Ausfertigung,  am  25.  April
1907.
        <pb n="399" />
        --  373  --Procès

  ·  verbal  de  signaturo.

Au  moment  de  procéder  à  la
signature  de  la  Convention  Additionnelle,
  conclue  en  date  de  ce  jour
entre  Allemagne  et  la  Turquie  pour
modilier  le  numéero  1  du  Proccsverbal
  de  signature  du  Traitée  de
commerce  et  de  navigation  du
26  gaoüt  1890  et  vu  la  majoration
des  droits  Tentree  en  Turquie  sur
les  provenances  allemandes,  le  Plenipotentigire
  soussigné,  Ministre  des
Affaires  Etrangeres  de  TEmpire  Ottoman,
  declare  due  la  Sublime  Porte
Prend  les  engagements  suivants:

I.  La  Sublime  Porte  mettra  en
pleine  et  entierc  exécution  la  nouvelle
loi  sur  les  analyses  en  douane,  promulgée
  le  29  Rebi-  ul-  ewel  1323
(20  mai|2  juin  1905).

II.  La  Sublime  Porte  améliorera,
dans  la  mesure  du  possible,  les  institutions
  douanières,  telles  que
entrepôts,  installations  des  quais  de
débarquement  etc.,  dans  les  ports
Principaux  de  la  Turquie.

III.  Les  droits  de  dépet  (ardic)  ne
sront  payables  en  Turquie  due  pour
la  durce  du  séjour  des  marchandises
au  déepôt  des  douanes.  Cette  durce
est  comptée  de  la  fin  de  la  premieère
scmaine  éeroulée  après  Tentrée  en
déepot  des  marchandises  jusqu'’au  jour
où  leurs  pPropriétaires  en  auront
demandé  le  dedouanement  et  la
sortie.

IV.  Lhoraire  pour  la  verification
des  marchandises  dans  les  bureaux  de

(Übersetzung.)
Vollziehungsprotokoll.

Im  Begriff,  zur  Unterzeichnung  der
am  heutigen  Tage  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Türkei  abgeschlossenen
Zusatzübereinkunft  zu  schreiten,  welche
die  Ziffer  1  des  Vollziehungsprotokolls
zu  dem  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage
vom  26.  August  1890  abändern  soll,  und
im  Hinblick  auf  die  Erhöhung  der  türkischen
  Einfuhrzölle  auf  Waren  deutscher
Herkunft,  erklärt  der  unterzeichnete  Bevollmächtigte,
  Minister  der  Auswärtigen
Angelegenheiten  des  Ottomanischen  Reichs,
daß  die  Hohe  Pforte  nachstehende  Verpflichtungen
  eingeht:

I.  Die  Hohe  Pforte  wird  das  neue
Gesetz  über  die  Zollanalysen,  welches
am  29.  Rebi-ul-Evel  1323  (20.  Mai/
2.  Juni  1905)  verkündet  worden  ist,
voll  und  ganz  zur  Ausführung  bringen.

II.  Die  Hohe  Pforte  wird  nach  Möglichkeit
  die  Zolleinrichtungen,  wie  Zolllager,
  Einrichtungen  der  Entladungsquais
  usw.  in  den  Haupthäfen  der  Türkei
verbessern.

III.  Die  Lagergebühren  (ardié)  sollen
in  der  Türkei  nur  für  die  Zeitdauer,
während  welcher  die  Waren  sich  im
Zollager  befinden,  bezahlt  werden  müssen.
Diese  Zeitdauer  wird  von  dem  Ende
der  ersten  Woche,  welche  nach  dem  Eingang
  der  Waren  in  das  Lager  verstrichen
  ist,  bis  zu  dem  Tage  berechnet,
an  dem  ihre  Eigentümer  die  Verzollung
und  Auslagerung  derselben  verlangt
haben  werden.

IV.  Die  Dienststunden  für  die  Abfertigung
  der  Waren  in  den  ottomanischen
        <pb n="400" />
        —  374  —

douane  ottomans  est  fixc:  du  ler  avril
usdqu’à  la  fin  d’acüt,  de  deux  heures
et  demie  à  dix  heures  et  demie;  en
septembre,  de  trois  heures  à  onze
heures;  en  octobre,  de  trois  heures
et  demie  à  onze  heures;  du  ler  novembre
  jusqu'a  la  fin  de  janvier,  de
quatre  heures  à  onze  heures;  en
fvrier,  de  trois  heures  et  demie  à
onze  heures;  et  en  mars,  de  trois
heures  à  dixk  heures  et  demie  à  la
turdue.

V.  En  cas  Tenvois  de  marchandises
  du  méme  genre,  importécs  à  la
fois  en  petits  emballages,  contenant
des  articles  d’alimentation  et  de  consommation
  en  récipients  hermctiduement
  fermés  et  portant  des  marducs
  de  fabriquc,  examen  en  douane
ne  sera  fait  que  sur  des  Cchantillons
Pris  au  hasard.

Cette  stipulation  ne  Fapplique
Das  au  cas  ou  les  circonstances
speciales  font  soupconner  Tintention
de  frauder  les  droits.

Le  Soussigné  Plénipotentiaire
’Allemagne  prend  acte  de  cette
déclaration.

Fait  à  Constantinople,  en  double
cxemplaire,  le  25  Avril  1907.

Marschall.
Tevfik.

(L.  S.)
(L.  S.)

Zollämtern  werden  festgesetzt:  vom  1.  April
bis  Ende  August  von  zweieinhalb  Uhr
bis  zehneinhalb  Uhr,  im  September  von
drei  Uhr  bis  elf  Uhr,  im  Oktober  von  dreieinhalb
  Uhr  bis  elf  Uhr,  vom  1.  November
bis  Ende  Januar  von  vier  Uhr  bis  elf  Uhr,
im  Februar  von  dreieinhalb  Uhr  bis  elf Uhr
und  im  März  von  drei  Uhr  bis  zehneinhalb
  Uhr  türkischer  Zeit.

V.  Wenn  Sendungen  gleichartiger
Waren  in  kleinen  Packungen  gleichzeitig
eingeführt  werden,  welche  Nahrungsund
  Genußmittel  in  luftdicht  verschlossenen,
  mit  Fabrikmarken  versehenen
Behältnissen  enthalten,  soll  die  zollamtliche
  Untersuchung  nur  mittels  Stichproben
  erfolgen.

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung
  auf  Fälle,  in  denen  die  besonderen
  Umstände  die  Absicht  einer  Zollhinterziehung
  vermuten  lassen.

Der  unterzeichnete  Bevollmächtigte
des  Deutschen  Reichs  nimmt  von  dieser
Erklärung  Akt.

So  geschehen  zu  Constantinopel  in
doppelter  Ausfertigung,  am  25.  April
1907.

Die  vorstehende  Übereinkunft  nebst  dem  Vollziehungsprotokoll  ist  ratifiziert
worden  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  am  24.  Juni  1907

stattgefunden.
        <pb n="401" />
        —  375  —

(Nr.  3343.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  20.  Juni  1907.

Auf  Grund  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzbl.

S.  61)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
1.  die  Bestimmung  unter  Nr.  I  A  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom
29.  April  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  211),  betreffend  das  Gesetz  gegen
den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen,

dahin  zu  ändern:

alle  zum  Schießen  aus  Handfeuerwaffen  und  Böllern  sowie  zur

Feuerwerkerei  und  zum  Sprengen  dienenden,  aus  Salpeter,
Schwefel  und  Kohle  hergestellten  Pulver;

2.  unter  Nr.  I  A  der  erwähnten  Bekanntmachung  als  neue  Ziffer  4  aufzunehmen:


4.  der  Sprengstoff  „Cahücit“,  ein  zu  festen  Patronen  gepreßtes
Gemenge  von  Kalisalpeter  (50  bis  70  Prozent),  Ruß  (mindestens
8  Prozent),  Schwefel,  Zellulose  und  Eisensulfat.

Berlin,  den  20.  Juni  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

 

 

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  68
        <pb n="402" />
        <pb n="403" />
        --  377  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 29.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn  -  Signalordnung.  S.  377.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Änderung  der  Eisenbahn  -  Bau-  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904.  S.  394.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für  den  wechselseitigen
Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.  S.  400.

 

(Nr.  3344).  Bekanntmachung,  betreffend  die  Eisenbahn-Signalordnung.  Vom  24.  Juni  1907.

Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  20.  Juni  1907  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  tritt  am  1.  August
1907  an  die  Stelle  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom
5.  Juli  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  733)  und  des  dazu  ergangenen  Nachtrags
vom  23.  Mai  1898  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  353)  die  nachstehende  Eisenbahn-Signalordnung
  (SO.).

Berlin,  den  24.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

Eisenbahn-Signalordnung.
(SO.)

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

(1) Die  Eisenbahn-Signalordnung  gilt  für  Haupt-  und  Nebenbahnen.
Ihre  Signale  müssen  auf  jeder  Bahn  mindestens  in  dem  Umfang  angewendet
werden,  den  die  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  vorschreibt.

(2)  Zur  Erteilung  der  in  der  Signalordnung  vorgesehenen  Signale  dürfen
andere  als  die  dort  vorgeschriebenen  Formen  nicht  verwendet  werden.  Zur  Erteilung
  von  Signalen,  die  in  der  Signalordnung  nicht  vorgesehen  sind,  dürfen
die  Formen  der  Signalordnung  nicht  benutzt  werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  69
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1907.
        <pb n="404" />
        --  378  --(3)

  Maßgebend  ist  die  Beschreibung  der  Signale.  Die  bildlichen  Darstellungen
  dienen  zur  Erläuterung.  Von  ihnen  kann  abgewichen  werden,  soweit
die  Beschreibung  nicht  entgegensteht.

(4)  Fehlen  auf  einer  Bahn  einzelne  der  nach  dem  folgenden  erforderlichen
Einrichtungen,  so  können  für  ihre  Aus-  oder  Durchführung  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  Fristen  bewilligt
werden.

(5)  Für  Schmalspurbahnen  können  Ausnahmen  von  der  Landesaussichtsbehörde
  zugelassen  werden.

(6)  Für  die  an  der  Grenze  gelegenen,  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
betriebenen  vollspurigen  Strecken  können  Ausnahmen  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  bewilligt  werden.

7)  Im  übrigen  ist  das  Reichs-Eisenbahnamt  ermächtigt,  in  Berücksichtigung
  besonderer  Verhältnisse  für  einzelne  Bahnstrecken  auf  Antrag  der  Landesaufsichtsbehörde
  Abweichungen  zuzulassen.

8)  Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahnamte  mitzuteilen.

I.
Läutesignale.
Durch  die  Läutesignale  werden  die  folgenden,  den  Lauf  der  Züge  betreffenden
  Mitteilungen  gemacht.

Signal  1  (Abläutesignal).
Ein  Zug  fährt  in  der  Richtung  von  A  nach  B:
Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glockenschlägen.

Signal  2  (Abläutesignal).
Ein  Zug  fährt  in  der  Richtung  von  B  nach  A:
Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen  wie  bei  1.

Signal  3  (Ruhesignal).
Erste  Bedeutung:  Der  Zugverkehr  ruht.
Zweite  Bedeutung:  Ein  Abläutesignal  (Signal  1  oder  2)  wird

zurückgenommen:
Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen  wie  bei  1.

Signal  4  (Gefahrsignal).

Es  ist  etwas  Außerordentliches  zu  erwarten,  alle  Züge  sind

aufzuhalten:
Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen  wie  bei  1.
        <pb n="405" />
        --  379  --II.


Wärtersignale.

Durch  die  Wärtersignale  wird  der  Auftrag  zum  Langsamfahren  oder  Halten
der  Züge  erteilt.  Sie  werden  gegeben  als  Handsignale,  Scheibensignale,  Knallsignale,
  Horn-  oder  Pfeifensignale.

Die  Wärtersignale  können  auch  gegenüber  von  Rangierabteilungen  und
einzelnen  Fahrzeugen  angewendet  werden.

Signal  5  (Langsamfahrsignal).
Der  Zug  soll  langsam  fahren.
Langsamfahrscheibe:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Dem  Zuge  entgegen  eine  runde  grüne,  Dem  Zuge  entgegen  an  der  Scheibe
weiß  geränderte,  mit  A  bezeichnete  Scheibe  eine  grün  geblendete  Laterne  vor  der
vor  der  langsam  zu  befahrenden  Strecke  langsam  zu  befahrenden  Strecke  (An-(Anfangsignal)
  und  eine  runde  weiße,  fangsignal)  und  eine  ungeblendete  Lamit
  E  bezeichnete  Scheibe  hinter  der  terne  hinter  der  langsam  zu  befahrenden
langsam  zu  befahrenden  Strecke  (End=  Strecke  (Endsignal).
signal).

 

69
        <pb n="406" />
        380

Signal  6  (Saltsignal).
Der  Zug  soll  halten.
a.  Handsignal:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Eine  rote  Signalflagge  oder  irgend  Die  Handlaterne,  die,  wenn  die  Zeit
ein  Gegenstand  oder  der  Arm  allein  reicht,  rot  zu  blenden  ist,  wird  dem
wird  dem  Zuge  entgegen  im  Kreise  ge=  Zuge  entgegen  im  Kreise  geschwungen.
schwimgen.  "

b.  Haltscheibe:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Dem  Zuge  entgegen  eine  rechteckige  Dem  Zuge  entgegen  an  der  Scheibe
rote,  weiß  geränderte  Scheibe.  eine  rot  geblendete  Laterne.

 

C.  Knallsignal:
Drei  Knallkapseln  hintereinander  auf  demselben  Schienenstrange.

d.  Horn=  oder  Peifensignal:
Mehrmals  drei  kurze  Töne:
        <pb n="407" />
        381

!III.
Hauptsignale.

Ein  Hauptsignal  zeigt  an,  ob  der  dahinterliegende  Gleisabschnitt  von  einem
Zuge  befahren  werden  darf  oder  nicht.  Es  besteht  aus  einem  Maste,  woran
als  Tagsignal  ein  bis  drei  Flügel  und  für  die  Dunkelheit  ebensoviele  Laternen
angebracht  sind.

Die  Ablenkung  vom  durchgehenden  Hauptgleise  wird  durch  zweiflüglige,  in
besonderen  Fällen  auch  durch  dreifluglige  Signale  gekennzeichnet.

Signal  7.
Halt:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Vom  Zuge  aus  gesehen  steht  der  Dem  Zuge  entgegen  rotes  Licht  der
Signalflügel  —  bei  mehrflugligen  Sig=  Signallaterne  —  bei  mehrflügligen
nalen  der  oberste  Flügel  —  wagerecht  Signalen  der  obersten  Laterne  —.
nach  rechts.

 

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—

 

+–

 

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        <pb n="408" />
        Vom  Zuge  aus
gesehen  steht  der
Flügel  des  ein—
flügligen  Sig—
nals  oder  der
oberste  Flügel
der“  mehrflügligen
  Signale
schräg  aufwärts
nach  rechts  (unter
einem  Winkel
von  etwa  45
Grad).

Signal  8.

Fahrt  frei:
a)  für  das  durchgehende  Gleis:

bei  Tage:

    

10

o

 

 

J
LKL

745
—  —

 

 

 

 

 

Vom  Zuge  aus
gesehen  stehen  beide
Flügel  des  zweiflügligen
  oder  die
beiden  oberen  Flügel
  des  dreiflügligen
  Signals
schräg  aufwärts
nach  rechts  (unter
einem  Winkel  von
etwa  45  Grad).

 

 

b)  für  ein  abzweigendes  Gleis:

bei  Tage:

 

 

   

 

 

 

 

 

—
Sao
.

KN

 

Dem  Zuge  entgegen
  grünes
Licht  der  Laterne
des  einflügligen
Signals  dder
der  obersten  Laterne
  der  mehrflügligen
  Signale.


  
    
   
   

Dem  Lugeentgegen
  grünes  Licht
beider  Laternen
des  zweiflügligen
oder  der  beiden
oberen  Laternen
des  dreiflügligen
Signals.
        <pb n="409" />
        383

)  für  ein  anderes  abzweigendes  Gleis:
bei  Tage:  bei  Ounkelheit.

 

Vom  Zuge  aus  ge—  H  Dem  Zuge  entgegen
sehen  stehen  die  Flügel  ,9  grünes  Licht  der  Lades
  dreiflügligen  Sig-  ternen  des  dreiflügnals
  schräg  aufwärts  ligen  Signals.
nach  rechts  (unter  einem
  Winkel  von  etwa
45  Grad).  *’

2

 

 

 

IV.
Vorsignale.
Durch  ein  Vorsignal  wird  in  einer  gewissen  Entfernung  vor  einem  Haupt—
signal  angezeigt,  welche  Stellung  am  Hauptsignal  zu  erwarten  ist.  Das  Vor—
signal  besteht  aus  einer  drehbaren  runden,  grün  mit  weißem  Rande  gestrichenen
Scheibe  mit  Signallaterne.
Signal  9.
Am  Hauptsignal  ist  die  Stellung  „Halt“  zu  erwarten:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Dem  Luge  entgegen  die  volle  Scheibe.  Dem  Zuge  entgegen  grünes  Licht  der
Laterne.
        <pb n="410" />
        384

Signal  10.
Am  Hauptsignal  ist  die  Stellung  „Fahrt  frei“  zu  erwarten:
bei  Dunkelheit:

Dem  Zuge  entgegen  weißes  Licht
der  Laterne.

bei  Tage:

Dem  Zuge  entgegen  die  schmale
Ansicht  der  gedrehten  Scheibe.

 

 

V.
Signal  am  Wasserkran.

Las  Signal  zeigt  die  Querstellung  der  drehbaren  Ausleger  der  Wasserkrane

an.  Es  besteht  aus  einer  über  dem  Ausgusse  sitzenden  Laterne.

Signal  11.
Die  Durchfahrt  ist  gesperrt:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Kein  besonderes  Signal.  Rotes  Licht  der  Laterne.
        <pb n="411" />
        --  385  --VI.


Weichen-  und  Gleissperrsignale.

Die  Weichensignale  zeigen  die  Stellung  der  Weiche,  die  Gleissperrsignale
die  Sperrung  des  Gleises  bei  Tage  wie  bei  Dunkelheit  durch  dasselbe  Bild  an.

Signal  12.
Die  Weiche  steht  auf  den  geraden  Strang  (bei  Bogenweichen  auf
den  weniger  gekrümmten):
Nach  beiden  Richtungen  eine  rechteckige  weiße  Scheibe.

 

Signal  13.

Die  Weiche  steht  auf  den  krummen  Strang  (bei  Bogenweichen  auf
den  stärker  gekrümmten):

a)  gegen  die  Weichenspitze  gesehen:
Ein  die  Richtung  der  Ablenkung  anzeigender  Pfeil)


   
  

b)  vom  Herzstück  aus  gesehen:
Eine  kreisrunde  weiße  Scheibe.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  70
        <pb n="412" />
        --  386  --Signal

  14  (Gleissperrsignal).
Das  Gleis  ist  gesperrt:
Ein  wagerechter  schwarzer  Strich  auf  weißem  Grunde.

  



  







VII.
Signale  am  Zuge.

Die  Signale  am  Zuge  dienen  teils  dazu,  die  Züge,  einzeln  fahrenden  Triebwagen
  und  Lokomotiven  als  geschlossene  Züge  im  Sinne  des  §  54  (1)  der  BO.

zu  kennzeichnen,  teils  dazu,  dem  Strecken-  und  Stationspersonale  gewisse  Mitteilungen
  zu  machen.

Signal  15.
Kennzeichnung  der  Spitze:

a)  wenn  der  Zug  auf  eingleisiger  Bahn  oder  auf  dem  für  die  Fahrrichtung
  bestimmten  Gleise  einer  zweigleisigen  Bahn  fährt:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Zwei  weiß  leuchtende  Laternen  vorn
am  ersten  Fahrzeuge.

Kein  besonderes  Signal.
        <pb n="413" />
        —  387

b)  wenn  der  Zug  auf  zweigleisiger  Bahn  das  falsche  Gleis  ausnahmsweise
  befährt:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Eine  runde  rote,  weiß  geränderte  Rote  Blendung  einer  der  Laternen

Scheibe  vorn  am  ersten  Fahrzeuge.  des  Signals  15  #a.

    

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&amp;amp;  ·n  7  —

Signal  16.
Zugschlußsignal:
a)  für  einzeln  fahrende  Triebwagen  und  Lokomotiven:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

An  der  Hinterwand  eine  runde  rote,  An  der  Hinterwand  eine  rot  leuch—
weiß  geränderte  Scheibe  (Schlußscheibe).  tende  Laterne  (Schlußlaterne).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  .  «  «  —
——  Wm  -  .  s-.
  ———

2  t—  “  5

Statt  des  Signals  16a  kann  auch  das  Signal  16  b  geführt  werden.
70“
        <pb n="414" />
        388

))  für  andere  Züge:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Am  letzten  Wagen  die  Schlußscheibe  Am  letzten  Wagen  die  Schlußlaterne
nach  a  und  außerdem:  nach  à  und  außerdem  zwei  nach  vorn
entweder  grün,  nach  hinten  rot  leuchtende  Lazwei

  nach  vorn  und  nach  hinten  sicht=  ternen  (Oberwagenlaternen).
bare  viereckige,  rot  und  weiß  gestrichene
Scheiben  (Oberwagenscheiben)
oder
die  für  die  Dunkelheit  erforderlichen
Laternen.

 

 

 

 

 

 

 

Signal  17.
Ein  Sonderzug  folgt  nach:
a)  für  einzeln  fahrende  Triebwagen  und  Lokomotiven:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
An  der  Hinterwand  außer  der  Schluß-  An  der  Hinterwand  außer  der  Schlußscheibe
  nach  16  eine  runde  grüne  Scheibe.  laterne  nach  16  eine  grün  leuchtende

1  Laterne.
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        <pb n="415" />
        389

5)  für  andere  Züge:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Signal  16b  mit  der  Abänderung,  Signal  16b  mit  der  Abänderung,

daß  eine  oder  beide  Oberwagenscheiben  daß  eine  oder  beide  Oberwagenlaternen
durch  runde  grüne  Scheiben  ersetzt  werden,  auch  nach  rückwärts  grünes  Licht  zeigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —
—–  %½
.?:  –

.

 

Signal  18.
Ein  Sonderzug  kommt  in  entgegengesetzter  Richtung:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Eine  runde  grüne  Scheibe  vorn  am  Eine  grün  leuchtende  Laterne  über
ersten  Fahrzeuge.  den  Laternen  des  Signals  15.
        <pb n="416" />
        390

Signal  19.
Die  Telegraphen=  und  Fernsprechleitung  ist  zu  untersuchen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Eine  runde  weiße  Scheibe  vorn  am  Wird  dieses  Signal  nicht  gegeben.
ersten  Fahrzeuge  oder  an  jeder  Seite  des
Zuges.

 

7
—9  (
*nn  l  1
k  4  1646

JTJot-Signal

  20.
Die  Strecke  soll  untersucht  werden:
bei  Tage:  6  bei  Dunkelheit:
Ein  Zugbeamter  schwingtrgend  einen  Ein  Zugbeamter  schwingt  die  Hand-Gegenstand

  auf  und  ab  oder  winkt  mit  laterne  auf  und  ab.
dem  Arme.

VIII.
Signale  an  einzelnen  Fahrzengen.
Signal  21.
Kennzeichnung  von  Lokomotiven  bei  Rangierbewegungen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Kein  besonderes  Signal.  Vorn  und  hinten  eine  weiß  leuchtende
Laterne.  Statt  der  einen  Laterne  können
auch  die  beiden  Laternen  des  Signals  15n
geführt  werden.
        <pb n="417" />
        391

Signal  22.
Kennzeichnung  stillstehender,  mit  Personen  besetzter  Bahnpost-,
Speise=  oder  Schlafwagen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
An  jeder  Langseite  eine  grüne  Flagge.  Innere  Beleuchtung  des  Wagens.

Signal  23.
Kennzeichnung  eines  mit  erplosiven  Gegenständen  beladenen
Wagens:
Über  beiden  Stirmvänden  oder  an  beiden  Langseiten  viereckige  schwarze
Flaggen  mit  einem  weißen  P.

Signal  24.
Kennzeichnung  von  Kleinwagen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Kein  besonderes  Signal.  Eine  Laterne,  die

auf  eingleisig  betriebener  Bahn
nach  beiden  Richtungen  rotes  Licht,
auf  zweigleisig  betriebener  Bahn
bei  der  Fahrt  in  der  Fahrrichtung
des  Gleises  nach  vorwärts  weißes,
nach  rückwärts  rotes  Licht,  bei  der
Fahrt  in  der  entgegengesetzten  Richtung
  nach  vorwärts  rotes,  nach
rückwärts  weißes  Licht
zeigen  muß.

IX.
Signale  des  Zugpersonals.

Diese  Signale  werden  vom  Lokomotivführer  mit  der  Dampfpfeife  oder  der
sie  ersetzenden  Einrichtung  (BO.  J  36  (3)),  vom  Zugführer  mit  dem  Horne  oder
der  Mundpfeife  gegeben.

A.  Signale  des  Lokomotivführers.
Signal  25.
Achtung:

Ein  mäßig  langer  Ton.
        <pb n="418" />
        392

Signal  26.
Bremsen  anziehen:
a)  maßig:

Ein  kurzer  Ton.

b)  stark
Drei  kurze  Töne  schnell  hintereinander.

—

Signal  27.
Bremsen  lösen:
Zwei  maßig  lange  Töne  hintereinander.

 

B.  Signale  des  Zugführers.
Signal  28.

Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  einnehmen:
Ein  maßig  langer  Ton.

Signal  29.
Abfabren:
Zwei  mäßig  lange  Töne.

 

Mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  kann  von  der  Anwendung
der  Signale  28  und  29  abgesehen  werden.

Signal  30.
Halt:
Orei  kurze  Töne.

n
        <pb n="419" />
        —  393  —

X.
Rangiersignale.
Die  Rangiersignale  werden  von  dem  Rangierleiter
a)  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horne,
b)  mit  dem  Arme
gegeben.
Signal  31.
Vorziehen:
a)  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horne:
Ein  langer  Ton;

b)  mit  dem  Arme:
bei  Tage:
Senkrechte  Bewegung  des  Armes  von
oben  nach  unten.

bei  Dunkelheit:
Senkrechte  Bewegung  der  Handlaterne
  von  oben  nach  unten.

 

Signal  32.
Zurückdrücken:
a)  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horne:
Zwei  mäßig  lange  Töne;

 

 

b)  mit  dem  Arme:
bei  Tage:
Langsame  wagerechte  Bewegung  des
Armes  hin  und  her.

bei  Dunkelheit:

Langsame  wagerechte  Bewegung  der
Handlaterne  hin  und  her.

 

Signal  33.

Abstoßen:
a)  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horne:
Zwei  lange  Töne  und  ein  kurzer  Ton;

b)  mit  dem  Arme:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Zweimal  eine  wagerechte  Bewegung  Zweimal  eine  wagerechte  Bewegung
des  Armes  vom  Körper  nach  außen  und  der  Handlaterne  vom  Körper  nach  außen
eine  schnelle  senkrechte  Bewegung.  und  eine  schnelle  senkrechte  Bewegung.

Reichs=  Gesetzbl.  1907.  71
        <pb n="420" />
        —  394  —
Signal  34.

Halt:
a)  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horne:

Drei  kurze  Töne  schnell  hintereinander;

b)  mit  dem  Arme:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Kreisförmige  Bewegung  des  Armes.  Kreisförmige  Bewegung  der  Handlaterne.


(Nr.  3345.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  Eisenbahn- Bau-  und  Betriebsordnung
  vom  4.  November  1904.  Vom  24.  Juni  1907.

Gemäß  dem  vom  Bundesrat  in  der  Sitzung  vom  20.  Juni  1907  auf  Grund
der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlusse  wird  die  Eisenbahn- Bau-
  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  387)
mit  Wirkung  vom  1.  August  1907  abgeändert  wie  folgt:

§  6.

(4)  Hauptgleise  sind  die  Gleise,  die  von  geschlossenen  Zügen  (§  54 (1)  im
regelmäßigen  Betriebe  befahren  werden  mit  Ausnahme  der  nur  von  einzeln
fahrenden  Lokomotiven  benutzten  Gleise.  Die  Hauptgleise  der  freien  Strecke  und
ihre  Fortsetzung  durch  die  Bahnhöfe  sind  durchgehende  Hauptgleise.  Die  durchgehenden
  Hauptgleise  gelten  auch  im  Bereiche  der  Haltepunkte  als  Gleise  der
freien  Strecke.  Alle  nicht  zu  den  Hauptgleisen  zählenden  Gleise  sind  Nebengleise.

§  11.
(5)  Der  Abstand  von  67  mm  (Anlage  A)  zwischen  Schieneninnenkante  und
festen  Gegenständen  innerhalb  des  Gleises  kann  gegen  die  Mitte  von  Zwangschienen
mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  bis  auf  45  mm,
bei  Weichen  und  Kreuzungen  bis  auf  41  nm
eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Gleisen  ist  auf  die  Spurerweiterung
soweit  erforderlich  Rücksicht  zu  nehmen.
(8)  Ausnahmen  kann  zulassen:
die  Landesaufsichtsbehörde
von  den  Bestimmungen  in  (2),
die  Aufsichtsbehörde
für  Ladegleise  von  den  Bestimmungen  in  (1)  und  (2).
        <pb n="421" />
        —  395  —

§  15.

(4)  Wasserkrane  mit  drehbarem  Ausleger  müssen  mit  einem  Signale  versehen
  sein,  das  die  Querstellung  des  Auslegers  bei  Dunkelheit  anzeigt.  Für
wenig  benutzte  Krane  können  von  der  Aufsichtsbehörde  Ausnahmen  zugelassen
werden.

§  28.

(5)  Die  in  der  durchgehenden  Flucht  der  Langwände  von  Personen-,  Postund
  Gepäckwagen  liegenden  Türen  dürfen  bei  Mittelstellung  der  Fahrzeuge  im
geraden  Gleise  die  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  seitlich  (senkrecht  zur  Mittellinie
  gemessen)  äußerstenfalls  um  50  mm  überschreiten.  Andere  Türen  solcher
Wagen  müssen  bei  Mittelstellung  der  Fahrzeuge  im  geraden  Gleise  noch  innerhalb
  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  verbleiben.

§  31.

(3)  Die  Räder  der  Tender  und  Wagen  müssen  im  Laufkreis  einen  Durchmesser

  von  mindestens  850  mm  haben.

Bemerkung.  Der  Laufkreis  ist  der  Schnitt  einer  zur  Achse  senkrechten,

750  mm  von  der  Achsmitte  entfernten  Ebene  mit  der  Außenfläche  des  Radreifens.

§  33.

(4)  An  den  Zug-  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden  Maße  einzuhalten:



c)  Länge  der  Kuppelung  von  der  Stirne  der  nicht  eingedrückten  Puffer
bis  zur  Angriffsfläche  des  Einhängbügels  bei  ganz  ausgeschraubter  und
gestreckter  Kuppelung

mindestens  450  mm,
höchstens  550  mm;

e)  Länge,  um  die  die  Zugvorrichtung  aus  der  Kopfschwelle  herausgezogen

werden  kann,
mindestens  50  mm,
höchstens  150  mm

und  bei  Wagen  mit  Übergangsbrücken  für  die  Reisenden
höchstens  65  mm;

g)  Abstand  der  Pufferscheiben  von  der  Kopfschwelle  bei  völlig  eingedrückten
Puffern

mindestens  425  mm.

§  34.
(1)  Zu  beiden  Seiten  der  Zugvorrichtung  muß  je  ein  freier  Raum  von
folgenden  Abmessungen  verbleiben:  ·
Breite  zwischen  den  Kuppelungsteilen  und  dem  Innenrande  der
Pufferscheibe
mindestens  400  mm,
71
        <pb n="422" />
        —  396  —

Tiefe  zwischen  den  vor  der  Kopfschwelle  vortretenden  Teilen  und  der
völlig  eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  300  mm,
Höhe  über  Schienenoberkante
mindestens  2  000  mm.
(2)  Außerhalb  dieser  Räume  vorspringende  Teile  müssen  hinter  der  völlig
eingedrückten  Pufferscheibe
mindestens  40  mm
zurückstehen.
§  45.
(1)  Eisenbahnbetriebsbeamte  sind,  die  nachstehend  aufgeführten  Beamten,
Bediensteten  und  Arbeiter  und  ihre  Vertreter:
3.  die  Vorsteher  und  Aufseher  sowie  die  sonstigen  Fahrdienstleiter  und
Aufsichtsbeamten  der  Stationen,
8.  die  Zugbegleitbeamten.
§  49.

(1)  Die  Übergänge  der  verkehrsreicheren  mit  Handschranken  versehenen  und
aller  mit  Zugschranken  versehenen  öffentlichen  Wege  sind  bei  Dunkelheit  zu  beleuchten,
  solange  die  Schranken  geschlossen  sind.

  §  53
(2)  Ausnahmen  sind  zulässig:
a)  in  Bahnhöfen,
b)  bei  Gleissperrungen,
c)  für  Arbeitszüge,  Arbeitswagen  und  Kleinwagen,
d)  für  Hilfszüge    und  Hilfslokomotiven,
e)  für  zurückkehrende  Schiebelokomotiven,
f)  zwischen  einem  Bahnhof  und  der  auf  freier  Strecke  liegenden  Weiche
eines  Anschlußgleises.
§  54.
(1)  Züge  im  Sinne  dieser  Ordnung  (geschlosene  Züge)  sind  die  auf  die
freie  Strecke  übergehenden,  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden  Züge,  einzeln
fahrenden  Triebwagen  und  Lokomotiven.
(4)  Personenzüge  dürfen  bei  Geschwindigkeiten

bis  zu  50  km  bis  zu  30  km

nicht  über  80  Wagenachsen,  nicht  über  80  Wagenachsen,
von  51  bis  60  km  von  31  bis  40  km

nicht  über  60  Wagenachsen,  nicht  über  40  Wagenachsen,
von  61  bis  80 km   von  mehr  als  40  km

nicht  über  52  Wagenachsen,,  nicht  über  26  Wagenachsen,

von  mehr  als  80  km
nicht  über  44  Wagenachsen
stark  sein.
        <pb n="423" />
        —  397  —

Diese  Zahlen  dürfen  bei  den  Zügen  mit  Geschwindigkeiten

von  61  bis  80  km  von  31  bis  40  km
bis  zu  60  Wagenachsen,  bis  zu  48  Wagenachsen,
von  mehr  als  80  km  von  mehr  als  40  km
bis  zu  52  Wagenachsen  bis  zu  30  Wagenachsen
für  jeden  sechsachsigen  Wagen  um  zwei  Achsen  überschritten  werden.
§  55.

(7)  Kommt  auf  einer  Strecke  eine  stärkere  Neigung  (Steigung  oder  Gefälle)
als  5%  (1:200)  von  1  000  m  Länge  und  darüber  vor  oder  ist  die  Verbindungslinie
  der  beiden  Punkte  der  Bahn,  die  bei  1  000  m  Entfernung  den
größten  Höhenunterschied  zeigen,  stärker  als  5%  (1:200)  geneigt,  so  muß  der
letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse  haben.

Dahinter  darf

bei  Güterzügen  bei  Zügen,  die  nicht  mehr  als

40  km  Geschwindigkeit  erreichen,

noch  ein  leerer,  beschädigter  aber  lauffähiger  Wagen,  der  inmitten  des  Zuges
nicht  eingestellt  werden  kann,  angehängt  werden.

§  56.

(3)  Wagen  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  dürfen  nicht  in  unmittelbare
  Nähe  der  Lokomotiven  oder  der  Wagen  mit  Ofenheizung  gestellt
werden.  Offene  Wagen  mit  solcher  Ladung  müssen  mit  einer  Decke  versehen
sein.  (Siehe  Eisenbahn-Verkehrsordnung.)

(6)  Am  Schlusse  eines  mit  durchgehender  Bremse  gefahrenen  Personenzugs
dürfen  innerhalb  der  zugelassenen  Zugstärke  (§  54  (4))  einzelne  an  die  Bremse
nicht  angeschlossene  Wagen  mitgeführt  werden,  und  zwar:

a)  bei  Zügen  bis  30  km  Geschwindigkeit  bis  zu  30  Achsen,

b)  bei  Zügen  von  31  bis  40  km  Geschwindigkeit  bis  zu  20  Achsen,

c)  bei  Zügen  von  41  bis  50  km

Geschwindigkeit
bis  zu  16  Achsen,
d)  bei  Zügen  von  51  bis  60  km
Geschwindigkeit
bis  zu  12  Achsen,
e)  bei  Zügen  von  61  bis  80  km
Geschwindigkeit
bis  zu  6  Achsen.
An  Züge,  die  mit  mehr  als
80  km  Geschwindigkeit  10  km  Geschwindigkeit
fahren,  dürfen  solche  Wagen  nicht  angehängt  werden.

(9)  An  den  Schluß  der  Züge  dürfen  nur  Wagen  gestellt  werden,  woran

die  Schlußsignale  angebracht  werden  können.
        <pb n="424" />
        —  398  —

§  57.
(1)  In  den  zur  Personenbeförderung  bestimmten,  von  einer  Lokomotive
geführten  Zügen  ist  von  Reisenden  frei  zu  halten:
a)  die  vorderste  Abteilung  des  ersten  Wagens
1.  bei  den  Zügen,  die  mit  mehr  bei  den  Zügen,  die  mit  mehr  als
als  40  km  aber  höchstens  mit  40  km  Geschwindigkeit  fahren.
50  km  Geschwindigkeit  fahren,
2.  bei  den  Zügen,  die  mit  mehr
als  50  km,  aber  höchstens  mit
60  km  Geschwindigkeit  fahren,
mit  durchgehender  Bremse  ausgerüstet
  sind,  nicht  mehr  als
40  Wagenachsen  führen  und
auf  zweigleisigen  Strecken  verkehren,
  wo  alle  Züge  einander
mit  derselben  Geschwindigkeit

folgen;

b)  der  erste  Wagen  bei  den  übrigen
mit  mehr  als  50  km  Geschwindigkeit
  fahrenden  Zügen.

Im  Dienste  befindliche  Eisenbahn-,  Post-  und  Zollbeamte  sowie  Begleiter

von  Leichen  und  Tieren  gelten  nicht  als  Reisende  im  Sinne  dieser  Bestimmung.

§  58.
(1)  Die  Züge  müssen  Signale  führen,  die  bei  Tage  den  Schluß,  bei
Dunkelheit  die  Spitze  und  den  Schluß  erkennen  lassen.
Der  Schluß  eines  aus  mehreren  Fahrzeugen  bestehenden  Zuges  ist  auch
nach  vorn  kenntlich  zu  machen;  für  Übergabezüge  können  von  der  Aufsichtsbehörde
Ausnahmen  zugelassen  werden.

 

§  61.
(2)  Die  nicht  im  Gebrauche  befindlichen  Kuppelungen  und  Notketten  müssen
während  der  Fahrt  der  Züge  aufgehängt  sein.

§  63.
(1)  Das  Zugpersonal  besteht  aus  dem  Lokomotiv- und  dem  Zugbegleitpersonale.
(2)  Dampflokomotiven  müssen  während  der  Fahrt
  in  der  Regel
mit  einem  Führer  und  einem  Heizer  besetzt  sein.
Ausnahmen  können  von  der
Landesaufsichtsbehörde  zugelassen
werden,  wenn  Einrichtung  getroffen
ist,  daß  ein  Zugbegleitbeamter
während  der  Fahrt  leicht  zum
Führerstande  gelangen  kann.
        <pb n="425" />
        —  399  —

Über  die  Besetzung  von  anderen  Lokomotiven  und  von  Triebwagen  bestimmt
die  Landesaufsichtsbehörde.

(5)  Das  Zugbegleitpersonal  ist  im  Zuge  angemessen  zu  verteilen  (zu  vergleichen
  §  55  (6),  §  56  (8)  und  die  einschlägigen  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung).


Bei  den  Zügen  mit  durchgehender
Bremse  hat  der  Zugführer  oder  in
seiner  Vertretung  ein  anderer  Zugbegleitbeamter
  seinen  Platz  so  einzunehmen,
  daß  er  die  Bremse  in
Tätigkeit  setzen  kann.

§  65.
(3)  Die  Prüfung  der  Fahrstraße  und  der  Weichenstellung  (2)  hat  außerdem
  zu  erfolgen:
a)
b)  wenn  Einfahrsignale  fehlen,
vor  der  bevorstehenden  Einfahrt
  eines  Zuges.  Steht  der
  Einfahrt  ein  Hindernis  entgegen,
  so  ist  der  Zug  durch
Wärtersignale  zum  Halten  zu
  bringen.
(6)  Kein  Zug  darf  ohne  Auftrag  des  zuständigen  Beamten  von  einer
Station  abfahren.
§  66.
(2)  Abgesehen  von  den  vorstehenden  und  den  aus  (3)  bis  (10)  sich  ergebenden
Einschränkungen  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  in  der  Stunde:
e)  für  Probefahrten  unbegrenzt.
Für  solche  Fahrten  gelten
auch  die  Beschränkungen  unter
(3)  bis  (6)  nicht.

 

§  67.
(neue  Ziffer.)
(7)  Für  Zahnstangenbahnen  können  durch  die  Landesaufsichtsbehörde  Ausnahmen
  von  den  Bestimmungen  über  das  Nachschieben  der  Züge  zugelassen
werden.

§  69.
(1)  Zu  den  Sonderzügen  gehören  auch  die  Bedarfszüge,  die  nicht  regelmäßig
verkehrenden  Vor-  und  Nachzüge,  Arbeitszüge,  Lokomotivfahrten  und  Probefahrten.
(4)  Sonderzüge  sind  den  Schrankenwärtern  anzukündigen.  Die  Ankündigung
hat,  wenn  tunlich  schriftlich,  andernfalls  durch  Fernsprecher  oder  durch  ein  Signal
an  dem  —  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  —  vorhergehenden  Zuge  zu
erfolgen.
        <pb n="426" />
        —  400  —

§  71.

(1)  Schneepflüge  auf  eigenen  Rädern  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises
  dürfen  bei  Zügen,  die  mit  mehr  als  30  km  Geschwindigkeit  fahren,  nicht
vor  die  Zuglokomotive  gestellt  werden.

§  72.

(2)  Derartige  Fahrzeuge  müssen  von  einem  verantwortlichen  Betriebsbeamten
  begleitet  sein  und  spätestens  15  Minuten  vor  der  mutmaßlichen  Ankunft
eines  Zuges  aus  dem  Gleise  entfernt  werden.  Sie  sind  bei  Dunkelheit  mit
Lichtsignalen  zu  versehen.

Von  der  Vorschrift  über  das  Entfernen  aus  dem  Gleise  kann  die  Aufsichtsbehörde
  für  die  von  höheren  Beamten  geführten  Draisinen  und  für  einsitzige
  Fahrräder  Ausnahmen  zulassen.

Anlage  A.
Bemerkung  zu  dem  unteren  Teile  der  Umgrenzung:
41  mm  bei  den  Zwangschienen  der  Weichen  und  Kreuzungen,
b =  45  mm  bei  anderen  Zwangschienen  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde,

67  mm  für  alle  übrigen  unbeweglichen  Gegenstände.
Berlin,  den  24.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

 

(Nr.  3346.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  24.  Juni  1907.

Die  in  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  88)
veröffentlichten  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  finden,
nachdem  die  Großherzoglich  Luxemburgische  Regierung  auf  Grund  der  mit  ihr  getroffenen
  Vereinbarung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1893  S.  189)  zugestimmt  hat,  auch
im  deutsch- luxemburgischen  Wechselverkehr  Anwendung.

Berlin,  den  24.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="427" />
        —  401  —

Reichs-Gesetzblatt.


Nr  30.
Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges.  S.  401.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
S  402.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-
  Ordnung.  S.  403.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Kindern  bei
der  Reinigung  von  Dampfkesseln.  S.  404.

 

 

(Nr.  3347.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen
Gepräges.  Vom  27.  Juni  1907.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  15  Abs.  1  Ziffer  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  233)  hat  der  Bundesrat  die  nachfolgenden  Bestimmungen
  getroffen.

§  1.

Die  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges  gelten  vom  1.  Oktober  1907  ab
nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab
außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese
Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§  2.

Die  Taler  der  im  §  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden
bis  zum  30.  September  1908  bei  den  Reichs-  und  Landeskassen  zu  dem  Wertverhältnisse
  von  drei  Mark  gleich  einem  Taler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur
Umwechselung  angenommen.

§  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (§  2)  findet  auf
durchlöcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
  sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  27.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Freiherr  von  Stengel.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  72
Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Juli  1907.
        <pb n="428" />
        —  402

(Nr.  3348.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  28.  Juni  1907.

Auf  Grund  des  Artikel  45  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrat  folgende
Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  beschlossen:

I.  In  Nr.  XIII  werden  die  Worte  „mit  Papier  ausgeklebte  Fässer“
ersetzt  durch:
mit  Papier  ausgelegte  Fässer.
II.  In  Nr.  XXXII:
1.  Hinter  Ziffer  3  wird  eingeschaltet:
3a.  Zu  unschädlicher  Beseitigung  bestimmte  tierische
Stoffe  (ganze  Körper,  Körperteile  und  Abfälle)  sind
bei  Aufgabe  in  Wagenladungen  in  luft-  und  wasserdichten
  eisernen  Wagen  zu  befördern.  Diese  müssen  mit
Ventilen  versehen  sein,  die  bei  zu  hohem  Drucke  der  sich
entwickelnden  Gase  einem  Aufreißen  der  Wagenwände  vorbeugen.


2.  Der  Eingang  der  Ziffer  5  wird  gefaßt:

5.  Die  Beförderung  der  vorstehend  unter  Ziffer  3,  3a

und  4  nicht  genannten  Gegenstände  usw.  wie  bisher.
3.  Hinter  Ziffer  8  wird  eingeschaltet:

9.  Nach  denselben  Vorschriften  sind  die  zur  Beförderung  von
Stoffen  der  Ziffer  3a  verwendeten  Wagen  zu  desinfizieren,
und  zwar:

sofort  nach  der  Entladung,  wenn  ihr  Inhalt  von
Tieren  herstammte,  die  mit  Rinderpest,  Milzbrand,
Tollwut,  Rotz  oder  Maul-  und  Klauenseuche  behaftet
  waren,  andernfalls  alle  4  Wochen.

4.  Die  bisherigen  Ziffern  9  und  10  erhalten  die  Bezeichnung  10
und  11.

III.  In  Nr.  XXXVc:

1.  Der  mit  „Ammon-Carbonit“  beginnende  Absatz  erhält  folgende
Fassung:

Ammon-Carbonit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,

höchstens  10  Prozent  Kalisalpeter,  Mehl  und  höchstens

4  Prozent  mit  Kollodiumwolle  gelatiniertem  Nitroglyzerin),
        <pb n="429" />
        —  403  —

2.  Vor  dem  mit  „Anagon-Sprengpulver“  beginnenden  Absatze  wird
eingeschaltet:

Ammon-Nobelit  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter  mit
Mehl,  Ammonium-,  Kalium-  und  Barium-Oxalat,  Kochsalz
  sowie  höchstens  4  Prozent  Nitroglyzerin).

3.  Hinter  dem  mit  „Gesteins-Westfalit  C“  beginnenden  Absatze  wird

eingefügt:
Neuwestfalit  (Gemenge  aus  Ammoniaksalpeter,  Pflanzenmehl,
  Kohlenwasserstoffen,  mindestens  16  Prozent  neutralen
Salzen,  z.  B.  Alkalichloriden,  ferner  aus  Nitronaphthalin,
höchstens  1  Prozent  Kollodiumwolle,  aus  Nitrotoluolen  —
und  zwar  höchstens  20  Prozent  Dinitrotoluol  oder  Monound
  Dinitrotoluol  oder  höchstens  13  Prozent  Trinitrotoluol,
dieses  auch  mit  Zusatz  anderer  Nitrotoluole  bis  zu  20  Prozent
der  Gesamtmenge  —  und  endlich  aus  höchstens  10  Prozent
Baryt-,  Kali-  oder  Natronsalpeter  oder  aus  höchstens
10  Prozent  von  Mischungen  dieser  Salpeterarten  oder,  bei
gleichzeitigen  Gehalt  an  Trinitrotoluol,  aus  höchstens
5  Prozent  dieser  Stoffe),.
Die  Änderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  28.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Schulz.

 

(Nr.  3349.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung.

  Vom  28.  Juni  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  54,  18  der  Militär-Transport-Ordnung  haben
die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die  Festungen
und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  beschlossen:

In  der  Anlage  V  zur  Militär-Transport-Ordnung  ist  unter  B  nachzutragen:
a)  unter  laufende  Nr.  4  hinter  „ohne  Zünder“:
,,sowie  Feldhaubitzgeschosse  05  und  Übungsfeldhaubitzgeschosse  05
ohne  Kammerhülsenladung  und  ohne  Zünder)  aber  mit  abdichtender
  Verschlußschraube.“
        <pb n="430" />
        —  404  —
b)  unter  laufende  Nr.  19  hinter  „Fertige  Granatzünder  C  96  und  04,":
„Haubitzzünder  05,".

Auf  Grund  derselben  Vorschrift  hat  der  Königlich  Preußische  Herr  Kriegsminister
  bestimmt,  daß  die  Anlage  VI  zur  Militär-Transport-Ordnung  unter  B,
laufende  Nr.  4  und  19,  in  derselben  Weise  ergänzt  wird.

Berlin,  den  28.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

(Nr.  3350.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Kindern  bei  der  Reinigung
von  Dampfkesseln.  Vom  1.  Juli  1907.

Auf  Grund  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  Kinderarbeit  in  gewerblichen
  Betrieben,  vom  30.  März  1903  (Reichs-Gesetzbl.  S.  113)  hat  der  Bundesrat
  beschlossen:
Die  Beschäftigung  von  Kindern  bei  der  Reinigung  von  Dampfkesseln
  ist  verboten.

Berlin,  den  1.  Juli  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Dr.  von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="431" />
        --  405  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 31.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien  und  Schrift-
  
gießereien.  S.  405.

 

 

(Nr.  3351.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien
und  Schriftgießereien.  Vom  5.  Juli  1907.

Auf  Grund  des  §  120 e  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Die  Bestimmungen  unter  III  der  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung
  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien,  vom  31.  Juli
1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  614)  werden  durch  die  folgenden  Vorschriften  ersetzt:

Abweichungen  von  den  Vorschriften  unter  I  Ziffer  3  Abs.  1,  3  können  auf
Antrag  des  Unternehmers  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  für  solche  Anlagen
  zugelassen  werden,  in  welchen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  fünf  Arbeiter
beschäftigt  werden,  sofern  die  für  den  Betrieb  benutzten  Arbeitsräume  bereits  am
31.  Juli  1897  im  Besitze  des  jetzigen  Unternehmers  oder  eines  Familienangehörigen
gewesen  sind.

Berlin,  den  5.  Juli  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  bes  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  73
Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juli  1907.
        <pb n="432" />
        <pb n="433" />
        —  407  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 32.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffent  bie  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  407  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,
Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Hygiene-Ausstellung  in  Berlin  1907.  S. 408.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  das  Außerkraftreten  der  zwischen  dem  Reiche  und  den  Verreinigten  Staaten
von  Brasilien  durch  Notenwechsel  vom  30. November1897 / 15. Februar 1898  getroffenen  Vereinbarung  über  die  Mitwirkung
  der  beiderseitigen  konsularischen  Vertreter  bei  der  Regelung  von  Nachlässen  ihrer  Staatsangeörigen.
  S. 409.

 

 

 

(Nr.  3352.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  Juli  1907.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1907
—  Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  41  ff.  —)  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:
1.  Unter  „Italien“  hat  die  Abteilung  A  folgende  Fassung  erhalten:
1.  Die  sämtlichen  von  der  Generaldirektion  der  Staatsbahnen  betriebenen
  Linien.
2.  Die  von  der  Societä  Veneta  per  costruzione  ed  esercizio  di  ferrovie
secondarie  italiane  betriebenen  Linien:

a)  Cividale—Portogruaro,  mit  Abzweigung  von  S.  Giorgio
di  Nogaro  bis  zur  italienisch  österreichischen  Grenze  bei
Cervignano,

b)  Parma-Suzzara,

c)  Bologna  S.  V.-Portomaggiore,  mit  Abzweigung  von  Budrio
nach  Massalombarda,

d)  Arezzo-Pratovecchio  Stia,

e)  Conegliano-Vittorio,

f)  Camposampiero-Castelfranco  Veneto-  Montebelluna  (Gemeinschaftsbahnhöfe
  der  Linien  Padova—-Bassano,  Treviso-Vicenza
und  Treviso-  Belluno  der  Staatsbahnen),  und

g)  Ferrara-Copparo.

3.  Die  Nord-Milano-Eisenbahnen  in  Mailand,  nämlich:

h)  Milano  -  Bovisa-Seveso  S.  Pietro-Merone  Pontenuovo
(Gemeinschaftsbahnhof  der  Linie  Como-Lecco  der  Staatsbahnen)
  Incino-Erba,  mit  Abzweigungen  von  Bovisa  nach

Reichs-Gesetzbl.  1907.  74
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1907.
        <pb n="434" />
        —  408  —

Milano-Librera  (Staatsbahnen)  und  von  Seveso-S.  Pietro
nach  Camnago  (Gemeinschaftsbahnhof  der  Linie  Chiasso-Milano
  der  Staatsbahnen),

i)  Milano-Bovisa-Saronno,

k)  Saronno-Malnate-Varese  Nord-Laveno  Nord,  mit  Abzweigungen
  von  Varese  Nord  nach  Varese  (Staatsbahnen)
und  von  Laveno  Nord  nach  Laveno  Mombello  (Staatsbahnen),

l)  Saronno-Grandate,

m)  Como  Lago  Nord-Camerlata-Grandate-Malnate,  mit  Abzweigung
  von  Camerlata  nach  Albate  Camerlata  (Staatsbahnen),


n)  Novara  Nord-Busto  Arsizio  Nord-Saronno-Seregno
(Gemeinschaftsbahnhof  der  Linie  Chiasso-Milano  der  Staatsbahnen),
  mit  Abzweigungen  von  Novara  Nord  nach  Novara
(Staatsbahnen)  und  von  Busto  Arsizio  Nord  nach  Busto
Arsizio  (Staatsbahnen),

o)  Castellanza-Cairate  Lonate  Ceppino  in  Val  d'Olona.

Auf  die  Linie  unter  2 f  findet  das  Übereinkommen  erst  vom
28.  d.  Mts.  ab  Anwendung.

2.  Unter  „Schweiz.  A.“  ist  mit  Wirkung  vom  29.  d.  Mts.  nachgetragen:
21  a.  Schmalspurige  Eisenbahn  Bern-Worb  (Strecke  Gümligen-Worb).
Berlin,  den  7.  Juli  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Misani.

 

(Nr.  3353.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen

  auf  der  Hygiene-  Ausstellung  in  Berlin  1907.  Vom  12.  Juli  1907.

Der  durch  das  Gesetz  vom  18.  März  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  141)  vorgesehene
  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  tritt  ein  für  die
im  Anschluß  an  den  XIV.  Internationalen  Kongreß  für  Hygiene  und  Demographie
in  der  Zeit  vom  22.  September  bis  12.  Oktober  1907  im  Reichstagsgebäude  in
Berlin  stattfindende  Hygiene-Ausstellung.

Berlin,  den  12.  Juli  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquières.
        <pb n="435" />
        —  409  —

(Nr.  3354.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  der  zwischen  dem  Reiche  und  den

Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  durch  Notenwechsel  vom  30. November  1897
15.  Februar  1898

getroffenen  Vereinbarung  über  die  Mitwirkung  der  beiderseitigen  konsularischen
  Vertreter  bei  der  Regelung  von  Nachlässen  ihrer  Staatsangehörigen.

Vom  16.  Juli  1907.
Die  zwischen  dem  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  mit
Notenwechsel  vom  30.  November  1897          
    15. Februar 1898  getroffene  Vereinbarung  über  die  Mitwirkung

  der  beiderseitigen  konsularischen  Vertreter  bei  der  Regelung  von  Nachlässen
  ihrer  Staatsangehörigen  (Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  547)  ist  infolge  ihrer
Kündigung  durch  die  Brasilianische  Regierung  mit  dem  Ablaufe  des  15.  d.  M.
außer  Kraft  getreten.

Berlin,  den  16.  Juli  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Mühlberg.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9 zurichten.
        <pb n="436" />
        <pb n="437" />
        --  411  --Reichs-Gesetzblatt.



 


Nr  33.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden.
  S.  411.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  über  die  Beglaubigung
öffentlicher  Urkunden  am  14.  Februar  1907  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  unterzeichneten
  Vertrags  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  die  Änderung  des  dem



Vertrage  beigefügten  Verzeichnisses  von  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden.  S.  413.
Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen  und  Schießbedarf
nach  Äthiopien.  S.  416.

 

(Nr.  3355.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  Beglaubigung
öffentlicher  Urkunden.  Vom  14.  Februar  1907.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  der  Schweizerische  Bundesrat,  von  dem  Wunsche  geleitet,
hinsichtlich  der  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  im  Verkehre  zwischen  beiden
Ländern  Erleichterungen  einzuführen,  sind  übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke
einen  Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen  Rat,  Staatssekretär  des  Auswärtigen
  Amts,  Herrn  Heinrich  von  Tschirschky  und
Bögendorff,
der  Schweizerische  Bundesrat:
Seinen  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten  Minister
bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,  König  von  Preußen,
Herrn  Dr.  Alfred  von  Claparède,
welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmacht  einander  nachgewiesen  haben,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:
Artikel  1.

Die  von  Gerichten  des  einen  Teiles,  mit  Einschluß  der  Konsulargerichte,
aufgenommenen,  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden  bedürfen,  wenn  sie  mit
dem  Siegel  oder  Stempel  des  Gerichts  versehen  sind,  zum  Gebrauch  in  dem
Gebiete  des  anderen  Teiles  keiner  Beglaubigung  (Legalisation).

Zu  den  bezeichneten  Urkunden  gehören  auch  die  von  dem  Gerichtsschreiber
unterschriebenen  Urkunden,  sofern  diese  Unterschrift  nach  den  Gesetzen  des  Teiles
genügt,  dem  das  Gericht  angehört.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  75
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1907.
        <pb n="438" />
        --  412  --Artikel

  2.

Urkunden,  die  von  einer  der  in  dem  beigefügten  Verzeichnis  aufgeführten
obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden  des  einen  der  beiden  Teile  aufgenommen,
ausgestellt  oder  beglaubigt  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  der  Behörde  versehen
  sind,  bedürfen  zum  Gebrauch  in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  keiner
Beglaubigung  (Legalisation).

Das  Verzeichnis  kann  im  beiderseitigen  Einverständnisse  jederzeit  auf  dem
Verwaltungswege  durch  Bekanntmachung  geändert  oder  ergänzt  werden.

Artikel  3.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1  und  2  finden  auch  auf  die  deutschen
Schutzgebiete  Anwendung.

Sie  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  Urkunden,  die  von  Behörden
des  einen  Teiles  aufgenommen,  ausgestellt  oder  beglaubigt  sind,  vor  Behörden
des  anderen  Teiles,  die  ihren  Sitz  außerhalb  des  Gebiets  dieses  Teiles  haben,
gebraucht  werden.

 

Artikel  4.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden,  und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Der  Vertrag  tritt  einen  Monat  nach  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden
  in  Kraft  und  soll  nach  Kündigung,  die  jederzeit  zulässig  ist,  noch  drei
Monate  in  Kraft  bleiben.  ·

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  diesen  Vertrag  in  doppelter
Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

So  geschehen  in  Berlin,  den  14.  Februar  1907.

(L.  S.)  von  Tschirschky.  (L.  S.)  Alfred  von  Claparede.
        <pb n="439" />
        --  413  --Verzeichnis



derjenigen

Verwaltungsbehörden  Deutschlands  und  der  Schweiz,  deren
Beurkundungen  zum  Gebrauch  im  Gebiete  des  anderen  Landes


























keiner  Beglaubigung  bedürfen.

Deutsches  Reich.
A.  Reichsbehörden.

1.  Das  Auswärtige  Amt.
2.  Die  Gouverneure  in  den  Schutzgebieten,  der  Vizegouverneur  in  Ponape  (Ost-  Karolinen),

die  Bezirksamtmänner  in  Jap  (West-Karolinen),  Saipan  (Marianen)  und  Jaluit
(Marschall-Inseln).    

B.  Behörden  der  Bundesstaaten.

I.  Königreich  Preußen.  1.  Die  Regierungspräsidenten.
2.  Der  Polizeipräsident  in  Berlin.
II.  Königreich  Bayern.  1.  Das  Staatsministerium  des  Königlichen

Hauses  und  des  Äußern.
2.  Die  Kreisregierungen.

III.  Königreich  Sachsen.  1.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  An-
  gelegenheiten.
2.  Die  Kreishauptmannschaften.
IV.  Königreich  Württemberg.  1.  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

2.  Die  Kreisregierungen.
V.  Großherzogtum  Baden.  Das  Ministerium  des  Großherzoglichen  Hauses
und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
VI.  Großherzogtum  Hessen.  Das  Staatsministerium.
VII.  Großherzogtum  Mecklenburg-  Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegen-Schwerin.
  heiten.

VIII.  Großherzogtum  Sachsen.  Das  Staatsministerium.
        <pb n="440" />
        —  414  —

IX.  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz.
X.  Großherzogtum  Oldenburg.

XI.  Herzogtum  Braunschweig.

XII.  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.
XIII.  Herzogtum  Sachsen-Altenburg.
XIV.  Herzogtum  Sachsen-Koburg-Gotha.

XV.  Herzogtum  Anhalt.

XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.
XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-  Sondershausen.

XVIII.  Fürstentum  Waldeck  und  Pyrmont.
XIX.  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie.
XX.  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie.
XXI.  Fürstentum  Schaumburg  Lippe.
XXII.  Fürstentum  Lippe.
XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
XXIV.  Freie  Hansestadt  Bremen.

  






X




XXV.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.





XXVI.  Elsaß-Lothringen.

Das  Staatsministerium.
Das  Staatsministerium.
Das  Staatsministerium.
Das  Staatsministerium.
Das  Ministerium.

Das  Staatsministerium.

Das  Staatsministerium.

Das  Ministerium.

Das  Ministerium,  Abteilung  I.

Der  Landesdirektor.

Die  Landesregierung.

Das  Ministerium.

Das  Ministerium.

Das  Staatsministerium.

Der  Senat  und  die  Senatskanzlei.

Die  Senatskommission  für  Reichs-  und  auswärtige

  Angelegenheiten.

Die  Senatskommission  für  die  Reichs-  und
auswärtigen  Angelegenheiten.

1.  Das  Ministerium  für  Elsaß-Lothringen.

2.  Die  Bezirkspräsidenten.





Die  Schweiz.

A.  Behörde  der  Eidgenossenschaft.

Die  Bundeskanzlei.

B.  Kantonale  Behörden.

Kanton  Zürich.

Kanton  Bern.

Kanton  Luzern.

Kanton  Uri.

Kanton  Schwyz.

Kanton  Unterwalden  ob  dem  Wald.
Kanton  Unterwalden  nid  dem  Wald.

Die  Staatskanzlei.

Die  Staatskanzlei.

Die  Staatskanzlei.

Die  Standeskanzlei.

Die  Kantonskanzlei.

Die  Staatskanzlei  und  Landammannamt.
Die  Standeskanzlei.
        <pb n="441" />
        —  415  —

Kanton  Glarus.  Die  Regierungskanzlel.

Kanton  Zug.  Die  Regierungskanzlei.

Kanton  Freiburg.  La  Chancellerie  d’Etat.

Kanton  Solothurn.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Baselstadt.  Die  Staatskanzlei.  “
Kanton  Baselland.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Schaffhausen.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Appenzell  a.  Rh.  Die  Kantonskanzlei.

Kanton  Appenzell  i.  Rh.  Der  Landammann  und  die  Standeskommission.
Kanton  St.  Gallen.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Graubünden.  Die  Standeskanzlei.

Kanton  Aargau.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Thurgau.  Die  Staatskanzlei.

Kanton  Tessin.  La  Chancellerie  d’Etat.

Kanton  Waadt.  La  Chancellerie  cantonalo.
Kanton  Wallis.  La  Chancellerie  d'Etat.

Kanton  Neuenburg.  La  Chancellerie  d'Etat.

Kanton  Genf.  La  Chancellerie  d’Etat.

 

(Nr.  3356.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
  Urkunden  am  14.  Februar  1907  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
der  Schweiz  unterzeichneten  Vertrags  und  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden,
  sowie  die  Änderung  des  dem  Vertrage  beigefügten  Verzeichnisses
von  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden.  Vom  19.  Juli  1907.

Der  vorstehend  abgedruckte  Vertrag  zwischen  dem  Reiche  und  der  Schweiz,
betreffend  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden,  ist  ratifiziert  worden.  Die
Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden  hat  am  16.  Juli  1907  in  Berlin  stattgefunden.


Das  dem  Vertrage  beigefügte  Verzeichnis  wird  im  beiderseitigen  Einverständnisse
  gemäß  Artikel  2  Abs.  2  des  Vertrags  dahin  abgeändert,  daß  in  dem
Abschnitte  „Deutsches  Reich“  unter  B  „Behörden  der  Bundesstaaten“  zu  XIII
„Herzogtum  Sachsen-Altenburg“  statt:  „Das  Ministerium“  zu  lesen  ist:  „Das
Staatsministerium“  und  daß  in  dem  Abschnitte  „Die  Schweiz“  unter  B

Reichs-Gesetzbl.  1907.  76
        <pb n="442" />
        —  416  —

„Kantonale  Behörden“  bei  „Kanton  Unterwalden  ob  dem  Wald“  statt:  „Die
Staatskanzlei  und  Landammannamt“  zu  lesen  ist:  „Die  Staatskanzlei  und  das
Landammannamt“.

Berlin,  den  19.  Juli  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Tschirschky.



(Nr.  3357.)  Verordnung,  betreffend  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Schießbedarf  nach  Äthiopien.  Vom  15.  Juli  1907.

      
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,
was  folgt:

Die  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Waffen  und
Schießbedarf  nach  Athiopien,  vom  27.  Juli  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  423)  tritt
mit  dem  Tage  der  Verkündung  gegenwärtiger  Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Tromsö,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“,  den  15.  Juli  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="443" />
        —  417  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr 34.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  S.  417.  —
Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  418.  —  Berichtigungen.  S.418.

 

 

 

(Nr.  3358.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898
(Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Natural-
  leistungen    für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom  6.  August  1907.

Auf  den  Bericht  vom  28.  Juli  d.  J.  will  Ich  die  anliegende  Abänderung  der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung  des  
Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  hierdurch
  genehmigen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  das  Reichs-Gesetzblatt
zu  veröffentlichen.
Swinemünde,  den  6.  August  1907.

Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
An  den  Reichskanzler  (Reichsamt    des  Innern).

Abänderung
der
Verordnung  vom  13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzbl.  S.  921)  zur  Ausführung
  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden.

III.  Besondere  Verpflichtungen  der  Besitzer  von  Grundstücken  usw.

Zu  §  14.  Dem  Abschnitte  B  tritt  als  dritter  Absatz  hinzu:

Beträgt  in  den  Fällen  des  §  9  Ziffer  1  Abs.  4,  des  §  10  Abs.  4  und  der
§§  12  und  13  des  Gesetzes  die  Dauer  des  Abschätzungsgeschäfts,  abgesehen  von
der  Zureise  bis  zum  Orte  des  Zusammentritts  der  Kommission  und  der  Heimreise
  vom  letzten  Geschäftsort  aus,  weniger  als  sechs  Stunden,  so  ist  den  Sachverständigen
  ein  Tagegeld  von  nur  sechs  Mark  zu  gewähren.  Die  Pauschvergütung
  von  sechs  Mark  für  jeden  Abschätzungstag  steht  in  diesen  Fällen  den
Sachverständigen  nicht  zu.

 

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  77
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1907.
        <pb n="444" />
        —  418  —
(Nr.  3359.)  Bekanntmachuug,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  29.  Juli  1907.

Auf  Grund  des  § 4  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  380)  wird  bestimmt:
  Johannistee  Brockhaus  (auch  als  Galeopsis  ochroleuca  vulcania  der
Firma  Brockhaus)    

und

Stroopal  (auch  als  Heilmittel  Stroops  gegen  Krebs-,  Magen-  und
Leberleiden,  auch  Stroops  Pulver)
werden  vom  1.  Oktober  1907  ab  von  dem  Feilhalten  und  Verkaufen  außerhalb
der  Apotheken,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  § 3  der  bezeichneten  Verordnung,
mit  der  Wirkung  ausgeschlossen,  daß  auf  sie  die  Bestimmung  des  §  1  Abs.  1
der  Verordnung  Anwendung  findet
Berlin,  den  29.  Juli  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Berichtigungen.

1.  In  der  Nummer  22  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1907  ist  auf  Seite  239
das  Wort  „Übersetzung“,  das  über  dem  dort  zum  Abdrucke  gelangten  norwegischen
Wortlaute  des  Zusatzvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Norwegen  vom
7.  März  1907  zu  dem  Auslieferungsvertrage  vom  19.  Januar  1878  irrtümlich

hinzugefügt  worden  ist,  nebst  den  dieses  Wort  einfassenden  Klammern  zu  löschen.

2.  In  der  Nummer  33  des  Reichs-Gesetzblatts  für  1907  ist  das  auf  Seite  413
bis  415  als  Anlage  zu  dem  Vertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der
Schweiz  über  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  vom  14.  Februar  1907  abgedruckte
  Verzeichnis  derjenigen  Verwaltungsbehörden  Deutschlands  und  der  Schweiz,
deren  Beurkundungen  zum  Gebrauch  im  Gebiete  des  anderen  Landes  keiner  Beglaubigung
  bedürfen,  insofern  nicht  richtig  zum  Abdrucke  gelangt,  als  in  dem
Abschnitte  „Deutsches  Reich“  unter  B.  „Behörden  der  Bundesstaaten  zu  XV.
bis  XVII  eine  Verschiebung  der  Druckzeilen  stattgefunden  hat.  Das  Verzeichnis
ist  an  dieser  Stelle  in  folgender  berichtigter  Fassung  zu  lesen:

XV.  Herzogtum  Anhalt.  Das  Staatsministerium.
XVI.  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.  Das  Ministerium.

XVII.  Fürstentum  Schwarzburg-  Sonders-  Das  Ministerium,  Abteilung  I.
hausen.

    
Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="445" />
        --  419  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 35.

Inhalt: Übereinkommen  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst  und  an  Photographien.  S.  419



      



 

(Nr.  3360.)  Übereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien.  Vom  8.  April  1907.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  der  Präsident  der
Französischen  Republik,  gleichmäßig  von
dem  Wunsche  beseelt,  in  wirksamerer
Weise  in  beiden  Ländern  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  zu
gewährleisten,  haben  den  Abschluß  einer
neuen  besonderen  Übereinkunft  zu  diesem
Zwecke  beschlossen  und  zu  Ihren  Bevollmächtigten
  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche

Kaiser,  König  von  Preußen:

Seine  Durchlaucht  den  Fürsten
von  Radolin,  Seinen  außerordentlichen
  und  bevollmächtigten
Botschafter  bei  dem  Präsidenten
der  Französischen  Republik,

und
der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Seine  Excellenz  Herrn  Pichon,
Senator,  Minister  der  Auswärtigen
  Angelegenheiten,

welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Artikel
vereinbart  haben:
Artikel  1.

Die  am  19.  April  1883  zwischen
Deutschland  und  Frankreich  abgeschlossene

Reichs-Gesetzbl.  1907.


Sa  Majeste  l'Empereur  d'Allemagne.
Roi  de  Pruxsse,  au  nom  de  LEmpire
Allemand,  et  le  Président  de  la  Republidque
  Française,  Cgalement  animes
  (dlu  desir  ic  garamir,  dune
maniere  Plus  ellicnco  dans  les  deux
Day)s,  la  Protection  des  Gurres  litteraires
  et  artistidues,  ont  resolu  de
conclure  à  cet  ellet  une  nouvelle
Convention  Spéciale,  et  ont  nomme
Dour  leurs  Plenipotentinires,  #avoir:
Sa  MajestelEmperecur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Son  Altesse  Scrnisimc  lc  Prince
de  Radolin,  Son  Ambassadeur
  Extraordinaire  et  Plenipotentiaire
  pres  le  Presidenn
de  ln  Reépublique  Française,

ct
le  Présidont  de  la  Republidue
Francaise:
Son  Excellence  M.  Piehon,

Senateur,  Ministre  des  Allnires
Htrangeères,
lesqucls,  aprs  s’etre  communiduc
leurs  pleins-  ponvoirs,  trouvés  en
bonne  et  due  sorme,  sont  convenus
des  articles  suivants:
Article  17.
La  Convention  concluc  entre  I  Allemagnc
  et  la  France,  le  19  avril  1883,
78

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  August  1907.
        <pb n="446" />
        --  420  --Übereinkunft

  zum  Schutze  der  Werke  der
Literatur  und  Kunst  wird  aufgehoben
und  durch  die  gegenwärtige  Übereinkunft
ersetzt.

Artikel  2.

Zum  Zwecke  der  Ergänzung  der  Bestimmungen
  der  Berner  Übereinkunft
vom  9.  September  1886,  betreffend  die
Bildung  eines  internationalen  Verbandes
zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst,  und  entsprechend  den  Festsetzungen
  der  Zusatzakte  und  der  Deklaration
  von  Paris  vom  4.  Mai  1896
sind  die  beiden  Hohen  vertragschließenden
Teile  über  nachstehende  Bestimmungen
übereingekommen:

§  1.  Den  Urhebern  von  Werken,
welche  zum  ersten  Male  in  dem  Gebiet
  eines  der  beiden  vertragschließenden
  Teile  veröffentlicht  worden  sind,
steht  im  Gebiete  des  anderen  Teiles
während  der  ganzen  Dauer  ihres
Rechtes  an  dem  Originalwerke  das
ausschließliche  Recht  zu,  ihre  Werke
zu  übersetzen  oder  deren  Übersetzung
zu  gestatten,  ohne  daß  es  erforderlich
  wäre,  daß  der  Urheber  von
seinem  ausschließlichen  Recht  der
Übersetzung  innerhalb  der  im  Artikel
  5  der  Berner  Übereinkunft  vorgesehenen
  Frist  von  zehn  Jahren
Gebrauch  gemacht  hat.

§  2.  Die  Urheber  von  Werken,
welche  zum  ersten  Male  in  dem
Gebiet  eines  der  beiden  vertragschließenden
  Teile  veröffentlicht
worden  sind,  werden  im  Gebiete
des  anderen  Teiles  gegen  öffentliche
  Aufführung  ihrer  musikalischen
Werke  ebenso  wie  die  inländischen
Urheber  geschützt,  auch  wenn  sie
die  öffentliche  Aufführung  nicht  ausdrücklich
  untersagt  haben.

en  vuc  de  protéeger  les  Guvyres  lirtéraires
  et  artistiques,  est  abroges  et
remplacc  par  la  présente  Convention.

Article  2.

En  rue  de  compléter  les  stipulations
  de  la  Convention  de  Berne,
du  9  Sseltembre  1886,  relative  à  la
formation  (Tune  Union  internationale
Dour  la  Protection  des  G#uyres  litieruires
  et  artistiques,  ct  conformement
aux  termes  de  I’Acte  additionnel  et  de
la  Declaration  de  Daris,  (u  4  mai1896,
les  deux  llautes  Partics  contractantes
sont  convennes  des  dispositions  ciaprès:


SI.  Les  auteurs  dles  #uys,
publides  Dour  la  premibre  tois
sur  le  territoire  de  ’une  des
deux  Parties  contractaltes,  jouiront,
  sur  #e  territoire  de  Tautre
Dartie,  Dendam  tome  la  dure
de  leur  droit  sur  l'ouvre  originale,
  du  droit  exclusil  de  traduire
  leum  ouvrages  ou  d’en
Permetire  la  traduction,  sans
dwil  scit  néceaire  due  l’auteur
ait  lait  usage  de  son  droit  exclusil
  de  traduction  dans  le  delai
de  dix  annécss  InGdvu  ar  l'artiele5
  de  la  Convemion  de  Berne.

8  2.  Les  auteurs  des  œuvres,
publices  pour  la  première  sois
sur  le  territoire  de  l'une  des
deux  larties  contractantes,  sont
Droteges,  sur  le  territoire  de
Inutre  Purtie,  contre  ’exccution
en  public  de  leurs  Gurres  musicales,
  à  lgal  des  auteurs
hationaux,  méme  sils  wen  ont
Das  expressment  interdit  Texécution
  pubhliduc.
        <pb n="447" />
        Artikel  3.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  findet
auch  auf  die  bereits  vorhandenen  Werke
Anwendung,  sofern  sie  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
  in  ihrem  Ursprungslande  noch  nicht
Gemeingut  geworden  sind.

War  jedoch  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Übereinkunft  eine  Übersetzung  erlaubter
  Weise  ganz  oder  zum  Teil  erschienen,
  so  bleibt  die  Befugnis  des
Übersetzers  zur  Vervielfältigung,  Verbreitung
  und  Aufführung  dieser  Übersetzung
  unberührt.

Von  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  an  genießt  ein
bereits  veröffentlichtes  musikalisches  Werk
den  Schutz,  auch  wenn  es  bis  dahin
Mangels  eines  ausdrücklichen  Verbots
gegen  öffentliche  Aufführung  nicht  geschützt
  war.  Jedoch  ist  die  öffentliche
Aufführung  eines  solchen  Werkes  ohne
Einwilligung  des  Urhebers  zulässig,  wenn
die  Aufführenden  Partituren  oder  Notenblätter
  benutzen,  die  einen  Verbotsvermerk
  nicht  tragen,  und  die  sich  bereits
vor  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen
Übereinkunft  in  ihrem  Besitze  befunden
hatten.

Artikel  4.

Der  Genuß  der  Rechte,  welche  den
Urhebern  zustehen,  die  ihre  Werke  zum
ersten  Male  in  dem  Gebiet  eines  der
beiden  vertragschließenden  Teile  veröffentlicht
  haben,  ist  von  dem  Nachweise
der  Erfüllung  irgendwelcher  Förmlichkeiten
  vor  den  Gerichten  des  anderen
Teiles  unabhängig.

Artikel  5

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
sind  darüber  einverstanden,  daß  jeder
weitergehende  Vorteil  oder  Vorzug,

421

Article  3.

La  Présente  Conwention  Faphliduera
  également  nux  ouvrages,  (#G#a
Cxistants,  pourvu  qu'au  moment  de
Dentree  en  vigneur  de  la  présente
Convention  ils  ne  scient  Das  encore
tombés  dans  le  domainc  public  dans
leur  m#s  (origine.

Toutelois  si,  avant  Peutrce  en
vigneur  de  ladite  Conemion,  une
tratluction,  entière  ou  pamtielle.
paru,  avec  autorisation,  le  droit
pour  le  tradueteur  de  roproduire.
Dropbager  et  faire  reprisenter  ceite
traduction,  reste  ontier.

Des  lentrée  en  vigueur  de  la  présente
  Convention,  la  protcetion  Sern
asurée  à  une  Guvrre  musicalc  de#n
lublice,  si  méme  jusduralors  elle
tait  Das  protéegéc  contre  une  egGcution
  publidue  fante  d’une  interdiction
  edxpresse.  Toutelois  lexution
  publique  d'une  Gu#ruyre  de  cette
nature  poura  avoir  lien,  sans  le
consentement  de  lanteur,  8i  les  exécntants
  se  serrent  de  parlitions  on
de  morcenux  de  musiduc  ne  portant
Pas  la  mention  Gimerdiction  et  qu'ils
avnient  en  leur  Dosscsion  aunnt
Tentrée  en  vigneur  de  la  presente  Convention.


Artiele  4.

I.  Jouissanee  des  droits  reconms
ang  autems  dui  ont  public  leurs
(rurres  Dour  la  I#cmhire  lois  sur  le
territoire  de  lunc  des  deux  Parties
„contractames  ne  sera  subordonnc,
(lerant  les  triltmausf  (ic  Hautre  Dartic,
à  la  justilicution  de  laccomplissemem
Gaucune  formalité.

Article  5.
I.es  IIantes  Parties  contractantes

conviennent  duc  tont  avantage  ou
privilège  lns  étendu  dui  Serait
        <pb n="448" />
        welcher  künftighin  von  seiten  eines  Derselben
  einer  dritten  Macht  in  bezug  auf
den  Schutz  an  Werken  der  Literatur
und  Kunst  eingeräumt  wird,  den  Urhebern
  des  anderen  Landes  oder  deren
Rechtsnachfolgern  ohne  weiteres  zustatten
kommen  soll.
Artikel  6.

Die  Werke  der  Photographie  und  die
durch  ein  der  Photographie  ähnliches  Verfahren
  hergestellten  Werke  genießen  die
durch  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  festgesetzten  Vorteile.

Artikel  7.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
einen  Monat  nach  dem  Austausche  der
Ratifikationsurkunden  in  Kraft  treten,
und  ihre  Wirksamkeit  soll  bis  zum  Ablauf
  einer  Frist  von  einem  Jahre  von
dem  Tage  ab,  an  welchem  sie  von
einem  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  gekündigt  wird,  fortdauern.

Artikel  8.

Die  gegenwärtige  Übereinkunft  soll
ratifiziert  und  die  Ratifikationsurkunden
sollen  sobald  als  möglich  in  Paris  ausgewechselt
  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  die  gegenwärtige
  Übereinkunft  vollzogen  und  ihre
Siegel  beigedrückt.

So  geschehen  zu  Paris,  in  doppelter
Ausfertigung,  den  8.  April  1907.

(L.  S.)

422  —

ultérieurement  accordé  par  Tune
d’Elles  à  une  tierce  Puissance  en  ce
dui  concerne  la  protection  des  teuvres
litteraires  et  artistiques,  sera  acquis
de  plein  droit  aux  auteurs  de  Tautro
Pays  ou  à  leurs  ayants-CTause.

Article  6.

Les  œuvres  photographidues  et
Les  œuvres  obtenues  par  un  proceédd
annlogue  sont  atlmises  au  bénélice
des  dispositions  de  la  présente  Convention.


Article  7.

La  presente  Convention  entrera
en  viguenr  un  mois  ares  lTchange
des  ratilications  et  continuera  scs
ellets  jusdu’d  Texpiration  d’un  doelai
d'un  an  à  compter  du  jour  ouù  elle
aura  éte  denonc#e  par  l'une  des  Hautes
Parties  contractantes.

Article  8.
Ta  PDresente  (onvention  sera  ratilice
et  les  ratifications  en  seront  Cchangees
à  Paris  le  plus  tot  Dossible.

Ln  foi  de  duci  les  Plenipotentiaircs
respectils  ont  signe  la  présente  Convention
  et  Pont  revéetue  du  cachet
de  leurs  armes.

Fait  à  Paris,  en  double  exemplairc,
le  8  Myril  1907.

Radolin.

(L.  S.)  S.  Pichon.

Die  vorstehende  Übereinkunft  ist  ratifiziert  worden,  und  die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  hat  am  31.  Juli  1907  stattgefunden.

      

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="449" />
        --  423  --Reichs-Gesetzblatt.



 

 

Nr 36.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Amtsbezeichnung  und  Rangverleihung  für  in  Stellen  für  Unterdirektoren
  bei  Post-,  Telegraphen-  oder  Fernsprechämtern  verwendete  Beamte.  S.  423.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  Änderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  S.  423.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  S.  424.

 

(Nr.  3361.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Amtsbezeichnung  und  Rangverleihung  für  in
Stellen  für  Unterdirektoren  bei  Post-,  Telegraphen-  oder  Fernsprechämtern
verwendete  Beamte.  Vom  17.  Juli  1907.

Auf  Ihren  Bericht  vom  10.  Juli  1907  will  Ich  genehmigen,  daß  den  in  Stellen
für  Unterdirektoren  bei  Postämtern  verwendeten  Beamten  die  Amtsbezeichnung
Vize-Postdirektor,  den  in  solchen  Stellen  bei  Telegraphen-  oder  Fernsprechämtern
verwendeten  Beamten  die  Amtsbezeichnung  Vize-Telegraphendirektor  mit  dem
Range  der  Post-  und  Telegraphendirektoren  verliehen  werde.

Narvik,  an  Bord  M.  Y.  „Hohenzollern“  den  17.  Juli  1907.

Wilhelm.
Fürst  von  Bülow.
An  den  Reichskanzler.

  

(Nr.  3362.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung
Vom  6.  August  1907.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme  ich,
daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:
1.  Die  Spalte  2  der  Übersicht  zu  §  30  Ziffer  1  erhält  folgende  Fassung
im  Kopfe:
„Zuschlagpflichtige  Schnellzüge,  einschließlich  der  D-Züge,  und  zuschlagfreie
  Schnellzüge  (Eilzüge)  laut  Aushang-Fahrplan.“
im  Text  (oberste  Querspalte):
„Ausnahmsweise  in  dringlichen  Fällen  Offiziere  und  Mannschaften
in  geringer  Zahl (1) a  gegen  Berechnung  des  vollen  tarifmäßigen
Fahrpreises  des  gewöhnlichen  Verkehrs.“
Reichs.  Gesetzbl.  1907.  79
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  August  1907.
        <pb n="450" />
        —  424  —

2.  Im  §  30  Ziffer  3  (vorletzte  Zeile)  ist  statt  der  Worte  „mit  Schnellzügen“

  zu  setzen:
,,mit  zuschlagpflichtigen  Schnellzügen  und  zuschlagfreien  Schnellzügen
  (Eilzügen)".

3.  In  Anlage  I  (linke  Seite  11.  Zeile  von  unten)  sind  die  Worte  „mit

Schnellzug“  zu  ersetzen  durch:
„mit  zuschlagpflichtigem  Schnellzug
zuschlagfreiem  Schnellzug  (Eilzug)“.

4.  In  Anlage  II  erhält  die  3.  Zeile  unter  2  folgende  Fassung:

(Sz  Ez,  Pz oder  Gz  bedeutet  einen  militärisch  benutzten  Schnell-,
Eil-,  Personen-  oder  Güterzug  des  öffentlichen  Verkehrs,"

5.  In  Anlage  IV  (Abschnitt  1  und  2  und  Kontrollzettel)  ist  an  Stelle

der  Worte  „mit  gewöhnlichem,  Schnell-,  Militär-Zuge  beziehungsweise

D-Zuge  von    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    bis .  .  .  .  .  zu  setzen:
„mit  gewöhnlichem  Zuge,  zuschlagpflichtigem  Schnellzuge,  D-Zuge,
zuschlagfreiem  Schellzuge  (Eilzuge),  Militärzuge  von  .  .  .  bis  .  . ".

Berlin,    6.  August  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

    

(Nr.  3363.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des

gewerblichen  Eigentums.  Vom  9.  August  1907.

Die  Königlich  Großbritannische  Regierung  hat  dem  Schweizerischen  Bundesrat
unter  dem  28.  Juni  1907  den  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der  Pariser
Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  vom  20.  März  1883  nebst
Schlußprotokoll  von  demselben  Tage  und  zur  Brüsseler  Zusatzakte  vom  14.  Dezember
  1900  (Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  148  ff.)  angezeigt.

Der  Beitritt  ist  am  5.  August  1907  in  Kraft  getreten.
Berlin,  den  9.  August  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung.
Graf  von  Pourtalès.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="451" />
        --  425  --Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr 37.

 

inhalt:  Internationale  Übereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.
S.  425.

 

(Nr.  3364.)  Internationale  Übereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und

Gelbfieber.

Conwention.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  l'Em-Pire
  Allemand;  Sa  Majeste  Empereur
  d’'’Autriche,  Roi  de  Boheéeme,
etc.,  etc.,  et  Roi  Apostolique  de
Hongrie;  Sa  Majeste  le  Roi  des
Belges;  le  Président  de  la  Republique
  des  Etats-Unis  du  Bré,sil;
Sa  Majeste  le  Koi  d’Espagne;  le
Préesident  des  Etats-Unis  d’'Amé--rique;
  le  Président  de  la  Republique
Française;  Sa  Mlajeste  le  Roi  du
Royaume-Uni  de  la  Grande-Bretagne
  et  d’Irlande  et  des  Territoires
Britannigues  au-deld  des  mers,
Empereur  des  Indes;  Sa  Majesté  le
Roi  des  Hellenes;  Sa  Majesté  le
Roi  d'Italie;  Son  Altesse  Rozale  le
Grand-Duc  de  Luxzembourg;  Son
Altesse  Royale  le  Prince  de  Monttnegro;
  Sa  Majestée  la  Reine  des
Pays-Bas;  Sa  Majeste  le  Schah  de
Reichs-  Gesetzbl.  1907.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1907.

Vom  3.  Dezember  1903.

(Übersetzung.)

Übereinkunft.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs;  Seine  Majestät  der
Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen  etc.  etc.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn;  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier;  der  Präsident  der  Republik
der  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien;
Seine  Majestät  der  König  von  Spanien;
der  Präsident  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika;  der  Präsident  der  Französischen
  Republik;  Seine  Majestät
der  König  des  Vereinigten  Königreichs
von  Großbritannien  und  Irland  und
der  überseeischen  britischen  Besitzungen,
Kaiser  von  Indien;  Seine  Majestät  der
König  der  Hellenen;  Seine  Majestät
der  König  von  Italien;  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg;
  Seine  Königliche  Hoheit  der  Fürst
von  Montenegro;  Ihre  Majestät  die
Königin  der  Niederlande;  Seine  Majestät
80
        <pb n="452" />
        Perse;  Sa  Majcsté  le  Roi  de  Portugal
  et  des  Algarves;  Sa  Majest
Le  Roi  de  Roumanie:  Sa  Majesté
TEmpereur  de  toutes  les  Russies;
Sa  Majeste  16  Roi  de  Serbie;  le
Conseil  Fcdéral  Suissc,  et  Son  Altesse
  le  Khédive  dEgypte,  agissant
dans  les  limites  des  pouvoirs  à  lui
conféerds  par  les  firmans  impériaux,

Ayant  jugé  utile  T’arréter,  dans
un  meme  arrangement,  les  mesures
propres  à  sauvegarder  la  santé  publique
  contre  Tinvasion  et  la  pro-Pagation
  de  la  peste  et  du  choléra
et  desirant  reviser,  en  les  complétant,
  les  Conventions  sanitaires  internationales
  actucllement  en  vigucur,
ont  nommé  pour  Leurs  Plénipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

M.  le  Comte  de  Groeben,
Conseiller  de  Légation  et  Premier
  Secrétaire  à  I’Ambassade
Impriale  d’Allemagne  à  Paris;

M.  Bumm,  Conseiller  intime
supérieur  de  Régence,  Membre
du  Consecil  sanitaire  de  TEm-Pire;


M.  le  Decteur  Gaffky,  Conseiller
  intime  de  Mdecine
Grand  ducal  Hessois  et  Professeur
  à  I.Universite  de
Giessen,  Membre  du  Conseil
Sanitaire  de  I’Empire;

M.  le  Docteur  Nocht,  Medecin
  du  port  de  Hambourg,
Membre  du  Conseil  sanitaire
de  TEmpire;

--  426  --der

  Schah  von  Persien;  Seine  Majestät
der  König  von  Portugal  und  Algarbien;
Seine  Majestät  der  König  von  Rumänien;
  Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland  Seine  Majestät  der  König
von  Serbien,  der  Schweizerische  Bundesrat
  und  Seine  Hoheit  der  Khedive  von
Egypten,  handelnd  innerhalb  der  Grenzen
der  ihm  durch  die  Kaiserlichen  Fermane
übertragenen  Befugnisse,

haben,  da  sie  es  für  nützlich  erachten,
die  zum  Schutze  der  öffentlichen  Gesundheit
  gegen  das  Eindringen  und  die
Verbreitung  der  Pest  und  der  Cholera
getroffenen  Maßnahmen  in  einem  Abkommen
  zusammen  zu  fassen,  und  da  sie
wünschen,  die  gegenwärtig  in  Kraft
befindlichen  internationalen  Sanitäts-Übereinkünfte
  nachzuprüfen  und  zu  ergänzen,
  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:


Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  Grafen  von  der  Groeben,
Legationsrat  und  ersten  Sekretär
bei  der  Kaiserlich  Deutschen  Botschaft
  in  Paris;
Herrn  Bumm,  Geheimen  Ober-Regierungsrat,
  Mitglied  des
Reichs-  Gesundheitsrats;

Herrn  Dr.  Gaffky,  Großherzoglich
  Hessischen  Geheimen  Medizinalrat
  und  Professor  an  der  Universität
  in  Gießen,  Mitglied  des  Reichs-Gesundheitsrats;


Herrn  Dr.  Nocht,  Hafenarzt  in
Hamburg,  Mitglied  des  Reichs-Gesundheitsrats;
        <pb n="453" />
        --  427  --Sa

  Majesté  1°’Empereur  d'Autriche,
  Roi  de  Bohéeme,  etc.,
etc.,  cet  Roi  Apostolidue  de
IIongrie:

M.  le  Chevalier  Alexandre
de  Suzzara,  Chef  de  Section
au  Ministere  Imperial  et  Royal
des  Affaires  Etrangères,  Commandeur
  de  TOrdre  de  Francois-Joschh,
  Chevalier  de
troisieme  classe  de  TOrdre  de
la  Couronne  de  Fer;

NM.  Noél  Ebner  d’Ebenthall,
President  de  1°Administration
maritime  Impériale  et  Royale
à  Trieste,  Chevalier  des  Ordres
de  Léopold  et  de  Francois-Joseph;


M.  Joseph  Daimer,  Conseiller
au  Ministere  Impéerial  et  Royal,
de  TlIntérieur,  Chevalier  de
troisième  classe  de  TOrdre  de
la  Couronne  de  Fer,  Cheralier
de  Ordre  de  François-Joseph;

M.  Kornel  Chyzer,  Conseiller
au  AIlinistere  Royal  llongrois
de  TIntérieur,  Chevalier  des
Ordres  de  Léopold  et  de
François-Joseph;

M.  Ernest  Roediger,  Conseiller
  de  Section;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  Beco,  Secretaire  genéral
du  Ministre  de  1'’Agriculture,
chargé  de  la  Direction  générale
  du  Service  de  Santé  et
de  FHygiène  publique,  Commandeur
  de  TOrdre  de  Léo-Pold,
  décoré  de  la  Croix  civique
  de  17  classe;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
  etc.  etc.  und  Apostolischer
König  von  Ungarn:
Herrn  Ritter  Alexander  von
Suzzara,  Sektionschef  im  K.
u.  K.  Ministerium  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Kommandeur
  des  Franz  Joseph-Ordens,
Ritter  der  dritten  Klasse  des
Ordens  der  Eisernen  Krone;

Herrn  Noél  Ebner  von  Ebenthall,
  Präsident  der  K.  K.  Seeverwaltung
  in  Triest,  Ritter  des
Leopold-  und  des  Franz  Joseph-Ordens;


Herrn  Joseph  Daimer,  Rat
im  K.  K.  Ministerium  des  Innern,
Ritter  der  dritten  Klasse  des
Ordens  der  Eisernen  Krone,  Ritter
des  Franz  Joseph-  Ordens;

Herrn  Kornel  Chyzer,  Rat  im
Königlich  Ungarischen  Ministerium
des  Innern,  Ritter  des  Leopoldund
  des  Franz  Joseph-Ordens;

Herrn  Ernst  Roediger,  Sektionsrat;


Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Beco,  Generalsekretär  im
Ministerium  für  Ackerbau,  beauftragt
  mit  der  Generaldirektion
des  Gesundheitsdienstes  und  der
öffentlichen  Gesundheitspflege,
Kommandeur  des  Leopoldordens,
dekoriert  mit  dem  Zivilkreuz  erster
Klasse;

80
        <pb n="454" />
        --  428  --Le

  Président  de  la  République
des  Etats-Unis  du  Bresil,

M.  G.  de  Piza,  Son  Envoych
Extraordinaire  et  Ministre  Plénipotentiaire
  près  le  Président
de  la  Republique  Française;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Espagne,

M.  Fernand  Jordan  de  Urries
J  Ruiz  de  Arana,  Marquis
de  Novallas,  Chambellan  de
Sa  Majesté,  Premier  Secrétaire
de  I'Ambassade  Royale  d’ES.
PDagne  à  Paris,  Commandeur
de  TOrdre  de  Charles  Illj;

Le  Président  des  Etats-Unis
dG  Amériquc,

M.  le  Docteur  II.  D.  Geddings,
Chirurgien  général  adjoin  du
Service  de  la  sante  et  de  DIl-Pital
  de  la  Marine;

M.  Frank  Anderson,  Inspecteur
  medical  de  la  Marine;

L.  Président  de  la  Recpublique
Française,

M.  Camille  Barrère,  Ambassadeur
  de  la  République  Fran-Caise
  pres  S.  M.  le  Roi  d'Italie,
Grand  Oflicier  de  1  Ordre  national
  de  la  Légion  d’honneur;

M.  Georges  Louis,  Ministre
Plénipotentiaire  de  17  classe,
Directeur  des  Consulats  et  des
Affaires  commerciales  au  Alinistere
  des  Aflaires  Etrangdères,
Ollicier  de  TOrdre  national  de
la  Légion  d’honneur;

M.  le  Proflesscur  Brouardel,
Doyen  honoraire  de  la  Faculteé

Der  Präsident  der  Republik
der  Vereinigten  Staaten  von
Brasilien:

Herrn  G.  de  Piza,  Seinen  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  dem  Präsidenten
  der  Französischen  Republik;

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Herrn  Fernand  Jordan  de
Urries  y  Ruiz  de  Arana,
Marquis  de  Novallas,  Allerhöchstihren
  Kammerherrn,  Ersten
Sekretär  der  Königlich  Spanischen
Botschaft  in  Paris,  Kommandeur
des  Ordens  Karls  III.;

Der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:

Herrn  Dr.  H. D.  Geddings,
Generalarzt,  zugeteilt  dem  Sanitätsdienst
  und  dem  Marinehospital;


Herrn  Frank  Anderson,  Medizinalinspektor
  der  Marine;

Der  Präsident  der  Französischen
Republik
Herrn  Camille  Barrère,  Botschafter
  der  Französischen  Republik
bei  Seiner  Majestät  dem  König
von  Italien,  Großoffizier  des
Nationalordens  der  Ehrenlegion;
Herrn  Georges  Louis,  bevollmächtigten
  Minister  erster  Klasse,
Direktor  des  Konsulats-  und  Handelswesens
  im  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Offizier
  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion;
Herrn  Professor  Brouardel,
Ehrendekan  der  medizinischen  Fa-
        <pb n="455" />
        --  429  --de

  medecine  de  Paris,  Président
  du  Comité  consultatif
IIUgiene  publique  de  France,
Membre  de  I’Institut  et  de
I’Academie  de  medecine,  Grand
Ollicier  de  Ordre  national  de
la  Léegion  JThonneur;

M.  Ienri  Monod,  Conseiller
d’Etat,  Directeur  de  IAssistance
et  de  IHygiène  publiques  au
Ministere  de  Interieur,  Membre
de  I-Académie  de  modecine,
Commandeur  de  TOrdre  national
  de  la  Léegion  d’honneur;

M.  le  Docteur  Emile  Roux,
Sous-  Directeur  de  I'Institut
Pasteur,  Vice-Président  du  Comitc
  consultatif  GIIygiène  publique
  de  France,  Membre  de
I’Academie  des  sciences  et  de
I’  Académie  de  medecine,  Commandeur
  de  I’Ordre  national
de  la  Légion  ’honneur;

XI.  Jacques  de  Cazotte,  Sous-Directeur
  des  Aflaires  ConsulIaires
  au  Ministöre  des  Aflaires
Etrangeres,  Ollicier  de  TOrdre
national  de  la  Legion  dhonneur;


Sa  Majestéle  Roi  du  Royaume-Uni
  de  la  Grande-Bretagne
et  d’'’lrlande  et  des  Territoires
  Britanniques  au  delà
des  mers,  Empereur  des
Indes,

M.  Maurice  William  Ernest
de  Bunsen,  Ministre  Pléni-Potentiaire,
  Iaisant  fonctions  de
Premier  Secretaire  à  IAmbassade
  Royale  britannique  à  Paris,

kultät  in  Paris,  Präsidenten  des
beratenden  Komitees  für  öffentliche
  Gesundheitspflege  in  Frankreich,
  Mitglied  des  Instituts  und
der  medizinischen  Akademie,  Großoffizier
  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion;

Herrn  Henri  Monod,  Staatsrat,
  Direktor  der  öffentlichen
Armen-  und  Gesundheitspflege  im
Ministerium  des  Innern,  Mitglied
  der  medizinischen  Akademie,
Kommandeur  des  Nationalordens
der  Ehrenlegion;

Herrn  Dr.  Emile  Roux,  Unter-Direktor
  des  Pasteurschen  Instituts,
  Vize-Präsident  des  beratenden
  Komitees  für  öffentliche
Gesundheitspflege  in  Frankreich,
Mitglied  der  Akademie  der  Wissenschaften
  und  der  medizinischen  Akademie,
  Kommandeur  des  Nationalordens
  der  Ehrenlegion;

Herrn  Jacques  de  Cazotte,
Unter-Direktor  der  Konsulatsangelegenheiten
  im  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Offizier  des  Nationalordens  der
Ehrenlegion;

Seine  Majestät  der  König  des

Vereinigten  Königreichs  von
Großbritannien  und  Irland
und  der  überseeischen  britischen
Besitzungen,  Kaiser  von  Indien:

Herrn  Maurice  William  Ernest
de  Bunsen,  bevollmächtigten
Minister,  beauftragt  mit  der
Wahrnehmung  der  Geschäfte  des
ersten  Sekretärs  bei  der  Königlich
        <pb n="456" />
        --  430  --Commandeur

  de  POrdre  Royal
de  Victoria,  Compagnon  de
TOrdre  du  Bain;

M.le  Docteur  ThéodoreThomson,
  du  „Local  Government
Board“:;

M.  le  Docteur  Frank  Gerard
Clemow,  Ddlégucdela  Grande-Bretagne
  au  Conseil  supcrieur
de  santé  de  Constantinople;

M.  Arthur  David  Alban,
Consul  de  S.  M.  Britannique
au  Caire;

Sa  Majestée  le  Roi  des  Hellenes,


M.  Delyanni,  Son  Envoy-’
Extraordinaire  et  Ministre  Plnipotentiaire
  pres  le  Président
de  la  République  Française,
Grand  Commandeur  de  POrdre
Royal  du  Sauveur;

M.  le  Docteur  S.  Clado,  Medecin
de  la  Lgation  Royale  Hellchidue,
  à  Paris;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie,

M.  le  Commandeur  Rocco  Santoliquido,
  Directeur  gendral
de  la  Santé  publique  ’ltalie;

M.  le  Marquis  Paulucci
de’Calboli,  Conseiller  à  l’Ambassade
  Royale  'Italie  à  Paris;

M.  le  Chevalier  Adolphe  Cotta,
Chef  du  bureau  des  Aflires
Bénérales  à  la  Direction  générale
  de  la  Santé  publique
d'Italie;

Britischen  Botschaft  in  Paris,
Kommandeur  des  Königlichen
Victoria-Ordens,  Genossen  des
Bath-  Ordens;

Herrn  Dr.  Theodore  Thomson
vom  „Local  Government  Board“;

Herrn  Dr.  Frank  Gerard  Clemow,
  britischen  Delegierten  beim
Obersten  Gesundheitsrat  in  Constantinopel;


Herrn  Arthur  David  Alban,
Seiner  Britischen  Majestät  Konsul
in  Cairo;

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:

Herrn  Delyanni,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  bei  dem
Präsidenten  der  Französischen  Republik,
  Groß-Kommandeur  des
Königlichen  Erlöserordens;

Herrn  Dr.  S.  Clado,  Arzt  der
Königlich  Griechischen  Gesandtschaft
  in  Paris;

Seine  Majestät  der  König  von
Italien:

Herrn  Kommandeur  Rocco  Santoliquido,
  General-Direktor  des
öffentlichen  Gesundheitswesens  in
Italien;

Herrn  Marquis  Pauluccei  de  Calboli,
  Rat  bei  der  Königlich
Italienischen  Botschaft  in  Paris;

Herrn  Ritter  Adolphe  Cotta,
Vorstand  des  Bureaus  der  allgemeinen
  Angelegenheiten  bei  der
General-Direktion  des  öffentlichen
Gesundheitswesens  in  Italien;
        <pb n="457" />
        --  431  --Son

  Altesse  Royale  le  Grand
Duc  de  Luxembourg:

M.  Wannerus,  Charge  d'affaires
  de  Luxembourg  à  Paris;

Son  Altesse  Royale  le  Prince
de  Monténgro:

M.  le  Chevalier  Alexandre  de
Suzzara,  Chef  de  Section  au
Ministere  Impérial  et  Royal
des  Allaires  Etrangeèeres  d'’Autriche-Hongrie,
  Commandeur
de  IOrdre  de  François-Joseph,
Chevalier  de  troisième  classe  de
TOrdre  de  la  Couronne  de  Fer;

Sa  Majesté  1a  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Baron  W.  B.  R.  de  Wel--deren
  Rengers,  Conseiller
de  la  Légation  Ropyale  des  Pays-Bas
  à  Paris;

M.  le  Docteur  W.  P.  Ruijsch,
Inspecteur  général  du  Service
sanitaire  dans  Ia  Hollande  méridionale
  et  la  Zélande,  Membre
du  Conseil  supérieur  d’Hygieène;

M.  le  Docteur  C.  Stékoulis,
Delcgué  des  Pays-Bas  au.
Conseil  supérieur  de  santé  de
Constantinople;

M.  A.  Plate,  Président  de  la
Chambre  de  Commerce  de
Rotterdam,  Membre  ertraordinaire

  du  Conseil  supérieur

dIygicène;
Sa  Majesté  le  Schah  de  Perse:
M.  le  Général  Nazare  Aga

Vémin-es-Saltanée,  Son  Envoyé
  Extraordinaire  et  Ministre

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg:

Herrn  Vannerus,  luxemburgischen
Geschäftsträger  in  Paris;

Seine  Königliche  Hoheit  der  Fürst
von  Montenegro:
Herrn  Ritter  Alexander  von
Suzzara,  Sektionschef  im  K.  u.
K.  Österreichisch-Ungarischen  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Kommandeur  des
Franz  Joseph-  Ordens,  Ritter  der
dritten  Klasse  des  Ordens  der
Eisernen  Krone;

Ihre  Majestät  die  Königin  der

Niederlande:

Herrn  Baron  W.  B.  R.  de  Welderen
  Rengers,  Rat  bei  der
Königlich  Niederländischen  Gesandtschaft
  in  Paris;

Herrn  Dr.  W.  P.  Ruijsch,  Generalinspektor
  des  Gesundheitsdienstes
im  südlichen  Holland  und  in
Seeland,  Mitglied  des  Obersten
Rates  für  Gesundheitspflege;

Herrn  Dr.  C.  Stékoulis,  niederländischen
  Delegierten  beim  Obersten
Gesundheitsrat  in  Constantinopel;

Herrn  A.  Plate,  Präsidenten  der
Handelskammer  in  Rotterdam,
außerordentliches  Mitglied  des
Obersten  Rates  für  Gesundheitspflege

Seine  Majestät  der  Schah  von
Persien:
Herrn  General  Nazare  Aga
Yémin-es-Saltané,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Ge-
        <pb n="458" />
        --  432  --Plénipotentiaire

  pres  le  Président
  de  la  République  Francçaise,
  titulaire  du  portrait  du
Schah  en  diamants,  Grand
Cordon  de  POrdre  du  Lion  ct
du  Soleil  en  diamants;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves:

M.  le  Docteur  José  Joaquim
da  Silva  Amado,  du  Conseil
de  S.  M.  Tres  Fidele,  Professeur
à  Tnstitut  J'IIF  giene  de  Lisbonnc,
  Vice-Président  de  Acadéemie
  royale  des  Sciences,
Commandeur  de  TOrdre  de
Saint-Jacques;

Sa  Majestéle  Roi  de  Roumanie:

M.  Gréegoire  G.  Ghika,  Son
Envoyé  Extraordinaire  et  Ministre
  Plenipotentiaire  pres  le
President  de  la  République
Française,  Grand  Ollicier  de
TOrdre  de  lEtoile  de  Roumanie,
CGrand  Ollicier  de  DPOrdre  de
la  Couronne  de  Roumanie;

M.  le  Docteur  Jean  Cantacuzene,
  Membre  du  Conseil  sanitaire
  supérieur  de  Roumanie;

Sa  Majeste  I'’Empereur  de
toutes  les  Russies:

M.  Platon  de  Waxel,  Conseiller

GEtat  actuel,  Grand  Cordon
de  TOrdre  de  Saint-Stanislas;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  le  Docteur  Michel  Popovitch,
  Charge  d'Affaires  de
Serbie  à  Paris;

sandten  und  bevollmächtigten  Minister
  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,  Inhaber
des  Bildnisses  des  Schah  mit
Diamanten,  Großkordon  des
Löwen-  und  Sonnenordens  mit
Diamanten;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarbien:

Herrn  Dr.  José  Joaquim  da
Silva  Amado  vom  Rat  Seiner
Allergetreuesten  Majestät,  Professor
  am  hygienischen  Institut  in
Lissabon,  Vize-Präsident  der  Königlichen
  Akademie  der  Wissenschaften,
  Kommandeur  des  San
Thiago-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Herrn  Grégoire  G.  Ghika,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  dem  Präsidenten  der
Französischen  Republik,  Großoffizier
  des  Ordens  des  Stern  von
Rumänien,  Großoffizier  des  Ordens
  der  Krone  von  Rumänien;

Herrn  Dr.  Jean  Cantacuzène,
Mitglied  des  obersten  Gesundheitsrats
  in  Rumänien;

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Rußland:

Herrn  Platon  de  Waxel,  Wirklichen
  Staatsrat,  Großkordon  des
St.  Stanislaus-Ordens;

Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  Dr.  Michel  Popovitch,
serbischen  Geschäftsträger  in  Paris;
        <pb n="459" />
        --  433  --Le

  Conseil  Fédéral  Suisse:

AM.  Charles  Edouard  Lardy,
Envoyé  Extraordinaire  ct  Ministre
  Plenipotentiaire  de  la
Consfedération  Suisse  pres  le
President  de  la  Republique
Francaise;

II.  Ile  Docteur  F.  Schmid.  Directenr
  du  Bureau  sanitaire
Fedéral;

et  Son  Altesse  le  Khedive
D'’Egypte:

Mohamed  Chérif#  Pascha,
Sous-Secretaire  d’Etat  au  Ministere
  des  Affaires  Etrangeres,
Grand  Cordon  de  PTOrdre  du
Medjidic,  Crand  Offcier  de
I’Ordre  de  I’Osmanic;

M.  le  Docteur  Marc  Armand
Ruffer,  President  du  Conscil
Sanitaire,  maritime  et  quarantenaire
  d’Egrpte,  Grand
Officier  des  Ordres  de  VOsma--nié
  et  du  Hledjidicj;

Lesquels,  ayant  Cchange  leurs
Pleins  pouvoirs  trouvés  en  bonne  et
due  forme,  sont  convenus  des  dis-Positions
  suivantes:

Titre  I.
Dispositions  générales.
Chapitre  I.
Prescriptions  à  observer  par  les  pays
signataires  de  la  Convention  deès  due  la
peste  ou  le  choléra  apparait  sur  leur
territoire.

Scction  I.  Notification  et  communications
  ultericures  aux
autres  pays.

Article  premier.  Chaque  Gouvernement
  doit  notiflier  immediatement
Reichs-  Gesetzbl.  1907.



Der  Schweizerische  Bundesrat:
Herrn  Charles  Edouard  Lardy,
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft
bei  dem  Präsidenten  der  Französischen
  Republik;
Herrn  Dr.  F.  Schmid,  Direktor  des
schweizerischen  Gesundheitsamts;

und
Seine  Hoheit  der  Khedive  von
Egypten:

Mohamed  Chérif  Pascha,  Unter-Staatssekretär
  im  Ministerium
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Großkordon  des  Medjidié-Ordens,
Großoffizier  des  Osmanié-Ordens;

Herrn  Dr.  Marc  Armand  Ruffer,
  Präsidenten  des  Konseils  für
See-  Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  in  Egypten,  Groß.-offizier
  des  Osmanié-  und  des
Medjidié-Ordens;
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung
ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  folgende  Bestimmungen
  vereinbart  haben:

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

Kapitel  I.
Vorschriften,  welche  von  den  Vertragsländern
  nach  dem  Auftreten  von  Pest  oder
von  Cholera  in  ihrem  Gebiete  zu  beobachten
sind.

Abschnitt  I.  Benachrichtigung
und  weitere  Mitteilungen  an  die
anderen  Länder.

Art.  1.  Jede  Regierung  muß  von
dem  ersten  Auftreten  festgestellter  Pest-81
        <pb n="460" />
        aux  autres  Gouvernements  la  première
  apparition  sur  son  territoire
de  cas  avérés  de  peste  ou  de  choléra.

Art.  2.  Cette  notification  est  accompagnde
  ou  très  promptement
suivie  de  renseignements  circonstanciés
  sur:

1°  Tendroit  ou  la  maladie  est  aparue;



20  la  date  de  son  apparition,  son

origine  et  sa  sorme;

3°’  le  nombre  des  cas  constatcs

et  celui  des  deccs;

4°  pourla  peste:  Texistence,  parmi

les  rats  ou  les  souris,  de  la
peste  ou  d'une  mortalité  insolite;


5°%  les  mesures  immeédiatement

Prises  à  la  suite  de  cette  premieère
  apparition.

Art.  3.  La  notification  et  les  renseignements
  prévus  aux  articles  1  et  2
sont  adressés  anx  agences  diploma--tiques
  ou  consulaires  dans  la  capitale
du  pays  contaminé.

Pour  les  pay’s  dqui  nJy  sont  pas
représentés,  s  sont  transmis  directement
  par  télégraphe  aux  Gouver--nements
  de  ces  pags.

Art.  4.  La  notilication  et  les  renscignements
  prévus  aux  articles  1
et  2  sont  suivis  de  communications
ultéricures  données  d’une  facon  reguliere,
  de  manieère  à  tenir  les  Gou--vernements
  au  couram  de  la  marche
de  Tépidémie.

Ces  communications,  qui  se  sont
au  moins  une  tois  par  semaince  et
dui  sont  aussi  compltes  due  possible,
indiduent  plus  pParticulièrement  les
Drécautions  prises  en  vue  de  combattre
  Textension  de  la  maladie.

--  434  --oder

  Cholerafälle  in  ihrem  Gebiete  den
übrigen  Regierungen  sofort  Nachricht
geben.

Art.  2.  Dieser  Benachrichtigung  sollen
beiliegen  oder  sehr  bald  nachfolgen  nähere
Auskünfte  über:

1.  den  Ort,  wo  die  Krankheit  aufgetreten
  ist;
2.  den  Tag  ihres  Auftretens,  ihren
Ursprung  und  ihre  Art;
3.  die  Zahl  der  festgestellten  Krankheitsfälle
  und  die  der  Todesfälle;
4.  bei  Pest:  das  Vorhandensein  der
Pest  oder  einer  ungewöhnlichen
Sterblichkeit  unter  den  Ratten  oder
Mäusen;
5.  die  infolge  dieses  ersten  Auftretens
sofort  ergriffenen  Maßnahmen.



Art.  3.  Die  Benachrichtigung  und
die  Auskünfte,  die  im  Art.  1  und  2
vorgesehen  sind,  erfolgen  an  die  diplomatischen
  oder  konsularischen  Vertretungen
  in  der  Hauptstadt  des  verseuchten
Landes.

Für  Länder,  welche  dort  nicht  vertreten
  sind,  werden  sie  unmittelbar  auf
telegraphischem  Wege  an  die  Regierungen
  dieser  Länder  übermittelt.

Art.  4.  Der  Benachrichtigung  und
den  Auskünften,  die  im  Art.  1  und  2
vorgesehen  sind,  müssen  weitere  regelmäßige
  Mitteilungen  folgen,  welche  geeignet
  sind,  die  Regierungen  über  den
Verlauf  der  Epidemie  auf  dem  Laufenden
  zu  erhalten.

Diese  Mitteilungen,  welche  mindestens
einmal  in  der  Woche  erfolgen  und  so
vollständig  wie  möglich  sein  müssen,
haben  insbesondere  auch  die  zur  Verhütung
  der  Ausbreitung  der  Krankheit
ergriffenen  Maßnahmen  anzugeben.
        <pb n="461" />
        Elles  doivent  preciser:  Ie  les  mesures
  Drophylactiques  appliquces  relatirement
  à  Tinspection  sanitaire  ou
à  la  visite  medicale,  à  Tisclement
et  à  la  desinfection;  2°  les  mesures
exécutées  au  départ  des  navires  pour
eempöcher  Pexportation  du  mal  et
spécialement,  dans  le  cas  prévu  par
le  4°  de  PTarticle  2  ci-dessus,  les  mesures
  Prises  contre  les  rats.

Art.  5.  Le  prompt  et  sincère  accomplissement
  des  prescriptions  qui
Préccdent  est  d’une  importance  primordiale.


Les  notifications  wont  de  valeur
réelle  que  si  chaque  Gouvernement
est  prévenu  lui-méme,  à  temps,  des
cas  de  peste,  de  choléra  et  des  cas
douteux  survenus  sur  son  territcire.
On  ne  saurait  donc  trop  recommander
aux  divers  Gouvernements  de  rendre
obligatoire  la  déclaration  des  cas  de
Peste  et  des  cas  de  choléra,  et  de
se  tenir  renseignés  sur  toute  mortalité
insolite  des  rats  ou  des  souris,  notamment
  dans  les  ports.

Art.  6.  II  est  entendu  que  les
pays  voisins  Se  réservent  de  faire
des  arrangements  spéeciaux  en  vne
Torganiser  un  service  d’'informations
directes  entre  les  chefs  des  administrations
  des  frontieres.

Section  I.  Conditions  qui  permettent
  de  considérer  une  circonscription
  territorialecomme
contaminée  ouredevenuesaine.

Art.  7.  La  notification  Tun  premier
  cas  de  peste  ou  de  choléra
n'entraine  pascontrelacirconscription

--  435  --Sie

  müssen  genau  angeben:  1.  die
vorbeugenden  Maßregeln,  welche  hinsichtlich
  der  gesundheitspolizeilichen  Besichtigung
  oder  der  ärztlichen  Untersuchung,
  der  Absonderung  und  der  Desinfektion
  getroffen  sind;  2.  die  bei  der
Abfahrt  der  Schiffe  zur  Verhinderung
der  Verschleppung  der  Seuche  angewandten
  Maßregeln  und  besonders,
in  dem  unter  4  des  vorstehenden  Art.  2
vorgesehenen  Falle,  die  gegen  die  Ratten
ergriffenen  Maßnahmen.

Art.  5.  Die  schnelle  und  zuverlässige
Erfüllung  der  vorstehenden  Vorschriften
ist  von  allergrößter  Wichtigkeit.

 

Die  Benachrichtigungen  sind  von  wirklichem
  Werte  nur  dann,  wenn  jede  Regierung
  selbst  von  dem  Auftreten  von
Pest-,  Cholera-  und  verdächtigen  Fällen
in  ihrem  Gebiete  bei  Zeiten  Kenntnis  erhält.
  Es  kann  deshalb  den  einzelnen  Regierungen
  nicht  genug  empfohlen  werden,
die  Anzeigepflicht  für  Pest  und  Cholerafälle
  einzuführen  und  sich  über  jede  ungewöhnliche
  Sterblichkeit  der  Ratten  und
Mäuse,  namentlich  in  den  Häfen,  unterrichtet
  zu  halten.

Art.  6.  Den  aneinander  grenzenden
Ländern  bleibt  es  vorbehalten,  durch  besondere
  Abkommen  einen  unmittelbaren
Nachrichtenaustausch  zwischen  den  Vorständen
  der  Grenzbehörden  einzurichten.

Abschnitt  II.  Bedingungen,  unter
denen  ein  örtlicher  Bezirk  als  verseucht
  oder  wieder  rein  anzusehen  ist.

Art.  7.  Die  Benachrichtigung  von
einem  ersten  Pest-  oder  Cholerafalle  zieht
gegen  den  örtlichen  Bezirk,  in  dem  er  sich

81
        <pb n="462" />
        territoriale  ou  il  Sest  produit,  Tapplication
  des  mesures  prevues  au  cha-Pitre
  II  ci-apres.

Mais,  lorsque  plusieurs  cas  de
Peste  non  importés  se  sont  manifestes
ou  duc  les  cas  de  choléra  formen
4#oyer,  la  circonseription  est  declarée
contamince.

Art.  S.  Pour  restreindre  les  mesures
  aux  seules  rgions  atteintes,
les  Gouvernements  ne  doivent  les
appliquer  qu’anx  provenances  des
circonscriptions  contaminccs.

On  entend  par  le  mot  eirconscription
  une  partie  de  territcire
bien  determinde  dans  les  renseignements
  qui  accompagnent  ou  suivent
la  notification,  ainsi:  unc  province,
un  „gouvernement",  un  (district,  un
département,  un  canton,  unc  ile,
une  communc,  une  ville,  un  quartier
de  ville,  un  village,  un  port,  un
polder,  une  agglomération,  etc.,
qduelles  que  soient  Téetenduec  et  la
Population  de  ces  portions  de  territoire.


Mais  cette  restriction  limitée  à  la
circonscription  contaminde  ne  doit
étre  acceptée  qu’a  la  condition  formelle
  que  le  Gourernement  du  pay's
contaminé  prenne  les  mesures  nécessaires:
  1“  pour  Pprévenir,  à  moins
de  désinfection  préalable,  Texportation
  des  objets  viscs  aux  1°  et  27
de  Tarticle  12,  provenant  do  la  cir-Conscription
  contaminde,  et  2°  pour
combattre  Textension  de  Tépidémic.

Quand  une  circonscription  est  contaminéce,
  aucune  mesure  restrictive
West  prise  contre  les  provenances  de
cette  circonscription,  si  ces  provenances
  Tont  quittée  cinqd  jours  an
moins  avant  le  début  de  lepidéemie.

--  436  --ereignet

  hat,  noch  nicht  die  Anwendung
der  in  dem  nachfolgenden  Kapitel  II
vorgesehenen  Maßnahmen  nach  sich.

Falls  aber  mehrere  nicht  eingeschleppte
Pestfälle  vorgekommen  sind  oder  falls
Cholerafälle  einen  Herd  bilden,  wird
der  Bezirk  für  verseucht  erklärt.

Art.  8.  Um  die  Maßregeln  ausschließlich
  auf  die  betroffenen  Gegenden  zu  beschränken,
  sollen  die  Regierungen  sie  nur
für  Herkünfte  aus  den  verseuchten  Bezirken
  in  Anwendung  bringen.

Unter  „Bezirk“  wird  ein  Gebietsteil
verstanden,  welcher  in  den  die  Benachrichtigung
  begleitenden  oder  ihr  nachfolgenden
  Auskünften  genau  zu  bezeichnen
ist,  wie  zum  Beispiel  eine  Provinz,  ein
Gouvernement,  ein  Distrikt,  ein  Departement,
  ein  Kanton,  eine  Insel,  eine
Gemeinde,  eine  Stadt,  ein  Stadtteil,
ein  Dorf,  ein  Hafen,  ein  Polder,  eine
Gruppe  von  Wohnstätten  usw.,  welches
auch  immer  die  Ausdehnung  und  Bevölkerung
  dieser  Gebietsteile  sein  mag.

Indessen  braucht  diese  Beschränkung
auf  den  verseuchten  Bezirk  nur  unter
der  ausdrücklichen  Voraussetzung  anerkannt
  zu  werden,  daß  die  Regierung
des  verseuchten  Landes  die  erforderlichen
Maßregeln  trifft:  1.  um  die  Ausfuhr
der  unter  Nummer  1  und  2  des  Art.  12
bezeichneten  Gegenstände  aus  dem  verseuchten
  Bezirke,  ohne  vorherige  Desinfektion,
  zu  verhüten,  und  2.  um  die
Ausbreitung  der  Seuche  zu  bekämpfen.

Ist  ein  Bezirk  verseucht,  so  unterliegen
  Herkünfte  aus  diesem  Bezirke  keiner
Einfuhrbeschränkung,  wenn  sie  von  dort
mindestens  fünf  Tage  vor  dem  Ausbruch
der  Seuche  ausgeführt  worden  sind.
        <pb n="463" />
        Art.  9.  Pour  qu'une  circonscription
ne  scit  plus  considérde  comme  contamine
  il  faut  la  constatation  ollicielle:

1°  du’il  n.y)  a  eu  ni  décos  ui  cas
nouveau  de  peste  ou  de  choléra
depuis  cind  jours  scit  apres
Tisolementl),  soit  apres  la  mort
ou  la  gucrison  du  dernier
Pesteux  ou  choleriqne;

2°due  toutcs  les  mesures  de  désinfection
  ont  Gté  appliquées,
et,  §il  sagit  de  cas  de  peste,
due  les  mesures  contre  les  rats
ont  été  executces.

Chapitre  II.

Mesures  de  défense  par  les  autres  pays.
Contre  les  territoires  déclarés  Ccontaminés.
Section  I.  Publication  des
mesures  prescrites.

Art.  10.  Le  Gouvernement  de
chadue  pays  est  tenu  de  pullier
immediatement  les  mesures  qu’il  croit
devoir  prescrire  au  sujet  des  provenances
  d’un  pays  ou  Tune  circonscription
  territoriale  contamineés.

II  communique  aussitet  cette  publication
  à  Tagent  diplomatique  ou  consulaire
  du  pays  contaminé,  rGidant.
dans  sa  capitale,  ainsi  qu’aux  Conseils
  sanitaires  internationaux.

II  est  également  tenn  de  faire
connaitre,  par  les  mémes  voies,  le
retrait  de  ces  mesures  ou  les  modifications
  dont  elles  sernient  Tobjct.

A  delaut  dagence  diplomatiqnue
ou  consulaire  dans  la  capitale,  les

)  Le  mot  eisolement-  signific:  isolement
du  malade,  des  personnes  qul  lui  donnent  des
soins  d’'une  facon  permanente  et  interdiction
des  vislies  de  toute  autre  personne.

--  437  --Art.

  9.  Damit  ein  Bezirk  nicht  mehr
als  verseucht  angesehen  wird,  bedarf  es
der  amtlichen  Feststellung  darüber:

1.  daß  in  den  auf  die  Absonderung 1),
den  Tod  oder  die  Heilung  des
letzten  Pest-  oder  Cholerakranken
folgenden  fünf  Tagen  weder  ein
Todesfall  noch  ein  neuer  Krankheitsfall
  infolge  von  Pest  oder
Cholera  vorgekommen  ist;

2.  daß  alle  Desinfektionsmaßregeln
angewandt  worden  sind,  und,  falls
es  sich  um  Pest  handelt,  daß  die
Maßregeln  gegen  die  Ratten  zur
Ausführung  gelangt  sind.

Kapitel  II.

Abwehrmaßregeln  der  anderen  Länder  gegen
die  für  verseucht  erklärten  Gebiete.
Abschnitt  I.  Veröffentlichung  der
getroffenen  Maßregeln.

Art.  10.  Die  Regierung  jedes  Landes
  hat  diejenigen  Maßregeln  sofort  zu
veröffentlichen,  deren  Anordnung  sie  bezüglich
  der  Herkünfte  aus  einem  verseuchten
  Lande  oder  örtlichen  Bezirke
für  erforderlich  hält.

Sie  teilt  diese  Veröffentlichung  sogleich
  dem  diplomatischen  oder  konsularischen
  Vertreter  des  verseuchten  Landes
  in  ihrer  Hauptstadt  sowie  den  internationalen
  Gesundheitsräten  mit.

Sie  hat  die  Aufhebung  oder  etwaige
Abänderungen  dieser  Maßregeln  auf  demselben
  Wege  bekannt  zu  geben.

In  Ermangelung  einer  diplomatischen
oder  konsularischen  Vertretung  in  der

1)  Das  Wort  „Absonderung“  bedeutet:  Absonderung
  des  Kranken,  der  Personen,  welche  ihn
ständig  pflegen  und  Untersagung  der  Besuche  jeder
anderen  Person.
        <pb n="464" />
        communications  sont  faites  directement
  au  Gouvernement  du  pays
interessé.

Section  II.  Marchandises.  —
Désinfection.  —  Importation  et
transit.  —  Bagages.

Art.  11.  II  M'existe  pas  de  marchandises
  qui  soient  par  elles-memes
capables  de  transmettre  la  peste  ou
le  choldra.  Elles  ne  deviennent  dangereuses
  qduf’au  cas  ou  elles  ont  étc
Souillées  par  des  produits  pesteux
ou  cholériques.

Art.  12.  La  désinlection  ne  peut
étre  appliquce  du’ang  marchandises
et  objets  due  Tautorité  sanitaire  locale
  considere  comme  contamines.

Toutefois,  les  marchandises  ou  objets
  énumérés  ci-après  peuvent  étre
soumis  à  la  desinfection  on  méme
prohibés  à  Tentrée,  indépendamment
de  toute  constatation  quw’ils  seraient
ou  non  contaminés:

%  Les  linges  de  corps,  hardes

et  véetements  portés  (effets  à
usage),  les  literies  ayant  servi.

Lorsque  ces  objetssont  trans-Portés
  comme  bagages  ou  à  la
suite  d'un  changement  de  domicile
  (eflets  d’installation),  ils
ne  peuvent  étre  prohibes  et
sont  soumis  au  rgime  de
Tarticle  19.

Les  paquets  laisses  par  les
soldats  et  les  matelots  et  renvoyxcés
  dans  leur  patrie  apres
Hécès,  sont  assimilés  aux  objets
  compris  daus  le  premier
alinda  du  1.°.

--  438  --Hauptstadt

  erfolgen  die  Mitteilungen
unmittelbar  an  die  Regierung  des  beteiligten
  Landes.

Abschnitt  II.  Waren.  Desinfektion.
Einfuhr  und  Durchfuhr.  Reisegepäck.


Art.  11.  Es  gibt  keine  Waren,  welche
an  und  für  sich  fähig  sind,  die  Pest
oder  die  Cholera  zu  übertragen.  Sie
werden  nur  dann  gefährlich,  wenn  sie
mit  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  oder
der  Cholera  verunreinigt  worden  sind.

Art.  12.  Die  Desinfektion  kann  nur
bei  solchen  Waren  und  Gegenständen
vorgenommen  werden,  welche  die  örtliche
  Gesundheitsbehörde  als  verseucht
erachtet.

Die  nachverzeichneten  Waren  und
Gegenstände  können  jedoch  unabhängig
von  jeder  Feststellung,  ob  sie  verseucht
oder  nicht  verseucht  sind,  der  Desinfektion
  unterworfen  oder  sogar  von
der  Einfuhr  ausgeschlossen  werden:

1.  Leibwäsche,  alte  und  getragene
Kleider  (Bekleidungsgegenstände
des  täglichen  Gebrauchs),  gebrauchtes
  Bettzeug.

Werden  diese  Gegenstände  als
Reisegepäck  oder  infolge  eines
Wohnungswechsels  (als  Umzugsgut)
  befördert,  so  können  sie  nicht
zurückgewiesen  werden  und  unterliegen
  den  Bestimmungen  des
Art.  19.

Die  von  Soldaten  und  Matrosen
  hinterlassenen  Pakete,  welche
nach  deren  Tod  in  ihre  Heimat
zurückgesandt  werden,  werden  den
unter  1  im  ersten  Absatz  aufgeführten
  Gegenständen  gleichgestellt.
        <pb n="465" />
        2°  Les  chiffons  et  drilles,  à  Texception,
  quant  au  choléra,  des
chiffons  comprimés  qui  sont
transportécs  comme  marchandises
  en  gros  par  ballots
cerclés.

Ne  peuvent  étre  interdits
1Ies  dechets  neufs  provenant
directement  d’ateliers  de  filature,
  de  tissage,  de  confection
  ou  de  blanchiment;  les
laines  artificielles  (Kunstwolle,
Shoddy)  et  les  rognures  de
Papier  neuf.

———te
dire  le  transit  des  marchandises  et
objets  specifcs  auxk  1°  et  2°  de
Tarticle  qui  preccde,  Fils  sont  emballés
  de  telle  sorte  dwils  ne  puissent.
étre  manipulés  en  route.

De  meme,  lorsque  les  marchandises
  ou  objets  sont  transportés  de
telle  facon  qu'en  cours  de  route  ils
n’'aient  pu  étre  en  contact  avec  les
objets  souillés,  leur  transit  à  travers
une  circonscription  territoriale  contamineée
  ne  doit  pas  étre  un  obstacle
à  leur  entrée  dans  le  pays  de  destination.


Art.  14.  Les  marchandises  et  objets
  spécifücs  aux  1e  et  2°  de  Tartiche
  12  ne  tombent  pas  sous  l’application
  des  mesures  de  prohibition
à  Tentrée,  s’il  est  demontre  à  l'autorité
  du  paz’s  de  destination  du’ils
ont  été  expediés  cind  jours  au  moins
avant  le  debut  de  Tepidemie.

Art.  15.  Le  mode  et  Tendroit  de
la  desinfection,  ainsi  duc  les  procédes
  à  employer  pour  assurer  la
destruction  des  rats,  sont  fikés  par
Tautoritec  du  pays  de  destination.

--  439  --2.

  Hadern  und  Lumpen,  ausgenommen
  sind  jedoch,  wenn  es  sich
um  Cholera  handelt,  zusammengepreßte
  Lumpen,  welche  in  umschnürten
  Ballen  im  Großhandel
versendet  werden.

Es  dürfen  nicht  verboten  werden
neue  Abfälle,  welche  unmittelbar
aus  Spinnereien,  Webereien,  Konfektions-
  und  Bleichanstalten  kommen,
  Kunstwolle  (Shoddy)  und
neue  Papierschnitzel.

Art.  13.  Die  Durchfuhr  der  unter
Nummer  1  und  2  des  vorhergehenden
Artikels  aufgeführten  Waren  und  Gegenstände
  darf  nicht  untersagt  werden,  wenn
sie  so  verpackt  sind,  daß  sie  unterwegs
nicht  berührt  werden  können.

Ebenso  soll  die  Durchfuhr  der  Waren
und  Gegenstände  durch  einen  verseuchten
örtlichen  Bezirk  kein  Hindernis  für  ihre
Einfuhr  in  das  Bestimmungsland  bilden,
sofern  die  Beförderung  so  erfolgt  ist,
daß  unterwegs  eine  Berührung  mit  den
verunreinigten  Gegenständen  nicht  hat
stattfinden  können.

Art.  14.  Auf  die  unter  Nummer  1
und  2  des  Art.  12  aufgeführten  Waren
und  Gegenstände  finden  die  Einfuhrverbote
  dann  keine  Anwendung,  wenn
der  Behörde  des  Bestimmungslandes
nachgewiesen  wird,  daß  sie  mindestens
fünf  Tage  vor  dem  Ausbruche  der  Seuche
zur  Absendung  gelangt  sind.

Art.  15.  Die  Entscheidung  darüber,
in  welcher  Weise  und  wo  die  Desinfektion
  stattzufinden  hat,  sowie  darüber,
  welches  Verfahren  zur  sicheren
Vernichtung  der  Ratten  anzuwenden  ist,
        <pb n="466" />
        Ces  opérations  doivent  étre  faites
de  manieère  à  ne  deteriorer  les  objcts
due  le  moins  possible.

II  appartient  à  chaque  Etat  de
régler  la  question  relative  au  payement
  Cventuel  de  dommages-Untrets
résultant  de  la  desinfection  ou  de
la  destruction  des  rats.

Si,  à  Toccasion  des  mesures  Prises
Pour  assurer  la  destruction  des  rats
à  bord  des  navires,  des  taxes  sont
perçues  par  Tautorité  sanitaire,  scit
directement,  soit  par  Tintermdiaire
d’'une  seccicté  ou  Tun  particulier,  le
taux  de  ces  taxes  doit  étre  fixG  par
un  tarif  publié  d’avance  et  Ctabli
de  facon  à  ce  qu’il  ne  puisse  rsulter
de  Tensemble  de  son  application  une
source  de  béendfice  pour  I’Etat  ou
Pbour  PAdwinistration  sanitaire.

Art.  16.  Les  lettres  et  correspondances,
  imprimés,  livres,  journauz.
PFapiers  d’aflaires,  etc.  (non  compris
les  colis  postaux),  ne  sont  soumis
aucund  restriction  ni  désinfection.

Art.  17.  Les  marchandises,  arrivant
  par  terre  ou  par  mer,  ne
Peuvent  étre  retenucs  aux  frontières
ou  dans  les  ports.

Les  seules  mesures  du’il  soit  permis
  de  prescrire  à  leur  égard  sont
spéecifices  dans  Tarticle  12  ci-dessus.

Toutefois,  si  des  marchandises,
arrivant  par  mer  en  vrac  ou  dans
des  emballages  dfectueux,  ont  &amp;amp;t,
pendant  la  traversée,  contamines
par  des  rats  recomms  pesteux  et  si
elles  ne  peuvent  étre  désinfectées,
la  destruction  des  germes  peut  cetre

--  440  --steht

  der  Behörde  des  Bestimmungslandes
  zu.  Dabei  muß  derart  verfahren
  werden,  daß  die  Gegenstände  so
wenig  als  möglich  beschädigt  werden.

Die  Regelung  der  Frage  des  etwaigen
Ersatzes  des  infolge  der  Desinfektion
oder  der  Vernichtung  der  Ratten  entstehenden
  Schadens  wird  jedem  Staate
überlassen.

Wenn  aus  Anlaß  der  Durchführung
von  Maßregeln  zur  Vernichtung  der
Ratten  an  Bord  der  Schiffe  von  der
Gesundheitsbehörde,  sei  es  unmittelbar,
sei  es  durch  Vermittelung  einer  Gesellschaft
  oder  einer  Privatperson,  Gebühren
erhoben  werden,  so  soll  die  Höhe  dieser
Gebühren  durch  einen  vorher  zu  veröffentlichenden
  Tarif  festgesetzt  und  derart
berechnet  werden,  daß  aus  seiner  Anwendung
  ein  Gewinn  für  den  Staat
oder  die  Gesundheitsverwaltung  nicht
entsteht.

Art.  16.  Briefe  und  Korrespondenzen,
Drucksachen,  Bücher,  Zeitungen,  Geschäftspapiere
  usw.  (ausschließlich  der
Postpakete)  unterliegen  weder  einer  Einfuhrbeschränkung
  noch  einer  Desinfektion.

Art.  17.  Zu  Lande  oder  zu  Wasser
ankommende  Waren  dürfen  an  den
Grenzen  oder  in  den  Häfen  nicht  zurückgehalten
  werden.

Die  einzigen  Maßnahmen,  welche
diesen  gegenüber  vorgeschrieben  werden
dürfen,  sind  oben  im  Art.  12  aufgeführt.


Wenn  jedoch  zur  See  eintreffende  lose
oder  in  schadhaften  Hüllen  verladene
Waren  während  der  Reise  durch  als  pestkrank
  erkannte  Ratten  verseucht  worden
sind  und  ihre  Desinfektion  nicht  möglich
ist,  so  kann  die  Vernichtung  der  Keime
durch  eine  Lagerung  der  Waren  bis  zur
        <pb n="467" />
        assurée  par  leur  mise  en  dépòt  pendant
  une  durée  maxima  de  deux
semaines.

I  est  entendu  due  Tapplication
de  cette  dernière  mesure  ne  doit
entrainer  aucun  délai  pour  le  navire
ni  des  frais  extraordilnires  resultant
du  déefaut  d'entrepôts  dans  les  Dorts.

Art.  18.  Lorsque  des  marchandises
ont  été  désinfectées,  par  appliention
des  prescriptions  de  Tarticle  12,  o
mises  en  depôt  temporaire,  en  vertu
du  3°  alinda  de  Tarticle  17,  le  pro-Prictaire
  ou  son  représentant  à  le
droit  de  réclamer,  de  Tautorité  sanitaire
  qui  a  ordonné  la  desinfection
ou  le  depot,  un  certificat  indiquant
les  mesures  prises.

Art.  19.  Bagages.  —  La  désinfection
du  linge  sale,  des  hardes,  véetements
et  objets  qui  font  partie  de  bagages
rou  de  mobiliers  (ellets  ’installation)
Provenant  d’'une  circonscription  territoriale
  declarée  contaminée,  miest
ellectuske  que  dans  les  cas  ou  Pautorité
  sanitaire  les  considere  comme
contamincs.

Section  III.  Mesures  danz  les
Ports  et  aux  frontières  de  mer.

*!s*x“  20.  Classification  des  navires.

Est  considerd  comme  infecté  le
navire  qui  a  la  peste  ou  le  choléra
à  bord  ou  qui  a  présenté  un  ou
Plusicurs  cas  de  peste  ou  de  choléra
depuis  sept  jours.

Est  considcre  comme  suspect  le
hnavire  à  bord  duquel  il  y#a  eu  des
Cas  de  peste  ou  de  choléra  au  moment
  du  départ  ou  pendant  la  traversée,
  mais  aucun  cas  nouveau
depuis  sept  jours.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  441  --Dauer

  von  höchstens  zwei  Wochen  sichergestellt
  werden.

Die  Anwendung  der  vorbezeichneten
Maßregel  darf  jedoch  für  das  Schiff
weder  eine  Verzögerung  noch  außergewöhnliche
  Kosten  mit  sich  bringen,  die
infolge  des  Mangels  an  Lagerhäusern
in  den  betreffenden  Häfen  entstehen  könnten.

Art.  18.  Wenn  Waren  entsprechend
den  Vorschriften  im  Art.  12  desinfiziert
oder  in  Gemäßheit  des  dritten  Absatzes
des  Art.  17  zeitweise  gelagert  worden
sind,  hat  der  Besitzer  oder  sein  Vertreter
das  Recht,  von  der  Gesundheitsbehörde,
welche  die  Desinfektion  oder  die  Lagerung
  angeordnet  hat,  eine  Bescheinigung
über  die  durchgeführten  Maßnahmen  zu
verlangen.

Art.  19.  Reisegepäck.  —  Schmutzige
Wäsche,  alte  und  getragene  Kleider  und
Gegenstände,  welche  zum  Reisegepäck  oder
Mobiliar  (Umzugsgut)  gehören  und  aus
einem  für  verseucht  erklärten  örtlichen
Bezirke  stammen,  werden  nur  dann  desinfiziert,
  wenn  die  örtliche  Gesundheitsbehörde
  sie  als  verseucht  erachtet.

Abschnitt  III.  Maßnahmen  in  den
Häfen  und  an  den  Meeresgrenzen.

Art.  20.  Einteilung  der  Schiffe.  —
Als  verseucht  gilt  das  Schiff,  welches
Pest  oder  Cholera  an  Bord  hat,  oder
auf  welchem  ein  oder  mehrere  Fälle
von  Pest  oder  Cholera  während  der
letzten  sieben  Tage  vorgekommen  sind.

Als  verdächtig  gilt  das  Schiff,  auf
welchem  zur  Zeit  der  Abfahrt  oder
während  der  Reise  Pest-  oder  Cholerafälle
  vorgekommen  sind,  aber  kein  neuer
Fall  während  der  letzten  sieben  Tage.

82
        <pb n="468" />
        Est  considéré  eomme  indemne,
bien  que  venant  d'un  port  contaminé,
  le  navire  qui  n'a  eu  ni  décès
ni  cas  de  peste  ou  de  choléra  à
bord,  soit  avant  le  départ,  soit  pendant
  la  traversée,  soit  au  moment
de  Tarrivéc.

Art.  21.  Les  navires  infectés  de
beste  sont  soumis  au  régime  suivant:

1  visite  médicale;

2°  les  malades  sont  immediatement

  débarqués  et  isolés;

3°  les  autres  personnes  doivent

étre  également  deébarquées,  si
Possible,  et  soumises  à  dater
de  Tarrivée,  soit  à  une  observation!)
  qui  ne  dépassera  pas
cind  jours  et  pourra  étre
suivie  ou  non  d’une  surveillunce?)
  de  cind  jours  au  plus,
soit  simplement  à  une  survVeillance
  qui  ne  poeurra  excéder
  dix  jours.

II  appartient  à  Tautorit
Sanitaire  du  port  d’appliquer
celle  de  ces  mesures  qui  lui
Darait  Preférable  selon  la  date
du  dernier  cas,  Tetat  du  na-Vire
  et  les  possibilités  locales;

4  le  linge  salc,  les  elfets  à
Uusage  et  les  objets  de  T’équi-1)

  Le  mot  „obserration“  signille:  isolement
des  vo#ngeurs  soit  à  bord  d’un  navire,  scit
dans  une  station  sanitlaire,  avant  du’ils  n'oll
tiennent  la  libre  pratique.

)  Le  mot  „surveillance“  signifie  que  les
voFageurs  ne  sont  Pas  isolés,  du’ils  obtiennemn
tout  de  snite  la  libre  pratique,  mais  sont  signalès
  à  I’antorité  dans  les  diverses  localites  on
ils  se  reudent  ct  Soumis  à  un  examen  mellical
conslatant  leum  eint  de  santé.

--  442  --Als

  rein  gilt  das  Schiff,  welches,
wenn  auch  aus  einem  verseuchten  Hafen
kommend,  weder  vor  der  Abfahrt  noch
während  der  Reise,  noch  zur  Zeit  der
Ankunft  einen  Todes-  oder  Krankheitsfall
  an  Pest  oder  Cholera  an  Bord
gehabt  hat.

Art.  21.  Pestverseuchte  Schiffe  unterliegen
  folgender  Behandlung:

1.  ärztliche  Untersuchung;

2.  die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft

  und  abgesondert;

3.  die  übrigen  Personen  müssen,
wenn  möglich,  ebenfalls  ausgeschifft
  und  vom  Tage  der
Ankunft  an  entweder  einer  fünf
Tage  nicht  überschreitenden  Beobachtung 1),
  welcher  eine  zusätzliche
fünftägige  Überwachung 2)  folgen
kann,  oder  nur  einer  Überwachung,
  deren  Dauer  zehn  Tage
nicht  überschreiten  darf,  unterworfen
  werden.

Es  bleibt  der  Hafengesundheitsbehörde
  überlassen,  diejenige  dieser
Maßnahmen  zur  Anwendung  zu
bringen,  welche  ihr  nach  dem
Zeitpunkte  des  letzten  Falles  dem
Zustande  des  Schiffes  und  den
örtlichen  Verhältnissen  und  Umständen
  am  vorteilhaftesten  erscheint;


4.  die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen

1)  Das  Wort  „Beobachtung“  bedeutet:  Absonderung
  der  Reisenden,  sei  es  an  Bord  eines  Schiffes,
sei  es  in  einer  Gesundheitsstation,  bevor  sie  zum
freien  Verkehre  zugelassen  werden.

2)  Das  Wort  „Überwachung“  bedeutet:  die  Reisenden
  werden  nicht  abgesondert;  sie  werden  sofort
zum  freien  Verkehre  zugelassen,  werden  aber  den
Behörden  der  verschiedenen  Orte,  wohin  sie  sich  begeben,
  namhaft  gemacht  und  einer  ärztlichen  Kontrolle
  zur  Feststellung  ihres  Gesundheitszustandes
unterworfen.
        <pb n="469" />
        --  443  --Pagel)

  et  des  passagers  qui,  de
Tavis  de  Tautorite  Sanitaire,
sont  considerées  Ccomme  contaminées
  seront  deésinfectées;

5°les  parties  du  navire  qui  ont
4té  habitées  par  des  pesteux
ou,  qui  de  Tavis  de  Pautorité
sanitaire,  sont  Considérées
comme  contaminées,  doivent
Stre  désinfectees;

6e  la  destruction  des  rats  du
navire  doit  étre  effectuce  avant
ou  apres  le  déchargement  de
la  cargaison,  le  plus  rapide--ment
  possible  et,  en  tout  cas,
dans  un  dlai  marximum  de
dqduarante-huit  heures,  en  cvitant
  de  doetériorer  les  marchandises,
  les  töoles  et  les
machines.

Pour  les  navires  sur  lest,
cette  operation  doit  se  faire
le  plus  töt  pDossible  avant  le
chargement.

Art.  22.  Les  navires  suspects  de
Peste  sont  soumis  aux  mesures  qui
sont  indiquces  sous  les  n  1,  4  et
5  de  Tarticle  21

En  outre,  Tequipage  et  les  passagers
  peuvem  étre  scumis  à  une
surveillance  dui  ne  dépassera  pas
cind  jours  à  dater  de  Tarriv#e  du
navire.  On  peut,  pendant  le  méme
temps,  empécher  le  debarquement

1)  Le  mot  „Gquipage“  F'applizue  aux  personnes
  dui  font  on  ont  fait  partie  de  l’équisage
ou  du  personnel  de  serrice  du  bord,  y  comris

  les  maftres  T’hotel,  garcons,  cafedji,  eic.
'est  dans  ce  sens  qu'il  saut  eomprendre  ce
mot  chaque  fois  (#uril  est  emplore  dans  la:
Drésente  Convention.

Gebrauchs  und  die  Sachen  der
Schiffsbesatzung 1)  und  Reisenden,
welche  nach  Ansicht  der  Gesundheitsbehörde
  als  verseucht  zu  erachten
  sind,  werden  desinfiziert;

5.  die  Teile  des  Schiffes,  welche
von  Pestkranken  bewohnt  gewesen
sind,  oder  welche  nach  Ansicht
der  Gesundheitsbehörde  als  verseucht
  zu  erachten  sind,  müssen
desinfiziert  werden;

6.  die  Vernichtung  der  Ratten  des
Schiffes  muß  vor  oder  nach
Löschung  der  Ladung  so  schnell  als
möglich,  in  jedem  Falle  innerhalb
  einer  Frist  von  höchstens
achtundvierzig  Stunden,  unter
Vermeidung  von  Beschädigungen
der  Waren,  Metallteile  und  Maschinen
  erfolgen.



Auf  Schiffen  in  Ballast  hat
dieses  Verfahren  sobald  als  möglich
  vor  der  Beladung  Anwendung
zu  finden.

Art.  22.  Pestverdächtige  Schiffe  unterliegen
  den  unter  Nummer  1,  4  und  5
des  Art.  21  aufgeführten  Maßregeln.

Außerdem  können  die  Schiffsbesatzung
und  die  Reisenden  auf  ihren  Gesundheitszustand
  hin  einer  höchstens  fünftägigen
  Überwachung  vom  Tage  der
Ankunft  des  Schiffes  an,  unterworfen
werden.  Während  der  gleichen  Zeit

1)  Das  Wort  „Schiffsbesatzung“  bezieht  sich  auf
Personen,  die  zur  Schiffsbesatzung  oder  zum  Dienstpersonal
  an  Bord  gehören  oder  gehört  haben,  einschließlich
  der  Oberkellner,  Kellner,  Kaffeekocher
(cafedji)  usw.  In  diesem  Sinne  ist  das  Wort  stets
zu  verstehen,  wenn  es  in  dieser  Übereinkunft  angewendet
  ist.

82
        <pb n="470" />
        de  l'équipage,  sauf  pour  raisons  de
service.

II  est  recommandé  de  detruire  les
rats  du  navire.  Cette  destruction  est.
effectuce,  avant  ou  apres  le  dechar--gement
  de  la  cargaison  le  plus
rapidement  possible  et,  en  tout  cas,
dans  un  délai  maximum  de  quarantehuit
  heures,  en  Cvitant  de  deteriorer
1Ies  marchandises,  les  töles  et  les
machines.

Pour  les  navires  sur  lest,  cette
opération  se  sera,  s'il  y  a  lieu,  le
Plus  töt  possible  et,  en  tout  cas,
avant  le  chargement.

Art.  23.  Les  navires  indemnes  de
Peste  sont  admis  à  la  libre  pratique
immediate,  qduelle  qdue  scit  la  nature
de  leur  patente.

Le  seul  regime  due  peut  prescrire
à  leur  sujer  Tautoritc  du  port
(’arrivée  consiste  dans  les  mesures
stlivantes:

1°  visite  medicale;

2°  desinfection  du  linge  sale,  des

ellets  à  usage  et  des  autres
objets  de  Téquipage  ct  des
Passagers,  mais  sculement  dans
les  cas  exceptionnels,  lorsque
Tautorite  sanitaire  a  des  raisons
speciales  de  croire  à  leur  coutamination;


3  sans  due  la  mesure  puisse
Etre  érigée  en  rgle  générale,
Tautorite  sanitaire  peut  soumettre
  les  navires  venant  d’un
Port  Contaminé  à  une  opération
destinde  à  detruire  les  rats  à,
bord,  avant  ou  apres  le  de---  444  --



  das  Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung
  verhindert  werden,  es  sei
denn,  daß  dienstliche  Gründe  es  notwendig
  machen.

Es  empfiehlt  sich,  die  Ratten  des
Schiffes  zu  vernichten.  Diese  Vernichtung
ist  so  schnell  als  möglich  vor  oder  nach
Löschung  der  Ladung,  in  jedem  Falle
innerhalb  einer  Frist  von  höchstens
achtundvierzig  Stunden,  unter  Vermeidung
  von  Beschädigungen  der  Waren,
Metallteile  und  Maschinen  vorzunehmen.

Auf  Schiffen  in  Ballast  hat  dieses
Verfahren,  falls  es  erforderlich  ist,  sobald
  als  möglich,  jedenfalls  vor  der
Beladung  Anwendung  zu  finden.

Art.  23.  Pestreine  Schiffe  werden
sofort  zum  freien  Verkehre  zugelassen,
wie  auch  immer  ihr  Gesundheitspaß
lauten  mag.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
die  Behörde  des  Ankunftshafens  ihnen
gegenüber  treffen  kann,  sind  folgende:

1.  ärztliche  Untersuchung;

2.  Desinfektion  der  schmutzigen
Wäsche,  der  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  der  sonstigen  Sachen  der
Schiffsbesatzung  und  der  Reisenden,
  jedoch  nur  in  Ausnahmefällen,
  wenn  die  Gesundheitsbehörde
  besondere  Gründe  zu  der
Annahme  hat,  daß  diese  Gegenstände
  verseucht  sind;

3.  ohne  daß  diese  Bestimmung  als
allgemeine  Regel  aufgestellt  werden
  soll,  kann  die  Gesundheitsbehörde
  die  aus  einem  verseuchten
Hafen  kommenden  Schiffe  einem
Verfahren  zur  Vernichtung  der
Ratten  vor  oder  nach  Löschung  der
        <pb n="471" />
        chargement  de  la  cargaison.
Cette  opcration  doit  étre  faite
aussitot  que  possible  et,  en
tout  cas,  ne  doit  pas  durer
plus  de  vingt-quatre  heures
een  Gvitant  de  detcriorer  les
marchandises,  les  töles  et  les
machines  et  dentraver  la  circulation
  des  passagers  et  de
Téquipage  entre  le  nawire  et
la  terre  ferme.  Pour  les  navires
  sur  lest,  il  sera  procédé,
s'il  y  a  lieu,  à  cette  opération
le  plus  tôt  possible  et  en  tout
cas  avant  le  chargement.

Lorsqu'un  navire  venant  d'un  port
contaminé  a  été  soumis  à  la  destruction
  des  rats,  celle-ci  ne  peut  étre
renouvelte  due  si  le  navire  a  fait
reläche  dans  un  port  contaminé  en
s'y  amarrant  à  quai,  ou  si  la  prosence
  de  rats  morts  ou  malades  est
constatce  à  bord.

L'équipage  et  les  passagers  peuvent
  étre  soumis  à  une  surveillance
qui  ne  depassera  pas  cindq  jours  à
compter  de  la  date  ou  le  navire  est
Parti  du  port  contaminé.  On  peut
éGgalement,  pendant  le  meme  temps,
eempêcher  le  dcbarquement  de  Tequi-Dage,
  sauf  pour  raisons  de  servicc.

Lautorité  compctente  du  port
Tarrivée  peut  toujours  rclamer
sous  serment  un  certilicat  du  medecin
  du  bord,  ou,  à  son  deélaut,
du  capitaine,  attestant  quil  ny  a
Das  eu  de  cas  de  peste  sur  le  navire

--  445  --Ladung

  unterwerfen.  Dieses  Verfahren
  muß  sobald  als  möglich  Anwendung
  finden  und  darf  in  keinem
Falle  länger  als  vierundzwanzig
Stunden  dauern,  wobei  Beschädigungen
  der  Waren,  Metallteile
  und  Maschinen,  sowie  Beschränkungen
  des  Verkehrs  der
Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung
zwischen  dem  Schiffe  und  dem
Lande  zu  vermeiden  sind.  Auf
Schiffen  in  Ballast  ist  dieses  Verfahren,
  falls  es  erforderlich  ist,
sobald  als  möglich,  jedenfalls  vor
der  Beladung,  zur  Anwendung
zu  bringen.

Wenn  auf  einem,  aus  einem  verseuchten
  Hafen  kommenden  Schiffe  die
Vernichtung  der  Ratten  vorgenommen
worden  ist,  kann  sie  nur  dann  wiederholt
  werden,  falls  das  Schiff  einen  verseuchten
  Hafen  angelaufen  und  dort  am
Kai  angelegt  hat,  oder  falls  das  Vorhandensein
  von  toten  oder  kranken  Ratten
an  Bord  festgestellt  worden  ist.

Die  Schiffsbesatzung  und  die  Reisenden
  können  einer  Überwachung  unterworfen
  werden,  welche  fünf  Tage  nicht
überschreiten  soll  und  von  dem  Tage
an  gerechnet  wird,  an  dem  das  Schiff
den  verseuchten  Hafen  verlassen  hat.
Ebenso  kann  während  derselben  Zeit  das
Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung  verhindert
  werden,  es  sei  denn,  daß  dienstliche
  Gründe  das  Anlandgehen  notwendig
  machen.

Die  zuständige  Behörde  des  Ankunftshafens
  kann  stets  von  dem  Schiffsarzt
oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
von  dem  Kapitän  eine  Bescheinigung
unter  Eid  darüber  verlangen,  daß  auf
dem  Schiffe  seit  der  Abfahrt  ein  Pest-
        <pb n="472" />
        --  446  --depuis

  le  départ  et  qu'une  mortalitẽ
insolits  des  rats  n'a  pas  eté  constatẽs.


Art.  24.  Lorsque,  sur  un  navire
indemne,  des  rats  ont  été  reconnus
Pestenx  après  examen  bactcriologique,
  ou  bien  qdue  Ton  constate
Pami  ces  rongeurs  une  mortalité
insolite,  il  y  à  lieu  de  faire  application
  des  mesurecs  suivantes:

I.  Navires  avec  rats  pesteux:

a)  visite  medicale;

b)  les  rats  doivent  étre  detruits,
avant  ou  apres  le  ddchargement
  de  la  cargaison  le  plus
rapidement  possible  et,  en  tout
Cas,  dans  un  delai  marsimum
de  quarante-huit  heures,  en  évitant
  de  détériorer  les  marchandises,
  les  töles  et  les  machines.
Les  navires  sur  lest  subissent
cette  opération  le  Pplus  tot
Possible  et,  en  tour  cas,  avant
le  chargemein:

c)  les  parties  du  navire  et  les
objets  due  T’autorité  sanitaire
locale  juge  etre  contaminds
sont  désinfectés;

d)  les  passagers  et  l’equipage
Peuvent  etre  soumis  à  une
surveillance  dont  la  durée  ne
doit  pas  dépasser  cindq  jours
comptés  à  partir  de  la  date
d’'arrivée,  sauf  des  cas  exceptionnels
  on  T’autorité  sanitaire
  peut  prolonger  la  surveillance
  jusqun  un  maximum
de  dix  jours.

II.  Navires  ou  est  constatce  une

mortalité  insolite  des  rats:

a)  visite  medicale;

fall  nicht  vorgekommen  und  daß  eine
ungewöhnliche  Sterblichkeit  der  Ratten
nicht  beobachtet  worden  ist.

Art.  24.  Wenn  auf  einem  reinen
Schiffe  Ratten  auf  Grund  bakteriologischer
  Untersuchung  als  Pestratten  erkannt
  worden  sind,  oder  wenn  man
unter  diesen  Nagern  eine  ungewöhnliche
Sterblichkeit  feststellt,  so  sind  die  folgenden
Maßregeln  zur  Anwendung  zu  bringen:
I.  Schiffe  mit  Pestratten:
a)  ärztliche  Untersuchung;
b)  die  Ratten  sind  vor  oder  nach
Löschung  der  Ladung,  so  schnell
als  möglich,  jedenfalls  innerhalb
  einer  Frist  von  höchstens
achtundvierzig  Stunden,  unter  Vermeidung
  von  Beschädigungen  der
Waren,  Metallteile  und  Maschinen,
zu  vernichten.  Schiffe  in  Ballast
sind  diesem  Verfahren  sobald  als
möglich  zu  unterwerfen,  jedenfalls
vor  der  Beladung;

c)  die  Teile  des  Schiffes  und  die
Gegenstände,  welche  die  örtliche
Gesundheitsbehörde  für  verseucht
erachtet,  werden  desinfiziert

die  Reisenden  und  die  Schiffsbesatzung
  können  einer  Überwachung
  unterworfen  werden,
deren  Dauer  fünf  Tage,  von
dem  Tage  der  Ankunft  an  gerechnet,
  nicht  übersteigen  soll,
abgesehen  von  Ausnahmefällen,
in  denen  die  Gesundheitsbehörde
die  Überwachung  auf  höchstens
zehn  Tage  verlängern  kann.

II.  Schiffe,  auf  denen  eine  ungewöhnliche
  Sterblichkeit  der  Ratten  beobachtet
worden  ist:

a)  ärztliche  Untersuchung;
        <pb n="473" />
        b)  Texamen  des  rats  au  point  de
vue  de  la  peste  sera  fait  autant
et  aussi  vite  due  possible;

I0)  8i  la  destruction  des  rats  est
jugée  necessaire,  elle  aura
lieu,  dans  les  conditions  indiquées
  ci-dessus  relativement
aux  navires  Avec  rats  pesteux;

d)  jusqu'##  que  tout  soupcon
soit  Ccartc,  les  Dassagers  et
Téquipage  peuvent  étre  soumis
à  une  surveillance  dont  la
durée  ne  dépassera  pas  cinqd
jours  comptés  à  partir  de  la
date  d'arrivée,  sauf  dans  des
Cas  exceptionnels  ou  Tautorité
Sanitaire  peut  prolonger  la
surveillance  jusqu'n  un  maximum
  cde  dix  jours.

Art.  25.  Lantorité  sanitaire  du
Port  delivrc  au  capitaine,  à  l'armateur
  ou  à  son  agent,  tountes  les  fois
due  la  demande  en  est  faite,  un
certilcat  constatant  duc  les  mesures
de  destruction  des  rats  ont  Cté  effectuces
  et  indiquant  les  raisons  pour
lesquelles  ces  mesures  ont  éte  appliduces.


Art.  26.  Les  navires  infectés  de
choléra  sont  soumis  au  régime  sui-Vant:


1·°  visite  medicale;

2°les  malades  sont  immediatement

  débarqués  et  isolcs;
3les  autres  personnes  doivent
ètre  Eegalement  débarquccs,  si
Dossible,  et  soumises  à  dater
dlle  Tarrivce  du  navire  à  une
"bservation  ou  à  une  surveillance
  dont  la  durde  variera,
selon  T’état  sanitaire  du  navire
et  selon  la  date  du  dernier

--  447  --b)

  die  Untersuchung  der  Ratten  auf
Pest  ist  so  bald  und  so  schnell
als  möglich  vorzunehmen;

c)  falls  die  Vernichtung  der  Ratten
für  notwendig  erachtet  wird,  soll
sie  unter  den  vorstehend  für  Schiffe
mit  Pestratten  angegebenen  Bedingungen
  erfolgen;

d)  bis  jeder  Verdacht  beseitigt  ist,
können  die  Reisenden  und  die
Schiffsbesatzung  einer  Überwachung
  unterworfen  werden,
deren  Dauer  fünf  Tage,  von
dem  Tage  der  Ankunft  an  gerechnet,
  nicht  überschreiten  soll,
abgesehen  von  Ausnahmefällen,
in  denen  die  Gesundheitsbehörde
die  Überwachung  auf  höchstens
zehn  Tage  verlängern  kann.

Art.  25.  Die  Hafengesundheitsbehörde
  erteilt  dem  Kapitän,  dem  Schiffseigner
  oder  seinem  Agenten  auf  Verlangen
  eine  Bescheinigung  darüber,  daß
die  Maßnahmen  zur  Vernichtung  der
Ratten  durchgeführt  worden  sind,  wobei
die  Gründe  anzugeben  sind,  aus  denen
diese  Maßnahmen  Anwendung  gefunden
haben.

Art.  26.  Choleraverseuchte  Schiffe
unterliegen  folgenden  Bestimmungen:

1.  ärztliche  Untersuchung;

2.  die  Kranken  werden  sofort  ausgeschifft
  und  abgesondert;

3.  die  übrigen  Personen  müssen
womöglich  gleichfalls  ausgeschifft
und  vom  Tage  der  Ankunft  des
Schiffes  an  einer  Beobachtung
oder  Überwachung  unterworfen
werden,  deren  Dauer  sich  nach  dem
Gesundheitsstande  des  Schiffes
und  nach  dem  Tage  des  letzten
        <pb n="474" />
        cas,  sans  pouvoir  dépasser
cind  jours;

4°le  linge  sale,  les  eflets  à
usage  ct  les  objets  de  Tequi-Page
  et  des  passagers  qui,  de
Tavis  de  Tautorité  sanitaire  du
Port,  sont  considérés  comme
Contaminés,  sont  désinfectés;

5%  les  parties  du  navire  qui  ont
ẽtẽ  habitées  par  les  malades
atteints  de  choldra  ou  qui
sont  considérées  par  Tautorité
sanitaire  comme  contamincCes,
sont  désinfectées;

6°  Teau  de  la  cale  est  cvacuée
apres  desinfection.

Lautoritc  sanitaire  pent  ordonner
la  substitution  dune  bonne  eau  potable
  à  celle  qui  est  emmagasinée
à  bord.

II  peut  étre  interdit  de  laisser
s'écouler  ou  de  jeter  dans  les  eaux
du  port  les  ddjections  humaines,  à
moins  de  désintection  préalable.

Art.  27.  Les  navires  suspects  de
choléra  sont  soumis  aux  mesures  qui
sont  prescrites  sous  les  numéros  17,
4°,  5°%  et  6°  de  Tarticle  26.

L’'équipage  et  les  passagers  peuvent
  étre  soumis  à  une  surveillance
dui  ne  doit  pas  depasser  cind  jours
à  dater  de  Tarrivce  du  navire.  U
est  recommandd  d’empeècher,  pendant
  le  memc  temps,  le  debarquement
  de  T’equipage,  sauf  pour  raisons
  de  service.

Art.  28.  Les  navires  indemnes  de
choléa  sont  admis  à  la  libre  pra---  448  --



  richtet,  die  indessen
  fünf  Tage  nicht  überschreiten

soll;
4.  die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände

  des  täglichen

Gebrauchs  und  die  Sachen  der

Schiffsbesatzung  und  der  Reisenden,

welche  nach  Ansicht  der  Hafengesundheitsbehörde

  als  verseucht
zu  erachten  sind,  werden  desinfiziert;


5.  die  Teile  des  Schiffes,  welche
von  Cholerakranken  bewohnt  gewesen
  sind  oder  welche  von  der
Gesundheitsbehörde  als  verseucht
zu  erachten  sind,  werden  desinfiziert;


6.  das  Bilgewasser  wird  nach  erfolgter
Desinfektion  ausgepumpt.

Die  Gesundheitsbehörde  kann  den  Ersatz
  des  an  Bord  befindlichen  Wasservorrats
  durch  gutes  Trinkwasser  anordnen.


Es  kann  untersagt  werden,  menschliche
  Entleerungen  ohne  vorherige  Desinfektion
  in  das  Hafenwasser  gelangen
zu  lassen  oder  auszuschütten.

Art.  27.  Choleraverdächtige  Schiffe
unterliegen  den  unter  Nummer  1,  4,  5
und  6  des  Art.  26  vorgeschriebenen
Maßregeln.

Die  Schiffsbesatzung  und  die  Reisenden
  können  einer  höchstens  fünftägigen
Überwachung,  vom  Tage  der  Ankunft
des  Schiffes  an,  unterworfen  werden.
Es  empfiehlt  sich,  während  der  gleichen
Zeit  das  Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung
  zu  verhindern,  es  sei  denn,
daß  dienstliche  Gründe  es  notwendig
machen.

Art.  28.  Cholerareine  Schiffe  werden
sofort  zum  freien  Verkehre  zugelassen,
        <pb n="475" />
        tique  immédiate,  quelle  que  soit  la
nature  de  leur  patente.

Le  scul  regime  qdue  puisse  prescrire
  à  leur  sujct  P’antoritée  du  port
Tarrivéc  consiste  dans  les  mesures
Drévues  aux  n“  1°,  4°  et  6°  de  Tarticle
  26.

L’'equipage  et  les  Dassagers  peuvent
  eétre  Soumis,  au  point  de  vue
de  leur  état  de  santé,  à  une  sur—-veillance
  qui  ne  doit  pas  depasser
cind  jours  à  compter  de  la  date  ou
le  navire  est  Parti  du  port  contaminé.


II  est  recommandé  Tiempécher,
Pendant  le  meme  temps,  le  débarquemem
  de  Téquipage,  sauf  pour  raisons
  de  servicc.

L’autorité  competente  du  port
Tarrivée  peut  toujours  reclamer
sous  serment  un  certilicat  du  médecin
  du  bord  ou,  à  son  dfaut,
du  capitaine,  attestant  quil  ny  a
Das  eu  de  cas  de  choldra  sur  le
havire  depuis  le  dpart.

Art.  29.  L'autoritc  compcCtente
tiendra  compte,  Dour  T’application
des  mesures  indiqudes  dans  les  artiches
  21  à  28,  de  la  présence  Tun
médecin  et  d'’apparcils  de  désinlection
  (Etuves)  à  bord  des  nawires  des
trois  catéegories  susmentionnces.

En  ce  qui  concerne  la  peste,  elle
aura  égard  également  à  Pinstallation
à  bord  d’appareils  de  destruction
des  rats.  ,

Les  autorites  sanitaires  des  Etats
auxquels  il  conviendrait  de  sentendre
sur  ce  point,  Dourront  dispenser  de
la  visite  médicale  et  d’autres  mesures
les  navires  indemnes  qui  aurnient  à

Reichs-Gesetzb  1907.

--  449  --wie

  auch  immer  ihr  Gesundheitspaß
lauten  mag.

Die  einzigen  Bestimmungen,  welche
die  Behörde  des  Ankunftshafens  ihnen
gegenüber  treffen  kann,  bestehen  in  den
unter  Nummer  1,  4  und  6  des  Art.  26
vorgeschriebenen  Maßnahmen.

Die  Schiffsbesatzung  und  die  Reisenden
  können  auf  ihren  Gesundheitszustand
  hin  einer  höchstens  fünftägigen
Überwachung  unterworfen  werden,  die
von  dem  Tage  an  zu  berechnen  ist,  an
dem  das  Schiff  den  verseuchten  Hafen
verlassen  hat.

Es  empfiehlt  sich,  während  der  gleichen
Zeit,  das  Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung
  zu  verhindern,  es  sei  denn,
daß  dienstliche  Gründe  es  notwendig
machen.

Die  zuständige  Behörde  des  Ankunftshafens
  kann  stets  von  dem  Schiffsarzt
oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden
ist,  von  dem  Kapitän  eine  Bescheinigung
unter  Eid  darüber  verlangen,  daß  auf
dem  Schiffe  seit  der  Abfahrt  ein  Cholerafall
  nicht  vorgekommen  ist.

Art.  29.  Wenn  sich  an  Bord  der
vorher  bezeichneten  drei  Gruppen  von
Schiffen  ein  Arzt  und  Desinfektionsapparate
  (Dampfkasten)  befinden,  wird
die  zuständige  Behörde  diesen  Umstand
bei  Anwendung  der  in  Art.  21  bis  28
angeführten  Maßregeln  in  Rechnung
ziehen.

Ebenso  wird  sie  hinsichtlich  der  Pest
die  Aufstellung  von  Apparaten  an  Bord
zur  Vernichtung  der  Ratten  berücksichtigen.


Die  Gesundheitsbehörden  der  Staaten,
welche  sich  hierüber  etwa  verständigen
werden,  können  die  ärztliche  Untersuchung
und  andere  Maßnahmen  denjenigen  reinen
Schiffen  erlassen,  welche  einen  von
        <pb n="476" />
        bord  un  mẽdiein  specialement  commissionné
  par  leur  pays.

Art.  30.  Des  mesures  Sspeciales
peuvent  étre  prescrites  à  Tégard  des
navires  encombrés,  notamment  des
navires  d'émigrants  ou  de  tout  autre
navire  offrant  de  mauvaises  conditions
  d’hygiène.

Art.  31.  Tout  navire  qui  ne  veut
Pas  se  soumettre  aux  obligations  imposées
  par  Tautorité  du  port  en
vertu  des  stipulations  de  la  présente
Convention  est  libre  de  reprendre
la  mer.

II  peut  étre  autorisé  à  débarquer
ses  marchandises  après  due  les  précautions
  nécessaires  anront  été  priscs,
Savoir:

1  isolement  du  nawire,  de  T’équi-Page

  et  des  passagers;

2°  en  ce  qui  concerne  la  peste,
demande  de  renseignements
relatifs  à  Texistence  d’un  mortalité
  insolite  parmi  les  rats;

3°  en  ce  qui  concerne  le  choléra,
GCvacuation  de  Teau  de  cale
apres  desinfection  et  substitution
  T’une  bonne  cau  potable
à  celle  dui  est  emmagasinec  à
bord.

I  peut  également  étre  autorisé  à
débarquer  des  passagers  dui  en  font
la  demande,  à  ln  condition  que  ceusßi
  se  soumettent  angx  mesures  prescrites
  par  T’autorité  locale.

Art.  32.  Les  navires  Tune  provenance
  contaminee  qui  ont  6té  désinlectes
  et  ont  dc4  Tobjet  de  mesures.
Sanitaires  appliduces  d’'une  facon
sullisante,  ne  subiront  pas  unc  se---  450  --



  Lande  besonders  anerkannten  Arzt
an  Bord  haben.

Art.  30.  Besondere  Maßregeln  können
vorgeschrieben  werden  für  stark  besetzte
Schiffe,  namentlich  für  Auswandererschiffe,
  sowie  für  jedes  andere  Schiff,
welches  schlechte  Gesundheitsbedingungen
aufweist.

Art.  31.  Jedem  Schiffe,  welches
sich  den  ihm  von  der  Hafenbehörde  auf
Grund  der  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  auferlegten  Verpflichtungen
  nicht  unterziehen  will,  steht
es  frei,  wieder  in  See  zu  gehen.

Es  kann  die  Erlaubnis  erhalten,  seine
Waren  zu  löschen,  nachdem  die  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  getroffen
worden  sind,  nämlich:

1.  Absonderung  des  Schiffes,  der
Schiffsbesatzung  und  der  Reisenden;


2.  wenn  es  sich  um  Pest  handelt,

Auskunfterteilung  über  ungewöhnliches

  Rattensterben;



3.  wenn  es  sich  um  Cholera  handelt,
Auspumpen  des  Bilgewassers  nach
erfolgter  Desinfektion  und  Ersatz
des  an  Bord  befindlichen  Wasservorrats
  durch  gutes  Trinkwasser.

 

Ebenso  kann  dem  Schiffe  gestattet
werden,  Reisende,  welche  es  wünschen,
an  Land  zu  setzen,  unter  der  Bedingung,
daß  sie  sich  den  von  der  Ortsbehörde
vorgeschriebenen  Maßnahmen  unterziehen.


Art.  32.  Schiffe  verseuchter  Herkunft,
welche  desinfiziert  und  in  ausreichender
Weise  den  gesundheitspolizeilichen  Maßnahmen
  unterworfen  worden  sind,  unterliegen
  bei  ihrer  Ankunft  in  einem  neuen
        <pb n="477" />
        —  451  —

conde  fois  ces  mesures  à  leur  arrivée
dans  un  port  nouveau,  à  la  condition
  qul  ne  se  soit  produit  aucun
cas  depuis  due  la  désinfection  a  étẽ
pratiquée,  et  qu’ils  Waient  pas  fait
escale  dans  un  port  contaminé.

Quand  un  nawire  débarque  seulement
  des  passagers  et  leurs  bagages
ou  la  malle  postale,  sans  avoir  été
en  communication  avec  laterre  ferme,
i.  west  pas  considers  comme  ayant
touché  le  port.

Art.  33.  Les  passagers  arrivés  par
un  nawire  intecté  ont  la  faculté  de
réclamer  de  Tautorité  sanitaire  du
port  un  certificat  indiquant  la  date
de  leur  arrivée  el  le  mesures  auzduelles
  ils  ont  été  soumis,  ainsi  que
leurs  bagages.

Art.  34.  Les  bateaux  de  cabotage
feront  Tobjet  d'un  rgime  special  à
établir  d’un  commun  accord  entre
les  pays  intéressés.

Art.  35.  Sans  projudice  du  droit
duont  les  Gouvernements  de  se
mettre  d’accord  pour  organiser  des
stations  sanitaires  communes,  chaque
Pays  doit  pourveir  au  moins  un  des
Ports  du  littoral  de  chacune  de  ses
mers  T’une  organisation  et  (T’un
Ooutillage  suflisants  pour  recevoir  un
navire,  duel  qdue  scit  son  état  sanitaire.


Lorsqu’un  navire  indemne,  venant
Tun  port  contaminé,  arrive  dans  un
grand  port  de  navigation  maritime,
i.  est  recommandé  de  ne  pas  le  renvoyer
  à  un  autre  port  en  vue  de
Texécution  des  mesures  Sanitaires
Prescrites.

Danschaque  pays,  les  ports  ouverts
aux  provenances  de  ports  contaminés

Hafen  diesen  Maßnahmen  nicht  wieder,
vorausgesetzt,  daß  seit  Ausführung  der
Desinfektion  ein  neuer  Fall  nicht  vor,
gekommen  ist,  und  daß  sie  einen  verseuchten
  Hafen  nicht  angelaufen  haben.

Falls  ein  Schiff  lediglich  Reisende
und  ihr  Gepäck  oder  die  Post  ausschifft,
ohne  mit  dem  festen  Lande  in  Verbindung
  gewesen  zu  sein,  wird  es  so
angesehen,  als  ob  es  den  Hafen  nicht
berührt  hätte.

Art.  33.  Die  auf  einem  verseuchten
Schiffe  angekommenen  Reisenden  können
von  der  Hafengesundheitsbehörde  eine
Bescheinigung  über  den  Tag  ihrer  Ankunft
  und  die  Maßnahmen  verlangen,
denen  sie  und  ihr  Gepäck  unterworfen
worden  sind.

Art.  34.  Küstenfahrzeuge  unterliegen
besonderen,  zwischen  den  beteiligten  Ländern
  zu  vereinbarenden  Bestimmungen.

Art.  35.  Unbeschadet  des  Rechtes  der
Regierungen,  sich  wegen  Einrichtung
gemeinsamer  Sanitätsstationen  ins  Einvernehmen
  zu  setzen,  muß  jedes  Land
wenigstens  einen  Hafen  an  der  Küste
jedes  seiner  Meere  mit  ausreichender
Einrichtung  und  Ausrüstung  versehen,
um  Schiffe,  ohne  Rücksicht  auf
ihren  Gesundheitszustand,  aufnehmen  zu
können.

Wenn  ein  reines  Schiff,  das  aus
einem  verseuchten  Hafen  kommt,  in  einem
großen  Hafen  mit  überseeischem  Verkehr
eintrifft,  empfiehlt  es  sich,  dasselbe  zur
Vornahme  der  vorgeschriebenen  gesundheitspolizeilichen
  Maßnahmen  nicht  in
einen  anderen  Hafen  zu  senden.

In  jedem  Lande  müssen  die  Häfen,  die
für  Herkünfte  aus  pest-  oder  choleraver-83
        <pb n="478" />
        de  peste  on  de  cholcra  doivent  étre
outillés  de  telle  facon  duc  les  navires
  indemnes  puissent  y  subir,  dès
leur  arrivée,  les  mesures  preserites,
et  ne  soieut  pas  envoycs,  à  cet  ellet,
ans  un  autre  port.

Les  Gouvernements  feront  connaitre
  les  ports  qui  sont  ouverts
chez  enx  aux  provenances  de  ports
Contaminés  de  peste  ou  de  chioléra.

Art.  36.  II  est  recommand  que,
dans  les  grands  ports  de  narigation
maritime,  il  soit  ctabli:

a)  un  service  medical  regulier  du
Port  et  une  surveillance  médicale
  permanente  de  Tétat  sanitaire
  des  équipages  et  de  la
Dopulation  du  port;

b)  des  locaux  appropriés  à  Tisolement

  des  malades  et  à
Tobservation  des  personnes
suspectes;

)  les  installations  nccessaires  à
une  dsinlection  eflicace  et  des
laboratoires  bactérioliqucs;

4)  un  service  d’eau  potable  non
suspecte  à  Pusage  du  port  et
Tapplication  T’un  systeme  prcsentant
  toute  la  sccuritc  possible
  pour  T’enlevement  des
dechets  et  ordurcs.

Section  IV.  Mesures  aux  frontières
  de  terre.  —  Voyagcurs.
—  Chemins  de  (er.  Zones
frontieres.  —  Voies  fluviales.

Art.  37.  II  ne  doit  plus  étre  Etabli
de  quarantaines  torrestres.

Seules,  les  personnes  présentant
des  symptomes  de  peste  ou  de
choléra  peuvent  eétre  retenues  ausx
frontieères.

--  452  --seuchten

  Häfen  offen  sind,  derart  ausgerüstet
  sein,  daß  die  reinen  Schiffe  dort  den
vorgeschriebenen  Maßregeln  gleich  nach
ihrer  Ankunft  unterworfen  werden  können
und  zu  diesem  Zwecke  nicht  in  einen  anderen
Hafen  geschickt  zu  werden  brauchen.

Die  Regierungen  werden  die  Häfen
bekannt  geben,  die  bei  ihnen  für  Herkünfte
  aus  pest-  oder  choleraverseuchten
Häfen  offen  sind.

Art.  36.  Es  empfiehlt  sich,  in  den
großen  Häfen  mit  überseeischem  Verkehr
einzurichten:

a)  einen  regelmäßigen  Hafengesundheitsdienst
  und  eine  ständige  ärztliche
  Überwachung  des  Gesundheitszustandes
  der  Schiffsbesatzungen
  und  der  Hafenbevölkerung;

b)  geeignete  Räume  zur  Absonderung
der  Kranken  und  zur  Beobachtung
der  verdächtigen  Personen;

c)  die  notwendigen  Vorrichtungen
zur  wirksamen  Desinfektion  und
bakteriologische  Laboratorien;

d)  die  Versorgung  des  Hafens  mit
unverdächtigem  Trinkwasser  und
die  Anwendung  eines  möglichste
Sicherheit  gewährenden  Systems
zur  Fortschaffung  der  Abgänge
und  des  Unrats.

Abschnitt  IV.  Maßnahmen  an  den
Landgrenzen.  Reisende.  Eisenbahnen.
  Grenzbezirke.  Wasserwege.


Art.  37.  Landquarantänen  dürfen
nicht  mehr  verhängt  werden.

Nur  solche  Personen,  die  Merkmale
von  Pest  oder  Cholera  aufweisen,  können
an  den  Grenzen  zurückgehalten  werden.
        <pb n="479" />
        Ce  prineipe  n'exclut  pas  le  droit,
pour  chaque  Etat,  de  fermer  au
besoin  une  partie  de  ses  frontières.

Art.  38.  II  importe  qdue  les
Voyageurs  soient  soumis,  au  point
de  vue  de  leur  état  de  santc,  à  une
surveillance  de  la  part  du  personnel
des  chemins  de  fer.

Art.  39.  D’intervention  médicale
se  borne  à  une  visite  des  voyageurs
et  aux  soins  à  donner  aux  malades.
Si  cette  visite  se  fait,  elle  est  combinée,
  autant  due  possiblc,  avec  la
visite  douanière,  de  manière  qdue  les
voyageurs  scient  retenus  le  moeins
longtemps  possible.  Les  personnes
visiblement  indisposées  sont  seules
soumiscs  à  un  examen  mdical  ap-Profondi.


Art.  40.  Des  due  les  voyageurs
venant  Tun  endroit  contamine  seront
arrivés  à  destination,  il  serait  de  la
plus  haute  utilité  de  les  soumettre
à  une  surveillance  qui  ne  devrait
as  depasser  dix  ou  cindq  jours  à
compter  de  la  date  du  départ,  suivant
qu’il  sagit  respectivement  de  peste
ou  de  choléra.

Art.  41.  Les  Gouvernements  se
réservent  le  droit  de  pendre  des
mesures  particulières  à  l'égard  de
certaines  catéegories  de  personmes,
notamment  des  bohémiens  et  des
Vagabonds,  des  Cmigrants  et  des
Personnes  voyageant  ou  passant  la
frontière  par  troupes.

Art.  42.  Les  voitures  aflectes  au
transport  des  voyageurs,  de  la  poste
et  des  bagages  ne  peuvent  étre  retenues
  auf  frontières.

iil  arrive  qu’une  de  ces  voitures
soit  contaminde  ou  ait  eté  occupce

--  453  --Dieser

  Grundsatz  schließt  nicht  das
Recht  jedes  Staates  aus,  nötigenfalls
einen  Teil  seiner  Grenzen  zu  sperren.

Art.  38.  Es  ist  von  Wichtigkeit,
daß  die  Reisenden  auf  ihren  Gesundheitszustand
  hin  einer  Überwachung  durch
das  Eisenbahnpersonal  unterzogen  werden.

Art.  39.  Das  ärztliche  Eingreifen
beschränkt  sich  auf  eine  Untersuchung  der
Reisenden  und  die  Fürsorge  für  die
Kranken.  Findet  diese  Untersuchung
statt,  so  wird  sie  tunlichst  mit  der  Zollrevision
  verbunden,  damit  die  Reisenden
so  wenig  wie  möglich  aufgehalten  werden.
Nur  die  Personen,  welche  sich  sichtlich
unwohl  fühlen,  werden  einer  eingehenden
  ärztlichen  Untersuchung  unterzogen.

Art.  40.  Es  wird  von  größtem
Nutzen  sein,  die  aus  einem  verseuchten
Orte  kommenden  Reisenden  alsbald  nach
ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsort  einer
Überwachung  zu  unterwerfen,  welche  zehn
oder  fünf  Tage,  von  dem  Tage  der
Abreise  an  gerechnet,  je  nachdem  es  sich
um  Pest  oder  Cholera  handelt,  nicht
übersteigen  soll.

Art.  41.  Die  Regierungen  behalten
sich  das  Recht  vor,  besondere  Maßregeln
  für  gewisse  Arten  von  Personen
zu  treffen,  namentlich  für  Zigeuner  und
Vagabunden,  für  Auswanderer  und
solche  Personen,  welche  gruppenweise
reisen  oder  die  Grenze  überschreiten.

Art.  42.  Die  zur  Beförderung  der
Reisenden,  der  Post  und  des  Reisegepäcks
  dienenden  Wagen  können  an
der  Grenze  nicht  zurückgehalten  werden.

Wenn  ein  solcher  Wagen  verseucht
oder  von  einem  Pest-  oder  Cholera-
        <pb n="480" />
        par  un  malade  atteint  de  peste  ou
de  choléra,  elle  sera  détachée  du
train  pour  étre  désinfectée  le  plus
töt  possible.

II  en  sera  de  meéeme  pour  les  wagons
  à  marchandises.

Art.  43.  Les  mesures  concernant
le  passage  aux  frontières  du  personnel
  des  chemins  de  fer  et  de  la
Poste  sont  du  rcssort  (les  administrations
  interessces.  Elles  sont  combinées
  de  facon  à  ne  pas  entrakter
le  service.

Art.  44.  Le  röglement  du  tralicfrontières
  et  des  duestions  inhérentes
à  ce  trafic,  ainsi  que  P’adoption  des
mesures  exceptionnelles  de  surveillance,
  doivent  étre  laisses  à  des
arrangements  specinunx  entre  les
Etats  limitrophes.

Art.  45.  II  appartient  aux  Couvernements
  des  Etats  riverains  de
régler,  Par  des  arrangements  Speciaux,
  le  regime  sanitaire  des  voies
lluviales.

Titre  II.
Dispositions  spéciales  aux  pays
situécs  hors  d’Europc.
Chapitre  I.

Provenances  par  mer.

Scction  I.  Mesures  dans  les
ports  contamincs  au  depart  des
navires.

Art.  16.  ULautorité  competente
est  tenuc  de  prendre  des  mesures
eflicaces  pour  empecher  embarque---  454  --



  benutzt  worden  ist,  wird  er  zur
möglichst  schleunigen  Desinfektion  vom
Zuge  abgehängt.

Ebenso  ist  mit  den  Güterwagen  zu
verfahren.

Art.  43.  Die  bezüglich  des  Grenzüberganges
  für  das  Eisenbahn-  und
Postpersonal  zu  treffenden  Maßregeln
sind  Sache  der  beteiligten  Verwaltungen.
Sie  werden  so  gefaßt,  daß  sie  den  regelmäßigen
  Dienst  nicht  stören.

Art.  44.  Die  Regelung  des  Grenzverkehrs
  und  der  damit  zusammenhängenden
  Fragen,  sowie  die  Anordnung
  außerordentlicher  Überwachungsmaßnahmen
  bleiben  besonderen  Vereinbarungen
  zwischen  den  aneinander
grenzenden  Staaten  überlassen.

Art.  45.  Der  Erlaß  gesundheitspolizeilicher
  Bestimmungen  für  die  Flußläufe
  bleibt  besonderen  Vereinbarungen
zwischen  den  Regierungen  der  Uferstaaten
überlassen.

Titel  II.
Einzelbestimmungen  hinsichtlich  der
außereuropäischen  Länder.
Kapitel  I.

Herkünfte  zur  See.

Abschnitt  I.  Maßnahmen  in  den
verseuchten  Häfen  bei  Abfahrt
der  Schiffe.

Art.  46.  Die  zuständige  Behörde
hat  wirksame  Maßnahmen  zu  ergreifen,
um  die  Einschiffung  von  Personen  zu
        <pb n="481" />
        ment  des  personnes  présentant  des
symptomes  de  peste  ou  de  cholera.

Toute  personne  prenant  passage
à  bord  d’un  navire  doit  étre,  au
moment  de  Tembarquement,  ezaminée
  individuellement,  de  jour,  à
terre,  pendant  le  temps  néecessaire,
par  un  médecin  déleguc  de  Tautorité
publique.  Lautorité  consulaire  dont
relève  le  navire  peut  assister  à  cette
Visite.

Par  dérogation  à  cette  stipulation,
à  Alexandrie  et  à  Port-Said,  la  visite
  médicale  peut  avoir  lieu  à  bord,
quand  T’autorité  sanitaire  locale  le
juge  utile,  sous  la  reserve  que  les
Passagers  de  3classe  ne  seront  plus
ensuite  autorises  à  qduitter  le  bord.
Cette  visite  médicalc  peut  etre  faite
de  nuit  pour  les  passagers  de  I7  et
de  2·  classes,  mais  non  pour  les
Passagers  de  3°  classc.

Art.  47.  Lautorité  compétente  est
tenue  de  prendre  des  mesures  efficaces:


1%  pour  empecher  Texportation
de  marchandises  ou  objets
duelconques  qdu’elle  considererait
  comme  contaminés  ct#
dui  M’auraient  pas  6té  préalablement
  désinfectes  à  terre
sous  la  Surveillance  du  madeein
  deleguc  de  Tautorité  publique;


2°  an  cas  de  peste,  pour  empécher
Tembarquement  des  rats;

3°  en  cas  de  cholra,  pour  veiller
à  ce  due  Teau  potable  embarquce
  socit  saine.

--  455  --verhindern,

  welche  Merkmale  von  Pest
oder  Cholera  zeigen.

Jede  auf  einem  Schiffe  Überfahrt
nehmende  Person  muß  bei  Tage  und
am  Lande  unmittelbar  vor  der  Einschiffung
  während  der  dazu  nötigen  Zeit
durch  einen  von  der  öffentlichen  Behörde

bestellten  Arzt  eingehend  untersucht
werden.  Die  für  das  Schiff  zuständige
Konsularbehörde  kann  dieser  Untersuchung

  beiwohnen.

Abweichend  von  dieser  Vorschrift  kann
in  Alexandrien  und  in  Port  Said  die
ärztliche  Untersuchung,  falls  die  örtliche
Gesundheitsbehörde  dies  für  nützlich  erachtet,
  unter  der  Bedingung  an  Bord
vorgenommen  werden,  daß  den  Reisenden
dritter  Klasse  nicht  erlaubt  wird,  nachher
das  Schiff  zu  verlassen.  Diese  ärztliche
Untersuchung  kann  bei  Reisenden  erster
und  zweiter  Klasse,  jedoch  nicht  bei  denen
dritter  Klasse,  bei  Nacht  vorgenommen
werden.

Art.  47.  Die  zuständige  Behörde  hat
wirksame  Maßnahmen  zu  ergreifen,  um:

1.  die  Ausfuhr  von  irgend  welchen
Waren  oder  Gegenständen  zu  verhindern,
  welche  sie  als  verseucht
erachtet  und  welche  nicht  vorher
am  Lande  unter  Überwachung  des
von  der  öffentlichen  Behörde  abgeordneten
  Arztes  desinfiziert  worden
  sind;



2.  im  Falle  der  Pest  zu  verhindern,
daß  Ratten  an  Bord  gelangen;
3.  im  Falle  der  Cholera  darüber  zu
wachen,  daß  das  an  Bord  genommene
  Trinkwasser  unverdorben  ist.
        <pb n="482" />
        Section  I.  Mesures  à  l'ögard
des  navires  ordinaires  venant
des  ports  du  Nord  contaminés
et  se  présentant  à  l’entrée  du
canal  de  Suez  ou  dans  les  ports
égyptiens.

Art.  48.  Les  navires  ordinaires
indemnes  venant  d'un  port,  contaminé
  de  peste  ou  de  choléra,  d'Europe
  ou  du  bassin  de  la  Méditerrancec,
et  se  présentant  pour  passer  le  canal
de  Suez,  obtiennent  le  passage  en
duarantaine.  II§8  continuent  leur
trajet  en  observation  de  cindq  jours.

Art.  49.  Les  navires  ordinaires
indemnes,  qui  veulent  aborder  en
Egypte,  peuvent  S’arréter  à  Alexandrie
  ou  à  Port-Said,  ou  les  passagers
acheveront  le  temps  de  Tobservation
de  cind  jours,  soit  à  bord,  soit  dans
une  station  Sanitaire,  Selon  la  decision
  de  T’autorité  sanitaire  locale.

Art.  50.  Les  mesures  auxquelles
seront  soumis  les  navires  miectés  et
suspects,  venant  T’'un  port  contamind
de  peste  ou  de  choldra  d  Europe  ou
des  rives  de  la  Mediterrance,  et  désirant
  aborder  dans  un  des  ports
d'’Egypte  ou  passer  la  canal  de  Suez,
seront  determindes  par  le  Conseil
sanitaire  d’Egypte,  conflormememn
aux  stipulations  de  la  présente  Convention.


Les  reglements  contenant  ces  mesures
  devront,  pour  devenir  exccutoires,
  étre  acceptes  Par  les  diverses
Puissances  représentées  au  Conseil;
ils  fikeront  le  regime  imposc  aux
navires,  aux  Passagers  et  aux  marchandises
  et  devront  étre  presentces
dans  le  plus  brei  delal  possible.

--  456  --Abschnitt

  II.  Maßnahmen  hinsichtlich
  der  gewöhnlichen,  aus
verseuchten  Häfen  des  Nordens
kommenden  Schiffe,  welche  an  der
Einfahrt  in  den  Suezkanal  oder
in  egyptischen  Häfen  eintreffen.

Art.  48.  Gewöhnliche  reine  Schiffe,
welche  aus  einem  pest-  oder  choleraverseuchten
  Hafen  Europas  oder  des
Mittelländischen  Meeres  kommen  und
den  Suezkanal  durchfahren  wollen,
werden  zur  Durchfahrt  in  Quarantäne
  zugelassen.  Sie  setzen  ihre  Fahrt
unter  der  fünftägigen  Beobachtung
fort.

Art.  49.  Gewöhnliche  reine  Schiffe,
welche  in  Egypten  anlegen  wollen,
können  in  Alexandrien  oder  in  Port
Said  anhalten,  wo  die  Reisenden  nach
Bestimmung  der  örtlichen  Gesundheitsbehörde
  die  fünftägige  Beobachtungszeit
entweder  an  Bord  oder  in  einer  Sanitätsstation
  vollenden.

Art.  50.  Für  diejenigen  verseuchten
und  verdächtigen  Schiffe,  welche  aus
einem  pest-  oder  choleraverseuchten  Hafen
Europas  oder  der  Ufer  des  Mittelländischen
  Meeres  kommen  und  in  einem  der
egyptischen  Häfen  anlegen  oder  den
Suezkanal  durchfahren  wollen,  werden
die  Maßregeln  von  dem  Gesundheitsrat
  in  Egypten  entsprechend  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
  festgesetzt.

Die  diese  Maßregeln  enthaltenden  Bestimmungen
  müssen,  um  vollstreckbar  zu
werden,  von  den  verschiedenen  im  Konseil
  vertretenen  Mächten  angenommen
werden;  sie  regeln  die  Behandlung  der
Schiffe,  Reisenden  und  Waren  und
sollen  in  möglichst  kurzer  Frist  vorgelegt
werden.
        <pb n="483" />
        Scction  III.  Mesures  dans  la
Mer  Rouge.

A.  Mesures  à  Pégard  des  navires  ordinaires
venant  du  Sud  se  présentant  daus  les  ports
de  la  UHer  Rouge  ou  allant  vers  la
lediterranée.

Art.  51.  Independamment  des  dispositions
  géncrales  qui  font  lobjet
de  la  section  III  du  chapitre  2  du
titre  I,  concernant  la  classilication
et  le  regime  des  navires  intectes,
suspects  ou  indemnes,  les  prescriptions
  specinles,  contenues  dans  les
articIes  ci-apreès,  sont  applicables
aux  navires  ordinaires  venant  du
Sud  et  entrant  dans  la  Mer  Rouge.

Art.  52.  Les  navires  indemnes
derront  avoir  completé  ou  auront
à  completer,  en  observation,  cinq
jours  pleins  à  partir  du  moment  de
leur  départ  du  dernier  port  contamine.


II  auront  la  faculte  de  passer  le
canal  de  Sucz  en  quarantaine  et
entreront  dans  la  Mditerrande  en
continnant  Tobservation  susdite  de
cind  jours.  Les  navires  ayant  un
médecin  et  une  éGtuve  ne  subiront
Pas  la  désinfection  avant  le  transit
en  quarantaine.

Art.  53.  Les  navires  suspects  sont
traités  d’'une  facon  différente  suivant
duiils  ont  ou  quiils  F’ont  pas  à  bord
un  médecin  et  un  appareil  à  deésinfection
  (étuve).

a)  Les  navires,  ayant  un  méedecin
et  un  appareil  de  desinfection  (Gtuve),
remplissant  les  conditions  voulues,
sont  admis  à  passer  le  canal  de  Suez
en  quarantaine  dans  les  conditions
du  réglement  pour  le  transit.

Reichs-Gesetzbl.  1907.

--  457  --Abschnitt

  III.  Maßnahmen  im
Roten  Meere.
A.  Maßnahmen  hinsichtlich  der  gewöhnlichen
vom  Süden  kommenden  Schiffe,  welche  in  Häfen
des  Roten  Meeres  eintreffen  oder  nach  dem
Mittelmeere  gehen.

Art.  51.  Unabhängig  von  den  allgemeinen
  Vorschriften  im  Abschnitt  III
des  Kapitel  2,  Titel  I  über  die  Einteilung
und  die  Behandlung  der  verseuchten,
verdächtigen  und  reinen  Schiffe,  finden
auf  die  vom  Süden  kommenden  und
in  das  Rote  Meer  einlaufenden  Schiffe
die  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
besonderen  Vorschriften  Anwendung.

Art.  52.  Die  reinen  Schiffe  müssen
den  letzten  verseuchten  Hafen  seit  fünf
vollen  Tagen,  vom  Augenblicke  der  Abfahrt
  an  gerechnet,  verlassen  haben  oder
sie  müssen  die  hieran  fehlende  Zeit  unter
Beobachtung  ergänzen.

Sie  können  den  Suezkanal  in  Quarantäne
  durchfahren  und  treten  in  das
Mittelmeer  unter  Fortsetzung  der  vorbezeichneten
  fünftägigen  Beobachtung  ein.
Die  Schiffe,  welche  einen  Arzt  und
einen  Dampfkasten  an  Bord  haben,
unterliegen  der  Desinfektion  vor  der
Durchfahrt  in  Quarantäne  nicht.

Art.  53.  Verdächtige  Schiffe  werden
verschieden  behandelt,  je  nachdem  sie
einen  Arzt  und  einen  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  an  Bord  haben
oder  nicht.

a)  Schiffe,  welche  einen  Arzt  an  Bord
haben  und  einen  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  besitzen  und  die  gewünschten
  Bedingungen  erfüllen,  dürfen
den  Suezkanal  unter  den  in  der  Verordnung
  für  die  Durchfahrt  aufgestellten  Bedingungen
  in  Quarantäne  durchfahren.

84
        <pb n="484" />
        —  458  —

b)  Les  autres  navires  ssispocts.
n'axant  ni  médecin  ni  appareil  de
(lesinfection  (Eture),  sont,  awant  d'etre
admis  à  transiter  en  quarantnine.
retenns  à  Suez  ou  uux  Sources  de
Aoise  pendant  le  temps  nccess#ire
Dour  Cg#cuter  les  mesures  de  désinfertion
  prescrites  ct  Fassurer  de
Tetat  sanitaire  du  navire.

S'il  S'agit  de  navires  postaux  on
de  paquebots  spéecinlement  allectes
au  transport  des  voyageurs,  sans
appareil  de  désintection  (Eture),  mais
ay-ant  un  mélecin  à  bord,  si  autorit
locnle  a  Tassurance,  par  une  constatation
  ofliciclle,  quc  les  mesures
C’assainissement  et  de  (désintection
ont  GEté  convenablement  pratiquces,
Soit  au  point  de  départ,  soit  pendant
latraversec,  le  passage  en  qunrantaine
est  accordé.

S’'il  sagit  de  narires  postaux  ou
de  paqucbots  Spécialement  allectés
au  transport  des  voyageurs,  sans
appareil  de  désinfection  (Cture),  mais
ayant  un  moedecin  à  hord,  si  le
dernier  cas  de  peste  ou  de  choldra
Tremonte  à  plus  de  sept  jours  et  si
TIetat  sanitaire  du  nayire  cst  satisfaisant,
  la  libre  pratique  peut  éetre
donne  à  Sucz,  lorsdue  les  opdrations
réglementaires  sont  terminces.

Lorsqu'un  batcau  n  un  trajet  indemne
  de  moins  de  scht  jours,  les
Passagers  à  destination  'Eypte  sont
decbarquécs  dans  un  établissemen
designe  par  le  Conseil  d'’Alexandrie
t  isolcs  pendant  le  temps  nécessaire
Dour  Completer  Tobservation  de  cinq
Jours.  Leur  linge  salc  ct  leurs  ellets

b)  Andere  verdächtige  Schiffe,  welche
weder  Arzt  noch  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  an  Bord  haben,  werden,
bevor  sie  zur  Durchfahrt  in  Quarantäne
zugelassen  werden,  in  Suez  oder  an  den
Mosesquellen  so  lange  zurückgehalten
als  nötig  ist,  um  die  vorgeschriebenen
Desinsfektionsmaßregeln  auszuführen
und  den  Gesundheitszustand  des  Schiffes
festzustellen.

Handelt  es  sich  um  Postschiffe  oder
um  eigens  zur  Beförderung  von  Reisenden
bestimmte  Dampfschiffe,  welche  keinen
Desinfektionsapparat (Dampfkasten)  aber
einen  Arzt  an  Bord  haben,  so  wird die
Durchfahrt  in  Quarantäne  gestattet,
wenn  die  Ortsbehörde  durch  amtliche
Feststellung  die  Gewißheit  erlangt,  daß
die  Assanierungs-  und  Desinfektions.
maßnahmen,  sei  es  bei  der  Abfahrt  oder
während  der  Reise,  gehörig  ausgeführt
worden  sind.

Handelt  es  sich  um  Postschiffe  oder
eigens  zur  Beförderung  von  Reisenden
bestimmte  Dampfschiffe,  welche  keinen
Desinfektionsapparat (Dampfkasten)  aber
einen  Arzt  an  Bord  haben,  so  kann,
wenn  der  letzte  Pest-  oder  Cholerafall
mehr  als  sieben  Tage  zurückliegt  und  wenn
der  Gesundheitszustand  des  Schiffes  befriedigend
  ist,  die  Zulassung  zum  freien
Verkehr  in  Suez  gewährt  werden,  sobald
  die  vorschriftsmäßigen  Maßnahmen
beendet  sind.

Wenn  ein  Schiff  eine  reine  Fahrt
von  weniger  als  sieben  Tagen  hinter  sich
hat,  so  werden  die  Reisenden,  welche
sich  nach  Egypten  begeben  wollen,  in
einer  von  dem  Konseil  in  Alexandrien
zu  bezeichnenden  Anstalt  gelandet  und
bis  zum  Ablaufe  der  fünftägigen  Beobachtung
  abgesondert.  Ihre  schmutzige
        <pb n="485" />
        Aa  usage  sont  désinfectées.  IIs  reçoivent
alors  la  libre  pratique.

Les  batennd  ay’ant  un  trajet  indemne
  de  moins  de  sept  jours  et
demandant  à  obtenir  la  libre  pratique
en  Egypte  sont  retenus  dans  un  Ctablissement
  désigne  par  le  Conseil
dvAlexandrie  le  temps  nécessaire  pour
completer  Tobservation  de  cinq  jours;
ils  subissent  les  mesures  réglementaires
  Concernant  les  navires  suspects.

Lorsdque  la  peste  ou  le  choléra
s'est  montré  erclusivement  dans.
Téquipage,  la  désinfection  ne  porte
due  sur  le  linge  sale  de  celui-c&amp;amp;i,
mais  sur  tout  ce  linge  sale,  et
s'étend  cgalement  aux  postes  d’habitation
  de  I’équipage.

Art.  54.  Les  navires  infectés  se
divisent  en  navires  avec  médecin  et
abpareil  de  désinfection  (étuve)  et
navires  sans  medecin  et  sans  ap-Pareil
  de  désinfection  (étuve).

a)  Les  navires  sans  médecin  et
sans  appareil  de  désinfection  (ctuve)
sont  arréetées  aux  Sources  de  Moisel;
les  personnes  preésentant  des  symptomes
  de  peste  ou  de  choldra  sont
débarquées  et  isolées  dans  un  hopital.
La  désinfection  est  pratiquce  Tune
fücon  complète.  Les  autres  passagers.
solt  débarqucs  et  isolés  par  groupes.
composes  de  personnes  aussi  peu
nombreuses  due  possible,  de  maniere

 

1)  Les  malades  sont  autant  duc  Dossible
débardués  aukx  Sources  de  dhloisc;  les  autres
Personnes  peurent  subir  T’observation  dans
une  station  sanitaire  désignée  par  le  Conseil
sanilaire  maritine  ct  dunarautchai#c  d’Egypte
(lazarct  des  Pilotcs).

--  459  --Wäsche

  und  ihre  Bekleidungsgegenstände
des  täglichen  Gebrauchs  werden  desinfiziert.
  Sie  werden  sodann  zum  freien
Verkehre  zugelassen.

Schiffe  mit  reiner  Fahrt  von  weniger
als  sieben  Tagen,  welche  zum  freien
Verkehr  in  Egypten  zugelassen  zu  werden
wünschen,  werden  in  einer  von  dem
Konseil  in  Alexandrien  zu  bezeichnenden
Anstalt  während  der  zum  Ablaufe  der
fünftägigen  Beobachtung  nötigen  Zeit
zurückgehalten;  sie  unterliegen  den  vorschriftsmäßigen
  Maßnahmen  für  verdächtige
  Schiffe.

Falls  die  Pest  oder  die  Cholera  sich
ausschließlich  unter  der  Schiffsbesatzung
gezeigt  hat,  erstreckt  sich  die  Desinfektion
nur  auf  die  schmutzige  Wäsche  derselben,
aber  auf  sämtliche  schmutzige  Wäsche  und
auch  auf  die  Wohnräume  der  Schiffsbesatzung.


Art.  54.  Verseuchte  Schiffe  werden
in  Schiffe  mit  Arzt  und  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  und  Schiffe  ohne
Arzt  und  ohne  Desinfektionsapparat
(Dampfkasten)  unterschieden.

a)  Schiffe  ohne  Arzt  und  ohne  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  werden
an  den  Mosesquellen 1)  angehalten;
Personen,  welche  Merkmale  von  Pest
oder  Cholera  zeigen,  werden  gelandet  und
in  einem  Hospital  abgesondert.  Die  Desinfektion
  wird  vollständig  durchgeführt.
Die  übrigen  Reisenden  werden  gelandet
  und  in  möglichst  kleinen  Personengruppen
  in  der  Weise  abgesondert,  daß  die
Gesamtheit  nicht  in  Mitleidenschaft  ge-1)

  Die  Kranken  werden  soweit  als  möglich  an
den  Mosesquellen  ausgeschifft;  die  übrigen  Personen
können  der  Beobachtung  in  einer  von  dem  Konseil
für  See-  Sanitätswesen  und  Quarantänesachen  in
Egypten  zu  bestimmenden  Sanitätsstation  (Lotsenlazarett)
  unterzogen  werden.

84
        <pb n="486" />
        que  L'ensemble  ne  soit  pas  solidaire
d'un  groupe  particulier  si  la  peste
ou  le  choléra  venait  à  se  devrelopper.
Le  linge  salc,  les  objets  à  usage,  les
vetements  de  Pequipage  et  des  pas-Sagers
  sont  desinfectos  ainsi  due  le
navire.

Il  est  bien  entendu  qu'il  ne  s'agit
Das  du  dechargement  des  marchandises,
  mais  sculement  de  la  deésinlection
  de  la  partie  du  navire  dui
a  étè  infectee.

Les  passagers  resteront  pendant
cind  jours  dans  un  ctablissemem
designe  par  le  Conseil  sanitaire
maritime  et  quarantenaire  d'Egypte.
Lorsque  les  cas  de  peste  ou  de  cho-ISra
  remonteront  à  plusieurs  jours,
la  durée  de  Tisolement  sera  diminuce.
Cette  durec  variera  selon  Iépoque
de  la  guérison,  de  la  mort  ou  de
Tisolement  du  dernier  malade.  Ainsi
lorsque  le  dernier  cas  de  peste  ou
de  cholecra  sec  sera  termine  depuis
six  jours  par  la  gucrison  ou  la
mort,  ou  que  le  dernier  malade
aura  éte  isolc  depuis  six  jours,
Tobservation  durera  un  jour;  §’il
ne  F'est  Ccoule  qu’un  laps  de  cind
jours,  Tobservation  sera  de  deux
jours;  s'il  ne  s'est  Ccoule  du’un  laps
de  duatre  jours,  Tobservation  sera.
de  trois  jours;  s'il  ne  s'est  Ccoulc
qu'un  laps  de  trois  jours,  Tobservation
  sera  de  quatre  jours;  §’#l
ne  s'est  CGcoulé  qu’un  laps  de  deux
jours  ou  d'’un  jour,  Tobservation
sera  de  cind  jours.

b)  Les  navires  avec  médecin  et
appareil  de  desinlection  (CEtuve)  sont
arrétes  aux  Sources  de  Hosc.  Le
médecin  du  bord  doit  declarer,  sous
serment,  quelles  sont  les  personncs

--  460  --zogen

  wird,  wenn  die  Pest  oder  die
Cholera  in  einer  einzelnen  Gruppe  ausbrechen
  sollte.  Die  schmutzige  Wäsche,
die  Bekleidungsgegenstände  des  täglichen
Gebrauchs,  die  Kleidung  der  Schiffsbesatzung
  und  der  Reisenden,  sowie  das
Schiff  werden  desinfziert.

Es  handelt  sich  hierbei  nicht  etwa
um  das  Ausladen  der  Waren,  sondern
nur  um  die  Desinfektion  des  verseuchten
Teiles  des  Schiffes.

Die  Reisenden  haben  fünf  Tage  in
einer  von  dem  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  in  Egypten
zu  bezeichnenden  Anstalt  zu  bleiben;  wenn
die  Pest-  oder  Cholerafälle  mehrere
Tage  zurückliegen,  so  wird  die  Dauer
der  Absonderung  abgekürzt.  Diese  Dauer
ist  verschieden  je  nach  dem  Zeitpunkte
der  Heilung,  des  Todes  oder  der  Absonderung
  des  zuletzt  Erkrankten.  So  beträgt
  die  Dauer  der  Beobachtung  einen
Tag,  wenn  der  letzte  Pest-  oder  Cholerafall
  vor  sechs  Tagen  durch  Heilung  oder
durch  Tod  erloschen,  oder  wenn  der  zuletzt
  Erkrankte  seit  sechs  Tagen  abgesondert
ist;  falls  nur  fünf  Tage  verstrichen  sind,
dauert  die  Beobachtung  zwei  Tage  falls
nur  vier  Tage  verstrichen  sind,  dauert
die  Beobachtung  drei  Tage;  wenn  nur
drei  Tage  verstrichen  sind,  dauert  die
Beobachtung  vier  Tage,  und  wenn  nur
zwei  Tage  oder  ein  Tag  verflossen  ist,
dauert  die  Beobachtung  fünf  Tage.

b)  Schiffe  mit  Arzt  und  Desinfektionsapparat
  (Dampfkasten)  werden  an  den
Mosesquellen  angehalten.  Der  Schiffsarzt
  hat  unter  Eid  anzugeben,  welche
Personen  an  Bord  Merkmale  von  Pest
        <pb n="487" />
        à  bord  présentant  des  symptömes
de  peste,  de  choldra.  Ces  malades
ont  déebarducs  et  isolcs.

Après  le  debarquement  de  ces
malades,  le  linge  sale  du  reste  des
Passagers,  due  Tautorite  sanitaire
considerera  comme  dangerenk,  et
de  Teéquipage  subira  la  désinlection
à  bord.

Lorsque  la  peste  ou  le  choldra
se  sera  montré  esxclusivrement  dans
Téquipage,  la  désinlection  du  linge
ne  portera  due  sur  le  linge  sale  de
LTequipage  et  le  linge  des  postes  de
’équipage.

Le  medecin  du  bord  doit  indiquer
aussi,  Sous  serment,  la  partie  on  le
compartiment  du  navirc  et  la  scction
de  P’höpital  dans  lesquels  le  ou  les
malades  ont  étc  transportes.  II  deit
declarer  cgalement,  Sous  serment,
duclles  sont  les  personnes  qui  ont
#tc  en  rapport  avec  le  pestilré  ou
le  cholérique  depuis  la  premiere
manitlestation  de  la  maladie,  socit
Dardes  contacts  directs,  scit  par
des  contacts  avec  des  objets  qui
pourraient  étre  contaminés.  Ces
seules  personnes  seront  considérces
Ccomme  suspectes.

La  partie  ou  le  compartiment  du
navire  et  la  section  de  IPhöpital  dans
lesquels  le  ou  les  malades  auront  etc
transportés,  seront  completement  désinfectets.
  On  entend  parpartie  du
naviren  la  cabine  du  malade,  les
cabincs  attenantcs,  le  couloir  de  ces
cabines,  le  pont,  les  parties  du  pont
sur  lesquclles  le  ou  les  malades
auraient  sGjourné.

S'll  est  impossible  de  dsinlecter
la  partie  ou  le  compartiment  du
navire  qui  a  cte  occupé  par  les

--  461  --oder

  Cholera  zeigen.  Diese  Kranken
werden  gelandet  und  abgesondert.

Nach  Landung  dieser  Kranken  wird
die  von  der  Gesundheitsbehörde  für  gefährlich
  erachtete  schmutzige  Wäsche  der
übrigen  Reisenden  und  diejenige  der
Schiffsbesatzung  an  Bord  desinfiziert.

Ist  die  Pest  oder  die  Cholera  nur
unter  der  Schiffsbesatzung  aufgetreten,
so  erstreckt  sich  die  Desinfektion  der
Wäsche  nur  auf  die  schmutzige  Wäsche
der  Schiffsbesatzung  und  die  Wäsche  in
den  Räumen  der  Schiffsbesatzung.

Der  Schiffsarzt  hat  ferner  unter
Eid  den  Schiffsteil  oder  Schiffsraum
und  den  Krankenraum  zu  bezeichnen,
in  welche  der  oder  die  Kranken  gebracht
worden  sind.  Er  hat  ebenfalls  unter
Eid  zu  erklären,  welche  Personen  zu
dem  Pest-  oder  Cholerakranken  seit
dem  ersten  Anzeichen  der  Krankheit,
sei  es  durch  unmittelbare  Berührung
oder  Berührung  mit  Gegenständen,
welche  verseucht  sein  können,  in  Beziehung
  getreten  sind.  Diese  Personen
allein  werden  als  „verdächtig“  angesehen.


Der  Schiffsteil  oder  Schiffsraum  und
der  Krankenraum,  in  welche  der  oder
die  Kranken  gebracht  worden  sind,
werden  vollständig  desinfiziert.  Man
versteht  unter  „Schiffsteil“  die  Kabine
des  Kranken,  die  daranstoßenden  Kabinen,
  den  Gang,  an  welchem  diese
Kabinen  liegen,  das  Deck,  die  Teile  des
Decks,  auf  denen  sich  der  oder  die
Kranken  aufgehalten  haben.

Ist  es  nicht  möglich,  den  Schiffsteil
  oder  Schiffsraum,  welcher  von  den
Pest-  oder  Cholerakranken  benutzt  worden
        <pb n="488" />
        personnes  atteintes  de  peste  ou  de
choléra,  sans  débarquer  les  personnes
  déclarces  suspectes,  ces  personnes
  seront.  ou  placées  sur  un
autre  navire  spécialement  affecté  à
cet  usage,  ou  débardquces  et  logeées
dans  T’etablissement  sanitaire,  sans
contact  avec  les  malades,  lesquels
doivent  étre  places  dans  P’höpital.
La  durce  de  ce  scdour  sur  le  na-Vire
  ou  à  terre  pour  la  désinlection
sr  aussi  courte  due  possible  et
#n’exccdera  pas  vingt-duatre  heures.

Les  suspects  subiront,  soit  sur  leur
bätiment,  soit  sur  le  navire  affecte
à  cet  usage,  une  observation  dont
la  duree  variera  suivant  les  cas  et
dans  les  termes  prévus  au  3  alinda
du  paragraphe  (#0).

"

Le  temps  pris  par  les  opérations
reglementaires  est  compris  dans  la
durée  de  Tobservation.

Le  passage  en  quarantaine  peut
étre  accordé  aant  Texpiration  des
delais  indiques  ei-dessus,  Si  Tautorite
Sanitairc  le  juge  possible.  I  sera,
en  tout  cas,  accordé  lorsque  la  desinlection
  aura  été  accomplie,  si  le
navire  abandonne,  outre  ses  malades,
les  personnes  indiquces  ci-dessus
comme  „suspectes“.

Une  étuve  placke  sur  un  ponton
peut  venir  accoster  le  navire  pour
rendre  plus  rapides  les  opérations
de  désinlection.

Les  navires  intectes  demandant
à  obtenir  la  libre  pratique  en  Egypte
Sont  retenns  aux  Sources  de  Moise
cind  jours;  is  subissent,  en  outre,

--  462  --ist,

  zu  desinfizieren,  ohne  die  für  verdächtig
  erklärten  Personen  zu  landen,
so  werden  diese  Personen  entweder  auf
ein  eigens  zu  diesem  Zwecke  bestimmtes
Schiff  gebracht  oder  aber  gelandet  und
in  der  Sanitätsanstalt  untergebracht,
ohne  mit  den  Kranken  in  Berührung
zu  kommen;  letztere  müssen  in  das
Hospital  gebracht  werden.

Die  Dauer  dieses  Aufenthalts  auf
dem  Schiffe  oder  am  Lande  zum  Zwecke
der  Desinfektion  muß  möglichst  kurz  sein
und  darf  vierundzwanzig  Stunden  nicht
übersteigen.

Die  Verdächtigen  unterliegen  entweder
  auf  ihrem  Schiffe  oder  auf  dem
hierzu  bestimmten  Schiffe  einer  Beobachtung,
  deren  Dauer  verschieden  ist
je  nach  Lage  des  Falles  und  je  nach
den  im  Abs.  3  des  Abschnitts  a  bezeichneten
  Umständen.

Die  auf  die  Ausführung  der  vorschriftsmäßigen
  Maßnahmen  verwandte  Zeit
wird  auf  die  Beobachtungsdauer  in
Anrechnung  gebracht.

Die  Durchfahrt  in  Quarantäne  kann
vor  Ablauf  der  oben  angeführten  Fristen
zugestanden  werden,  wenn  die  Gesundheitsbehörde
  es  für  angängig  hält.  Die
Durchfahrt  wird,  sobald  die  Desinfektion
ausgeführt  ist,  jedenfalls  zugestanden,
wenn  das  Schiff,  außer  seinen  Kranken,
die  oben  als  „verdächtig“  bezeichneten
Personen  zurückläßt.

Ein  mit  einem  Dampfkasten  versehener
Leichter  kann  bei  dem  Schiffe  anlegen,
damit  die  Desinfektion  möglichst  schnell
durchgeführt  wird.

Verseuchte  Schiffe,  welche  zum  freien
Verkehr  in  Egypten  zugelassen  zu  werden
wünschen,  werden  fünf  Tage  an  den
Mosesquellen  zurückgehalten  und  unter-
        <pb n="489" />
        les  mémes  mesures  que  eelles  adoptées
  pour  les  navires  infectés  arrivant
en  Europe.

B.  Mesures  à  Pégard  des  navircs  ordinaires
venant  de  ports  contaminés  du  Hedejaz,  en
temps  de  pelerinage.

Art.  55.  A  Tépoque  du  pblerinage
  de  la  Mecque,  si  la  peste  ou
le  choléra  scvit  au  edjaz,  les  navires
  provenant  du  lledjaz  ou  de
toute  autre  partie  de  la  Cöte  arabique
de  la  Mer  Rouge,  sans  y  avoir  embarquc
  des  pélerins  ou  masses  analogues
  et  dui  n’ont  pas  eu  à  bord,
Gdurant  la  traverséce,  T’accident  sus-Pect,
  sont  placcs  dans  la  cattgorie
des  navires  ordinaires  suspects.  IIs
sont  soumis  aux  mesures  préventives
et  au  traitement  imposés  à  ces  na-Vires.


S'ils  sont  à  destination  de  I’Egypte,
ils  subissent,  dans  un  ctablissement
Sanitaire  désigné  par  le  Conseil  sanitaire
  maritime  et  quarantenaire,  une
observation  de  cind  jours,  à  compter
de  la  date  du  départ,  pour  le  cholẽra
  comme  pour  la  peste.  II§  sont
soumis  en  outre  à  toutes  les  mesures
Prescrites  pour  les  bateaux  suspects
(désinfection,  etc.)  et  ne  sont  admis
à  la  libre  pratique  qu’fapres  visite
meédicale  favorable.

I  est  entendu  que  si  les  navires,
Gurant  la  traversce,  ont  eu  des  accidents
  suspects,  Tobserration  sera
subie  aux  Sources  de  Moise  ct  sera
de  cind  jours,  du’il  Fagisse  de  peste
on  de  cholera.

--  463  --liegen

  außerdem  denselben  Maßnahmen,
welche  für  die  in  Europa  eintreffenden
verseuchten  Schiffe  gelten.

B.  Maßnahmen  hinsichtlich  der  gewöhnlichen,
während  der  Pilgerzeit  aus  verseuchten  Häfen
des  Hedjaz  eintreffenden  Schiffe.

Art.  55.  Wenn  während  der  Zeit  der
Pilgerfahrt  nach  Mekka  Pest  oder  Cholera
im  Hedjaz  herrscht,  werden  die  vom  Hedjaz
oder  von  einem  anderen  Teile  der
arabischen  Küste  des  Roten  Meeres
kommenden  Schiffe,  welche  dort  weder
Pilger  noch  ähnliche  Massentransporte
an  Bord  genommen  und  während  der
Überfahrt  verdächtige  Fälle  nicht  an
Bord  gehabt  haben,  als  gewöhnliche
verdächtige  Schiffe  angesehen.  Sie  werden
  den  Vorsichtsmaßnahmen  und  der
Behandlung  unterworfen,  welche  für
diese  vorgesehen  sind.

Falls  sie  nach  Egypten  bestimmt  sind,
unterliegen  sie  in  einer  von  dem  Konseil
für  See-Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  bezeichneten  Anstalt  sowohl  bei
Cholera  als  bei  Pest  einer  vom  Tage
des  Abganges  an  zu  rechnenden  fünftägigen
  Beobachtung.  Sie  werden
außerdem  allen  für  verdächtige  Schiffe
vorgeschriebenen  Maßnahmen  (Desinfektion
  usw.)  unterworfen  und  werden
erst  nach  günstig  ausgefallener  ärztlicher
Untersuchung  zum  freien  Verkehre  zugelassen.


Wenn  die  Schiffe  während  der  Überfahrt
  verdächtige  Fälle  gehabt  haben,
unterliegen  sie  einer  fünftägigen  Beobachtung
  an  den  Mosesquellen,  gleichviel
  ob  es  sich  um  Pest  oder  Cholera
handelt.
        <pb n="490" />
        Scction  IV.  Organisation  de  la

surveillance  et  de  la  désinfeetion

  à  Sucz  et  aufs  Sources  de
Moise.

Art.  56.  La  visite  médicale  prerue
Par  les  reglements  est  faite  pour
Chadque  navire  arrivant  à  Suez  par
un  ou  plusieurs  médecins  de  la  station;
  elle  est  faite  de  jour  pour  les
provenances  des  ports  contaminds
de  peste  ou  de  choléra.  Elle  peut
avoir  lieu  méme  de  nuit  sur  ces
navires  qui  se  présentent  pour  tran-Siter
  le  canal  Fils  sont  eclairés  à  la
lumiere  klectrique  et  toutes  les  sois
due  P’autorité  sanitaire  locale  a  l'assurance
  qdue  les  conditions  d’cclairage
Sont  Ssuffisantes.

Art.  57.  Les  médecins  de  la  station
de  Suez  sont  au  nombre  de  sept  au
moins,  un  moedecin  en  chef,  six  titulaires.
  IIs  doivent  étre  pourvus  d’'un
diploöme  régulier  et  choisis  de  préförence
  parmi  les  médecins  ayant
lait  des  études  speciales  pratiques
Tépidémiologie  et  de  bactériologic.
IIs  Sont  nommés  par  le  Ministre  de
TIntérieur,  sur  la  présentation  du.
Conseil  sanitaire  maritime  et  quarantenaire
  dEgypte.  II8  recoivent
un  traitement  qui,  de  huit  mille
francs,  peut  s'elever  progressivement
à  douze  mille  francs  pour  les  six
médecins  et  de  douze  mille  à  quinze
mille  francs  pour  le  medecin  en  chef.

Si  le  service  médical  était  encore
insuflisant,  on  aurait  recours  aux
médecins  de  la  marine  des  difldrents
Etats:  ces  médecins  seraient  placcs
sous  Pautorité  du  médecin  en  chef
de  la  station  sanitairc.

--  464  --Abschnitt

  IV.  Einrichtung  der
Überwachung  und  der  Desinfektion
in  Suez  und  an  den  Mosesquellen.

Art.  56.  Die  in  den  Verordnungen
vorgesehene  ärztliche  Untersuchung  wird
bei  jedem  in  Suez  eintreffenden  Schiffe
durch  einen  oder  mehrere  der  Stationsärzte
  vorgenommen.  Sie  findet  für
Herkünfte  aus  pest-  oder  choleraverseuchten
  Häfen  bei  Tage  statt;  sie
kann  aber  auf  den  mit  elektrischer  Beleuchtung
  versehenen  Schiffen,  welche
den  Kanal  durchfahren  wollen,  auch  bei
Nacht  erfolgen,  falls  die  örtliche  Gesundheitsbehörde
  die  Beleuchtung  für
ausreichend  erachtet.

Art.  57.  Auf  der  Station  in  Suez
sollen  wenigstens  sieben  Ärzte  vorhanden
sein,  ein  leitender  Arzt,  sechs  ordentliche
Ärzte.  Sie  sollen  im  Besitz  eines  ordnungsmäßigen
  Diploms  sein  und  vornehmlich
  unter  solchen  Ärzten  ausgewählt
  werden,  welche  besondere  praktische
Studien  auf  dem  Gebiete  der  Epidemiologie
  und  Bakteriologie  getrieben  haben.
Sie  werden  durch  den  Minister  des  Innern
auf  Vorschlag  des  Konseils  für  See-Sanitätswesen
  und  Ouarantänesachen
in  Egypten  ernannt.  Sie  beziehen  ein
Gehalt,  welches  für  die  sechs  Ärzte  von
8000  Franken  bis  12  000  Franken,  und
für  den  leitenden  Arzt  von  12  000  bis
15 000  Franken  steigen  kann.

Falls  dieser  ärztliche  Dienst  noch  nicht
ausreicht,  wird  man  auf  die  Marineärzte
  der  verschiedenen  Staaten  zurückgreifen;
  diese  Ärzte  sollen  dem  leitenden
Arzte  der  Sanitätsstation  unterstellt
werden.
        <pb n="491" />
        Art.  58.  Un  corps  de  gardes  sanitaires
  est  chargé  d'assurer  la  surveillance
  et  Texécution  des  mesures
de  prophylaxie  appliquées  dans  le
canal  de  Sucz,  à  T’établisscment  des
Sources  de  Moise  et  à  Tor.

Art.  59.  Ce  corps  comprend  dix
gardes.

II  est  recrutc  parmi  les  anciens
s  o0us-ofliciers  des  armees  et  marincs
europcennes  et  Egyptiennes.

Les  gardes  sont  nommes,  apres
due  leur  compeétence  a  é0é  constatce
Par  le  Conseil,  dans  les  formes  prévues
  à  Tartiele  14  du  decret  khédivial
  du  19  juin  1893.

Art.  60.  Les  gardes  sont  diviscs
en  deus  classes:
la  17  classe  comprend  quatre
gardes;
In  2°  comprend  sik  gardes.

Art.  61.  La  solde  annuelle  allouce
aux  gardes  est  pour:

la  17°  classe,  de  160  l.  ég.  à

200  I.  6g.;
la  2°  classe,  de  120  l.  ég.  à

168  I.  6g.;
avec  augmentation  progressive  jusqu'à
  C]0  due  le  maximum  soit  atteint.

Art.  62.  Les  gardes  sont  investis
du  caractöre  d’agents  de  la  force
Dublique,  avec  droit  de  rquisition
en  cas  T’rinfraction  aux  röglements
sanitnires.

II"  sont  placcs  sous  les  ordres  immediats
  du  directeur  ne  Tollice  de
Suez  ou  de  Tor.

IIs  doivent  étre  initics  à  tontes
les  pratiques  et  à  toutes  les  opérations
  de  desinfection  usitées,  et  con-Reichs-

  Gesetzbl.  1907.

--  466  --Art.

  58.  Ein  Korps  von  Gesundheitsaufsehern
  ist  zur  Überwachung  und  Ausführung
  der  prophylaktischen  Maßnahmen
  im  Suezkanal,  in  der  Anstalt  an
den  Mosesquellen  und  in  Tor  bestellt.

Art.  59.  Dieses Korps umfaßt
10  Aufseher.

Es  rekrutiert  sich  aus  ehemaligen
Unteroffizieren  der  europäischen  und
egyptischen  Armeen  und  Marinen.

Die  Aufseher  werden,  nachdem  ihre
Wahlfähigkeit  durch  den  Konseil  festgestellt
  ist,  gemäß  den  Vorschriften  des
Art.  14  der  Khedivialverfügung  vom
19.  Juni  1893  ernannt.

Art.  60.  Die  Aufseher  bestehen  aus
zwei  Klassen:

die  erste  Klasse  umfaßt  vier  Auf-

    

eher,
die  zweite  umfaßt  sechs.

Art.  61.  Die  jährliche  Besoldung
der  Aufseher  beträgt:

für  die  erste  Klasse  160  bis  200
egyptische  Pfund,

für  die  zweite  Klasse  120  bis  168
egyptische  Pfund

mit  allmählicher  Steigerung  bis  zur  Erreichung
  des  Höchstgehalts.

Art.  62.  Die  Aufseher  haben  den
Charakter  von  öffentlichen  Beamten  mit
dem  Rechte  der  Requisition  im  Falle
der  Übertretung  der  Gesundheitsverordnungen.
  

Sie  stehen  unmittelbar  unter  dem
Befehle  des  Direktors  des  Amtes  in
Suez  oder  Tor.

Sie  sollen  mit  allen  gebräuchlichen
Desinfektionsmaßnahmen  bekannt  gemacht
  werden  und  die  Handhabung

85
        <pb n="492" />
        naitre  la  manipulation  des  substances
et  instruments  employés  à  cet  elfet.

Art.  63.  La  station  de  désintection
et  d’isolement  des  Sources  de  Moise
est  placce  sous  T’autorité  du  médecin
en  chef  de  Sucz.

Si  des  malades  y  sont  débarqués,
deux  des  medecins  de  Suez  y  seront
internés,  I’un  pour  soigner  les  pesteux.
ou  les  cholériques,  T’autre  pour
soigner  les  personnes  non  alteintes
de  peste  ou  de  choléra.

Dans  le  cas  ou  il  y  aurait  à  la
fois  des  pesteux,  des  cholridues  et
d’'autres  malades,  le  nombre  des  médecins
  internées  sera  porté  à  trois:
un  pour  les  pestenx,  un  pour  les
cholériques  et  le  troisième  pour  les
autres  malades.

Art.  64.  La  station  de  désinlection
  et  Tisolement  des  Sources  de
Sloise  doit  comprendre:

1°  trois  étuves  à  désinfection  au

moins,  dont  unc  placce  sur  un
PDonton,  et  Toutillage  nces-Saire
  pour  la  destruction  des

rats;
2°  deux  hoépitaux  Tiisolement,
chacun  de  douze  lits,  P’un

Pour  les  pesteux  et  les  suspects
de  peste,  Pautre  pour  les  personnes
  atteintes  ou  suspectes
de  choléra.  Ces  höpitaux
doivent  étre  disposés  de  facon
à  ce  due,  dans  chacun  d’euz,
1Ies  malades,  les  suspects,  les
hommes  et  les  femmes  scient
isolés  les  uns  des  autres;

3°  des  baraquements,  des  tenteshöpital
  et  des  tentes  ordinaires
  pour  les  personnes  dbarquc#es;


--  466  --der

  Desinfektionsmittel  und  instrumente
kennen  lernen.

Art.  63.  Die  Desinfektions-  und
Absonderungsanstalt  an  den  Mosesquellen
  ist  dem  leitenden  Arzte  in  Suez
unterstellt.

Wenn  Kranke  dort  ausgeschifft  sind,
werden  zwei  der  Ärzte  aus  Suez  dort
interniert,  der  eine  zur  Behandlung
der  Pest-  oder  Cholerakranken,  der
andere  zur  Behandlung  der  nicht  von
Pest  oder  Cholera  befallenen  Kranken.

Falls  Pest-,  Cholera-  und  andere
Kranke  gleichzeitig  vorhanden  sein  sollten,
werden  drei  Ärzte  interniert,  einer  für
die  Pestkranken,  einer  für  die  Cholerakranken
  und  der  dritte  für  die  übrigen
Kranken.

Art.  64.  Die  Desinfektions-  und
Absonderungsanstalt  an  den  Mosesquellen
  soll  enthalten:

1.  wenigstens  drei  Desinfektionskasten,
  von  denen  einer  auf  einen
Leichter  zu  stellen  ist,  sowie  die
zur  Vernichtung  der  Ratten  notwendige
  Einrichtung;

2.  zwei  Absonderungshospitäler  mit
je  zwölf  Betten,  eins  für  die  Pestkranken
  und  Pestverdächtigen,  das
andere  für  Cholerakranke  oder

Choleraverdächtige.  Diese  Hospitäler

  sind  derart  einzurichten,  daß

in  jedem  derselben  Kranke,  Verdächtige,
  Männer  und  Weiber
voneinander  getrennt  werden;



3.  Baracken,  Zelthospitäler  und  gewöhnliche
  Zelte  für  die  gelandeten
Personen;
        <pb n="493" />
        40  des  baignoires  et  des  doucheslavrage
  en  nombre  suflisant;

5%  les  bätiments  necessaires  pour
les  services  communs,  le  personnel
  médical,  les  gardes,  etc.;
un  magasin,  une  buanderie;
un  réservoir  d’eau:;

les  divers  batiments  doivent
etre  disposés  de  telle  facon
qu'il  n'y  ait  pas  de  contact
Possible  entre  les  malades,  les
objets  infectés  ou  suspects  et
les  autres  personnes.

-

70

Art.  65.  Un  mécanicien  est  specinlement
  chargé  de  Tentretien  des
ctuves  placces  aux  Sources  de  Hloise.

Section  V.  Passage  en  quarantaine
  du  canal  de  Suez.

Art.  66.  LTautorité  sanitaire  de
Suez  accorde  le  passage  en  qunrantaine.
  Le  Conseil  en  est  immédiatement
  informé.

Dans  les  cas  doutenk,  la  décision
est  prise  par  le  Conseil.

Art.  67.  Des  due  Tautorisation
Prévue  à  Tarticle  précédent  est
accordde,  un  telcgramme  est  expedié
  à  Tautorité  deésignée  par  chaque
Puissance.  Lexpedition  du  tolcgrammec
  est  faite  aux  frais  du  navire.

Art.  68.  Chaque  Pulssance  cdictera
  des  dispositions  pnales  contre
les  bätiments  qui,  abandonnant  le
Parcours  indiduc  par  le  capitaine,
aborderaient  indument  un  des  ports
du  territoire  de  cette  Puissancc.
Seront  exceptés  les  cas  de  force
majeure  ct  de  reläche  forcce.

--  467  --4.

  eine  genügende  Zahl  Badewannen
und  Vorrichtungen  für  Brausebäder;


5.  die  nötigen  Gebäude  für  den  gewöhnlichen
  Dienst,  das  ärztliche
Personal,  die  Aufseher  usw.,  ein
Magazin,  ein  Waschhaus;

6.  einen  Wasserbehälter;

7.  die  verschiedenen  Gebäude  sind
derart  einzurichten,  daß  eine  Berührung
  zwischen  Kranken,  verseuchten
  oder  verdächtigen  Gegenständen
  und  anderen  Personen
nicht  möglich  ist.

Art.  65.  Ein  Mechaniker  wird  ausschließlich
  mit  der  Unterhaltung  der  an
den  Mosesquellen  vorhandenen  Dampfkasten
  betraut.



Abschnitt  V.  Durchfahrt  in  Quarantäne
  durch  den  Suezkanal.

Art.  66.  Die  Gesundheitsbehörde  in
Suez  gestattet  die  Durchfahrt  in  Quarantäne;
  der  Konseil  wird  davon  sofort
benachrichtigt.

In  zweifelhaften  Fällen  wird  die
Entscheidung  durch  den  Konseil  getroffen.

Art.  67.  Sobald  die  in  vorstehendem
  Artikel  erwähnte  Erlaubnis  erteilt
ist,  wird  sofort  ein  Telegramm  an  die
von  jeder  Macht  bestimmte  Behörde
gesandt.  Die  Kosten  des  Telegramms
trägt  das  Schiff.

Art.  68.  Jede  Macht  wird  Strafbestimmungen
  gegen  solche  Schiffe  erlassen,
  welche  den  von  dem  Kapitän
angegebenen  Kurs  verlassen  und  ungehöriger
  Weise  einen  der  Häfen  des  Gebiets
  dieser  Macht  anlaufen.  Ausgenommen
  sind  die  Fälle  höherer  Gewalt
und  Anlaufen  eines  Nothafens.

85
        <pb n="494" />
        —  468  —

Art.  69.  Lors  de  l'arraisonnement,
  le  capitaine  est  tenn  de  declarer
  s’il  à  à  son  bord  des  équipes
de  chauffeurs  indigenes  ou  de  serviteurs
  à  gages  qdquelconques,  non
inscrits  sur  le  role  d'équipage  ou
le  registre  à  cet  usage.

Les  duestions  suivantes  sont  notamment
  Dosécs  aux  capitaines  de
tous  les  navires  se  présentant  à
Sucz,  venant  du  Sud.  Ils  y  ré-Pondent
  sous  serment:

„Avez-vous  des  auxiliaires:
chaufleurs  ou  autres  gens  de
service,  non  inscrits  sur  le  röle
de  P’equipage  ou  sur  le  registre
spécinl?  Quelle  est  leur  nationalitc?
  Ou  les  avcz-  vous  embarqués?“"


Les  médecins  sanitaires  doivent
Fssurer  de  la  présence  de  ces
auxiliaires  et  Fiils  Constatent  qu'il  y
a  des  manquants  parmi  eux,  cher-Cher
  avec  soin  les  causes  de  Tabsence.


Art.  70.  Un  ollicier  sanitaire  et
deux  gardes  sanitaires  montent  à
bord.  I§s  doivent  accompagner  le
navire  jusqu'n  Port-Said.  Ils  ont
Dour  mission  d’empécher  les  communications
  et  de  veiller  à  Texccution
  des  mesures  prescrites  pendant
la  traversde  du  canal.

Art.  71.  Tout  embarduement  ou
débarquement  et  tout  transbordement
  de  passagers  ou  de  marchandiscs
  sont  interdits  Pendant  le  parcours
  du  canal  de  Sucz  à  Port-Said.

Toutelois,  les  voyageurs  peuvent
embarduer  à  Port-Sald  en  quarantaine.


Art.  69.  Bei  der  Befragung  hat
der  Kapitän  zu  erklären,  ob  er  unter
dem  Schiffspersonal  eingeborene  Heizer
oder  sonstige  gegen  Lohn  angestellte
Personen  an  Bord  hat,  die  nicht  in
die  Musterrolle  oder  in  das  zu  diesem
Zwecke  geführte  Verzeichnis  eingetragen
sind.

Den  Kapitänen  aller  vom  Süden
kommenden  Schiffe,  welche  in  Suez  eintreffen,
  werden  besonders  folgende  Fragen
vorgelegt.  Sie  haben  darauf  unter  Eid
zu  antworten:

„Haben  Sie  aushilfsweise  angenommene
  Heizer  oder  andere
Bedienstete  an  Bord,  welche  nicht
in  die  Musterrolle  oder  das  Sonderverzeichnis
  eingetragen  sind?
Welches  ist  ihre  Nationalität?
Wo  haben  Sie  sie  eingeschifft?“

Die  Sanitätsärzte  müssen  sich  von
der  Anwesenheit  dieser  Hilfsmannschaften
überzeugen,  und  sofern  sie  feststellen,  daß
diese  nicht  vollzählig  sind,  sorgfältig  nach
den  Ursachen  der  Abwesenheit  forschen.

Art.  70.  Ein  Sanitätsoffizier  und
zwei  Gesundheitsaufseher  gehen  an  Bord.
Sie  müssen  das  Schiff  bis  Port  Said
begleiten.  Es  liegt  ihnen  ob,  während
der  Durchfahrt  durch  den  Kanal  jeden
Verkehr  mit  dem  Schiffe  zu  verhindern
und  über  die  Ausführung  der  vorgeschriebenen
  Maßnahmen  zu  wachen.

Art.  71.  Jedes  Ein-  oder  Ausschiffen
und  jedes  Umsteigen  von  Reisenden  sowie
  jedes  Laden,  Löschen  oder  Umladen
von  Waren  ist  während  der  Fahrt  durch
den  Kanal  von  Suez  bis  Port  Said
verboten

Reisende  können  sich  jedoch  in  Port
Said  in  Quarantäne  einschiffen.
        <pb n="495" />
        Art.  72.  Les  navires  transitant
en  quarantaine  doivent  eflectuer  le
Darcours  de  Suez  à  Port-Said  sans

garage.
IEn  Cas  Techouage  ou  de  garage
indispensable,  les  opPérations  uccessaires

  sont  eflectuces  par  le  persohnel
  du  bord,  en  evitant  toute
communication  avec  le  personnel
de  la  Compagnie  du  canal  de  Sucz.

Art.  73.  Les  transports  de  troupes
PDar  bateaux  suspects  ou  infectés
transitant  en  duarantaine  sont  tenus
de  traverser  le  canal  seulement  de
jour.  S'iils  doivent  scjourner  de
nuit  dans  le  canal,  ils  prennent  leur
mouillage  au  lac  Timsah  ou  dans
le  grand  lac.

Art.  74.  Le  stationnement  des
navires  transitant  en  quarantaine
est  interdit  dans  le  port  de  Port-Said,
  sauf  dans  les  cas  prévus  aux
articles  71,  alinéa  2,  et  75

Les  opérations  de  ravitaillement
doivent  étre  pratiquces  avec  les
moyens  du  bord.

Les  chargeurs  ou  toutes  autres
personnes,  qui  seraient  montés  à
bord,  sont  isolés  sur  le  ponton  duarantenaire.
  Leurs  vétements  y  subissent
  la  desinfection  réglementaire.

Art.  75.  Lorsqu’il  est  indispensable,
  pour  les  navires  transitant  en
duarantainc  de  prendre  du  charbon
à  Port-Said,  ces  navires  doivem
%cxCcuter  cette  opération  dans  un
endroit  offrant  les  garanties  uccessaires
  d’isolement  et  de  surveillance
sanitaire,  qui  sera  indiqué  par  le
Conscil  sanitaire.  Pour  les  navires
a#  bord  desquels  une  surveillance

--  469  --Art.

  72.  Die  in  Quarantäne  durchfahrenden
  Schiffe  müssen  die  Strecke
von  Suez  bis  Port  Said  ohne  anzuhalten
  zurücklegen.

Im  Falle  des  Festkommens  oder  eines
nicht  vermeidbaren  Anhaltens  müssen
die  nötigen  Verrichtungen  durch  das
an  Bord  befindliche  Personal  unter  Vermeidung
  jeden  Verkehrs  mit  dem  Personale
  der  Suezkanalgesellschaft  vorgenommen
  werden.

Art.  73.  Truppentransporte  auf  verdächtigen
  oder  verseuchten  Schiffen  dürfen
in  Quarantäne  den  Kanal  nur  bei  Tage
durchfahren.  Müssen  sie  während  der
Nacht  im  Kanale  bleiben,  so  haben  sie
im  Timsahsee  oder  im  Großen  See  zu
ankern.

Art.  74.  Schiffen,  welche  in  Quarantäne
  durchfahren,  ist  es  verboten,  in
dem  Hafen  von  Port  Said  zu  halten,
außer  in  den  im  Art.  71  Abs.  2  und  im
Art.  75  vorgesehenen  Fällen.

Die  Verproviantierung  muß  mit  den
an  Bord  befindlichen  Mitteln  bewerkstelligt
  werden.

Die  Schauerleute  oder  jede  andere  Person,
  welche  an  Bord  gegangen,  werden
auf  dem  Quarantäneleichter  abgesondert.
Ihre  Kleidung  unterliegt  dort  der  vorschriftsmäßigen
  Desinfektion.

Art.  75.  Wenn  es  für  die  in  Quarantäne
  durchfahrenden  Schiffe  unerläßlich
  ist,  in  Port  Said  Kohlen  einzunehmen,
  so  hat  dies  an  einem  von  dem
Konseil  bestimmten  Orte  zu  geschehen,
welcher  die  nötige  Sicherheit  für  die
Absonderung  und  gesundheitlche  Überwachung
  bietet.  Bei Schiffen;  auf
welchen  eine  wirksame  Überwachung  jener
Arbeit  möglich  ist,  und  wo  jede  Be-
        <pb n="496" />
        essicace  de  cette  opération  est  possible
  et  ou  tout  contact  avcc  les
gens  du  bord  peut  éetre  Evité,  le
charbonnage  par  les  ouvyriers  du
Port  est  autoriséc.  La  nuit,  le  lieu
de  Topération  doit  étre  Cclairc  à
la  lumieère  électrique.

Art.  76.  Les  pilotes,  les  clectriciens,
  les  agents  de  la  Compagnie
ct  les  gardes  sanitaires  sont  déposés
à  Port-Said,  hors  du  port,  entre
les  jetcces,  et  de  là  conduits  dircctement
  au  ponton  de  quarantaine,  ou
leurs  vétements  subissent  la  désinfection
  lorsqu'felle  est  jugee  nécessaire.


Art.  77.  Les  navires  4  guerre
ei-aprös  determinds  benclcient,  pour
le  passage  du  canal  de  Suez,  des
dispositions  suivantes:

Ils  seront  recommsu  indemnes  par
Tautoritc  qduarantenaire  sur  la  production
  Tun  certificat  Cmanant  des
medicins  du  bord,  contresigné  par
Ie  Commandant  et  aflirmant  sous
scrment:

a)  du’il  n'y  a  eu  à  bord,  scoit  au
moment  du  départ  soit  pendant
Ja  traversce,  aucun  cas  de
Peste,  ou  de  choldra;
qu’une  visite  minutieuse  de
toutes  les  personnes  esistant.
à  bord,  sans  exception,  a  ctc
Passée  moins  de  douze  heures
avant  Tarrivce  dans  le  port
Ggyptien  et  qu’elle  n’a  revdlé
aucun  cas  de  ces  maladies.

b

—

Ces  navires  sont  exempts  de  la
visite  medicale  et  reçoivent  immé---diatement
  lbre  pratique,  à  la  condition
  qu’ils  aient  Completé,  à  partir

--  470  --rührung

  mit  den  Leuten  an  Bord  vermieden
  werden  kann,  ist  die  Anbordbeförderung
  der  Kohlen  durch  Hafenarbeiter
  gestattet.  Während  der  Nacht
muß  die  Arbeitsstelle  elektrisch  beleuchtet
werden.

Art.  76.  Die  Lotsen,  Elektrotechniker,
die  Agenten  der  Gesellschaft  und  die
Gesundheitsaufseher  werden  in  Port
Said  außerhalb  des  Hafens  zwischen
den  Molen  abgesetzt  und  von  da  unmittelbar
  auf  den  Quarantäneleichter
gebracht,  wo  ihre  Kleidung  einer  Desinfektion
  unterworfen  wird,  falls  diese
für  notwendig  erachtet  wird.

Art.  77.  Für  die  unten  näher  bestimmten
  Kriegsschiffe  gelten  hinsichtlich
der  Durchfahrt  durch  den  Suezkanal
folgende  Vorschriften:

Sie  werden  von  der  Quarantänebehörde
  als  rein  anerkannt,  wenn  sie
eine  von  den  Schiffsärzten  ausgestellte
und  von  dem  Kommandanten  mitunterzeichnete
  Bescheinigung  vorlegen,  in  der
unter  Eid  versichert  wird:

a)  daß  an  Bord  weder  bei  der  Abfahrt,
  noch  während  der  Überfahrt
  ein  Pest-  oder  Cholerafall
vorgekommen  ist;

b)  daß  eine  eingehende  Untersuchung
aller  an  Bord  befindlichen  Personen
  ohne  Ausnahme  innerhalb
der  letzten  zwölf  Stunden  vor  Ankunft
  in  dem  egyptischen  Hafen
stattgefunden  hat  und  daß  hierbei
ein  Fall  dieser  Krankheiten  nicht
festgestellt  worden  ist.

Diese  Schiffe  sind  von  der  ärztlichen
Untersuchung  befreit  und  werden  sofort
zum  freien  Verkehre  zugelassen,  sofern
seit  ihrer  Abfahrt  aus  dem  letzten  ver-
        <pb n="497" />
        E

de  leur  depart  du  dernier  port  contamind,
  une  Période  de  cind  jours
leins.

Ceux  de  ces  navires  qui  n'ont
Pas  complté  la  période  exigée,  peuvent
  transiter  le  canal  en  quarantaine
  sans  subir  la  visite  medicale,
pourvu  qu'ils  produisent  le  susdit
certisicat  à  l'autorité  quarantenaire.

Lautorité  qduarantenaire  a  nCcanmoins
  le  droit  de  faire  pratiquer,
Par  ses  agents,  la  visite  medicale
à  bord  des  navires  de  guerre  toutes
les  fois  duelle  le  juge  nécessaire.

Les  navires  de  guerre,  suspoects
on  infectés,  seront  soumis  aux  reglements
  en  vigueur.

Ne  sont  considéerdes  comme  navires
  de  guerre  due  les  unités  de
combat.  Les  bateaux-transports,  les
navires-höpitaux  entrent  dans  la
Catégorie  des  navires  ordinaires.

Art.  78.  Le  Conseil  maritimc  et
duarantenaire  d'’Egypte  est  autorisc
à  organiser  le  transit  du  territoire
Ogyptien,  par  voic  ferrée,  des  malles
Postales  et  des  Dassagers  ordinaires
venant  de  pays  contaminés  dans
des  trains  qduarantenaires,  Sous  les

conditions  determindes  dans  l'annexe

  ne  I.

Section  VI.  Régime  sanitaire
applicable  au  Golle  Persiquc.

Art.  79.  Les  navires,  avant  de
Péntrer  dans  le  Golle  Persique,  sont
arraisonnés  à  T’etablissement  sanitaire
de  TPile  d’Ormuz.  Ils8  sont,  d’apris
T’etat  sanitaire  du  bord  et  Tapres
leur  provenance,  soumis  au  régime

--  471  --seuchten

  Hafen  fünf  volle  Tage  verflossen
  sind.

Diejenigen  Schiffe,  bei  welchen  diese
Frist  nicht  erfüllt  ist,  können  den  Kanal
ohne  ärztliche  Untersuchung  in  Quarantäne
  durchfahren,  falls  sie  der  Quarantänebehörde
  die  oben  erwähnte  Bescheinigung
  vorlegen.

Die  Quarantänebehörde  hat  nichtsdestoweniger
  das  Recht,  falls  sie  es  für
nötig  erachtet,  die  ärztliche  Untersuchung
an  Bord  der  Kriegsschiffe  durch  ihre
Vertreter  vornehmen  zu  lassen.

Die  verdächtigen  oder  verseuchten
Kriegsschiffe  unterliegen  den  in  Kraft
befindlichen  Verordnungen.

Nur  Kampfeinheiten  werden  als  Kriegsschiffe
  anerkannt.  Transport-  und  Hospitalschiffe
  gelten  als  gewöhnliche  Schiffe.

Art.  78.  Der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  in
Egypten  ist  ermächtigt,  die  Durchfuhr
der  aus  verseuchten  Ländern  eintreffenden
  Postsendungen  und  die  Durchreise
gewöhnlicher  Reisender  durch  Egypten
mittels  Eisenbahn  in  Quarantänezügen
unter  den  in  Anlage  1  festgesetzten  Bedingungen
  einzurichten.

Abschnitt  VI.  Gesundheitspolizeiliche
  Maßregeln  im  Persischen
Golfe.

Art.  79.  Die  Schiffe  werden,  bevor
sie  in  den  Persischen  Golf  einlaufen,
in  der  Sanitätsanstalt  der  Insel  Ormuz
  ausgefragt.  Sie  werden  in  Berücksichtigung
  des  Gesundheitszustandes
an  Bord  und  ihrer  Herkunft  den  unter
        <pb n="498" />
        --  472  --prévu

  par  la  scction  III  du  cha-Pitre
  II,  du  titre  I.

Toutelois,  les  navires  dui  doivent
remonter  le  Chat-el-Arab  serom
autoriscs,  si  la  durte  de  Tobser-Vation
  n’est  pas  termince,  à  continuer
  leur  route,  à  la  condition  de
Passer  le  Golle  Persique  et  le  Chatel-Arab
  en  quarantaine.  Un  gardien-Chef
  et  deux  gardes  sanitnires  pris  à
Ormuz  surreilleront  le  batcau  jusqun
Bassorah,  ou  une  seconde  visite  medicale
  sera  pratiquce  et  on  se  feront
les  desinfections  néecessaires.

En  attendant  qdue  la  station  sanitaire
  d’Ormuz  scit  organisee,  ce  seront
  des  gardes  sanitaires  pris  dans
le  poste  provisoire  établi  en  vertu
de  Tarticle  82  ci-après,  alinéa  2,
qui  accompagneront  les  navires  passant
  en  quarantaine  jusque  dans  le
Chat-el-Arab,  dans  T’etablissement
Plack  aux  environs  de  Bassorah.

Les  batenux  qui  doivent  toucher
aux  ports  de  la  Perse  pour  y  ddébarqduer
  des  passagers  ou  des  marchandises
  pourrom  laire  ces  opeérations
  à  Bender-Bouchir.

II  est  bien  entendu  du’un  navire
dui  reste  indemne  à  lexpiration  des
cind  jours  à  compter  de  la  date  à
laquelle  il  a  quitté  le  dernier  port
contamine  de  peste  ou  de  cholra,
recerra  la  lihre  pratique  dans  les
Dorts  du  CGolfe  apres  constatation,
su  Tarrikce,  de  son  état  indemne.

Art.  80.  Les  articles  20  à  28  de
la  prisente  Conwention  sont  aphlicables,
  en  ce  qui  concerne  la  classilication
  des  navires  aisi  due  le

Abschnitt  III  Kapitel  II  des  Titels  I  vorgesehenen
  gesundheitspolizeilichen  Maßregeln
  unterworfen.

Doch  wird  Schiffen,  welche  den
Chat-el-  Arab  hinauffahren  müssen,
auch  wenn  die  Dauer  der  Beobachtung
noch  nicht  beendigt  ist,  die  Erlaubnis
zur  Fortsetzung  ihrer  Fahrt  unter  der
Bedingung  erteilt,  daß  sie  den  Persischen
  Golf  und  den  Chat-el-Arab  in
Quarantäne  durchfahren.  Ein  Oberaufseher
  und  zwei  Gesundheitsaufseher,
welche  in  Ormuz  aufgenommen  werden,
überwachen  das  Boot  bis  Bassorah,
wo  eine  zweite  ärztliche  Untersuchung
stattfindet  und  die  erforderlichen  Desinfektionen
  vorgenommen  werden.

Bis  zur  Errichtung  der  Sanitätsstation
  von  Ormuz  werden  Gesundheitsaufseher
  von  dem  in  Gemäßheit  des  nachfolgenden
  Art.  82  Abs.  2  vorläufig
eingerichteten  Posten  die  bis  in  den
Chat-el-  Arab  in  Quarantäne  gehenden
Schiffe  bis  zu  der  in  der  Nähe  von
Bassorah  befindlichen  Anstalt  begleiten.

Schiffe,  welche  persische  Häfen  anlaufen
  müssen,  um  dort  Reisende  oder
Waren  zu  landen,  können  sich  jenen
Maßnahmen  in  Bender-Buschir  unterziehen.


Ein  Schiff,  welches  bis  zum  Ablaufe
  der  fünftägigen  Frist  seit  der
Abfahrt  aus  dem  letzten  pest-  oder
choleraverseuchten  Hafen  rein  bleibt,
wird  zum  freien  Verkehr  in  den  Häfen
des  Golfes  zugelassen,  nachdem  bei
der  Ankunft  seine  Reinheit  festgestellt
worden  ist.

Art.  80.  Die  Art.  20  bis  28  der
gegenwärtigen  Übereinkunft  sind  hinsichtlich
  der  Einteilung  der  Schiffe  und
ihrer  gesundheitspolizeilichen  Behandlung
        <pb n="499" />
        --  473  --régime

  à.  leur  faire  subir  dans  le
Golle  Persique,  sous  les  trois  réserves
suivantes:

1  la  surveillance  des  passagers
et  de  Téquipage  sera  toujours
remplace  par  une  observation
de  méme  durce;

2  les  navires  indemnecs  ne  pourront
  y  recevoir  libre  pratique
qu'à  la  condition  Gavoir  complete
  cind  jours  pleins  à  pPartir
du  moment  de  leur  (éCpart  du
dernier  port  contamine:;

3“  en  ce  qui  concerne  les  navires
suspects  le  delai  de  cinq  jours
Pour  Tobservation  de  Tequi-Page
  et  des  passagers  comptera
à  partir  du  moment  on  il
n’existe  plus  de  cas  de  peste
ou  de  choldra  à  bord.

Section  VII.  Etablissements
sanitaires  du  Golfe  Persiquec.

Art.  81.  Des  ctablissements  sanitaires
  doivent  étre  construits  sous
la  direction  du  Conscil  de  sante  de
Constantinoplec  et  à  ses  frais,  l'un
à  l'ile  d'Ormuz,  Pautre  aux  environs
de  Bassorah,  dans  un  lieu  à  determiner.


II  y  aura  à  la  station  Sanitaire
de  Tile  d'Ormuz  deux  medicins  au
moins,  des  agents  Sanitaires,  des
gardes  sanitaires  et  tout  un  outillage
de  desinfection  et  de  destruction  des
rats.  Un  pctit  höpital  sera  construit.

la  station  des  environs  de  Bassorah
  seront  construits  un  grand
lazaret  comportant  un  service  médical
  composé  de  plusicurs  méedecins
et  des  installations  pour  la  desinfection
  des  marchandises.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

im  Persischen  Golfe  unter  folgenden  drei
Vorbehalten  anwendbar:

1.  die  Überwachung  der  Reisenden
und  der  Schiffsbesatzung  wird
stets  durch  eine  Beobachtung  von
gleicher  Dauer  ersetzt;

2.  die  reinen  Schiffe  können  nur
dann  zum  freien  Verkehre  zugelassen
  werden,  wenn  fünf  volle
Tage  seit  dem  Zeitpunkt  ihrer
Abfahrt  aus  dem  letzten  verseuchten
Hafen  verflossen  sind;

3.  hinsichtlich  der  verdächtigen  Schiffe
wird  die  Frist  von  fünf  Tagen
zur  Beobachtung  der  Schiffsbesatzung
  und  der  Reisenden  von
dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  an
dem  ein  Pest-  oder  Cholerafall  an
Bord  nicht  mehr  vorhanden  ist.



Abschnitt  VII.  Sanitätsanstalten
im  Persischen  Golfe.

Art.  81.  Unter  der  Verwaltung  des
Gesundheitsrats  in  Constantinopel  und
auf  seine  Kosten  sind  Sanitätsanstalten
zu  errichten,  und  zwar  eine  auf  der
Insel  Ormuz,  die  andere  in  der  Umgegend
  von  Bassorah  an  einem  näher
zu  bestimmenden  Orte.

Es  müssen  auf  der  Sanitätsstation
der  Insel  Ormuz  wenigstens  zwei  Ärzte
vorhanden  sein,  ferner  Sanitätsbeamte
und  Gesundheitsaufseher,  sowie  eine  vollständige
  Vorrichtung  zur  Desinfektion
und  zur  Vernichtung  der  Ratten.  Es
ist  ein  kleines  Hospital  zu  errichten.

Auf  der  Station  in  der  Umgegend
von  Bassorah  wird  ein  großes  Lazarett
nebst  einem  durch  mehrere  Ärzte  versehenen
  Sanitätsdienst  und  Einrichtungen
zur  Desinfektion  von  Waren  errichtet.

86
        <pb n="500" />
        --  474  --Art.

  82.  Le  Conseil  supérieur  de
santé  de  Constantinople,  qui  a  sous
sa  dcpendance  Tetablisscments  sanitaire
  de  Bassorah,  exercera  la  méme
Pouvoir  en  ce  qui  concerne  celui
d'Ormuz.

En  attendant  due  Toetablissement
sanitaire  d'Ormuz  soit  construit,  un
Poste  sanitaire  y  sera  établi  par  les
soins  du  Conseil  supéricur  de  sante
de  Constantinople.

Chapitre  II.

Provenances  par  terre.
Scction  I.  Règles  géenrales.
Art.  88.  Les  mesures  prises  sur
la  voie  de  terre  contre  les  provenances
  des  rgions  contaminces  de
Deste  ou  de  clholéra  doivent  étre
conformes  aux  principes  sanitaires
formules  par  la  présente  Convention.

Les  pratiques  modernes  de  la  désinfection
  doivent  étre  substituécs  aux
duarantaines  de  terre.  Dans  ce  but,
des  Cctuves  et  Tanutres  outillages  de
désinfection  seront  disposés  dans  des
Points  bien  choisis  sur  les  rontes
suivies  par  les  voyageurs.

Lesmemes  moyens  seront  employés
sur  les  lignes  de  chemins  de  fer
—.  *

Les  marchandises  seront  désinfectecs
  suivant  les  principes  de  la  presente
  Convention.

Art.  84.  Chaque  Gouvernement
est  libre  de  fermer  au  bescoin  une
Partie  de  ses  frontières  aux  passagers
  et  aux  marchandises,  dans  les

Art.  82.  Der  Oberste  Gesundheitsrat
in  Constantinopel,  welchem  die  Sanitätsanstalt
  von  Bassorah  unterstellt  ist,
wird  hinsichtlich  derjenigen  von  Ormuz
die  gleichen  Befugnisse  ausüben.

Bis  zur  Errichtung  der  Sanitätsanstalt
  in  Ormuz  wird  dort  durch  den
Obersten  Gesundheitsrat  in  Constantinopel
  ein  Sanitätsposten  eingerichtet
werden.

Kapitel  II.
Herkünfte  zu  Lande.

Abschnitt  I.  Allgemeine
Bestimmungen.

Art.  83.  Die  auf  dem  Landwege
gegen  Herkünfte  aus  pest-  oder  choleraverseuchten
  Gegenden  zu  ergreifenden
Maßnahmen  müssen  den  in  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  festgelegten  gesundheitspolizeilichen
  Grundsätzen  entsprechen.


Das  moderne  Desinfektionsverfahren
hat  an  die  Stelle  der  Landquarantänen
zu  treten.  Zu  diesem  Zwecke  sollen
Dampfkasten  und  andere  Desinfektionsapparate
  auf  den  von  den  Reisenden
benutzten  Wegen  an  sorgfältig  ausgewählten
  Punkten  aufgestellt  werden.

Dieselben  Einrichtungen  sollen  auf
den  bereits  vorhandenen  und  noch  zu
erbauenden  Eisenbahnlinien  getroffen
werden.

Die  Waren  sollen  nach  den  Grundsätzen
  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
desinfiziert  werden.  ·

Art.  84.  Jeder  Regierung  steht  es
frei,  nötigenfalls  einen  Teil  ihrer  Grenzen
für  Reisende  und  Waren  in  Bezirken
zu  schließen,  in  denen  die  Einrichtung
        <pb n="501" />
        endroits  où  l'organisation  d'un  contrõôle
  sanitaire  rencontro  des  dissicultes.


Section  II.  Frontières  terrestres
turducs.

Art.  85.  Le  Conseil  supérieur  de
Santc  de  Constantinople  devra  organiser
  sans  dlai  les  Ctablissements
Sanitaires  de  Hanikin  et  de  Kisil-Dizic,
  pres  de  Bayazid,  sur  les
frontières  turco-persane  et  turcorusse.


.Titre  III.
Dispositions  spéeciales  aux
Pöôlerinages.

Chapitre  premier.
Prescriptlons  générales.

Art.  86.  Les  dispositions  des  articles
  46  et  47  du  titre  II  sont  appli
cables  aux  personncs  et  objets  devant
  étre  embarqucs  à  bord  d’un
navire  à  Peèlerins  Ppartant  d’un  port
de  LOccan  Indien  ct  de  Il’Occanie,
alors  méme  due  le  port  ne  serait
Pas  contaminé  de  peste  ou  de  cho-IEEra.


Art.  87.  Lorsdu’il  existe  des  cas
de  peste  ou  de  cholcra  dans  le  port.
Tembarquement  ne  se  fait  à  bord
des  navires  à#  pelcrins  quaprès  qduc
les  personnes  réunies  en  groupes
ont  étc  soumises  à  une  observation
Permettant  de  s’'assurer  qu’aucune
d'elles  M’est  atteinte  de  la  peste  ou
du  cholcra.

II  est  entendu  quc,  pour  exccuter
cette  mesurc,  chaqdue  Gouvernement

--  475  --einer

  gesundheitspolizeilichen  Kontrolle
Schwierigkeiten  begegnet.

Abschnitt  II.  Türkische  Landgrenzen.



Art.  85.  Der  Oberste  Gesundheitsrat
in  Constantinopel  wird  ohne  Verzug
Sanitätsanstalten  in  Hanikin  und  in
Kisil-Dizié  bei  Bayazid  an  der  türkischpersischen
  und  der  türkisch  russischen
Grenze  einrichten.

Titel  III.

Besondere  Bestimmungen  für  die
Pilgerfahrten.
Erstes  Kapitel.
Allgemeine  Vorschriften.

Art.  86.  Die  Bestimmungen  der
Art.  46  und  47  des  Titels  II  sind  anwendbar
  auf  Personen  und  Gegenstände,
  welche  an  Bord  eines  Pilgerschiffs
  eingeschifft  werden  sollen,  das
von  einem  Hafen  des  Indischen  Ozeans
oder  Australiens  in  See  geht,  und
zwar  selbst  dann,  wenn  der  Hafen  nicht
pest-  oder  choleraverseucht  ist.

Art.  87.  Kommen  Pest-  oder  Cholerafälle
  im  Hafen  vor,  so  darf  die  Einschiffung
  an  Bord  der  Pilgerschiffe  erst
dann  stattfinden,  nachdem  die  Personen,
in  Gruppen  vereinigt,  einer  Beobachtung
unterworfen  worden  sind,  welche  die
Gewißheit  bietet,  daß  keine  von  ihnen
mit  Pest  oder  Cholera  behaftet  ist.

Jeder  Regierung  steht  es  frei,  bei
Ausführung  dieser  Maßnahme  den  ört-86
        <pb n="502" />
        --  476  --peut

  tenir  compte  des  circonstances
ct  possibilités  locales.

Art.  88.  Les  pelerins  sont  tenus,
si  les  circonstances  locales  le  permettent,
  de  justilier  des  mozgens
strictement  necessaires  Dour  accom-Plir
  le  Plerinage,  Specialement  du
billet  d’aller  et  retour.

Art.  89.  Les  navires  à  vapeur
sont  sculs  admis  à  fairc  le  trans-Dort
  des  Péèlerins  au  long  cous.
Ce  transport  est  interdit  aux  autres
batcaux.

Art.  90.  Les  navires  à  Pelerins
saisant  le  cabotage  destindts  aux
transports  de  courte  dure  dits
„voyages  au  cabotage“  sont  soumis
aux  prescriptions  contenncs  dans  le
reglement  special  applicable  au  pelerinage
  du  lledjaz  qui  sera  public
par  le  Conseil  de  santé  de  Constantinople,
  conformément  aux  principes
  édictés  dans  la  présente  Convention.


Art.  91.  N’est  pas  considré
comme  navire  à  PDôlerins  celui  qui,
outre  ses  passagers  ordinaires,  Parmi
lesquels  peuvent  étre  compris  les
Pelerins  des  classes  supecrieures,  embarque
  des  peèlerins  de  la  dernicre
classe,  en  proportion  moindre  d’un
Plerin  par  cent  tonneaux  de  jauge
brute.

Art.  92.  Tout  narire  à  Pelerins,
à  TPentrée  de  la  Mer  Rouge  et  du
Colle  Persique,  doit  sce  conformer
aux  Pprescriptions  contennes  dans  le
Reglement  Special  applicable  au
Pelerinage  du  lledjaz  dui  sera
Public  par  le  Conseil  de  sant  de
Constantinoplc,  conformément  aux

lichen  Verhältnissen  und  Umständen
Rechnung  zu  tragen.

Art.  88.  Die  Pilger  haben,  wenn
die  örtlichen  Verhältnisse  es  gestatten,
nachzuweisen,  daß  sie  die  zur  Pilgerfahrt,
  besonders  zur  Hin-  und  Rückreise
unbedingt  notwendigen  Mittel  besitzen.

Art.  89.  Nur  Dampsschiffe  werden
zur  Beförderung  der  Pilger  auf  weiter
Fahrt  zugelassen.  Anderen  Schiffen  ist
diese  Beförderung  verboten.

Art.  90.  Pilgerschiffe,  welche  die
Küstenschiffahrt  betreiben  und  zu  Beförderungen
  von  kürzerer  Dauer,  sogenannten
  „Küstenfahrten"  bestimmt  sind,
unterliegen  den  Bestimmungen  in  der
besonderen  Verordnung  für  die  Hedjaz-Pilgerfahrten,
  die  von  dem  Gesundheitsrat
  in  Constantinopel  im  Einklange  mit
den  in  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
aufgestellten  Grundsätzen  veröffentlicht
werden  wird.

Art.  91.  Als  Pilgerschiff  wird  nicht
angesehen  ein  Schiff,  welches  außer
seinen  gewöhnlichen  Reisenden,  zu  denen
die  Pilger  der  höheren  Klassen  gerechnet
werden  können,  Pilger  der  untersten
Klasse  an  Bord  nimmt,  sofern  auf
100  Tonnen  Bruttoraumgehalt  weniger
als  ein  Pilger  kommt.

Art.  92.  Jedes  Pilgerschiff  hat  sich
bei  der  Einfahrt  in  das  Rote  Meer
und  in  den  Persischen  Golf  nach  den
Vorschriften  der  besonderen  Verordnung
für  die  Hedjaz-  Pilgerfahrten  zu  richten,
die  von  dem  Gesundheitsrat  in  Constantinopel
  im  Einklange  mit  den  in
der  gegenwärtigen  Übereinkunft  aufge-
        <pb n="503" />
        Principes  Cdictécs  dans  la  présente
Convention.

Art.  93.  L.e  capitaine  est  tenn
de  Dayer  la  totalité  des  taxfes  sanitaires
  exigibles  des  pelerins.  Elles
doivent  étre  comprises  dans  le  prix
du  billet.

Art.  94.  Autant  quc  faire  se  peut,
les  pèlerins  qdui  debarquent  ou  embarduent
  dans  les  stations  sanitairesne
doivent  avoir  entre  eux  aucun  contact
sur  les  points  de  debarquement.

Les  navires,  apreès  avoir  debarqué
leurs  Peèlerins,  doivent  changer  de
mouillage  pour  opérer  le  rembarque--ment.


Les  péèlerins  debardqucs  doivent  étre
répartis  au  campement  en  gronpes
aussi  peu  nombreux  due  possible.

II  est  necessaire  de  leur  fournir
une  bonne  eau  potable,  soit  qu’on
In  trouve  sur  placc,  soit  qu'’on
Tobtienne  par  distillation.

Art.  95.  Lorsqu’il  ya  de  la  peste
ou  du  choldra  au  lledjaz,  les  vivres,
emportés  par  les  Pèlerins  sont  detruits
  si  Tautorité  sanitaire  le  juge
nécessaire.

Chapitre  II.

Navires  à  peèlerins.  —  Installations
sanitaires.

Section  I.  Conditionnement
général  des  navires.

Art.  96.  Le  navire  doit  pouvoir
loger  les  pélerins  dans  Tentrepont.

En  dehors  de  I’Equipage,  le  navire
doit  #fournir  à  chadque  individu,  quel
due  soit  son  Age,  unc  surlace  de
Im.  50  carrés,  'est-à-dire  16  pieds

--  477  --stellten

  Grundsätzen  veröffentlicht  werden
wird.

Art.  93.  Der  Kapitän  ist  gehalten,
sämtliche  von  den  Pilgern  zu  erlegenden
Gesundheitsabgaben  zu  zahlen.  Diese
müssen  in  dem  Preise  des  Fahrscheins
einbegriffen  sein.

Art.  94.  Die  Pilger,  welche  sich  bei
den  Sanitätsstationen  ein-  oder  ausschiffen,
  sollen  unter  sich  auf  den  Landungsplätzen
  so  wenig  als  möglich  in
Berührung  kommen.

Nach  Ausschiffung  der  Pilger  haben
die  Schiffe  zur  Wiedereinschiffung  derselben
  die  Ankerplätze  zu  wechseln.

Die  ausgeschifften  Pilger  sollen  in
so  kleinen  Gruppen  als  irgend  möglich
nach  dem  Lager  gesandt  werden.

Es  muß  ihnen  gutes  Trinkwasser  geliefert
  werden,  sei  es,  daß  man  es  an
Ort  und  Stelle  findet,  oder  durch
Destillation  herstellt.

Art.  95.  Wenn  im  Hedjaz  Pest  oder
Cholera  herrscht,  sind  die  von  den  Pilgern
mitgeführten  Lebensmittel  zu  vernichten,
sofern  die  Gesundheitsbehörde  dies  für
nötig  erachtet.

Kapitel  II.
Pilgerschiffe.  —  Sanitätseinrichtungen.

Abschnitt  I.  Allgemeine

Beschaffenheit  der  Schiffe.

Art.  96.  Das  Schiff  muß  die  Pilger
im  Zwischendecke  beherbergen  können.

Abgesehen  von  der  Schiffsbesatzung
soll  das  Schiff  für  jede  Person  jeglichen
Alters  eine  Fläche  von  wenigstens
1½  Quadratmeter  =  16  Quadratfuß
        <pb n="504" />
        carrés  anglais,  avec  une  hauteur
Tentrepont  Tenviron  1  m.  80.

Pour  les  navires  qui  font  le  cabotage,
  chaqdue  Plerin  doit  disposer
Tun  espace  d’an  moins  2  méetres  de
largeur  dans  le  long  des  plats-  bords
du  nawire.

Art.  97.  De  chaquc  coté  du  navirc,
  sur  le  pont,  doit  étre  rserr
un  endroit  derobé  à  la  vue  et  pourvu
Tune  pompe  à  main,  de  manière
à  fournir  de  Teau  de  mer  pour  les
besoins  des  plerins.  Un  local  de
cette  nature  doit  étre  exclusivement
allectc  aux  femmes.

Art.  98.  Le  navire  doit  étre
PDourvu,  outre  les  licux  d’aisanccs
à  Tusage  de  léquipage,  de  latrines
aàa  ellet  deau  ou  pourvues  T’un  robinet
  dans  la  proportion  d’au  moins
une  latrine  pour  chaque  centaine  de
Personnes  embarquces.

Des  latrines  doivent  étre  allectées
exclusivement  aux  ftemmes.

Des  lieux  aisances  ne  doivent
Pas  exister  dans  les  entreponts  ni
dans  la  cale.

Art.  99.  Le  navire  doit  étre  muni
de  deux  locaux  aflectés  à  la  cuisine
Personnelle  des  pelerins.  II  est  interdit
  aux  pèlerins  de  faire  du  leu
ailleurs,  notamment  sur  le  pont.

Art.  100.  Une  inürmerie  regulièrement
  installde  et  oflrant  de  bonncs
conditions  de  sccurité  et  de  salubrite
  doit  étre  réserree  aux  logements
  des  malades.

Elle  doit  pouvoir  recevoir  au
moins  5  p.  /0  des  plerins  embardqucs
à  raison  de  3  metres  carrés  par  téte.

--  478  --englisch

  bei  einer  Zwischendeckshöhe  von
etwa  einem  Meter  und  80  Zentimeter
bieten.

Auf  Schiffen,  welche  die  Küstenschiffahrt
  betreiben,  soll  jeder  Pilger  über
einen  Raum  von  wenigstens  2  Meter
Breite  in  der  Länge  des  Schandecks  des
Schiffes  verfügen.

Art.  97.  Auf  Deck  soll  an  jeder
Seite  des  Schiffes  ein  Ort  freigehalten
werden,  welcher  den  Blicken  entzogen
und  mit  einer  Handpumpe  versehen  ist,
um  Seewasser  für  den  Bedarf  der  Pilger
zu  liefern.  Ein  Raum  dieser  Art  muß
zum  ausschließlichen  Gebrauche  für  die
Frauen  vorbehalten  sein.

Art.  98.  Das  Schiff  muß  außer
Aborten  für  die  Schiffsmannschaft,
Wasserklosetts  oder  Klosetts  mit  einem
Wasserhahn  aufweisen,  und  zwar  in
dem  Verhältnisse,  daß  auf  je  100  eingeschiffte
  Personen  wenigstens  ein  Abort
kommt.

Es  müssen  Aborte  für  den  ausschließlichen
  Gebrauch  der  Frauen  vorhanden
  sein.

Aborte  dürfen  weder  im  wischendeck
  noch  im  Schiffsraume  liegen.

Art.  99.  Das  Schiff  muß  mit  zwei
Räumen  versehen  sein,  in  denen  die
Pilger  selbst  kochen  können;  den  Pilgern
ist  verboten,  anderswo,  insbesondere  auf
Deck,  Feuer  anzumachen.

Art.  100.  Ein  ordnungsmäßig  eingerichtetes
  Lazarett  mit  guten  Vorbedingungen
  für  Sicherheit  und  Gesundheit
  muß  als  Unterkunftsraum  für  die
Kranken  zur  Verfügung  gehalten  werden.

Es  soll  wenigstens  5  Prozent  der
eingeschifften  Pilger  beherbergen  können,
in  der  Weise,  daß  3  Quadratmeter  auf
den  Kopf  kommen.
        <pb n="505" />
        Art.  101.  Le  navire  doit  étre
Dourvu  des  moyens  d’isoler  les  personnes
  Présentant  des  symptömes  de
Peste  ou  de  choléra.

Art.  102.  Chaque  navire  doit
avoir  à  bord  les  medicaments,  les
desinfectants  et  les  objets  necessaires
aux  soins  des  malades.  Les  reglements
  laits  pour  ce  genre  de  navires
Dar  chadue  Gouvernement  doiven
déterminer  la  nature  ct  la  duamiitc
des  meédicaments.))  Les  soins  cet  les
remedes  sont  fournis  gratuitement
aux  pelerins.

Art.  103.  Chaque  navire  embarduant
  des  pelerins  doit  avoir  à  bord
un  médecin  régulièrement  diplömé
et  commissionnd  par  le  Gouvernement
  du  pagz’s  auquel  le  navire
appartient  ou  par  le  Gouvernement
du  port  ou  le  navire  prend  des  pélerins.
  Un  second  médecin  doit  étre
embarqus  des  que  le  nombre  des
Plerins  portés  par  le  narvire  de-Passe
  millc.

Art.  104.  Le  capitaine  est  tenu
de  faire  apposer  à  bord,  dans  un
endroit  apparent  ct  accessible  aux
intressés,  des  alfiches  rédigées  dans
les  principales  langues  des  pays
habités  par  les  pelerins  à  embarduer,
et  indiquant:

%  la  destination  du  navire;

2°  le  prix  des  billets;

3  Ia  ration  journalière  en  eau
et  en  vivres  allouée  à  chaque
pèlerin;

1)  I  est  dèsirable  que  chaque  navire  soit
muni  des  principauk  agents  d’inununisation
Gerum  antipestenx,  vaccin  de  Haff  kine,  ctc.).

--  479  --Art.

  101.  Das  Schiff  muß  so  eingerichtet
  sein,  daß  die  Personen,  welche
Merkmale  von  Pest  oder  Cholera  zeigen,
abgesondert  werden  können.

Art.  102.  Jedes  Schiff  muß  die  zur
Pflege  der  Kranken  nötigen  Arzneimittel,
  Desinfektionsmittel  und  andere
Hilfsmittel  an  Bord  haben.  Die  von
jeder  Regierung  für  derartige  Schiffe
erlassenen  Verordnungen  bestimmen  Art
und  Menge  der  Arzneimittel 1).  Pflege
und  Heilmittel  werden  den  Pilgern
unentgeltlich  gewährt.

Art.  103.  Jedes  Schiff,  welches
Pilger  aufnimmt,  muß  einen  Arzt  an
Bord  haben,  der  mit  einem  ordnungsmäßigen
  Diplome  versehen  und  von  der
Regierung  des  Heimatlandes  des  Schiffes
oder  von  der  Regierung  des  Hafens,  in
dem  das  Schiff  die  Pilger  aufnimmt,
anerkannt  worden  ist.  Ein  zweiter  Arzt
muß  an  Bord  genommen  werden,  sobald
  sich  mehr  als  1000  Pilger  auf  dem
Schiffe  befinden.

Art.  104.  Der  Kapitän  ist  gehalten,
auf  dem  Schiffe  an  einer  sichtbaren
und  für  die  Beteiligten  zugänglichen
Stelle  Anschlagzettel  anbringen  zu  lassen,
welche  in  den  wichtigsten  Sprachen  der
von  den  aufzunehmenden  Pilgern  bewohnten
  Länder  abgefaßt  sind  und  folgende
  Angaben  enthalten:

1.  den  Bestimmungsort  des  Schiffes;

2.  den  Preis  der  Fahrscheine;

3.  die  für  jeden  Pilger  ausgesetzte
tägliche  Menge  an  Wasser  und
Lebensmitteln;

1)  Es  ist  wünschenswert,  daß  jedes  Schiff  mit
den  wirksamsten  Immunisierungsmitteln  versehen
werde  (Antipest-Serum,  Haffkineschem  Impfstoff  usw.).
        <pb n="506" />
        4°%le  tarif  des  vivres  non  com-Ppris
  dans  la  ration  journaliere
et  devant  etre  payés  à  part.

Art.  105.  Les  gros  bagages  des
Pelerins  sont  enregistres,  numérotts
et  placés  dans  la  cale.  Les  pelerins
ne  peuvent  garder  avec  eux  duc  les
objets  strictement  nécessaires.  Les
reglements  faits  pour  ses  navires  par
Chaque  Gouvernement  en  déterminent
In  nature,  la  quantté  et  les  dimensions.


Art.  106.  Les  prescriptions  du
chapitre  I,  du  chapitre  II  Gections  I,
II  ct  IIl),  ainsi  due  du  chapitre  III
du  présent  titre,  seront  aflichéees,
sous  la  forme  d'un  reglement,  dans
la  langue  de  la  nationalité  du  navire
ainsi  due  dans  les  principales  langues
des  pays  habités  par  les  pélerins  à
eembarquer,  en  un  endroit  apparent
et  accessihle,  sur  chaque  pont  et
entrepont  de  tout  navire  transportam
des  pelerins.

Section  II.  Mesures  à  prendre
·  avant  le  départ.

Art.  107.  Le  capitaine  ou,  à  désaut
du  capitaine,  le  propriétaire  ou
Tagent  de  tout  navire  à  peolerins
est  tenu  de  déclarer  à  l'autorité  com-Pétente
  du  port  de  depart  son  intention
  d’embarquer  les  pelerins,  au
moins  trois  jours  avant  le  départ.
Dans  les  ports  Tescale,  le  capitaine
ou,  à  delant  de  capitaine,  le  pro-Prictaire
  on  Tagent  de  tout  navire
à  Pelerins  est  temm  de  fnire  cette
meme  daclaration  donze  heures  avant
le  départ  du  navire.  Cette  declaration
  doit  indiquer  le  jour  projeté

--  480  --4.

  das  Preisverzeichnis  für  die  Lebensmittel,
  welche  nicht  in  die  tägliche  Beköstigung
  miteinbegriffen  sind  und
besonders  bezahlt  werden  müssen.

Art.  105.  Das  große  Gepäck  der
Pilger  wird  eingeschrieben,  mit  Nummern
versehen  und  im  Schiffsraum  untergebracht.
  Die  Pilger  dürfen  nur  die
unbedingt  nötigen  Gegenstände  bei  sich
behalten.  Die  von  jeder  Regierung  für
ihre  Schiffe  erlassenen  Verordnungen  bestimmen
  Art,  Menge  und  Umfang  dieser
Gegenstände.

Art.  106.  Die  Vorschriften  des  Kapitel
  I,  des  Kapitel  II  (Abschnitte  I,  II
und  III)  sind  ebenso  wie  diejenigen  des  Kapitel
  III  des  gegenwärtigen  Titels  in  der
Form  einer  Verordnung  an  sichtbarer  und
zugänglicher  Stelle  in  jedem  Deck  und
Zwischendeck  auf  allen  Pilger  befördernden
  Schiffen  in  der  Sprache  desjenigen
Landes,  dem  das  Schiff  angehört  und
in  den  wichtigsten  Sprachen  der  von
den  aufzunehmenden  Pilgern  bewohnten
Länder  anzuschlagen.

Abschnitt  II.  Maßnahmen  vor  der
Abfahrt.

Art.  107.  Der  Kapitän  oder,  wenn
ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  der  Eigentümer
  oder  Agent  eines  jeden  Pilgerschiffs
  ist  gehalten,  der  zuständigen  Behörde
  des  Abgangshafens  wenigstens
drei  Tage  vor  der  Abfahrt  von  seiner
Absicht,  Pilger  aufzunehmen,  Anzeige
zu  machen.  In  den  Zwischenhäfen  ist
der  Kapitän  oder,  wenn  ein  solcher  nicht
vorhanden  ist,  der  Eigentümer  oder
Agent  eines  jeden  Pilgerschiffs  gehalten,
dieselbe  Anzeige  zwölf  Stunden  vor  Abgang
  des  Schiffes  zu  machen.  In  dieser
Anzeige  muß  der  zur  Abfahrt  bestimmte
        <pb n="507" />
        pour  le  départ  et  la  destination
du  navire.

Art.  108.  A  la  suite  de  la  dcrlaration
  prescrite  par  Tarticle  préccdent,
Tautorité  competente  fait  proccder,
aux  frais  du  capitaine,  à  Tinspection
et  au  mesurage  du  navire.  Lautorité
consulaire  dont  relève  le  navire  peut
ussister  à  cette  inspection.

II  est  procédé  seulement  à  T’inspection,
  si  le  capitaine  est  deja
pourvu  d’'un  certifcat  de  mesurage
déelivré  par  Tautorité  compétente  de
son  pays,  à  moins  qu’il  n#’y)  ait
soupcon  due  le  document  ne  reponde
Plus  à  Tétat  actuel  du  navire.))

Art.  109.  Lautorité  compctente
ne  permet  le  départ  d'un  navire  à
Pelerins  qu’apres  S'étre  assurce:

a)  qdue  le  navire  a  été  mis  en  état
de  propreté  perfaite  et,  au
besoin,  désintecté;

b)  que  le  navire  est  en  état  d’entreprendre
  le  voyage  sans
danger,  du’il  est  bien  équipé,
bien  aménagé,  bien  acré,
pourvu  d'un  nombre  sulflisant
d’embarcations,  qu’il  ne  contient
  rien  à  bord  qut  soit  ou
Puisse  devenir  nuisible  à  la

)  L'antorité  compétente  est  actnellement:
dans  les  Indes  anglaises  un  fonctionnaire  (ollicer)
designée  à  cct  effet  par  le  Gouvernement  local
(Native  passenger  Ships  Act,  1887,  art.  7);  —
dans  les  Indes  nerlandaises,  le  maitre  du  port;

—  en  Turquie,  l’amoritée  sanitaire;  —  en
Amtriche  -  Iongrie,  l’autorité  du  port;  —  en
Italie,  lc  capitaine  de  port;  —  en  France,  en

Tunisie  et  en  Espagne,  Hautoritc  sanilaire;  —
en  Egypte,  ’autorite  sanitaire  duarantenairc,  eic.
Reichs-Gesetzbl.  1907.

--  481  --Tag

  und  der  Bestimmungsort  des
Schiffes  angegeben  werden.

Art.  108.  Nach  Erstattung  der  durch
den  vorhergehenden  Artikel  vorgeschriebenen
  Anzeige  läßt  die  zuständige  Behörde
  auf  Kosten  des  Kapitäns  die
Untersuchung  und  Vermessung  des
Schiffes  vornehmen.  Die  für  das
Schiff  zuständige  Konsularbehörde  kann
dieser  Untersuchung  beiwohnen.

Die  Untersuchung  allein  findet  statt,
wenn  der  Kapitän  schon  mit  einem  von
der  zuständigen  Behörde  seines  Landes
ausgestellten  Zeugnis  über  die  Vermessung
  des  Schiffes  versehen  ist,  sofern
nicht  etwa  der  Verdacht  vorliegt,  daß
das  Zeugnis  nicht  mehr  dem  gegenwärtigen
  Zustande  des  Schiffes  entspricht. 1)


Art.  109.  Die  zuständige  Behörde
gestattet  die  Abfahrt  eines  Pilgerschiffs
erst,  nachdem  sie  sich  über  folgende
Punkte  Gewißheit  verschafft  hat:

a)  daß  das  Schiff  vollkommen  gereinigt
  oder  nötigenfalls  desinfiziert
worden  ist;
b)  daß  das  Schiff  imstande  ist,
die  Reise  ohne  Gefahr  zu  unternehmen,
  daß  es  gut  bemannt,
gut  ausgerüstet,  hinreichend  luftig
und  mit  einer  genügenden  Anzahl
von  Rettungsbooten  versehen  ist,
daß  es  nichts  an  Bord  enthält,
was  der  Gesundheit  oder  Sicher-1)

  Die  zuständige  Behörde  ist  zur  Zeit:  in
Britisch-  Indien  ein  von  der  Lokalregierung  hierzu
bestimmter  Beamter  (Officer)  (Native  passenger
Ships  Act.  1887,  art.  7);  —  in  Niederländisch-Indien
  der  Hafenmeister;  —  in  der  Türkei  die
Gesundheitsbehörde;  —  in  Österreich-  Ungarn  die
Hafenbehörde;  —  in  Italien  der  Hafenkapitän;  —
in  Frankreich,  Tunesien  und  Spanien  die  Gesundheitsbehörde;
  in  Egypten  die  Gesundheitsbehörde,  usw.



 

87
        <pb n="508" />
        qc)

santé  ou  à  la  sécurité  des  passngers,
  qdue  le  pont  est  en  bois
ou  en  fer  recouvert  de  bois;

dqw’il  existe  à  bord,  en  sus  de
Tapprovisionnement  de  Téqui-Page
  et  convenablement  arrimés,
  des  vivres  ainsi  que  du
combustible,  le  tout  de  bonne
dualité  et  en  quantitc  sullisante
Pour  tous  les  pelerins  et  pour
toute  la  duree  deéclarce  du
voyage;

due  Teau  potable  embarquce
est  de  bonne  qualité  et  a  une
drigine  à  Tabri  de  toute  contamination;
  qu'elle  existe  en
qduantité  suflisante;  qu'à  bord
lIes  réservoirs  d’eau  potable
sont  à  Tabri  de  toute  souillure
et  fermés  de  sorte  due  la  distribution
  de  Teau  ne  puisse
sc  faire  que  par  les  robinets
ou  les  pompes.  Les  appareils
de  distribution  dits  Sucoirsa
sont  absolument  interdits;

due  le  navire  possede  un  ap-Pareil
  distillatoire  pouvant  produire
  une  quantité  deau  de
5  litres  au  moins,  par  téte  cd#
Par  jour,  pour  toute  Personne
embarqute,  y  compris  Tquipage;


que  le  navire  possede  une
éGtuve  à  deésinfection  dont  la
séccurité  et  Teflicacité  auront
éẽté  constatces  par  Tautorité
sanitaire  du  port  d’embarquement
  des  pelerins;

due  Téquipage  comprend  un
médecin  diplömé  ect  commissi---  482  --





heit  der  Reisenden  schädlich  ist
oder  schädlich  werden  kann,  und
daß  Deck  und  Zwischendeck  aus
Holz  oder  aus  mit  Holz  bedecktem
Eisen  sind;

c)  daß  an  Bord,  außer  dem  Proviant
für  die  Schiffsmannschaft,  gehörig
verladene  Lebensmittel  und  Brennmaterialien
  vorhanden  sind,  alles
von  guter  Beschaffenheit  und  in
solcher  Menge,  daß  es  für  sämtliche
Pilger  und  für  die  angegebene
Reisedauer  ausreicht;

d)  daß  das  an  Bord  befindliche

Trinkwasser  von  guter  Beschaffenheit
  und  durchaus  unverdächtigen
Ursprunges  ist,  daß  es  in  hinreichender
  Menge  vorhanden  ist;
daß  die  Trinkwasserbehälter  an
Bord  vor  jeder  Verunreinigung
geschützt  und  derart  verschlossen
sind,  daß  die  Entnahme  des
Wassers  nur  mittels  der  Hähne
oder  Pumpen  erfolgen  kann;
die  Saugheber  (sucoirs)  genannten
  Apparate  zur  Wasserentnahme
sind  streng  verboten;

e)  daß  das  Schiff  einen  Destillier-







apparat  besitzt,  der  für  alle  an
Bord  befindlichen  Personen,  einschließlich
  der  Schiffsbesatzung,
eine  Wassermenge  von  mindestens
5  Liter  für  den  Kopf  und  für
den  Tag  zu  liefern  vermag;

f)  daß  das  Schiff  einen  Dampfdesinfektionsapparat
  besitzt,  dessen
Sicherheit  und  Wirksamkeit  durch
die  Gesundheitsbehörde  des  Einschiffungshafens
  der  Pilger  festgestellt
  ist;
g)  daß  nach  Maßgabe  der  Art.  102
und  103  unter  der  Schiffsbe-
        <pb n="509" />
        onnéh,  soit  par  le  Gouvernement
  du  pays  auquel  le  navire
appartient,  soit  par  le  Gouvernement
  du  port  ou  le  navire
  prend  des  pelerins,  et  que
le  navire  possède  des  médicaments,
  le  tout  conformément
aux  articles  102  et  103;

h)  duc  le  pont  du  navirc  est  dégagé
  de  toutes  marchandises
et  objets  encombrants;

i)  due  les  dispositions  du  navire
sont  telles  qdue  les  mesures
PDrescrites  par  la  Scction  III  ciapres
  peuvent  étre  exécutées.

Art.  110.  Le  capitaine  ne  peut
Partir  qu’autant  du’il  a  en  mains:

1°  une  liste  visée  par  Tautorité
competente  et  indiquant  le
nom,  le  sexe  et  le  nombre
total  des  pèlerins  qu’il  est
autorisé  à  embarquer;

2°  une  patente  de  santé  constatant
Ie  nom,  la  nationalite  et  le
tonnage  du  navire,  le  nom  du
capitaine,  celui  du  meecin,
le  nombre  exact  des  personnes
embarqutkes:  Equipage,  pelerins
  et  autres  Passagers,  la
nature  de  la  carguison,  le  lieu
du  doepart.

T’autorité  compétente  indique  sur
la  patente  si  le  chiffre  réglementaire
des  Peèlerins  est  atteint  ou  non,  et,
dans  le  cas  ou  il  ne  le  serait  pas,
le  nombre  complémentaire  des  passa-1)

  Exceplion  est  faite  pour  les  Gouvernements
  qui  n’ont  pas  de  medecins  commissionnes.

--  483  --satzung

  sich  ein  diplomierter  und
von  der  Regierung  des  Heimatlandes
  des  Schiffes  oder  von  der
Regierung  des  Hafens,  in  dem
das  Schiff  die  Pilger  aufnimmt,
anerkannter 1)  Arzt  befindet,  und
daß  das  Schiff  Arzneimittel  mit
sich  führt;
h)  daß  das  Schiffsdeck  frei  von  jeglichen
  den  Verkehr  behindernden
Waren  und  Gegenständen  ist;
i)  daß  die  Einrichtungen  des  Schiffes
derartig  sind,  daß  die  in  dem
nachfolgenden  Abschnitte  III  vorgeschriebenen
  Maßnahmen  ausgeführt
  werden  können.

Art.  110.  Der  Kapitän  darf  nicht
abfahren,  bevor  er  folgendes  in  Händen
hat:





1.  eine  von  der  zuständigen  Behörde
visierte,  Namen,  Geschlecht  und
Gesamtzahl  der  Pilger,  die  er
an  Bord  nehmen  darf,  angebende
Liste;

2.  einen  Gesundheitspaß,  welcher
Namen,  Nationalität  und  Tonnengehalt
  des  Schiffes,  die  Namen
des  Kapitäns  und  des  Arztes,  die
genaue  Anzahl  der  eingeschifften
Personen,  und  zwar  der  Schiffsbesatzung,
  der  Pilger  und  der
anderen  Reisenden,  die  Art  der
Ladung  und  den  Abgangsort
angibt.

Die  zuständige  Behörde  wird  auf
dem  Gesundheitspaß  angeben,  ob  die
vorschriftsmäßig  zulässige  Zahl  von
Pilgern  erreicht  ist  oder  nicht,  und  in
letzterem  Falle  die  Zahl  der  Reisenden,



1)  Ausnahmen  finden  für  diejenigen  Regierungen
statt,  welche  anerkannte  Ärzte  nicht  haben.
87
        <pb n="510" />
        gers  due  le  navire  est  autorisé  à
embarquer  dans  les  escales  subscducntes.


Section  III.  Mesures  à  prendre
pendant  la  traversce.

Art.  111.  Le  pont  doit,  pendant
Ia  traverséc,  rester  degage  des  objets
encombrants;  il  doit  étre  réserve  jour
et  nuit  aux  personnes  embarquces
et  mis  gratuitement  à  leur  disposition.


Art.  112.  Chaque  jour,  les  entre-Ponts
  deivent  étre  nettoy’és  avec  soin
et  srottés  au  sable  sec.  avec  lequel
on  melange  des  ddsinfectants,  pendant
  due  les  pélerins  som  sur  le  pont.

Art.  113.  Les  latrines  destindes
aux  Passagers,  aussi  bien  que  celles
de  T’equipage,  doivent  étre  tenues
proprement,  nettoyces  et  désinfectées
trois  föis  par  jour.

Art.  114.  Les  exerctions  et  déjections
  des  personnes  Présentant  des
Symptömes  de  peste  ou  de  choléra
doivent  étre  recueillies  dans  des  vases
contenant  une  solution  désinlectante.
Ces  vases  sont  vidés  dans  les  latrines,
dui  doivent  éetre  rigoureuscment
désinlectées  apres  chaque  projection
de  matières.

Art.  115.  Les  objets  de  literie,
les  tapis,  les  vetements  qui  ont  été
en  contact  avec  les  malades  visés
dans  T’article  précc&amp;amp;dent,  doivent  étre
immediatemen  désinflectts.  L'observation
  de  cette  regle  est  specialement
  recommande  pour  les  vetements
  des  personnes  qui  approchen
ces  malades,  et  dui  ont  pu  Eire
souillẽs.

--  484  --welche

  das  Schiff  bei  seinem  Anlaufen
in  anderen  Häfen  noch  aufnehmen  darf.

Abschnitt  III.  Maßnahmen
während  der  Fahrt.

Art.  111.  Das  Deck  soll  während
der  Fahrt  frei  von  Gegenständen  bleiben,
welche  den  Verkehr  behindern;  es  soll
Tag  und  Nacht  für  die  an  Bord  genommenen
  Personen  freigehalten  werden
und  ihnen  unentgeltlich  zur  Verfügung
stehen.

Art.  112.  Jeden  Tag  müssen,  während
  sich  die  Pilger  auf  Deck  befinden,
die  Zwischendecks  sorgfältig  gereinigt  und
mit  trockenem  Sande,  der  mit  Desinfektionsmitteln
  zu  mischen  ist,  abgerieben
  werden.

Art.  113.  Die  für  die  Reisenden  bestimmten
  Aborte,  ebenso  wie  die  für
die  Schiffsbesatzung  müssen  in  sauberem
Zustande  gehalten  und  täglich  dreimal
gereinigt  und  desinfiziert  werden.

Art.  114.  Die  Ausscheidungen  und
die  Entleerungen  der  Personen,  welche
Merkmale  von  Pest  oder  Cholera  zeigen,
müssen  in  Gefäßen  aufgefangen  werden,
welche  eine  Desinfektionslösung  enthalten.
  Diese  Gefäße  sind  in  die  Aborte
zu  entleeren,  welch’  letztere  nach  jeder
solchen  Entleerung  sorgfältig  desinfiziert
werden  müssen.

Art.  115.  Bettgerät,  Teppiche  und
Kleidungsstücke,  die  mit  den  im  vorigen
Artikel  bezeichneten  Kranken  in  Berührung
  gekommen  sind,  müssen  sofort
desinfiziert  werden.  Die  Beobachtung
dieser  Vorschrift  wird  besonders  hinsichtlich
  der  Kleidung  der  in  die  Nähe  der
Kranken  kommenden  Personen  empfohlen,
welche  beschmutzt  worden  sein  kann.
        <pb n="511" />
        Ceux  des  objets  ei-dessus  qui  n'ont
pas  de  valeur  doivent  étre,  scit  jetés
à  la  mer,  si  le  navire  n'est  pas  dans
un  port  ni  dans  un  canal,  soit  détruits
  par  le  feu.  Les  autres  doivent
Etre  portés  à  Tétuve  dans  des  sacs
imperméables  lavés  avec  une  sclution
esinfectante.

Art.  116.  Les  locaux  occupés  par
les  malades,  vises  dans  Tarticle  100,
doivent  etre  rigoureusement  dosintectés.


Art.  117.  Les  navires  à  pelerins
sont  obligatoirement  soumis  à  des
érations  de  désinfection  conformes
aux  règlements  en  vigueur  sur  la
matière  dans  le  pays  dont  ils  portent
le  pavillon.

Art.  118.  La  quantité  d’eau  potable
  mise  chaque  jour  gratuitement
à  la  disposition  de  chaque  pelerin,
duel  que  soit  son  ge,  doit  étre  d’au
moins  5  litres.

Art.  119.  S’'il  y  a  doute  sur  la
dualité  de  Teau  potable  ou  sur  la
Lossibilité  de  sa  contamination,  soit
ason  erigine,  scit  au  cours  du  trajet,
Tenu  doit  étre  bouillie  ou  sterilisce
autrement  et  le  capitaine  est  tenu
de  la  rejeter  à  la  mer  au  premier
port  de  reläche  ou  il  lui  est  possible
de  Fien  procurer  de  meilleure.

Art.  120.  Le  mncdecin  visite  les
Pôlerins,  soigne  les  malades  est  veille
ee  que,  à  bord,  les  règles  de
lhygiène  soient  observées.  Il  doit

notamment:
1°  Fassurer  due  les  vivres  distribués
  aux  pelcrins  sont  de  bonne

--  485  --Diejenigen

  von  den  oben  erwähnten
Gegenständen,  welche  keinen  Wert  haben,
sind  entweder  ins  Meer  zu  werfen,  wenn
das  Schiff  sich  nicht  in  einem  Hafen
oder  Kanale  befindet,  oder  aber  durch
Feuer  zu  vernichten.  Die  anderen
müssen  in  undurchlässigen,  mit  einer
Desinfektionslösung  durchtränkten  Säcken
in  den  Dampfkasten  gebracht  werden.

Art.  116.  Die  im  Art.  100  bezeichneten,
  von  den  Kranken  benutzten
Räume  müssen  streng  desinfiziert  werden.

Art.  117.  Die  Pilgerschiffe  werden
aufs  strengste  den  Desinfektionsmaßnahmen
  nach  den  Verordnungen  unterworfen,
  welche  in  dem  Lande,  dessen
Flagge  sie  führen,  in  dieser  Beziehung
in  Kraft  sind.

Art.  118.  An  Trinkwasser  müssen
jedem  Pilger  ohne  Rücksicht  auf  sein
Alter  täglich  wenigstens  fünf  Liter  unentgeltlich
  zur  Verfügung  gestellt  werden.

Art.  119.  Wenn  die  Beschaffenheit
des  Trinkwassers  zu  Zweifeln  Anlaß
gibt,  oder  die  Möglichkeit  besteht,  daß
es  entweder  von  vornherein  verseucht
war  oder  während  der  Fahrt  verseucht
worden  ist,  so  muß  das  Wasser  gekocht
oder  auf  andere  Weise  keimfrei  gemacht
werden,  und  der  Kapitän  ist  gehalten,
dasselbe  in  dem  ersten  Zwischenhafen,
wo  er  sich  besseres  Wasser  beschaffen
kann,  ins  Meer  gießen  zu  lassen.

Art.  120.  Der  Arzt  besucht  die
Pilger,  behandelt  die  Kranken  und
wacht  darüber,  daß  an  Bord  die  Regeln
der  Gesundheitspflege  beobachtet  werden.
Insbesondere  hat  er:

1.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  an

die  Pilger  verabreichten  Lebens-
        <pb n="512" />
        qualitẽ,  que  leur  quantité  est

conforme  auxf  engagements

Pris,  qu’ils  sont  convenablement

  préparcs;

F’assurer  due  les  prescriptions

de  Tarticle  118  relatif  àh  la

distribution  de  Teau  sont  ob-Servecs;



3°l  yF  a  doute  sur  la  qualitc
de  Teau  potable,  rappeler  par
Gcrit  au  capitaine  les  prescriptions
  de  Tarticle  119;

2

4  Fassurer  due  le  navire  est
maintenn  en  état  constant  de
Propreté,  et  sperialemen  due
les  latrines  sont  nettoy’ées  conformément
  aux  prescriptions
de  Tarticle  113;

Fassurer  due  les  logements  des
Delerins  sont  maintenus  salubres,
  et  duc,  en  cas  de  maladie
  transmissible,  la  desinfection
  est  faite  conformément
aux  articles  116  et  117;

S'1

6°  tenir  un  journal  de  tous  les
incidents  sanitaires  survenus
au  cours  du  voyage  et  presenter
  ce  journal  à  T’autorité
compcetente  du  port  d’arrikée.

Art.  121.  Les  personnes  chargeées
de  soigner  les  malades  atteints  de
Peste  ou  de  choléra  peuvent  seules
Péntrer  auprès  d’eux  et  ne  doivent
avoir  aucun  contact  avec  les  autres
Personnes  embardquées.

Art.  122.  En  cas  de  déces  survenu
Dendant  la  traversée,  le  capitaine

--  486  --mittel

  von  guter  Beschaffenheit  sind,
daß  ihre  Menge  den  eingegangenen
Verpflichtungen  entspricht,  und  daß
sie  angemessen  zubereitet  sind;

2.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Vorschriften
  des  Art.  118,  betreffend
die  Verabreichung  des  Wassers,
beobachtet  werden;

3.  wenn  hinsichtlich  der  Beschaffenheit
  des  Trinkwassers  Zweifel  bestehen,
  den  Kapitän  schriftlich  an
die  Vorschriften  des  Art.  119  zu
erinnern;

4.  sich  zu  vergewissern,  daß  das  Schiff
andauernd  in  reinlichem  Zustande
gehalten  wird,  und  insbesondere
daß  die  Aborte  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  Art.  113  gereinigt
  werden;

5.  sich  zu  vergewissern,  daß  die  Unterkunftsräume
  der  Pilger  in  einer
der  Gesundheit  zuträglichen  Verfassung
  gehalten  werden,  und  daß
im  Falle  einer  übertragbaren
Krankheit  die  Desinfektion  gemäß
Art.  116  und  117  vorgenommen
wird;

6.  ein  Tagebuch  über  alle  während
der  Reise  stattgehabten  Vorfälle
von  gesundheitlicher  Bedeutung  zu
führen  und  es  der  zuständigen  Behörde
  des  Ankunftshafens  vorzulegen.


Art.  121.  Nur  die  mit  der  Pflege
von  Pest-  oder  Cholerakranken  beauftragten
  Personen  haben  zu  diesen  Zutritt
und  dürfen  mit  den  übrigen  an  Bord
befindlichen  Personen  nicht  in  Berührung
kommen.

Art.  122.  Tritt  ein  Todesfall  während
  der  Überfahrt  ein,  so  hat  der
        <pb n="513" />
        doit  mentionner  le  déces  en  face  du
nom  sur  la  liste  visce  par  Tautorité
du  port  de  départ,  et,  en  outre,
inscrire  sur  son  livre  de  bord  le
nom  de  la  personne  déccdée,  son
Age,  sa  provenance,  la  cause  présumée
  de  la  mort  d’apreès  le  certilicat
  du  médecin  et  la  date  du
décès.

En  cas  de  déces  par  maladie
transmissible,  le  cadavre,  préalablement
  enveloppé  Tun  suaire  imprégné
d'une  solution  désinfectante,  doit
Etre  jeté  à  la  mer.

Art.  123.  Le  capitaine  doit  veiller
à  ce  due  toutes  les  opcrations
Prophylactiques  exécutées  pendant
le  voyage  scient  inscrites  sur  le  livre
de  bord.  Ce  livre  est  présente  par
lui  à  I’antorité  competente  du  port
d’arriwe.

Dans  chaque  port  de  reliáche,  le
Capitaine  doit  faire  viser  par  Pautorité
compétente  la  liste  dressce  en  eécution
  de  Tarticle  110.

Dans  le  cas  ou  un  pblerin  est
débarquk  en  cours  de  voyage,
1e  capitaine  doit  mentionner  sur
cette  liste  le  débarquement  en  face
du  nom  du  pelerin.

En  cas  d’embarquement,  les  personnes
  embarquces  doivent  étre
mentionnées  sur  cette  liste  conformément
  à  Tarticle  110  précité  et
Dréalablement  au  visa  nouveau  qdue
doit  apposer  Pautorité  competentc.

Art.  124.  La  patente  délivrée  an
Port  de  depart  ne  doit  pas  étre
changée  au  cours  du  voyage.

--  487  --Kapitän

  ihn  neben  dem  betreffenden
Namen  auf  der  von  der  Behörde  des
Abgangshafens  visierten  Liste  zu  vermerken
  und  außerdem  in  seinem  Schiffstagebuche
  den  Namen  des  Verstorbenen,
dessen  Alter  und  Herkunft,  sowie  die  nach
dem  Zeugnisse  des  Arztes  vorliegende
vermutliche  Todesursache  und  den  Tag
des  Todesfalls  einzutragen.

Ist  der  Tod  infolge  einer  übertragbaren
  Krankheit  erfolgt,  so  ist  der  Leichnam,
  nachdem  er  zuvor  in  ein  mit  einer
Desinfektionslösung  durchtränktes  Tuch
eingehüllt  worden  ist,  ins  Meer  zu
werfen.

Art.  123.  Der  Kapitän  hat  darüber
zu  wachen,  daß  alle  während  der  Reise
ausgeführten  Vorbeugungsmaßregeln  in
dem  Schiffstagebuche  vermerkt  werden.
Letzteres  wird  von  ihm  der  zuständigen
Behörde  des  Ankunftshafens  vorgelegt.

In  jedem  Zwischenhafen  hat  der
Kapitän  die  nach  Art.  110  aufgestellte
Liste  von  der  zuständigen  Behörde  visieren
zu  lassen.

Ist  ein  Pilger  während  der  Reise
ausgeschifft  worden,  so  hat  der  Kapitän
dies  auf  jener  Liste  neben  dem  Namen
des  betreffenden  Pilgers  zu  vermerken.

Werden  Personen  eingeschifft,  so  müssen
sie  in  diese  Liste  in  Gemäßheit  des  vorerwähnten
  Art.  110  und  vor  Erteilung
des  von  der  zuständigen  Behörde  auszustellenden
  neuen  Visums  eingetragen
werden.

Art.  124.  Der  in  dem  Abgangshafen
  ausgestellte  Gesundheitspaß  darf
während  der  Reise  nicht  abgeändert
werden.
        <pb n="514" />
        --  488  --Elle

  est  visée  par  Tautorité  sanitaire
  de  chaque  port  de  relache.
Celle-ci  y  inscrit:
1°le  nombre  des  passagers  débarqués
  ou  embarquks  dans  cc
Port;

2°les  incidents  survenus  en  mer
et  touchant  à  la  santé  ou  à
la  vie  des  personnes  embaruées;


3°  Tétat  sanitaire  du  port  de

reläche.

Scction  IV.  Mesures  à  prendre
à  Tarrivée  des  pelerins  dans
Ia  Mer  Rouge.

A.  Rögime  sanitaire  applicable  aux  navires  à

Pöôlerins  musulmans  venant  d’un  port  contamin
et  allant  du  Sud  vers  le  Hedjas.

Art.  125.  Les  navires  à  pelerins
venant  du  Sud  et  se  rendant  au
Hedjaz  doivent,  au  prealable,  faire
escale  à  lna  station  sanitaire  de
Camaran,  et  sont  soumis  au  régime
sixé  par  les  artieles  126  à  128.

Art.  126.  Les  navires  reconnus
indemnes  apres  visite  medicale  recoivent
  libre  pratique,  lorsque  les
.  Prations  suivantes  sont  terminccs:

T.es  pelerins  sont  débarqués;  ils
Prennent  une  douche-lavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la
Partie  de  leurs  effets  à  usage  et  de
leurs  bagages  dui  peut  étre  suspecte,
Taprs  Tappréciation  de  Tautorité
sanitaire,  sont  désinfectées;  la  durco
de  ces  opérations,  en  ycomprenant
le  dcbarduement  et  lembarquement,
ne  doit  Das  dépasser  quarante-huit
heures.

Er  wird  von  der  Gesundheitsbehörde
jedes  Zwischenhafens  visiert.  Diese  vermerkt
  darauf:

1.  die  Zahl  der  in  diesem  Hafen  gelandeten
  oder  eingeschifften  Reisenden;


2.  die  auf  See  vorgekommenen,  die
Gesundheit  oder  das  Leben  der  eingeschifften
  Personen  betreffenden
Ereignisse;

3.  den  Gesundheitszustand  des  Zwischenhafens.




Abschnitt  IV.  Maßnahmen  bei
der  Ankunft  der  Pilger  im
Roten  Meere.

A.  Gesundheitspolizeiliche  Behandlung  der  aus
einem  verseuchten  Hafen  des  Südens  kommenden
  und  nach  dem  Hedjaz  fahrenden  Schiffe  mit
muselmanischen  Pilgern.

Art.  125.  Die  aus  dem  Süden
kommenden  Pilgerschiffe,  welche  sich  nach
dem  Hedjaz  begeben,  haben  zunächst  die
Sanitätsstation  von  Camaran  anzulaufen
und  sich  der  in  Art.  126  bis  128  vorgesehenen
  Behandlung  zu  unterziehen.
Art.  126.  Schiffe,  welche  nach  ärztlicher
  Untersuchung  rein  befunden  worden
sind,  werden  zum  freien  Verkehre  zugelassen,
  sobald  folgende  Maßnahmen

durchgeführt  worden  sind:

Die  Pilger  werden  gelandet  und
nehmen  ein  Brause-  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach  Ansicht
  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
sein  kann,  wird  desinfiziert;  die  Dauer
dieser  Maßnahmen  einschließlich  der  Ausund
  Einschiffung,  darf  achtundvierzig
Stunden  nicht  übersteigen.
        <pb n="515" />
        Si  aucun  cas  aw#é#ré  on  suspect  de
pPeste  ou  de  choléra  Mest  constateé
Pendant  ces  oPpérations,  les  pölerins
seront  r#embarqutks  immédiatement
et  le  navire  se  dirigera  vers  le
Hedjaz.

Pour  la  peste,  les  preseriptions  de
Tarticke  23  et  de  Tarticle  24  sont
appliquskes  en  ce  qui  concernc  les
rats  pouvant  se  trouver  à  bord  des
navires.

Art.  127.  Les  navires  suspects,  à
bord  desquels  il  y  a  eu  des  cas  de
Peste  ou  de  cholecra  au  moment  du
départ,  mais  aucun  cas  nouveau  de
Peste  on  de  choléra  depuis  sebt  jours,
Sont  traités  de  la  manière  suivante:

Les  peèlerins  sont  débarqués;  ils
premment  une  douche-lavage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale,  la
Partie  de  leurs  ellets  à  usage  et  de
leurs  bagages  qui  peut  étre  suspectc,
d'après  Tappréciation  de  Tautorité
sahitaire,  sont  désintectés.

En  temps  de  choléra,  Deau  de  la
cale  est  changec.

Les  parties  du  navire  habitées  par
les  malades  sont  doésinfectces.  La
durce  de  ces  opérations,  en  y  comprenant
  le  debardquement  et  Tembarquement,
  ne  doit  pas  depasser
quarante-uit  heures.

Si  aucun  cas  averc  ou  suspect  de
peste  ou  de  cholcra  uest  constate
bendant  ces  opérations,  les  Pelerins
sont  rdembarquts  immédintement,  et
Ie  navire  est  dirigé  sur  Djeddah,
on  une  seconde  visite  médicale  a
licu  à  bord.  Si  son  rtésultat  est
favorable,  et  sur  le  vu  de  la  declaration
  Ccrite  des  meédecins  du  bord
certiliant,  sous  serment,  qu’il  n'y  a
Das  eu  de  cns  de  peste  ou  de  choléra,

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  489  --Wird

  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
kein  wirklicher  oder  verdächtiger  Fall
von  Pest  oder  Cholera  festgestellt,  so
werden  die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft
  und  das  Schiff  begibt  sich  nach
dem  Hedjaz.

Bei  Pest  finden  die  Bestimmungen  der
Art.  23  und  24  hinsichtlich  der  etwa  an
Bord  befindlichen  Ratten  Anwendung.

Art.  127.  „Verdächtige“  Schiffe,  auf
denen  zur  Zeit  der  Abfahrt  Pest-  oder
Cholerafälle  vorgekommen  sind,  aber
kein  neuer  Pest-  oder  Cholerafall
während  der  letzten  sieben  Tage,  werden
folgendermaßen  behandelt:

Die  Pilger  werden  gelandet  und
nehmen  ein  Brause-  oder  Seebad;  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Gepäcke  nach
Ansicht  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
sein  kann,  wird  desinfiziert.

In  Cholerazeiten  wird  das  Bilgewasser
  erneuert.

Die  von  den  Kranken  bewohnt  gewesenen
  Schiffsteile  werden  desinfiziert.
Die  Dauer  dieser  Maßnahmen  einschließlich
  der  Aus-  und  Einschiffung
darf  achtundvierzig  Stunden  nicht  übersteigen.


Wird  im  Verlaufe  dieser  Maßnahmen
kein  wirklicher  oder  verdächtiger  Fall
von  Pest  oder  Cholera  festgestellt,  so
werden  die  Pilger  sofort  wieder  eingeschifft
  und  das  Schiff  hat  sich  nach
Djeddah  zu  begeben,  wo  eine  zweite
ärztliche  Untersuchung  an  Bord  stattfindet.
  Fällt  diese  günstig  aus  und
wird  eine  schriftliche  Erklärung  der
Schiffsärzte  vorgelegt,  in  der  diese  eidlich
  bescheinigen,  daß  während  der  Über-88
        <pb n="516" />
        Pendant  la  traversée,  les  pblerins
sont  immédiatement  débarqués.

Si,  au  contraire,  un  ou  plusieurs
Cas  avé##rés  ou  suspects  de  peste  ou
de  choléra  ont  été  constatés  pendant
le  voyage  ou  au  moment  de  Parriveéc,
lIe  navire  est  renvoyé  à  Camaran,
on  il  subit  de  nouveau  le  rgime
des  navires  inlectes.

Pour  la  peste,  les  prescriptions
de  Tarticle  22,  troisième  alinén,  Ssont
appliqusées  en  ce  dui  concerne  les
rats  pouvant  se  trouver  à  bord  des
navires.

Art.  128.  Les  navires  infectés,
ceest-à-dire  ayant  à  bord  des  cas
de  peste  ou  de  choldra,  ou  bien
Fant  présenté  des  cas  de  peste  ou
de  choléra  depuissept  jours,  subissent.
le  regime  Suivant:

Les  personnes  atteintes  de  peste
ou  de  choldra  sont  dbarquées
ct  isoléees  à  Thöpital.  Les  autres
Dassagers  sont  débarqués  et  isolés
Par  groupes  composés  de  personnes
aussi  peu  nombreuses  duc  possible,
de  manière  que  Tenusemble  ne  scit
Pas  solidaire  d’un  gronpe  articulier
si  la  peste  ou  le  choléra  venait  à
#  yGovelopper.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage,
les  vétements  de  T’équipage  et  des
Passagers,  sont  désinlectes  ainsi  que
lIe  navire.  La  désinfection  est  pratiquée
  d'une  facon  complete.

Toutefois,  Pautorité  sanitaire  locale
Peut  décider  due  le  dechargement
des  gros  bagages  et  des  marchandises
Mist  pas  néecessaire,  et  qu'une  partie
sculement  du  navire  doit  subir  la
désinfection.

--  490  --fahrt

  keine  Pest-  oder  Cholerafälle  vorgekommen
  sind,  so  werden  die  Pilger
sofort  gelandet.

Sind  dagegen  ein  oder  mehrere  wirkliche
  oder  verdächtige  Fälle  von  Pest
oder  Cholera  während  der  Reise  oder  im
Augenblicke  der  Ankunft  festgestellt  worden,
  so  wird  das  Schiff  nach  Camaran
zurückgeschickt,  wo  es  sich  von  neuem  der
für  verseuchte  Schiffe  angeordneten  Behandlung
  zu  unterziehen  hat.

Bei  Pest  finden  die  Bestimmungen
des  Art.  22,  dritter  Absatz,  hinsichtlich
der  etwa  an  Bord  befindlichen  Ratten
Anwendung.

Art.  128.  Verseuchte  Schiffe,  d.  h.
solche,  welche  Pest-  oder  Cholerafälle
an  Bord  haben,  oder  auf  denen  während
der  letzten  sieben  Tage  derartige  Fälle
vorgekommen  sind,  unterliegen  folgender
Behandlung:

Die  von  Pest  oder  Cholera  befallenen
Personen  werden  gelandet  und  im  Hospital
  abgesondert.  Die  übrigen  Reisenden
werden  gelandet  und  in  möglichst  kleinen
Personengruppen  in  der  Weise  abgesondert,
  daß  die  Gesamtheit  nicht  in
Mitleidenschaft  gezogen  wird,  wenn  die
Pest  oder  die  Cholera  in  einer  einzelnen
Gruppe  ausbrechen  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
  und  die  Kleidung  der  Schiffsbesatzung
  und  der  Reisenden  sowie  das
Schiff  werden  desinfiziert.  Die  Desinfektion
  wird  vollständig  durchgeführt.

Die  örtliche  Gesundheitsbehörde  kann
bestimmen,  daß  das  Ausladen  des  großen
Gepäcks  und  der  Waren  nicht  nötig  ist,
und  daß  nur  ein  Teil  des  Schiffes  desinfiziert
  werden  soll.
        <pb n="517" />
        Les  passagers  restent  à  Tetablissement
  de  Camaran  sept  ou  cind  jours,
suivant  qu’il  sagit  de  peste  ou  de
choldra.  Lorsque  les  cas  de  peste
u  de  choléra  remontent  à  plusieurs
jours,  la  durée  de  Tisolement  peut
étre  diminusce.  Cette  durce  peut
Varier  selon  Tepoque  de  Tapparition
du  dernier  cas  et  d’apres  la  deision
de  Tautorité  sanitaire.

Le  navire  est  dirigé  ensuite  sur
Djeddahn,  ou  est  faite  une  visite
médicale  individuelle  et  rigoureuse.
Si  Son  resultat  est  favorable,  le
navire  recoit  la  libre  pratique.  8Si,
au  contraire,  des  cas  avres  de
peste  ou  de  choléra  se  sont  montrés
à  bord  pendant  le  voyage  ou  au
moment  de  Tarrivée,  le  navire  est
renvoyé  à  Camaran,  ou  il  subit  de
nouveau  le  régime  des  nawvires  inlectes.


Pour  la  peste,  le  regime  prévu
Par  Tarticke  21  est  appliquc  en  ce
qui  concerne  les  rats  pouvant  se
trouver  à  bord  des  navires.

1%  Station  de  Camaran.

Art.  129.  La  station  de  Camaran
doit  réepondre  aux  conditions  ciapres:


Tile  sera  évacuce  compléètement
Par  ses  habitants.

Pour  assurer  la  sécurité  et  faciliter
le  mouvement  de  la  navigation  dans
la  baie  de  Tile  de  Camaran,  il  doit  étrei

1e  installk  des  bouees  et  des

balises  en  nombre  Sufflisant;
2°  construit  un  molc  ou  gquai

Principal  pour  debarquer  les

Passagers  et  les  colis;

--  491  --Die

  Reisenden  haben  sieben  oder  fünf
Tage  in  der  Anstalt  von  Camaran  zu
bleiben,  je  nachdem  es  sich  um  Pest  oder
Cholera  handelt.  Liegen  die  Pest-  oder
Cholerafälle  mehrere  Tage  zurück,  so
kann  die  Dauer  der  Absonderung  abgekürzt
  werden.  Diese  Dauer  kann
je  nach  dem  Zeitpunkte  des  Auftretens
des  letzten  Falles  von  der  Gesundheitsbehörde
  verschieden  festgesetzt  werden.

Das  Schiff  begibt  sich  sodann  nach
Djeddah,  wo  eine  strenge  ärztliche  Untersuchung
  jeder  einzelnen  Person  an  Bord
stattzufinden  hat.  Ist  ihr  Ergebnis

günstig,  so  wird  das  Schiff  zum  freien

Verkehre  zugelassen.  Sind  aber  während
  der  Reise  oder  zur  Zeit  der  Ankunft
festgestellte  Pest-  oder  Cholerafälle  an
Bord  vorgekommen,  so  wird  das  Schiff
nach  Camaran  zurückgeschickt,  wo  es  sich
von  neuem  der  für  verseuchte  Schiffe  angeordneten
  Behandlung  zu  unterziehen  hat.

Bei  Pest  finden  die  Bestimmungen  des
Art.  21  hinsichtlich  der  etwa  an  Bord
befindlichen  Ratten  Anwendung.

1.  Die  Station  Camaran.

Art.  129.  Die  Station  Cameran
soll  folgenden  Bedingungen  entsprechen:

Die  Insel  soll  von  ihren  Bewohnern
vollständig  geräumt  werden.

Zur  Sicherung  und  Erleichterung  des
Schiffsverkehrs  in  der  Bucht  der  Insel
sollen:

1.  Bojen  und  Baken  in  genügender

Anzahl  angebracht  werden;

2.  eine  Mole  oder  ein  Hauptkai
für  die  Landung  der  Reisenden
und  Frachtstücke  erbaut  werden;

88
        <pb n="518" />
        --  492  --3°

  disposé  un  appontement  different
  pour  Tembarqucmem
séparéẽ  des  Pèlerins  de  chadue
campement;

4°%  acquis  des  chalands  en  nombre
suflisant,  avec  un  remorqucur
à  vapeur,  Dour  assurer  le  service
  de  débarquement  et  dembarquement
  des  pelerins.

Art.  130.  Le  debarquement  des
Delerins  des  navires  infectés  est  opérc
Dar#  les  moyens  du  bord.  Si  ces
moyens  sont  insullisants,  les  personnes
  et  les  chalands  qui  ont  aidd
au  débardquement,  subissen  le  régime
  des  plerins  et  du  navire  intecté.


Art.  131.  La  station  Sanitairo
comprendra  les  installations  et  Tou--tillage
  ci-apres:

1  un  réseau  de  voies  ferréecs
reliant  les  debarcaddres  aux
locaux  de  IAdministration  et
de  dsinfection  ainsi  du’aunx
locaunx  des  divers  services  et
aux  campements;

2°des  locaux  pour  IAdministra--tion
  et  pour  le  personnel  des
scrvices  sanitaires  cet  autres;

3°  des  bätiments  pour  la  dsinfection
  et  le  lavage  des  eflcts
à  usage  ct  autres  objets;

4°%  des  bätiments  ou  les  Pülerins
scront  soumis  à  des  bainsdouches
  ou  à  des  bains  de
mer  pendant  duec  Ton  désinlectera
  les  vetements  en  usage;

3.  eine  besondere  Landungsbrücke  angelegt
  werden,  um  die  Pilger  der
einzelnen  Lager  gesondert  einschiffen
zu  können;

4.  genügend  Leichterschiffe  mit  einem
Schleppdampfer  angeschafft  werden,
  um  die  Aus-  und  Einschiffung
der  Pilger  sicher  zu  stellen.

Art.  130.  Die  Ausschiffung  der  Pilger
  aus  verseuchten  Schiffen  ist  mit  den
an  Bord  befindlichen  Mitteln  zu  bewerkstelligen.
  Falls  diese  ungenügend
sind,  unterliegen  die  bei  der  Ausschiffung
zu  Hilfe  genommenen  Personen  und
Leichter  der  für  Pilger  und  das  verseuchte
Schiff  vorgeschriebenen  Behandlung.

Art.  131.  Die  Sanitätsstation  erhält
  folgende  Einrichtungen  und  Ausrüstungen:


1.  ein  Schienennetz,  welches  die
Landungsplätze  mit  den  Verwaltungs-
  und  Desinfektionsräumlichkeiten,
  sowie  mit  den  Räumlichkeiten
  der  verschiedenen  Dienststellen
  und  den  Lagern  verbindet;

2.  Räumlichkeiten  für  die  Verwaltung

  und  das  Personal  des  Gesundheitsdienstes

  und  der  anderen

Dienstzweige;

3.  Gebäude  für  die  Desinfektion  und
Waschung  der  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  sonstigen  Sachen;

4.  Gebäude,  in  denen  die  Pilger
während  der  Desinfektion  der  in
Gebrauch  befindlichen  Kleidungsstücke
  Brause-  oder  Seebäder
nehmen;
        <pb n="519" />
        50

80

10“

des  höpitauk  séparés  pour  les

deux  sexes  ct  complêètement

isolés:

a)  Pour  Tobservation  des  sus-Pects,


b)  pour  les  pesteuz,

)  pour  les  cholériqucs,

d)  pour  les  malades  atteints
Tautres  allections  contagieuses,


)  pour  les  malades  ordinaires;

des  campements  séparés  les
uns  des  autres  d'une  maniere
ellicace  la  distance  entre  eux
doit  étre  la  plus  grande  possible;
  les  logements  destinés
aux  pôlerins  doeivent  étre  construits
  dans  les  meilleures
conditions  hygiéeniques  et  ne
doivent  contenir  due  vingtcind
  personnes;

"  un  cimetière  bien  situé  et

cloigné  de  toute  habitation.
sans  contact  avec  une  nappe
d’eau  souterraine,  et  drainé
à  Om.  50  au-dessous  du  plan
des  fosses;

des  étuves  à  vapeur  en  nombre
suflisant  et  présentant  toutes
Ies  conditions  de  Sccurité,
Tefücacité  et  de  rapidite;  des
appareils  pour  la  destruction
des  rats;

dles  pulvérisateurs,  étuves  à
désinfection  et  moyens  necessaires
  pour  une  Gésinfection
chimiquc;

des  machines  à  distiller  Teau:
des  appareils  destines  à  la
stdrilisation  de  Teau  par  la
chaleur;  des  machines  à  fabriduer
  la  glace.  Pour  la
distribution  de  Teau  potable:

--  493  --











        

5.  für  jedes  der  beiden  Geschlechter

getrennte  und  vollständig  gesonderte

Hospitäler:

a)  zur  Beobachtung  der  Verdächtigen,


b)  für  die  Pestkranken,

c)  für  die  Cholerakranken,

d)  für  die  von  anderen  ansteckenden
  Krankheiten  Befallenen,


e)  für  die  gewöhnlichen  Kranken;

6.  in  wirksamer  Weise  voneinander

getrennte  Lager;  die  Entfernung
zwischen  ihnen  muß  möglichst  groß
sein;  die  für  die  Pilger  bestimmten
Unterkunftsräume  müssen  unter
den  besten  hygienischen  Bedingungen
  hergestellt  sein  und  dürfen
nicht  mehr  als  25  Personen  aufnehmen;


7.  einen  günstig  und  von  jeder
Wohnstätte  entfernt  gelegenen  Begräbnisplatz,
  welcher  nicht  mit
dem  Grundwasser  in  Verbindung
steht  und  50  Zentimeter  unter
der  Gräberfläche  drainiert  ist;

8.  eine  ausreichende  Zahl  von  Dampfkasten,

  welche  alle  Vorbedingungen
  für  sichere,  erfolgreiche  und
schnelle  Wirkung  bieten;  Vorrichtungen
  zur  Vernichtung  der  Ratten;

9.  Zerstäubungsapparate,  Desinfektionskasten

  und  die  zur  chemischen
Desinfektion  nötigen  Mittel;

10.  Wasserdestilliermaschinen:  Vorrichtungen
  um  Wasser  durch  Hitze
keimfrei  zu  machen;  Eismaschinen.
Für  die  Zuführung  von  Trinkwasser:
  Röhrenleitungen  und  verschlossene
  wasserdichte  Behälter,
        <pb n="520" />
        des  canalisations  et  réservoirs
fermcs,  Ctanches,  et  ne  pouvant
se  vider  due  Par  des  robinets
ou  des  pompes;

un  laboratoire  bactériologique
avcc  le  personnel  necessaire;
une  installation  de  tinettes
mobiles  pour  recucillir  les
matières  föcales  préalablement
GEsinfectées  et  Iépandage  de
Ces  matiGres  sur  une  des  parties
  de  Tile  les  plus  éloignées
des  campements,  en  tenant
compte  des  conditions  necessaires
  pour  le  bon  fonctionne--ment
  de  ces  champs  d’épandage
  au  point  de  vue  de
T’hygiene;

les  eanx  Ssales  doivent  étre
loigndes  des  campements  sans
Douvoir  stagner  ni  servir  à
T’alimentation.  Les  caux-vannes
duisortent  des  höpitaux  doivent
Etre  desintecteées.

Art.  132.  L’autorité  sanitaire  assure,
  dans  chaque  campement,  un
6Ctablissement  pour  les  comestibles,
un  pour  le  combustible.

Le  tarif  des  prix  fix(s  par  PTautoritc
  compétente  est  alliché  en  plusicurs
  endroits  du  campement  et
dans  les  principales  langues  des
Pays  habilés  par  les  pölerins.

Le  controle  de  la  qualité  des
vivres  et  d’'un  approvisionnement
suflisant  est  fait  chaque  jour  par  le
medecin  du  campement.

L'’eau  est  fournie  gratuitement.

2°  Stations  d’Abou-Ali,  Abou-Saad,
  Dijeddah,  Vasta  et  Lambo.

Art.  133.  Les  stations  sanitaires
d'Abou-Ali,  d’Abou-Saad,  de  Vasta,

--  494  --welche

  sich  nur  mittels  Hähnen
oder  Pumpen  leeren  lassen;

11.  ein  bakteriologisches  Laboratorium
mit  dem  nötigen  Personal;

12.  Aufstellung  von  beweglichen  Zubern
  zur  Aufnahme  der  vorher
desinfizierten  Fäkalien.  Abfuhr
dieser  Stoffe  auf  eine  der  von  den
Lagern  am  weitesten  entfernt  gelegenen
  Stellen  der  Insel,  wobei
darauf  zu  achten  ist,  daß  die
Bodenverhältnisse  vom  gesundheitlichen
  Standpunkt  aus  hierfür
geeignet  sind;

13.  die  Schmutzwässer  sind  aus  den
Lagern  zu  entfernen,  ohne  daß  sie
stehendes  Wasser  bilden  oder  zu
Genußzwecken  verbraucht  werden
können.  Die  Abwässer  aus  den
Hospitälern  sind  zu  desinfizieren.

Art.  132.  Die  Gesundheitsbehörde
sorgt  dafür,  daß  in  jedem  Lager  ein
Magazin  für  Lebensmittel  und  ein  solches
für  Brennmaterial  vorhanden  ist.

Das  Verzeichnis  der  von  der  zuständigen
  Behörde  festgesetzten  Preise  wird  im
Lager  an  mehreren  Stellen  in  den
wichtigsten  Sprachen  der  von  den  Pilgern
bewohnten  Länder  angeschlagen.

Jeden  Tag  hat  der  Arzt  des  Lagers
die  Beschaffenheit  der  Lebensmittel  zu
prüfen  und  festzustellen,  ob  ein  genügender
  Vorrat  vorhanden  ist.

Wasser  wird  unentgeltlich  verabfolgt.

2.  Stationen  in  Abou-Ali,
Abou-Saad,  Djeddah,  Vasta  und
Yambo.
Art.  133.  Die  Sanitätsstationen  in
Abou-Ali,  Abou-Saad,  Vasta  sowie
        <pb n="521" />
        —  495  —

ainsi  que  celles  de  Djeddah  et  de
Vambo,  doivent  répondre  aux  conditions
  ei-apres:
1°  création  à  Abou-Ali,  de  quatre
höpitaux,  deux  pour  pesteuz,
hommes  et  femmes,  deux  pour
cholériques,  hommes  et  femmcs;

1

réation  à  Vasta  d’un  hépital
Pour  malades  ordinaires;

3°  installation  à  Abou-Saad  et
à  Vasta  de  logements  en  pierre
Capables  de  contenir  cinquante
Personnces  par  logement;

4°%  trois  ctuves  de  Gdésinlection

Plackces  à  Abou-Ali,  Aboeu-Saad

  et  Vasta,  avec  buanderies,

accessoires  et  appareils  pour

a  destruction  des  rats;

5%  tablissement  de  douches-  lavages
  à  Abou-Saad  et  à  Vasta;
6  dans  chacune  des  iles  d'Abou-Saad
  et  de  Vasta.  ECtablissement
de  machines  à  distiller  pouvant
fournir  ensemble  15  tonnes
d’eau  par  jour;
7°  Pour  les  matières  iEcales  et  les
eaux  sales,  le  régime  sera
réglé  d’apreès  les  principes  admis
  pour  Camaran;
8e  un  cimetière  sera  établi  dans
une  des  iles;
installations  sanitaires  à  Djseddah
  et  Vambo  Pprévues  dans

Tarticle  150,  et  notamment  des

étuves  et  autres  moyens  de

désinfection  pour  les  pelerins
quittant  le  lledjaz.

Art.  131.  L.es  règles  prescrites
Pour  Camaran,  en  ce  qui  concerne
es  vivres  et  T’eau,  sont  applicables
aux  campements  d'’Abou-Ali,  dAbou-Saad
  et  de  Vasta.

S

Djeddah  und  Yambo  sollen  folgenden
Bedingungen  entsprechen:

1.  Herstellung  von  vier  Hospitälern
in  Abou-Ali  und  zwar  zwei  für
Pestkranke  —  Männer  und  Frauen
—  und  zwei  für  Cholerakranke
—  Männer  und  Frauen;

2.  Herstellung  eines  Hospitals  für
gewöhnliche  Kranke  in  Vasta;

3.  Errichtung  von  steinernen  Unterkunftsräumen
  in  Abou-Saad  und
Vasta,  welche  je  fünfzig  Personen
aufnehmen  können;

4.  drei  Dampfdesinfektionskasten,  die
in  Abou-Ali,  Abou-  Saad  und
Vasta  aufzustellen  sind,  nebst
Waschanstalten,  Zubehör  und
Vorrichtungen  zur  Vernichtung
der  Ratten;

5.  Anstalten  für  Brausebäder  in
Abou-Saad  und  Vasta;

6.  auf  jeder  der  Inseln  Abou-Saad

und  Vasta  Destilliermaschinen,
welche  zusammen  täglich  15  Tonnen
  Wasser  liefern  können;









7.  die  Beseitigung  der  Fäkalien  und
Schmutzwässer  wird  nach  den  für
Camaran  aufgestellten  Grundsätzen
  geregelt

8.  ein  Begräbnisplatz  wird  auf  einer
der  Inseln  angelegt;

9.  die  im  Art.  150  vorgesehenen  Sanitätseinrichtungen
  in  Djeddah
und  Yambo,  vorzugsweise  Dampfkasten
  und  andere  Desinfektionsmittel
  für  die  den  Hediaz  verlassenden
  Pilger.

Art.  134.  Bezüglich  der  Lebensmittel
  und  des  Wassers  finden  die  für
Camaran  gültigen  Bestimmungen  auch
auf  die  Lager  in  Abou-Ali,  Abou-Saad
und  Vasta  Anwendung.
        <pb n="522" />
        B.  Régime  sanitaire  applicable  aux  navires
  à  plerins  musulmans  venant  du  Nor
et  allant  vers  le  Hiedjoz.

Art.  135.  Si  la  présence  de  la
Peste  ou  du  choléra  West  pas  constatce
  dans  le  port  de  départ  ni
dans  ses  environs,  et  qu’aucun  cas
de  peste  ou  de  cholcra  ne  se  soit
Produit  pendant  la  traversce,  le  navire
  est  immédiatement  admis  à  la
libre  pratique.

Art.  136.  Si  la  présence  de  la
peste  ou  du  choléra  est  constatcc
dans  le  port  de  départ  ou  dans  ses
environs,  ou  si  un  cas  de  peste  ou
de  choléra  s’est  produit  pendant  la
traversce,  le  navire  est  soumis,  à
El-Tor,  aux  règles  instituces  pour
les  navires  qui  viennent  du  Sud  et
qui  sarrétent  à  Camaran.  Les  navires
  sont  ensuite  recus  en  libre
pratique.

Section  V.  Mesures  à  prendre
au  retour  des  pelerins.

A.  Javires  à  Pôlerins  retournant  vers

le  Jorld.

Art.  137.  Toute  navire  à  destination
  de  Suez  ou  d'un  port  de  la
Moediterrante,  ayant  à  bord  des  pelerins
  ou  masses  analogues,  et  provenant
  d'un  port  du  lledjaz  ou  de
tont  autre  port  de  la  cote  arabique
de  la  Mer  Rouge,  est  tenu  de  se
rendre  à  El-Tor  pour  y  subir  Tob
servation  et  les  mesures  sanitaires
indiquces  dans  les  articles  141  à  143.

Art.  138.  Les  navires  ramenant
les  pèlerins  musulmans  vers  la  M6éditerrane
  ne  traversent  le  canal
du’en  qduarantainc.

--  496  --B.

  Gesundheitspolizeiliche  Behandlung  der
von  Norden  kommenden  und  nach  dem  Hedjaz
fahrenden  Schiffe  mit  muselmanischen  Pilgern.

Art.  135.  Wenn  weder  im  Abgangshafen

  noch  in  dessen  Umgegend
Pest  oder  Cholera  festgestellt  worden,
und  kein  Pest-  oder  Cholerafall  während
der  Überfahrt  vorgekommen  ist,  wird
das  Schiff  sofort  zum  freien  Verkehre
zugelassen.

Art.  136.  Wenn  Pest  oder  Cholera  im
Abgangshafen  oder  in  dessen  Umgegend
festgestellt  worden,  oder  wenn  ein  Pestoder
  Cholerafall  während  der  Überfahrt
vorgekommen  ist,  so  unterliegt  das
Schiff  in  El-Tor  denjenigen  Maßnahmen,
  welche  für  die  aus  dem  Süden
kommenden  und  in  Camaran  anhaltenden
  Schiffe  angeordnet  sind.  Die
Schiffe  werden  darauf  zum  freien  Verkehre
  zugelassen.

Abschnitt  V.  Maßnahmen  bei  der
Rückreise  der  Pilger.

A.  Pilgerschiffe  welche  nach  dem  Norden

zurückkehren.

Art.  137.  Jedes  aus  einem  Hafen  des
Hedjaz  oder  aus  irgend  einem  anderen
Hafen  der  arabischen  Küste  des  Roten
Meeres  kommende  Schiff,  welches  Pilger
oder  ähnliche  Massentransporte  an  Bord
hat  und  nach  Suez  oder  einem  Hafen  des
Mittelländischen  Meeres  bestimmt  ist,  hat
sich  nach  El-Tor  zu  begeben,  um  dort
der  Beobachtung  und  den  in  Art.  141
bis  143  aufgeführten  gesundheitlichen
Maßregeln  unterworfen  zu  werden.

Art.  138.  Die  Schiffe,  welche  die
muselmanischen  Pilger  nach  dem  Mittelmeer
  zu  zurückbringen,  dürfen  den  Kanal
  nur  in  Quarantäne  durchfahren.
        <pb n="523" />
        Art.  139.  Les  agents  des  compagnies
  de  navigation  et  les  capitaines
  sont  prévenus  qu'après  avoir
sini  leur  observation  à  la  station
sanitaire  de  El-Tor,  les  Pölerins
Ggyptiens  seront  seuls  auntoriscs  à
dquitter  dérinitivement  le  navire  pour
rentrer  ensuite  dans  leurs  foyers.

Ne  seront  reconnus,  comme  EgyDtiens
  ou  résidant  en  Egypte  duc  les
Pelerins  portcurs  d’une  carte  de  residence
  Gmanant  (’une  autorité  é6gyp
tienne  ct  conforme  au  modele  éCtabli.
Des  exemplaires  de  cette  carte  seront
deposés  auprès  des  autorités  consulaires
  et  sanitaires  de  Djeddah  et  de
Vambo,  ou  les  agents  et  capitaines
de  navires  pourront  les  examiner.

Les  Pelerins  non  Cgyptiens,  tels
due  les  Turcs,  les  Russes,  les  Persans,
  les  Tunisiens,  les  Algériens,
les  Marocains,  etc.,  ne  peuvent,
après  avoir  duitteé  El-Tor,  etre  débarqucs
  dans  un  port  Egyptien.  En
consequence,  les  agents  de  navigation
et  les  capitaines  sont  prévenus  due
le  transbordement  des  pelerins
4trangers  à  I’Egypte  soit  à  Tor,  scit
à  Sucz,  à  Port-Said  ou  à  Alexandrie,
est  interdit.

Les  batcaux  qui  auraient  à  leur
bord  des  peèlerins  appartenant  aux
nationalitées  dcnommces  dans  Talinda
Précédent  suivront  la  condition  de
es  pôlerins  et  ne  seront  recus  dans
aucun  port  égyptien  de  la  Mditerranke.


Art.  140.  Les  pèlerins  égyptiens
subissent  soit  à  El-Tor,  soit  à  Souakim,
  ou  dans  tonte  autre  station
designée  par  le  Conseil  sanitaire
d’Egypte,  unc  observation  de  trois

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  497  --Art.

  139.  Die  Agenten  der  Schifffahrtsgesellschaften
  und  die  Kapitäne
werden  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  daß
allein  die  egyptischen  Pilger  nach  Beendigung
  ihrer  Beobachtung  in  der
Sanitätsstation  von  El-Tor  berechtigt
sind,  das  Schiff  endgültig  zu  verlassen,
um  alsdann  nach  Hause  zurückzukehren.

Es  werden  als  Egypter  oder  in
Egypten  wohnhaft  nur  die  Pilger  angesehen,
  welche  im  Besitz  einer  von  einer
egyptischen  Behörde  ausgestellten  und
der  vorgeschriebenen  Form  entsprechenden
Aufenthaltskarte  sind.  Muster  dieser
Karte  werden  bei  den  Konsular-  und
Gesundheitsbehörden  in  Djeddah  und
Yambo  niedergelegt,  wo  die  Agenten  und
Schiffskapitäne  sie  einsehen  können.

Die nichtegyptischen  Pilger,  wie  Türken,
Russen,  Perser,  Tunesier,  Algerier,
Marokkaner  usw.  dürfen,  nachdem  sie
El-Tor  verlassen  haben,  nicht  in  einem
egyptischen  Hafen  ausgeschifft  werden.
Infolgedessen  werden  die  Schiffahrtsagenten
  und  die  Kapitäne  davon  in
Kenntnis  gesetzt,  daß  das  Umsteigen
von  in  Egypten  nicht  heimischen  Pilgern,
sei  es  in  Tor,  Suez,  Port  Said  oder
Alexandrien  verboten  ist.

Die  Schiffe,  welche  Pilger  der  im  vorstehenden
  Absatz  aufgeführten  Nationalitäten
  an  Bord  haben,  unterliegen  der
gleichen  Behandlung  wie  diese  Pilger
und  werden  in  keinem  egyptischen  Hafen
des  Mittelländischen  Meeres  zugelassen.

Art.  140.  Die  egyptischen  Pilger
unterliegen  vor  ihrer  Zulassung  zum
freien  Verkehr  entweder  in  El-Tor  oder
in  Suakim  oder  in  jeder  anderen  vom
Konseil  in  Egypten  bezeichneten  Station

89
        <pb n="524" />
        jours  et  une  visite  médicale,  avant
d'étro  admis  en  Libre  pratique.

Art.  141.  Si  la  présence  de  la
Peste  ou  du  clholéra  est  constatce
au  lledjaz  ou  dans  le  port  d’cn
Provient  le  navire,  ou  l’a  été  au
Hedjaz  au  cours  du  pelerinage,  le
navire  est  soumis,  à  El-Tor,  aux
règles  instituées  à  Camaran  pour  les
navires  inlectés.

Les  personnes  atteintes  de  peste
rou  de  choldra  sont  debarquces  et
isolées  à  Thöpital.  Les  autres  passagers
  sont  debarqucs  et  iscles  par
groupes  Ccomposes  de  personnes  aussi
Peu  nombreuses  due  possible,  de
manière  que  ensemble  ne  soit  pas
solidaire  d’un  groupe  particulier,  8#
la  peste  ou  le  choléra  venait  à  §.)
developper.

Le  linge  sale,  les  objets  à  usage.
les  vetements  de  I’equipage  et  des
Dassagers,  les  bagages  et  les  marchandises
  suspectes  d’étre  contamindes
  sont  debardqucs  pour  étre
désinfectes.  Leur  desinfection  et  celle
du  navire  sont  pratiquces  ’'une
facon  complete.

Toutetois,  Tautoritc  sanitaire  locale
peut  decider  due  le  dechargement
des  gros  bagages  et  des  marchan-(ises
  n’est  pas  necessaire,  et  qu’nne
Partie  seulement  du  navire  doit  subir
ln  desinlection.

Le  regime  prvu  par  les  articles  21
et  24  est  appliquc  en  ce  qui  concerne
  les  rats  dui  pourraient  se
trouver  à  bortl.

Tous  les  pelerins  sont  soumis,  à
Dartir  du  jour  où  ont  été  termises
Les  operations  de  desinfection,  à  une

--  498  --einer

  dreitägigen  Beobachtung  und  einer
ärztlichen  Untersuchung.

Art.  141.  Wenn  Pest  oder  Cholera
im  Hedjaz  oder  im  Abgangshafen  des
Schiffes  festgestellt  wird  oder  während
der  Pilgerfahrt  im  Hedjaz  festgestellt
worden  ist,  unterliegt  das  Schiff  in
El-Tor  den  in  Camaran  für  verseuchte
Schiffe  angeordneten  Bestimmungen.

Die  von  Pest  oder  Cholera  befallenen

Personen  werden  gelandet  und  im
Hospital  abgesondert.  Die  übrigen
Reisenden  werden  gelandet  und  in

möglichst  kleinen  Personengruppen  abgesondert,
  so  daß  die  Gesamtheit  nicht
in  Mitleidenschaft  gezogen  wird,  wenn
Pest  oder  Cholera  in  einer  einzelnen
Gruppe  ausbrechen  sollte.

Die  schmutzige  Wäsche,  die  Bekleidungsgegenstände
  des  täglichen  Gebrauchs
und  die  Kleidung  der  Schiffsbesatzung
und  der  Reisenden,  das  Reisegepäck
und  die  Waren,  von  denen  zu  befürchten
  ist,  daß  sie  verseucht  sind,
werden  zum  Zwecke  der  Desinfektion
ausgeschifft.  Ihre  Desinfektion  wird
ebenso  wie  die  des  Schiffes  vollständig
durchgeführt.

Die  örtliche  Gesundheitsbehörde  kann
bestimmen,  daß  das  Ausladen  des
großen  Gepäcks  und  der  Waren  nicht
nötig  und  das  Schiff  nur  teilweise  zu
desinfizieren  ist.

Die  Bestimmungen  der  Art.  21  und
24  finden  hinsichtlich  der  etwa  an  Bord
befindlichen  Ratten  Anwendung.

Alle  Pilger  unterliegen,  wenn  es  sich
um  Pest  oder  Cholera  handelt,  einer
Beobachtung  von  sieben  vollen  Tagen,
        <pb n="525" />
        observation  de  sept  jours  pleins,
du’il  Fagisse  de  peste  ou  de  choléra.
Si  un  cas  de  peste  ou  de  cholera
est  produit  dans  une  section,  la-PéFriode
  de  sept  jours  ne  commence
Lour  cette  section  qu'à  partir  du  your
ou  le  dernier  cas  a  Cte  constaté.

Art.  142.  Dans  le  cas  prévu  par
Tarticle  préccdent,  les  pelerins  égy  ptiens
  subissent  en  outre  une  observation
  supplémentaire  de  trois  jours.

Art.  143.  Si  la  présence  de  la
Peste  ou  du  choldra  Mest  constatée
nmni  au  lledjaz,  ni  au  port  d’on-Drovient
  le  navire,  et  ne  Ta  pas
ctc  au  lledjaz  au  cours  du  pelerinage,
  le  navire  est  soumis  à  El-Tor
  aux  règles  institudes  à  Camaran
Pour  les  navires  indemnes.

Les  Pelerins  sont  débarqutés;  ils
prennent  une  douche-larage  ou  un
bain  de  mer;  leur  linge  sale  ou  la
Partie  de  leurs  eflets  à  usage  et  de
leurs  bagages  qui  peut  étre  suspecte,
Taprès  Tappreéciation  de  Tautorité
Sanitaire,  sont  deésinfectes.  La  durée
de  ces  oPérations,  y  compris  le  debarduemem
  et  Tlembarquement,  ne  doit
Das  dépasser  soikante-douze  heures.

Toutelois,  un  navire  à  Pölerins,
appartenant  à  une  des  nations  ayant
alheré  aux  stipulations  de  la  présente
  convention  et  des  conventions
antérieures,  sil  n’'a  pas  eu  de  malades
  atteints  de  peste  ou  de  choléra
en  cours  de  route  de  Djeddah  à
Vambo  et  à  El-Tor,  et  si  la  visite
médicale  individuelle,  faite  à  El-Tor
après  débarquement,  permet  de  constater
  du’il  ne  contient  pas  de  tels
malndes,  peut  etre  autorisé,  par  le

--  499  --von

  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem
die  Desinfektionsmaßnahmen  beendigt
worden  sind.  Wenn  ein  Pest-  oder
Cholerafall  in  einer  Abteilung  vorgekommen
  ist,  beginnt  die  siebentägige
Frist  für  diese  Abteilung  erst  mit  dem
Tage,  an  dem  der  letzte  Fall  festgestellt
worden  ist.

Art.  142.  In  dem  im  vorigen  Artikel
  vorgesehenen  Falle  unterliegen  die
egyptischen  Pilger  außerdem  einer  zusätzlichen
  Beobachtung  von  drei  Tagen.

Art.  143.  Wenn  Pest  oder  Cholera
im  Hedjaz  oder  im  Abgangshafen  des
Schiffes  nicht  festgestellt  wird  und
während  der  Pilgerfahrt  im  Hedjaz
nicht  festgestellt  worden  ist,  unterliegt
das  Schiff  in  El-Tor  den  in  Camaran
für  reine  Schiffe  angeordneten  Bestimmungen.


Die  Pilger  werden  gelandet;  sie
nehmen  ein  Brause-  oder  Seebad,  ihre
schmutzige  Wäsche  und  was  von  ihren
Bekleidungsgegenständen  des  täglichen
Gebrauchs  und  ihrem  Reisegepäcke  nach
Ansicht  der  Gesundheitsbehörde  verdächtig
sein  könnte,  wird  desinfiziert;  die  Dauer
dieser  Maßnahmen,  einschließlich  der  Ausund
  Einschiffung,  darf  zweiundsiebenzig
Stunden  nicht  übersteigen.

Wenn  auf  einem  Pilgerschiffe,  welches
einer  Nation  angehört,  die  der  gegenwärtigen
  und  früheren  Übereinkünften
beigetreten  ist,  während  der  Reise  von
Djeddah  nach  Yambo  und  El-Tor
Pest-  oder  Choleraerkrankungen  nicht
vorgekommen  sind,  und  wenn  die  nach
der  Ausschiffung  in  El-Tor  vorgenommene
  ärztliche  Untersuchung  jeder
einzelnen  Person  die  Annahme  gerechtfertigt
  erscheinen  läßt,  daß  sich  derartige
  Kranke  nicht  an  Bord  befinden,

89
        <pb n="526" />
        Conseil  sanitaire  d’Egypte,  àtraverser
een  qduarantaine  le  canal  de  Sucz,
méme  la  nuit,  lorsque  sont  réunies
les  quatre  conditions  suivantes:

le  le  service  medical  est  assurc
a  bord  par  un  ou  plusieurs
medecins  commissionnts  parle
Gouvrernemem  auquel  apbartient
  le  navire;

le  navire  est  Dourvu  d’étuves
à  deSinlection,  et  il  est  constatc
  due  le  linge  salc  a  été
desinlecte  en  cours  de  route;

2

—

il  est  Gibli  que  le  nombre  des
Plerins  West  Das  subeéricur  à
celui  autorisé  par  les  reglements
  du  plerinage;

le  capitaine  engage  àsc  rendre
directement  dans  un  des  ports
du  pays  auquel  appartient  le
navire.

La  visite  médicale  apres  débarduement
  à  El-Tor  doit  éetre  fuite  dans
le  moindre  delai  possible.

La  taxe  sanitaire  payéce  à  l'Administration
  qunranenaire  est  la
méme  que  celle  qu'’anraicnt  payce
les  Plerins  sils  Gtaient  restés  trois
jours  en  quarantainc.

Art.  144.  Le  navire  qui,  pendant
la  trarersce  de  El-Tor  à  Sucz,  aurait
eu  un  cas  suspect  à  bord,  sera  re-Doussc
  à  El-Tor.

iiee
0

Art.  145.  Le  transbordement  dos
Pelerins  est  strictement  interdit  dans
les  ports  égyptiens.

Art.  146.  Les  navires  Partant  du
Iledinz  et  ayant  à  leur  bord  des
Telerins  à  destination  d'un  port  de

--  500  --kann

  dem  Schiffe  von  dem  Konseil

in  Egypten  die  Erlaubnis  erteilt  werden,

den  Suezkanal  auch  während  der  Nacht
in  Quarantäne  zu  durchfahren,  falls  folgende
  vier  Bedingungen  erfüllt  sind:

1.  der  Gesundheitsdienst  an  Bord

wird  durch  einen  oder  mehrere
von  der  Regierung,  der  das
Schiff  angehört,  anerkannte  Ärzte
sichergestellt;

2.  das  Schiff  ist  mit  Desinfektionskasten
  versehen  und  es  wird  festgestellt,
  daß  die  schmutzige  Wäsche
während  der  Reise  desinfiziert
worden  istz

3.  es  wird  nachgewiesen,  daß  die  Zahl
der  Pilger  nicht  größer  ist,  als  es
die  Verordnungen  für  die  Pilgerfahrt
  gestatten;

4.  der  Kapitän  verpflichtet  sich,  unmittelbar
  nach  einem  Hafen  des
Landes  zu  fahren,  dem  das  Schiff
angehört.

Nach  Ausschiffung  in  El-Tor  muß
die  ärztliche  Untersuchung  in  möglichst
kurzer  Frist  durchgeführt  werden.

Die  an  die  Quarantäneverwaltung
zu  zahlende  Sanitätsgebühr  ist  dieselbe
wie  die,  welche  die  Pilger  zu  zahlen
haben  würden,  falls  sie  drei  Tage  in
El-Tor  in  Quarantäne  verblieben  wären.

Art.  144.  Das  Schiff,  welches
während  der  Überfahrt  von  El-Tor
nach  Suez  einen  verdächtigen  Fall  an
Bord  haben  sollte,  wird  nach  El-Tor
zurückverwiesen.

Art.  145.  In  den  egyptischen  Häfen
ist  die  Umschiffung  von  Pilgern  streng
untersagt.

Art.  146.  Die  den  Hedjaz  verlassenden
  Schiffe,  welche  Pilger  mit  der  Bestimmung
  nach  einem  Hafen  der  afri-
        <pb n="527" />
        la  còôte  africaine  de  la  Mer  Rouge
sont  autoriscs  à  se  rendre  directement
  à  Souakim,  ou  en  tel  autre
endroit  due  le  Conscil  sanitaire
d'/Alexandrie  décidera,  pour  y  subir
le  méme  regime  qduarantenaire  qu’à,

El-Tor.

Art.  147.  Les  navires  venant  du
Hedjaz  ou  d’un  port  de  la  cote  arabiquc
  de  la  Mer  Rouge  avec  patente
nette,  w’ayant  pas  à  bord  des  pelerins
  ou  masses  analogucs  et  qui
n'ont  Das  eu  d’accident  suspect  durant
  la  traversce,  sont  admis  en  lihre
Dratique  à  Sucz,  apres  visite  medicale
  favorable.

Art.  148.  Lorsque  la  peste  ou  le
cholcra  aura  été  constaté  au  Hedjaz:
1°  les  caravanes  composces  de
Pelerins  égyptiens  doivent,
avam  de  se  rendre  en  Egypte,
subir  une  quarantaine  de  rigueur
  à  El-Tor,  de  sept  jours

en  cas  de  choléra  ou  de  peste;
elles  doivent  ensuite  subir  à
El-Tor  une  observation  de  trois
jours,  après  laquelle  elles  ne
sont  admiscs  en  libre  pratique
qu’après  visite  médicale  farorable
  et  déesinfection  des  ellets;

2°les  caravanes  composées  de
Pölerins  Cctrangers  devant  se
frendre  dans  leurs  foyers  par
la  voic  de  terre  sont  Soumises
auxk  mémes  mesures  que  les
caravanes  é6gyptiennes  et  doivent
  étre  accompagnees  par  des
gardes  sanitaires  jusqu'’aux  limites
  du  désert.

--  501  --kanischen

  Küste  des  Roten  Meeres  an
Bord  haben,  sind  berechtigt,  sich  unmittelbar
  nach  Suakim  oder  nach  jedem
anderen  von  dem  Gesundheitsrat  in
Alexandrien  zu  bezeichnenden  Punkt  zu
begeben,  um  dort  derselben  Behandlung
wie  in  El-Tor  zu  unterliegen.

Art.  147.  Die  mit  reinem  Gesundheitspaß
  aus  dem  Hedjaz  oder  aus
einem  Hafen  der  arabischen  Küste  des
Roten  Meeres  kommenden  Schiffe,  welche
keine  Pilger  oder  ähnliche  Massentransporte
  an  Bord  haben,  und  auf
denen  während  der  Überfahrt  kein  verdächtiger
  Fall  vorgekommen  ist,  werden
in  Suez  nach  günstig  ausgefallener
ärztlicher  Untersuchung  zum  freien  Verkehre
  zugelassen.

Art.  148.  Falls  Pest  oder  Cholera
im  Hedjaz  festgestellt  worden  ist,  sollen:
1.  die  aus  egyptischen  Pilgern  bestehenden
  Karawanen,  bevor  sie
sich  nach  Egypten  begeben,  einer
strengen  Quarantäne  von  sieben
Tagen,  sowohl  bei  Pest  wie  bei
Cholera,  in  El-Tor  unterliegen;
sie  werden  darauf  in  El-Tor
noch  einer  dreitägigen  Beobachtung
  unterworfen,  worauf  sie
erst  nach  günstig  ausgefallener
ärztlicher  Untersuchung  und  Desinfektion
  ihrer  Effekten  zum  freien
Verkehre  zugelassen  werden;

2.  die  aus  fremden  Pilgern  bestehenden
  Karawanen,  welche  sich  auf
dem  Landwege  nach  Hause  begeben
  müssen,  denselben  Maßnahmen
  unterliegen,  wie  die  egyptischen
  Karawanen;  außerdem
müssen  sie  von  Gesundheitsaufsehern
  bis  zum  Wüstensaume  begleitet
  werden.
        <pb n="528" />
        Art.  149.  Lorsque  la  peste  ou  le
choldra  n’a  pas  été  signalé  au  Iledjaz,
  les  earavanes  de  pèlerins  venant
du  Hedjaz  par  la  route  de  Akaba
ou  de  Moila  sont  soumises,  à  leur
arrivée  au  canal  ou  à  Nakhel,  à  la
visite  medicale  ct  à  la  desinlection
du  linge  salc  et  des  eflets  à  usage.

B.  Pllerins  retournant  vers  le  Sad.

Art.  150.  IIy  aura  dans  les  ports
d’embarqucment  du  lledjaz  des  installations
  sanitaires  asscz  completes
Pour  duon  puisse  appliquer  aux
Pelerins  qui  doivent  se  diriger  vers
Lke  Sud  pour  rentrer  dans  leur  pays
lIes  mesures  qui  sont  obligatoires,  en
vertu  des  articles  46  ct  47,  au  moment
  du  départ  de  ces  pelerins  dans
les  ports  situès  au-delà  du  détroit
de  Bab-el-Mandeb.

Lapplication  de  ces  mesures  est
fücultative,  c’est-à-dire  qwelles  ne
sont  appliquées  due  dans  les  cas  ou
Tautorité  consulaire  du  pays  auduel
appartient  le  Dlerin,  ou  le  medecindu
  navire  à  bord  duquel  ll  va  s'embarquer,
  les  juge  nécessaires.

Chapitre  III.
Penalités.

Art.  151.  Tout  capitaine  convaincu
  de  ne  pas  s'étre  conformé,
Pour  la  distribution  de  Teau,  des
vivres  ou  du  combustible,  aux  engagements
  pris  par  lui,  est  passible
Tune  amende  de  2  livres  turgucs!).
Cette  amende  est  percue  au  prolit

1)  La  Ürre  turqdue  vant  22  fr.  50.

--  502  --Art.

  149.  Wenn  über  Pest  oder
Cholera  im  Hedjaz  nichts  verlautet  hat,
unterliegen  die  aus  dem  Hedjaz  auf
dem  Wege  von  Akaba  oder  Moila
kommenden  Karawanen  bei  ihrer  Ankunft
  am  Kanal  oder  in  Nakhel  der  ärztlichen
  Untersuchung,  und  ihre  schmutzige
Wäsche  und  ihre  Bekleidungsgegenstände
des  täglichen  Gebrauchs  der  Desinfektion.

B.  Nach  dem  Süden  zurückkehrende  Pilger.

Art.  150.  Es  sind  in  den  Einschiffungshäfen
  des  Hedjaz  gesundheitliche
Einrichtungen  zu  treffen,  welche  ausreichen,
  um  auf  die  nach  dem  Süden
ziehenden,  in  ihre  Heimat  zurückkehrenden
Pilger  diejenigen  Maßnahmen  zur  Anwendung
  zu  bringen,  welche  in  den
jenseits  der  Meerenge  von  Bab-el-Mandeb
  gelegenen  Häfen  gemäß  Art.  46
und  47  bei  der  Abfahrt  dieser  Pilger
vorgeschrieben  sind.

Die  Anwendung  dieser  Maßnahmen
steht  frei,  das  heißt  sie  werden  nur
dann  angewendet,  wenn  die  Konsulatsbehörde
  des  Landes,  welchem  der  Pilger
angehört,  oder  der  Arzt  des  Schiffes,
auf  welchem  er  sich  einschiffen  will,  es
für  nötig  erachtet.

Kapitel  III.
Strafbestimmungen.

Art.  151.  Jeder  Kapitän,  welcher
überführt  wird,  bezüglich  der  Zuteilung
von  Wasser,  Lebensmitteln  und  Brennmaterial
  die  von  ihm  eingegangenen
Verpflichtungen  nicht  erfüllt  zu  haben,
verfällt  in  eine  Geldstrafe  von  zwei
türkischen  Pfund 1).  Diese  Geldstrafe

1)  Das  türkische  Pfund  gilt  22,50  Franken.
        <pb n="529" />
        du  pèlerin  qui  aurait  été  vietime  du
manquement  et  qui  éẽtablirait  qu'il
a  en  vain  réclamé  Texccution  de
Tengagement  pris.

Art.  152.  Toute  infraction  à  larticle
104  est  punie  d’une  amende  de  30
Llivres  turqucs.

Art.  153.  Tout  capitaine  qui  a
commis  ou  qui  a  sciemment  laissé
commettre  une  fraude  quclconque
concernant  la  liste  des  Ppèlerins  ou
la  Patente  sanitaire,  Drévues  à  Tarticle
  110,  est  passible  d’une  amende
de  50  livres  turques.

Art.  15  4.  Tout  capitaine  de  navire
arrivant  sans  patente  sanitaire  du
Dort  de  départ,  ou  sans  visa  des
Dorts  de  reläche,  ou  non  muni  de
la  liste  réglementaire  et  rgulicrement
  tenue  suivant  les  articles  110,
123  et  124,  est  passible,  dans  chaqdue
cas,  d’une  amende  de  12  livres  turqucs.


Art.  155.  Tout  capitaine  convaincu
Tavoir  ou  d’avoir  eu  à  bordl  plus
de  cent  Pelerins  sans  la  présence
Tun  medecin  commissionne,  conforméement
  aux  prescriptions  de  Tartiche
  103,  est  passible  d’une  amende
de  300  livres  turques.

Art.  156.  Tout  capitaine  convaincu
d’avoir  ou  d’avoir  eu  à  son  bord  un
nombre  de  pelerins  supéricur  à  celui
qu’il  est  autorisé  à  embarquer,  conformement
  aux  prescriptions  de  Particke
  110,  est  passible  d'une  amende
de  5  livres  turques  par  chaque  pelerin
  en  surplus.

Le  débarquement  des  Pôlerins  dé-Passant
  le  nombre  #rgulier  est  el---  503  --



  zu  Gunsten  des  Pilgers  erhoben,
der  unter  der  Unterlassung  zu  leiden  gehabt
  hat  und  nachweist,  daß  er  vergeblich
die  Erfüllung  der  eingegangenen  Verpflichtung
  verlangt  hat.

Art.  152.  Jeder  Verstoß  gegen  Art.
104  wird  mit  einer  Geldstrafe  von  30
türkischen  Pfund  geahndet.

Art.  153.  Jeder  Kapitän,  der  hinsichtlich
  der  im  Art.  110  vorgesehenen
Schiffspapiere,  nämlich  der  Pilgerliste
  und  des  Gesundheitspasses,  irgend
eine  Täuschung  begeht  oder  eine  solche
wissentlich  zuläßt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
  von  50  türkischen  Pfund.

Art.  154.  Jeder  Schiffskapitän,  der
ohne  Gesundheitspaß  des  Abgangshafens
oder  ohne  Visa  der  Zwischenhäfen  eintrifft
  oder  der  nicht  mit  der  nach  Art.
110,  123  und  124  vorgeschriebenen
und  ordnungsmäßig  geführten  Liste  versehen
  ist,  verfällt  für  jeden  einzelnen
Fall  in  eine  Geldstrafe  von  12  türkischen
Pfund.

Art.  155.  Jeder  Kapitän,  der  überführt
  wird,  beim  Fehlen  eines  gemäß
den  Vorschriften  des  Art.  103  anerkannten
  Arztes  mehr  als  100  Pilger
an  Bord  zu  haben  oder  gehabt  zu
haben,  verfällt  in  eine  Geldstrafe  von
300  türkischen  Pfund.

Art.  156.  Jeder  Kapitän,  welcher
überführt  wird,  mehr  Pilger  an  Bord
zu  haben  oder  gehabt  zu  haben,  als  er
nach  den  Vorschriften  des  Art.  110  aufzunehmen
  berechtigt  ist,  verfällt  in  eine
Geldstrafe  von  5  türkischen  Pfund  für
jeden  überzähligen  Pilger.

Die  überzähligen  Pilger  werden  auf
der  ersten  Station,  wo  eine  zuständige
        <pb n="530" />
        fectué  à  la  première  station  où  réside
une  autorité  competente,  et  le  capitainc
  est  tenu  de  fournir  aux  pelerins
debarqués  Targent  nécessaire  pour
Doursuivre  leur  voyage  jusqu’d  de-Etination.


Art.  157.  Tout  capitaine  conwaincu
Tavoir  déebarqué  des  pélerins  dans  un
endroit  autre  quc  celui  de  leur  destination,
  Sauf  leur  consentemen
ou  hors  le  cas  de  force  maseure,
est  Dassible  d’'unc  amende  de  20  livres
turques  par  chaque  Pölerin  débar--dquc
  à  tort.

Art.  158.  Toutcs  autres  infractions
aux  prescriptions  relatives  aux  navires
  à  Pöôlerins  sont  Dunies  d’'une
amende  de  10  a  100  livres  turqucs.

Art.  159.  Toute  contravention
constatce  en  cours  de  voyage  cst
annotée  sur  la  patente  de  santé.
ainsi  due  sur  la  liste  des  Plerins.
L’autorité  compéetente  en  dresse  procs-verbal
  pour  le  remettre  à  qui
de  droit.

Art.  160.  Dans  les  ports  ottomans,
Ia  contravention  aux  dispositions
concernant  les  navires  à  pelerins  est.
Constatée,  et  Famende  imposée  par
Tautorité  competente  conformement
aux  articles  173  et  174.

Art.  161.  Tous  les  agents  appelés
à  concourir  à  T’exccution  Jdes  prescriptions
  de  la  présente  Conventon
en  ce  qui  concerne  les  navires  à
pôlerins  sont  passibles  de  punitions
conformement  aux  lois  de  leurs  pays
respectils  en  cas  de  fautes  commises
Par  eux  dans  T’application  desdites
PDrescriptions.

--  504  --Behörde

  ihren  Sitz  hat,  an  Land  gesetzt,
  und  der  Kapitän  ist  gehalten,  die
gelandeten  Pilger  mit  dem  zur  Fortsetzung
  der  Reise  bis  zum  Bestimmungsorte
  nötigen  Gelde  zu  versehen.

Art.  157.  Jeder  Kapitän,  welcher
überführt  wird,  Pilger,  ohne  ihre  Zustimmung
  oder  ohne  durch  höhere  Gewalt
dazu  gezwungen  zu  sein,  an  einem  anderen
  als  dem  Bestimmungsorte  gelandet
  zu  haben,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
  von  20  türkischen  Pfund  für  jeden
zu  Unrecht  gelandeten  Pilger.

Art.  158.  Jeder  sonstige  Verstoß  gegen
die  Vorschriften,  welche  sich  auf  die  Pilgerschiffe
  beziehen,  wird  mit  einer  Geldstrafe
von  10  bis  100  türkischen  Pfund  geahndet.

Art.  159.  Jede  während  der  Reise
festgestellte  Übertretung  wird  auf  dem
Gesundheitspasse  sowie  auf  der  Liste  der
Pilger  vermerkt.  Die  zuständige  Behörde
  nimmt  über  den  Vorfall  ein
Protokoll  auf,  um  dasselbe  an  zuständiger
  Stelle  vorzulegen.

Art.  160.  In  den  türkischen  Häfen
erfolgt  die  Feststellung  einer  Übertretung
der  Vorschriften  für  die  Pilgerschiffe
und  die  Auferlegung  einer  Geldstrafe
durch  die  zuständige  Behörde  gemäß
Art.  173  und  174.

Art.  161.  Alle  zur  Mitwirkung  bei
der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
  hinsichtlich  der  Pilgerschiffe  berufenen
  Beamten  werden,  wenn  sie  sich
hierbei  Fehler  zu  Schulden  kommen  lassen,
nach  den  Gesetzen  des  Landes  bestraft,
dem  sie  angehören.
        <pb n="531" />
        Tltre  IV.
Surveillange  et  Exécution.

I.  Conseil  sanitaire,  maritime  et
duarantemire  dEgypte.

Art.  162.  Sont  confirmées  les  stiulations
  de  Tannexe  III  de  la  Con-Vention
  sanitaire  de  Venise  du  30  janvier
  1892,  concernant  lacomposition,
les  attributions  et  le  fonctionnement
du  Conseil  sanitaire,  maritime  et  quarantenaire
  d’Egypte,  telles  du’elles
résultent  des  decrets  de  S.  A.  le  Khédive

  en  date  des  19  juin  1893  ct

25  décembre  1894,  ainsi  due  de
Tarrété  ministériel  du  19  juin  1893.

Lesdits  décrets  et  arretc  demeurent
—  annexés  à  la  prcsente  Convention.

Art.  163.  Les  dépenses  ordinaires
résultant  des  dispositions  de  la  prescnte
  Convention  relatives  notamment
  à  P’augmentation  du  personnel
relevant  du  Conseil  sanitaire,  maritime
  et  quarantenaire  d'Egypte,  seront
  couvertes  à  Taide  d’'un  versement
  annucl  complémentaire  par
Ie  Gouvernement  égyptien,  d’une
somme  de  quatre  mille  livres  égyptiennes,
  qui  pourrait  étre  preleve
sur  Pexcédent  du  service  des  phares
resté  à  la  disposition  de  ce  Gouvernement.


Toutefois  il  sera  déduit  de  cctte
somme  le  produit  d'une  taxe  quarantenaire
  supplémentaire  de  10  P.  T.
(piastres  tarif)  Dar  peèlerin,  à  prélever
  à  El-Tor.

Au  cas  ou  le  Gouvernement  égyptien
  verrait  des  diflicultts  à  sup-Reichs-Gesetzbl.

  1907.

Titel  IV.
Überwachung  und  Ausführung.

I.  Konseil  für  See-Sanitätswesen  und
Quarantänesachen  in  Egypten.

Art.  162.  Die  Bestimmungen  der
Anlage  III  der  Sanitätsübereinkunft  von
Venedig  vom  30.  Januar  1892,  betreffend
  die  Zusammensetzung,  die  Befugnisse
  und  die  Tätigkeit  des  Konseils
für  See-Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  in  Egypten,  wie  sie  sich  aus  den
Verfügungen  Seiner  Hoheit  des  Khedive
vom  19.  Juni  1893  und  25.  Dezember
1894  sowie  aus  der  Ministerialverordnung
  vom  19.  Juni  1893  ergeben,
werden  bestätigt.

Die  bezeichneten  Verfügungen  und  die
Ministerialverordnung  sind  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  beigefügt.

Art.  163.  Die  sich  aus  den  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
ergebenden  gewöhnlichen  Ausgaben,  namentlich
  diejenigen  für  Vermehrung  des
dem  Konseil  für  See-Sanitätswesen
und  Quarantänesachen  in  Egypten  unterstehenden
  Personals,  werden  mit  Hilfe
jährlicher  Anweisung  einer  Summe  von
4  000  egyptischen  Pfund  durch  die  Egyptische
  Regierung  gedeckt.  Diese  Summe
kann  zum  voraus  dem  dieser  Regierung
aus  der  Leuchtturmverwaltung  zur  Verfügung
  stehenden  Überschuß  entnommen
werden.

Jedoch  wird  von  dieser  Summe  der
Ertrag  einer  in  El-Tor  zu  erhebenden

Zuschlags-Quarantänegebühr  von  10  Piastern

  Tarif  für  jeden  Pilger  abgezogen.



Sollte  die  Egyptische  Regierung  Anstand

  nehmen,  diesen  Teil  der  Aus-90
        <pb n="532" />
        porter  cette  part  dans  les  dépenses,
les  Puissances  représentües  au  Conseil
sanitaire  sentendraient  avec  le  Gouvernement
  khédivial  pour  assurer  la
Participation  de  ce  dernier  aux  deébenses
  preévues.

Art.  164.  Le  Conseil  sanitaire,
maritime  et  qduarantenaire  dEgypte
est  chargé  de  mettre  en  concordance
avec  les  dispositions  de  la  présente
Convention  les  règlements  actuellement
  appliqués  par  lui  concernant
la  peste,  le  choléera  et  la  flevre
jaune,  ainsi  que  le  reglement  relatif
aux  provenances  des  ports  arabiques
de  la  Mer  Rouge,  à  Tépoque  du
Pôlerinage.

I  revisera,  sil  y  a  lieu,  dans  le
méme  but,  le  reglement  géndral  de
Police  sanitaire,  maritime  et  quarantenaire
  présentement  en  vigueur.

Ces  rglements,  pour  devenir  exccutoires,
  doivent  etre  acceptés  par
les  diverses  Puissances  représentees
au  Conseil.

II.  Conseil  supérieur  de  santé  de
Constantinople.

Art.  165.  Le.Conseil  supérieur  de
santée  de  Constantinople  est  chargé
d’arréter  les  mesurcs  à  prendre  pour
Prévenir  Pintroduction  dans  I’Empire
ottoman  etla  transmission  à  ’étranger
des  maladies  épidemiques.

Art.  166.  Le  nombre  des  Delégucs
ottomans  au  Conseil  supérieur  de
Santé  qui  prendront  part  aux  votes
est  fäxc  à  qduatre  membres,  savoir:

le  Président  du  Conseil  ou,  en
son  absence,  le  Président  elfectif

--  506  --gaben

  zu  übernehmen,  so  werden  die
in  dem  Konseil  vertretenen  Mächte  sich
mit  der  Khedivialregierung  ins  Benehmen
  setzen,  um  die  Beteiligung  dieser
letzteren  an  den  vorerwähnten  Ausgaben
zu  sichern.

Art.  164.  Der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen
in  Egypten  wird  beauftragt,  die  von
ihm  hinsichtlich  der  Pest,  der  Choleraund
  des  Gelbfiebers  gegenwärtig  zur
Anwendung  gebrachten  sowie  die  für
Herkünfte  aus  den  arabischen  Häfen
des  Roten  Meeres  für  die  Zeit  der
Pilgerfahrt  erlassenen  Verordnungen  mit
den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Übereinkunft  in  Einklang  zu  bringen.

Es  wird,  erforderlichenfalls,  zu  demselben
  Zwecke  die  zur  Zeit  gültige  allgemeine
  Polizeiverordnung  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen
nachgeprüft.

Diese  Verordnungen  bedürfen  zu  ihrer
Inkraftsetzung  der  Genehmigung  der  verschiedenen
  im  Konseil  vertretenen  Mächte.

II.  Oberster  Gesundheitsrat  in  Constantinopel.


Art.  165.  Der  Oberste  Gesundheitsrat
  in  Constantinopel  wird  beauftragt,
Maßnahmen  zu  treffen,  um  der  Einschleppung
  ansteckender  Krankheiten  in
das  Ottomanische  Reich  und  ihrer  Übertragung
  ins  Ausland  vorzubeugen.

Art.  166.  Die  Zahl  der  türkischen
Delegierten  im  Obersten  Gesundheitsrate,
welche  an  den  Abstimmungen  teilnehmen,
wird  auf  vier  festgesetzt,  nämlich:

der  Präsident  des  Gesundheitsrats,
oder  in  seiner  Abwesenheit,  der
        <pb n="533" />
        de  la  scance.  IIS8  ne  prendront
part  au  vote  du'en  cas  de  partage
  des  voix;

TInspecteur  général  des  Services
sanitaires;

TInspecteur  de  service;

Ie  Delégué  intermediaire  entre
le  Conseil  et  la  Sublime  Porte,
dit  Mouhassébedgi.

Art.  167.  La  nomination  de  DInspcteur
  gnéral,  de  D’Inspecteur  de
service  et  du  Delcgué  précité,  désignés
  Dar  le  Conseil,  sera  ratifiée
Par  le  Gouvernement  ottoman.

Art.  168.  Les  Ilautes  Parties  Contractantes

  reconnaissent  à  la  Roumanie
  le  droit,  comme  Puissance
maritime,  d’étre  représentée  au  sein
du  Conseil  par  un  Délégué.
.  Art.  169.  Les  Délégués  des  divers
Etats  doivent  étre  des  médecins  régulièrement
  diplömés  par  une  faculté
de  médecine  européenne,  nationaux
des  pays  qdu’ils  représentent,  ou  des
Jonctionnaires  consulaires,  du  grade
de  Vice-Consul  au  moins  ou  d’un
grade  équivalent.

Les  Delégués  ne  doivent  avoir
d’attache  d’aucun  genre  avec  Tautorité
  locale  ni  avec  une  compagnie
maritime.

Ces  dispositions  ne  Fappliquent
Pas  aux  titulaires  actuellement  en
fonctions.

Art.  170.  Les  decisions  du  Conscil
  supérieur  de  santé,  prises  à  la
majorité  des  meinbres  qui  le  composent,
  ont  un  caractère  excutoire,
Sans  autre  recours.

Les  Gouvernementssignataires  conviennent
  due  leurs  Representants  à

--  507  --wirkliche

  Präsident  der  Sitzung.
Sie  nehmen  an  der  Abstimmung
nur  bei  Stimmengleichheit  teil;
der  Generalinspektor  des  Gesundheitsdienstes;


der  Dienstinspektor;

der  zwischen  dem  Gesundheitsrat  und
der  Hohen  Pforte  vermittelnde  Delegierte,
  genannt  Mouhassébedgi.

Art.  167.  Die  Ernennung  des  Generalinspektors,
  des  Dienstinspektors  und  des
vorbezeichneten  Delegierten  erfolgt  auf
Vorschlag  des  Gesundheitsrats  durch
die  Türkische  Regierung.

Art.  168.  Die  Hohen  vertragschließenden
  Teile  erkennen  Rumänien  als  Seemacht
  das  Recht  zu,  im  Gesundheitsrate
  durch  einen  Delegierten  vertreten
zu  sein.

Art.  169.  Die  Delegierten  der  verschiedenen
  Staaten  müssen  von  einer
europäischen  medizinischen  Fakultät  ordnungsmäßig
  diplomierte  Ärzte  und  Angehörige
  des  Landes  sein,  welches  sie
vertreten,  oder  Konsulatsbeamte  im
Range  mindestens  eines  Vizekonsuls
oder  im  gleichen  Range.

Die  Delegierten  sollen  weder  mit  der
Ortsbehörde  noch  mit  einer  Schiffahrtsgesellschaft
  in  irgend  einer  Verbindung

stehen.

Diese  Vorschriften  beziehen  sich  nicht
auf  die  gegenwärtig  im  Amte  befindlichen
  Stelleninhaber.

Art.  170.  Die  Beschlüsse  des  Obersten
Gesundheitsrats,  welche  von  seinen  Mitgliedern
  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt
worden  sind,  sind  vollstreckbar;  Rechtsmittel
  sind  ausgeschlossen.

Die  Vertragsmächte  werden  übereinstimmend
  ihre  Vertreter  in  Constanti-90
        <pb n="534" />
        Constantinople  seront  chargés  de
notilier  au  Gouvernement  ottoman
In  présente  Convention  et  Tinter--venir
  auprès  de  lui  pour  obtenir
son  accession.

Art.  171.  La  mise  en  pratique
et  la  surveillance  des  dispositions
de  la  presente  Convention,  en  ce
qui  concerne  les  pelerinages  et  les
mesures  contre  Tinvasion  et  la  pro-Pagation
  de  la  peste  et  du  choléra,
sont  confices,  dans  Tétendue  de  la
compétence  du  Conseil  supéricur  de
Santé  de  Constantinople,  à  un  Comité
Pris  exclusivement  dans  le  sein  de
ce  Conseil,  et  composé  de  représentants
  des  diverses  Puissances  qui
auront  adhéré  à  la  présente  Convention.


Les  représentants  de  la  Turquie
dans  ce  Comité  sont  au  nombre  de

trois:  l'un  d'eux  a  la  présidenee  du
Comité.  En  cas  de  partage  des  voix,

le  président  a  voix  Prepondérante.

Art.  172.  Un  corps  de  médecins
diplömes,  de  doeésintecteurs  et  de
mecaniciens  bien  exercés,  ainsi  que
de  gardes  sanitaires  recrutés  parmi
les  personnes  ayant  fait  le  service
militaire,  comme  ofliciers  ou  sousolliciers,
  est  ercé  et  aura  pour  mission
FTuassurer,  dans  le  ressort  du  Conseil
supéricur  de  santé  de  Constantinople,
le  bon  f(onctionnement  des  divers
Etablisscmems  sanitaires  Enumérés  et
institucs  par  la  présente  Convention.

Art.  173.  L’autorité  sanitaire  du
Dort  ottoman  de  reläche  on  d’arrikskée,
(lui  constate  une  contravention,  en
dresse  un  prochs-verbal,  sur  lequel
le  capitaine  peut  inscrire  ses  obser---  508  --



  beauftragen,  die  gegenwärtige
Übereinkunft  der  Türkischen  Regierung  zur
Kenntnis  zu  unterbreiten  und  Schritte
zu  tun,  um  ihren  Beitritt  zu  erlangen.

Art.  171.  Die  Inkraftsetzung  und
die  Überwachung  der  auf  die  Pilgerfahrt
  und  die  Maßnahmen  gegen  das
Eindringen  und  die  Verbreitung  der
Pest  und  der  Cholera  bezüglichen  Bestimmungen
  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
  wird,  soweit  die  Zuständigkeit  des
obersten  Gesundheitsrats  in  Constantinopel
  in  Frage  kommt,  einem  aus  seinem
Schoße  zu  bildenden  Ausschusse  von
Vertretern  der  verschiedenen  Mächte  übertragen,
  welche  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
  beigetreten  sind.

In  diesem  Ausschusse  sollen  drei
türkische  Vertreter  sein;  einer  von  ihnen
führt  den  Vorsitz  in  dem  Ausschusse.
Bei  Stimmengleichheit  hat  der  Vorsitzende
  die  entscheidende  Stimme.

Art.  172.  Ein  Korps  von  diplomierten
  Ärzten,  von  Desinfektoren  und
gut  geübten  Mechanikern  sowie  von
Gesundheitsaufsehern,  welche  aus  den
beim  Militär  als  Offiziere  oder  Unteroffiziere
  in  Dienst  gewesenen  Personen  entnommen
  werden  sollen,  wird  geschaffen,
um  im  Bereiche  des  Obersten  Gesundheitsrats
  in  Constantinopel  den  richtigen
Betrieb  der  verschiedenen  in  der  gegenwärtigen
  Übereinkunft  aufgeführten  und
durch  sie  eingerichteten  Sanitätsanstalten
zu  sichern.

Art.  173.  Die  Gesundheitsbehörde

des  türkischen  Zwischen-  oder  Ankunftshafens,

  welche  eine  Übertretung  feststellt,
  nimmt  darüber  ein  Protokoll  auf,
welchem  der  Kapitän  seinerseits  Be-
        <pb n="535" />
        vations.  Une  copie  certisiée  conforme
  de  ce  procès-verbal  est  transmise,
  au  port  de  reldche  ou  d'arrivée,
à  Tautorité  consulaire  du  pays  dont
le  navire  porte  le  pavillon.  Cette
autorité  assure  le  depôt  de  Tamende
entre  ses  mains.  En  Tabsence  un
Consul,  I’autorité  sanitaire  reçoit  cette
amende  en  dépöot.  L’amende  w’est
definitivement  acquise  au  Conseil
supérieur  de  santé  de  Constantinople
due  lorsque  la  Commission  consulaire
indiquée  à  T’article  suivant  a  prononc
sur  la  validitée  de  Tamende.

Un  deuxième  exemplaire  du  proccès
verbal  certifé  conforme  doit  étre
adressé  par  T’autorité  sanitaire  qui
à  constaté  la  contravention  au  Président
  du  Conseil  de  santé  de  Constantinople,
  qui  communique  cette
Piècc  à  la  Commission  consulaire.

Une  annotation  est  inscrite  sur  la
Patente  par  Tautorité  sanitaire  ouconsulaire,
  indiquant  la  contravention
relevée  et  le  dépeot  de  Tamende.

Art.  174.  I  est  cré  à  Constantinople
  une  Commission  consulaire
pour  juger  les  déclarations  contradictoires
  de  ’agent  sanitaire  et  du
Capitaine  inculpé.  Elle  est  désigncc
chaque  année  par  le  corps  consulaire.
L'Administration  sanitaire  peut  étre
reprsentée  par  un  agent  remplissant
les  fonctions  de  ministere  public.  Le
Consul  de  la  nation  intéressée  est
toujours  Cconvoqu6é;  il  a  droit  de  vote.

Art.  175.  Les  dépenses  d’etablissement,
  dans  le  ressort  du  Conseil

--  509  --merkungen

  hinzufügen  kann.  Eine  beglaubigte
  Abschrift  dieses  Protokolls
wird  in  dem  Zwischen-  oder  Ankunftshafen
  der  Konsularbehörde  des  Landes
zugestellt,  dessen  Flagge  das  Schiff  führt.
Diese  Behörde  sorgt  dafür,  daß  die
Geldstrafe  bei  ihr  hinterlegt  wird.  Ist
ein  Konsul  nicht  vorhanden,  so  nimmt
die  Gesundheitsbehörde  diese  Geldstrafe
in  Verwahrung.  Die  Geldstrafe  fällt
dem  Obersten  Gesundheitsrat  in  Constantinopel
  endgültig  erst  zu,  nachdem
die  in  dem  folgenden  Artikel  erwähnte
Konsularkommission  die  Gültigkeit  der
Geldstrafe  ausgesprochen  hat.

Ein  zweites  Exemplar  der  beglaubigten
  Abschrift  des  Protokolls  ist  durch
die  Gesundheitsbehörde,  welche  die  Übertretung
  festgestellt  hat,  an  den  Präsidenten
  des  Gesundheitsrats  in  Constantinopel
  zu  richten,  welcher  dieses
Schriftstück  der  Konsularkommission  mitzuteilen
  hat.

Ein  Vermerk  über  die  gerügte  Übertretung
  und  die  Hinterlegung  der  Geldstrafe
  ist  durch  die  Gesundheits-  oder
Konsularbehörde  in  den  Gesundheitspaß
aufzunehmen.

Art.  174.  Es  wird  in  Constantinopel
eine  Konsularkommission  gebildet,  welche
über  die  gegenseitigen  Erklärungen  des
Sanitätsbeamten  und  des  beschuldigten
Kapitäns  abzuurteilen  hat.  Dieselbe
wird  jedes  Jahr  durch  das  Konsularkorps
  bestimmt  werden.  Die  Sanitätsverwaltung
  kann  sich  durch  einen  Bevollmächtigten
  mit  den  Befugnissen  eines
Staatsanwalts  vertreten  lassen.  Der
Konsul  der  beteiligten  Nation  ist  immer
zuzuziehen;  er  hat  Stimmrecht.

Art.  175.  Die  Kosten  für  die  Einrichtung
  der  im  Bereiche  des  Obersten  Ge-
        <pb n="536" />
        supérieur  de  santé  de  Constantinople,
des  postes  sanitaires  definitils  et  pro-Visoires
  prévus  par  la  prcsente  Convention
  sont,  duant  à  la  construction
des  bätiments,  à  la  charge  du  Gouvernement
  ottoman.  Le  Conseil
supérieur  de  santé  de  Constantinople
est  autorisc,  si  besoin  est  et  vu
Turgence,  à  faire  Tavance  des  sommes
  nécessaires  sur  le  fonds  de  réserve;
  ces  Sommes  lui  seront  fournies,
sur  sa  demande,  par  la  „Commission
mixte  chargée  de  la  revision  du  tarif
sanitaire“.  II  devra,  dans  ce  cas,
veiller  à  la  construction  de  ces  établisscments.


Le  Conseil  supérieur  de  santé  de
Constantinople  devra  organiser  sans
delai  les  établissements  sanitaires  de
IIanikin  et  de  Kisil-Dizieé,  pres  de
Bayazid,  sur  les  frontières  turco-Persane
  et  turco-russe,  au  moyen
des  fonds  qui  sont  des  maintenam
mis  à  Sa  disposition.

Les  autres  frais  occasionnés,  dans
le  ressort  dudit  Conseil,  par  le  régime
  dtabli  par  la  présente  Conveion,
  sont  répartis  entre  le  Gouvernement
  ottoman  et  le  Conseil
supéricur  de  santé  de  Constantinople,
conlormément  à  Tentente  intervenne
entre  le  Gouvernement  et  les  Prissances
  représentees  dans  ce  Conseil.

III.  Conseil  sunitaire  international
de  Tanger.

Art.  176.  Dans  Tinterét  de  la
Santé  Publique,  les  IIautes  Partics
Contractantes  conviennent  que  leurs
Repreésentants  au  Maroc  appelleront

--  510  --sundheitsrats

  in  Constantinopel  durch
die  gegenwärtige  übereinkunft  vorgesehenen
  endgültigen  und  vorübergehenden
  Sanitätsposten  fallen,  soweit  es
sich  um  die  Herstellung  von  Gebäuden
handelt,  der  Türkischen  Regierung  zur
Last.  Der  Oberste  Gesundheitsrat  in
Constantinopel  ist  ermächtigt,  im  Bedürfnisfall
  und  bei  Dringlichkeit  aus
dem  Reservefonds  die  erforderlichen
Summen  vorzuschießen,  welche  ihm  auf
seinen  Wunsch  von  der  mit  der  Nachprüfung
  der  Sanitätsgebührenordnung
beauftragten  gemischten  Kommission  zur
Verfügung  gestellt  werden.  Der  Konseil
muß  in  diesem  Falle  über  die  Herstellung
  dieser  Anstalten  wachen.

Der  Oberste  Gesundheitsrat  in  Constantinopel
  soll  ohne  Verzug  die  Sanitätsanstalten
  von  Hanikin  und  Kisil-Dizié
bei  Bayazid  an  der  türkisch  persischen
und  der  türkisch-russischen  Grenze  mit
den  ihm  bereits  zur  Verfügung  gestellten
  Mitteln  einrichten.

Die  übrigen  Kosten,  welche  im  Bereiche
des  Gesundheitsrats  aus  dem  durch  die
gegenwärtige  Übereinkunft  eingeführten
Verfahren  entstehen,  sind  auf  Grund
einer  Verständigung  der  Ottomanischen
Regierung  mit  den  in  diesem  Gesundheitsrate
  vertretenen  Mächten  zwischen
der  Ottomanischen  Regierung  und  dem
Obersten  Gesundheitsrat  in  Constantinopel
  zu  teilen.

III.  Internationaler  Gesundheitsrat

in  Tanger.

Art.  176.  Im  Interesse  der  öffentlichen
  Gesundheit  vereinbaren  die  Hohen
vertragschließenden  Teile,  daß  ihre  Vertreter
  in  Marokko  von  neuem  die  Auf-
        <pb n="537" />
        de  nouveau  Tattention  du  Conseil
sanitaire  international  de  Tanger  sur
la  nécessite  d’appliquer  les  stipulations
  des  Conventions  sanitaires.

IV.  Dispositions  diverses.

Art.  177.  Chaque  Couvernement
déterminera  les  moyens  à  employer
Pour  opérer  la  ddinfection  et  la
destruction  des  rats)).

1)  Les  moyens  de  désinfection  suivants  sont
donnés  à  titre  d’indications:

Les  hardes,  vieux  chiffons,  pansements  infectes,
  les  wesiier.  et  autres  olljels  sans  valeur
doivent  etre  detruits  par  le  leu.

Les  effets  à  usage  individuel,  les  objets  de
Literie,  les  matelas  souillès  par  le  bacille  pesteux
sont  sürement  désinfectes:

ar  le  Dassage  A  Teture  à  vapeur  sous
pression  ou  à  létuve  à  vapeur  sluente  à  100
degrös;
Par  Pexposition  aux  vapeurs  de  formol.

Les  objets  qui  peuvent,  sans  détériorntion,
etre  tremés  dans  des  solutions  antiseptidues
(couvertures’  linges,  draps  de  lit)  penvent  etre
desinfectès  au  moyen  des  solutions  de  sublime
Alp.  1,000,  d’acide  phéniqdue  à  3  p.  100,
de  Ivösol  et  de  crésyl  commercial  à  3  P.  100,
de  formol  à  1  p.  100  (une  partic  de  la  solution
  commerciale  de  formaldéhyde  à  40  p.
100),  ou  au  moyen  des  hypochlorites  alcalins
(de  soude,  de  potasse)  à  1  P.  100,  c#’est-à-dire
1  Partie  de  la  solution  usuelle  G’hypochlorite
commercial.

II  va  sans  dire  due  le  temps  de  contact
doit  etre  assez  long  pour  due  les  germes  dessöchés
  soient  bien  Penéetrés  Dar  les  sohutions
antisehtijues.  Ouatre  à  six  heures  sufkisent.

our  la  destruction  des  rats,  trois  procedes

sont  actuellement  mis  en  pratique:

1%  Celuil  à  T’acide  sullurenx  mélangé  d’une
petite  quantitè  d'anhydride  sulsurique,
Propulsé  sons  Pression  dans  les  cales,
avec  Drassage  de  l’air,  qui  fait  périr
les  rats  et  les  insectes  et  détruireit  en
meme  temps  les  bacilles  pestent  lorsdue
la  teneur  en  anh##dridee  sullurcux-  sul-—
furique  est  ussez  elevee.

--  511  --merksamkeit

  des  internationalen  Gesundheitsrats
  in  Tanger  auf  die  Notwendigkeit
  hinlenken  sollen,  die  Abmachungen
der  Sanitätsübereinkünfte  zur  Anwendung
zu  bringen.

IV.  Verschiedene  Vorschriften.

Art.  177.  Jede  Regierung  wird  die
zur  Desinfektion  und  Vernichtung  der
Ratten  anzuwendenden  Mittel  feststellen 1).



1)  Folgende  Desinfektionsverfahren  werden  beispielshalber
  angeführt:

Alte  Kleider,  alte  Lumpen,  verseuchte  Verbandstücke,
  Papier  und  andere  Gegenstände  ohne  Wert
sind  zu  verbrennen.

Mit  Pestbazillen  beschmutzte  Kleidungsstücke  des
täglichen  Gebrauchs,  Bettzeug,  Matratzen  werden
sicher  desinfiziert:

durch  Behandlung  in  einem  Dampfdesinfektionsapparate
  mit  gespanntem  Wasserdampf
  oder  mit  strömendem  Wasserdampfe
von  100° ;  oder  durch  Behandlung  mit
Formoldämpfen.

Gegenstände,  die,  ohne  Schaden  zu  leiden,  in
antiseptische  Flüssigkeiten  getaucht  werden  können
(Decken,  Wäsche,  Bettlaken),  lassen  sich  mit  Hilfe
einer  Sublimatlösung  (1:1000),  einer  Karbolsäurelösung
  (3:100),  einer  Lösung  von  Cysol  und  käuflichem
  Kresol  (3:100),  einer  einprozentigen  Lösung
von  Formol  (ein  Teil  der  käuflichen  40  prozentigen
Formaldehydlösung  auf  100),  oder  mittels  unterchlorigsaurer
  Alkalien  (unterchlorigsaures  Natrium
oder  Kalium)  im  Verhältnis  1:  100  (d.  h.  ein  Teil
der  gewöhnlichen,  käuflichen  Hypochloritlösung)  desinfizieren.


Selbstverständlich  muß  die  Berührungsdauer  lange
genug  sein,  damit  die  angetrockneten  Keime  gut  von
den  antiseptischen  Flüssigkeiten  durchdrungen  werden.
Vier  bis  sechs  Stunden  genügen.

Zur  Vernichtung  der  Ratten  sind  z.  Z.  drel
Verfahren  in  Gebrauch:

1.  das  Verfahren,  bei  welchem  schweflige
Säure,  der  eine  kleine  Menge  Schwefelsäureanhydrid
  beigemischt  ist,  unter  Druck
und  unter  Bewegung  der  Luft  in  die
Schiffsräume  eingeleitet  wird.  Durch  dieses
Verfahren  werden  die  Ratten  und  die
Insekten  getötet  und  gleichzeitig  gehen  auch
die  Pestbazillen  zu  Grunde,  wenn  der  Gehalt
  an  Schwefligsäure-  und  Schwefelsäureanhydrid
  genügend  hoch  ist;
        <pb n="538" />
        Art.  178.  Le  produit  des  taxes
et  des  amendes  sanitaires  ne  peut,
en  aucun  cas,  étre  employé  à  des
objets  autres  due  ceux  relevant  des
Conseils  sanitnires.

Art.  179.  Les  Hautes  Parties  Contractantes
  sengagent  à  faire  rédiger
Dar  leurs  Administrations  sanitaires
une  instruction  destinée  à  mettre
les  capitaines  des  navires,  surtout
lorsquil  ny  a  pas  de  méfdecin  à
bord,  en  mesure  d’appliquer  les
Prescriptions  contenues  dans  la  présente
  Convention  en  ce  qui  concerne
la  peste  et  le  choléra,  ainsi  que  les
röglements  relatifs  à  la  fièvre  jaune.

V.  Golle  Persique.

Art.  180.  Les  frais  de  construction
et  Tientretien  de  la  station  sanitaire,
dont  la  création  à  Tile  d'Ormuz  est
Prescrite  par  Tarticle  81  de  la  pré-2°%

  Le  procêéde  qui  envoic  dans  les  cales
un  melange  non  combustible  de  protoryde
  et  de  dioxyde  de  carbone.

3°%  Le  procédé  qui  utilise  T’acide  carbonique
de  fücon  due  la  tencur  de  ce  gaz  dans
T’air  du  navire  soit  de  30  p.  100  cnviron.

Ces  deux  derniers  procêédés  font  perir  les
rongeurs  sans  avoir  la  prétention  de  tuer  les
insectes  et  les  bacilles  de  la  peste.

La  Commission  technique  de  la  Confrence
sanitaire  de  Paris  (1903)  a  indiqué  les  trois
Procêdes  ci-  adrs:

mélunge  d’'anhydrides  sullurcux-sulfurique,


mélunge  d'’öoryde  de  carbone  ct  T’acide
carbonique,

acide  carbonique,

Parmi  ceux  auxquels  les  Gouvernements  pourraient
  avoir  recours,  et  elle  a  6té  d’avis  que,
dans  le  cas  ou  ils  ne  seraient  pas  mis  en
œuvre  par  ’administration  sunitnire  elle-meme,
celle  -  ci  devrait  contröler  chaque  opration  et
constater  due  la  destruction  des  rats  a  &amp;amp;##6é
rnlisce.

--  512  --Art.

  178.  Der  Ertrag  der  Sanitätsgebühren
  und  Strafen  darf  in  keinem
Falle  zu  anderen  Zwecken  verwandt
werden,  als  solchen,  welche  in  den  Bereich
  der  Gesundheitsräte  fallen.

Art.  179.  Die  Hohen  vertragschließenden
  Teile  verpflichten  sich,  durch
ihre  Sanitätsverwaltungen  eine  Anweisung
  ausarbeiten  zu  lassen,  um  die
Schiffskapitäne,  namentlich  wenn  sich
ein  Arzt  nicht  an  Bord  befindet,  in  die
Lage  zu  setzen,  die  in  der  gegenwärtigen
Übereinkunft  hinsichtlich  der  Pest  und
der  Cholera  enthaltenen  Vorschriften
sowie  die  das  Gelbfieber  betreffenden  Verordnungen
  zur  Anwendung  zu  bringen.

V.  Persischer  Golf.

Art.  180.  Die  Kosten  für  den
Bau  und  die  Unterhaltung  der  gemäß
Art.  81  der  gegenwärtigen  Übereinkunft
zu  schaffenden  Sanitätsstation  auf  der

2.  das  Verfahren,  bei  welchem  in  die  Schiffsräume
  ein  nicht  brennbares  Gemisch  von
Kohlenoxyd  und  Kohlendioxyd  eingeleitet
wird;

3.  das  Verfahren,  bei  welchem  Kohlensaüre
so  angewendet  wird,  daß  der  Gchalt  der
Luft  im  Schiffe  an  diesem  Gase  ungefähr
30  Prozent  beträgt.

Die  beiden  letztgenannten  Verfahren  vernichten
die  Nagetiere,  machen  jedoch  keinen  Auspruch  darauf,
die  Insekten  und  Pestbazillen  abzutöten.

Die  technische  Kommission  der  Sanitätskonferenz
zu  Paris  (1903)  hat  auf  die  drei  nachstehend  genannten
  Verfahren

mittels  eines  Gemisches  von  Schwefligsäure,
  und  Schwefelsäureanhydrid,
mittels  eines  Gemisches  von  Kohlenoxyd
  und  Kohlensäure,
mittels  Kohlensäure
als  solche  hingewiesen,  deren  sich  die  Regierungen
bedienen  könnten;  sie  hat  dabei  vorausgesetz,  daß,
wenn  die  Desinfektion  nicht  durch  die  Sanitätsbehörde
  selbst  erfolgt,  diese  die  Ausführung  im
einzelnen  zu  überwachen  und  festzustellen  habe,  daß
die  Ratten  wirklich  vernichtet  sind.
        <pb n="539" />
        sente  Convention,  sont  mis  à  la
charge  du  Conseil  supérieur  de  santc
de  Constantinople.  La  Commission
mixte  de  revision  dudit  Conseil  devra
se  réunir  le  plus  tôt  possible  pour
lui  fournir,  sur  sa  demande,  les
ressources  necessaires  prises  sur  les
réserves  disponibles.

VI.  Dun  Ollice  international  de  sante.

Art.  181.  La  Conférence  ayant
Dris  acte  des  conclusions  ci-annexces
de  sa  Commission  des  voies  et  moyens
sur  la  crcation  d'un  Oflice  sanitaire
international  à  Paris,  le  Gouwerne--ment
  français  saisira,  quand  il  le
Jugera  opportun,  de  propositions  à
Cet  effet,  par  la  voie  diplomatique,
les  Etats  représentés  à  la  Conférence.

Tlitre  V.
Fievre  jaune.

Art.  182.  I  est  recommandé  aux
ays  intéressés  de  mocdilier  leurs
reglements  sanitaires  de  manière  à
les  mettre  en  rapport  avec  les  donnes
  actuelles  de  la  science  sur  le
mode  de  transmission  de  la  flevre
Jaune,  et  surtout  sur  le  role  des
moustigues  comme  vehicules  des
germes  de  la  maladie.

Titre  VI.
Adhésions  et  ratifications.

Art.  183.  Les  Gouvernements  dui
W’ont  pas  signé  la  présente  Conven--tion
  sont  admis  à  y  adhérer  sur  leur
demande.  Cette  adhésion  sera  noti-Reichs-

  Gesetzbl.  1907.

--  513  --Insel

  Ormuz  trägt  der  Oberste  Gesundheitsrat
  in  Constantinopel.  Die  gemischte
Revisionskommission  dieses  Konseils  wird
sobald  als  möglich  zusammentreten,  um
ihm  auf  sein  Verlangen  die  nötigen
Mittel  aus  den  verfügbaren  Rücklagen
zu  beschaffen.

VI.  Über  ein  internationales  Gesundbeitsamt.


Art.  181.  Nachdem  die  Konferenz
von  den  hier  beigefügten  Beschlüssen  ihrer
Kommission  für  Mittel  und  Wege  über
die  Schaffung  eines  internationalen  Gesundheitsamts
  in  Paris  Kenntnis  genommen
  hat,  wird  die  Französische  Regierung,
  wenn  sie  es  für  zweckmäßig  erachtet,
  den  auf  der  Konferenz  vertretenen
Staaten  auf  diplomatischem  Wege  in
dieser  Hinsicht  Vorschläge  machen.

Titel  V.
Gelbfieber.

Art.  182.  Den  beteiligten  Ländern
wird  empfohlen,  ihre  Sanitätsverordnungen
  derart  abzuändern,  daß  sie  mit
dem  gegenwärtigen  Stande  der  Wissenschaft
  hinsichtlich  der  Übertragbarkeit  des
Gelbfiebers,  vor  allem  hinsichtlich  der
Rolle  der  Moskitos  als  Überträger  der
Krankheitskeime  im  Einklange  stehen.

Titel  VI.
Beitritt  und  Ratifikation.

Art.  183.  Die  Regierungen,  welche
die  gegenwärtige  Übereinkunft  nicht  unterzeichnet
  haben,  werden  auf  ihren  Antrag,
zum  Beitritte  zugelassen.  Dieser  Beitritt
        <pb n="540" />
        üce  par  la  voie  diplomatique  au
Gouvernement  de  la  Republique  francaise
  et,  par  celui-ci,  aux  autres
Gouvernements  signataires.

Art.  184.  La  presente  Convention
sera  ratisiée  et  les  ratisications  en
seront  deposées  à  Paris  aussitöt  due
faire  sc  pourra.

Elle  sera  mise  à  exécution  des  que
la  publication  en  aurr  été  laite  conformment
  à  la  législation  des  Etats
signataires.  Elle  remplacera,  dans
les  rapports  respectils  des  Puissanccs
qui  lauron  ratiflice  ou  y  auront
accéedé,  les  Conrentions  sanitaires
internationales  signces  les  30  janvier
1892,  15  avril  1893,  3  avril  1894
et  19  mars  1897.

Les  arrangements  antérieurs  éenumérés
  ci-dessus  demeureromt  en  vigueur
  à  T’égard  des  Puissances  qui,
les  ayant  sigucs  ou  y  ay#sm  adheré,
ne  ratilieraient  pas  le  présent  acte
ou  n’y  accederaient  pas.

En  soi  de  quoi  les  Plénipotentiaires
respectils  ont  signé  la  pDresente  Convention
  et  y  ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Paris,  le  trois  décembre
mil  neuf  cent  trois,  en  un  seul  exem-Plaire
  dui  restera  déposé  dans  les
Archives  du  GCouvernemen  de  la
République  Française  et  dont  des
cobies,  certilices  conformes,  seront
remises  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissances  contractantes.

(L.  S.)  Groeben.
(L.  S.)  Bumm.
(L  S.)  Gaffky.
(L.  S.)  Nocht.
(L.  S.)  Suzzara.
(L.  S.)  Ebner.

--  514  --wird

  auf  diplomatischem  Wege  der  Re-.
gierung  der  Französischen  Republik  und
durch  diese  den  übrigen  Vertragsmächten
mitgeteilt  werden.

Art.  184.  Die  gegenwärtige  Übereinkunft
  soll  ratifiziert  werden  und  die
Ratifikationsurkunden  sollen  sobald  als
möglich  in  Paris  niedergelegt  werden.

Sie  wird,  nachdem  ihre  Veröffentlichung
  entsprechend  der  Gesetzgebung  der
Vertragsstaaten  erfolgt  ist,  in  Wirksamkeit
  gesetzt.  Für  die  gegenseitigen
Beziehungen  der  Mächte,  welche  diese
Übereinkunft  ratifizieren  oder  ihr  beitreten
werden,  tritt  sie  an  Stelle  der  internationalen
  Sanitätsübereinkünfte  vom
30.  Junuar  1892,  15.  April  1893,
3.  April  1894  und  19.  März  1897.

Die  eben  aufgeführten  Übereinkünfte
bleiben  hinsichtlich  derjenigen  Mächte,
welche  sie  gezeichnet  haben  oder  ihnen  bei
getreten  sind,  in  Gültigkeit,  falls  diese
Mächte  den  vorliegenden  Vertrag  nicht
ratifizieren  oder  ihm  nicht  beitreten.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  betreffenden
  Bevollmächtigten  die  vorliegende
Übereinkunft  vollzogen  und  ihre  Insiegel
beigedrückt.

So  geschehen  zu  Paris,  den  dritten
Dezember  Eintausendneunhundertdrei  in
einem  Exemplare,  welches  in  den  Archiven
der  Regierung  der  Französischen  Republik
  verwahrt  bleibt  und  von  welchem
beglaubigte  Abschriften  den  vertragschließenden
  Mächten  auf  diplomatischem
Wege  zugehen  werden.
        <pb n="541" />
        —  515  —

(L. S.)  D’  Daimer.

(L. S.)  Chyzer.

(L. S.)  Roediger.

(L. S.)  E.  Beco.

(L. S.)  Gabriel  de  Piza.
(L. S.)  Marquis  de  Novallas.
(L. S.)  II.  D.  Geddings.  
(L. S.)  Frank  Anderson.
(L. S.)  Camille  Barrère.
(L. S.)  Georges  Louis.

(L. S.)  P.  Brouardel.

(L. S.)  Henri  Monod.

(L. S.)  D’  Roux.

(L. S.)  J.  de  Cazotte.
(L. S.)  Maurice  de  Bunsen.
(L. S.)  Théodore  Thomson.
(L. S.)  Frank  G.  Clemow.
(L. S.)  Arthur  D.  Alban.

(L. S.)  N.  Delyanni.

(L. S.)  S.  Clado.

(L. S.)  Rocco  Santoliquido.
(L. S.)  Paulucci  de’Calboli.
(L. S.)  Adolfe  Cotta.
(L. S. )  Vannerus.

(L. S.)  Suzzara.

(L. S.)  W.  Welderen  Rengers.
(L. S.)  W.  Ruijsch.

(L. S.)  D.’  C.  Stekoulis.

(L. S.)  A.  Plate.

(L. S.)  Nazare  Aga.

(L. S.)  J.  J.  da  Silva  Amado.
(L. S.)  G.  G.  Ghika.

(L. S.)  D´  J.  Cantacuzene.
(L. S.)  Platon  de  Waxel.

(L. S.)  D’  Michel  Popovitch.
(L. S.)  Lardy.

(L. S.)  D’  Schmid.

(L. S.)  M.  Chérif.

(L. S.)  Marc  Armand  Ruffer.

91
        <pb n="542" />
        Anncezxe  I.
(Voir  arr.  78.)

BReglement

relatif

au  transit,  en  train  quarantenaire,

  par  le  territoirc  6yptien,

  des  voyagecurs  ct  des

malles  postales  provenant  des
pays  contaminés.

 

Article  premier.  L'Administration
des  Chemins  de  fer  égypptiens  désirant
  un  train  quarantenaire  en
correspondance  avec  Tarrivée  des
navires  provenant  de  ports  contaminés
  devra  en  aviser  Tautorité
duarantenaire  locale  au  moins  deux
heures  avunt  le  dcpart.

Art.  2.  Les  passagers  débarquceront
  à  TPendroit  indiqus  pDar  Tautoritc
  quarantenaire  d’accord  avec
I'  Administration  des  Chemins  de  fer
et  le  Gouvernement  égyptien,  et
Passeront  directement,  sans-  aucune
communication,  du  bateau  au  train,
sous  la  surveillance  Tun  ollicier  du
transit  et  de  deux  ou  plusieurs
gardes  sanitaircs.

Art.  3.  Le  transport  des  eflets,
bagages,  etc.,  des  passagers  sera
ellectüt  en  quarantaine  par  les
moyens  du  bord.

Art.  4.  Les  agents  du  chemin
de  fer  sont  tenus  de  se  conformer,

--  516  --Anlage

  l.
(Bgl.  Art.  78.)

Verordnung,
betreffend
den  Durchgangsverkehr  der  aus
verseuchten  Ländern  eintreffenden

Reisenden  und  Postsendungen  durch
Egypten  im  Quarantänezuge.

Artikel  1.  Wenn  die  egyptische  Eisenbahnverwaltung
  einen  Quarantänezug  im
Anschluß  an  die  Ankunft  von  Schiffen
wünscht,  die  aus  verseuchten  Häfen  eintreffen,
  so  muß  sie  davon  die  örtliche
Quarantänebehörde  mindestens  zwei
Stunden  vor  der  Abfahrt  benachrichtigen.

Art.  2.  Die  Reisenden  sollen  an
einer  von  der  Quarantänebehörde  in
Übereinstimmung  mit  der  Eisenbahnverwaltung
  und  der  Egyptischen  Regierung
bestimmten  Stelle  gelandet  werden  und
sich  unmittelbar,  ohne  weiteren  Verkehr,
vom  Schiffe  in  den  Zug  begeben,  und
zwar  unter  der  Aufsicht  eines  hiermit
betrauten  Beamten  und  zweier  oder
mehrerer  Gesundheitsaufseher.

Art.  3.  Die  Beförderung  der  Bekleidungsgegenstände,
  des  Gepäcks  usw.
der  Reisenden  erfolgt  in  Quarantäne
mit  den  an  Bord  befindlichen  Mitteln.

Art.  4.  Die  Eisenbahnbeamten  sind
gehalten,  sich  in  allem,  was  Quaran-
        <pb n="543" />
        en  ce  qui  concerne  les  mesures
duarantenaires,  aux  ordres  de  Toflicier
  du  transit.

Art.  5.  Les  wagons  affectés  à
ßce  service  seront  des  wagons  à
couloir.  Un  garde  sanitaire  sera
placé  dans  chaque  wagon  et  sera
chargé  de  la  surveillance  des  passagers.
  Les  agents  du  chemin  de
fer  n'auront  aucune  communication
avec  les  passagers.

Un  médecin  du  service  quarantenaire
  accompagnera  le  train.

Art.  6.  Les  gros  bagages  des
Passagers  seront  placés  dans  un
wagon  Sspécial  qui  sera  scellé  au
départ  du  train  par  Toflicier  du
transit.  A  Tarrivée,  les  scellés  seront
  retirés  par  Toflicier  du  transit.

Tout  transbordement  ou  embarduement
  sur  le  parcours  est  interdit.

Art.  7.  Les  cabincts  seront  munis
  de  tincettes  contenant  une  certaine
  quantité  d’amiseptique  pour
recevoir  les  dejections  des  passagers.

Art.  8.  Le  quai  des  gares  ou  le
train  sera  obligẽ  de  s'arréter  sera
complètement  évacué  sauf  Par  les
agents  de  service  absclument  indispensables.


Art.  9.  Chaque  train  pourra  avoir
un  wagon-restaurant.  La  desserte
de  la  table  sera  détruite.  Les  em-Ployés
  de  ce  wagon  et  les  autres
employés  du  chemin  de  fer  qui,
PDour  une  raison  quelconque,  ont
#te  en  contact  avec  les  passagers,

--  517  --tänemaßregeln

  anlangt,  den  Befehlen
des  mit  der  Überwachung  des  Durchgangsverkehrs
  betrauten  Beamten  zu
fügen.

Art.  5.  Die  für  diesen  Dienst  bestimmten
  Wagen  sollen  Durchgangswagen
  sein.  Ein  Gesundheitsaufseher
wird  jedem  Wagen  beigegeben  und  mit
der  Überwachung  der  Reisenden  beauftragt.
  Die  Eisenbahnbeamten  sollen
keinen  Verkehr  mit  den  Reisenden  haben.

Ein  Arzt  vom  Quarantänedienste  begleitet
  den  Zug.

Art.  6.  Das  große  Gepäck  der  Reisenden
  wird  in  einem  besonderen  Wagen
untergebracht,  welcher  bei  Abfahrt  des
Zuges  von  dem  mit  der  Überwachung
des  Durchgangsverkehrs  betrauten  Beamten
  versiegelt  wird.  Bei  der  Ankunft
werden  die  Siegel  von  demselben  Beamten
  wieder  entfernt.

Jedes  Um-  oder  Einladen  während
der  Fahrt  ist  verboten.

Art.  7.  Zur  Aufnahme  der  Entleerungen
  der  Reisenden  sind  die  Aborte
mit  Kübeln  zu  versehen,  die  ein  antiseptisches
  Mittel  in  gewisser  Menge  enthalten.


Art.  8.  Der  Bahnsteig,  an  dem  der
Zug  halten  muß,  wird  vollständig  geräumt;
  ausgenommen  sind  die  diensttuenden
  Beamten,  die  durchaus  unentbehrlich
  sind.

Art.  9.  Jeder  Zug  kann  einen  Speisewagen
  haben.  Die  Speisereste  der
Tafel  werden  vernichtet.  Die  Angestellten
  dieses  Wagens  und  die  anderen
Eisenbahnbeamten,  welche  aus  irgend
einem  Grunde  mit  den  Reisenden  in  Berührung
  gekommen  sind,  werden  der-
        <pb n="544" />
        seront  assujettis  au  meme  traitement
due  les  Pilotes  et  les  clectriciens  à
Port-Said  ou  à  Suez  ou  à#  telles
mesures  qdue  le  Conseil  jugera  né-Cessaires.


Art.  10.  II  est  absolument  délendu
auf  Passagers  de  jeter  quci  qdue  ce
soit  par  les  fenétres,  portières,  etc.

Art.  11.  Dans  chaque  train  un
compamtiment-infirmerie  restera  vide
pour  y  isoler  les  malades  si  le  cas
se  presente.  Ce  compartiment  sera
installé  d’après  les  indications  du
Conseil  quarantenaire.

Si  un  cas  de  peste  ou  de  choldra
#se  delarait  parmi  les  passagers,  le
malade  serait  immcdiatement  isolé
dans  le  compartiment  special.  Ce
malade,  à  Tarrivce  du  train,  sern
iunmediatement  transféré  au  lazaret
duarantenaire.  Les  autres  passagers
continueront  leur  voyage  en  quarantaine.


Art.  12.  Si  un  cas  de  peste  ou
de  choléra  se  declarait  pendant  le
parcours,  le  train  serait  desinfecté
par  Tautorité  quarantenaire.

Dans  tous  les  cas,  les  fourgons
ayFant  comenu  les  bagages  et  la
malle  seront  dEinfects  immcdiate--ment
  apres  Tarrivée  du  train.

Art.  13.  Le  transbordement  du
train  au  bateau  sera  fait  de  la  méme
fücon  qu’s  TParriwée.  Le  bateau  recevant
  les  passagers  sera  immeédiatement
  mis  en  quarantaine  et  mention
  sera  faite  sur  la  patente  des
accidents  dui  auraient  pu  Ssurvenir
en  cours  de  route,  avec  deésignation
spéciale  des  personnes  dui  auraient
té  en  contact  avec  les  malades.

--  518  --selben

  Behandlung  unterworfen  wie  die
Lotsen  und  die  Elektrotechniker  in  Port
Said  oder  in  Suez,  oder  den  Maßnahmen,
  die  der  Konseil  für  notwendig
erachtet.

Art.  10.  Den  Reisenden  ist  streng
verboten,  irgend  etwas  aus  den  Fenstern,
Türen  usw.  zu  werfen.

Art.  11.  In  jedem  Zuge  hat  ein
Krankenabteil  leer  zu  bleiben,  um
vorkommendenfalls  die  Kranken  dort
abzusondern.  Dieses  Abteil  wird  nach
den  Angaben  des  Konseils  eingerichtet.

Sollte  sich  ein  Fall  von  Pest  oder
Cholera  unter  den  Reisenden  zeigen,
so  würde  der  Kranke  unverzüglich  in  dem
dazu  bestimmten  Abteil  abzusondern
sein.  Dieser  Kranke  wird  bei  der  Ankunft
des  Zuges  unverzüglich  in  das  Quarantänelazarett
  überfuhrt.  Die  anderen
Reisenden  setzen  ihre  Reise  in  Quarantäne
  fort.

Art.  12.  Sollte  sich  ein  Fall  von
Pest  oder  Cholera  während  der  Fahrt
zeigen,  so  würde  der  Zug  durch  die
Quarantänebehörde  zu  desinfizieren  sein.

In  allen  Fällen  sind  die  Güterwagen,
in  denen  das  Gepäck  und  die  Post  sich
befunden  hat,  unverzüglich  nach  der
Ankunft  des  Zuges  zu  desinfizieren.

Art.  13.  Das  Umsteigen  vom  Zuge
in  das  Schiff  hat  in  derselben  Weise
zu  erfolgen  wie  bei  der  Ankunft.  Das
Schiff,  das  die  Reisenden  aufnimmt,
wird  unverzüglich  unter  Quarantäne  gestellt
  und  in  dem  Gesundheitspasse  sollen
die  Fälle  erwähnt  werden,  die  etwa
während  der  Reise  vorgekommen  sind,
unter  besonderer  Bezeichnung  der  Personen,
  die  mit  den  Kranken  in  Berührung
gekommen  sind.
        <pb n="545" />
        Art.  14.  Les  frais  encourus  par
1'Administration  dquaramenaire  sont
àa  la  charge  de  qui  aura  f#it  la
demande  du  train  quarantenaire.

Art.  15.  Le  Président  du  Conseil,
  ou  son  remplaçant,  aura  le
droit  de  surveiller  ce  train  pendam
tout  son  parcours.

Le  Prcsident  pourra,  en  plus,
charger  un  employt  supérieur  (outre
I’ollicier  du  transit  et  les  gardes)
de  la  surveillance  dudit  train.

Cet  employé  aura  accès  dans  le
train  sur  la  simple  présehtation  Tun
ordre  signé  par  le  Président.

--  519  --Art.

  11.  Die  der  Quarantäneverwaltung
  entstehenden  Kosten  fallen  demjenigen
  zur  Last,  der  die  Stellung  des
Quarantänezugs  nachgesucht  hat.

Art.  15.  Der  Präsident  des  Konseils
oder  sein  Stellvertreter  hat  das  Recht,
diesen  Zug  während  der  ganzen  Fahrt
zu  überwachen.

Der  Präsident  kann  überdies  einen
höheren  Beamten  (abgesehen  von  dem
mit  der  Überwachung  des  Durchgangsverkehrs
  betrauten  Beamten  und  den
Aufsehern)  mit  der  Besichtigung  des
genannten  Zuges  beauftragen.

Dieser  Beamte  hat  zu  dem  Zuge
auf  das  einfache  Vorzeigen  eines  vom
Präsidenten  gezeichneten  Auftrags  Zutritt.
        <pb n="546" />
        Annexe  II.
Woir  art.  162.)

Décret  Khédivial
du  19  juin  1893.

Nous,  Khedive  d'Egypte,

Sur  la  proposition  de  Notre  Ministre
  de  TInterieur,  et  Iavis  conforme
  de  Notre  Conseil  des  Ministres,

Considérant  qdu’il  a  été  nécessaire
d’introduire  diverses  modifications
dans  notre  Decret  du  3  janvier  1881
(2  Safer  1298),

Décrétons:

Article  premier.  Le  Conseil  Sanitaire,
  Maritime  et  Quarantenaire  est
chargé  Tarréter  les  mesures  à  prendre
  pour  prévenir  Tintroduction  en
Egypte,  ou  la  transmission  à  Tétranger,
  des  maladies  éGpidémiques  et
des  Cpizooties.

Art.  2.  Le  nombre  des  Delégués
6yptiens  sera  réduit  à  quatre  membres:


1%  Le  Président  du  Conseil,  nommé
Par  le  Gouvernement  Egyptien,
et  qui  ne  votera  qu’'en  cas  de
Partage  de  voix;

2°  Un  Docteur  en  medecine  euro-Péen,
  Inspecteur  général  du
Service  Sanitaire,  Maritime  er
Quarantenaire;

3°  LiInspecteur  sanitaire  de  la
ville  d’Alexandrie,  ou  celui
qui  remplit  ses  fonctions;

--  520  --Anlage

  II.
(Bgl.  Art.  162)

Khedivialverfügung

vom  19.  Juni  1893.

 

Wir,  Khedive  von  Egypten,

Auf  den  Vorschlag  Unseres  Ministers
des  Innern  und  nach  Zustimmung  Unseres
  Ministerrats,

in  Erwägung,  daß  es  notwendig
gewesen  ist,  verschiedene  Änderungen  in
Unserer  Verfügung  vom  3.  Januar  1881
(2  Safer  1298)  vorzunehmen,

Verfügen:

Art.  1.  Der  Konseil  für  See-  Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  wird  beauftragt,
  die  Maßnahmen  zu  treffen,  die  erforderlich
  sind,  um  die  Einschleppung  von
epidemischen  Krankheiten  unter  Menschen
und  Tieren  nach  Egypten  oder  ihre  Übertragung
  in  das  Ausland  zu  verhindern.

Art.  2.  Die  Zahl  der  egyptischen
Delegierten  wird  auf  4  Mitglieder  herabgesetzt:


1.  der  Präsident  des  Konseils,  ernannt
  von  der  Egyptischen  Regierung,
  der  nur  im  Falle  der
Stimmengleichheit  abstimmt;

2.  ein  europäischer  Arzt,  Generalinspektor
  des  See-Sanitätsdienstes
und  der  Quarantänesachen;





3.  der  Sanitätsinspektor  der  Stadt
Alexandrien,  oder  derjenige,  welcher
  seine  Dienste  versieht;
        <pb n="547" />
        40  L'Inspecteur  vétẽrinaire  de  l'Administration
  des  services  sanitaires
  et  de  Thygiène  publique.

Tous  les  Délégués  doivent  étre

médecins  régulièrement  diplomés,  scit
Par  une  Faculté  de  medecine  euro-Péenne,
  soit  par  UEtat,  ou  étre
fonctionnaires  eflectils  de  carrière,
du  grade  de  viceconsul  au  moins,
ou  (’un  grade  éequivalent.  Cette
disposition  ne  Fapplique  pas  aux
titulaires  actuellement  en  fonctions.

Art.  3.  Le  Conseil  Sanitaire,  Maritime
  et  Quarantenaire  exerce  une
surveillance  permanente  sur  Tétat
sanitaire  de  Egypte  et  sur  les  provenances
  des  pays  trangers.

Art.  4.  Ence  qui  concerne  ’Egypte,
le  Conseil  Sanitaire,  Maritime  et
Quarantenaire  recevra  chaque  semaine
  du  Conseil  de  santé  et  dbhygiène
publique,  les  bulletins  sanitaires  des
villes  du  Caire  et  d’Alexandrie,  et,
cChaque  mois,  les  bulletins  sanitaircs
des  provinces.  Ces  bulletins  devront
étre  transmis  à  des  intervalles  plus
rapprochés  lorsque,  à  raison  de
circonstances  speciales,  le  Conseil
Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenaire
en  fera  la  demande.

De  son  côté,  le  Conseil  Sanitaire,
Maritime  et  Quarantenaire  communiduera
  au  Conseil  de  santé  et  dlhygiène
publique  les  décisions  qu'il  aura
Prises  et  les  renseignements  du’il
aura  recus  de  Tétranger.

Ies  Gouvernements  adressent  au
Conseil,  Sils  le  jugent  à  propos,  le
bulletin  sanitaire  de  leur  pays  ct

Reichs-Gesetbl.  1907.

--  521  --4.

  der  Veterinärinspektor  der  Verwaltung
  des  Sanitätsdienstes  und
der  öffentlichen  Gesundheitspflege.

Alle  Delegierten  müssen  Ärzte  sein,
die  sich  im  Besitz  eines  ihnen  ordnungsmäßig
  von  einer  europäischen  medizinischen
  Fakultät  oder  vom  Staate  verliehenen
  Diploms  befinden,  oder  wirkliche
  Berufsbeamte  mindestens  im  Range
eines  Vizekonsuls  oder  in  gleichem  Range.
Diese  Bestimmung  findet  auf  die  gegenwärtig
  im  Dienste  befindlichen  Stelleninhaber
  keine  Anwendung.

Art.  3.  Der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  übt
eine  dauernde  Aufsicht  über  den  Gesundheitszustand
  Egyptens  und  über  die  Herkünfte
  aus  dem  Ausland  aus.

Art.  4.  Was  Egypten  anlangt,  so  wird
der  Konseil  für  See-Sanitätswesen  und
Quarantänesachen  jede  Woche  von  dem
Rate  für  Sanitätswesen  und  öffentliche
Gesundheitspflege  die  Gesundheitsberichte
der  Städte  Cairo  und  Alexandrien,  und
jeden  Monat  die  Gesundheitsberichte  der
Provinzen  empfangen.  Diese  Berichte
müssen  in  kürzeren  Zwischenräumen  erstattet
  werden,  wenn  der  Konseil  für
See-Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  in  Anbetracht  besonderer  Umstände
darum  ersucht.

Seinerseits  hat  der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen
dem  Rate  für  Sanitätswesen  und  öffentliche
  Gesundheitspflege  die  Beschlüsse  mitzuteilen,
  welche  er  gefaßt  hat  und  die
Nachrichten,  welche  er  aus  dem  Ausland
  empfangen  hat.

Die  Regierungen  übersenden  dem
Konseil,  wenn  sie  es  für  ratsam  halten,
den  Gesundheitsbericht  ihres  Landes  und

92
        <pb n="548" />
        lui  signalent,  dès  leur  apparition,
les  Spidemies  et  les  épizooties.

4

Art.  5.  Le  Conseil  Sanitaire,  Maritime
  et  OQuarantenaire  F’ussure  de
Tetat  sanitaire  du  pays  et  envoie
des  commissions  d’inspection  partout
ou  il  le  juge  necessaire.

Le  Conseil  de  santé  et  d’'hygiene
Publidue  sera  avisc  de  l'envoi  de
ces  commissions  et  devra  semployer
à  saeiliter  Taccomplissement  de  leur
mandat.

Art.  6.  Le  Conseil  arréte  les  mesures
  prévemives  ayam  pox  objct
d’empächer  lintroduction  en  Egypie,
Par  les  fromires  maritimes  ou  les
frontiäres  du  desert,  des  maladies
épidémiques  ou  des  Cpizooties,  et
determine  les  points  ou  devront  étre
installes  les  campements  Provisoires
et  les  établissemems  permanents
duarantenaires.

Art.  7.  II  formule  l’annotation  à
inscrire  sur  la  patente  delivrde  par
les  ollices  sanitaires  aux  navires  en
Partance.

Art.  8.  En  cas  d’apparition  de
malatlies  Epidémiques  ou  d'Opizootics
een  Egypte,  il  arréte  les  mesures
prévemmives  ayant  pour  objet  chem-Pécrber
  la  transmission  de  ces  maladies
  à  TL’étranger.

Art.  9.  Le  Conseil  surveille  et
contröle  Texécution  des  mesures  sanitaires
  quarantenaires  du’il  a  arrétées.

II  sormule  tous  les  règlements
relatils  au  service  quarantenaire,
veille  à  leur  stricte  exccution,  tant
en  ce  qui  concerne  la  protection  du

--  522  --machen

  ihm  über  epidemische  Krankheiten
unter  Menschen  und  Tieren,  von  ihrem
Auftreten  an,  Mitteilung.

Art.  5.  Der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  verschafft
  sich  Sicherheit  über  den  Gesundheitszustand
  des  Landes  und  schickt
Inspektionskommissionen  überall  dahin,
wo  er  es  für  nötig  hält.

Der  Rat  für  Sanitätswesen  und  öffentliche
  Gesundheitspflege  wird  von  der  Entsendung
  dieser  Kommissionen  benachrichtigt
  und  muß  es  sich  angelegen  sein
lassen,  ihnen  die  Ausführung  ihres
Auftrags  zu  erleichtern.

Art.  6.  Der  Konseil  trifft  die  Vorbeugungsmaßnahmen,
  welche  die  Einschleppung
  von  epidemischen  Krankheiten
unter  Menschen  und  Tieren  nach  Egypten
über  die  Meeresgrenze  oder  die  Grenzen
an  der  Wüste  verhindern  sollen,  und  bestimmt
  die  Orte,  an  welchen  die  zeitweiligen
  Lager  und  die  ständigen  Quarantäneanstalten
  eingerichtet  werden  sollen.

Art.  7.  Er  bestimmt  den  Vermerk,
der  auf  den  Gesundheitspaß  zu  setzen  ist,
welchen  die  Gesundheitsämter  den  Schiffen
bei  der  Abreise  ausstellen.

Art.  8.  Im  Falle  des  Auftretens  von
epidemischen  Krankheiten  unter  Menschen
und  Tieren  in  Egypten  trifft  er  die  Vorbeugungsmaßnahmen,
  welche  die  Übertragung
  dieser  Krankheiten  nach  dem
Auslande  verhindern  sollen.

Art.  9:  Der  Konseil  überwacht  und
kontrolliert  die  Ausführung  der  Quarantänemaßregeln,
  welche  er  beschlossen  hat.

Er  erläßt  alle  Verordnungen,  die  den
Quarantänedienst  betreffen,  wacht  über
ihre  genaue  Ausführung,  sowohl  insoweit
  es  sich  um  den  Schutz  des  Landes,
        <pb n="549" />
        pays  que  le  maintien  des  garanties
stibulées  par  les  conventions  sanitaires
  internationales.

Art.  10.  II  rdglemente,  au  point
de  vue  sanitaire,  les  conditions  dans
lesquclles  doit  s'ellectuer  le  transport
des  pélerins  à  Taller  et  au  reicur
du  lledjaz,  et  surveille  leur  état  de
Santé  en  temps  de  pelerinage.

Art.  11.  Les  dérisions  prises  par
Ie  Conseil  Sanitaire,  Maritime  et
Quarantenaire  sont  communiquées  au
Ministere  de  TIntérieur;  1l  en  sera
également  donné  connaissance  au
Ministere  des  Allaires  étrangeöres,
dui  les  notiliera,  s’il  y  a  lieu,  aux
agences  et  consulats  gendraux.

Toutefois,  le  Président  du  Conseil
est  autotisé  à  correspondre  dircctement
  avec  les  Autorites  consulaites
des  villes  maritimes  pour  les  assaires
courantes  du  service.

Art.  12.  Le  Président,  et,  en  cas
Tabsence  ou  dempechement  deceluiei,
  TInspecteur  géenéral  du  Service
Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenaire,
est  churgé  d’assurer  T’exéecution  des
Gecisions  du  Conseil.

A  cct  ellet,  il  correspond  directement
  avec  tous  les  agems  du  Service
  Sanitaire,  Maritime  et  Quarantehalre,
  et  avec  les  diverses  Auorités
du  pays.  Idirige,  d’apres  les  avis
du  Conseil,  la  police  sanitaire  des
Dorts,  les  établissements  maritimes
Guarantenaires  et  les  stations  qusrantcnaires
  du  désert.

Ensin  il  expédie  les  affaires  courautes.


--  523  --als

  um  die  Aufrechterhaltung  der  Sicherheitsmaßregeln
  handelt,  die  in  den  internationalen
  Sanitätsübereinkünften  festgesetzt
  sind.

Art.  10.  Er  regelt,  vom  sanitären
Standpunkt  aus,  die  Bedingungen,
unter  denen  die  Beförderung  der  Pilger
auf  der  Hin-  und  Rückreise  nach  und
von  dem  Hedjaz  zu  geschehen  hat  und
überwacht  den  Gesundheitszustand  zur
Zeit  der  Pilgerfahrt.

Art.  11.  Die  vom  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen
gefaßten  Beschlüsse  sind  dem  Ministerium
des  Innern  mitzuteilen;  ebenso  wird
davon  dem  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten  Kenntnis  gegeben,  welches
  die  Beschlüsse  erforderlichenfalls  den
Vertretungen  und  Generalkonsulaten
übermittelt.

Jedoch  ist  der  Präsident  des  Konseils
ermächtigt,  in  laufenden  Angelegenheiten
des  Dienstes  unmittelbar  mit  den  Konsularbehörden
  der  Seestädte  in  brieflichen
  Verkehr  zu  treten.

Art.  12.  Dem  Präsidenten,  und  im
Falle  seiner  Abwesenheit  oder  Behinderung,
  dem  Generalinspektor  des  See-Sanitätsdienstes
  und  der  Quarantänesachen
  liegt  es  ob,  die  Ausführung  der
Beschlüsse  des  Konseils  zu  sichern.

Zu  diesem  Zwecke  steht  er  mit  allen
Agenten  des  See-Sanitäts-  und  Quarantänedienstes
  in  unmittelbarem  brieflichem
Verkehr,  und  ebenso  mit  den  verschiedenen
  Landesbehörden.  Er  leitet,  den
Weisungen  des  Konseils  entsprechend,  die
Gesundheitspolizei  der  Häfen,  die  See-Quarantäneanstalten
  und  die  Quarantänestationen
  der  Wüste.

Schließlich  erledigt  er  die  laufenden
Geschäfte.

92.
        <pb n="550" />
        Art.  13.  LInspecteur  général  sanitaire,
  les  directeurs  des  ossices
sanitaires,  les  medecins  des  stations
sanitaires  et  campements  quarantehaires
  doivent  étre  choisis  parmi
les  medecins  régulièrement  diplömés,
soit  Dar  une  faculté  de  medecine
européenne,  soit  par  I’Etat.

Le  deléegué  du  Conseil  à  Djeddah
Pourra  étre  médecin  diplömé  du  Caire.

Art.  14.  Pour  toutes  les  fonctions
et  emplois  relevant  du  Serrice  Sanitaire,
  Maritime  et  Quarantenaire,  le
Conseil,  par  Tentremise  de  son  Président,
  designe  ses  candidats  au
Ministre  de  IIntérieur,  dui  seul  aura
le  droit  de  les  nommer.

II  sera  proccdé  de  méme  pour
les  revocations,  mutations  et  avancements.


Toutefois  le  Président  aura  la
nomination  directe  de  tous  les  agents
subalternes,  hommes  de  peine,  gens
de  servicc,  etc.

La  nomination  des  gardes  de  santé
est  reservoe  au  Conseil.

Art.  15.  Les  directeurs  des  oflices
sanitaires  sont  au  nombre  de  sept,
ayant  leur  résidence  à  Alexandrie,
Damiettc,  Port-Said,  Sucz,  Tor,
Souakim  et  Kosseir.

Toflice  sanitaire  de  Tor  pourra
ene  fonctiommer  due  pendant  la  durée
du  pelerinage  ou  en  temps  d’épidémie.

Art.  16.  Les  directeurs  des  oflices
sanitaires  ont  sous  leurs  ordres  tous
les  employés  sanitaires  de  leur  circonscription.
  IlI§  sont  responsables
de  la  bonne  exccution  du  service.

--  524  --Art.

  13.  Der  General-  Sanitätsinspektor,
  die  Direktoren  der  Gesundheitsämter,
  die  Ärzte  der  Sanitätsstationen
und  der  Quarantänelager  müssen  aus
Ärzten  ausgewählt  werden,  welche  sich
im  Besitz  eines  ihnen  ordnungsmäßig
von  einer  europäischen  medizinischen
Fakultät  oder  vom  Staate  verliehenen
Diploms  befinden.

Der  Delegierte  des  Konseils  in  Djeddah
kann  ein  in  Cairo  diplomierter  Arzt  sein.

Art.  14.  Für  alle  Ämter  und  Stellen
im  Bereiche  des  See-Sanitäts-  und
Quarantänedienstes  benennt  der  Konseil
durch  Vermittelung  des  Präsidenten,  seine
Kandidaten  dem  Minister  des  Innern,
welcher  allein  das  Recht  hat,  sie  zu
ernennen.

Ebenso  wird  bei  Absetzungen,  Veränderungen
  und  Beförderungen  verfahren.


Jedoch  steht  dem  Präsidenten  die  unmittelbare
  Ernennung  aller  unteren  Angestellten,
  Arbeitsleute,  Diener  usw.  zu.

Die  Ernennung  der  Gesundheitsaufseher
  ist  dem  Konseil  vorbehalten.

Art.  15.  Die  Direktoren  der  Gesundheitsämter
  sind  sieben  an  der  Zahl;  sie
haben  ihren  Sitz  in  Alexandrien,  Damiette,
  Port  Said,  Suez,  Tor,  Suakim
und  Kosseir.

Das  Gesundheitsamt  in  Tor  übt  seine
Tätigkeit  nur  während  der  Dauer  der
Pilgerfahrt  oder  zur  Zeit  einer  Epidemie
aus.

Art.  16.  Die  Direktoren  der  Gesundheitsämter
  haben  alle  Gesundheitsbeamten
ihres  Bezirkes  unter  ihrem  Befehle.  Sie
sind  verantwortlich  für  die  gute  Ausführung
  des  Dienstes.
        <pb n="551" />
        Art.  17.  Le  chef  de  l'agence  sanitaire
  d'El  Ariche  a  les  mèmes  attributions
  que  celles  consiées  aux  directeurs
  par  l'article  qui  précède.

Art.  18.  Les  directeurs  des  stations
sanitaires  et  campements  quarantenaires
  ont  sous  leurs  ordres  tous
les  employés  du  service  médical  et
du  service  administratif  des  établissements
  qu’ils  dirigent.

Art.  19.  LInspecteur  général  sanitaire
  est  chargé  de  la  surveillance
de  tous  les  services  dependant  du
Conseil  Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenaire.


Art.  20.  Le  deleguc  du  Conseil
Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenaire
à  Djeddah  a  pour  mission  de  fournir
au  Conseil  des  informations  sur  Teétat
sanitaire  du  Hedjaz,  specialement
een  temps  de  pelerinage.

Art.  21.  Un  Comité  de  discipline,
composé  du  Président,  de  IInspecteur
géncral  du  Service  Sanitaire,  Maritime
  et  Quarantenaire  et  de  trois
Déldgucs  clus  Dar  le  Conseil,  est
chargé  dexaminer  les  plaintes  portécs
contre  les  agents  relevant  du  Service
Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenairc.

II  dresse  sur  chaque  aflaire  un
rapport  et  le  soumet  à  Tapprcciation
du  Conseil,  réuni  en  assemblüe  g-#ncrale.

  Les  Delégués  seront  renouvelés
  tous  les  ans.  IIS  sont
récligibles.

La  decision  du  Conseil  est,  par
les  soins  de  son  Président,  soumise
a  la  Sanction  du  Ministre  de  TIutérieur.


Le  Comité  de  discipline  peut  inlliger,
  sans  consulter  le  Consecil:

1e#le  bläme;

--  525  --Art.

  17.  Der  Leiter  der  Sanitätsagentur
  in  El  Ariche  hat  die  gleichen  Befugnisse,
  welche  den  Direktoren  im  vorstehenden
  Artikel  zugewiesen  sind.

Art.  18.  Die  Direktoren  der  Sanitätsstationen
  und  Quarantänelager  haben
unter  ihrem  Befehl  alle  Beamten  des
ärztlichen  Dienstes  und  des  Verwaltungsdienstes
  der  von  ihnen  geleiteten  Anstalten.


Art.  19.  Der  General-Sanitätsinspektor
  ist  mit  der  Beaussichtigung
aller  Dienstzweige  beauftragt,  die  zum
Konseil  für  See-Sanitätswesen  und
Quarantänesachen  gehören.

Art.  20.  Der  Delegierte  des  Konseils
für  See-Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  in  Djeddah  hat  die  Aufgabe,  dem
Konseil  Nachrichten  über  den  Gesundheitszustand
  des  Hedjaz,  besonders  zur
Zeit  der  Pilgerfahrt  zu  beschaffen.

Art.  21.  Ein  Disziplinarausschuß,  bestehend
  aus  dem  Präsidenten,  dem  Generalinspektor
  des  See-  Sanitätsdienstes  und
der  Quarantänesachen  und  drei  vom  Konseil
  gewählten  Delegierten  , ist  beauftragt,
die  Klagen  zu  prüfen,  die  gegen  die
Beamten  des  Sanitäts-  und  Quarantänedienstes
  vorgebracht  werden.

Er  verfaßt  über  jede  Angelegenheit
einen  Bericht  und  unterbreitet  ihn  der
Prüfung  der  Hauptversammlung  des
Konseils.  Die  Delegierten  werden  alle
Jahre  neugewählt.  Sie  sind  wiederwählbar.


Die  Entscheidung  des  Konseils  wird,
durch  seinen  Präsidenten,  der  Genehmigung
  des  Ministers  des  Innern
unterbreitet.

Der  Disziplinarausschuß  kann,  ohne
den  Konseil  zu  befragen:

1.  Rügen  erteilen
        <pb n="552" />
        --  326  --2°la

  susbension  du  traitement
jusqu'n  un  mois.

Art.  22.  Les  peines  disciplinaires
sont:
1°  le  bläme;
2°la  suspension  de  traitement
depuis  huit  jours  jusqu’d  trois
mois;
3  le  deplaccment  sans  indemnité;
4°%la  revocation.
Le  tout  sans  prdjudice  des  poursuites
  à  exercer  pour  les  crimes  ou
delits  de  droit  Ccommun.

Art.  23.  Les  droits  sanitaires  et
quarantenaires  sont  perçcus  par  les
agents  dui  relèvent  du  Service  Sanitaire,
  Maritime  et  Quarantenaire.

Ceux-i  se  conforment,  en  ce  qui
concerne  la  comptabilité  et  la  tenue
des  Uyres,  aux  rglements  gencranz
Gtablis  par  le  Ministere  des  Pinanccs.

Les  agems  comptables  adressent
leur  comptabilité  et  le  produit  de
leurs  perceptions  à  la  Presidence  du
Conscil.

Lagent  comptable,  chef  du  bureau
central  de  la  comptabilité,  leur  en
donne  décharge  sur  le  visa  du  Pbrésilent
  du  Consseil.

Art.  24.  Le  Conseil  Sanitaire,
Maritime  et  Quarantenaire  dispose
de  ses  financces.

L'administration  des  recettes  et
des  dépenses  est  conlce  à  un  Comitt
compose  du  President,  de  TIuspecteur
enéral  du  Serrice  Sanitaire,  Maritime
  et  Quarantenaire  et  de  trois
Délegués  des  Puissances  clus  par  le
Conscil.  II  prend  le  titre  de  Comité
  des  Finances.  Les  trois  Delé-2.

  die  Entziehung  des  Gehalts  bis
zur  Dauer  eines  Monats  als
Strafe  anordnen.

Art.  22.  Die  Disziplinarstrafen  sind:

1.  Rüge;

2.  Gehaltsentziehung  auf  die  Dauer
von  acht  Tagen  bis  zu  drei  Monaten;


3.  Versetzung  ohne  Entschädigung;

4.  Absetzung.

Das  alles  ohne  den  Folgen  vorzugreifen,
  die  wegen  Verbrechen  oder
Vergehen  nach  gemeinem  Rechte  Platz
greifen.

Art.  23.  Die  Sanitäts-  und  Quarantänegebühren
  werden  von  den  Beamten,
  die  im  See-  Sanitäts-  und
Quarantänedienste  stehen,  erhoben.

Diese  haben  sich  in  ihrer  Rechnungsund
  Buchführung  nach  den  allgemeinen
Verordnungen  zu  richten,  die  das  Finanzministerium
  erlassen  hat.

Die  rechnungführenden  Beamten
legen  ihre  Abrechnung  und  die  Summe
ihrer  Einnahmen  dem  Präsidium  des
Konseils  vor.

Der  rechnungführende  Beamte,  welcher

Leiter  des  Zentralbureaus  für  die  Abrechnung
  ist,  erteilt  ihnen  auf  das  Visum
des  Präsidenten  des  Konseils  Entlastung.

Art.  24.  Der  Konseil  für  See-Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen
verwaltet  seine  Finanzen.

Die  Verwaltung  der  Einnahmen  und
Ausgaben  wird  einem  Ausschuß  übertragen,
  der  aus  dem  Präsidenten,
dem  Generalinspektor  des  See-  Sanitätsdienstes
  und  der  Quarantänesachen  und
drei  von  dem  Konseil  gewählten  Delegierten
  der  Mächte  besteht.  Er  führt  den
Titel  „Finanzausschuß“.  Die  drei  Dele-
        <pb n="553" />
        gués  des  Puissances  sont  renouvelés
tous  les  ans.  IIs  sont  recligibles.

Ce  Comité  fixre,  sauf  ratilication
PDar  le  Conseil,  le  traitement  des
employés  de  tout  grade;  il  décide
les  dépenses  fixes  et  les  dépenses
imprévues.  Tous  les  trois  mois,
dans  une  séance  spcciale,  il  fa#i#t  au
Conseil  un  rapport  détaillé  de  sa
gestion.  Dans  les  trois  mois  qui
suivront  expiration  de  Tannée  budgetaire,
  le  Conseil,  sur  la  proposition
du  Comité,  arréte  le  bilan  delinitif
et  le  transmet,  par  TPentremise  de
son  President,  au  Ministere  de  ’Interieur.


Le  Conscil  prépare  le  budget  de
ses  recettes  et  celui  de  ses  depenses.
Ce  budget  sera  arrété  par  le  Conscil
des  Ministres,  en  méme  temps  due
le  budget  général  de  IEtat,  à  titre
de  budget  annexe.  —  Dams  le  cas
ou  le  chiflre  des  dépenses  excderait
le  chiflre  des  reccttes,  le  deficit  sera
comblé  Par  les  resscurces  gnérales
de  IEtat.  Toutelois,  le  Consecil  derra
Gtudier  sans  retard  les  moyens
d’équilibrer  les  recettes  et  les  de-Penses.
  Ses  propositions  seront,  par
les  soins  du  Président,  transmises
au  Ministre  de  PIntérieur.  iexccdent
  des  reccttes,  Fil  en  existe,
restera  à  la  caisse  du  Conseil  Sanitaire,
  Bhlaritime  et  Quarantenaire;  il
scra,  après  decision  du  Conseil  Sanitaire
  ratilce  par  le  Conseil  des  Mlinistres,
  allecte  exclusirement  à  la
eréation  d'un  fonds  de  reserve  destiné
à  laire  face  aux  besoins  imprevus.

Art.  25.  Le  Président  est  tenu
Tordonner  due  le  vote  aura  lieu  au
scrutin  secret,  toutes  les  fois  due

--  527  --gierten

  werden  jedes  Jahr  neugewählt.
Sie  sind  wiederwählbar.

Dieser  Ausschuß  bestimmt,  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  durch  den  Konseil,  die
Besoldung  der  Angestellten  jeden  Ranges,
setzt  die  bestimmten  und  die  unvorhergesehenen
  Ausgaben  fest.  Er  erstattet
alle  drei  Monat  in  einer  besonderen
Sitzung  dem  Konseil  einen  genauen  Bericht
  über  seine  Geschäftsführung.  Im
Verlaufe  der  drei  Monate,  welche  dem
Ende  des  Rechnungsjahrs  folgen,  stellt
der  Konseil  auf  Vorschlag  des  Ausschusses
  die  Schlußbilanz  auf  und  übersendet
  sie  durch  Vermittelung  seines  Präsidenten
  dem  Ministerium  des  Innern.

Der  Konseil  entwirft  das  Budget  für
seine  Einnahmen  und  Ausgaben.  Dieses
Budget  wird  vom  Ministerrate  gleichzeitig
  mit  dem  allgemeinen  Staatsbudget
  unter  dem  Titel  eines  Anhangsbudget
  festgestellt.  Falls  die  Summe
der  Ausgaben  die  Summe  der  Einnahmen
  übersteigen  sollte,  wird  der
Fehlbetrag  aus  allgemeinen  Staatseinnahmen
  gedeckt.  Jedoch  soll  der
Konseil  unverzüglich  die  Mittel  prüfen,
um  Einnahmen  und  Ausgaben  ins
Gleichgewicht  zu  bringen.  Seine  Vorschläge
  werden  durch  den  Präsidenten
dem  Ministerium  des  Innern  übermittelt.
  Falls  ein  Überschuß  von  Einnahmen
  vorhanden  ist,  so  soll  er  der
Kasse  des  Konseils  für  See-  Sanitätswesen
  und  Quarantänesachen  verbleiben;
er  wird  durch  einen  vom  Ministerrate
bestätigten  Beschluß  des  Konseils  ausschließlich
  zur  Schaffung  eines  Reservefonds
  verwandt,  der  bestimmt  ist,  unvorhergesehenen
  Bedürfnissen  zu  dienen.

Art.  25.  Der  Präsident  ist  gehalten,
anzuordnen,  daß  die  Abstimmung  geheim
vorgenommen  wird,  sobald  drei  Mit-
        <pb n="554" />
        trois  membres  du  Conseil  en  sont
la  demande.  Le  vote  au  Scrutin
secret  est  obligatoire  toutes  les  fois
qu’il  sagit  du  choix  des  Delcgués
des  Puissances  pour  fbire  partie  du
Comité  de  discipline  ou  du  Comité
des  Finances  et  lorsqu’il  Fagit  de
nomination,  révocation,  mutation  ou
avancement  dans  le  personnel.

Art.  26.  Les  Gouverneurs,  Preélets
de  police  et  Moudirs  sont  responsables,
  en  ce  qui  les  concerne,  de
Texéecution  des  röglements  sanitaires.
IIs  doivent,  ainsi  due  toutes  les
autorites  eiviles  ct  militaires,  donner
leur  concours  lorsqu’ils  en  sont  Egaloement
  requis  par  les  agents  du  Service
  Sanitaire,  Maritime  et  Quarantenaire,
  pour  assurer  la  prompte
exécution  des  mesures  prises  dans
Tintcret  de  la  santé  publique.

Art  27.  Tous  décrets  et  reglements
  antcricurs  sont  abrogés  en  ce
qu’ils  ont  de  contraire  aux  dispositions
  qui  precèdent.

Art.  28  Notre  Ministre  de  TIntérieur
  est  chargé  de  Texécution  du
Présent  decret,  qui  ne  deviendra
hexécutoire  qu'  partir  du  1°  Novembre
  1893.

Fait  au  palais  de  Ramleh,  le
19  juin  1893.

Abbas  Hilmi.
Par  le  Khédive:
Le  Président  du  Conseil,  Ministre  de
TIntérleur,

Riaz.

--  528  --glieder

  des  Konseils  es  verlangen.  Die
geheime  Abstimmung  ist  obligatorisch
in  allen  Fällen,  in  denen  es  sich  um
die  Wahl  der  Delegierten  der  Mächte
für  die  Teilnahme  an  dem  Disziplinaroder
  Finanzausschuß  oder  um  eine
Ernennung,  Absetzung,  Veränderung
oder  Beförderung  innerhalb  des  Personals
  handelt.

Art.  26.  Die  Gouverneure,  Polizeipräfekten
  und  Moudirs  sind,  soweit  es
sie  angeht,  für  die  Ausführung  der
Gesundheitsverordnungen  verantwortlich.
Sie  müssen,  ebenso  wie  alle  Zivil-  und
Militärbehörden,  ihre  Unterstützung  gewähren,
  wenn  sie  darum  von  den  Beamten
  des  See-Sanitäts-  und  Quarantänedienstes
  in  gesetzmäßiger  Weise  zu
dem  Zwecke  angegangen  werden,  die
schnelle  Ausführung  der  im  Interesse
der  öffentlichen  Gesundheit  getroffenen
Maßregeln  zu  sichern.

Art.  27.  Alle  früheren  Verfügungen
und  Verordnungen  werden  aufgehoben,
soweit  sie  mit  den  vorstehenden  Anordnungen
  im  Widerspruche  stehen.

Art.  28.  Unser  Minister  des  Innern
wird  mit  der  Ausführung  der  vorliegenden
Verfügung,  welche  erst  vom  1.  November
1893  in  Kraft  treten  soll,  beauftragt.

Gegeben  im  Palast  zu  Ramleh,  den
19.  Juni  1893.

Abbas  Hilmi.
Auf  Befehl  des  Khedive:

Der  Ministerpräsident,  Minister  des  Innern:

Riaz.
        <pb n="555" />
        Décret  khédivial
du  25  décembre  1894.

Nous,  Khédive  d'Egypte,

Sur  la  proposition  de  Notre  Mi--nistre
  des  Finances  et  T’avis  conforme
  de  Notre  Conseil  des  Ministres;


Vu  Tavis  conforme  de  MMXI.  les
Commissaires-Directcurs  de  la  Caisse
de  la  dette  publique  en  ce  qui  concerne
  Tarticle  7;

Avec  Tassentiment  des  Puissances,

Decretons:

Article  premier.  A  partir  de  Texercice
  financier  1894,  il  sera  prélevé
annuellement  sur  les  recettes  actuelles
des  droits  de  phare,  une  somme  de
40  000  L.  E.,  qui  sera  employcce
comme  il  est  expliqus  dans  les
articles  suivants.

Art.  2.  La  somme  prélerde  en
1894  sera  affectéc:  1°  à  combler  le
delicit  6ventuel  de  Texercice  financier
1894  du  Conseil  qunrantennire,  au
cas  ou  cc  deficit  n’aurait  pas  pu
etre  entièrement  couvert  avcc  les
ressources  provenant  du  fonds  de
reserre  dudit  Conseil,  ainsi  du’il
sera  dit  à  Tarticle  qui  suit;  2  à
faire  face  anx  dépenses  extraordinaires
  necesitees  par  PTamenagement

Reichs-Gesetzbl.  1907.

--  529  --Khedivialverfügung


vom  25.  Dezember  1894.

Wir,  Khedive  von  Egypten,
Auf  den  Vorschlag  Unseres  Finanzministers
  und  nach  Zustimmung  Unseres
Ministerrats;

Nach  Einholung  der  Zustimmung  der
Herren  delegierten  Direktoren  der  Kasse
der  öffentlichen  Schuld  betreffs  des
Artikel  7;

Mit  Zustimmung  der  Mächte;

Verfügen:

Art.  1.  Vom  Beginne  des  Finanzjahrs
  1894  an  soll  jährlich  von  den
gegenwärtigen  Einnahmen  aus  den
Leuchtturmabgaben  eine  Summe  von
40  000  egyptischen  Pfund  zum  voraus
  entnommen  werden.  Diese  wird
verwendet,  wie  es  in  den  folgenden
Artikeln  näher  ausgeführt  ist.

Art.  2.  Die  1894  zum  voraus
entnommene  Summe  soll  dazu  bestimmt
sein:  1.  den  etwaigen  Fehlbetrag  des
Konseils  für  Quarantänesachen  aus  dem
Finanzjahr  1894  zu  decken,  falls  es
nicht  möglich  sein  sollte,  ihn  völlig  mit
Hilfe  des  Reservefonds  des  erwähnten
Konseils  zu  decken,  wie  das  im  folgenden
Artikel  bestimmt  wird;  2.  die  außerordentlichen
  Ausgaben  zu  bestreiten,
welche  durch  die  Unterhaltung  der

93
        <pb n="556" />
        des  Ctablisscments  sanitaires  d'’I#1
Tor,  de  Suez  ect  des  Sources  de
Moise.

Art.  3.  Le  fonds  de  réserve  actuel
du  Conseil  duarantenaire  sera  em-Ployé
  à  combler  le  deilcit  de  Texercice
  1894,  sans  due  ce  fonds  puisse
#tre  reduit  à  une  somme  inférieure
à  10  000  L.  E.

Si  le  dlicit  ne  se  troure  pas
entiörement  couwert,  il  y  sera  fait
facc,  pour  le  reste,  avcc  les  ressources
  créces  à  Tarticle  premier.

Art.  4.  Sur  la  sommc  de  IL.  E.
80  000,  provcnam  des  ecrcices,
1895  ct  1896,  1l  sera  prélerc:  10
unc  somme  égale  à  celle  dui  aura
cte  payce  en  1894  sur  les  memecs
recettes,  à  valoir  sur  le  detficit  de
ladite  annde  1894,  de  maniere  à
Dorter  à  L.  E.  40  000  le  montant
des  sommes  affectées  aux  travauzx
extraordinaires  prévus  à  Tarticle
1°  pour  El  Tor,  Sucz  et  les  Sources
de  Moise;  2%  les  sommes  nccessaires
pour  combler  le  delicit  du  budget
du  Conseil  duarantenaire,  pour  les
cxercices  financiers  1895  et  1896.

Le  surplus,  apres  le  prélévement
ci-dessus,  sera  aflectc  à  la  construction
  de  nouvcaux  phares  dans
la  D#ler  Rouge.

Art.  5.  A  partir  de  Fexercice
financier  1897,  cette  somme  annuelle
de  L.  E.  40  000  sera  affectce  à
combler  les  dficits  cwemuels  du
Conseil  quarantenaire.  Le  montant

--  530  --Sanitätsanstalten

  in  El-Tor,  Suez  und
an  den  Mosesquellen  notwendig  geworden
  sind.

Art.  3.  Der  gegenwärtige  Reservefonds
  des  Konseils  für  Quarantänesachen
soll  dazu  verwendet  werden,  um  den
Fehlbetrag  des  Rechnungsjahrs  1894  zu
decken,  jedoch  darf  er  nicht  auf  eine  geringere
  Summe  als  10  000  egyptische
Pfund  herabgemindert  werden.  Wenn
der  Fehlbetrag  nicht  völlig  gedeckt  ist,
so  soll  der  Rest  aus  den  im  Art.  1  geschaffenen
  Hilfsquellen  gedeckt  werden.

Art.  4.  Von  der  Summe  von
80  000  egyptischen  Pfund,  die  für  die
Rechnungsjahre  1895  und  1896  zur
Verfügung  stehen,  soll  zum  voraus
entnommen  werden:  1.  eine  Summe,
die  derjenigen  gleich  ist,  die  im  Jahre
1894  aus  denselben  Einnahmen  zur
Deckung  des  Fehlbetrags  von  1894  gezahlt
  worden  ist,  um  so  den  Betrag
der  Summe,  die  zu  den  außerordentlichen,
  im  Art.  1  für  El-Tor,  Suez
und  die  Mosesquellen  vorgesehenen  Arbeiten
  notwendig  geworden  ist,  auf
40  000  egyptische  Pfund  zu  bringen;
2.  die  Summen,  die  notwendig  sind,
um  den  Fehlbetrag  im  Budget  des
Konseils  für  Quarantänesachen  in  den
Rechnungsjahren  1895  und  1896  zu
decken.  

Der  nach  obiger  Vorwegnahme  verbleibende
  Betrag  soll  auf  die  Erbauung
neuer  Leuchttürme  im  Roten  Meere  verwandt
  werden.

Art.  5.  Vom  Finanzjahr  1897  ab
wird  diese  jährliche  Summe  von  40  000
egyptischen  Pfund  dazu  bestimmt,  die
möglicherweise  vorhandenen  Fehlbeträge
des  Konseils  für  Quarantänesachen  zu
        <pb n="557" />
        de  la  somme  nécessaire  à  cet  esset
sera  arréteé  definitivement  en  prenant
Pour  basc  les  résultats  financiers
des  exercices  1894  ct  1895  du
Conseil.

Le  surplus  sera  affecté  à  une
reduction  des  droits  de  phares:  il
est  entendu  que  ces  droits  seront
reduits  dans  la  méme  proportion
dans  la  Mer  Rouge  et  dans  la
Mediterrande.

Art.  6.  Moyennant  les  prélèrements
  et  allectations  ci-dessus,  le
Gouvernement  est,  à  partir  de  TPannde
1894,  déchargé  de  toute  obligation
duelconque  en  ce  qui  concerne  les
dépenses  soit  ordinaires,  soit  extraordinaires
  du  Conseil  duarantenairc.

II  est  entendu,  toutelois,  due  les
dépenses  supportées  jusqu'àd  ce  jour
Dar  le  Gouvernement  Egptien  coutinucront
  à  rester  à  sa  charge.

Art.  7.  A  partir  de  Texercice
1894,  lors  du  reglement  de  comptec
des  excédents  avec  la  Caisse  de  la
Dette  publique,  la  part  de  ces  exeddents
  revenant  au  Gouvernement
sera  majorée  d’une  somme  annuelle
de  20  000  L.  E.

Art.  S.  II  a  été  convenn  entre  le
Gouvernement  Egyptien  et  les  Gouvernements
  d’Allemagne,  de  Belgiquc.
de  Grande-Bretagne  ct  d’lItalie  que
la  somme  allecteée  à  la  reduction.
des  droits  de  phares,  aux  termes,
de  Tarticke  5  du  présent  doecret,
viendra  en  déduction  de  celle  de
40  000  L.  E.  prévue  dans  les  lettres
annexées  aux  Conventions,  Commerciales
  intervenues  entre  IEgypte  et
lesdits  Gouvernements.

--  531  --decken.

  Die  Höhe  der  hierfür  nötigen
Summe  wird  endgültig  festgesetzt,  indem
  die  finanziellen  Ergebnisse  der  Rechnungsjahre
  1894  und  1895  zu  Grunde
gelegt  werden.

Der  Überschuß  wird  zur  Herabsetzung
der  Leuchtturmabgaben  bestimmt:  diese
Abgaben  sollen  im  gleichen  Verhältnis
im  Roten  Meere  und  im  Mittelmeere
herabgesetzt  werden.

Art.  6.  Durch  die  oben  erwähnten
Vorschüsse  und  Anweisungen  wird  die
Regierung  vom  Jahre  1894  ab  von
jeder  Verpflichtung  hinsichtlich  der  ordentlichen
  wie  der  außerordentlichen  Ausgaben
  des  Konseils  für  Quarantänesachen
  befreit.

Jedoch  bleiben  die  bisher  von  der
Egyptischen  Regierung  getragenen  Ausgaben
  auch  weiter  zu  ihren  Lasten.

Art.  7.  Vom  Rechnungsjahr  1891
an  soll  bei  der  Abrechnung  der  Überschüsse
  mit  der  Kasse  der  öffentlichen
Schuld  der  Teil  der  der  Regierung  zukommenden
  Überschüsse  um  eine  Summe
von  jährlich  20  000  egyptischen  Pfund
vergrößert  werden.

Art.  8.  Es  ist  zwischen  der  Egyptischen
und  der  Deutschen,  Belgischen,  Großbritannischen
  und  Italienischen  Regierung
vereinbart  worden,  daß  die  nach  den
Bestimmungen  des  Art.  5  dieser  Verfügung
  für  die  Herabsetzung  der  Leuchtturmabgaben
  bestimmte  Summe  von
derjenigen  der  40  000  egyptischen  Pfund
abgezogen  werden  soll,  die  in  den  Anhängen
  zu  den  zwischen  Egypten  und
jenen  Staaten  vereinbarten  Handelsverträgen
  vorgesehen  ist.

93
        <pb n="558" />
        —  532  —

Art.  9.  Notre  Ministre  des  Finances

Art.  9.  Unser  Finanzminister  wird  mit

est  chargé  de  T’exécution  du  present  Ausführung  dieser  Verfügung  beauftragt.

Gdecrct.

Fait  au  Palais  de  Koubbeh,  le
25  decembre  1894.

Abbas  Ililmi.
Par  le  Khédive:
Le  Président  du  Conseil  des  Ministres,
N.  Nubar.
Le  Ministre  des  Financces,
Alimer  Mazloum.

Le  Ministre  des  Affaires  strangères,

Boutros  Ghali.

Arreté  ministériel
du  19  juin  1893

Concernant

le  fonctionnement  du  Service
sahitaire,  Maritime  et  Quarantenaire.


LeMinistre  de  ’Intéerieur,  vu  le
Décret  en  date  du  19  juin  1893,
arrote:

Titre  I.
Du  Conseil  Sanitaire,  Maritime  et
Quarantenaire.
Article  premier.  Le  Drésident  est
tenu  de  convoquer  le  Consecil  Sani-Gegeben

  im  Palast  zu  Koubbeh,  den
25.  Dezember  1894.

Abbas  Hilmi.
Auf  Befehl  des  Khedive:
Der  Präsident  des  Ministerrate:
N.  Nubar.
Der  Finanzminister:
Ahmer  Mazloum.

Der  Minister  der  auswärtigen  Angelegen-Heiten:


Boutros  Ghali.

Ministerialbeschluß

vom  19.  Juni  1893,
betreffend

die  Tätigkeit  des  See-Sanitäts-  und
Quarantänedienstes.

Der  Minister  des  Innern,

Im  Hinblick  auf  die  Verfügung  vom
19.  Juni  1893,

Verfügt:

Titel  I.
Vom  Konseil  für  See-Sanitätswesen  und
Quarantänesachen.

Art.  1.  Der  Präsident  ist  gehalten,

den  Konseil  für  See-Sanitätswesen  und
        <pb n="559" />
        taire,  Maritime  et  Quarantennaire,
en  séance  ordinaire,  le  premier  mardi
de  chaque  mois.

Il  est  également  tenu  de  le  convoquer
  lorsque  trois  membres  en
sont  la  demande.

Il  doit  ensin  réunir  le  Conseil,  en
sGCancc  extraordinaire,  toutes  les  sois
duc  les  circonstances  exigent  Tadoption
  immédiate  d'unc  mesure  gravc.

Art.  2.  La  lettre  de  convocation
indique  les  questions  portécs  à  Tordre
du  jour.  A  moins  T'urgence,  il  ne
Dourra  étre  pris  de  décisions  dGlinitives
  due  sur  les  qucstions  mentionnées
  dans  la  lettre  de  convocation.

Art.  3.  Le  secrétaire  du  Conseil
rdige  les  procès-verbaux  des  scances.

Ces  proceès-verbaux  doivent  étre
Drésentés  à  la  signature  de  tous  les
membres  qui  assistaient  à  la  scance.

IIs  sont  intégralement  copiés  sur
un  registre  qdui  est  conservée  dans
les  archives  concurremment  avec  les
originaux  des  procès-verbaux.

Une  copie  provisoirc  des  procesverbaux
  sera  délivrce  à  tout  membre
du  Conseil  qui  en  fera  la  demande.

Art.  4.  Une  Commission  permanente
  composcée  du  President,  de  TIntspecteur
  genéral  du  Service  Sanitaire,
Maritime  et  CQuarantenaire,  et  de
deux  Déldgucs  des  Puissances  Clus
Par  le  Conseil,  est  chargée  de  prendre
les  deécisions  et  mesures  urgentes.

Le  Delcgué  de  la  nation  intéressce
est  toujours  convoqus.  II  a  droit
de  vote.

--  533  --Quarantänesachen

  am  ersten  Dienstag
jedes  Monats  zu  einer  ordentlichen
Sitzung  zusammenzuberufen.

Ebenso  ist  er  gehalten,  ihn  zusammenzuberufen,
  wenn  drei  Mitglieder  darauf
antragen.

Er  muß  endlich  eine  außerordentliche
Sitzung  des  Konseils  anberaumen,  so  oft
die  Umstände  den  unverzüglichen  Erlaß
einer  wichtigen  Maßregel  erfordern.

Art.  2.  Das  Einberufungsschreiben
enthält  die  auf  die  Tagesordnung  gesetzten
  Fragen.  Abgesehen  von  dringenden
  Fällen  können  endgültige  Entscheidungen
  nur  in  den  Fragen  getroffen
werden,  die  in  dem  Einberufungsschreiben
aufgeführt  worden  sind.

Art.  3.  Der  Sekretär  des  Konseils
nimmt  die  Sitzungsprotokolle  auf.
Diese  Sitzungsprotokolle  müssen  allen
Mitgliedern  zur  Zeichnung  vorgelegt
werden,  welche  der  Sitzung  beiwohnten.
Sie  werden  vollständig  in  ein  Verzeichnis
  eingetragen,  welches  zusammen
mit  den  Urschriften  der  Sitzungsprotokolle
  in  den  Archiven  aufbewahrt  wird.
Eine  vorläufige  Abschrift  der  Sitzungsprotokolle
  wird  jedem  Mitgliede  des
Konseils  auf  Ansuchen  zugestellt.

Art.  4.  Eine  ständige  Kommission,
bestehend  aus  dem  Präsidenten,  dem
Generalinspektor  des  See-Sanitätsdienstes
  und  der  Quarantänesachen  und
zwei  vom  Konseil  gewählten  Vertretern
der  Mächte,  wird  damit  beauftragt,
eilige  Entscheidungen  und  Maßnahmen
zu  treffen.

Der  Delegierte  der  beteiligten  Nation
ist  immer  zuzuziehen.  Er  hat  Stimmrecht.
        <pb n="560" />
        Le  Président  ne  vote  qu'en  cas
de  partage.

Les  decisions  sont  immediatement
communiques  par  lettres  à  tous  les
membres  du  Conseil.

Cette  Commission  sera  renouvelce
tous  les  3  mois.

Art.  5.  Le  President  ou,  en  son
absencc,  IInspectecur  gendral  du  Service
  Sanitaire,  Maritime  et  Quaran--tenaire,
  dirige  les  delibérations  du
Conseil.  II  ne  vote  qdufen  cas  de
Dartage.

Le  Prsident  a#  la  direction  genérale
du  Service.  II  est  chargé.  de  saire
excuter  les  decisions  du  Conseil.

Secretariat.

Art.  6.  Le  secretariat,  placé  sous
la  direction  du  President,  centralise
In  correspondance  tant  avec  le  MMinistere
  de  IIntérieur  du’avec  les  divers
  agents  du  Service  Sanitairc,
Maritime  et  OQuarantenaire.

II  est  chargé  de  la  statistique  et
des  archives.  II  lui  sera  adjoint  des
commis  et  interpretes  en  nombre
sullisant  pour  assurer  Teapcdition
des  aflaires.

Art.  7.  Le  seerctuire  du  Conseil,
chel  du  secrétarint,  assiste  aux
séances  du  Conseil  et  redige  les
Drocès-  verbaux.

II  a  sous  ses  ordres  les  employ’és
ct  gens  du  service  du  secretariat.

Il  dirige  et  surveille  leur  travail,
sous  Pautorité  du  Président.

Il  a  la  garde  et  la  responsabilite
des  archives.

--  534  --Der

  Präsident  stimmt  nur  im  Falle
der  Stimmengleichheit  ab.

Die  Beschlüsse  werden  unverzüglich
allen  Mitgliedern  des  Konseils  brieflich
mitgeteilt.

Alle  drei  Monate  findet  eine  Neuwahl
dieser  Kommission  statt.

Art.  5.  Der  Präsident  oder  in  seiner
Abwesenheit  der  Generalinspektor  des
See-Sanitätsdienstes  und  der  Quarantänesachen
  leitet  die  Beratungen  des
Konseils.  Er  stimmt  nur  im  Falle  der
Stimmengleichheit  ab.

Der  Präsident  hat  die  allgemeine
Leitung  des  Dienstes.  Er  ist  beauftragt,
die  Beschlüsse  des  Konseils  zur  Ausführung
  zu  bringen.

Sekretariat.

Art.  6.  Das  Sekretariat,  das  der
Leitung  des  Präsidenten  unterstellt  ist,
erledigt  den  brieflichen  Verkehr  sowohl
mit  dem  Ministerium  des  Innern  wie
mit  den  verschiedenen  Beamten  des  See-Sanitäts-
  und  Quarantänedienstes.

Es  ist  beauftragt,  die  Statistik  und
die  Archive  zu  führen.  Es  werden  ihm
Gehilfen  und  Dolmetscher  in  genügender
Zahl  zugeteilt,  um  die  Erledigung  der
Geschäfte  zu  sichern.

Art.  7.  Der  Sekretär  des  Konseils,
der  gleichzeitig  Leiter  des  Sekretariats
ist,  wohnt  den  Sitzungen  des  Konseils
bei  und  nimmt  die  Protokolle  auf.

Er  hat  die  Beamten  und  Diener  des
Sekretariats  unter  seinem  Befehle.

Er  leitet  und  überwacht  ihre  Arbeit
unter  der  Oberaufsicht  des  Präsidenten.

Er  hat  die  Aufsicht  über  die  Archive
und  ist  für  sie  verantwortlich.
        <pb n="561" />
        Bureau  de  comptabilité.

Art.  S.  Le  chef  du  bureau  central
de  la  comptabilité  est-agent  comptablen.


II  ne  pourra  entrer  en  fonctions
avant  d’avoir  fourni  un  cautionnement,
  dont  le  quantum  sera  fixé  par
Ie  Conseil  Sanitaire,  Maritime  et
Quarantenaire.

I1  contrölc,  sous  la  direction  du
Comité  des  finances,  les  opérations
des  préposés  à  la  recette  des  droits
Sanitaires  et  quarantenaires.

II  dresse  les  états  et  comptes  qui
doivent  étre  transmis  au  Mlinistere  de
Tlntericur  après  avoir  été  arrélés  par
Ie  Comité  des  finances  et  approuvés
par  le  Conseil.

De  lInspecteur  général  sanitaire.

Art.  9.  L'Inspecteur  genéral  sanitaire
  a  la  surveillance  de  tous  les
services  dépendant  du  Conscil.  I
exeree  çe  tte  surveillance  dans  les
conditions  prévucs  par  Torticle  19
du  Décret  en  date  du  19  juin  1893.

II  inspecte,  au  moins  une  fois  par
an,  chacun  des  offices,  agences  ou
Postes  sanitaircs.

LEn  outre,  le  Président  determine,
sur  la  proposition  du  Conseil  et  selon
les  besoins  du  service,  les  inspections
auxquelles  TInspectcur  géenéral  devra
Droccder.

En  cas  Tempôchement  de  TInspoctenr
  général,  le  Président  designera,
  Taccord  avec  le  Conseil,
le  fonctionnairc  appelé  à  le  supplker.

--  535  --Rechnungsbureau.



Art.  8.  Der  Leiter  des  Zentralbureaus
  für  das  Rechnungswesen  ist
„rechnungführender  Beamter“.

Er  kann  sein  Amt  nur  nach  Bestellung
einer  Sicherheit  antreten,  deren  Höhe
vom  Konseil  für  See-Sanitätswesen
und  Quarantänesachen  festgesetzt  wird.

Er  überwacht  unter  der  Leitung  des
Finanzausschusses  die  Maßnahmen  derer,
die  mit  der  Erhebung  der  Sanitätsund
  Quarantänegebühren  betraut  sind.

Er  stellt  die  Voranschläge  und  Rechnungen
  auf,  welche  dem  Ministerium
des  Innern  vorgelegt  werden,  nachdem
sie  vom  Finanzausschusse  festgesetzt  und
vom  Konseil  genehmigt  worden  sind.

Vom  General-Sanitäteinspektor.

Art.  9.  Der  General-  Sanitätsinspektor
  hat  die  Aufsicht  über  alle  Dienststellen,
die  dem  Konseil  unterstehen.  Er  übt
diese  Aufsicht  unter  den  Bedingungen
aus,  die  im  Art.  19  des  Dekrets  vom
19.  Juni  1893  vorgesehen  sind.

Er  besichtigt  mindestens  einmal  im
Jahre  jedes  Gesundheitsamt,  jede  Agentur
  und  jeden  Posten.

Außerdem  ordnet  der  Präsident  auf
Vorschlag  des  Konseils  oder  je  nach  den
Bedürfnissen  des  Dienstes  die  Besichtigungen
  an,  die  der  Generalinspektor
vorzunehmen  hat.

Im  Falle  der  Behinderung  des
Generalinspektors  hat  der  Präsident
im  Einvernehmen  mit  dem  Konseil  den
Beamten  zu  bestimmen,  der  ihn  vertreten
  soll.
        <pb n="562" />
        Chaque  fois  que  IInspecteur  gnd--ral
  a  visiteé  un  office,  une  agence,
un  poste  sanitaire,  une  station  sanitaire,
  ou  un  campement  quarantenaire,
  il  doit  rendre  compte  à  la
Présidence  du  Conseil,  par  un  rap-Dort
  spécinl,  des  résultats  de  sa
vVerification.

Dans  Tinterralle  de  ses  tourncCes,
TInspecteur  genéral  prend  part.  sous
Tautoritc  du  Président,  à  la  dircction
  du  service  géenéral.  II  supple
le  Président  en  cas  d’absence  ou
d’empechement.

Titre  II.

Service  des  ports,  stations  duarantenaires,
  stations  sanitaires.

Art.  10.  La  police  sanitaire,  maritime
  et  duarantenaire,  le  long  du
littoral  ECgyptien  de  la  Mditerrancc
et  de  la  HMler  Rouge,  aussi  bien  que
sur  les  frontières  de  terre  du  cötc
du  désert,  est  conficc  aux  directeurs
des  oflices  de  sante,  directeurs  des
stations  sanitaires  ou  campements
duarantenaires.  chels  des  agenccs
Sanitaires  ou  chefs  des  postes  sanitaires
  et  aux  employés  plucés  sous
leurs  ortlres.

Art.  11.  Les  directcurs  des  ollices
de  saié  ont  la  direction  et  la  responsabilité
  du  serrice,  tant  de
Toflice  à  ln  téte  duquel  ils  Sont
placés  duc  des  postes  sanitaires  dui
en  dépendent.

Ils  doivent  veiller  à  la  stricte
eN#Gution  des  reglements  de  police

--  536  --Jedesmal,

  wenn  der  Generalinspektor
ein  Gesundheitsamt,  eine  Agentur,  einen
Sanitätsposten,  eine  Sanitätsstation  oder
ein  Quarantänelager  besichtigt  hat,  muß
er  dem  Präsidium  des  Konseils  einen
besonderen  Bericht  über  die  Ergebnisse
seiner  Wahrnehmungen  erstatten.

In  der  Zeit  zwischen  seinen  Reisen
nimmt  der  Generalinspektor  unter  der
Oberaufsicht  des  Präsidenten  an  der
Leitung  des  allgemeinen  Dienstes  teil.
Er  vertritt  den  Präsidenten  im  Falle
seiner  Abwesenheit  oder  Behinderung.

Titel  II.

Hafendienst,  Dienst  der  Quarantäne-  und
Sanitätsstationen.

Art.  10.  Die  See-Sanitäts-  und
Quarantänepolizei  längs  der  egyptischen
Küste  des  Mittelländischen  und  des  Roten
Meeres  wie  an  der  Landesgrenze  auf
der  Seite  der  Wüste  ist  den  Direktoren
der  Gesundheitsämter,  den  Direktoren
der  Sanitätsstationen  oder  Quarantänelager,
  den  Vorständen  der  Sanitätsagenturen
  oder  den  Vorständen  der
Sanitätsposten  und  den  unter  ihren
Befehl  gestellten  Beamten  anvertraut.

Art.  11.  Die  Direktoren  der  Gesundheitsämter
  haben  die  Leitung  und  die
Verantwortlichkeit  für  den  Dienst,  und
zwar  sowohl  für  den  des  Amtes,  an
dessen  Spitze  sie  gestellt  sind,  wie  für
den  der  Sanitätsposten,  die  ihnen  unterstehen.


Sie  müssen  auf  die  genaue  Durchführung
  der  für  die  See-  Sanitäts-  und
        <pb n="563" />
        --  537  --sanitaire,

  maritime  et  quarantenairc.
II  se  contorment  aux  instructions
duwWils  recoivent  de  la  Présidence  du
Conseil  et  donnent  à  tous  les  employés
  de  leur  oflice,  aussi  bien
du'’aux  employés  des  postes  sanitaires
  qui  y  sont  rattachés,  les
ordres  et  les  instructions  nécessaircs.

IIls  sont  chargés  de  la  reconnaissance
  et  de  Taraisonnement  des  navires,
  de  Tapplication  des  mesures
duarantenaires,  et  ils  procèdent,
dans  les  cas  prévus  par  les  reglements,
  à  la  visite  méedicale,  ainsi
qdu’aux  enduétes  sur  les  contravtentions
  quarantenaires.

IIs  correspondent  seuls  pour  les
aflaires  administratives  avec  la  Présidence,
  à  laquelle  ils  transmettent
tous  les  renseignements  sanitaires
du’ils  ont  recueillis  dans  T’exercice
de  leurs  fonctions.

Art.  12.  Les  directeurs  des  ofliccs
de  santé  sont,  au  point  de  vuc  du
traitement,  diviscs  en  deux  classes:

Les  oflices  de  premibre  classc,  qdui
sont  au  nombre  de  quntre:
Alexandrie;
Port-Said;
Bassin  de  Sucz  et  campement
aux  Sources  de  Moise;
Tor.
Les  ollices  de  deuxieme  classe,
dui  sont  au  nombre  de  trois;
Damiette;
Souakim;
Kosseir.
Art.  13.  Les  chefs  des  agences

sanitaires  ont  les  méme  attributions,
Reichs-  Gesetzbl.  1907.

Quarantänepolizei  erlassenen  Verordnungen
  achten.  Sie  richten  sich  nach  den
Weisungen,  die  sie  vom  Präsidium  des
Konseils  empfangen  und  geben  allen
Beamten  ihres  Amtes  wie  auch  den
Angestellten  der  Sanitätsposten,  die
ihnen  zugeteilt  sind,  die  nötigen  Befehle
und  Anweisungen.

Sie  sind  beauftragt  mit  der  Untersuchung
  und  dem  Ausfragen  der  Schiffe,
der  Anwendung  der  Quarantänemaßnahmen,
  und  sie  schreiten  in  den  von
den  Verordnungen  vorgesehenen  Fällen
zur  ärztlichen  Untersuchung  wie  zu  den
Untersuchungen  über  Verstöße  gegen  die
Quarantänebestimmungen.

Sie  allein  führen  den  Briefwechsel
über  die  Verwaltungsangelegenheiten  mit
dem  Präsidium  und  übersenden  ihm  alle
gesundheitlichen  Nachrichten,  die  ihnen
in  Ausübung  ihres  Dienstes  zugegangen
sind.

Art.  12.  Die  Direktoren  der  Gesundheitsämter
  werden  hinsichtlich  ihres
Gehalts  in  zwei  Klassen  eingeteilt:

Amter  erster  Klasse,  deren  Zahl  vier
beträgt:

Alexandrien,

Port  Said,

Becken  von  Suez  und  Lager  an
den  Mosesquellen,

Tor;

Amter  zweiter  Klasse,  deren  Zahl  drei

beträgt:
Damiette,
Suakim,
Kosseir.

Art.  13.  Die  Leiter  der  Sanitätsagenturen
  haben  bezüglich  ihrer  Agentur
94
        <pb n="564" />
        en  ce  qui  concerne  T’agence,  que
les  directeurs  en  ce  qui  concerne
leur  ollicc.

Art.  14.  I.  ya  une  seule  agence
sanitaire  à  El  Ariche.

Art.  15.  Les  chefs  des  postes
Sanitaires  ont  sous  leurs  ordres  les
employés  du  poste  qu’ils  dirigent.
IIs  sont  placés  sous  les  ordres  du
directeur  d’un  des  oflices  de  santc.

IlIe  sont  chargés  de  Texécution
des  mesures  sanitaires  et  quarantenaires
  indiqudes  Par  les  reglements.

Ils  ne  peuvent  ddlivrer  aucune
Latente  et  ne  sont  autoriscs  à  viser
due  les  Patentes  des  bätiments  Partant
  en  libre  pratique.

Ils  obligent  les  navires  qdui  arrivent
  à  leur  SEchelle  avec  une  patente
Drute  ou  dans  des  conditions  irré-Zulières
  à  se  rendre  dans  un  port
on  cxiste  un  oflice  sanitaire.

IIs  ne  peuvent  cux-méme  procéder
  aux  enquétes  sanitaires,  mais
ils  doivent  appeler  à  cet  eflet  le  directeur
  de  Tollice  dont  ils  releèvent.

En  dehors  des  cas  Turgence  ab-Solue,
  ils  ne  correspondent  qu’arcc
ce  directeur  pour  toutes  les  allaires
allministratives.  Pour  les  aflaires
Sanitaires  et  duarantenaircs  urgentes,
telles  duc  les  mesures  à  prendre  au
sujet  d'un  navire  arrivant,  au  T’annotation
  à  inscrire  sur  la  patente
d'un  navire  en  Partance,  ils  correspondent
  directement  avec  la  Présidence
  du  Conseil;  mais  ils  doivent

--  538  --dieselben

  Befugnisse  wie  die  Direktoren
bezüglich  ihres  Amtes.

Art.  14.  Es  gibt  nur  eine  Sanitätsagentur,
  und  zwar  in  El  Ariche.

Art.  15.  Die  Leiter  der  Sanitätsposten
  haben  unter  ihrem  Befehle  die
Beamten  des  Postens,  dem  sie  vorstehen.
Sie  sind  unter  den  Befehl  des  Direktors
eines  der  Gesundheitsämter  gestellt.

Sie  sind  beauftragt  mit  der  Durchführung
  der  Sanitäts-  und  Quarantänemaßregeln,
  die  in  den  Verordnungen
vorgeschrieben  sind.

Gesundheitspässe  können  sie  nicht  ausstellen;
  sie  sind  nur  befugt,  die  Gesundheitspässe
  der  Schiffe  zu  visieren,
die  in  freiem  Verkehr  auslaufen.

Sie  veranlassen  die  Schiffe,  welche
mit  einem  unreinen  Gesundheitspaß  oder
unter  nicht  ordnungsmäßigen  Bedingungen
  an  ihrem  Landungsplatz  ankommen,
  sich  in  einen  Hafen  zu  begeben,
in  dem  ein  Gesundheitsamt  besteht.

Sie  können  gesundheitspolizeiliche  Erhebungen
  nicht  selbst  vornehmen,  müssen
vielmehr  hierzu  den  Direktor  des  Amtes
herbeirufen,  dem  sie  unterstehen.

Abgesehen  von  Fällen  größter  Dringlichkeit,
  verkehren  sie  in  allen  Verwaltungsangelegenheiten
  nur  mit  diesem
Direktor.  Wegen  dringender  gesundheitspolizeilicher
  und  Quarantäneangelegenheiten,
  so  z.  B.  wegen  Maßnahmen,
die  bezüglich  eines  ankommenden  Schiffes
zu  treffen  sind,  oder  wegen  eines  Vermerkes,
  der  auf  den  Gesundheitspaß
eines  abfahrenden  Schiffes  zu  setzen  ist,
verkehren  sie  unmittelbar  mit  dem  Prä-
        <pb n="565" />
        donner  sans  retard  communication
de  cette  correspondance  au  directeur
  dont  ils  dépendent.

II  sont  tenus  d’aviser,  par  les
Voies  les  plus  rapides,  la  Présidence
du  Conseil  des  naufrages  dont  ils
auront  connaissancc.

Art.  16.  Les  postes  sanitaires  sont
an  nombre  de  sik  éCnméerés  ci-apres:

Postes  du  Port-Neuf,  d’Aboukir,
Brullos  et  Rosette,  relevant  de  Toflice
  d’Alexandrie.

Postes  de  Kantara  et  du  port  intérieur
  d'lsmailia,  relevant  de  Toffice
de  Port-Said.

Le  Conscil  pourra,  suivant  les
nécessités  du  service,  et  suivant  ses
ressources,  créer  de  nouveauk  postes
sanitaires.

Art.  17.  Le  service  permanent
ou  provisoiro  des  stations  sanitaires
et  des  campements  quarantenaires
est  consié  à  des  directeurs  qui  ont
gSous  leurs  ordres  des  employés  sanitaires,
  des  gardiens,  des  portefaix
et  des  gens  de  service.

Art.  18.  Les  directeurs  sont  chargées
  de  faire  subir  la  quarantaine
aux  personnces  envoyees  à  la  station
Sanitaire  ou  au  campement.  IIs
veillent,  de  concert  avec  les  medecins,
  à  Tisolement  des  dislerentes
catégories  de  quarantenaires  et  em-Péchent
  toute  compromission.  Alex-Piration
  du  délai  flK,  ils  donnent
la  lbre  pratique  ou  la  suspendent
conformement  aux  règlements,  font
Pratiquer  la  dsinfection  des  mar---  539  --



  des  Konseils;  jedoch  müssen  sie
dem  Direktor,  dem  sie  unterstehen,  von
diesem  Briefwechsel  unverzüglich  Mitteilung
  machen.

Sie  sind  verpflichtet,  auf  schnellstem
Wege  das  Präsidium  des  Konseils  von
Schiffsbrüchen  zu  benachrichtigen,  die
zu  ihrer  Kenntnis  kommen.

Art.  16.  Sanitätsposten  gibt  es  sechs,
die  nachstehend  aufgezählt  sind:

die  Posten  in  Port-Neuf,  Aboukir,
Brullos  und  Rosette,  die  dem  Amte  in
Alexandrien  unterstehen;

die  Posten  in  Kantara  und  dem
inneren  Hafen  in  Ismailia,  die  dem
Amte  in  Port  Said  unterstehen.

Der  Konseil  wird  nach  den  Erfordernissen
  des  Dienstes  und  entsprechend
seinen  Mitteln  neue  Sanitätsposten
schaffen.

Art.  17.  Der  ständige  und  der  zeitweilige
  Dienst  der  Sanitätsstationen  und
Quarantänelager  ist  den  Direktoren  anvertraut,
  welche  unter  ihrem  Befehle  Gesundheitsbeamte,
  Aufseher,  Gepäckträger
und  Diener  haben.

Art.  18.  Die  Direktoren  sind  beauftragt,
  die  Personen  der  Quarantäne  zu
unterwerfen,  welche  zu  dem  Sanitätsposten
  oder  in  das  Lager  geschickt  werden.
Sie  überwachen  zusammen  mit  den
Ärzten  die  Absonderung  der  verschiedenen
Gruppen  der  in  Quarantäne  Befindlichen
  und  verhindern  jeden  Verstoß
gegen  bestehende  Vorschriften.  Nach  Ablauf
  der  festgesetzten  Frist  erteilen  sie  die
Erlaubnis  zum  freien  Verkehr  oder
schieben  deren  Erteilung  nach  Maßgabe

94
        <pb n="566" />
        --  540  --chandises

  et  des  ellets  à  usage,  et
appliquent  la  duarantaine  aux  gens
einploy'cs  à  cctte  opcration.

Art.  19.  IlIs  exercont  une  surveillance
  constante  sur  Texccution
des  mesures  prescrites,  ainsi  due
sur  Tétat  de  santé  des  quarantenaires
ct  du  personnel  de  Téetablisscment.

Art.  20.  II§8  sont  responsables  de
la  marche  du  service  et  en  rendent
compte,  dans  un  rapport  journalier,
à  la  Présidence  du  Consecil  Sanitaire,
Mlaritime  et  Quarantenaire.

Art.  21.  Les  meédecins  attacheés
aux  stations  sanitaires  et  aux  campements
  quarantenaires  releèvent  des
directeurs  de  ces  ctablissements.  II8
ont  sous  leurs  ordres  le  pharmacien
et  les  intrmiers.

IIs  surveillent  Tétat  de  santé  des
quarantenaires  et  du  personnel,  ct
Girigent  Tinrmeric  de  la  station
sanitaire  ou  du  campement.

La  Ubre  pratique  ne  peut  étre
donndée  aux  personnes  en  quarantaine
  quapres  visite  et  rapport  favorable
  du  moedecin.

Art.  22.  Dans  chaque  ollice  sanitairc,
  station  sanitaire  ou  Campement
duarantenaire,  le  directeur  est  aussi
„agent  comptable.

II  désigne,  sous  sa  responsabilité
Dersonnelle  ellective,  Pemployc  prébosé
  à  Tencaissement  des  droits  sanilaires
  et  quarantenaires.

der  Verordnungen  hinaus;  sie  lassen  die
Desinfektion  der  Waren  und  der  zum  täglichen
  Gebrauche  bestimmten  Kleidungsstücke
  vornehmen  und  verhängen  die  Quarantäne
  über  die  mit  Ausführung  dieser
Maßregel  beschäftigt  gewesenen  Leute.

Art.  19.  Sie  üben  eine  beständige
Aufsicht  über  die  Ausführung  der  vorgeschriebenen
  Maßregeln  aus,  ebenso  wie
über  den  Gesundheitszustand  der  in
Quarantäne  Befindlichen  und  des  Personals
  der  Anstalt.

Art.  20.  Sie  sind  verantwortlich  für
den  Gang  des  Dienstes  und  erstatten
darüber  dem  Präsidium  des  Konseils
für  See-  Sanitätswesen  und  Quarantänesachen
  täglich  Bericht.

Art.  21.  Die  Ärzte,  die  den  Sanitätsstationen
  und  den  Quarantänelagern
beigegeben  sind,  unterstehen  den  Direktoren
  dieser  Anstalten.  Sie  haben  unter
ihrem  Befehle  den  Apotheker  und  die
Krankenwärter.

Sie  überwachen  den  Gesundheitszustand
  der  in  Quarantäne  Befindlichen
und  des  Personals  und  leiten  das  Lazarett
der  Sanitätsstation  oder  des  Lagers.

Die  Zulassung  zum  freien  Verkehre
kann  den  in  Quarantäne  befindlichen
Personen  nur  nach  ärztlicher  Untersuchung
  und  günstigem  Berichte  des
Arztes  gewährt  werden.

Art.  22.  In  allen  Gesundheitsämtern,
Sanitätsstationen  oder  Quarantänelagern
ist  der  Direktor  auch  „rechnungführender
Beamter“.

Er  ernennt  unter  seiner  vollen  persönlichen
  Verantwortlichkeit  den  Beamten,
  der  mit  der  Erhebung  der  Sanitäts-
  und  Quarantänegebühren  betraut  ist.
        <pb n="567" />
        --  541  --Les

  chefs  d’agences  ou  postes  sanitaires
  sont  Egalement  agents  comptäbles;
  ils  sont  chargés  personnellement
  d’effectuer  la  perception  des
droits.

Les  agents  charges  du  recourvrement
  des  droits  doivent  se  conformer,
Pour  les  garanties  à  présenter,  la
tenue  des  Ccritures,  I&amp;amp;podque  des
versements,  et  genéralemem  tout  ce
qui  concerne  la  partie  financière  de
leur  servicc,  aux  röglements  Cmanant
du  Ministere  des  Finances.

Art.  23.  Les  dépenses  du  Service
Sanitaire,  maritime  et  quarantenaire
seront  acquittées  par  les  moyens
Propres  du  Conseil,  ou  d’accord  avce
Le  Ministere  des  Finances,  par  le  service
  des  caisses  qu’il  designera.

Le  Caire,  le  19  juin  1893.

Riaz.

Ebenso  sind  die  Leiter  der  Sanitätsagenturen
  oder  posten  rechnungführende
  Beamte;  sie  sind  beauftragt,
persönlich  die  Erhebung  der  Gebühren
vorzunehmen.

Die  mit  der  Einziehung  der  Gebühren
  beauftragten  Beamten  müssen
sich  wegen  der  zu  stellenden  Sicherheiten,
  der  Führung  der  Bücher,  des
Zeitraums  der  Zahlungen  und  überhaupt
  in  allem  was  die  finanzielle  Seite
ihres  Dienstes  anlangt,  nach  den  vom
Finanzministerium  erlassenen  Verordnungen
  richten.

Art.  23.  Die  Kosten  des  See-Sanitätsund
  Quarantänedienstes  werden  aus  den
eigenen  Mitteln  des  Konseils  oder  nach
Übereinkunft  mit  dem  Finanzministerium
von  der  Verwaltung  der  Kassen  bestritten,
  welche  jenes  bezeichnen  wird.

Cairo,  den  19.  Juni  1893.
        <pb n="568" />
        Annexe  III.
(Voir  art.  181.)

Résolutions
de  la

Commission  des  voies  et
moyens  de  la  Conférence
Sahitaire  de  Paris

relatires

à  un  Oflice  international
de  Santé.

I.  II  est  créck  un  Ollice  international
  de  Sante  d’pres  les  prineipes
  qui  ont  presidé  à  la  formation
et  au  lonctionnement  du  Burcau  international
  des  Poids  ct  Mesures.  Ce
bureau  nura  son  Sioge  à  Paris.

II.  L'Office  international  aura  pour
mission  de  recueillir  les  renseignements
  sur  la  marche  des  maladies
inlectieuses.  II  recevra  à  cet  elslet
les  intormations  dui  lui  seront  communiquées
  par  les  autorités  supérieures
  Thygiène  des  Etats  partici-Dants.


III.  L'Oflice  exposera  Périodiquecment
  les  résultats  de  ces  travaux.
dans  des  rapports  ollicicls  qui  seront
communiqucs  aux  Gouvernemens
contractants.  Ces  rapports  devront
étre  rendus  publics.

--  542  --Anlage

  III.
(Bgl.  Art.  181,)

Beschlüsse

der

Kommission  für  Mittel  und  Wege
der  Sanitätskonferenz  zu  Paris,

betreffend
ein  internationales  Gesundheitsamt.

I.  Es  wird  ein  internationales  Gesundheitsamt
  nach  den  Grundsätzen  geschaffen,
  die  für  die  Bildung  und  die
Tätigkeit  des  internationalen  Bureaus
für  Maß  und  Gewicht  leitend  gewesen
sind.  Dieses  Amt  soll  seinen  Sitz  in
Paris  haben.

II.  Die  Aufgabe  des  internationalen
Amtes  soll  darin  bestehen,  Nachrichten
über  den  Gang  der  ansteckenden  Krankheiten
  zu  sammeln.  Es  wird  zu  diesem
Zwecke  die  Mitteilungen  empfangen,  die
ihm  von  den  obersten  Behörden  für
Gesundheitspflege  der  beteiligten  Staaten
gemacht  werden.

III.  Das  Amt  wird  in  regelmäßigen
Zeiträumen  die  Ergebnisse  dieser  Arbeiten
in  amtlichen  Berichten  niederlegen,  welche
den  Vertragsstaaten  mitgeteilt  werden.
Diese  Berichte  sollen  veröffentlicht  werden.
        <pb n="569" />
        --  543  --IV.

  L-Office  sera  alimenté  par  les
contributions  des  Gouvernements  contractants.


V.  Le  Gouvernement,  sur  le  territoirc
  duquel  sera  établi  IOflice  international
  de  Santé,  sera  chargé,  dans
un  délai  de  trois  mois  apres  la  signature
  des  actes  de  la  Conférence,  de
soumettre  à  Tapprobation  des  Etats
comractants  un  Règlement  pour  Pinstallation
  et  le  fonctionnement  de
cette  institution.

IV.  Das  Amt  wird  durch  Beiträge
der  Vertragsstaaten  unterhalten.

V.  Die  Regierung,  in  deren  Gebiet
das  internationale  Gesundheitsamt  errichtet
  werden  wird,  hat  den  Auftrag,
innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten
nach  der  Unterzeichnung  der  Konferenzakte
  eine  Verordnung  für  die  Errichtung
und  die  Tätigkeit  dieses  Instituts  der
Prüfung  der  Vertragsstaaten  zu  unterbreiten.


Die  vorstehende  Übereinkunft  ist  von  Deutschland,  Österreich  -  Ungarn,
Belgien,  Brasilien,  Egypten,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Frankreich,
Großbritannien,  Italien,  Luxemburg,  Montenegro,  den  Niederlanden,  Persien,

Rumänien,  Rußland  und  der  Schweiz  ratifiziert  worden.

Die  Ratifikationsurkunden

  sind  bei  der  Regierung  der  Französischen  Republik  am  6.  April  d.  J.

niedergelegt  worden.

Herausgegeben  im  Reichsamte    des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.
        <pb n="570" />
        <pb n="571" />
        --  545  -- 



 

Inhalt:

Reichs-  Gesetzblatt

Nr  38.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Griechenland.  S.  545.  —  Bekanntmachung,

betreffend  die  Ratifikation  des  Auslieferungsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Griechenland
vom  12.  März  1907  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  eine  in  Ansehung  der  Bestimmungen
  des  Artikel  2  des  Vertrags  durch  Schriftwechsel  vom  30.  Mai  1907  getroffene  Verständigung.

  S.  558.

 

(Nr.  3365.)  Traité  Tiextradition  entre
I  Allemagne  et  la  Grce.  Du
12  mars
ilir  1907

Sa  Majestẽé  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prussc,  au  nom  de  lEmpire
d’Allemagne,  et  Sa  Nlajeste  le  Roi  des
IHIellènes  étant  convemss  de  conclure
un  traité  pour  P’extradition  réciproque
des  mallaiteurs,  ont  muni  dans  ce
but,  de  leurs  pleins  pouvwoirs,  savoir:

Sa  Majesté  I'Empereur  d’Allemagne,
  Roi  de  Prusse:
Ie  Comte  Emmerich  de  Arco
Valley,  Son  Envoz’é  Extraordinaire

  et  Hlinistre  Plénipotentiaire
  pres  la  Cour
d’'Athenes;
Sa  Maj  es  te  le  Roi  des  liellenes:

le  sicur  Alexandre  G.  Skouses,
Son  IMlinistre  des  Allaires
Etrangeres;

lesquels,  après  setre  communiquc
leurs  pleins  pouvoirs,  trouwes  en
Reichs-Gesetzbl.  1907.

(Übersetzung.)
(Nr.  3365.)  Auslieferungsvertrag  zwischen
Deutschland  und  Griechenland.

Vom  12. März  1907.
27.  Februar
Nachdem  Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen
des  Deutschen  Reichs,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Hellenen  übereingekommen
  sind,  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher
abzuschließen,  haben  Allerhöchstdieselben
zu  diesem  Zwecke  mit  Vollmacht  versehen,
  und  zwar:
Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
den  Grafen  Emmerich  von  Arco
Valley,  Allerhöchstihren  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  bei  dem
Hofe  in  Athen,
Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
den  Herrn  Alexander  G.  Skousès,
Allerhöchstihren  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,
welche  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer
in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
95

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1907.
        <pb n="572" />
        bonne  et  due  sorme,  sont  convenus
des  articles  suivants:

Article  1“.

Les  Hautes  Parties  contractantes
s#engagent  à  se  livrer  reciproquement,
dans  les  eirconstances  et  les  conditions
Elablies  par  le  présent  traité,  les  individus
  qui,  Gtant  poursuivis  ou  condamntis
  comme  auteurs  ou  complices
Par  les  tribunaux  de  la  Partie  reduérante
  pour  les  crimes  et  dclits
éCnumérés  dans  Tarticle  ci-après,  se
Felugieraient  sur  le  territoire  de  Tautre
Partie.

Article  2.

Les  erimes  et  ddlits  pour  lesquels

iI  V  aura  lieu  à  extradition,  sont:

1°  Assassinat,  empoisonnement,
Parricide,  infanticide,  meurtre;

2°  Coups  portés  ou  blessures
faites  volontairement  ayant
causé  soit  la  mort  sans  TPintention
  de  la  donner,  soit  une
maladie  ou  incapacité  de  tra-Vail
  personnel  pendant  plus  de
trois  mois,  soit  une  mutilation
grave,  la  perte  ou  la  privation
de  Tusage  J’'un  membre  on
(T’un  organe,  soit  d'autres  inflirmitcs
  permanentes;

3“  Avortement;

4°  Bigamie;

5Rapt  de  personnes  au  dessous
de  Täge  de  quatorze  ans,  enlIevement
  de  mineurs;

6“  Exposition  et  dlaissement.
d'ensant;

7°  Viol;

8°  Vol  commis  à  laide  de
violence  ou  Sans  violence,
abus  de  confiance,  escroduerie,
  extorsion;

--  546  --Vollmachten

  über  folgende  Artikel  übereingekommen
  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich,  unter  den  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehenen  Umständen
  und  Bedingungen  sich  einander
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche
von  den  Gerichten  des  ersuchenden  Teiles
wegen  der  im  folgenden  Artikel  aufgeführten
  Verbrechen  und  Vergehen,  sei
es  als  Täter  oder  Teilnehmer,  verfolgt
werden  oder  verurteilt  worden  sind  und  sich
auf  das  Gebiet  des  anderen  Teiles  flüchten.

Artikel  2.

Die  Verbrechen  und  Vergehen,  wegen
deren  die  Auslieferung  stattzufinden
hat,  sind:

1.  Mord,  Vergiftung,  Elternmord,

Kindesmord,  Totschlag;

2.  vorsätzliche  Mißhandlung  oder
Verletzung,  die  den  Tod,  ohne
den  Vorsatz  zu  töten,  oder  eine
länger  als  drei  Monate  dauernde
Krankheit  oder  Arbeitsunfähigkeit
  oder  eine  schwere  Verstümmelung,
  den  Verlust  eines
Gliedes  oder  Organs  oder  des
Vermögens  zu  ihrem  Gebrauch
oder  andere  dauernde  Gebrechen
verursacht  hat;

3.  Abtreibung  der  Leibesfrucht;

4.  mehrfache  Ehe;

5.  Raub  von  Personen  unter  vierzehn
  Jahren,  Entführung  von
Minderjährigen,

6.  Aussetzung  und  Verlassung  eines
Kindes;

7.  Notzucht;

8.  Diebstahl,  ob  mit  oder  ohne  Gewalt

  begangen,  Unterschlagung,

Betrug,  Erpressung;
        <pb n="573" />
        9°%

13°
14°
15“

--  547  --Privation

  volontaire  et  illégale
de  la  libertée  individuelle  commise
  par  des  particuliers;

Fausse  monnaie  comprenant
la  contrefacon  et  PTalteration
de  la  monnaie,  l’émission  et
la  mise  en  circulation,  avcc
Connaissance,  de  la  monnaie
contrelnite  ou  altérce;

Contrelucon  ou  fulsilication
Tellets  publics  ou  de  billets
de  banque,  de  titres  publics
ou  privés;  Cmission  ou  mise
en  circulation,  avec  connaissance,
  de  ces  eflets,  Hillets
Ou  titres  contrefaits  ou  falsilüécs;
  faux  en  6critures  o
dans  les  depéches  télégra-Phiques
  et  usage,  avec  connaissance,
  de  ces  dépeches,
ellets,  billets  ou  titres  contrela#its,
  flabriqu  #  ou  falsilics;

Contrefacon  ou  falsilication
de  sceaux,  timbres,  poincons,
timbres-Poste  ou  autres  timbres
  adhésils;  usage,  avec
connaissance,  de  ces  objets
contrefaits  ou  falilics;  usage
prejudiciable  et  avec  une  intention
  frauduleuse  de  vrais
sceaux,  timbres  et  poincçons;

Faux  temoignage;

Faux  serment;

Concussion,  (deétournement,
commis  par  les  tonctionnaires
  publics;  corruption  de
fonctionnaires  publics;
Banqueroute  f#anduleuse,  et
fraudes  commises  dans  les
laillites;













9.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Entziehung
  der  persönlichen  Freiheit,
falls  durch  Privatpersonen  begangen;


10.  Falschmünzerei,  nämlich  Nachmachung
  und  Veränderung  von
Geld  sowie  wissentliche  Ausgabe
und  Inumlaufsetzung  von  nachgemachtem
  oder  verändertem
Gelde;

11.  Nachmachung  oder  Verfälschung

von  Staatspapieren,  von  Banknoten
  oder  von  öffentlichen  oder
privaten  Wertpapieren;  wissentliche
  Ausgabe  und  Inumlaufsetzung
  solcher  nachgemachten  oder
gefälschten  Staatspapiere,  Banknoten oder
  Wertpapiere;  Fälschung
von  Urkunden  oder  telegraphischen
Depeschen  und  wissentlicher  Gebrauch
  solcher  nachgemachten,
fälschlich  angefertigten  oder  verfälschten
  Depeschen,  Staatspapiere,
  Banknoten  oder  Wertpapiere;


12.  Nachmachung  oder  Verfälschung

von  Siegeln,  Stempeln,  Stempelzeichen,
  Postfreimarken  oder
anderen  zu  klebenden  Marken;
wissentlicher  Gebrauch  solcher
nachgemachten  oder  verfälschten
Gegenstände;  nachteiliger  und  in
betrügerischer  Absicht  erfolgter
Gebrauch  von  echten  Siegeln,
Stempeln  und  Stempelzeichen;
13.  falsches  Zeugnis;
14.  Meineid;

15.  Erpressung  und  Unterschlagung,
falls  von  öffentlichen  Beamten
begangen;  Bestechung  öffentlicher
Beamten;

16.  betrüglicher  Bankrott  und  betrügliche
  Handlungen  bei  Konkursen;

95
        <pb n="574" />
        —  548  —

17°  Incendie  volontaire;

18°  Destruction,  degradation  ou
suppression  volontaire  et  illgale
  d’un  titre  public  ou
Privé  commise  dans  le  but  de
causer  du  dommage  à  autrui;
Rsistance  et  voies  de  fait  des
gens  de  l’éGquipage  envers  le
capitaine  ou  ses  remplacants;

20°“  Recelemem  des  objetsobtenus
a  Taide  d'un  des  crimes  ou
dclits  prcvus  par  la  presente
convention.

Sont  comprises  dans  les  qualilcations
  précédentes  les  tentatives,
lorsqufelles  sont  Punies  par  les
LEgislations  des  deux  pays.

En  matieère  de  delits,  Textradition
aura  lieu:

1°%  pour  les  condamnés,  lorsque  la
Peine  prononce  sera  au  moins
d’'un  an  d’emprisonnement;

2°  Dour  les  prévemn,  lorsque  le
maximum  de  la  peine  applicable
  au  fait  incriminé  sera,
d’après  les  Igislations  (#es
deux  pays,  au  moins  de  deux
ans  d’emprisonnement.

Article  3.

Aucun  sujet  allemand  ne  sera
extradd  à  la  Grece  et  aucun  sujet
heilene  ne  sera  extradé  à  lAllemagne.

Si  le  prevenu  ou  le  condamne  M’est
Pas  sujet  de  celui  des  deux  pays  dqui
le  reclame,  le  Gouvernement  saisi  de
la  demande  deegxtradition  restera  libre
de  donner  à  cette  demande  la  suite
dui  lui  paraitra  convenable  et  de
livrer  T’individu  reclamé,  soit  à  son
Dropre  Da#’s,  soit  au  pays  on  le
crime  aura  été  commis.

17.  vorsätzliche  Brandstiftung;

18.  vorsätzliche  und  rechtswidrige  Vernichtung,
  Beschädigung  oder
Unterdrückung  einer  öffentlichen
oder  Privaturkunde  in  der  Absicht,
einem  Anderen  zu  schaden;

19.  Widerstand  und  Tätlichkeiten  von
Schiffsleuten  gegen  den  Kapitän
oder  seine  Vertreter;

20.  Verhehlung  von  Sachen,  die
durch  eines  der  im  gegenwärtigen
Vertragevorgesehenen  Verbrechen
oder  Vergehen  erlangt  sind.

Unter  vorstehenden  Bezeichnungen  ist

der  Versuch  mitinbegriffen,  sofern  er
durch  die  Gesetzgebung  beider  Länder
mit  Strafe  bedroht  ist.

Bei  Vergehen  soll  die  Auslieferung

stattfinden:

1.  hinsichtlich  der  Verurteilten,  wenn
die  erkannte  Strafe  mindestens
ein  Jahr  Gefängnis  beträgt;

2.  hinsichtlich  der  Beschuldigten,
wenn  das  Höchstmaß  der  auf
die  Straftat  angedrohten  Strafe
nach  der  Gesetzgebung  beider
Länder  mindestens  zwei  Jahre
Gefängnis  beträgt.

Artikel  3.

Kein  Deutscher  darf  an  Griechenland
und  kein  Grieche  an  Deutschland  ausgeliefert
  werden.

Wenn  der  Beschuldigte  oder  Verurteilte
  nicht  dem  Staate  angehört,  der
ihn  beansprucht,  so  soll  es  der  Regierung,
an  welche  der  Auslieferungsantrag  gerichtet
  ist,  freistehen,  auf  den  Antrag
das  ihr  geeignet  Erscheinende  zu  veranlassen
  und  die  beanspruchte  Person
entweder  ihrem  Heimatstaat  oder  dem
Lande,  wo  die  Straftat  begangen
worden  ist,  auszuliefern.
        <pb n="575" />
        --  549  --Article

  4.
Lextradition  n’aura  Das  lieu:

i  la  prescription  de  Taction
ru  de  la  peine  cst  acduise,
Taprès  les  lois  du  pays  requis,
  au  moment  on  la  demande
  est  faite;

2°  lorsque  la  demande  dextradition
  sera  motivee  pPar
le  méme  fait  pour  lequel
Pindividu  réclamé  a  été  poursuivi
  et  mis  hors  de  cause
ou  est  encore  poursuivi  ou
a  dejaà#  été  juge  dans  le  pays
auquel  Textradition  est  demandée.


Article  5.

Si  Pindividu  réclamé  est  poursuivi
Ou  condlamné,  dans  le  pays  requis,
Dour  une  inlraction  autre  due  celle
Gdui  a  donnd  lieu  à  la  demande
’extradition,  son  extradition  pourra
GEtre  différde  jusqu-à  la  fin  de  la  poursuite
  et,  en  cas  de  condamnation,
jusdu'au  moment  ou  il  aura  subi  sa.
Deine.

Dans  le  cas  ou  il  serait  poursnivi
u  détenn  dans  le  méme  pays  àraison
d’obligations  contractécs  envers  des
Particuliers,  son  extradition  aura  licu
#ndanmoins  sous  réserre,  pour  ceuxci,
  de  faire  valoir  ensuite  leurs
droits  devant  TPautorité  compcetente.

Article  6.
L’extradition  ne  sera  pas  accordée
si  Pinfraction  pour  laquelle  elle  est
demandee,  est  Considérée  par  la  partie
requise  comme  un  delit  politique  ou

Artikel  4.

Die  Auslieferung  soll  nicht  stattfinden:
1.  wenn  die  Verjährung  der  Strafverfolgung
  oder  der  Strafvollstreckung
  zur  Zeit  der  Stellung
des  Antrags  nach  den  Gesetzen
des  ersuchten  Landes  vollendet  ist;

2.  wenn  der  Auslieferungsantrag
durch  dieselbe  strafbare  Handlung
veranlaßt  wird,  wegen  deren  die
beanspruchte  Person  in  dem  um
die  Auslieferung  ersuchten  Lande
verfolgt  war  und  außer  Verfolgung
  gesetzt  worden  ist,  oder
noch  verfolgt  wird  oder  bereits
abgeurteilt  worden  ist.



Artikel  5.

Wenn  die  beanspruchte  Person  in  dem
ersuchten  Lande  wegen  einer  anderen
strafbaren  Handlung  als  derjenigen,
durch  welche  der  Auslieferungsantrag
veranlaßt  ist,  verfolgt  wird  oder  verurteilt
  worden  ist,  so  kann  ihre  Auslieferung
  bis  zur  Beendigung  der  Verfolgung
  und  im  Falle  der  Verurteilung
bis  nach  vollendeter  Vollstreckung  der
Strafe  aufgeschoben  werden.

Falls  sie  in  demselben  Lande  wegen
Verbindlichkeiten,  die  sie  Privatpersonen
gegenüber  eingegangen  ist,  verfolgt  wird
oder  in  Haft  genommen  ist,  soll  ihre
Auslieferung  dennoch  erfolgen,  und  es
bleibt  jenen  Personen  vorbehalten,  ihre
Rechte  demnächst  vor  der  zuständigen
Behörde  geltend  zu  machen.

Artikel  6.

Die  Auslieferung  soll  nicht  bewilligt
werden,  wenn  die  strafbare  Handlung,
wegen  deren  sie  beantragt  wird,  von
dem  ersuchten  Teile  als  ein  politisches
        <pb n="576" />
        --  550  --un

  fait  connexe  à  un  semblable  dolit,
ou  si  Pindividu  reclamé  Prouve  que  la
demande  d’extradition  a  cte  faite,  en
ralitc,  dans  le  but  de  le  poursuivre
pour  une  infraction  de  cctte  nature.

Tindividu  extradé  ne  pourra  étre
poursuivi  ou  puni  Dour  aucune  infraction
  antre  que  cclle  dqui  a  motir
Textradition.  Cela  ne  sappliquc  pas
aux  infractions  commises  apres  lextradlition.


Tr’extrad  ne  pourra  étre  rCextradd
à  un  Etat  tiers  sans  le  consentememn
du  Gouvernement  qui  l’a  livré.  Le
consentement  sera  demandé  et  donnd
conformement  au  mode  de  procédure
ctabli  par  les  articles  7  ct  8.

Article  7.

La  demande  d’extradition  devra
toujours  étre  faite  par  la  voie  diplo--matique.


Article  8.

La  procédure  diextradition  sera
déterminée  par  la  lEgislation  du  pay's
requis  ou  par  Tusage  y  tabli.

Article  9.

’extradition  sera  accordée  sur  la
Production  de  Toriginal  ou  de  Tex-Pedition
  authentiqdue  soit  du  jugement.
ou  de  Tarrét  de  condamnation,  soit
de  lacte  de  proc&amp;amp;lure  eriminelle
GCmané  du  juge  compétent,  déerrctan:
formellement  ou  opérant  de  plein
droit  le  renvoi  du  prérenu  ou  de
laccusé  devant  la  juridiction  ré-Pressive,
  soit  Tune  décision  formelle

Vergehen  oder  als  eine  mit  einem  solchen
Vergehen  im  Zusammenhange  stehende
Handlung  angesehen  wird,  oder  wenn
die  beanspruchte  Person  beweist,  daß
der  Auslieferungsantrag  in  Wirklichkeit
zu  dem  Zwecke  gestellt  worden  ist,  um
sie  wegen  einer  strafbaren  Handlung
dieser  Art  zu  verfolgen.

Der  Ausgelieferte  darf  wegen  keiner
anderen  Straftat  als  wegen  derjenigen,
welche  seine  Auslieferung  veranlaßt  hat,
verfolgt  oder  bestraft  werden.  Dies
findet  keine  Anwendung  auf  die  nach
der  Auslieferung  begangenen  strafbaren
Handlungen.

Der  Ausgelieferte  darf  ohne  Zustimmung
  der  Regierung,  welche  ihn
ausgeliefert  hat,  nicht  an  einen  dritten
Staat  weitergeliefert  werden.  Die  Zustimmung
  soll  nach  der  in  den  Artikeln  7
und  8  festgesetzten  Art  des  Verfahrens
beantragt  und  erteilt  werden.

Artikel  7.
Der  Auslieferungsantrag  soll  stets
auf  diplomatischem  Wege  gestellt  werden.

Artikel  8.
Das  Auslieferungsverfahren  richtet
sich  nach  der  Gesetzgebung  des  ersuchten
Landes  oder  nach  der  daselbst  bestehenden

Übung.
Artikel  9.

Die  Auslieferung  soll  bewilligt  werden
gegen  Beibringung  der  Urschrift  oder
beglaubigter  Abschrift  des  Urteils  oder
der  sonstigen  verurteilenden  Entscheidung,
einer  vom  zuständigen  Richter  im  Strafverfahren
  erlassenen  Verfügung,  welche
die  Verweisung  des  Beschuldigten  oder
Angeklagten  vor  den  erkennenden  Richter
ausdrücklich  anordnet  oder  von  Rechts
wegen  bewirkt,  oder  eines  förmlichen
        <pb n="577" />
        du  tribunal  compeétent  pour  la  mise
en  stat  d’accusation  ou  Touverture
de  la  poursuite  principale.  Elle
Pourra  étre  également  accordeée  sur
la  production  du  mandat  d’arrét  ou
de  tout  autre  acte  ayant  la  méme
force,  décerné,  par  Pautorité  étrangere
judiciaire  compétente,  pourvu  que
ces  actes  renferment  Tindication  précise
  du  fait  pour  lequel  ils  ont  &amp;amp;6é6
delivrés.

Ces  pièces  seront  accompagnces
d'une  copie  du  texte  de  la  loi,  applicable
  au  fait  incriminé,  d'une  traduction
  authentique  dans  la  langue
du  pays  requis  et  autant  quc  possible
du  signalement  de  l’individu  réclamée
#n  de  tonte  autre  indication  de  nature
à  Constater  son  identité.

Dans  le  cas  ou  il  yF  aurait  doute
sur  la  qucestion  de  sawoir  si  le  crime
#u  dlit,  objet  de  la  poursuite,  rentre
dans  les  prévisions  de  la  présente
Convention,  lce  Gouvernement  reduis
Pourra  demander  toutes  les  explications
  qu’il  Considérerait  nécessaires
u  utiles  pour  Eclairer  sa  conviction;
après  duoi  il  statucra  sur  la  suite
à  donner  à  la  demande  d’extradition.

Le  Gouvernement  requdrant,  en
fournissant  au  Gouvernement  requis
es  explications,  mettra  en  meme
temps  à  la  disposition  de  ce  dernier
tous  les  documents  nécessaires  ou
utiles  pour  ECclairer  sa  conviction.

Artiele  10.

En  cas  d'urgence,  Tarrestation
PDrovisoire  pourra  étre  ellectuce  sur
avis,  transmis  par  la  poste  ou  le  télégraphe
  ct  toujours  par  voie  diplomatique,
  de  Texistence  d'un  des  do---  551

  --Beschlusses

  des  zuständigen  Gerichts  auf
Versetzung  in  den  Anklagezustand  oder
auf  Eröffnung  des  Hauptverfahrens.
Sie  kann  auch  bewilligt  werden  gegen
Beibringung  des  Haftbefehls  oder  einer
die  gleiche  Geltung  habenden  sonstigen
Verfügung,  die  von  der  zuständigen
ausländischen  Gerichtsbehörde  erlassen
sind,  sofern  sie  den  Tatbestand  der
Handlung,  wegen  deren  sie  ergangen
sind,  genau  angeben.

Diesen  Stücken  soll  beigegeben  sein:
Abschrift  der  gesetzlichen  Bestimmung,  die
auf  die  Straftat  Anwendung  findet,  beglaubigte
  Übersetzung  in  der  Sprache  des
ersuchten  Landes  und,  soweit  möglich,
eine  Beschreibung  der  beanspruchten
Person  oder  irgend  eine  sonstige  zur  Feststellung
  ihrer  Identität  geeignete  Bezeichnung.


Falls  es  zweifelhaft  sein  sollte,  ob
das  den  Gegenstand  der  Verfolgung
bildende  Verbrechen  oder  Vergehen  unter
die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  fällt,
kann  die  ersuchte  Regierung  alle  diejenigen
  Aufklärungen  verlangen,  die  sie
für  nötig  oder  nützlich  erachtet,  um  sich
ein  Urteil  zu  bilden  sie  entscheidet  daraufhin
  über  die  dem  Auslieferungsantrage
zu  gebende  Folge.

Die  ersuchende  Regierung  wird  der
ersuchten  Regierung,  indem  sie  ihr  diese
Aufklärungen  gibt,  gleichzeitig  alle  zur
Beurteilung  notwendigen  oder  nützlichen
Urkunden  zur  Verfügung  stellen.

Artikel  10.

In  dringenden  Fällen  kann  die  vorläufige
  Festnahme  auf  Grund  einer  brieflichen
  oder  telegraphischen  und  stets  auf
diplomatischem  Wege  zu  übermittelnden
Nachricht  von  dem  Vorhandensein  einer
        <pb n="578" />
        cuments  mentionnés  à  Tarticle  9,  à
In  condition,  toutelois,  que  cect  avis
sera  rüogulièrement  donnd  au  hlinistere
des  allnires  Ctrangeères  du  pays  reqduis.

Lüarrestation  provisoire  aura  lien
dans  les  formes  et  suivant  les  rögles
Cctablies  par  la  LGgislation  du  pays
Trequis  ou  en  usage  dans  ce  pags.
HElle  cessera  d’étre  maintenue  si,  dans
le  delai  dun  mois  à  partir  du  moment
  on  elle  aura  cete  ellectuse,  le
Gouvernement  requis  M’a  pas  recu,
Par  voie  diplomatique,  une  demande
(Textradition,  accompaguce  de  T’un
des  documents  mentionnés  à  article  9
de  la  présente  convention.

Article  11.

Quand  il  y  aurn  lien  à  extradition,
tons  les  objets  provenant  du  crime
ou  du  ddlit  ou  pouvant  servir  de
Dieces  à  conviction,  dui  seront  trou-VéEs
  en  la  possession  de  Tindividu
reclamé  au  moment  de  son  arrestation
  ou  qui  seront  déecouverts  ultdrieurement,
  seront  remis  à  Il’Ltat
reducrant.

Cette  remise  se  fera  méme  si  lex-.
tradition  ne  peut  s'accomplir  par
suite  de  Iévasion  ou  de  la  mort  de
lindividu  réclamé.

Sont  cependant  réservés,  les  droits,
due  des  tiers  auraient  pu  acqurir
sur  lesdits  objets,  qui  devront,  le
ens  échcant,  leur  étre  rendus,  Sans
frais,  à  la  tin  du  proces.

Artiele  12.
Le  frais  d’arrestation,  d’entretien
et  de  transport  de  lindiridu,  dom

der  im  Artikel  9  erwähnten  Urkunden
bewirkt  werden,  jedoch  unter  der  Bedingung,
  daß  diese  Nachricht  regelmäßig
dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  des  ersuchten  Landes  zugeht.

Die  vorläufige  Festnahme  wird  in  den
Formen  und  gemäß  den  Regeln  erfolgen,
die  durch  die  Gesetzgebung  des  ersuchten
Landes  festgesetzt  oder  in  diesem  Lande
in  Übung  sind.  Sie  wird  nicht  aufrechterhalten,
  wenn  nicht  innerhalb  der  Frist
von  einem  Monate  von  dem  Zeitpunkt
ihrer  Bewirkung  an  die  ersuchte  Regierung
  auf  diplomatischem  Wege  den
Auslieferungsantrag  nebst  einer  der  im
Artikel  9  dieses  Vertrags  erwähnten  Urkunden
  erhalten  hat.

Artikel  11.

Wenn  die  Auslieferung  statthaft  ist,
sollen  alle  zur  Zeit  der  Festnahme  im
Besitze  der  beanspruchten  Person  vorgefundenen
  oder  später  entdeckten  Gegenstände,
  die  aus  dem  Verbrechen  oder
Vergehen  herrühren  oder  als  Überführungsstücke
  von  Bedeutung  sind,
dem  ersuchenden  Staate  ausgeantwortet
werden.

Diese  Ausantwortung  soll  selbst  dann
geschehen,  wenn  die  Auslieferung  infolge
  des  Entweichens  oder  des  Todes
der  beanspruchten  Person  nicht  zur  Ausführung
  gebracht  werden  kann.

Jedoch  bleiben  die  Rechte  vorbehalten,
welche  dritte  Personen  an  den  bezeichneten
  Gegenständen  etwa  erworben  haben
sollten,  und  es  sollen  die  Gegenstände
gegebenenfalls  am  Schlusse  des  gerichtlichen
  Verfahrens  ihnen  kostenfrei
zurückgegeben    werden.

Artikel  12.
Die  Kosten  der  Festnahme,  des  Unterhalts
  und  der  Beförderung  der  Person,
        <pb n="579" />
        --  553  --Textradition

  aura  été  accordée,  ainsi
due  ccux  de  consignation  et  de  trans-Port
  des  objets  qui,  aux  termes  de
Tarticle  preccdent,  doivent  étre  restitucs
  ou  remis,  resteront  à  la  charge
des  deux  pays  dans  les  limites  de
leurs  territoires  respectifs.

Les  frais  de  transport  ou  antres
sur  le  territoire  des  Etats  intermediaires
  sont  à  la  charge  de  l'Etat
reclamant.

Les  frais  de  transport  ou  autres
Par  mer  resteront  également  à  la
charge  de  I’Etat  reclamant.

Lindividu  à  extrader  sera  conduit
au  port  du  pays  requis,  ou  au  point
de  la  frontière  due  désignera  le
Gouvernement  réclamant.

Article  13.

Si  Pindividu  reclamé  et  arrété  dans
les  conditions  de  la  présente  convention
  Mest  pas  emment  dans  les
trois  mois  apres  son  arrestation,  il
sera  mis  en  liberte  et  ne  pourra  plus
Etre  réclamé  pour  la  memc  cause.

N'est  pas  compris  dans  ce  dlai
de  trois  mois  le  temps  pendant  lequel,.
apres  Tarrestation,  individu  réclamé
a  du  satislaire  à  la  justice  du  pay's
requis.

Article  14.
L'iextradition,  par  voie  de  transit
sur  les  territoires  respectils  des  Etats
contractams,  J’un  individlmihlppartenant
  pas  au  pays  de  transit,  sera
accordée  sur  la  simple  production  en
original  on  en  expedition  authemtidue,
Reichs-  Gesetzbl.  1907.

deren  Auslieferung  bewilligt  worden  ist,
sowie  diejenigen  da  Hinterlegung  und
der  Versendung  der  nach  Maßgabe  des
vorhergehenden  Artikels  zurückzugebenden
oder  auszuantwortenden  Gegenstände
sollen  von  beiden  Ländern,  je  innerhalb
der  Grenzen  des  eigenen  Gebiets,  getragen
  werden.

Die  Beförderungskosten  oder  sonstige
Kosten  im  Gebiete  der  dazwischenliegenden
Staaten  fallen  dem  ersuchenden  Staate
zur  Last.

Die  Beförderungskosten  oder  sonstige
Kosten  auf  dem  Seewege  fallen  gleichfalls
  dem  ersuchenden  Staate  zur  Last.

Der  Auszuliefernde  soll  nach  demjenigen
  Hafen  des  ersuchten  Landes  oder
an  diejenige  Stelle  der  Grenze  geführt
werden,  welche  die  ersuchende  Regierung
bezeichnet.

Artikel  13.

Wenn  die  gemäß  den  Bedingungen
dieses  Vertrags  beanspruchte  und  festgenommene
  Person  nicht  binnen  drei
Monaten  nach  ihrer  Festnahme  außer
Landes  geschafft  wird,  soll  sie  in  Freiheit
gesetzt  werden  und  wegen  derselben  Angelegenheit
  nicht  mehr  beansprucht  werden
dürfen.

Bei  dieser  Frist  von  drei  Monaten
wird  die  Zeit  nicht  mitgerechnet,  während
welcher  die  beanspruchte  Person  nach
ihrer  Festnahme  der  Rechtspflege  des
ersuchten  Landes  hat  Genüge  leisten
müssen.

Artikel  14.

Die  Durchlieferung  einer  dem  Durchlieferungslande
  nicht  angehörenden  Person
durch  die  Gebiete  der  vertragschließenden
Teile  soll  gegen  die  bloße  Beibringung
der  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift
einer  der  im  Artikel  9  erwähnten  Urkunden

96
        <pb n="580" />
        de  Tun  des  documents  mentionncés
dans  Tarticle  9,  pourvu  que  le  fait,
servant  de  base  à  Textradition,  soit
compris  dans  la  présente  convention
et  ne  rentre  pas  dans  les  prévisions
des  articles  4  et  6.

Les  frais  de  transit  seront  à  la
charge  du  pays  requérant.

Article  15.

Lorsdue,  dans  la  poursuite  Tune
allaire  Pénale  non  politidue,  Taudition
de  pelssonnes  se  trouvant  dans  lTun
des  deux  pays,  ou  tout  autre  acte
Tinstruction  seront  jugés  necessaires,
une  commission  rogatoire,  accom-Paguée
  d’'une  traduction  authentique
dans  la  langue  du  payg's  requis,  sera
adressce  à  cet  effet,  par  la  voie
diplomatiduc,  et  il  y  sera  donnd  suite
en  observant  les  lois  du  pays  dans
lequel  Taudition  ou  l’acte  T’instruction
devra  avoir  lieu.

Toutelois,  les  commissions  rogatoires
  tendant  à  faire  opérer  soit  une
visite  domiciliaire,  soit  la  saisie  du
corbs  du  dlit  ou  de  pieces  à  conviction,
  ne  pourront  etre  exécutées
duc  pour  un  des  faits  énumérés  à
Tarticle  2  et  sons  la  réservre  exprimde
au  dernier  paragraphe  de  T’article  11
i-dessus.

Les  Gouvernements  respectifs  renoncent
  au  remboursement  des  krais
rSsultant  de  Texecution  des  commissions
  rogatoires  en  matieère  pénale,
méme  dans  le  cas  ou  il  Fagirait
d’xpertisc,  pourvu  toutefois  due
cette  expertise  n’ait  pas  entraind
plus  d'une  vacation.

--  554  --bewilligt

  werden,  sofern  die  der  Durchlieferung
  zu  Grunde  liegende  Handlung
in  diesem  Vertrage  vorgesehen  ist  und
nicht  unter  die  Bestimmungen  der
Artikel  4  und  6  fällt.

Die  Durchlieferungskosten  fallen  dem
ersuchenden  Staate  zur  Last.

Artikel  15.

Wenn  im  Verlauf  eines  nicht  politischen
  Strafverfahrens  die  Vernehmung
  von  Personen,  die  sich  in  einem
der  beiden  Länder  aufhalten,  oder  irgend
eine  andere  Untersuchungshandlung  für
notwendig  erachtet  werden  sollte,  so  soll
zu  diesem  Zwecke  ein  Ersuchungsschreiben
nebst  beglaubigter  Übersetzung  in  der
Sprache  des  ersuchten  Landes  auf  diplomatischem
  Wege  übersandt  und  ihm  nach
Maßgabe  der  Gesetzgebung  des  Landes,
wo  der  Zeuge  vernommen  oder  die
Untersuchungshandlung  vorgenommen
werden  soll,  Folge  gegeben  werden.

Indes  sollen  die  Ersuchungsschreiben,
die  auf  Vornahme  einer  Haussuchung
oder  einer  Beschlagnahme  des  Gegenstandes
  der  strafbaren  Handlung  oder
von  Überführungsstücken  abzielen,  nur
wegen  einer  der  im  Artikel  2  aufgeführten
Straftaten  und  unter  dem  im  letzten  Absatze
  des  obigen  Artikel  11  zum  Ausdrucke
gebrachten  Vorbehalt  erledigt  werden.

Die  beiden  Regierungen  verzichten  auf
Erstattung  der  ihnen  durch  die  Erledigung
von  Ersuchungsschreiben  in  Strafsachen
erwachsenden  Kosten,  selbst  wenn  es  sich
um  eine  Begutachtung  handelt,  sofern
nur  diese  Begutachtung  nicht  mehr  als
einen  Termin  erforderlich  gemacht  hat.
        <pb n="581" />
        Article  16.

En  matiere  pénale  non  politique,
lorsäue  le  Gouvernement  de  T’un
des  deux  pays  jugera  nécessaire  la
notilication  d’'un  acte  de  procédure
Ou  d’'un  jugement  à  un  individu
residant  sur  le  territoire  de  TPautre
ays,  la  pièce,  transmise  diplomatiquement
  et  accompagnéc  d’unetraduction
authentique  dans  la  langue  du  pay’s
requis,  sera,  en  tant  due  les  lois  du
ays  requis  ne  sy  opposent  pas,
signiléce  à  personne  à  la  reducte
du  ministere  public  du  licu  de  la
rGidence  par  les  soins  d’un  oflicier
compétent,  et  Toriginal  constatant
la  notification  sera  renvoyé  par  la
méme  voie  au  Gouvernement  reduérant
  sans  restitution  des  frais.

Article  17.

Lorsque,  dans  une  cause  pénale
non  politique,  la  comparution  personnelle
  d'un  témoin  sera  jugée  né-Cessaire,
  Ie  Gouvernement  du  pays
on  réside  le  téemoin  Tengagera  à
sc  rendre  à  T’assignation  qui  lui
sera  adressée  à  cet  effet,  par  voie
diplomatique,  de  la  part  des  autorites
  de  Pautre  pays.

En  cas  de  consentement  du  temoein,
les  frais  de  voyage  et  de  scjour  lui
seront  accordes  d’apres  les  tarifs  et
reglements  en  vigueur  dans  le  pays
u  Taudition  devra  avoir  lieu  ou,
à  son  choix,  d'après  les  tariss  et
reglements  de  IEtat  reduis.  L’Etat
requérant  indiquera  le  montant  de
Tavance  due  IEtat  requis  Pourra,
sauf  remboursement  de  Il’Etat  reducrant,
  faire  au  témoin  sur  la
somme  intégrale.

--  555  --Artikel

  16.

Wenn  in  nicht  politischen  Strafsachen
die  Regierung  eines  der  beiden  Länder
die  Bekanntmachung  einer  im  Verfahren
erlassenen  Verfügung  oder  eines  Urteils
an  eine  im  Gebiete  des  anderen  Landes
sich  aufhaltende  Person  für  notwendig
erachtet,  so  soll  das  auf  diplomatischem
Wege  zu  übermittelnde  Schriftstück,  mit
einer  beglaubigten  Übersetzung  in  der
Sprache  des  ersuchten  Landes  versehen,
sofern  die  Gesetze  des  ersuchten  Landes
nicht  entgegenstehen,  auf  Veranlassung
der  Staatsanwaltschaft  des  Aufenthaltsorts
  durch  einen  zuständigen  Beamten
der  Person  zugestellt  werden,  und  es  soll
die  Urschrift  mit  Zustellungsurkunde  auf
demselben  Wege  der  ersuchenden  Regierung
  zurückgesandt  werden  ohne  Erhebung
  von  Kosten.

Artikel  17.

Wenn  in  einer  nicht  politischen  Strafsache
  das  persönliche  Erscheinen  eines
Zeugen  für  notwendig  erachtet  wird,
so  soll  die  Regierung  des  Landes,  wo
der  Zeuge  sich  aufhält,  ihn  auffordern,
der  Ladung  Folge  zu  leisten,  die  auf
diplomatischem  Wege  zu  diesem  Zwecke
von  seiten  der  Behörden  des  anderen
Landes  an  ihn  ergeht.

Stimmt  der  Zeuge  zu,  so  werden
ihm  die  Kosten  der  Reise  und  des  Aufenthalts
  nach  seiner  Wahl  entweder
nach  den  Sätzen  und  Bestimmungen,
die  in  dem  Lande  gelten,  wo  die  Vernehmung
  stattfinden  soll,  oder  nach  den
Sätzen  und  Bestimmungen  des  ersuchten
Staates  gewährt  werden.  Der  ersuchende
Staat  wird  den  Betrag  angeben,  den
der  ersuchte  Staat  unter  dem  Vorbehalte,
daß  der  ersuchende  Staat  ihn  zurückzahlt,
dem  Zeugen  auf  die  Gesamtsumme  vorschießen
  kann.

96
        <pb n="582" />
        --  556  --Aucun

  témoin,  duelle  due  scit  sa
nationalité,  qui,  citéc  dans  l’un  des
deux  pays,  Comparaitra  volontairement
  derant  les  juges  de  l’autre
pays,  ne  pourra  y  Eire  poursuiti
ni  detenn  pour  des  faits  ou  condamnations
  anterieus,  civilg  ou
criminels,  ni  sous  pretexte  de  com-Pliciteé
  dans  les  faits,  objets  du  proccs
Oun  il  figurera  comme  témoin.

Article  18.

Lorsdue,  dans  une  cause  Pénale
non  politidue,  instruite  dans  l’un  des
deux  Pays,  la  communication  de
Dieces  de  conviction  ou  de  documents,
  se  trounvant  entre  les  mains
des  autorités  de  Tautre  pays,  sera
Zugée  nécessaire  ou  utile,  la  demande

  en  sera  faite  par  la  voie
diplomatique,  et  on  y  donnera  suite,
à  moins  qdue  des  considerations  Particuliècres
  ne  8y  opposent  et  sous
Tobligation  de  renvoyer,  dans  le
plus  brel  delai  possible,  les  pièces
et  documents.

I.es  Gouvernements  contractants
renoncent  au  remboursement  dies
frais  oecasionnés,  dans  les  limites  de
leurs  territoires  respectils,  par  Tenvoi
et  la  restitution  des  Dieces  de  conriction
  ct  documents.

Article  19.

Les  deux  Gouvernements  s'engagent
à  se  communiquer  réciproquement.
sans  restitution  de  frais,  les  condamnations
  Dour  crimes  ou  ddlits  de
toute  espece,  qui  auront  été  prononcées
  par  les  tribunang  de  T’un
des  deux  Etats  contre  les  sujcts  de
Tautre.

Ein  Zeuge,  der  auf  Ladung  in  einem
der  beiden  Länder  freiwillig  vor  den
Richtern  des  anderen  Landes  erscheint,
darf  daselbst  —  ohne  daß  es  hierbei
auf  seine  Staatsangehörigkeit  ankäme  —
weder  wegen  früherer  zivil-  oder  strafrechtlicher
  Vorkommnisse  oder  Verurteilungen
  noch  unter  dem  Vorwande
der  Mitschuld  an  den  Handlungen,  die
Gegenstand  des  Verfahrens  sind,  worin
er  als  Zeuge  erscheinen  soll,  verfolgt
oder  in  Haft  genommen  werden.

Artikel  18.

Wenn  in  einer  nicht  politischen,  in
einem  der  beiden  Länder  anhängigen
Strafsache  die  Mitteilung  von  Überführungsstücken
  oder  Urkunden,  die  sich
in  den  Händen  der  Behörden  des  anderen
Landes  befinden,  für  notwendig  oder
nützlich  erachtet  wird,  so  soll  das  Ersuchen
dieserhalb  auf  diplomatischem  Wege
gestellt  werden  und  es  soll  ihm,  sofern
nicht  besondere  Bedenken  entgegenstehen,
stattgegeben  werden  gegen  die  Verpflichtung
  zur  möglichst  baldigen  Rücksendung
  der  Beweisstücke  und  Urkunden.

Die  vertragschließenden  Regierungen
verzichten  auf  den  Ersatz  der  Kosten,
die  ihnen,  je  innerhalb  der  Grenzen  des
eigenen  Gebiets,  durch  die  Hin-  und
Rücksendung  der  Beweisstücke  und  Urkunden
  verursacht  worden  sind.

Artikel  19.

Die  beiden  Regierungen  verpflichten
sich  zur  gegenseitigen  und  kostenlosen
Mitteilung  der  Verurteilungen  wegen
Verbrechen  oder  Vergehen  jeder  Art,
die  von  den  Gerichten  des  einen  der
beiden  Staaten  gegen  Angehörige  des
anderen  Staates  ausgesprochen  werden.
        <pb n="583" />
        --  557  --Cette

  communication  sera  essectuce
moxennant  l'envoi  par  la  voie  diplomatique
  d'un  bulletin  ou  extrait  de
la  décision  désinitive,  au  Gouvernement
  du  pays  auquel  appartient
le  condamné.

Article  20.

Le  present  traitc  entrera  en  vigneur
dix  jours  après  sa  publication  dans
les  formes  preserites  par  les  lois  des
deux  Pays.

Les  faits  antéerieurs  à  la  mise  en
vigueur  du  traité  ne  pourront  étre
Tobjet  d’une  demande  dextradition
due  dans  le  cas  ou  les  personnes
reclamees  se  Sseraient  relugices  sur
le  territoire  de  IEtat  requis  apres
la  signature.

Chacune  des  Parties  contractantes
Pourra  en  tout  temps  dénoncer  le
Présent  traitc  en  prévenant  Tautre
Partie  de  son  intention  six  mois  à
Tavance.

11  sera  ratific  et  les  ratifications
en  seront  Cchangeées  à  Athönes  dans
un  ddlai  de  sik  mois  ou  plus  töt  si
faire  se  Peut.

En  foi  de  quoi,  les  Plénipotentiaires
respectils  Tont  signé  et  y  ont  apposc
leurs  cachets.

Faiten  double  expedition  à  Athencs,

1  ars
27  PFerrier

 

(L.  S.)  Arco  Valley.
(L.  S.)  A.  G.  Skousès.

Diese  Mitteilung  soll  bewirkt  werden,
indem  auf  diplomatischem  Wege  eine
Strafnachricht  oder  ein  Auszug  aus
der  rechtskräftigen  Entscheidung  der  Regierung
  des  Landes,  dem  der  Verurteilte
angehört,  übersandt  wird.

Artikel  20.

Dieser  Vertrag  soll  in  Kraft  treten
zehn  Tage  nach  seiner  Veröffentlichung
in  den  durch  die  Gesetze  der  beiden
Länder  vorgeschriebenen  Formen.

Die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags
  begangenen  Handlungen  können
Gegenstand  eines  Auslieferungsantrags
nur  in  dem  Falle  sein,  daß  die  beanspruchten
  Personen  nach  der  Unterzeichnung
  in  das  Gebiet  des  ersuchten
Staates  geflohen  sein  sollten.

Jeder  der  beiden  vertragschließenden
Teile  kann  jederzeit  den  gegenwärtigen
Vertrag  aufkündigen,  indem  er  den
anderen  Teil  von  seiner  Absicht  sechs
Monate  vorher  benachrichtigt.

Er  wird  ratifiziert  werden  und  die
Ratifikationsurkunden  werden  in  Athen
binnen  sechs  Monaten  oder  womöglich
früher  ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  beiderseitigen
  Bevollmächtigten  ihn  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  in  Athen  in  doppelter  Aus-
  12.  März
fertigung  am  27.  Febrar  1907.
(L.  S.)
(L.  S.)

Arco  Valley.
A.  G.  Skousès.
        <pb n="584" />
        --  558  --(Nr.

  3366.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Auslieferungsvertrags  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Griechenland  vom  12.  März  1907  und  den
Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  eine  in  Ansehung  der  Bestimmungen
  des  Artikel  2  des  Vertrags  durch  Schriftwechsel  vom  30.  Mal
1907  getroffene  Verständigung.  Vom  17.  August  1907.

Der  vorstehende  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Griechenland  ist  ratifiziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunden  sind  am  23.  Juli
1907  in  Athen  ausgewechselt  worden.

Vor  der  beiderseitigen  Ratifikation  sind  zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten
in  Athen  und  dem  Königlich  Griechischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  die  den  Vertrag  als  Bevollmächtigte  der  Hohen  vertragschließenden
Teile  unterzeichnet  haben,  zur  Vermeidung  jedes  Mißverständnisses,  zu  dem  sich
in  Ansehung  des  Artikel  2  hätte  Anlaß  ergeben  können,  die  nebst  deutscher  Übersetzung
  nachstehend  abgedruckten  Schreiben  vom  30.  Mai  1907  gewechselt  worden,
um festzustellen,  von  welcher  Auffassung  die  Bevollmächtigten  bei  der  Unterzeichnung
  des  Vertrags  ausgegangen  sind.

Wilhelmshöhe,  den  17.  August  1907.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:

von  Tschirschky.

(Übersetzung.)

Athenes,  le  17/30  Mai  1907.

Monsieur  le  Ministre,

En  ma  qualité  de  Plenipotentiaire
de  Sa  Hlajeste  IEmpereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse,  ayant  en
b6„  .  12  Mars
Thonncur  de  signertie  27  Frrier  1907.

1  CVricr
avcc  Votre  Excellence,  commc  Plénipotentiaire
  de  Sa  Hlajeste  le  Roi
des  Illlnes,  le  traite  T’extradition
entre  I’Allemagne  et  la  Grecc,  sur
les  instructions  du  Gouvernement
Lmpcrial  et  pour  Eviter  tout  mal- 



Athen,  den  17./30.  Mai  1907.

Herr  Minister,

In  meiner  Eigenschaft  als  Bevollmächtigter
  Seiner  Majestät  des  Deutschen
Kaisers,  Königs  von  Preußen,  in  der  ich
am  12. März / 27. Februar    1907  mit  Euerer  Exzellenz,
  als  dem  Bevollmächtigten  Seiner
Majestät  des  Königs  der  Hellenen,  den
Auslieferungsvertrag  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  Griechenland  zu
unterzeichnen  die  Ehre  hatte,  bin  ich
zufolge  den  Weisungen  der  Kaiserlichen
        <pb n="585" />
        entendu,  je  suis  autorisé  à  déelarer
à  Votre  Excellence  due:

„En  signant  le  dit  traitc,  les  Plénipotentiaires
  des  deux  Hautes  Parties
  contractantes  étaient  de  T’avis
due  Pextradition  pour  les  infractions
cnumérées  dans  Tarticle  2  du  traite
n’'aurait  lieu,  dans  les  conditions
stipuldes  par  le  traité,  due  lorsque
cs  infractions  sont  prévues  par  les
lLegislations  des  deux  pays;  et  que,
Dar  consequent,  pour  ce  qui  regarde
SéGcialement  les  actes  prévus  par
Turticke  2  numero  19,  Textradition
ne  pourrait  étre  aussi  demandée  qdue
dans  le  cas  ou  Ces  actes  seraient
considerés,  aussi  selon  la  lgislation
du  pays  requis,  comme  un  crime
ou  ddlit.“

Veuillez  agréer,  Monsieur  le  Mimistre,
  les  assurances  de  ma  haute
Considération.

Arco.

A  Son  Erxcellence
Monsieur  A.  Skouses,  Mlinistre
des  Allaires  Etrangeres.

Athenes,  le  17/30  Mai  1907.

Monsleur  le  Ministre,

Je  viens  de  recevoir  votre  lettre
en  date  d’aujourd’hui,  concernant
Le  Traité  d'extradition  entre  la  Grece
et  I'Allemagne  qduc  j  ni  eu  Thonneur
de  signer  avec  Votre  Excellence  le
27  Férrier

12  Mars

 

1907,  Dar  laquelle  vons

--  559  --Regierung

  und  zur  Vermeidung  jedes
Mißverständnisses  ermächtigt,  Euerer
Exzellenz  nachstehendes  zu  erklären:

„Bei  Unterzeichnung  des  bezeichneten
Vertrags  sind  die  Bevollmächtigten  der
beiden  Hohen  vertragschließenden  Teile
von  der  Auffassung  ausgegangen,  daß
die  Auslieferung  wegen  der  im  Artikel  2
des  Vertrags  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  unter  den  im  Vertrag  angegebenen
  Bedingungen  nur  dann  stattfinden
  soll,  wenn  diese  strafbaren  Handlungen
  in  der  Gesetzgebung  der  beiden
Länder  vorgesehen  sind,  und  daß  demgemäß
  insbesondere  wegen  der  im
Artikel  2  Nr.  19  vorgesehenen  Straftaten
  die  Auslieferung  nur  in  dem  Falle
wird  beansprucht  werden  können,  wenn
diese  Handlungen  auch  nach  der  Gesetzgebung
  des  ersuchten  Landes  als  ein
Verbrechen  oder  Vergehen  anzusehen
sind.“

Genehmigen  Sie,  Herr  Minister,
die  Versicherung  meiner  ausgezeichnetsten
Hochachtung.

Arco.

An  Seine  Exzellenz
Herrn  A.  Skousès,  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten.

Athen,  den  17./30.  Mai  1907.

Herr  Minister,

Soeben  erhielt  ich  Ihr  Schreiben  von
heute,  betreffend  den  Auslieferungsvertrag
zwischen  Griechenland  und  dem  Deutschen
Reiche,  den  ich  die  Ehre  hatte,  mit
27.  Februar1907

12.  März
zu  unterzeichnen.  Sie  haben  die  Güte,

Euerer  Exzellenz  am
        <pb n="586" />
        --  560  --voulez

  bien  porter  à  ma  connaissanee
duc,  sur  les  instructions  du  Couvernement
  lmpérial  et  pour  Gi#er
tout  malentendu,  vous  ètes  autorisé
à  me  declarer  que:

„En  signant  le  dit  traitc,  les
Plnipotentiaires  des  denx  llautes
Partics  contractantes  ctaient  de  Tavis,
due  Pextradition  pour  les  infractions
numrées  dans  Tarticle  2  du  traité
wWaurait  lien,  dans  les  conditions
stipulées  par  le  traité,  due  lorsdue
ces  infractions  son  prévues  par  les
Legislations  des  deux  pays;  et  quc.
Dar  conséquent,  pour  ce  qui  regarde
specialement  les  actes  prévus  Par
Tarticke  2  numcro  19,  Toextradition
ne  pourrait  étre  aussi  demandde  due
dans  le  cas  ou  Ces  actes  seraient
Considdrés,  aussi  selon  la  LGgislation
du  pays  requis,  comme  un  crime  ou
lit.“

En  prenant  acte  de  cette  deelaration,
  dui  correspond  entièrement
à  la  manière  de  voir  du  Gouverne--ment
  Royrl,  je  saisis  Toccasion  pour
Prier  Votre  Excellence  d’agréer  les,
asurances  de  ma  haute  considération.


A.  Skouses.

Son  Exccllence,

Monsieur  le  Comte  d'Arco  Vallex,
Envoyé  Extraordinaire  ct  Ministre
Plénipotentiaire  d'Allemagne.

mir  darin  mitzuteilen,  daß  Sie  zufolge
den  Weisungen  der  Kaiserlichen  Regierung
  und  zur  Vermeidung  jedes  Mißverständnisses
  ermächtigt  sind,  mir  nachstehendes
  zu  erklären:

„Bei  Unterzeichnung  des  bezeichneten
Vertrags  sind  die  Bevollmächtigten  der
beiden  Hohen  vertragschließenden  Teile
von  der  Auffassung  ausgegangen,  daß
die  Auslieferung  wegen  der  im  Artikel 2
des  Vertrags  vorgesehenen  strafbaren
Handlungen  unter  den  im  Vertrag  angegebenen
  Bedingungen  nur  dann  stattfinden
  soll,  wenn  diese  strafbaren  Handlungen
  in  der  Gesetzgebung  der  beiden
Länder  vorgesehen  sind,  und  daß  demgemäß
  insbesondere  wegen  der  im  Artikel
  2  Nr.  19  vorgesehenen  Straftaten
die  Auslieferung  nur  in  dem  Falle  wird
beansprucht  werden  können,  wenn  diese
Handlungen  auch  nach  der  Gesetzgebung
des  ersuchten  Landes  als  ein  Verbrechen
oder  Vergehen  anzusehen  sind.“

Indem  ich  von  dieser  Erklärung,  die
der  Auffassung  der  Königlichen  Regierung
  vollkommen  entspricht,  Akt
nehme,  ergreife  ich  den  Anlaß,  um  Euere
Exzellenz  zu  bitten,  die  Versicherung
meiner  ausgezeichnetsten  Hochachtung  zu
genehmigen.

A.  Skousès.

Seiner  Exzellenz,

dem  Herrn  Grafen  von  Arco  Valley,
außerordentlichem  Gesandten  und  bevollmächtigtem
  Minister  Deutschlands.

  

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="587" />
        —  561  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  39.

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  561

 

(Nr.  3367.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  24.  August  1907.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1907,
Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  41  ff.),  ist,  wie  folgt,  geändert  worden:
1.  Unter  „Deutschland.“  ist  in  der  Abteilung  A.  II.  mit  Wirkung  vom
11.  September  d.  J.  nachgetragen  worden:
1.  hinter  Ziffer  29:
29  a.  Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer  Eisenbahn.
2.  hinter  Ziffer  52:
52  a.  Löwenberg-  Lindow-Rheinsberger  Eisenbahn.
3.  in  Ziffer  87:
b)  Esperstedt-Oldisleben.
Die  bisherigen  Buchstaben  b  bis  e  werden  in  c  bis  f  geändert.

2.  Unter  „Österreich  und  Ungarn.“  I.  A.  hat  die  Ziffer  13  folgende
Fassung  erhalten:
13.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf  Mistelbach;  Gmünd-  Litschau-Heidenreichstein  und
Gmünd-  Groß-Gerungs;  Korneuburg  -  Ernstbrunn  -  Hohenau
und  Dobermannsdorf-Poysdorf;  St.  Pölten  -  Mariazell  mit
Abzweigung  Ober-Grafendorf-  Ruprechtshofen.
Auf  die  Linie  der  Lokalbahnstrecke
Dobermannsdorf-Poysdorf
findet  das  Übereinkommen  erst  vom  16.  September  d.  J.  ab  Anwendung.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  97
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  September  1907.
        <pb n="588" />
        --  562  --



3.  Der  Abschnitt  „Rumänien.“  hat  folgende  Fassung  erhalten:

Rumänien.

A.  Von  rumänischen  Verwaltungen  betriebene  Bahnen
und  Bahnstrecken.

1.  Königlich  Rumänische  Staatseisenbahnen.

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

2.  Die  von  den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  betriebene
  und  von  den  russischen  Süd-West-Bahnen  mitbetriebene
  Strecke  von  der  russisch-  rumänischen  Grenze  bei
Ungheni  bis  Rumänisch-Ungheni.

Anmerkung:  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  der
rumänischen  Verwaltung  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Österreich,  Ziffer  56.
Rußland,  Ziffer  45.
4.  Im  Abschnitt  „Rußland.“  C.  Grenzstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb
auswärtiger  Verwaltungen  befinden,  ist  neu  hinzugefügt:



III.  Rumänischer  Verwaltungen.
Die  von  den  Süd-West-Bahnen  betriebene  und  von
den  Königlich  Rumänischen  Staatseisenbahnen  mitbetriebene
Strecke  von  der  rumänisch-russischen  Grenze:
45.  bei  Ungheni  bis  Russisch-Ungheni.
In  der  Anmerkung  am  Schlusse  dieses  Abschnitts  ist  hinter
„Österreich,  Ziffer  53,  54,  55"
hinzugefügt  worden:
„Rumänien,  Ziffer  2.".
Berlin,  den  24.  August  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

von  Misani.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="589" />
        --  563  --Reichs-Gesetzblatt.



Nr 40.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in
den  deutschen  Häfen  nebst  Desinfektionsanweisung.  S.  563.

 

(Nr.  3368.)  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  nebst  Desinfektionsanweisung.  Vom
29.  August  1907.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  §§  22  und  24  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend
die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  306)  und  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  Internationalen
Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember
1903  (Reichs-Gesetzbl.  Nr.  37  von  1907  S.  425)  die  nachstehenden  Vorschriften
über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen  sowie  die
beigefügte  Desinfektionsanweisung  für  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  beschlossen.
Berlin,  den  29.  August  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

I.  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen.

§  1.

Die  einen  deutschen  Hafen  oder  eine  Lösch-  oder  Ladestelle  auf  einem  deutschen  allgemeine
Strome  anlaufenden  Seeschiffe  unterliegen  während  ihres  Aufenthalts  daselbst  Bestimmungen,
einer  gesundheitspolizeilichen  Überwachung.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  98
Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  September  1907.
        <pb n="590" />
        --  564  --Bei

  der  Überwachung  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Eröffnung
des  Verkehrs  mit  dem  Lande  nicht  behindert,  das  Anlandgehen  der  Reisenden
nicht  verzögert  und  das  Löschen  und  Laden  nicht  erschwert  wird.

Sofern  jedoch  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Einschleppung  einer  gemeingefährlichen
  Krankheit  (Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  Pocken)
befürchten  lassen,  kann  der  Schiffsbesatzung  (Kapitän,  Schiffsoffiziere  und  Schiffsmannschaft)
  das  Anlandgehen  nach  der  Ankunft  des  Schiffes,  soweit  nicht  der
Schiffsdienst  es  erfordert,  bis  nach  erfolgter  Besichtigung  oder  Untersuchung  durch
den  beamteten  Arzt  oder  den  Gesundheitsbeamten  verboten  werden.

Die  an  Bord  befindlichen  Kranken  sind,  soweit  der  beamtete  Arzt  es  zur
Verhütung  der  Verbreitung  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  für  erforderlich
und  ausführbar  hält,  auszuschiffen  und  in  geeigneter  Weise,  womöglich  in  einem
Krankenhaus,  unterzubringen.  Auch  sind  die  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Arztes  erforderlichen  Desinfektionen  vorzunehmen.

§  2.

Eine  ärztliche  Untersuchung  des  Schiffes  und  seiner  Insassen  ist  bei  seiner
Ankunft  vor  der  Zulassung  des  Schiffes  zum  freien  Verkehre  stets  vorzunehmen,

1.  wenn  das  Schiff  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch

längstens  in  den  letzten  sechs  Wochen,  Cholera  (asiatische),  Fleckfieber
(Flecktyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalische  Beulenpest),  Pocken
(Blattern)  an  Bord  gehabt  hat,

2.  wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  die
Rattenpest  oder  ein  auffälliges  Rattensterben  festgestellt  worden  ist,

3.  wenn  das  Schiff  aus  einem  Hafen  kommt  oder  während  der  Reise
einen  Hafen  berührt  hat,  gegen  dessen  Herkünfte  zur  Zeit  der  Ankunft
in  dem  deutschen  Hafen  (§  1  Abs.  1)  die  Untersuchung  vorgeschrieben
ist,  und  wenn  seit  der  Abfahrt  aus  dem  vorbezeichneten  Hafen  noch
nicht  sechs  Wochen  verflossen  sind.

Die  Untersuchung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  das  Schiff  nach  dem  Eintreten
eines  oder  mehrerer  der  im  Abs.  1  unter  Nr.  1  bis  3  angeführten  Fälle  bereits
einen  deutschen  Hafen  angelaufen  und  sich  dort  der  Untersuchung  und  den  übrigen
auf  Grund  dieser  Vorschriften  ihm  auferlegten  Maßregeln  unterzogen  hat.

Ist  das  Schiff  in  einem  ausländischen  Hafen  der  gesundheitspolizeilichen
Untersuchung  und  Behandlung  in  ausreichender  Weise  unterworfen  worden,  so
kann  es,  falls  es  hierüber  genügende  schriftliche  Ausweise  vorlegt,  und  falls  seit
dem  Verlassen  dieses  Hafens  keiner  der  im  Abs.  1  Nr.  1  bis  3  angeführten  Fälle
eingetreten  ist,  im  deutschen  Hafen  von  der  Untersuchung  und  von  allen  oder
einem  Teile  der  übrigen  auf  Grund  dieser  Vorschriften  zu  treffenden  Maßregeln
auf  Antrag  befreit  werden;  die  Entscheidung,  ob  die  Ausweise  genügend  sind,
und  in  welcher  Ausdehnung  Erleichterungen  eintreten  können,  steht  dem  beamteten
Arzte  zu.
        <pb n="591" />
        --  565  --Falls

  das  Schiff  in  dem  im  Abs.  1  Nr.  3  bezeichneten  Hafen  lediglich
Reisende  und  ihr  Gepäck  oder  die  Post  ausgeschifft  hat,  ohne  mit  dem  Lande  in
Verbindung  gekommen  zu  sein,  ist  es  so  anzusehen,  als  ob  es  den  Hafen  nicht
berührt  hätte.

§  3.
Soweit  es  sich  um  Gelbfieber  handelt,  findet  die  im  §  2  vorgesehene  Untersuchung
  in  der  Regel  nur  in  der  Zeit  vom  15.  Mai  bis  15.  September  statt.

§  4.

Jedes  gemäß  §  2  der  Untersuchung  unterliegende  Schiff  muß  beim  Einlaufen
  in  das  zum  Hafen  führende  Fahrwasser,  jedenfalls  aber,  sobald  es  sich
dem  Hafen  auf  Sehweite  nähert,  eine  gelbe  Flagge  am  Fockmaste  hissen.

Das  Schiff  darf  unbeschadet  der  Annahme  eines  Lotsen  oder  eines  Schleppdampfers
  weder  mit  dem  Lande  noch  mit  einem  anderen  Schiffe,  abgesehen  vom
Zollschiff,  in  Verkehr  treten,  auch  die  vorbezeichnete  Flagge  nicht  einziehen,  bevor
es  durch  Verfügung  der  Hafenbehörde  zum  freien  Verkehre  zugelassen  ist.  Der
gleichen  Verkehrsbeschränkung  unterliegen  sämtliche  Schiffsinsassen  (Schiffsbesatzung,
Reisende  und  sonst  an  Bord  befindliche  Personen).

Privatpersonen  ist  der  Verkehr  mit  einem  Schiffe,  welches  die  gelbe  Flagge
führt,  untersagt.  Wer  dieses  Verbot  übertritt,  wird  als  zu  dem  untersuchungspflichtigen
  Schiffe  gehörend  behandelt.

§  5.

Der  Lotse  und  die  Hafenbehörde  haben  durch  Befragung  des  Kapitäns
oder  seines  Vertreters  festzustellen,  ob  das  Schiff  gemäß  §  2  der  Untersuchung
unterliegt.

Ist  dies  der  Fall,  so  haben  sie  auf  die  Befolgung  des  §  4  zu  achten
sowie  dem  Kapitän  oder  seinem  Vertreter  einen  nach  Maßgabe  der  Anlage  aufgestellten
  Fragebogen  auszuhändigen.

Die  auf  dem  Fragebogen  gestellten  Fragen  sind  von  dem  Kapitän  und
dem  Steuermanne,  falls  jedoch  ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht
hat,  von  dem  Kapitän  und  diesem  Arzte  (von  dem  letzteren  nur  die  mit  den
Nummern  10,  11,  12,  13,  14,  17  und  18  bezeichneten  Fragen)  wahrheitsgemäß
und  vollständig  so  zu  beantworten,  daß  die  dabei  gemachten  Angaben  von  ihnen
eidlich  bestärkt  werden  können.  Die  Richtigkeit  der  Antworten  ist  durch  eigenhändige
  Namensunterschrift  zu  versichern.  Der  ausgefüllte  Fragebogen  ist  nebst
den  sonstigen  zur  Beurteilung  der  Gesundheitsverhältnisse  des  Schiffes  geeigneten
Ausweisen  sowie  der  Musterrolle,  dem  Verzeichnisse  der  Reisenden  und  den
Papieren,  aus  denen  hervorgeht,  welche  Häfen  das  Schiff  angelaufen  hat  und
an  welchen  Tagen  dies  geschehen  ist,  zur  Verfügung  der  Hafenbehörde  zu  halten.

98
        <pb n="592" />
        Cholera.

—  566  —

§  6.

Jedes  gemäß  §  2  der  Untersuchung  unterliegende  Schiff  nebst  seinen  Insassen
  wird  —  nach  Erfüllung  der  im  §  4  und  §  5  Abs.  3  vorgesehenen  Bestimmungen
  —  sobald  wie  möglich  nach  der  Ankunft,  jedoch  in  der  Regel  nicht
während  der  Nachtzeit,  durch  einen  beamteten  Arzt  untersucht.

§  7

Ergibt  die  ärztliche  Untersuchung,  daß  das  Schiff  Cholera  (asiatische)  oder
Pest  (orientalische  Beulenpest)  an  Bord  hat  oder  innerhalb  der  letzten  sieben
Tage  gehabt  hat,  oder  daß  ein  oder  mehrere  verdächtige  Fälle  vorhanden  oder
innerhalb  der  letzten  sieben  Tage  vorgekommen  sind,  oder  daß  Rattenpest  an
Bord  besteht  oder  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  bestanden  hat,  oder
daß  ein  auffälliges  Rattensterben  auf  dem  Schiffe  herrscht  oder  im  Abfahrtshafen
  oder  während  der  Reise  geherrscht  hat,  so  ist  hiervon  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde
  und  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  telegraphisch  Nachricht
zu  geben;  eine  gleiche  Anzeige  ist  denselben  Stellen  zu  erstatten,  wenn  Gelbfieber,
Pocken,  Fleckfieber  oder  Aussatz  an  Bord  festgestellt  sind.

§  8.

Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Cholerakranke  an  Bord  hat  oder
wenn  auf  ihm  in  den  letzten  sieben  Tagen  vor  seiner  Ankunft  ein  oder  mehrere
Cholerafälle  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als  verseucht  und  unterliegt  folgender
Behandlung:

1.  Die  an  Bord  befindlichen  kranken  und  krankheitsverdächtigen  Personen
werden  ausgeschifft  und  in  einem  geeigneten  Krankenhaus  oder  in
einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  abgesondert,  wobei  eine
Trennung  der  Kranken  von  den  Krankheitsverdächtigen  stattzufinden
hat.  Sie  verbleiben  dort  bis  zur  Genesung  oder  bis  zur  Beseitigung
  des  Verdachts.

2.  An  Bord  befindliche  Leichen  sind  unter  den  erforderlichen  Vorsichtemaßregeln
  alsbald  zu  bestatten.

3.  Die  übrigen  Schiffsinsassen  werden  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Arztes  einer  Absonderung  oder  einer  Beobachtung  unterzogen,  deren
Dauer  sich  nach  dem  Gesundheitszustande  des  Schiffes  und  nach  dem
Zeitpunkte  des  letzten  Erkrankungsfalls  richtet,  keinesfalls  aber  den  Zeitraum
  von  fünf  Tagen,  vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,
  überschreiten  darf.

Die  abzusondernden  Personen  sind,  soweit  nach  dem  Ermessen  der
Hafenbehörde  ihre  Ausschiffung  tunlich  ist,  an  Land  in  einem  geeigneten
Raume  unterzubringen.  Für  die  Schiffsbesatzung  gilt  dies  insbesondere
dann,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Abmusterung  das  Schiff  verläßt.
        <pb n="593" />
        --  567  --Den

  der  Beobachtung  unterliegenden  Reisenden  ist  die  Fortsetzung
ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat  in  diesem  Falle  die  Hafenbehörde
der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche
für  das  nächste  Reiseziel  zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  einer
jeden  der  Beobachtung  unterliegenden  Person  unverzüglich  mitzuteilen.

Findet  die  Absonderung  oder  Beobachtung  der  Schiffsbesatzung
an  Bord  statt,  so  ist  ihr  das  Anlandgehen  während  der  Absonderungsoder
  Beobachtungszeit  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  beamteten
Arztes  nur  insoweit  zu  gestatten,  als  der  Schiffsdienst  es  erfordert.

Bei  abgemusterten,  aber  noch  in  Beobachtung  gehaltenen  Personen
der  Schiffsbesatzung  und  sonstigen  Schiffsinsassen  ist  wie  bei  Reisenden
zu  verfahren.

4.  Alle  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  cholerainfiziert  zu

erachtenden  Schiffsräumlichkeiten  und  -teile,  schmutzigen  Wäschestücke,

gebrauchten  Bekleidungsgegenstände  und  sonstigen  Sachen  der  Schiffsinsassen
  sind  zu  desinfizieren.

5.  Bilgewasser,  von  welchem  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes
angenommen  werden  muß,  daß  es  Cholerakeime  enthält,  ist  zu  desinfzieren
  und  demnächst,  wenn  tunlich,  auszupumpen.

6.  Ballastwasser,  welches  in  einem  verseuchten  oder  verdächtigen  Hafen
eingenommen  ist,  darf  in  dem  deutschen  Hafen  nur  nach  erfolgter
Desinfektion  ausgepumpt  werden.

7.  Das  an  Bord  befindliche  Trinkwasser  ist,  wenn  es  nicht  völlig  unverdächtig
  erscheint,  nach  erfolgter  Desinfektion  auszupumpen  und  durch
gutes  Trinkwasser  zu  ersetzen.

In  allen  Fällen  ist  darauf  zu  achten,  daß  Choleraentleerungen
und  verdächtiges  Wasser  nicht  undesinfiziert  aus  dem  Schiffe  in  das
Hafenwasser  gelangen.








§  9.

Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch
längstens  in  den  letzten  sechs  Wochen,  aber  nicht  innerhalb  der  letzten  sieben
Tage  vor  der  Ankunft  ein  oder  mehrere  Cholerafälle  vorgekommen  sind,  so  gilt
es  als  verdächtig.

Nach  erfolgter  ärztlicher  Untersuchung  ist  die  Schiffsbesatzung,  wenn  der
beamtete  Arzt  es  für  notwendig  erachtet,  einer  Beobachtung  zu  unterwerfen,
welche  nicht  länger  als  fünf  Tage,  vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,
  dauern  darf.  Während  der  Beobachtungszeit  kann  das  Anlandgehen  der
Schiffsbesatzung  verhindert  werden,  soweit  es  nicht  zum  Zwecke  der  Abmusterung
geschieht  oder  aus  Gründen  des  Schiffsdienstes  notwendig  ist.

Den  Reisenden  ist  die  Fortsetzung  ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat,  wenn
der  beamtete  Arzt  ihre  fernere  Beobachtung  für  notwendig  erachtet,  die  Hafenbehörde
  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche  für
        <pb n="594" />
        Pest.

--  568  --das

  nächste  Reiseziel  zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  jeder  der  Beobachtung
  unterliegenden  Person  unverzüglich  mitzuteilen.
Auch  bei  den  Reisenden  darf  die  Beobachtung  nicht  länger  als  fünf  Tage,
vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  dauern.
Bei  abgemusterten  Personen  der  Schiffsbesatzung  und  sonstigen  Schiffsinsassen
  ist  wie  bei  Reisenden  zu  verfahren.
Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  §  8  Nr.  4  bis  7

§  10.

Wenn  auf  einem  nach  §  2  Abs.  1  Nr.  3  wegen  Choleragefahr  der  Untersuchung
  unterliegenden  Schiffe  innerhalb  der  letzten  sechs  Wochen  weder  im  Abfahrtshafen
  noch  während  der  Reise,  noch  auch  seit  der  Ankunft  Cholera  vorgekommen
  ist,  so  gilt  es  als  rein  und  ist,  wenn  die  Untersuchung  befriedigend
ausfällt,  sofort  zum  freien  Verkehre  zuzulassen,  nachdem  erforderlichenfalls  Maßnahmen
  im  Sinne  von  § 8  Nr.  5  bis  7  ausgeführt  worden  sind.

Hat  die  Reise  des  Schiffes  seit  dem  Verlassen  des  Hafens,  gegen  dessen
Herkünfte  die  Untersuchung  angeordnet  ist,  weniger  als  fünf  Tage  gedauert,  so
können  die  Schiffsinsassen  auf  Anordnung  des  beamteten  Arztes  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  §  9  weiterhin  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer  von  fünf
Tagen,  vom  Tage  der  Abfahrt  des  Schiffes  aus  dem  vorerwähnten  Hafen  an
gerechnet,  unterworfen  werden.

§  11.

Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Pestkranke  an  Bord  hat  oder  wenn
auf  ihm  in  den  letzten  sieben  Tagen  vor  seiner  Ankunft  ein  oder  mehrere  Pestfälle
  vorgekommen  sind,  so  gilt  es  als  verseucht  und  unterliegt  folgender
Behandlung:

1.  Die  an  Bord  befindlichen  kranken  und  krankheitsverdächtigen  Personen
werden  ausgeschifft  und  in  einem  geeigneten  Krankenhaus  oder  in
einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  abgesondert,  wobei  eine
Trennung  der  Kranken  von  den  Krankheitsverdächtigen  stattzufinden
hat.  Sie  verbleiben  dort  bis  zur  Genesung  oder  bis  zur  Beseitigung
des  Verdachts.

2.  An  Bord  befindliche  Leichen  sind  unter  den  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  alsbald  zu  bestatten.

3.  Die  übrigen  Schiffsinsassen  werden  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Arztes  einer  Absonderung  oder  einer  Beobachtung  unterzogen.  Die
Absonderung  darf  den  Zeitraum  von  fünf  Tagen,  vom  Tage  der
Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  nicht  überschreiten;  es  kann  ihr
jedoch  eine  Beobachtung  angeschlossen  werden,  welche  bis  zum  zehnten
Tage,  vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  dauern  darf.
Wird  von  vornherein  nur  eine  Beobachtung  für  erforderlich  erachtet,
so  darf  sie  im  ganzen  nicht  länger  als  zehn  Tage,  vom  Tage  der
Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  dauern.
        <pb n="595" />
        —  569  —

Die  abzusondernden  Personen  sind,  soweit  nach  dem  Ermessen  der
Hafenbehörde  ihre  Ausschiffung  tunlich  ist,  an  Land  in  einem  geeigneten
Raume  unterzubringen.  Für  die  Schiffsbesatzung  gilt  dies  insbesondere
dann,  wenn  sie  zum  Zwecke  der  Abmusterung  das  Schiff  verläßt.

Den  der  Beobachtung  unterliegenden  Reisenden  ist  die  Fortsetzung
ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat  in  diesem  Falle  die  Hafenbehörde
der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche
für  das  nächste  Reiseziel  zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  einer
jeden  der  Beobachtung  unterliegenden  Person  unverzüglich  mitzuteilen.

Findet  die  Absonderung  oder  Beobachtung  der  Schiffsbesatzung  an
Bord  statt,  so  ist  ihr  das  Anlandgehen  während  der  Absonderungsoder
  Beobachtungszeit  vorbehaltlich  der  Zustimmung  des  beamteten
Arztes  nur  insoweit  zu  gestatten,  als  der  Schiffsdienst  es  erfordert.

Bei  abgemusterten,  aber  noch  in  Beobachtung  gehaltenen  Personen
  der  Schiffsbesatzung  und  sonstigen  Schiffsinsassen  ist  wie  bei
Reisenden  zu  verfahren.

4.  Alle  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachtenden

  Schiffsräumlichkeiten  und  -teile,  schmutzigen  Wäschestücke,  gebrauchten
  Bekleidungsgegenstände  und  sonstigen  Sachen  der  Schiffsinsassen
  sind  zu  desinfizieren.

5.  Waren  sind,  unbeschadet  der  auf  Grund  von  §  24  Abs.  1  Nr.  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom
30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  306)  ergehenden  Einfuhrverbote,
zum  freien  Verkehre  zuzulassen,  soweit  sie  nicht  nach  dem  Ermessen  des
beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachten  sind.  In  diesem  Falle  ist
gemäß  §  14  Abs.  4  zu  verfahren.

6.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  nach  Möglichkeit  alle  an  Bord  befindlichen

Ratten  getötet  werden,  bevor  das  Schiff  am  Lande  festgemacht  wird.
Die  Maßnahmen  zur  Tötung  der  Ratten  sind  womöglich  auszuführen,
ehe  die  Erlaubnis  zum  Beginne  des  Lösch-  und  Ladegeschäfts  erteilt
wird;  sie  müssen  längstens  innerhalb  48  Stunden  beendet  sein.  Sodann
  ist  das  Löschen  und  Laden  an  einem  von  der  Hafenbehörde  im
Einvernehmen  mit  dem  beamteten  Arzte  bestimmten  Platze  und  unter
Beobachtung  der  von  dem  beamteten  Arzte  angeordneten  Vorsichtsmaßregeln
  alsbald  zu  gestatten.  Alle  vorgefundenen  toten  Ratten  sind,
soweit  sie  nicht  bakteriologisch  untersucht  werden  sollen,  nach  vorheriger
Anfeuchtung  mit  einem  Desinfektionsmittel  in  einem  geeigneten  Behälter
zu  sammeln  und  dann  zu  verbrennen.

Wird  Rattenpest  festgestellt,  so  finden  die  Bestimmungen  des
§ 14  sinngemäße  Anwendung.
        <pb n="596" />
        --  570  --§  12.



Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch
längstens  in  den  letzten  sechs  Wochen,  aber  nicht  innerhalb  der  letzten  sieben
Tage  vor  der  Ankunft  ein  oder  mehrere  Pestfälle  vorgekommen  sind,  so  gilt  es
als  verdächtig.

Nach  erfolgter  ärztlicher  Untersuchung  ist  die  Schiffsbesatzung,  wenn  der
beamtete  Arzt  es  für  notwendig  erachtet,  einer  Beobachtung  zu  unterwerfen,
welche  nicht  länger  als  fünf  Tage,  vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,
  dauern  darf.  Während  der  Beobachtungszeit  kann  das  Anlandgehen
der  Schiffsbesatzung  verhindert  werden,  soweit  es  nicht  zum  Zwecke  der  Abmusterung
geschieht  oder  aus  Gründen  des  Schiffsdienstes  notwendig  ist.

Den  Reisenden  ist  die  Fortsetzung  ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat,
wenn  der  beamtete  Arzt  ihre  fernere  Beobachtung  für  notwendig  erachtet,  die
Hafenbehörde  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,
welche  für  das  nächste  Reiseziel  zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  jeder
der  Beobachtung  unterliegenden  Person  unverzüglich  mitzuteilen.  Auch  bei  den
Reisenden  darf  die  Beobachtung  nicht  länger  als  fünf  Tage,  vom  Tage  der
Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  dauern.

Bei  abgemusterten  Personen  der  Schiffsbesatzung  und  bei  sonstigen  Schiffsinsassen
  ist  wie  bei  Reisenden  zu  verfahren.

Im  übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  §  11  Nr.  4,  5  und  6.

§  13.

Wenn  auf  einem  nach  § 2  Abs.  1  Nr.  3  wegen  Pestgefahr  der  Untersuchung
  unterliegenden  Schiffe  innerhalb  der  letzten  sechs  Wochen  weder  im  Abfahrtshafen
  noch  während  der  Reise,  noch  auch  seit  der  Ankunft  Pest  vorgekommen
  ist,  so  gilt  es  als  rein  und  ist,  wenn  die  Untersuchung  befriedigend
ausfällt,  sofort  zum  freien  Verkehre  zuzulassen.

Hat  die  Reise  des  Schiffes  seit  dem  Verlassen  des  Hafens,  gegen  dessen
Herkünfte  die  Untersuchung  angeordnet  ist,  weniger  als  fünf  Tage  gedauert,  so
können  die  Schiffsinsassen  auf  Anordnung  des  beamteten  Arztes  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  des  §  11  weiterhin  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer  von
fünf  Tagen,  vom  Tage  der  Abfahrt  des  Schiffes  aus  dem  vorerwähnten  Hafen
an  gerechnet,  unterworfenn  werden.

Die  schmutzigen  Wäschestücke,  gebrauchten  Bekleidungsgegenstände    und
sonstig  Sachen  der  Schiffsinsassen  können  in  Ausnahmefällen    wenn  der  beamtete
  Arzt  besondere  Gründe  hat,  sie  als  pestinfiziert  zu  erachten,  desinfiziert
werden.  Auch  kann  das  Schiff  in  geeigneten  Fällen  nach  Anordnung  des  beamteten
  Arztes  einer  Behandlung  zur  Vernichtung  der  Ratten  an  Bord  vor  oder
nach  dem  Löschen  der  Ladung  unterworfen  werden;  jedoch  darf  sie  den  Verkehr
der  Reisenden  und  der  Schiffsbesatzung  mit  dem  Lande  nicht  hindern  und  muß
längstens  innerhalb  24  Stunden  beendet  sein.  Ist  auf  dem  Schiffe  bereits  die
        <pb n="597" />
        —  571  —

Vernichtung  der  Ratten  vorgenommen,  so  ist  diese  Maßnahme  nur  dann  zu
wiederholen,  wenn  das  Schiff  seither  einen  verseuchten  Hafen  angelaufen  und
dort  am  Kai  angelegt  hat  oder  wenn  das  Vorhandensein  von  toten  oder  kranken
Ratten  an  Bord  festgestellt  worden  ist.  Auf  leeren  Schiffen  hat  diese  Maßnahme,
falls  sie  erfolgen  soll,  sobald  als  möglich,  jedenfalls  vor  Beginn  des  Ladens
stattzufinden.

§  14.

Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  oder
seit  der  Ankunft  Rattenpest  festgestellt  worden  ist,  so  ist  das  Schiff  sofort,  bevor
es  am  Lande  festmachen  darf,  einer  Behandlung  zur  Tötung  der  noch  an  Bord
befindlichen  lebenden  Ratten  zu  unterwerfen;  diese  Behandlung  muß  längstens
innerhalb  48  Stunden  beendet  sein.  Sodann  ist  das  Löschen  und  Laden  unter
den  im  §  11  Nr.  6  vorgesehenen  Vorsichtsmaßregeln  alsbald  zu  gestatten.

Die  Schiffsinsassen  können  auf  Anordnung  des  beamteten  Arztes  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §  11  Nr.  3  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer
von  fünf  Tagen,  vom  Tage  der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  unterworfen
  werden.  In  Ausnahmefällen  kann  die  Beobachtungszeit  bis  auf  zehn
Tage  ausgedehnt  werden.

Alle  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachtenden
  Schiffsräumlichkeiten  und  -teile,  schmutzigen  Wäschestücke,  gebrauchten
Bekleidungsgegenstände  und  sonstigen  Sachen  der  Schiffsinsassen  sind  zu  desinfizieren.


Waren  sind,  unbeschadet  der  auf  Grund  von  §  24  Abs.  1  Nr.  2  des
Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom
30.  Juni  1900  ergehenden  Einfuhrverbote,  zum  freien  Verkehre  zuzulassen,  soweit
  sie  nicht  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachten
  sind.  In  diesem  Falle  sind  die  Waren  oder  ihre  Umhüllungen  zu  desinfizieren.
  Handelt  es  sich  um  lose  Waren  oder  um  Waren  mit  schadhaften
Umhüllungen  und  ist  die  Desinfektion  ohne  Beschädigung  der  Waren  oder  ihrer
Umhüllungen  nicht  ausführbar,  so  können  sie  einer  Lagerung  in  einem  vor
Ratten  sicheren  Raume  bis  zur  Dauer  von  höchstens  zwei  Wochen  unterworfen
werden.  Diese  Maßnahme  darf  jedoch  weder  eine  Verzögerung  für  das  Schiff
noch  außergewöhnliche  Kosten  mit  sich  bringen,  die  aus  Mangel  an  Lagerräumen
entstehen  könnten.

Falls  Rattenpest  erst  festgestellt  wird,  nachdem  die  Ladung  ganz  oder  teilweise
  ausgeschifft  und  weiterbefördert  worden  ist,  hat  die  Hafenbehörde  der  Polizeibehörde,
  welche  für  den  Bestimmungsort  der  Waren  zuständig  ist,  von  dem
Sachverhalt  unverzüglich  Kenntnis  zu  geben.

§  15.

Wenn  auf  dem  Schiffe  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise  oder
seit  der  Ankunft  ein  auffälliges  Rattensterben  bemerkt  worden  ist,  so  ist  die
bakteriologische  Untersuchung  der  an  Bord  gefundenen  Ratten  oder  Rattenkadaver

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  99
        <pb n="598" />
        Gelbfieber

Pocken

—  572  —

sofort  zu  veranlassen.  Wird  durch  diese  Untersuchung  der  Verdacht  der  Rattenpest
  nicht  alsbald  beseitigt,  so  ist  das  Schiff  dem  im  §  11  Nr.  6  vorgesehenen
Verfahren  zu  unterwerfen.

Die  Schiffsinsassen  können,  solange  nicht  der  Verdacht  der  Rattenpest  beseitigt
  ist,  auf  Anordnung  des  beamteten  Arztes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §  11  Nr.  3  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer  von  fünf  Tagen,  vom  Tage
der  Ankunft  des  Schiffes  an  gerechnet,  unterworfen  werden.  In  Ausnahmefällen
  kann  die  Beobachtungszeit  bis  auf  zehn  Tage  ausgedehnt  werden.

Bestätigt  die  bakteriologische  Untersuchung  den  Pestverdacht,  so  ist  gemäß
§ 14  zu  verfahren.

§  16.

Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Gelbfieberkranke  an  Bord  hat  oder
wenn  auf  ihm  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in
den  letzten  sechs  Wochen,  ein  oder  mehrere  Gelbfieberfälle  vorgekommen  sind,  so
sind  nach  erfolgter  Untersuchung  die  noch  an  Bord  befindlichen  Gelbfieberkranken,
falls  der  beamtete  Arzt  es  für  notwendig  erachtet,  auf  dem  Schiffe  oder  in  einem
geeigneten  Krankenhaus  oder  in  einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  abzusondern.
  Die  übrigen  Schiffsinsassen  sind  in  der  Regel  zum  freien  Verkehre
zuzulassen.  Wenn  jedoch  ausnahmsweise  besondere  Tatsachen  dafür  sprechen,
daß  sich  der  Ansteckungsstoff  des  Gelbfiebers  noch  in  wirksamer  Form  an  Bord
befindet,  so  können  auch  die  nicht  gelbfieberkranken  Schiffsinsassen  einer  Beobachtung
  bis  zur  Dauer  von  zehn  Tagen,  von  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit
an  gerechnet,  unterworfen  werden.

Die  Schiffsräumlichkeiten,  in  welchen  die  Kranken  sich  befunden  haben,
sowie  die  von  ihnen  benutzten  Gegenstände  können,  falls  der  beamtete  Arzt  es
für  notwendig  erachtet,  desinfiziert  werden.

An  Bord  befindliche  Leichen  von  Gelbfieberkranken  sind  unter  den  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  alsbald  zu  bestatten.

Wenn  auf  einem  nach  §  2  Abs.  1  Nr.  3  in  Verbindung  mit  §  3  wegen
Gelbfiebergefahr  der  Untersuchung  unterliegenden  Schiffe  innerhalb  der  letzten
sechs  Wochen  weder  im  Abfahrtshafen  noch  während  der  Reise,  noch  auch  seit
der  Ankunft  Gelbfieber  vorgekommen  ist,  so  gilt  es  als  rein  und  ist  nach  erfolgter
  Untersuchung  ohne  weiteres  zum  freien  Verkehre  zuzulassen.

§  17.

Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Pockenkranke  an  Bord  hat  oder
wenn  auf  ihm  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in
den  letzten  sechs  Wochen  ein  oder  mehrere  Pockenfälle  vorgekommen  sind,  so
sind  nach  erfolgter  Untersuchung  die  noch  an  Bord  befindlichen  Pockenkranken
und  krankheitsverdächtigen  Personen  auszuschiffen  und  in  einem  geeigneten
Krankenhaus  oder  in  einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  abzusondern.
Dasselbe  hat  mit  den  Personen  zu  geschehen,  welche  die  Krankheit  während  der
        <pb n="599" />
        —  573  —

Reise  überstanden  haben,  sofern  und  solange  sie  nach  dem  Ermessen  des
beamten  Arztes  noch  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sind.

Die  übrigen  Schiffsinsassen  können  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes
einer  körperlichen  Reinigung  und  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer  von  vierzehn
Tagen,  von  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit  an  gerechnet,  unterworfen  werden;
eine  Absonderung  kann  bei  ansteckungsverdächtigen  Personen  stattfinden,  die  mit
einem  Pockenkranken  oder  mit  einer  Pockenleiche  in  Berührung  gekommen  sind;,
sofern  sie  weder  mit  Erfolg  geimpft  sind,  noch  die  Pocken  überstanden  haben.

Während  der  Beobachtungszeit  kann  das  Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung
verhindert  werden,  soweit  es  nicht  zum  Zwecke  der  Abmusterung  geschieht  oder
aus  Gründen  des  Schiffsdienstes  notwendig  ist.

Den  Reisenden  ist,  soweit  sie  nicht  nach  Abs.  1  oder  2  abgesondert  werden,
die  Fortsetzung  ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat,  soweit  der  beamtete  Arzt  ihre
fernere  Beobachtung  für  notwendig  erachtet,  die  Hafenbehörde  der  obersten
Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche  für  das  nächste  Reiseziel
zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  jeder  der  Beobachtung  unterliegenden
Person  unverzüglich  mitzuteilen.

Bei  abgemusterten  Personen  der  Schiffsbesatzung  und  sonstigen  Schiffsinsassen
  ist  wie  bei  Reisenden  zu  verfahren.

Die  Schiffsräumlichkeiten,  in  welchen  die  Kranken  und  die  sonst  als
Träger  des  Ansteckungsstoffs  erachteten  Personen  sich  befunden  haben,  sowie  ihre
schmutzigen  Wäschestücke,  gebrauchten  Bekleidungsgegenstände  und  sonstige  mit
ihnen  in  Berührung  gekommene  Sachen  sind  zu  desinfizieren.  Dasselbe  hat  mit
den  übrigen  Schiffsräumlichkeiten  und  Gegenständen  zu  geschehen,  die  nach  dem
Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  infiziert  anzusehen  sind.

An  Bord  befindliche  Leichen  von  Pockenkranken  sind  unter  den  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  alsbald  zu  bestatten.

Bei  solchen  Personen,  die  nicht  die  Pocken  überstanden  haben  oder  durch
Impfung  hinreichend  geschützt  sind,  hat  der  beamtete  Arzt,  namentlich  soweit  es
sich  um  Angehörige  der  Schiffsbesatzung  handelt,  auf  die  Durchführung  der
Schutzpockenimpfung  in  geeigneter  Weise  hinzuwirken.  

§  18.

Wenn  das  Schiff  einen  oder  mehrere  Fleckfieberkranke  an  Bord  hat  oder
wenn  auf  ihm  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise,  jedoch  längstens  in
den  letzten  sechs  Wochen  ein  oder  mehrere  Fleckfieberfälle  vorgekommen  sind,  so
sind  nach  erfolgter  Untersuchung  die  noch  an  Bord  befindlichen  Fleckfieberkranken
und  krankheitsverdächtigen  Personen  auszuschiffen  und  in  einem  geeigneten
Krankenhaus  oder  in  einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  abzusondern.
Dasselbe  hat  mit  Personen  zu  geschehen,  welche  die  Krankheit  während  der
Reise  überstanden  haben,  sofern  und  solange  sie  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
  Arztes  noch  Träger  des  Ansteckungsstoffs  sind.

99

Fleckfieber.
        <pb n="600" />
        Aussatz.

Besondere
Bestimmungen

--  574  --Die

  übrigen  Schiffsinsassen  können  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Arztes  einer  körperlichen  Reinigung  und  einer  Beobachtung  bis  zur  Dauer  von
vierzehn  Tagen,  von  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit  an  gerechnet,  unterworfen
werden;  eine  Absonderung  kann  bei  ansteckungsverdächtigen  Personen  stattfinden,
die  mit  einem  Fleckfieberkranken  oder  mit  einer  Fleckfieberleiche  in  Berührung
gekommen  sind.

Während  der  Beobachtungszeit  kann  das  Anlandgehen  der  Schiffsbesatzung
verhindert  werden,  soweit  es  nicht  zum  Zwecke  der  Abmusterung  geschieht  oder
aus  Gründen  des  Schiffsdienstes  notwendig  ist.

Den  Reisenden  ist,  soweit  sie  nicht  nach  Abs.  1  oder  2  abgesondert  werden,
die  Fortsetzung  ihrer  Reise  zu  gestatten,  jedoch  hat,  soweit  der  beamtete  Arzt
ihre  fernere  Beobachtung  für  notwendig  erachtet,  die  Hafenbehörde  der  obersten
Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche  für  das  nächste  Reiseziel
zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  jeder  der  Beobachtung  unterliegenden
Person  unverzüglich  mitzuteilen.

Bei  abgemusterten  Personen  der  Schiffsbesatzung  und  sonstigen  Schiffsinsassen
  ist  wie  bei  Reisenden  zu  verfahren.

Die  Schiffsräumlichkeiten,  in  welchen  die  Kranken  und  die  sonst  als  Träger
des  Ansteckungsstoffs  erachteten  Personen  sich  befunden  haben,  sowie  ihre  schmutzigen
Wäschestücke,  gebrauchten  Bekleidungsgegenstände  und  sonstige  mit  ihnen  in  Berührung
  gekommene  Sachen  sind  zu  desinfizieren.  Dasselbe  hat  mit  den  übrigen
Schiffsräumlichkeiten  und  Gegenständen  zu  geschehen,  die  nach  dem  Ermessen  des
beamteten  Arztes  als  infiziert  anzusehen  sind.

An  Bord  befindliche  Leichen  von  Fleckfieberkranken  sind  unter  den  erforderlichen
  Vorsichtsmaßregeln  alsbald  zu  bestatten.

§  19.

Aussatzkranke,  welche  zu  Schiff  ankommen,  sind  nach  dem  Ermessen  des
beamteten  Arztes  an  Bord  abzusondern  oder  in  einem  geeigneten  Krankenhaus
oder  in  einem  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  unterzubringen,  falls  sie  nicht
alsbald  nach  dem  Auslande  weiterreisen.

Die  Weiterreise  nach  dem  Inland  ist  ihnen  nur  dann  zu  gestatten,  wenn
der  beamtete  Arzt  es  für  zulässig  erachtet.  In  diesem  Falle  hat  die  Hafenbehörde
  der  obersten  Landes-Medizinalbehörde  und  der  Polizeibehörde,  welche  für
das  nächste  Reiseziel  zuständig  sind,  die  bevorstehende  Ankunft  der  Aussatzkranken
mitzuteilen.

Die  Räumlichkeiten,  in  denen  die  Kranken  sich  befunden  haben,  sowie  die
von  ihnen  benutzten  oder  mit  ihnen  in  Berührung  gekommenen  Gegenstände
sind  zu  desinfizieren,  soweit  der  beamtete  Arzt  es  für  notwendig  erachtet.

§  20

Gegenüber  stark  besetzten  Schiffen,  namentlich  gegenüber  solchen,  die  Auswanderer
  oder  Rückwanderer  befördern,  sowie  gegenüber  Schiffen,  die  besonders
        <pb n="601" />
        —  575  —

ungünstige  Gesundheitsverhältnisse  aufweisen,  können  weitere  über  die  Bestimmungen
des  §  1  und  der  §§  6  bis  19  hinausgehende  Maßnahmen  von  der  Hafenbehörde
getroffen  werden.

§  21.

Jedem  Schiffe,  welches  sich  den  ihm  auf  Grund  dieser  Vorschriften  auferlegten
  Maßregeln  nicht  unterwerfen  will,  steht  es  frei,  wieder  in  See  zu  gehen.
Es  kann  jedoch  die  Erlaubnis  erhalten,  seine  Waren  zu  löschen,  nachdem  die
erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  sind,  nämlich:

1.  Absonderung  des  Schiffes  und  seiner  Insassen;

2.  Desinfektion  und  Entleerung  des  Bilgewassers  und  Ersatz  des  an

Bord  befindlichen  Trinkwassers  durch  gutes  Trinkwasser,  sofern  das
Schiff  wegen  Choleragefahr  untersuchungspflichtig  ist

3.  Erkundigung  über  das  Vorkommen  von  auffälligem  Rattensterben,

sofern  das  Schiff  wegen  Pestgefahr  untersuchungspflichtig  ist.

Auch  kann  dem  Schiffe  gestattet  werden,  Reisende  auf  ihren  Wunsch  an
Land  zu  setzen,  sofern  sie  sich  den  von  der  Hafenbehörde  vorgeschriebenen  Maßregeln
  unterwerfen.

§  22.

Wenn  auf  einem  Schiffe  innerhalb  zehn  Tage  nach  seiner  Ankunft  (§  1
Abs.  1)  ein  oder  mehrere  Fälle  von  Aussatz,  Cholera)  Fleckfieber,  Gelbfieber,
Pest,  Pocken  oder  Rattenpest  festgestellt  werden  oder  ein  auffälliges  Rattensterben
  bemerkt  wird,  so  finden  die  Bestimmungen  der  §§ 7  bis  20  mit  der
Maßgabe  sinngemäße  Anwendung,  daß  die  Dauer  der  Absonderung  und  der
Beobachtung  von  ansteckungsverdächtigen  Personen  von  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit
  an  zu  bemessen  ist.

Bei  längerem  Aufenthalte  finden  die  für  das  Inland  geltenden  Bestimmungen
unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  eigenartigen  Verhältnisse  der  Schiffahrt
Anwendung.

§  23.

Auf  Antrag  ist  dem  Kapitän,  dem  Reeder  oder  seinem  Beauftragten  von
der  Hafenbehörde  eine  Bescheinigung  über  die  gesundheitspolizeiliche  Behandlung
des  Schiffes  und  ihre  Gründe  zu  erteilen,  insbesondere  über  die  zum  Töten  der
Ratten  an  Bord  getroffenen  Maßnahmen.

Ebenso  ist  den  mit  einem  verseuchten  Schiffe  angekommenen  Reisenden
auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  den  Tag  ihrer  Ankunft  und  die  Maßnahmen
  zu  erteilen,  denen  sie  und  ihr  Gepäck  unterzogen  worden  sind.

Sind  Waren  gemäß  §  14  Abs.  4  desinfiziert  oder  gelagert  worden,  so
kann  der  Besitzer  oder  sein  Vertreter  eine  Bescheinigung  darüber  verlangen.

§  24.
Auf  das  Lotsen-,  Zoll-  und  Sanitätspersonal,  welches  mit  den  gemäß
§ 2  der  Untersuchung  unterliegenden  Schiffen  in  Verkehr  zu  treten  hat,  finden
        <pb n="602" />
        —  576  —

die  in  diesen  Vorschriften  vorgesehenen  Verkehrsbeschränkungen  und  Desinfektionsmaßnahmen
  keine  Anwendung.  Die  für  dieses  Personal  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  werden  von  der  vorgesetzten  Behörde  festgestellt.

§  25.

Die  Anordnung  und  Durchführung  der  nach  diesen  Vorschriften  zu  treffenden
Maßnahmen  und  Einrichtungen  liegt  den  Landesregierungen  ob,  welche  insbesondere
  auch  darüber  zu  bestimmen  haben,  wo  die  in  den  §§  6  bis  22  vorgesehenen
  Maßregeln  auszuführen  sind.  Verseuchte  und  verdächtige  Schiffe  können
zur  Ausführung  der  von  dem  beamteten  Arzte  für  erforderlich  erachteten  Maßnahmen
  nach  einer  für  die  Behandlung  derartiger  Schiffe  eingerichteten  Station
verwiesen  werden.

§  26.

Strandet  ein  Schiff  an  der  deutschen  Küste,  so  haben  die  Strandbehörden
die  nach  diesen  Vorschriften  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.

Läuft  ein  nach  diesen  Vorschriften  der  Untersuchung  unterliegendes  Schiff
einen  deutschen  Hafen  als  Nothafen  an,  so  kann  es  dort,  um  die  erforderliche
Hilfe  zu  erhalten,  für  die  Dauer  des  Notfalls  nach  Hissung  der  gelben  Flagge
unter  Bewachung  und  unter  Beobachtung  der  von  der  Hafenbehörde  angeordneten
Schutzmaßregeln  liegen  bleiben.

§  27.

Auf  Schiffen  der  Kaiserlichen  Marine  liegt  die  Ausführung  dieser  Vorschriften
  den  Schiffskommandos  ob.  Von  dem  Ergebnisse  der  ausgeführten
Untersuchung  und  von  den  getroffenen  Maßnahmen  ist  der  Hafenbehörde  seitens
des  Schiffskommandos  sobald  als  tunlich  Mitteilung  zu  machen.  Die  Hafenbehörde
  ist  befugt,  falls  es  ihr  geeignet  erscheint,  das  Schiffskommando  um  die
Befolgung  einzelner  Vorschriften  noch  besonders  zu  ersuchen  und  ihm  davon
Kenntnis  zu  geben,  wie  die  Ausführung  der  einzelnen  Bestimmungen  in  dem
betreffenden  Hafen  vorgesehen  ist.  Die  Hafenbehörde  ist  gehalten,  das  Schiffskommando
  auf  seinen  Antrag  bei  der  Ausführung  der  Vorschriften  nach  Möglichkeit
  zu  unterstützen.

Auf  Truppentransportschiffe,  die  von  der  bewaffneten  Macht  gemietet
worden  sind  und  einen  Sanitätsoffizier  an  Bord  haben,  finden  die  Bestimmungen
des  Abs.  1  sinngemäße  Anwendung,  soweit  es  sich  um  Angehörige  des  aktiven
Dienststandes  oder  um  Sachen  handelt,  welche  Eigentum  der  Armee  oder  der
Marine  sind.  Dasselbe  gilt  von  Schiffsräumlichkeiten,  soweit  und  solange  sie
von  Angehörigen  des  aktiven  Dienststandes  bewohnt  werden.
        <pb n="603" />
        —  577  —

Fragebogen.

Die  nachstehenden  Fragen  sind  von  dem  Kapitän  und  dem  Steuermanne,  falls
jedoch  ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  von  dem  Kapitän  und
diesem  Arzte  (von  dem  letzteren  nur  die  mit  den  Nummern  10,  11,  12,  13,  14,  17
und  18  bezeichneten  Fragen)  alsbald  wahrheitsgemäß  und  vollständig  so  zu  beantworten,
  daß  die  dabei  gemachten  Angaben  eidlich  bestärkt  werden  können.
Die  Richtigkeit  der  Antworten  ist  durch  eigenhändige  Namensunterschrift  zu  versichern.
  Der  ausgefüllte  Fragebogen  ist  nebst  den  sonstigen  zur  Beurteilung  der
Gesundheitsverhältnisse  des  Schiffes  geeigneten  Ausweisen  sowie  der  Musterrolle,
dem  Verzeichnisse  der  Reisenden  und  den  Papieren,  aus  denen  hervorgeht,  welche
Häfen  das  Schiff  angelaufen  hat  und  an  welchen  Tagen  dies  geschehen  ist,  zur  Verfügung
  der  Hafenbehörde  zu  halten  (§  5  Abs.  3  der  Vorschriften  über  die  gesundheitliche
  Behandlung  der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  vom  29.  August  1907).
1.  Wie  heißt  das  Schiff?
2.  Wie  heißt  der  Kapitän?
3.  Unter  welcher  Flagge  fährt  das  Schiff?
4.  a)  Wo  hat  das  Schiff  seine  Ladung  eingenommen?

b)  Woraus  besteht  sie ?
c)  Enthält  sie  Leibwäsche,  alte  und  getragene
Kleidungsstücke,  gebrauchtes  Bettzeug,
Hadern  oder  Lumpen?
5.  a)  Wie  heißt  der  Abfahrtshafen ?
b)  Wann  hatte  das  Schiff  ihn  erreicht ?
c)  Wann  hat  es  ihn  verlassen?
6.  Welche  Häfen  hat  das  Schiff  auf  seiner  Reise
berührt  und  an  welchen  Tagen  (bei  jedem
einzelnen  Hafen  ist  Ankunfts-  und  Abfahrtstag
anzugeben) ?
7.  Wie  heißt  der  Bestimmungshafen?
8.  a)  Wie  groß  ist  die  Zahl  der  Schiffsbesatzung
  (einschließlich  Kapitän  und
Schiffsoffiziere) ?
b)  Wieviel  Reisende  sind  an  Bord?
9.  a)  Hat  das  Schiff  während  der  Reise  Personen
  aufgenommen?
b)  Wo  und  wie  viele?
        <pb n="604" />
        —  578  —

10.  a)  Ist  an  Bord  jemand  krank?
b)*)  An  welcher  Krankheit?
c)*)  Seit  wann?
11.  a)  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der
Reise  an  Bord  jemand  krank  gewesen ?
b)*)  An  welcher  Krankheit ?
c)*)  Wann  und  wie  lange ?

12.  a)  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der
Reise  von  den  Schiffsinsassen  jemand
gestorben ?

b)*)  An  welcher  Krankheit ?
c)*)  Wann?

13.  Sind  Leichen  an  Bord ?

14.  Sind  die  Betten  oder  die  Bekleidungsgegenstände
  noch  an  Bord,  welche  die  verstorbenen
oder  erkrankt  gewesenen  Personen  benutzt
haben ?

15.  a)  Ist  Ballastwasser  an  Bord ?

b)  Woher  stammt  es ?

16.  Woher  stammt  das  an  Bord  befindliche
Trinkwasser ?

17.  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise
an  Bord  Rattenpest  festgestellt  worden ?

18.  Ist  im  Abfahrtshafen  oder  während  der  Reise
eine  auffällige  Sterblichkeit  der  Ratten  an
Bord  bemerkt  worden ?

Hierdurch  versichere  ich  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  vorstehender  Antworten
  und  erkläre  mich  zu  ihrer  eidlichen  Bestärkung  bereit.
den  n

Der  Kapitän.

Der  vorstehenden  Versicherung  und  Der  vorstehenden  Versicherung  und
Erklärung  trete  ich  bei.  Erklärung  trete  ich  bezüglich  der  Ant—
worten  auf  die  unter  Nr.  10, 11,  12,  13,

14,  17  und  18  gestellten  Fragen  bei.

Der  Steuermann.  Der  Schiffsarzt.

*)  Falls  ein  Arzt  als  Schiffsarzt  die  Reise  mitgemacht  hat,  sind  die  unter  10  b  und c,
11 b  und c  und  12 b  und  c  gestellten  Fragen  durch  Beifügung  eines  von  dem  Schiffsarzt
unterschriebenen  und  von  dem  Kapitän  durch  Unterschrift  beglaubigten,  die  erforderlichen
Angaben  enthaltenden  abschriftlichen  Auszugs  aus  dem  Krankenbuche  zu  beantworten.
        <pb n="605" />
        —  579  —

Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,
vom  30.  Juni  1900.

§  46.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern  nicht  nach
den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.  .  .  .  .  .    2  .  .  .  .  .
3.  wer  den  auf  Grund  der  §§  24,  26,  27  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt


Strafgesetzbuch  .
§  327.

Wer  die  Absperrungs-  oder  Aufsichtsmaßregeln  oder  Einfuhrverbote,  welche
von  der  zuständigen  Behörde  zur  Verhütung  des  Einführens  oder  Verbreitens
einer  ansteckenden  Krankheit  angeordnet  worden  sind,  wissentlich  verletzt,  wird  mit
Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

Ist  infolge  dieser  Verletzung  ein  Mensch  von  der  ansteckenden  Krankheit
ergriffen  worden,  so  tritt  Gefängnisstrafe  von  drei  Monaten  bis  zu  drei  Jahren  ein.

II.  Desinfektionsanweisung  für  Seeschiffe  in  den
deutschen  Häfen.

1.  Allgemeines.

§  1.

Der  Desinfektion  unterliegen  diejenigen  Gegenstände  und  Örtlichkeiten,
welche  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  infiziert  zu  erachten  sind.
Hauptsächlich  kommen  in  Betracht:  die  Räumlichkeiten  in  welchen  an  übertragbaren
  Krankheiten  leidende  Kranke  oder  sonst  als  Träger  des  Ansteckungsstoffs
zu  erachtende  Personen  sich  befunden  haben,  ihre  Ausscheidungen  und  Abgänge
und  die  von  ihnen  benutzten  oder  verunreinigten  Gegenstände,  wie  die  Lagerstätte,
die  Kleidungsstücke,  Bett-  und  Leibwäsche,  Eß-  und  Trinkgeschirr,  Spuckgefäß,
Nachtgeschirr,  Waschbecken,  Badewanne,  Abort  sowie  die  sonst  mit  Ausscheidungen

Reichs-  Gesetzbl.  1907.
        <pb n="606" />
        --  580  --oder

  Abgängen  verunreinigten  Gegenstände  und  Stellen  an  Deck  und  in  den
Schiffsräumlichkeiten,  ferner  Wischtücher,  Schwabber,  Besen  usw.,  welche  bei  der
Wartung  des  Kranken  und  der  Reinigung  seines  Aufenthaltsraums  verwendet
worden  sind,  endlich  die  Kleidung  der  um  den  Kranken  beschäftigten  Personen.

Ob  die  Desinfektion  sich  auf  alle  vorbezeichneten  Gegenstände  oder  nur
einen  Teil  davon  zu  erstrecken  hat,  ist  im  Einzelfalle  zu  entscheiden  und  hängt
von  der  Art  der  Verbreitung  des  Ansteckungsstoffs  ab.  Bei  Aussatz,  Cholera,
Fleckfieber,  Pest  und  Pocken  sind  der  Desinfektion  in  der  Regel  die  in  §§  33
bis  37  aufgeführten  Gegenstände  zu  unterwerfen.

§  2.

Unter  Umständen  ist  die  Desinfektion  noch  auf  andere  als  die  im  §  1
bezeichneten  Räume  und  Gegenstände  auszudehnen.

Wenn  auf  stark  besetzten  Schiffen,  namentlich  Auswandererschiffen,  bei  dem
Auftreten  einer  übertragbaren  Krankheit  unter  den  in  gemeinschaftlichen  Räumen
untergebrachten  Personen  die  Verbreitung  des  Ansteckungsstoffs  sich  nicht  übersehen
läßt,  sind  nicht  nur  die  Krankenräume  und  die  von  den  Kranken  innegehabten
Wohnräume,  sondern  auch  alle  übrigen  in  Betracht  kommenden  Schiffsräumlichkeiten
  zu  desinfizieren,  ebenso  erforderlichenfalls  nicht  nur  die  Kleidung  der  Kranken
und  ihrer  Pfleger,  sondern  auch  sämtlicher  Mitreisenden  derselben  Abteilung  oder
Klasse.  Das  verschlossene  Reisegepäck,  welches  während  der  Reise  nicht  benutzt
worden  ist,  ist  dagegen  nur  dann  zu  desinfizieren,  wenn  besondere  Gründe  dafür
vorliegen,  es  als  infiziert  zu  erachten.

Auf  Schiffen,  welche  wegen  Choleragefahr  der  Untersuchung  (§  2  der
Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen)
unterliegen,  ist,  einerlei  ob  sie  als  verseucht,  verdächtig  oder  rein  befunden  werden
(§§  8  bis  10  der  Vorschriften),  das  Trink-  und  Gebrauchswasser  zu  desinfizieren,
  wenn  es  nicht  völlig  unverdächtig  erscheint,  und  durch  gutes  Trinkwasser
  zu  ersetzen;  auch  ist  das  Ballastwasser,  welches  im  Hafen  entleert
werden  soll,  vorher  zu  desinfizieren,  wenn  es  in  einem  choleraverseuchten  oder
-verdächtigen  Hafen  eingenommen  ist.

Auf  solchen  Schiffen  ist  ferner  das  Bilgewasser  zu  desinfizieren  und  alsdann,
  soweit  tunlich,  auszupumpen,  wenn  es  nach  dem  Ermessen  des  beamteten
Arztes  Cholerakeime  enthält.  Maschinenbilgewasser  von  eisernen  Schiffen,
welche  aus  choleraverseuchten  Häfen  nach  kürzerer  als  fünftägiger  Reise  ankommen,
ist  regelmäßig  zu  desinfizieren;  die  Desinfektion  der  Bilge  unter  den  Laderäumen
von  eisernen  Schiffen  kann  auf  reinen  Schiffen  in  der  Regel  unterbleiben,  jedenfalls
  empfiehlt  es  sich,  damit  zu  warten,  bis  das  Schiff  leer  und  der  Bilgeraum
bequem  zugänglich  geworden  ist.

Auf  Schiffen,  welche  wegen  Pestgefahr  der  Untersuchung  unterliegen,  dabei
aber  als  rein  befunden  werden  (§  13  der  Vorschriften),  können  die  schmutzigen
Wäschestücke,  gebrauchten  Vekleidungsgegenstände  und  sonstigen  Sachen  der
        <pb n="607" />
        --  581  --Schiffsinsassen

  desinfiziert  werden,  wenn  besondere  Gründe  dafür  sprechen,  daß
diese  Gegenstände  mit  dem  Erreger  der  Pest  behaftet  sind.

Bei  Schiffen,  auf  welchen  Rattenpest  festgestellt  ist  (§  14  der  Vorschriften),
sind  alle  nach  dem  Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachtenden
Schiffsräumlichkeiten  und  -teile,  schmutzigen  Wäschestücke,  gebrauchten  Bekleidungsgegenstände
  und  sonstigen  Sachen  der  Schiffsinsassen  sowie  Waren  und  deren

Umhüllungen  zu  desinfizieren.  Besondere  Sorgfalt  ist  auch  der  Desinfektion  des
Kehrichts  zuzuwenden.

II.  Desinfektionsmittel.

§  3.

Als  Desinfektionsmittel  sind  zu  verwenden:

1.  Verdünntes  Kresolwasser  (2,5  prozentig).  Zur  Herstellung  werden
entweder  50  Kubikzentimeter  Kresolseifenlösung  (Liquor  Cresoli  saponatus
  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  oder  ½  Liter  Kresolwasser
  (Aqua  cresolica  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  mit
Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.


2.  Karbolsäurelösung  (etwa  3 prozentig).  30  Kubikzentimeter  verflüssigte
Karbolsäure  (Acidum  carbolicum  liquefactum  des  Arzneibuchs  für
das  Deutsche  Reich)  werden  mit  Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit
  aufgefüllt  und  gut  durchgemischt.

3.  Sublimatlösung  (1/10 prozentig).  Zur  Herstellung  werden  von  den
käuflichen,  rosa  gefärbten  Sublimatpastillen  (Pastilli  hydrargyri
bichlorati  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  entweder  1  Pastille
zu  1  Gramm  oder  2  Pastillen  zu  je  ½  Gramm  in  1  Liter  Wasser
aufgelöst.

4.  Kalkmilch.  Frisch  gebrannter  Kalk  wird  unzerkleinert  in  ein  geräumiges
Gefäß  gelegt  und  mit  Wasser  (etwa  der  halben  Menge  des  Kalkes)
gleichmäßig  besprengt;  er  zerfällt  hierbei  unter  starker  Erwärmung  und
unter  Aufblähen  zu  Kalkpulver.

Die  Kalkmilch  wird  bereitet,  indem  zu  je  1  Liter  Kalkpulver  allmählich
  unter  stetem  Rühren  3  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.

Falls  frisch  gebrannter  Kalk  nicht  zur  Verfügung  steht,  kann  die
Kalkmilch  auch  durch  Anrühren  von  je  1  Liter  gelöschten  Kalkes,  wie
er  in  einer  Kalkgrube  vorhanden  ist,  mit  3  Liter  Wasser  bereitet
werden.  Jedoch  ist  darauf  zu  achten,  daß  in  diesen  Fällen  die  oberste,
durch  den  Einfluß  der  Luft  veränderte  Kalkschicht  beseitigt  wird.

Die  Kalkmilch  ist  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln  oder  umzurühren.

5.  Chlorkalkmilch  wird  aus  Chlorkalk  (Calcaria  chlorata  des  Arzneibuchs
  für  das  Deutsche  Reich),  der  in  dicht  geschlossenen  Gefäßen  vor
Licht  geschützt  aufbewahrt  war  und  stechenden  Chlorgeruch  besitzen  soll,

100
        <pb n="608" />
        —  582  —

in  der  Weise  hergestellt,  daß  zu  je  1  Liter  Chlorkalk  allmählich
unter  stetem  Rühren  5  Liter  Wasser  hinzugesetzt  werden.  Chlorkalkmilch
ist  jedesmal  vor  dem  Gebrauche  frisch  zu  bereiten.

6.  Formaldehyd.  Formaldehyd  ist  ein  stechend  riechendes,  auf  die
Schleimhäute  der  Luftwege,  der  Nase  und  der  Augen  reizend  wirkendes
Gas,  das  in  etwa  35 prozentiger  wässeriger  Lösung  (Formaldehydum
solutum  des  Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  käuflich  ist.  Die
Formaldehydlösung  ist  gut  verschlossen  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.
  Formaldehydlösung,  in  welcher  sich  eine  weiße,  weiche,
flockige  Masse,  die  sich  bei  vorsichtigem  Erwärmen  nicht  auflöst
(Paraformaldehyd),  abgeschieden  hat,  ist  weniger  wirksam,  unter  Umständen
  sogar  vollkommen  unwirksam  und  daher  für  Desinfektionszwecke
  nicht  mehr  zu  benutzen.

Formaldehyd  kommt  zur  Anwendung:

a)  entweder  in  Dampfform;  zu  diesem  Zwecke  wird  die  käufliche
Formaldehydlösung  in  geeigneten  Apparaten  mit  Wasser  verdampft
oder  zerstäubt  oder  das  Formaldehydgas  durch  ein  anderes  erprobtes
Verfahren  entwickelt;

b)  oder  in  wässeriger  Lösung  (etwa  1  prozentig).  Zur  Herstellung
werden  30  Kubikzentimeter  der  käuflichen  Formaldehydlösung  mit
Wasser  zu  1  Liter  Desinfektionsflüssigkeit  aufgefüllt  und  gut
durchgemischt.

7.  Wasserdampf.  Der  Wasserdampf  muß  mindestens  die  Temperatur

des  bei  Atmosphärendruck  siedenden  Wassers  haben.  Zur  Desinfektion

mit  Wasserdampf  sind  nur  solche  Apparate  zu  verwenden,  welche  sowohl
bei  der  Aufstellung  als  auch  später  in  regelmäßigen  Zwischenräumen
von  Sachverständigen  geprüft  und  geeignet  befunden  worden  sind.

Neben  Apparaten,  welche  mit  strömendem  Wasserdampf  von
Atmosphärendruck  arbeiten,  sind  auch  solche,  die  mäßig  gespannten
Dampf  verwerten,  verwendbar.  Überhitzung  des  Dampfes  ist  zu  vermeiden.


Die  Prüfung  der  Apparate  hat  sich  namentlich  auf  die  Art  der
Dampfentwickelung,  die  Anordnung  der  Dampfzu-  und  -ableitung,  den
Schutz  der  zu  desinfizierenden  Gegenstände  gegen  Tropfwasser  und
gegen  Rostflecke,  die  Handhabungsweise  und  die  für  eine  ausreichende
Desinfektion  erforderliche  Dauer  der  Dampfeinwirkung  zu  erstrecken.

Auf  Grund  dieser  Prüfung  ist  für  jeden  Apparat  eine  genaue
Anweisung  für  seine  Handhabung  aufzustellen  und  neben  dem  Apparat
an  offensichtlicher  Stelle  zu  befestigen.

Die  Bedienung  der  Apparate  ist,  wenn  irgend  angängig,  nur
geprüften  Desinfektoren  zu  übertragen.  Es  empfiehlt  sich,  tunlichst  bei
        <pb n="609" />
        —  583  —

jeder  Desinfektion  durch  einen  geeigneten  Kontrollapparat  festzustellen,
ob  die  vorschriftsmäßige  Durchhitzung  erfolgt  ist.

8.  Auskochen  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann.  Die
Flüssigkeit  muß  kalt  aufgesetzt  werden,  die  Gegenstände  vollständig
bedecken  und  vom  Augenblick  des  Kochens  ab  mindestens  ¼  Stunde
lang  im  Sieden  gehalten  werden.  Die  Kochgefäße  müssen  bedeckt  sein.

9.  Verbrennen,  anwendbar  bei  leicht  brennbaren  Gegenständen  von
geringem  Werte.

Anmerkung.

Unter  den  angeführten  Desinfektionsmitteln  ist  die  Auswahl  nach  Lage  des  Falles
zu  treffen.  Auch  dürfen  unter  Umständen  andere  in  bezug  auf  ihre  desinfizierende  Wirksamkeit
  und  praktische  Brauchbarkeit  erprobte  Mittel  angewendet  werden,  jedoch  müssen  ihre
Mischungs-  und  Lösungsverhältnisse  sowie  ihre  Verwendungsweise  so  gewählt  werden,  daß
nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  der  Erfolg  ihrer  Anwendung  einer  Desinfektion
mit  den  unter  1  bis  9  bezeichneten  Mitteln  nicht  nachsteht.

III.  Ausführung  der  Desinfektion.

§  4.
Ausscheidungen  des  Kranken.

a)  Auswurf,  Rachenschleim  und  Gurgelwasser  sind  in  Gefäßen  aufzufangen,
  welche  bis  zur  Hälfte  gefüllt  sind

a)  entweder  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung;  in  diesem  Falle  dürfen  die  Gemische  erst  nach
mindestens  zweistündigem  Stehen  beseitigt  werden,  am  besten  durch
Ausgießen  in  den  Abort;

b)  oder  mit  Wasser,  welchem  Soda  zugesetzt  werden  kann;  in  diesem
Falle  müssen  die  Gefäße  mit  Inhalt  ausgekocht  oder  in  geeigneten
Desinfektionsapparaten  mit  Wasserdampf  behandelt  werden.

Auch  läßt  sich  der  Auswurf  in  brennbarem  Material  auffangen
und  mit  diesem  verbrennen.

b)  Erbrochenes,  Stuhlgang  und  Harn  sind  in  Nachtgeschirren,  Steckbecken
  oder  dergleichen  aufzufangen  und  alsdann  sofort  mit  der  gleichen
Menge  von  Kalkmilch,  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung
zu  übergießen.  Die  Gemische  dürfen  erst  nach  mindestens  zweistündigem
Stehen  in  den  Abort  geschüttet  werden.

c)  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund-  und  Geschwürsausscheidungen,
  Nasenschleim  sowie  die  bei  Sterbenden  aus  Mund
und  Nase  hervorquellende  schaumige  Flüssigkeit  sind  in  Wattebäuschchen,
  Leinen-  oder  Mulläppchen  oder  dergleichen  aufzufangen.
Diese  sind  sofort  zu  verbrennen,  oder  wenn  dies  nicht  angängig  ist,
in  Gefäße  zu  legen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäure-
        <pb n="610" />
        —  584  —

lösung  oder  Sublimatlösung  gefüllt  sind;  sie  müssen  von  der  Flüssigkeit
vollständig  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach  zwei  Stunden  beseitigt
werden.

d)  Hautabgänge  (Schorfe,  Schuppen  und  dergleichen)  sind  zu
verbrennen  oder,  wenn  dies  nicht  angängig  ist,  in  der  unter  c  bezeichneten
  Weise  zu  desinfizieren.

§  5.

Verbandgegenstände,  Vorlagen  von  Wöchnerinnen  und  dergleichen

  sind  nach  der  unter  §  4c  gegebenen  Vorschrift  zu  behandeln.

§  6.

Schmutzwässer  sind  mit  Chlorkalkmilch  oder  Kalkmilch  zu  desinfizieren
von  der  Chlorkalkmilch  ist  soviel  hinzuzusetzen,  daß  das  Gemisch  stark  nach  Chlor
riecht,  von  der  Kalkmilch  soviel,  daß  das  Gemisch  kräftig  rotgefärbtes  Lackmuspapier
  deutlich  und  dauernd  blau  färbt;  in  allen  Fällen  darf  die  Flüssigkeit  erst
zwei  Stunden  nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels  beseitigt  werden.

§  7.
Badewässer  von  Kranken  sind  wie  Schmutzwässer  zu  behandeln.
Mit  Rücksicht  auf  Ventile  und  Ableitungsrohre  empfiehlt  es  sich,  hier  eine
durch  Absetzen  oder  Abseihen  geklärte  Chlorkalkmilch  zu  verwenden.

§  8.

Waschbecken,  Spuckgefäße,  Nachtgeschirre,  Steckbecken,  Badewannen
  und  dergleichen  sind  nach  Desinfektion  des  Inhalts  (vergleiche
§§  4,  6  und  7)  gründlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  auszuscheuern  und  dann  mit  Wasser  auszuspülen.

§  9.
Eß-  und  Trinkgeschirre,  Tee-  und  Eßlöffel  und  dergleichen  sind
15  Minuten  lang  in  Wasser,  dem  Soda  zugesetzt  werden  kann,  auszukochen  und
dann  gründlich  zu  spülen.  Messer,  Gabeln  und  sonstige  Geräte,  welche  das
Auskochen  nicht  vertragen,  sind  1  Stunde  lang  in  1  prozentige  Formaldehydlösung
  zu  legen  und  dann  gründlich  trocken  zu  reiben.

§  10.
Leicht  brennbare  Spielsachen  von  geringerem  Werte  sind  zu  verbrennen,
andere  Spielsachen  von  Holz  oder  Metall  sind  gründlich  mit  Lappen  abzureiben,
welche  mit  1  prozentiger  Formaldehydlösung  befeuchtet  sind,  und  dann  zu  trocknen.
        <pb n="611" />
        --  585  --§  11.



Bücher,  auch  Akten,  Bilderbogen  und  dergleichen  sind,  soweit  sie
nicht  verbrannt  werden,  mit  Wasserdampf,  trockener  Hitze  oder  Formaldehyd  zu
desinfizieren.

§  12.

Bett-  und  Leibwäsche,  zur  Reinigung  benutzte  Tücher,  waschbare
Kleidungsstücke  und  dergleichen  sind  in  Gefäße  mit  verdünntem  Kresolwasser
  oder  Karbolsäurelösung  zu  legen.  Sie  müssen  von  dieser  Flüssigkeit  vollständig
  bedeckt  sein  und  dürfen  erst  nach  2  Stunden  weiter  gereinigt  werden.
Das  dabei  ablaufende  Wasser  kann  als  unverdächtig  behandelt  werden.

§  13.

Kleidungsstücke,  die  nicht  gewaschen  werden  können,  Federbetten,
wollene  Decken,  Matratzen  ohne  Holzrahmen,  Bettvorleger,  Gardinen,
  Teppiche,  Tischdecken  und  dergleichen  sind  in  Dampfapparaten
oder  mit  Formaldehydgas  zu  desinfizieren.  Das  Gleiche  gilt  von  Strohsäcken,
soweit  sie  nicht  verbrannt  werden.

§  14.

Die  nach  den  Desinfektionsanstalten  oder  -apparaten  zu  schaffenden  Gegenstände
  sind  in  Tücher,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung
oder  Sublimatlösung  angefeuchtet  sind,  einzuschlagen  und  tunlichst  nur  in  gut
schließenden,  innen  mit  Blech  ausgeschlagenen  Kästen  oder  Wagen  zu  befördern.
Ein  Ausklopfen  der  zur  Desinfektion  bestimmten  Gegenstände  hat  zu  unterbleiben.
Wer  solche  Gegenstände  vor  der  Desinfektion  angefaßt  hat,  soll  seine  Hände  in
der  unter  §  17  angegebenen  Weise  desinfizieren.

§  15.

Gegenstände  aus  Leder  oder  Gummi  (Stiefel,  Gummischuhe  und  dergleichen)
  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen  abgerieben,  welche  mit  verdünntem
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  befeuchtet  sind.
Gegenstände  dieser  Art  dürfen  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

§  16.

Pelzwerk  wird  auf  der  Haarseite  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,
  Sublimatlösung  oder  1 prozentiger  Formaldehydlösung  durchfeuchtet,
feucht  gebürstet,  zum  Trocknen  hingehängt  und  womöglich  gesonnt.  Pelzwerk
darf  nicht  mit  Dampf  desinfiziert  werden.

§  17.
Hände  und  sonstige  Körperteile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  mit  infizierten
Gegenständen  (Ausscheidungen  der  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  usw.)  in  Be-
        <pb n="612" />
        —  586—

rührung  gekommen  sind,  mit  Sublimatlösung,  verdünntem  Kresolwasser  oder
Karbolsäurelösung  gründlich  abgebürstet  und  nach  etwa  5  Minuten  mit  warmem
Wasser  und  Seife  gewaschen  werden.  Zu  diesem  Zwecke  muß  in  dem  Krankenzimmer
  stets  eine  Schale  mit  Desinfektionsflüssigkeit  bereitstehen.

§  18.
Haar-,  Nagel-  und  Kleiderbürsten  werden  2  Stunden  lang  in  1  prozentige
  Formaldehydlösung  gelegt  und  dann  ausgewaschen  und  getrocknet.

§  19.

Durch  Ausscheidungen  von  Kranken  beschmutzte  Örtlichkeiten    an  Deck
sowie  in  den  Logis-  und  anderen  Schiffsräumen  sind  mit  verdünntem  Kresolwasser,
  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  gründlich  abzuwaschen.  Der
Fußboden  des  Krankenraums  ist  täglich  mindestens  einmal  feucht  aufzuwischen,
geeignetenfalls  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung.

§  20.
Kehricht  ist  zu  verbrennen;  ist  dies  ausnahmsweise  nicht  möglich,  so  ist
er  reichlich  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung
zu  durchtränken  und  erst  nach  zweistündigem  Stehen  zu  beseitigen.

§  21.
Gegenstände  von  geringem  Werte,  Strohsäcke  mit  Inhalt,  gebraucht
Lappen  einschließlich  der  bei  der  Desinfektion  verwendeten,  abgetragene  Kleidungsstücke,
  Lumpen  und  dergleichen,  sind  zu  verbrennen.

§  22.

Leichen  sind  in  Tücher  zu  hüllen,  welche  mit  verdünntem  Kresolwasser,
Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt    sind,  und  alsdann  in  dichte
Särge  zu  legen,  welche  am  Boden  mit  einer  reichlichen  Schicht  Sägemehl,  Torfmull
  oder  anderen  aufsaugenden  Stoffen  bedeckt  sind.

§  23.

Zur  Desinfektion  infizierter  oder  der  Infektion  verdächtiger  Räume,
namentlich  solcher,  in  denen  Kranke  sich  aufgehalten  oder  Leichen  gestanden  haben,
sind  zunächst  die  Lagerstellen,  Gerätschaften  und  dergleichen,  ferner  die  Wände
mindestens  bis  zu  2  Meter  Höhe,  die  Türen,  die  Fenster  und  der  Fußboden  mittels
Lappen,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind
gründlich  abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  mit  den  genannten  Lösungen  ausreichend
  zu  befeuchten  dabei  ist  besonders  darauf  zu  achten,  daß  die  Lösungen
in  alle  Spalten,  Risse  und  Fugen  eindringen.
        <pb n="613" />
        --  587  --Die

  Lagerstellen  von  Kranken  oder  von  Verstorbenen  und  die  in  der  Umgebung
  auf  wenigstens  2  Meter  Entfernung  befindlichen  Gerätschaften,  Wand-  und
Fußbodenflächen  sind  bei  dieser  Desinfektion  besonders  zu  berücksichtigen.

Alsdann  sind  die  Räumlichkeiten  mit  einer  ausreichenden  Menge  heißem
Seifenwasser  zu  spülen  und  gründlich  zu  lüften.  Getünchte  Wände  sind  mit
einem  frischen  Kalkanstriche  zu  versehen.

§  24.

Zur  Desinfektion  geschlossener  oder  allseitig  gut  abschließbarer  Räume
empfiehlt  sich  auch  die  Anwendung  des  Formaldehydgases;  sie  eignet  sich  zur  Vernichtung
  von  Krankheitskeimen,  die  an  freiliegenden  Flächen  oberflächlich  oder  doch
nur  in  geringer  Tiefe  haften.  Vor  Beginn  der  Desinfektion  sind  alle  Undichtigkeiten
  der  Fenster  und  Türen,  Ventilationsöffnungen  und  dergleichen  genau  zu
verkleben  oder  zu  verkitten.  Es  ist  überhaupt  die  größte  Sorgfalt  auf  die  Dichtung
des  Raumes  zu  verwenden,  da  hiervon  der  Erfolg  der  Desinfektion  wesentlich
abhängt.  Auch  ist  durch  eine  geeignete  Aufstellung,  Ausbreitung  oder  sonstige
Anordnung  der  in  dem  Raume  befindlichen  Gegenstände  dafür  zu  sorgen,  daß
der  Formaldehyd  ihre  Oberflächen  in  möglichst  großer  Ausdehnung  trifft.

Für  je  1  Kubikmeter  Luftraum  müssen  mindestens  5  Gramm  Formaldehydgas
  oder  15  Kubikzentimeter  Formaldehydlösung  (Formaldehydum  solutum  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und  gleichzeitig  etwa  30  Kubikzentimeter
Wasser  verdampft  werden.  Die  Öffnung  der  desinfizierten  Räume  darf  frühestens
nach  41  Stunden,  soll  aber  womöglich  später  und  in  besonderen  Fällen  (überfüllte
Räume)  erst  nach  7  Stunden  geschehen.  Der  überschüssige  Formaldehyd  ist  vor
dem  Betreten  des  Raumes  durch  Einleiten  von  Ammoniakgas  zu  beseitigen.

Die  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  soll  tunlichst  nur  von  geprüften
Desinfektoren  nach  bewährten  Verfahren  ausgeführt  werden.

Nach  der  Desinfektion  mittels  Formaldehyds  können  die  Wände,  die
Zimmerdecke  und  die  freien  Oberflächen  der  Gerätschaften  als  desinfiziert  gelten.
Augenscheinlich  mit  Ausscheidungen  der  Kranken  beschmutzte  Stellen  des  Fußbodens,
  der  Wände  usw.  sind  jedoch  gemäß  den  Vorschriften  unter  §  23  noch
besonders  zu  desinfizieren.

§  25.

Soll  die  Desinfektion  von  Räumlichkeiten  wegen  der  zu  befürchtenden
Beschädigungen  oder  wegen  des  längere  Zeit  haften  bleibenden  Geruchs  des  Desinfektionsmittels
  nicht  nach  den  Bestimmungen  in  §§  23  und  24  stattfinden,  so
hat  sie  in  nachbezeichneter  Weise  zu  geschehen:

Die  nicht  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden
werden  mit  Kalkmilch  angetüncht;  dieser  Anstrich  ist  nach  3  Stunden  zu  wiederholen.
  Erst  nach  dem  Trocknen  des  zweiten  Anstrichs  darf  wieder  feucht  abgescheuert
  werden.

Wände  mit  Plüsch-  oder  ähnlichen  Bezügen  können  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  im  §  27  desinfiziert  werden.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  101
        <pb n="614" />
        --  588  --Die

  mit  Ölfarbe  gestrichenen  Flächen  der  Wände  und  Fußböden  werden
frisch  gestrichen,  jedoch  darf  zuvor  der  alte  Anstrich  nicht  durch  Abkratzen  oder
dergleichen  beseitigt  werden.

§  26.

Holz-  und  Metallteile  von  Kosen,  Nachttischen  und  anderen
Möbeln  sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  sorgfältig  und  wiederholt  mit  Lappen
abgerieben,  die  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  befeuchtet
sind.  Bei  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.  Haben  sich  Gegenstände
  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während  dieser  mit  Formaldehydgas
  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die  vorstehend  angegebene  besondere
Desinfektion.

§  27.

Sammet-,  Plüsch-  und  ähnliche  Möbelbezüge  werden  mit  verdünntem
  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung,  1  prozentiger  Formaldehydlösung  oder
Sublimatlösung  durchfeuchtet,  feucht  gebürstet  und  mehrere  Tage  hintereinander
gelüftet.  Haben  sich  Gegenstände  dieser  Art  in  einem  Raume  befunden,  während
dieser  mit  Formaldehydgas  desinfiziert  worden  ist,  so  erübrigt  sich  die  vorstehend
angegebene  besondere  Desinfektion.

§  28.

Aborte.  Die  Tür,  besonders  die  Klinke,  die  Innenwände  bis  zu  2  Meter
Höhe,  die  Sitzbretter  und  der  Fußboden  sind  mittels  Lappen,  die  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkt  sind,  gründlich
abzuwaschen  oder  auf  andere  Weise  ausreichend  zu  befeuchten;  in  jede  Sitzöffnung
sind  mindestens  2  Liter  verdünntes  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Kalkmilch
zu  gießen.  Der  Inhalt  von  Tonnen,  Kübeln  und  dergleichen  ist  mit  etwa  der
gleichen  Menge  Kalkmilch  zu  versetzen  und  nicht  vor  Ablauf  von  24  Stunden
nach  Zusatz  des  Desinfektionsmittels  zu  entleeren.  Die  Tonnen,  Kübel  und  dergleichen
  sind  nach  dem  Entleeren  außen  reichlich  mit  Kalkmilch  zu  bestreichen.

Pissoire  sind  mit  verdünntem  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  zu
desinfizieren.

§  29.

Boote,  welche  zur  Krankenbeförderung  gedient  haben,  Krankentragen
  und  dergleichen  sind  mit  Lappen,  Schwabbern  usw.,  die  mit  verdünntem
  Kresolwasser  oder  Karbolsäurelösung  getränkt  sind,  gründlich  abzuwaschen.
Bei  den  Holzteilen  ist  auch  Sublimatlösung  verwendbar.

§  30

Trink-,  Gebrauchs-  und  Ballastwasser  ist  mit  Kalkmilch  oder  mit
Chlorkalkmilch  zu  desinfizieren.  Von  der  Kalkmilch  sind  2  Liter  zu  je  100  Liter
des  Wassers  zuzusetzen;  es  ist  eine  mindestens  einstündige  Einwirkung  des  Desinfektionsmittels
  erforderlich.  Chlorkalkmilch  ist  dem  Wasser  im  Verhältnisse  von
1  zu  10  000  zuzusetzen;  es  ist  eine  mindestens  halbstündige  Einwirkung  der
        <pb n="615" />
        --  589  --Chlorkalkmilch

  erforderlich,  Kalkmilch  und  Chlorkalkmilch  sind  mit  dem  Wasser
sorgfältig  durch  wiederholtes  Umrühren  zu  vermischen.  Unter  Umständen  kann
Trink-  und  Gebrauchswasser  auch  durch  Einleiten  von  Wasserdampf  desinfiziert
werden.

Liegen  Wasserbehälter  im  Doppelboden  des  Schiffes,  so  wird  es  sich  in
der  Regel  empfehlen,  das  Wasser  aus  ihnen  nach  und  nach  in  den  Maschinenbilgeraum
  überpumpen  zu  lassen  und  hier  mit  Kalkmilch  oder  Chlorkalkmilch  zu
desinfizieren.

Handelt  es  sich  um  stehende  Wasserbehälter  in  den  Laderäumen,  so  kann
man  unter  Umständen  die  Kalkmilch  unmittelbar  in  sie  hineinschütten  und  kräftig
umrühren  lassen.  Zu  diesen  Maßnahmen  ist  der  Schiffsmaschinist  hinzuzuziehen.

§  31.

Die  Desinfektion  des  Bilgeraums  mit  seinem  Inhalte  geschieht  durch
Kalkmilch,  die  mit  9  Teilen  Wasser  verdünnt  ist  (Kalkbrühe),  in  folgender  Weise:

In  diejenigen  Teile  des  Bilgeraums,  welche  leicht  durch  Abheben  der
Garnierungen  und  der  Flurplatten  zugänglich  gemacht  werden  können  (Maschinenund
  Kesselraum,  leere  Laderäume),  ist  an  möglichst  vielen  Stellen  Kalkbrühe
eimerweise  hineinzugießen.  Durch  Umrühren  mit  Besen  muß  die  Kalkbrühe  kräftig
mit  dem  Bilgewasser  vermischt  und  überall,  auch  an  die  Wände  des  Bilgeraums,
  angetüncht  werden.  Zur  Desinfektion  der  Maschinenbilge  kann  an  Stelle
der  Kalkbrühe  verdünntes  Kresolwasser  in  gleicher  Weise  angewendet  werden.

Überall  da,  wo  der  Bilgeraum  nicht  frei  zugänglich  ist,  wird  durch  die
vom  Deck  herunterführenden  Pumpen  (Notpumpen)  und  Peilrohre  so  viel  Kalkbrühe
  eingegossen,  bis  sie  den  Bilgeraum,  ohne  die  Ladung  zu  berühren,  anfüllt.
Nach  12  Stunden  kann  die  Bilge  wieder  entleert  werden.  Im  einzelnen  wird
folgendermaßen  verfahren:

a)  Der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  gemessen;

b)  100  bis  200  Liter  Kalkbrühe  —  je  nach  der  Größe  des  Schiffes  oder

der  einzelnen  Abteilungen  —  werden  eingefüllt;

c)  der  Wasserstand  in  den  Peilrohren  wird  wieder  gemessen.

Zeigt  sich  jetzt  schon  ein  erhebliches  Ansteigen  des  Wasserstandes,
so  ist  anzunehmen,  daß  sich  irgendwo  die  Verbindungslöcher  der  einzelnen
  Abschnitte  des  Bilgeraums  verstopft  haben,  so  daß  keine  freie
Zirkulation  des  Wassers  stattfindet.  In  solchen  Fällen  muß  wegen
der  Gefahr  des  Überlaufens  der  Kalkbrühe  und  der  dadurch  bedingten
Beschädigung  der  Ladung  das  Einfüllen  unterbrochen  werden,  die
Desinfektion  des  Bilgeraums  kann  dann  erst  bei  leerem  Schiffe  stattfinden.


d)  Steigt  das  Wasser  nur  langsam,  so  ist,  während  von  Zeit  zu  Zeit
der  Wasserstand  gemessen  wird,  so  viel  Kalkbrühe  einzufüllen,  als  der
Bilgeraum  ohne  Schaden  für  die  Ladung  aufnehmen  kann.
        <pb n="616" />
        --  590  --Als

  Anhaltspunkt  diene,  daß  auf  1  Meter  Schiffslänge  bei  Holzschiffen
40  bis  60  Liter,  bei  eisernen  Schiffen  60  bis  120  Liter  Kalkbrühe  erforderlich  sind.

Auf  manchen  Schiffen  sind  Rohrleitungen  vorhanden,  welche  nicht  wie  die
Pumpen  und  Peilrohre  in  die  hintersten  Teile  des  Schiffsbodens  oder  der
einzelnen  Abteilungen,  sondern  in  die  vorderen,  höher  gelegenen  Teile  führen.
Diese  sind  dann  vorzugsweise  zu  benutzen,  weil  dadurch  die  Vermischung  des
Desinfektionsmittels  mit  dem  Bilgewasser  erleichtert  und  besser  gesichert  wird.

Auf  Schiffen  mit  getrennten  Abteilungen  muß  jede  Abteilung  für  sich  in
der  angegebenen  Weise  behandelt  werden.

§  32.
Abweichungen  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sind  zulässig,  soweit
nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Arztes  die  Wirkung  der  Desinfektion  gegesichert

  ist.

IV.  Besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  bei  Aussatz,
Cholera,  Fleckfieber,  Pest  und  Pocken.
§  33.  Aussatz  (Lepra).
Bei  Aussatz  hat  die  Desinfektion  in  der  Regel  sich  zu  erstrecken  auf:
alle  Ausscheidungen  des  Kranken,  insbesondere  den  Auswurf  (§  4  a),
Nasenschleim  (§  4a),  die  Schuppen  und  die  sonstigen  Abgänge  der
Haut  (§  4d)  sowie  den  Eiter  der  Geschwürsflächen  (§  4c),  auf  die
gebrauchten  Verbandgegenstände  (§  5),  die  zum  Reinigen  von  Mund
und  Nase  verwendeten  Läppchen  (§  4c),  die  Bett-  und  Leibwäsche
(§  12),  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13),  das  Eß-  und  Trinkgeschirr
(§  9)  und  die  sonstigen  Gebrauchsgegenstände,  das  Wasch-  (§  6)  und
Badewasser  (§  7),  das  Waschbecken,  das  Spuckgefäß  und  die  Badewanne
  (§  8),  das  Krankenbett  (§  13  und  §  26),  den  Krankenraum
und  die  sonst  infizierten  Räume  (§§  23  bis  25)  nebst  Inhalt,  den
Kehricht  (§  20),  die  Hände  (§ 17)  und  die  bei  der  Wartung  des
Kranken  benutzten  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13)  der  Pfleger,  unter
Umständen  auch  auf  die  Beförderungsmittel,  welche  zur  Fortschaffung
des  Kranken  gedient  haben  (§  29),  und  auf  die  Leiche  (§  22).

§  34.  Cholera.
Bei  Cholera  hat  sich  die  Desinfektion  in  der  Regel  zu  erstrecken  auf:
die  Abgänge  des  Kranken  (Stuhlentleerungen,  Erbrochenes,  Harn
§ 4b),  den  Abort  (§  28),  die  Bett-  und  Leibwäsche  (§  12),  die  Kleidungsstücke
  (§  12  und  § 13),  das  Eß-  und  Trinkgeschirr  (§  9)  und  die
sonstigen  Gebrauchsgegenstände,  das  Wasch-  (§  6)  und  Badewasser
(§  7),  das  Waschbecken,  das  Nachtgeschirr,  das  Steckbecken  und  die
Badewanne  (§  3),  das  Krankenbett  (§  13  und  §  26),  den  Kranken-
        <pb n="617" />
        —  591  —

raum  und  die  sonst  infizierten  Räume  (§§  23  bis  25)  nebst  Inhalt,
besonders  in  der  näheren  Umgebung  des  Krankenbetts  (§  19),  den
Kehricht  (§  20),  die  Hände  (§  17).  und  die  bei  der  Wartung  des
Kranken  benutzten  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13)  der  Pfleger,  die
Beförderungsmittel,  welche  zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen
  gedient  haben  (§  29),  die  Leiche  (§  22).

Außerdem  kommen  das  Trink-,  Gebrauchs-  und  Ballastwasser
(§ 30)  sowie  der  Bilgeraum  (§ 21)  in  Betracht  (vergleiche  §  2  Abs.  3  und  4).

Anmerkung.

Den  zur  bakteriologischen  Untersuchung  bestimmten  Ausleerungen  der  Kranken
darf  ein  Desinfektionsmittel  nicht  zugesetzt  werden,  auch  dürfen  sie  nicht  einem
ungereinigten  Gefäß  entnommen  werden,  das  vorher  desinfiziertes  Material  enthalten
  hat.

§  35.  Fleckfieber  (Flecktyphus).

Bei  Fleckfieber  hat  sich  die  Desinfektion  in  der  Regel  zu  erstrecken  auf:
die  Ausscheidungen  (Kot,  Harn,  Auswurf  §  4  a  und  b),  die  Bettund
  Leibwäsche  (§  12),  die  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13),  das
Eß-  und  Trinkgeschirr  (§  9)  und  die  sonstigen  Gebrauchsgegenstände,
  das  Wasch-  (§  6)  und  Badewasser  (§  7),  das  Waschbecken,
das  Spuckgefäß,  das  Nachtgeschirr,  das  Steckbecken  und  die  Badewanne
  (§  8),  das  Krankenbett  (§  13  und  §  26),  den  Krankenraum
und  die  sonst  infizierten  Räume  (§§  23  bis  25)  nebst  Inhalt,  den
Kehricht  (§  20),  die  Hände  (§  17)  und  die  bei  der  Wartung  des
Kranken  benutzten  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13)  der  Pfleger,  die  Beförderungsmittel,
  welche  zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen
gedient  haben  (§  29),  die  Leiche  (§  22).

§  36.  Pest.
Bei  Pest  hat  sich  die  Desinfektion  in  der  Regel  zu  erstrecken  auf:
alle  Ausscheidungen  des  Kranken  (Wund-  und  Geschwürsausscheidungen,
Auswurf,  Nasen-  und  Rachenschleim,  aus  Mund  und  Nase  hervorgequollene
  schaumige  Flüssigkeit,  Blut,  Harn,  Erbrochenes  und
Stuhlgang  §  4a  bis  c),  die  Läppchen,  die  zum  Reinigen  von
Mund  und  Nase  verwendet  wurden  (§  4c),  die  Verbandstoffe  (§  5),
die  Bett-  und  Leibwäsche  (§  12),  die  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13),
das  Eß-  und  Trinkgeschirr  (§  9)  und  die  sonstigen  Gebrauchsgegenstände,
  das  Wasch-  (§  6)  und  Badewasser  (§  7),  das  Waschbecken,
das  Spuckgefäß,  das  Nachtgeschirr,  das  Steckbecken  und  die  Badewanne
  (§  8),  das  Krankenbett  (§  13  und  §  26),  den  Krankenraum
und  die  sonst  infizierten  Räume  (§§  23  bis  25)  nebst  Inhalt,  den
Kehricht  (§  20),  die  Hände  (§  17)  und  die  bei  der  Wartung  des
Kranken  benutzten  Kleidungsstücke  (§  12  und  §  13)  der  Pfleger,  die
Reichs-  Gesetzbl.  1907.  102
        <pb n="618" />
        --  592  --Beförderungsmittel,

  welche  zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen
  gedient  haben  (§  29),  die  Leiche  (§  22).  Außerdem  sind,
wenn  die  Pest  unter  Tieren  (Ratten  usw.)  festgestellt  ist,  alle  nach  dem
Ermessen  des  beamteten  Arztes  als  pestinfiziert  zu  erachtenden  Räumllichkeiten
  und  Gegenstände  zu  desinfizieren  (vergleiche  §  2  letzter  Absatz).

Die  aufgefundenen  Tierkadaver  sind  in  feuchte,  mit  verdünntem
Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder  Sublimatlösung  getränkte  Lappen
einzuschlagen,  ohne  daß  sie  dabei  mit  den  bloßen  Fingern  berührt
werden;  alsdann  sind  sie  durch  gründliches  Auskochen  unschädlich  zu
machen  oder  besser  sofort  zu  verbrennen,  oder,  wenn  beides  nicht  durchführbar
  ist,  in  einer  mindestens  1  Meter  tiefen  Grube  zu  vergraben.
Der  Platz,  auf  welchem  die  Tierkadaver  gefunden  wurden,  ist  durch
Übergießen  mit  verdünntem  Kresolwasser,  Karbolsäurelösung  oder
Sublimatlösung  zu  desinfizieren.

Die  Desinfektion  von  Waren  ist  je  nach  ihrer  Beschaffenheit  mit
einem  der  in  Abschnitt  II  bezeichneten  Desinfektionsmittel  vorzunehmen.
Vielfach  wird  es  genügen,  nur  die  Umhüllungen  der  Waren  zu  desinfizieren.
  Lose  Waren,  zum  Beispiel  Getreide  und  Waren  mit  schadhaften
  Umhüllungen,  können,  wenn  die  Desinfektion  ohne  Beschädigung
der  Waren  oder  ihrer  Umhüllung  nicht  ausführbar  ist,  durch  Lagerung
in  einem  vor  Ratten  sicheren  Raume  bis  zur  Dauer  von  höchstens
2  Wochen  von  dem  Ansteckungsstoffe  der  Pest  befreit  werden.

§  37.  Pocken  (Blattern).
Bei  Pocken  hat  sich  die  Desinfektion  in  der  Regel  zu  erstrecken  auf:

die  Ausscheidungen  (Kot,  Harn,  Auswurf  §  4a  und  b),  Pockeneiter
(§  4c)  und  Schorfe  (§  4d),  die  gebrauchten  Verbandgegenstände  (§  5),
die  Läppchen,  die  zur  Reinigung  von  Mund  und  Nase  verwendet
wurden  (§  4c),  die  Bett-  und  Leibwäsche  (§  12),  die  Kleidungsstücke
(§12  und  §  13),  das  Eß-  und  Trinkgeschirr  (§  9)  und  die  sonstigen
Gebrauchsgegenstände,  das  Wasch-  (§  6)  und  Badewasser  (§  7),  das
Waschbecken,  das  Spuckgefäß,  das  Nachtgeschirr,  das  Steckbecken,  die
Badewanne  (§  8),  das  Krankenbett  (§  13  und  §  26),  den  Krankenraum
und  die  sonst  infizierten  Räume  (§§  23  bis  25)  nebst  Inhalt,  den
Kehricht  (§  20),  die  Hände  (§  17)  und  die  bei  der  Wartung  der
Kranken  benutzten  Kleidungsstücke  (§ 12  und  §  13)  der  Pfleger,  die
Beförderungsmittel,  welche  zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen
  gedient  haben  (§  29),  die  Leiche  (§  22).

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zurichten.
        <pb n="619" />
        --  593  -- 



 

Nr 41.

Inhalt:  Weltpostvertrag  nebst  Schlußprotokoll.  S.  593.  —  Übereinkommen,  betreffend  den  Austausch

Reichs-Gesetzblatt.



von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe,  nebst  Schlußprotokoll.  S.  636.  —  Übereinkommen,
betreffend  den  Postanweisungsdienst,  nebst  Schlußprotokoll.

Austausch  von  Dostpaketen,  nebst  Schlußprotokoll.

S.  656.  —  Vertrag,  betreffend  den

S.  672.  —  Übereinkommen,  betreffend  den

Postauftragsdienst.  S.  700.  —  Übereinkommen,  betreffend  den  Postbezug  von  Zeitungen  und

Zeitschriften.  S.  710.

Union  poslale  universelle.

 

(No.  3369.)  Convention  Postale  Universelle

conclue  entre  I'Allemagne  et
les  Protectorats  Allemands,  les
Erats-  Unis  dlAmérigue  et  les
Possessions  Insulaires  des  HKtats-Unis
  d'Amérique,  la  République
Argentine,  1/Autriche,  in  Belgiue,
  la  Bolivie,  la  Bosniellerzégovinc,
  le  Brésil,  la  Bulgaric,
  le  Chili,  ’Empire  de
Chine,  la  République  de  Colombie,
  IEtat  lndépendant  du
Congo,  IEmpire  de  Corce,  la
Eépublique  de  Costa-Rica,  la
Crête,  la  République  de-  Cuba,
le  Danemark  et  les  Colonies
Danoises,  la  République  Dominicaine,
  IEgypte,  IEquateur,
IEspagne  ct  les  Colonies  Es-Dagnoles,
  I’Empire  d’Ethiopie,
Ia  Francc,  IAlgérie,  les  Colonies
ct  Prrotectorats  Français  de
I  Indo-Chine,  IEnsemble  des

Autres  Colonies  Francçaises,  la

Reichs-Gesetzbl.  1907.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  September  1907.

(Nr.  3369.)

(Übersetzung.)
Weltpostverein.

Weltpostvertrag,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den  deutschen
  Schutzgebieten,  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  und  den
im  Besitze  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  befindlichen  Inseln,
der  Argentinischen  Republik,  Österreich,
  Belgien,  Bolivien,  Bosnien-Herzegowina,
  Brasilien,  Bulgarien,
Chile,  dem  Chinesischen  Kaiserreiche,
der  Republik  Columbien,  dem
Unabhängigen  Congostaate,  dem
Kaiserreiche  Korea,  der  Republik
Costarica,  Kreta,  der  Republik
Cuba,  Dänemark  und  den  dänischen
  Kolonien,  der  Dominikanischen
  Republik,  Egypten,  Ecuador,
Spanien  und  den  spanischen  Kolonien,
  dem  Kaiserreich  Äthiopien,
Frankreich,  Algerien,  den  französischen
  Kolonien  und  Schutzgebieten
von  Indochina,  der  Gesamtheit
der  anderen  französischen  Kolonien,
Großbritannien  und  verschiedenen

103
        <pb n="620" />
        Grande-Bretagne  et  diverses
Colonies  Britanniques,  PTInde
Britannique,  la  Commonwealth
de  l’Australie,  lIe  Canada,  la
Nouvelle-Zélande,  les  Colonies
Britanniques  de  I’Afrique  du
Sud,  la  Grece,  le  Guatemala,
la  République  d’IIlaiti,  la  Republigue
  du  Honduras,  la
Hongrie,  I’Italic  ct  les  Colonies
Italiennes,  le  Japon,  la  Republique
  de  Libéria,  le  Luxembourg,
  le  Mexique,  le  Monténégro,
  le  Nicaragua,  la  Nor-Vege,
  la  République  de  Panama,
le  Paraguay,  les  Pays-Bas,  les
Colonies  Néerlandaises,-le  Pérou,
la  Perse,  le  Portugal  ct  les
Colonies  Portugaises,  la  Roumanie
  la  Russie,  le  Salvador,
la  Serbie,  Ie  Ropaume  de  Siam,
la  Sucède,  la  Suiss(  la  Tunisic,
Ia  Turquic,  IUruguay  et  les
Etats-Unis  de  Venczucla.  Du
26  mai  1906.

Las  soussignẽs,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  s'etant  réunis  en  Congres
à  Rome,  en  vertu  de  Tarticle  25  de
la  Convention  postale  uniwerselle
conclue  à  Washington  le  15  juin  1897,
ont,  #un  commun  accord  et  sous
reserve  de  ratification,  revisé  ladite
Convention  conformément  aux  dis-Positions
  suivantes:

ARTICLE  FPREMIER.
Définition  de  lUnion  postale.
Les  pays  entre  lesquels  est  conelue
la  présente  Convention,  ainsi  que  ceux
qui  y  adhèreront  ultérieurement,

--  594  --britischen

  Kolonien,  Britisch-  Indien,
  dem  Australischen  Bunde,
Canada,  Neu-Seeland,  den  britischen
  Kolonien  in  Südafrika,
Griechenland,  Guatemala,  der  Republik
  Haiti,  der  Republik  Honduras,
  Ungarn,  Italien  und  den
italienischen  Kolonien,  Japan,  der
Republik  Liberia,  Luxemburg,
Mexico,  Montenegro,  Nicaragna,
Norwegen,  der  Republik  Panama,
Paraguay,  den  Niederlanden,  den
niederländischen  Kolonien,  Peru,
Persien,  Portugal  und  den  portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
Rußland,  Salvador,  Serbien,  dem
Königreiche  Siam,  Schweden,  der
Schweiz,  Tunis,  der  Türkei,  Uruguay
  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Venezuela.  Vom  26.  Mai
1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  sind  auf  Grund  des
Artikel  25  des  am  15.  Juni  1897  in
Washington  abgeschlossenen  Weltpostvertrags
  zu  einem  Kongreß  in  Rom
zusammengetreten  und  haben  im  Einvernehmen
  miteinander  und  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  diesen  Vertrag
folgendermaßen  geändert:

Artikel  1.
Begriff  „Weltpostverein“.
Die  Länder,  zwischen  denen  der
gegenwärtige  Vertrag  abgeschlossen  ist,
sowie  diejenigen,  die  ihm  in  Zukunft
        <pb n="621" />
        sorment,  sous  la  dénomination  d'Union
postale  universelle,  un  seul  territoire
Dostal  pour  Techange  reciproque  des
correspondances  entre  leurs  bureaux
de  poste.

AnricrE  2.

Envois  auxquels  s’applidue  la  Convention.

Les  dispositions  de  cette  Convention
  seetendent  aux  lettres,  aux
Cartes  Postales  simples  et  avec  r#ponse
Dayée,  aux  imprimés  de  toute  nature,
aux  Papiers  Taflaires  et  aux  échantillons
  de  marchandises  originaires  de
Tun  des  pays  de  PüUnion  et  à  destination
  un  autre  de  ces  Days.  Elles
#appliquent  cgalement  à  Techange
Dostal  des  objets  ci-dessus  entre  les
Pays  de  I’Union  et  les  pays  ctrangers
à  UTUnion,  toutes  les  lois  que  cet
Ghange  emprunte  les  services  de
deux  des  parties  contractantes  au
moins.

Anricrz  3.
Transport  des  depeches  entre  Days  limitrophes;
dervices  tiers.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  paz's  limitrophes  ou  aptes  à
correspondre  directement  entre  eux
sans  emprunter  Tintermédiaire  des
services  T’une  tierce  Administration,
determinent,  d'un  commun  accord,
les  conditions  du  transport  de  leurs
dépeches  reciproques  à  travers  In
frontière  ou  d'une  frontière  à  Pautre.

moins  T’arrangement  contraire,
  on  considere  comme  services
tiers  les  transports  maritimes  eflectucs
directement  entre  deux  pays,  au
moyen  de  paqucbots  ou  batiments
dependant  de  Tun  d’eux,  et  ces
trunsports,  de  meéme  que  ceux  ellec---  595  --



  bilden  für  den  gegenseitigen
Austausch  der  Briefsendungen  zwischen
ihren  Postanstalten  ein  einziges  Postgebiet,
  das  den  Namen  „Weltpostverein“
führt.  
Artikel  2.
Gegenstände  des  Vertrags.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags
erstrecken  sich  auf  Briefe,  einfache  Postkarten,
  Postkarten  mit  bezahlter  Antwort,
  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapiere
  und  Warenproben,  die
aus  einem  der  Vereinsländer  herrühren
und  nach  einem  anderen  von  ihnen  gerichtet
  sind.  Sie  gelten  auch  für  den
Postaustausch  dieser  Sendungen  zwischen
den  Vereinsländern  und  den  dem  Vereine
nicht  angehörigen  Ländern,  wenn  an  dem
Austausche  mindestens  zwei  der  vertragschließenden
  Länder  beteiligt  sind.

Artikel  3.

Beförderung  der  Briefposten  zwischen  angrenzenden.

Ländern;  Leistungen  dritter  Verwaltungen.

1.  Die  Postverwaltungen  angrenzender
  oder  solcher  Länder,  die  unmittelbar
  miteinander  in  Verbindung  treten
können,  ohne  sich  der  Vermittelung  einer
dritten  Verwaltung  zu  bedienen,  setzen
in  gegenseitigem  Einvernehmen  die  Bedingungen
  der  Beförderung  ihrer  Briefposten
  über  die  Grenze  oder  von  einer
Grenze  zur  anderen  fest.

2.  Wenn  keine  andere  Abmachung
besteht,  gelten  als  Leistungen  dritter
Verwaltungen  die  Seebeförderungen,
die  unmittelbar  zwischen  zwei  Ländern
durch  die  von  einem  von  ihnen  abhängigen
  Postdampfer  oder  anderen
Schiffe  besorgt  werden.  Diese  Beför-103
        <pb n="622" />
        --  596  --tuéẽs

  entre  deux  bureaux  d’un  méme
pays,  par  Tintermediaire  de  services
maritimes  ou  territoriaux  déependant
Tun  autre  pay's.  sont  rgis  par  les
Gispositions  de  Tarticle  suivant.

Anricrz#  4.

Frais  de  transit.

1.  La  liberte  du  transit  est  garantie
dans  le  territoire  entier  de  IUnion.

2.  En  conséquence,  les  diverses
Administrations  postales  de  I  Union
peuvent  sexpédier  reciproduemem,
par  Pintermediaire  Tune  ou  de  plusicurs
  Tentre  elles,  tant  des  depeches,
choses  due  des  correspondances  à
derouvert,  suivant  les  bescins  du  tralic
t  les  convenances  du  service  postal.

3.  Les  correspondances  cchangees
en  dépéches  closes  entre  deux  Administrations
  de  IUnion  au  mozen
dles  services  (’une  ou  de  plusiceurs
autres  Administrations  de  I’Union,
sont  Ssoumises,  au  prolit  de  chacun
des  Days  traverses  ou  dont  les  services
  Particibent  au  transport,  aux
frais  de  transit  suivants,  Savoir:

1%  Dour  les  Parcours  territoriaukx:
a)  à  1  franc  50  cemimes  par
kilogramme  de  lettres  et  de
cartes  postales  et  à  20  centimes
  par  kilogramme  d’autres
oljets.  si  la  distance  parcouruc
n’excède  pas  3  000  kilometres:;

b)  à  3  francs  par  kilogramme
de  lettres  et  de  cartes  postales
ct  à  40  centimes  par  Lilogramme
  (d’autres  objets,  8i
In  distance  parcourue  esut

derungen  sowie  diejenigen,  die  zwischen
zwei  Postanstalten  einunddesselben  Landes
durch  die  von  einem  anderen  Lande
abhängigen  See-  oder  Landpostverbindungen
  besorgt  werden,  unterliegen  den
Bestimmungen  des  folgenden  Artikels.

Artikel  4.
Transitkosten.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  im
gesamten  Vereinsgebiete  gewährleistet.

2.  Infolgedessen  können  die  verschiedenen
  Vereins-Postverwaltungen  durch
Vermittelung  einer  oder  mehrerer  von
ihnen  je  nach  dem  Verkehrsbedürfnis
und  den  Erfordernissen  des  Postdienstes
einander  geschlossene  Briefposten  oder
Briefschaften  in  offenem  Transit  übersenden.


3.  Briefschaften,  die  zwischen  zwei
Vereinsverwaltungen  in  geschlossenen
Briefposten  durch  die  Postverbindungen
einer  oder  mehrerer  anderer  Vereinsverwaltungen
  ausgetauscht  werden,  unterliegen
  zu  Gunsten  jedes  der  Durchgangsländer
  oder  der  Länder,  deren  Postverbindungen
  bei  der  Beförderung  beteiligt
  sind,  den  nachstehenden  Transitkosten:


1.  für  die  Landbeförderung:

a)  1  Franken  50  Centimen  für  das
Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  20  Centimen  für  das
Kilogramm  anderer  Sendungen,
wenn  die  zurückgelegte  Entfernung
  3000  Kilometer  nicht
übersteigt;

b)  3  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
40  Centimen  für  das  Kilogramm
anderer  Sendungen,  wenn  die
zurückgelegte  Entfernung  größer
        <pb n="623" />
        0)

4)

--  597  --supéricure

  à  3000  kilometres,
mais  n'excède  pas  6  000  kilometres;


à  4  francs  50  centimes  par
kilogramme  de  lettres  et  de
cartes  postales  et  à  60  centimes
  par  kilogramme  ’autres
objets,  sila  distance  parcourue
est  supcrieure  à  6000  kilometres,
  mais  n'excède  pas
9  000  kilometres;

à  6  franes  par  kilogramme
de  lettres  et  de  cartes  postales
et  à  80  centimes  par  kilogramme
  T'autres  objets,  si
In  distance  parcourue  excoède
9  000  kilomctres.

2°%  pour  les  parcours  maritimes:

a)

à  1  franc  50  centimes  par
kilogramme  de  lettres  et  de
cartes  postales  et  à  20  dentimes
  par  kilogramme  d’autres
objets.  si  le  trajet  wexcède  pas
300  milles  marins.  Toutelois,
le  transport  maritime  sur  un
trajet  n'excédant  pas  300
milles  marins  est  gratuit
si  Administration  intéressce
recoit  dejà,  du  chef  des  dé-Déches
  transportées,  la  remunération
  allerente  au  transit
territorial;

à  4  franes  par  kilogramme  de
lettres  et  de  cartes  postales  et
à  50  centimcs  par  kilogramme
Gauntres  chjets,  pour  les
Gcchanges  ellectes  sur  un
parcours  excédant  300  milles
marins,  entre  pays  d’Europe,
entre  PEurope  et  les  ports
d'Afrique  et  d'Asie  sur  la
Acditerrance  et  la  mer  Noire

□0

—

d

—

als  3000  Kilometer  ist,  aber
6  000  Kilometer  nicht  übersteigt;

c)  4  Franken  50  Centimen  für  das
Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  60  Centimen  für  das
Kilogramm  anderer  Sendungen,
wenn  die  zurückgelegte  Entfernung
  größer  als  6000  Kilometer
  ist,  aber    9000  Kilometer
nicht  übersteigt;

d)  6  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
80  Centimen  für  das  Kilogramm
anderer  Sendungen,  wenn  die
zurückgelegte  Entfernung  9000
Kilometer  übersteigt.

2.  für  die  Seebeförderung:
a)  1  Franken  50  Centimen  für  das





Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
  und  20  Centimen  für
das  Kilogramm  anderer  Sendungen,
  wenn  die  Beförderungsstrecke
  300  Seemeilen  nicht  übersteigt.
  Die  Seebeförderung  für
eine  Strecke  von  nicht  mehr  als
300  Seemeilen  ist  jedoch  unentgeltlich,
  wenn  die  beteiligte
Verwaltung  für  die  Beförderung
der  Briefposten  schon  die  Landtransitvergütung
  empfängt

b)  4  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
50  Centimen  für  das  Kilogramm
  anderer  Sendungen  bei
Beförderungsstrecken  von  mehr
als  300  Seemeilen  zwischen
europäischen  Ländern,  zwischen
Europa  und  den  afrikanischen
und  asiatischen  Hafenplätzen  am
Mittelländischen  und  am  Schwar-
        <pb n="624" />
        --  598  --ou

  de  Tun  à  Tautre  de  ces
ports,  et  entre  IEurope  et
IAmérique  du  Nord.  Les
mmcs  prix  sont  applicables
aux  transports  assurés  dans
tout  le  ressort  de  T’nion
entre  deux  ports  d’'un  meme
Etat,  ainsi,  du’entre  les  ports
de  deux  Etats  desservis  par
la  méme  ligne  de  paduchots
lorsdue  le  trajet  maritime
mexcède  pas  1  500  milles
marins;

)  à  8  francs  Dar  kilogramme  de
lettres  et  de  cartes  postales  ct.
à  1  franc  par  kilogramme
Tantres  objets,  pour  tous  les
transports  ne  rentrant  pas
dans  les  categories  Cnoncces
aux  alinéas  a  et  0  ci-dessus.

En  cas  de  transport  maritime
ellectuk  par  deux  ou  plusicurs  Administrations,
  les  frais  du  parcours
total  ne  peuvent  pas  dépasser  8  francs
par  kilogramme  de  lettres  et  de  cartcs
Postales  et  1  franc  par  kilogramme
d’autres  objets;  ces  frais  sont,  le
Cas  Gchéant,  repartis  entre  les  Administrations
  participant  au  transport,
au  prorata  des  distances  parcourues,
sans  projudice  des  arrangements
diflerents  qui  peuvent  intervenir
entre  les  parties  interessees.

4.  Les  correspondances  cchangeées
a  decouvert  entre  deux  Administrations
  de  IUnion  sont  soumises,  par
artickhe  et  sans  égard  au  poids  ou
à  la  destination,  aux  frais  de  transit
suivants,  Savoir:

lettres  .  6  cemtimes  piece;

zen  Meere  oder  zwischen  diesen
Hafenplätzen  untereinander  und
zwischen  Europa  und  Nordamerika.
  Die  gleichen  Sätze
gelten  in  dem  gesamten  Bereiche
des  Vereins  für  die  Beförderungen
zwischen  zwei  Hafenplätzen  einunddesselben
  Staates  sowie
zwischen  den  durch  einunddieselbe
Dampferlinie  miteinander  verbundenen
  Hafenplätzen  zweier
Staaten,  wenn  die  Seebeförderung
  nicht  mehr  als    1500  Seemeilen
  beträgt;

c)  8  Franken  für  das  Kilogramm
Briefe  und  Postkarten  und
1  Franken  für  das  Kilogramm
anderer  Sendungen  für  alle
Beförderungen,  die  nicht  zu  den
in  den  vorstehenden  Absätzen  a
und  b  aufgeführten  Fällen  gehören.




Wenn  die  Seebeförderung  von  zwei
oder  mehreren  Verwaltungen  besorgt
wird,  dürfen  die  Kosten  für  die  gegesamte
  Beförderung  8  Franken  für
das  Kilogramm  Briefe  und  Postkarten
und  1  Franken  für  das  Kilogramm  anderer
  Sendungen  nicht  übersteigen.  Diese
Kosten  werden  unter  die  Verwaltungen,
die  an  der  Beförderung  teilnehmen,  nach
dem  Verhältnisse  der  zurückgelegten  Entfernungen
  verteilt;  doch  können  hierüber
  zwischen  den  Beteiligten  abweichende
Vereinbarungen  getroffen  werden.

4.  Briefschaften,  die  in  offenem
Transit  zwischen  zwei  Vereinsverwaltungen
  ausgetauscht  werden,  unterliegen
ohne  Rücksicht  auf  Gewicht  und  Bestimmungsland
  folgenden  Transitkosten:

Briefe  6  Centimen  das  Stück;
        <pb n="625" />
        cartes  postales  2½  centimes  piece;
autres  objets.  2½  centimes  piece.

5.  Les  prix  de  transit  spécifiés  au
Drésent  artiche  ne  F’appliquent  pas
aux  transports  dans  IUnion  aumoyen
de  services  extraordinaires  spccialement
  créés  ou  entretenus  par  une
Administration  sur  la  demande  d’une
ou  de  plusieurs  autres  Administrations.
  Les  conditions  de  cette  catégorie
  de  transports  sont  réglées  de
gré  à  gré  entre  les  Administrations
intéressces.

En  outre,  partout  ou  le  transit,
tant  territorial  due  maritime,  est
actuellement  gratuit  ou  soumis  à  des
conditions  plus  avantageuses,  ce
régime  est  maintenu.

Toutefois,  les  services  de  transit
territorial  dépassant  3000  kilometres
Deuvent  bénéficier  des  dispositions
du  §&amp;amp;  3  du  prcsent  article.

6.  Les  frais  de  transit  sont  à  la
charge  de  PAdministration  du  pays
origine.

7.  Le  déecompte  géncral  de  ces
frais  a  lieu  sur  Ia  base  de  relevés
Ctablis  une  fois  tous  les  sik  ans,
pendant  une  période  de  28  jours  à
determiner  dans  le  Rglement  d’exécution
  prévu  par  Particle  20  ci-apres.

Pour  la  priode  entre  la  date  de  la
mise  à  exécution  de  la  Convention  de
Rome  et  le  jour  de  Tentrée  en  vigueur
des  statistiques  de  transit,  dont  fait
mention  le  Reglement  ’exccution
prévu  à  Particle  20,  les  frais  de  transit
Seront  payés  d’apres  les  prescriptions
dle  la  Convention  de  Washington.

--  599  --Postkarten

  2½  Centimen  das  Stück;
andere  Sendungen  2½  Centimen
das  Stück.

5.  Die  im  gegenwärtigen  Artikel
angegebenen.  Transitsätze  gelten  nicht  für
Postbeförderungen  innerhalb  des  Vereins
durch  solche  außergewöhnlichen  Verbindungen,
  die  von  einer  Verwaltung  auf
Verlangen  einer  oder  mehrerer  anderen
Verwaltungen  besonders  hergestellt  oder
unterhalten  werden.  Die  Bedingungen
für  diese  Art  von  Postbeförderungen
werden  zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
  in  freier  Vereinbarung  geregelt.

Außerdem  wird  überall,  wo  der  Landoder
  Seetransit  gegenwärtig  unentgeltlich
  oder  unter  vorteilhafteren  Bedingungen
  stattfindet,  dieses  Verhältnis  beibehalten.


Doch  können  auf  Landtransitbeförderungen
  von  mehr  als  3000  Kilometer
  die  Bestimmungen  des  §  3  des
gegenwärtigen  Artikels  angewandt  werden.


6.  Die  Transitkosten  sind  von  der
Verwaltung  des  Ursprungslandes  zu
tragen.

7.  Die  Abrechnung  über  diese  Kosten
erfolgt  auf  Grund  von  Nachweisungen,
die  alle  sechs  Jahre  während  eines
28 tägigen  Zeitraums  aufgestellt  werden;
der  Zeitraum  ist  durch  die  in  dem  nachfolgenden
  Artikel  20  vorgesehene  Vollzugsordnung
  zu  bestimmen.

Für  die  Zeit  zwischen  dem  Inkrafttreten
  des  Vertrags  von  Rom  und  dem
Tage,  von  dem  ab  die  in  der  Vollzugsordnung
  (Artikel  20  des  gegenwärtigen
  Vertrags)  erwähnten  Transitzählungen
  gelten,  werden  die  Transitkosten
  nach  den  Vorschriften  des
Washingtoner  Vertrags  gezahlt.
        <pb n="626" />
        8.  Sont  exemptes  de  tous  srais
de  transit  territorial  ou  maritime,
les  correspondances  mentionnées  aux
83  et  4  de  Tarticle  11  ci-apres;  les
cartes  postales-  réponse  renvoyces  au
pays  d'origine;  les  ohjets  réexpédics
Ou  mal  dirigés;  les  rebuts;  les  avis
de  reception;  les  mandats  de  poste
et  tous  autres  documents  relatifs  au
service  postal.

9.  Lorsque  le  solde  annuel  des
déecomptes  des  frais  de  transit  entre
deux  Administrations  ne  dépDasse  pas
1  000  franes,  IAdministration  debitrice
  est  exoncrée  de  tout  payement
de  ce  chet.

Auricz  5.
Taxes  et  conditions  genérales  applicables
Aux  envols.

1.  Les  taxes  pour  le  transport  des
envois  postaux  dans  toute  Pétendue
de  IUnion,  y  compris  leur  remise
au  domicile  des  destinataires  dans
les  pays  de  I’Union  o  le  service  de
distribution  est  ou  sera  organisé,
sont  fixé#es  comme  Suit:

1  Dour  les  lettres,  à  25  centimes
en  cas  d’affranchissement,  et  au
double  dans  le  cas  contraire,
Par  chaquc  lettre  ne  dépassant
as  le  poids  de  20  grammes,
et  à  15  centimes  en  cas  Taflranchissement,
  et  au  double  dans
Ie  cas  contraire,  par  chaque
Loids  de  20  grammes  ou  fraction
de  20  grammes  au-dessus  du
Premier  poids  de  20  grammes;
Dour  les  cartes  postales,  en  cas
(TF’affranchissement,  à  10  centimes-Dour
  la  carte  simple  ou  pour

—'i
0

--  600  --8.

  Befreit  von  jeglichen  Land-  und
Seetransitkosten  sind  die  in  den  §§ 3
und  4  des  nachfolgenden  Artikel  11
erwähnten  Briefsendungen,  die  nach  dem
Ursprungslande  zurückgesandten  Antwortpostkarten,
  die  nachgesandten  oder
unrichtig  geleiteten  Sendungen,  die  unanbringlichen
  Sendungen,  die  Rückscheine,
ferner  die  Postanweisungen  und  alle
anderen  postdienstlichen  Papiere.

9.  Wenn  das  aus  den  Abrechnungen
über  die  Transitkosten  zwischen  zwei
Verwaltungen  festgestellte  jährliche  Guthaben
  nicht  mehr  als  1000  Franken
beträgt,  so  ist  die  schuldende  Verwaltung
  von  jeder  Zahlung  in  dieser  Beziehung
  befreit.

Artikel  5.
Porto  und  allgemeine  Versendungsbedingungen.


1.  Das  Porto  für  Postsendungen
im  gesamten  Vereinsgebiet,  einschließlich
ihrer  Bestellung  in  den  Vereinsländern,
in  denen  ein  Bestellungsdienst  besteht
oder  später  eingerichtet  wird,  wird  wie
folgt  festgesetzt:

1.  für  jeden  Brief  bis  zum  Gewichte
von  20  Gramm  einschließlich  auf
25  Centimen  im  Frankierungsfall,
anderenfalls  auf  das  Doppelte,  und
für  jede  weiteren  20  Gramm  oder
einen  Teil  von  20  Gramm  auf
15  Centimen  im  Frankierungsfall,
anderenfalls  auf  das  Doppelte;



2.  für  die  einfache  Postkarte  oder  für
jeden  der  beiden  Teile  der  Postkarte
mit  bezahlter  Antwort  auf  10  Cen-
        <pb n="627" />
        chacune  des  deux  parties  de  la
carte  avec  réponse  payce,  et  au
double  dans  le  cas  contraire;

Pour  les  imprimés  de  toute  nature,
  les  papiers  d’aflhires  et  les
Schantillons  de  marchandises,  à
5  centimes  par  chaque  objet  ou
Daquet  portant  une  adresse  particulière
  et  par  chaque  poids  de
50  grammes  ou  fraction  de
50  grammes,  pourvu  que  cet
objet  ou  paquet  ne  contienne
aucune  lettre  ou  note  manuscrite
ayant  le  caractere  de  corresponance
  actuelle  et  personnelle,
et  soit  conditionné  de  maniere
à  pouvoir  éetre  lacilement  vérilié.

e·#
5

La  taxe  des  papiers  Taffaires  ne
peut  étre  infcrieure  à  25  centimcs
Par  envoi,  et  la  taxe  des  échantillons
  ne  peut  etre  inféricure  à
10  centimes  par  envoi.

2.  I  peut  étre  percu,  en  sus  des
taxes  fixCes  par  le  paragraphe  Précédent:


%  pour  tout  envoi  soumis  aux  frais
de  transit  maritime  prévus  au  F  3,
2°,  c,  de  Tarticle  4  et  dans  toutes
les  relations  auxquelles  ces  frais
de  transit  sont  applicables,  une
surtaxe  unilorme  qdui  ne  peut
Das  dépasser  25  centimes  Par
port  simple  pour  les  lettres,
5  centimes  par  carte  postale  et
5  centimes  par  50  grammes  on
fraction  de  50  grammes  pour
les  autres  objets;
pour  tout  objet  transporte  Par
des  servrices  dependant  d’Admi--nistrations
  Gdtrangeres  à  1  Union,
ou  par  des  services  extraordi-Reichs-Gesetzbl.
  1907.




--  601  --timen

  im  Frankierungsfall,  anderenfalls
  auf  das  Doppelte;

3.  bei  Drucksachen  jeder  Art,  Geschäftspapieren

  und  Warenproben
für  jeden  mit  einer  besonderen  Aufschrift
  versehenen  Gegenstand  oder
jede  derartige  Sendung  und  für  je
50  Gramm  oder  einen  Teil  von
50  Gramm  auf  5  Centimen;  doch
darf  der  Gegenstand  oder  die
Sendung  weder  einen  Brief  noch
einen  geschriebenen  Vermerk,  der
die  Eigenschaft  einer  eigentlichen
und  persönlichen  Mitteilung  hat,
enthalten  und  muß  derart  beschaffen
sein,  daß  der  Inhalt  leicht  geprüft
werden  kann.

Das  Porto  für  Geschäftspapiere  darf
nicht  weniger  als  25  Centimen  und  das
für  Warenproben  nicht  weniger  als
10  Centimen  für  jede  Sendung  betragen.

2.  Außer  den  in  dem  vorstehenden
Paragraphen  festgesetzten  Portobeträgen
können  erhoben  werden:

1.  für  jede  Sendung,  die  den  im

Artikel  4  §  3  unter  2,  c  vorgesehenen

  Seetransitsätzen  unterliegt,

und  zwar  in  allen  Fällen,  in
denen  diese  Transitsätze  anwendbar
sind,  ein  einheitliches  Zuschlagporto,
das  bei  Briefen  25  Centimen  für  den
einfachen  Portosatz,  bei  Postkarten

5  Centimen  für  jede  Karte  und  bei

anderen  Sendungen  5  Centimen  für

je  50  Gramm  oder  einen  Teil  von

50  Gramm  nicht  übersteigen  darf;
2.  für  jede  Sendung,  die  mit  Post- 





verbindungen  von  Nichtvereinsverwaltungen

  oder  mit  außergewöhnlichen

  Verbindungen  inner-104
        <pb n="628" />
        naires  dans  l'Dnion  donnant  licu
à  des  frais  spéciaux,  une  surtaxe
  en  rapport  avec  ces  frais.

Lorsque  le  tarif  ’affranchissement
de  la  carte  postale  simple  Comprend
Pune  ou  Tautre  des  surtaxes  autoris6es
  par  les  deux  alinéas  précédents,
ce  méme  tarif  est  applicable  à  chacune
des  parties  de  la  carte  postale  auec
reponse  payce.

3.  En  cas  d'insussisanee  d'affranchissement,
  les  objets  de  correspondance
  de  toute  nature  sont  passibles,
àala  charge  des  destinataires,  d’une
taxe  double  du  montant  de  Tinsuffisance,
  sans  due  cette  taxe  Puisse
dépasser  celle  qdui  est  percue  dans
Ile  pays  de  destination  sur  les
correspondances  non  affranchies  de
memcs  nature,  poids  et  origine.

4.  Les  objets  autres  due  les  lettres
ct  les  cartes  postales  deoivent  étre
affranchis  au  moins  partiellement.

5.  Les  paquets  d’échantillons  de
marchandises  ne  peuvent  rentermer
aucun  objet  ayant  une  valeur  marchande;
  ils  ne  doivent  pas  dépasser
le  poids  de  350  grammes,  ni  présenter
  des  dimensions  supcrieures
à  30  centimèétres  en  longueur,
20  centimetres  en  largeur  et  10
centimeètres  en  Cpaisscur  ou,  Fils
ont  la  forme  de  rouleau,  à  30  centimeétres
  de  longueur  et  15  centimetres
  de  diametre.

6.  Les  paqucts  de  papiers  T’aoflaires
et  d’imprimés  ne  peuvent  pas  dé-Dasser
  le  poids  de  2  kilogrammes,
ni  présenter,  sur  aucun  de  leurs
côtes,  une  dimension  supcrieure
à  45  centimeètres.  On  peut,  toutc---  602  --



  des  Vereins  befördert  wird,
die  zu  besonderen  Kosten  Anlaß
geben,  ein  diesen  Kosten  entsprechendes
  Zuschlagporto.

Wenn  das  eine  oder  andere  nach
den  beiden  vorhergehenden  Absätzen  zulässige
  Zuschlagporto  für  die  einfache
frankierte  Postkarte  erhoben  wird,  so
gilt  das  Zuschlagporto  auch  für  jeden
Teil  der  Postkarte  mit  bezahlter  Antwort.

3.  Für  unzureichend  frankierte  Briefsendungen
  jeder  Art  wird  vom  Empfänger
  das  Doppelte  des  Fehlbetrags  eingezogen,
  doch  niemals  mehr,  als  im
Bestimmungslande  für  unfrankierte  Briefsendungen
  von  gleicher  Gattung,  gleichem
Gericht  und  gleicher  Herkunft  erhoben
Wird.

4.  Andere  Gegenstände  als  Briefe
und  Postkarten  müssen  wenigstens  teilweise
  frankiert  sein.

5.  Warenprobensendungen  dürfen
keinen  Gegenstand  von  Handelswert  enthaltem;
  sie  sollen  nicht  über  350  Gramm
schwer  sein  und  in  ihren  Ausdehnungen
30  Zentimeter  in  der  Länge,  20  Zentimeter
  in  der  Breite  und  10  Zentimeter
in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform
haben,  30  Zentimeter  in  der  Länge  und
15  Zentimeter  im  Durchmesser  nicht
überschreiten.

6.  Sendungen  mit  Geschäftspapieren
und  Drucksachen  sollen  das  Gewicht
von  2  Kilogramm  nicht  überschreiten
und  an  keiner  Seite  eine  Ausdehnung
von  mehr  als  45  Zentimeter  haben.
Jedoch  können  Sendungen  in  Rollen-
        <pb n="629" />
        sois,  admettre  au  transport  par  la
poste  les  paquets  en  forme  de  rouleau
dont  le  diamètre  ne  dépasse  pas
10  centimètres  et  dont  la  longueur
n'excède  pas  75  centimètres.

7.  Sont  exclus  de  la  modération
de  taxe  les  timbres  ou  formules
T’aflranchissement,  oblitérés  ou  non,
ainsi  due  tous  imprimés  constitunnt
le  signe  représentatif  d’une  valeur,
saul  les  exceptions  autorisées  par  le
Reglement  dexécution  prévu  à  Tar#
ticke  20  de  la  preésente  Convention.

ARrTIicIE  6.

Objets  recommandes;  avis  de  röception;

demandes  de  renseignements.

1.  Les  objets  désignes  dans
l’artickhe  5  peuvent  étre  expedics
sous  recommandation.

Toutefois,  les  parties  „Réponse“
adhrentes  aux  cartes  postales  ne
Peuvent  étre  recommandées  par  les
expditeurs  primitils  de  ces  envois.

2.  Tout  enwoi  recommandé  est
Passible,  à  la  charge  de  Texpeditcur:

1  du  prix  ’affranchissement  ordinaire
  de  Tenvoi,  selon  sa
mature;

2:  Pun  droit  fike  de  recommandation
  de  25  centimes  au
maximum,  y  compris  la  ddlivrance
  d’n  bulletin  de  dépet
à  Texpéditeur.

3.  LT’expéditeur  d’un  objet  recommande
  peut  obtenir  un  avis  de
reception  de  cet  objet,  en  payant,
au  moment  ocn  il  demande  cet  avis,
un  droit  fiye  de  25  centimes  au
maximmum.  Le  meme  droit  peut
étre  pereu  pour  les  demandes  de

--  603  --form,

  deren  Durchmesser  10  Zentimeter
und  deren  Länge  75  Zentimeter  nicht
übersteigt  zur  Postbeförderung  zugelassen
werden.

7.  Ausgeschlossen  von  dem  ermäßigten
  Porto  sind,  soweit  die  Vollzugsordnung
  (Artikel  20  des  gegenwärtigen
Vertrags)  nicht  Ausnahmen  zuläßt,
die  zu  Frankierungszwecken  dienenden
Marken  und  Formulare,  gleichviel  ob
sie  entwertet  sind  oder  nicht,  ferner  alle
Drucksachen,  wenn  sie  die  Merkmale
eines  Wertpapiers  aufweisen.

Artikel  6.
Einschreibsendungen  Rückscheine;  Nachfragen.

1.  Die  im  Artikel  5  bezeichneten
Sendungen  können  unter  Einschreibung
versandt  werden.

Jedoch  können  die  Absender  von
Postkarten  mit  Antwort  die  mit  diesen
verbundenen  Antwortteile  nicht  einschreiben
  lassen.

2.  Für  jede  Einschreibsendung  hat
der  Absender  zu  entrichten:

1.  das  gewöhnliche  Porto  für  eine

frankierte  Sendung  gleicher  Gattung;



2.  eine  feste  Gebühr  von  höchstens
25  Centimen  für  die  Einschreibung
einschließlich  der  Ausfertigung  eines
Einlieferungsscheins  für  den  Absender.


3.  Der  Absender  kann  über  die
Aushändigung  einer  Einschreibsendung
eine  Bescheinigung  (Rückschein)  erhalten,
wenn  er  bei  Stellung  seines  Antrags
eine  feste  Gebühr  von  höchstens  25  Centimen
  entrichtet.  Die  gleiche  Gebühr
kann  für  Nachfragen  wegen  Einschreib-104
        <pb n="630" />
        --  604  --renseignements

  relatives  aux  objets
recommandés,  si  l'expéditeur  n'a  pas
dGeiaà  #  acquitte  la  taxe  speciale  pour
obtenir  un  avis  de  reception.

An-icE  7.

Envois  contre  remboursement.

1.  Les  correspondances  recommandes
  peuvent  éetre  expédices
grevées  de  remboursement  dans  les
relations  entre  les  pay's  dont  les  Administrations
  conviennent  d’'assurer
i  servicc.

Les  objets  contre  remboursement
soht  soumis  aux  formalités  et  aux
taxes  des  envois  recommands.

I.e  maximum  du  remboursement
est  fikxG,  par  envoi,  à  1.000  francs
rou  à  Tequivwalent  de  cette  somme.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire
  entre  les  Administrations  des
Da##'s  interesses,  le  montant  encaiss#
du  destinataire  doit  étre  transmis  à
Texpéditeur  au  moyen  d’'un  mandat
de  poste,  abres  deduction  d’un  droit
d’encaissemem  de  10  centimes  et  de
la  taxe  ordinaire  des  mandats  calulce
  sur  le  montant  du  reliduat.

I.e  montant  d'un  mandat  de  remboursement
  toml  en  rebut  reste  à
la  disposition  de  IAdministration  du
Paz's  Torigine  de  lenvoi  grevé  de
remboursement.

3.  La  perte  d'une  correspondance
recommandte  gre#de  de  remboursement
  engage  la  responsabilité  du
service  Dostal  dans  les  conditions
dleterminées  Dar  Toarticle  8  ci-apres
bour  les  envois  recommandés  non
suivis  de  remboursement.

sendungen  erhoben  werden,  wenn  der
Absender  nicht  schon  die  besondere  Gebühr
für  einen  Rückschein  gezahlt  hat.

Artikel  7.
Nachnahmesendungen.

1.  Einschreibsendungen  können  im
Verkehre  zwischen  den  Ländern  mit  Nachnahme
  belastet  werden,  deren  Verwaltungen
  die  Ausführung  eines  solchen
Dienstes  vereinbaren.

Nachnahmesendungen  unterliegen  derselben
  Behandlung  und  denselben  Gebühren
  wie  Einschreibsendungen.

Der  Hochstbetrag  der  Nachnahme
wird  für  die  einzelne  Sendung  auf
1000  Franken  oder  den  gleichen  Wert
dieser  Summe  festgesetzt.

2.  Wenn  keine  andere  Abmachung
zwischen  den  Verwaltungen  der  beteiligten
Länder  besteht,  ist  der  vom  Empfänger
eingezogene  Betrag  nach  Abzug  einer
Einziehungsgebühr  von  10  Centimen
und  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr,
  die  nach  dem  verbleibenden
Betrage  zu  berechnen  ist,  dem  Absender
durch  Postanweisung  zu  übersenden.

Der  Betrag  einer  unbestellbaren  Nachnahmepostanweisung
  bleibt  zur  Verfügung
  der  Verwaltung  des  Landes,  in
dem  die  Nachnahmesendung  aufgeliefert
worden  ist.

3.  Im  Falle  des  Verlustes  einer
mit  Nachnahme  belasteten  Einschreibsendung
  ist  die  Post  nach  den  Vorschriften,
die  im  nachfolgenden  Artikel  8  für  Einschreibsendungen
  ohne  Nachnahme  getroffen
  sind,  zur  Ersatzleistung  verpflichtet.
        <pb n="631" />
        —  605  —

Après  la  livraison  de  Tobjet,
IAdministration  du  paz's  de  destination
  est  responsable  du  montant
du  remboursement,  à  moins  qwelle
ne  Duisse  prouver  duc  les  dispositions
Prescrites  en  ce  qui  concerne  les  remboursements,
  par  le  Röglement  prévu
à  Particle  20  de  la  presente  Convention,
  n'ont  pas  été  observéees.  Toutefois,
  Tomission  Cventuelle  dans  la
feuille  d’avis  de  la  mention  „Remb.“
et  du  montant  du  remboursement
Hwaltère  pas  la  responsabilité  de  1Administration
  du  pays  de  destination
Pour  le  nonencaissement  du  montant.

ARTICLE  8.

Responsabilité  en  matière  d'envois  recommandés.

1.  En  cas  de  perte  d’un  envoi
recommandé  et  sauf  le  cas  de  force
majeure,  Pexpéditeur  ou,  sur  sa  demande,
  le  destinatairc  a  droit  à  une
indemnite  de  50  francs.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risdues  pouvant  deriver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à
Percevoir  de  ce  chef  sur  Texpéditeur
une  Surtaxe  de  25  coentimes  au  maximum
  pourchaque  envoi  recommand.

3.  Lohligation  de  payer  Tindemnitée
  incombe  à  I’Administration
dont  reldre  le  bureau  expéditeur.
Est  reserre  à  cette  Administration
le  recours  contre  I/Administration
responsable,  G’est-à-dire  contre  Administration
  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte  a  cu  lieu.

En  cas  de  perte,  dans  des  cir-Constances
  de  force  majeurc,  sur  le
territore  ou  dans  le  servrice  T’un

Nach  Aushändigung  der  Sendung
ist  die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  für  den  Nachnahmebetrag  haftbar,
wenn  sie  nicht  beweisen  kann,  daß  die
Bestimmungen,  welche  die  Vollzugsordnung
  (Artikel  20  des  gegenwärtigen
Vertrags)  hinsichtlich  der  Nachnahmen
trifft,  nicht  beachtet  worden  sind.  Doch
bleibt  die  Verantwortlichkeit  der  Verwaltung
  des  Bestimmungslandes  für
die  unterbliebene  Einziehung  des  Betrags
auch  dann  bestehen,  wenn  etwa  der
Vermerk  „Remb.“  oder  die  Angabe  des
Nachnahmebetrags  in  der  Briefkarte
fehlt.

Artikel  8.
Gewährleistung  für  Einschreibsendungen.

1.  Geht  eine  Einschreibsendung  verloren,
  so  hat  der  Absender  oder  auf
dessen  Verlangen  der  Empfänger,  den
Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
Anspruch  auf  eine  Entschädigung  von
50  Franken.

2.  Die  Länder,  die  bereit  sind,  für
den  durch  höhere  Gewalt  entstehenden
Schaden  einzustehen,  können  hierfür
vom  Absender  eine  Zuschlaggebühr  von
höchstens  25  Centimen  für  jede  Einschreibsendung
  erheben.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  der  Verwaltung
ob,  der  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.
Dieser  Verwaltung  bleibt  der  Rückgriff
auf  die  verantwortliche  Verwaltung,  das
heißt  auf  diejenige  vorbehalten,  in  deren
Gebiet  oder  Betriebe  die  Sendung  verloren
  gegangen  ist.

Wenn  im  Gebiet  oder  Betrieb  eines
Landes,  das  für  den  im  vorhergehenden
Paragraphen  erwähnten  Schaden  ein-
        <pb n="632" />
        —  606  —

pays  se  chargeant  des  risques  menlionnes
  au  Paragraphe  pruccdent,
d’'un  objet  recommandé  provenant
FTun  autre  pays,  le  pays  ou  la  perte
a  eu  lieu  en  est  responsable  devant
Tollce  expediteur,  si  ce  dernier  se
charge,  de  son  coté,  des  risques  en
ns  de  force  majeure  à  Tégard  de
ses  expéditeurs.

4.  Jusqu’a  preuve  du  contraire,
la  responsabilitc  incombe  à  I’Administration
  qui,  ayant  reçu  Tobjet
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
EClablir  ni  la  delirrance  au  destinataire,
  ni,  §il  y  a  lieu,  la  transmission
rügulière  à  I'  Administration  suivante.
Pour  lescnvois  adresses  poste  restante,
ou  conservés  en  instance  à  la  dis-Position
  des  destinataires,  la  responsabilité
  cesse  par  la  dedlivrance  à
une  Personne  qui  a  justilé  de  son
identité  suivant  les  rgles  en  vigueur
dans  le  pays  de  destination,  et  dont
lIes  noms  et  qualité  sont  conformes
aux  indications  de  Tadresse.

5.  Le  payement  de  Tindemniteé
Par  Tollice  expéditenr  doit  avoir
lieu  le  plus  töt  possihle  et,  au  plus
tard,  duns  le  délai  dun  an  à  partir
du  jour  de  la  réclamation.  I.  Oflice
responsable  est  tenu  de  rembourser
sans  retard,  à  TOflice  expediteur,  le
montant  de  Tindemnité  payce  par
celui-ci.

L'Ollüce  Torigine  est  autorisc  à
desinteresser  Texpéditeur  pour  le
compte  de  TOflce  intermedinire  ou
destinataire  qui,  rügulierement  saisi,
a  laissé  une  annde  S'écouler  sans
donner  suite  à  Taffaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Ollice  dont  la

tritt,  eine  aus  einem  anderen  Lande
herrührende  Einschreibsendung  infolge
höherer  Gewalt  verloren  geht,  so  ist
das  Land,  in  dem  der  Verlust  vorgekommen
  ist,  der  Aufgabeverwaltung
gegenüber  hierfür  verantwortlich;  es  wird
dabei  vorausgesetzt,  daß  diese  Verwaltung
ihrerseits  die  Ersatzverbindlichkeit  im  Falle
der  höheren  Gewalt  ihren  Absendern
gegenüber  übernimmt.

4.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegenteils
  liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
Verwaltung  ob,  welche  die  Sendung
unbeanstandet  übernommen  hat  und
weder  die  Aushändigung  an  den
Empfänger  noch  die  vorschriftsmäßige
Weitersendung  an  die  folgende  Verwaltung
  nachweisen  kann.  Die  Verantwortlichkeit
  für  postlagernde  oder
sonst  zur  Abholung  bereitgehaltene
Sendungen  hört  auf,  sobald  sie  an  eine
Person  ausgehändigt  sind,  die  sich
nach  den  im  Bestimmungslande  geltenden
  Vorschriften  ausgewiesen  hat  und
deren  Namen  und  Eigenschaft  mit  den
Angaben  in  der  Aufschrift  übereinstimmen.


5.  Der  Ersatzbetrag  soll  von  der
Verwaltung  des  Aufgabegebiets  sobald
als  möglich  und  spätestens  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Nachfrage
ab  gerechnet,  gezahlt  werden.  Die  verantwortliche
  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets
den  von  dieser  gezahlten  Ersatzbetrag
ohne  Verzug  zu  erstatten.

Die  Aufgabeverwaltumg  ist  berechtigt,
  den  Absender  für  Rechnung  der
Zwischen-  oder  der  Bestimmungsverwaltung
  zu entschädigen,  wenn  diese,  nachdem
die  Sache  ordnungsmäßig  anhängig
gemacht  worden  ist,  ein  Jahr  hat
verstreichen  lassen,  ohne  ihr  Folge  zu
        <pb n="633" />
        responsabilité  est  doment  Ctablie,  a
tout  T’abord  déclinsé  le  payement
de  Tindemnité,  il  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Tindemnité,  les
Drais  accessoires  resultant  du  retard
non  justifié  apporté  au  payement.

6.  II  est  entendu  due  la  réclamation
  Dn’est  admise  due  dans  le
delai  Tun  an,  à  partir  du  depot  à
la  poste  de  Tenvoi  recommandé:
passé  ce  terme,  le  réclamant  ’#
droit  à  aucune  indemnité.

7.  Si  la  perte  a  eu  lieu  en  cours
de  transport  sans  qdu’il  soit  possible
d’établir  sur  le  territoire  ou  dans  le
service  de  duel  pays  le  sait  s'est
accompli,  les  Administrations  en
eause  supportent  le  dommage  par
parts  ẽgales.

8.  Les  Administrations  cessent
détre  responsables  des  envois  recommandes
  dont  les  ayants  droit  om
donné  recu  et  pris  livraison.

Anricz  9.

Retrait  de  correspondances;  modification

d’adresse  ou  des  conditions  d’envoi.

1.  Lexpéditeur  Tun  objet  de
correspondance  peut  le  faire  retirer
du  service  ou  en  faire  mocdifier
adresse,  tant  due  cet  objet  M’a  pas
Géte  lré  au  destinataire.

2.  La  demande  à  formuler  à  cct
eflet  est  transmise  par  voie  postale
ou  par  voie  télégraphique  aux  frais
de  Texpediteur,  qui  doit  payer,  Savoir:

%  pour  toute  demande  par  voie

Postale,  la  taxe  applicable  à
une  lettre  simple  recommandée;

--  607  --geben.

  Wenn  ferner  eine  Verwaltung,
deren  Verantwortlichkeit  gehörig  festgestellt
  ist,  anfangs  die  Zahlung  der
Entschädigung  abgelehnt  hat,  so  muß
sie  außer  dem  Ersatzbetrage  die  Nebenkosten
  tragen,  die  durch  die  ungerechtfertigte
  Verzögerung  der  Zahlung  entstehen.


6.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
soll  nur  zulässig  sein,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
der  Einschreibsendung  an  gerechnet,  erhoben
  wird,  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums
  kann  der  Antragsteller  keine
Entschädigung  mehr  beanspruchen.

7.  Wenn  sich  der  Verlust  während
der  Beförderung  ereignet  hat,  ohne  daß
das  Land  ermittelt  werden  kann,  in
dessen  Gebiet  oder  Betriebe  dies  geschehen
  ist,  so  wird  der  Schaden  von
den  beteiligten  Verwaltungen  zu  gleichen
Teilen  getragen.

8.  Die  Postverwaltungen  sind  für  Einschreibsendungen,
  die  von  den  Empfangsberechtigten
  gegen  Quittung  in  Empfang
genommen  worden  sind,  nicht  mehr  verantwortlich.


Artikel  9.

Zurückziehung  von  Briefsendungen;  Änderung  der
Aufschrift  oder  der  Versendungsbedingungen.
1.  Der  Absender  kann  eine  Briefsendung,

  solange  sie  dem  Empfänger

noch  nicht  ausgehändigt  ist,  zurückziehen
oder  ihre  Aufschrift  ändern  lassen.

2.  Ein  solches  Verlangen  wird  brieflich
oder  telegraphisch  auf  Kosten  des  Absenders
  übermittelt.  Dieser  hat  zu  entrichten:


1.  wenn  die  Übermittelung  brieflich

erfolgt,  die  Gebühr  für  einen  einfachen
  Einschreibbrief;
        <pb n="634" />
        —  608  —

2°  Dour  toute  demande  par  voie
telcgraphique,  la  taxe  du  télcgramme
  Tapres  le  tarif  ordinaire.


3  H’expediteur  d’'un  envoi  recommandé
  grevé  de  remboursement
peut,  aux  conditions  fixCcs  pour  les
demandes  de  modification  de  adresse,
demander  le  degrèvement  total  ou
Partiel  umontant  duremboursement.

4.  Les  dispositions  du  prcsent
articke  ne  sont  pas  obligatoires  pour
les  pays  dom  la  législation  ne
Permet  pas  à  Texpéditeur  de  disposer
d’'un  envoi  en  cours  de  transport.

——
Fixstion  des  taues  en  monnnie
autre  due  le  franc.

Ceux  des  pays  de  I'Union  qui
m'ont  pas  le  franc  pour  unite  mondtaire
  fixent  leurs  taxes  à  Tequivalent,
dans  leur  monnsie  respective,  des
taux  détermines  par  les  divers
articIes  de  la  présente  Convention.
Ces  pays  ont  la  faculié  d'arrondir
les  kractions  conlormément  autableau
inscré  au  Re#glement  deexécution
mentionné  à  Tarticle  20  de  la  prescnte
  Convemion.

Les  Administrations  qui  entretiennen
  des  bureaux  de  poste  relevant
  de  I’Union  dans  des  pays
étrangers  à  IUnion  fixent  leurs  taxes
ans  la  monnaie  locale,  de  la  méme
manière.  Lorsque  deux  ou  plusieurs
Administrations  entretiennent  de  ces
Dbureaux  dans  un  méme  Pays  étranger
à  I’  Union,  les  Gquivalents  locauz  à
ad#opter  par  tous  ces  bureaux  sont
ürcs  de  gré  à  gré  entre  les  Administrations
  intéressces.

2.  wenn  die  Übermittelung  auf  telegraphischem
  Wege  geschieht,  die
Telegrammgebühr  nach  dem  gewöhnlichen
  Tarife.

3.  Der  Absender  einer  mit  Nachnahme
  belasteten  Einschreibsendung  kann
unter  den  Bedingungen,  die  für  die
Anträge  auf  Änderung  der  Aufschrift  festgesetzt
  sind,  die  Streichung  oder  Ermäßigung
  des  Nachnahmebetrags  verlangen.

4.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  sind  für  die  Länder
nicht  verbindlich,  deren  Gesetzgebung
dem  Absender  nicht  gestattet,  über  eine
Sendung  während  der  Beförderung  zu
verfügen.

Artikel  10.
Festsetzung  ber  Gebũhren  in  anderer  als  der
Frankenwährung.

Die  Vereinsländer,  die  nicht  den
Franken  als  Münzeinheit  haben,  setzen
die  Gebühren  in  ihrer  eigenen  Währung
auf  die  Beträge  fest,  die  den  in  den
einzelnen  Artikeln  des  gegenwärtigen  Vertrags
  bezeichneten  Sätzen  gleichkommen.
Diese  Länder  sind  befugt,  die  Bruchteile
nach  der  Übersicht  abzurunden,  die  in
der  Vollzugsordnung  (Artikel  20  des
gegenwärtigen  Vertrags)  enthalten  ist.

Die  Verwaltungen,  die  Vereinspostanstalten
  in  Nichtvereinsländern  unterhalten,
  setzen  ihre  Gebühren  in  gleicher
Weise  in  der  örtlichen  Währung  fest.
Wenn  zwei  oder  mehrere  Verwaltungen
derartige  Postanstalten  in  demselben
Nichtvereinsland  unterhalten,  so  werden
die  von  allen  diesen  Postanstalten  anzunehmenden
  örtlichen  Gegenwerte  zwischen
den  beteiligten  Verwaltungen  in  freier
Vereinbarung  festgesetzt.
        <pb n="635" />
        --  609  --AnriczIx

  11.
Affranchissement  des  envois;  coupons-reponse;
franchise  de  port.

1.  Laffranchissement  de  tout
envoi  duelconque  ne  peut  étre  opéré
qu'’au  moyen  de  timbres-poste  valables
  dans  le  pays  F’origine  pour
Ia  correspondance  des  particuliers.
Toutefois,  il  nN’est  pas  permis  de
faire  usage,  dans  le  servicc  international,
  de  timbres-poste  créés  dans
un  but  special  et  particulier  au  pays
d’émission,  tels  que  les  timbres-poste
dits  commémoratifs  d’une  validité
transitoire.

Sont  considcrées  comme  doment
affranchis  les  cartes-réponse  portant
des  timbres-poste  du  pays  d’émission
de  ces  cartes  et  les  journaux  ou
Paquets  de  journaux  non  munis  de
timbres-poste,  mais  dont  la  suscription
Pporte  la  mention  „Abonnements-Doste“
  et  qui  sont  expédiés  en  vertu
de  IArrangement  particulier  sur  les
abonnements  aux  journaux,  prévu  à
Tarticle  19  de  la  présente  Convention.

2.  Des  coupons-réponse  peuyent
étre  Sschangés  entre  les  pays  dont
les  Administrations  ont  accepte  de
Participer  à  cet  Echange.  Le  prix
de  vente  minimum  du  coupon-ré-Ponse
  est  de  28  centimes  ou  de
Téquivalent  de  cette  somme  dans  la
monnaie  du  pays  qui  le  debite.

Ce  coupon  est  échangeable  dans
tout  pays  participant  contre  un  timbre
de  25  centimes  ou  de  I’équivalent
de  cette  somme  dans  la  monnaie
du  pays  ou  Téchange  est  demandes.
Le  Reéglement  d’exccution  prévu  à
Tarticke  20  de  la  Convention  doe-Reichs-Gesetzbl.

  1907.

Artikel  11.
Frankierung  der  Sendungen;  Antwortscheine;
Gebührenfreiheit.

1.  Die  Sendungen  jeder  Art  können
nur  durch  die  im  Aufgabelande  für
die  Briefsendungen  des  Priatverkehrs
gültigen  Postwertzeichen  frankiert  werden.
Doch  ist  es  nicht  gestattet,  im  Auslandsverkehr
  Postwertzeichen  zu  verwenden,
  die  zu  einem  besonderen  und
das  Ausgabeland  allein  berührenden
Zwecke  hergestellt  worden  sind,  wie  die
sogenannten  Erinnerungsmarken  mit  vorübergehender
  Gültigkeit.

Als  gültig  frankiert  werden  die  Antwortpostkarten
  angesehen,  auf  denen  sich
Postwertzeichen  des  Ursprungslandes
dieser  Karten  befinden,  sowie  die  Zeitungen
  oder  Zeitungspakete,  die  nicht  mit
Postwertzeichen  versehen  sind,  in  der
Aufschrift  aber  die  Angabe  „Abonnements-poste“
  tragen  und  auf  Grund
des  im  Artikel  19  des  gegenwärtigen
Vertrags  vorgesehenen  besonderen  Übereinkommens
  über  den  Zeitungsbezug
versandt  werden.

2.  Antwortscheine  können  zwischen
den  Ländern  ausgetauscht  werden,  deren
Verwaltungen  übereingekommen  sind,  an
einem  solchen  Austausche  teilzunehmen.
Der  Mindestverkaufspreis  eines  Antwortscheins
  beträgt  28  Centimen  oder
den  gleichen  Wert  dieser  Summe  in  der
Währung  des  verkaufenden  Landes.

Ein  solcher  Schein  kann  in  jedem  teilnehmenden
  Lande  umgetauscht  werden
gegen  ein  Wertzeichen  zu  25  Centimen
oder  dem  gleichen  Werte  dieser  Summe
in  der  Währung  des  Landes,  in  dem
der  Umtausch  verlangt  wird.  Die  im
Artikel  20  des  Vertrags  vorgesehene

105
        <pb n="636" />
        termine  les  autres  conditions  de  cet
GEchange  et  notamment  Tintervention
du  Bureau  international  dans  la
confection,  Papprovisionnement  et  la
comptabilitée  desdits  coupons.

3.  Les  correspondances  ofucielles
relatives  au  service  postal,  Changées
entre  les  Administrations  postales,
entre  ces  Administrations  et  le  Bureau
international  et  entre  les  bureaux
de  poste  des  pays  de  IUnion,  sont
exemptées  de  Taffranchissement  en
timbres-poste  ordinaires  et  sont  admises
  à  la  franchise.

4.  LDen  est  de  meme  des  correspondances
  concernant  les  prisonniers
de  guerre,  expédiées  ou  recues,  soit
directement,  soit  à  titre  'inter--médiaire
  par  les  bureaux  de  renseignements
  qui  seraient  établis
Cventuellement  pour  ces  personnes,
dans  des  pays  belligérants  ou  dans
des  pays  neutres  ayant  recueilli  des
belligérants  sur  leur  territoire.

Les  correspondances  destinées  aux
Prisonniers  de  guerre  ou  expédiées
Par  eux  sont  Egalement  affranchies
de  toutes  taxes  postales,  aussi  bien
duns  les  pays  Torigine  et  de  destination
  due  dans  les  pays  intermẽdiaires.


Les  belligérantsrecueillis  et  internes
dans  un  pays  neutre  sont  assimilés
aux  prisonniers  de  guerre  proprement
dits,  en  ce  dui  Concerne  T’application
des  dispositions  ci-dessus.

5.  Les  correspondances  déposées
en  pleine  mer  à  la  boite  d’un  paquebot
  ou  entre  les  mains  des  agents
des  postes  embarqués  ou  des  com---  610  --



  bestimmt  die  sonstigen
Bedingungen  dieses  Umtausches,  insbesondere
  die  Beteiligung  des  Internationalen
  Bureaus  an  der  Herstellung
und  Versendung  der  bezeichneten  Scheine
sowie  an  der  Abrechnung.

3.  Die  auf  den  Postdienst  bezüglichen,
  zwischen  den  Postverwaltungen
untereinander,  zwischen  diesen  und  dem
Internationalen  Bureau  des  Weltpostvereins
  und  zwischen  den  Postanstalten
der  Vereinsländer  ausgetauschten  amtlichen
  Briefsendungen  sind  von  der
Frankierung  durch  gewöhnliche  Postwertzeichen
  ausgenommen  und  werden
gebührenfrei  befördert.

4.  Dasselbe  gilt  für  Briefsendungen,
die  sich  auf  Kriegsgefangene  beziehen
und  unmittelbar  oder  mittelbar  von  den
Auskunftstellen  über  Kriegsgefangene
aufgeliefert  werden  oder  für  sie  bestimmt
sind.  Solche  Auskunftstellen  können
in  den  kriegführenden  Ländern  oder  in
neutralen  Ländern,  die  Kriegführende
auf  ihrem  Gebiet  aufgenommen  haben,
eingerichtet  werden.

Briefsendungen,  die  für  Kriegsgefangene
  bestimmt  sind  oder  von  ihnen  abgesandt
  werden,  sind  gleichfalls  von
allen  Postgebühren  im  Aufgabe-  und
im  Bestimmungslande  sowie  in  den
Zwischenländern  befreit.

Die  in  ein  neutrales  Land  aufgenommenen
  und  daselbst  untergebrachten
Kriegführenden  sind  hinsichtlich  der  Anwendung
  der  obigen  Bestimmungen  mit
den  eigentlichen  Kriegsgefangenen  gleichgestellt.


5.  Briefsendungen,  die  auf  offenem
Meere  durch  Schiffsbriefkasten  oder
Händen  der  an  Bord  befindlichen  Postbeamten
  oder  der  Schiffsführer  aufge-
        <pb n="637" />
        mandants  de  navires  peuvent  étre
affranchies  au  moyen  des  timbres-Poste
  et  d’après  le  tarif  du  pays
auquel  appartient  ou  dont  dépend.
ledit  paquebot.  Si  le  depot  à  bord
a  lieu  pendant  le  stationnement.  aux
deux  points  extrémes  du  parcours
ou  dans  Tune  des  escales  intermédiaires,
  Taffranchissement  wiest
valable  qu'’autant  qdu’il  est  effectus
au  moyen  de  timbres-poste  et  d’apres
le  tarif  du  pays  dans  les  enaux  duduel
  se  trouve  le  paquebot.

Anndz  12.
Attribution  des  taxes.

1.  Chaque  Administration  garde
een  entier  les  sommes  qu'’elle  a
Perçeues  en  exécution  des  articles  5,
6,  7,  10  et  11  précédents,  sauf  la
bonification  due  pour  les  mandats
Prévus  au  §  2  de  Tarticle  7  et
exception  faite  en  ce  qui  concerne
les  Ccoupons-réponse  (article  11).

2.  En  conséquence,  il  n'y  a  pas
lieu,  de  ce  chef,  à  un  décompte
entre  les  diverses  Admministrations
de  I’Union,  sous  les  réserves  prévues
au  §1  du  présent  article.

3.  Les  lettres  et  autres  envois
Postaux  ne  peuvent,  dans  le  pays
d’origine,  comme  dans  celui  de  destination,
  étre  frappés  à  la  charge
des  expéditeurs  ou  des  destinataires,
Taucune  taxe  ni  d’aucun  droit  postal
autres  due  ceux  prévus  par  les
articles  susmentionns.

Annds  13.
Envois-expres.

1.  Les  objets  de  correspondance
de  toute  nature  sont,  à  la  demande

--  611  --liefert

  werden,  können  mit  Postwertzeichen
und  nach  dem  Tarife  des  Landes  frankiert
werden,  dem  das  Schiff  angehört  oder
dessen  Flagge  es  führt.  Geschieht  die
Auflieferung  an  Bord  während  des
Aufenthalts  am  Anfangs-  oder  Endpunkte
  der  Fahrt  oder  in  einem  der
Zwischenhäfen,  so  ist  die  Frankierung
nur  mit  Wertzeichen  und  nach  dem
Tarife  des  Landes  gültig,  in  dessen
Gewässern  sich  das  Schiff  befindet.

Artikel  12.
Gebührenbezug.

1.  Jede  Verwaltung  behält  unverkürzt
  die  von  ihr  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  5,  6,  7,  10  und  11
erhobenen  Summen  mit  Ausnahme  der
Vergütung  für  die  im  §  2  des  Artikel  7
bezeichneten  Postanweisungen  und  der
für  Antwortscheine  (Artikel  11)  vereinnahmten
  Beträge.

2.  Daher  findet  unter  den  im  §  1
des  gegenwärtigen  Artikels  gemachten
Vorbehalten  zwischen  den  verschiedenen
Vereinsverwaltungen  keine  Abrechnung
über  die  erhobenen  Beträge  statt.

3.  Für  Briefe  und  andere  Postsendungen
  dürfen  weder  im  Ursprungsnoch
  im  Bestimmungslande  vom  Absender
  oder  Empfänger  andere  als  die
in  den  oben  angegebenen  Artikeln  vorgesehenen
  Porto-  oder  Gebührenbeträge
erhoben  werden.

Artikel  13.
Eilsendungen.
1.  Auf  Verlangen  des  Absenders
werden  Briefsendungen  jeder  Art  sogleich
105
        <pb n="638" />
        des  expéditeurs,  remis  à  domicile
Par  un  porteur  spécialimmédiatement
après  Tarrivée,  dans  les  pays  de
IUnion  qui  consentent  à  se  charger
de  ce  service  dans  leurs  relations
réciproques.

2.  Ces  envois,  qdui  sont  qualifics
„exprès“,  sont  soumis  à  unc  tare
spéciale  de  remise  à  domicile;  cette
taxe  est  firée  à  30  centimes  et  doit
Etre  acquittée  complètement  et  à
Tarance,  par  Texpediteur,  en  sus
du  port  ordinaire.  Elle  est  acquise
à  Administration  du  pays  Torigine.

3.  Lorsque  Tobjet  est  destiné  à
une  localité  on  il  Wexiste  pas  de
bureau  de  poste  chargé  de  la  remise
à  domicile  des  exprès,  IAdministration
  des  postes  destinataire  peut  percevoir
  une  taxe  complémentaire,
jusqu'n  concurrence  du  prix  fix  pour
la  remise  par  expres  dans  son  service
interne,  deduction  faite  de  la  taxe
fike  payée  Par  Texpéditeur,  ou  de
son  Eéquivalent  dans  la  monnaie  du
Pays  dui  percoit  ce  complément.

La  taxe  complémentaire  prvue  eidessus,
  reste  exigible  en  cas  de  réexpédition
  ou  de  mise  en  rebut  de
Tobjet;  elle  est  acquise  à  IAdministration
  qui  ’a  percue.

4.  Les  objets  expres  non  com-Pletement
  allranchis  pour  le  montant
total  des  taxes  payables  à  Tavance
sont  distribuss  par  les  moyens
ordinaires,  à  moins  du’ils  M’'aient  été
traités  Comme  expreès  par  le  bureau
Forigine.

Auricrz  14.
Réexpedition;  rebuts.

1.  II  West  percu  aucun  supplément
  de  taxe  pour  la  récxpédition
d’envois  postaux  dans  Tintérieur  de

mon.

--  612  --nach

  ihrer  Ankunft  dem  Empfänger
durch  besonderen  Boten  in  den  Vereinsländern
  zugestellt,  die  bereit  sind,  sich  in
ihrem  gegenseitigen  Verkehre  mit  diesem
Dienstzweige  zu  befassen.

2.  Solche  Sendungen  werden  als
„Eilsendungen“  bezeichnet  und  unterliegen
  einer  besonderen  Bestellgebühr,
die  auf  30  Centimen  festgesetzt  ist  und
vom  Absender  neben  dem  gewöhnlichen
Porto  zum  vollen  Betrag  im  voraus
entrichtet  werden  muß.  Die  Gebühr  verbleibt
  der  Verwaltung  des  Aufgabelandes.

3.  Ist  die  Sendung  nach  einem
Orte  gerichtet,  wo  keine  Postanstalt  mit
Eilbestelldienst  besteht,  so  kann  die  Postverwaltung
  des  Bestimmungslandes  eine
Ergänzungsgebühr  erheben,  welche  die
Höhe  des  in  ihrem  inneren  Verkehre  für
die  Eilbestellung  festgesetzten  Botenlohns
erreichen  darf;  dabei  wird  die  vom  Absender
  entrichtete  feste  Gebühr  oder  der
gleiche  Wert  in  der  Währung  des  Landes,
das  die  Ergänzungsgebühr  erhebt,  angerechnet.


Die  Ergänzungsgebühr  wird  auch  im
Falle  der  Nachsendung  oder  Unbestellbarkeit
  der  Sendung  eingezogen;  sie  verbleibt
  der  Verwaltung,  die  sie  erhoben
hat.

4.  Eilsendungen,  die  nicht  zum  vollen
Betrage  der  im  voraus  zu  entrichtenden
Gebühren  frankiert  sind,  werden  auf  dem
gewöhnlichen  Wege  bestellt,  es  sei  denn,
daß  sie  von  der  Aufgabeanstalt  als  Eilsendungen
  behandelt  worden  sind.

Artikel  14.
Nachsendung;  unbestellbare  Sendungen.
1.  Für  die  Nachsendung  von  Postsendungen
  innerhalb  des  Vereins  wird
keine  Nachschutzgebühr  erhoben.
        <pb n="639" />
        2.  Les  correspondances  tombées
een  rebut  ne  donnent  pas  lieu  à
restitution  des  droits  de  transit
revenant  aux  Administrations  intermédiaires,
  pour  le  transport  antérieur
desdites  correspondanccs.

3.  Les  lettres  et  les  cartes  postales
non  affranchies  et  les  correspondances
de  toute  nature  insuflisamment  allranchies,
  dui  font  retour  au  pays  d’origine
Par  suite  de  réexpédition  ou  de  mise
en  rebut,  sont  passibles,  à  la  charge
des  destinataires  ou  des  expeéditeurs,
des  mémes  taxes  due  les  objets
similaires  dirsctement  adresses  du
Pays  de  la  premiere  destination  au

Pays  Toriginc.

Anricz  15.
Echange  de  depeches  closes  avec  les  bätiments
de  guerre.

1.  Des  dépéches  closes  peuvent
Etre  échangéCes  entre  les  bureaux  de
Poste  de  l’un  des  pays  contractants
et  les  commandants  de  divisions
navales  ou  bätiments  de  guerre  de
ce  meme  pays  en  station  à  Ttranger
rou  entre  le  commandant  d’une  de
ces  divisions  navales  ou  bätiments
de  guerre  ct  le  commandant  d’une
autre  division  ou  bätiment  du  méme
Pays,  par  P’intermédiaire  des  services
territoriaux  ou  maritimes  deépendant
d’autres  pays.

2.  Les  correspondances  de  toute
nature  comprises  dans  ces  dépeches
doivent  étre  exclusivement  à  Tadresse
ou  en  provenance  des  états-majors
et  des  ECquipages  des  batiments  destinataires
  ou  expéditeurs  des  dépeches;
les  tarifs  et  conditions  d'envoi  qui
leur  sont  applicables  sont  déterminés,

--  613  --2.

  Bei  unbestellbaren  Briefschaften
wird  die  Transitentschädigung,  die  den
Zwischenverwaltungen  für  die  erste  Beförderung
  der  Briefschaften  zukommt,
nicht  erstattet.

3.  Für  unfrankierte  Briefe  und  Postkarten
  sowie  für  unzureichend  frankierte
Briefsendungen  jeder  Art,  die  nach  dem
Aufgabelande  nachgesandt  werden  oder
als  unbestellbar  dahin  zurückgehen,  werden
vom  Empfänger  oder  vom  Absender
dieselben  Gebühren  erhoben  wie  für
gleichartige  Gegenstände,  die  vom  ersten
Bestimmungsland  unmittelbar  nach
dem  Ursprungslande  gerichtet  sind.

Artikel  15.
Austausch  geschlossener  Briefposten
mit  Kriegsschiffen.

1.  Zwischen  den  Postanstalten  eines
der  vertragschließenden  Länder  und  den
Befehlshabern  der  Geschwader  oder
Kriegsschiffe  desselben  Landes,  die  in
fremden  Gewässern  weilen,  können  durch
die  Land-  und  Seepostverbindungen  anderer
  Länder  geschlossene  Briefposten  ausgetauscht
  werden.  Dies  gilt  auch  für  den
Verkehr  zwischen  dem  Befehlshaber  eines
dieser  Geschwader  oder  Kriegsschiffe  und
dem  Befehlshaber  eines  anderen  Geschwaders
  oder  Kriegsschiffes  desselben
Landes.

2.  In  diesen  Briefposten  dürfen  nur
solche  Briefsendungen  jeder  Art  enthalten
sein,  die  an  die  Stäbe  und  Mannschaften
der  die  Briefposten  empfangenden  oder
absendenden  Schiffe  gerichtet  sind  oder
von  ihnen  herrühren.  Die  Tarife  und
Versendungsbedingungen  werden  von
der  Postverwaltung  des  Landes,  dem
        <pb n="640" />
        Taprès  ses  règlements  intérieurs,  par
Administration  des  postes  du  pays
auquel  appartiennent  les  batiments.

3.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Offices  intéresses,  I’Oflice
postal  expéditeur  ou  destinataire  des
dépêéches  dont  il  s'agit  est  redevable,
envers  les  Offices  intermediaires,  de
frais  de  transit  calcules  Conformement
aux  dispositions  de  Tarticle  4.

An#iclz  16.
Interllictions.

1.  L  nw’est  pas  donné  cours  aux
Papiers  d’allaires,  chantillons  et
imprimés  qui  ne  remplissent  pas  les
conditions  requises,  pour  ces  catégories
  d’envois,  par  Tarticle  5  de  la
Présente  Convention  et  par  le  Kglement
  d’exçcution  prévu  à  Tarticle  20.

2.  Le  cas  éEchéant,  ces  objets  sont
renvoyt  au  timbre  Torigine  et  remis,
il  est  possible,  à  Texpediteur,  sauf
le  cas,  Sil  Fagit  dobjets  allranchis
au  moins  partiellement,  ou  I’Administration
  du  pays  de  dostination
scrait  autorisée,  par  sa  législation
ou  par  ses  règlements  intérieurs,  à
les  mettre  en  distribution.

3.  II  est  interdit:
1%  d’expédier  par  la  poste:

a)  des  cchantillons  et  autres
objets  qui,  par  leur  nature,
Peuvent  présenter  du  danger
pour  les  agents  postaux,  salir
ou  détériorer  les  correspondances;


b)  des  matières  explosibles,  inflammables
  ou  dangereuses;
des  animaux  et  insectes,

--  614  --die

  Schiffe  gehören,  nach  ihren  inländischen
  Verordnungen  bestimmt.

3.  Wenn  keine  andere  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
besteht,  hat  die  Postverwaltung,  die
solche  Briefposten  absendet  oder  empfängt,

den  Durchgangsverwaltungen  Transitkosten
  nach  den  Bestimmungen  im
Artikel  4  zu  zahlen.

 

Artikel  16.
Verbote.

1.  Nicht  befördert  werden  solche  Geschäftspapiere,
  Mustersendungen  und
Drucksachen,  die  den  für  diese  Sendungen
nach  Artikel  5  des  gegenwärtigen  Vertrags
  und  nach  der  Vollzugsordnung
(Artikel  20  des  Vertrags)  erforderlichen
Bedingungen  nicht  entsprechen.

2.  Kommen  solche  Sendungen  trotz
dem  vor,  so  werden  sie  nach  dem  Aufgadeorte
  zurückgeleitet  und  dem  Absender,  wenn
möglich,  wieder  zugestellt,  es  sei  denn,
daß  die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes,
  falls  es  sich  um  wenigstens  teilweise
  frankierte  Gegenstände  handelt,
durch  ihre  Gesetze  oder  inneren  Verordnungen
  zur  Bestellung  der  Sendungen
ermächtigt  ist.

3.  Es  ist  verboten:

1.  mit  der  Post  zu  versenden:

a)  Warenproben  und  andere  Gegenstände,
  die  ihrer  Natur  nach  für
die  Postbeamten  Gefahren  mit
sich  bringen  oder  die  Briefsendungen
  beschmutzen  oder  verderben
  können;

b)  explodierbare,  leicht  entzündliche
oder  gefährliche  Stoffe,  lebende
oder  tote  Tiere  und  Insekten,
        <pb n="641" />
        vivants  ou  morts,  sauf  les
exceptions  mentionnées  au
Reglement  d’exécution  prévu
à  Tarticle  20  de  la  Convention;
Wrinserer  dans  les  correspondances
  ordinaires  ou  recommandees
  consignées  à  la  poste:
a)  des  pieces  de  monnaie;
b)  des  objets  passibles  de  droits
de  douane;
des  matières  d’or  ou  d’argent,
des  pierreries,  des  bisoux  et
autres  objets  precieux,  mais
seulement  daus  le  cas  on  leur
insertion  ou  expéelition  serait
défendue  d'apres  la  législation
des  pays  intéressés;
des  objets  qduelconques  dont
Tentrée  ou  la  circulation  sont
interdites  dans  le  pays  de
destination.

□0

d

4.  Les  envois  tombant  sous  les
Prohibitions  du  paragraphe  ##  qui
Prechde  et  qdui  auraient  été  à  tort
admis  à  Texpcdition  doivent  étre
renvoyes  au  timbre  Torigine,  sauf
le  cas  ou  IAdministration  du  pays
de  destination  serait  autorisée,  par
sa  Ilégislation  ou  par  ses  règlements
intérieurs,  à  en  disposer  autrement.

Toutefois,  les  matieres  explosibles,
inflammables  ou  dangereuses  ne  sont
Pas  renvoyées  au  timbre  Torigine;
elles  sont  détruites  sur  place  par
les  soins  de  IAdministration  qui  en
constate  la  présence.

5.  Est  d’ailleurs  réservẽ  le  droit
du  Gouvernement  de  tout  pays  de
I’Union  de  ne  pas  effectuer,  sur  son
territoire,  le  transport  ou  la  distribution,
  tant  des  objets  jouissant  de
la  modération  de  taxe  à  Tégard.

--  615  --soweit

  nicht  in  der  Vollzugsordnung
  (Artikel  20  des  Vertrags)
  Ausnahmen  vorgesehen
sind;

2.  in  die  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen
  Briefsendungen  einzulegen:


a)  Münzen;
b)  zollpflichtige  Gegenstände;

c)  Gold-  oder  Silbersachen,  Edelsteine,
  Schmucksachen  und  andere
kostbare  Gegenstände,  jedoch  nur,
wenn  das  Einlegen  oder  die
Beförderung  durch  die  Gesetzgebung
  der  beteiligten  Länder
verboten  ist;

d)  Gegenstände  jeder  Art,  deren
Einfuhr  oder  Umlauf  im  Bestimmungslande
  verboten  ist.

4.  Sendungen,  die  unter  die  Verbote
des  vorhergehenden  Paragraphen  3
fallen  und  zu  Unrecht  zur  Beförderung
zugelassen  worden  sind,  müssen  nach
dem  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,
es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung  des
Bestimmungslandes  durch  ihre  Gesetze
oder  inneren  Verordnungen  ermächtigt
ist,  darüber  anderweit  zu  verfügen.

Explodierbare,  leicht  entzündliche  oder
gefährliche  Stoffe  werden  jedoch  nicht
nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt,
sondern  von  der  Verwaltung,  die  ihr
Vorhandensein  feststellt,  auf  der  Stelle
vernichtet.

5.  Der  Regierung  jedes  Vereinslandes
  bleibt  übrigens  das  Recht  vorbehalten,
  von  der  Beförderung  oder  Bestellung
  auf  ihrem  Gebiete  solche  dem
ermäßigten  Porto  unterliegenden  Sendungen
  auszuschließen,  die  den  be-
        <pb n="642" />
        desquels  il  n'a  pas  été  satislait  aux.
lois,  ordonnances  ou  deécrets  qui
règlent  les  conditions  de  leur  publication
  ou  de  leur  circulation  dans
ee  pays,  qdue  des  correspondances  de
toute  nature  qui  portent  ostensiblement
  des  inscriptions,  dessins,  etc.,
interdits  par  les  dispositions  Lgales
ou  rglementaires  en  vigueur  dans
le  méme  pays.

ARriciE  I17.
Relations  avec  les  pays  étrangers  à  I'Union.

1.  Les  Ofsices  de  l'Union  qui  ont
des  relations  avec  des  pay’s  situes
en  dehors  de  I’Union,  doivent  préter
leur  concours  à  tous  les  autres  Ollices
de  IUnion:

%  pour  la  transmission,  par  leur
intermediaire,  soit  à  decouvert,
soit  en  depéches  closes,  si  ce
mode  de  transmission  est  admis
d’un  commun  accord  par  les
Oflices  d’origine  et  de  destination
des  dépéches,  des  correspondances
  à  destination  ou  provenant
  des  pays  en  dehors  de
I'’Union;
pour  T’échange  des  correspondances,
  soit  à  découvert,  soit  en
dépéches  closes,  à  travers  les
territoires  ou  par  Pintermédiaire
de  services  dépendant  desdits
Pays  en  dehors  de  I’Union;

i.C
0

3  Dour  due  les  correspondances
soient  soumises  en  dehors  de
I’Union,  comme  dans  le  ressort
de  IUnion,  aux  frais  de  transit
déterminés  par  Tarticle  4.

2.  Les  frais  totaux  de  transit  maritime

  dans  IUnion  et  en  dehors  de

--  616  --stehenden

  Landesgesetzen,  Verordnungen
und  Vorschriften  über  die  Bedingungen
ihrer  Veröffentlichung  oder  Verbreitung,
nicht  genügen;  dasselbe  gilt  für  Briefschaften
  jeder  Art,  die  nach  den  gesetzlichen
oder  Verwaltungsvorschriften  ihres  Landes
unstatthafte  Bemerkungen,  Zeichen  usw.
offensichtlich  tragen.

Artikel  17.

Verbindungen  mit  Nichtvereinsländern.

1.  Die  Vereinsverwaltungen,  die  mit
Nichtvereinsländern  Verbindungen  unterhalten,
  müssen  allen  anderen  Vereinsverwaltungen
  dazu  behilflich  sein,

1.  daß  durch  ihre  Vermittelung  Briefschaften
  nach  und  aus  Nichtvereinsländern
  befördert  werden  können,
sei  es  in  offenem  Transit,  sei  es
in  geschlossenen  Briefposten,  wenn
diese  Versendungsweise  von  der
Abgangs-  und  der  Bestimmungsverwaltung
  der  Kartenschlüsse  nach
gemeinsamer  Übereinkunft  zugelassen
  ist;

2.  daß  Briefschaften  in  offenem  Transit
oder  in  geschlossenen  Briefposten
über  Gebiete  von  Nichtvereinsländern
  oder  durch  Vermittelung
von  Verbindungen,  die  diesen  Ländern
  gehören,  ausgetauscht  werden
können;  

3.  daß  die  Briefschaften  in  Nichtvereinsländern
  ebenso  wie  innerhalb
  des  Vereinsgebiets  den  im
Artikel  4  festgesetzten  Transitkosten
unterworfen  werden.

2.  Die  gesamten  Kosten  für  die  Seebeförderung
  innerhalb  und  außerhalb
        <pb n="643" />
        TUnion  ne  peuvent  pas  excéder
15  francs  par  kilogramme  de  lettres
et  de  cartes  postales  et  1  franc  par
kilogramme  d’'autres  objets.  Le  cas
GEchéant,  ces  frais  sont  rpartis  au

Prorata  des  distances,  entre  les  Ollices

intervenant  dans  le  transport.

3.  Les  frais  de  transit,  territorial
Ou  maritime,  en  dehors  des  limites
de  IUnion  comme  dans  le  ressort
de  IUnion,  des  correspondances  auxqduelles
  sapplique  le  présent  article,
sont  constatés  dans  la  meéme  forme
due  les  frais  de  transit  aflérents  aux
correspondances  cEchangées  entre  pay's
de  TUnion  au  moyen  des  servicces
dautres  pays  de  I’Union.

4.  Les  frais  de  transit  des  correspondances
  à  destination  des  pays
en  dehors  de  IUnion  postale  sont  à  la
charge  de  Tofflice  du  pays  Torigine,
qui  fixe  les  taxes  d’affranchissement
dans  son  service  desdites  correspondances,
  sans  due  ces  taxes  puissent
Etre  inférieures  au  tarif  normal  de
I  Union.

5.  Les  frais  de  transit  des  correspondances
  originaires  des  pays  en
dehors  de  I  Union  ne  sont  pas  à  la
charge  de  TOffice  du  pays  de  destination.
  Cet  Office  distribue  sans  taxe
les  correspondances  qui  lui  sont
livrces  comme  compléètement  affranchies;
  i1l  taxe  les  correspondances
non  affranchies  au  double  du  tarif
d’affranchissement  applicable  dans
son  propre  serrice  aux  envois  similaires
  à  destination  du  pays  d’do#n
Proviennent  lesdites  Correspondances,
et  les  correspondances  insuflisamment
Haflranchies  au  double  de  l’insuffisance,
sans  due  la  taxe  puisse  dépasser

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  617  --des

  Vereins  dürfen  15  Franken  für  das
Kilogramm  Briefe  und  Postkarten  und
1  Franken  für  das  Kilogramm  anderer
Sendungen  nicht  übersteigen.  Diese
Kosten  werden  nach  dem  Verhältnisse
der  Entfernungen  unter  die  Verwaltungen,
  die  an  der  Beförderung  teilnehmen,
  geteilt.

3.  Die  Kosten  für  den  Land-  und
Seetransit  außerhalb  wie  innerhalb  des
Vereinsgebiets  werden  für  die  im  gegenwärtigen
  Artikel  behandelten  Briefsendungen
  in  derselben  Weise  ermittelt  wie
die  Transitkosten  für  Briefschaften,  die
zwischen  Vereinsländern  durch  Vermittelung
  anderer  Vereinsländer  ausgetauscht
werden.

4.  Die  Transitkosten  für  Briefsendungen
  nach  Ländern  außerhalb  des
Weltpostvereins  sind  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  zu  tragen;
diese  setzt  die  in  ihrem  Betriebe  für  solche
Briefsendungen  zu  erhebenden  Gebühren
fest;  jedoch  dürfen  die  Gebühren  nicht
niedriger  sein  als  die  Normalsätze  des
Vereins.

5.  Die  Transitkosten  für  Briefsendungen
  aus  Nichtvereinsländern  sind
nicht  von  der  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  zu  tragen.  Diese  Verwaltung
  händigt  die  Sendungen,  die  ihr
als  vollständig  frankiert  überliefert
werden,  ohne  Erhebung  von  Porto
aus;  sie  belegt  die  unfrankierten  Briefsendungen
  mit  dem  Doppelten  des
Portos,  das  in  ihrem  eigenen  Betriebe
für  gleichartige  Gegenstände  nach  dem
Ursprungslande  der  bezeichneten  Sendungen
  erhoben  wird,  und  die  unzureichend
  frankierten  Briefsendungen  mit
dem  Doppelten  des  Fehlbetrags;  doch
darf  der  Betrag,  der  für  unzureichend

106
        <pb n="644" />
        ceile  qui  est  percue  sur  les  correspondances
  non  alffranchies  de
mémes  nature,  poids  et  origine.

6.  A  Tégard  de  la  responsabilité
enn  matière  dobjets  recommandes,
les  correspondances  sont  traitées:

Pour  le  transport  dans  le  ressort
de  TUnion,  d’apres  les  stipulations
  de  la  présente  Con-Vention;


Pour  le  transport  en  dehors  des
limites  de  1  Union,  d’apres  les
conditions  notifices  par  T’Oflice
de  IUnion  qui  sert  Tintermediaire.


—
Timbres-poste  contref#its.

Les  hautes  parties  contractantes
engagent  à  prendre,  ou  à  proposer
àa  leurs  I1gislatures  respectives,  les
mesures  necessaires  pour  punir
Temploi  frauduleux,  pour  Taffranchissement
  de  correspondances,  de
timbres-poste  contrelaits  ou  ayant
dGi  servi.  Elless'engagent  éCgalement
à  prendre,  ou  à  proposer  à  leurs
Téegislatures  respectives,  les  mesures
ncessaires  pour  interdire  et  réprimer
les  opérations  frauduleuses  de  fabrication,
  vente,  colportage  ou  distribution
  de  vignettes  et  timbres  en
usage  dans  le  service  des  postes,
contrefaits  ou  imitées  de  telle  manière
dqu’ils  pourraient  etre  Confondus  avec
les  vignettes  et  timbres  GCmis  par
I  Administration  d’un  des  pays  adhérents.


--  618  --frankierte

  Briefsendungen  erhoben  wird,
den  Satz  nicht  übersteigen,  der  für  unfrankierte
  Briefsendungen  von  gleicher
Gattung,  gleichem  Gewicht  und  gleicher
Herkunft  berechnet  wird.

6.  Hinsichtlich  der  Gewährleistung
für  Einschreibsendungen  wird  wie  folgt
verfahren:

bei  der  Beförderung  innerhalb  des
Vereinsgebiets  nach  den  Festsetzungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags;



bei  der  Beförderung  außerhalb  der
Vereinsgrenzen  nach  den  von  der
vermittelnden  Vereinsverwaltung
bekannt  gemachten  Bedingungen.

Artikel  18.
Falsche  Postwertzeichen.

Die  Hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich,  die  notwendigen  Maßnahmen
  zu  ergreifen  oder  bei  ihren  gesetzgebenden
  Körperschaften  vorzuschlagen,
um  die  betrügerische  Verwendung  gefälschter
  oder  schon  gebrauchter  Postwertzeichen
  zur  Frankierung  von  Postsendungen
  unter  Strafe  zu  stellen.  Sie
verpflichten  sich  ferner,  die  notwendigen
Maßnahmen  zu  treffen  oder  bei  ihren
gesetzgebenden  Körperschaften  vorzuschlagen,
  um  alle  betrügerischen  Handlungen
zum  Zwecke  der  Herstellung,  des  Verkaufs,
  des  Vertriebs  oder  der  Verbreitung
  solcher  postdienstlichen  Vignetten
und  Wertzeichen  zu  verbieten  und  zu
verhindern,  die  gefälscht  oder  derart
nachgemacht  sind,  daß  sie  mit  den
Vignetten  und  Wertzeichen,  die  von
der  Verwaltung  eines  der  vertragschließenden
  Länder  ausgegeben  sind,
verwechselt  werden  könnten.
        <pb n="645" />
        Anriczz  19.
Services  fasant  T’objet  d’'arrangements
Particuliers.

Le  service  des  lettres  et  boites
avec  valeur  déclarée,  et  ccux  des
mandats  de  poste,  des  colis  postaux,
des  valeurs  à  recouvrer,  des  livrets
Tidentité,  des  abonnements  aux
journaux,  etc.,  font  Tobjet  d  arrangements
  particuliers  entre  les  divers
Pays  ou  groupes  de  pays  de  IUnion.

Anria##z  20.
Riglement  d’extcution;  arrangemente  spéeciauxr
entre  Administrations.

1.  Les  Administrations  postales
des  divers  pays  qui  composent
I  Union  sont  compétentes  pour  arréter
d'un  commun  accord,  dans  un  Reglement
  d’exécution,  toutes  les  mesures
dordre  et  de  détail  qui  sont  jugées
nécessaires.

2.  Les  diflérentes  Administrations
Peuvent,  en  outre,  prendre  entre
elles  les  arrangements  nécessaires  au
sujet  des  questions  qui  ne  concernent
pas  Iensemble  de  IUnion,  pourvu
due  ces  arrangements  ne  deérogent
Pas  à  Ila  présente  Convention.

I  est  toutefois  permis  aux
Administrations  intéressées  de  s'eentendre
  mutuellement  pour  Tadoption
de  taxes  réduites  dans  un  rayon  de
30  kilometres.

Anriäx  21.

Législation  interne;  unions  restreintes.

1.  La  présente  Convention  ne  porte
Point  altération  à  la  Iégislation  de
cChaque  pays  dans  tout  ce  qui  west
pas  Prévu  par  les  stipulations  contenues
  dans  cette  Convention.

--  619  --Artikel

  19.
Dienstzweige,  die  Gegenstand  besonderer
Übereinkommen  sind.

Der  Dienst  der  Briefe  und  Kästchen
mit  Wertangabe,  der  Postanweisungen,
der  Postpakete,  der  Postaufträge,  der
Ausweisbücher  und  des  Zeitungsbezugs
wird  durch  besondere  Übereinkommen
zwischen  den  Ländern  oder  Ländergruppen
des  Vereins  geregelt.

Artikel  20.
Vollzugsordnung,  besondere  Verwaltungsabkommen.


1.  Die  Postverwaltungen  der  Vereinsländer
  sind  befugt,  im  Einvernehmen
miteinander  alle  für  notwendig  erachteten
Dienstvorschriften  in  einer  Vollzugsordnung
  festzusetzen.

2.  Die  Verwaltungen  können  außerdem
  unter  sich  die  erforderlichen  Abkommen
  über  solche  Angelegenheiten
treffen,  die  nicht  die  Gesamtheit  des
Vereins  angehen,  vorausgesetzt,  daß  die
Abkommen  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  widersprechen.

3.  Den  beteiligten  Verwaltungen  ist
jedoch  gestattet,  sich  über  die  Annahme
ermäßigter  Gebühren  im  Umkreise  von
30  Kilometer  untereinander  zu  verständigen.


Artikel  21.
Innere  Gesetzgebung,  engere  Vereine.

1.  Die  innere  Gesetzgebung  der
Länder  bleibt  von  dem  gegenwärtigen
Vertrag  in  allem  unberührt,  was  durch
die  Bestimmungen  dieses  Vertrags  nicht
vorgesehen  ist.

106
        <pb n="646" />
        --  620  --2.

  Elle  ne  restreint  pas  le  droit
des  parties  Contractantes  de  maintenir
et  de  conclure  des  traités,  ainsi  due
de  maintenir  et  d’tablir  des  unions
Plus  restreintes,  en  vue  de  la
ruction  des  taxes  ou  de  toute
autre  amélioration  des  relations
Postales.

ARTICLE  22.

Burcau  international.

.  Est  maintenue  Tinstitution,  sous
le  nom  de  Bureau  international  de
T  Union  postale  universelle,  d’un  Oflce
central  qdui  fonctionne  sous  la  haute
surveillance  de  IAdministration  des
Postes  suisses,  et  dont  les  frais  sont
supportés  par  toutes  les  Administrations
  de  I'Union.

2.  Ce  Burcau  demeure  chargé  de
réunir,  de  coordonner,  de  publier  et
de  distribuer  les  renseignements  de
toute  nature  dui  intéressent  le  service
international  des  postes;  d'’émettre,
à  la  demande  des  parties  en  cause,
un  avis  sur  les  questions  litigieuses;
Finstruire  les  demandes  en  modification
  des  Actes  du  Congres;  de
notifier  les  changements  adopt6és,  et,
en  général,  de  procéder  aux  dtudes
et  aux  travaux  dont  il  serait  saisi
dans  Tintéerét  de  IUnion  postale.

Anndz  23.
Litiges  à  regler  Ppar  arbitrage.

1.  En  cas  de  dissentiment  entre
deux  ou  plusieurs  membres  de’Union,
relativement  à  Tinterpretation  de  la
Présente  Convention  ou  à  la  responsabilitée
  dcrivant,  pourune  Administration,
  de  Tapplication  de  ladite  Conven--tion,
  la  question  en  litige  est  réglée

2.  Auch  beschränkt  der  Vertrag  nicht
die  Befugnis  der  vertragschließenden
Teile,  zur  Herabsetzung  der  Gebühren
oder  zu  jeder  anderen  Verbesserung  des
Postverkehrs  Verträge  untereinander  bestehen
  zu  lassen  oder  abzuschließen  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
zu  gründen.

Artikel  22.

Internationales  Bureau.

1.  Unter  dem  Namen  „Internationales
Bureau  des  Weltpostvereins“  soll  die
Zentralstelle,  die  unter  der  oberen  Leitung
  der  schweizerischen  Postverwaltung
wirkt  und  deren  Kosten  von  sämtlichen
Vereinsverwaltungen  bestritten  werden,
bestehen  bleiben.

2.  Dieses  Bureau  wird  auch  künftig
die  Mitteilungen,  die  sich  auf  den  Auslands-
  Postdienst  beziehen,  sammeln,  zusammenstellen,
  veröffentlichen  und  verteilen,
  sich  in  streitigen  Fragen  auf
Verlangen  der  Beteiligten  gutachtlich
äußern,  Anträgen  auf  Änderung  der
Kongreßurkunden  die  geschäftliche  Folge
geben,  angenommene  Änderungen  bekannt
  machen  und  sich  überhaupt  mit  den
Aufgaben  und  Arbeiten  befassen,  die  ihm
für  die  Zwecke  des  Postvereins  übertragen
werden.

Artikel  23.

Erledigung  von  Streitigkeiten  durch  Schiedsgericht.

1.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
zwei  oder  mehreren  Vereinsmitgliedern
über  die  Auslegung  des  gegenwärtigen
Vertrags  oder  über  die  Verantwortlichkeit,
  die  sich  aus  der  Anwendung  des
Vertrags  für  eine  Verwaltung  ergibt,
sollen  durch  ein  Schiedsgericht  aus-
        <pb n="647" />
        par  jugement  arbitral.  A  cet  eflet,
chacune  des  Administrations  en  cause
choisit  un  autre  membre  de  lUnion
qui  D’est  pas  directement  interessé
dans  Iaflaire.

2.  La  décision  des  arbitres  est
donnée  à  la  majorité  absolue  des  voix.

3.  En  cas  de  partage  des  voix,
les  arbitres  choisissent,  pour  trancher
le  diffrend,  une  autre  Administration
éalement  désintéressée  dans  le  litige.

4.  Les  dispositions  du  Présent
article  seappliquent  également  à  tous
Ies  Arrangements  conclus  en  vertu
de  Tarticle  19  précêédent.

AnricE  24.

Adhésions  à  la  Convention.

1.  Les  pays  qui  Wont  point  pris
Part  à  la  présente  Convention  sont
admis  à  y  adherer  sur  leur  demande.

2.  Cette  adhésion  est  notilice,  par
la  voie  diplomatique,  au  Couvernement
  de  la  Conféedération  suisse  et,
Par  ce  Gouvernement,  à  tous  les
Pays  de  TUnion.

3.Elle  emporte,  de  plein  droit,
accession  à  toutes  les  clauses  et  admission
  à  tous  les  avantages  stipulés
Par  la  présente  Convention.

4.  L  appartient  au  Gouvernement
de  la  Confédération  suisse  de  déterminer,
  d’'un  commun  accord  avec
le  Gouvernement  du  pays  intcressé,
la  part  contributive  de  l'Administration
  de  ce  dernier  pays  dans
les  frais  du  Bureau  international,  et,

--  621  --getragen

  werden.  Zu  diesem  Schiedsgerichte
  wählt  jede  der  beteiligten  Verwaltungen
  ein  anderes,  bei  der  Angelegenheit
  nicht  unmittelbar  beteiligtes
Vereinsmitglied.

2.  Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach
einfacher  Stimmenmehrheit.

3.  Bei  Stimmengleichheit  wählen  die
Schiedsrichter  zur  Entscheidung  der  streitigen
  Frage  eine  andere  Verwaltung,
die  bei  der  Angelegenheit  ebenfalls  unbeteiligt
  ist.

4.  Die  Bestimmungen  dieses  Artikels
gelten  auch  für  alle  Übereinkommen,
die  auf  Grund  des  vorstehenden  Artikel
  19  abgeschlossen  sind.

Artikel  24.
Beitritt  zum  Vereinsvertrage.

1.  Die  Länder,  die  an  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  nicht  teilgenommen
haben,  können  ihm  auf  ihren  Antrag
  beitreten.

2.  Der  Beitritt  wird  auf  diplomatischem
  Wege  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  angezeigt,
  die  davon  allen  Vereinsländern
Nachricht  gibt.

3.  Der  Beitritt  schließt  von  Rechts
wegen  die  Anerkennung  aller  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags
und  die  Zulassung  zu  allen  durch  ihn
gewährten  Vorteilen  in  sich.

4.  Es  ist  Sache  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft,  im
Einvernehmen  mit  der  Regierung  des
beteiligten  Landes  die  Höhe  des  Beitrags
  zu  bestimmen,  den  die  Verwaltung
  dieses  Landes  zu  den  Kosten
für  das  Internationale  Bureau  zu
        <pb n="648" />
        s'il  y  a  lieu,  les  taxes  à  percevoir
par  cetto  Administration  en  conformité
  de  Tarticle  10  precédent.

Anndrx  25.
Congris  et  conférences.

.  Des  Congris  de  plénipotentiaires
des  pays  contractants  ou  de  simples
Conférences  administratives,  selon
Timportance  des  questions  à  résoudre,
sont  réunis  lorsque  la  demande  en
est  faite  ou  approuvée  par  les  deux
tiers,  au  moins,  des  Gouvernements
Oou  Administrations,  suivant  le  Cas.

2.  Toutefois,  un  Congres  doit  avoir
lieu  au  plus  tard  cind  ans  apres  la
date  de  la  mise  à  execution  des  Actes
conclus  au  dernier  Congres.

3.  Chaque  pays  peut  se  faire
représenter,  soit  par  un  ou  plusieurs

delégués,  soit  par  la  delegation  d'unautre

  pays.  Mais  il  est  entendu  due
le  délegué  ou  les  deldgués  d'un  pays
ne  peuvent  etre  chargées  due  de  la
representation  de  deux  pays,  y
compris  celui  qu’ils  représentent.

4.  Dans  les  ddlibérations,  chaqdue
Pays  dispose  d’'une  seule  voix.

5.  Chaque  Congres  fixze  le  lieu
de  la  réunion  du  prochain  Congres.

6.  Pour  les  Conférences,  les  Administrations
  fixent  les  lieux  de
réunion  sur  la  proposition  du  Bureau
international.

Anricuzg  26.
Propositions  dans  I’intervalle  des  réunions.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s’écoule
entre  les  réunions,  toute  Admi---  622  --



  hat;  das  gleiche  gilt  für  die  Gebühren,
  die  von  dieser  Verwaltung
nach  dem  vorhergehenden  Artikel  10  zu
erheben  sind.

Artikel  25.
Kongresse  und  Konferenzen.

1.  Je  nach  der  Wichtigkeit  der  zu
entscheidenden  Fragen  treten  Kongresse
von  Bevollmächtigten  der  vertragschließenden
  Länder  oder  einfache  Konferenzen
  der  Verwaltungen  zusammen,
sobald  ein  dahin  gehender  Antrag  von
mindestens  zwei  Drittel  der  Regierungen
oder  Verwaltungen  gestellt  oder  gebilligt
wird.

2.  Ein  Kongreß  soll  jedoch  spätestens
fünf  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  der
auf  dem  letzten  Kongreß  geschlossenen
Akte  abgehalten  werden.

3.  Jedes  Land  kann  sich  durch
einen  oder  mehrere  Bevollmächtigte  oder
durch  die  Bevollmächtigten  eines  anderen
Landes  vertreten  lassen;  jedoch  dürfen
Bevollmächtigte  eines  Landes  nur  mit
der  Vertretung  zweier  Länder  einschließlich
des  eigenen  beauftragt  werden.

4.  Bei  den  Beratungen  hat  jedes
Land  nur  eine  Stimme.

5.  Jeder  Kongreß  bestimmt  den  Ort
des  nächsten  Kongresses.

6.  Für  die  Konferenzen  setzen  die
Verwaltungen    auf  Vorschlag  der  Internationalen
  Bureaus  den  Ort  der  Zusammenkunft
  fest.

Artikel  26.
Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen
  ist  jede  Postverwaltung
        <pb n="649" />
        nistration  des  postes  d'un  pays  de
lUnion  a  le  droit  d'adresser  aux,
autres  Administrations  participantes,
Par  Tintermediaire  du  Bureau  international,
  des  propositions  concernant
1e  regime  de  1  Union.

Pour  étre  mise  en  delibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyéte
Par  au  moins  deux  Administrations,
Sans  compter  celle  dont  la  proposition
éGmane.  Lorsque  le  Bureau  international
  ne  reçcoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  declarations  d'appui,
La  proposition  reste  sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  suivant:

Un  deélai  de  six  mois  est  laissé
aux  Administrations  de  IUnion  pour
examiner  les  propositions  et  pour
faire  parvenir  au  Bureau  international,
le  cas  échéant,  leurs  observations.
Les  amendements  ne  sont  pas  admis.
Les  réponses  sont  réunies  par  les
soins  du  Bureau  international  et
Communiquces  aux  Administrations
avec  Tinvitation  de  se  prononcer
Four  ou  contre.  Celles  qui  w’ont
Point  fait  parvenir  leur  vote  dans
un  délai  de  six  mois,  à  compter  de
Ia  date  de  la  seconde  circulaire  du
Bureau  international  leur  notifiant
les  observations  apportées,  sont  considérées
  comme  s'abstenant.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:
1%  Tunanimité  des  suffrages,  §'il
Fagit  de  Taddition  de  nouvelles
dispositions  ou  de  la  modification
  des  dispositions  du  présent
article  et  des  articles  2,  3,  4,  5,

--  623  --


eines  Vereinslandes  berechtigt,  den
anderen  Vereinsverwaltungen  durch  Vermittelung
  des  Internationalen  Bureaus
Vorschläge  in  Vereinsangelegenheiten  zu
unterbreiten.

Jeder  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  herrührt.  Geht  dem
Internationalen  Bureau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterstützungserklärungen
zu,  so  bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  folgendem
  Verfahren:

Die  Vereinsverwaltungen  haben  sechs
Monate  Zeit,  um  die  Vorschläge  zu
prüfen  und  dem  Internationalen  Bureau
ihre  etwaigen  Bemerkungen  zukommen
zu  lassen.  Abänderungsvorschläge  sind
unstatthaft.  Die  Antworten  werden  von
dem  Internationalen  Bureau  zusammengestellt
  und  den  Verwaltungen  mit  der

Aufforderung  mitgeteilt,  sich  für  oder
gegen  den  Vorschlag  auszusprechen.  Die

Verwaltungen,  die  nicht  binnen  sechs
Monaten  ihre  Stimme  abgegeben  haben,
vom  Zeitpunkte  des  zweiten  Rundschreibens
  ab  gerechnet,  mit  dem  das
Internationale  Bureau  die  Bemerkungen
zu  ihrer  Kenntnis  gebracht  hat,  werden
als  der  Abstimmung  sich  enthaltend
angesehen.

3.  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  werden,  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
  oder  um  die  Änderung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  2,  3,  4,
        <pb n="650" />
        —

6.  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,  27,
28  et  29;

les  deux  tiers  des  sullrages,
*iil  Fagit  de  la  modification  des
dispositions  de  la  Convention
autres  due  celles  des  articles  2,
3,  4,  5,  6.  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,.
26,  27,  28  et  29;

la  simple  majorité  absolue,  Fil
s'agit  de  Tinterprétation  des
dispositions  de  la  Convention,
hors  le  cas  de  litige  préru  à
Tarticle  23  précédent.

#
r

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrees,  dans  les  deux  premiers
as,  Dar  une  declaration  diplomatique
que  le  Gouvernement  de  la  Confederation
  suisse  est  chargé  d’établir
et  de  transmettre  à  tous  les  Gouvernements
  des  pays  contractants,  et,
dans  le  troisième  cas,  par  unc  simple
notilücation  du  Bureau  international
à  toutes  les  Administrations  de
I  Union.

5.  Toute  modification  ou  résolution
  adopter  West  exécutoire  due
trois  mois,  au  moins,  aprös  sa  notilication.


An###  27.

Protectorats  et  colonies  dans  I'Union.

Sont  considcrcs  comme  lormant.
Dour  Tapplication  des  articles  22,
25  et  26  prccédents,  un  seul  pay's
Ou  un  seule  Administration,  suivant
le  cas:
%  Les  protectorats  allemands  de
I/Afrique;

2  Les  protectorats  allemands  de
I  Asie  et  de  I’Australasic;

3°  L'Empire  de  IInde  britanniqdue;

--  624  --5,

  6,  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,

27,  28  und  29  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Änderung  anderer
Vertragsbestimmungen  handelt  als
derjenigen  der  Artikel  2,  3,  4,  5,
6,  7,  8,  9,  12,  13,  15,  18,  26,
27,  28  und  29;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn  es
sich  um  die  Auslegung  der  Vertragsbestimmungen
  handelt;  doch  gelten
im  Falle  einer  Streitigkeit  die  im
vorhergehenden  Artikel  23  vorgesehenen
  Bestimmungen.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  bestätigt,  welche
die  Regierung  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft
  auszufertigen  und  allen
Regierungen  der  vertragschließenden
Länder  zu  übersenden  hat,  im  dritten
Falle  durch  eine  einfache  Mitteilung
des  Internationalen  Bureaus  an  alle
Vereinsverwaltungen.

5.  Die  angenommenen  Änderungen
oder  Beschlüsse  treten  frühestens  drei
Monate  nach  ihrer  Bekanntmachung
in  Kraft.

Artikel  27.
Schutzgebiete  und  Kolonien  im  Vereine.

Als  ein  einziges  Land  oder  eine
einzige  Verwaltung  im  Sinne  der  vorhergehenden
  Artikel  22,  25  und  26
werden  angesehen:

1.  die  deutschen  Schutzgebiete  in  Afrika;
2.  die  deutschen  Schutzgebiete    in  Asien

und  Australien;
3.  das  Britisch-  Indische  Kaiserreich;
        <pb n="651" />
        --  625  --Le

  Dominion  du  Canada;

5%  La  Confédération  australienne

(Commonwealth  of  Australia)

avec  la  Nouyelle-Guinée  britannique;



Liensemble  des  coloniesetprotectorats

  britanniques  de  IAfrique

du  Sud;

T’ensemble  de  toutes  les  autres

colonies  britanniques;

Lensemble  des  possessions  insulaires

  des  Etats-Unis  d'Amérique

  comprenant  actuellement

les  ĩles  IIawaĩ,  les  iles  Plhilip-Pines

  ct  les  iles  de  Porto-Rico

et  de  Guam;

Tensemble  des  colonies  dahoises;



10%  Lensemble
Pagnoles;

11%  L’Algérie;

12%  Les  Colonies  et  protectorats
français  de  IIndo-Chine;

13%  LTensemble  des  autres  colonies

G
0

0

r—
#

#.

des  colonies  esfrançaises;



1%  Tensemble  des  colonies  italiennes;


15%  Lensemble  des  colonies  pcerlandaises;


16%  Les  colonies  portugaises  de
Afrique;

17  LTensemble  des  autres  colonies
Portugaises.

Anricx  28.

Duréèe  de  la  Convention.

La  prsente  Convention  sera  mise
à  exécution  le  1“  octobre  1907  et
demecurera  en  vigucur  pendant  un
temps  indétermine;  mais  chaque
Partie  contractante  a  le  droit  de  se
retirer  de  VUnion,  moyennant  un
Reichs-Gesetzbl.  1907.

4.  das  Dominium  Canada;

5.  der  Australische  Bund  (Commonwealth
  of  Australia)  mit  Britisch-Neuguinea;




6.  die  Gesamtheit  der  britischen  Kolonien
  und  Schutzgebiete  in  Südafrika


7.  die  Gesamtheit  aller  anderen  britischen
  Kolonien;

8.  die  Gesamtheit  der  im  Besitze  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika
befindlichen  Inseln,  das  sind  gegenwärtig
  Hawai,  die  Philippinen,
Porto  Rico  und  Guam;

9.  die  Gesamtheit  der  dänischen  Kolonien;


10.  die  Gesamtheit  der  spanischen  Kolonien;


11.  Algerien;

12.  die  französischen  Kolonien  und
Schutzgebiete  von  Indochina;

13.  die  Gesamtheit  der  anderen  französischen
  Kolonien;

14.  die  Gesamtheit  der  italienischen















Kolonien;

15.  die  Gesamtheit  der  niederländischen
Kolonien;

16.  die  portugiesischen  Kolonien  in
Afrika;




17.  die  Gesamtheit  der  anderen  portugiesischen
  Kolonien.

Artikel  28.
Dauer  des  Vertrags.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  am
1.  Oktober  1907  in  Kraft  treten  und
für  unbestimmte  Zeit  gelten;  jeder  der
vertragschließenden  Teile  hat  jedoch  das
Recht,  auf  Grund  einer  von  seiner
Regierung  der  Regierung  der  Schweize-107
        <pb n="652" />
        avertissement  donné  une  année  à
l'avance  par  son  Gouvernement  au
Gouvernement  de  la  Confederation
suisse.

Anricrz  29.
Abrogeation  des  traites  anterieurs;  ratification.

1.  Sont  abrogées  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exccution  de  la  présente
  Convention  toutes  les  dispositions
  des  Traités,  Conventions,  Arrangements
  ou  autres  Actes  conclus
anterieurement  entre  les  divers  pay's
ou  Administrations,  pour  amant  due
es  dispositions  ne  seraient  pas  coneiliables
  avec  les  termes  de  la  presente
  Convention,  et  sans  prejudice
des  droits  réserves  par  Tarticle  21
ci-dessus.

2.  La  présente  Convention  sera
ratifiéke  aussitOt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
GEchangés  à  Rome.

3.  En  foi  de  duoi,  les  plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  énumérés
ont  signé  la  préserne  Convemion  à
Rome,  le  vingtssix  mai  mil  neuf
cent  six.

Pour  I  Allemagne  ei  #es

--  626  --Pour

  IAutriche:

rischen  Eidgenossenschaft  ein  Jahr  vorher
gemachten  Mitteilung  aus  dem  Verein
auszutreten.

Artikel  29.

Aufhebung  früherer  Verträge,  Ratifkation.

1.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Vertrags  werden  alle
Bestimmungen  der  früher  zwischen  den
Ländern  oder  Verwaltungen  abgeschlossenen
  Verträge,  Übereinkommen
oder  sonstigen  Akte  insoweit  aufgeboben,
als  sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  nicht  im  Einklange
stehen;  doch  werden  die  im  vorhergebenden
  Artikel  21  vorbehaltenen  Rechte
hierdurch  nicht  berührt.

2.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

3  Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  obenbezeichneten  Länder
  den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten
Mai  eintausendneunhundertsechs  

Pour  le  Brésil:

prolectorals  allemands:  blbral  loadum  (ameuo  de  Mraoia  e  Hora.
Geseke.  bberar.
Loos.

Pour  Ia  Belgique:

Pour  la  Bulgarie:

Ponr  les  Etats-Unls  1  Kerdin.  L.  Komonllb.
dki’Amérlaue  ei  les  L.  Vod.  I.  Lonichefl.
possesslons  Insulalres  des  laubin.
Etals-Lnls  d'Amérique:
XI  #ce  Pour  la  Bolltle:  4  eur  10  Oin
J.  tee.  os  Ii#  (laro.
Edy#ard  Hosewaler.  de  Lemoine  1  Uuns  ———  —
Four  la  Républigue  Pourla  Bosnie-llerzégovine:
Argentine:  schlejer.  Pour  I’'Empire  de  (hine:
Aberlo  Hlaccas.  Lovarachil.
        <pb n="653" />
        Pour  sa  Réepnblique
de  Colombie:
b.  Uebel#sen.

Pour  I'Etat  Indépendant
du  Congo:
J.  Kerpin.
L.  Nodon.
Lunbu.

Pour  P’Empire  de  Corée:
Kamchuro  Jalsult.
Ialn  kawamura.

Pour  la  République
de  Costa-Rica:
Nalael  Nontealegre.

Al.  Egupel.

Pour  la  Crète:
Eho  Norhurgo.
Carlo  Camoud.

buroge.

Casseppe  Creborto.

9*  Delmal.

Pour  la  Republique
de  Cuba:
Dr.  Carlos  de  Pedroso.

Pour  le  Danemark
ot  les  colonles  danolses:
Körboe.

Pour  la  Républlque
Dominlcalue:

Pour  1Egypte:
I.  ##

Pour  I'Fonateur:
Ledor  H.  Gemer.

—  627  —

Four  I’'Espazne
el  les  colunies  espagnoles:
(arlos  Hlore.

Pour  1'Emplre  d'Ethlople:

Pour  la  France  et  I’Algerle:
Jurolel.
Luciru  Saiul
Iemau.

Pour  les  colonies
ei  prolectorals  (rançals
de  I’Inde-Chine:
C.  Kchmid.

Pour  Fensemble  des  autres
Colonies  Irancalses:

Uorgal.

Pour  la  Crande-Bretagne
et  diverses  colonles
britannlaues:

H.  Dahugion  Saulb.

A  B.  Walller.

I  Danes.

Pour  I'Inde  britannluue:
I.  A.  ksch.
K.  A.  Doran.

Pour  la  Commonwealth
de  I  Australle:
Lusun  (bapman.

Pour  le  Canada:
KII(ouler.

Pour  la  Nouvelle-Zélande:
J.  C.  Kand  par  Ausün  Chapman.

Pour  les  colonles
brltannlques
de  I'AMrlque  du  Sud:
Kommessel  K.  Freuch
H#e##  kodd.
J.  Prank  Brown.
Fald.

Pour  la  Grèece:
Caril.  Dimopoules.
(.  K.  arnos.

Pour  le  Cuatemala:
Thomäs  Segariui.
Pour  Ia  Républlque
d'Halll:

kuhr.

Pour  la  République
de  Honduras:
Jean  Clordano  Doc  oralle.

Pour  Ia  Hongrie:
Piene  de  Kalz.
Dr.  de  llenpger.

Pour  I'l(alle  et  les
Colonles  ltallennes:
Elio  Norpurgo.

Carlo  bcnell
Pirrone.

Oiuseppe  Creborie.

P.  Delmau.

Pour  le  Japon:
Lamchiro  Hatsul.
Tale  Lawamura

Pour  la  Republloue
de  LIberla:
K  de  lachi.
107
        <pb n="654" />
        Pour  le  Luxembourg:

Pou  M.  Longenasl:
1.  W.  kumell.

Pour  le  Merique:
C.  A.  Eslea.
A  Domogeer.

Pour  le  Nonténégro:

kug.  Poponich.

Pour  le  Nlcaragua:

Pour  Ia  Norwege:
Ihb.  llegerdall.

Pour  la  Republiqdue

de  Panama:
Lannel  K.  Amador.

Pour  le  Paraguayn:
F.  S.  Beoucc.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  N.  b.  J.  (.  A.  Pop:
.  V.  kimmell.

1  W.  krumell.

Pour  les  colonies

néerlandalses:
perl.

Pour  le  Pérou:

Pour  la  Perse:
Hadtt  Nr##a  Ali  khan,
La  es  Kulan.

C.  Hollor.

Pour  le  Poriugal
et  les  colonles  porlugalses:
Alredo  Pereira
Pour  la  Roumanie:
Cr.  (erlet.
C.  Cabnelesan.
Pour  la  Russle:
siclor  Bilibiue.
Pour  le  Salvador:

Pour  la  Serble:

Pour  le  Royaume
de  Slam:
H.  Keochenius.

Pour  la  Su#de:
Predr.  Crönval.

Pour  la  Sulsse:
J.  B.  Pioda
1.  Kägzer.
(.  Delesserl.

Pour  Ia  Tunisie:

Tlbert  Legrand.
E.  Iaoer.

Pour  la  Turqule:
Ab.  lahn.
A.  kuad  Hmet.

Pour  I’Uruguan:
llector  R.  Gömer.

Pour  les  Etats-  Unis
de  Venezuela:
Carlos  F.  Hahn.
Domungo  F.  Casulle.
        <pb n="655" />
        Protocole  final.

 

Au  moment  de  procéder  à  la
signature  des  Conventions  arrétées
par  le  Congrès  postal  universel  de
Rome,  les  plenipotentiaires  Soussignés
sont  convenus  de  ce  qui  suit:

J.

II  est  pris  acte  de  la  declaration
faite  par  la  delégation  britannique
au  nom  de  son  Gouvernement  et
portant  qu’il  a  ccdé  à  la  Nouvelle-Zclande
  avec  les  iles  Cook  et  autres
iles  dependantes,  la  voix  due  Tarticle
27,  7°,  de  la  Convention  attribue  à
„Tensemble  de  toutes  les  autres  coonies
  britanniques“.

II.

En  derogation  à  Tarticle  27  de  la
Convention  principale,  une  deuxième
voix  est  accordee  aux  colonies  ncerlandaises
  en  faveur  des  Indes  ecerlandaises.


III.

En  dérogation  aux  dispositions  du
#de  Tarticle  5,  il  est  entendu  quc,
Dar  mesure  de  transition,  les  Administrations
  postales  qui,  en  raison  de
Torganisation  de  leur  Service  intcrieur.
ru  pour  d’autres  causes,  ne  pourraient
adopter  le  principe  de  Idlevation  du
Poids  unitaire  des  lettres  de  15  à
20  grammes  et  celui  de  Tabaissement
de  la  taxe  au-dessus  de  la  premieère
unité  de  poids  à  15  centimes  par  port
supplementaire  au  lien  de  25  centimes,
sont  autorisées  à  ajourner  Tapplication
  de  ces  deux  dispositions  oude
  Tune  ou  l'autre,  en  ce  qui  con---  629  --





Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  der
durch  den  Weltpostkongreß  in  Rom  vereinbarten
  Verträge  zu  schreiten,  sind  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  über
folgendes  übereingekommen:

I.

Es  wird  Kenntnis  genommen  von  der
Erklärung,  welche  die  britischen  Bevollmächtigten
  im  Namen  ihrer  Regierung
abgeben,  daß  die  Stimme,  die  der  Artikel
  27,7  des  Vertrags  der  „Gesamtheit
  aller  anderen  britischen  Kolonien“
zuteilt,  an  Neu-  Seeland  nebst  den  Cookund
  den  übrigen  zugehörigen  Inseln  abgetreten
  wird.

II.

Abweichend  vom  Artikel  27  des
Hauptvertrags  wird  den  niederländischen
Kolonien  zu  Gunsten  von  Niederländisch-Indien
  eine  zweite  Stimme  bewilligt.

III

Abweichend  von  den  Bestimmungen
des  Artikel  5,  §1  gilt  für  die  Postverwaltungen,
  die  mit  Rücksicht  auf  die
Gestaltung  ihres  inneren  Dienstes  oder
aus  sonstigen  Gründen  den  Grundsatz
der  Erhöhung  der  Gewichtseinheit  für
Briefe  von  15  auf  20  Gramm  sowie
den  Grundsatz  der  Ermäßigung  des
Portos  für  Briefe,  die  über  die  erste
Gewichtseinheit  hinausgehen,  von  25  auf
15  Centimen  für  jeden  weiteren  Portosatz
  nicht  annehmen  können,  folgende
Übergangsvorschrift.  Diese  Postverwaltungen
  sind  berechtigt,  die  beiden
erwähnten  Bestimmungen  oder  die  eine
        <pb n="656" />
        cerne  les  lettres  originaires  de  leur
service,  jusqu'’an  jour  ou  elles  seront
een  mesure  de  le  faire,  et  à  se  conformer
  entre  temps,  aux  prescriptions
établies  à  ce  sujet  par  le  Congres
de  Washington.

IV.

En  dérogation  à  Tarticle  6  de  la
Convention,  qui  fixe  à  25  centimes
au  maximum  le  droit  de  recomman---dation,
  il  est  converm  que  les  Etats
hors  d’Europe  sont  autorisés  à  maintenir
  ce  maximum  à  50  cemimes,  y
compris  la  delivrance  d’un  bulletin
de  dépot  à  Texpediteur.

V.

Par  exception  aux  dispositions  du
83  de  l'article  12  de  la  Convention,
la  Perse  a  la  facultẽ  de  percevoir  sur
les  destinataires  des  imprimes  de  toute
sorte  arrivant  de  T’Gtranger  une  tar1e
de  5  centimes  par  envoi  distribué.

Cette  faculté  lui  est  accordée  à
titre  provisoire.

La  méme  (laculté  est  accordée  à  la
Chine  pour  le  cas  on  elle  adhérerait
à  la  Convention  principale.

VI.

Par  exception  aux  dispositions  de
Tarticle  4  de  la  Convention  principale
et  des  paragraphes  correspondams  du
BReglement  relatif  à  cette  Convemion,
i.  est  Cconvenn  ce  qui  suit  en  ce  qui
concerne  les  frais  de  transit  à  payer
à  IAdministration  russe  du  chef  des
correspondances  changées  par  la
voie  du  chemin  de  fer  sibérien:

1%  Le  décompte  des  frais  de  transit

concernant  les  correspondances

--  630  --oder

  andere  von  ihnen  auf  die  bei
ihnen  aufsgelieferten  Briefe  erst  anzuwenden,
  wenn  sie  hierzu  in  der  Lage
sind,  und  sich  in  der  Zwischenzeit  nach
den  vom  Washingtoner  Kongreß  hierüber
aufgestellten  Vorschriften  zu  richten.

IV.

Abweichend  vom  Artikel  6  des  Vertrags,
  der  die  Einschreibgebühr  auf
höchstens  25  Centimen  festsetzt,  wird
vereinbart,  daß  die  außereuropaischen
Staaten  befugt  sind,  für  die  Einschreibung
  einschließlich  der  Ausfertigung  eines
Einlieferungsscheins  für  den  Absender
eine  Meistgebühr  von  50  Centimen  beizubehalten.


V.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
  des  Artikel  12,  §  3  des  Vertrags
hat  Persien  die  Berechtigung,  von  den
Empfängern  der  vom  Ausland  eingehenden
  Drucksachen  jeder  Art  eine  Gebühr
von  5  Centimen  für  jede  ausgehändigte
Sendung  zu  erheben.

Diese  Berechtigung  ist  Persien  vorübergehend
  eingeräumt.

Die  gleiche  Befugnis  wird  China
für  den  Fall  eingeräumt,  daß  es  dem
Hauptvertrage  beitritt.

VI.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
  des  Artikel  4  des  Hauptvertrags
und  der  entsprechenden  Paragraphen
der  Vollzugsordnung  zu  diesem  Vertrag
ist  bezüglich  der  Transitkosten,  die  der
russischen  Postverwaltung  für  die  mit
der  sibirischen  Eisenbahn  zu  befördernden
Briefschaften  zu  zahlen  sind,  folgendes
verabredet  worden:

1.  Die  Abrechnung  über  die  Transitkosten

  für  die  oben  bezeichneten
        <pb n="657" />
        o

susmentionnées  aura  lieu,  à  partir
de  la  date  de  Touverture  du
chemin  de  fer  précité,  sur  la
base  de  releve  Spéciaux  Giablis
tous  les  trois  ans  pendant  les
vingt-huit  premiers  jours  du
mois  de  mai  ou  du  mois  de
norembre  (alternatirement)  de
la  denxieme  année  de  chaque
Période  triennale,  pour  sortir
leurs  effeis  rtroactivement  à
partir  de  la  première  annce.
Lu  statistigue  de  mai  1908
reglera  les  payements  à  fhire
depuis  la  date  lucommencement
dventnel  du  tralic  dont  il  Fagit
jusqu'a  la  fin  de  Tanne  1909.
I.a  statistique  de  novembre  1911
#apbliduera  aux  années  1910,
1911  et  1912.  et  ainsi  de  suite.
Si  un  pays  de  IUnion  Commence
Texpédition  de  ses  correspondances
  en  transit  par  le  chemin
de  fer  siberien.  Dendunt  Tahplication
  de  la  sutitistiqne  susmernionnée,
  la  Russie  a  la  laculte
de  reclamer  une  Statistigue  à
Partse  rapportant  exclusivement
à  cette  correspondance.

Les  payemepts  des  frais  de
transit  dus  à  la  Russie  pour  la
Première  et,  au  besoin,  pour  la
seconde  annce  dechaque  PFériode
triennale,  §ellectuent  proviscirement,
  à  la  fin  de  T’annce,  sur  les
bases  de  lastatistique  préecédente,
sauf  reglement  ultcrieur  des
comptes  d’apreès  les  resultats  de
la  statistique  nouvelle.

Le  transit  à  découvert  West  pas

admis  par  le  chemin  de  ter
Prccité.

Le  Japon  a  la  faculté  d’appliquer
les  dispositions  dechaque  paragraphe

--  631  --





Briefschaften  erfolgt  vom  Tage
der  Eröffnung  der  genannten
Eisenbahn  ab  auf  Grund  besonderer
  Nachweisungen,  die  alle  drei
Jahre  abwechselnd  während  der
ersten  28  Tage  des  Monats  Mai
oder  November  des  zweiten  Jahres
jedes  dreijährigen  Zeitraums  aufgestellt
  werden  und  rückwirkende
Kraft  von  Beginn  des  ersten  Jahres
ab  haben.

2.  Die  Zählung  vom  Mai  1908  regelt

die  Zahlungen,  die  vom  Tage  der
etwaigen  Eröffnung  des  Verkehrs
an  bis  zum  Ende  des  Jahres  1909
zu  leisten  sind.  Die  Zählung
vom  November  1911  bezieht  sich
auf  die  Jahre  1910,  1911  und
1912  usw.

3.  Wenn  ein  Vereinsland  die  Versendung

  seiner  Briefschaften  im
Durchgang  über  die  sibirische  Eisenbahn
  während  der  Geltungsdauer
der  oben  erwähnten  Zählung  beginnt,
  hat  Rußland  das  Recht,
eine  besondere,  sich  ausschließlich
auf  diese  Briefschaften  beziehende
Zählung  zu  fordern.

4.  Die  Transitkosten,  die  Rußland

für  das  erste  und  nötigenfalls  für
das  zweite  Jahr  jedes  dreijährigen
Zeitraums  zustehen,  werden  am
Ende  des  Jahres  auf  Grund  der
vorhergehenden  Zählung  vorläufig
bezahlt;  die  Rechnungen  sind  später
nach  den  Ergebnissen  der  neuen
Zählung  zu  regeln.

5.  Der  offene  Transit  ist  auf  der  erwähnten
  Eisenbahn  nicht  zugelassen.

Japan  hat  die  Befugnis,  die  Bestimmungen

  jedes  Paragraphen  des
        <pb n="658" />
        du  présent  article  en  ce  qdui  concerne
le  decompte  des  frais  de  transit  dus
au  Japon  pour  le  transit  territorial
rou  maritime  des  correspondances
ẽchangées  par  la  voie  du  chemin  de
ser  japonais  en  Chine  (Mandcehourie)
et  en  ce  qui  concerne  la  non-admission
du  transit  à  decouyert.

VII.

Le  Salvador,  qui  fait  partie  de
TUnion  postale,  ne  S'étant  pas  fait
représenter  au  Congres,  le  Protocole
lui  reste  ouvert  pour  adhérer  aux
Conventions  qui  y  ont  Ctc  conclues,
ou  seulement  à  l’une  ou  à  Tautre
entre  elles.

II  reste  aussi  ouvert  dans  le  meme
but:

a)  Au  Nicaragua  et  au  Pérou,
dont  les  delcgués  au  Congres
n’étaient  pas  munis  de  pleins
Pouvoirs;

b)  Ala  République  Dominicaine,
dont  le  déelégué  a  dus’absenter
au  moment  de  la  signature
des  Actes.

Le  Protocole  reste  également  ouvert
en  faveur  de  lEmpire  de  Chine  et
de  TEmpire  de  IEthiopie,  dont  les
delégucs  au  Congres  ont  doclaré
Tintention  de  ces  pays  d’entrer  dans
TIUnion  postale  universelle  à  partir
d’une  date  à  fixer  ultérieurement.

VIII.

Le  Protocole  demeure  ouvert  en
faveur  des  pays  dont  les  représentants
Dn’ont  signé  aujourd’hui  que  la  Convention
  principale,  ou  un  certain
nombre  seulement  des  Conventions
arrétees  par  le  Congres,  à  Teflet  de
leur  permettre  d’adhérer  aux  autres
Convwentions  signees  ce  jour,  ou  ùà
Tune  ou  T’autre  d’entre  elles.

--  632  --gegenwärtigen

  Artikels  sowohl  hinsichtlich
der  Abrechnung  über  die  Transitkosten
anzuwendeng  die  an  Japan  für  den  Land-Seetransit

  der  auf  der  japanischen
Eisenbahn  in  China  (Mandschurei)  beförderten
  Briefschaften  zu  zahlen  sind,
als  auch  hinsichtlich  des  Ausschlusses  des
offenen  Transits.

VII.

Für  Salvador,  das  dem  Verein  angehört,
  sich  aber  auf  dem  Kongreß  nicht
hat  vertreten  lassen,  bleibt  das  Protokoll
für  den  Beitritt  zu  den  daselbst  abgeschlossenen
  Verträgen  oder  zu  einzelnen
von  ihnen  offen.

Es  bleibt  ferner  zu  demselben  Zwecke
offen:

a)  für  Nicaragua  und  Peru,  deren

Vertreter  für  den  Kongreß  nicht

mit  Vollmachten  versehen  waren;

b)  für  die  Dominikanische  Republik,
deren  Vertreter  verhindert  war,
der  Unterzeichnung  der  Akte  beizuwohnen.


Das  Protokoll  bleibt  ebenfalls  offen
zu  Gunsten  des  Chinesischen  Kaiserreichs
und  des  Kaiserreichs  Äthiopien,  deren
Bevollmächtigte  zum  Kongreß  die  Absicht
ihrer  Länder  erklärt  haben,  von  einem
später  festzusetzenden  Zeitpunkt  ab  in  den
Weltpostverein  einzutreten.

VIII.

Das  Protokoll  wird  zu  Gunsten  der
Länder  offen  gehalten,  deren  Vertreter
heute  nur  den  Hauptvertrag  oder  nur
eine  gewisse  Zahl  der  vom  Kongreß  vereinbarten
  Verträge  unterzeichnet  haben,
damit  sie  auch  den  übrigen  heute  unterzeichneten
  Verträgen  oder  einzelnen  von
ihnen  beitreten  können.
        <pb n="659" />
        Les  adhẽsions  prévues  à  l'articele  VII
ci-dessus  devront  étre  notifiées  au
Gouvernement  de  LItalie  par  les
Gouvernements  respectifs,  en  la  forme
diplomatique.  Le  délai  qui  leur  est
accordé  pour  cette  notification  ex-Pirera
  le  1“  juillet  1907.

Dans  le  cas  ou  une  ou  plusieurs
des  parties  contractantes  aux  Conventions
  postales  signées  aujourd’hui
à  Rome  ne  ratifieraient  pas  T’une  ou
T’autre  de  ces  Conventions,  cette  Convention
  n’en  sera  Das  moins  valable
Dour  les  Etats  dui  Tauront  ratifice.

En  foi  de  quoi,  les  plénipotentiaires
i-dessous  ont  dressé  le  prcsent
Protocole  final,  qui  aura  la  meme
force  et  la  méme  valeur  que  si  ses
dispositions  étaient  insérécs  dans  le
texte  meme  des  Conventions  auxduelles
  il  se  rapporte,  et  ils  Tont
signée  en  un  exemplaire  qui  restera
déposé  aux  Archives  du  Gouvernement
  de  TItalie  et  dont  une  copie
sera  remise  à  chaquc  partie.

Fait  à  Rome,  le  vingt-six  mai  mil
neul  cent  six.

--  633  --IX.



Die  in  dem  vorstehenden  Artikel  VII
vorgesehenen  Beitrittserklärungen  müssen
durch  die  beteiligten  Regierungen  in
diplomatischer  Form  bei  der  Italienischen
Regierung  angemeldet  werden.  Die
Frist,  die  ihnen  für  diese  Anmeldung
bewilligt  wird,  läuft  mit  dem  1.  Juli
1907  ab.

Für  den  Fall,  daß  eins  oder  mehrere
der  Länder,  welche  die  heute  in  Rom  unterzeichneten
  Postverträge  abschließen,  den
einen  oder  anderen  dieser  Verträge  nicht
ratifizieren  sollten,  bleiben  diese  trotzdem
für  die  Staaten,  die  sie  ratifiziert  haben,
verbindlich.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
das  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
in  den  Verträgen,  auf  die  es  sich  bezieht,
selbst  ständen,  und  haben  das  Schlußprotokoll
  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,
das  in  dem  Archive  der  Italienischen  Regierung
  niedergelegt  und  wovon  jedem  Teile
eine  Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Geschehen  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten
  Mai  eintausendneunhundertsechs.


Pour  I/Allemagne  et  les  Pour  la  Républlque  Four  la  Bollvie:
proteclorats  allemands:  Argeniine:  1  de  lemoige.
Giesele.  Ilberlo  Hlancas.
7  r-*!
Lar  Four  hutriche:  Pourla  Bosnie-Herzégovine:
Pour  les  Ftats-Luis  Kral.  Khere
d’mérique  et  les  lberan.  Tuuns
passessions  insulaires  des  PFour  la  Belgluue:
Elats-Unis  d'Amérlue:  J.  Slerpin.
.  L  brools.  L.  Wodon.  Pour  le  Brésll:
Eward  Rosewaler.  laubin.  doaquim  Cameiro  de  Liranda  e  llorla
Reichs-Gesetzbl  1907  108
        <pb n="660" />
        Pour  lo  Bulgarie:
D.  Slojabovilch.
I.  Ioulchesl

Pour  le  Chill:
Carlos  Larraiv  Claro.
lus  a#os  Bodnguez.

Four  I'  Empire  de  Chlne:

Four  la  Republldue
de  Colomble:
C.  Uchelsen.

Four  IIEtat  Iindependant
du  Congo:
1.  Kerpm.
L
1.  Lanbu.

Four  I'Emplre  de  Corée:
Lanichiro  lalxuli.
Ialei  lawamura.

Pour  la  Républloue
de  Costa-Rica:
Ealzel  Noonlealegee.
Al.  Baueel.

Pour  la  Crcète:
Llio  Horpargo.
Carlo  Cawood.

Purone.

Cinseppe  Creboro.

K.  Delmall.

Pour  la  Républlidue
de  Cuba:

br.  Carios  de  Pedrose.

--  634  --Pour

  le  Danemark
et  les  coloules  danolses:
Lörboe.

Pour  la  Republloue
Domlnlcalue:

Pour  IEgypte:
1.  Saba.

Pour  I'Fquateur:
liccor  K.  Comer.

Pour  I  Espagne
et  les  colonles  espagnoles:
(auos  blorer.

Pour  1'Emplre  d'Ethlople:

Pour  la  France  et  I’Algerio:
leroler.
Lacien  Sant.
lleman.

Pour  les  cosonles
et  proteciorals  fKrançals
de  I’Indo-Chine:
6  Lchmd.

Four  I’ensemhle  des  autres
colonles  francalses:

Lorgal.

Pour  la  Grande-Iretagno
ot  dlverses  colonles
brltannlaues:

N.  Babugton  Smilb.

A.b.  Walleeg.

K  Dunes.

Pour  I/Inde  brllaunlque:
R.  1.  loch.
L1  bR4

Four  la  Cammonwealth
de  I’Australle:
Ausiu  (bapman.

Pour  le  Canada:
LR  L  (oulier.

Pour  la  Nouvelle-Zelande:
J.  G.  Ward  par  Anstu  (lapman.

Pour  les  colonies
britannlanes
de  Afrlque  du  Sud:
FSommurrsel  N.  Preach.
Spencer  Todd.
J.  Kan  hromn.
1  alck.

Pour  la  Crèce:
Chr#.  Umopoulos.
X.  Harnos.

Pour  le  Cuatemala:
Thomis  Fegarm.

PTour  la  Républlque
d  llalil:
Euh.

Four  la  Républiquo
de  llonduras:

dean  Gordapo  Duc  rorale.

Pour  Ia  Hongrlie:
Piene  de  Kal.
Pr.  de  lleaujej.
        <pb n="661" />
        Paur  I'  stalle  et  les
colonles  Ialiennes:
Tlo  Lorpurgo.
Carlo  Cauubad.
Prrone.
Clseppe  brebono.

K.  Delmat

Pour  le  Japon:
Lanichiro  Halxuki.
Tale  Kanamura.

Pour  la  Répuhllaue

de  Liberia:
B.  de  Locht.

Pour  le  Lurembourg:

Pour  K.  longenast
A.  W.  Kumell.

Pour  le  Meulque:
6.  A  Ptesa.
X  Doewageer.

Pour  le  Montéenécgro:
Lug.  Popoiich.

Pour  le  Nicaragua:

Pour  la  Nor#ege:
Ihh.  llezer-all.

—  635  —

Ponr  la  Republlque
de  Panama:
Hanuel  K.  Amader.

Pour  le  Paraguay:
F.  S.  Beuvca.

Pour  les  Pays-Bas:
Pou  N.  C.  J.  (.  A.  Pop:.
1  K.  Lmell.

A  W.  Kamell.

Pour  les  colonles
nerlandalses:
berk.

Pour  le  Pérou:

Pour  la  Perse:
Ladn  K##za  An  khan,
La  es  Kulla#.

C.  KHobior.

Pour  le  Portugal
et  les  Colonles  portugalses:
Alredo  Pereira

Pour  la  Ronmalne:
Cr.  (erker.
C.  Cabnelescn.

 

Pour  la  Russie:
Viclor  bilbine.
Pour  le  Salvador:
Pour  la  Serble:

Pour  le  Royaume
de  Slam:
IL  lechenlus.

Pour  la  Suede:
Fredr.  Cröpvil.

Pour  la  Sulsse:
J.  E.  Pioda
A.  Näger.
C  Delessert.
Pour  la  Tunisie:

Alberl  lLegraud.
P.  Laꝛoser.

Pour  la  Turqulo:
E—
1  kuad  Himel.

Pour  I'Uruguaf:
lector  H.  Cemer.
Pour  les  Etats-Unis
de  Venezuela:

Carlos  F.  Hahn.
—

108
        <pb n="662" />
        —  636  —

Union  postale  universelle.

(No.  3370.)  Arrangement  concernant
l'échange  des  lettres  et  des
boites  avec  valeur  déclarée
conelu  entre  I’Allemagne  et
les  Protectorats  Allemands,  la
Rpublique  Argentine,  I’Autriche,
  la  Belgique,  la  Bosnie-IIerzégovine,
  le  Brésil,  la  Bulgarie,
  le  Chili,  la  République
de  Colombie,  le  Dancmark  et
les  Colonies  Danoises,  TrEypte.
I’Epagne,  la  Francc,  ’Algérie.
les  Colonies  et  Protectorats
Francais  de  I’Indo-Chine,  lEnscmble
  des  Autres  Colonies
Francçaises,  la  Grande-Bretagne
et  diverses  Colonies  Britanniques,
  I’Inde  Britannique,  la
Grece,  le  Guatemala,  la  llongrie,
T’ltalie  et  les  Colonies  Italicnnecs,
le  Japon,  le  Luxembourg,  le
Monténégro,  la  Norvege,  les
Pays-Bas,  les  Indes  Noerlandaiscs,
  le  Portugal  et  les  Colonies
  Portugaises,  la  Roumanie,
Ia  Russie,  la  Serbie,  la  Suce,  la
Suissc,  la  Tunisic  et  la  Turquie.

Du  26  mai  1906.

Les  so  ussignes,  plenipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
énumérés,  vu  Farticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  G’'uun  commun
accord  et  sous  réserre  de  ratilication,
arrtc  IArrangement  suivam:

Z  ARTICIE  FPREMIER.
Etendue  de  I’Arrangement;  poids  maximum
des  boites.
I.  II  peut  etre  expedié,  de  l’un
des  paz's  mentionnés  ci-dessus  pour

(Übersetzung.)
Weltpostverein.

 

(Nr.  3370.)  Übereinkommen,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
deutschen  Schutzgebieten,  der  Argentinischen
  Republik,  Österreich,
Belgien,  Bosnien-Herzegowina,
Brasilien,  Bulgarien,  Chile,  der
Republik  Columbien,  Dänemark
und  den  dänischen  Kolonien,
Egqypten,  Spanien,  Frankreich,  Algerien,
  den  französischen  Kolonien
  und  Schutzgebieten  von  Indochina,
  der  Gesamtheit  der  anderen
französischen  Kolonien,  Großbritannien
  und  verschiedenen  britischen
  Kolonien,  Britisch-Indien,
Griechenland,  Guatemala,  Ungarn,
Italien  und  den  italienischen  Kolonien,
  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,
  Norwegen,  den  Niederlanden,
  Niederländisch-  Indien,
Portugal  und  den  portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Rußland,
Serbien,  Schweden,  der  Schweiz,
Tunis  und  der  Türkei.  Vom
26.  Mal  1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben  auf  Grund
des  Artikel  19  des  Hauptvertrags  im
Einvernehmen  miteinander  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Übereinkommen  abgeschlossen:

Artikel  1.
Geltungsbereich  des  Übereinkommens,  Meistgewicht
der  Wertkästchen.

1.  Zwischen  den  obenbezeichneten
Ländern  können  Briefe  mit  Wertpapieren
        <pb n="663" />
        un  autre  de  ces  pays,  des  lettres
contenant  des  valeurs-papier  declardes
  et  des  boites  contenant  des
bijonx  et  objets  précieux  déclarés
avec  assurance  du  montant  de  la
declaration.

La  participation  au  service  des
boites  avec  valeur  declarée  est  limitee
aux  échanges  entre  ceux  des  pays
adhérents  dont  les  Administrations
sont  convenues  d'établir  ce  service
dans  leurs  relations  reciproques.

2.  Le  poids  maximum  des  beites
est  fixé  à  1  kilogramme  par  envoi.

3.  Les  divers  Ollices,  pour  leurs
rapports  respectifs,  ont  la  faculté  de
determiner  un  maximum  de  doéclaration
  de  valcur  qui,  dans  aucun
cas,  ne  peut  étre  inférieur  à  10  000
francs  par  envoi,  et  il  est  entendu
qdue  les  diverses  Administrations
intervenant  dans  le  transport  ne  sont
engagées  due  jusqu'  concurrence  du
maximum  qu’elles  ont  respectivement
adopté.

Anricrz  2.

Remboursements.

1.  Les  lettres  et  boites  auvec  valcur
declarce  peuvent  eire  grevées  de
remboursement,  auf  conditions  admises
  par  les  8§  1  et  2  de  Tarticle  7
de  la  Convention  principale.  Ces
objets  sont  soumis  aux  formalités
et  aux  taxes  des  envois  de  valeur
declarde  de  la  catégorie  à  laquelle
ils  appartiennent.

2.  Apres  la  likvraison  de  Tohjet,
I'Administration  du  pays  de  destination
  est  responsable  du  montant
du  remboursement,  à  moins  du’elle
ne  Puisse  prouver  due  les  dispositions

--  637  --sowie

  Kästchen  mit  Schmucksachen  und
kostbaren  Gegenständen  unter  Versicherung
  des  angegebenen  Betrags  versandt
werden.

Die  Teilnahme  am  Wertkästchendienst
ist  auf  die  vertragschließenden  Länder
beschränkt,  deren  Verwaltungen  die  Einführung
  dieses  Dienstes  in  ihrem  gegenseitigen
  Verkehre  verabredet  haben.

2.  Das  Meistgewicht  der  Kästchen
ist  auf  1  Kilogramm  für  jede  Sendung
  festgesetzt.

3.  Die  Verwaltungen  sind  berechtigt,
für  ihren  gegenseitigen  Verkehr  einen
Meistbetrag  der  Wertangabe  zu  bestimmen;
  doch  darf  dieser  in  keinem
Falle  unter  10  000  Franken  für  die
einzelne  Sendung  heruntergehen.  Die
bei  der  Beförderung  beteiligten  Verwaltungen
  sind  nur  bis  zur  Höhe  des
von  ihnen  angenommenen  Meistbetrags

haftpflichtig.

Artikel  2.
Nachnahmen.

1.  Briefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe
  können  unter  den  Bedingungen,
die  in  den  §§  1  und  2  des  Artikel  7
des  Hauptvertrags  angegeben  sind,  mit
Nachnahme  belastet  werden.  Derartige
Sendungen  unterliegen  derselben  Behandlung
  und  denselben  Gebühren  wie  Sendungen
  mit  Wertangabe  der  Gattung,
zu  der  sie  gehören.

2.  Nach  Aushändigung  der  Sendung
ist  die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  für  den  Nachnahmebetrag  haftbar,
  wenn  sie  nicht  beweisen  kann,  daß
die  Bestimmungen,  welche  die  Vollzugs-
        <pb n="664" />
        preserites  par  le  Règlement  en  ce  qui
concerne  les  remboursements,  n'ont
pas  ét6  observées.  Lomission  éventuelle
  dans  la  feuille  d’envoi,  de
la  mention  „Remb.“  et  du  montant
du  remboursement,  n’altère  pas  la
responsabilite  de  IAdministration  du
Pays  de  destination,  pour  le  nonencaissement
  du  montant.

—
Mode  de  transmission  des  envois
de  valeur  declaree.

.  La  liberté  du  transit  est  garantie
sur  le  territoire  de  chacun  des  pays
adherents,  et  la  responsabilite  des
Ossices  dui  Participent  à  ce  transport
est  engagee  dans  les  limites  deétermindes
  par  Tarticle  12  ci-apres.

II  en  est  de  méme  à  T’égard  du
transport  maritime  effectué  on  assuré
Par#les  Oflces  des  pays  adhérents,
Pourvu  toutefois  que  ces  Ollices
soient  en  mesure  d’accepter  la  responsabilité
  des  valeurs  à  bord  des  paquebots
  ou  bätiments  dont  ils  sont
eemploi.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire
  entre  les  Oflices  d’origine  et
de  destination,  la  transmission  des
valeurs  déclarées  schangées  entre
pays  non  limitrophes  Fopere  à  deécouvert
  et  par  les  voies  utilisées
pour  acheminement  des  correspondances
  ordinaires.

3.  L’échange  de  lettres  et  de
boites  contenant  des  valeurs  déeclarées
entre  deux  pays  qui  correspondent,
Pour  les  relations  ordinaires,  par
Tintermédiaire  d'un  ou  de  plusieurs
Pays  non  participant  au  procsent

--  638  --ordnung

  hinsichtlich  der  Nachnahmen
trifft,  nicht  beachtet  worden  sind.  Die
Verantwortlichkeit  der  Verwaltung  des
Bestimmungslandes  für  die  unterbliebene
Einziehung  des  Betrags  bleibt  auch  dann
bestehen,  wenn  etwa  der  Vermerk
,,Remb.“  oder  die  Angabe  des  Nachnahmebetrags
  in  der  Geldkarte  fehlt.

Artikel  3.
Versendungsweise  der  Sendungen
mit  Wertangabe.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  auf
dem  Gebiete  jedes  der  vertragschließenden
Länder  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
  beteiligten  Verwaltungen  übernehmen
  die  Verantwortlichkeit  in  den
Grenzen,  die  der  nachfolgende  Artikel  12
bestimmt.

Dasselbe  gilt  für  Seebeförderungen,
die  durch  die  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  ausgeführt  oder
vermittelt  werden,  jedoch  nur,  wenn
diese  Verwaltungen  in  der  Lage  sind,
die  Verantwortlichkeit  für  die  Wertsendungen
  auf  den  Postdampfern  oder
Schiffen  die  sie  benutzen,  zu  übernehmen.

2.  Wenn  keine  andere  Abmachung
zwischen  den  Verwaltungen  des  Aufgabeund
  des  Bestimmungsgebiets  getroffen
ist,  werden  die  zwischen  nichtangrenzenden.
Ländern  ausgetauschten  Wertsendungen
in  offenem  Transit  und  auf  den  für  die
gewöhnlichen  Briefschaften  benutzten  Beförderungswegen
  versandt.

3.  Wenn  Briefe  und  Kästchen  mit
Wertangabe  zwischen  zwei  Ländern  ausgetauscht
  werden,  die  sich  für  ihren  gewöhnlichen
  Verkehr  der  Vermittelung
eines  oder  mehrerer  an  dem  gegenwärtigen
  Übereinkommen  nicht  beteiligten
        <pb n="665" />
        Arrangement,  ou  au  moyen  de  services
  maritimes  degagées  de  responsabilité,
  est  subordonné  à  Tadoption
de  mesures  Speciales  à  concerter  entre
les  Administrations  des  pays  origine
et  de  destination:  telles  que  I’emploi
d’'une  v#ie  détournée,  Texpédiion
een  dépéches  closes,  etc.

Annd#zz  4.
Port  et  droit  d’assurance.

1.  Les  frais  de  transit  prévus  par
Tarticle  4  de  la  Convention  principale
sont  payables  par  I’Oflice  Torigine
aux  Ollices  dui  participent  au  trans-Port
  intermediaire,  découvert  ou
een  dépéches  closes,  des  lettres  contenant
  des  valeurs  déclarées.

2.  Un  port  de  50  centimes  par
envoi  est  payable  par  I’Olflice  Torigine
  des  boites  de  valeur  déclarée
àl  Administration  du  pays  de  destination
  et,  §il  y  à  lieu.  à  chacune  des
Administrations  pariicipant  au  trans-Port
  territorial  intermediaire.  L  Ollccé
d’origine  doit  payer,  en  outre,  le  cus
GEchéant,  un  pon  d’un  franc  àchacune
des  Administrations  participant  au
transport  maritime  intermedliaire.

3.  Indépendamment  de  ces  frais
et  ports,  IAdministration  du  pays
d’origine  est  redevable,  à  titre  de
droit  d'assurance,  envers  IAdministrations
  du  pays  de  destination
et,  Fil  y  a  lieu,  envers  chacune  des
Administrations  participant  au  transit
territorial  avec  garantie  de  responsabilité,
  dun  droit  proportionnel  de
5  centimes  par  chaqdue  somme  de
300  francs  ou  fraction  de  300  francs
declarée.

--  639  --Länder

  oder  von  der  Verantwortlichkeit
befreiten  Seepostverbindungen  bedienen,
so  haben  sich  die  Verwaltungen  des
Aufgabe-  und  des  Bestimmungslandes
über  etwaige  besondere  Maßnahmen,  wie
die  Benutzung  eines  Umwegs,  die  Beförderung
  in  geschlossenen  Beuteln  usw.,
miteinander  zu  verständigen.

Artikel  4.
Porto  und  Versicherungsgebühr.

1.  Die  im  Artikel  4  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Transitkosten  sind
von  der  Aufgabeverwaltung  an  die  Verwaltungen
  zu  zahlen,  die  bei  der  Beförderung
  der  Briefe  mit  Wertangabe
in  offenem  oder  geschlossenem  Transit
beteiligt  sind.

2.  Ein  Porto  von  50  Centimen  ist
für  jedes  Wertkästchen  von  der  Aufgabeverwaltung
  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  und  an  jede  bei  der
Landtransitbeförderung  beteiligte  Verwaltung
  zu  entrichten.  Die  Aufgabeverwaltung
  hat  außerdem  ein  Porto  von
einem  Franken  an  jede  bei  der  Seetransitbeförderung
  beteiligte  Verwaltung  zu
zahlen.

3.  Unabhängig  von  diesen  Kosten
und  Portobeträgen  hat  die  Verwaltung
des  Aufgabelandes  an  die  Verwaltung
des  Bestimmungslandes  und  an  jede
am  Landtransit  verantwortlich  beteiligte
Verwaltung  eine  Versicherungsgebühr
von  5  Centimen  für  je  300  Franken
oder  einen  Teil  von  300  Franken  des
angegebenen  Wertes  zu  entrichten.
        <pb n="666" />
        --  640  --4.

  En  outre,  s'il  y  a  transport
ar  mer  avec  la  mme  garantie,
Administration  d’origine  est  redevable,
  envers  chacun  des  Olliccs
Participant  à  ce  transport,  d'un  droit
d’'assurance  maritime  de  10  centimes
Par  chaque  somme  de  300  franes
ou  fraction  de  300  francs  déclarce.

5.  Le  decompte  de  ces  ports  et
droits  a  lieu  sur  la  base  de  relercs
établis  tous  les  ans,  pendant  une
périole  de  28  jours  à  determiner
Par  le  Röglement  d’exécution  prévu
Par  Tarticle  16  ci-apres.

Anricrz  5.

Taxes.

1.  La  taxe  des  lettres  et  des
boites  Contenant  des  valeurs  declarées
doit  étre  acquittee  à  T’avance  ct  se
compose:

1%  pour  les  lettres,  du  port  et  du
droit  fike  applicables  à  une
lettre  recommandde  du  meme
Poids  et  pour  la  méme  destination,
  —  port  et  droit  acquis
en  entier  à  LOflice  expéditeur;  —
Pour  les  boeites,  d’un  port  de
0  fr.  50  par  pays  participant
au  transport  territorial  et,  le
Cas  Scheant,  d'un  port  d’un  franc
Par  pays  Participant  au  trans-Port
  maritime;

Pour  les  lettres  et  les  beites,
d’un  droit  proportionnel  d’assurance
  comprenant,  par  300francs
ou  fraction  de  300  francs  déclarés,
  autant  de  fois  5  centimes
quil  y  a  d'’Ollices  participant
au  transport  territorial,  avec
addition,  s’il  y  a  lieu,  du  droit

4.  Außerdem  hat  die  Aufgabeverwaltung,
  wenn  es  sich  um  eine  Seebeförderung
  mit  Verantwortlichkeit  handelt,
an  jede  bei  dieser  Beförderung  beteiligte
Verwaltung  eine  Seeversicherungsgebühr
von  10  Centimen  für  je  300  Franken
oder  einen  Teil  von  300  Franken  des
angegebenen  Wertes  zu  vergüten.

5.  Die  Abrechnung  über  diese  Portound
  Gebührenbeträge  erfolgt  auf  Grund
von  Nachweisungen,  die  jährlich  während
eines  28 tägigen  Zeitraums  aufgestellt
werden;  der  Zeitraum  ist  durch  die  in
dem  nachfolgenden  Artikel  16  vorgesehene
Vollzugsordnung  zu  bestimmen.

Artikel  5.
Gebühren.
1.  Die  Gebühr  für  Briefe  und  Kästchen
  mit  Wertangabe  ist  im  voraus  zu
entrichten  und  setzt  sich  zusammen:

1.  für  Briefe  aus  dem  Porto  und
der  festen  Gebühr  für  einen  Einschreibbrief
  von  gleichem  Gewicht
und  Bestimmungsort  —  Porto  und
Gebühr  ungeteilt  der  absendenden
Verwaltung  verbleibend  —;  für
Kästchen  aus  einem  Porto  von
50  Centimen  für  jedes  an  der
Landbeförderung  und  von  einem
Franken  für  jedes  an  der  Seebeförderung
  teilnehmende  Land;



2.  für  Briefe  und  Kästchen  aus  einer
Versicherungsgebühr,  die  sich  aus
so  viel  mal  5  Centimen  für  je
300  Franken  oder  einen  Teil  von
300  Franken  des  angegebenen
Wertes  zusammensetzt,  als  Verwaltungen
  an  der  Landbeförderung
teilnehmen;  hierzu  tritt  erforder-
        <pb n="667" />
        Tassurance  maritime  prévu  an
4°%  paragraphe  de  Tarticle  4
Précédent.

Toutefois,  Comme  mesure  de
transition,  est  réservee  à  chacune
  des  parties  contractantes,
Pour  tenir  compte  de  ses  convenances
  monétaires  ou  autres,
la  faculté  de  percevoir  un  droit
autre  due  celui  indiqué  ci-dessus,
moyennant  que  ce  droit  ne  dé-Passe
  pas  un  qduart  pour  cent
de  la  somme  doclarce.

2.  L’expéditcur  d’'un  envoi  contenant
  des  valcurs  deéclarces  recoit,
sans  frais,  au  moment  du  depot,  un
récépissé  sommaire  de  son  envoi.

3.  Sauf  dans  le  cas  de  rcezpédition
  prévu  au  §2  de  Tarticle  10
ci-apreès,  les  lettres  et  les  boites  renfermant
  des  valeurs  déclarées  ne
peuvent  étre  frappées,  à  la  charge
des  destinataires,  d’aucun  droit  postal
autre  due  celui  de  remise  à  domicile,
s'il  y  a  lLieu.

4.  Ceux  des  pays  adhérents  qui
Dwont  pas  le  franc  pour  unité  monétaire
  fixent  leurs  taxes  à  Tequivalent,
  dans  leur  monnaie  respective,
des  taux  determinés  par  le  paragraphe
  premier  qui  preccde.  Ces
pays  ont  la  faculté  Trarrondir  les
fractions  conformément  au  tableau
inscré  au  Reèglement  d’exécution  de
la  Convention  principale.

Anriclz  6.
Franchise.

1.  Les  lettres  de  valeur  declarée
GEchangées  soit  par  les  Administrations
Postales  entre  elles,  soit  entre  ces
Administrations  et  le  Bureau  inter-Reichs-

  Gesetzbl.  1907.

--  641  --lichenfalls

  die  im  Paragraphen  4
des  vorhergehenden  Artikel  4  vorgesehene
  Seeversicherungsgebühr.
Jedem  der  vertragschließenden
Teile  ist  jedoch  mit  Rücksicht  auf
seine  Währungs-  oder  sonstigen
Verhältnisse  das  Recht  vorbehalten,
eine  andere  als  die  obenangegebene
Versicherungsgebühr  zu  erheben,
sofern  sie  1/4  vom  Hundert  des  angegebenen
  Betrags  nicht  übersteigt.
Diese  Bestimmung  hat  die  Eigenschaft
  einer  Übergangsmaßregel.

2.  Der  Absender  einer  Sendung
mit  Wertangabe  erhält  bei  der  Auflieferung
  unentgeltlich  einen  Einlieferungsschein.


3.  Abgesehen  von  dem  im  §  2  des
nachfolgenden  Artikel  10  bezeichneten
Falle  der  Nachsendung  darf  für  Briefe
und  Kästchen  mit  Wertangabe  außer
dem  etwaigen  Bestellgelde  keine  Postgebühr
  vom  Empfänger  erhoben  werden.

4.  Diejenigen  am  Übereinkommen
teilnehmenden  Länder,  die  nicht  den
Franken  zur  Münzeinheit  haben,  setzen
die  Gebühren  in  ihrer  eigenen  Währung
auf  die  Beträge  fest,  die  den  im  vorhergehenden
  §  1  bezeichneten  Sätzen  gleichkommen.
  Diese  Länder  sind  befugt,  die
Bruchteile  nach  der  Übersicht  abzurunden,
die  in  der  Vollzugsordnung  zum  Hauptvertrag
  enthalten  ist.

Artikel  6.
Gebührenfreiheit.

1.  Briefe  mit  Wertangabe,  welche
die  Postverwaltungen  untereinander  oder
mit  dem  Internationalen  Bureau  austauschen,
  sind  unter  den  im  §  3  des

109
        <pb n="668" />
        national,  sont  admises  à  la  franchise
de  port,  de  droit  fixe  et  de  droit
d'assurance  dans  les  conditions  determinées
  par  Tarticle  11,  §  3,  de  la
Convention  principale.

2.  II  en  est  de  méme  des  lettres
et  des  boites  avec  valeur  declarée  ex-Pédiées
  ou  recues  par  des  prisonniers
de  guerre,  scit  directement,  soit  par
Tintermediaire  des  bureaux  de  renseignements
  dont  il  est  question  au
4  de  Tarticle  11  précite.

3.  Les  envois  avec  valeur  déclarée
expédiés  en  franchise  ne  donnent
Pas  lieu  aux  bonifications  prévues
Par  Tarticle  4  du  présent  Arrangement.

—
Avis  de  rception  et  demandes
de  renseignements.

1.  Lexpéditeur  d’un  envoi  contenant
  des  valeurs  déclarces  peut,
aux  conditions  determinées  par  le
m.  3  de  T’anicle  6  de  la  Convention
Principale  en  ce  qui  concerne  les
objets  recommandes,  obtenir  qu'il
lui  soit  donné  avis  de  la  remise  de
cet  objet  au  destinataire  ou  demander
des  renseignements  sur  le  sortde  son
eenvoi,  postérieurement  au  dépoet.

2.  Le  produit  du  droit  applicable
aux  avis  de  reception  et,  le  cas
SEchéant,  aux  demandes  de  renseignements
  sur  le  sort  des  envois,  est
acquis  en  entier  à  TOflice  du  pays  dui
le  percoit.

Anriczz  8.

Demandes  de  retraiton  demodification  T’adresse;
degrevement  du  montant  d’'un  remboursement;
rewise  par  expris.

1.  Lexpẽditeur  d'un  envoi  avece
valeur  declarée  peut  le  retirer  du

--  642  --Artikel

  11  des  Hauptvertrags  angeebenen
  Voraussetzungen  von  Porto,
fester  Gebuhr  und  Versicherungsgebühr
befreit.

2.  Dasselbe  gilt  für  Briefe  und
Kästchen  mit  Wertangabe,  die  unmittelbar
  oder  durch  Vermittelung  der
im  §  4  des  vorhergenannten  Arrikel  11
erwähnten  Auskunftstellen  von  Kriegsgefangenen
  abgesandt  oder  an  sie  gerichtet
  sind.

3.  Für  die  gebührenfreien  Sendungen
  mit  Wertangabe  werden  die  im
Artikel  4  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  vorgesehenen  Beträge  nicht
vergütet.

Artikel  7.
Rückscheine  und  Nachfragen.

1.  Der  Absender  kann  unter  den  Bedingungen,
  die  im  §  3  des  Artikel  6  des
Hauptvertrags  für  Einschreibsendungen
festgesetzt  sind,  eine  Bescheinigung  über
die  Zustellung  einer  Sendung  mit  Wertangabe
  an  den  Empfänger  (Rückschein)
erhalten  oder  nach  der  Einlieferung  seiner
Sendung  Auskunft  über  ihren  Verbleib
verlangen.

2.  Die  Gebühr  für  Rückscheine  und
eintretendenfalls  für  Nachfragen  nach
dem  Verbleibe  der  Sendungen  gehört
ungeteilt  der  Verwaltung  des  Landes,
das  sie  erhebt.

Artikel  8.

Anträge  auf  Zurückziehung  oder  auf  Änderung  der
Aufschrift,  Ermäßigung  des  Nachnahmebetrags,
Eilbestellung.

1.  Der  Absender  kann  unter  den
Bedingungen  und  Vorbehalten,  die  im
        <pb n="669" />
        service  ou  en  faire  modifier  PTadresse
Pour  réexpédier  cet  envoi,  soit  à
Tintérieur  du  pays  de  destination
Primitif,  soit  sur  PTun  quelconque
des  pays  contractants,  aussi  longtemps
  du’il  n’a  pas  été  livré  au  destinataire,
  aux  conditions  et  sous  les
réserves  détermineées,  pour  les  correspondances
  ordinaires  et  recommandsées,
  par  Tarticle  9  de  la  Convention
  principale.

Liexpediteur  d'un  envoi  avec
valeur  declaréce  grevé  de  rembourse--ment
  peut,  sous  les  conditions  fixées
Pour  les  demandes  de  modiücation
de  Tadresse,  demander  le  dégrevement
  total  ou  partiel  du  montant
du  remboursement.

2.  L  peut,  de  méme,  demander
la  remise  à  domicile  par  pomeur
spécial  aussitét  après  Tarrivee,  aux.
conditions  et  sous  les  réserves  fiues
Par  Tarticke  13  de  ladite  Convention.


Est,  toutefois,  reservée  à  T’Oflice
du  lieu  de  destination,  la  faculiéc  de
faire  remettre  par  expres  un  avis
d’arrivée  de  Tenvoi  au  lieu  de  Tenvoi
  lui-méme  lorsque  ses  reglements
intérieurs  le  comportent.

Anricz  9.
Interdictions.

1.  Toute  declaration  frauduleuse
de  valeur  supérieure  à  la  valeur
réellement  inserce  dans  une  lettre  ou
dans  une  beite  est  interdite.

En  cas  de  déclaration  frauduleuse
de  cette  nature,  Texpéditeur  perd
tout  droit  à  Tindemnité,  sans  préjudice
des  poursuites  judiciaires  due  peut
comporter  Ia  législation  du  pays
Forigine.

--  643  --Artikel

  9  des  Hauptvertrags  für  gewöhnliche
  und  eingeschriebene  Briefsendungen
  vorgesehen  sind,  eine  Sendung
  mit  Wertangabe,  solange  sie  dem
Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist,
zurückziehen  oder  ihre  Aufschrift  zum
Zwecke  der  Nachsendung  innerhalb  des
ursprünglichen  Bestimmungslandes  oder
nach  einem  anderen  der  vertragschließenden
Länder  ändern  lassen.

Der  Absender  einer  mit  Nachnahme
belasteten  Sendung  mit  Wertangabe
kann  unter  den  Bedingungen,  die  für
die  Anträge  auf  Änderung  der  Aufschrift
  festgesetzt  sind,  die  Streichung,
oder  Ermäßigung  des  Nachnahmebetrags
verlangen.

2.  Er  kann  ferner  verlangen,  daß
die  Sendung  sogleich  nach  ihrer  Ankunft
  unter  den  im  Artikel  13  des  Hauptvertrags
  angegebenen  Bedingungen  und
Vorbehalten  dem  Empfänger  durch  besonderen
  Boten  zugestellt  werde.

Der  Verwaltung  des  Bestimmungsorts
  ist  indes  das  Recht  vorbehalten,
an  Stelle  der  Sendung  selbst  nur  eine
Meldung  von  ihrem  Eingange  durch
Eilboten  bestellen  zu  lassen,  wenn  ihre
inländischen  Verordnungen  es  bedingen.

Artikel  9.
Verbote.

1.  Jede  betrügerische  Angabe  eines
höheren  als  des  wirklichen  Wertes  des
Inhalts  eines  Briefes  oder  Kästchens
ist  verboten.

Im  Falle  einer  derartigen  betrügerischen
  Angabe  verliert  der  Absender
jedes  Recht  auf  Ersatz;  auch  kann  gerichtliche
  Verfolgung  nach  der  Gesetzgebung
  des  Aufgabelandes  eintreten.

109
        <pb n="670" />
        2.  I  est  interdit  d’insérer  dans
les  lettres  de  valeur:

a)  des  especes  monnayces;

b)  des  objets  passibles  de  droits
de  douane,  à  Texception  des
valeurs-papier;

e)  des  matieres  d’or  et  d’argent,
des  pierreries,  des  bijoux  et
autres  objets  precieux;

d)  des  objets  dont  Tentrée  ou
la  circulation  sont  prohibéees
dans  le  pays  de  destination.

I  est  également  interdit  d’insérer
dans  les  boites  avec  valeur  declare
des  lettres  ou  notes  pouvant  tenir
lieu  de  correspondance,  des  monnaies
ayant  cours,  des  billets  de  banque
ou  valeurs  duelconques  au  porteur,
des  titres  et  des  objets  rentrant  dans
la  catégorie  des  papiers  d'’aflaires.

Les  objets  qui  auraient  été  à  tort
admis  à  Texpédition,  doivent  étre
renvoycs  au  timbre  d’origine,  sauf
le  cas  ou  IAdministration  du  paj's
de  destination  serait  autorisée  Par
sa  législation  ou  par  ses  reglements
intéerieurs  à  les  remettre  aux  destinataires.


ARTICLE  1I0.
Réexpedition.

1.  Une  lettre  ou  beite  de  valeur
derclarde-  r#e  xpédice  par  suite  du
changement  de  residence  du  destinataire,
  à  lintérieur  du  pays  de
destination,  n’est  passible  d’aucune
taxc  supplémentaire.

2.  En  cCas  de  récxpedition  sur  un
des  pays  contractants  autre  duc  le
pays  de  destination,  les  droits
d’assurance  fixés  par  les  §§  3  et  4

--  644  --2.

  Es  ist  verboten,  in  die  Wertbriefe
  einzulegen:
a)  Geldstücke;

b)  zollpflichtige  Gegenstände  mit

Ausnahme  von  Wertpapieren;

c)  Gold-  und  Silbersachen,  Edelsteine,
  Schmucksachen  und  andere
kostbare  Gegenstände;

d)  Gegenstände,  deren  Einfuhr  oder
Umlauf  im  Bestimmungslande
verboten  ist.

Ferner  ist  verboten,  in  die  Kästchen
  mit  Wertangabe  Briefe  oder  Angaben,
  die  die  Eigenschaft  einer  brieflichen

Mitteilung  haben,  im  Umlaufe  befindliche
  Münzen,  Banknoten  oder  auf  den
Inhaber  lautende  Wertpapiere,  Urkunden
  und  Gegenstände  aus  der  Gattung
  der  Geschäftspapiere  aufzunehmen.

Sendungen,  die  zu  Unrecht  zur  Beförderung
  zugelassen  worden  sind,  müssen
nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Verwaltung
  des  Bestimmungslandes  durch  ihre
Gesetze  oder  inneren  Verordnungen  ermächtigt
  ist,  sie  den  Empfängern  auszuhändigen.


Artikel  10.
Nachsendung.

1.  Briefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe,
  die  aus  Anlaß  der  Veränderung
des  Wohnorts  des  Empfängers  innerhalb
  des  Bestimmungslandes  nachgesandt
  worden  sind,  unterliegen  keiner
Nachschußgebühr.

2.  Für  die  Nachsendung  nach  einem
anderen  vertragschließenden  Lande  als
dem  Bestimmungslande  werden  zu
Gunsten  jeder  bei  der  neuen  Beför-
        <pb n="671" />
        de  l'artiele  4  du  présent  Arrangement
sont  perçus  sur  le  destinataire,  du
chef  de  la  réexpédition,  au  prosit
de  chacun  des  Osslices  intervenant
dans  le  nouveau  transport.  Quand
il  s'agit  d'une  boite  avec  valeur
déclarce,  1  est  percu,  en  outre,  le
Port  fixé  au  §  2  de  Tarticle  4  susvisé.

3.  La  récxpedition  par  suite  de
fausse  direction  ou  de  mise  en  rebut
ne  donne  lieu  à  aucune  perception
Postale  supplementaire  à  la  charge
du  public.

Anriczx  11.

Droits  de  douane;  garantie;  droits  fiscaux  et
frais  d'essayage.

1.  Les  boites  avec  valeur  declarée
sont  soumiscs  à  la  legislation  du  pays
d’origine  ou  du  pays  de  destination,
en  ce  qui  concerne,  à  Texportation,
la  restitution  des  droits  de  garantie,
et,  à  Timportation,  Texercice  du
contröle  de  la  garantie  et  de  la
douane.

2.  Les  droits  fiscaux  et  frais
d’essayage  exigibles  à  l’importation
s  ont  percus  sur  les  destinataires  lors
de  la  distribution.  8Si,  par  suite  de
changement  de  residence  du  destinataire,
  de  refus  ou  pour  toute  autre
cause,  une  boeite  de  valeur  declarée
vient  à  étre  röxpGdice  sur  un  autre
pays  particibant  à  l’échange  ou
renvoyte  au  pays  d'origine,  ceux
des  frais  dont  il  sagit  qui  ne  sont
pas  remboursables  à  la  rcexportation
sont  repétés  d'Oflice  à  Ollice  pour
étre  recouvrés  sur  le  destinataire  ou
sur  Texpéditeur.

--  645  --derung

  beteiligten  Verwaltung  die  in
den  §§  3  und  4  des  Artikel  4  des
gegenwärtigen  Übereinkommens  festgesetzten
  Versicherungsgebühren  vom  Empfänger
  eingezogen.  Handelt  es  sich  um
ein  Kästchen  mit  Wertangabe,  so  wird
außerdem  das  im  §  2  des  vorerwähnten
Artikel  4  festgesetzte  Porto  erhoben.

3.  Für  die  Nachsendung  infolge  unrichtiger
  Leitung  oder  für  die  Rücksendung
  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
wird  vom  Publikum  keine  weitere  Postgebühr
  erhoben.

Artikel  11.

Zollgebühren;  Stempelkontrolle;  Stempelgebühren
und  Prüfungskosten.

1.  Die  Wertkästchen  sind  in  bezug
auf  die  Erstattung  der  Abstempelungsgebühren
  bei  der  Ausfuhr  und  in  bezug
auf  die  Ausübung  der  Stempel-  und
Zollkontrolle  bei  der  Einfuhr  der  Gesetzgebung

  des  Ursprungs-  oder  des  Bestimmungslandes
  unterworfen.

2.  Die  bei  der  Einfuhr  fälligen
Stempelgebühren  und  Prüfungskosten
werden  von  den  Empfängern  bei  der
Bestellung  eingezogen.  Wird  aus  Anlaß
der  Veränderung  des  Wohnorts  des
Empfängers,  der  Annahmeverweigerung
oder  aus  einem  anderen  Grunde  ein
Kästchen  mit  Wertangabe  nach  einem
anderen  am  Austausche  teilnehmenden
Lande  nachgesandt  oder  nach  dem  Aufgabelande
  zurückgesandt,  so  werden  die
Gebühren,  die  bei  der  Weitersendung
nicht  niedergeschlagen  werden  können,
zur  Einziehung  vom  Empfänger  oder
Absender  von  Postverwaltung  zu  Postverwaltung
  weitergerechnet.
        <pb n="672" />
        ARrIcIEx  12.
Responsabilité.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsquf’une  lettre  ou  une  beite  contenant
  des  valeurs  déclarées  a  été
perdue,  spolice  ou  avariée,  Texpéditeur
  ou,  sur  sa  demande,  le  destinataire,
  a  droit  à  une  indemnite
correspondant  au  montant  réel  de  la
perte,  de  la  spoliation  ou  de  T’avarie,
moins  que  le  dommage  Mait  été
causé  par  la  faute  ou  la  ngligence
de  l’expéditeur,  ou  ne  provienne  de
la  nature  de  Tobjet,  et  sans  due
Tindemnité  puisse  déepasser  en  aucun
Cas  la  somme  declarée.

En  cas  de  perte,  et  si  le  remboursement
  est  effectué  au  proßt  de
Texpéditeur,  celui-˙i  a,  en  outre,
droit  à  la  restitution  des  frais  dex-Pédition,
  ainsi  due  des  frais  postaux
de  reclamation  lorsque  la  reclamation
a  été  motivée  par  une  faute  de  la
Poste.  Toutefois,  le  droit  d’assurance
reste  acquis  aux  Administrations
Postales.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risques  pouvant  dériver  du  Ccas
de  force  majeure,  sont  autorisés  à
Percevoir  de  ce  chef  une  surtaze
dans  les  limites  tracéces  dans  le
dernier  alinéa  du  §  1  de  Tarticle  5
du  présent  Arrangement.

3.  T’obligation  de  payer  Pindemnité
  incombe  à  IAdministration  dont
relèeve  le  bureau  expéditeur.  Est
réserV#é  à  cette  Administration  le  recours
  contre  IAdministration  responsable,
  Ciest-à-dire  contre  I’Administration
  sur  le  territoire  ou  dans

--  646  --Artikel

  12.
Gewährleistung.

1.  Wenn  ein  Brief  oder  ein  Kästchen
  mit  Wertangabe  verloren  geht,
beraubt  oder  beschädigt  wird,  so  hat,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
der  Absender  oder  auf  sein  Verlangen
der  Empfänger  Anspruch  auf  einen  dem
wirklichen  Betrage  des  Verlustes,  der
Beraubung  oder  der  Beschädigung  entsprechenden
  Ersatz,  es  sei  denn,  daß  der
Schaden  durch  die  Schuld  oder  Fahrlässigkeit
  des  Absenders  oder  durch  die
natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes
herbeigeführt  worden  ist.  Die  Entschädigung
  darf  in  keinem  Falle  den
angegebenen  Betrag  übersteigen.

Ist  dem  Absender  im  Falle  des  Verlustes
  einer  Sendung  Ersatz  geleistet
worden,  so  hat  er  außerdem  Anspruch
auf  Erstattung  der  Beförderungsgebühren
  und,  wenn  durch  Verschulden  der
Post  eine  Nachfrage  veranlaßt  worden
ist,  auf  Ersatz  der  postseitig  erhobenen
Laufzettelgebühren.  Die  Versicherungsgebühr
  verbleibt  jedoch  den  Postverwaltungen.


2.  Die  Länder,  die  bereit  sind,  für
den  durch  höhere  Gewalt  entstehenden
Schaden  zu  haften,  können  hierfür  in
den  Grenzen,  die  im  Artikel  5,  §  1
letzter  Absatz,  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  gezogen  sind,  eine  Zuschlaggebühr
  erheben.

3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  ber  Verwaltung
ob,  der  die  Aufgabe-Postanstalt  angehört.
  Dieser  Verwaltung  ist  der  Rückgriff
  auf  die  verantwortliche  Verwaltung,
das  heißt  auf  diejenige  vorbehalten,
in  deren  Gebiet  oder  Betriebe  sich  der
        <pb n="673" />
        le  service  de  laquelle  la  perte,  Tavarie
ou  la  spoliation  a  eu  lieu.

En  cas  de  perte,  de  spoliation  ou
çavarie  dans  des  circonstances  de
force  msjeure,  sur  le  territoire  ou
dans  le  service  d’un  pays  se  chargeant
des  risques  mentionnes  au  §  2  cidessus,
  d'une  lettre  ou  d'une  boiĩte
de  valeur  declarée,  le  pays  ou  la
Perte,  la  spoliation  ou  Iavarie  a  eu
lieu  en  est  responsable  devant  IOflice
expéditeur,  si  ce  dernier  se  charge,
de  son  edté,  des  risques  en  cas  de
foree  majeure  à  l'égard  de  ses  ex-Pediteurs,
  duant  aux  envois  de  valeur
declaree.

4.  Jusqu'n  preuve  du  contraire,
la  responsabilité  incombe  à  IAdministration
  qui,  ayant  recu  Tobjet  sans
faire  dobservation,  ne  peut  établir
ni  la  delivrance  au  destinataire  ni,
l  va  lieu,  la  transmission  régulière
à  TAdministration  suivante.

5.  Le  payement  de  Pindemnité  par
Toflice  expediteur  doit  avoir  lieu  le
plus  töt  possible,  et,  au  plus  tard,
dans  le  delai  dun  an  à  partir  du.
jour  de  la  reclamation.  LOfl6e
responsable  est  tenu  de  rembourser,
sans  retard  et  au  moyen  d’'une  traite
ou  d’'un  mandat  de  poste,  à  l’Ollice
expéditeur,  le  montant  de  Tindemnite
  payée  par  celui-ei.

L'Ollice  d’origine  est  autorisé  à
desintéresser  Texpêéditeur  pour  le
compte  de  T’Oflice  intermédiaire  ou.
destinataire  qui,  regulièrement  saisi,
a  laissé  une  année  s’'écouler  sans
donner  suite  à  T’allaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Ollice  dont  la
responsabilité  est  düment  établie  a
tout  dabord  deécliné  le  payement  de

--  647  --Verlust,

  die  Beschädigung  oder  die  Beraubung
  ereignet  hat.

Wenn  im  Gebiet  oder  Betrieb  eines
Landes,  das  für  den  in  dem  vorstehenden
§  2  erwähnten  Schaden  eintritt,  ein
Wertbrief  oder  ein  Wertkästchen  infolge
höherer  Gewalt  verloren  geht,
raubt  oder  beschädigt  wird,  so ist das
Land,  in  dem  der  Verlust  ,  die  Beraubung
  oder  die  Beschädigung  erfolgt
ist,  der  Aufgabeverwaltung  gegenüber
hierfür  verantwortlich;  es  wird  dabei
vorausgesetzt,  daß  diese  Verwaltung  ihrerseits
  die  Ersatzverbindlichkeit  für  Wertsendungen
  im  Falle  der  höheren  Gewalt
ihren  Absendern  gegenüber  übernimmt.

4.  Bis  zum  Nachweise  des  Gegenteils
liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen
Verwaltung  ob,  welche  die  Sendung
unbeanstandet  übernommen  hat  und
weder  die  Aushändigung  an  den  Empfänger

  noch  die  vorschriftsmäßige  Weitersendung
  an  die  folgende  Verwaltung
nachweisen  kann.

5.  Der  Ersatzbetrag  soll  von  der
Verwaltung  des  Aufgabegebiets  sobald
als  möglich  und  spätestens  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Nachfrage
ab  gerechnet,  gezahlt  werden.  Die  verantwortliche
  Verwaltung  ist  verpflichtet,
der  Verwaltung  des  Aufgabegebiets  den
von  dieser  gezahlten  Ersatzbetrag  ohne  Verzug
  durch  Wechsel  oder  Postanweisung
zu  erstatten.

Die  Aufgabeverwaltung  ist  berechtigt,
  den  Absender  für  Rechnung  der
Zwischen-  oder  der  Bestimmungsverwaltung
  zu  entschädigen,  wenn  diese,
nachdem  die  Sache  ordnungsmäßig  anhängig
  gemacht  worden  ist,  ein  Jahr
hat  verstreichen  lassen,  ohne  ihr  Folge
zu  geben.  Wenn  ferner  eine  Verwaltung,
  deren  Verantwortlichkeit  gehörig
        <pb n="674" />
        Tindemnité,  1#  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Pindemnité,  les
frais  accessoires  résultant  du  retard
non  justilük  apporté  au  payement.

6.  II  est  entendu  que  la  réclamation
  n’est  admise  due  dans  le
délai  d'un  an  à  partir  du  dépôt  à  la
poste  de  Tenvoi  portant  declaration;
passé  ce  terme,  le  réclamant  n’a
droit  à  aucune  indemnité.

7.  L'Administration  pour  le  compte
de  laquelle  estopéré  le  remboursement
du  montant  des  valeurs  doéclarccs
non  parvenues  à  destination,  est
subrogee  dans  tous  les  droits  du
Propriétaire.

S.  Si  la  perte,  la  spoliation  ou
Tavarie  a  eu  lieu  en  cours  de  trans-Port
  entre  les  bureaux  d’échange  de
deux  pays  limitrophes,  sans  qu’i
soit  possible  d'ctablir  sur  lequcl  des
deux  territoires  le  fait  Sest  accompli,
les  deux  Administrations  en  cause
supportent  le  dommage  par  moitié.

II  en  est  de  méme  en  cas  d’échange
een  dépeches  closes,  si  la  perte,  la
spoliation  ou  Tavarie  a  eu  lieu  sur
le  territoire  ou  dans  le  service  d'un
Office  intermediaire  non  responsable.

9.  Les  Administrations  cessent
d’étre  responsables  des  valeurs  déclarées
  contenues  dans  les  envois
dont  les  ayants  droit  ont  donné  recu
et  pris  livraison.

Pour  les  envois  adresses  poste
restante  ou  conservés  en  instance  à
la  disposition  des  destinataires,  la
responsabilité  des  Administrations

--  648  --festgestellt

  ist,  anfangs  die  Zahlung  der
Entschädigung  abgelehnt  hat,  so  muß  sie
außer  dem  Ersatzbetrage  die  Nebenkosten
tragen,  die  aus  der  ungerechtfertigten
Verzögerung  der  Zahlung  entstehen.

6.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
soll  nur  zulässig  sein,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe
der  Sendung  mit  Wertangabe  an  gerechnet,
  erhoben  wird;  nach  Ablauf  dieses
Zeitraums  kann  der  Antragsteller  keine
Entschädigung  mehr  beanspruchen.

7.  Die  Verwaltung,  für  deren
Rechnung  die  Ersatzleistung  für  abhanden
  gekommene  Wertsendungen  erfolgt,
tritt  in  alle  Rechte  des  Eigentümers  ein.

8.  Wenn  der  Verlust,  die  Beraubung
oder  die  Beschädigung  sich  während  der
Beförderung  zwischen  den  Auswechselungspostanstalten
  zweier  angrenzenden
Länder  ereignet  hat,  ohne  daß  festgestellt
werden  kann,  auf  welchem  der  beiden
Gebiete  dies  geschehen  ist,  so  wird  der
Schaden  von  den  beiden  beteiligten  Verwaltungen
  zu  gleichen  Teilen  getragen.

Das  ist  auch  der  Fall,  wenn  bei  dem
Austausch  in  geschlossenen  Posten  der
Verlust,  die  Beraubung  oder  die  Beschädigung
  im  Gebiet  oder  Betrieb  einer
nichtverantwortlichen  Durchgangsverwaltung
  stattgefunden  hat.

9.  Die  Postverwaltungen  sind  für
den  Inhalt  der  Sendungen  mit  Wertangabe,
  die  von  den  Empfangsberechtigten
  gegen  Quittung  in  Empfang  genommen
  worden  sind,  nicht  mehr  verantwortlich.


Die  Verantwortlichkeit  der  Verwaltungen
  für  postlagernde  oder  sonst  zur
Abholung  bereitgehaltene  Sendungen
hört  auf,  sobald  sie  an  eine  Person
        <pb n="675" />
        est  dégagée  par  la  ddlivrance  à  une
Personne  qui  a  justifié  de  son  identité
suivant  les  rögles  en  vigueur  dans
le  pays  de  destination,  et  dont  les
nom  et  qualité  sont  conformes  aux
indications  de  Tadresse.

Anricig  13.
Législation  des  Days  contractants;
arrangements  speciaux.

1.  Est  réserré  le  droit  de  chaque
pays  d’appliquer,  aux  envois  contenant
  des  vFaleurs  declarces  à  destination
  ou  Pprovenant  d'’autres  pays,
ses  lois  ou  rglements  intcrieurs,  en
tant  qu’il  ny  est  pas  dérogé  par  le
présent  Arrangement.

2.  Les  stipulations  du  présent
Arrangement  ne  portent  pas  restriction
  au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des
arrangements  specinux,  ainsi  qdue  de
maintenir  et  d'établir  des  unions  plus
restreintes  en  vue  de  la  reduction  des
taxes  ou  de  toute  autre  amcelioration
de  service.

3.  Dans  les  relations  entre  Ollices
qui  se  sont  mis  d'accord  à  cet  égard,
les  expediteurs  de  boites  avec  valeur
declarce  peuvent  prendre  à  leur
charge  les  droits  non  postaux  dont
Tenvoi  serait  passible  dans  le  pays
de  destination,  moyennant  declaration
préalable  au  bureau  de  depot  et
obligation  de  payer,  sur  la  demande
du  bureau  de  destination,  les  Sommes
indiquées  par  ce  dernier.

—
Suspension  temporaire  du  service.
Chacune  des  Administrations  des
pays  contractants  peut,  dans  des  cir-Relchs--Sesebl.
  1907.

--  649  --ausgehändigt

  sind,  die  sich  nach  den
im  Bestimmungslande  geltenden  Vorschriften
  ausgewiesen  hat  und  deren
Name  und  Stand  mit  den  Angaben  in
der  Aufschrift  übereinstimmen.

Artikel  13.

Gesetzgebung  der  vertragschließenden  Länder;

besondere  Abkommen.

1.  Jedem  Lande  ist  das  Recht  vorbehalten,
  auf  Sendungen  mit  Wertangabe
  nach  oder  aus  anderen  Ländern
seine  inneren  Gesetze  oder  Verordnungen
anzuwenden,  soweit  nicht  durch  das
gegenwärtige  Übereinkommen  etwas  anderes
  bestimmt  ist.

2.  Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Übereinkommens  beschränken  nicht
die  Befugnis  der  vertragschließenden
Teile,  zur  Herabsetzung  der  Gebühren
oder  zu  jeder  anderen  Verbesserung  des
Dienstes  besondere  Abkommen  untereinander
  bestehen  zu  lassen  oder  abzuschließen
  sowie  engere  Vereine  aufrecht
zu  erhalten  oder  zu  gründen.

3.  Im  Verkehre  zwischen  Verwaltungen,
  die  sich  hierüber  verständigt
haben,  können  die  Absender  von  Wertkästchen
  auf  Grund  vorgängiger  Erklärung
  bei  der  Einlieferungs-Postanstalt
die  Bezahlung  der  nichtpostalischen  Gebühren,
  die  etwa  im  Bestimmungsland
erhoben  werden,  übernehmen,  wenn  sie
sich  verpflichten,  auf  Verlangen  der
Bestimmungs-Postanstalt  die  von  dieser
Anstalt  angegebenen  Beträge  zu  zahlen.

Artikel  14.
Vorübergehende  Einstellung  des  Dienstes.
Jede  der  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  kann  den  Austausch
110
        <pb n="676" />
        constances  extraordinaires  de  nature
à  justifier  la  mesure,  suspendre  tem-Porairement
  le  service  des  valeurs
declarges,  tant  à  Texpédition  qdu'h  la
réception  et  d’une  manière  genérale
ou  partiells,  sous  la  condition  d’en
donner  immediatement  avis,  au  besoin
par  le  telegraphe,  à  1  Administration
ou  aux  Administrations  intéressees.

Anricrz  15.
Adhésions.  »

Lespaysdol’Unionquin’ont
point  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande  et  dans  la  forme
Prescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale,  en  ce  qui  concerne
les  adhesions  A  TUnion  postale
universelle.

ARriciæ  16.
Règlement  d'exéeution.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  reglent  la
forme  et  le  mode  de  transmission
des  lettres  et  des  boites  contenant
des  valeurs  declarses  et  arrétent
toutes  les  autres  mesures  de  deétail
ou  ’ordre  nécessaires  pour  assurer
Texécution  du  présent  Arrangement.

Anmncdz  17.

Propositions  formultes  dans  Tintervalle
des  Congres.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s'coule
entre  les  réunions  prévues  à  l'article
25  de  la  Convention  principale,  toute
Administration  des  postes  d’'un  des
Pays  contractants,  a  le  droit  d’adresser
aux  autres  Administrations  partici-Pantes,
  par  Tintermeédiaire  du  Bureau.
international,  des  propositions  concernant
  le  service  des  lettres  et  des
boites  avec  valeur  declarée.

--  650  --von

  Wertsendungen  zeitweise,  abgehend
wie  eingehend,  ganz  oder  zum  Teil  einstellen,
  wenn  außergewöhnliche  Verhältnisse
  vorliegen,  die  eine  derartige  Maßnahme
  zu  rechtfertigen  geeignet  sind.
Sie  muß  jedoch  in  solchem  Falle  die
beteiligten  Verwaltungen  unverzüglich,
nötigenfalls  auf  telegraphischem  Wege,
davon  benachrichtigen.

Artikel  15.
Beitritt  neuer  Länder.

Den  Vereinsländern,  die  an  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  nicht  teilgenommen
  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag  und  in  der  Form  gestattet,
die  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschrieben  ist.

Artikel  16.
Vollzugsordnung.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  regeln  die  Form
und  Versendungsweise  der  Briefe  und
Kästchen  mit  Wertangabe  und  setzen
alle  weiteren  Dienstvorschriften  fest,  die
erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
des  gegenwärtigen  Übereinkommens  zu
sichern.

Artikel  17.
Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den
Versammlungen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen,
  die  im  Artikel  25  des
Hauptvertrags  vorgesehen  sind,  ist  jede
Postverwaltung  eines  vertragschließenden
Landes  berechtigt,  den  anderen  beteiligten
Verwaltungen  durch  Vermittelung  des
Internationalen  Bureaus  Vorschläge  in
betreff  des  Wertbrief-  und  Wertkästchendienstes
  zu  unterbreiten.
        <pb n="677" />
        Pour  étre  mise  en  delbération,
chaque  proposition  doit  étre  appuycée
Par  au  moins  deux  Administrations
sans  compter  celle  dont  la  pro-Position
  Emane.  Lorsque  le  Bureau
international  ne  recoit  pas,  en  méme
teimps  due  la  proposition,  le  nombre
necessaire  de  declarations  d’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  procédé  determiné  par  le  82  de  l'article
  26  de  la  Convention  principale.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  reunir,  savoir:

%  Tunanimite  des  suffrages,  §’il
siagit  de  Taddition  de  nouvelles
dispositions  ou  de  la  modifcation
  des  dispositions  du  présent
artiche  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
5.  6,  7.  8.  12  et  18;
les  deux  tiers  des  suflrages,  §il.
s'agit  de  la  modilication  des
dispositions  du  present  Arrangement
  autres  que  celles  des
articles  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  12,
17  et  18;
la  simple  majorité  absolue,  Sil
Fagit  de  Tinterpretation  des  dis-Positions
  du  present  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prévu
à  Tarticle  23  de  la  Convention
Principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacréees,  dans  les  deux  premiers
as,  Par  une  déeclaration  diplomatique
et,  dans  le  troisième  cas,  par  une
notification  administrative,  selon  la
forme  indiquée  à  Tarticle  26  de  la
Conwention  principale.

5.  Toute  modification  ou  résolution
  adoptée  M’est  exécutoire  due
trois  mois,  au  moins,  apres  sa  notification.


--  651  --Jeder

  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  herrührt.  Geht  dem
Internationalen  Bureau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
  Zahl  von  Unterstützungserklärungen
zu,  so  bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  §  2  des  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  werden,  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um

die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen

  oder  um  die  Änderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels

  und  der  Artikel  1,  2,  3,  4,

5,  6,  7,  8,  12  und  18  handelt;
2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn

es  sich  um  die  Änderung  anderer

Bestimmungen  des  gegenwärtigen

Übereinkommens  als  derjenigen

der  Artikel  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,

8,  12,  17  und  18  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  handelt;  doch  gelten
im  Falle  einer  Streitigkeit  die  im
Artikel  23  des  Hauptvertrags  vorgesehenen
  Bestimmungen.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung  im  dritten  Falle
durch  eine  Mitteilung  im  Verwaltungswege
  in  der  im  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  bezeichneten  Form  bestätigt.

5.  Die  angenommenen  Änderungen
oder  Beschlüsse  treten  frühestens  drei
Monate  nach  ihrer  Bekanntmachung
in  Kraft.

110
        <pb n="678" />
        ARrIoIE  I18.
Durte  de  l'Arrangement;  abrogation
des  dispositions  antérieures.

1.  Leprésent  Arrangement  entrera.
en  vigueur  le  17  octobre  1907  et  il
aura  la  meme  durce  due  la  Convention
  principale,  sans  Proudice
du  droit,  réservé  à  chaque  payfs,
de  se  retirer  de  cet  Arrangement
moyennant  un  avis  donné,  un  an  à
Tavance,  Dar  son  Gouvernement  au
Gouvernement  de  la  Conlcderation.
suisse.

2.  Sont  abrogéCes,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exccution  du  présent
Arrangement,  toutes  les  dispositions
convenues  anteérieurement  entre  les
divers  pays  cContractants  ou  entre
leurs  Administrations,  pour  autant
qu’elles  ne  sont  pas  conciliables  avec
les  termes  du  présent  Arrangement,
et  sans  prdjudice  des  dispositions  de
Tarticle  13  précédent.

3.  Le  présent  Arrangement  sera
ratilké  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratilication  seront
GEchanges  à  Rome.

En  foi  de  qduoi,  les  plénipotentiaires
  des  pay#’s  ci-dessus  chumercs
ont  signé  le  Preésent  Arrangement
à  home,  le  vingt-six  mai  mil  neuf
ent  six.

Pour  I  Allemagne  et  les

--  652  --Pour

  I  Autriche:

Artikel  18.
Dauer  des  Übereinkommens;  Aufhebung
früherer  Bestimmungen.

1.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft
treten  und  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag;  jedem  Lande  ist  jedoch
das  Recht  vorbehalten,  auf  Grund  einer
von  seiner  Regierung  der  Regierung
der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  ein
Jahr  vorher  gemachten  Mitteilung  von
dem  Übereinkommen  zurückzutreten.

2.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Übereinkommens
werden  alle  früher  zwischen  den  vertragschließenden
  Ländern  oder  ihren  Verwaltungen
  vereinbarten  Bestimmungen
insoweit  aufgehoben,  als  sie  mit  den
Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  nicht  im  Einklange  stehen;
doch  werden  die  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Artikel  13  hierdurch  nicht
berührt.

3.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  obenbezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Übereinkommen  unterzeichnet
  zu  Rom,  den  sechshundzwanzigsten
  Mai  eintausendneunhundertsechs.



Four  la  Dosnle-Herzégovine:

protectorals  allemands:  Kbbral.  schlejer.
Giesele.  bberan.  Koyanschil.
Kool.
Pour  la  Belgique:
Pour  la  Républlque  J.  Keryid.  Pour  le  Brésil:
Argentine:  —.  M  Toadum  (ameire  de  Nranda  e  llorla

Aberlo  Blancas.

4  lanbu.
        <pb n="679" />
        —  653  —

Pour  la  Bulgarle:  Pour  la  Crande-Drelagne

li.  Slojanovilch.  et  diverses  colonies
I.  Krulhel  brilannilques:
H.  Babingion  Suilb.
Pour  le  Chill:  1rm—m  2
Carlos  Larrain  (laro.  ·
lujssaatossodtigau  konkl’lnåehkllaaalqae:
I.I.l(iscl1.
rour  la  Republigue  F.  A.  borae
de  Colomble:  Pour  la  Crece:
6.  Lichelsen.  (hrs.  Minopouies.
C.  N.  Karos.
Pour  le  Danemark  «
et  les  colonies  danolses:  Four  le  Gualemala:
Körboe.  Tbomäs  Segarin.
Pour  Ia  Hongrie:
Pour  IEgypte:  Pie#e  de  Kala.
I.  Sba.  Dr.  de  leuyer.
Pour  I'Htalle  et  les
PFour  I  Espagne:  colonles  Hallennes:
Carlos  Florez.  Elo  Torpurgo.
——
,„  Prrone.
Pour  Ila  France  et  I/Algerie:  Giweeype  Crebori.
Lerolel.  P.  Delmali.
lochen  Sainl.
leiman.  PFour  le  Japon:
Lanichiro  Matsulkl.

Talell  Kayamura.

Pour  le  Luxembourg:

Pour  les  colonles
et  proteclorats  françals
de  I  Indo-Chine:

X  Pour  le  Monténégro:

PFour  I’ensemble  des  autres  Iz  Popanc
colonles  francalses:  Pour  la  Norvege:
——  Thb.  llejerdabl.

Pou  I.  oogenast:  A.  W.  Lmmel.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  N.  ö.  J.  C.  Eop:

1.  W.  Kumell.
1  V.  Bunell.

Pour  les  Indes
Déerlandalses:
Pec.

Pour  le  Portugal
et  les  colonles  portugalses:

Alredo  Pereira

Pour  la  Roumanle:

br.  (erler.
C.  Cabnelescm.

Pour  la  Russie:
“iclor  bilbiue.

Pour  la  Serble:

Pour  la  Suede:
Predr.  Crönrvall.

Pour  la  Suisse:

Pour  la  Tunisie:

Tbeert  Legrand.
E  Iuozer.

Pour  la  Turqule:
Ab.  Fahrr.
A  had  Hmel.
        <pb n="680" />
        —

Protocole  final.

 

Au  moment  de  Procéder  à  la
signature  de  IArrangement  concernant
  Téchange  des  lettres  et  des
boites  avec  valeur  declarse,  les
Plénipotentinires  soussignés  sont  convenus
  de  ce  qui  suit:

Anric#z  umcox.

En  dérogation  à  la  disposition  du
∆3  de  la#cle  premier  de  I’Arrangement
  qui  flre  à  10  000  francs  la
limite  au-dessous  de  laquelle  le
maximum  de  declaration  de  valeur
ne  peut  en  aucun  cas  étre  fixé,  1
est  Convenu  que  si  un  pays  a  adopté
dans  son  service  intérieur  un  maximum
  inférieur  à  10  000  francs,  i1l  a
la  faculté  de  le  sixer  écgalement  pour
ses  SCchanges  internationaux  de  lettres
et  de  boites  avec  valeur  déclare.

En  foi  de  duoi,  les  plénipotentiaires
ci-dessous  ont  dressé  le  présent
Protocole  final,  qui  aura  la  méme
force  et  la  méme  valeur  que  si  ses
dispositions  étaient  insérées  dans  le
tezte  méme  de  I’Arrangement  auquel
i#  se  rapporte,  et  ils  Tont  signé  en
un  eemplaire  qdui  restera  déposé
aux  Archives  du  Gouvernement
italien  et  dont  une  copie  sera  remise
à  chaque  partie.

Fait  à  Rome,  le  vingt-six  mai  mil
neuf  cent  six.

--  654  --Schlußprotokoll.



 

Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  des
Übereinkommens,  betreffend  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe,  zu  schreiten,  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  folgendes
  übereingekommen:

Einziger  Artikel.

Abweichend  von  der  Bestimmung  im
Artikel  1,  §  3  des  Übereinkommens,  daß
bei  Festsetzung  des  Meistbetrags  der
Wertangabe  in  keinem  Falle  unter  den
Betrag  von  10  000  Franken  heruntergegangen
  werden  darf,  wird  vereinbart,
daß  ein  Land,  das  in  seinem  inneren
Verkehr  einen  geringeren  Meistbetrag
als  10  000  Franken  angenommen  hat,
diese  Summe  auch  für  seinen  Austausch
von  Wertbriefen  und  Wertkästchen  mit
dem  Auslande  festsetzen  darf.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
das  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  seine
Bestimmungen  in  dem  Übereinkommen,
  worauf  es  sich  bezieht,  selbst
ständen,  und  haben  das  Schlußprotokoll
in  einem  Exemplar  unterzeichnet,  das
im  Archive  der  Italienischen  Regierung
niedergelegt  und  wovon  jedem  Teile  eine
Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Geschehen  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten
  Mai  eintausendneunhundertsechs.


Pour  I/Allemasne  et  les  Four  la  Republlque  Pour  I'Autriche:
protectorats  allemands:  Argentine:  K###.
Oiesele.  Aberio  Hlancas.  Iberai.

Lool.
        <pb n="681" />
        —  655  —
Pour  la  Belgidue:

Pour  I'’ensemble  des  autres

172  Ccolonles  Hrancalses:
L  Moca.  lorgl.
n  Pour  la  Crande-Bretagne
Pourla  Bosule-Herzégovine:  et  direrses  colonles
Schleser.  britannloues:
Ieascht.  II  Babingion  Kui.
Pour  le  Brésil:  1  1
——————-s  Pour  1/Inde  britannlue:
Pour  la  Bulgarle:  E.  1.  kusch.
P.  Koranovich.  I.  4  beran.
hlandhe  Pour  la  Cr#e:
Pour  le  Chlll:  (hrisl.  Timopules.
Cwios  larain  (laro.  (C.  Hunoos.
I  Le  Kais  Dobige.  Pour  le  Cuatemala:
Pour  la  Republloue  #bons  gegrin.
de  Colomble:
6.  Lchdlsen.  Pour  la  Hongrie:

Pour  le  Danemark
et  les  colonles  danolses:

Körboe.
Pour  1  Fgypte:
I.  ##be.

PFour  I'Espagne:
Carios  Vore.

Pour  la  France  et  I/Agerie:

—
locen  La#ml.
lleiman.

Pour  les  colonles

et  protectorats  françals

de  I  Indo-Chlue:
C.  Schmad.

Pierre  de  Kalal.
Dr.  de  lleunjej.

Pour  I’  Ltalle  et  les
Colonles  ltallennes:
Lio  Uorpurgo.

Carlo  Gamond.
burove.

Guseppe  Crebono.

P.  Delma.

Pour  le  Japon:
Lanichiro  Nabuli.
lalen  kavamurs.
Pour  le  Luxembourg:
Pour  M.  Nougenast.  A.  M.  kjunel.

Pour  le  Montenégro:
Bog.  Poporich.

Pour  la  Norvege:
I.  lejen#anl.

Pour  les  Pays-Bas:
kour  L.  6.  J.  C.  A.  Pop:
I.  Immell.

.  U.  Immell

Pour  les  Indes
néerlandaises:
Perl

Pour  le  Portugal

et  les  colonles  portugalses:

Alredo  Pereira

Pour  la  Roumanie:
Er.  (erker.
C.  Cabnelescu.
Pour  la  Russie:
Vcdor  Buchue.

Pour  la  Serble:
Pour  Ia  Suede:
Predr.  6rönval.
PFour  la  Sulsse:
.  B.  Pode.
ehe
Pour  Ia  Tunisle:
r17
Pour  la  Turaule:

Al.  Pahrj.
1  kal  Huel.
        <pb n="682" />
        --  656  --Union

  postale  universelle.

 

(No.  3371.)  Arrangement  concernant  le
service  des  mandats  de  poste
condlu  entre  I’Allemagne  et  les
Protectorats  Allemands,  la  République
  Argentine,  1  Autriche,
la  Belgique,  la  Bolivie,  la  Bosnie-Herzégovine,
  le  Bresil,  la  Bulgarie,
  le  Chili,  la  République
de  Colombie,  la  Créte,  le  Danemark
  et  les  Colonies  Danoises,
TEgFypte.  la  France,  I’Algérie,
les  Colonies  et  Protectorats
Français  de  IIndo-Chine,  I'Ensemble
  des  Autres  Colonies
Françaises,  la  Grece,  la  Hongrie,
  HItalie  et  les  Colonies
Italiennes,  le  Japon,  la  République
  de  Libéria,  le  Luxembourg,
  le  Monténégro,  la  Norvege,
  les  Pays-Bas,  les  Colonies
NGerlandaises,  le  Pérou,  le
Portugal  et  les  Colonies  Portugaises,
  la  Roumanie,  la  Serbie,
le  Royaume  de  Siam,  la  Suède,
la  Suisse,  la  Tunisie,  la  Turquie
et  '’Urugusy.  Du  26  mai  1906.

Les  soussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
Cnumérés,

Vu  Tarticle  19  de  la  Convention
Principale,  ont,  d’un  commun  accord
et  sous  réserve  de  ratification,  arrété
IArrangement  suivant:

ARTICLE  PREMIER.
Dispositions  preliminaires.
L’'change  des  envois  de  fonds  par
la  voie  de  la  poste  et  au  moyen  de

(Übersetzung.)
Weltpostverein.

 

(Nr.  3371.)  Übereinkommen,  betreffend  den
Postanweisungsdienst          abgeschlossen  

 

zwischen  Deutschland  und  den
deutschen  Schutzgebieten,  der  Argentinischen
  Republik,  Österreich,
Belgien,  Bolivien,  Bosnien  -  Herzegowina,
  Brasilien,  Bulgarien,
Chile,  der  Republik  Columbien,
Kreta,  Dänemark  und  den  dänischen
  Kolonien,  Egypten,  Frankreich,
  Algerien,  den  französischen
Kolonien  und  Schutzgebieten  von
Indochina,  der  Gesamtheit  der
anderen  französischen  Kolonien,
Griechenland,  Ungarn,  Italien
und  den  italienischen  Kolonien,
Japan,  der  Republik  Liberia,
Luxemburg,  Montenegro,  Norwegen,
  den  Niederlanden,  den
niederländischen  Kolonien,  Peru,
Portugal  und  den  portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Serbien,
dem  Königreiche  Siam,  Schweden,
der  Schweiz,  Tunis,  der  Türkei
und  Uruguay.  Vom  26.  Mai  1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder,  haben  auf  Grund  des  Artikel  19
des  Hauptvertrags  im  Einvernehmen
miteinander  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  folgendes  Übereinkommen  abgeschlossen:


Artikel  1.

Einleitende  Bestimmungen.
Der  Austausch  von  Geldbeträgen  im
Wege  der  Postanweisung  zwischen  den-
        <pb n="683" />
        mandats,  entre  ceux  des  pays  contractants
  dont  les  Administrations
conviennent  d'établir  ce  service,  est
régi  par  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

Anridz  2.
Versement;  montant  maximum;  transmissibilitée.

1.  En  principe,  le  montant  des
mandats  doit  étre  versé  par  les  dé-Posants
  et  payé  aux  bénéftiaires
en  numéraire;  mais  chaque  Administration
  a  la  faculté  de  recevoir  et
d’employer  ellc-méme,  à  cet  eflet.
tout  papier-monnaie  ayant  cours
egal  dans  son  pays,  sous  réserve  de
tehir  compte,  le  cas  cchéant,  de  la
diflérence  de  cours.

2.  Aucun  mandat  ne  peut  excéder
la  somme  de  1000  francs  efllectils
ou  une  somme  approximative  dans  la
monnaie  respective  de  chaque  pays.

3.Sauf  arrangement  contraire
entre  les  Administrations  intéressces,
e  montant  de  chaque  mandat  est
exprimé  dans  la  monnaie  metallique
du  pays  ou  le  payement  doit  avoir
lieu.  A  cet  ellet,  I'Administration
du  pays  Torigine  détermine  elleméme,
  il  y  a  lieu,  le  taux  de  conversion
  de  sa  monnaie  en  monnaie
metallique  du  pays  de  destination.

L/Administration  du  pays  Torigine
détermine  également,  sil  y  a  lieu,
le  cours  à  payer  par  Texpéditeur,
lorsque  ce  pays  et  le  pays  de  destination
  possèdent  le  meme  systeme
monsétaire.

4.  Est  réservée  à  chacun  des  pays
contractants  le  droit  de  deoeclarer
transmissible  par  voie  Tendossc-Reichs-Gesetzbl.

  1907.

--  657  --jenigen

  vertragschließenden  Ländern,  deren
Verwaltungen  die  Einführung  dieses
Dienstes  verabreden,  unterliegt  den
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Übereinkommens.


Artikel  2.

Einzahlung;  Meistbetrag;  Übertragbarkeit.

1.  Grundsätzlich  sollen  die  Postanweisungsbeträge
  in  klingender  Münze
von  den  Absendern  eingezahlt  und  an
die  Empfänger  ausgezahlt  werden;  die
Verwaltungen  sind  aber  befugt,  zu  diesem
Zwecke  jedes  in  ihrem  Lande  in  gesetzlichem
  Umlaufe  befindliche  Papiergeld
anzunehmen  und  zu  verwenden,  doch
muß  dabei  der  etwaige  Kursunterschied
berücksichtigt  werden.

2.  Der  Betrag  einer  Postanweisung
darf  1000  Franken  Metallgeld  oder
eine  annähernd  gleiche  Summe  in  der
Währung  jedes  Landes  nicht  übersteigen.

3.  Wenn  keine  andere  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
besteht,  wird  der  Betrag  jeder  Postanweisung
  in  der  Metallwährung  des
Landes  ausgedrückt,  in  dem  er  ausgezahlt
werden  soll.  Zu  diesem  Zwecke  setzt  erforderlichenfalls
  die  Verwaltung  des  Aufgabelandes
  selbst  das  Verhältnis  fest,  nach
dem  ihre  Währung  in  die  Metallwährung
des  Bestimmungslandes  umzuwandeln  ist.

Die  Verwaltung  des  Aufgabelandes
setzt  erforderlichenfalls  den  Einzahlungskurs
  auch  dann  fest,  wenn  dieses  Land
und  das  Bestimmungsland  dieselbe  Währung
  haben.

4.  Jedem  der  vertragschließenden  Länder
  ist  das  Recht  vorbehalten,  das
Eigentum  an  den  Postanweisungen,  die

111
        <pb n="684" />
        ment,  sur  son  territoire,  la  propriété
des  mandats  de  poste  provenant
d'un  autre  de  ces  pays.

ARriICILE  3.
Taxes;  avis  de  payement;  retrait  et  ebangement
  d'adresse;  remise  par  ex  près.

.  La  taxe  genérale  à  Payer  par
Texpéditeur  pour  chaque  envoi  de
fonds  effectus  en  vertu  de  Tarticle
prcédent  est  fix#ée,  valcur  métallique,
25  centimes  par  50  francs  ou
fraction  de  50  francs,  ou  à  Léquivalent
  dans  la  monnaie  respective
des  pays  contractants,  avec  laculté
FTarrondeir,  le  Cas  Cchéant,  les  fractions.

Sont  exempts  de  toute  taxe  les
mandats  Toollice  relatifs  au  service
des  postes  et  Echangés  entre  les  Administrations
  postales  ou  entre  les
bureaux  relevant  de  ces  Administrations,
  ainsi  que  les  mandats  destinés
aux  Prisonniers  de  guerre  ou  expédiés
Par  eux.

2.  L'Administration  qui  a  délivré
des  mandats  tient  compte,  à  IAdministration
  qui  les  a  acquittées,  dun
droit  de  ¼  pour  cent  du  montant
total  des  mandats  payés,  abstraction
fuite  des  mandats  Emis  en  franchise
de  taxe.

3.  Les  mandats  Gchanges,  par
Tintermédiaire  d'un  des  pays  participant
  à  I'Arrangement,  entre  un
autre  de  ces  pays  et  un  pays  non
Darticipant,  Deuvent  étre  soumis,  au
Profit  de  TOflice  intermediaire,  à  un
droit  supplémentaire,  préleré  sur  le
montant  du  titre  et  represcntant  la
duote-Part  du  pays  non  participantaus

  einem  anderen  dieser  Länder  herrühren,
innerhalb  seines  eigenen  Gebiets  für  übertragbar
  durch  Indossament  zu  erklären.

Artikel  3.
Gebühren;  Auszahlungsscheine;  Zurückziehung  und
Änderung  der  Aufschrift;  Eilbestellung.

1.  Die  vom  Absender  zu  entrichtende
allgemeine  Gebühr  für  jede  auf  Grund
des  vorhergehenden  Artikels  stattfindende
Geldübermittelung  wird  in  Metallgeld

auf  25  Centimen  für  je  50  Franken
oder  einen  Teil  von  50  Franken,  oder
auf  den  gleichen  Wert  in  der  Währung
der  vertragschließenden  Länder  festgesetzt,
wobei  etwaige  Bruchteile  abgerundet
werden  können.

Die  auf  den  Postdienst  bezüglichen
amtlichen  Postanweisungen,  die  zwischen
den  Postverwaltungen  oder  den  diesen
Verwaltungen  unterstellten  Postanstalten
ausgetauscht  werden,  sind  von  jeder  Gebühr
  befreit;  das  gleiche  gilt  auch  für
Postanweisungen,  die  für  Kriegsgefangene
  bestimmt  sind  oder  von  ihnen
aufgegeben  sind.

2.  Die  Verwaltung,  welche  die  Postanweisungen
  angenommen  hat,  vergütet
der  Verwaltung,  die  sie  ausgezahlt  hat,
eine  Gebühr  von  ¼  vom  Hundert  des
Gesamtbetrags  der  ausgezahlten  Postanweisungen,
  abzüglich  der  gebühren- freien

3.  Die  Postanweisungen,  die  durch
Vermittelung  eines  der  Länder,  die  an
dem  Übereinkommen  teilnehmen,  zwischen
einem  anderen  dieser  Länder  und  einem
nichtteilnehmenden  Lande  ausgetauscht
werden,  können  zu  Gunsten  der  Vermittelungsverwaltung
  einer  Zuschlaggebühr
unterworfen  werden;  diese  Gebühr  wird
vom  Betrage  der  Anweisung  abgezogen
und  stellt  den  Anteil  des  an  dem  Übereinkommen
  nichtteilnehmenden  Landes  dar.
        <pb n="685" />
        4.  Les  mandats  de  poste  et  les
acquits  donnes  sur  ces  mandats,  de
méme  due  les  récépisses  delivres  aux
déposants,  ne  peuvent  éire  soumis,
à  la  charge  des  expediteurs  ou  des
destinataires  des  fonds,  à  un  droit
ou  à  une  taxe  quelconque  en  sus
de  la  taxe  percue  en  vertu  du  §  1
du  présent  article,  sauf,  toutefois,  le
droit  de  factage  pour  le  payement
à  domicile,  s#l  y  a  lieu,  et  le  droit
supplémentaire  prévu  par  le  §  3  ciessus.



5.  Lexpéditeur  d’un  mandat  peut
obtenir  un  avis  de  payement  de  ce
mandat,  en  acquittant  T’avance,  au
Profit  exclusif  de  I  Administration  du
Pays  d’origine,  un  droit  fixe  égal  à
celui  qui  est  percu  dans  ce  pays
Pour  les  avis  de  reception  des  correspondances
  recommandées.

Toutefois,  8i  cet  avis  West  pas
reclamé  au  moment  de  Iémisgion  du
mandat,  Texpéediteur  peut  ultérieurement
  en  faire  la  demande,  mais
dans  le  delai  fxé  par  le  §  3  de
Tarticke  7  et  moyennant  payement
d’un  droit  fxre  de  25  centimes  au
maximum.

6.  LTexpcditeur  d’'un  mandat  de
Poste  peut  le  flire  retirer  du  service
rou  en  faire  modilier  Tadresse  aux
conditions  et  sous  les  réserves  déterminées
  pour  les  correspondances
#rdinaires  par  Tarticle  9  de  la  Convention
  principale,  tant  que  le  bendficinire
  n’a  pas  pris  livraison,  soit
du  titre  lui-méme,  soit  du  montant
de  ce  titre.

7.  L’expéditeur  peut  6galement
demander  la  remise  des  fonds  à
domicile,  par  porteur  special,  aussitet

4.  Für  Postanweisungen  und  die
auf  ihnen  erteilten  Quittungen  sowie
für  die  den  Absendern  ausgehändigten
Einlieferungsscheine  darf  über  die  nach

§ 1  des  gegenwärtigen  Artikels  zu
zahlende  Gebühr  hinaus  außer  dem
Bestellgelde  für  die  etwaige  Auszahlung
in  der  Wohnung  und  der  im  vorstehenden
  §  3  vorgesehenen  Zuschlaggebühr
  keine  Abgabe  oder  Gebühr  erhoben
  werden.

5.  Der  Absender  kann  über  die  Auszahlung
  einer  Postanweisung  eine  Bescheinigung
  (Auszahlungsschein)  erhalten,
wenn  er  eine  feste  Gebühr  im  voraus
entrichtet,  welche  derjenigen  gleichkommt,
die  im  Aufgabelande  für  Rückscheine  zu
Einschreibsendungen  erhoben  wird.  Dle
Gebühr  verbleibt  ungeteilt  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes.

Wenn  ein  solcher  Schein  nicht  bei  der
Einlieferung  der  Postanweisung  gefordert
  worden  ist,  kann  der  Absender  ihn
auch  später  verlangen,  jedoch  nur  in
der  durch  §  3  des  Artikel  7  festgesetzten
  Frist  und  gegen  Entrichtung  einer
festen  Gebühr,  die  25  Centimen  nicht
übersteigen  darf.

6.  Der  Absender  kann  unter  den
Bedingungen  und  Vorbehalten,  die  im
Artikel  9  des  Hauptvertrags  für  gewöhnliche
  Briefsendungen  festgesetzt  sind,  eine
Postanweisung    zurückziehen  oder  ihre
Aufschrift  ändern  lassen,  solange  der
Empfänger  weder  die  Postanweisung
selbst  noch  ihren  Betrag  in  Empfang
genommen  hat.

7.  Desgleichen  kann  der  Absender
verlangen,  daß  der  Postanweisungsbetrag
unter  den  im  Artikel  13  des  Hauptver-111
        <pb n="686" />
        après  Tarrivée  du  mandat,  aux  conditions
  fixées  par  T’article  13  de  ladite
  Convention.

.  Est  toutefois  réservée  à  TOllice
du  pays  de  destination  la  faculte  de
faire  remettre  par  exprès,  au  lieu
des  fonds,  un  avis  d’'arrivée  du
mandat  ou  le  titre  lui-méme,  lorsque
ses  reglements  intcrieurs  le  com-Dortent.


Anrickz  4.
Mandats  teléegraphiques.

1.  Les  mandats  de  poste  peuvent
Ctre  transmis  par  le  telcgraphe,  dans
les  relations  entre  les  Ollices  dont
les  pays  sont  relics  par  un  telegraphe
d'Etat  ou  qui  consentent  à  employer
à  cet  effet  la  telégraphie  privée;  ils
s  ont  qualifiés,  en  ce  cas,  de  mandats
telegraphiques.

.  Les  mandats  télégraphiques
peuvent,  comme  les  telégrammes  ordinaires

  et  aus  mémes  conditions  qdue

ces  derniers,  eétre  Soumis  aux  formalites
  de  Turgence,  de  la  réponse
payce,  du  collationnement  et  de
Taccusé  de  réception,  ainsi  qu’aux
formalités  de  la  transmission  par  la
Poste  ou  de  la  remise  par  expres,
Sils  sont  à  destination  d’'une  localité
non  desservie  par  les  tclégraphes
internationaun.  Is  peuvent,  en
outre,  donner  lieu  à  des  demandes
Tavis  de  payement  à  ddlivrer  et  à
expédier  par  la  poste.

Les  expéditeurs  de  mandats  télégraphiques
  peuvent  les  faire  retirer
du  service  ou  en  faire  mocilier
Tadresse  aux  conditions  et  sous  les
réserves  déterminées  pour  les  cor---  660  --



  angegebenen  Bedingungen  dem
Empfänger  sogleich  nach  Ankunft  der
Anweisung  durch  besonderen  Boten  zugestellt
  werde.

8.  Der  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
  ist  indes  das  Recht  vorbehalten,
  an  Stelle  des  Geldes  nur  eine
Meldung  von  dem  Eingange  der  Postanweisung
  oder  die  Postanweisung  selbst
durch  Eilboten  bestellen  zu  lassen,  wenn  ihre
inländischen  Verordnungen  es  bedingen.

Artikel  4.
Telegraphische  Postanweisungen.

1.  Die  Postanweisungen  können  im
Verkehre  zwischen  denjenigen  Postverwaltungen
  telegraphisch  überwiesen  werden,
deren  Länder  durch  einen  Staatstelegraphen
  verbunden  sind  oder  die  bereit  sind,
zu  diesem  Zwecke  die  Privattelegraphen
zu  benutzen;  solche  Postanweisungen
werden  als  telegraphische  bezeichnet.

2.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  können  wie  die  gewöhnlichen  Telegramme
  und  unter  denselben  Bedingungen
  wie  diese  dem  Verfahren  der
Dringlichkeit,  der  bezahlten  Antwort,  der
Vergleichung  und  der  Empfangsanzeige
unterworfen  und,  wenn  sie  nach  einem
an  den  ausländischen  Telegraphenverkehr
nicht  angeschlossenen  Orte  bestimmt  sind,
durch  die  Post  weiterbefördert  oder
durch  Eilboten  bestellt  werden.  Auch
kann  die  Ausstellung  eines  von  der  Post
zu  übersendenden  Auszahlungsscheins
verlangt  werden.

Die  Absender  können  unter  den  Bedingungen
  und  Vorbehalten,  die  im
Artikel  9  des  Hauptvertrags  für  gewöhnliche
  Briefsendungen  festgesetzt  sind,
telegraphische  Postanweisungen  zurück-
        <pb n="687" />
        respondances  ordinaires  par  Tarticle
9  de  la  Convention  principale,  tant
due  le  bénciciaire  n’a  pas  pris  li-Vraison,
  soit  du  titre  lui-meme,  scit
du  montant  de  ce  titre.  Le  bureau
destinataire  ne  peut  toutelois  donner
suite  aux  demandes  de  l'espece
qu’'’après  réception  de  Tavis  confirmatif.


Les  expéditeurs  des  mandats  télégraphiques
  peuvent  ajouter  à  la
formule  réglementaire  du  mandat
des  communications  pour  le  destinataire,
  pourvu  qdu’ils  en  payent  le
montant  d’apres  le  tarif.

3.  LT’expéditeur  d'un  mandat  tdlégraphique
  doit  payer:

a)  la  taxe  ordinaire  des  mandats
de  poste  et,  si  un  avis  de
Payement  est  demandé,  le
droit  fxe  de  cet  avis;

b)  la  taxe  du  télégramme.

4.  Les  mandats  telégraphiques  ne
sont  grevés  Taucuns  frais  autres  que
ceux  prévus  au  présent  article,  ou.
due  ceux  qui  peuvent  étre  percus
en  conformitée  des  réglements  telégraphiques
  internationaux.

Anricrz  5.
Réexpédition.

1.  Par  suite  du  changement  du
residence  du  benéficiaire,  les  mandats
ordinaires  peuvent  étre  réexpédiés
d'un  des  pays  participant  à  TArrangement
  sur  un  autre  de  ces  pays.
Lorsque  le  pays  de  la  nouvelle  destination
  a  un  autre  systeme  moncdtaire
  duc  le  pays  de  la  destination
Primitive,  la  conversion  du  montant
du  mandat  en  monnaie  du  premier
de  ces  pays  est  opérée  par  le  bureau

--  661  --ziehen

  oder  deren  Aufschrift  ändern
lassen,  solange  der  Empfänger  weder
die  Postanweisung  selbst  noch  ihren
Betrag  in  Empfang  genommen  hat.
Die  Bestimmungsanstalt  darf  jedoch
einem  derartigen  Verlangen  erst  nach
Eingang  der  Einzahlungsmeldung  Folge
geben.

Die  Absender  telegraphischer  Postanweisungen
  können  dem  vorgeschriebenen
Wortlaute  der  Anweisung  Mitteilungen
für  den  Empfänger  hinzufügen,  wenn
sie  die  tarifmäßige  Gebühr  dafür  entrichten.


3.  Der  Aufgeber  einer  telegraphischen
Postanweisung  hat  zu  entrichten:

a)  die  gewöhnliche  Postanweisungsgebühr
  und,  wenn  ein  Auszahlungsschein
  verlangt  ist,  die  feste
Gebühr  für  diesen  Schein;

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

4.  Die  telegraphischen  Postanweisungen
  werden  mit  keinen  anderen  Gebühren
als  denjenigen  belastet,  die  in  dem  gegenwärtigen
  Artikel  vorgesehen  sind  oder  deren
Erhebung  nach  den  Telegraphenordnungen
  für  den  Auslandsverkehr  zulässig  ist.

Artikel  5.
Nachsendung.

1.  Bei  Veränderung  des  Wohnorts
des  Empfängers  können  die  gewöhnlichen
  Postanweisungen  aus  einem  der
Länder,  die  am  Übereinkommen  teilnehmen,
nach  einem  anderen  dieser  Länder  nachgesandt
  werden.  Hat  das  neue  Bestimmungsland
  eine  andere  Währung
als  das  ursprüngliche,  so  wird  der  Betrag
der  Postanweisung  von  der  nachsendenden
Postanstalt  in  die  Währung  des  neuen
Bestimmungslandes  nach  dem  Verhältnis
        <pb n="688" />
        réexpéditeur,  d’apres  le  taux  convenu
Pour  les  mandats  à  destination  de
ce  pays  et  cmanant  du  pays  de  la
destination  primitive.  I  West  percu
aucun  supplément  de  taxe  pour  la
réexpédition,  mais  le  pays  de  la
nouvelle  destination  touche  en  tout
Ccas  à  son  profit  la  duote-part  de
taxe  qdui  lui  serait  dévolue  si  le
mandat  lui  avait  été  primitivement
adresscè,  méme  dans  le  cas  ou,  par
suite  d’un  arrangement  special  conclu
entre  le  pays  origine  et  le  pays
de  la  destination  primitive,  la  taxe
effectirement  percue  serait  inférieure
à  la  taxe  prévue  par  Tarticle  3  du
Présent  Arrangement.

Toutefois,  la  conversion  du  montant
  west  pas  opérde  quand  le  mandat
  est  réexpédie  sur  le  pays  Torigine,
sur  le  pays  de  premieère  destination
ou  sur  un  pays  ayant  le  méme
systeme  monctaire  due  Tun  de  ces
deux  pays.  Suivant  le  cas,  le  titre
est  payé  pour  son  montant  primitif
ou  pour  la  somme  versce  en  monnaie
du  pays  T’origine  et  figurant  aux
indications  de  service.

2.  Les  mandats  telégraphiques
peuvent  eétre  rdexpédics  sur  une
nouwelle  destination  par  voie  postale,
aufx  mémes  conditions  que  les  mandats
  ordinaires.

3.  Si  ’Administration  du  nouveau
Pays  de  destination  entretient  avec
celle  de  la  destination  primitive  un
éEchange  de  mandats  téelégraphiques,
la  réexpédition  des  mandats  ordinaires
  ou  teléegraphiques  peut,  à
la  demande  de  Texpediteur  ou  du
destinataire,  étre  operée  par  voie  télégraphique
  des  la  réception  de  Tavis

--  662  --sungen

  können  unter  denselben

umgerechnet,  das  für  die  Umwandlung  von
Postanweisungen  aus  dem  ursprünglichen
nach  dem  neuen  Bestimmungslande  gilt.
Für  die  Nachsendung  wird  eine  Zuschlaggebühr
  nicht  erhoben.  Das  neue  Bestimmungsland
  bezieht  indes  in  jedem  Falle
für  sich  den  Gebührenanteil,  der  ihm
zustehen  würde,  wenn  die  Anweisung
von  vornherein  dorthin  gerichtet  gewesen
  wäre;  das  geschieht  auch  dann,
wenn  die  wirklich  erhobene  Gebühr  infolge
  eines  zwischen  dem  Aufgabe-  und
dem  ursprünglichen  Bestimmungslande
bestehenden  Sonderabkommens  niedriger
ist  als  die  Gebühr,  die  im  Artikel  3  des
gegenwärtigen  Übereinkommens  vorgesehen
  ist.

Die  Umrechnung  des  Betrags  unterbleibt
  jedoch,  wenn  die  Anweisung  nach
dem  Aufgabelande,  nach  dem  ersten
Bestimmungsland  oder  nach  einem  Lande,
das  dieselbe  Währung  wie  eins  dieser
beiden  Länder  hat,  nachgesandt  wird.
Je  nach  Lage  des  Falles  wird  die  Postanweisung
  entweder  mit  ihrem  ursprünglichen
  Betrag  oder  mit  der  Summe,
die  in  der  Währung  des  Aufgabelandes
eingezahlt  und  im  Postvermerk  angegeben
ist,  ausgezahlt.

2.  Die  telegraphischen  Postanweisungen  können  unter denselben  Be-





dingungen  wie  die  gewöhlichen  auf
dem  Postwege  nach  einem  neuen Bestimmungsorte
  nachgesandt  werden.

3.  Unterhält  die  Verwaltung  des
neuen  mit  der  des  ursprünglichen  Bestimmungslandes
  einen  Austausch  von
telegraphischen  Postanweisungen,  so  kann
die  Nachsendung  der  gewöhnlichen  oder
der  telegraphischen  Postanweisungen  nach
Eingang  der  Einzahlungsmeldung  auf
telegraphischen  Wege  erfolgen,  wenn
der  Absender  oder  der  Empfänger  es
        <pb n="689" />
        Confirmatif.  En  pareil  cas,  le  mandat
driginal  est  quittancé  par  le  bureau
réexpéediteur  et  comptabilisc  Ccomme
mandat  payé,  et  les  frais  postaux
et  telégraphiques  afférents  au  nouveau

cours  sont  deduits  du  montant
à  transmettre.

ARriciE  6.
Decomptes.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  dressent,  aux
éboques  fx#ées  par  le  Règlement  cir
apres,  les  Ccomptes  sur  lesquels  sont
recapitulées  toutes  les  sommes  payées
Par  leurs  bureaux  respectifs;  et  ces
comptes,  apres  avoir  été  deébattus
et  arrétes  contradictoirement,  sont
soldés,  sauf  arrangement  contraire,
en  monnaie  d’or  du  pays  créancier,
Par  I’Administration  qdui  est  reconnue
redevable  envers  une  autre,  dans  le
ddai  fixé  par  le  méme  Reglement.

2.  A  cet  eflet,  et  sauf  autre
arrangement,  lorsque  les  mandats
ont  été6  payés  dans  des  monnaies
diflérentes,  la  créance  la  plus  faible
est  convertie  en  méme  monnsie  que
la  créance  la  plus  forte,  au  pair  des
monnaies  dor  des  deux  pays.

3.  En  cas  de  non-payement  du
solde  d’un  compte  dans  les  deélais
fixés,  le  montant  de  ce  solde  est
Productif  d’interéts,  à  dater  du  jour
de  Texpiration  desdits  délais  jusqu'au
jour  ou  le  payement  a  lieu.  Ces
intéréts  sont  calculés  à  raison  de
5%  Tan  et  sont  portées  au  debit  de
I  Administration  retardataire  sur  le
compte  suivant.

--  663  --verlangt.

  In  solchem  Falle  wird  die
Ursprungs-Postanweisung  von  der  nachsendenden
  Anstalt  quittiert  und  wie  eine
ausgezahlte  Postanweisung  verrechnet;
die  für  die  neue  Beförderung  entstehenden
  Post-  und  Telegrammgebühren
werden  von  dem  weiterzusendenden  Betrag
  abgezogen.

Artikel  6.
Abrechnungen.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  zu  den  in  der
nachstehenden  Vollzugsordnung  festgesetzten
  Zeitpunkten  Rechnungen  auf,  die
alle  bei  ihren  Postanstalten  ausgezahlten
Postanweisungsbeträge  enthalten;  nach
gegenseitiger  Prüfung  und  Feststellung
werden  die  Rechnungen,  wenn  keine
andere  Verabredung  besteht,  von  der
schuldenden  Verwaltung  in  Goldgeld  des
Landes,  für  das  sich  ein  Guthaben  ergibt,
in  der  durch  die  Vollzugsordnung  festgesetzten
  Frist  beglichen.

2.  Zu  diesem  Zwecke  wird,  wenn
die  Postanweisungen  in  verschiedenen
Währungen  ausgezahlt  worden  sind,  die
geringere  Forderung  in  die  Währung
umgewandelt,  auf  welche  die  größere
Forderung  lautet,  und  zwar  zum  Pariwerte
  der  Goldmünzen  der  beiden  Länder;
doch  können  abweichende  Vereinbarungen
getroffen  werden.

3.  Wird  das  aus  einer  Rechnung  sich
ergebende  Guthaben  nicht  in  den  festgesetzten
  Fristen  bezahlt,  so  ist  der  Betrag
  dieses  Guthabens  vom  Tage  des
Ablaufs  der  Fristen  ab  bis    zum  Tage
der  Zahlung  zu  verzinsen.  Die  Zinsen
werden  mit  jährlich  5  vom  Hundert  berechnet
  und  der  säumigen  Verwaltung  in
der  nächsten  Rechnung  in  Schuld  gestellt.
        <pb n="690" />
        ARTICIE  7T.
Responsabilité;  mandats  non  distribuables
peri

1.  Les  sommes  converties  en
mandats  de  Poste  sont  garanties  aux
déposants,  jusqu#au  moment  on  elles
ont  été  régulièrement  payces  aux
destinataires  ou  aux  mandataires  de
ceux-ci.

2.  Les  sommes  encaissées  par
chaque  Administration,  en  échange
de  mandats  de  poste  dont  le  montant
  n’'a  pas  été  réclamé  par  les
ayants  droit  dans  les  delais  fizcs
Par  les  lois  ou  reglements  du  pays
dorigine,  sont  définitirement  acquises
  à  IAdministration  qdui  a  delrc
  ces  mandats.

3.  Iest  toutefois  entendu  que  la
réclamation  concernant  le  payement
d'un  mandat  à  une  personne  non
antorisce  West  admise  qdue  dans  le
délai  Tun  an  à  partir  du  jour  de
Texpiration  de  la  validité  normale
du  mandat;  passé  ce  terme,  les
Administrations  cessent  d’étre  responsables
  des  payements  sur  faux
acquits.

Pour  les  mandats  adressés  poste
restante,  la  resbonsabilité  Cesse  egalement
  par  le  Payement  à  une  persolme
qui  a  justisié,  suivant  les  règles  en
vigueur  dans  le  pays  de  destination,
due  ses  nom  et  qualité  sont  conformes
aux  indications  de  Tadresse  du
mandat.

Anricr#z  8.
Unioos  restreintes.
Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes  de

--  664  --Artikel

  7.
Gewährleistung;  Verjährung  unanbringlicher
Postanweisungen.
1.  Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten
  Beträge  wird  den  Absendern
bis  zum  Zeitpunkte  der  richtigen  Auszahlung
  an  die  Empfänger  oder  an  deren
Bevollmächtigte  Gewähr  geleistet.

2.  Die  von  jeder  Verwaltung  vereinnahmten
  Summen  für  Postanweisungen,
  deren  Betrag  in  den  durch
die  Gesetze  oder  Verordnungen  des
Aufgabelandes  festgesetzten  Fristen  von
den  Berechtigten  nicht  zurückgefordert
worden  ist,  verfallen  endgültig  der  Verwaltung,
  die  diese  Postanweisungen  angenommen
  hat.

3.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
wegen  Auszahlung  eines  Postanweisungsbetrags
  an  eine  unberechtigte  Person  soll
nur  zulässig  sein,  wenn  er  innerhalb  eines
Jahres,  vom  Tage  des  Ablaufs  der  bestimmungsmäßigen
  Gültigkeitsfrist  der
Postanweisung  an  gerechnet,  erhoben  wird;
nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  hört  die
Haftpflicht  der  Verwaltungen  für  Auszahlungen
  auf  Grund  gefälschter  Quittungen
  auf.

Desgleichen  hört  die  Haftpflicht  für
postlagernde  Anweisungen  mit  der  Auszahlung
  an  eine  Person  auf,  die  nach

den  im  Bestimmungslande  gültigen
Vorschriften  nachgewiesen  hat,  daß  ihr
Name  und  Stand  mit  den  Angaben  in
der  Aufschrift  der  Anweisung  übereinstimmen.


Artikel  8.

Engere  Vereine.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugnis  der  vertragschließenden  Teile,
        <pb n="691" />
        maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  speciaux,  ainsi  due  de  maintenir
  et  d'ẽtablir  des  unions  plus
restreintes  en  vue  de  la  reduction
des  taxes  ou  de  toute  autre  amélioration
  du  service.

Anriczz  9.
Suspension  extraordinaire  du  service.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  dui
sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
suspendre  temporairement  le  service
des  mandats  internationaux,  d’une
manière  genérale  ou  partielle,  sous
Ia  condition  d’en  donner  immédiatement
  avis,  au  besoin  par  le
telécgraphe,  à  FAdministration  ou
aux  Administrations  intéressées.

Anriczz  10.
Adhésions  à  I'Arrangement.

Les  pays  de  IUnion  qui  w’ont
Point  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adhérer  sur
leur  demande,  et  dans  la  forme
Prescrite  par  Tarticle  24  de  la  Convention
  principale  en  ce  qui  con-Cerne
  les  adhésions  à  IUnion  postale
universelle.

Anndiz  11.

Designation  des  bureaux  Participant  à
Techange;  Reglement  d'enécution.

Les  Administrations  des  postes  des
pays  contractants  désignent,  chacune
Pour  ce  dui  la  concerne,  les  bureaux
qui  doivent  délivrer  et  payer  les
mandats  à  émettre  en  vertu  des
articles  préccdents.  Elles  rglent  la
forme  et  le  mode  de  transmission
des  mandats,  la  forme  des  comptes
désignes  à  Tarticle  6  et  toute  autre

Reichs-Gesetzbl.  1907

--  665  --zur

  Herabsetzung  der  Gebühren  oder  zu
jeder  anderen  Verbesserung  des  Dienstes
besondere  Abkommen  untereinander  bestehen
  zu  lassen  oder  abzuschließen  sowie
engere  Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder
zu  gründen.

Artikel  9.
Außergewöhnliche  Einstellung  des  Dienstes.

Jede  Verwaltung  kann  den  Austausch
von  Postanweisungen  im  Verkehre  mit
dem  Auslande  vorübergehend  ganz  oder
teilweise  einstellen,  wenn  außergewöhnliche
  Verhältnisse  vorliegen,  die  eine  derartige
  Maßnahme  zu  rechtfertigen  geeignet
sind.  Sie  muß  jedoch  in  solchem  Falle
die  beteiligten  Verwaltungen  unverzüglich,
nötigenfalls  auf  telegraphischem  Wege,
davon  benachrichtigen.

Artikel  10.

Beitritt  zum  Übereinkommen.

Den  Vereinsländern,  die  an  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  nicht  teilgenommen
  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag  und  in  der  Form  gestattet,
die  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschrieben  ist.

Artikel  11.

Bezeichnung  der  am  Postanweisungsaustausche  teilnehmenden
  Postanstalten;  Vollzugsordnung.
Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden

  Länder  bezeichnen,  jede  für

ihren  Bereich,  diejenigen  Postanstalten,
die  Postanweisungen  nach  Maßgabe  der
vorstehenden  Artikel  annehmen  und  auszahlen
  sollen.  Sie  setzen  die  Form  und

Versendungsweise  der  Postanweisungen,

die  Form  der  im  Artikel  6  bezeichneten

Abrechnungen  sowie  alle  weiteren  Dienst-112
        <pb n="692" />
        mesure  de  détail  ou  Tordre  nécessaire
Pour  assurer  Texécution  du  prcsent
Arrangement.

Anr#ickz  12.
Propositions  dans  Tintervalle  des  réunions.
1.  Dans  Tintervalle  qui  §’écoule
entre  les  réunions  prévues  à  Tarticle
  25  de  la  Convention  principale,
toute  Administration  des  postes  d’un
des  pays  contractants  a  le  droit
d’adresser  aux  autres  Administrations
participantes,  par  Dintermédiaire  du
Bureau  international,  des  Propositions
concernant  le  service  des  mandats
de  poste.
Pour  stre  mise  en  delibération,
chadue  proposition  doit  étre  appuyde
Par  au  moins  deux  Administrations,
sans  compter  celle  dont  la  proposition
éGmane.  Lorsque  le  Bureau  international
  ne  recoit  Pas,  en  meme
temps  qdue  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  declarations  d’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune
suite.
2.  Toute  proposition  est  soumise
an  procédé  déterminé  par  le  §  2  de
Tarticke  26  de  la  Convention  principale.

3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Propositions  doivent  réunir,  savoir:
Tunanimité  des  suffrages,  Fiil
s'agit  de  Taddition  de  nouvelles
dispositions  ou  delamodifcation
des  dispositions  du  présent  artiche
  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
6  et  14;

2e  les  deux  tiers  des  suffrages,  §'I
s'agit  de  la  modification  des  dis-Positions
  autres  due  celles  des
articles  precites;

vorschriften  fest,  die  erforderlich  sind,  um
die  Ausführung  des  gegenwärtigen
einkommens  zu  sichern.

Artikel  12.

Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen,
  die  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
  vorgesehen  sind,  ist  jede  Postverwaltung
  eines  vertragschließenden
Landes  berechtigt,  den  anderen  beteiligten
Verwaltungen  durch  Vermittelung  des
Internationalen  Bureaus  Vorschläge  in
betreff  des  Postanweisungsdienstes  zu
unterbreiten.

Jeder  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  herrührt.  Geht  dem
Internationalen  Bureau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
Zahl  von  Unterstützungserklärungen  zu,
so  bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  § 2  des  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar

  zu  werden,  erhalten:

1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Änderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  1,  2,  3,
4,  6  und  14  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Änderung  anderer
als  der  vorstehend  bezeichneten
Artikel  handelt;
        <pb n="693" />
        3  la  simple  majorité  absolue,  §'##
s'agit  de  Tinterprétation  des  dis-Positions
  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prevu
Par  I’article  23  de  la  Convention
Principale.

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
Cas,  par  une  declaration  diplomatique,
  et,  dans  le  troisième  cas,  par
une  notification  administrative,  selon
la  forme  indiquse  à  Tarticle  26  de
Ia  Convention  principale.

5.  Toute  modilication  ou  résclution
adoptee  M’est  exécutoire  due  trois
mois,  au  moins,  apres  Sa  notification.

ARricLE  13.
Participation  d’'autres  Administrations  au  service
des  mandats.

Les  pays  dans  lesquels  le  service  des
mandats  releve  d'une  Administration
autre  due  celle  des  postes,  peuvent
Participer  à  Téchange  régi  par  les
dispesitions  du  présent  Arrangement.

II  appartient  à  TAdministration.
chargée,  dans  ces  pays,  du  service
des  mandats,  de  s'entendre  avec
IAdministration  postale,  pour  assurer
la  complete  exécution  de  toutes  les
clauses  de  Arrangement.

Elle  leur  servira  d’intermédiaire
Pour  toutes  leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
Pays  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

Anriczz  14.
Durée  de  IArrangement;  ratification.
1.  Leprésent  Arrangement  entrera
en  vigueur  le  1“  octobre  1907.

--  667  --3.

  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  handelt;  doch
gelten  im  Falle  einer  Streitigkeit  die
im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
vorgesehenen  Bestimmungen.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung,  im  dritten  Falle
durch  eine  Mitteilung  im  Verwaltungswege
  in  der  im  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  bezeichneten  Form  bestätigt.

5.  Die  angenommenen  Änderungen
oder  Beschlüsse  treten  frühestens  drei
Monate  nach  ihrer  Bekanntmachung  in
Kraft.

Artikel  13.

Beteiligung  anderer  Verwaltungen  am  Postanweisungsdienste.



Die  Länder,  in  denen  der  Postanweisungsdienst
  von  einer  anderen  Verwaltung
  als  der  Postverwaltung  wahrgenommen
  wird,  können  an  dem  Austausche
  teilnehmen,  der  durch  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  geregelt  ist.

Es  ist  Sache  der  Verwaltung,  die  in
diesen  Ländern  mit  dem  Postanweisungsdienste
  beauftragt  ist,  sich  mit  der  Postverwaltung
  zu  verständigen,  um  die  vollständige
  Ausführung  aller  Bedingungen
des  Übereinkommens  zu  sichern.

Die  Postverwaltung  dient  der  anderen
Verwaltung  in  allen  ihren  Beziehungen
mit  den  Postverwaltungen  der  übrigen
vertragschließenden  Länder  und  dem
Internationalen  Bureau  als  Vermittlerin.

Artikel  14.
Dauer  des  Übereinkommens;  Ratifikation.

1.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft  treten.
112
        <pb n="694" />
        2.  II  aura  la  meme  durce  due  la
Convention  principale,  sans  prcjudice
du  droit  réservé  à  chaque  pays  de
se  retirer  de  cet  Arrangement  moyennant
  un  avis  donne,  un  an  à  T’avance,
  par  Son  Gouvernement  au  Couvernement
  de  la  Confederation  suisse.

3.  Sont  abrogces,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exccution  du  présent
Arrangement,  toutes  les  dispositions
convenues  antérieurement  entre  les
divers  Gouvernements  ou  Administrations
  des  Parties  contractantes,  pour
autant  qu’elles  ne  seraient  pas  conciliables
  avec  les  termes  du  Present
Arrangement,  le  tout  sans  prcjudice
des  droits  réservés  par  Torticle  8.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratilié  aussitot  que  faire  se  pourra.
I#es  actes  de  ratilication  seront
SEchangés  à  Rome.

En  foi  de  quoi,  les  plenipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  cnuméerés
ont  signé  le  présent  Arrangement  à
Rome,  le  vingt-six  mai  mil  neuf

--  668  --2.

  Es  soll  die  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertragf  jedem  Lande  ist  jedoch
das  Recht  vorbehalten,  auf  Grund  einer
von  seiner  Regierung  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  ein  Jahr
vorher  gemachten  Mitteilung  von  dem
übereinkommen  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Übereinkommens  werden
  alle  früher  zwischen  den  Regierungen
  oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
  Teile  vereinbarten  Bestimmungen
  insoweit  aufgehoben  ,  als  sie  mit
den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  nicht  im  Einklange  stehen;
doch  werden  die  im  Artikel  8  vorbehaltenen
  Rechte  hierdurch  nicht  berührt.

4.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  obenbezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Übereinkommen  unterzeichnet
  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten  

 

      Mai  eintausendneunhundertsechs.
Pour  F’aAllemagne  et  les  Pour  la  Bollvie:  Pour  la  Republique  de
protectorats  allemands:  1  de  lemoine.  Colombio:
8  PourlaBosnle-Herzégovine;  1
cklefer.  Pour  Ia  Crete:
Pour  la  Republlque  Lonanchl.  —m
Argentine:  Canuo  Camood.
Iberto  Blances.  Lunin  .  our  *  #un  Pirone.
badurm  Larnelro  de  Lrandd  e  Horfd.
Pour  I’Autriche:  6*r#  kun
Kübral.  Pour  la  Bulgarle:
#beran.  P.  Koraponich.  Pour  le  Danemark  et  les
I.  Konichef.  Colonies  danoises:
Pour  la  Belglaue:  Küchoe
I.  Kurpin.  Pour  le  Chill:  «
L  Iofotx  cakloslmaiaclara  FOUMSMCZ
Llambilx  lLuissaolosIockrigug  Isaba
        <pb n="695" />
        Pour  la  Franeo  et  lAlgerie:

lacolej.
Lucien  Faint.
Lerman.

Pour  les  colonles  et  les
proteciorats  francals  de

Plndo-Chine:
C.  Lchmidl.

Pour  H’ensemble  des  autres
colonles  francalses:

lorgal.

Pour  la  Crèce:

(hrst.  Küropoulos.
(.  K.  Karwoes.

Pour  la  Hongrie:

Pierre  de  Kala.
Dr.  de  Heupef.

Four  Pitalle  et  les  colonies

itallennes:

Llio  Lorpurgo.
Oulo  Camond.

brrone.

biuseppe  Crebori.

K.  belmat.

—  669  —

Pour  le  Japon:

Kanichiro  Matsukl
Iabeji  kavamua.

Pour  la  Républiqdue
de  Liberla:

—

Pour  le  Luxembourg:

bou  M.  Hongenast:
1  V.  Lmnel.

Pour  le  Montenégro:
Eug.  Poponich.

Pour  la  Noruège:
Ihb.  llegerdall.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  .  6.  J.  C.  A.  Pop:
—

A  W.  humell.

Pour  les  colonles  neerlandalses:


Pect.
Pour  le  Pérou:

Pour  le  Portugal  et  les
colonles  portugalses:
Mbredo  Pereira

Pour  la  Roumanie:
Cr.  (erker.
C.  Cahmielescn.

Pour  la  Serble:

Pour  le  Royaume  de  Slam:
U.  Keuchenus.

Pour  Ia  Sucède:
Predr.  Grönval.

Pour  la  JSuisse:
J.  B.  Plioda.
I.  Käger.
C.  Delessert.

Pour  la  Tunisle:
Alberl  Legrapd.
L.  Auozer.

Pour  la  Turdule:
Al  Pabrr.
A.  Fuad  Bumet.

Pour  FUr#uguay:
Leclor  K.  Cömer.
        <pb n="696" />
        Protocole  final.

Au  moment  de  procéder  à  la  signature
  de  IArrangement  concernant
le  service  des  mandats  de  poste,  les
Plénipotentiaires  soussignés  sont  convenus
  de  ce  qui  suit:

Anrio#z  unloux.

En  dérogation  à  la  disposition  de
PTarticle  2,  §  2,  de  I’Arrangement  qui
fxre  à  1000  francs  ellectifs  ou  à
une  somme  approximative  dans  la
monnaie  respective  de  chaque  pays
le  montant  maximum  d’un  mandat,
il  est  convenu  que  la  Bolivie,  la
Bulgarie,  la  République  de  Colombie,
la  Grece  et  la  Turquie  sont  autorisés  à
restreindre  ce  maximum  à  500  francs
eflectifs.

En  outre,  est  réservée  à  DTOflice  de
Bulgarie  dont  la  Iégislation  siuoppose
actuellement  àA  T’application  des  taxes
Prévues  à  Tarticle  3  de  ’Arrangement,
Ia  faculté  d'’appliquer  les  taxes  prévues
  par  I’Arrangement  de  Wasbington
  pour  les  mandats  éCmis  en  Bulgarie.

En  foi  de  quoi,  les  plénipotentiaires
ci-dessous  ont  dressé  le  présent  Protocole
  final,  qui  aura  la  méme  force
et  la  méme  vFaleur  qdue  si  ses  dis-Positions
  étaient  insérdes  dans  le
texte  méme  de  IArrangement  auquel
i.  se  rapporte,  et  ils  Tont  signé  en
un  exemplaire  dui  restera  déposé  aux
Archives  du  Gouvernement  d'Italie

--  670  --Schlußprotokoll.



 

Im  Begriffe,  zur  Unterzeichnung  des
Übereinkommens,  betreffend  den  Postanweisungsdienst,
  zu  schreiten,  sind  die
unterzeichneten  Bevollmächtigten  über
folgendes  übereingekommen:

Einziger  Artikel.

Abweichend  von  der  Bestimmung  im
Artikel  2,  §  2  des  Übereinkommens,
daß  der  Meistbetrag  einer  Postanweisung
1000  Franken  Metallgeld  oder  eine  annähernd
  gleiche  Summe  in  der  Währung
  jedes  Landes  beträgt,  wird  vereinbart,
  daß  Bolivien,  Bulgarien,  die
Republik  Columbien,  Griechenland  und
die  Türkei  diesen  Meistbetrag  auf
500  Franken  Metallgeld  beschränken
dürfen.

Außerdem  ist  der  bulgarischen  Postverwaltung,
  deren  Gesetzgebung  die  Anwendung
  der  im  Artikel  3  des  Übereinkommens
  vorgesehenen  Gebühren  gegenwärtig
  nicht  zuläßt,  die  Befugnis  zugestanden
  worden,  für  die  in  Bulgarien
eingelieferten  Postanweisungen  die  im
Washingtoner  Übereinkommen  vorgesehenen
  Gebühren  anzuwenden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlu?protokoll  aufgenommen,
das  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
  haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
  in  dem  Übereinkommen,  worauf
  es  sich  bezieht,  selbst  ständen,  und
haben  das  Schlußprotokoll  in  einem
Exemplar  unterzeichnet,  das  im  Archive
        <pb n="697" />
        —  671  —

et  dont  une  copie  sera  remise  à  der  Italienischen  Regierung  niedergelegt

chaque  partie.  und  wovon  jedem  Teile  eine  Abschrift
zugestellt  werden  wird.

Fait  à  Rome,  le  vingt-six  mai  mil.  Geschehen  zu  Rom  ,  den  sechsundzwan- 



neuf  cent  six.  zigsten  Mai  eintausendneunhundertsechs
Pour  FAllemagne  ei  les  Pour  la  Républlque  de  Pour  la  Hongrie:
Protectorats  allemands:  Colombie:  Piene  de  Kua.
zrne  C.  Mchebees.  Dr.  de  leuygel.
1.
Pour  la  Criie:  Pour  FEltalle
Pour  la  Repnblique  Llo  Lorpurpo.  et  les  colonies  itallennes:
Argentine:  Carlo  Camoad.  Kl  —
Aberto  hlancas.  brove.  Carlo  Gamodd.
Giuseppe  brebono.  Pirroge.
PFour  FAutriche:  I.  Deimab.  Ciseeppe  Creborio
Söbral.  P.  Delmat.
#beran.  Pour  le  Danemark
Pour  la  Belglaue:  Korbee.  Karichiro  Nabul.
J.  Slerpin.  Takel  kavamura.
1.  I#n  Pour  Thgypte:
lanbin.  .  baba  Pour  la  Republique
de  Ulberla:
Peur  Ia  Bollwie:  Pour  la  France  et  PIgerle:  1  6#  loche
1  de  lemomne.  lacole.
e  *
Pourla  Bosule-Uerzegoyine:  ““  v"*  r  llenhaunse
—  t  1  Luaseunt
Lowarschn.  „  Pour  les  -  6  jnimel.
el  protectorats  srança
pour  le  Bresl:  I4%  ingorChluss-  Pour  le  Montenegro:
oaquim  lameiro  de  Arand  e  Norta.  X  Eug  Poporich.
Pour  la  Bulgarie:  Pour  Fensemble  des  autres  Pour  la  Nornege:
b.  Korapoick.  olonles  krancalses:  Ihb.  lererdahl.
I.  Moulchelf.  Vorgal.
Pour  les  Pays-Bas:
Pour  le  Chlll:  Pour  la  Crecxce:  Peu  N.  C.  I.  C  A  Pep:
Carlos  Laran  (laro.  Chrisl.  Imopoulos.  A.  W.  Lumell.

lus  K##los  Rodriger.  .  A.  Har#es.  A  V.  unel.
        <pb n="698" />
        Pour  les  colonles
neerlandalses:
berk.

Pour  le  Pérou:

Pour  le  Portugal

et  les  colonies  portugaises:

Mlredo  Pereira.

—  672  —
Pour  la  Serble:

Pour  le  Royaume
de  Siam:

I.  Leochenius.

Pour  la  Suède:
Fredr.  Crönvall.

Pour  la  Sulsse:

 

 

Pour  la  Roumanie:;  J.  B.  Pioda.
Cr.  Cerler.  1  Kägzer.
C.  Gabneelesc.  C.  Delessert.
Union  postale  universelle.
(No.  3372.)  Convention  concernant  (Nr.  3372.)

Téchange  des  colis  postaux
conclue  entre  l'Allemagne  et  les
Protectorats  Allemands,  la  République
  Argentine,  l'Autriche,
la  Belgique,  la  Bolivie,  la  Bosnie-Ierzégovine,
  la  Bulgarie,
le  Chili,  la  République  de  Colombie,
  la  Créte,  le  Danemark
et  les  Colonies  Danoiscs,
lgypte,  1Espagne,  Ia  France,
I’  Algérie,  les  Colonies  et  Protectorats
  Français  de  I'Indo-Chine,
  IEnsemble  des  Autres
Colonies  Françaises,  la  Grecc,
le  Guatemala,  la  Hongrie,  1IInde
Britannique,  IItalie  et  les  Colonies
  Italiennes,  le  Japon,  le
Luxembourg,  le  Montnégro,

Pour  la  Tunisie:

Aberi  Legraod.
luoger.

Pour  la  Turuule:
Al.  Pahl.
1  hkuad  Hümet.

Pour  PUruguay:
leddor  H.  Comer.

(Übersetzung.)
Weltpostverein.

 

Vertrag,  betreffend  den  Austausch
von  Postpaketen,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
deutschen  Schutzgebieten,  der  Argentinischen
  Republik,  Österreich,
Belgien,  Bolivien,  Bosnien-Herzegowina,
  Bulgarien,  Chile,  der  Republik
  Columbien,  Kreta,  Dänemark
und  den  dänischen  Kolonien,  Egypten,
  Spanien,  Frankreich,  Algerien,
den  französischen  Kolonien  und
Schutzgebieten  von  Indochina,  der
Gesamtheit  der  übrigen  französischen
  Kolonien,  Griechenland,  Guatemala,
  Ungarn,  Britisch-  Indien,
Italien  und  den  italienischen  Kolonien,
  Japan,  Luxemburg,  Montenegro,
  Norwegen,  den  Niederlanden,
den  niederländischen  Kolonien,
        <pb n="699" />
        la  Norvège,  les  Pays-Ras.  les
Colonies  Néerlandaises,  le  Pérou,
la  Perse,  le  Portugal  et  les  Colonies
  Portugaises,  la  Roumanie,
la  Russie,  la  Serbic,  le  Royaume
de  Siam,  la  Sucde,  la  JSuisse,
la  Tunisie,  la  Turquie,  l'Uruguay
  et  les  Etats-Unis  de  Venezucla.
  Du  26  mai  1906.

Les  soussignés,  Plenipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
Gnumérés,  vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  Prindipale.  ont,  d'un  commun
accord  et  sous  réserve  de  ratisication,
arrèté  la  Convention  suivante:

ARTICLE  PRENMIER.
Objet  de  la  Convention.

1.  II  peut  étre  expedié,  sous  la
dénomination  de  colis  postaux,  de
Tun  des  pays  mentionnés  ci-dessus
pour  un  autre  de  ces  pays,  des  colis
avec  ou  sans  valcur  déclarce  jusqu'n
concurrence  de  5  kilogrammes.

Par  exception,  il  est  loisible  à
Cchadue  pays  de  ne  pas  se  charger
des  colis  avec  declaration  de  valcur,
ni  des  colis  encombrants.

Chaque  pays  fire,  en  ce  qui  le
concerne,  la  limite  supérieure  de  la
déeclaration  de  valeur,  laquelle  ne
peut,  en  aucun  cas,  descendre  audessous
  de  500  francs.

Dans  les  relations  entre  deux  ou
Plusieurs  pays  qdui  ont  adopté  des
maxima  Giflérents,  cuest  la  limite  la
Plus  basse  dui  doit  étre  réciproducment
  observee.

2.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  correspondants  peuvent  con-Reichs-Gesetzbl.

  1907.

--  673  --Peru,

  Persien,  Portugal  und  den
portugiesischen  Kolonien,  Rumänien,
  Rußland,  Serbien,  dem
Königreiche  Siam,  Schweden,  der
Schweiz,  Tunis,  der  Türkei,  Uruguay
  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Venezuela.  Vom  26.  Mai
1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben  auf  Grund  des
Artikel  19  des  Hauptvertrags  im  Einvernehmen
  miteinander  und  unter  Vorbehalt
  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag
  abgeschlossen:

Artikel  1.
Gegenstand  des  Vertrags.

1.  Unter  der  Bezeichnung  „Postpakete“
  können  zwischen  den  obengenannten
  Ländern  Pakete  mit  oder  ohne
Wertangabe  bis  zum  Gewichte  von
5  Kilogramm  versandt  werden.

Als  Ausnahme  hiervon  ist  es  jedem
Lande  gestattet,  sich  mit  der  Beförderung
von  Paketen  mit  Wertangabe  sowie  von
sperrigen  Paketen  nicht  zu  befassen.

Jedes  Land  setzt  für  sein  Gebiet  den
Meistbetrag  der  Wertangabe  fest;  dieser
darf  in  keinem  Falle  unter  500  Franken
heruntergehen.

Im  Verkehre  zwischen  zwei  oder
mehreren  Ländern,  die  Meistbeträge  von
verschiedener  Höhe  angenommen  haben,
muß  die  niedrigste  Grenze  gegenseitig
eingehalten  werden.

2.  Die  Postverwaltungen  der  beteiligten
  Länder  können  die  Zulassung

113
        <pb n="700" />
        veni  d'admettre  les  ecolis  d'un  poids
de  plus  de  5  kilogrammes  sur  la  base
des  dispositions  de  la  Convention,
sauf  augmentation  de  la  taxe  et  de
Ia  responsabilité  en  cas  de  perte,
de  spoliation  ou  d’avarie.

3.  Le  Règlement  d'excention  détermine
  les  autres  conditions  auxduelles
  les  colis  sont  admis  au  transport.


Anric#z  2.
Traneit  des  colls.

1.  L#a  liberté  du  transit  est  garamie
  Sur  le  territoire  de  chacun
des  Pars  adhérents,  et  la  responsa-Dilie
  des  Oflices  qui  participent  au
transport  est  engagee  dans  les  limues
  determinées  par  Tarticle  15
i-Apres.

2.  A  moins  d’arrangement  contraire
  entre  les  Oflices  intéresses,  la
transmission  des  colis  postaux  échan-6#
  entre  pay’'s  non  limitrophes’'opere
à  déecouvert.

Anricix  3.
Rétribution  du  transport.

1.  L'Administration  du  pays  Tori-Gine
  est  redevable,  envers  chacune
des  Administrations  participant  au
transit  territorial,  dun  droit  de
0  fr.  50  par  colis.

2.  En  outre,  s'il  y  a  un  ou  plusieurs
  transports  maritimes,  IAdministration
  du  pays  T’origine  doit,  à
chacun  des  Oflices  dont  les  services
Participent  au  transport  maritime,

--  674  --von

  Paketen  im  Gewichte  von  mehr  als
5  Kilogramm  auf  der  Grundlage  der
Bestimmungen  des  Vertrags  verabreden;
hierbei  bleibt  den  Verwaltungen  vorbehalten,
  das  Porto  und  im  Falle  des
Verlustes,  der  Beraubung  oder  der
Beschädigung  den  Ersatzbetrag  zu  erhöhen.


3.  Die  Vollzugsordnung  enthält  die
sonstigen  Bedingungen,  unter  denen  Pakete
zur  Beförderung  zugelassen  werden.

Artikel  2.
Transit  der  Pakete.

1.  Die  Freiheit  des  Transits  ist  auf
dem  Gebiete  jedes  der  vertragschließenden
Länder  gewährleistet;  die  bei  der  Beförderung
  beteiligten  Verwaltungen  übernehmen
  die  Verantwortlichkeit  in  den
Grenzen,  die  der  nachfolgende  Artikel  15
bestimmt.

2.  Wenn  keine  andere  Abmachung
zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
getroffen  ist,  werden  Postpakete,  die
zwischen  nichtangrenzenden  Ländern  ausgetauscht
  werden,  bloßgehend  überwiesen.

Artikel  3.
Transitvergütungen.

1.  Die  Verwaltung  des  Ursprungslandes
  hat  an  jede  am  Landtransit  teilnehmende
  Verwaltung  50  Centimen  für
das  Paket  zu  vergüten.

2.  Außerdem  hat  die  Verwaltung
des  Ursprungslandes  bei  ein-  oder  mehrfacher
  Seebeförderung  an  jede  Verwaltung,
  die  an  der  Seebeförderung  teilnimmt,
  und  eintretendenfalls  für  jeden
        <pb n="701" />
        --  675  --et,

  le  cas  Scheant,  pour  chacun  de
es  services,  un  droit  dont  le  taux
est  fx#G  Dar  colis,  Savoir:

à  0  fr.  25  pour  tout  Darcours  Wex--cdant

  pas  500  milles  marins;
0  kr.  50  pour  tout  parcours
suprieur  à  500  milles  marins,
muis  M’'exccdant  pas  2500
milles  marins;
1  franc  pour  tout  Parcours
superieur  à  2  500  milles  marins,
  mais  n’excédant  pas  5000
milles  marins;

à  1½  francs  pour  tout  parcours

supérieur  à  5.000  milles  marins,
  mais  Wexcêédant  pas  8000
milles  marins;

à  2  trancs  pour  tont  parcours  su-Périeur

  à  8  000  milles  marins.
Ces  Parcours  sont  calculés,  le  cas
Gchennt,  d’après  la  distance  moyenne
entre  les  ports  respectils  des  deux
Pay)'s  correspondants.
Toutelois,  pour  les  colis  jusqu'a
1  kilogramme,  le  droit  du  à  chacun
des  Ollices  dont  les  services  particibent
  au  transport  maritime,  ne
doit  pas  exccder  le  taux  de  1  franc
Par  colis,  sans  égard  aux  parcours.

'

—

3.  Pour  les  colis  encombrants,
les  bonilications  fikées  par  les  paragraphes
  1  et  2  précédents  sont  augmeniées
  de  50  pour  cent.

4.  Independamment  de  ces  frais
de  transit,  I'Administration  du  pays
Torigine  est  redevable,  à  titre  de
droit  d’assurance  pour  les  colis  avec
valeur  declarde,  envers  chacune  des
Administrations  dont  les  services
Particihent  au  transport  avec  responsabilité
  et,  le  cas  schéant,  pour

  

Dienst  derselben  Verwaltung  für  das
Paket  zu  vergüten:

25  Centimen  für  jede  Strecke,  die
500  Seemeilen  nicht  übersteigt;
50  Centimen  für  jede  Strecke,  die
größer  als  500  Seemeilen  ist,
aber  2500  Seemeilen  nicht  übersteigt

1  Franken  für  jede  Strecke,  die
größer  als  2  500  Seemeilen  ist,
aber  5000  Seemeilen  nicht  übersteigt

1  Franken  50  Centimen  für  jede
Strecke,  die  größer  als  5  000
Seemeilen  ist,  aber  8000  Seemeilen
  nicht  übersteigt;
2  Franken  für  jede  Strecke  von
mehr  als  8  000  Seemeilen.

Die  Beförderungsstrecken  werden  nach
der  mittleren  Entfernung  zwischen  den
in  Betracht  kommenden  Häfen  der  beiden
in  Verbindung  stehenden  Länder  berechnet.

Bei  Paketen  bis  zu  1  Kilogramm
darf  jedoch  die  Vergütung,  die  an  jede
an  der  Seebeförderung  beteiligte  Verwaltung
  zu  zahlen  ist,  ohne  Rücksicht
auf  die  Entfernungsstrecke  den  Betrag
von  1  Franken  für  das  Stück  nicht
übersteigen.

3.  Für  sperrige  Pakete  werden  die
durch  die  vorstehenden  Paragraphen  1
und  2  festgesetzten  Vergütungssätze  um
50  vom  Hundert  erhöht.

4.  Unabhängig  von  diesen  Transitvergütungen
  hat  die  Verwaltung  des
Aufgabelandes  für  Pakete  mit  Wertangabe
  an  jede  Verwaltung,  die  an  der
Beförderung  verantwortlich  teilnimmt,
und  eintretendenfalls  für  jeden  Dienst
derselben  Verwaltung  einen  Anteil  an
Versicherungsgebühr  zu  entrichten;  dieser

113
        <pb n="702" />
        chacun  de  ces  services,  d'une  quotepart
  de  droit  d'assuranece  sixée  par
300  fr.,  ou  fraction  de  300  fr.,  à
0  fr.  05  pour  transit  territorial  ct  à
0  fr.  10  pour  transit  maritime.

AnricrxE  4.
Obligation  de  I’affranchissement.

Laffranchissement  descolispostaux
est  obligatoire.

AnRricix  5.
Taxes  et  surtaxes;  avis  de  réception.

1.  La  taxe  des  colis  postaux  se
compose  d'un  droit  comprenant,  pour
chadue  colis,  autant  de  fois  0  fr.  50,
ou  T’équivalent  dans  la  monnaie
respective  de  chaque  pays,  duil  ya
TOffces  participant  au  transport
territorial,  avec  addition,  sil  ya
lieu,  du  droit  maritime  prévu  par
le  §  2  de  Tarticle  3  précêédent  et  des
taxcs  et  droits  mentionnés  dans  les
Paragraphes  ci-apres.  Les  Cquivalents
s  ont  fixés  par  le  Règlement  deexécution.


2.  Les  colis  encombrants  sont
soumis  à  une  taxe  additionnelle  de
50  pour  cent  qui  est  arrondie,  s'il
y  a  lieu,  par  5  centimes.

3.  Pour  les  colis  avec  valeur  déclarée,
  il  est  ajouté,  par  fraction
indivisible  de  300  francs:

a)un  droit  de  5  centimes  par
Administration  participant  au
transport  territorial;

b)  un  droit  de  10  centimcs  par
service  maritime  empruntc.

Toutefois,  Comme  mesure  de  transition,
  est  résérvée  à  chacune  des
Parties  contractantes,  pour  tenir
compte  de  ses  convenances  mon---  676  --



  beträgt  beim  Landtransit  5  Centimen
  und  beim  Seetransit  10  Centimen
für  je  300  Franken  oder  einen  Teil  von
300  Franken.

Artikel  4.

Frankierungszwang.
Postpakete  müssen  frankiert  werden.

Artikel  5.

Gebühren  und  Zuschlaggebühren;  Rückscheine.

1.  Das  Porto  für  Postpakete  setzt  sich
aus  einer  Gebühr  zusammen,  die  für  jedes
Paket  so  viel  mal  50  Centimen  oder  den
gleichen  Wert  in  der  Währung  jedes
Landes  beträgt,  als  Verwaltungen  an
der  Landbeförderung  teilnehmen;  hierzu
treten  erforderlichenfalls  die  im  §  2  des
vorhergehenden  Artikel  3  vorgesehene
Vergütung  für  den  Seetransit  und  die
in  den  nachfolgenden  Paragraphen  erwähnten
  Porto-  und  Gebührenbeträge.
Die  Gegenwerte  werden  durch  die  Vollzugsordnung
  festgesetzt.

2.  Sperrige  Pakete  unterliegen  einem
Portozuschlage  von  50  vom  Hundert,  der
nötigenfalls  auf  eine  durch  5  Centimen
teilbare  Summe  abgerundet  wird.

3.  Bei  Paketen  mit  Wertangabe
tritt  für  den  unteilbaren  Betrag  von
je  300  Franken  hinzu:

a)  eine  Gebühr  von  5  Centimen  für
jede  an  der  Landbeförderung
teilnehmende  Verwaltung;

b)  eine  Gebühr  von  10  Centimen
für  jede  Seebeförderung.

Jedem  der  vertragschließenden  Teile
ist  jedoch  mit  Rücksicht  auf  seine  Währungs-
  oder  sonstigen  Verhältnisse  das
Recht  vorbehalten,  eine  von  den  obigen
        <pb n="703" />
        taires  ou  autres,  la  faculté  de  percevoir
  un  droit  autre  qdue  ceux  indidués
  ci-dessus,  moyennam  que  ce
droit  ne  dépasse  pas  ¼  pour  cent
de  la  somme  doclarée.

4.  Comme  mesure  de  transition,
chacun  des  pays  contractants  a  la
faculte  d’appliquer  aux  colis  postaux
provenant  ou  à  destination  de  ses
burcaux  une  surtaxe  de  0  fr.  25  par
colis.

Exceptionnellement,  cette  surtaxe
peut  étre  clevée  à  0  fr.  75  au  maximum
  pour  la  République  Argentine,
la  Bolivie,  le  Bresil,  le  Chili,  la  Colombie,
  I’Inde  britannique,  les  colonies
  néerlandaises,  le  Guatemala,
Ie  Nicaragna,  le  Pérou,  la  Russie
d  Europe  et  la  Russie  d'’Asie  prises
cChacune  séparément,  le  Salvador,
le  Siam,  la  Sucde,  la  Turquie  d'’Asic,
J’Uruguay,  le  Venezuela,  à  50  centimes
  pour  la  Grece  et  à  40  centimes
Pour  la  République  Dominicaine.

5.  Le  transport  entre  la  France
continentale,  d’unc  part,  I’Algérie  et
Ia  Corse,  d'autre  part,  donne  licu,  à
la  charge  de  lexpediteur,  à  une
surtaxe  de  0  fr.  25  par  colis  à  titre
de  droit  maritime,  et  pour  les  colis
de  valeur  declarée,  à  un  droit  supplémentaire
  d'assurance  de  10  centimes
Par  300  francs  ou  fraction.

Tout  colis  postal  avec  déclaration
de  valeur  en  provenance  ou  à  destination
  de  la  Corse  et  de  l'Algérie
donne  lieu,  à  titre  de  droit  territorial
corse  ou  algérien,  à  une  taxe  supplémentaire
  d’'assurance  de  5  centimes
Par  300  francs  ou  fraction,  dui  est
àa  la  charge  de  Texpediteur.

II  est  loisible  à  I’Administration
spagnole  de  percevoir  une  surtaxe

--  677  --Sätzen

  abweichende  Versicherungsgebühr
zu  erheben,  sofern  sie  ¼  vom  Hundert
des  angegebenen  Betrags  nicht  übersteigt.
Diese  Bestimmung  hat  die  Eigenschaft
einer  Übergangsmaßregel.

4.  Den  vertragschließenden  Ländern
steht  die  Befugnis  zu,  für  jedes  bei  ihren
Anstalten  eingelieferte  oder  dahin  bestimmte
Postpaket  ein  Zuschlagporto  von  25  Centimen
  zu  erheben.  Diese  Bestimmung  gilt
als  Übergangsmaßregel.

Ausnahmsweise  kann  dieses  Zuschlagporto
  für  die  Argentinische  Republik,
Bolivien,  Brasilien,  Chile,  Columbien,
Britisch-Indien,  die  niederländischen  Kolonien,
  Guatemala,  Nicaragua,  Peru,
das  Europäische  und  das  Asiatische  Rußland
  —  für  jedes  besonders  —,  Salvador,
  Siam,  Schweden,  die  Asiatische
Türkei,  Uruguay  und  Venezuela  auf
höchstens  75  Centimen,  für  Griechenland
  auf  50  Centimen  und  für  die
Dominikanische  Republik  auf  40  Centimen
erhöht  werden.

5.  Für  die  Beförderung  zwischen  dem
Festlande  von  Frankreich  einerseits  und
Algerien  und  Corsica  andererseits  wird
als  Seetransitvergütung  ein  Zuschlag  von
25  Centimen  für  jedes  Paket  vom  Absender
  erhoben,  außerdem  bei  Paketen
mit  Wertangabe  als  Versicherungsgebühr
ein  Zuschlag  von  10  Centimen  für  je
300  Franken  oder  einen  Teil  davon.

Für  jedes  Paket  mit  Wertangabe  von
oder  nach  Corsica  und  von  oder  nach
Algerien  wird  als  corsischer  oder  als
algerischer  Landgebührenanteil  ein  Zuschlag
  zur  Versicherungsgebühr  von
5  Centimen  für  je  300  Franken  oder
einen  Teil  davon  vom  Absender  erhoben.

Der  spanischen  Verwaltung  steht  es
frei,  für  die  Beförderung  zwischen  dem
        <pb n="704" />
        de  0  fr.  25  pour  le  transport  entre
1  Espagne  continentale  et  les  iles  Ba-Leures
  et  de  0  fr.  50  pour  le  trans-Port
  entre  IEspagne  Ccontinentale  et
les  iles  Canaries.

6.  Lenvoyeur  d’un  colis  postal
peut  obtenir  un  avis  de  reception
de  cet  objet  en  pay’ant  d’avrunce  un
droit  fke  de  0  fr.  25  au  maximum.
Le  meéme  droit  pent  étre  appliqué
aux  demandes  de  renseignements  sur
le  sort  de  colis  qui  se  Drodnuisent
Posterieurement  au  depét,  si  Texp⅜-diteur
  u’a  Das  deja  acquitté  la  taxe
speciale  pour  obtenir  un  avis  de  réception.
  Ce  droit  est  acquis  en  entier
à  TAdministration  du  pays  Torigine.

Anric#z  6.

Bonifications  anx  Offices  de  destination  et  aux
Oflices  intermedliaircs.

L'Ollice  expéditeur  bonille  pour
chaque  colis:

a)  à  TOsfice  destinataire,  0  fr.  50,
avec  addition,  §il  y  a  licu,
des  surtaxes  prévues  aux  892,
4  et  5  de  Tarticle  5  precedent;
d’'un  droit  de  0  fr.  05  pour
cChaque  somme  de  300  francs
ou  fraction  de  300  francs  de
Valeur  déclarée  et  du  droit  de
remise  à  domicile  par  expres
Prévu  à  Tarticle  8;

b)  Cventuellement,  à  chaque

Ollice  intermédiaire,  les  droits

fxés  par  Tarticle  3.

—

--  678  --Festlande

  von  Spanien  und  den  Balearen
ein  Zuschlagporto  von  25  Centimen  und
für  die  Beförderung  zwischen  dem  Festlande
  von  Spanien  und  den  Canarischen
Inseln  ein  solches  von  50  Centimen  zu
erheben.

6.  Der  Absender  eines  Postpakets
kann  gegen  eine  im  voraus  zu  entrichtende
  feste  Gebühr  von  höchstens  25  Centimen
  eine  Bescheinigung  über  die  Zustellung
  des  Pakets  (Rückschein)  erhalten.
Die  gleiche  Gebühr  kann  für  die  nach
der  Einlieferung  gehaltenen  Nachfragen
nach  dem  Verbleibe  von  Paketen  erhoben
  werden,  wenn  der  Absender  nicht
schon  die  besondere  Gebühr  für  Erlangung
  eines  Rückscheins  entrichtet  hat.
Diese  Gebühr  verbleibt  ungeteilt  der  Verwaltung
  des  Ursprungslandes.

Artikel  6.

Vergütungen  an  die  Bestimmungs-  und  die
Durchgangsverwaltungen.

Die  absendende  Verwaltung  vergütet
für  jedes  Paket:

a)  an  die  Verwaltung  des  Bestimmungsgebiets
  50  Centimen;
hierzu  treten  erforderlichenfalls
die  in  den  §§  2,  4  und  5  des
vorhergehenden  Artikel  5  vorgesehenen
  Zuschlagbeträge,  eine
Gebühr  von  5  Centimen  für  je
300  Franken  oder  einen  Teil  von
300  Franken  des  angegebenen
Wertbetrags  und  die  im  Artikel  8
vorgesehene  Eilbestellgebühr;
b)  an  jede  etwaige  Durchgangsverwaltung
  die  im  Artikel  3  vorgesehenen
  Sätze.
        <pb n="705" />
        --  679  --Anmicrz

  7.
Droits  de  factage  et  de  formalités  en  douane.

II  est  loisible  au  pays  de  destination
  de  percevoir,  pour  le  factage
et  pour  T’accomplissement  des  formalites
  en  douane,  un  droit  dont  le
montant  total  ne  peut  pas  exceder
0  fr.  25  par  colis.  Sauf  arrangement
  contraire  entre  les  Ollces  inreresscs,
  cette  taxe  est  percue  du  destinataire
  au  moment  de  la  Uvraison
du  colis.

Anria#z  8.
Colis  contre  remboursement.

1.  Les  colis  peuvent  eétre  expédics
grevés  de  remboursement  dans  les
relations  entre  les  pays  dont  les  Administrations
  conviennent  d’assurer
ce  service.  Le  maximum  du  remboursement
  est  flxC,  par  colis,  à  mille
francs  ou  à  Téquivalent  decette  somme
enn  monnaie  du  pays  Toorigine.

Chaque  Administration  a  toutefois
a  faculté  d’abaisser  ce  maximum  à
500  francs  ou  à  Téquivalent  de  cette
somme  dans  son  systeme  monctuire.

2.  II  est  percu  sur  Texpéditeur
un  colis  grevé  de  remboursement
une  taxe  speciale  qui  ne  peut  de-Passer
  20  centimes  par  fraction  indivisible
  de  20  francs  du  montant
du  remboursement.

Cette  taxe  est  partagée  entre  I’Administration
  du  pays  Torigine  et
celle  du  pays  de  destination  de  la
manieère  prescrite  par  le  Réglement
d’exccution.

3.  La  liquidation  des  montants
des  remboursements  encaissés  est

Artikel  7.
Gebühren  für  die  Bestellung  und  für  die  Erfüllung
von  Zollförmlichkeiten.

Das  Bestimmungsland  kann  für  die
Bestellung  und  für  die  Erfüllung  der  Zollförmlichkeiten
  eine  Gebühr  erheben,  deren
Gesamtbetrag  25  Centimen  für  jedes
Paket  nicht  übersteigen  darf.  Wenn  keine
andere  Vereinbarung  zwischen  den  beteiligten
  Verwaltungen  besteht,  wird  diese
Gebühr  vom  Empfänger  bei  der  Aushändigung
  des  Pakets  eingezogen.

Artikel  8.
Nachnahmepakete.

1.  Pakete  können  im  Verkehre  zwischen
den  Ländern  mit  Nachnahme  belastet
werden,  deren  Verwaltungen  sich  über
die  Einführung  eines  solchen  Dienstes
verständigen.  Der  Höchstbetrag  der  Nachnahme
  ist  für  jedes  Paket  auf  1000
Franken  oder  den  gleichen  Wert  dieser
Summe  in  der  Währung  des  Aufgabelandes
  festgesetzt.

Jede  Verwaltung  hat  jedoch  das  Recht,
diesen  Höchstbetrag  auf  500  Franken
oder  den  gleichen  Wert  dieser  Summe
in  ihrer  Währung  herabzusetzen.

2.  Vom  Absender  eines  mit  Nachnahme
  belasteten  Pakets  wird  eine  besondere
  Gebühr  erhoben,  die  20  Centimen
  für  den  unteilbaren  Satz  von  je
20  Franken  des  Nachnahmebetrags  nicht
übersteigen  darf.

Diese  Gebühr  wird  zwischen  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  und  der  des
Bestimmungslandes  in  der  durch  die
Vollzugsordnung  vorgeschriebenen  Weise
geteilt.

3.  Die  Abwickelung  der  eingezogenen
Nachnahmebeträge  geschieht  durch  Nach-
        <pb n="706" />
        --  680  --effectuke

  au  moyen  de  mandats  de
remboursement,  qui  sont  delivrés
gratuitement.

Le  montant  d’'un  mandat  de  remboursement
  tombé  en  rebut  reste  à
la  disposition  de  I’Administration  du
Pays  Torigine  du  colis  grevé  de  remboursement.


A  tous  les  autres  égards,  les  mandats
  de  remboursement  sont  soumis
aux  dispositions  fixées  par  IArrangement
  concernant  Téchange  des  mandats
  de  poste,  sous  les  réserves  prcvues
  au  Reèeglement  d’exécution.

4.  La  perte  d'un  colis  grevé  de
remboursement  engage  la  responsabilité
  du  service  postal  dans  les  conditions
  determineées  par  Tarticle  15
ci-après  pour  les  colis  non  grevés
de  remboursement.

Apres  la  livraison  de  Tobjet,  PAdministration
  du  pays  de  destination
est  responsable  du  montant  du  remboursement,
  à  moins  dueelle  ne  puisse
Prouver  que  le  colis  et  le  bulletin
dexpédition  y  afférent  ne  portaient
Pas,  lors  de  la  transmission  à  son
service,  les  désignations  prescrites,
Pour  les  colis  greves  de  remboursement,
  par  le  Règlement  d’excution.

Anricrz  9.
Remise  par  expreis.

1.  Les  colis  sont,  à  la  demande
des  expéditeurs,  remis  à  domicile  par
un  porteur  special  immeédiatement
après  leur  arrivée,  dans  les  pays  de
IUnion  dont  les  Administrations  conviennent
  de  se  charger  de  ce  service
dans  leurs  relations  réciproques.

Ces  envois,  qui  sont  qualifiés
„exprès“,  sont  soumis  à  une  taze

nahme-Postanweisungen,  die  unentgeltlich
  ausgefertigt  werden.

Der  Betrag  einer  unbestellbaren  Nachnahme-Postanweisung
  bleibt  zur  Verfügung
  der  Verwaltung  des  Aufgabelandes
  der  Nachnahmesendung.

In  jeder  sonstigen  Beziehung  sind  die
Nachnahme-Postanweisungen  den  Bestimmungen
  des  Übereinkommens,  betreffend
  den  Austausch  von  Postanweisungen,
  unter  den  in  der  Vollzugsordnung
vorgesehenen  Vorbehalten  unterworfen.

4.  Für  den  Verlust  eines  Nachnahmepakets
  ist  die  Post  unter  den  im  nachfolgenden
  Artikel  15  für  Pakete  ohne
Nachnahme  festgesetzten  Bedingungen
haftpflichtig.

Nach  Aushändigung  der  Sendung  ist
die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
für  den  Nachnahmebetrag  verantwortlich,
wenn  sie  nicht  beweisen  kann,  daß  das
Paket  und  die  zugehörige  Adresse  bei
der  Überweisung  an  ihre  Dienststelle  die
Bezeichnungen  nicht  trugen,  welche  die
Vollzugsordnung  für  Nachnahmepakete
vorschreibt.

Artikel  9.
Eilbestellung.

1.  Auf  Verlangen  des  Absenders
werden  die  Pakete  sogleich  nach  ihrer  Ankunft
  dem  Empfänger  durch  besonderen
Boten  in  den  Vereinsländern  zugestellt,
deren  Verwaltungen  sich  über  die  Einführung
  dieses  Dienstes  in  ihrem  gegenseitigen
  Verkehre  verständigen.

Derartige  Sendungen  werden  als
Eilsendungen  bezeichnet  und  unterliegen
        <pb n="707" />
        sSpéciale;  cette  taxe  est  fixée  à  0  fr.  50
et  doit  étre  entièrement  acquittée
d’avance  par  Texpediteur,  en  sus  du
port  ordinairc,  due  le  colis  puisse,
Ou  non,  étre  remis  au  destinataire
du  seulement  signalé  par  expres  dans
e  pays  de  destination.  Elle  fait  partie
des  bonifications  dévolucs  à  ce  pays.

2.  Lorsque  le  colis  est  destiné  à
une  localite  ou  il  Mexiste  pas  de  service
  de  remise  par  expres,  TOflice
destinataire  peut  percevoir,  pour  la
remise  du  colis  ou  pour  Tavis  invitant
  le  destinataire  à  venir  le  retirer,
  une  taxe  complémentaire  pouvant
  §iéleyer  jusqu'à  concurrence  du
Prix  fiké  pour  la  remise  par  expres
dans  son  service  intérieur,  deduction
faite  de  la  taxe  fike  payée  par  Tex-Péditeur
  ou  de  son  ECquivalent  dans
la  monnaie  du  pays  qui  percoit  cette
taxe  complémentaire.  La  taxe  com-Plémentaire
  prévue  ci-dessus,  reste
exigible,  en  cas  de  réexpcdition  ou
de  mise  en  rebut  de  Tobjet;  elle  est
acquise  à  Toffice  qui  I’a  percue.

3.  La  remise  ou  TPenvoi  d'un
avis  d’invitation  au  destinataire  West
essayé  du’une  seule  fois.  Apreès  un
essai  infructueuz,  le  colis  cesse  d’étre
considéé  comme  expres  et  sa  remise
F’effectue  dans  les  conditions  requises
Pour  les  colis  ordinaires.

4.  Si  un  colis  de  Pespece  est,  par
suite  de  changement  de  domicile  du
destinataire,  rdexpédié  à  un  autre
Pays  sans  qdue  la  remise  par  expres
ait  é4é  tentée,  la  taxe  fixe  payée  par
Texpéditeur  est  bonifüéce  au  nouveau

Reichs.  Gesetzbl.  1907

--  681  --einer

  besonderen  Gebühr;  diese  beträgt
50  Centimen  und  muß  vom  Absender
neben  dem  gewöhnlichen  Porto  zum
vollen  Betrag  im  voraus  entrichtet
werden,  ohne  Unterschied  ob  im  Bestimmungslande
  das  Paket  selbst  oder
nur  eine  Meldung  von  seinem  Eingange
dem  Empfänger  durch  Eilboten  zugestellt
wird.  Die  Gebühr  gehört  zu  den  Vergütungen,
  die  dem  Bestimmungslande
zukommen.

2.  Ist  das  Paket  nach  einem  Orte
ohne  Eilbestelldienst  gerichtet,  so  kann
die  Verwaltung  des  Bestimmungslandes
für  die  Bestellung  des  Pakets  oder  für
die  Aufforderung  an  den  Empfänger,
das  Paket  abzuholen,  eine  Ergänzungsgebühr
  erheben,  welche  die  Höhe  des
in  ihrem  inneren  Verkehre  für  die  Eilbestellung
  festgesetzten  Botenlohns  erreichen
darf;  dabei  wird  die  vom  Absender  entrichtete
  feste  Gebühr  oder  der  gleiche  Wert
in  der  Währung  des  Landes,  das  die  Ergänzungsgebühr
  erhebt,  angerechnet.  Die
Ergänzungsgebühr  wird  auch  im  Falle
der  Nachsendung  oder  der  Unbestellbarkeit
  der  Sendung  eingezogen;  sie  verbleibt
  der  Verwaltung,  die  sie  erhoben

hat.

3.  Die  Bestellung  oder  die  Übersendung
  einer  Aufforderung  an  den
Empfänger  wird  nur  ein  einziges  Mal
versucht.  Ist  dieser  Versuch  erfolglos,
so  wird  das  Paket  nicht  mehr  als  Eilsendung
  angesehen  und  unter  den  für  gewöhnliche
  Pakete  geltenden  Bedingungen

bestellt

4.  Wird  ein  Eilpaket  wegen  Veränderung
  des  Wohnorts  des  Empfängers
nach  einem  anderen  Lande  nachgesandt,
ohne  daß  eine  Bestellung  durch  Eilboten
versucht  worden  ist,  so  wird  die  vom
Absender  entrichtete  feste  Gebühr  dem

114
        <pb n="708" />
        Pays  de  destination,  si  celui-ei  a
consenti  à  se  charger  de  la  remise
Par  exprès;  dans  le  cas  contraire,
cette  taxe  reste  acquise  à  T’Ollice  du
Pays  de  la  premieère  destination,  de
méme  qu'’en  ce  qui  concerne  les  colis
tombés  en  rebut.

Anriczz  10.
Colis  pour  les  prisonniers  de  guerre.

Les  colis  postaux,  à  Texception
des  colis  grevées  de  remboursement,
destinés  aux  prisonniers  de  guerre
ou  expédiés  par  eux,  sont  affranchis
de  toutes  taxes  prévues  par  la  présente
  Convention,  aussi  bien  dans
les  pays  Torigine  et  de  destination
due  dans  les  pays  intermediaires.
Ces  colis  postaux  expeédiées  en  franchise
  ne  donnent  pas  lieu  aux  bonifications
  prévues  par  les  articles  3,
5,  6,  7  et  9  de  la  prcsente  Convention.

Anricz  11.

Interdiction  de  percevoir  des  droits  autres  que
ceux  prévus  pPar  la  Convention;  payement  des
droits  de  douane.

1.  Les  colis  auxquels  sFapplique
la  présente  Convention  ne  peurent
Etre  frappes  d’aucun  droit  postal  autre
due  ceux  prévus  par  les  divers  artiches
  de  ladite  Convwention.

Est  accordée  aux  Offices  de  destination,
  la  faculté  de  prelever  des
destinataires,  un  droit  de  dépot  pour
les  colis  dui  ne  seraient  pas  retirés
de  la  poste  dans  un  delai  stipule
Dar  les  règlements  internes  de  ces
Day's.  Le  montant  du  droit  en  question
est  fixé  par  la  Igislation  intérieure
de  chaque  pays.

--  682  --neuen

  Bestimmungslande  vergütet,  wenn
es  sich  mit  der  Eilbestellung  befaßt;
ist  dies  nicht  der  Fall,  so  verbleibt  die
Gebühr,  wie  auch  bei  unbestellbaren
Paketen,  der  Verwaltung  des  ersten
Bestimmungslandes.

Artikel  10.
Pakete  für  Kriegsgefangene.

Mit  Ausnahme  der  Nachnahmepakete
sind  Postpakete,  die  an  Kriegsgefangene
gerichtet  oder  von  ihnen  aufgeliefert  sind,
im  Aufgabe-  und  im  Bestimmungslande
  sowie  in  den  Durchgangsländern
von  allen  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  vorgesehenen  Gebühren  befreit.
Für  diese  gebührenfrei  beförderten  Pakete
werden  die  in  den  Artikeln  3,  5,  6,  7
und  9  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen
  Beträge  nicht  vergütet.

Artikel  11.

Verbot,  andere  als  die  im  Vertrage  vorgesehenen
Gebühren  zu  erheben;  Entrichtung  der  Zollgebühren.

1.  Die  Pakete,  auf  die  sich  der  gegenwärtige
  Vertrag  bezieht,  dürfen  mit  keinen
anderen  als  den  in  den  einzelnen  Artikeln
dieses  Vertragsvorgesehenen  Postgebühren
belastet  werden.

Dem  Bestimmungslande  steht  das
Recht  zu,  für  Pakete,  die  nicht  innerhalb
  der  durch  ihre  Inlandsbestimmungen
festgesetzten  Frist  von  der  Post  abgeholt
werden,  eine  Lagergebühr  von  den
Empfängern  zu  erheben.  Die  Höhe  der
Gebühr  wird  durch  die  innere  Gesetzgebung
  jedes  Landes  bestimmt.
        <pb n="709" />
        2.  Les  droits  de  donane  ou  autres
droits  non  postaux  doivent  étre  acduittés
  Par  les  destinataires  des  colis.
Toutelois,  dans  les  relations  entre
Ollices  qdui  se  sont  mis  d’accord  aà
cet  égard,  les  expéditeurs  peuvent
Prendre  à  leur  charge  les  droits  dont
il  Fagit,  moyennant  déeclaration  Préalable
  au  burean  de  depart.  Dans#ce
Cas,  ils  doivent  payer,  sur  la  demande
du  bureau  de  destination,  les  sommes
indiquces  par  ce  bureau.

L'Administration  dui  fait  opérer  le
dedonanement  pour  le  compte  de
Texpéditeur,  est  autorisée  à  percevoir,
de  ce  chef,  un  droit  special  qui  ne
Peut  dépasser  25  centimes  par  colis.

Anricx  12.

Retrait  ou  modißcation  d’adresse;  annulation  ocu
modilication  du  montant  du  remboursement.

Liexpéditeur  d’'un  colis  postal  peut
le  faire  retirer  du  service  ou  en  faire
modifier  Tadresse  aux  conditions  et
sous  les  réserves  déterminées  pour
les  correspondances  par  Tarticle  9  de
la  Convention  principale,  avec  cette
addition  due,  si  Pexpediteur  demande
le  renvoi  ou  la  réexpédition  d’'un  colis,
#.  est  tenu  à  garantir  d’avance  le
payement  du  port  du  pour  la  nouvelle
  transmission.

Lexpéditeur  d’un  colis  postal  greveé
de  remboursement  peut  aussi  faire
annuler  ou  réduire  le  montant  de  ce
remboursement;  les  demandes  à  cet
effet  sont  transmises  de  la  méme
manieère  qdue  les  demandes  de  retrait
ou  de  modification  d’adresse.

--  683  --2.

  Zollgebühren  oder  andere  nichtpostalische
  Gebühren  sind  von  den
Empfängern  der  Pakete  zu  zahlen.  Es
können  jedoch  im  Verkehre  zwischen  den
Verwaltungen,  die  sich  hierüber  verständigt
  haben,  auch  die  Absender  auf
Grund  vorgängiger  Erklärung  bei  der
Einlieferungs-  Postanstalt  die  Bezahlung
dieser  Gebühren  übernehmen;  sie  sind  in
solchem  Falle  auf  Verlangen  der  Bestimmungs-Postanstalt
  zur  Zahlung  der
von  dieser  Anstalt  angegebenen  Beträge
verpflichtet.

Die  Verwaltung,  welche  die  Verzollung
  für  Rechnung  des  Absenders
vornehmen  läßt,  ist  berechtigt,  hierfür
eine  besondere  Gebühr  zu  erheben;  diese
Gebühr  darf  nicht  mehr  als  25  Centimen
für  das  Paket  betragen.

Artikel  12.

Zurückziehung  oder  Änderung  der  Aufschrift;  Streichung
  oder  Ermäßigung  des  Nachnahmebetrags.

Der  Absender  kann  unter  den  Bedingungen
  und  Vorbehalten,  die  im  Artikel
  9  des  Hauptvertrags  für  Briefsendungen
  festgesetzt  sind,  ein  Paket  zurückziehen
  oder  die  Aufschrift  ändern
lassen;  verlangt  er  die  Rück-  oder  die
Nachsendung  eines  Pakets,  so  ist  er
verpflichtet,  die  Zahlung  des  Portos  für
die  neue  Beförderung  vorher  sicherzustellen.


Der  Absender  eines  Nachnahmepakets
kann  auch  den  Betrag  der  Nachnahme
streichen  oder  ermäßigen  lassen.  Anträge
hierauf  werden  in  gleicher  Weise  wie
Anträge  auf  Zurückziehung  oder  Aufschriftänderung
  übersandt.

114
        <pb n="710" />
        Anricrr  13.
Réexpédition;  rebuts;  annulation  des  droits
k%  e  douane.

La  réexpédition  Tun  pays  sur  un
autre  de  colis  postaux,  pPar  suite  de
changement  de  residence  des  destinataires,
  ainsi  due  le  renvoi  des  colis
postaux  tombes  en  rebut,  ou  refoulés
Par  la  douane,  donne  lieu  à  la  perception
  supplementaire  destaxesfixces
Par#  les  paragraphes  1  à  5  de  Tarticle
  5  à  la  charge  des  destinataires
ou,  le  cas  Cchéant,  des  expeéditeurs,
sans  prcjudice  du  remboursement
des  droits  de  douane  ou  autres  frais
spéciaux  dont  le  pays  de  destination
n'accorde  pas  l'annulation.

Les  Administrations  contractantes
F’engagent  à  intervenir  aupres  des
Administrations  des  douanes  respectives
  pour  qdue  les  droits  de  douane
soient  annulés  sur  les  colis  postaux
renvoyés  au  paz’s  Torigine  ou  reexpédiés
  sur  un  tiers  pays.

ARTICILE  14.
Interdictions.

1.  Sauf  arrangement  contraire
entre  les  pays  contractants,  il  cst
interdit  dexpedier  par  la  voie  de
la  poste  des  colis  contenant:

a)  des  matières  explosibles,  inllammables
  ou  dangercuses,
des  animaux  ou  insectes  vi-Vants,
  sauf  les  erceptions
Prévues  au  Reglement  d’exécution;


b)  des  lettres  ou  des  notes  ayant
le  Caractere  de  correspondance;


--  684  --Artikel

  13.
Nachsendung  unbestellbarer  Pakete  Niederschlagung
der  Zollgebühren.

Für  die  Nachsendung  von  Postpaketen
von  einem  Lande  nach  einem  anderen
aus  Anlaß  der  Veränderung  des  Wohnorts
  der  Empfänger  werden  die  in  den
Paragraphen  1  bis  5  des  Artikel  5  festgesetzten
  Gebühren  von  den  Empfängern
oder  von  den  Absendern  eingezogen;  das
gleiche  gilt  für  die  Rücksendung  unbestellbarer
  oder  von  der  Zollbehörde  zurückgewiesener
  Postpakete.  Empfänger  oder  Absender
  sind  auch  zur  Erstattung  von  Zollund
  sonstigen  besonderen  Gebühren  verpflichtet,
  deren  Niederschlagung  im  Bestimmungslande
  nicht  gestattet  ist.

Die  vertragschließenden  Verwaltungen
verpflichten  sich,  bei  ihren  Zollbehörden
dahin  zu  wirken,  daß  Zollgebühren,  die
auf  den  nach  dem  Aufgabelande  zurückgesandten
  oder  nach  einem  dritten  Lande
nachgesandten  Paketen  lasten,  niedergeschlagen
  werden.

Artikel  14.
Verbote.

1.  Wenn  keine  andere  Abmachung
zwischen  den  vertragschließenden  Ländern
besteht,  ist  es  verboten,  Pakete  mit  der
Post  zu  versenden,  die  enthalten:

a)  explodierbare,  leicht  entzündliche
oder  gefährliche  Stoffe,  lebende
Tiere  und  Insekten,  soweit  nicht
in  der  Vollzugsordnung  Ausnahmen
  vorgesehen  sind;

b)  Briefe  oder  Angaben,  die  die
Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung
  haben;
        <pb n="711" />
        c)  des  objets  dont  l'admission
m'est  pas  autorisée  par  les
lois  ou  reglements  de  douane
ou  autres.

D  est  également  interdit  d'expédier
des  especes  monnayces,  des  matieères
d'or  et  d'argent  et  d'autres  objets
précieux,  dans  les  colis  sans  valeur
déclarde  à  destination  des  pays  qui
admettent  la  déclaration  de  valeur.
Toutefois,  il  est  permis  iinsrer
dans  Tenvoi  la  facture  ouverte
reduite  à  ses  énonciations  constitutives,
  de  méme  qu’une  simple  copie
de  Tadresse  du  colis  avec  mention
de  Padresse  de  Texpediteur.

2.  Dans  le  cas  ou  un  colis  tombant
  sous  Tune  de  cces  prohibitions
est  livré  par  PTune  des  Administrations
  de  IUnion  à  une  autre  Administration
  de  I'Union,  celle-ci
Procède  de  la  manieère  et  dans  les
formes  prévues  par  sa  législation  et
Par  ses  rèeglements  intcrieurs.

Anricr  15.
Responsabilité.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeure,
lorsqu'un  colis  postal  a  été  perdu,
spolié  ou  avarié,  Texpéditeur  et,  à
défaut  ou  sur  la  demande  de  celuii,
  le  destinataire  a  droit  à  une  indemnité
  correspondant  au  montant
réel  de  la  perte,  de  la  spoliation  ou
de  Tavarie,  à  moins  que  le  dommage
n’ait  éEté  causé  par  la  faute  ou  la
négligence  de  ’expéditeur  ou  ne  provienne
  de  la  nature  de  Tobjet  et
sans  qdue  cette  indemnité  puisse  dé-Passer,
  pour  les  colis  ordinaires,
25  francs,  et  pour  les  colis  avec
valeur  declarde,  le  montant  de  cctte
valeur.

c)  Gegenstände,  deren  Zulassung
durch  die  Zoll-  oder  sonstigen
Gesetze  und  Verordnungen  nicht
gestattet  ist.

Außerdem  ist  es  verboten,  nach  Ländern,
  die  Wertangabe  zulassen,  gemünztes
Geld,  Gold-  oder  Silbersachen  und  andere
kostbare  Gegenstände  in  Paketen  ohne
Wertangabe  zu  versenden.  Doch  ist  es
gestattet,  die  offene  Rechnung,  wenn  sie
keine  anderen  Angaben  als  solche  enthält,
die  das  Wesen  der  Rechnung  ausmachen,
und  eine  einfache  Abschrift  der  Aufschrift
des  Pakets  mit  Angabe  der  Adresse  des
Absenders  in  die  Sendung  einzulegen.

2.  Wird  eine  Sendung,  die  unter
eins  dieser  Verbote  fällt,  von  einer
Vereinsverwaltung  an  eine  andere  ausgeliefert,
  so  verfährt  diese  in  der  Weise
und  unter  Beobachtung  der  Formen,
die  durch  ihre  Gesetze  und  inneren  Verordnungen
  vorgesehen  sind.

Artikel  15.
Gewährleistung.

1.  Wenn  ein  Postpaket  verloren  geht,
beraubt  oder  beschädigt  wird,  so  hat,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
der  Absender  und  in  dessen  Ermangelung
oder  auf  sein  Verlangen  der  Empfänger  
Anspruch  auf  einen  dem  wirklichen  Betrage
  des  Verlustes,  der  Beraubung  oder
der  Beschädigung  entsprechenden  Ersatz,
es  sei  denn,  daß  der  Schaden  durch  die
Schuld  oder  Fahrlässigkeit  des  Absenders
oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit
des  Gutes  herbeigeführt  worden  ist.  Die
Entschädigung  darf  bei  gewöhnlichen
Paketen  25  Franken  und  bei  Wertpaketen
den  Betrag  der  Wertangabe  nicht  übersteigen.
        <pb n="712" />
        Dans  le  cas  ou  une  indemnité  a
ét4é  payée  pour  la  perte  ou  la
destruction  complete  Tun  colis,  T’ex-Pédu#eur
  a,  en  outre,  droit  à  la
restitution  des  frais  Texpéditon.
Lorsqu’'une  rclamation  a  Cté  motivée
Par  une  laute  de  la  poste,  les  frais
Postaux  de  réclamation  sont  restitués
à  Texpediteur.

Toutelois,  le  droit  d'assurance
reste  acquis  aux  Audministrations
Postales.

2.  Les  pays  disposés  à  se  charger
des  risques  pouvant  deriver  du  cas
de  force  majeure  sont  autorisés  à
Prelever  de  ce  chel,  sur  les  colis  avec
Valeur  declarce,  une  surtaxe  dans
les  conditions  determincCes  par  Tartiche
  12,  §  2,  de  IArrangement  concernant
  Tcchange  des  lettres  et  boites
de  valeur  declarce.

3.  T’obligation  de  payer  Tindemnité
  incombe  à  I  Administration  dont
relève  le  burcau  expeéditeur.  Est  réservé
  à  cette  Administration  le  re-Cours
  contre  IAdministration  responsable,
  c’'est-à-dire  contre  IAdministration
  sur  le  territoire  ou  dans
le  service  de  laquelle  la  perte,  spobation
  ou  avarie  a  eu  lieu.

En  cas  de  perte,  de  spoliation  ou
d’'avarie,  dans  des  circonstances  de
foree  majeure  sur  le  territoire  ou
dans  le  service  d'un  pays  se  chargeant
  des  risques  mentionnés  au  §  2
ei-dessus  d’'un  colis  avec  valeur  déclarée,
  le  pays  ou  la  perte,  la  spoliation
  ou  Tavarie  a  eu  lieu  en  est
responsable  devant  TOflice  expcditeur,
  si  ce  dernier  se  charge,  de  son
COtéc,  des  risques  en  cas  de  force
majeure  à  Tégard  de  ses  expéditeurs,
duant  aux  envois  de  valeur  declarée.

--  686  --Wenn

  für  den  Verlust  oder  den  vollständigen
  Verderb  eines  Pakets  Ersatz
geleistet  worden  ist,  so  hat  der  Absender
außerdem  Anspruch  auf  Erstattung  der
Beförderungsgebühren.  Ist  durch  Verschulden
  der  Post  eine  Nachfrage  veranlaßt
  worden,  so  werden  dem  Absender
auch  die  postseitig  erhobenen  Laufzettelgebühren
  erstattet.

Die  Versicherungsgebühr  verbleibt
jedoch  den  Postverwaltungen.

2.  Die  Länder,  die  bereit  sind,  für
den  durch  höhere  Gewalt  entstehenden
Schaden  zu  haften,  können  unter  den
Bedingungen,  die  im  Artikel  12,  § 2  des
Übereinkommens,  betreffend  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe,  angegeben  sind,  für  Pakete
mit  Wertangabe  eine  Zuschlaggebühr  erheben.



3.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung
des  Ersatzbetrags  liegt  der  Verwaltung,
ob,  der  die  Aufgabeanstalt  angehört.
Dieser  Verwaltung  bleibt  der  Rückgriff
auf  die  verantwortliche  Verwaltung,  das
heißt  auf  diejenige  vorbehalten,  in  deren
Gebiet  oder  Betriebe  der  Verlust,  die  Beraubung
  oder  die  Beschädigung  erfolgt ist.

Wenn  im  Gebiet  oder  Betrieb  eines
Landes,  das  für  den  in  dem  vorstehenden
  §  2  erwähnten  Schaden  eintritt,  ein
Paket  mit  Wertangabe  infolge  höherer
Gewalt  verloren  geht,  beraubt  oder  beschädigt
  wird,  so  ist  das  Land,  in  dem
sich  der  Verlust,  die  Beraubung  oder  die
Beschädigung  ereignet  hat,  der  Aufgabeverwaltung
  gegenüber  hierfür  verantwortlich;
  es  wird  dabei  vorausgesetzt,
  daß  diese  Verwaltung  ihrerseits  die
Ersatzverbindlichkeit  für  Wertsendungen
im  Falle  der  höheren  Gewalt  ihren  Absendern
  gegenüber  übernimmt.
        <pb n="713" />
        4.  Jusqu'h  preuve  du  contraire,
la  responsabilité  incombe  à  lAdministration
  qui,  ayant  recu  le  colis
sans  faire  Tobservation,  ne  peut
EGtablir  ni  la  delivrance  au  destinataire
  ni,  §’lI  ya  lieu,  la  transmission
régulière  à  1  Admninistration  suivante.

5.  Le  payement  de  lindemnitc
Par  LOflice  expediteur  doit  avoir  lieu.
e  plus  töt  possible  et,  au  plus  tard,
dans  le  delai  d'un  an  à  partir  du
Jour  de  la  réclamation.  IOflice
responsable  est  tenu  de  rembourser
sans  retard  à  Tollice  expéditeur  le
montant  de  Tindemnite  payée  par
celui-ei.

L'Ollice  Torigine  est  autorisé  nà
désintéresser  Texpediteur  pour  le
compte  de  TOlce  intermeéediaire  ou
destinataire  qui,  régulièrement  saisi,
a  laissé  une  année  s'ecouler  sans
donner  suite  à  Tallaire.  En  outre,
dans  le  cas  ou  un  Ollcce  dont  la
responsabilité  est  dument  établie,  a,
tout  d’abord,  déclins  le  payement
de  Tindemnité,  il  doit  prendre  à  sa
charge,  en  plus  de  Tindemnité,  les
frais  accessoires  résultant  du  retard
non  justiliéc  apporté  au  Payement.

6.  II  est  entendu  due  la  réeclamation
  n’est  admise  que  daus  le  ddlai
d’un  an  à  partir  du  dépoôt  du  colis
Aa  la  poste;  Passé  ce  terme,  le  reclamant
  n’'a  droit  à  aucune  indemnité.

7.  Si  la  perte,  la  spoliation  ou
Tavarie  a  lieu  en  cours  de  transport
entre  les  burenux  d’échange  de  deux
Pays  limitrophes,  sans  qu’il  soit
Pbossible  d’'établir  sur  lequel  des  deux
territoires  le  fait  s'est  accompli,  ou

--  687  --4.

  Bis  zum  Nachweise  des  Gegenteils
liegt  die  Verantwortlichkeit  derjenigen  Verwaltung
  ob,  die  das  Paket  unbeanstandet
übernommen  hat  und  weder  seine  Aushändigung
  an  den  Empfänger  noch  die
vorschriftsmäßige  Weitersendung  an  die
folgende  Verwaltung  nachweisen  kann.

5.  Der  Ersatzbetrag  soll  von  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  sobald  als
möglich  und  spätestens  innerhalb  eines
Jahres,  vom  Tage  der  Nachfrage  ab
gerechnet,  gezahlt  werden.  Die  verantwortliche
  Verwaltung  ist  verpflichtet,  der
Verwaltung  des  Aufgabelandes  den  von
dieser  gezahlten  Ersatzbetrag  ohne  Verzug
  zu  erstatten.

Die  Aufgabeverwaltung  ist  berechtigt,
den  Absender  für  Rechnung  der  Zwischenoder
  der  Bestimmungsverwaltung  zu  entschädigen,
  wenn  diese,  nachdem  die  Sache
ordnungsmäßig  anhängig  gemacht  worden
ist,  ein  Jahr  hat  verstreichen  lassen,  ohne
ihr  Folge  zu  geben.  Wenn  ferner  eine
Verwaltung,  deren  Verantwortlichkeit  gehörig
  festgestellt  ist,  anfangs  die  Zahlung
der  Entschädigung  abgelehnt  hat,  so  muß
sie  außer  dem  Ersatzbetrage  die  Nebenkosten
  tragen,  die  durch  die  ungerechtfertigte
  Verzögerung  der  Zahlung  entstehen.


6.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung
soll  nur  zulässig  sein,  wenn  er  innerhalb
eines  Jahres,  vom  Tage  der  Einlieferung
eines  Postpakets  an  gerechnet,  erhoben
wird;  nach  Ablauf  dieses  Zeitraums  kann
der  Antragsteller  keine  Entschädigung
mehr  beanspruchen.

7.  Wenn  der  Verlust,  die  Beraubung
  oder  die  Beschädigung  sich  während
der  Beförderung  zwischen  den  Auswechselungsanstalten
  zweier  angrenzenden
Länder  ereignet  hat,  ohne  daß  festgestellt
  werden  kann,  auf  welchem  der
        <pb n="714" />
        #i,  en  cas  d’inscription  globale  des
colis  ordinaires  sur  les  feuilles  de
route,  il  ne  peut  étre  établi  sur  quel
territoire  un  colis  a  é4é  perdu,  spolic
Ou  avarié,  les  Administrations  en
Cause  supportent  le  dommage  par
Parts  6gales.

Pour  les  envois  adressés  bureau
restant  ou  conservés  en  instance  à
la  disposition  des  destinataires,  la
responsabilité  cesse  par  la  délivrance
à  une  personne  qui  a  justifié  de  son
identite  suivant  les  regles  en  vigueur
dans  le  pays  de  destination  et  dont
les  noms  et  qualités  sont  conformes
aux  indications  de  Tadresse.

8.  Les  Administrations  cessent
d’étre  responsables  des  colis  postaux
dont  les  ayants  droit  ont  pris  li-Vraison.


Anria#z  16.
Declaration  frauduleuse.

Toute  deéclaration  frauduleuse  de
valeur  supérieure  à  la  valeur  rcelle
du  contenu  d’'un  colis  est  interdite.
En  cCas  de  déclaration  frauduleuse  de
cette  nature,  lexpéditeur  perd  tout
droit  à  une  indemnité,  sans  préjudice
des  poursuites  judiciaires  due  peut
comporter  la  Igislation  du  pays
Torigine.

Anriczzk  17.

Suspension  temporaire  du  service.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  qui
sont  de  nature  à  justifier  la  mesure,
suspendre  temporairement  le  service
des  colis  postaux  d’'une  manière  gé---  688  --



  Gebiete  dies  geschehen  ist,  so
wird  der  Schaden  von  den  beteiligten
Verwaltungen  zu  gleichen  Teilen  getragen;
  das  gleiche  gilt  für  den  Fall,
daß  bei  der  summarischen  Eintragung
der  gewöhnlichen  Pakete  in  die  Frachtkarten
  nicht  festgestellt  werden  kann,  auf
welchem  Gebiete  der  Verlust,  die  Beraubung
  oder  die  Beschädigung  des
Pakets  eingetreten  ist.

Die  Verantwortlichkeit  für  postlagernde
oder  sonst  zur  Abholung  bereitgehaltene
Sendungen  hört  auf,  sobald  sie  an  eine
Person  ausgehändigt  sind,  die  sich  nach
den  im  Bestimmungslande  geltenden
Vorschriften  ausgewiesen  hat  und  deren
Name  und  Stand  mit  den  Angaben  in
der  Aufschrift  übereinstimmen.

8.  Die  Verwaltungen  sind  für  Postpakete,
  die  von  den  Empfangsberechtigten
in  Empfang  genommen  worden  sind,
nicht  mehr  verantwortlich.

Artikel  16.
Betrügerische  Wertangabe.

Jede  betrügerische  Angabe  eines  höheren
als  des  wirklichen  Wertes  des  Paketinhalts
ist  verboten.  Im  Falle  einer  derartigen
betrügerischen  Angabe  verliert  der  Absender
  jedes  Recht  auf  Ersatz;  auch  kann
gerichtliche  Verfolgung  nach  der  Gesetzgebung
  des  Aufgabelandes  eintreten.

Artikel  17.
Vorübergehende  Einstellung  des  Dienstes.
Jede  Verwaltung  kann  den  Austausch
von  Postpaketen  vorübergehend  ganz  oder
teilweise  einstellen,  wenn  außergewöhnliche
Verhältnisse  vorliegen,  die  eine  derartige
Maßnahme  zu  rechtfertigen  geeignet  sind.
        <pb n="715" />
        nérale  ou  Partiellc,  à  la  condition
d'en  donner  immediatement  avis,  au
besoin  par  le  t#legraphe,  à  I’Administration
  ou  auxs  Administrations
interessces.
AnichE  18.
Legislation  intericurc.

La  lGgislation  inteérieure  de  chacum
des  pays  comractants  demeure  applicable
  en  tout  ce  dui  miest  pas  prévu
Dar  les  stibulations  contenues  dans
ln  présente  Conveition.

Alnricr  19.
Unions  restreintes.

1.  l.es  stipulations  de  la  preésente
Convention  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes
de  maintenir  et  de  conclure  des  Conventions
  SpEcinles,  ninsi  que  de  maintenir
  et  d'établir  des  unions  plus
restreintes,  en  Vvue  de  la  reduction  des
taxes  ou  de  toute  autre  amdlioration
de  service.

2.  Toutelois,  les  Ollices  des  pay’s
Darticipant  à  la  prsente  Convention,
dui  entretiennent  un  échange  de
colis  postaux  avcc  des  pays  non
Contractants,  admettent  tous  les  autres
Ollices  participants  à  proliter  de  ces
relations  pour  Téchange  des  colis
Postaux  avcc  ces  derniers  pays.

Auricr  20.
Adliesions  à  la  Convention.

1.  Les  paz)'s  de  TUnion  postale
universelle  qui  m'ont  oint  pris  part
à  la  présente  Convention  sont  admis
adhérer  sur  leur  demande  et

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  689  --Sie

  muß  jedoch  in  solchem  Falle  die
beteiligten  Verwaltungen  unverzüglich,
nötigenfalls  auf  telegraphischem  Wege,
davon  benachrichtigen.

Artikel  18.
Innere  Gesetzgebung.

Die  innere  Gesetzgebung  jedes  der  vertragschließenden
  Länder  bleibt  in  allem
anwendbar,  was  durch  die  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Vertrags
nicht  vorgesehen  ist.

Artikel  19.

Engere  Vereine.

1.  Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  beschränken  nicht  die  Befugnis
  der  vertragschließenden  Teile,  zur
Herabsetzung  der  Gebühren  oder  zu
jeder  anderen  Verbesserung  des  Dienstes
besondere  Verträge  untereinander  bestehen
zu  lassen  oder  abzuschließen  sowie  engere
Vereine  aufrecht  zu  erhalten  oder  zu
gründen.

2.  Wenn  jedoch  die  Postverwaltungen
der  Länder,  die  an  dem  gegenwärtigen
Vertrage  teilnehmen,  mit  nicht  am  Vertrage
  teilnehmenden  Ländern  einen  Austausch
  von  Postpaketen  unterhalten,  so
gestatten  sie  allen  anderen  teilnehmenden
Verwaltungen,  diese  Verbindungen  zum
Austausche  von  Postpaketen  mit  den
Ländern,  die  nicht  am  Vertrage  teilnehmen,
  zu  benutzen.

Artikel  20.
Beitritt  zum  Vertrage.

1.  Den  Ländern  des  Weltpostvereins,
die  an  dem  gegenwärtigen  Vertrage  nicht
teilgenommen  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag  und  in  der  Form  gestattet,

115
        <pb n="716" />
        dans  la  forme  preserite  par  Particle  24
de  la  Convention  principale  en  ce
qui  concerne  les  adhésions  à  IUnion
Postale  universelle.

2.  Toutefois,  si  le  pays  dui  désire
adhérer  à  la  preésente  Convention
réclame  la  faculté  de  percevoir  une
surtaxe  supérieure  à  25  centimes
Par  colis,  le  Gouvernement  de  la
Confcderation  suisse  soumet  la  demande
  d’adhésion  à  tous  les  pays
contractants.  Cette  demande  est  considerce
  comme  admise  si,  dans  un
delai  de  six  mois,  aucune  objection
n’'a  été  présentce.

Aniczz  21.
Reglement  d'extcution-Les

  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  désignent  les
bureaux  ou  localitcs  qu’elles  admettent
  à  Téchange  international  des
Colis  postaux;  elles  rglent  le  mode
de  transmission  de  cCes  colis  et
arrétent  toutes  les  autres  mesures  de
détail  et  d’ordre  necessaires  pour
assurer  Pexécution  de  la  preésente
Convention.

Anricz  22.
Congriös  et  Confèrences.

La  présente  Convention  est  soumise
aux  conditions  de  revision  deéterminées
  par  Tarticle  25  de  la  Convention
  principale.

Anriczz  23.
Propositions  de  modiffcation  formulées  dans
T’intervalle  des  Congrés.
1.  Dans  Fintervalle  qui  s'’écoule
entre  les  réunions  prcvues  à  Tarticle
  25  de  la  Convention  principale,

--  690  --die

  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschrieben  ist.

2.  Wenn  indes  das  Land,  das  dem
gegenwärtigen  Vertrage  beizutreten
wünscht,  die  Befugnis  in  Anspruch
nimmt,  ein  höheres  Zuschlagporto  als
25  Centimen  für  jedes  Paket  zu  erheben,
so  teilt  die  Regierung  der  Schweizerischen
Eidgenossenschaft  das  Beitrittsgesuch  allen
vertragschließenden  Ländern  mit.  Das
Beitrittsgesuch  gilt  als  genehmigt,  wenn
binnen  sechs  Monaten  kein  Einspruch  erhoben
  worden  ist.

Artikel  21.
Vollzugsordnung.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  bezeichnen  die  Anstalten
  oder  Orte,  die  sie  zum  Austausche
von  Postpaketen  mit  dem  Auslande  zulassen;
  sie  regeln  die  Versendungsweise
dieser  Pakete  und  setzen  alle  weiteren
Dienstvorschriften  fest,  die  erforderlich
sind,  um  die  Ausführung  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zu  sichern.

Artikel  22.
Kongresse  und  Konferenzen.
Eine  Revision  des  Vertrags  findet
unter  den  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Bedingungen  statt.

Artikel  23.
Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den  Kongressen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen,
  die  im  Artikel  25  des  Hauptvertrags
  vorgesehen  sind,  ist  jede  Postver-
        <pb n="717" />
        --  691  --toute

  Administration  des  postes  d'un
des  pauys  contractants  a  le  droit  dadresser
  aux  autres  Administrations
Participantes,  par  Tintermédiaire  du
Bureau  international,  des  propositions
  Concernant  le  service  des  colis
Postaux.

Pour  étre  mise  en  deolibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuycée
par,  au  moins,  deux  Administrations,
Sans  compter  celle  dont  la  proposition
  Cmane.  Lorsque  le  Bureau
international  ne  recoit  pas,  en  méme
temps  que  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  declarations  d’appui,  la
Proposition  reste  Sans  aucune  suite.

2.  Toute  Proposition  est  soumise
au  procédé  determiné  au  paragraphe
2  de  Tarticke  26  de  la  Convention
Principale.

3.  Pour  devenir  exeutoires,  ces
propositions  doivent  réunir,  savoir:

a)  l'unanimité  des  sussrages,  s'il
s'agit  de  l'addition  de  nouvelles
  dispositions  ou  de  la
modilication  des  dispositions
du  prsent  article  et  des  articles
  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,
9,  10,  11,  12,  14,  15,  16,
17,  22  et  24  de  la  présente
Convention;

b)  les  deux  tiers  des  suffrages,

s'il  s'agit  de  la  modification
des  dispositions  de  la  présente
Convention  autres  que  celles
des  artiches  precités;

la  simple  majorité  absoluc,
’il  Fagit  de  Tinterprétation
des  dispositions  de  la  présente
Convention,  sauf  le  cas  de
litige  prévu  à  Tarticle  23  de
a  Convention  principale.

S

waltung  eines  vertragschließenden  Landes
berechtigt,  den  anderen  beteiligten  Verwaltungen
  durch  Vermittelung  des  Internationalen
  Bureaus  Vorschläge  in  betreff
des  Postpaketdienstes  zu  unterbreiten.

Jeder  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher  der
Vorschlag  herrührt.  Geht  dem  Internationalen
  Bureau  nicht  zu  gleicher  Zeit
mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche  Zahl
von  Unterstützungserklärungen  zu,  so
bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  § 2  des  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  festgesetzten  Verfahren.

3.  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  werden,  erhalten:

a)  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
  oder  um  die  Änderung
der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  und  der  Artikel  1,

2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,
11,  12,  14,  15,  16,  17,  23
und  24  des  gegenwärtigen  Vertrags
  handelt
b)  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Änderung  anderer
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Vertrags  als  derjenigen  der  vorbezeichneten
  Artikel  handelt;
c)  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Vertrags  handelt;  doch  gelten  im
Falle  einer  Streitigkeit  die  im
Artikel  23  des  Hauvptvertrags
vorgesehenen  Bestimmungen.

115
        <pb n="718" />
        4.  Les  résolutions  valables  sont
consacréees,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  declaration  diplomatique,
  et,  dans  le  troisième  Cas,  Dar
une  notification  administrative,  selon
la  forme  indiquce  à  Tarticle  26  de
Ia  Convention  principale.

5.  Toute  modiflication  ou  résolution
  W'est  executoire  due  trois  mois,
au  moins,  apres  Sa  notilication.

Anricir  24.
Duree  de  la  Convention;  abrogation  des  traités
antrieurs;  ratifications.

1.  La  présente  Convention  sera
mise  à  exccution  le  17  octobre  1907.

2.  Elle  aura  la  meme  durce  due
la  Convention  principale,  sans  Préjudice
  du  droit  laisse  à  chaque  partie
Contractante  de  se  retirer  de  ceite
Convention  moycnnant  un  avis  donnd,
un  an  à  TLavance,  par  son  Couvernement
  au  Gouvernement  de  la
Confédération  suisse.

3.  Sont  abrogées,  à  Partir  dujour
de  la  mise  aà  esxecution  de  la  présente
  Convention,  toutes  les  dispositions
  convenues  antérieurement
entre  les  divers  paz's  contractams
ou  entre  leurs  Administrations,  Dbour
autant  qu’elles  ne  seraient  Ppas  conciliables
  avec  les  termes  de  la  preésente
  Convention,  et  sans  preudice
des  droits  réserves  par  les  articles  18
et  19  précédenns.

4.  La  présente  Convention  sera
ratiliéce  aussitoót  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratilication  seront  Schangés
  à  Rome.

En  foi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
des  pays  ci-dessus  cnmmmérts  ont  signe

--  692  --4.

  Die  gültigen  Beschlüsse  werden  in
den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung,  im  dritten  Falle
durch  eine  Mitteilung  im  Verwaltungswege
  in  der  im  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  bezeichneten  Form  bestätigt.

5.  Die  Änderungen  oder  Beschlüsse
treten  frühestens  drei  Monate  nach  ihrer
Bekanntmachung  in  Kraft.

Artikel  24.
Dauer  des  Vertrags;  Aufhebung  früherer
Vereinbarungen;  Ratifikation.

1.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
am  1.  Oktober  1907  in  Kraft  treten.

2.  Er  soll  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag;  jedem  Lande  ist  jedoch
das  Recht  vorbehalten,  auf  Grund  einer
von  seiner  Regierung  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  ein  Jahr
vorher  gemachten  Mitteilung  von  dem
Vertrage  zurückzutreten.

3.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Vertrags  werden  alle
früher  zwischen  den  vertragschließenden
Ländern  oder  ihren  Verwaltungen  vereinbarten
  Bestimmungen  insoweit  aufgehoben,
  als  sie  mit  den  Festsetzungen
des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht  im
Einklange  stehen;  doch  werden  die  in  den
vorhergehenden  Artikeln  18  und  19  vorbehaltenen
  Rechte  hierdurch  nicht  berührt.

4.  Der  gegenwärtige  Vertrag  soll
sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  oben  bezeichneten  Länder
        <pb n="719" />
        --  693  --la

  présente  Convention  à  Rome,  le
vingt-six  mai  inil  neuf  cent  six.

4

Pour  IAllemagne  ei  les

prolectorats  allemands:

Pour  la  République

Giestle.
Kuol.

Pour  la  République
Argentine:
Aberlo  Blancas.

Pour  FAutriche:
Kübral.
bberaa.

Pour  la  Belgique:
J.  Kerpn.
L.  MWodn.
A.  Lunbu.

Pour  la  Bolivse:
J.  de  Lemoiue.

Pourla  Bosnie-Herzegovine:

chlerer.
Koyarschtu.

Pour  la  Bulgarie:
P.  Nornnoilch.

I.  Tronlrbell.

Pour  le  Chili:
(alos  Larran  (Iuro.
L.  Lus  Sunlos  Roriguer.

de  Colombie:
C  Uchelsen.

Pour  la  Crete:
Hio  Uorpurgo.
(arlo  Camond.

birrone.

Cuseppe  breborio.

b.  Delmail.

Pour  le  Danemark

et  les  colonies  danolses:

Klörboe.

Pour  TEgypte:
I.  Saba.

PFour  I’Espagne:
(urlos  Florel.

Pour  la  France  et  PUgérie:
Tacolel.
Lucien  Kunt.
lleman.

Pour  les  colonies
et  proteetorats  srancais
de  IIndo-Chine:
(.  Sciundl.

Pour  Fensemble  des  autres
colonies  françaises:
Lerzul.

den  gegenwärtigen  Vertrag  unterzeichnet
zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten  Mai

eintausendneunhundertsechs.

Pour  la  Crecxe:
(rel.  LTmopoules.

(.  X  Larinos.

Pour  le  Cuatemala:
Thomäs  degarini.

Pour  la  Hongrie:
Pierre  de  Kalu.
Dr.  de  Henmes.

Four  IInde  hrllannlaue:
H.  N.  ktch.
k.  4.  Doran.

Pour  F’Italle  et  les  colonies
Hallennes:
Elio  Morpurgo.
(alo  Camond.
Prrone.
Caseppe  Creborb.
P.  Delmal.

Pour  le  Japon:
Kumchiro  Nalsuli.
Talest  kapamma.

Pour  le  Luxembourg:
Pour  M.  ongenasl

A.  W.  kumell.

Pour  le  Montenégro:
kug.  Popovilch.
        <pb n="720" />
        Pour  la  Norvage:
Ihb.  lezerdahl.

Pour  les  Pays.Bas:
Pour  I.  ö.  J.  (.  4.  Pop:
1  V.  kuwmell.

1  .  Kunell.

Pour  les  colonles
ncrrlandaises:
berk.

Pour  le  Pérou:

Pour  la  Perse:
Hadn  Ur#za  Al  Rhan,
L  es  Kullu#1

C  Tobor.

—  694  —

Pour  le  Portugal  et  les
olonies  portugalses:
Tfredo  Pereka.

Pour  la  Roumanie:

br.  Cerker.
C.  Cabmelescu.

Pour  la  Russie;
Vickor  Bulbwe.

Pour  la  Serbie:

Pour  le  Royaume  de  Siam:
II.  Keuchenius.

Pour  la  Suède:
Fredr.  Erönwall.

Pour  Ia  Sulsse:
J.  B.  Pioda
A.  Käger.
C.  Delewerl

Pour  la  Tunisle:
Abert  Legand
k.  uofer.

Pour  la  Turqule:
An.  Pahg.
A.  Fuad  Ulmet.

Pour  TPUruguafß:
Heclor  R.  Cömer.

Pour  les  Etats-Lnis

de  Venezuela:
Carlos  F.  Habn.

Dominge  B.  (aslllo.
        <pb n="721" />
        Protocole  final.

 

Au  moment  de  Proccder  à  la
signature  de  la  Convention  conclue
à  la  date  de  ce  jour,  relativement  à
Techange  des  colis  postaux,
Plénipotentiaires  so  ussignés  sont  convenus
  de  ce  qui  suit:

J.

Tout  pays  où  la  poste  no  se
charge  pas  actuellement  du  transport
  de  colis  postaux  et  qui  adhere
àala  Convention  susmentionnée  aura
la  faculté  d’en  faire  exécuter  les
clauses  par  les  entreprises  de  chemins
de  fer  et  de  navigation.  I  pourra
en  meme  temps  limiter  ce  service
aux  colis  provenant  ou  à  destination
de  localites  desservies  par  ces  entre-Prises.


L'Administration  postale  de  Cce
pays  devra  Fentendre  avec  les  entre-Prises
  de  chemins  de  fer  et  de  navigation
  pour  assurer  la  compleète  exécution,
  par  ces  dernières,  de  toutes
les  clauses  de  la  Convwention,  spécialement
  pour  organiser  le  service
Téchange  à  la  frontière.

Elle  leur  servira  d’intermédiaire
pour  toutes'leurs  relations  avec  les
Administrations  postales  des  autres
pays  contractants  et  avec  le  Bureau
international.

Par  exception  aux  dispositions  du
Paragraphe  1  de  Tarticle  premier
et  respectivement  de  Tarticle  15  de
la  Convention,  la  Bolivie  a  la  faculte

--  695  --



Schlußprotokoll.

 

Im  Begriffe  zur  Unterzeichnung  des  am
heutigen  Tage  abgeschlossenen  Vertrags,
betreffend  den  Austausch  von  Postpaketen,
  zu  schreiten,  sind  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  über  folgendes
  übereingekommen:

 

I.

Jedes  Land,  in  dem  sich  die  Post  zur
Zeit  nicht  mit  der  Beförderung  von
Postpaketen  befaßt  und  das  dem  oben
erwähnten  Vertrage  beitritt,  ist  befugt,
den  Vertrag  durch  die  Eisenbahn-  und
Schiffahrtsunternehmungen  ausführen  zu
lassen.  Es  kann  zugleich  den  Dienst  auf
Pakete  von  und  nach  solchen  Orten  beschränken,
  für  die  diese  Unternehmungen
den  Betrieb  wahrnehmen.

Die  Postverwaltung  eines  solchen
Landes  hat  sich  mit  den  Eisenbahn-  und
Schiffahrtsunternehmungen  darüber  zu
verständigen,  daß  die  vollständige  Ausführung
  aller  Festsetzungen  des  Vertrags
durch  diese  Unternehmungen  sichergestellt
und  insbesondere  der  Auswechselungsdienst
  an  der  Grenze  eingerichtet  wird.

Sie  wird  ihnen  für  alle  Beziehungen
mit  den  Postverwaltungen  der  übrigen
vertragschließenden  Länder  sowie  mit  dem
Internationalen  Bureau  als  Vermittlerin
dienen.

II.

Als  Ausnahme  von  den  Bestimmungen
des  §  1  des  Artikel  1  und  des  Artikel  15
des  Vertrags  wird  Bolivien  das  Recht
eingeräumt,  vorläufig  das  Gewicht  der
        <pb n="722" />
        de  limiter  provisoirement  à  3  kilogrammes,
  le  poids  des  colis  à  admettre
  dans  son  servicc  et  à  15  francs,
le  maximum  de  Tindemnité  à  payer
en  cas  de  perte,  Spoliation  ou  avarie
Tun  colis  postal  suns  valcur  déclarCe
ne  depassant  Das  ce  poids.

III.

Par  exception  aux  dispositions  du
8  1  de  larticle  2,  des  88  1  et  2  de
Tarticle  3  et  respectivement  des  881
ct  4  de  Tarticle  5  de  la  Convention:

1°  Le  Gouvernement  russe  à  la
facultic  de  porter  à  1  franc  25
Ie  droit  de  transit  territorial
Pour  la  Russie  d’Europe  et  pour
celle  d’Asie  prises  chacune  s6é-Parément.


2°  Le  Gouvernement  ottoman  a  la
faculté  de  porter  à  1  franc  25
lIe  droit  de  transit  territorial
Pour  les  colis  postaux  qui
doivent  traverser  la  Turquie
dAsie.

3°  St  appliqué,  pour  le  transport
des  colis  postaux  provenam  ou
a  destination  des  bureaux  argentins
  de  la  Costa  del  Sud,  Tierra
del  Fuego  et  iles  adjacentes,
une  surtaxe  ne  depassant  Das
1  franc  25  centimes  par  colis  et,
Pour  le  transport  des  colis  avec
déclaration  de  valeur  à  destination
  ou  provenant  des  mémcs
burcaux,  un  droit  supplémentaire
de  10  centimes  par  300  francs
u  fraction  de  300  francs.

4  La  Républigue  de  Colombie,  le
Pérou,  les  Etats-Unis  de  Venc---  696  --



  die  in  seinem  Betriebe  zugelassen
sind,  auf  3  Kilogramm  und  den  Meistbetrag
  der  Entschädigung,  der  im  Falle
des  Verlustes,  der  Beraubung  oder  der
Beschädigung  eines  das  Gewicht  von
3  Kilogramm  nicht  überschreitenden  Postpakets
  ohne  Wertangabe  zu  zahlen  ist,
auf  15  Franken  zu  beschränken.

III.

Von  den  Bestimmungen  des  §  1  des
Artikel  2,  der  §§  1  und  2  des  Artikel  3
und  der  §§  1  und  4  des  Artikel  5  des
Vertrags  werden  folgende  Ausnahmen
zugelassen:

1.  Die  Russische  Regierung  darf  die
Landtransitvergütung  für  das  Europäische
  und  Asiatische  Rußland  —
für  jedes  besonders  —  auf 1  Franken
25  Centimen  erhöhen.



2.  Die  Türkische  Regierung  darf  die
Landtransitvergütung  für  Postpakete,
  die  im  Durchgange  durch
die  Asiatische  Türkei  befördert
werden,  auf  1  Franken  25  Centimen
  erhöhen.

3.  Für  die  Beförderung  der  bei  den
argentinischen  Postanstalten  der
Südküste,  in  Feuerland  und  auf
den  anliegenden  Inseln  eingelieferten
  und  dahin  bestimmten
Postpakete  wird  ein  Zuschlagporto
bis  zu  1  Franken  25  Centimen  für
das  Stück  und  für  die  Beförderung
der  Pakete  mit  Wertangabe  von
und  nach  denselben  Postanstalten
eine  Ergänzungsgebühr  von  10  Centimen
  für  je  300  Franken  oder
einen  Teil  von  300  Franken  erhoben.

4.  Die  Republik  Columbien,  Peru,

die  Vereinigten  Staaten  von  Vene-
        <pb n="723" />
        6

0

0

zucla  et  le  Brésil  ont  la  facultc

de  porter  transitoirement:

a)  à  1  franc  le  droit  de  transit
territorial;

b)  à  1  franc  25
appliquer  aux  colis  postaux
originaires  ou  à  destination
de  leur  territeire.

la  Surtaxe  à

La  Perse  a  la  faculté  de  ne  pas
assurer  le  transport  des  colis
postaux  en  transit  par  son  territoire.
  Cette  sacultẽ  lui  est  accordce
à  titre  provisoire.

LInde  britannique  a  la  saculté
d'appliquer  aux  colis  postaux
originaires  de  son  pays  à  destination
  des  autres  pays,  un  tarif
graduc  correspondant  à  dillérentes
  cateégories  de  poids,  à
la  condition  que  la  moyeme
des  taxes  ne  dépasse  Das  la  taxe
normale,  y  compris  la  surtazxe
à  laquelle  elle  aurait  droit.

Cette  dernière  fücultestégalement
  accordée  aux  pays  qui  adhéreront
  à  la  Convention  dans
Tintervalle,  jusqu'au  prochain
Congres.

Les  pays  qui,  liés  actuellement
Dar  des  contrats  à  long  terme
avec  des  compagnies  de  navigation,
  ne  peuvent  appliquer
des  à  présent  les  droits  de  transit
maritime  fixés  à  Tarticle  3,  sont
autorises  à  maintenir  les  droits
sixés  par  la  Convention  de
Washington,  jusqu'à  ce  qu'ils
soient  en  mesure  d'appliquer
les  nouveaux  tariss.

Reichs-  Gesetzbl.  1007.

--  697  --







zuela  und  Brasilien  dürfen  vorübergehend

  erhöhen:

a)  die  Landtransitvergütung  auf
1  Franken;

b)  das  Zuschlagporto  für  die  in
ihrem  Gebiet  aufgelieferten  und
dahin  bestimmten  Postpakete  auf
1  Franken  25  Centimen.

5.  Persien  braucht  Postpakete  im
Durchgange  durch  sein  Gebiet  nicht
zu  befördern.  Diese  Befugnis  ist
Persien  nur  vorläufig  eingeräumt.

6.  Britisch-Indien  hat  die  Befugnis,

auf  die  aus  seinem  Gebiete  herrührenden
  Postpakete  nach  anderen
Ländern  einen  nach  verschiedenen
Gewichtssätzen  abgestuften  Tarif
anzuwenden;  doch  darf  der  Durchschnitt
  der  Portosätze  das  Normalporto,
  einschließlich  des  Zuschlagportos,
  auf  das  es  Anspruch  hat,
nicht  übersteigen.

Diese  Befugnis  ist  auch  allen
Ländern,  die  dem  Vertrag  in  der
Zeit  bis  zum  nächsten  Kongresse
beitreten,  zugestanden.

7.  Die  Länder,  die  gegenwärtig  durch
langfristige  Verträge  mit  Schiffsgesellschaften
  gebunden  sind  und
daher  die  im  Artikel  3  festgesetzten
Seetransitsätze  nicht  sogleich  anwenden
  können,  dürfen  die  durch
den  Washingtoner  Vertrag  festgesetzten
  Sitze  aufrecht  erhalten,  bis
sie  in  der  Lage  sind,  die  neuen
Tarife  einzuführen.

116
        <pb n="724" />
        —  698  —

IV.

La  Grecc,  la  Tunisie  et  la  Turquie
#TAsie  ont  la  faculte  de  ne  pas  admettre
  provisoirement  les  colis  dom
les  dimensions  ou  le  volume  er-Céderaient
  le  maximum  antorisé  pour
les  services  maritimes  dans  le  Reglement
  Texécution.

En  foi  de  qducoi,  les  plecnipotentiaires
  ci-dessous  ont  dressc  le  présent.
Protocole  final,  qdui  aura  la  méme
lorce  et  ln  méme  valeur  quc  si  les
(ispositions  du’il  contient  dtaient  insérées
  dans  la  Convention,  et  ils
Tont  signe  sur  un  exemplaire  qui
restera  déposé  aux  archives  du  Gou-Vernement
  italien  et  dont  une  copie
sera  remise  à  chaque  partie.

Rom,  le  vingt-six  mai  mil  neul-IV.



Griechenland,  Tunis  und  die  Asiatische
  Türkei  haben  die  Befugnis,  Pakete,
deren  Ausdehnung  und  Raumgröße  das
in  der  Vollzugsordnung  für  die  Seebeförderungen
  zugestandene  Meistmaß
überschreiten,  vorläufig  nicht  zuzulassen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten
  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige
  Schlußprotokoll  aufgenommen,
das  dieselbe  Kraft  und  dieselbe  Gültigkeit
haben  soll,  als  wenn  seine  Bestimmungen
in  dem  Vertrage  ständen,  und  haben  das
Schlußprotokoll  in  einem  Exemplar  unterzeichnet,
  das  im  Archive  der  Italienischen
Regierung  niedergelegt  und  wovon  jedem
Teile  eine  Abschrift  zugestellt  werden  wird.

Rom,  den  sechsundzwanzigsten  Mai

Cent  six.  eintausendneunhundertsechs.
Pour  FAllemagne  ei  les  Pour  la  Bolivie:  Pour  Ia  Crète:
protectorats  allemands:  .  de  Lemoiue.  Klio  Lorpurgo.
Ciesele.  Curio  Camond.
Lool.  Pourla  Bosnle-Herzégovine:  Pirrone.
schleyer.  biuseppe  breborio.
Pour  la  République  Losurschil.  I.  beinal.
Argentne:

Abertlo  Blancas.

Pour  la  Bulgurie:

P.  Norapowich.
I.  Bouchel.

Pour  le  Danemark,
et  les  colonies  dauoises:

Pour  FAutriche:  Lorbee.
Abal  vour  le  Chll:
*  Carlos  Larrain  (laro.  Pour  IEigpte:
I.  Lus  Rodriger.  U##
Pour  Ia  Belgiuue:  «
.I.stcrpi«.  konklalköpuhliquu
L.  Wodan.  de  Colombie:  Pour  IEspagne:
Laubu.  C.  Uichelseu.  (ulos  Ploret.
        <pb n="725" />
        Pour  la  France  et  Palgerle:
Lacolel.
LXV
llerman.

Pour  les  colonies
et  protectorats  francals
de  P’Indo-Chine:
(.  Schuidl.

Pour  Fensemble  des  auires
colonles  francalscs:
Lorꝑal.

Pour  Ia  Crece:
(Irsl.  Ku#ropaulos.
(.  X  Hariuos.

Pour  le  Guatemala:
Tbomäs  Fegarum.

Pour  la  Hongrie:
Piene  de  Kalar.
Dr.  de  Heumzer.

Pour  TInde  britannique:
I.  A.  ksch.
P.  A.  Doran.

Pour  V’Italie  et  les  colonies
itallennes:
Elo  Norpurg.
Carlo  Gamond.
Puroue.
Cuseppe  Creboro.
P.  Delmall.

—  699  —

Pour  le  Japon:
kanichiro  Halsubi.
Talesi  kavamra.

Pour  le  Luxembourg:

Pour  N.  Nongenusl:
I.  W.  Fmmelll

Pour  le  Monténégro:
Bug.  Popozuch.

Pour  la  Noruège:
Ihb.  Beferdahl.

Pour  les  Pays-Bas:
Pour  I.  C.  J.  (.  A.  Pop:
A.  W.  Kkumell.

A.  W.  Uämmel.

Pour  les  colonles
neerlandaises:
bert.

Pour  le  Pérou:

Pour  la  Perse:
lladji  NAnza  Ali  khan.
Morz  es  Sullan.

(.  Mollor.

Pour  le  Portugal  et  les
Colonies  portugaises:
Aredo  Perera.

Pour  la  Roumanie:
(r.  Cerkez.

C.  Cabrielescu.

Pour  la  Russle:
Vickor  bilibine.

Pour  Ia  Serble:

Pour  le  Royaume  de  Slam:
H.  Keuchenius.

Pour  la  Suede:
Fredr.  Crönvall.

Pour  la  Suisse:
J.  B.  Pioda.
A.  Käzer.
C.  Pelessert.

Pour  la  Tunisie:
Aberl  legfaod.
U.  uoper.

Pour  la  Turquie:
Ab.  Eahrj.
4.  kuad  Iimet.

Pour  l'Lruguay:
Heclor  R.  Ceme.

Paur  les  Ftats-Luls
de  Venezuela:
(aulos  F.  Hahn.
Domingo  F.  Caslillo.

116
        <pb n="726" />
        —

Union  postale  universelle.

(No.  3373.)  Arrangement  concernant  le
service  des  recouvrements  conclu
  entre  ’Allemagne  et  les  Protectorats
  Allemandes,  I  Autriche,

la  Belgique,  le  Chili,  la  Créte,

lIe  Danemark,  I’Egypte,  la
France  et  I’Algérie,  la  Crece,

la  Hongrie,  TItalie  et  les  Colonies

  Italiennes,  le  Luxembourg.
  la  Norvege,  les  Pays=Bas,

  les  Indes  Nerlandaises,

le  Portugal  et  les  Colonies
Portugaises,  la  Roumanie,  la
Sueèede,  la  Suisse,  la  Tunisie

et  la  Turquie.  Du  26  mai  1906.

Les  so  ussignés,  plénipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
dénommés,  vu  Tarticle  19  de  la
Convention  principale,  ont,  d’un
commun  accord  et  sous  réserve  de
ratification,  arrétée  I’Arrangement
suivant:

Anric  r####.
Dispositions  préliminaires.

T’change  des  valeurs  à  recouvrer
par  la  poste  entre  ceux  des  pays
contractants  dont  les  Administrations
Postales  conviennent  de  se  charger
réciproquement  de  ce  service,  est
régi  par  les  dispositions  du  présent
Arrangement.

Anricrz  2.
Papiers  admis  à  l’encaissement;  maximum  du
montant;  protets.
1.  Sont  admis  à  Tencaissement
les  quittances,  factures,  billets  à

--  700  --(Übersetzung.)


Weltpostverein.

(Nr.  3373.)  Übereinkommen,  betreffend  den
Postauftragsdienst,  abgeschlossen
zwischen  Deutschland  und  den
deutschen  Schutzgebieten,  Österreich,
Belgien,  Chile,  Kreta,  Dänemark,
Egypten,  Frankreich  und  Algerien,
Griechenland,  Ungarn,  Italien
und  den  italienischen  Kolonien,
Luxemburg,  Norwegen,  den  Niederlanden,
  Niederländisch-  Indien,
Portugal  und  den  portugiesischen
Kolonien,  Rumänien,  Schweden,
der  Schweiz,  Tunis  und  der  Türkei.
Vom  26.  Mai  1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte  der
Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
Länder,  haben  auf  Grund  des  Artikel  19
des  Hauptvertrags  im  Einvernehmen
miteinander  und  unter  Vorbehalt  der
Ratifikation  folgendes  Übereinkommen
abgeschlossen:
Artikel  1.
Einleitende  Bestimmungen.

Der  Austausch  der  durch  Vermittelung
der  Post  einzulösenden  Wertpapiere
zwischen  denjenigen  vertragschließenden
Ländern,  deren  Postverwaltungen  verabreden,
  sich  in  ihrem  gegenseitigen
Verkehre  mit  diesem  Dienste  zu  befassen,
unterliegt  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Übereinkommens.

Artikel  2.
Zur  Einlösung  zugelassene  Papiere;  Meistbetrag;
Proteste.

1.  Zur  Einlösung  sind  zugelassen
Quittungen,  Rechnungen,  Anweisungen,
        <pb n="727" />
        ordre,  traites,  conpons  ’intcrets  et
de  dividendes,  titres  amortis,  et  genéralement
  toutes  les  valcurs  commerciales
  ou  autres,  payables  sans  frais,
et  dont  le  montant  total  par  envoi
n’excède  pas  1  000  francCs  eflectits  ou
une  somme  Cgquivalente  dans  la
monnaie  de  chaque  pays.  Les  Administrations
  des  postes  de  deux
ays  correspondants  peuvent,  d’'un
commun  accord,  adopter  un  maximum
  plus  elevé.

Toutefois,  les  Administrations  qui
ne  pourraient  se  charger  de  Tencaissement
  des  coupons  Tlintéréts
ou  de  divivendes  et  de  titres  amortis
le  notilieront  aux  autres  Administra--tions
  intéressées  par  TPintermédiaire
du  Bureau  international.

Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  peuvent  é6galement
  se  charger  de  faire  protcster
les  effets  de  Commerce,  de  faire  exerer
  des  poursuites  juridiques  au  sujet.
de  crcances  et  de  prendre,  d’un
commun  accord,  les  dispositions  nedcessaires
  au  sujet  de  ce  servicc.

AnricrE  3.

Montant  à  recouvrer.

Sauf  arrangement  contraire  entre
les  Administrations  intéressees,  le
montant  des  valeurs  à  recouvrer  par
la  poste  est  exprimé  en  monnaie
(#u  pays  chargé  du  recouwrement.

Anricrz  4.
Expêédition;  nombre  des  annexcs.
1.  L’envoi  des  valcurs  à  recouvrer
est  fait  sous  forme  de  pli  recommande
  adressc  directement  par  le

--  701  --Wechsel,

  Zins-  und  Dividendenscheine,
abgelaufene  Wertpapiere  und  überhaupt
alle  Handels-  oder  sonstigen  Wertpapiere,
die  ohne  Kosten  zahlbar  sind  und  deren
Gesamtbetrag  für  die  einzelne  Sendung
1000  Franken  Metallgeld  oder  eine  gleiche
Summe  in  der  Währung  jedes  Landes
nicht  übersteigt.  Die  Postverwaltungen
zweier  miteinander  in  Verkehr  stehenden
Länder  können  in  gegenseitigem  Einvernehmen
  einen  höheren  Meistbetrag  zulassen.


Die  Verwaltungen,  die  sich  mit  der
Einlösung  von  Zins-  oder  Dividendenscheinen
  und  von  abgelaufenen  Wertpapieren
  nicht  befassen  können,  teilen
dies  den  anderen  beteiligten  Verwaltungen
durch  Vermittelung  des  Internationalen
Bureaus  mit.

2.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  können  es  auch  übernehmen,
  Handelspapiere  protestieren  zu
lassen,  bei  Schuldforderungen  die  Einleitung
  des  gerichtlichen  Verfahrens  herbeizuführen
  und  im  Einvernehmen  miteinander
  die  erforderlichen  Bestimmungen
über  diesen  Dienst  zu  treffen.

Artikel  3.
Einzuziehender  Betrag.

Wenn  keine  andere  Vereinbarung
zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
getroffen  ist,  wird  der  durch  die  Post
einzuziehende  Betrag  der  Wertpapiere  in
der  Währung  des  Landes  angegeben,
das  mit  der  Einziehung  beauftragt  ist.

Artikel  4.
Versendung;  Zahl  der  Anlagen.
1.  Die  Versendung  der  einzulösenden
Wertpapiere  geschieht  in  eingeschriebenem
Briefe,  den  der  Absender  unmittelbar  an
        <pb n="728" />
        déposant  an  hurean  de  poste  qui
doit  encaisser  les  fonds.

2.  Le  méme  envoi  Ppeut  contenir
Plusicurs  valeurs  recouvrables  par
un  méme  bureau  de  poste  sur  des
dbiteurs  diflcrents,  au  profit  d’'une
iméme  pelsonne.  Cependant,  le  méme
cnvoi  ne  peut  contenir  des  valeurs
recouvrables  sur  Dblus  de  eind  doebiteurs
  differents.

Anricu#  5.
Taxe;  reccepissé.

1.  La  tase  du  envoi  fait  en
conformitée  de  Tarticle  4  précédene
ne  doit  pas  dpasser  celle  d’'une
lettre  recommandde  du  poids  de  cet
cenvoi.  Cette  taxe  appartient  en  entier
à  [Administration  des  postes  du  puys
Torigine.

2.  Un  récépissé  de  Tenvol’-#st
remis  gratuitement  à  Tintéressd  au
moment  du  dépet.

Anricrz  6.

Inndmissibilité  de  payements  partiels.

I  West  pas  admis  de  payement
Partiel.  Chaque  valcur  doit  étre
ayéc  intégralement  et  en  une  seule
Jois,  sinon  elle  est  tenne  comme
refusce.

An#chz  7.
Droit  d'encaihement.

1.  L'Administration  charges  ie
Tencaiscment  prlexe,  sur  le  montunt
  de  chaque  valeur  ercaisscc,  und
retrihntion  de  10  cemimes  on  Déquiknlent
  lans  la  monnaie  du  par's  de
destination.

2.  IJ#  produit  de  cctte  ratribution
ne  donne  licu  à  aucun  decompte  entre
les  Administrations  intéressces.

--  702  --die

  Postanstalt  zu  richten  hat,  welche  die
Beträge  einziehen  soll.

2.  Eine  Sendung  darf  mehrere
Wertpapiere  enthalten,  deren  Beträge
durch  dieselbe  Postanstalt  von  mehreren
Zahlungspflichtigen  zu  Gunsten  derselben
Person  einzuziehen  sind.  Eine  Sendung
darf  indes  Wertpapiere  für  höchstens
5  verschiedene  Zahlungspflichtige  enthalten.


Artikel  5.
Gebühr;  Einlieferungsschein.

1.  Die  Gebühr  für  eine  Sendung,
die  dem  vorhergehenden  Artikel  4  entspricht,
  darf  nicht  über  die  für  einen
Einschreibbrief  von  gleichem  Gewichte
hinausgehen.  Sie  verbleibt  ungeteilt  der
Postverwaltung  des  Aufgabelandes.

2.  Ein  Einlieferungsschein  wird  dem
Beteiligten  bei  der  Aufgabe  der  Sendung
unentgeltlich  ausgehändigt.

Artikel  6.
Unzulässigkeit  von  Teilzahlungen.
Teilzahlungen  sind  nicht  gestattet.
Jedes  Wertpapier  muß  zum  vollen
Betrag  und  auf  einmal  eingelöst  werden,
anderenfalls  gilt  es  als  verweigert.

Artikel  7.
Einziehungsgebühr.

1.  Die  Verwaltung,  die  mit  der  Einziehung
  beauftragt  ist,  erhebt  von  dem
Betrag  eines  jeden  eingelösten  Wertpapiers
eine  Gebühr  von  10  Centimen  oder  den
gleichen  Wert  in  der  Währung  des  Bestimmungslandes.


2.  Über  diese  Einziehungsgebühr  wird
zwischen  den  beteiligten  Verwaltungen
nicht  abgerechnet.
        <pb n="729" />
        Anricrz  8.
Transmission  du  montant  recouv#e;  renvol
des  valeurs  non  recour’es.
1.  La  Ssomme  recourvreec,
deduction:
a)  de  la  retribution  fiuce  à  Tarticle
  7,
b)  de  la  taxe  ordinaire  des  mandats
  de  poste,  et
60)  Fil  y  a  lieu,  des  droits  fiscaux
  appliqués  aux  valeurs
ct  de  la  diffécrence  de  cours,
est  convertie,  par  le  bureau  qui  a
sait  le  recouyrement,  en  un  mandat
dle  poste  au  Profit  du  déeposant.  Ce
mandat  lui  est  envoyé  sans  trais.

apres

2.  Les  valcurs  dui  wont  pu  étre  recouvrées
  sont  renvoy'6es  au  bureau
de  depôt  en  franchisc  de  port  et
sans  etre  grevées  T’un  droit  duel--conque.
  L'Administration  chargee  du
recouvrement  M’est  tenue  à  aucune
mesure  Conservatoire  ou  constatation
de  nature  duelcondue  du  non-Dayement.


Anricrx  9.
Ablication  des  dispositions  de  I’Arroangement
concernant  les  mandats.

1.  Les  dispositions  de  I’Arrangement
  concernant  I’échange  des  mandats
  de  poste  sont  applicables,  en
tout  ce  qdui  n'’st  pas  contraire  au
Drésent  Arrangement,  aux  mandats
de  poste  delivrés  en  vertu  de  Tarticke
  8  précédent,  pour  la  liquidation
  des  valeurs  recouvrees  par  lu
Poste.

Toutelois,  les  mandats  de  rccouvrement
  dui  n’ont  pas  #tée  pay-des
aux  béncliciaires  pour

--  703  --un

  motil

Artikel  8.

Übermittelung  des  eingezogenen  Betrags;  Rücksendung
  nichteingelöster  Wertpapiere.

1.  Über  den  eingezogenen  Betrag
wird  nach  Abzug:

a)  der  im  Artikel  7  festgesetzten  Einziehungsgebühr,


b)  der  gewöhnlichen  Postanweisungsgebühr
  und

c)  der  für  die  Wertpapiere  etwa  aufgewandten
  Stempelgebühren  und
des  etwaigen  Kursunterschiedes

von  der  Postanstalt,  welche  die  Einziehung

  besorgt  hat,  zu  Gunsten  des  Auftraggebers

  eine  Postanweisung  ausgefertigt.

  Diese  Postanweisung  wird  ihm

kostenfrei  übersandt.

2.  Die  Wertpapiere,  deren  Betrag
nicht  hat  eingezogen  werden  können,  werden
  portofrei  und  ohne  Anrechnung
irgendeiner  Gebühr  an  die  Aufgabe-Postanstalt
  zurückgesandt.  Die  Verwaltung,
  die  mit  der  Einziehung  beauftragt
  ist,  ist  zu  keiner  Maßnahme
der  Rechtswahrung  oder  Feststellung  der
Nichtzahlung  verpflichtet.



Artikel  9.

Anwendung  der  Bestimmungen  des  Postanweisungs-Übereinkommens.


1.  Die  Bestimmungen  des  Übereinkommens,
  betreffend  den  Austausch  von
Postanweisungen,  gelten,  soweit  sie  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  nicht
widersprechen,  auch  für  Postanweisungen,
  die  nach  dem  vorstehenden  Artikel
  8  zur  Abführung  der  durch  die
Post  eingezogenen  Beträge  ausgestellt
werden.

Postauftrags-Postanweisungen,  die
aus  irgend  einem  Grunde  an  die  Empfänger
  nicht  ausgezahlt  worden  sind,  werden
        <pb n="730" />
        duelconquc,  ne  sont  pas  rembourscs
à  TOllice  d’émission  ct  le  montant  en
revient  délinitivement  à  IAdministration
  du  pays  exéditeur  des  valeurs
à  recouvrer,  abres  ’expiration  du
delai  legal  de  prescription.

2.  Ces  mandats  sont  admis  jusqu’au
  maximum  fixé  en  vertu  du
Premier  paragraphe  de  Tarticle  2.

Anrierr  10.
Retrait  des  recouvrements;  rectification  du
borderau.

Le  déposant  d’un  envoi  contenant
des  valeurs  à  recouvrer  peut,  aux
conditions  et  sous  les  réserves  determinées
  pour  les  correspondances
ordinaires  et  rerommandees  par  Tartiche
  9  de  la  Convention  Principale:

%  retirer  Penvoi  entier  ou  unce
ou  plusicurs  des  valeurs  y
Contennes,  et
2°  faire  rectifler  en  cas  d’erreur
les  indications  inscrites  au  bordereau
  accompagnant  Tenvoi,
aussi  longtemps  duc  la  ou  les  valcurs
en  Cause  F’ont  étée  ni  Dayces  Par  le
ou  les  debitcurs  ni  renvoy!éC#e  ou
réexpédiées  Dar  le  bureau  charg
du  recouvrement.

Anrichz  11.
Responsalilité  en  cas  de  perte.

1.  Sauf  le  cas  de  force  majeurc,
la  perte  d’un  pli  recommandé  contenant
  des  vValcurs  à  recouwrer  donne
lieu  au  profit  du  deposuant  à  une
indemnite  de  50  francs  dans  les
conditions  determinées  par  la  Convention
  principale.

--  704  --jedoch

  nicht  an  die  Verwaltung  des
Aufgabelandes  der  Postanweisungen
zurückgezahlt;  der  Betrag  dieser  Postanweisungen
  verbleibt  nach  Ablauf  der
gesetzlichen  Aufbewahrungsfrist  der  Verwaltung
  des  Aufgabelandes  der  einzulösenden
  Wertpapiere.

2.  Postauftrags-Postanweisungen  sind
bis  zu  dem  im  §  1  des  Artikel  2
festgesetzten  Meistbetrage  zulässig.

Artikel  10.
Zurückziehung  der  Postaufträge  Berichtigung  des
Auftragsformulars.

Der  Absender  einer  Postauftragssendung
  kann  unter  den  Bedingungen
und  Vorbehalten,  die  im  Artikel  9  des
Hauptvertrags  für  gewöhnliche  und  eingeschriebene
  Briefsendungen  vorgesehen
sind,

1.  die  ganze  Sendung  oder  einzelne

in  ihr  enthaltene  Wertpapiere  zurückziehen

  sowie
2.  irrtümliche  Angaben  auf  dem  Formulare,
  das  die  Sendung  begleitet,
berichtigen  lassen,
solange  die  Wertpapiere  weder  von  den
Zahlungspflichtigen  eingelöst  noch  von
der  Postanstalt,  die  mit  der  Einziehung
beauftragt  ist,  zurückgesandt  oder  weitergegeben
  worden  sind.



Artikel  11.
Gewährleistung  im  Falle  des  Verlustes.

1.  Im  Falle  des  Verlustes  eines
Einschreibbriefs,  der  einzulösende  Wertpapiere
  enthält,  wird  dem  Auftraggeber,
den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,
eine  Entschädigung  von  50  Franken
unter  den  im  Hauptvertrage  festgesetzten
Bedingungen  gezahlt.
        <pb n="731" />
        2.  Les  cas  ou  un  pli  contenant
des  valeurs  non  encaissées  est  perdu
au  retour  tombent  sous  les  dispositions
  du  §  1  ci-dessus.

3.  En  cas  de  perte  de  sommes
encaissces,  I  Administration  au  service
de  laquelle  la  perte  est  attribuable
est  tenue  au  remboursement  intégral
des  sommes  perdues.

—n
Responsabilit  en  cas  de  retard-Les

  Administrations  ne  sont  tenues
à  aucune  responsabilité  du  chef  de
retards  dans  la  transmission,  scit  des
plis  recommandés  contenant  les  valeurs
  à  recouvrer,  soit  de  ces  valeurs
elles-meémes  ou  des  mandats  de  payement.


ARrIcIE  13.
Unions  restreintes.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes  de
maintenir  et  de  conclure  des  arrangements
  speciaux,  ainsi  quo  de
maintenir  et  d’établir  des  unions
Plus  restreintes,  en  vue  d’amdliorer  le
service  des  recouvrements  internationaux.


Anricr  14.
LSgislation  interieure.

En  outre,  le  prescnt  Arrangement
ne  porte  pas  atteinte  à  la  législation
intérieure  des  pays  contractants,  dans
tout  ce  qui  miest  pas  prévu  par  cet
Arrangement.

Reichs  Gesetzbl.  1907.

--  705  --2.

  Die  Fälle,  in  denen  eine  Sendung
  mit  nichteingelösten  Wertpapieren
auf  dem  Rückweg  in  Verlust  geraten  ist,
fallen  unter  die  Bestimmungen  des  vorstehenden
  §  1.

3.  Im  Falle  des  Verlustes  eingezogener
Geldbeträge  ist  die  Verwaltung,  welcher
der  Verlust  zuzuschreiben  ist,  zur  vollen
Erstattung  der  verloren  gegangenen
Summen  verpflichtet.

Artikel  12.

Gewährleistung  im  Falle  der  Verzögerung.

Die  Verwaltungen  übernehmen  weder
für  Verzögerungen  in  der  Beförderung
der  Einschreibbriefe,  welche  die  einzulösenden
  Wertpapiere  enthalten,  noch  für
Verzögerungen  in  der  Beförderung  der
Wertpapiere  selbst  oder  der  Postauftragsanweisungen
  irgendwelche  Verantwortlichkeit.


Artikel  13.

Engere  Vereine.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugnis  der  vertragschließenden  Teile,
zur  Verbesserung  des  Postaustragsdiensten
mit  dem  Auslande  besondere  Abkommen
untereinander  bestehen  zu  lassen  oder
abzuschließen  sowie  engere  Vereine  aufrecht
  zu  erhalten  oder  zu  gründen.

Artikel  14.
Innere  Gesetzgebung.

Ferner  bleibt  die  innere  Gesetzgebung
der  vertragschließenden  Länder  von  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  in  allem
unberührt,  was  durch  dieses  Übereinkommen
  nicht  vorgesehen  ist.

117
        <pb n="732" />
        Anricix  15.
Applieation  des  dis  positiona  du  service  intsrieur.

1.  I  est  entendu  qdu’h  defant  de
dispositions  formelles  du  présent
Arrungement,  chaque  Administration
a  la  facultée  d’ppliquer  les  dispositions
  rögissant  la  matière  dans  son
service  intérieur.

2.  II  est  toutelois  formellement
interdit  de  percevoir,  soit  dans  le
Pays  Forigine,  soit  dans  le  pays  de
destination,  une  taxe  ou  rétribution
duelconque  autre  que  celles  qui  sont
Prévues  par  le  present  Arrungement.

Aln##crz  16.

Suspension  extraordinaire  du  service.

Chaque  Administration  peut,  dans
des  circonstances  extraordinaires  de
nature  à  justifier  la  mesure,  suspendre
temporairement  le  service  des  recouvrements,
  d’'une  manière  générale
ou  partielle,  sous  la  condition  den
donner  immediatement  avis,  au  besoin
  par  voie  télégraphique,  à  TAdministration
  ou  aux  Administrations
intéressees.

Auriz  17.
Buresuz  Darticipant  au  service;  Räglement
d’execution.

1.  Les  Administrations  des  postes
des  pays  contractants  admettent  au
ser  vice  des  recouvrements  tous  les
bureaux  chargés  du  service  des
mandats  de  poste  internationaux.

2.  Elles  reglent,  d’'un  commun
accord,  le  mode  du  depet  et  de
Tenvoi  des  valeurs  à  recouvrer,  ainsi
due  toutes  les  autres  mesures  de

--  706  --Artikel

  15.

Anwendung  der  Bestimmungen  des  inneren  Verkehrs.

1.  Jede  Verwaltung  soll  befugt  sein,
in  Ermangelung  ausdrücklicher  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  die  entsprechenden  Bestimmungen
ihres  inneren  Verkehrs  anzuwenden.

2.  Es  ist  jedoch  ausdrücklich  untersagt,
im  Aufgabe-  oder  im  Bestimmungsland
  irgendeine  andere  Abgabe  oder
Gebühr  als  die  durch  das  gegenwärtige
Übereinkommen  vorgesehenen  zu  erheben.

Artikel  16.
Außergewöhnliche  Einstellung  deß  Dienstes.

Jede  Verwaltung  kann  den  Postauftragsdienst
  vorübergehend  ganz  oder  teilweise
  einstellen,  wenn  außergewöhnliche
Verhältnisse  vorliegen,  die  eine  derartige
Maßnahme  zu  rechtfertigen  geeignet  sind.
Sie  muß  jedoch  in  solchem  Falle  die
beteiligten  Verwaltungen  unverzüglich,
nötigenfalls  auf  telegraphischem  Wege,

davon  benachrichtigen.

Artikel  17.
Beteiligung  der  Postanstalten  am  Postauftragsdienste;
  Vollzugsorduung.

1.  Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  lassen  zum  Auftragsdienst
  alle  Postanstalten  zu,  die  am
Postanweisungsverkehre  mit  dem  Auslande
  teilnehmen.

2.  Sie  setzen  im  Einvernehmen  miteinander
  die  Art  der  Einlieferung  und
der  Übersendung  der  einzulösenden  Wertpapiere
  sowie  alle  weiteren  Dienstvor-
        <pb n="733" />
        détail  ou  d’ordre  nécessaires  pour
assurer  D’exécution  du  present  Arrangement.


Anridz  18.
Adlusions  à  IArrangement.

Les  Etats  de  TUnion  qui  Wont
oint  pris  part  au  présent  Arrangement
  sont  admis  à  y  adherer  sur
leur  demande,  et  dans  la  forme
Prescrite  par  la  Convention  princiale
  en  ce  qui  concerne  les  adhésions
à  IUnion  postale  universelle.

Anriaz  19.
Proposition  dans  PTintervalle  des  réunions.

1.  Dans  Tintervalle  qdui  s’Gcoule
entre  les  réunions  prévues  par  la
Convemion  principale,  toute  Administration
  des  postes  d'un  des  pays
Contractants  a  le  droit  d’adresser  aux
autres  Administrations  participantes,
Par  Tintermediaire  du  Bureau  international,
  des  propositions  Cconcernant
le  service  des  recouvrements.

Pour  étre  mise  en  delibcération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyée
Par  au  moins  deux  Administrations,
sans  compter  celle  dont  la  proposition
  Cmane.  Lorsque  le  Burenu
international  ne  recoit  pas,  en  meme
temps  qdue  la  proposition,  le  nombre
nécesaire  de  declarations  d’appui,
la  proposition  reste  Sans  aucune  suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise
au  proceédé  déterminé  par  le  §  2  de
Tarticlte  26  de  la  Convention  prin-W



--  707  --schriften

  fest,  die  erforderlich  sind,  um
die  Ausführung  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  zu  sichern.

Artikel  18.
Beitritt  zum  Übereinkommen.

Den  Vereinsstaaten,  die  an  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  nicht  teilgenommen
  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag  und  in  der  Form  gestattet,
die  durch  den  Hauptvertrag  für  den
Eintritt  in  den  Weltpostverein  vorgeschrieben
  ist.

Artikel  19.
Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den
Versammlungen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen,
  die  im  Hauptvertrage  vorgesehen
sind,  ist  jede  Postverwaltung  eines  vertragschließenden
  Landes  berechtigt,  den  anderen
beteiligten  Verwaltungen  durch  Vermittelung
  des  Internationalen  Bureaus  Vorschläge
  in  betreff  des  Postauftragsdienstes
zu  unterbreiten.

Jeder  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher  der
Vorschlag  herrührt.  Geht  dem  Internationalen
  Bureau  nicht  zu  gleicher  Zeit
mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
Zahl  von  Unterstützungserklärungen  zu,
so  bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
im  § 2  des  Artikel  26  des  Hauptvertrags

festgesetzten  Verfahren.

117
        <pb n="734" />
        —

3.  Pour  devenir  exccutoires,  les
Propositions  deivent  réunir,  savoir:

1%  Punanimitc  des  suffrages,  §'11,
s'agit  de  Iaddition  de  nouvelles
dispositions  ou  de  la  modilication
des  dispositions  du  preésent  artiche
  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,
14,  15,  16,  18  et  20  du  présent
Arrangement;
les  deux  tiers  des  suffrages,  §'il
s'agit  de  la  modilication  des
dispositions  de  l'article  17;
la  simple  majorité  absolue,  §'il
s'agit  de  PTinterpretation  des  dis-Positions
  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige  prevu
à  Tarticle  23  de  la  Convention
Principale.

0

2

0

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  declaration  diplomatique,
et  dans  le  troisième  cas,  par  une
notification  administrative,  selon  la
forme-  prévue  par  la  Convention
Principale.

5.  Toute  modification  ouresolution
adoptée  Mest  exécutoire  due  trois
mois,  au  moins,  aDres  sa  notification.

An#icrz  20.

Durée  de  I'Arrangement;  ratiftcation.

.  Leprésent  Arrangement  entrera
een  vigueur  le  1“  octobre  1907.

2.  II  aura  la  meéme  durée  qdue  la
Convention  Principale,  sans  prc#udice
du  droit  réservé  à  chaque  pays  de
#e  retirer  de  cet  Arrangement  moyenmant
  un  avis  donné,  un  an  à  Iavance,

--  708  --3.

  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  werden,  erhalten:
1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Änderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Artikels
  und  der  Artikel  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,
14,  15,  16,  18  und  20  des  gegenwärtigen
  Übereinkommens  handelt;
2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Änderung  der  Bestimmungen
  des  Artikel  17  handelt
3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  handelt;  doch
gelten  im  Falle  einer  Streitigkeit
die  im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Bestimmungen.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung,  im  dritten  Falle
durch  eine  Mitteilung  im  Verwaltungs.
wege  in  der  im  Hauptvertrage  bezeichneten
Form  bestätigt.





5.  Die  angenommenen  Änderungen
oder  Beschlüsse  treten  frühestens  drei  Monate
  nach  ihrer  Bekanntmachung  in  Kraft.

Artikel  20.
Dauer  des  Übereinkommens;  Ratifkation.

1.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft  treten.

2.  Es  soll  gleiche  Dauer  haben  wie
der  Hauptvertrag  jedem  Lande  ist  jedoch
das  Recht  vorbehalten,  auf  Grund  einer
von  seiner  Regierung  der  Regierung  der
Schweizerischen  Eidgenossenschaft  ein  Jahr
        <pb n="735" />
        par  son  Gouvernement  au  Gouvernement
  de  la  Confédération  suisse.  Pendant
  cette  dernière  année,  IArrangement
  continuera  d’avoir  son  erécution
  pleine  et  entière,  sans  prejudice
  de  la  liquidation  et  du  solde
des  comptes  apreès  Texpiration  dudit
terme.

3.  Sont  abrogées,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exécution  du  present
Arrangement,  toutes  les  dispositions
convenues  antérieurement  entre  les
divers  Gouvernements  ou  Administrations
  des  parties  contractantes,
Pour  autant  du’elles  ne  seraient  pas
coniliables  avec  les  termes  du  présent
Arrangement,  le  tout  sans  projudicce
des  droits  reservés  par  Tarticle  13.

4.  Le  présent  Arrangement  sera
ratilk  aussitót  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront
GEchangées  à  Rome.

En  foi  de  quci,  les  plénipotentiaires
  des  pays  ci-dessus  denommés
ont  signé  le  présent  Arrangemen  à
Rome,  le  vingt-six  mai  mil  neuf

--  709  --vorher

  gemachten  Mitteilung  von  dem
Übereinkommen  zurückzutreten.  Während
dieses  letzten  Jahres  bleibt  das  Übereinkommen
  voll  und  ganz  in  Kraft;  die
Abwickelung  und  Begleichung  der  Abrechnungen
  nach  Ablauf  des  genannten
Zeitraums  wird  dadurch  nicht  berührt.

3.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens
des  gegenwärtigen  Übereinkommens  werden
  alle  früher  zwischen  den  Regierungen
oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
Teile  vereinbarten  Bestimmungen  insoweit
  aufgehoben,  als  sie  mit  den  Festsetzungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  nicht  im  Einklange  stehen;  doch
werden  die  im  Artikel  13  vorbehaltenen
Rechte  hierdurch  nicht  berührt.

4.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  der  obenbezeichneten  Länder
das  gegenwärtige  Übereinkommen  unterzeichnet
  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten

 

ent  six.  Mai    eintausendneunhundertsechs.
Pour  Flemasne  et  les  Pour  le  Chlll:  Pour  PEgypte:
protectorats  allemands:  Caulos  L#rrain  (laro.0  J.  Sba.
gre  I.  Lus  Sanlos  Rodrigez.  Pour  Ia  France  et  Palgérie:
"  Pour  Ia  Crite:  lacole.

Pour  I’Autriche:  ie  Norpurge.  lucen  Kaul.
2  —is  llerman.
bberan.  (  kinne  Pour  la  Crece:

Gseppe  Grebono.  -.-rour
  la  Belgique:  Fnnnal.  (hrisl.  Lirzopoulos.
blerpiu.  Pour  Ia  Hongrie:
*#t  Pour  le  Danemarke  Piere  de  Kalgl.
lanbn.  Körboe.  Dr.  de  Reugef.
        <pb n="736" />
        —  710  —
Pour  I’talle  et  les  colonles  Pour  les  Pays-Bas:
l#allennes:

3„  Pem  I.  bk.  J.  (.  A  Pp:
Elio  Horpurgo.  A.  V.  Kune0I.
li  Pour  les  #aa
Meppe  Grebono.  our  les  Indes
s  nerlandalses:
beil.
Pour  le  Lurxembourg:  FPerr  lo  Poringal  et  les
kour  .  Nongenas,  coleslen  portugalses:
I  W.  Lumel.  Alredo  bereira
Four  Ia  Roumanie:
Pour  h  Norvege:  Cr  Cenler.
I.  Uezerdal.  C.  Cabmielescu.

Pour  la  Sudde:
Predr.  Crönwall.

Four  Ia  Snisse:
.  B.  Pioda.
4  Käzer.
C.  Delessert.

Peur  la  Tunisle:

Aleri  Legrad.
I.  Kuore#.

Peur  la  Furuuie:
##.  Pahrr.
1  Puad  M#mel- 



Union  postale  universelle.

 

(No.  3374.)  Arrangement  concernant  (Nr.  3374.)
Tintervention  de  la  poste  dans
les  abonnements  aux  journaux
et  publications  périodiques
conclu  entre  L’'Allemagne  et
les  Protectorats  Allemands,  la
Républigue  Argentine,  IAutriche,
  la  Belgique,  la  Bulgarie,
le  Chili,  l#  République  de  Colombie,
  le  Danemark  et  les
Colonies  Danoises,  TEgypte.  la
Grece,  la  Hongrie,  Tltalie  et
les  Colonies  Italiennes,  le  Luxembourg,

  ie  Monténégro,  la  Nor-(Übersetzung.)


Weltpostverein.

 

Übereinkommen,  betreffend  den
Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften,
  abgeschlossen  zwischen
Deutschland  und  den  deutschen
Schutzgebieten,  der  Argentinischen
Republik,  Österreich,  Belgien,  Bulgarien,
  Chile,  der  Republik  Columbien,
  Dänemark  und  den  dänischen
Kolonien,  Egypten,  Griechenland,
Ungarn,  Italien  und  den  italienischen
  Kolonien,  Luxemburg,  Montenegro,
  Norwegen,  den  Niederlanden,
  Portugal  und  den  portugiesischen
  Kolonien,  Rumänien,
        <pb n="737" />
        voge,  les  Pays-Bas,  le  Portugal
  et  les  Colonies  Portu-Enises,
  la  Roumanie,  la  Serbie,
la  Sucède,  la  Suisse,  la  Tursjuic
et  I’Uruguay.  Du  26  mai  1906.

Les  s  ussignés,  plcnipotentiaires  des
Gouvernements  des  pays  ci-dessus
#numérés,  Vu  Tarticle  19  de  la  Convention
  principale,  ont,  dun  commun
  accord  et  sous  réserve  de  vatilication,
  arrété  I’Arrangement  suivant:

ARTICLE  PREMIER.
Disposftions  prlimĩnaires.

Le  service  postal  des  abonnements
aux  journaux  et  publications  périodiques
  entre  ceux  des  pays  contractants
  dont  les  Administrations
Dostales  sentendent  pour  établir  #réciproquement
  ce  service,  est  régi  par
les  dispositions  du  present  Arrangement.


Anndez  2.
Réception  des  souscriptions

Les  bureaux  de  poste  de  chaque
Pays  recçoivent  les  souscriptions  du
Dublic  aux  journaux  et  ouvrages
Dériodiques  publiés  dans  les  divers
Pays  contractants.

Ce  service  sitend  également  à  des
Publications  de  tous  autres  pays,  due
certaines  Administrations  seraient
en  mesure  de  fournir,  sous  réserve
de  Tapplication  des  dispositions  de
Tarticle  16  de  la  Convention  principale.


--  711  --Serbien,

  Schweden,  der  Schweiz,
der  Türkei  und  Uruguay.  Vom
26.  Mai  1906.

Die  Unterzeichneten,  Bevollmächtigte
der  Regierungen  der  vorstehend  aufgeführten
  Länder,  haben  auf  Grund
des  Artikel  19  des  Hauptvertrags  im
Einvernehmen  miteinander  und  unter
Vorbehalt  der  Ratifikation  folgendes
Übereinkommen  abgeschlossen:

Artikel  1.
Einleitende  Bestimmungen.

Der  Bezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  durch  die  Post  zwischen  denjenigen
  vertragschließenden  Ländern,  deren
Postverwaltungen  sich  über  die  Einführung
  dieses  Dienstes  in  ihrem  gegenseitigen
Verkehre  verständigen,  unterliegt  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens.


Artikel  2.
Annahme  der  Bestellungen.

Die  Postanstalten  jedes  Landes  nehmen
Bestellungen  des  Publikums  auf  die  in
den  vertragschließenden  Ländern  erscheinenden
  Zeitungen  und  Zeitschriften  an.

Dieser  Dienst  erstreckt  sich  auch  auf
die  in  allen  anderen  Ländern  erscheinenden
  Zeitungen  und  Zeitschriften,  die
einzelne  Verwaltungen  zu  liefern  in  der
Lage  sind;  doch  werden  die  Vorschriften
des  Artikel  16  des  Hauptvertrags  hierdurch
  nicht  berührt.
        <pb n="738" />
        ARricIE  3.
Prix  et  périodes  d'abonnement.

1.  Le  prix  de  Tabonnement  est  exigible
  au  moment  de  la  souscription
et  pour  toute  la  période  d’abonnement.


Les  modifications  de  prix  ne  sont
applicables  qu’aux  abonnements  qui
se  font  après  notification  des  prix
modifics  au  bureau  de  poste  ou
Tabonnement  est  souscrit.  Elles
n'ont  pas  'effet  rétroactif.

2.  Les  abonnements  ne  peuvwent
étre  demandés  qdue  pour  les  Périodes
fixées  aux  lstes  oflicielles.

Anriadz  4.
Responsabilité.

Les  Administrations  des  postes,  en
se  chargeant  des  abonnements  à  titre
FT'intermédiaires,  n’'assument  aucune
responsabilité  quant  aux  charges  et
obligations  qui  incombent  aux  &amp;amp;diteurs.


Elles  ne  sont  tenues  à  aucun  remboursement
  en  cas  de  cessation  ou
d’interruption  d’une  publication  en
cours  d’abonnement.

Anr#ici#  5.
Bureaux  d’échange.

Le’service  international  des  abonnements
  s'eflectue  par  Tentremise  de
burcaux  d’échange  à  désigner  respectivement
  par  chaque  Administration.

ARTICLE  6.
Fixation  des  prix  d'abonnement.

1.  Chaque  Administration  fixe  les
PDrix  auxquels  elle  fournit  aux  autres

--  712  --Artikel

  3.
Bezugspreis  und  Bezugszeiten.
1.  Der  Bezugspreis  ist  bei  der  Bestellung
  für  die  ganze  Bezugszeit  zu
entrichten.

Preisänderungen  kommen  nur  für
Zeitungsbestellungen  in  Betracht,  die  erfolgen,
  nachdem  die  veränderten  Preise
der  Absatzpostanstalt  bekannt  geworden
sind.  Sie  haben  keine  rückwirkende
Kraft.

2.  Der  Bezug  kann  nur  für  die  in
den  amtlichen  Verzeichnissen  angegebenen
Zeiträume  verlangt  werden.

Artikel  4.
Verantwortlichkeit.

Die  Postverwaltungen  übernehmen
bei  der  Vermittelung  des  Zeitungsbezugs
keine  Verantwortlichkeit  in  betreff  der
den  Herausgebern  zufallenden  Obliegenheiten
  und  Verbindlichkeiten

Sie  sind  zu  keiner  Erstattung  verpflichtet,
  wenn  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift
  im  Laufe  der  Bezugszeit  zu  erscheinen
  aufhört  oder  ihre  Herausgabe
unterbrochen  wird.

Artikel  5.
Auswechselungs  -  Postanstalten.

Der  Bezug  ausländischer  Zeitungen
wird  durch  Auswechselungs-Postanstalten,
die  von  jeder  Verwaltung    zu  bezeichnen
sind,  vermittelt.

Artikel  6.
Festsetzung  der  Bezugspreise.
1.  Jede  Verwaltung  setzt  die  Preise
fest,  zu  denen  sie  den  anderen  Ver-
        <pb n="739" />
        Administrations  ses  publications  nationales
  et,  s'il  y  a  lieu,  les  publications
  de  toute  autre  origine.

Touteflois,  ces  prix  ne  peuvent,
dans  aucun  cCas,  étre  supcrieurs  à
ceux  qui  sont  imposés  aux  abonnés
à  Tintérieur,  sauf  addition,  pour  ce
qui  concerne  les  relations  entre  des
pays  non  limitrophes,  des  droits  de
transit  düus  aux  Oflices  intermediaires
(article  4  de  la  Convention  principale).

2.  Les  droits  de  transit  sont  établis
  d’avance  à  forfait,  en  prenant
pour  base  le  degre  de  periodicite
combiné  avec  le  poids  moyen  des
journaux.

Anriclz  7.

Fixation  du  prix  à  payer  par  ’abonné.

1.  L'Administration  des  postes
du  pays  destinataire  fike  le  prik  à
payer  par  T’abonné,  en  ajoutant,  au
prix  de  revient  établi  en  vertu  de
Tarticle  6  précédent,  telle  taxe,  droit
de  commission  ou  de  factage  qu’elle
jjuge  utile  d’adopter,  mais  sans  qdue
ces  redevances  puissent  deépasser
celles  qui  sont  percues  pour  ses
abonnements  à  Tintérieur.  Elle  y
ajoute,  le  cas  échéant,  le  droit  de
timbre  fiké  par  la  LIgislation  de  son
pays.

2.  Lorsque  deux  pays  en  relation
n’ont  pas  le  méme  système  monctaire,
  le  prix  de  revient  est  converti
par  DOffice  du  pays  de  destination
en  monnaie  de  ce  pays.  Si  les  Administrations
  ont  adhre  à  l  Arrangement
  concernant  les  mandats,  la
conversion  se  fait  d’apres  le  taux

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

--  713  --waltungen

  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
des  eigenen  und  eintretendenfalls  jedes
anderen  Landes  liefert.

Jedoch  dürfen  diese  Preise  in  keinem
Falle  höher  sein  als  die,  welche  die  Bezieher
  im  Inlande  zu  zahlen  haben;  beim
Verkehre  zwischen  nichtangrenzenden  Ländern
  treten  die  den  Durchgangsverwaltungen
  zu  zahlenden  Transitkosten
(Artikel  4  des  Hauptvertrags)  hinzu.

2.  Die  Transitkosten  werden  im  voraus
  auf  Grund  der  Häufigkeit  des  Erscheinens
  und  des  Durchschnittsgewichts
der  Zeitungen  überschläglich  berechnet.

Artikel  7.
Festsetzung  des  vom  Bezieher  zu  zahlenden  Preises.

1.  Die  Postverwaltung  des  Bestimmungslandes
  setzt  den  Preis,  den  der
Bezieher  zu  zahlen  hat,  fest,  indem  sie
dem  nach  dem  vorstehenden  Artikel  6
berechneten  Einkaufspreise  die  ihr  gut
scheinende  Vergütung,  Vermittelungsoder
  Bestellgebühr  hinzurechnet;  doch
dürfen  diese  Aufschläge  die  Sätze  nicht
überschreiten,  die  für  den  Zeitungsbezug
im  Innern  des  Bestimmungslandes  erhoben
  werden.  Zutreffendenfalls  tritt
noch  die  durch  die  Gesetzgebung  dieses
Landes  festgesetzte  Stempelgebühr  hinzu.

2.  Haben  zwei  miteinander  in  Verkehr
stehende  Länder  nicht  dieselbe  Münzwährung,
  so  rechnet  die  Verwaltung  des
Bestimmungslandes  den  Einkaufspreis
in  ihre  Währung  um.  Nehmen  die  Verwaltungen
  am  Postanweisungs-Übereinkommen
  teil,  so  wird  nach  dem  für
Postanweisungen  geltenden  Verhältnis

118
        <pb n="740" />
        applicable  aux  mandats  de  poste,  à
moins  qu’elles  ne  conviennent  d’un
taux  mopyen  de  conversion.

AnricE  8.

Exondration  de  mise  en  compte  des  taxes  et
üoits.

Les  taxes  ou  droits  Ctablis  en  vertu
des  articles  6  et  7  précédents  ne
donnent  lieu  à  aucun  décompte
special  entre  les  Ollices  correspondants.


Anriz  9.
Irégularités.

Les  Administrations  postales  sont
tenues  de  donner  suite,  sans  frais
pour  les  abonnés,  à  toute  réclamation
fondée  concernant  des  retards  ou  des
irrégularites  qduelconques  dans  le
service  des  abonnements.

Annide  10.
Comptes  trimestriels.

.  Les  comptes  des  abonnements
fournis  et  demandes  sont  dressées
trimestriellement.  Apres  Avoir  été  débattus
  et  arretés  contradictoirement,
Ces  comptes  sont  soldes  en  monnaie
metallique  du  pays  Créancier.

2.  A  cet  effet  et  sauf  entente
contraire  entre  les  Offices  intéresses,
la  difference  est  ligquidée,  le  plus  toet.
Possible,  par  mandat  de  poste.

Lorsque  deux  pays  en  relation
n’ont  pas  le  méme  systeme  monétaire,
  la  créance  la  plus  faible  est,

--  714  --



umgerechnet,  falls  die  Verwaltungen  nicht
ein  mittleres  Umrechnungsverhältnis  verabreden.


Artikel  8.

Befreiung  von  der  Abrechnung  über  Vergütungen
und  Gebühren.

Über  die  auf  Grund  der  vorhergehenden
  Artikel  6  und  7  festgesetzten  Vergütungen
  und  Gebühren  wird  zwischen
den  beteiligten  Verwaltungen  nicht  abgerechnet.


Artikel  9.
Unregelmäßigkeiten.

Die  Postverwaltungen  haben  jeder
begründeten  Beschwerde  über  Verzögerungen
  oder  Unregelmäßigkeiten  irgendwelcher
  Art  im  Zeitungsbezug  ohne
Kosten  für  die  Bezieher  Folge  zu  geben.

Artikel  10.
Vierteljährliche  Rechnungen.

1.  Die  Rechnungen  über  gelieferte
und  bestellte  Zeitungen  werden  vierteljährlich
  aufgestellt.  Nach  gegenseitiger
Prüfung  und  Feststellung  werden  diese
Rechnungen  in  Metallgeld  des  Landes,
für  das  sich  ein  Guthaben  ergibt,  beglichen.


2.  Zu  diesem  Zwecke  wird,  wenn  keine
andere  Verabredung  zwischen  den  beteiligten
  Verwaltungen  besteht,  der  Unterschied
  sobald  als  möglich  durch  Postanweisung
  beglichen.

Haben  zwei  miteinander  in  Verkehr
stehende  Länder  nicht  dieselbe  Münzwährung,
  so  wird,  falls  keine  andere
        <pb n="741" />
        sauf  autre  arrangement,  convertie
en  la  monnaie  de  la  créance  la  plus
forte,  conformement  à  TarticlIe  6  de
IArrangement  concernant  les  mandats.


3.  Les  mandats  de  poste  cmis  à
cette  fin  ne  sont  soumis  à  aucun
droit  et  ils  peuvent  ecéder  le
maximum  deéterminé  par  cet  Arrangement.


4.  Les  soldes  en  retard  portent
interkt  à  5%  Tan,  au  prolit  de
TAdinistration  creditrice.

An#ricrx  11.
Unions  restreintes.

Les  stipulations  du  présent  Arrangement
  ne  portent  pas  restriction
au  droit  des  parties  contractantes  de
maintenir  ou  de  conclure  des  Arrangements
  spéeciaux  en  vue  d’amdliorer,
de  faciliter  ou  de  simplilier  le  service
des  abonnements  internationaux.

ARriciæ  12.
Adhésions  à  l'Arrangement.

Les  pays  de  I’Union  qui  n’ont  pas
Pris  part  au  présent  Arrangement
sont  admis  à&amp;amp;  y  adhérer  sur  leur
demande  et  dans  la  forme  prescrite
Par  Tarticle  24  de  la  Conwention
Principale  en  ce  qui  concerne  les  adhesions
  à  1  Union  postale  universelle.

Anriczz  13.

Formes  et  délais  des  comptes;
Reglement  d’extcution.

Les  Administrations  des  postes  des
Pays  contractants  arrétent  la  forme

--  715  --Vereinbarung

  getroffen  ist,  entsprechend
den  Bestimmungen  des  Artikel  6  des
Postanweisungs-  Übereinkommens  die  geringere
  Forderung  in  die  Währung  umgewandelt,
  auf  welche  die  größere  Forderung
  lautet.

3.  Die  zu  diesem  Zwecke  ausgestellten
Postanweisungen  unterliegen  keiner  Gebühr
  und  können  über  den  durch  jenes
Übereinkommen  festgesetzten  Meistbetrag
hinausgehen.

4.  Rückständige  Zahlungen  sind  mit
jährlich  5  vom  Hundert  zu  Gunsten  der
fordernden  Verwaltung  zu  verzinsen.

Artikel  11.

Engere  Vereine.

Die  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  beschränken  nicht  die
Befugnis  der  vertragschließenden  Teile,
zur  Verbesserung,  Erleichterung  oder
Vereinfachung  des  Bezugs  ausländischer
Zeitungen  besondere  Abkommen  untereinander
  bestehen  zu  lassen  oder  abzuschließen.

Artikel  12.
Beitritt  zum  Übereinkommen.

Den  Vereinsländern,  die  an  dem
gegenwärtigen  Übereinkommen  nicht  teilgenommen
  haben,  ist  der  Beitritt  auf
ihren  Antrag  und  in  der  Form  gestattet,
die  durch  Artikel  24  des  Hauptvertrags
für  den  Eintritt  in  den  Weltpostverein
vorgeschrieben  ist.

Artikel  13.
Form  und  Fristen  der  Rechnungen;  Vollzugsordnung.

Die  Postverwaltungen  der  vertragschließenden
  Länder  stellen  die  Form  der
118
        <pb n="742" />
        des  comptes  désignés  à  Tarticle  10
Préccdent,  fixent  les  éCpoques  auxqduelles
  ils  doivent  étre  dressés  et
reglent  toutes  les  autres  mesures
’ordre  et  de  détail  nécessaires  pour
assurer  Texecution  du  présent  Arrangement.


Anmcz  14.

Application  des  dispositions  du  service

intérieur.

II  est  entendu  qu'a  dlant  de  dis-Positions
  formelles  du  présent  Arrangement,
  chaque  Administration
a  la  faculté  d’appliquer  les  dis-Positions
  régissant  la  matière  dans
son  service  intérieur.

AnricE  15.
Propositions  dans  l’intervalle  des  réunions.

1.  Dans  Tintervalle  qui  s'ccoule
entre  les  réunions  prévues  par  la
Convention  principale,  toute  Administration
  des  postes  d’un  des  pays
Contractants  a  le  droit  d'adresser  aux
autres  Administrations  participantes,
Par  Pintermédiaire  du  Bureau  international,
  des  propositions  Cconcernant  le
service  desabonnementsaux  journaux.

Pour  etre  mise  en  deolibération,
chaque  proposition  doit  étre  appuyée
Par  au  moins  deux  Administrations,
sans  compter  celle  dont  la  pro-Position
  Gmane.  Lorsque  le  Bureau
international  ne  reçoit  pas,  en  méme
temps  due  la  proposition,  le  nombre
nécessaire  de  doeclarations  d’appui,
la  proposition  reste  sans  aucune
suite.

2.  Toute  proposition  est  soumise  au
Pprocéde  déterminé  par  le  §  2  de  Tarlicke
  26  de  la  Convention  principale.

--  716  --Rechnungen,

  die  im  vorstehenden  Artikel  10
erwähnt  sind,  fest,  bestimmen  die  Zeiten,
zu  denen  sie  aufgestellt  werden  sollen,  und
regeln  alle  weiteren  Dienstvorschriften,
die  erforderlich  sind,  um  die  Ausführung
des  gegenwärtigen  Übereinkommens  zu
sichern.

Artikel  14.

Anwendung  der  Bestimmungen  des  inneren  Verkehrs.

Jede  Verwaltung  soll  befugt  sein,
in  Ermangelung  ausdrücklicher  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  die  entsprechenden  Bestimmungen
ihres  inneren  Dienstes  anzuwenden.

Artikel  15.
Vorschläge  in  der  Zeit  zwischen  den
Versammlungen.

1.  In  der  Zeit  zwischen  den  Versammlungen,
  die  im  Hauptvertrage  vorgesehen
sind,  ist  jede  Postverwaltung  eines  vertragschließenden
  Landes  berechtigt,  den
anderen  beteiligten  Verwaltungen  durch
Vermittelung  des  Internationalen  Bureaus
  Vorschläge  in  betreff  des  Zeitungsbezugs
  zu  unterbreiten.

Jeder  Vorschlag  muß,  um  zur  Beratung
  gestellt  zu  werden,  von  mindestens
zwei  Verwaltungen  unterstützt  sein,  diejenige
  nicht  eingerechnet,  von  welcher
der  Vorschlag  herrührt.  Geht  dem
Internationalen  Bureau  nicht  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Vorschlage  die  erforderliche
Zahl  von  Unterstützungserklärungen  zu,
so  bleibt  der  Vorschlag  ohne  Folge.

2.  Jeder  Vorschlag  unterliegt  dem
durch  §  2  des  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  vorgeschriebenen  Verfahren.
        <pb n="743" />
        3.  Pour  devenir  exécutoires,  les
Dropositions  doivent  réunir,  Savoir:

%  PTunanimite  des  suffrages,  'l
s'agit  de  Taddition  de  nouvelles
dispositions  ou  delamodification
des  dispositions  du  présent  article
  et  des  articles  1,  2,  3,  4,
5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  14,
16  et  17  du  présent  Arrangement;

les  deux  tiers  des  sullrages,  Fiil
s'agit  de  la  modilication  de
Tarticle  13;
la  simple  majorité  absolue,  s'il
FSagit  de  Tinterprétation  des
dispositions  du  présent  Arrangement,
  sauf  le  cas  de  litige
Prévu  par  Turticle  23  de  la
Convention  principale.

#

##
0

4.  Les  résolutions  valables  sont
consacrées,  dans  les  deux  premiers
cas,  par  une  déclaration  diplomatique,
  et  dans  le  troisième  cas,  par
une  notification  administrative  selon
la  forme  indiquée  à  Tarticle  26  de
la  Convention  principale.

5.  Toute  modification  ou  rcsolution
  adoptée  mM’est  executoire  due
trois  mois,  au  moins,  apres  sa  notifcation.


Anricr  16.

Durée  de  IArrangement.

1.  Le  présent  Arrangement  entrera
en  vigueur  le  1°  octobre  1907.

2.  II  aura  la  méme  durce  que
Ia  Convention  principale,  sans  préjudice
  du  droit  réservée,  à  chaque
pays,  de  se  retirer  de  cet  Arrangement
  moyennant  un  avis  donné,  un

--  717  --3.

  Die  Vorschläge  müssen,  um  vollstreckbar
  zu  werden,  erhalten:
1.  Einstimmigkeit,  wenn  es  sich  um
die  Aufnahme  neuer  Bestimmungen
oder  um  die  Änderung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Artikels  und  der  Artikel  1,  2,  3,
4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,
14,  16  und  17  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  handelt;

2.  zwei  Drittel  der  Stimmen,  wenn
es  sich  um  die  Änderung  des
Artikel  13  handelt;

3.  einfache  Stimmenmehrheit,  wenn
es  sich  um  die  Auslegung  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen
Übereinkommens  handelt;  doch
gelten  im  Falle  einer  Streitigkeit
die  im  Artikel  23  des  Hauptvertrags
  vorgesehenen  Bestimmungen.

4.  Die  gültigen  Beschlüsse  werden
in  den  beiden  ersten  Fällen  durch  eine
diplomatische  Erklärung,  im  dritten  Falle
durch  eine  Mitteilung  im  Verwaltungswege
  in  der  im  Artikel  26  des  Hauptvertrags
  bezeichneten  Form  bestätigt.





5.  Die  angenommenen  Änderungen
oder  Beschlüsse  treten  frühestens  drei
Monate  nach  ihrer  Bekanntmachung  in
Kraft.

Artikel  16.
Dauer  des  Übereinkommens.

1.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft  treten.

2.  Es  soll  die  gleiche  Dauer  haben
wie  der  Hauptvertrag;  jedem  Lande  ist
jedoch  das  Recht  vorbehalten,  auf  Grund
einer  von  seiner  Regierung  bei  der  Regierung
  der  Schweizerischen  Eidgenossen-
        <pb n="744" />
        an  à  Tavance,  par  son  Gouvernement
au  Gouvernement  de  la  Confederation
Suisse.

3.  Le  cas  SCchéant,  les  abonnements
courants  devront  éetre  servis  dans
les  conditions  prévues  par  le  présent
Arrangement,  jusqu'a  l'expiration  du
terme  pour  lequel  ils  ont  été  demandés.


Anricrz  17.

Abrogation  des  dispositions  anttrieures;

ratification.

1.  Sont  abrogees,  à  partir  du  jour
de  la  mise  à  exçcution  du  présent
Arrangement,  toutes  les  dispositions
sur  la  matière  convenues  antérieure--ment
  entre  les  Gouvernements  ou
Administrations  des  parties  contractantes,
  pour  autant  qdueelles  ne
seraient  pas  conciliables  avec  les
termes  de  cet  Arrangement,  le  tout
sans  prejudice  des  droits  réservés
Par  Tartice  11.

2.  Le  présent  Arrangement  sera
ratifik  aussitöt  due  faire  se  pourra.
Les  actes  de  ratification  seront

éEchangés  à  Rome.

3.  En  foi  de  duoi,  les  plenipotentiaires
  des  pays  ei-dessus
éGnumérés  ont  signé  le  présent  Arrangement
  à  Rome,  le  vingt-sixk  mai
mil  neuf  cent  six.

--  718  --schaft

  ein  Jahr  vorher  gemachten  Mitteilung
  von  dem  Übereinkommen  zurückzutreten.


3.  In  einem  solchen  Falle  sollen  die
laufenden  Zeitungsbestellungen  bis  zum
Ende  der  Bezugszeit  nach  den  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Übereinkommens
  besorgt  werden.

Artikel  17.
Aufhebung  früherer  Bestimmungen;
Ratifkation.

1.  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des
gegenwärtigen  Übereinkommens  werden
alle  früher  zwischen  den  Regierungen
oder  Verwaltungen  der  vertragschließenden
Teile  vereinbarten  Bestimmungen  über
den  Zeitungsbezug  insoweit  aufgehoben,
als  sie  mit  den  Festsetzungen  des  gegenwärtigen
  Übereinkommens  nicht  im  Einklange
  stehen;  doch  werden  die  im
Artikel  11  vorbehaltenen  Rechte  hierdurch
  nicht  berührt.

2.  Das  gegenwärtige  Übereinkommen
soll  sobald  als  möglich  ratifiziert  werden.
Die  Ratifikationsurkunden  sollen  in  Rom
ausgewechselt  werden.

3.  Zu  Urkund  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  der  obenbezeichneten
Länder  das  gegenwärtige  Übereinkommen
unterzeichnet  zu  Rom,  den  sechsundzwanzigsten
  Mai  eintausendneunhundertsechs.


Pour  P’Allemagne  et  les  Pour  la  Republidue  Pour  FAutriche:
Drotectorats  allemands:  Argentine:  ###l.
Aberlo  blancas  Lerau.

Gesele.
Lel.
        <pb n="745" />
        —  719  —

Pour  la  Belgique:  Pour  la  Hongrie:  Pour  le  Portugal  et  les
1.  Kein  biene  de  Kal.  colonles  portugalses:
L.  Uodon.  Dr.  de  Reonel.  Allredo  Pereira
lbubi  Pour  l'Italle  et  les  colonl
our  o  et  les  colonles
Pour  la  Bulgarie:  ftallennes:  Pour  ktoumanfe:
ly.  Korapoyich.  Flio  K  ·

I.  Fonlchesl  Cu  (enhl.  Gbahneisa.
Pour  le  Chlll:  ihe  .  Pour  la  Serble:
(aie  teron  0m  —Mm
Iiles  Rogr,3  Pour  le  luxemboure:  Pour  la  Suede:

Pour  la  Republique  de  onr  le  Lüelnbour  Fredr.  Grönnal.

Colomble:  Pou  I.  Aoogenasl:

C.  Uchelen.  hlmuel.  Pour  la  Sulsse:

Pour  le  Danemark  et  les  Pour  le  Monténégro:  u#en
colorle  Aunolses:  buß.  Popovich.  C  heleser.
ichee  Pour  la  Norvege:  kour  la  Turaule:
Pour  l'Egypto:  Ihb.  llejerdabl.  our  fan“  e:
L  Pour  les  Pays-Bas:  Kud  Ulinel.
Pour  Ia  erece:  kour  X.  k.  1.C  A.Pop  Z„
Chrs..  Muopoube.  AXW.  Kumell.  Pour  FUruguary:
(.  N.  Hanbes.  I.  kumell.  ——-Der

  vorstehende  Weltpostvertrag  nebst  Schlußprotokoll,  das  Übereinkommen,
  betreffend  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe,

  

nebst  Schlußprotokoll,  das  Übereinkommen,  betreffend  den  Postanweisungsdienst,
nebst  Schlußprotokoll,  der  Vertrag,  betreffend  den  Austausch  von  Postpaketen,
nebst  Schlußprotokoll,  das  Übereinkommen,  betreffend  den  Postauftragsdienst,
und  das  betreffend  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeit-  



schriften,  sind  ratifiziert  worden.

in  Rom  stattgefunden.

Die  Übergabe  der  Ratifikationsurkunden  hat

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="746" />
        <pb n="747" />
        --  721  --Reichs

  -  Gesetzblatt

Nr  42.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Deutschen  Reichs  für  die  deutschen  Schutzgebiete
zu  dem  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichneten  Abkommen  über  Verwaltungsmaßregeln  zur
Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel.  S.  721.  —  Abkommen  über  die
Lazarettschiffe.  S.  722.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember
1904  im  Haag  unterzeichneten  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  sowie  den  Vorbehalt,  mit  dem  das  Abkommen  vom  Reiche  unterzeichnet  und
ratifiziert  worden  ist.  S.  730.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  731.

 

(Nr.  3375.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  des  Deutschen  Reichs  für  die  deutschen
Schutzgebiete  zu  dem  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichneten  Abkommen
über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel.  Vom  28.  August  1907.

Im  Anschluß  an  den  Vorbehalt,  der  bei  Unterzeichnung  des  Abkommens
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über  Verwaltungsmaßregeln
zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel  vom  18.  Mai  1904
(Reichs-Gesetzbl.  1905  S.  695,  S.  715),  im  Artikel  2  Abs.  1  des  Unterzeichnungsprotokolls
  von  demselben  Tage  (Reichs-Gesetzbl.  1905  S.  702)  wegen  der  deutschen
Schutzgebiete  gemacht  worden  war,  ist  gemäß  Artikel  1  des  Unterzeichnungsprotokolls
durch  die  Kaiserliche  Botschaft  in  Paris  am  14.  Mai  1907  der  Französischen
Regierung  gegenüber  die  Erklärung  abgegeben  worden,  daß  das  Deutsche  Reich
dem  bezeichneten  Abkommen  für  alle  deutschen  Schutzgebiete  beitritt.

Berlin,  den  28.  August  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Tschirschky.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  119
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  September  1907.
        <pb n="748" />
        Mo.  3376.)  Convention  sur  les  bàtiments
hospitaliers.  Du  21  décembre
1904.

Sa  Majesté  l'Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse;  Sa  Majesté  Empercur
Autriche,  Roi  de  Boléme  etec.,
etc.  et  Roi  Apostolique  de  llongrie;
Su  Majesté  le  Roi  des  Belges;  Sa
AMajeste  IEmpereur  de  Chine;  8a
Majeste  Empereur  de  Corde;  Sa
Majesté  le  Roi  de  Danemark;  8a
Majeste  le  Roi  d’Espagne;  le  Président.
des  Etats-Unis  d'Amérique;  le  Président
  des  Etats-Unis  Moexicains;  le
Président  de  la  Republique  Française;
Sa  Majesté  le  Roi  des  Hellenes;  8a
Majeste  le  Roi  d’'ltalie;  Sa  Majesté
TEmpereur  du  Japon;  Son  Altesse
Royale  le  Grand-Duc  de  Luxembourg,
  Duc  de  Nassau;  Son  Altesse
le  Prince  de  Montenégro;  Sa  Majesié
la  Reine  des  Pays-Bas;  le  Preésident
de  la  Rcpublique  Péruvienne;  Sa
Majesté  Impcriale  le  Schah  de  Perse;
Sa  Mnjeste  le  Roi  de  Portugal  et
des  Algarves,  etc.;  Sa  hlajeste  le
Roi  de  Roumanie;  Sa  Majeste  I’Empereur
  de  Toutes  les  Russies;  Sa
Majeste  le  Roi  de  Serbie;  Sa  Majeste
  le  Roi  de  Siam  et  le  Conseil
Federal  Suisse

 

Considérant  due  la  Convention,
conclue  à  la  IIay#e  le  29  juillet  1899
Pour  Tadaptation  à  la  guerre  maritime
des  principes  de  la  Convention  de
Gendve  du  22  acüt  1864,  a  consacr
le  Principe  de  Tintervention  de  la
Croix  Rouge  dans  les  guerres  navales,

--  722  --(Übersetzung.)



(Nr.  3376.)  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe.
  Vom  21.  Dezember  1904.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  Seine  Majestät
der  Kaiser  von  Österreich,  König  von
Böhmen  usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn,  Seine  Majestät  der  König
der  Belgier,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  China,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Korea,  Seine  Majestät  der  König
von  Dänemark,  Seine  Majestät  der
König  von  Spanien,  der  Präsident  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der
Präsident  der  Vereinigten  Staaten  von
Mexiko,  der  Präsident  der  Französischen
Republik,  Seine  Majestät  der  König
der  Hellenen,  Seine  Majestät  der  König
von  Italien,  Seine  Majestät  der  Kaiser
von  Japan,  Seine  Königliche  Hoheit
der  Großherzog  von  Luxemburg,  Herzog
zu  Nassau,  Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro,  Ihre  Majestät  die  Königin
der  Niederlande,  der  Präsident  der  Republik
  Peru,  Seine  Kaiserliche  Majestät
der  Schah  von  Persien,  Seine  Majestät
der  König  von  Portugal  und  Algarvien
  usw.,  Seine  Majestät  der  König
von  Rumänien,  Seine  Majestät  der
Kaiser  aller  Reußen,  Seine  Majestät  der
König  von  Serbien,  Seine  Majestät  der
König  von  Siam  und  der  Schweizerische
Bundesrat

von  der  Erwägung  ausgehend,  daß
das  im  Haag  am  29.  Juli  1899  getroffene
  Abkommen,  betreffend  die  Anwendung
  der  Grundsätze  der  Genfer
Konvention  vom  22.  August  1864  auf
den  Seekrieg,  den  Grundsatz  der  Betätigung
  des  Roten  Kreuzes  in  den  See-
        <pb n="749" />
        —  723  —

par  des  dispositions  en  faveur  des
bätiments  hospitaliers;

D  Siram  conclure  une  convention
à  Tellet  de  faciliter  par  des  dis-Positions
  nouvelles  la  mission  des
its  bätiments;

Om  nomme  comme  Pluipotentiaires,
  savoir:

Sa  Majesté  Empereur  d'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

M.  de  Schlözer,  Son  envorys

Dxtraordinairc  et  ministre  pleni-Potentiaire
  à  La  llaye;

Sa  Majestée  I'Empereur  d’Au--triche,
  Roi  de  Bohéme  etc.,
etc.  et  Roi  Apostolidue  de
Hongrie:

M.  Alexandre  Ckolicsanyi
d’Okolicsna,  Son  envoyc
gextraordinaire  et  ministre  pleni-Potentiaire
  à  La  llaye;

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

M.  le  Baron  Guillaume,  Son
envoyd  estraordinaire  et  ministre
  plenipotentiaire  à  La
Haye;

Sa  Majesté  l'Empereur  de
Chine:

Hoo  Wei-Teh,  Son  envoyé
extraordinaire  et  ministre  pléni-Potentiaire
  à  St.  Pétersbourg;

Sa  Mayesté  I’Empereur  de
Corce:
YToung  Chan  Min,  Son  en-VoyR
  extraordinaire  et  ministre
Plenipotentiaire  à  Paris;

kriegen  durch  Bestimmungen  zu  Gunsten
der  Lazarettschiffe  anerkannt  hat,

und  von  dem  Wunsche  geleitet,  ein
Abkommen  zu  treffen,  um  die  Aufgaben
dieser  Schiffe  durch  neue  Bestimmungen
zu  erleichtern,

haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Herrn  von  Schlözer,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  im
Haag,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Österreich,  König  von  Böhmen
usw.  und  Apostolischer  König
von  Ungarn:

Herrn  Alexander  Okolicsanyi
d’Okolicsna,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Baron  Guillaume,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von

China:

Hoo  Wei-Teh,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  in  St.
Petersburg,

Seine  Majestät  der  Kaiser  von
Korea:

Young  Chan  Min,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in

119
        <pb n="750" />
        --  724  --Sa

  Majesté  le  Roi  de  Danemark:
  «

M.  W.  de  Grevenkop  Castenskiold,
  charg&amp;amp;  Taffaires  du
RoJ’aume  à  La  Ilaye;

Sa  Majeste  le  Roi  d'’Espagne:

M.  Arthur  de  Baguer,  Son
envoyé  extraordinaire  et  ministre
  plénipotentiaire  à  La

Haye;
Le  Président  des  Etats-Unis
d’Améridue:

M.  John  W.  Carrett,  chargé
.  Tallaires  interimaire  de  la  Re-Publique
  à  La  llagye;
Le  Président  des  Etats-Unis
MNexicains:
M.  Zenil,  envoré  extraordinaire
et  ministre  plénipotemiaire  de
la  Republique  à  Vienne;

Le  Drésident  dela  République
Française:

M.  de  Monbel,  envoré  extraordinaire
  et  ministre  plenipotemiaire
  de  la  Rpublique
à  La  llaye;

Sa  Majesté  le  Roi  des  llellenes:
M.  D.  G.  Meta  xas,  Son  envoye

extraordinaire  ct  ministre  pleni-Potentiaire
  à  La  llaye;

Sa  Majesté  le  Roi  d’Italie:

M.  Tugini,  Son  envoré  extraordinaire
  et  ministre  plni-Potentiaire
  à  La  llaye;

Seine  Majestät  der  König  von
Dänemark:

Herrn  W.  von  Grevenkop
Castenskiold,  Geschäftsträger
des  Königreichs  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Spanien:

Herrn  Arthur  de  Baguer,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika:
Herrn  John  W.  Garrett,  interimistischen
  Geschäftsträger  der  Republik
  im  Haag,

der  Präsident  der  Vereinigten
Staaten  von  Mexiko:
Herrn  Zenil,  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  der  Republik  in  Wien,

der  Präsident  der  Französischen
Republik:

Herrn  de  Monbel,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Republik
im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  der
Hellenen:
Herrn  D.  G.  Métaxas,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,
Seine  Majestät  der  König  von
Italien:
Herrn  Tugini,  Allerhöchstihren
außerordentlichen  Gesandten  und
bevollmächtigten  Minister  im
Haag,
        <pb n="751" />
        –

Sa  Majeste  I'Empereur  du
Japon:

M.  Nobukata  Mitsuhashi,

Son  envoyé  extraordinaire  et
ministre  plénipotentiaire  à  La
Ilaye;

Son  Altesse  Royale  le  Grand-Duc
  de  Lusxembourg,  Duc
de  Nassau:

M.  le  Comte  II.  de  Villers,
chargé  Taffaires  du  Grand
Duche  nà  Berlin;

Son  Altesse  le  Prince  de  Montenégro:


M.  N.  Tcharykow,  envoyc
gextraordinaire  et  ministre  pléni-Potentiaire
  de  Sa  Majeste  l'Em-Pereur
  de  Toutes  les  Russics
à  La  Haye;

Sa  Majesté  la  Reine  des  Pays-Bas:


M.  le  Baron  Melvil  de
Lynden,  Son  ministre  des
aflaires  étrangeres,  et

M.  T.  M.  C.  Asser,  Son  ministre
G’Giat,  membre  de  Son  conseil
(état;

I.e  Président  dela  République
Péeruvienne:
M.  C.  G.  Candamo,  envoy'c
egxtraordinaire  et  ministre  pléni-Potentiaire
  de  la  Republique
àa  Paris  ct  à  Londres;

Sa  Majeste  lm  périale  le  Schah
de  Perse:

Mirza  Samad  Khan,  Momtazos
  Saltanch,  Son  envo#c
extraordinaire  ct  ministre  pléni-Dotentiaire
  à  La  llaye;

--   725  --Seine

  Majestät  der  Kaiser  von
Japan:
Herrn  Nobukata  Mitsuhashi,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Luxemburg,
Herzog  zu  Nassau:
Herrn  Grafen  H.  de  Villers,
Geschäftsträger  des  Großherzogtums
  in  Berlin,
Seine  Hoheit  der  Fürst  von
Montenegro:
Herrn  N.  Tcharykow,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  Seiner
Majestät  des  Kaisers  aller  Reußen
im  Haag,

Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:

Herrn  Baron  Melvil  von  Lynden,
  Allerhöchstihren  Minister  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  und

Herrn  T.  M.  C.  Asser,  Allerhöchstihren
  Staatsminister,  Mitglied
  Allerhöchstihres  Staatsrats,

der  Präsident  der  Republik
Peru:
Herrn  C.  G.  Candamo,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Republik
  in  Paris  und  in  London,

Seine  Kaiserliche  Majestät  der

Schah  von  Persien:

Mirza  Samad  Khan,  Montazos
  Saltaneh,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  im
Haag,
        <pb n="752" />
        --  726  --Sa

  Majesté  le  Roi  de  Portugal
et  des  Algarves,  etc.:

M.  le  Comte  de  Selir,  Son
envoyé  extraordinaire  et  ministre
  plénipotentianire  à  La
lIlaye;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Roumanie:


NM.  Jean  N.  Papiniu,  Son
envoyxyé  extraordinairc  et  ministre
  plenipotemiaire  à  L.a
IInge:

Sa  Majestée  I’Empereur  de
Toutes  les  Russies:

M.  Martens,  Son  cConseiller
privé,  membre  permanent  du
conseil  du  ministere  Unpcrial
des  aflaires  étrangeres;

Sa  Majesté  le  Roi  de  Serbie:

M.  M.  Vesnitch,  Son  envoyé
extraordinaire  et  ministre  Ppléni-Potentiaire
  à  Paris;

Sa  Majeste  le  Roi  de  Siam:

Phya  Raja  Nupraphandh,
Son  envoyé  extraordinaire  et
ministre  plénipotentiaire  à  La
Iaye:

Le  Conseil  Fédéral  Suisse:

M.  G.  Carlin,  envoyé  extraordinaire
  et  ministre  plénipotentiaire
  de  la  Confederation
5  La  Haye;

Seine  Majestät  der  König  von
Portugal  und  Algarvien  usw.:

Herrn  Grafen  de  Selir,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  König  von
Rumänien:

Herrn  Jean  N.  Papiniu,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
  und  bevollmächtigten  Minister
  im  Haag,

Seine  Majestät  der  Kaiser  aller
Reußen:

Herrn  Martens,  Allerhöchstihren
Geheimen  Rat,  ständiges  Mitglied
des  Beirats  des  Kaiserlichen  Ministeriums
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,


Seine  Majestät  der  König  von
Serbien:

Herrn  M.  Vesnitch,  Allerhöchstihren
  außerordentlichen  Gesandten
und  bevollmächtigten  Minister  in  Paris

Seine  Majestät  der  König  von
Siam:

Phya  Raja  Nupraphandh,
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  im  Haag,

der  Schweizerische  Bundesrat:

Herrn  G.  Carlin,  außerordentlichen
  Gesandten  und  bevollmächtigten
  Minister  der  Eidgenossenschaft
  im  Haag,

Lesquels,  apreès  Setre  Communiquc  welche,  nachdem  sie  sich  ihre  Vollmachten
leurs  pleins  pouvoirs,  trouvés  en  mitgeteilt  und  sie  in  guter  und  gehöriger
        <pb n="753" />
        bonne  et  due  forme,  sont  convenus
des  dispositions  suivantes:

Article  premier.

Les  bätiments  hospitaliers,  à
Tegard  desquels  se  tronvent  remplies
les  conditions  prescrites  dans  les
articles  1,  2  et  3  de  la  Convention,
conclue  à  la  IInye  le  29  juillet  1899
Dbour  Tadaptation  à  la  guerre  maritime
  des  principes  de  la  Convention
de  Cendve  du  22  aoüt  1864,  seront
exemptes,  en  temps  de  guerre,  dans
les  ports  des  Parties  contractantes
de  tous  droits  et  takes,  imposés  aux
navires  au  profit  de  I  Etat.

Article  2.

La  disposition  de  Tarticle  precédent.
n’empeche  pas  Tapplication,  au
moyen  de  la  visite  et  Tautres  formalités,
  des  lois  flscales  ou  autres
lois  en  vigueur  dans  ces  ports.

Article  3.

La  règle  contenue  dans  Tarticle
Premier  West  obligatoire  due  Dour
les  Puissances  contractantes,  en  cas
de  guerre  entre  deux  ou  plusieurs
d’entre  elles.

I.a  dite  rügle  cessera  d’etre  obligatoire
  du  moment  ou,  dans  une
guerre  entre  des  Puissances  contractantes,
  une  Puissance  non  contractante
  se  joindruit  &amp;amp;  Tun  des
belligcrants.

Article  4.

La  Présente  Convention  qui,  portant
  la  date  de  ce  jour,  pourra  etre
Ssigu#e  jusdu’au  premier  octobre  1905
Par  les  Puissances  dui  en  aurnient

--  727  --Form

  befunden  haben,  über  folgende
Bestimmungen  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Lazarettschiffe,  in  Ansehung  deren
die  Voraussetzungen  erfüllt  sind,  die  in
den  Artikeln  1,  2,  3  des  am  29.  Juli  1899
im  Haag  getroffenen  Abkommens,  betreffend
  die  Anwendung  der  Grundsätze
der  Genfer  Konvention  vom  22.  August
1864  auf  den  Seekrieg,  aufgestellt
werden,  sollen  im  Kriegsfall  in  den
Häfen  der  vertragschließenden  Teile  von
allen  Gebühren  und  Abgaben  befreit
sein,  die  den  Schiffen  zu  Gunsten  des
Staates  auferlegt  sind.

Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  vorstehenden
Artikels  steht  der  Anwendung  der  in
den  Häfen  geltenden  fiskalischen  oder
sonstigen  Gesetze  bei  Besichtigungen  oder
anderen  Förmlichkeiten  nicht  entgegen.

Artikel  3.

Die  im  Artikel  1  enthaltene  Vorschrift
  ist  für  die  Vertragsmächte  nur
bindend  im  Falle  eines  Krieges  zwischen
zwei  oder  mehreren  von  ihnen.

Die  bezeichnete  Vorschrift  hört  mit
dem  Augenblick  auf  verbindlich  zu  sein,
wo  in  einem  Kriege  zwischen  Vertragsmächten
  eine  Nichtvertragsmacht  sich
einer  der  Kriegsparteien  anschließen  sollte.

Artikel  4.

Dieses  Abkommen,  welches  das
Datum  von  heute  trägt  und  bis  zum
1.  Oktober  1905  von  den  Mächten  unterzeichnet
  werden  kann,  die  den  Wunsch
        <pb n="754" />
        manisesté  le  désir,  sera  ratifiée  dans
le  plus  bref  delai  possible.

Les  ratilications  seront  deposces
à  La  llaye.  Jl  sera  dressé  du  depot
des  ratilications  un  proccs-verbal,
dont  une  cobie,  certilice  conformc,
sera  remise  apres  chaqdue  dépôt  par
la  voie  diplomatique  à  toutes  les
Puissances  contractantes.

Article  5.

I.es  Prissances  non  Signataires
sont  admises  à  adhérer  à  la  présente
  Convention  après  le  premier
octobre  1905.

LElles  auront,  à  cet  ellet,  à  faire
connaitre  leur  adhésion  aux  Puissances
  contractantes,  au  moyen  d’une
notilication  Ccrite,  adresséc  au  Gouvernemem
  des  Pays-Bas  et  communiquce
  Par  celui-ei  à  tonutes  les
autres  Puissances  contractantes.

Article  6.

Sil  arrivait  qu’une  des  lautes
Parties  contractantes  denoncat  la
Présente  Convention,  cette  denonciation
  ne  produirait  ses  elets  qu’un
an  apres  la  notification  faite  par
Gerit  au  Gouvernement  des  Pay’s-Bas
ect  communiquce  immediatement  par
Celui-ei  à  toutes  les  autres  Puilssalces
  contractantes.

Cette  denonciation  ne  produira
scs  effets  du  Téegard  de  la  Puissance
  qui  Taura  notilice.

En  foi  de  duoi,  les  Plénipotentiaires
ont  signe  la  Présente  Convention  et
Tont  revéine  de  leurs  cachets.

Fait  à  ln  Haye  le  vingt  et  un
decembre  mil  neuf  cent  quatre,  en

--  728  --hierzu

  geäußert  haben  sollten,  soll  so
bald  wie  möglich  ratifiziert  werden.

Die  Ratifikationsurkunden  sollen  im
Haag  hinterlegt  werden.  Über  die
Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
soll  ein  Protokoll  aufgenommen  werden;
von  diesem  soll  eine  beglaubigte  Abschrift
  nach  jeder  Hinterlegung  allen
Vertragsmächten  auf  diplomatischem
Wege  mitgeteilt  werden.

Artikel  5.
Die  Nichtsignatarmächte  können  ihren
Beitritt  zu  diesem  Abkommen  nach  dem
1.  Oktober  1905  erklären.

Sie  haben  zu  diesem  Zwecke  ihren
Beitritt  den  Vertragsmächten  durch  eine
schriftliche  Benachrichtigung  bekannt  zu
geben,  die  an  die  Regierung  der  Niederlande
  zu  richten  und  von  dieser  allen
anderen  Vertragsmächten  mitzuteilen  ist.

Artikel  6.
Falls  einer  der  Hohen  vertragschließenden
  Teile  dieses  Abkommen

kündigen  sollte,  würde  diese  Kündigung
erst  ein  Jahr  nach  der  schriftlich  an  die
Regierung  der  Niederlande  erfolgten  und
von  dieser  allen  anderen  Vertragsmächten
unverzüglich  mitzuteilenden  Erklärung
wirksam  werden.

Diese  Kündigung  soll  nur  in  Ansehung
  der  Macht  wirksam  sein,  die  sie
erklärt  hat.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  dieses  Abkommen  unterzeichnet
  und  mit  ihren  Siegeln  versehen.

Geschehen  im  Haag  am  einundzwanzigsten
  Dezember  neunzehnhundert-
        <pb n="755" />
        un  seul  exemplaire,  qui  restera
déeposé  dans  les  archives  du  Gouvernement
  des  Pays-Bas  et  dont  des
copies,  certilüces  conformes,  seront
remises  par  la  voie  diplomatique
aux  Puissanccs  contractantes.

So  14
delaralion  laite  iin#Pnx  hL
réange  die  In  Vonfrence

ecembre  1

(l.  S.)  von  Schlözer.

(L.  S.)  Okolicsanyi  d’'  0kolicsna.
(I.  s.)  Guillaume.

(L  s.)  Hoo  Wei-Teh.

(I.  .)  Voung  Chan  Min.

(I.  .)  W.  Grevenkop  Castenskiold.
(„I.  S.)  A.  de  Baguer.

(I.  sS)  John  W.  Garrett.

(.  s.)  J.  Zenil.

(I.sS.)  Monbel.

(I.  S.)  D.  G.  Metaxas.

(I.  S.)  Tugini.

(L’s.)  Nobukata  Mitsuhashi.

(I.  S.)  Cte  de  Villers.

(I.S)  N.  Tcharykow.

(I.  S)  Bn  Melvil  de  Lynden.

(I.  s.)  T.  M.  C.  Asser.

(I.  s.)  C.  G.  Candamo.

(I.  s.)  M.  Samad.

.  s.)  Conde  de  Selir.

(I.S)  J.  N.  Papiniu.

(I.S.)  Martens.

d.  s.)  Mil  R.  Vesnitch.
(.sS-)  Raja  Nupraphandh.
(.  s.)  Carlin.

Sous  r8erve  de  la
we’ileerite  et  des  laxes
o

bilotago.·

--  729  --vier

  in  einer  einzigen  Ausfertigung,
die  im  Archive  der  Regierung  der
Niederlande  hinterlegt  bleiben  soll  und
wovon  beglaubigte  Abschriften  den  Vertragsmächten
  auf  diplomatischem  Wege
übergeben  werden  sollen.

Mit dem in  der  Sitzung
der Konferenz  vom 21. De-(L.

  S.)  von  Schlözer.   zember    1901  erklärten  Vorbehalte

(L.  S.)  Okolicsanyi  d'  Okolicsna.
(L.  S.)  Guillaume.

(L.  S.)  Hoo  Wei-Teh.

(L.  S.)  Young  Chan  Min.

(L.  S.)  W.  Grevenkop  Castenskiold.
(L.  S.)  A.  de  Baguer.

(L.  S.)  John  W.  Garrett.

(L.  S.)  J.  Zenil.

(L.  S.)  Monbel.

(L.  S.)  D.  G.  Métaxas.

(L.  S.)  Tugini.

(L.  S.)  Nobukata  Mitsuhashi.

(L.  S.)  Graf  de  Villers.

(L.  S.)  N.  Tcharykow.

(L.  S.)  Baron  Melvil  von  Lynden.
(L.  S.)  T.  M.  C.  Asser.

(L.  S.)  C.  G.  Candamo.

(L.  S.)  M.  Samad.

(L.  S.)  Graf  de  Selir.

(L.  S.)  J.  N.  Papiniu.  Fae  nn
(L.  S.)  Martens.

(L.  S.)  Mil  R.  Vesnitch.

(L.  S.)  Raja  Nupraphandh.

(L.  S.)  Carlin.

 

Reichs-Gesetzbl.  1907.

120
        <pb n="756" />
        --  730  --(Nr.

  3377.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember  1904  im
Haag  unterzeichneten  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifkationsurkunden  sowie  den  Vorbehalt,  mit  dem  das  Abkommen
  vom  Reiche  unterzeichnet  und  ratifiziert  worden  ist.  Vom  9.  September
  1907.

Das  vorstehend  abgedruckte  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe  vom  21.  Dezember
  1904  ist  von  den  Staaten,  deren  Vertreter  es  unterzeichnet  haben,  mit
Ausnahme  Persiens  und  Serbiens  ratifiziert  worden,  von  Japan  auch  für  Korea.
Die  Ratifikationsurkunden  sind  gemäß  Artikel  4  Abs.  2  des  Abkommens
im  Haag  hinterlegt  worden.  Die  Protokolle  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
  des  Reichs,  Österreich-Ungarns,  Belgiens,  Chinas,  Dänemarks,
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko,
Griechenlands,  Japans,  für  sich  und  Korea,  Luxemburgs,  Montenegros,  der
Niederlande,  Perus,  Portugals,  Rumäniens,  Rußlands,  Siams  und  der  Schweiz
sind  am  26.  März  1907,  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Frankreichs
  am  10.  April  1907,  derjenigen  Spaniens  am  10.  Mai  1907  und  derjenigen
Italiens  am  14.  August  1907  aufgenommen  worden.
Gemäß  Artikel  5  des  Abkommens  sind  ferner  von  Nichtsignatarmächten
dem  Abkommen  beigetreten:
Guatemala  am  24.  März  1906  und
Norwegen  am  8.  Januar  1907.
Der  Vorbehalt,  mit  dem  das  Abkommen  von  dem  Reiche  unterzeichnet
und  ratifiziert  worden  ist,  ist  mit  deutscher  Übersetzung  nachstehend  abgedruckt.
Berlin,  den  9.  September  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:

von  Tschirschky.

Der  auf  der  Haager  Konferenz  zur  Beratung  eines  Abkommens  über  die
Lazarettschiffe  von  dem  Bevollmächtigten  des  Reichs  in  der  Sitzung  vom  21.  Dezember
  1904  erklärte  Vorbehalt,  mit  dem  das  Abkommen  für  das  Reich  unterzeichnet
  und  ratifiziert  worden  ist,  lautet  wie  folgt:

(Übersetzung.)
Die  Kaiserliche  Regierung  behält

Le  Gouvernement  Impérial  se

FServe  la  faculte  de  ne  pas  appliduer
  la,  Dresente  Convemion  vis-à-Vis
  des  Etats  dans  les  Dorts  desquels
des  droits  et  taxes  sont  imposcs  aux
navires  hospitaliers  allemands  à  un
prosit  autre  que  celui  de  I’Etat.

sich  das  Recht  vor,  das  Abkommen
solchen  Staaten  gegenüber  nicht  zur  Anwendung
  zu  bringen,  in  deren  Häfen
deutschen  Lazarettschiffen  Gebühren  und
Abgaben  zu  Gunsten  sonst  jemandes  als
des  Staates  auferlegt  werden.
        <pb n="757" />
        —  731  —

(Nr.  3378.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  11.  September  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  mit  Rücksicht  auf  die  Aufhebung  des  Kaiserlichen  Nebenzollamts  I.  in
Basel  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
die  nachbezeichneten,  dem  Hauptzollamte  St.  Ludwig  unterstellten  vier  Kaiserlich
deutschen  (elsaß  lothringischen)  Zollabfertigungsstellen  erfolgen:

1.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Personenbahnhofe  der  Schweizerischen
Bundesbahnen  zur  Personen-  und  Gepäckabfertigung  sowie  zur  Postvorabfertigung;


2.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Personenbahnhofe  der  Schweizerischen
Bundesbahnen  für  den  Eilgutverkehr;

3.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  St.  Johann  für  den
Frachtgutverkehr  und

4.  Zollabfertigungsstelle  auf  dem  Güterbahnhofe  Wolf  für  den  Frachtgutverkehr.


Berlin,  den  11.  September  1907.



Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
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        —  733  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  43.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Nr.  VII  Abs.  (2)  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  S.  733.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  733.

 

 

 

(Nr.  3379.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Nr.  VII  Abs.  (2)  in  Anlage  B  zur
  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  16.  September  1907.

Auf  Grund  des  Abs.  (2)  der  Eingangsbestimmungen  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  wird  in  Abänderung  der  Vorschrift  unter  Nr.  VII  Abs.  (2)  der  Anlage  B
zu  dieser  Ordnung  verfügt,  daß  gebrauchte  eisen-  oder  manganhaltige  Gasreinigungsmasse,
  die  nach  Angabe  im  Frachtbriefe  vollkommen  oxydiert  (regeneriert)
ist,  bis  auf  weiteres  auch  in  bedeckten  Wagen  oder  in  offenen  Wagen  unter  gewöhnlichen
  Wagendecken  befördert  werden  darf.
Berlin,  den  16.  September  1907.

Das  Reichs-Eisenbahnamt.
Schulz.

 

(Nr.  3380.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  18.  September  1907.
Die  in  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar
1907,  Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  41  ff.),  unter  „II.  Ungarn.“)  Nr.  8  und  11,
aufgeführten  schmalspurigen  Lokalbahnen

Nagy-Károly-Somkut  und

Szatmär-Erdöd
sind  am  1.  Januar  1907  in  den  Betrieb  der  Königlich  Ungarischen  Staatseisenbahnen
  (Nr.  1)  übergegangen  und  daher  als  selbständige  Unternehmungen  gestrichen
  worden.

Berlin,  den  18.  September  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Schulz.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
Reichs-Gesetzbl.  1907.  121
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  September  1907.
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        <pb n="761" />
        --  735  --Reichs-

  Gesetzblatt.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  das  Gericht  zweiter  Instanz  für  das  Schutzgebiet  Kiautschou.  S.  735.
—  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in  Deutsch-  Südwestafrika.  S.  736.
—  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  S.  738.

 

(Nr.  3381.)  Verordnung,  betreffend  das  Gericht  zweiter  Instanz  für  das  Schutzgebiet
Kiautschou.  Vom  28.  September  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §  6  Nummer  6  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl,

  1900  S.  813)  in  Abänderung  des  §  8  Abs.  1  Unserer  Verordnung,

betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  vom  9.  November

1900  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  1005)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

Im  Schutzgebiete  von  Kiautschou  wird  ein  Gericht  errichtet,  welches  aus

dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  zweiter  Instanz  ermächtigten  Beamten  als

Vorsitzenden  und  vier  Beisitzern  besteht.  Diesem  Gerichte  wird  die  nach  dem
Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900  begründete  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  für  das  genannte  Schutzgebiet  übertragen.  Auf  die  Beisitzer
und  den  Gerichtsschreiber  sowie  auf  das  Verfahren  finden  die  Vorschriften  des
§ 8  Abs.  2  bis  5  Unserer  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  den
deutschen  Schutzgebieten,  vom  9.  November  1900  Anwendung.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.  Die  zu  diesem
Zeitpunkte  bei  dem  Kaiserlichen  Konsulargericht  in  Schanghai  als  dem  bisherigen
Gerichte  zweiter  Instanz  für  das  Schutzgebiet  von  Kiautschou  anhängigen  Sachen
gehen  in  der  prozessualen  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  auf  die  neu
errichtete  Gerichssbehörde  über.

Gegeben  Rominten,  den  28.  September  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
von  Tirpitz.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  122
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Oktober  1907.
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        —  736  —

(Nr.  3382.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika.
  Vom  4.  Oktober  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  §  1  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§  1.

Der  Reichskanzler  regelt  die  Einrichtung  der  Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika.
  Die  Angehörigen  der  Landespolizei  haben,  soweit  sie  nicht  Eingeborene
  sind,  die  Rechte  und  Pflichten  der  Landesbeamten  des  Schutzgebiets
und  sind  den  für  die  letzteren  geltenden  Vorschriften  unterworfen,  jedoch  mit  den
aus  dem  Nachstehenden  sich  ergebenden  Abweichungen.

§  2.

Der  Reichskanzler  bestimmt  die  Bewaffnung  und  Uniformierung  der  Landespolizei
  sowie  die  Form  und  Art  der  Anstellung  ihrer  Angehörigen  und  deren
Titel  und  Rang.

§  3.

Im  Falle  des  Ausscheidens  aus  dem  Dienste  steht  den  Angehörigen  der
Unterklassen  der  Landespolizei  und  im  Falle  des  Todes  ihren  Hinterbliebenen  ein
Anspruch  auf  Versorgung  gegen  den  Landesfiskus  unter  denselben  Voraussetzungen
  und  in  dem  gleichen  Umfange  zu  wie  den  aus  dem  Reichsheer  übernommenen
  Personen  der  Unterklassen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  desselben
Dienstgrads  und  deren  Hinterbliebenen.  Die  über  die  Versorgung  dieser  ergangenen
  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wobei  als  Dienstzeit  sowohl
  diejenige  in  der  Landespolizei  als  auch  die  Dienstzeit  im  Reichsheer,  in  der
Kaiserlichen  Marine  und  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  sowie  außerdem  eine
sonst  im  Polizeidienste  zugebrachte  Zeit  anzusehen  ist.  Jedoch  ist  ein  Anspruch
auf  Rente  ohne  den  Nachweis  verminderter  Erwerbsfähigkeit  (§  1  Abs.  3  des
Mannschaftsversorgungsgesetzes)  frühestens  nach  einer  wirklichen  Dienstzeit  von
drei  Jahren  in  der  Landespolizei  begründet.

Die  Angehörigen  der  Landespolizei  sind  bei  Anwendung  der  im  Abs.  1
Satz  2  erwähnten  Vorschriften  als  Gehaltsempfänger  zu  behandeln.  Den  Betrag
  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens  (§  10  Abs.  2  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes)
  bestimmt  der  Reichskanzler.

Steht  einem  ausgeschiedenen  Angehörigen  der  Unterklassen  der  Landespolizei
  ein  Anspruch  auf  Versorgung  aus  Abs.  1  mangels  entsprechender  Voraussetzungen
  nicht  zu  und  ist  sein  Ausscheiden  wegen  eingetretener  Tropendienstunfähigkeit
  erfolgt,  so  können  ihm  Gebührnisse  bis  zu  der  Höhe  bewilligt  werden,
wie  sie  einem  Landesbeamten  gewährt  werden  könnten.
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        —  737  —

§  4.

Die  im  §  3  Abs.  1  Satz  2  erwähnten  Bestimmungen  bleiben  außer  Anwendung,
  soweit  sie  einen  Anspruch  auf  Zivilversorgung  gewähren.  Doch  kann
einem  ausscheidenden  Angehörigen  der  Unterklassen  der  Landespolizei,  welcher  nach
den  für  die  letztere  geltenden  Grundsätzen  den  Zivilversorgungsschein  erhalten
könnte,  indes  für  den  Beamtendienst  in  der  Heimat  nicht  mehr  brauchbar  ist.
eine  Zivilversorgungsentschädigung  oder  einmalige  Abfindung  nach  Maßgabe  jener
—  gegebenenfalls  auch  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  der  Abfindung
  und  des  Ruhens  der  Entschädigung  entsprechend  anzuwendenden  —
Bestimmungen  gewährt  werden.

§  5.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  welche  Angehörigen  der  Landespolizei  zu  den
Unterklassen  gehören,  und  erläßt  die  weiteren  zur  Ausführung  der  §§  3  und  4
erforderlichen  Anordnungen.

§  6.
Was  in  den  im  §  1  und  im  §  3  Abs.  1  Satz  2  erwähnten  Vorschriften
hinsichtlich  der  militärischen  Unternehmungen  bestimmt  ist,  gilt  auch  hinsichtlich
der  entsprechenden  Unternehmungen  der  Landespolizei.

§  7.
Sofern  für  einen  ausscheidenden  Angehörigen  der  Landespolizei  ein  Anspruch
auf  Offizierspension  (§  75  des  Offizierpensionsgesetzes)  begründet  ist,  fallen  die
Versorgungsansprüche  aus  dieser  Verordnung  fort.

§  8

  Gegen  die  Angehörigen  der  Unterklassen  der  Landespolizei  kann  als  Ordnungsstrafe
  auch  Arreststrafe  auf  die  Dauer  von  höchstens  acht  Tagen  verhängt  werden,
welche  jedoch  nur  in  solchen  Räumen  zu  vollstrecken  ist,  die  den  Verhältnissen
der  zu  bestrafenden  Beamten  angemessen  sind.

Zur  Verhängung  von  Arreststrafen  sind  das  Reichs-Kolonialamt  und  der
Gouverneur  berechtigt.  Der  Gouverneur  kann  seine  Befugnis  mit  Ermächtigung
des  Reichs-Kolonialamts  an  andere  Behörden  oder  Beamte  weiter  übertragen.

§  9.

Personen,  welche  auf  Probe  in  die  Landespolizei  eingestellt  sind,  haben
Beamteneigenschaft  und  sind  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  auf  gewissenhafte
Amtsführung  zu  verpflichten.  Sie  unterliegen  den  Vorschriften  der  §§  1  bis  7
dieser  Verordnung  nur  hinsichtlich  der  Verpflichtung  zur  Amtsverschwiegenheit    
der  Disziplin,  der  Bestrafung  der  Dienstvergehen  sowie  der  Verfolgung  ihrer
vermögensrechtlichen  Ansprüche.  Jedoch  können  ihnen  und  ihren  Hinterbliebenen
diejenigen  Versorgungsgebührnisse  bewilligt  werden,  welche  im  Falle  der  Anstellung
  gewährt  werden  könnten.  Die  gleichen  Bestimmungen  gelten  für  Personen,
  welche  zu  vorübergehenden  Dienstleistungen  in  der  Landespolizei  verwendet
  werden.
        <pb n="764" />
        --  738  --§

  10.

Die  Befugnisse,  welche  nach  dieser  Verordnung  dem  Reichskanzler  zustehen,
können  durch  das  Reichs-Kolonialamt  oder  mit  dessen  Ermächtigung  durch  den
Gouverneur  wahrgenommen  werden.

§  11.

Diese  Verordnung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  April  1907  ab  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenen  Unterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen
  Insiegel.

Gegeben  Jagdhaus  Rominten,  den  4.  Oktober  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3383.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Militär-Transport-  Ordnung.  Vom
15.  Oktober  1907.

Auf  Grund  des  §  2  der  Verordnung,  betreffend  die  Militär-Transport-Ordnung
  für  Eisenbahnen,  vom  18.  Januar  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  15)  bestimme
  ich,  daß  in  dieser  Ordnung  folgende  Änderungen  vorzunehmen  sind:
1.  Statt  „Linien-Kommissionen"“  ist  zu  setzen
Linien-Kommandanturen
im  §  2.1.  A.  3.  b),  §  7.  1.  und  §  42.4.  zweiter  Absatz
2.  statt  „Linien-Kommission“  ist  zu  setzen
Linien-Kommandantur
im  §  10.  2.,  im  §  31.  10.,  Tabelle  A.  Kopf  der  Spalte  5  und  in  der
Anlage  ll  unter  A.  des  ausgefüllten  Musters;

3.  statt  „Kommissionen  Kommandanturen“  ist  zu  setzen

Kommandanturen
im  §  9.  1.,  in  der  Randschrift  zum  §  9  und  im  Inhaltsverzeichnisse  bei  §  9;

4.  statt  „Kommission  Kommandantur“  ist  zu  setzen

Kommandantur
in  den  §§  10.  3.,  12.  4,  14.  3.,  15.  2.,  19.  3.,  48.  1.  und  3.,  in  der  Anlage
  II  auf  der  Titelseite  und  in  der  Anlage  IV  auf  der  Titelseite.
Berlin,  den  15.  Oktober  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
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        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  45.  

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S. 739

 

 

(Nr.  3384.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  23.  Oktober  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
  ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über
das  Großherzoglich  Mecklenburgische  Hauptzollamt  Rostock  erfolgen.

Berlin,  den  23.  Oktober  1907.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquieres.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  123
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1907.
        <pb n="766" />
        <pb n="767" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr 46

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Übertragung  coburgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.  S.  741
—  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Reichsbankbeamten.
  S.  742.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  Jahre  1905  und
1906  als  Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  Gefechten  und  Kriegszügen  in  Deutsch-  Ostafrika  und  Kamerun
S.  742.

 

 

(Nr.  3385.)  Verordnung,  betreffend  die  Übertragung  coburgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht.
  Vom  30.  Oktober  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  in  Gemäßheit  des  §  3  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes
  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzbl.
S.  77)  auf  den  Antrag  des  Herzogtums  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats,  was  folgt:

In  den  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  nach  dem  zwischen  dem
Königreiche  Preußen  und  dem  Herzogtume  Sachsen-Coburg  und  Gotha  abgeschlossenen
  Staatsvertrage,  betreffend  die  Übertragung  der  Leitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  im  Herzogtume  Coburg  an  Königlich  Preußische  Auseinandersetzungsbehörden,
  vom  22.  April  1907  (Preußische  Gesetzsamml.  S.  239,  Gesetzsamml.
  für  das  Herzogtum  Coburg  S.  112)  zur  Zuständigkeit  der  Königlich
Preußischen  Behörden  gehören,  wird  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz,  soweit  sie
in  gleichartigen  preußischen  Angelegenheiten  dem  Reichsgerichte  zusteht,  dem  Reichsgericht
  übertragen.

 

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  30.  Oktober  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

Reichs-Gesetzbl.  1907.  124
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  November  1907.
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        —  742  —

(Nr.  3386.)  Verordnung,  betreffend  die  Pensionen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  Reichsbankbeamten.  Vom  4.  November  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.

S.  177)  zur  Ergänzung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai  1875  (Reichs-Gesetzbl.

  S.  203)  nach  Einvernehmen  mit  dem  Bundesrat,  im  Namen  des  Reichs,

was  folgt:

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  201  ),
betreffend  Änderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März  1873,  und  die
Vorschriften  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes  vom  17.  Mai  1907  (Reichs-Gesetzbl.
S.  208)  finden  auf  die  Reichsbankbeamten  und  deren  Hinterbliebene  entsprechende
Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  4.  November  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3387.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  Jahre  1905  und  1906  als
Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  Gefechten  und  Kriegszügen  in  Deutsch-Ostafrika
und  Kamerun.  Vom  17.  November  1906.

Ich  bestimme,  daß  die  folgenden  von  Teilen  der  Schutztruppen  für  Deutsch-Ostafrika
  und  Kamerun  im  Jahre  1905  und  1906  gelieferten  Gefechte  und  ausgeführten
Kriegszüge  im  Sinne  des  §  16  des  Gesetzes  über  die  Pensionierung  der  Offiziere
einschließlich  Sanitätsoffiziere  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der
Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  und  des  §  6  des  Gesetzes  über
die  Versorgung  der  Personen  der  Unterklassen  des  Reichsheeres,  der  Kaiserlichen
Marine  und  der  Kaiserlichen  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  als  Kriege
gelten  sollen,  für  welche  den  daran  beteiligt  gewesenen  Deutschen  ein,  eventuell
zwei  Kriegsjahre  in  Anrechnung  zu  bringen  sind.

I.  Deutsch-Ostafrika.
1.  Gefecht  gegen  Wawundi-Wassige  am  9.  Juli  1905,
2.  Gefecht  auf  den  Massaibergen  am  10.  August  1905.
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        —  743  —

II.  Kamerun.

1.  Gefecht  gegen  Djauro-Jobdi  am  11.  Januar  1905,

2.  Gefechte  gegen  die  Bapeas  am  6.,  12.  und  22.  Februar  1905,

3.  Gefechte  gegen  die  Galims  vom  26.  bis  28.  April  1905,

4.  Gefechte  gegen  die  Kango-Heiden  am  19.,  20.,  21.,  22.  und  23.  Juni  1905,

5.  Bameta-Expedition  vom  16.  bis  22.  Juni  1905,

6.  Gefecht  bei  Bamenom  9.,  10.  und  11.  Juli  1905,

7.  Gefecht  bei  Baham  am  13.  Juli  1905,

8.  Unterwerfung  der  Dumbos  vom  5.  bis  8.  September  1905,

9.  Expedition  gegen  Baussa,  Bamumgom,  Baling,  Baugulap  5.  bis  16.
und  27.  bis  28.  Dezember  1905,

10.  Kämpfe  in  Maudi  (Tukum)  13.  bis  14.  September  1905,

11.  Überfall  des  Sklavenräuberdorfs  des  Serekin  Yoruba  bei  Kodja  19.  September
  1905,

12.  Gefechte  gegen  die  aufständischen  Jetsangs,  Jebekoles  und  Makas  vom
20.  Juli  bis  5.  Oktober  1905,

13.  Gefechte  gegen  die  Muturua-  und  Pillim-Heiden  am  10.  und  12.  Oktober  1905,
14.  Bestrafung  der  Eingeborenen  von  Munken  18.  und  19.  Oktober  1905,
15.  Gefechte  gegen  die  Paga,  Betengi-  und  Nguli-Heiden  vom  26.  November

bis  4.  Dezember  1905,

16.  Gefechte  gegen  die  Miltu-  und  Pfutu-Heiden  am  9.  und  14.  Dezember  1905,
17.  Gefechte  gegen  die  Gauar-Heiden  am  17.  Dezember  1905,

18.  Mbo-Expedition  vom  2.  Dezember  1905  bis  21.  März  1906.

Hinsichtlich  der  unter  Ziffer  18  aufgeführten  Mbo-Expedition  sind  diejenigen
weißen  Schutztruppen-Angehörigen,  welche  an  den  Gefechten  des  13.,  17.  und
18.  Dezember  1905  teilnahmen  und  die  außerdem  mindestens  einen  Monat  des
Jahres  1906  bei  der  Expedition  Verwendung  fanden,  die  Jahre  1905  und  1906
als  Kriegsjahre  anzurechnen.  Bezüglich  der  anderen  Teilnehmer  an  der  genannten
Expedition  trifft  das  Oberkommando  der  Schutztruppen  Entscheidung,  welches
der  beiden  genannten  Jahre  als  Kriegsjahr  in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Donaueschingen,  den  17.  November  1906.




 

 

 

  
  




Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

An  den  Reichskanzler  (Oberkommando  der  Schutztruppen).

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="770" />
        <pb n="771" />
        Reichs-Gesetzblatt.

 

Nr  47.

Inhalt:

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnverbindungen
  zwischen  Löwen  und  Aachen  sowie  zwischen  Malmedy  und  Stavelot.

S.  745.

 

(Nr.  3388.)  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  wegen  Herstellung
von  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Löwen  und  Aachen  sowie  zwischen

Malmedy  und  Stavelot.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  das  hierbei  Preußen
auf  dessen  Antrag  vertritt,  und  Seine
Majestät  der  König  der  Belgier  sind
übereingekommen,  zur  Verbesserung  der
Eisenbahnverbindungen  zwischen  Preußen
und  Belgien  einen  Vertrag  abzuschließen
und  haben  zu  diesem  Zwecke  zu  Bevollmächtigten
  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen

  Legationsrat  Herrn  Franz

von  Aichberger,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat

  Herrn  Balduin  Wiesner,

Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat
  Herrn  Gustav  Lacomi,

Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrat
  Herrn  Rudolf  Ottendorff,

Reichs-Gesetzbl.  1907.

Vom  15.  August  1903.

Sa  Majesté  Empereur  d'Allemagne,
Roi  de  Prusse,  au  nom  de  I’Empire
Allemand  qui  représente  ici  la  Prusse,
à  sa  demande,  et  Sa  Mlajeste  le  Roi
des  Belges  sont  convems  de  conclure
  une  convention  pour  l'amélioration
  des  communications  par
voie  ferrce  entre  la  Prusse  et  la
Belgique,  et  ont  désigné  à  cet  ellet,
pour  leurs  Plnipotentiaires:

Sa  Majesté  l’Empereur  d’'Allemagne,
  Roi  de  Prusse:

Monsieur  Franz  von  Aichberger,
  Son  Conseiller  Actucl
  Intime  de  Légation,
Monsicnr  Balduin  Wiesner,
Son  Conseiller  Supéricur  Intime
(ingenieur  en  chel),
Monsieur  Gustav  Lacomi,  Son
Conseiller  Supérieur  Intimc  des

Finances,
Aonsieur  Rudolf  Ottendorkf,
Son  Conseiller  Intime  des
Tinances,

125

Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1907.
        <pb n="772" />
        --  746  --Allerhöchstihren

  Geheimen  Finanzrat
  Herrn  Max  Vieregge
und

Seine  Majestät  der  König  der
Belgier:

Herrn  Karl  Heinrich  Bruno  Ramaeckers,
  General-Sekretär  des
Ministeriums  der  Eisenbahnen,
Posten  und  Telegraphen,

Herrn  Joseph  Leopold  Garnir,
Betriebs-Administrator  in  der
Verwaltung  der  Staatseisenbahnen,


Herrn  Eduard  de  Rudder,  Bau-Administrator
  in  der  Verwaltung
der  Staatseisenbahnen,

von  welchen  nach  geschehener  Mitteilung
und  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten  unter  dem  Vorbehalte  der
Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag
verabredet  und  abgeschlossen  worden  ist:

Artikel  I.
Die  beiderseitigen  Regierungen  beabsichtigen:


1.  die  Eisenbahnverbindung  zwischen

Löwen  und  Aachen  zu  verbessern;

2.  eine  Eisenbahnverbindung  zwischen
  Malmedy  und  Stavelot
herzustellen.

Artikel  II.

Zur  Verbesserung  der  Eisenbahnverbindung
  zwischen  Löwen  und  Aachen
stellt  Belgien  auf  eigenem  Gebiet,  um
neben  anderen  Vorteilen  eine  wesentliche
Verminderung  der  Fahrzeit  für  den
internationalen  Schnellzugverkehr  zu  erzielen,
  für  seine  Rechnung  eine  Ab-Monsieur

  Max  Vieregge.,  Son
Conseiller  Intime  des  Finances,
et

Sa  Majesté  le  Roi  des  Belges:

Monsieur  Charles  Henri  Bruno
Ramaeckers,  Secretaire  Général
  du  Ministere  des  Chemins
de  fer,  Postes  ct  Telégraphes,

Monsieur  Joseph  Léopold  Garnir,
  Administrateur  de  IExploitation
  à  I'Administration
des  Chemins  de  fer  de  I’Etat,

Monsieur  Edouard  de  Rudder,
Administrateur  des  Voies  et
Travaux  à  I'Administration
des  Chemins  de  fer  de  l'Etat,

lesquels,  après  s'etre  communiducé
leurs  pleins-Pouvoirs  et  les  avcir
trourés  en  bonne  et  due  forme  ont
arrätc  ct  conclu,  sous  réserve  de
ratilication,  la  convention  suivante:

Article  I.
Les  deux  Gourernements  ont  lintention:


1.  d’ameliorer  les  communications
  par  voic  ferréc  em#re
Louvain  et  Aix-la-Chapelle;

2.  de  construire  une  ligne  de
chemin  de  ler  entre  Malmed)-et
  Stavelot.

Article  II.

En  vue  d'améliorer  les  communications
  par  voie  ferroe  entre  Louvain
et  Aix-la-Chapelle,  et  d’obtenir  entre
autres  avantages  une  rceduction
notable  de  la  durée  du  trajet  des
(Xpress  internationaux,  la  Belgique
sera  construire,  sur  son  territoire  ct
        <pb n="773" />
        kürzungslinie  von  Löwen  bis  Welkenraedt
  her;  Preußen  ändert  auf  eigene
Kosten  die  Linienführung  der  bestehenden
Strecke  Herbesthal-  Aachen  derart,  daß
die  Steilrampe  bei  Ronheide  beseitigt
wird.

Artikel  III.

Die  zur  Herstellung  einer  durchgehenden
  Eisenbahnverbindung  zwischen
Malmedy  und  Stavelot  erforderliche
Bahnstrecke  erbaut  jede  der  beiden  vertragschließenden
  Regierungen  auf  ihrem
Gebiete  für  eigene  Rechnung  bis  zur
beiderseitigen  Grenze.

Die  spezielle  Feststellung  der  Bahnlinie
  sowie  des  gesamten  Bauplans
und  der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt
jeder  der  beiden  hohen  Regierungen  für
ihr  Gebiet  vorbehalten.

Nachdem  die  Feststellung  des  Punktes,
wo  die  Eisenbahn  die  Grenze  überschreitet,
  bereits  erfolgt  ist,  genehmigen
die  beiden  hohen  vertragschließenden
Regierungen  die  diesbezüglich  getroffene
Vereinbarung.

Artikel  IV.

Die  Eisenbahn  von  Malmedy  nach
Stavelot,  die  von  den  beiderseitigen
Eisenbahnverwaltungen  gemeinschaftlich
betrieben  werden  soll,  wird  mit  einem
durchgehenden  Gleise  versehen  und  auf
preußischem  Gebiete  nach  den  dort  für
den  Bau  und  Betrieb  von  Nebenbahnen
geltenden  Bestimmungen  erbaut  werden.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  in
Übereinstimmung  mit  den  anschließenden
Bahnen  1,435  Meter  im  lichten  der
Schienen  betragen.

--  747  --Pour

  son  compte,  une  ligne  de  raccoureissement
  de  Louvain  à  Welkenraedt.
  De  son  cöté,  la  Prusse  modifiera
  à  ses  frais  le  tracc  de  la  ligne
existante  entre  Herbesthal  et  Aix-la-Chapelle,
  de  manire  à  supprimer
le  plan  inclind  prèes  de  Ronheide.

Article  III.

Chacun  des  deux  Gouvernements
contractants  construira,  à  ses  frais
et  sur  son  territoire  jusdu'a  la  limite
sparative  des  deux  Etats,  la  section
necessaire  à  T’tablissement  T’une
Voie  terrec  directe  entre  Malmed)y
et  Stavelot.

Chacun  des  deux  Gouvernements
se  reserve  de  statuer,  pDour  son  propre
territoire,  sur  le  tracc  de  la  ligne,
sur  le  plan  géncral  ct  sur  les  projets
spéciaux  de  construction.

Le  point  de  jonction  à  la  frontière
ayant  6té  fixé,  les  Hautes  Parries
contractantes  approuvent  Taccord
intervenu  à  ce  sujct.

Article  IV.

I.e  chemin  de  fer  de  Malmedy  à
Stavelot,  qui  sera  exploitc  en  commun
par  les  deux  administrations  intéressces,
  sera  pourvu  d’une  seule
Voie  principale  et  sera  Ctabli  sur  le
territoire  prussien  selon  les  reglements
en  usage  en  Prusse  pour  la  construction
  et  Pexploitation  des  lignes
Secondaires.

La  voie  à  construire  aura  entre
les  bords  intérieurs  des  rails  une
largeur  de  un  metre  quatre  cent
trente  cind  millimetres,  alin  de  se
raccorder  aux  lignes  aboutissantes.

125“
        <pb n="774" />
        —  748  —

Auch  im  übrigen  sollen  die  Konstruktionsverhältnisse
  der  anzulegenden  Bahnstrecke
  und  deren  Betriebsmittel  dergestalt
nach  gleichmäßigen  Grundsätzen  festgestellt
werden,  daß  auf  den  beiderseitigen  Bahnstrecken
  ein  ineinandergreifender  Betrieb
stattfinden  kann,  insbesondere  auch  die
Betriebsmittel  von  und  nach  den  anschließenden
  Bahnen  ungehindert  übergehen,
  beziehungsweise  wechselseitig  benutzt
werden  können.

Die  von  einer  der  beiden  hohen  Regierungen
  geprüften  Betriebsmittel  werden
ohne  nochmalige  Prüfung  auch  auf  der
im  Gebiete  der  anderen  liegenden  Bahnstrecke
  zugelassen  werden.

Die  Bahn  wird  an  ihren  Endpunkten
in  angemessene  den  Übergang  der  Betriebsmittel
  gestattende  Schienenverbindung
  mit  den  zur  Zeit  daselbst  anschließenden
  Eisenbahnen  gesetzt  werden.

Artikel  V.

Für  den  Fall,  daß  eine  der  beiden
Verwaltungen  ganz  oder  teilweise  die
Betriebsführung  auf  der  im  Gebiete
des  fremden  Staates  liegenden  Strecke
der  neuen  Linie  Malmedy-Stavelot
übernimmt,  wird  vereinbart,  daß  die
Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über
diese  Verwaltung  der  Regierung  des
Landes  verbleibt,  in  dem  die  Verwaltung
  ihren  Sitz  hat.

Durch  diese  Bestimmung  werden  die
volle  Landeshoheit  und  das  Aufsichtsrecht
  (also  auch  die  Ausübung  der
Justiz-  und  Polizeigewalt)  der  beiden
hohen  vertragschließenden  Teile  über  die
in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke
und  über  den  darauf  stattfindenden  Betrieb
  nicht  berührt.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht
der  dazu  in  jedem  der  beiden  Gebiete

Les  dimensions  de  la  voic  et  du
matériel  deexploitation  seront  arrétces
  Taprès  les  mémes  bases  de
manière  à  permettre  unce  circulation
non  interrompue  (’une  section  à
Tautre,  et  specialement,  le  Ppassage
du  matcriel  roulant  en  provenance
ru  en  destination  des  lignes  aboutis-Santes
  de  telle  sorte  du’il  puisse  étre
reciproquement  utilisé.

Le  matériel  d’exploitation  approué
Par  Pun  des  deux  Hauts  Gouverne--ments,
  sera  admis  sans  examen
ultErieur  sur  le  territoire  de  Dautre.

Les  points  terminus  seront  raccordes
  aux  lignes  aboutissantes  de
manière  à  permettre  le  passage  du
matériel  roulant  de  Tune  à  Tautre.

Article  V.

Au  cas  ou  Pune  des  deux  administrations
  serait  chargée,  en  ce  qui
concerne  la  nounvelle  ligne  Malmed).
Starclot,  de  Texploitation  de  tout
ou  partie  de  la  ligne  situcc  sur  le
territoire  de  l’autre  Eint,  il  est  entendu
  qdue  l’exercice  du  droit  de
hautc  surreillance  sur  cette  administration
  reste  maintenu  au  Goubvernement
  du  pays  ou  elle  est  domieilice.

Cette  disposition  ne  porte  aucun
Drejudiec  aux  droits  de  souverainet6
et  de  surveillance  (y  compris  Texercice
  de  la  Justice  et  de  la  Dolicc)
dles  Ilautes  Parties  contractantes  sur
la  section  situde  sur  leur  territoire
respectil  et  sur  Texploitation  de  cette
scction.

La  policc  de  la  ligne  sera  exercce
en  premier  lieu  Dar  les  agents  de
        <pb n="775" />
        zuständigen  Behörden  in  Gemäßheit  der
für  jedes  Gebiet  geltenden  Vorschriften
und  Grundsätze  zunächst  durch  die
Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  gehandhabt
  werden.

Artikel  VI.

Die  Regelung  des  gemeinsamen  Betriebs
  auf  der  neuen  Strecke  von
Malmedy  bis  Stavelot  bleibt  einem
besonderen  Vertrage  zwischen  den  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.


Angehörige  des  einen  der  beiden  vertragschließenden
  Staaten,  die  von  einer
der  beiden  Eisenbahnverwaltungen  im
Gebiete  des  anderen  Staates  etwa  angestellt
  werden  sollten,  scheiden  dadurch
nicht  aus  dem  Untertanenverband  ihres
Heimatlandes  aus,  sind  aber  den  Gesetzen
  des  Landes,  in  dem  sie  angestellt
sind,  unterworfen.

Insoweit  eine  der  beiden  Verwaltungen
  den  Betrieb  auf  dem  Gebiete
des  fremden  Staates  führt,  hat  sie  sich
rücksichtlich  aller  aus  dem  Betriebe  der
Bahn  gegen  sie  etwa  herzuleitenden
Entschädigungsansprüche  den  Gesetzen
und  der  Gerichtsbarkeit  des  Staates,
in  welchem  die  Schadenszufügung  stattgefunden
  hat,  zu  unterwerfen,  insofern
der  Entschädigungsanspruch  nicht  aus
einem  mit  der  betriebführenden  Bahnverwaltung
  oder  mit  einer  der  übrigen
an  dem  Transporte  beteiligten  Bahnen
abgeschlossenen  Frachtgeschäfte  hergeleitet
wird.

Artikel  VII.
Die  im  Interesse  der  Erleichterung
des  gegenseitigen  Eisenbahnverkehrs

zwischen  den  beiden  hohen  vertragschließenden
  Regierungen  jeweilig  be---  749

  --l'administration

  du  chemin  de  ser,
sous  le  contrôle  des  autorités  com-Detentes
  de  chacun  des  deux  Pays
ct  d'’après  les  prescriptions  et  les
Principes  étahblis  dans  chacun  des
Pays.

Article  VI.

La  rglementation  de  Texploitation
commune  de  la  nouvelle  ligne  Malmedy—Stavelot
  est  réserveée  et  sera
Tobjet  d’une  convention  speciale
entre  les  deux  administrations  de
chemin  de  fer.  =

Les  ressortissants  d’un  des  Etats
contractants,  nommés  par  Tune  des
deux  administrations  sur  le  territoire
de  Tautre,  ne  perdront  pas,  par  ce
fait,  leur  dualite  de  sujets  du  Pa)s
auquel  ils  appartiennent,  mais  seront
soumis  aux  lois  du  Pays  ou  ils  ont
été  nommes.

Dans  le  cas  ou  la  ligne  serait  exploitéce
  par  T’une  des  denx  administrations
  sur  le  territoire  de  l'autre,
cette  administration  sera,  à  T’égard
de  toutes  les  réclamations  en  deédommagement
  fnites  contre  elle  à
raison  de  cette  exploitation,  soumise
aux  lois  et  à  la  justice  de  IEtat
on  le  dommage  aura  Cté  causé,  à
moins  duc  la  réclamation  ne  drive
d’'un  contrat  de  transport  conciu
avec  Tadministration  exploitante  ou
avec  une  des  autres  administrations
qdui  ont  participé  au  transport.

Article  VII.

Les  reglements  en  vigueur  entre
les  deux  Gouvernements  pour  la
facilitation  du  trafic  réciproque  par
chemin  de  fer  seront  également
        <pb n="776" />
        stehenden  Vertragsbestimmungen  finden
auch  auf  den  durch  den  gegenwärtigen
Vertrag  gesicherten  neuen  Eisenbahnanschluß
  zwischen  Malmedy  und  Stavelot
Anwendung.
Beide  hohen  vertragschließenden  Teile
verpflichten  sich:
1.  daß  auf  dieser  neuen  Eisenbahn
möglichst  im  Anschluß  an  die
Züge  der  angrenzenden  Bahnstrecken
  mindestens  zwei  für  die
Personenbeförderung  geeignete
Züge  täglich  in  beiden  Richtungen
und  für  den  Güterverkehr  so  viel
Züge  eingerichtet  werden,  als  zur
Bewältigung  desselben  erforderlich
  sind,  sowie  daß  die  sonstigen
Betriebsanordnungen  den  Verkehrsinteressen
  entsprechend  geregelt
  werden;

daß  die  beiden  in  Rede  stehenden
Eisenbahnverbindungen  (Löwen
Aachen  und  Malmedy-  Stavelot)
zur  Aufnahme  in  die  Liste  der
dem  internationalen  Übereinkommen
  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  unterworfenen  Eisenbahnen
  angemeldet  werden.

Artikel  VIII.

Die  wegen  Handhabung  der  Paßund
  Fremdenpolizei  im  Eisenbahnverkehre
schon  bestehenden  oder  noch  zu  vereinbarenden
  Bestimmungen  sollen  auch  auf
die  neue  Eisenbahnverbindung  zwischen
Malmedy  und  Stavelot  Anwendung
finden.

Artikel  IX.
Die  Regulierung  des  Post-  und
Telegraphendienstes  bleibt  der  besonderen

--  750  --applicables

  à  la  nouvelle  jonction
entre  Malmedy  et  Stavelot,  qui  fnit
Tobjet  de  la  presente  Convention.

Les  deux  llautes  Parties
tractantes  Fobligent

.  à  organiser  sur  cette  nouvelle
ligne  pour  le  service  des
voyageurs,  au  moins  deux
trains  par  jour  et  dans  chaque
Girection,  en  correspondance
autant  quc  possible,  avec  les
trains  des  lignes  attenantes,

aà  mettre  en  marche  pour  le
srvice  des  marchandises  autant
  de  trains  qdu’il  sera  ndcessaire
  pour  en  assurer  le
transport  et  à  rgler  toutes
les  autres  dispositions  concernant
  lexploitation  au
mienx  des  interéts  du  trafic,

2.  à  faire  porter  les  deux  lignes
de  chemin  de  fer  en  qucstion
(Louvain  —  Aix-la-Chapelle  et
Malmedy  —  Stavelot)  sur  la
liste  des  chemins  de  fer  Soumis

bl  a  convention  internationale
Pour  le  transport  des  mar-Cchandises
  par  chemin  de  ter.

Con-Article

  VIII.

Les  arrangements  existants  ou  à
conclure  concernant  les  formalites
à  remplir  pour  Texamen  des  passe-Ports
  et  pour  la  police  des  voyageurs,
  seront  également  applicables
à  la  nouvelle  ligne  entre  Malmedy
t  Stavelot.

Article  KK.
LTorganisation  du  service  des  postes
et  telcgraphes  est  réservee  pour  faire
        <pb n="777" />
        Verständigung  zwischen  den  beiderseitigen
Post-  und  Telegraphenverwaltungen  vorbehalten.


Artikel  X.

Zur  Ausführung  der  den  Gegenstand
dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahnverbindungen
  nach  Maßgabe  der  in  Artikel
  I  bis  IV  getroffenen  Vereinbarungen
erklärt  sich  jede  der  beiden  Regierungen
bereit,  sobald  sie  die  gesetzliche  Ermächtigung
  hierzu  erhalten  haben  und  die
Erfüllung  derjenigen  Bedingungen,  von
denen  der  Bau  etwa  gesetzlich  abhängig
gemacht  werden  sollte,  sichergestellt  sein
wird.  Bei  Eintritt  dieser  Voraussetzungen
wird  jede  der  beiden  Regierungen  der
anderen  hiervon  längstens  innerhalb
dreier  Monate  Nachricht  geben  und  den
Bau  derart  vorbereiten  und  fördern,
daß  die  neuen  Strecken  baldmöglichst
dem  Betrieb  übergeben  werden  können.

Die  Inbetriebnahme  der  Bahnen  soll
spätestens  stattfinden:

1.  für  die  Bahn  Löwen-Aachen:
10  Jahre  nach  Veröffentlichung
der  Gesetze,  die  über  diese  Bahn
Entscheidung  treffen;

2.  für  die  Bahn  von  Malmedy
nach  Stavelot:  5  Jahre  nach
Veröffentlichung  der  über  sie  entscheidenden
  Gesetze.

Beide  Regierungen  verpflichten  sich,
die  zur  Erfüllung  des  Vertrags  erforderlichen
  Gesetzesvorlagen  den  gesetzgebenden
  Körperschaften  tunlichst  bei
deren  nächstem  Zusammentreten,  spätestens
  aber  am  1.  Mai  1905  zu  unterbreiten.


Artikel  XI.
Der  Königlich  Preußischen  Regierung
soll  es  freistehen,  die  aus  diesem  Ver---  751  --



  Tune  entente  speciale  entre
les  administrations  des  postes  et  des
telcgraphes  des  deux  Payss.

Article  X.

Chacun  des  deux  Gouvernements
se  déeclare  prét  à  entreprendre  la
Construction  des  lignes  visées  aux
articles  I,  II,  III  et  IV  ci-dessus  et
conformément  aux  dispositions  de
es  articIes,  des  duil  en  aura  recu
Tautorisation  léegale  et  due  les  conditions
  due  la  loi  pourra  exiger
auront  Eté  assurccs.

En  ce  cas,  chacun  des  deux  Gon-.
vernements  en  donnera  avis  à  l’autre
au  plus  tard  dans  le  deélai  de  trois
mois  ct  préparera  et  acheèvera  la
Construction  de  telle  sorte  due  les
lignes  nouvelles  puissent  etre  mises
en  exploitation  le  plus  téót  Dossible.

La  mise  en  exploitation  de  ces
lignes  aura  lieu  au  plus  tard:
Dour  la  ligne  de  Louvain  à

Aix-Ja-Chapelle,  10  ans  apres

la  promulgation  des  lois  qui

la  decretent,  et
Dour  celle  de  Malmedy  n

Stavelot:  5  ans  aprés  la  promulgation

  des  lois  dui  la

derretent.

Les  deuxr  Gouvernements  Fobligent
  à  preésenter  à  leurs  assemblecs
Tegislatives  un  projet  de  loi  relatil
anx  fins  de  la  presente  Conkention,
si  Dossible  pendant  la  session  prochaine,
  mais  en  tout  cas  et  au  plus
tard  le  1  mai  1905.

Article  Xl.
Le  Gouvernement  royal  prussien
a  la  faculte  de  transmettre  à  TEm-—



2
        <pb n="778" />
        trage  für  sie  hervorgehenden  Rechte  und
Pflichten  auf  das  Deutsche  Reich  zu
übertragen.

Artikel  XII.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  ratifiziert
  und  es  sollen  die  Ratifikationsurkunden
  sobald  als  möglich  in  Berlin
ausgetauscht  werden.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die
Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin  am  15.  August
  1903.

(L.  S.)  v.  Aichberger.
(L.  S.)  Wiesner.

(L.  S.)  Lacomi.

(L.  S.)  Ottendorff.
(L.  S.)  Vieregge.

--  752  --Pire

  allemand,  les  droits  et  les
cCharges  qdui  résultent  du  present
Contrat.
Article  XlI.
La  présente  Convention  sera  ratifiée
  et  les  ratifications  en  seront
échangẽes  à  Berlin  le  plus  tot  possible.

En  foi  de  dquoi  les  Plénipotentiaires
  respectis  Tont  signée  et  y
ont  apposé  leurs  cachets.

Fait  à  Berlin,  le  15  Acoüt  1903.

(L.  S.)  Ch.  Ramaeckers.
(L.  S.)  Garnir.
(L.  S.)  E.  de  Rudder.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifiziert  worden;  die  Auswechselung  der  Ratifikationsurkunden

  hat  stattgefunden.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  zu  richten.
        <pb n="779" />
        —  753  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  48.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Führung  der  Reichsdienstflagge.
Vom  8.  November  1892.  S  753.  —  Bekanntmachung,  betreffend  diedem  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  754.

 

(Nr.  3389.)  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Führung  der
Reichsdienstflagge  vom  8.  November  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1050).  Vom
9.  Oktober  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikel  55  der  Reichsverfassung  im  Namen  des  Reichs,
was  folgt:

§  3  Ziffer  1  der  Verordnung  vom  8.  November  1892  erhält  folgende
Fassung:
,,1.  im  Bereiche  des  Auswärtigen  Amts  und  des  Reichs-Kolonialamts,
einschließlich  der  Kaiserlichen  Behörden  und  Fahrzeuge  in  den  deutschen
Schutzgebieten,  der  Reichsadler  mit  der  Kaiserlichen  Krone.“

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Cadinen,  den  9.  Oktober  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

Reichs.  Gesetzbl.  1907.  126
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  November  1907.
        <pb n="780" />
        (Nr.  3390.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  12.  November  1907.

Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  die  das  Internationale  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  vom  Januar  1907,  Reichs-Gesetzbl.
  1907  Seite  41  ff.),  ist  wie  folgt  geändert  worden:
I.  Unter  „Deutschland.  A.  II.“  ist  mit  Wirkung  vom  11.  November  d.  J.
bei  Ziffer  91  nachgetragen:
e)  Jagstfeld  - Neuenstadt  (Kocher).
Die  jetzigen  lit.  e  und  f  erhalten  die  Bezeichnung  f  und  g.

II.  Unter  „Österreich  und  Ungarn.  I.  A.“  haben  die  Ziffern  13  und  20
folgende  Fassung  erhalten:

13.  Niederösterreichische  Landesbahnen,  bestehend  aus  den  Linien:
Gänserndorf  - Mistelbach,  Gmünd-Litschau-Heidenreichstein  und
Gmünd-  Groß-Gerungs,  Korneuburg - Ernstbrunn -  Hohenau  und

Dobermannsdorf - Poysdorf;  St.  Pölten - Kirchberg  a.  d.  P. -  Mank-Mariazell - Gußwerk
  mit  der  Abzweigung  Obergrafendorf-Ruprechtshofen.


20.  Südbahngesellschaft  (auf  österreichischem  Gebiete  betriebene  Linien),
mit  Ausschluß  der  Lokalbahnen:

c)  Grobelno  -Rohitsch  (Rohitscher  Lokalbahn),
d)  Kapfenberg  -  Seebach  -  Au,
e)  Kühnsdorf—Eisenkappel,
f)  Mödling -  Hinterbrühl  nächst  Wien  (mit  elektrischem  Betriebe),
g)  Pöltschach  -  Gonobitz,
h)  Preding-Wieselsdorf-  Stainz,
i)  Rittnerbahn  (Lokalbahn  Bozen -  Klobenstein),
k)  Überetscherbahn  (Lokalbahn  Bozen-Kaltern)  und  die  elektrisch
betriebene  Kleinbahn  Kaltern  - Mendel  (Mendelbahn).
In  Nr.  23  ist  lit.  K  auf  lit.  l  abgeändert.
Auf  die  Teilstrecke  Mariazell-Gußwerk  findet  das  Übereinkommen
  erst  vom  15.  November  d.  J.  ab  Anwendung.

III.  Unter
„Rußland.“,
A.  Vom  Staate  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken,

ist  mit  Wirkung  vom  30.  November  d.  J.  neu  hinzugefügt:
19a.  Transbaikal-Bahn.
        <pb n="781" />
        —  755  —

IV.  Der  Beitritt  Schwedens  zum  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  hat  folgende  Ergänzung  der  Liste  notwendig
gemacht:

Mit  Wirkung  vom  2.  Dezember  d.  J.  ist  zwischen  „Rußland“
und  „Schweiz“  nachgetragen:

Schweden.

A.  Von  schwedischen  Verwaltungen  betriebene  Strecken.

1.  Die  Schwedischen  Staatseisenbahnen,  mit  Ausnahme  der  von
denselben  betriebenen  Strecke  Lulea-Reichsgrenze  mit  den  Abzweigungen
  Gelliware-Malmberg  und  Gelliware—Koskulls  kulle 1).



2.  Die  Boräs-Eisenbahn.

3.  Die  Eisenbahn  Kristianstad-Heßleholm.

4.  Die  Eisenbahn  Lund-Kieflinge.

5.  Die  Eisenbahn  Lund  - Trelleborg.

6.  Die  Eisenbahn  Malmö-Kontinenten.

7.  Die  Eisenbahn  Trelleborg  - Rydsgard.

8.  Die  Eisenbahn  Uddewalla-Wenersborg  Herrljunga.

 

B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Mitbetrieb  auswärtiger
Verwaltungen  befinden.

I.  Dänischer  Verwaltungen.

9.  Die  von  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  gemeinschaftlich
mit  den  Dänischen  Staatseisenbahnen  betriebene  Dampffährenstrecke
  zwischen  Malmö  und  dem  Freihafen  Kopenhagen.

Berlin,  den  12.  November  1907.



Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:

Schulz.

1)  Auf  den  von  den  Schwedischen  Staatseisenbahnen  betriebenen  Strecken  von  der
schwedisch-  norwegischen  Grenze  bis  Charlottenberg  und  von  der  schwedisch  norwegischen  Grenze
bis  Storlien  wird  der  Zugdienst  von  den  Norwegischen  Staatsbahnen  besorgt.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

 

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zu  richten.
        <pb n="782" />
        <pb n="783" />
        Reichs-Gesetzblatt.

Nr  49.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
S.  757.

 

 

(Nr.  3391.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  21.  November  1907.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  4  Ziffer  1  der  Verordnung,  betreffend  das  Verbot
  der  Einfuhr  und  der  Ausfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des
Wein-  und  Gartenbaues,  vom  4.  Juli  1883  (Reichs-Gesetzbl.  S.  153)  bestimme
ich  folgendes:

Die  Einfuhr  aller  zur  Kategorie  der  Rebe  nicht  gehörigen  Pflänzlinge,
Sträucher  und  sonstigen  Vegetabilien,  welche  aus  Pflanzschulen,  Gärten  oder
Gewächshäusern  stammen,  über  die  Grenzen  des  Reichs  darf  fortan  auch  über  die
Königlich  Preußische  Zollabfertigungsstelle  im  Freibezirke  Stettin,  Hauptamtsbezirk
  Stettin  I,  und  über  das  Bremische  Hauptzollamt  Bremen  (Bindwams)
erfolgen.

Berlin,  den  21.  November  1907.

 

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
von  Jonquieres.

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.  9  zurichten.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  127
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  November  1907.
        <pb n="784" />
        <pb n="785" />
        --  759  --Reichs-Gesetzblatt.



 

Nr  50.  

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Übertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in
Elsaß-  Lothringen.  S.  750.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifzierung  der  in  Paris  am
19.  März  1902  unterzeichneten  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel
durch  Portugal.  S.  762.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  besonderen  Bestimmung  (13)
zu  Abschnitt  1  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  S.  763.  —  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.  S.  763.  —  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ratifikation  des  am  27.  August  1907  unterzeichneten  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und

den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.  S.  769.

 

 

(Nr.  3392.)  Verordnung,  betreffend  die  Übertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-  Lothringen.  Vom  23.  November  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.
tun  kund  und  fügen  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Unseren  bisherigen  außerordentlichen  und  bevollmächtigten
Botschafter,  General  der  Kavallerie  und  Generaladjutanten  Karl  Grafen  von  Wedel
zum  Kaiserlichen  Statthalter  in  Elsaß-Lothringen  ernannt  haben,  übertragen  Wir
demselben  hierdurch  auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
und  Verwaltung  Elsaß-Lothringens,  vom  4.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzbl.  S.  165)
die  nachstehenden  Befugnisse,  insoweit  sie  nach  geltendem  Rechte  dem  Staatsoberhaupte
  vorbehalten  sind:

1.  Die  Vollziehung  der  Verordnungen,  welche  zum  Gegenstande  haben:

die  Berufung  sowie  die  Schließung  der  Bezirkstage  und  der
Kreistage;

die  Suspension  und  die  Vernichtung  von  Beschlüssen  der  Bezirkstage
  und  der  Kreistage;

die  Feststellung  der  Haushalts-Etats  der  Bezirke  und  der  Wohltätigkeitsanstalten
  sowie  das  Rechnungswesen  der  Bezirke;

Abänderungen  in  der  Umgrenzung  der  Kreise  und  der  Gemeinden;

die  Verteilung  der  gesetzlichen  Zahl  der  Mitglieder  der  Kreisvertretung
  auf  die  Kantone  der  Landkreise;

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  128
Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Dezember  1907.
        <pb n="786" />
        --  760  --die

  Auflösung  von  Kreistagen  und  von  Gemeinderäten;

die  Ermächtigung  von  Bezirken,  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  zur  Aufnahme  von  Anleihen;

die  Ernennung  und  Entlassung  der  Bürgermeister  und  Beigeordneten;

die  Gleichstellung  von  Gemeinden  unter  25  000  Eimwohner  mit
den  Gemeinden  von  25  000  und  mehr  Einwohnern;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Verbrauchsabgaben  in  Gemeinden
  und  die  Genehmigung  der  auf  die  Erhebung  dieser
Abgaben  bezüglichen  Steuerordnungen;

die  Ermächtigung  öffentlicher  Behörden  oder  Korporationen,  über
die  Verleihung  von  Ehrengeschenken  oder  sonstige  Ehrenbezeigungen
  Beschluß  zu  fassen;

die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  Vereine  und  die  Genehmigung
  von  Stiftungen    sowie  deren  Zurücknahme;

die  Errichtung  von  Handelskammern,  einschließlich  der  Festsetzung
ihrer  Mitgliederzahl  und  der  Umgrenzung  ihrer  Bezirke,  die
Errichtung  und  Auflösung  von  öffentlichen  Kranken-  und
Siechenhäusern,  öffentlichen  Pfandhäusern,  Sparkassen,  Pensions-
  und  Hilfskassen  und  von  sonstigen  öffentlichen  Anstalten;

die  Erteilung  der  staatlichen  Genehmigung,  welcher  Schenkungen
und  Verfügungen  von  Todes  wegen  zu  Gunsten  juristischer  Personen
  zu  ihrer  Wirksamkeit  bedürfen;

den  Erlaß  allgemeiner  polizeilicher  Vorschriften,  insbesondere  auch
über  den  Fuhrverkehr,  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  und
den  Verkauf  giftiger  Stoffe;

die  Erklärung  der  Gemeinnützigkeit  von  Mineralquellen  und  die
Festsetzung  eines  Schutzbezirkes  für  derartige  Quellen;

die  Ermächtigung  zur  Ausführung  gemeinnütziger  Arbeiten  und
die  Feststellung  der  Dringlichkeit  derartiger  Arbeiten,  soweit  dieselben
  nicht  für  das  Reich  ausgeführt  werden;

die  Klassierung  oder  Deklassierung  öffentlicher  Straßen;

die  Festsetzung  allgemeiner  Baufluchtpläne;

die  Ausdehnung  der  gesetzlichen  Sondervorschriften  für  die  Stadt
Straßburg  über  Beschränkungen  der  Baufreiheit  auf  andere
Gemeinden  oder  bestimmte  Teile  derselben;

die  Bestimmung  der  Zahl  der  Senate  beim  Oberlandesgerichte
sowie  der  Zahl,  des  Sitzes  und  der  Bezirke  der  Landgerichte
und  der  Zahl  ihrer  Kammern;

die  Abänderung  der  Umgrenzung  und  die  Verlegung  des  Pfarrsitzes
  katholischer  oder  protestantischer  Pfarreien;

die  Abgrenzung  von  Inspektionsbezirken  der  Kirche  Augsburgischer
Konfession,  von  protestantischen  Konsistorialbezirken,  von
israelitischen  Konsistorial-  und  Rabbinatsbezirken;
        <pb n="787" />
        —  761  —

die  Ermächtigung  zur  Eröffnung  neuer  Kultusstätten

die  Genehmigung  zur  Beisetzung  von  Bischöfen  in  ihren  Kathedralkirchen
  und  von  Pfarrern  in  ihren  Pfarrkirchen;

die  Ermächtigung  zur  Erhebung  von  Brückengeld,  Fährgeld;

die  Bezeichnung  der  Gewässer,  welche  als  schiff-  oder  flößbar  anzusehen
  sind

die  Erlaubnis  zu  baulichen  Vorrichtungen    in  derartigen  Gewässern
und  die  Erlaubnis,  aus  denselben  Wasser  abzuleiten;

die  Ausräumung  der  nicht  schiffbaren  Kanäle  und  Flüsse  sowie
die  Unterhaltung  der  dazu  gehörigen  Dämme  und  Kunstbauten;

die  Verteilung  des  Wassers  zwischen  Industrie  und  Landwirtschaft
an  nicht  schiff-  oder  flößbaren  Wasserläufen;

die  Genehmigung  von  Verträgen,  durch  welche  Holzberechtigungen
gegen  Abtretung  von  Waldgrundstücken  abgelöst  werden;

die  Festsetzung  des  Meist-  und  Mindestbetrags  des  für  den  Besuch
der  höheren  Schulen  zu  erhebenden  Schulgeldes.

2.  Die  Befugnis  zum  Erlasse  von  Geldstrafen  und  sonstigen  Vermögensstrafen
  oder  Vermögensnachteilen,  welche  durch  gerichtliche  Entscheidung
oder  im  Verwaltungswege  verhängt  sind,  und  die  Befugnis  zur  Gewährung
  der  Rehabilitation;

die  Befugnis  zum  Erlasse  von  Steuern,  Gebühren,  Gefällen,
zur  Niederschlagung  von  Kassendefekten  und  fiskalischen  Forderungen
sowie  die  Befugnis  zur  Genehmigung  nachträglicher  Abänderung  für
den  Landesfiskus  und  für  die  Bezirke  abgeschlossener  Verträge;

die  Befugnis  zur  Bewilligung  eines  den  Zeitraum  von  vier
Monaten  übersteigenden  Strafaufschubs  in  den  Fällen  des  §  488  der
Strafprozeßordnung.

 

3.  Die  Ernennung  der  Präsidenten  der  Vereine  zu  gegenseitiger  Unterstützung;



die  Ernennung  der  Mitglieder  der  Spezialkommissionen  für  die
Austrocknung  von  Sümpfen  und  ähnlichen  Arbeiten  von  öffentlichem
Interesse;

die  Entscheidung  im  Falle  von  Meinungsverschiedenheiten  zwischen
dem  Bischof  und  einem  Gemeinderate  hinsichtlich  der  Ausgaben  einer
Kirchenfabrik;

die  Genehmigung  der  von  den  Bischöfen  vorgenommenen
Ernennungen  zu  geistlichen  Ämtern  und  die  Genehmigung  der
Abberufung  von  solchen  Ämtern;

die  Bestätigung  der  Ernennung  und  der  Abberufung  protestantischer
Pfarrer;

die  Genehmigung  der  Wahlen  der  Präsidenten  der  protestantischen
Konsistorien,  die  Ernennung  der  geistlichen  Inspektoren  der  Kirche

128
        <pb n="788" />
        --  762  --Augsburgischer

  Konfession  und  die  Genehmigung  der  Wahlen  der
weltlichen  Inspektoren;
die  Bestätigung  der  Ernennung  und  Wahlen  zu  Ämtern  des
israelitischen  Kultus.
Ist  der  Statthalter  an  der  Ausübung  der  ihm  übertragenen  Befugnisse
verhindert,  so  sind  in  den  vorbezeichneten  Angelegenheiten  Unsere  Entschließungen
einzuholen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Highcliffe,  den  23.  November  1907.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3393.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifizierung  der  in  Paris  am  19.  März  1902
unterzeichneten  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen
  Vögel  durch  Portugal.  Vom  29.  November  1907.

Die  am  19.  März  1902  in  Paris  unterzeichnete  Übereinkunft  zum  Schutze
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (Reichs-Gesetzbl.  1906  S.  89)  ist
auch  von  Portugal  ratifiziert  worden.  Die  Ratifikationsurkunde  ist  der  Französischen
  Regierung  unterm  18.  April  1907  übermittelt  und  bei  ihr  niedergelegt
worden.

Berlin,  den  29.  November  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Schoen.
        <pb n="789" />
        --  763  --(Nr.

  3394.)  Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  besonderen  Bestimmung  (13)  zu
Abschnitt  I  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  Vom  30.  November  1907.

Auf  Grund  des  §  29  (2.  Absatz)  des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom
13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  129)  sowie  des  §  15  des  Gesetzes  über  die
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875

(Reichs-Gesetzbl.  S.  52)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:
1.  Die  besondere  Bestimmung  (13)  zu  Abschnitt  I  des  Militärtarifs  für
Eisenbahnen  erhält  folgende  Fassung:
(13)  Keinen  Anspruch  auf  Militärfahrkarten  haben:
a)  Militärmusiker  bei  Reisen  zu  Erwerbszwecken,
b)  Wehrpflichtige  bei  Reisen  zur  Musterung,  Aushebung  und
Kontrollversammlung.
2.  Die  Änderung  tritt  am  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Berlin,  den  30.  November  1907.

Der  Reichskanzler.

Fürst  von  Bülow.

 

(Nr.  3395.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden
über  Unfallversicherung.  Vom

27.  August  1907.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,
König  von  Preußen,  im  Namen  des
Deutschen  Reichs,  und  Ihre  Majestät
die  Königin  der  Niederlande,  von  dem
Wunsche  geleitet,  die  Beziehungen  beider
Länder  zu  einander  auf  dem  Gebiete
der  Unfallversicherung  zu  regeln,  sind
übereingekommen,  zu  diesem  Zwecke  einen
Vertrag  abzuschließen,  und  haben  zu
Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche
Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Wirklichen  Geheimen
  Rat,  Staatssekretär  des

(Nr.  3395.)  Verdrag  tusschen  het  Duitsche
Rijk  en  Nederland  betrelfendo
ongerallenverzekering.  Van
den  27.  Augustus  1907.

Zijne  Majesteit  de  Duitsche  Keizer,
Koning  van  Pruisen,  in  naam  van
het  Duitsche  Rijk,  en  Hare  Majesteit
de  Koningin  der  Nederlanden,  geleid
door  den  wensch,  de  betrekkingen
der  beide  landen  tot  elkander  op
het  gebied  der  ongevallenverzekering
te  regelen,  zijn  overcengekomen  te
dien  einde  een  verdrag  te  sluiten,
en  hebben  tot  gevolmachtigden  benoemd:


Zijne  Magjesteit  de  Duitsche
Keizer,  Koning  van  Pruisen:
Hoogstdeszelfs  Werkelijken  Geheimen
  Raad,  Staatssecretaris
        <pb n="790" />
        Auswärtigen  Amts,  Herrn  Heinrich
  von  Tschirschky  und
Bögendorff,
Ihre  Majestät  die  Königin  der
Niederlande:
Allerhöchstihren  außerordentlichen
Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  bei  Seiner  Majestät  dem
Deutschen  Kaiser,  König  von
Preußen,  Herrn  Baron  Wilhelm
Alexander  Friedrich  Gevers,

welche,  nachdem  sie  ihre  Vollmacht  einander
  nachgewiesen  haben,  über  folgende
Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Auf  die  nach  den  Gesetzen  beider  vertragschließenden
  Teile  der  Unfallversicherung
  unterliegenden  Betriebe,  welche
ihren  Sitz  in  dem  Gebiete  des  einen
Teiles  haben  und  ihre  Tätigkeit  auch
in  dem  Gebiete  des  anderen  Teiles  ausüben,
  finden,  vorbehaltlich  der  in  den
Artikeln  2  und  3  vorgesehenen  Ausnahmen,
  für  die  im  Gebiet  eines  jeden
Teiles  ausgeführten  Tätigkeiten  ausschließlich
  die  Unfallversicherungsgesetze
dieses  Teiles  Anwendung.

Soweit  nach  Abs.  1  die  aus  dem
Gebiete  des  einen  Teiles  übergreifenden
Betriebstätigkeiten  der  Gesetzgebung  des
anderen  Teiles  unterstellt  sind,  gelten
sie  als  Betrieb  im  Sinne  dieser  Gesetzgebung.
  Weitere  Ausführungsbestimmungen
  zu  diesem  Vertrage  werden  von
jedem  Teile,  soweit  sie  für  seine  Unfallversicherung
  erforderlich  sind,  selbständig
getroffen,  und  zwar  auf  deutscher  Seite

--  764  --Van

  Buitenlandsche  Zaken,  den
IIeer  Hendrik  von  Tschirsch---ky
  en  Bögendorkf,

Hare  Majesteit  de  Koningin

der  Nederlanden:
Hoogstderzelver  Buitengewoon
Gezant  en  Gevolmachtigd  Minister
  bij  Zijne  Majesteit  den
Duitschen  Keizer,  Koning  van

Pruisen,  den  Heer  Wilhelm
Alekander  Frederik  Baron
Gevers,

die,  na  elkander  hunne  volmacht
vertoond  te  hebben,  welke  in  goede
orde  is  bevonden,  omtrent  de  vol-Bende
  artikelen  zijin  overeengekomen:

Artikel  1.

Op  de  naar  de  wetten  van  beide
contracteerende  Partijen  aun  de  ongevallenverzekering
  onderworpen  ondernemingen,
  welke  binnen  het  gebied
  van  een  der  Partijen  gevestigd
zijn,  en  haar  bedriif,  ook  binnen  het
gebied  van  de  andere  Partij  uit-Oelenen,
  is,  behoudens  de  in  de  artikelen
  2  en  3  gemaakte  uitzonderingen,
  ten  aanzien  van  de  binnen
het  gebied  van  elk  der  Partijen
verrichte  werkzauamheden,  uitsluitend
van  toepassing  de  ongevallenwet  der
Partij,  binnen  wier  gebied  de  werkzaamheden
  verricht  worden.

Voor  zoover  tengevolge  van  de
bepaling  van  het  eerste  lid  werkzaamheden,
  deoor  een  binnen  het
gebied  van  cen  der  Partijen  gevestigle
  onderneming  bimnen  het
gebied  van  de  andere  bartij  nitgevocrd,
  aan  de  ongevallenwet  geving
  van  laatstbedoelde  Partij  onder-Worpen
  zün,  worden  die  werkzanmheden
  als  een  onderneeming  in  den
        <pb n="791" />
        durch  den  Reichskanzler  oder  die  von
ihm  zu  bestimmende  Behörde,  auf  niederländischer
  Seite  durch  die  jeweilig  zuständige
  Stelle.  Die  hiernach  getroffenen
  Bestimmungen  werden  sich  die
beiden  Regierungen  mitteilen.

Artikel  2.

Auf  Beförderungsbetriebe,  welche  aus
dem  einen  Lande  in  das  andere  übergreifen,
  finden  für  den  beweglichen
(fahrenden)  Teil  des  Betriebs,  ohne
Rücksicht  auf  den  Umfang  der  in  dem
einen  und  der  in  dem  anderen  Lande
ausgeführten  Betriebstätigkeiten,  ausschließlich
  die  Unfallversicherungsgesetze
desjenigen  Landes  Anwendung,  in
welchem  der  Betrieb  seinen  Sitz  hat.
In  dieser  Versicherung  verbleibt  das
Personal  des  fahrenden  Teiles,  auch
soweit  es  in  den  übrigen  sich  in  dem
anderen  Lande  vollziehenden  Teilen  des
Beförderungsbetriebs  beschäftigt  wird.

Artikel  3.

Bei  Betrieben  jeder  Art  bleiben,  unbeschadet
  der  Bestimmungen  des  Artikel
  2,  ausschließlich  die  Unfallversicherungsgesetze
  des  Landes,  in  welchem  der
Betrieb  seinen  Sitz  hat,  für  die  Gesamtheit
  der  Betriebstätigkeiten  im
anderen  Lande  während  der  ersten  sechs
Monate  ihrer  Ausübung  hinsichtlich  der---  765  --



  dier  wetgeving  beschouwo.
Verdere  bepalingen  tot  uitvoering
van  dit  verdrag  worden  door  elk
der  beide  Partisen,  voor  zoover  die
voor  hare  ongevallenverzekering
noodig  zijn,  zellstandig  vastgesteld,
en  wel  van  Duitsche  zide  door  den
Rijkskanselier  of  de  door  hem  aan
te  wijzen  autoriteit,  van  Nederlandsche
  ziide  door  de  daartoe  bevoegde
macht.  De  beide  Regeeringen  zullen
de  volgens  het  vorenstaande  vastgestelde
  bepalingen  aan  elkander
mededeelen.

Artikel  2.

Ten  aanzien  van  transportondernemingen,
  welke  in  een  der  beide
landen  gevestigd  zijn  en  haar  bedriif
  ook  in  het  andere  land  uit-Oelenen,
  is  op  het  zich  bewegend
(varend  of  rijdend)  gedeelte  der
onderneming,  onafhankelijk  van  den
Oomvang  der  werkzaamheden,  in  elk
der  beide  landen  uitgevoerd,  uitsluitend
  de  ongevallenwet  van  het
land,  waar  de  onderneming  gevestigd
is,  Van  toepassing.  Aan  deze  ongevallenwet
  bliift  het  personeel  van
het  varend  ol  ridend  gedeelte  onderworpen,
  ook  voor  200ver  het  in  de
overige  in  het  andere  land  nuitgevoerde
  werkzaamheden  van  de
transportonderneming  werkzaam  is.

Artikel  3.

Onverminderd  het  bij  artikel  2
bepaalde,  blifft  ten  opzichte  van
alle  ondernemingen  uitsluitend  de
ongevallenwet  van  het  land,  waar
de  onderneming  gevestigd  is,  van
2passing  op  de  gezamenlijke  werkzZaamheden
  in  het  andere  land  gedurende
  de  eerste  zes  maanden  na
        <pb n="792" />
        –
jenigen  Personen  in  Anwendung,  welche
bis  zur  Beschäftigung  im  anderen  Lande
in  dem  der  Unfallversicherung  des  eigenen
Landes  unterliegenden  Teile  des  Betriebs
tätig  gewesen  sind.  Ruht  die  Ausübung
des  Betriebs  im  anderen  Lande  nicht
länger  als  dreißig  Tage,  so  wird  die  Zeit
des  Ruhens  in  den  sechsmonatlichen  Zeitraum
  eingerechnet.  Beträgt  die  Zeit
des  Ruhens  mehr  als  dreißig  Tage,  so
wird  der  Lauf  des  sechsmonatlichen  Zeitraums
  unterbrochen;  nach  Beendigung
der  Unterbrechung  beginnt  ein  neuer
Lauf  von  sechs  Monaten.  Die  Zeit
vor  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags
kommt  bei  Anwendung  der  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  in  Betracht.

Artikel  4.

Im  Falle  der  Anwendung  der  Unfallversicherungsgesetze
  des  einen  Landes
finden  die  Vorschriften  dieser  Gesetze  über
die  Geltendmachung  anderweitiger,  infolge
  des  Unfalls  nach  den  Gesetzen
dieses  Landes  begründeten  Ansprüche
entsprechende  Anwendung  auf  solche  Ersatzansprüche,
  welche  infolge  eines  im
anderen  Lande  eingetretenen  Unfalls  nach
dessen  Gesetzen  begründet  sind.

Artikel  5.

Bei  der  Durchführung  der  Unfallversicherung
  leisten  sich  die  zuständigen
Verwaltungsstellen  zum  Zwecke  der  Feststellung
  von  Tatsachen  gegenseitig  Beistand.


--  766  --haar

  aanvang  verricht,  doch  alleen
ten  aanzien  van  die  personen,  die
tot  ann  hun  tewerkstelling  in  het
andere  land,  werkzaam  waren  in
het  ann  de  ongevallenverzekering
van  het  eigen  land  onderworpen
deel  der  onderneming.  Staat  de
uitoesening  van  het  bedrijk  in  het
andere  land  niet  langer  dan  dertig
dagen  stil,  dan  worden  voor  de
berekening  van  den  termijn  van  2es
maanden  de  werkzaamheden  geacht
niet  te  zijn  algebroken.  Staat  de
uitoelening  van  het  bedrijt  gedurende
meer  dan  dertig  dagen  stil,  dan
wordt  de  loop  van  den  termijn  van
zes  maanden  gestuit;  bis  hervatting
der  werkzaamheden  begint  een
nieuwe  termisn  van  zes  maanden  te
loopen.  De  tiid  vöör  het  in  werking
tredlen  van  het  verdrag  blijst  bij
de  toepassing  der  vorenstaande  be-Palingen
  buiten  aanmerking.

Artikel  4.

Bij  toepassing  ecner  ongevallenwet
  van  het  eenc  land  zijn  de  bepalingen
  dezer  wet  betreflende  het
docn  gelden  van  andere,  krachtens
de  wetten  van  dat  land  uit  een
ongeval  voort-vloeiende  annspraken,
analogisch  van  toepassing  op  de
annspraken  op  schadevergoeding,
die  krachtens  de  wetten  van  het
andere  land  uit  cen  in  dat  land
voorgekomen  ongeval  voortvloeien.

Artikel  5.

Bij  de  uitvoering  der  ongevallenwetgeving
  verleenen  de  bevoegde
administratieve  antoriteiten  elkander
wederkeerig  bisstand  ter  vastelling
Van  teiten.
        <pb n="793" />
        --  767  --Wenn

  die  Behörden  des  einen  Landes
in  einem  bei  ihnen  in  einer  Unfallversicherungssache
  anhängigen  Verfahren
die  eidliche  Vernehmung  im  anderen
Lande  befindlicher  Zeugen  und  Sachverständigen
  für  notwendig  erachten,  so
wird  einem  entsprechenden,  auf  diplomatischem
  Wege  mitgeteilten  Ersuchen
Folge  geleistet  werden.  Die  von  der
Regierung  des  anderen  Landes  beauftragte
  oder  auch  ohne  solchen  Auftrag
zuständige  Behörde  wird  die  Zeugen  oder
Sachverständigen  von  Amts  wegen  laden
und  nötigenfalls  dieselben  Zwangsmittel
anwenden,  wie  in  einem  entsprechenden
Verfahren  des  eigenen  Landes.

Artikel  6.

Die  Vorschriften  des  einen  Landes,
nach  welchen  auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung
  hinsichtlich  der  Stempel
und  Gebühren  Befreiungen  bestehen,
finden  entsprechende  Anwendung,  soweit
es  sich  darum  handelt,  in  diesem  Lande
die  Unfallversicherung  des  anderen  Landes
durchzuführen.

Artikel  7.
Betriebsunternehmer  dürfen  zu  der

Unfallversicherung  des  einen  Landes  nicht
deshalb  mit  höheren  Beiträgen  oder
Prämien  herangezogen  werden,  weil  der
Betrieb  seinen  Sitz  in  dem  anderen
Lande  hat.

Artikel  8.
Die  Bestimmungen  der  Artikel  4  bis  7
gelten  für  die  der  Unfallversicherung
eines  der  beiden  Länder  unterliegenden
Betriebe,  auch  wenn  die  Voraussetzungen
des  Artikel  1  nicht  vorliegen.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.

Wanneer  de  rechterlijke  autoriteiten
  van  het  eene  land  in  een  bi
haar  nanhangig  rechtsgeding  in  zake
ongevallenverzekering  het  noodig
achten,  dat  in  het  andere  land  verbliivende
  getuigen  of  deskundigen
onder  eede  worden  gehoord,  zal
aan  een  ter  zake  langs  diplomatieken
Weg  medegedeeld  verzoek  gevolg
worden  gegeven.  De  autoriteit,  door
de  Regeering  van  het  andere  land
aungewezen  of  ook  zonder  zoodanige
aanwiszing  bevoegd,  zal  de  getuigen
of  deskundigen  ambtshalve  oproepen
en  100  noodig  dezellde  dwangmiddelen
  aanwenden  als  in  een
overeenkomstig  gedling  in  haar  eigen
land  geroerd.

Artikel  6.

De  in  het  eene  land  bestaande
voorschriften,  volgens  welke  op  het
gebied  der  ongevallenverzekering  in
zake  zegel  en  andere  rechten  Frijstellingen
  worden  verleend,  zisn  annlogisch
  van  toepassing,  Wanncer  in
dat  land  de  ongevallenwetgeving
van  het  andere  land  moet  worden
uitgevoerd.

Artikel  7.

Van  ondernemers  mag  niet  in  cen
der  beide  landen  een  hoogere  bijdrage
  of  premie  gevordered  worden,
Oop  grond  dat  hun  onderneming  in
het  andere  land  gevestigd  is.

Artikel  8.

De  bepalingen  van  de  artikelen  4
tot  en  met  7  gelden  voor  ondernemingen,
  welke  aan  de  ongevallenverzekering
  van  een  der  beide  landen
onderworpen  zisn,  ook  indien  het
geval  voorzien  bij  artikel  1  niet
aanwezig  is.

125
        <pb n="794" />
        Artikel  9.

Die  Bestimmungen  dieses  Vertrags
finden  entsprechende  Anwendung  auf  diejenigen
  Beamten  des  Deutschen  Reichs,
eines  deutschen  Bundesstaats  oder  eines
deutschen  Kommunalverbandes,  welche
in  unfallversicherungspflichtigen  Betrieben
beschäftigt  sind,  für  die  jedoch  an  Stelle
der  deutschen  Unfallversicherung  eine  Unfallfürsorge
  im  Sinne  der  deutschen  Gesetzgebung
  besteht.

Artikel  10.

Soweit  es  bei  der  Anwendung  der
Unfallversicherungsgesetze  des  einen
Landes  auf  die  Berechnung  eines  in
der  Währung  des  anderen  Landes  ausgedrückten
  Arbeitsverdienstes  ankommt,
erfolgt  die  Umrechnung  nach  einem  allgemein
  zu  Grunde  zu  legenden  Mittelwerte,
  der  von  jeder  der  beiden  Regierungen
  für  die  Anwendung  der  Gesetze
  ihres  Landes  festgestellt  wird  und
der  anderen  Regierung  mitzuteilen  ist.

Artikel  11.

Dieser  Vertrag  soll  ratifiziert  werden
und  die  Ratifikationsurkunden  sollen
sobald  als  möglich  ausgetauscht  werden.
Der  Vertrag  tritt  einen  Monat  nach
dem  Beginne  des  auf  den  Austausch
der  Ratifikationsurkunden  folgenden
Monats  in  Kraft.

Der  Vertrag  kann  von  beiden  Teilen
jederzeit  gekündigt  werden  und  tritt  mit
dem  Ablaufe  des  auf  die  Kündigung
folgenden  Kalenderjahrs  außer  Kraft.

Verpflichtungen  aus  Unfällen,  welche
sich  vor  dem  Inkrafttreten  des  Vertrags

--  768  --Artikel

  9.

De  bepalingen  van  dit  verdrag
worden  analogisch  toegepast  op  die
ambtenaren  van  het  Duitsche  Rijk,
van  een  Duitschen  Bondsstaat  of  van
een  Duitsch  „Kommunalverband.,
die  in  een  verzekeringsplichtige
onderneming  werkzaam  ziju,  doch
voor  wie  in  plaats  van  de  Duitsche
ongevallenverzekering  een  Unfallfürsorge:
  in  den  zin  der  Duitsche
wetgeving  geldt.

Artikel  10.

Wanneer  bij  de  toepassing  der
ongevallenwetten  van  het  eene  land
de  berekening  van  een  in  de  munt
van  het  andere  land  bepaald  arbeidsloon
  noodzakelik  is,  geschiedt  de
omrekening  op  den  grondslag  van
een  vaste  waardeverhouding,  die
door  elk  der  beide  Regeeringen,
voor  2zoover  betreft  de  toepassing
der  wetten  van  haar  land,  vastgesteld
  en  aan  de  andere  Regeering
medegedeeld  zal  worden.

Artike!l  11.

Dit  verdrag  zal  worden  bekrachtigd
  en  de  akten  van  bekrachtiging
Zzullen  zoo  spoedig  mogelik  worden
uitgewisseld.  Het  verdrag  trecdt  in
werking  eene  maand  na  den  aanvang
  der  maand,  volgend  op  die,
Waarin  de  uitwisseling  der  akten
Van  bekrachtiging  plaats  heeft.

Dit  verdrag  kan  door  elk  der
beide  contracteerende  Partijen  ten
allen  tide  opgezegd  worden  enhoudt
alsdan  op  van  kracht  te  zijn  aan
het  einde  van  het  op  de  opzegging
volgend  kalender-jaar.

Verplichtingen  voorvloeiend  uit
ongevallen,  die  plaats  vonden  vöör
        <pb n="795" />
        ereignet  haben,  sind  auch  weiterhin  von
demjenigen  Versicherungsträger  zu  erfüllen,
  bei  welchem  der  Betriebsteil  bisher
  versichert  war.  Entsprechend  sind
auch  bei  Aufhebung  dieses  Vertrags
die  Verpflichtungen  aus  denjenigen  Unfällen,
  welche  sich  während  der  Geltung
des  Vertrags  ereignet  haben,  von  dem
bisherigen  Versicherungsträger  weiter  zu
erfüllen.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten
  diesen  Vertrag  in  doppelter
Ausfertigung  unterzeichnet  und  mit  ihren
Siegeln  versehen.

So  geschehen  in  Berlin,

den  27.  August  1907.

(L.  S.)  von  Tschirschky.
(L.  S.)  Gevers.

--  769  --het

  in  werking  treden  van  het  verdrag,
  moeten  ock  verder  worden
nagekomen  door  den  verzekeringsdrager,
  bii  wien  het  betrokken
deel  der  onderneming  tot  dusver
verzekerd  was.  In  overeenstemming
daarmede  zullen  bi;  het  eindigen
van  dit  verdrag  de  verplichtingen,
Voortvloeiend  uit  ongevallen,  welke
Plaats  vonden  terwijl  dit  verdrag
van  kracht  was,  mocten  worden
nagekomen  door  den  verzekeringsdrager,
  op  wien  zij  tot  op  dat
Oogenblik  rustten.

Ten  oorkonde  waarvan  de  gevolmachtigden
  dit  verdrag  in  dubbel
exemplaar  onderteekend  en  met  hun
Wapen  gezegeld  hebben.

Gedaan  te  Berlüsn,
den  27.  Augustus  1907.

(L.  S.)  von  Tschirschky.
(L.  S.)  Gevers.

–.—

(Nr.  3396)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  27.  August  1907  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
über  Unfallversicherung.  Vom  1.  Dezember  1907.

Der  vorstehend  abgedruckte  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den

Niederlanden  über  Unfallversicherung  ist  ratifiziert  worden.

Die  Auswechselung

der  Ratifikationsurkunden  hat  am  30.  November  1907  in  Berlin  stattgefunden.

Berlin,  den  1.  Dezember  1907.

Der  Reichskanzler.
Fürst  von  Bülow.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs- Gesetzblatts  sind  an  das  Kaiserliche  Postzeitungsamt  in  Berlin  W.9  zu  richten.
        <pb n="796" />
        <pb n="797" />
        —  771  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr  51.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  771.  —  Bekanntmachung,
betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  S.  772.  —  Verordnung,  betreffend
die  Beaufsichtigung  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.  S.  772.  —  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  am  27.  August  1907  abgeschlossenen  Vertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.  S.  773.  —  Bekanntmachung,  betreffend
den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  S.  774.

 

 

(Nr.  3397.)  Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom  16.  Dezember
  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats
und  des  Reichstags,  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1907,  was  folgt:

Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  den  Angehörigen  und  den  Erzeugnissen
des  Vereinigten  Königreichs  von  Großbritannien  und  Irland  sowie  den  Angehörigen
  und  den  Erzeugnissen  britischer  Kolonien  und  auswärtiger  Besitzungen  bis
zum  31.  Dezember  1909  diejenigen  Vorteile  einzuräumen,  die  seitens  des  Reichs
den  Angehörigen  oder  den  Erzeugnissen  des  meistbegünstigten  Landes  gewährt
werden.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1908  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Neues  Palais,  den  16.  Dezember  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.

 

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  130
Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1907.
        <pb n="798" />
        --  772  --(Nr.

  3398.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  19.  Dezember  1907.

Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  die
Geltungsdauer  der  in  der  Bekanntmachung  vom  11.  Juni  1901  (Reichs-Gesetzbl.

S.  205)  enthaltenen  Bestimmungen  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember  1907
bis  auf  weiteres  zu  verlängern.

Berlin,  den  19.  Dezember  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3399.)  Verordnung,  betreffend  die  Beaufsichtigung  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.
  Vom  4.  Dezember  1907.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  in  Abänderung  der  Kaiserlichen  Verordnung,

betreffend  die  Beaufsichtigung  hessischer  und  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen,

  vom  3.  Februar  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43),  nach  erfolgter  Zustimmung

  des  Bundesrats,  was  folgt:

Die  Beaufsichtigung  aller  bestehenden  sowie  aller  zum  Geschäftsbetriebe  neu
zuzulassenden    privaten  Versicherungsunternehmungen  ,  deren  Geschäftsbetrieb  auf
das  Gebiet  der  freien  Hansestadt  Bremen  beschränkt  ist.  erfolgt  vom  1.  Januar  1908
an  wieder  gemäß  §  2  des  Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen
vom  12.  Mai  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  139)  durch  die  Landesbehörde.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Highcliffe,  den  4.  Dezember  1907.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Bethmann  Hollweg.
        <pb n="799" />
        —  773  —

(Nr.  3100.)  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  am  27.  August  1907  abgeschlossenen  Vertrage
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.
  Vom  16.  Dezember  1907.

Auf  Grund  des  Artikel  1  Abs.  2  des  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  763)
werden  die  nachstehenden  Ausführungsbestimmungen  erlassen:

§  1.

Soweit  ein  Betrieb,  der  seinen  Sitz  in  den  Niederlanden  hat,  hinsichtlich
der  nach  Deutschland  übergreifenden  Betriebstätigkeiten  den  deutschen  Unfallversicherungsgesetzen
  unterstellt  ist,  jedoch  in  Deutschland  einen  besonderen  Sitz  nicht
hat,  ist  der  Unternehmer  Mitglied  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welche  für
Betriebe  des  Gewerbszweigs  errichtet  ist,  zu  dem  jener  Betrieb  gehört,  sofern  die
übergreifenden  Betriebstätigkeiten  im  Bezirke  der  Genossenschaft  ausgeübt  werden.
Die  Mitgliedschaft  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  die  Betriebstätigkeiten
im  Inland  aufgenommen  werden.

§  2

Bei  Unfällen  in  den  Niederlanden,  auf  welche  die  deutsche  Gesetzgebung
Anwendung  findet,  hat  der  Betriebsunternehmer  die  Unfallanzeige  (§§  63  ,  147
Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,  §  37  Abs.  1,  §  45  Abs.  2  des
Bau  -  Unfallversicherungsgesetzes)  bei  derjenigen  Ortspolizeibehörde  im  Inlande  zu
erstatten,  in  deren  Bezirke  sein  Betrieb  den  Sitz  hat.  Ereignet  sich  ein  Unfall
auf  der  Reise  (§  68  des  Gewerbe-  Unfallversicherungsgesetzes,  §  37  Abs.  1  des
Bau-Unfallversicherungsgesetzes)    ,  so  ist  die  Anzeige  an  diejenige  Ortspolizeibehörde
des  Inlandes  zu  richten,    in  deren  Bezirke  der  erste  Aufenthalt  nach  dem  Unfalle
genommen  wird.

Die  Untersuchung  des  Unfalls  (§  64  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  § 37  Abs.  1  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes)  erfolgt  durch  die  im  Abs.  1
bezeichnete  Ortspolizeibehörde.  Auf  Antrag  Beteiligter  (§  65  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes)
  kann  jedoch  die  der  Ortspolizeibehörde  vorgesetzte  Behörde
die  Untersuchung  durch  eine  andere  Ortspolizeibehörde  herbeiführen.

Für  Unfälle  in  Reichs-  und  Staatsbetrieben  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
  im  §  63  Abs.  5,  §  67,  §  68  Abs.  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes,
  §  37  Abs.  1  des  Bau--Unfallversicherungsgesetzes.

§  3.

Der  Wert  der  Naturalbezüge,  welche  den  nach  deutschem  Rechte  versicherten
Personen  in  den  Niederlanden  gewährt  werden  (§  6  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  ,  § 9  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes),  wird  durch  die  für  den
Sitz  des  Betriebs  örtlich  zuständige  untere  Verwaltungsbehörde  festgesetzt.
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        §  4.

Liegt  der  Beschäftigungsort  einer  der  im  §  10  Abs.  4  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
  (§ 9  des  Bau-  Unfallversicherungsgesetzes)  bezeichneten,  nach
deutschem  Rechte  versicherten  Personen  in  den  Niederlanden,  so  ist  für  die  Berechnung
  des  Jahresarbeitsverdienstes  der  für  den  Sitz  des  Betriebs  im  Inlande
festgesetzte  ortsübliche  Tagelohn  gewöhnlicher  erwachsener  Tagearbeiter  maßgebend.

§  5.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Unfallverhütungsvorschriften  im  Auslande
fließen  die  im  §  112  Abs.  1  Ziffer  2  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes
(§ 40  des  Bau-Unfallversicherungsgesetzes)  bezeichneten  Geldstrafen,  wenn  der  zu
ihrer  Zahlung  Verpflichtete  keiner  Krankenkasse  in  Deutschland  angehört,  in  die
Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung  des  Betriebssitzes.

Berlin,  den  16.  Dezember  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

(Nr.  3401.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  17.  Dezember
  1907.

Auf  Grund  des  §  4  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln,  vom  22.  Oktober  1901  (Reichs-Gesetzbl.  S.  380)  wird  bestimmt:

Acidum  acetylosalicylicum  (Aspirinum),  Acetylsalizylsäure  (Aspirin)

und

Urca  diacthylmalonylica,  Acidum  diaethylbarbituricum  (Veronalum),

  Diäthylmalonylharnstoff,  Diäthylbarbitursäure  (Veronal)
werden  vom  1.  März  1908  ab  von  dem  Feilhalten  und  Verkaufen  außerhalb
der  Apotheken  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  3  der  bezeichneten  Verordnung
mit  der  Wirkung  ausgeschlossen,  daß  auf  sie  die  Bestimmung  des  §  2  der  Verordnung
  Anwendung  findet.

Berlin,  den  17.  Dezember  1907.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Bethmann  Hollweg.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.
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        Sachregister
zum  Reichs-Gesetzblatte.

Jahrgang  1907.

A.

Vachen,  Eisenbahnverbindung  mit  Löwen  (Vertr.  v.
15.  Aug.  03.)  745.

Abgaben,  Befreiung  davon  für  Lagarettschiffe  (Abk.  v.
21.  Dez.  04.  Art.  1)  727.

Abkommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Deg.  04.)  722.

Abkömmlinge,  Bewilligungen  an  Abkömmlinge  von
Reichsbeamten  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1)  201.  (Bek.
v.  18.  Mal  Anl.  §5  7,  69)  246.  —  Besteuerung
der  ihnen  aus  Reichs-  oder  Staatsfonds  oder  aus  öffentlichen
  Versorgungskassen  zufließenden  Bezüge  (Bek.  v.
18.  Mai  Aaul.  5  19)  249.  —  Zulässigkeit  des  Rechts.
wegs  über  ihre  Ansprüche  (das.  §5  149)  276.

Abläutesignal  nach  der  Eisenbahn-  Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  378.

Ablehnung  von  Disziplinarrichtern  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  §  90)  264.

Ablieferung  von  Kassengeldern  in  bezug  auf  den  Defekten.
beschluß  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
*s  141)  274.

Aborte  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.  17.  Febr.  8  6)
36.  —  Deslufektion  von  Aborten  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  102.  —  bei  Aussatz
(das.  Anl.)  112.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  120.
—  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  130.  —  bei  Pest
(das.  Anl.)  139.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  147.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Ang.  II
g  28)  588.

Abon-Ali,  Dest-  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  III  Kap.  1I  Abschn.  IV)  494.
Reichs--Gesetzbl.  1907.

Abonu-Saad,  Pest-  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.
v.  3.  Dez.  03  Tit.  III  Kap.  11  Abschn.  IV)  494.

Abrechnung  über  Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Ubereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  6)  663.  —  üÜber
Vergütungen  und  Gebühren  beim  Postbezuge  von  Zeitungen
  und  Zeitschriften  im  Weltpostvereinsverkehr
(Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  8  u.  10)  714.

Abrundung  des  Wartegeldes  der  einstweilig  in  den
Ruhestand  versetzten  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  9  26)  200.  —  der  Pension  der  Reichsbeamten
—  253.

Abschätzungskommission,  Vergütung  der  Sachverständigen
  der  Abschähungskommission  für  Flurschäden
(A.  E.  v.  6.  Aug.)  417.

Absonderung  von  an  Cholera  erkrankten  oder  krankheitsverdächtigen
  Personen  (Bek.  v.  5.  April)  91.

Abteilungschefs  der  obersten  Reichsbehörden,  einstweilige
Versetzung  in  den  Ruhestand  (G.  v.  17.  Mai  Urt.  1,  V)
202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Unl.  §  25)  250.

Abtretung  von  Diensteinkünften  usw.  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8  6)  246.

Abwehrmaßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
im  internationalen  Verkehre  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  11)  437.

Abzeichen  der  Sanitätsanstalten  im  Felde  (Vertr.  v.
6.  Juli  06.  Kap.  6)  295.

Acetylsalizylsäure  darf  außerhalb  der  Apotheken  nicht
verkauft  werden  (Bek.  v.  17.  Dez.)  774.

Administrativexekution  im  Desektenverfahren  gegen
Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  146,  147)  276.

A
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        2  Sachregister.

Admiralität,  ihr  Chef  kann  jederzeit  einstweilig  in
den  Ruhestand  versetzt  werden  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
8  25)  250.

Aghpten,  Teilnahme  an  der  internationalen  Übereinlunft,
betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  Beohandlung  der
Reisenden  und  Postsendungen  im  Quarantänezuge
(das.  Anl.  1)  516.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai6.)
503.  —  besgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltposlvereins
über  den  Austausch  von  Bricfen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  deggl.  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —
desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über  den  Postbezug
  von  JZeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)
710.

Akten  im  Pensionsverfahren  bel  Relchsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  65)  259.  —  dezgl.  im  Dis.
ziplinarverfahren  (das.  5  96,  97,  101)  265.

Alegandrien,  Sitz  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Anl.  II)  524.

Algeciras,  Ratisizierung  der  Generalakte  der  internatio.
nalen  Konferenz  daselbst  (Bek.  v.  9.  Jan.)  19.

Algerien,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (o.
26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  593.  —  desgl.  am
Übereinkommen  deß  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (o.
26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über  den  Postanweisungsdleust
  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —  desgl.  über
den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  66.)
672.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst  (v.
26.  Mai  06.)  700.

Alkali-Chromate,  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  derselben  (Bek.  v.
16.  Mai)  233.  —  Außerkrastsetzung  der  gleichartigen
Vorschriften  vom  2.  Febr.  1897  (das.  §  17)  237.

Alkoholometer,  Eichung  (Bek.  v.  9.  Märg  Beil.  Art.  6
87)  92.

Amerika  f.  Verelnigte  Staaten  von  Amerika.

Ammon-Carbonit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  28.  Juni)  402.

Ammon-Nobelit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  28.  Juni)  403.

Amt,  Fernhaltung  eincs  Reichsbeamten  von  seinem
Amt  ohne  den  vorschriftsmäßigen  Urlaub  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  5  14)  248.  —  Annahme  von  Neben-1907.



Amt  (Forts.)
ämtern  seitens  der  Reichsbeamten  (das.  §  16)  248.  —
Versehung  derselben  in  ein  anderes  Amt  (das.  §  23)
249.  —  Ubertragung  eines  Amtes  an  Wartegeld.

eempfänger  (das.  5  28)  251.  —  Entfernung  aus
dem  Amt  als  Disziplinarstrafe  der  Reichsbeamten
(das.  §#  73,  75,  76)  261.  —  Suspension  vdom

Amte  (das.  8§8  125  bis  131)  271.

Amtseid  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
5  3)  245.  —  Berechnung  der  Dienstzeit  nach  der
ersten  eidlichen  Verpflichtung  (das.  §  45)  254.

Amtsverschwiegenheit  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §§  11,  12)  247.

#nderungen  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  &amp;amp;  12)  9.

ünderung  von  Aufschriften  bei  Briessendungen
im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  9)
607.  —  desgl.  bei  Wertsendungen  (UÜbereink.  v.
26.  Mal  06.  Art.  8)  642.  —  desgl.  bei  Postan.
welsungen  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  6,
Art.  4  zu  2)  659.  —  desgl.  bei  Postpaketen  (Vertr.
v.  26.  Mai  06.  Art.  12)  683.  —  ünderungen  der  Angaben
  auf  dem  Postauftragsformular  im  Weltpostvereinsverkehr
  (ÜUbereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  10)  704.

Anfechtung  der  Bescheide  im  Verfahren  wegen  Untersagung
  der  Ansführung  oder  Leitung  von  Bauten
(G.  v.  7.  Jan.  Art.  4)  4.  —  Anfechtung  gerichtlicher
Entscheidungen  in  Prozessen  der  Reichsbeamten  gegen
das  Neich  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  152,  153)  277.

Angeschuldigter  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  55  75  bis  77,  88,  90,
94,  97,  98,  100  bis  108,  110,  111,  114  bis  116,
119,  124,  126,  128,  133)  261.

Ankleideräume  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.  17.  Febr.
§  6)  36.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkali-Chromaten
  (Bek.  v.  16.  Mai  §  8)  234.

Anlagen,  Vorschriften  öber  die  Einrichtung  und  den
Betricb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten
Anlagen  (Bek.  v.  17.  Febr.)  34.  —  desögl.  von  An.
lagen  zur  Herrichtung  von  Alkali-Chromaten  (Brk.
v.  16.  Mai)  233.

Anlagen  zu  Postaufträgen  im  Weltpostverelnsverkehr
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  4)  702.

Anleihen  zur  Bestreitung  außerordentlicher  Ausgaben  für
das  Rechnungsjahr  1906  (G.  v.  16.  März  §  2)  69.
(G.  v.  16.  März  §  2)  71.  —  degl.  für  das  Rechnungsjahr
  1907  (G.  v.  25.  März  §  4)  82.  (G.  v.  17.  Mai
5  2)  155.
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        Sachregister.

Anftellung  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
z8  2,  4,  32,  37,  156)  245.  —  Anstellungsurkunden
(das.  5  4)  246.  —  Wiederanstellung  ausgeschledener
Beamten  (das.  §  33)  251.  —  desgl.  pensionicrter  Beamten
  (das.  8§.57  bis  60)  257.  —  Anstellung  der
Reichstagsbeamten  (das.  §  156)  278.  —  Anstellung
  der  Angehörigen  der  Landespolizei  in
Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  §  2)  736.

Anstellungsurkunde  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal
Unl.  §  4)  246.

Antrag  auf  Strafverfolgung  wegen  Verletzung  des  Ur.
heberrechts  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  Sr  41,  43  bis  45)  15.

Antwortscheine  im  Weltpostverelnsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  11)  609.

Anweisungen,  Einlösung  durch  Postauftrag  im  Welt.
postvereinsverkehr  (ÜUbereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  700.

Apotheke,  Einschränkung  des  Verkaufs  von  Arzneimitteln
außerhalb  der  Apotheken  (Bek.  v.  29.  Zuli)  418.  (Bel.
v.  17.  Dez.)  774.

Aräometer,  Eichung  und  Beschaffenheit  (Bek.  v.  9.  März
Beil.  Art.  6)  92.

Arbeiter  s.  jugendliche  Arbeiter.

Arbeiterinnen,  Beschäftigung  in  Zigarrenfabriken
(Bek.  v.  17.  Febr.  §  7)  36.  —  desgl.  in  Werkstätten
der  Tabakindustrie  (V.  v.  21.  Febr.)  65.  (Bek.  v.
27.  Febr.)  66.  —  desgl.  auf  Steinkohlenberg.
werken  usw.  im  Reglerungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.
12.  April)  93.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Alkali·.Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai  5  9)  235.

Arbeitskleider,  Ausbewahrung  in  Anlagen  zur  Zi.
garrenfabrikation  (Bek.  v.  17.  Febr.  §  5)  36.  —
Lieferung  bei  Herstellung  von  Alkali-Chromaten
(Bek.  v.  16.  Mal  §  5  ff.)  234.

Arbeitsordnung  für  JZigarrenfabrikationsbetriebe
(Bek.  v.  17.  Febr.  5  10)  37.  —  für  Anlagen  zur  Herstellung
  von  Alkall--Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai
15)  236.

Arbeitsräume  in  Anlagen  zur  Herstellung  von  Zigarren
(Bek.  v.  17.  Febr.  §5  2  f.)  35.  —  desgl.  von  Alkali-Chromaten
  (Bek.  v.  16.  Mal  §5  1  bis  4)  233.

Argentinische  Republik,  Teilnahme  am  Abkommen
zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.)  279.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  66.)
593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wert.

1907.  3
Argentinische  Republik  (Forts.)
angabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  besgl.  über  den

Dostanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —
desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  („r.
26.  Mal  06.)  672.  (Schlußprotokoll,  III,  3)  696.—
desgl.  über  den  Posibezug  von  JZeitungen  und  Seitschriften
  (v.  26.  Mal  066.)  710.

Arnsberg,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.
&amp;amp;  87,  88)  264.

Arreststrafen  gegen  UAngehkrige  der  Landespolizel  in
Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  §  8)  737.

Arzneimittel,  Ausnahmen  vom  freien  Verkehre  damit
(Bek.  v.  29.  Juli)  418.  (Bek.  v.  17.  Dez)  774.

Aspirin  darf  außerhalb  der  Apotheken  nicht  verkauft
werden  (Bek.  v.  17.  Dez.)  774.

Athiopien,  Aufhebung  detz  Ausfuhrverbots  sär
Wafssen  und  Schießbedarf  dahin  (V.  v.  15.  Juli)  416.
—  cTeilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
593.  (Schlußprotokoll,  VII)  632.

Aufschrift,  Anderung  von  Briefaufschriften  im  Welt.
postvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.9)  607.  —
desgl.  von  Aufschriften  bei  Wertsendungen  (lbereink.
v.  26.  Mai  06.  Art.  8)  642.  —  desgl.  bei  Post.
anweisungen  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  6,
Art.  4  zu  2)  659.  —  desgl.  bei  Postpaketen  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  12)  683.

Aufsicht  in  den  Werkstätten  der  Tabakindustrie  (V.
v.  21.  Febr.)  65.  —  über  bremische  private  Ver.
sicherungsunternehmungen  (V.  v.  4.  Dez.)  772.

Aussichtsrat,  Eintritt  von  Reichsbeamten  in  den  Auf.
sichtsrat  einer  Erwerbsgesellschaft  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  §  16)  248.

Aufstand,  Anrechnung  eines  Kriegsjahrs  aus  Anlaß  des
Aufstandes  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  30.  Jon.)  39.
(A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  742.  —  desgl.  in  Südwest.
afrika  (A.  O.  v.  12.  April)  154.

Ausführung,  Untersagung  der  Ausführung  eines  Baues
(G.  v.  7.  Jan.)  3.

Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetz  über  die
Kriegsleistungen,  Abänderung  derselben  (V.  v.
29.  Dez.  06.)  5.  —  deegl.  zu  dem  Gesetze  vom
30.  Juni  1900  über  die  Bekämpfung  gemeinge  fährlicher
  Krankheiten,  Abänderung  derselben  (Bek.  v.
5.  April)  91.  —  desgl.  zum  Vertrage  mit  den  Niederlanden
  vom  27.  August  1907  über  Un  fallversiche.
rung  (Bek.  v.  16.  Dez.)  773.

A“
        <pb n="805" />
        4  Sachregister.

Ausfuhrverbot  von  Waffen  und  Schießbedarf  nach
üthiopien,  Aufhebung  desselben  (V.  v.  15.  Juli)  416.

Aushang  in  den  Arbeitsräumen  von  Zigarrenfabriken
(Bek.  v.  17.  Febr.  §  11)  38.  —  desgl.  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Alkall--Chromaten  (Bek.  v.
16.  Mai  §  16)  236.

Aushebung,  Fahrkarten  für  Wehrpflichtige  bei  Reisen
zur  Aushebung  (Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

Auskleideräume  in  Ligarren  fabriken  (Bek.  v.
17.  Febr.  §  6)  36.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Alkali-Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai  §5  8)  234.

Auslagen,  bare,  im  Disziplinarverfahren  gegen
Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  öos  100,  124)  266.
—  desgl.  im  Pensionsverfahren  (das.  5  65)  259.

Ausland,  Gerichtsstand  der  Reichsbeamten  im
Auslande  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  ös§  21,  22)  249.
—  Umzugskosten  an  zu  pensionierende  Beamte  im
Auslande  (das.  §  40)  253.  —  Anrechnung  der  Dienst.
zeit  im  Auslande  (das.  §  52)  256.  —  Erweiterung  der
Berufungsfrist  im  Disziplinarverfahren  für  im
Auslande  wohnende  Reichsbeamte  (das.  §  114)  269.
—  Zuständigkeit  der  Disziplinarkammer  in
Potsdam  für  solche  (das.  §  88)  264.

Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Norwegien
  vom  19.  Januar  1878,  Zusatzvertrag  dazu  (v.
7.  März)  239.  —  desgl.  zwischen  Deutschland  und
Griechenland  (v.  12.  März/27.  Februar)  545.

Ausrüstung  der  Sanitätsformationen  im  Felde  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.  Kap.  4)  293.

Aussatz,  Dezin  sektionsanweisung  (Bek.  v.  11.  Apiil
Anl.)  106.  —  Desinfektionsmittel  (das.  Anl.)
106.  —  Ausführung  der  Desinfektion  (daf.
Anl.)  108.  —  besondere  Vorschriften  für  die  Desin.
fektion  auf  Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)  113.

Behandlung  von  Seeschiffen  mit  Aussatzkranken
in  deutschen  Häfsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  I.  5  19)  574.
—  Desinfektionsanweisung  (das.  II.  §  33)  590.

Ausscheidungen  von  Kranken,  Desinfektion  im
allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  98.  —  bei  Aus.
satz  (das.  Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.
—  bei  Fleckficber  (das.  Anl.)  126.  —  bei  Pest
(das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  143.—  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11.
&amp;amp;S  4,  33,  35  bis  37)  583.

Ausstellung,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der
Ausstellung  von  Erfindungen  der  Kleinindustrie
  in  Berlin  1907  (Bek.  v.  11.  Mai)  154.
—  deßgl.  auf  der  landwirtschaftlichen  Ausstellung

1907.

Ausstellung  (Gorts.)
in  Düsseldorf  1907  (Bek.  v.  18.  Mai)  237.  —  besgl.
auf  der  HSygiene--Ausstellung  zu  Berlin  1907  (Bek.
v.  12.  Juli)  408.

Australien,  Einfuhrbeschränkungen  für  Waren  von  daher
wegen  der  San=  José-Schildlaus  (Bek.  v.  2.  Juni)  243.

Australischer  Bund,  Beitritt  zum  internationalen  Verbande
  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
(Bek.  v.  9.  Aug.)  424.  —  desgl.  zum  Weltpostvertrage
  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  594.

Auswandererschiffe,  Deeinfektion  beim  Austreten  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.)  579.

Auswärtiges  Amt,  Abtrennung  der  Kolonialabteilung
als  Reichs-Kolonialamt  (A.  E.  v.  17.  Mai)  239.  —
Beamte  desselben,  die  jederzeit  einstweilig  in  den
Ruhestand  versetzt  werden  können  (G.  v.  17.  Mai
Urt.  1,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §  25)  250.

Auswurf  von  Kranken,  Desinfektlon  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  98.  —  bei  Anssatz  (das.
Anl.)  109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.  —  bei
Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  143.
—  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.
29.  Aug.  II.  S§  4,  33,  35  bis  37)  583.

Auszahlung  von  Postanweisungsbeträgen  im  Weltpost.

vereinsverkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  657.
Auszahlungsschein  für  Postanweisungen  im  Weltpost.
vereinsverkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  5,
Art.  4  zu  2)  659.
Außerkurssetzung  der  deutschen  Eintalerstücke  (Bek.  v.
27.  Juni)  401.

B.

Baden  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaubezirken
  (Bek.  v.  12.  Febr.)  29.  —  Umlauf  österreichi
scher  Scheidemünzen  innerhalb  badischer  Grenzbezirke
(Bek.  v.  21.  Febr.)  68.

Badewannen  von  Kranken,  Deölnfektion  im  allge.
meinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussat
(das.  Anl.)  109.—  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bel  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Secschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  §  8,
33  bis  37)  584.

Badewässer  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussatz
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.
        <pb n="806" />
        Sachregister.

Badewãsser  (Forts.)

—  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Dest
(das.  Anl.)  136.  —  bel  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf
Seesschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Anug.  II.
7,  33  bis  37)  584.

Bahnanlagen  der  Eisenbahnen,  #nderung  der  Vorschriften
  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

s.  auch  Eisenbahnen.

Bahnubetrieb  der  Eisenbahnen,  Anderung  der  Vorschriften

vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.
s.  auch  Eisenbahnen.

Banten,  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung
von  Bauten  (G.  v.  7.  Jon.)  3.  —  Schutz  von  Bauwerken
  mit  künstlerischen  Zwecken  (G.  v.  9.  Jan.
&amp;amp;2,  15,  18,  20,  21)  7.

Bangewerbe,  Untersagung  des  Betriebs  einzelner  Jweige
desselben  (G.  v.  7.  Jan.)  3.

Bauleiter,  Untersogung  des  Gewerbebetriebs  als  Bauleiter
  (G.  v.  7.  Jan.)  3.

Baunnternehmer,  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  als
Bauunternehmer  (G.  v.  7.  Jan.)  3.

Bauwerke  mit  künstlerischen  Jwecken,  Schutz  derselben
(G.  v.  9.  Jan.  Is  2,  15,  18,  20,  21)  7.

Bayern,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
12.  Febr.)  28.  —  Einfährung  des  Beamtenhinter.
bliebenengesetzes  (G.  v.  17.  Mai  524)  214.  —
desgl.  des  Militärhinterbliebenengesetzes  (G.  v.
17.  Nai  §  57)  233.

Beamtenhinterbliebenengesetz  (v.  I7.  Mah  208.

Bedürftigkeit,  Vorbedingung  bel  Bewilligung  von
Gnadenbezügen  an  Hinterbliebene  von  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  8,  69)  246.

Befangenheit  einer  Disziplinarkammer  oder  einzelner
Mitglieder  derselben  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  90)  264.

Befugnisse  des  Urhebers  von  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  95  15
bis  24)  9.

Beginn  der  Dieanstzeit  der  Reichsbeamten  zur  Berechnung
ihres  Diensteinkommens  und  ihrer  Pension  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  85  4,  48)  246.

Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  14.  Febr.)  411.
(Bek.  v.  19.  Juli)  415.

Begnadigung,  kaiserliche,  bei  Diszlplinarstrafen  gegen
Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  118)  270.
Beiträge  zu  Schriftwerken,  Schutz  des  Urheberrechts  (G.

v.  9.  Jan.  §  11)  9.

1907.  5

Beitreibungsbeschluß,  Abfassang  motivierter  Beitreibungsbeschlüsse
  über  Defekte  der  Reichsbeamten  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  &amp;amp;§#  137  bis  147)  273.

Bekämpfung,  Anderung  der  Ausfährungsbestimmungen.
vom  21.  Februar  1904  zu  dem  Gesetze  vom  30.  Juni
1900  über  die  Bekämpfung  gemeinge  fährlicher
Krankheiten  (Bek.  v.  5.  April)  91.  —  internationale
Übereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera
und  Gelbfieber  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.)  425.

Belgien,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisen  bahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  53,  55,  59.  —  Vertrag  wegen
Herstellung  der  Eisenbahnen  Löwen  —  Aachen  und
Malmedy-Stavelot  (Vertr.  v.  15.  Aug.  03.)  745.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  66.)
593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (b.  26.  Mal  06.)  656.
—  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postauftrags.
dienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über  den  Post.
bezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)
710.

Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Geeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  270.
—  desgl.  an  der  internationalen  Übereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Belohnungen  an  Reichsbeamte  in  bezug  auf  ihr  Umt
(Bek.  v.  13.  Mai  Anl.  §  15)  248.

Benachrichtigung  über  Pest-  und  Cholerafälle  im  inter.
nationalen  Verkehre  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  1
Abschn.  1)  433.

Beraubung  von  Wertsendungen  im  Weltpostvereins.
verkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  12)  616.  —
desgl.  von  Postpaketen  mit  oder  ohne  Wertangabe
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  1  zu  2,  Art.  15)  671.

Bergwerk,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Stein.
kohlenbergwerken  usw.  im  Regierungsbezirk  Oppeln
(Bek.  v.  12.  April)  93.

Berichtigung  der  Angaben  auf  dem  Postauftragsformular
im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.
Urt.  10)  704.

Berlin,  Schutz  von  Erfindungen  usw.  auf  der  Ausstellung
von  Erfindungen  der  Klelnindustrie  in  Berlin  1907
        <pb n="807" />
        6  Sachregister.

Berlin  (Forts.)

(Bek.  v.  11.  Mal)  154.  —  desgl.  auf  der  Hygienc.
Ausstellung  1907  (Bek.  v.  12.  Juli)  408.

Berufszählung  für  1907  (G.  v.  25.  März)  87.

Berufung  gegen  Entscheidungen  der  Disziplinarkammern
(Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §§  110  bis  117)  268.

Beschädigung  von  Reichsbeamten  im  Dienste  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  6  36)  252  —  von  Wertsendungen
im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.
Art.  12)  646  —  desgl.  von  Postpaketen  mit  oder
ohne  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  1  zu  2,
Urt.  15)  674.

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
  in  Werkstätten  der  Tabakindustrie  (Bek.  v.
17.  Febr.  §  7)  36.  (V.  v.  21.  Febr.)  65.  (Bek.  v.
27.  Febr.)  66.  —  von  Arbeiteriunen  auf  Steinkohlenbergwerken
  usw.  im  Regierungsbezirk  Oppeln
(Bek.  v.  12.  April)  93.  —  Verbot  der  Kinderbeschäftigung
  bel  Dampfkesselrelnigungch  (Bek.  v.
.  Juli)  404.

Bescheid  auf  den  Einspruch  gegen  die  Untersagung  der
Ausführung  oder  Leitung  von  Bauten  (G.  v.  7.  Jan.
Art.  4)  4.

Beschlagnahme  der  Diensteinkünfte,  Wartegelder  und
Pensionen  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  §§8  6,  7,  19,  20,  69)  246  (G.  v.  17.  Mai
Nrt.  1,  XXI)  206.  —  von  Vermögensstücken  derselben
zum  Ersade  von  Defekten  (Bek.  v.  18.  Mai  Unl.
&amp;amp;  142  bis  147).275.

Beschwerden  der  Reichsbeamten  gegen  die  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  §  83)  263.  —  Beschwerden  gegen  Defekten.
beschlüsse  (das.  §  144)  275.

Bestellgebähren  für  Postpakete  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)  679.

Betrung,  betrügerische  Wertangabe  bei  Postpaketen  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  16)
688.

Betten  von  Kranken,  Desinfektlon  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  beil  Aussat  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117  —  bei
Hleckfleber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (das.  An).
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  See.
schiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Ang.  II  §§  13,
33  bis  37)  585.  —  Bettzeug  aus  pest-  und  choleraverseuchten
  Gebieten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1
Kap.  11  Abschn.  II  Art.  12)  438.

Betriebszählung  für  1907  (G.  v.  25.  März)  87.

1907.

Beurlaubtenstand,
17.  Mai)  214.
Bewaffnete  Macht  im  Frieben,  Vergütungssätze  für
lihre  Naturalverpflegung  (V.  v.  29.  Dez.  06.)  5.  —
Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  des  Gesetzes

darüber  (A.  E.  v.  6.  Angust)  417.

Bewaffnung  der  Landeßpoligei  in  Deutsch-Südwestafrika
(V.  v.  4.  Okt.  §  2)  736.

Beweis  im  Defektenverfahren  gegen  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  144)  275.  —  im  Disziplinarverfahren
  (das.  §§  94  ff.)  265.  —  im  Pensionierungsverfahren
  (das.  §  53)  256.  —  bei  der
zwangsweisen  Pensionierung  (das.  §  64)  259.

Bezirke  der  Diszipllnarkammern  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  5  88)  264.  —  pest-  oder  choleraverseuchte
Bezirke  (intern.  Ubereink,  v.  3.  Dez.  06.  Tit.  1  Kap.  1
Abschn.  1)  433.

Bezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  im  Weltpost.
vereinsverkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.)  710.  —
Bezugspreise  und  Bezugszeiten  (das.  Art.  3,  6,  7)  712.

Bildende  Künste,  Urheberrecht  an  Werken  derselben
(G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  Voraussetzungen  des  Schutzes
(das.  8§8  1  bis  14)  7.  —  Befugnisse  des  Urhebers  (das.
§&amp;amp;  15  bis  24)  9.  —  Dauer  des  Schutzes  (das.  §§  25
bis  30)  12.  —  Rechtsverletzungen  (das.  8§§  31  bis  50)
13.  —  Teilweise  Aufhebung  der  Gesetze  darüber  vom
9.  und  10.  Januar  1876  (das.  §  55)  18.

Bildhauerarbeiten,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.
v.  22.  April/2.  Mai  Art.  I)  307.

Bildnisse,  Urheberrecht  daran  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —
Vervielfältigungsrecht  an  Bildnissen  von  DPersonen
  (bas.  §  18)  10.  —  Recht  der  Verbreitung
oder  öffentlichen  Schaustellung  von  Personenbildnissen
  (das.  8§8  22  bis  24)  11.

Blattern,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  1  1.  April
Anlage)  141.  —  Desinfektionemittel  (das.  Anl.)
141.  —  Ausführung  der  Desinfektlon  (das  Anl.)
143.  —  besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion
auf  Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)  148.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11
5*  37  0  592.

Bleierzbergwerke,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
daselbst  im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  12.  April)
93.

Militärhinterbliebenengeset  (v.

Blut  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anlage)  99.  —  bei  Aussat
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.
—  bel  Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bel  Pocken  (daf.
        <pb n="808" />
        Sachregister.

Blut  (Forts.)

Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Ang.  II  9§s  4,  36)  583.

Bolivien,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.
26.  Mai  066.)  593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  26.  Mai  06.)  656.  (Schlußprotokoll  dozu)  670.  —
desgl.  üäber  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mai  06.)  672.  (Schlußprotokoll,  II)  695.

Bosnien-Herzegowina,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am
Internationalen  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahn.
frachtverkehr  (Bek.  v.  16.  Febr.)  51,  53.
DTeilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  20.  Mai
06.)  593.  —  desêgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  066.)  636.  —  desgl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)
656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(r.  26.  Mai  06.)  672.

Branntwein,  Regelung  des  Verkehrs  damit  an  der
deutsch  niederländischen  Grenze  (Vertr.  v.  18.  Mai
06,)  23.  —  #nderung  des  Branntweinsteuer.
gesehßes  (G.  v.  8.  April)  91.  —  Einfuhrzölle  in
Nordameriko  (Vertr.  v.  22.  April/2.  Mai  Art.  1)  306.

Brafilien,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  66.)
279.  —  deögl.  an  der  Internationalen  Ubereinkunft,
betr.  Maßnahmen  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  Außerkrafttreten  der
mit  Deutschland  getroffenen  Vereinbarung  über  die
Mitwirkung  der  Konsuln  bei  Nachlaßregulierungen
(Bek.  v.  16.  Juli)  409.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpost.
vereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.

Brausteuer,  Brausteuergemeinschaft  zwischen  Deutschland
und  Luxemburg  (Vertr.  v.  2.  März)  149.

Bremen,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirkes  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
&amp;amp;#7,  88)  264.  —  Einfuhr  von  Pflanzen  usw.  über
das  Hauptzollamt  Bremen  (Bindwams)  (Bek.  v.
21.  Nov.)  757.  —  Beausfsichtigung  bremischer  privater
Versicherungsunternehmungen  (V.  v.  4.  Dez.)
772.

1907.  7

Bremsen  der  Eisenbahnfahrzeuge,  Underung  der  Vorschriften
  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)
397

Breunereien,  Underung  des  Branntweinsteuergesegtzes
(G.  v.  8.  April)  91.

Breslau,  Errichtung  einer  Dissiplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
§#  8#7,  88)  264.

Briefe  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.)  593.  —  eingeschriebene  Briefe  (das.
Art.  6  bis  9,  12,  16,  17,  26)  603.  (Schlußprotokoll,
IV)  630.  —  Briese  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.)  636.

Briefporto  im  Weltpostvereinsverkehre
26.  Mai  06.  Art.  5  ff.)  600.

s.  auch  Frankierung  und  Dorto.

Briefposten,  Austausch  geschlossener  Briesposten  mit
Kriegsschissen  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  15)  613.

Britische  Kolonien,  Teilnahme  am  Weltpostver.
trage  (v.  26.  Mal  06.  Einl.  u.  Art.  27)  594.  —
desgl.  am  Übereinkommen  des  Weltpoftvereins  über  den
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(v.  26.  Mai  06.)  636.  —  Handelsbezichungen
zwischen  ihnen  und  Deutschland  (G.  v.  16.  Dez.)  771.
(Bek.  v.  19.  Dez.)  772.

Britisches  Reich  f.  Großbritannien.

Britisch-Indien,  Tellnahme  am  Weltpostvertrage
(v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  594.  —  degl.  am
übereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
von  Briesen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.
26.  Mai  66.)  636.  —  desegl.  über  den  Austausch  von
Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  672.  (Schlußprotokoll,
III,  6)  697.

Bromberg,  Errichtung  einer  Distiplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
5W  87,  88)  264.

Brückenwagen,  Eichung  (Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  3
u.  4)  92.

Brunnen,  Oesinfektion  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  im  allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April
Anlage)  103.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  121.

Buchdruckereien,  Abweichungen  von  den  Vorschriften
über  ihre  Einrichtung  und  ihren  Betrieb  (Bek.  v.
5.  Juli)  405.

Bücher  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anlage)  100.  —  bei  Aussay
(das.  Anl.)  110.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.

(Vertr.  v.
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        8.  Sachregister.

Bücher  (Forts.)

—  bei  Pest  (das.  Anl.)  136.  —  bel  Pocken  (das.
Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Aug.  II  §  11)  585.

Balgarien,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  zollfreie  Einfuhr  von  gebrauchtem  Umzugsgute
nach  und  aus  Deutschland  (Bek.  v.  14.  Juni)  368.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Käsichen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  decgl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  (Schlußprotokoll  dazu)  670.  —  desgl.  über  den  Aus.
tausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  66.)  672.  —
deögl.  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  26.  Mai  06.)  710.

Bundesamt  für  das  Heimatwesen,  Rechtsverhält.
nisse  seiner  Mitglieder  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  F  158)
278.

Bundesrat,  Ermächtigung  zur  Erhöhung  der  Vergätung
für  Naturalverpflegung  der  bewaffneten  Macht
im  Frieden  (V.  v.  29.  Dez.  066.)  6.  —  Zustimmung
zur  Vereinbarung  über  Regelung  des  Verkehrs  mit
Branntwein  und  Spirituosen  im  deutsch  -  niederländischen
  Grenzverkehr  (Anm.  zur  Vereinb.  v.  18.  Mai
06.)  24.  —  Erlaß  von  Vorschriften,  betr.  die  Ein.
richtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von
Zigarren  bestimmten  Anlagen  (Bek.  v.  17.  Febr.)  34.
—  Aufhebung  der  darüber  erlassenen  Vorschriften  vom
8.  Juli  1893  und  vom  9.  April  1905  (das.  9  12)  38.
—  Erlaß  von  Vorschriften,  betr.  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  von  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkali
Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai)  233.  —  desgl.  über
die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und
von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  der  Tabakindustrie
  mit  Motorbetrieb  (Bek.  v.  27.  Febr.)  66.
—  Genehmigung  de#  Umlaufs  österreichischer
Scheidemünzen  innerhalb  badischer  Grenzbezirke  (Bek.
v.  21.  Febr.)  68.  —  Erlaß  näherer  Bestimmungen  für
die  Berufs-  und  Betriebszählung  im  Jahre  1907
(G.  v.  25.  März)  87.  —  Anderung  der  Ausführungs.
bestimmungen  vom  21.  Februar  1904  zu  dem  Gesetze
rom  30.  Juni  1900  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (Bek.  v.  5.  April)  91.
—  deegl.  der  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und
den  Betrieb  der  Druckerelen  und  Schriftgießereien

1907.

Bundesrat  (Gortsf.)

(Bek.  v.  5.  Juli)  405.  —  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken  usw.
im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  12.  April)  93.
—  Zustimmung  zu  den  neuen  Desinfektionsan
weisungen  beim  Auftreten  gemeingefährlicher  Krankheiten
  (Bek.  v.  11.  April)  95.  —  Befugnisse  in  bezug
auf  die  Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  5§  5,  18,  39,  51,  52,  66,  68,
87,  88,  91  bis  93)  246.  —  Ergänzung  der  Militär-Transport=
  Ordnung  (Bek.  v.  28.  Juni)  403.  —
Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung.
der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen  nebst  Desinfektionsan
  weisung  (Bek.  v.  29.  Aug.)  563.  —
Zustimmung  zur  Verordnung,  betr.  Ubertragung
koburgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht
(V.  v.  30.  Okt.)  741.  —  Ermächtigung  zur  Gewährung
der  Vorteile  der  meistbegünstigten  Länder  an
Großbritannien  und  Irland  (G.  v.  16.  Dez.)  771.
(Bek.  v.  19.  Dez.)  772.

ünderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  23.  März)  88.  (Bek.  v.
28.  Juni)  402.

Bundesstaaten,  Elnrichtung  von  Sachverständigenkammern
  für  Fragen  des  Urheberrechts  an  Werken  der
bildenden  Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.
§5  46)  16.  —  Matrikularbeiträge  für  das  Rech.
nungsjahr  1907  (G.  v.  25.  März  §  1,  2)  76.

Bürsten  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  101.  —  bei  Aussag  (das.
Unl.)  111.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
137.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  146.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II
5  18)  586.

Buße  für  unerlaubte  Nachbildung  usw.  von  Kunstwerken
und  Photographien  (G.  v.  9.  Jan.  8  35)  13.

C.

Cahücit  als  Sprengstoff  im  Sinne  deß  Gesetzes  gegen
den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von
Sprengstoffen  (Bek.  v.  20.  Juni)  375.

Camaran,  Pest  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  III  Kap.  11  Abschn.  IV,  1)  491.
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        Sachregister.

Caflsel,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
88  87,  88)  264.

Champagner,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.
22.  April/2.  Mai  Art.  1)  306.

Chile,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bel  den  im
Felde  stehenden  Geeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  593.  (Schlußprotokoll,  V  und  VII)  630.—  desgl.
am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(v.  26.  Mai  066.)  636.  —  desgl.  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —  decqgl.
über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)
672.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst  (v.
26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über  den  Dostbezug  von
Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)  710.

China,  Bestimmungen  über  das  nach  China  gesandte
Ostasiatische  Expeditionskorps  (G.  v.  17.  Mai
§5  6)  156.  —  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken
bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli
06.)  279.  —  desgl.  am  Weltpostvertrage  (o.
26.  Mal  066.)  593.  —  desgl.  am  Abkommen  über  die
Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Chlorkalkmilch  als  Desinfektionemittel  allgemein
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  97.  —  bei  Aussatz  (das.
Anl.)  107.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  115.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
133.  —  bei  Pocken  (das.  Anl)  142.  —  für  Seeschiffe
  in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  §  3)
581.

Cholera,  Absonderung  und  Untersuchung  der
daran  erkrankten  Personen  (Bek.  v.  5.  April)  91.  —
Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)
114.  —  Desinfektionsmittel  (das.  Anl.)  114.—
Ausführung  der  Desinfektion  (das.  Anl.)  116.—
besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf  Schiffen
und  Flößen  (das.  Anl.)  121.

Internationale  Ubereinkunft,  betreffend  Maß.
tegeln  gegen  Cholera  usw.  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —
Behandlung  von  choleraverseuchten  Seeschiffen  in
deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  1  §  8)  566.  —
Deeinfektionsanweisung  (das.  II  §  34)  590.

Chromammouit,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  23.  März)  88.

Chromate  f.  Alkali-Chromate.

Reichs-  Gesebl.  1907.

1907.  9

Cöln,  Erweiterung  der  Festungsrayons  (Bek.  v.
22.  März)  85.  —  Errichtung  einer  Disziplinar.
kammer  daselbst  und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  8§  87,  88)  264.

Costarica  (Republik),  Teilnahme  am  Weltpostvertrage
(v.  26.  Mai  06.)  593.

D.

Damiette,  Sitz  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.  v.  3.  Deg-03.
  Anl.  I1l)  524.

Dampfkessel,  Verbot  der  Beschäftigung  von  Kindern
bei  der  Reinigung  von  Dampfkesseln  (Bek.  v.  1.  Juli)
404.

Dänemark,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internatic.
nalen  Übereinkommen  Über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  (Bek.  v.  16.  Febr.)  48,  54.  (Bek.  v.  12.  Ner.)
755.  —  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)
279.  —  desgl.  am  Abkommen  über  die  Lazarett.=schiffe
  (v.  21.  Dez.  04.)  722.  —  Tellnahme  Dänemarks
und  seiner  Kolonien  am  Weltpostvertrage  (o.
26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  593.  —  desgl.  am
Übereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Aus.
tausch  von  Briesen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über  den  Pestanuanweisungsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —  desgl.
über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  00.)
672.  —  desgl.  über  den  Postbezug  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)  710.  —  Teilnahme
Dänemarks  (ohne  Kolonien)  am  Ubereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Postauftragsdienst  (v.
26.  Mai  06.)  700.  "

Danzig,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Ubgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§887,
88)  264.

Darlehn  an  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet  zum
Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderitzbbucht  nach  Kcetmans.
hoop  (G.  v.  16.  März)  73.

Darmstadt,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
§  87,  88)  264.

Defekte  der  Reichsbramten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  20,
134  bis  148)  219.

B
        <pb n="811" />
        10

Defektenbeschlust,  Abfassung  motivlerter  Defektenbeschlüsse
  über  Defekte  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  8§  137  bis  147)  273.

Desinfektion  beim  Auftreten  gemeingefährlicher
Krankheiten,  allgemeine  Bestimmungen  für  die  Ansführung
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  98.  —  Ausführung
bei  Aussag  (Lepra)  (das.  Anl.)  108.  —  bel  Cholera
(das.  Anl.)  116.  —  bei  Fleckfieber  (Flecktyphus)  (daf.
Anl.)  126.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  134.  —  bei
Pocken  (Blattern)  (das.  Anl.)  143.

Desinfektion  auf  Schiffen  und  Flößen,  allgemeine
  Bestimmungen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  104.
—  bei  Aussag  (Lepra)  (das.  Anl.)  113.  —  bei  Cholera
(das.  Anl.)  121.  —  bei  Fleckfieber  (Flecktyphus)  (das.
Anl.)  131.  —  bel  Pest  (das.  Anl.)  140.  —  bei  Pocken
(Blattern)  (das.  Anl.)  148.

Desinfektion  von  Eisenbahnwagen  (Bek.  v.
28.  Juni)  402.  —  von  Waren  und  Gegenständen  aus
pest  und  choleraverseuchten  Gebicten  im  internationalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  11
Abschn.  II)  438.  —  von  Seeschlffen  in  deutschen
Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II)  579.

Desinfektionsanweisung  (neue)  beim  Auftreien  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (Bek.  v.  11.  April)

95.  —  allgemeine  Bestimmungen  (das.  Anl.)  96.  —
bel  Aussatz  (Lepra)  (das.  Anl.)  106.  —  bei  Cholera
(das.  Anl.)  114.  —  bei  Fleckfieber  (Flecktyphus)

(das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  132.  —  bei
Pocken  (Blattern)  (das.  Anl.)  141.  —  Auphebung  der
leichen  Anweisungen  vom  6.  Oktober  1900  und  21.  Fe.
bruar  1904  (Bek.  v.  11.  April)  96.
Desinfektionsanweisung  für  Seeschiffe  in  deutschen
Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II)  579.
Desinfektionsmittel,  allgemeine  (BVek.  v.  11.  April
Anl.)  96.  —  bei  Aussatz  (Lepra)  (das.  Anl.)  106.
—  bei  Cholera  (das.  Anl.)  114.  —  bei  Fleckfieber
(Flecktyphus)  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Aul.)
132.  —  bei  Pocken  (Blattern)  (das.  Anl.)  141.
Desinfektionsmittel  für  Seeschiffe  in  deutschen
Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  §  3)  581.
Detachement,  Ostasiatisches  (G.  v.  17.  Mal  §  6)  156.
Deutsch,  Uberweisung  von  Geldstrafen  an  die  deutschen
Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau  (V.
v.  30.  Dez.  06.)  1.
Deutschland  s.  Reich  (Deutsches).
Deutsch-Ostafrika,  Anrechnung  des  Jahres  1905  als
Kriegsjahr  aus  Anlaß  des  Aufstandes  daselbst  (V.
v.  30.  Jan.)  39.  —  Haushalts-Etat  für  1907  (G.

Sachregister

1907.

Deutsch-Ostafrika  (Forks.)

v.  17.  Mai)  190.  —  Anrechnung  der  Jahre  1905  und
1906  als  Kriegsjahre  (A.  C.  v.  17.  Nov.  06.)  742.

Deutsch-Südwestafrika  s.  Südwestafrikanisches
Schutzgebiet.

Diäthylmalonylharnstoff  und  Dliäthylbarbitursäure
  dürfen  außerhalb  der  Apotheken  nicht  verkauft
werden  (Bek.  v.  17.  Dez.)  774.

Dieddah,  Pest.  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  1II  Kap.  11  Abschn.  IV)  494.

Dienstaufwandskosten  der  Reichsbeamten  für  das
Gnadenviertelslahr  und  bel  der  Penfionierung  (G.  v.
17.  Mai  Art.  1)  201.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  7,
27,  42,  57,  60)  216.

Diensteid  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
*  3)  245.  —  Berechnung  der  Dienstzeit  nach  der
ersten  eidlichen  Verpflichtung  (das.  §  45)  254.

Diensteinkommen  der  Neichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  ö§  4  ff.)  246.  —  Zahlung  desselben  für  das
Gnadenvierteljahr  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  II)  201.
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  7)  246.  —  pensionsfähiges
Diensteinkommen  der  Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  4.  Okt.  §  3)  736.

s.  auch  Gehalt.

Dienstenthebung  (vorläufige)  der  Reichsbeamten  (Bek.
v.  18.  Mal  Anl.  §§  125  bis  131)  271.

Dienstentlassung  als  Disziplinarstrafe  gegen  Reichsbeamte
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  75,  76)  261.  —  Ent.
lassung  der  auf  Probe,  Kündigung  oder  auf
Widerruf  angestellten  Beamten  (das.  5  32)  251.  —
des  Reichskanzlers  und  der  Staatssekretäre
(das.  §  35)  252.

Dienstreisen,  Entschädigung  der  Reichsbeamten  bei  Dienst.
reisen  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5  18)  248.

Dienstunfähigkeit  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  I#  34  bis  36,  39,  53,  54,  61,  68)  252.  —  der
Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika  (V.
v.  4.  Okt.  §  3)  736.

Dienstvergehen  der  Reichsbeamten,  Begriff  (Vek.  v.
18.  Mai  Anl.  §72)  261.  —  Bestrafung  (das.  58  73
bis  133)  261.

Dienstvorgesetzte  der  Reichsbeamten,  Disziplinarbefugnisse
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8s  80,  81)  263.

Dienstwohnung  verstorbener  Reichsbeamten  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §§  9,  42)  247.

Dienstzeit,  Berechnung  der  pensionsfähigen  Dienstzeit  der
Reichsbeamten  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  XII  bis  XVI)
204.  (Bek.  v.  18.  Mai  UAnl.  §§  45  ff.)  254.  —  ins.
        <pb n="812" />
        Sachregister.

Dienstzeit  (Ports.)
besondere  der  gesandtschaftlichen  und  der  Konf#u-=latsbeamten
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §5  51)  256.  —
Anrechuung  der  Militärdienstzeit  auf  die  Dieustzeit
der  Reichsbeamten  (das.  §5  46  bis  50)  255.  —  pen.
sionssähige  Dienstzeit  der  Angehörigen  der  andespolizei
  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.
*l  3  736.

Diplomingenieuren  kann  nicht  der  Vorwurf  des  Mangels
  an  theoretischer  Vorbildung  im  Baugewerbe  gemacht
werden  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  2)  4.

Direktoren  der  obersten  Reichsbehörden,  einstweilige  Versehung
  in  den  Ruhestand  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  V)
202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8  25)  250.

Diszlplinarbefugnisse  der  Reichsbehörden  und  ihrer
Vorsteher  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  85  80  bis  83)  263.

Disziplinarbehörden  für  Reichs.  Zivilbeamte  (Bek.
d.  18.  Mai  Anl  §#  86  bis  93)  264.  —  für  Reichs.
NMilitärbeamte  (das.  85  120  bis  123)  270.

Disziplinarhof  für  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mal
##nl.  ö§  86  bis  88,  90  bis  93,  110  bis  116)  264.

Disziplinarkammern  für  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  I#§  86  bis  90,  92,  93,  101  bis  116)  264.

Disziplinarstrafen  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  Ss  73  bis  76)  261.

Disziplinarverfahren  gegen  Reichs-Zivilbeamte
(Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  5  77  bis  119)  262.  —  gegen
Reichs=  Militärbeamte  (das.  ö§s  120  bis  123)  270.

Dividendenscheine,  Einlssung  durch  Postauftrag  im
Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  2)
70I.

Donmnika  (Republik),  Teilnahme  am  Weltpostvertrage
(v.  26.  Mal  06.)  593.  (Schluhprotokoll,  VII)  632.
Drucksachen  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Urt.  2,  4  bis  6,  12,  14,  16,  26)  595.
Düngerstätten,  Desinfektion  im  allgemeinen  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  103.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)

120.

Durchfuhr  von  Waren  und  Gegenständen  aus  pest.  und
cboleraverseuchten  Gebleten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1
Kop.  I1  Abschn.  1I)  438.

Turchgangsverkehr  durch  #gypten  im  Quarantänezuge
(Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Anl.  1)  516.

Dässeldorf,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  landwirtschaftlichen  Ausstellung
daselbst  1907  (Bek.  v.  18.  Mai)  237.  —  Errichtung
einer  Disziplinarkammer  daselbst  und  Abgrenzung
ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  87,  88)  264.

1907.  11

E.

Ebescheidung,  Ratifzierung  des  internationalen  Abkommens
  vom  12.  Juni  1902  über  den  Geltungsbereich
der  Gesetze  und  der  Gerichtsbarkeit  darüber  seitens
Portugals  (Bek.  v.  21.  März)  84.

Eheschliefung,  Ratifizierung  des  internationalen  Abkommens
  vom  12.  Juni  1902  über  den  Geltungsbereich
der  Gesetze  darüber  seitens  Portugals  (Bek.  v.
21.  März)  34.

Ehrenzeichen,  Annahme  von  Ehrenzeichen  von  anderen
Regierungen  seitens  der  Relchsbeamten  (BVek.  v.  18.  Mai
Unl.  §  15)  248.

Eichgebühren  für  Eichung  von  Handelswagen  (Bek.
v.  9.  März  Beil.  Art.  4)  92.  —  desgl.  des  Getreide.
probers  (das.  Art.  5,  1II)  92.  —  desgl.  von  Arêo.
metern  (das.  Art.  6  5  8)  92.

Eichgebührentaxe,  Abänderung  und  Ergänzung  (Bek.
v.  9.  März  Beil.)  92.

Eichordnung,  Abänderung  und  Ergänzung  (Bek.  v.
9.  März  Beil.)  92.

Eichung  von  Flüssigkeltsmaßen  (Bek.  v.  9.  März
Beil.  Art.  1)  92.  —  von  Fässern  (das.  Art.  2)  92.  —
von  Hondelswagen  (das.  Art.  3  u.  4)  92.  —  von
Getreideprobern  (das.  Art.  5)  92.  —  von  Aräometern
  (das.  Art.  6)  92.

Eid,  Vereidigung  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  §  3)  245.  —  Berechnung  ihrer  Dienstzeit
nach  der  ersten  eidlichen  Verpflichtung  (das.  §  45)  254.
—  Vereidigung  der  Zeugen  im  Disziplinar-=verfahren
  gegen  Reichsbeamte  (das.  8  94)  265.

Eidelstedt,  Bersendung  ungereinigter  Knochen  mit  der
Bahn  nach  Rendsburg  (Bek.  v.  22.  März)  85.

Eigentum,  Beitritt  des  Anstralischen  Bundes  zum  internationalen
  Verbande  zum  Schugßze  des  gewerblichen  Eigentums
  (Bek.  v.  9.  Aug.)  421.

Eilbestellung  von  Briefen  im  Weltpostverekns.
verkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  13)  611.—  desgl.
von  Briesen  und  Käsichen  mit  Wertangabe  (lbereink.
v.  26.  Mai  06.  Art.  8  zu  2)  643.  —  dezgl.  von  Postanweisungen
  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  7
u.  8,  Art.  4  zu  2)  659.  —  desgl.  von  Postpaketen
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  6  zu  a,  Art.  9)  678.

Einfuhr  von  Vflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
des  Gartenbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  v.  22.  Febr.)
66.  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.  (Bek.  v.  11.  Sept.)  731.
(Bek.  v.  23.  Okt.)  739.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  757.  —

B
        <pb n="813" />
        12  Sachregister.

Einfuhr  (Forts.)
Einfuhrbeschränkungen  für  Waren  usw.  aus  Australien
wegen  der  San-José-Schildlaus  (Bek.  v.  2.  Juni)
243.—  Zollfreie  Einfuhr  von  gebrauchtem  Umzugsgut
im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Bulgarlen  (Bek.
v.  14.  Juni)  368.  —  Einfuhr  von  Waren  und  Gegenständen
  aus  pest.  und  choleraverseuchten  Gebieten
(Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  11  Abschn.  II)  438.

Eingangszölle,  türkische,  auf  Waren  deutscher  Herkunft,
Erhöhung  derselben  (Vertr.  v.  25.  April  Art.  1)  372.

Einkaufspreis  für  Zeitungen  und  Zeitschriften  im
Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  6
u.  7)  712.

Einlieferungsschein  für  Wertsendungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Übereink.  v.  26.  Mal  06.  Urt.  5)
641.  —  desgl.  für  Postanweisungen  (1lbereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  3)  659.  —  desgl.  für  Postaufträge
(Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5)  702.

Einschleppung  der  San-Jose-Schildlaus  aus  Australien,
Einfuhrbeschränkungen  dieserhalb  (Bek.  v.  2.  Juni)  243.

Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  6  bis  9,  12,  16,  17,  20)
603.  (Schlußprotokoll,  IV)  630.  —  Einschreibsendungen
im  Postauftragsdienst  (Übereink.  v.  26.  Mai  66.
Art.  4)  701.

Einspruch  gegen  die  Untersagung  der  Ausführung  oder
Leiltung  von  Bauten  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  4)  4.  —
Einspruch  der  Reichsbeamten  gegen  ihre  Pensionierung
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  63  ff)  259.

Eintalerstücke,  Außerkurssebung  der  deutschen  Eintalerstücke
  (Vek.  v.  27.  Juni)  401.

Einzahlung  von  Postanweisungsbeträgen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  UArt.  2)  657.

Einziehung  des  Wartegeldes  der  Reichsbeamten  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  §  29)  251.  —  desgl.  ihrer  Pensionen
(das.  &amp;amp;  57  fl.)  257.

Einziehungsgebühr  für  Nachnahmen  im  Weltpost.
ve##einsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)  604.—
desgl.  für  Postaufträge  (Übereink.  v.  26.  Mai  66.
Art.7  u.  8)  702.

Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November
  1904,  AÄnderung  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

Eisenbahnbetrichsbeamte,  Anderung  der  Vorschriften
vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  396.

Eisenbahnbetriebsordnung  vom  4.  November  1904,
Underung  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

Eisenbahnen,  Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
  Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.

1907.

Eisenbahnen  Gorts.)
verkehr  beteiligten  Eisenbahastrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)
24.  —  neue  Liste  (Bek.  v.  16.  Febr.)  41.  —  Berichtigung
  der  Liste  (Bek.  v.  7.  Juli)  407.  (Bek.  v.  24.  Aug.)
561.  (Bek.  v.  18.  Sept.)  733.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  754.

Darlehn  an  das  Südwestafrikanische  Schußz
geblet  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderlhbucht  nach
Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.  —  Ersetzung  der
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
vom  5.  Juli  1892  und  des  Nachtrags  dazu  vom
23.  Mai  1898  durch  die  neue  Eisenbahn  Signalordnung
(Bek.  v.  24.  Juni)  377.  —  #nderung  der  Eisenbahn.
Bau,  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904
(Bek.  v.  24.  Juni)  394.  —  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  im  Wechselverkehre  mit  Luxemburg  (Bek.
v.  24.  Juni)  400.  —  Maßnahmen  im  internationalen
Eisenbahnverkehre  bei  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  I  Kap.  II  Abschn.  IV)  453.  —
QOuarantänezug  in  Agypten  (das.  Anl.  1)  516.  —
Vertrag  zwischen  Deutschland  und  Velgien  wegen  Herstellung
  der  Eisenbahnen  Löwen  —Aachen  und  Malmedy—
Stavelot  (Vertr.  v.  15.  Aug.  03.)  745.

enderung  der  Anlage  B  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung
  (Bek.  v.  22.  März)  85.  (Bek.  v.
23.  März)  88.  (Bek.  v.  28.  Juni)  402.  (Bek.  v.
16.  Sept.)  733.  —  ünderung  und  Ergänzung  der
Militär-Trausport-Ordnung  (Bek.  v.  28.  Juni)
403.  (Bek.  v.  6.  Aug.)  423.  (Bek.  v.  15.  Okt.)  738.
—  linderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
(Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

Beförderung  ungereinigter  Knochen  zwischen
Eidelstedt  und  Rendsburg  (Bek.  v.  22.  März)  85.  —
desgl.  von  Schmierölen  (Bek.  v.  23.  März)  88.  —
desgl.  von  Chromammonit  (Bek.  v.  23.  März)  88.
—  desgl.  von  zu  unschädlicher  Beseitigung  bestimmten
tierischen  Stoffen  (Bek.  v.  28.  Juni)  402.  —
desgl.  von  Ammon-Carbonit,  Ammon-Nobelit
und  Neuwestfalit  (Bek.  v.  28.  Juni)  402.  —  desgl.
von  Feldhaubitgeschossen  (Bek.  v.  28.  Juni)  403.
—  desgl.  von  Gasreinigungsmasse  (Bek.  v.
16.  Sept.)  733.

Eisenbahn-Signalordnung  (v.  24.  Juni)  377.

Eisenbahn-Verkehrsordnung  s(.  Eisenbahnen.

Eisenbahnwagen,  Desinfektion  im  allgemeinen  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  103.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)
113.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  121.  —  bei  Fleck.
fieber  (das.  Anl.)  131.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  140.
—  bei  Pocken  (das.  Anl.)  148.  —  nach  Beförderung
        <pb n="814" />
        Sachregister.  1907.  13

Eisenbahnwagen  (Fdorts.)
von  Tieren  mit  austeckenden  Krankheiten  (Bek.
v.  28.  Juni)  402.

ünderung  der  Vorschriften  vom  4.  November  1904
über  ihre  Beschaffenheit  usw.  (Bek.  v.  24.  Juni)  395.
l.  auch  Fahrzeuge.

Eiter  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  d.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussat  (dafs.
Aul.)  109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —
bei  Dest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)
144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.
v.  29.  Aug.  II  S#§  4,  33,  37)  583.

Eknador,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal  66.)
593.

Elsaß-Lothringen,  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  12.  Febr.)  30.  —  Kontrolle  des  Landes.
haushalts  für  1906  (G.  v.  18.  April)  95.  —  Ubertragung
  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statt.
halter  in  Elsaß-Lothringen  (V.  v.  23.  Nov.)  759.

Entfermung  vom  Amte  ohne  Urlaub  (Bek.  v.  18.  Mal
Aul.  5.  14)  247.  —  Entfernung  aus  dem  Amt  als
Disziplinarstrafe  gegen  Reichsbeamte  (das.  55  73,
75,  76,  84)  261.

Entlaffung  des  Reichskanzlers  und  der  Staatssekretäre
  (G.  v.  17.  Mal  Art.  1,  IX)  202.  (Bek.
v.  18.  Mai  Unl.  §  35)  252.  —  desgl.  der  auf  Probe,
Kündigung  odber  auf  Widerruf  angestellten  Beamten
(Zek.  v.  18.  Mai  Anl.  5  32)  251.  —  Dienstentlassung
als  Disziplinarstrafe  gegen  Reichsbeamte  (das.
K  75,  76)  261.

Entwürfe  für  Erzeugnisse  des  Kunstgewerbes,  Schug  derselben
  (G.  v.  9.  Jan.  5  2)  7.  —  Entwürfe  als  Werke
der  bildenden  Künste  (das.  §  4)  7.

Epidemie,  internationale  Ubereinkunft  über  Maßregeln
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)  425.

Erben  des  Urhebers  von  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Photegraphie  (G.  v.  9.  Jan.  §  10)  8.

Erbrochenes  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgegemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Cholera
(das.  Anl.)  117.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.
—  bei  Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.
Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Aug.  II.  8#8  4,  34,  36)  583.

Erfindungen,  Schußz  derselben  auf  der  Ausstellung
von  Erfindungen  der  Kleinindustrie  in  Berlin  1907
(Bek.  v.  11.  Mai)  154.  —  desgl.  auf  der  landwirt.

Erfindungen  (orts.)
schaftlichen  Ausstellung  in  Düsseldorf  1907  (Bek.
v.  18.  Mai)  237.  —  desgl.  auf  der  Hygiene-  Aus.
stellung  zu  Berlin  1907  (Bek.  v.  12.  Juli)  408.

Erfurt,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8s  87,
88)  264.

Ergänzungsgebühr  bei  Eilbestellungen  im  Woltpost.
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  13,  3)  612.
(Übereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  8,  2)  643.  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  3,  7)  659.  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  9,2)  681.

Erlöschen  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photegraphie  (G.  v.  9.  Jan.  8  10,  11,
25  bis  30)  8.

Ersatzleistung  bei  Defekten  der  Reichsbeamten  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  8§  140  ff.)  274.  —  für  Nachnahme.
sendungen  im  Wellpostverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  7)  604.  —  desgl.  für  Einschreibsendungen
(das.  Art.  8  u.  17)  605.  —  desgl.  für  Wertsendungen
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  12)  646.  —  desgl.  für
Postanweisungsbeträge  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.
Art.  7)  664.  —  desgl.  für  Postpakete  mit  oder  ohne
Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  1,  8,  15,  16)
674.  —  debßgl.  im  Postauftragsverkehr  (Ubereink.
v.  26.  Moi  06.  Art.  11  u.  12)  704.

Erzengnisse  des  Kunstgewerbes,  Schuß  derselben  (G.  v.
9.  Jan.  5  2)  7.

Eßgeschirre  für  Kranke,  Deeinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussaß  (das.
Aul.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Aul.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  889,
33  bis  37)  584.

Eßlöffel  für  Kranke,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussay  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bel
Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Sce.
schisfen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  8  9,
33  bis  37)  584.

Expeditionskorps,  Ostasiatisches  (G.  v.  17.  Mai  §  6)

156.
        <pb n="815" />
        14

F.

Fabrik,  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den
Betrieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten
Anlagen  (Bek.  v.  17.  Febr.)  34.  —  Aufhebung  der
darüber  erlassenen  Vorschriften  vom  8.  Juli  1893  und
vom  9.  April  1905  (das.  &amp;amp;  12)  38.  —  Vorschriften
über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herrichtang  von  Alkali-Chromaten  (Bek.  v.
16.  Mai)  233.

Fahrgeschwindigkeit  der  Eisenbahnzüge,  Underung  der
Vorschriften  darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.
24.  Juni)  399.

Fahrkarten,  Militärfahrkarten  für  Militärmusiker  und
Wehrpflichtige  (Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

Fahrlässigkeit,  fahrlässige  Verletzung  der  Urheberrechte
an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §§  31  fl.)  13.

Fahrordnung  auf  den  Eisenbahnen,  Anderung  der  Vorschriften
  darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.
24.  Juni)  396.

Fahrpläne  für  Sonderzüge,  Underung  der  Vorschriften
darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  399.

Fahrzeuge,  Abänderung  der  Not-  und  Lotsensignalordnung
  vom  14.  August  1876  (V.  v.  7.  Febr.)  27.  —
Desin  fektion  von  Fahrzeugen  für  Kranke  im  all.
gemeinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  103.  —  bei  Aus.
sab  (das.  Anl.)  113.  —  bei  Cholera  (das.  Aul.)
120.  —  bei  Fleckfleber  (das.  Anl.)  131.  —  bei
Pest  (das.  Anl.)  139.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  147.

s.  auch  Eisenbahnwagen.

Fäfser,  Eichung  und  Stempelung  (Bek.  v.  9.  März
Beil.  Art  2)  92.

Federbetten  von  Kranken,  Desin  fektion  im  allge.
meinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussatz
(das.  Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.—
bei  Flecksieber  (das.  Anl.)  128.  —  bel  Pest  (das.
Anl.)  136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.
§&amp;amp;  13,  33  bis  37)  585.

Feilhalten  von  Arzneimitteln,  Einschränkung  (Bek.  v.
29.  Juli)  418.  (Bek.  v.  17.  Dez.)  774.

Feld,  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (v.  6.  Juli  06.)  279.

Festnahmc,  vorläufige,  des  Angeschuldigten  im  Disziplinarverfahren
  gegen  Reichsbeamte  ist  unzulässig  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §  94)  265.

Sachregister.  1907.

Festung,  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung  Eölu
(Bek.  v.  22.  März)  85.

Fiskus  als  Erbe  des  Urhebers  von  Kunstwerken  (G.  v.
9.  Jan.  §  10)  8.

Flagge,  Fähren  der  gelben  ZFlagge  auf  Seeschiffen  bel
gemeingefährlichen  Krankheiten  (Bek.  v.  29.  Aug.
*  4)  565.  —  ünderungen  in  der  Führung  der  Reichs.
dienstflagge  (V.  v.  9.  Okt.)  753.

Flecksieber,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  o.
11.  April  Anl.)  124.  —  Desinfektionsmittel
(das.  Anl.)  124.  —  Ausführung  der  Desinsektion
  (das.  Anl.)  126.  —  besondere  Vorschriften
für  die  Desinfektion  auf  Schiffen  und  Flößen  (das.
Anl.)  131.

Behandlung  von  Seeschiffen  mit  Fleckfieberkranken
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  I.  §  18)  573.  —
Desinfektionsanweisung  (das.  II.  §  35)  591.

Flecktyphus,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.
11.  April  Anl.)  124.  —  Desinfektionsmittel  (das.
Anl.)  124.  —  Ausführung  der  Desinfektion
(das.  Anl.)  126.  —  besondere  Vorschriften  für  die
Desinfektion  auf  Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)
131.  —  desgl.  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Ang.  II.  §  35)  591.

Flöße,  allgemeine  Vorschriften  für  die  Desinfektion
derselben  beim  Auftreten  gemeingefährlicher  Krankheiten
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  104.  —  bei  Aussatz
(Lepra)  (das.  Anl.)  113.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)
121.  —  bei  Fleckfleber  (Flecktyphus)  (das.  Anl.)
131.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  110.  —  bei  Pocken
(Blattern)  (das.  Anl.)  148.

Flurschäden,  Vergütung  der  Sachverständigen  der  Ab.
schäbungskommission  für  Flurschäden  (A.  E.  v.  6.  Aug.)
417.

Flüsse,  Maßnahmen  für  Flußläufe  bei  Pest  und  Cholera
(Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  IV)  454.

Flüssigkeitsmaße,  Eichung  (Bek.  v.  9.  März  Beil.
Art.  1)  92.

Formaldehyd  als  Dezinfektionsmittel  allgemeln
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  97.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  107.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  115.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
133.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  142.  —  für  Seeschiffe
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  d.  29.  Aug.  II.  §  3)
582.

Formen,  Vernichtung  der  Formen  zu  unerlaubten  Nachbildungen
  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Jan.  §5  37  ff.)  14.
        <pb n="816" />
        Sachregister.

Frankfurt  a.  M.,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer
baselbst  und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  85  87,  88)  264.

Frankfurt  a.  O.,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer
baselbst  und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  9§  87,  88)  264.

Frankicrung  der  Sendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  11)  609.  (Vertr.  v.
26.  Mal  06.  Art.  4)  676.

s.  auch  Porto.

Frankreich,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
derkehr  (Bek.  v.  16.  Febr.)  47,  53,  55,  57,  63.  —
Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses
der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —
besgl-  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betreffend
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  O3.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.  —  Ubereinkunft
  mit  Deutschland,  betreffend  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien
  und  Aufhebung  der  Literarkonvention  vom
19.  April  1883  (Vertr.  v.  Z.  April)  419.

Teilnahme  Frankreichs  mit  Algerien,  den  fran.
l#sischen  Kolonien  und  Schuthgebieten  von  Indochina
und  allen  anderen  französischen  Kolonien  am  Welt.
postvertrage  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  593.
—  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wert.
angabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  deegl.  über  den
Poestanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —
desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (o.
26.  Mai  066.)  672.  —  Teilnahme  Frankreichs  mit  Algerien
  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den
Postauftragsdienst  (v.  26.  Mal  06.)  700.

Friften  im  Verfahren  wegen  Untersagung  der  Ausführung
oder  Leitung  von  Bauten  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  4)  4.
—  Schutzfristen  für  Urheberrechte  an  Werken  der
bildenden  Künste  und  der  Photographle  (G.  v.  9.  Jan.
§8W#  25  bis  30)  12.  —  Verjährung  des  Anspruchs
auf  Schadenersatz  und  der  Strafverfolgung  wegen  Verlezung
  dieser  Urheberrechte  (das.  I#§  47  bis  50)  16.

Fristen  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichs.
beamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  I§  99,  108,  111  bis
116,  126,  133)  266.  —  desgl.  im  Defektenver.
sahren  (das.  95  144,  147)  275.  —  deszgl.  im  Pensiensverfahren
  (das.  §§  63,  66)  259.  —  desgl.  bei

1907.  15

Fristen  (Forts.)

Beschreitung  des  Rechtswegs  gegen  den  Fiskus  (das.
5  150)  276.

Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
5ä18)  248.

Färsorge  für  die  Witwen  und  Waisen,  Gründung  eines
Hinterbliebenen  Versicherungsfonds  (G.  v.
8.  April)  89.  —  Bewilligungen  für  Hinterbliebene  von
Reichsbeamten  (G.  v.  17.  Mai)  201.  (Bek.  v.
18.  Mal  Anl.  85  7  bis  9,  19,  31,  69)  246.  —  Be.

-amtenhinterbliebenengeseg  (v.  17.  Mai)  208.  —
Außerkraftsetzung  des  Gesetzes  v.  20.  April  1881  (G.  v.
17.  Mai  §  23)  213.  —  Militärhinterbliebenen.
geseß  (v.  17.  Mai)  214.  —  Außerkraftsehung  des  Gesetes
  vom  17.  Juni  1887  über  die  Fürsorge  für  die
Witwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheers
und  der  Marine  (G.  v.  17.  Mai  §  23)  213.  —  For.
sorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Landespolizei  in
Deutsch=  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  88  3  ff.)  736.
—  desgl.  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  4.  Nov.)
742.

G.

Garderoberäume  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.
17.  Febr.)  34.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung  von
Alkali.  Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai  §  8)  231.

Gartenbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen
des  Gartenbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  v.  22.  Febr.)
66.  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.  (Bek.  v.  11.  Sept.)  731.
(Bek.  v.  23.  Okt.)  739.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  757.

Gasreinigungsmasse,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn
(Bek.  v.  16.  Sept.)  733.

Gebühren  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  8  124)  271.  —  im
Defektenverfahren  (das.  5  148)  276.  —  für  die
Erfüllung  von  Zollförmlichkeiten  bei  Postpaketen  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)
679.  —  Gebährenfreiheit  für  Briefsendungen  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  11  zu  3  u.  4)  610.  —  dezgl.  für  Briefe  und
Kästchen  mit  Wertangabe  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.
Art.  6)  641.  —  desgl.  für  Postan  weisungen  (Übereink.
  v.  26.  Mal  06.  Art.  3  u.  4)  658.  —  desgl.  für
Postpakete  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  10)  682.  —
Gebührenfreiheit  für  Lazarettschiffe  (Abk.  v.  21.  Dez.
04.  Art.  1)  727.  —  Gebührenbezug  im  Weltpost-
        <pb n="817" />
        16  Sachregister.

Gebühren  (Forts.)
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  12)  611.
(Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5)  640.  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  3,  5)  658.  (Schlußprotokoll  dazu)
670.  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3,  5,  6,  8,  9  u.
Schlußprotokoll)  674.  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.5,
7,  9)  702.

Gebührentarif  fäür  den  Kaiser-Wilhelm-Kanal,  Verlängerung
  seiner  Gültigkeitsdauer  (G.  v.  B.  Mai)  153.

Gefahrsignal  noch  der  Eisenbahn.  Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  378.

Gefängnisstrafe  wegen  Verlehung  der  Urheberrechte  an
Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §§  32,  33,  34)  13.

Gehalt  (Diensteinkünste)  der  Reichsbeamten,  Lahlung
desselben  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  ö§  4,  5)  246.  —
Zession,  Verpfändung  und  Beschlagnahme
(das.  8§  6,  19)  246.  —  Zahlung  für  das  Gnaden.
vierteljahr  (das.  5#  7,  8)  246.  (G.  v.  17.  Mal
Urt.  1,  II)  201.  —  desgl.  in  Krankheitsfällen  und
bei  Beurlaubungen  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  14)
247.  —  Anrechnungsfähiges  Einkommen  bei  Berechnung
der  Pension  (das.  3§  42  bis  44)  253.  —  Jahlung
des  Gehalts  bis  zum  Zeitpunkte  der  Pensionierung
(das.  §§5  63,  67)  259.  —  bei  Suspension  vom
Amte  (das.  8§  126,  128  bis  131)  271.  —  Zulässigkeit
des  Rechtswegs  über  Ansprüche  auf  Gehalt  (das.
§851490  bis  153)  276.  Annahme  von  Gehaltsbezügen
von  fremden  Regierungen  seitens  der  Reichsbeamten
  (das.  §  15)  248.

Gelbfieber,  internationale  Übereinkunft,  betreffend
Maßregeln  gegen  Gelbfieber  usw.  (v.  3.Dez.  03.)  425.—
Behandlung  von  Seeschiffen  mit  Gelbfieberkranken  in
dcutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  I.  §  16)  572.

Geldstrafen,  Uberweisung  von  Geldstrafen  an  die
dcutschen  Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und
Hankau  (V.  v.  30.  Dez.  06.)  1.  —  Geldstrafen  wegen
ZJuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  über  das  Urheber.
recht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
  (G.  v.  9.  Jan.  §  32  bis  35,  40)  13.  —  despgl.
wegen  falscher  Angaben  bei  der  Berufs  und  Betriebs.
zählung  im  Jahre  1907  (G.  v.  25.  März  §  5)  88.  —
Geldstrafen  als  Disziplinarstrafen  gegen  Relchs.
beamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  74,  76,  81  bis  83,
98  bis  100,  108,  130)  261.

Gemälde,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika
22.  April/2.  Mai  Art.  1)  307.

 

(Vertr.  v.

1907.

Gemeinde,  Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  deutschen
Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.
30.  Deg.  06.)  I.

Gemeingefährliche  Krankheiten,  Anderung  der  Aus.
führungsbestimmungen  vom  21.  Februar  1904  zu  dem
Gesetze  vom  30.  Juni  1900  Über  ihre  Bekämpfung
(Bek.  v.  5.  April)  91.  —  Deslnfektionsanweisungen
(Bek.  v.  11.  April)  95.  —  Internationale  Ubereinkunft,
betreffend  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  Untersuchung  von
Seeschiffen  (Bek.  v.  29.  Aug)  563.

Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras,
  ihre  Ratifizierung  (Bek.  v.  9.  Jan.)  19.

General-Sanitätsinspektor  in  Agypten  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Anl.  II)  520.

Genf,  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Coses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (v.  6.  Jull  06.)  279.  —  Teilweise  Aufhebung
der  Genfer  Konvention  vom  22.  August  1864  (das.
Art.  31)  299.  —  Beitritt  des  Deutschen  Reichs  zur
Geufer  Konventlon  vom  22.  August  1864  (Bek.  v.
29.  Mal)  303.  —  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe
in  Ergänzung  der  Genfer  Konvention  (v.  21.  Dez.  04.)
722.

Gerichte,  ihre  Zuständigkeit  bei  Verfolgung  ver-Mrögensrechtlicher
  Ansprüche  der  Reichsbeamten  und
gegen  dieselben  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  79,  149  bis
155)  262.  —  Mitwirkung  im  Defektenverfahren
(das.  §§  143f  f.)  275.  —  Errichtung  eines  Gerichts
zweiter  Instanz  für  das  Schutgebiet  Kiautschou  (V.  v.
28.  Sept.)  735.

Gerichtsstand  der  Reichsbeamten  im  Auslande
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  21,  22)  249.  —  der  Deutschen
  im  Sultanate  JZanzibar  (V.  v.  11.  Juni)  367.

Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinarbehörden  (Bek.
v.  18.  Mal  Anl.  §  92)  265.

Geschäftspapiere  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  2,  4  bis  6,  12,  14,  16,  26)  595.

Geschenke,  Annahme  von  Geschenken  seitens  der  Reichs.
beamten  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §  15)  248.

Gesundheit,  Vorschriften  über  die  gesundbeilliche  Behandlung
  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.
29.  Aug.  1)  563.

s.  auch  Krankheiten.

Gesundheitsamt,  internationales,  zu  Paris  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Titel  IV.,  Vl.  und  Anl.  III)  513.  —  Gesund.
heitsämter  in  Agypten  (das.  Anl.  II)  520.
        <pb n="818" />
        Sachregister.

Gesundheitsaufseher  in  Agypten  (Vertr.  v.  J.  Dez.  03.
ül.  1  u.  II)  516.

Getrrideprober,  Eichung  und  Beschoffenheit  (Vek.  v.
9.  März  Beil.  Ar#.  5)  92.

Gewalt  (vis  major),  Nichthaftung  für  Einschreib.
sendungen  im  Weltpostvereinsverkehr  im  Falle  höherer
Gewalt  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  8)  605.  —  desgl.
für  Wertsendungen  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  12)
646.  —  desgl.  für  Dostpakete  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  15)  685.  —  desgl.  im  Postauftragsverkehr
(Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  11)  701.

Gewährleistung  für  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Am.  8
u.  I7)  605.  —  desgl.  für  Wertsendungen  (Übereink.
d.  26.  Mai  06.  Art.  12)  646.  —  desgl.  für  Postanweisungsbeträge
  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)
664.  —  deögl.  für  Postpakete  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  1,  8,  15,  16)  674.  —  desgl.  im  Postauftrags.
verkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  11  u.  12)  704.

Gewahrsam  der  Reichsbeamten  ven  öffentlichem  oder
Privatvermögen  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  136,  141)
273.

Gewerbebetrieb,  Untersagung  des  Betriebs  des  Gewerbes
  als  Bauunternehmer,  Bauleiter  usw.  (G.  v.
7.  Jan.)  3.  —  Gewerbebetrieb  durch  Relchsbeomte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  16)  248.

Gewerbeordnung,  Abänderung  und  Ergänzung  derselben
  (G.  v.  7.  Jan.)  3.  (Bek.  v.  17.  Febr.)  31.
(V.  v.  21.  Febr.)  65.  (Bek.  v.  27.  Febr.)  66.  (Bek.  v.
12.  April)  93.  (Bek.  v.  16.  Mai)  233.  (Bek.  v.  1.  Juli)
404.  (Bek.  v.  5.  Juli)  405.

Gewerbliches  Eigentum,  Beitritt  des  Australischen
Bundes  zum  internationalen  Verbande  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums  (Bek.  v.  9.  Aug.)  424.

Eleisanlagen  der  Eisenbahnen,  Underung  der  Vorschriften
  darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.
24.  Juni)  394.

Eleissperrsignale  nach  der  Eisenbahn.  Signalordnung
(Bek.  v.  24.  Juni)  385.

Gnadenbezüge  von  Hinterbliebenen  verstorbener  Reichsbeamten
  (G.  v.  17.  Mal  Art.  1)  201.  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  S§  7,  8)  9,  31,  69)  246.

Gonberneur,  Befugnisse  gegen  die  Angehörigen  der
bandespolizei  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  1.  Okt.
8568  und  10)  737.

Grenzen,  Maßnahmen  an  den  Mecres-  und  Landgreuzen
beim  Auftreten  von  Dest  und  Cholera  (Vern.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  1II  u.  IV)  441.
Nuchs-Cesebl.  1907.

1907.  17

Griechenland,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung

des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  277.
—  desgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  Ou.)  125.  —  desgl.  am  Ablemmen  über  die
Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  Dl.)  722.  —  Auslieferungsvertrag
  mit  Deutschland  (v.  12.  Mär“
27.  Febr.)  545.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.Mai  06.)
59  4.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  der  Briese  und  Kästchen  mit  Wert.
angabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über  den
Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  96.)  656.
(Schluhprotokoll  dazu)  670.  —  desgl.  über  den  Austausch
von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  672.  (Schluß.
protokoll,  1V)  698.  —  degl.  öber  den  Postauftrags.
dienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über  den  Postbezug
  von  Zeltungen  und  Scitschriften  (v.  26.  Mai  06.)
710.

Großbritammien  und  Irland,  Teilnahme  am  Abkommen

  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
und  Kranken  bei  den  im  Felde  siehenden  Heeren
(Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —  esgl.  an  der  inter.
nationalen  Übereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,
Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)  125.  —
Unterstellung  der  Deutschen  im  Sultanate  Sanzibar
unter  die  großbritannischen  Gerichte  (V.  v.  11.  Juni)
367.

Tellnahme  Großbritanniens  mit  verschiedenen  britischen
  Kolonlen  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  0|.
Einl.  u.  Art.  27)  593.  —  desgl.  am  Ubereinkemmen
des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Briesen
und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.

Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche  (G.
v.  16.  Dez.)  771.  (Bek.  v.  19.  Dez.)  772.

Guatemala,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung

des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
59  1.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Austausch  von  Dostpaketen  (o.  26.  Mai  66.)
672.  —  desgl.  am  Ablommen  über  die  Lazarett.
schiffe  (Bek.  v.  9.  Sept.)  730.

Gurgelwasser  von  Kranken,  Desinfektion  im  allge.

meinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  93.  —  bei  Aussag
·0
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        18

Gurgelwasser  Gorts.)

(das.  Anl.)  109.  —  bei  Flecfleber  (das.  Unk.)  126.
—  bei  Dest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.
Anl.)  143.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Aug.  II  §&amp;amp;  4)  533.

Gntachten  von  Sachpverständigen  vor  Untersagung  des
Gewerbebetriebs  als  Bauunternehmer,  Bauleiter
usw.  (G.  v.  7.  Jan.)  3.  —  in  Sachen  des  Urheberrechts
  an  Werken  der  blldenden  Künste  und  der  Photographie
  (G.  v.  9.  Jan.  §  46)  16.  —  Abgabe  außergerichtlicher
  Gutachten  von  Reichsbeamten  als  Sachverständige
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5  12)  247.

H.

Haag,  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)
722.

Hadern  aus  pest-  und  choleraverseuchten  Gebieten  (Vertr.
v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  11  Ubschn.  II  Art.  12)  439.

Hafen,  Maßregeln  in  den  Fäfen  beim  Auftreten  von
Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II
Abschn.  III)  441.  —  Vorschriften  über  die  gesund.
heitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  deutschen
Häfen  nebst  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.
29.  Aug.)  563.

Haftpflicht  der  zu  Bußen  für  unerlaubte  Nachbildung
von  Kunstwerken  Verurteilten  (G.  v.  9.  Jan.  §  35)
13.  —  der  Reichsbeamten  für  Defekte  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §  135)  273.

s.  auch  Gewährleistung.

Haftung  s.  Haftpflicht.

Haiti,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
594.

Haltscheibe  als  Haltsignal  nach  der  Eisenbahn-Signal.
ordnung  (Bek.  v.  24.  Juni)  380.

Haltsignal  nach  der  Eifenbahn-  Signalordnung  (Bek.  v.
24.  Juni)  380.

Hände  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussagz(das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.  —  bel
Flecksleber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
137.  —  bei  Docken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  #  17)
585.

Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und
den  Bereinigten  Staaten  von  Amerika  (v.  22.  April
2.  Mai)  305.

Sachregister.

1907.

Handelsbeziehungen  zum  Brttischen  Reiche  (G.  v.
16.  Deg.)  771.  (Bek.  v.  19.  Dcz.)  772.

Handelspapiere,  Einlösung  durch  Dostauftrag  hm  Weltpostvereinsverkehr
  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  701.

Handelsvertrag,  Jusahübereinkunft  zum  Gandelsvertrage
zwischen  Deutschland  und  der  Türkel  vom  26.  August
1890  (v.  25.  April)  371.

Handelswagen,  Eichung  (Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  3
und  4)  92.

Handsignal  aols  Haltfignal  nach  der  Eisenbahn.  Signalordnung
  (Bek.  v.  24.  Juni)  380.

Handwerkskammer,  Ernennung  von  Sachpverständigen
lur  Begutachtung  für  handwerksmäßige  Gewerbebert##ebeim
  Baugewerbe  erfolgt  nach  Anhörung  der  Handwerkskammer
  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  1)  3.

Hankan,  Uberwelsung  von  bSeldstrafen  an  die  deutsche
Niederlassungsgemelnde  daselbst  (V.  v.  30.  Dez.  066.)  1.

Hannover,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
§  87,  88)  264.

Harn  von  Kranken,  Desin  fektlon  im  allgemeinen  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Cholera  (das.  Unl.)
117.  —  bel  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.  —  bei  Pest
(das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —
auf  Seeschiffen  in  deutschen  Gäfen  (Bek.  v.  29.  Aug.
II.  §#8  4,  34  bis  37)  583.

Haubitzgeschosse,  Befsrderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.
v.  28.  Juni)  403.

Haupteisenbahnen,  Underung  der  Eisenbahn  ·  Bau  ·  und
Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.
24.  Juni)  394.

Hauptsignale  nach  der  Eisenbahn-Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  381.

Haushalts-Etat  für  die  Schutgeblete  für  1906,  erster
Nachtrag  dazu  (G.  v.  16.  März)  70.  —  zweiter
Nachtrag  dazu  (G.  v.  16.  März)  72.

Kontrolle  des  Haushalts  der  Schutzgeblete  für
1906  (G.  v.  18.  April)  95.

Vorläufige  Regelung  detz  Haushalts  der  Schugz
gebiete  für  April  und  Mal  1907  (G.  v.  25.  März)
83.  —  Feststellung  des  Haushalts-  Etats  für  1907  (G.
v.  17.  Mai)  188.

Haushaltungsgegenstände,  Jollfreiheit  für  gebrauchtes
Umzugsgut  im  Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien
  (Bek.  v.  14.  Juni)  368.

Hedjaz,  Aufireten  von  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  11  Kap.  I  AUbschu.  1II.  B)  463.
        <pb n="820" />
        Sachregister.
Indigenat  (Borts.)

Heer,  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Leses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (v.  6.  Jull  06.)  279.

Herausgeber  als  Urheber  von  Kunstwerken  (G.  v.  9.  Jan.
§  5,  6,  9)  8.

Herzegowina  f.  Bosnien-Herzegowina.

Hessen  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaubezirken
(Bek.  v.  12.  Febr)  29.

Hlnterbliebene,  Gründung  eines  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds
  (G.  v.  8.  April)  89.  —  Bewilligungen
  für  Hinterbliebene  von  Relchsbeamten  (G.
v.  17.  Mai)  201.  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  8###  7  bis  9,
19,  31,  69)  246.  —  Zulössigkeit  des  Rechtswegs
über  ihre  Ansprüche  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl  &amp;amp;5  149)  276.
—  Beamtenhinterbliebenengesetz  (v.  17.  Mai)
208.—  Militärbinterbllebenengeseks  (v.  17.  Mai)
214.  —  Hinterbliebene  der  Unterklassen  der  Landespollzei
  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.
53)  736.  —  Fürsorge  für  die  Sinterbliebenen  der
Reichsbankbeamten  (V.  v.  4.  Nov.)  742.

Honduras,  Tellnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vert.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
594.

Hornsignal  als  Saltsignal  nach  der  Eisenbahn  ·  Eignal.
ordnung  (Bek.  v.  24.  Juni)  380.

SHygiene-Ausstellung  zu  Berlin  1907,  Schutz  von
Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen  daselbst  (Vek.
v.  12.  Juli)  408.

J.

Japan,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (b.  26.  Mal  66.)
594.  (Schlußprotokoll,  VI)  631.  —  deögl.  am  Übereinkommen
  des  Weltpostvereins  Üüber  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai
06.)  636.  —  desgl.  über  den  Postanweisungsdienst
(v.  26.  Mai  06.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch
don  Dostpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  672.  —  Teilnahme
  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.
21.  Deg.  04.)  722.

Judigenat,  Einziehung  des  Wartegeldes  der  Reichs.
beamten  bei  Verlust  des  deutschen  Indigenats  (Bek.

1907.  19

v.  18.  Mai  Anl.  §  29)  251.  —  desgl.  der  Pension
(das  &amp;amp;  57)  257.

Indochina  —  französisch  —  Teilnahme  am  Weltpost.

vertrage  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.  Urt.  27)  593.
—  deegl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wert.
angabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über  den
Postanwelsungsdienst  (v.  26.  Mal  06.)  65t.
—  dezgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mai  O6.)  672.

Indossament,  Ubertragung  von  Postanweisungsbeträgen

im  Weltpostvereinsrerkehre  durch  Indossament  (Übereink.
v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  657.

Infizierte  Räume  bei  gemeingesährlichen  Krankheiten,

Desinfektion  im  allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April
Anlk.)  101.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)  111.  —  bei
Cholera  (das.  Anl.)  119.  —  bei  Fleckfieber  (das.
Anlk.)  129.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  137.  —  bei
Pocken  (das.  Anl.)  146.  —  auf  Seeschiffen  in
deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  55  23,  33  bis
37)  586.

Instanz,  letzte,  für  Klagen  über  vermögensrechtliche

Ansprüche  der  Reichsbeamten  oder  gegen  diese  ist
das  Reichsgericht  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  XXII  und
XXIII)  206.  —  Errichtung  eines  Gerichts  zweiter  Instanz
  für  dos  Schußgebiet  Klautschou  (V.  v.  28.  Sept.)
735.  —  Einsetzung  des  Reichsgerichts  als  lehte  Instanz
für  gewisse  koburgische  Rechtssachen  (V.  v.  30.  Okt.)
741.

Internationale  Konferenz  von  Algeciras,  Ratißzierung

  ihrer  Generalakte  (Bek.  v.  9.  Jan.)  19.

Internationale  Übereinkunft,  betresfend  Maßregeln

gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)  425.

Internationaler  Verband  zum  Schugze  des  gewerblichen

Eigentums,  Beitritt  des  Anstralischen  Bundes  (Bek.  v.
9.  Aug.)  424.

Internationaler  Vertrag,  betreffend  den  Austausch

von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  672.

Internationales  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe

(v.  21.  Dez.  04.)  722.

Internationales  Bureau  des  Weltpostvereins  (Vertr.

v.  26.  Mai  06.  Urt.  22)  620.

Jnternationales  Gesundheitsamt  zu  Paris  (Vertr.

v.  3.  Dez.  03.  it.  IV,  6  und  Anl.  11I)  513.

Internationales  Privatrecht,  Ratifizierung  der  Ab.

kommen  darüber  vom  12.  Juni  1902  seitens  Portugals
(Bek.  v.  21.  März)  84.
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        <pb n="821" />
        9
4

·0  Sachregister.

Internationales  übereinkommen  über  den  Eisenbahnsrachtverkehr,

  Berichtigung  der  Liste  der  daran  be.
teiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)  24.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  16.  Febr.)  41.  —  Berichtigung  der
Liste  (Bek.  v.  7.  Juli)  407.  (Bek.  v.  24.  Aug.)  581.
(Bek.  v.  18.  Sept.)  733.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  754.

Internationales  Ubereinkommen,  betreffend  den  Austausch
  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(v.  26.  Mai  06.)  636.  —  betr.  den  Postanweisungsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —  betr.  den  Vostauftragsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  betr.
den  Postbezug  von  JZeitungen  und  Zeitschriften  (v.
26.  Mai  06.)  710.

Invalidenverficherung,  Zählung  der  Versicherungspflichtigen

  und  Rentenempfänger  im  Jahre  1907  (G.
v.  25.  März)  87.

Johannistee  Brockhaus  darf  außerhalb  der  Apotheken

nicht  verkauft  werden  (Bek.  von  29.  Juli)  418.

Irland  f.  Großbritannien  und  Irland.

Italien,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen

Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  50,  56,  57,  64.  (Bek.  v.  7.  Juli)
407.  —  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  deczgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  Italiens  und  der  italienischen  Kolonien
am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.
Art.  27)  594.  —  desgl.  am  Übereinkommen  des  Welt.
postvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  deögl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)
656.  —  deögl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postauf.
tragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  deögl.  über
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
26.  Mai  06.)  710.

Jugendliche  Arbeiter,  Beschäftigung  in  Zigarrenfabriken

  (Bek.  v.  17.  Febr.  §  7)  36.  —  desgl.  in
Werkstätten  der  Tabakindustrie  (V.  v.  21.  Febr.)  65.
(Bek.  v.  27.  Febr.)  66.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung
von  Alkali-Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai  §9  9)  235.

Juristische  Personen  als  Urheber  von  Kunstwerken

(G.  v.  9.  Jan.  §  5)  8.  —  als  Erbe  des  Urhebers  von
Kunsiwerken  (das.  &amp;amp;  10)  3.

1907.

K.

Kaiser,  Befugnisse  in  bezug  auf  die  Rechtsverhöltnisse

der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  1,  14,  15,
17,  18,  25,  49,  54,  66,  67,  87,  88,  93,  118,  159)  245.

Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  die  Uberweisung

von  Geldstrafen  an  die  deutschen  Niederlassungsgemeinden
  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.  20.Dez.  066.)  1.
—  über  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Gesetz  über  die  Kriegsleistungen  (V.  v.  29.Dez.  6.)
5.  —  betreffend  die  Einberufung  des  Reichstags  (V.
v.  4.  Febr.)  25.  —  betreffend  Lotsensignalordnung
(V.  v.  7.  Febr.)  27.  —  betreffend  die  Anrechnung  des
Jahres  1905  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  des  Auf.
standes  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  30.  Jan.)  39.—
desgl.  in  Südwestafrika  (A.  O.  v.  12.  April)  154.
—  betreffend  die  Beschäftigung  von  Kindern,  jugend.
lichen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  der
Tabakindustrie  sowie  die  Aufsicht  daselbst  (V.  v.
21.  Febr.)  66.  —  betreffend  die  Errichtung  eines  Reichs.
Kolonialamts  (N.  E.  v.  17.  Mai)  239.  —  betreffend
die  Aufhebung  der  Exterritorialitätsrechte  der
Deutschen  im  Sultanate  Zanzibar  (V.  v.  11.  Juni)
367.  —  betrefsend  die  Aushebung  des  Ausfuhrver.
bots  für  Waffen  und  Schießbedarf  nach  thiopien
(V.  v.  15.  Juli)  416.  —  betr.  Abänderung  der  Aus.
führungsbestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Natural.
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
(A.  E.  v.  6.  August)  417.  —  betr.  die  Verleihung  des
Titels  VizePostdirektor  und  Vize-Telegraphen.=direktor
  (A.  E.  v.  17.  Juli)  423.  —  betr.  das  Gericht
zweiter  Instanz  für  das  Schuygebiet  Kiautschou  (V.
v.  28.  Sept.)  735.  —  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der
Landespolizei  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.
4.  Okt.)  736.  —  betr.  die  Ubertragung  koburgischer
Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (V.  v.  30.  Okt.)
741.  —  betr.  die  Pensionen  und  Fürsorge  für  die
Hinterbliebenen  der  Reichsbankbeamten  (V.  v.
4.  Nov.)  742.  —  betr.  die  Anrechnung  von  Kriegsjahren
  aus  Anlaß  von  Gefechten  usw.  in  Deutsch-Ostafrika
  und  Kamerun  (A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  712.  —
betr.  Anderung  in  der  Führung  der  Reichsdienst.
flagge  (V.  v.  9.  Okt.)  753.  —  betr.  Übertragung
landesherrlicher  Befugnisse  auf  den  Statthalter  in
Elsaß--Lothringen  (V.  v.  23.  Nov.)  759.  —  betr.  die
Beaufsichtigung  bremischer  privater  Versicherungs.

unternehmungen  (V.  v.  4.  Dez.)  772.
        <pb n="822" />
        Sachregister.  1907.  21

staiser-Wilhelm-Kanal,  Verlängerung  der  Guültig
keitsdauer  des  Gebũhrentarifs  (G.  v.  8.  Mai)  153.

Kalkmilch  als  Desinfektionsmittel  allgemein  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  96.  —  bei  Aussatz  (das.  Anl.)
106.  —  bei  Cholera  (das.  Ank.)  114.  —  bei  Fleckfieber
  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  132.
—  bei  Pocken  (das.  Ank.)  141.  —  für  Seerschiffe
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Ang.  II  §  3)  581.

Kamernn,  Haushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)
191.  —  Anrechnung  der  Jahre  1905  und  1906  als
Kriegsjahre  (A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  742.

kKanada,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.
Einl.  u.  Art.  27)  594.

Koarbolsäurelösung  als  Desinfektlonsmittel  allgemein
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  96.  —  bei  Aussat
(das.  Anl.)  106.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  114.—
bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.
Anl.)  132.  —  bei  Docken  (das.  Anl.)  141.  —  für
Seeschifse  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11
65  3)  581.

Karlsruhe,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
&amp;amp;  87,  88)  264.

Karolinen,  Haushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)  195.

Kästchen  mit  Wertangabe  im  Welwwostvereinsverkehr
(Ubereink.  v.  26.  Mal  06.)  636.

Kaution,  Inanspruchnahme  bel  Defekten  der  Reichsbeamten
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §8  142)  275.

Kectmanshoop,  Darlehn  aon  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderitzbucht
nach  Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.

Kehricht,  Beseitigung  bei  gemeinge  fährlichen  Krank.
heiten  (Bek.  v.  11.  April  Unl.)  101.  —  bei  Aussat
(das.  Anl.)  111.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.—
bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  129.  —  bei  Pest  (das.
Anl.)  137.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  116.  —
auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.
II.  8§  20,  33  bis  37)  586.

Kiantschon,  Haushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)
197.  —  Errichtung  eines  Gerichts  zweiter  Instanz
für  das  Schußgebiet  Kiautschon  (V.  v.  28.  Sept.)  735.

Kinder,  Beschäftigung  in  Werkstätten  der  Tabak.
industrie  (V.  v.  21.  Febr.)  65.  (Bek.  v.  27.  Febr.)
66.  —  Verbot  ihrer  Beschäftigung  bei  der  Reinigung
dvon  Dampfkesseln  (Bek.  v.  1.  Juli)  404.  —
Beamtenhinterbliebenengeseh  (v.  17.  Mai)  208.
—  Militärhinterbliebenengeseg  (v.  17.  Mai)  214.

s.  auch  Fürsorge.

Klagen  über  zivilrechtliche  Verpflichtangen  der
Reichsbeamten  bei  Dienstvergehen  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  5  79)  262.  —  über  vermögensrechtliche
UAnsprüche  der  Reichsbeamten  oder  gegen  diese  (G.  v.
17.  Mal  Art.  1,  XXII  und  XXIII)  206.  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  8§  149  bis  155)  276.  —  Klagen  gegen
Defektenbeschlüsse  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  55  144,
145)  275.

Kleidung  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Vek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfleber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Dest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  See.
schissen  in  deutschen  Höfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.
8  12,  13,  33  bis  37)  585.  —  Kleider  aus  pest.
undcholeraverseuchten  Gebieten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  II  Art.  12,  19)  438.

s.  auch  Arbeitskleider.

Kleinindustrie,  Schutz  von  Erfindungen,  Mostern  und
Warenzeichen  auf  der  Ausstellung  von  Erfindungen  der
Kleinindustrie  zu  Berlin  1907  (Bek.  v.  11.  Mai)  154.

Klingenthal,  Einfuhr  von  Dftanzen  usw.  über  das
Nebenzollamt  daselbst  (Bek.  v.  22.  Febr.)  66.

Knallsignal  als  Haltsignal  nach  der  Eisenbahn-  Signalordnung
  (Bek.  v.  24.  Juni)  380.

Knochen,  Bahnversand  ungereinigter  Knochen  zwischen
Eidelstedt  und  Rendsburg  (Bek.  v.  22.  März)  85.

Koburg  f.  Sachsen.  Koburg.  Gotha.

Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes,  Errichtung
als  selbständiges  Reichs-Kolonialamt  (A.  E.  v.  17.  Mai)
239.

Kolonialamt  f.  Reichs-Kolonlalamt.

Kolumbien  (Republik),  Teilnahme  am  Weltpostvertrage
  (v.  26.  Mai  06.)  593.  —  desgl.  am  Ubereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)
636.  —  desgl.  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
26.  Mai  06.)  656.  (Schlußprotokoll  dazu)  670.  —
desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mai  06.)  672.  (Schlußprotokoll,  III,  4)  696.  —
desgl.  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
  (v.  26.  Mai  06.)  710.

Konferenz,  Internationale,  von  Algeciras,  Ratifizicrung
ihrer  Generalakte  (Bek.  v.  9.  Jan.)  19.

Kongostaat,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei
den  im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal  06.)  593.
        <pb n="823" />
        2

Kongreß  s.  Postkongresse.

Königsberg,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
§&amp;amp;  87,  88)  264.

Koukurs,  Vorzugsrecht  des  Reichs  im  Konkursverfahren
gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §  20)  249.

Kousell  fär  See-  Sanitätswesen  und  Quarantänesachen  in
Agypten  (Dertr.  d.  3.  Dez.  03.  Titel  1V,1  und  Anl.  U)
505.

Konstantinopel,  Tätigkeit  des  obersten  Gesundheitsrats
baselbst  beim  Auftreten  von  Pest  und  Cholera  (Vertr.
v.  B.  Dez  03.  Tit.  IV,  II)  506.

Koustanz,  Umlauf  österrelchischer  Scheldemünzen  im  Lollgreazbezirke
  des  badischen  Gauptsteueramts  daselbst  (Bek.
v.  21.  Zebr.)  68.

Konfuln,  Außerkrafttreten  der  zwischen  Deutschland  und
Brafilien  getroffenen  Verelnbarung  über  die  Mitwirkung
der  Konsuln  bel  Nachlaßregullerungen  (Bek.  v.  16.  Juli)
409.

Kontingenticrung  der  von  den  Branntweinbrennereien
herzustellenden  Jahresmenge  Alkohol,  Underung  des
Kontingentsfußes  (G.  v.  8.  April)  91.

Kontrollversammlung,  Zahrkarten  für  Wehrpflichtige
bei  Reisen  zur  Kontrollversammlung  (Bek.  v.  30.  Nov.)
763.

Kopfwasser,  Jollbehandlung  im  deutsch  niederländischen
renzwerkehre  (Vereinb.  v.  18.  Mal  06.  Art.  2)  24.
Korca,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Dertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
593.  —  detgl.  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe

(v.  21.  Dez.  04.)  722.

Köslin,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mat  Anl.  85  87,
88)  264.

Kosten  des  Disziplinarverfahrens  gegen  Reichsbeamte
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  100,  124)  266.  —
des  Desektenverfahrens  (das.  §  148)  276.  —  des
Pensionsverfahrens  (das.  §  65)  259.

Kosseir  in  gypten,  Sigzz  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.
v.  3.  Dez.  03.  Anl.  II)  524.

Kranke,  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Ver.
wundeten  und  Kranken  bel  den  im  Felde  stehenden
Geeren  (v.  6.  Juli  06.)  279.

s.  auch  Krankheiten.

Krankenbett,  Desinfektion  am  Krankenbett  im  allgemeinen

  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  98.  —  bei  Aus-Sachregister.



1907.

Krankenbett  (Fortf.)
sat  (das.  Anl.)  108.  —  bei  Cholero  (das.  Anl.)  116.
—  bel  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.  —  bei  Pest
(das.  Anl.)  134.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  143.  —
auf  Seeschlffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  I
&amp;amp;  13,  33  bis  37)  585.

Krankenbuch,  Fährung  eines  solchen  für  die  Arbeiter  in
Anlagen  zur  Gerstellung  von  Alkali.  Chromaten  (Bek.  v.
16.  Mal  §  14)  236.

Krankenwagen,  Desinfektion  im  allgemeinen  (Gek.
v.  11.  April  Anl.)  103.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)
113.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  120.  —  bei  Fleckfieber
  (das.  Anl.)  131.  —  bei  Pest  (das.  Aul.)  139.
—  bei  Pocken  (das.  Anl.)  147.

Krankenzimmer,  Desinfektion  im  allgemeinen  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  101.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)
111.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.  —  bel  Fleckfieber
  (das.  Ank.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  137.
—  bei  Docken  (das.  Anl.)  146.  —  auf  Seeschisfen
in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  5#  19,  33  bis
37)  586.

Krankheiten,  gemeingeführliche,  ÜUnderung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  21.  Februar  1904  zu  dem
Gesetze  vom  30.  Juni  1900  über  ihre  Bekämpfung
(Bek.  v.  5.  April)  91.—  Debinfektionsanweisungen
(Bek.  v.  11.  April)  95.  —  Erkrankungen  von  Reichs.
beamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5§5.  14,  36)  247.  —
Internationale  Ubereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen
Dest,  Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)  425.
—  Schaffung  eines  internationalen  Gesundheits.
amts  zu  Daris  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  IV,  VI  und
Anl.  III)  513.  —  Vorschriften  über  die  gesundheitliche
Behandlung  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen
nebst  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  29.  Aug.)  563.

Kresolwasser  als  Desinfektionsmittel  allgemein
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  96.  —  bel  Aussagz  (das.  Anl.)
106.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  114.  —  bei  Fleck.
fieber  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  132.
—  bei  Pocken  (das.  Anl.)  141.  —  für  Seeschiffe
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  5  3)  581.

Kreta,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  593.  —  debgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Dostanweisungsdienst  (v.  26.  Mai
06.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
  (v.  26.  Mal  066.)  672.  —  deögl.  über  den
Dostauftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.

Krieg,  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Zelde  stehenden
        <pb n="824" />
        Sachregister.

serieg  (Borl)

Hheeren  (v.  6.  Juli  06.)  279.  —  Abkommen  über  die
Lagarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Kriegsgefangene,  Briefsendungen  an  dieselben  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  UArt.  11
i  4  610.  —  desgl.  Pertsendungen  (lbereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  6  zu  2)  642.  —  desgl.  Postpakete
(Uertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  10)  682.

Kriegsjahr,  Anrechnung  des  Jahres  1905  als  Kriegkjahr
  aus  Anlaß  des  Aufstandes  in  Deutsch.Ostafrika
(V.  v.  30.  Jan.)  39.  —  desgl.  in  Südwestafrika
(TO.  v.  12.  April)  154.  —  Aurechnung  von  Kriegs.
jabren  bei  Pensionlerung  von  Relchsbeamten  (G.  v.
17.  Mai  Urt.  1,  XIV)  204.  (Bek.  v.  18.  Mat  Anl.  8  49)
255.  —  Unrechnung  der  Jahre  1905  und  1906  als
Kriegssahre  aus  Anlaß  von  Gefechten  usw.  in  Deutsch.
Ostafrika  und  Kamerun  (A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  742.

Kriegslelstungen,  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Geseh  Über  die  Kriegsleistungen  (V.
v.  29.  Dez.  066.)  5.

Kriegsschiffe,  Austausch  geschlossener  Briefposten  mit
Kriegsschiffen  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai
06.  Art.  15)  613.

Kriegsversorgung  der  Hinterbllebenen  von  Ungehörigen
des  Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schutztruppen
(G.  v.  17.  Mal)  214.

Kuba  (NRepublik),  Teiluahme  am  Weltpostvertrage  (v.
26.  Mai  06.)  593.

Kündigung,  Anstellung  der  Relchsbeamten  auf
Kündigung  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  2)  245.  —  Entlassung
  der  auf  Kündigung  angestellten  Reichsbeamten
(das.  5§  32  und  37)  251.

Kumst,  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Dhotographle  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  übereinkommen
  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend
  den  Schutz  an  Werken  der  Kunst  (v.  S.  April)  419.

Kunstgewerbe,  Schußz  seiner  Erzeugnisse  (G.  v.  9.  Jan.
52  7.

Kuuftwerke,  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Dhotographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.

Kurator  für  zwangsweise  zu  pensionlerende  Relchsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8  64)  259.

Kürzung  des  Wartegeldes  der  Relchsbeamten  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  85  30,  132)  251.  —  ihrer  Pension
(das.  &amp;amp;5  57  ff.)  257.  —  ihres  Diensteinkommens  bei  der
Amtssuspension  (das.  8§8  126,  128  bis  133)  271.

Küstengewässer,  Abänderung  der  Not.  und  votsensignalordnung
  vom  14.  August  1876  (U.  v.  7.  Febr.)  27.

1907.

L.

Ladungen  im  Diszivlinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  914,  101,  116,  133)  265.

Lagerräume  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.  17.  Zebr.
G#  35.

Landbeförderung  von  Briefsendungen  im  Welt.
postvereine  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  3,  4,  15,
17,  26)  595.  (Schlußprotokell,  VI)  630.  —  dezgl.
von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (Übereink.
v.  26.  Mai  06.  Art.  4)  639.  —  desgl.  von  Dost.
paketen  mit  oder  ohne  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
AUrt.  3  und  6  zu  b)  674.

Landes-Aufsichtsbehörden,  Oenehmigung  zu  Abweichungen
  von  der  Eisenbahn  =  Signalordnung
(Bek.  v.  24.  Juni)  377.  —  don  der  Eisenbahn.  Bauund
  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Bek.
v.  24.  Juni)  394.  —  Aufsicht  über  die  bremischen
privaten  Versicherungsunternehmungen  (V.  v.
4.  Dez.)  772.

Landeshaushalt  von  Elsaß-Lothringen,  Kontrolle  für
1906  (G.  v.  18.  April)  95.

Landesherren,  Uberrragung  landesherrlicher  Befugnisse
auf  den  Statthalter  in  Elsaß-  Cothringen  (V.  v.  23.  Nov.)
759.

Landespolizei,  Rechtsverhältnisse  der  Landespollzei  in
Deutsch-Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.)  736.

Landesregierungen  können  bestimmen,  daß  die  Unfechtung
  der  Bescheide,  betr.  Untersagung  der  Ausführung
oder  Leitung  von  Bauten,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu  erfolgen  hat  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  4)  4.  —
Berufs=  und  Betriebszählung  im  Jahre  1907
(G.  v.  25.  März)  87.  —  Ausführung  der  Maßnahmen,
betr.  die  gesundheitliche  Behandlung  der  Serschiffe
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  I.  §  25)  576.

Landes-  Zeutralbehörden,  ihre  Befugnisse  betreffs  der
Untersagung  des  Gewerbebetriebs  als  Baunnternehmer,
Bauleiter  usw.  (G.  v.  7.  Jan.)  3.

Landgrenzen,  Moßnahmen  an  den  Landgrenzen  beim
Auftreten  von  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  IV)  452.

Landheer,  Servisklassen  für  die  einzelnen  Stellen  desselben
  (G.  v.  17.  Mal  §  5)  156.

Landwirtschaft,  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  landwirtschaftlichen  Ausstellung
zu  Düsseldorf  1907  (Bek.  v.  18.  Mai)  237.  —
Beitrin  Portugals  jur  Ubereinkunft  über  den  Schutz
        <pb n="825" />
        24

Landwirtschaft  (Jorts.)
der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Vögel  (Bek.
v.  29.  Nov.)  762.

Langsamfahrsignal  nach  der  Eisenbahn--  Signalordnung
(Bek.  v.  24.  Juni)  379.

Läutesignale  nach  der  Eisenbahn-  Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  378.

Lazarett  im  Felde,  Schutz  desselben  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.
Kap.  2)  290.

Lazarettschiffe,  Abkommen  darüber  (v.  21.Dc3z.04.)  722.

Legalisation  öffentlicher  Urkunden  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.  14.  Febr.)  411.
(Bek.  v.  19.  Juli)  415.

Legationssekretäre  können  jederzeit  einstweilig  in  den
Ruhestand  versetzt  werden  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  V)
202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  25)  250.

Legitimation,  Bewilligungen  an  legitimierte  Abkömmlinge
  von  Reichsbeamten  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1)  201.
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  7)  216.

Leichen  bei  gemeingefährlichen  Krankheiten,  Behandlung
  im  allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  101.
—  bei  Aussatz  (das.  Anl.)  111.  —  bei  Cholera
(das.  Anl.)  119.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  129.
—  bei  Dest  (das.  Anl.)  137.  —  bei  Pocken  (das.
Anl.)  146.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Aug.  II.  88  22,  33  bis  37)  586.

Leipzig,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  87,
88)  264.

Leitung,  Untersagung  der  Leitung  eines  Baues  (G.  v.
7.  Jan.)  3.

Lepra,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  11.  April
Anl.)  1066.  —  Desinfektionsmittel  (das.  Anl.)
106.  —  Ausführung  der  Desin  fektion  (das.  Anl.)
106.  —  Besondere  Vorschriften  über  die  Desinfektion
auf  Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)  113.

s.  auch  Aussag.

Lberla,Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai'
06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Postan  weisungsdienst  (v.  26.  Mai
06)  656.

Liegnitz,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88§  87,
88)  264.

Liste  —  neue  —  der  am  Internationalen  üÜbereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken
  (Bek.  v.  16.  Febr.)  41.  —  Berichtigung  der
Liste  (Bek.  v.  7.  Juli)  407.  (Bek.  v.  24.  Aug.)  561.
(Bek,  v.  18.  Sept.)  733.  (Vek.  v.  12.  Nov.)  754.

Sachregister.

1907.

Literarkonvention  mit  Frankreich  vom  19.  April  1883
aufgehoben  (Vertr.  v.  8.  April)  419.

Literatur,  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,
  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur
(v.  8.  April)  419.

Lokomotiven  der  Eisenbahnen,  ünderung  der  Vorschriften
darüber  am  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  396.

Lotsenflagge  (V.  v.  7.  Febr.  §  2aà  1)  27.

Lotsenfignale  (V.  v.  7.  Febr.  §  2)  27.

Lotsensignalordnung,  Lotsensignale  (V.  v.  7.  Febr.)  27.
—  Aufhebung  eines  Teils  der  Not-  und  Lotsensignalordnung
  vom  14.  August  1876  (das.  §  4)  28.

Löwen,  Eisenbahnverbindung  mit  Aachen  (Vertr.  v.
15.  Aug.  03.)  745.

Lübeck,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und.
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5§  87,
88)  264.

Lüderitzbucht,  Darlehn  an  das  Südwestafrikanische  Schutz
gebiet  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderipbucht  nach
Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.

Lumpen  aus  pest-  und  choleraverseuchten  Gebieten  (Vertr.
v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  1I  Art.  12)  439.

Luxembimg,  Eisenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  53.  58.  —  Vereinbarung  erleichternder
  Vorschriften  im  Wechselverkehre  mit  den  Eisen.
bahnen  Deutschlands  (Bek.  v.  24.  Juni)  400.

Abkommen  mit  dem  Deutschen  Reiche  wegen
Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer
(v.  11.  Juli  06.)  67.  —  desgl.  einer  Brausteuer.
gemeinschaft  (Vertr.  v.  2.  März)  149.  —  Teilnahme
am  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —  desgl.  an
der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen
Dest,  Cholera  und  Gelbfieber  (o.  3.  Dez.  03.)
425.  —  dehgl.  am  Abkommen  über  die  Lazarett.
schiffe  (v.  21.Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal
06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvercins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  deögl.
über  den  Postauweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  —  deögl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Moi  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postauf.
tragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  deegl.  über
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
26.  Mai  06.)  710.
        <pb n="826" />
        Sachregister.

M.

Mädchenhandel,  Beitritt  der  deutschen  Schutzgebic:e
jum  Abkommen  über  den  Schutz  gegen  den  Mädchenhandel
  vom  18.  Mai  1904  (Bek.  v.  28  Aug)  721.

Madrid,  Hinterlegung  der  Ratifikationkurkunden  der
Gencralakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
vom  7.  April  1906  daselbst  (Bek.  v.  9.  Jan.)  10.

Magdeburg,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
S  87,  88)  264.  .

Malereien,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.
22.  April/2.  Mai  Art.  1)  307.

Malmedy,  Eisenbahnverbindung  mit  Stavelot  (Vertr.  v.
15.  Aug.  03.)  745.

schaftsversorgungsgesetz  s.  Unterklassen.

MAçarianen,  Haushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)
195.

Marine,  Militär-Disziplinarkommission  für  dicselbe
  (Bek.  v.  16.  Mai  Anl.  I#§  121,  122)  270.  —
Gesundheitliche  Behandlung  der  Schiffe  der
Kaiserlichen  Marine  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Ang.
I.  §  27)  576.

Narinebehörden,  Militär-Disziplinarkommission  für  die
Marine  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  121,  122)  270.
Marineverwaltung,  Servisklassen  der  einzelnen
Stellen  der  Marine  (G.  v.  17.  Moi  §  5)  156.  —
Militärhinterbliebenengeset  (v.  17.  Mai)  214.
—  Beamte  derselben,  die  jederzeit  einstweilig  in  den
Ruhestand  versetzt  werden  können  (G.  v.  17.  Mai
Art.  l,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8  25)  250.
Marktwert  bei  der  Einfuhr  nach  Nordamerika  (Vertr.

v.  22.  April/2.  Mai  Anl.)  311.

Marokkos  Beitritt  zu  der  Generalakte  der  Internationalen
Konferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906  (Bek.  v.
9.  Jan.)  19.

Marschallinseln,  Haushalts-  Etat  für  1907  (G.  v.
17.  Mai)  195.

Matrikularbeiträge  der  Bundesstaaten  für  das  Rech.
nungsjahr  1907  (G.  v.  25.  März  §  1,  2)  76.  (G.  v.
17.  Mai  6  7)  156.

MAe#grenzen,  Maßnahmen  an  den  Meeresgrenzen  beim
Auftreten  von  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  III)  441.

Meistbegünstigung,  Zugeständnis  derselben  in  den  Verkehrsbeziehungen
  zwischen  Deutschland  einerseits  und
Großbritannien  und  Irland  sowie  den  britischen  Kolo-Neichs-

  Gesesbl.  1907.

1907.  20
Meistbegünfstigung  (Fortl.)

nien  und  auswärtigen  Besitzungen  anderseits  (G.  v.
16.  Dez.  )  771.  (Bek.  v.  19.  Dez.)  72.

Mexiko,  Teilnahme  am  Abkemmen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  77/.)

594.  —  desgl.  am  Ablommen  uber  die  Lazarcit.=schiffe
  (v.  21.  Dez.  01.)  722.
Militärbeamte,  Dissiplinarrerfahren  gegen  dieslöcn

(Vek.  v.  18.  Mai  Anl.  55.  120  bis  123)  270.

Militärdienst  der  Reichsbeamten,  Anrechnung  bei  der
Densionierung  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §.  47)  250.

Militär-Disziplinarkommissionen  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  &amp;amp;#  121,  122)  270.

Militärfahrkarten  für  Militärmusiker  und  Wehrpflichtige
(Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

Milttär-Justizbeamte,  Rechtererhältnisse  (Bek.  v.
18.  Mal  unl.  §  158)  275.

Militärmufiker,  Fahrkarten  für  dieselben  (Bek.  v.  30.  Nov.)
763.

Militärpersonen  der  Unterklassen,  Militärbinter.
bliebenengeseß  (v.  17.  Mai)  214.  —  Abkommen
zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.)  279.

Militärtarif  für  Eisenbahnen,  Anderung  (Bek.  v.  30.  Nov.)
763.

Militär-Transport-Ordnung,  Underung  derselben
(Bek.  v.  28.  Juni)  403.  (Bek.  v.  6.  Aug.)  123.  (Vek.
v.  15.  Okt.)  738.

Minderjährige,  Natifizierung  des  internationalen  Ab.
kommens  vem  12.  Juni  1902  zur  Regelung  der  Vormundschaft
  über  Minderjährige  seitens  Portugals  (Bek.
v.  21.  März)  84.

Mineralöle,  Eichung  der  Aräometer  für  Mineralöle
(Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  6  5  7)  92.

Ministerium,  Beamte,  welche  jederzeit  einstweilen  in  den
Ruhestand  versetzt  werden  können  (G.  v.  17.  Mai
Art.  1,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  25)  250.

Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des  Disziplinarhofs
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§8  89,  91  bis  93)
264.  —  des  Reichsgerichts,  des  Bundesamts  für
das  Heimatwesen  und  des  Rechnungshofs,  Rechts.
verhältnisse  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  J  158)  273.

Mitteilungen  über  Pest-  und  Cholerafälle  im  internationalen
  Verkehre  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.)  433.

D
        <pb n="827" />
        26  Sachregister.

Möbel  in  Krankenräumen,  Desinfektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  102.  —  bei  Aussa
  (das.  Anl.)  112.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  120.
—  bei  Flecksieber  (das.  Anl.)  130.  —  bei  Dest
(das.  Unl.)  147.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen
Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II.  §  26)  588.

Mobiliar,  Jollfreiheit  für  gebrauchtes  Umzugsgut  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (Bek.  v.
14.  Juni)  368.

Montenegro,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  debgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.
Maßnahmen  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpost.
vereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mal  066.)  636.  —  dezegl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)  710.

Mosesqnellen,  Einrichtung  der  Uberwachung  und  Desinfektion
  daselbst  bei  Dest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.
03.  Tit.  11  Kap.  1  Abschn.  IV)  464.

Moskitos  als  UÜberträger  der  Krankheitskeime  des  Gelbsiebers
  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  V)  513.

Motorbetrieb,  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  und
von  Arbeiterinnen  in  Werkstätten  der  Tabakindustrie
mit  Motorbetrieb  (Bek.  v.  27.  Febr.)  66.

Mündliche  Verhandlung  im  Disziplinarverfahren  gegen
Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §5  84,  89,  91,
101  bis  116)  263.

Mundwasser,  ZJollbehandlung  im  deutsch-  niederländischen
Grenzverkehre  (Vereinb.  v.  18.  Mai  06.  Art.  2)  24.
Mühnster,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Unl.

##:,  88)  264.

Münzen,  Uußerkurssetzung  der  deutschen  Eintalerstücke
(Bek.  v.  27.  Juni)  401.

Muster,  Schutz  derselben  auf  der  Ausstellung  von
Ersindungen  der  Kleinindustrie  in  Berlin  1907
(Bek.  v.  11.  Mai)  154.  —  desgl.  auf  der  landwirtschaftlichen
  Ausstellung  in  Düsseldorf  1907

1907.

Muster  (Forts.)
(Bek.  v.  18.  Mai)  237.  —  dezgl.  auf  der  Sygiene-Ausstellung
  zu  Berlin  1907  (Bek.  v.  12.  Juli)  408.
Musterung,  Zahrkarten  für  Wehrpflichtige  bei  Reisen
zur  Musterung  (Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

N.

Nachbildung,  verbotene,  von  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.

Nachfragen  wegen  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  6)
603.  —  desgl.  wegen  Wertsendungen  (1bereink.
v.  26.  Mai  06.  Art.  7)  642.

Nachlaß,  Mitwirkung  des  Reichs  bei  der  Siegelung  des
Nachlasses  von  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  §  20)  249.  —  UAußerkrafttreten  der  zwischen
Deutschland  und  Brasillen  getroffenen  Vereinbarung
über  die  Mitwirkung  der  Konsuln  bei  Nachlaßregulierungen
  (Bek.  v.  16.  Juli)  409.

Nachnahmen  auf  Briefsendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Urt.  7
und  9)  604.  —  desgl.  auf  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (1Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2  und  8)
637.  —  desgl.  auf  Dostpaketen  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  8  und  12)  679.

Nachsendung  von  Briefen  im  Weltpostvereins.
verkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  14)  612.  —
desgl.  von  Wertsendungen  (lbereink.  v.  26.  Mal  06.
Art.  10)  644.  —  desgl.  von  Postanweisungen
(Übereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  5)  661.  —  desgl.  von
Postpaketen  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  13)  684.

Nachtgeschirr  von  Kranken,  Desinfektlon  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussatz
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —
bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.
Anl.)  136  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Ang.
I1  &amp;amp;s,  34  bis  37)  534.

Nachzahlung  des  Diensteinkommens  der  Relchsbeamten
nach  beendeter  Suspension  (Bek.  v.  18.  Mai  UAul.
&amp;amp;  129,  130,  132)  272.

Namen  des  Urhebers  auf  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Dbotographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.

Nasenschleim  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  AUpril  Anl.)  99.  —  bei  Aussag
        <pb n="828" />
        Sachregister.
Niederlande  (Forts.)

Nasenschleim  (Forts.)
(das.  Anl)  109.  —  bei  Fleckfieber  (daf.  Anl.)  127.
—  bei  Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocen  (das.
Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Gek.  v.  29.  Aug.  11.  &amp;amp;  4,  33)  583.

Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,

Veroflegungssäte  (V.  v.  29.  Dez.  0O6.)  5.  —  Abänderung
  der  Ausführungsbestimmungen  (.  E.
v.  6.  August)  417.

Nebenamt  (Nebenbeschäftigung),  Annahme  eines  solchen
seitens  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
5  16)0  248.  —  Berechnung  der  Denslon  von  dem
Oiensteinkommen  für  Nebenämter  (das.  §  44)  254.

Aedeneisenbahnen,  ünderung  der  Eisenbabn  Bauund
  Ueimebsordnung  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.
24.  Juni)  394.

Neuguinea,  Gaushalts.  Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mal)
191.

Neusecland  (engl.  Kolonle),  Telilnahme  am  Woltpostdertrage
  (v.  26.  Mai  06.)  594.  (Schlußprotokoll,  I)  629.

Neuwestfalit,  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
28.  Inni)  403.

Nicaragua,  Teilnah  pof
594.  (Schlußprotokoll,  VI1l)  632.

Niederlande,  Cereinbarung  mit  dem  Deutschen  Reiche
zum  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und
Spirituosen  an  der  Grenze  (v.  18.  Mal  06.)  23.  —
Eisendahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen  Übereinkommen
  über  den  Eisenbabn  frachtverkehr  (Bek.
v.  16.  Febr.)  47.  59.  —  Tellnabme  am  Abkommen
zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Zelde  stehenden  Heeren  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.)  279.  —  desgl.  an  der  internationalen
Ülbereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera
umnd  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  O3.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen
  über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.Dez.  04.)  722.

Teilnahme  der  Nlederlande  und  ihrer  Kolouien  am
Geltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  und  Art.  27)
594.  (Schlußprotokoll,  II)  629.  —  deegl.  am  Ubereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Postanweisungs.
dieust  (v.  26.  Mal  066.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch
  von  Postpaketen  (v.  26.  Mal  06.)  672.  —
Teilnahme  der  Niederlande  und  von  Niederländisch-JIndien
  am  Üübereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wert.
augabe  (v.  20.  Mal  066.)  636.  —  dezgl.  über  den
Postauftragsdlenst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  leil.
nahme  der  Niederlande  am  Ubereinkommen  des  Welt-Weltpost

  (v.  26.  Mal.)

1907.  27

bestrereins  über  den  Dostbeiug  von  Zeitungen  und
Zeusch#iften  (v.  26.  Mai  06.)  710.

Vertrag  mit  dem  Deutschen  Reich  über  Unfallversicherung
  (v.  27.  Aug.)  763.  —  Ratifizierung
dieles  Verrrogs  (Bek.  v.  1.  Dez.)  769.  —  Ausföhrungsbestimmungen
  dazu  (Bek.  v.  16.  Dez.)  773.

Niederlassungsgemeinden,  Uberweisung  von  Geldstrafen

  an  die  deutschen  Niederlassungsgemeinden  in
Tientsin  und  Gankau  (V.  v.  30.  Dej.  Ot.)  1.

Normal=  Eichungskommission,  Abänderung  und  Er.

gänzung  der  Eichordnung  und  der  Eichgebührentaxe  (Bek.
"*  9  März)  92.

Norwegen,  Zusasvertrag  zum  Auslieferungsver.

trage  mit  Deutschland  vom  19.  Jannar  1678  (o.
7.  März)  239.  —  Teilnabme  am  Abkommen  zur  Verbesserung
  des  Leses  der  Verwundeten  und  Kranken
bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli
06.)  279.  —  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe
(Bek.  v.  9.  Sept.)  730.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostverelns
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Küstchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Dostanwelsungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
—  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (o.
26.  Mat  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Dostauftrags.=dienst
  (v.  26.  Mal  b6.)  700.  —  dezsgl.  über  den
Dostbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai
06.)  710.

Not=  und  Lotsensignalordnung,  Bestimmung  neuer

Lotsenfignale  und  Aufhebung  eines  Teiles  der  Ordnung
vom  14.  August  1876  (V.  v.  7.  Febr.)  27.

O.

Oberkommando  der  Schutztruppen,  Errichtung  des.

selben  mit  der  Kolonialabteilung  des  Auswärtigen  Amtes
als  selbständiges  Reichs-Kolonialamt  (I.  E.  v.
17.  Mai)  239.  —  Entscheidung  über  die  Anrechnung
vdon  Krlegs  jahren  (A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  712.

Ober-Rechnungskammer  (Preußische)  als  -Rechnungs.

hof  des  Deutschen  Reichs-,  Kontrolle  über  den  Reichs.
baushalt  ufw.  für  1906  (G.  v.  18.  April)  95.

Oberste  Reichsbehörden,  Befugnisse  in  bezug  auf  die

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
D’
        <pb n="829" />
        28

Oberste  Reichsbehörden  (Forts.)

Anl.  888,  15,  16,  33,  54,  62,  64  bis  69,  75,
81,  84,  85,  96  bis  101,  121,  122,  127,  128,  131,
139  bis  141,  146,  150  bis  153,  159)  246.

Cffentlichkeit  der  Verhandlungen  vor  den  Oisziplinarkammern
  und  dem  Disziplinarhofe  (Bek.  v.  18.  Mai
Anlk.  8§8  103,  116)  267.

Offiziere,  Militärhinterbliebenengesek  (v.  17.  Mai)
214.  —  Offizierspension  für  Angehörige  der  Landespolizei
  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.
8  7)  737.

Oppeln,  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken
  usw.  im  Regicrungsbezirk  Oppeln  (Bek.
v.  12.  April)  93.  —  Errichtung  einer  Disziplinar--kammer
  in  Oppeln  und  Abgrenzung  ihres  Bezirks
(Bek.  v.  18.  Mai  Ank.  &amp;amp;  87,  88)  261.

Orden,  Annahme  von  Ehrenzeichen  von  fremden  Regie.
rungen  seitens  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
15)  248.

Ordnungsstrafen  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  8§  73,  74,  76,  80  bis  83,  98  bis  100,
108,  130)  261.  —  gegen  Angehörige  der  Landespolizei
  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.
8  8)  737.

Ostafrikanisches  Schutzgebiet  s.  Deutsch·Ostafrika.

Ostasiatisches  Detachement,  Bestimmungen  darüber
(G.  v.  17.  Mai  §  6)  156.

Ostasiatisches  Expeditionskorps,  Bestimmungen  darüber
  (G.  v.  17.  Mai  §F.  6)  156.

Osterreich,  Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
  Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfracht.
verkehr  beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)
24.  —  neue  Liste  (Bek.  v.  16.  Febr.)  16,  48,  58,  62,
63.  —  Berichtigung  derselben  (Bek.  v.  24.  Aug.)  561.
(Bek.  v.  12.  Nov.)  754.

Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen  innerhalb
badischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  21.  Febr.)  68.  —
Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der
Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heecren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —  dezägl.  an  der
internationalen  Ubereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen
Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)
425.  —  desgl.  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe
  (v.  21.  Dez.  0/.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  O0t..)
5q3.  —  desgl.  an  dem  Ubereinkommen  des  Weltpestvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  036.  —  crzl.

Sachregister.

1907.

Osterreich  (Forts.)
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  672.  —  dezgl.  über  den  Dost.
auftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  26.  Mai  06.)  710.

P.
Palau,  Haushalts-  Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)  195.
Panama  (Republik),  Teilnahme  am  Weltpostvertrage
(v.  26.  Mai  06.)  594.
Paraguay,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai6.)
594.

Parfümerien,  Jollbehandlung  im  deutsch  niederländischen
Grenzverkehre  (Ver.  v.  18.  Mai  06.  Art.  2)  24.

Paris,  Abschluß  der  internationalen  UÜbereinkunft,
betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  internationales
Gesundbeitsamt  daselbst  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Titel  IV,  VI  u.  Anl.  111)  513.

Pelzwerk,  Desinfektion  im  allgemeinen  (Bek.  v.
11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussatz  (das.  Anl.)  110.
—  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.  —  bei  Fleckfieber
(das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (daf.  Anl.)  137.  —  bei
Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen  in
deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11  §  16)  585.

Pension  des  Reichskanzlers  und  der  Staatssekretäre
  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  IX)  202.  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  §  35)  252.  —  Donsionicrung
der  Reichsbeamten  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1)  202.
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  &amp;amp;&amp;amp;  31  bis  71)  252.  —
Betrag  der  Pension  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  X  u.  Xl)
203.  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.  8#  41  bis  44)  253.  —
Jahlung,  Einziehung  und  Wiedergewährung
der  Pension  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  XVIbis  XX)
205.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  55  bis  60)  257.  —
Verlust  des  Densionsanspruchs  bei  Dienstentlassung
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  75  zu  2)  261.  —  Zession,
Verpfändung  und  Beschlagnahme  der  Pension
(das.  &amp;amp;§  6,  19)  216.  —  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
über  Ansprüche  auf  Pension  (das.  §§  149  bis  155)
276.  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  XXII  und  XXIII)  206.

Pension  der  Angehörigen  der  Landespolizei  in
Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  §  3)  736.
—  der  Reichsbankbeuamten  (V.  v.  1.  Nov.)  12.
        <pb n="830" />
        Sachregister.  1907.  29

Persien,  Teilnahme  am  Ubkommen  zur  Verbesserung  des
Losesz  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Weltpostvertrage
  (v.  26.  Mai  06.)  594.  (Schlußorotokoll,  V)  630.
—  besgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)
673.  (Schlußprotokoll,  III,  5)  697.  —  deögl.  am  Ab.
kommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)
722.

Perfischer  Golf,  gesundheitspolizeiliche  Maßregeln  und
Sanitätsanstalten  daselbst  beim  Aufrreten  von  Pest  und
Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  11  Kap.  1  Ubschn.  VI
u.  VII)  471.

Pern,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  O6.)  279.—
am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)  594.  (Schlußprotofoll,
  VII)  632.  —  om  Ubereinkommen  des  Welt.
postvereins  über  den  DPostanweisungsdienst  (o.
26.  Mai  06.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von
Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  673.  (Schlußprotokoll,
III,  4)  696.  —  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe
  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Pest,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  11.  April
Anl.)  132.  —  Desinfektionsmittel  (das.  Anl.)
132.  —  Ausführung  der  Desinfektion  (das.  Anl.)
134.  —  besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf
Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)  110.

Internationale  Ubereinkunft,  betreffend  Maß.
regeln  gegen  Pest  usw.  (v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  Behandlung
  pestverseuchter  Seeschiffe  in  deutschen
Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  1  8  11)  568.  —  Dezinfektions.
anweisung  für  dieselben  (das.  11  §  36)  591.

Pfändung  des  Diensteinkommens  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  6)  246.  —  der  an  Hinterbliebene
  verstorbener  Reichsbeamten  zahlbaren  Beträge
(G.  v.  17.  Mai  Art.  1)  201.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
&amp;amp;  7,  69)  246.

Pfeifensignal  als  Haltsignal  nach  der  Eisenbahn  Signalordnung
  (Bek.  v.  24.  Juni)  380.

Pflanzen,  Gestattung  der  Einfuhr  über  gewisse  Zollämter
  (Bek.  v.  22.  Febr.)  66.  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.
(Bek.  v.  II.  Sept.)  731.  (Vek.  v.  23.  Okt.)  739.  (Bek.
v.  21.  Nov.)  757.

Photographie,  Urheberrecht  an  Werken  der  Photographie
  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  Voraussehungen  des
Schutzes  (das.  65&amp;amp;#  1  bis  14)  7.  —  Befugnisse  des  Ur.
hebers  (das.  §5#  15  bis  24)  9.  —  Dauer  des  Schutzes
(das.  8§  25  bis  30)  12.  —  Rechtsverletzungen  (das.
31  bis  50)  13.  —  Teilweise  Aufhebung  der  Gesetze
darüber  vom  9.  und  10.  Januar  1876  (das.  5  55)  18.

Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,
betreffend  den  Schutg  an  Dhotegraphien  (v.  8.  April)
419.

Pilger,  Auftreten  von  Pest  und  Cholera  während  der
Dilgerzeit  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1I  Kap.  1
Abschn.  111  B)  463.  —  besondere  Bestimmungen  für  die
Pilgerfahrten  bei  Pest  und  Cholera  (das.  Tit.  111)
475.  —  insbesondere  über  Pilgerschiffe  und  Sani.
tätseinrichtungen  (das.  Tit.  III  Kap.  II)  477.

Platten,  Vernichtung  der  Platten  zu  unerlaubten  Nach.
bildungen  von  Kunstwerken  usw.  (G.  v.  9.  Jan.  37  ff.)  14.

Plüschbezüge,  Deeinfektion  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  im  allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  102.
104.  —  bei  Aussagz  (das.  Anl.)  112,  114.  —  bei
Cholera  (das.  Anl.)  120,  122.  —  bei  Fleckfieber
(das.  Anl.)  130,  132.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  139,
141.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  147,  148.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11
5  f2270  588.

Pocken,  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  11.  April
Anl.)  141.  —  Desiafektionsmittel  (das.  Anl.)  141.
—  Ausführung  der  Desinfektion  (das.  Anl.)  143.
—  besondere  Vorschriften  für  die  Desinfektion  auf
Schiffen  und  Flößen  (das.  Anl.)  148.

Behandlung  von  Seeschiffen  mit  Dockenkranken
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  1  §  17)  572.—
Desinfektionsanweisung  (das.  11  §  37)  592.

Polizei,  Geldstrasen  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
polizeiliche  Vorschriften  für  die  deutschen  Niederlassungsgemeinden
  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.  30.Dez.  66.)
1.  —  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in  Deutsch.
Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.)  736.

Porto  für  Briefsendungen  im  Weltpostvereins.
verkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5  ff.)  600.  —
desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  4  u.  5)  639.  —  desgl.
für  Postanweisungen  (Üübereink.  v.  26.  Mai  06.
##rt.  3  u.  4)  658.  —  desgl.  für  Postpakete  mit  oder
ohne  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  1  zu  2,
Art.  4  bis  7)  674.  —  desgl.  für  Postaufträge
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5)  702.
        <pb n="831" />
        30  Sachregister.
Porträt  f.  Bilbnis.
Port  Said,  Sitz  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.  v.

3.  Dez.  03.  Anl.  11I)  524.

Portugal,  Ratifzierung  der  Abkommen  über  das  internationale
  Privatrecht  vom  12.  Juni  1902  (Bek.
v.  21.  März)  84.  —  dekgl.  der  Übereinkunft  vom
19.  März  1902  zum  Schute  der  für  die  Landwirt.
schaft  nützlichen  Vögel  (Bek.  v.  29.  Nov.)  762.
—  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  deßgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betreffend
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbsfieber
(v.  3.  Dez.  3.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
dle  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.).  722.

Teilnahme  Portugals  und  seiner  Kolonien  am
Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal  06.  Einl.  u.  Art.  27)
594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  UAustausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
—  desßgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mal  06.)  673.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  26.  Mal  06.)  700.  —  dezgl.  über
den  Postbezug  von  Jeitungen  und  Geitschriften  (v.
26.  Mal  06.)  710.

Posen,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst  und

Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
655  87,  88)  264.
Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr

(Übereink.  v.  26.  Mal  06.)  656.  —  Telegraphische
Postanwelsungen  (das.  Art.  4)  660.  —  Postanweisungen
über  Nachnahmebeträge  im  Weltpostvereinsverkehr
(Ubereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  7)  604.  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  8  zu  3)  679.  —  deßgl.  über  Postaufträge
  (Überelnk.  v.  26.  Mal  06.  Art.  8  und  9)  703.

Postaufträge  im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.)  700.

Postkarten  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  6.
Urt.  2,  4  bis  6,  11,  12,  14,  26)  595.  —  Postkarten
mit  bezahlter  Antwort  im  Weltpostverelnsverkehre
(Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  2,  5,  11,  12,  26)  595.

Postkongrefse,  periodische  (Vertr.  v.  26.  Mai  66.
Art.  25)  622.  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  22)  690.

Postnachnahmen  s.  Nachnahmen.

Postpakete,  Austausch  von  Postpaketen  mit  oder  ohne
Wertangabe  im  Weltpostvereine  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.)
672.  (Schlußprotokoll  dazu)  695.

1907

Poftsendungen,  ihre  Behandlung  im  Duarantänezug  in
#gypten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Anl.  1)  516.

Postwertzeichen  im  Welwostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mal  06.  Art.  11  und  18)  609.

Potsdam,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  dasfelbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
&amp;amp;  87,  88)  264.

Präsident  der  Disziplinarkammern  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  o§  89,  92)  264.  —  des  Disziplinarbofs  (das.
§H  91,  92)  265.  —  UAnstellung  der  Reichstagsbeamten
durch  den  Präsidenten  des  Relchstags  (daf.  §5  156)
278.

Preußen,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.
12.  Febr.)  28.

Privatrecht  —  mternationales  —,  Ratifizierung  der
Abkommen  darüber  vom  12.  Juni  1902  seitens  Portugals
  (Bek.  v.  21.  März)  34.
bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen  (V.  v.
4.  Dez.)  772.

Probe,  auf  Probe  angestellte  Beamte  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  §  46)  255.  —  Entlassung  der  auf  Probe  angestellten
  Reichsbeamten  (das.  Anl.  5  32)  251.  —  auf
Probe  eingestellte  Personen  der  Landespolizel  in
Deutsch.  Südwestafrika  (D.  v.  4.  Ott.  §  9)  737.

Protest,  Protestierung  von  Handelspapleren  im  Dostauftragsverkehre
  des  Weltpostvereins  (Übereink.  v.
26.  Mal  06.  Urt.  2)  701.

Protokoll  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mal  Mal.  #  64,  95,  103,  109,  111,
116,  119)  259.

Prüfungen  von  Baugewerbetreibenden,  deren  Ablegung
den  Vorwurf  des  Mangels  an  theoretischer  oder  praktischer
  Vorbildung  ausschließt  (G.  v.  7.  Jan.  Urt.  2)  3.

O.

Quarantäne  gegen  Seeschiffe  beim  Auftreten  von
Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II
Abschn.  III)  441.—  andquarantänen  das.  Abschn.  IV)
452.  —  Durchfahrt  in  Quarantäne  durch  den  Suezkanal
  (das.  Tit.  II  Kap.  1  Abschn.  V)  467.  —  Konsell
  für  See.  Sanitätswesen  und  Ouarantänesachen  in
Agoypten  (das.  Tit.  1V,  1)  505.  —  Verordnung  über
den  Durchgongsverkehr  durch  Sgypten  im  Quarantänezug
  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Anl.  1)  516.
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        Sachregister.

QCnelle,  Angabe  derselben  bei  Benutzung  fremder  Werke
(G.  v.  9.  Jan.  8§  19,  41)  10.

Csittungen,  Einlssung  durch  Postauftrag  im  Weltpost.
verrinsverkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  700.

R.

Nachenschleim  von  Kranken,  Doslufektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  93.  —  bei  Aussatz
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.
—  bel  Dest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)
143.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.
29.  Aug.  II.  §§  4,  36)  583.

Rang  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5§1  17,
75)  248.  —  der  Angehörigen  der  Landespolizel  in
Deutsch=  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  8  2)  736.

Rangiersignale  nach  der  Eisenbahn-Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  393.

RNatifikation  der  Generalakte  der  Internationalen  Kon.
ferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906  (Bek.  v.
9.  Jan.)  19.  —  der  Abkommen  über  das  Internationale
  Privatrecht  vom  12.  Juni  1902  seltens
Portugals  (Bek.  v.  21.  März)  84.  —  des  Abkommens
mur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und
Kranken  bei  den  im  Zelde  stehenden  Heeren  (Bek.  v.
29.  Mai)  303.  —  des  Vertrags  mit  der  Schweiz  vom
14.  Zebruar  1907  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
Urkunden  (Bek.  v.  19.  Juli)  415.  —  des  Aus.
lieserungsvertrags  mit  Griechenland  (Bek.  v.
17.  Ang.)  558.  —  des  Abkommens  über  die  Lazarett--schiffe
  (Bek.  v.  9.  Sept.)  730.  —  der  Übereinkunft
mm  Schugze  der  für  die  Landwirtschaft  nütlichen
VUögel  durch  Portugal  (Bek.  v.  29.  Nov.)  762.

Nattenpest  auf  Seeschiffen  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.)  425.
—  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.)
563.

Nänme,  Dezinfektion  im  allgemeinen  (Bek.  v.
11.  April  Anl.)  101.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)  111.
—  bei  Cholera  (das.  Unl.)  119.  —  bei  Fleckfieber
(das.  Anl.)  129.  —  bel  Pest  (das.  Anl.)  137.  —  bei
Pocken  (das.  Anl.)  146.

NaOyos,  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung  Cöln
(Bek.  v.  22.  Mäck)  85.

Reblaus,  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.,  v.
12.  Febr.)  28.

Rechnungen,  Einlösung  durch  Postauftrag  im  Welt.
postvereinsverkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)

1907.

Rechnungen  (Ports.)

700.  —  Rechnungen  beim  Dostbezuge  von  Zeitungen
und  Zeitschriften  im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  10  u.  13.)  714.

Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs,  Kontrolle  des
Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts  für  Elsaß-Lothringen
  und  des  Gaushalis  der  Schuphgebiete  sowie
der  Rechnungen  der  Reichsbank  für  1906  (C.  v.
18.  April)  95.  —  Rechtsverhältalsse  seluer  Mit.
glieder  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  158)  278.

Rechte  des  Urhebers  von  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Dhotegraphie  (G.  v.  9.  Jan.  55  10  bis  24)
8.  —  Rechtsverletzungen  (das.  §  31  bis  50)  13.

Rechtsanwalt,  Anrechnung  der  Beschäftigangszelt
bei  demselben  bei  der  Densionierung  der  Reichs.
beamten  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  5  52)  256.  —  Vertreter
  des  Angeschuldigten  im  Disziplinarverfahren
gegen  Reichsbeamte  (das.  ös  101,  102,  116)  266.

Rechtsmittel  im  Streitverfahren  wegen  Untersagung  der
Ausführung  oder  Leitung  von  Bauten  (O.  v.  7.  Jan.
Art.  4)  4.  —  gegen  Eutscheidungen  der  Diszlplinar.
kammern  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  595  110  bis  117)
268.  —  gegen  Defektenbeschlüsse  (das.  §5  144  bis
148,  153,  154)  275.  —  in  betreff  vermögensrecht.
licher  Ansprüche  der  Relchsbeamten  (das.  85  149
bis  152,  154)  276.

Rechtssachen,  Ubertragung  koburgischer  Rechtssachen  auf
das  Reichsgericht  (V.  v.  30.  Okt.)  741.

Rechtsverhältnisse  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.
18.  Mai)  245.  —  Rechtsverhöltnisse  derselben,  über
welche  nicht  durch  Reichsgesetze  Bestimmung  getroffen
ist  (das.  §  19)  218.  —  Rechtsverhälmisse  der  Landes.
polizel  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.)
736.

L

Rechtsverletzungen  gegenüber  dem  Urheber  von  Werken
der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  (G.  v.
9.  Jan.  ö§  31  bis  50)  13.

Rechtsweg,  Beschreitung  des  Rechtzwegs  wegen  Defektenbeschlüsse
  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §  144)  275.  —  deegl.  bei  vermögens.
rechtlichen  Anlprüchen  der  Reichsbeamten  aus  ihrem
Dienstverhälmisse  (das.  88  149  ff.)  276.

Regulativ  über  die  Geschäftsordnung  bei  den  Disziplinar.
behörden  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §5  92)  265.

Reich  (Deutsches),  Verelnbarung  mit  den  Nieder
landen  zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein
und  Spirituosen  an  der  Grenze  (v.  18.  Mal  06.)  23.
—  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  12.  Fedr.)
        <pb n="833" />
        32

Reich  (Gorts.)

28.  —  Abkommen  mit  Luxemburg  wegen  Begründung
einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer  (v.1  1.  Juni  06.)
67.  —  desgl.  einer  Brausteuergemeinschaft  (Vertr.
v.  2.  März)  149.  —  Darlehn  an  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderitz
bucht  nach  Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.  —
Berufs-  und  Betriebszählung  im  Jahre  1907
(G.  v.  25.  März)  87.  —  Zusatzvertrag  zum  Auslieferungsvertrage
  vom  19.  Januar  1878  zwischen
Deutschland  und  Norwegen  (v.  7.  März)  239.  —
desgl.  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage  mit  der
Türkei  vom  26.  August  1890  (v.  25.  April)  371.  —
Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Ver.
wundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (v.  6.  Juli  06.)  279.  —  Beitritt  zur  Genfer
Konvention  vom  22.  August  1864  (Bek.  v.  29.  Mai)
303.  —  Handelsabkommen  mit  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (v.  22.  April/2.  Mai)  305.  —
Zollfreie  Einfuhr  von  gebrauchtem  Umzugsgute  nach
und  aus  Bulgarien  (Bek.  v.  14  Juni)  368.  —
Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  im  Eisenbahn
Wechselverkehre  mit  Luxemburg  (Bek.  v.  24.  Juni)
400.  —  Außerkurssetzung  der  deutschen  Eintalerstücke
(Bek.  v.  27  Juni)  401.  —  Außerkrafttreten  der  mit
Brasilien  getroffenen  Vereinbarung  über  die  Mit.-wirkung
  der  Konsuln  bei  Nachlaßregulierungen
(Bek.  v.  16.  Juli)  409.  —  Beglaubigung  öffentlicher
  Urkunden  im  Verkehr  mit  der  Schweiz
(Vertr.  v.  14.  Febr.)  411.  (Bek.  v.  19.  Juli)  415.  —
Übereinkunft  mit  Frankreich,  betr  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien,
  und  Aukfhebung  der  iterarkonvention
vom  19.  April  1883  (Vertr.  v.  8.  April)  419.  —
Teilnahme  an  der  internationalen  UÜbereinkunft,
betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (v.  3.  Dez.  O3.)  425.  —  Auslieferungs.
vertrag  mit  Griechenland  (v.  12.  Märs/27.  Febr.)
545.  —  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Be.
handlung  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen  nebst
Dekinfektionsanweisung  (Bek.  v.  29.  Aug.)  563.
—  Teilnahme  am  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe
(v.  21.  Dez.  04.)722.  —  Vertrag  mit  Belgien  wegen
Herstellung  der  Eisenbahnen  Uöwen-  Aachen  und
Malmedy  -—Stavelot  (v.  15  Aug.  03.)  745.  —  Vertrag
mit  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung
(v.  27.  Aug.)  763.  —  Ratifizierung  dieses  Vertrags
(Bek.  v.  1.  Dez.)  769.  —  Ausführungsbestimmungen

Sachregister.
Reich  (Forts.)

1907.

dazu  (Bek.  v.  16.  Dez.)  773.  —  Handelsbeziehungen
zum  Britischen  Reiche  (G.  v.  16.  Dez.)  771.  (Bek.
v.  19.  Dez.)  772.

Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)  24.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  16.  Febr.)  41,  50,  54,  56,  58,  59,
61,  63.  —  Berichtigung  derselben  (Bek.  v.  24.  Aug.)
561.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  754.

Teilnahme  Deutschlands  mit  den  deutschen  Schutz
gebieten  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.
Einl.  u.  Art.  27)  593.  —  desgl.  an  dem  Ubereinkommen
  des  Weltpostvereins  über  den  Austausch  von
Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.Mai  06.)
636.  —  desgl.  über  den  Postanweisungsdienst  (v.
26.  Mai  06.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von
Postpaketen  (v.  26.  Mai  066.)  672.  —  desgl.  über
den  Postauftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —
desgl.  über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeit.
schriften  (v.  26.  Mai  06.)  710.

Reichsanzeiger,  Veröffentlichung  der  Erhöhung  der  Vergütungssätze

  für  Naturalverpslegung  der  bewaffneten
Macht  im  Frieden  (V.  v.  29.  Dez.  06.)  6.

Reichsbank,  Besoldungs.  Etat  für  das  Reichsbank.

direktorium  für  1907  (G.  v.  25.  März  §  6)  83.
(G.  v.  17.  Mai  §  4)  156.  —  Kontrolle  der  Rechnungen
  für  1906  (G.  v.  18.  April)  95.

Pensionen  und  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  Reichsbankbeamten  (V.  v.  4.  Nov.)  742.

Reichsbeamte,  Anderung  des  Reichsbeamtengesetzes

vom  31.  März  1873  (G.  v.  17.  Mai)  201.  —  Veröffentlichung
  der  neuesten  Fassung  desselben  (Bek.  v.
18.  Mai)  245.  —  Rechte,  Tflichten  und  Dienst.
verhältnisse  der  Reichsbeamten  (das.  §§  1  bis  23)
245.  —  Versehung  in  den  Ruhestand  (das.  88  24

bis  71)  250.  —  Dienstvergehen  und  deren  Bestrafung
  (das.  §§  72  bis  133)  261.  —  Defekte  (das.
§  134  bis  148)  273.  —  Verfolgung  vermögens.

rechtlicher  Ansprüche  (das.  §  119  bis  155)  276.
Beamtenhinterbliebenengeset  (v.  17.  Mai)
208

Reichsbehörde,  oberste,  Ubertragung  ihrer  Befugnis  zur

Zahlung  des  Gnadenvierteljahrs  an  Hinterbliebene
verstorbener  Reichsbeamten  auf  andere  Behörden  (G.
v.  17.  Mai  Art.  1,  IV)  202.  —  Beamte  der  obersten
Reichsbehörden,  die  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhe.
stand  versetzt  werden  können  (das.  Art.  1,  V)  202.  (Bek.
        <pb n="834" />
        Sachregister.  1907.  33

Reichsbehörde  (Fortf.)

v.  18.  Mai  Anl.  §  25)  250.  —  Befugnisse  der  obersten
Reichsbehörden  in  bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  8,  15,
16,  33,  54,  62,  64  bis  69,  75,  81,  84,  85,  96
bis  101,  121,  122,  127,  128,  131,  139  bis  141,
146,  150  bis  153,  159)  246.

Reichsdienftflagge,  Anderungen  in  ihrer  Führung  (V.
v.  9.  Okt.)  753.

Reichs-Eisenbahnamt,  Ergänzung  und  Anderung  der
Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung  (Bek.
v.  22.  März)  85.  (Bek.  v.  16.  Sept.)  733.

Zustimmung  zu  Abweichungen  von  der  Eisenbahn-Signalordnung
  (Bek.  v.  24.  Juni)  377.  —  Anderung
der  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung  vom
4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

Reichsflagge,  Anderungen  in  der  Führung  der  Reichsbienststagge
  (V.  v.  9.  Okl.)  753.

Reichsgericht  ist  letzte  Instanz  für  Klagen  wegen  Ver.
letung  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  5  52)  17.
—  desgl.  für  Klagen  über  vermögensrechtliche  Ansprüche
der  Reichsbeamten  oder  gegen  diese  (G.  v.  17.  Mai
A##t.  1,  XXII  u.  XXIII)  206.  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.
&amp;amp;  152,  154)  277.  —  Teilnahme  von  Mitgliedern  desselben
  am  Disziplinarhofe#  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.
&amp;amp;&amp;amp;  87,  91)  264.  —  Nichtanwendung  mehrerer  Vor.
schristen  des  Reichsbeamtengesegzes  auf  seine  Mit.
glieder  (das.  §  158)  278.  —  Ubertragung  koburgischer
  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (V.  v.
30.  Ott.)  741.

Reichshauptkasse,  Ausgabe  von  Schaganweisungen  zur
Verstärkung  ihrer  Betriebsmittel  (G.  v.  25.  März  §  5)
83.  (G.  v.  17.  Mai  §  3)  155.

Reichshaushalt,  Reichshaushalts-Etat  für  1906,  ersler
Nachtrag  dazu  (G.  v.  16.  März)  69.  —  zweiter
Nchtag  dazu  (G.  v.  16.  März)  71.

Kontrolle  des  Reichshaushalts  für  1906  (G.  v.
18.  April)  95.

Vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für
April  und  Mai  1907  (G.  v.  25.  März)  75.  —  Fest.
stellung  für  das  Rechnungsjahr  1907  (G.  v.  17.  Mai)
155.

Reichsheer,  Vergütungssätze  für  die  Naturalver.
pflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  (V.  v.
29.  Dez.  06.)  5.  —  Servisklassen  der  einzelnen
Stellen  der  Landheers  (G.  v.  17.  Mai  §  5)  156.  —
Nilitärhinterbllebenengeseßz  (v.  17.  Mai)  214.
Reichs.  Oesehbl.  1007

Reichs-Invalidenfonds,  Verwaltung  des  Ginterbliebenen.
  Versicherungsfonds  (G.  v.  8.  April)  89.
Reichskanzlei,  Beamte  derselben,  die  jederzeit  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können  (G.  v.  17.  Mai
Art.  1,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  25)  250.
Relchskanzler,  Veröffentlichung  der  Erhöhung  der  Vergütungesähe
  für  Naturalverpflegung  der  bewaffneten
  Macht  im  Frieden  (V.  v.  29.  Dez.  06.)  6.  —  Er.
laß  von  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und
den  Geschäftsbetrieb  der  Sachverständigenkammern  für
Fragen  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  46)  16.
—  Bildung  von  Weinbaubezirken  (Bek.  v.  12.  Febr.)
28.  —  beitung  des  Hinterbliebenen  Versicherungsfonds
  (G.  v.  8.  April)  89.  —  Erlaß  neuer
Deszinfektionsanweisungen  beim  Auftreten  gemeingefährlicher
  Krankheiten  (Bek.  v.  11.  April)  95.—  einst.
weilige  Versetzung  in  den  Ruhestand  (G.  v.  17.  Mai
Art.  1,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mal  Anlk.  §  25)  250.
—  Entlassung  und  Pension  (G.  v.  I7.  Mai  Art.  1,
IX)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai  Unl.  §  35)  252.  —  Veröffentlichung
  der  neuesten  Fassung  des  Reichs.
beamtengesetzes  (Bek.  v.  18.  Mai)  245.  —  Rege.
lung  der  Einrichtung  usw.  der  Landespolizei  in
Deutsch.  Sübwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.)  736.
Ermächtigung  zu  Anleihen  für  das  Rechnungs.
jahr  1906  (G.  v.  16.  März  §  2)  69.  (G.  v.  16.  Närz
§52)  71.  —  desgl.  für  das  Rechnungsjahr  1907  (G.  v.
25.  März  §  4)  82.  (G.  v.  17.  Mai  §  2)  155.  —  Ermächti-.
gung  zur  Ausgabe  von  Schatzanweisungen  (G.  v.
25.  März  §  5)  83.  (G.  v.  17.  Mai  §8  3)  155.
Reichs-Kolonialamt,  Errichtung  desselben  (A.  E.
v.  17.  Mai)  239.  —  Befugnisse  in  Sachen  der  Kandes.
polizei  in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.
§5  10)  738.  —  Führung  der  Reichsdienstflagge
(V.  v.  9.  Okt.)  733.
Reichsmilitärgericht,  Servisklassen  der  einzelnen
Stellen  desselben  (G.  v.  17.  Mai  §  5)  156.
Reichs-Oberhandelsgericht,  an  seine  Sielle  tritt  als
letzte  Instanz  in  Klagen  über  vermäögensrechtliche  An.
sprüche  der  Reichsbeamten  oder  gegen  diese  das  Reichsgericht
  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  XXII  und  XXIII)
206  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  152  u.  154)  277.
Reichs=  Post,  und  Telegraphenverwaltung,
Schaffung  der  Vize-  Dostdirektoren  und  der  Vize.  Telegraphendirektoren
  (A.  E.  v.  17.  Juli)  423.
Reichsschuldenkommission,  Aussicht  über  den  Hinter.
blichenen--Versicherungsfonds  (G.  v.  8.  April)  89.
E
        <pb n="835" />
        34  Sachregister.

Reichstag,  Einberufung  (O.  v.  4.  Febr.)  25.

Reichstagsbeamte,  UAnstellung  und  Rechtsverhältnisse
derselben  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §  156)  278.

Reichstagspräsident,  Anstellung  der  Reichstagsbeamten
durch  denselden  (Bek.  v.  18.  Mai  Unl.  §  156)  278.

Reisegepäck  aus  pest.  und  choleraverseuchten  Gebicten
(Vertr.  v.  3.  Dez.  O3.  Tit.  1  Kap.  11  Abschn.  U  Urt.  12.19)
438.

Reisen,  Fahrkarten  für  Militärmusiker
pstichuge  (Bek.  v.  30.  Nov.)  763.

Reisende  im  Quarantänezug  in  Agypten  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Anl.  1)  516.

Rekurs  gegen  den  Bescheid  auf  den  Einspruch  wegen
Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  von
Bauten  (G.  v.  7.  Jan.  Urt.  4)  4.  —  Rekurgrecht
gegen  zwangswelse  Densionierung  von  Reichsbeamten
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §8  66)  259.

Rendsburg,  Versendung  ungereinigter  Knochen  mit  der
Bahn  nach  Eldelstedt  (Bek.  v.  22.  März)  85.

Rente  für  erwerbsunfähige  Angehörige  der  Landespolizei
in  Deutsch-  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  5  3)  736.
Repräsentatlonskosten  der  Reichsbeamten  für  das
Gnadenvierteljahr  und  bei  der  Penflonierung  (G.  v.
17.  Mai  Art.  1)  201.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  887,  27,

4,  57,  60)  246.

Nom,  Abschluß  des  Weltpostvertrags  daselbst  (v.
26.  Mal  06.)  593.  —  deegl.  des  Übereinkommens  des
Weltwostvereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und
Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.  Mal  06.)  636.  —
besgl.  über  den  Postanwelsungsdienst  (v.  26.  Mai
06.)  656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
  (v.  26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den
Dostauftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.
über  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften
(v.  26.  Mai  06.)  710.  ·

Rostock,EinfuhtvoaPstanzcnnsmüberdashanpb
zollamt  daselbst  (V.  v.  23.  Okt.)  739.

Rotes  Kreuz  nur  als  Abzeichen  von  Sanitätsformarionen
  usw.  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.  Art.  23,27)  296.—  Ab.
kommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.Deg.04.)  722.

Rotes  Meer,  Maßnahmen  beim  Auftreten  von  Pest  und
Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  II  Kap.  1  Abschn.  1III)
457.

Rückscheine  über  eingeschriebene  Briefsendungen
im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  6)
603.  —  dezgl.  für  Wertsendungen  (übereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  7)  642.  —  desgl.  für  Postpakete
(Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  5  zu  6)  678.

und  Wehr.

1907.

Ruhefignal  nach  der  Eisenbahn-Signalordaung  (Bek.  v.
24.  Junt)  378.

Ruhestand,  Anderung  der  Bestimmungen  über  Gewährung
von  Wartegeld  an  einstweilen  in  den  Ruhestand  versetzte
  Beamte  (G.  v.  17.  Mai  Art.  1,  V  bis  VIII)  202.
(Bek.  v.  16.  Mai  Anl.  8§8  25,  26,  27,  30)  250.  —  einst.
weilige  Versetzung  von  Reichsbeamten  in  den  Ruhestand
  (Bek.  v.  18.  Mal  Unl.  3§8  24  bis  31)  250.  —end.
gültige  Versetzung  in  denselben  (das.  95  34  bis  71)  252.
—  zwangsweise  Verseung  in  den  Ruhestand  (das.
§&amp;amp;6  bis  68)  258.  —  Disziplinar.  Strafverfahren
gegen  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
(das.  §  119)  270.

Rumänien,  Eisenbahnstrecken,  betelligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  51,  59.  (Bek.  v.  24.  Aug.)  562.  —
Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Coses
der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Zelde
stehenden  Heeren  (Bek.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —  desgl.
an  der  internationalen  ÜUbereinkunft,  betr.  Maßregeln.
gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (v.  3.  Dez.  03.)
425.  —  desgl.  am  Abkommen  üÜüber  die  Lazarettschiffe
  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  066.)  636.  —  desgl.  öber
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
—  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.
26.  Mal  06.)  673  —  dezsgl.  über  den  Postauftrags.
dienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  dezgl.  über  den  Postbezug
  von  Zeltungen  und  eitschriften  (v.  26.  Mai
06.)  710.

Rußland,  Berichtigung  der  Liste  der  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)  24.  —
neue  Liste  (Bek.  v.  16.  Febr.)  45,  51,  60.  —  Berichti.
gung  dieser  Liste  (Bek.  v.  24.  Aug.)  562.  (Bek.  v.  12.Nov.)
754.

Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Gecren  (Vertr.  v.  6.  Juli  066.)  279.  —
desgl.  an  der  internationalen  Ubereinkunft,  betr.  Maß.
regeln  gegen  Dest,  Cbolera  und  Gelbfieber  (v.
3.  Dez.  03.)  425.  —  dezgl.  am  Abkommen  über  die
Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  6.)
594  (Schlußprotokoll,  VI)  630.  —  desgl.  am  Uberein-
        <pb n="836" />
        Sachregister.

Raßland  (Forts.)
kommen  des  Weltvostvereins  Üüber  den  Austausch  von
Briejen  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (v.  26.  Mal6.)
636.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  673  (Schlußprotokoll,  111  1)  696.

S.

Saeccharimeter,  Eichung  (Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  6
5  22.

Sachsen  (Königreich),
(Bek.  v.  12.  Kebr.)  28.

Sachsen-Koburg=  Gotha  (Herzogtum),  Übertragung
koburgischer  Rechtssachen  auf  das  Reichsgericht  (V.  v.
30  Ckh.)  741.

Sachsen-Meiningen  (Herzogtum),  Bildung  von  Weinbaudezuken
  (Bek.  v.  12.  Febr.)  30.

Sachsen-Weimar  (Großherzogtum),  Bildung  von  Weinbaudezirken
  (Bek.  v.  12.  Febr.)  30.

Sachverständige,  AnbSrung  vor  Untersagung  des  Gewerdeberriebs
  als  Bauunternehmer,  Bauleiter  usw.
(G.  v.  7.  Jan.)  3.  —  desgl.  in  Fragen  det  Urheber.
rechts  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
  (G.  v.  9.  Jan.  §  46)  16.  —  Abgabe  außergerichtlicher
  Gutachten  von  Reichsbeamten  als  Sachderständige
  (Bek.,  v.  18.  Mai  Anl.  12)  247.  —  Vernehmung
  von  Sachverständigen  bei  zwangswelser
Pensionlerung  der  Reichsbeamten  (das.  §  64)  259.
—  Tergütung  für  Sachverständige  der  Abschähungskommission
  für  Flurschäden  (UA.  E.  v.  6.  August)
417.

Sachverständigenkammnern  für  Fragen  des  Urheberrechts
  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photograpbie
  (G.  v.  9.  Jan.  §  46)  16.

Salvador,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal  O6.)
594.  (Schlußprotokoll,  VII)  632.

Sammelwerk,  wer  als  Urheber  im  Sinne  des  Gesetzes
über  den  Schutz  des  Urheberrechts  gilt  (G.  v.  9.  Jan.
66)  8.  —  Schutz  des  Urheberrechts  an  Beiträgen  zu
Sammelwerken  (das.  §  11)  9.

Smmetbezüge,  Desin  fektion  bei  gemeingefährlichen
Krankheiten  im  allgemeinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)
102.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)  112.  —  bel  Cholera
(das.  Anl.)  120.  —  bel  Fleckfieber  (das.  Anl.)  130.
—  bei  Pest  (das.  Anl.)  139.  —  bei  Pocken  (das.
La)  147.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen
(Bek.  v.  29.  Aug.  11  §  27)  588.

TSamoa,  Saushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)  196.

Bildung  von  Welnbaubezirken

1907.  36

Sau-Josée-  Schildlaus,  Einfuhrbeschränkungen  fin
Waren  usw.  aus  Australlen  (Bek.  v.  2.  Juni)  243.
Sanitätsanstalten  im  Felde,  Schuß  derselben  (Vertr.

v.  6.  Juli  06.  Kap.  2  ff.)  290.

Sanitätsformationen  im  Felde,  Schutz  derselben  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.  Kap.  2  ff.)  290.

Sanitätsinspektoren  in  Agypten  (Vertr.  v.  3.  Oez.  03.
ü#nl.  I1)  520.

Sanlitätokonferenz,  internationale,  zu  Paris  (Vertr.
v.  3.  Deg.  03.)  45.

Sanitätsoffiziere  des  Kriedensstandes,  WMilitärhinter.
bliebenengeseh  (v.  17.  Mai)  214.

Sanitätspersonal  im  Felde,  Schuz  desselben  (Vertr.
v.  6.  Juli  06.  Kap.  3)  291.

Sanitätswesen,  internationale  Ubereinkunft,  betr.  Maß.
nuhmen  gegen  Dest,  Cholera  und  Gelbfieber  (o.
3.  Dez.  03.)  425.  —  Konsell  für  See-Sanitätswesen
und  Quarantänesachen  in  gypren  (das.  Anl.  U)  520.

Schadenersatz  wegen  Verlezung  der  Urheberrechte
an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §  31)  13.  —  Verjährung  des  Anspruchs
darauf  (das.  85  47  bis  50)  16.  —  Schadenersagklagen
tgegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  55  79,
154)  262.

Schadenersatz  für  Nachnahmesendungen  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  7)
604.  —  desgl.  für  Einschreibsendungen  (dafs.
Urt.  8  u.  17)  605.  —  desgl.  für  Wertsendungen
(Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  12)  646.  —  dezgl.  für
Postanwelsungsbeträge  (lbereink.  v.  26.  Mai  06.
Urt.  7)  664.  —  desgl.  für  Dostpakete  mit  oder  obne
Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Art.  1,  8,  15,  16)  67/1.

Schatzanweisungen,  Ausgabe  zur  Verstärkung  der  Betriebsminel
  der  Reichshauptkasse  (G.  v.  25.  März  §  5)
83.  (G.  v.  17.  Mai  §  3)  155.

Schaumwein,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.
22.  April,  2.  Mai  Art.  1)  306.

Schaustellung,  rechtswidrige,  von  Bildnissen  von  Personen
  usw.  (G.  v.  9.  Jan.)  7.

Scheibensignale  nach  der  Eisenbahn=  Signalordnung
(Bek.  v.  24  Zuni)  379.

Scheidemünzen,  Umlauf  ssterreichischer  Scheidemünzen
innerhalb  badischer  Grenzbezirke  (Bek.  v.  21.  Febr.)  68.

Schiedsgericht  über  Steitigkeiten  im  Weitostrereins.
verkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  23)  620.

Schießbedarf,  Aufhebung  des  Ausfubrverbots  für
Waffen  und  Schicßbedarf  nach  Athiopien  (Vertr.  v.
15.  Juli)  416.

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        36  Sachregister.

Schießmittel  nach  dem  Gesetze  gegen  den  verbrecherischen
und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen
(Bek.  v.  20.  Juni)  375.

Schiffahrtsvertrag,  Zusatzübereinkunft  zum  Handelsund
  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutschland  und  der
Türkei  vom  26.  August  1890  (v.  25.  April)  371.

Schiffe,  neue  Lotsensignale  (Vertr.  v.  7.  Febr.)  27.
—  allgemeine  Vorschriften  für  die  Desinfektion  beim
Auftreten  gemeingefährlicher  Krankheiten  (Bek.  v.  11.  April
Anl.)  104.  —  bei  Aussatz  (Lepra)  (das.  Anl.)  113.  —
bei  Chok##r#(das.  Anl.)  121.  —  bei  Fleckfieber
(Glecktyphus)  (das.  Anl.)  131.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
140.  —  bel  Pocken  (Blattern)  (das.  Anl.)  148.

Einteilung  und  Behandlung  der  Schiffe,  ihrer  Besatzung
  und  Ladung  sowie  der  Reisenden  beim  Auftreten
von  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  1
Kap.  II  Abschn.  III)  441.—  Vorschriften  über  die  gesund.
heitliche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen
nebst  Desinfektionsanweisung  (Bek.  v.  29.  Aug.)
563.  —  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe  (v.
21.  Dez.  04.)  722.

Schildlaus,  Einfuhrbeschränkungen  für  Waren  usw.  aus
Australlen  wegen  der  San-  José-Schildlaus  (Bek.  v.
2.  Juni)  243.

Schleim  von  Kranken,  Behandlung  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  98.  —  bei  Aussatz  (das.  Anl.)
109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.  —  bei  Pest
(das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  143.  —
auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.
11  4,  33,  36)  583.

Schleswig,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.
55  87,  88)  264.

Schlußdesinfektion,  Ausführung  im  allgemeinen  (-Bek.
v.  11.  April  Anl.)  98.  —  bei  Aussat  (das.  Anl.)
108.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  116.  —  bei  Fleck
fieber  (das.  Anl.)  126.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  134.
—  bei  Pocken  (das.  Anl.)  143.

Schmalspurbahnen,  Abweichungen  von  der  Eisenbahn.
Signalordnung  (Bek.  v.  24.  Juni)  377.  —  Anderung
  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

Schmleröl,  Versendung  mit  der  Eisenbahn  (Bek.  v.
23.  März)  88.

Schmutzwässer  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussat  (das.
Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfsieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)

1907.

Schmutzwässer  (oorts.)

135.  —  bel  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11  88  6,
33  bis  37)  584.

Schorf  von  Kranken,  Desinfektion  im  ollgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)
109.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  9§  4,
33,  37)  584.

Schriftgießereien,  Abweichungen  von  den  Vorschriften
über  ihre  Einrichtung  und  ihren  Betrieb  (Bek.  v.
5.  Juli)  405.

Schriftwerke,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Beiträgen  zu
Schriftwerken  (G.  v.  9.  Jan.  8  11)  9.

Schuppen  von  Kranken,  Desin  fektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussag  (daf.
Anl.)  109.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf
Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II
§&amp;amp;  4,  33,  37)  584.

Schut  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden  Künste
und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  von  Erfindungen,
  Mustern  und  Warenzeichen  auf  der  Ausstellung
  von  Erfindungen  der  Kleinindustrie  in
Berlin  1907  (Bek.  v.  11.  Mai)  154.  —  deßgl.  auf
der  landwirtschaftlichen  Ausstellung  zu  Düssel.
dorf  1907  (Bek.  v.  18.  Mai)  237.  —  desgl.  auf  der
Hygiene=  Ausstellung  zu  Berlin  1907  (Bek.  v.
12.  Juli)  408.  —  Schuh  der  Sanitätsformationen  und
Sanitätsanstalten  im  Felde  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.
Kap.  2  ff.)  290.  —  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland
und  Frankreich,  betreffend  den  Schutz  an  Werken  der
Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien
(v.  8.  April)  419.  —  Beitritt  des  Australischen  Bundes
zum  internationalen  Verbande  zum  Schutze  des  gewerb.
lichen  Eigentums  (Bek.  v.  9.  Aug.)  424.  —  desgl.
der  deutschen  Schutzgebiete  zum  Abkommen  öber  den
Schutz  gegen  den  Mädchenhandel  vom  18.  Mal  1904
(Bek.  v.  28.  Aug.)  721.  —  desgl.  Portugals  zur
Übereinkunft  über  den  Schuß  der  für  die  Landwirt.
schaft  nützlichen  Vögel  (Bek.  v.  29.  Nov.)  762.

s.  auch  Fristen.

Schutzgebiete,  Etatsforderungen  aus  Anlaß  von
Expeditionen  in  die  afrikanischen  Schuggebiete
(G.  v.  16.  März)  70.  (G.  v.  16.  März)  72.

Haushalts-  Etat  für  1906,  erster  Nachtrag
dazu  (G.  v.  16.  März)  70.  —  zweiter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  16.  März)  72.
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        Sachregister.
Schwanenhaus,  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen

Echutzgebiete  Gorts.)

Kontrolle  des  Haushalts  der  Schupzgebiete  für
1906  (G.  v.  18.  April)  95.

Vorläufige  Regelung  ihres  Haushalts  für  April
und  Mai  1907  (G.  v.  25.  März)  83.  —  Feststellung
bes  Haushalts  für  1907  (G.  v.  17.  Mai)  188.

Darlehn  an  das  Sädwestafrikanische  Schußtzgebiet
mm  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderitzbucht  nach
Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.  —  Anrech.
nung  des  Jahres  1905  als  Kriegsjahr  aus  Anlaß  des
Ausstandes  in  Deutsch-Ostafrika  (V.  v.  30.  Jan.)  39.
—  desgl.  in  Südwestafrika  (A.  O.  v.  12.  April)  154.
—  desgl.  der  Jahre  1905  und  1906  aus  Anlaß  von
Eefechten  usw.  in  Deutsch-Ostafrika  und  Kamerun
(A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  742.  —  Errichtung  des  Reichs.
Kolonialamts  (A.  E.  v.  17.  Mai)  239.

Teilnahme  Deutschlands  mit  den  deutschen  Schuggebieten
  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.
Einl.  u.  Art.  27)  593.  —  desgl.  an  dem  Ubereinkommen
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  672.  —  desgl.  über  den  Postauf.
tragbdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über
den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.
26.  Mai  06.)  710.  —  Beitritt  der  deutschen  Schuptz.
gebiete  zum  A-kemmen  über  den  Schut  gegen  den
Mädchenhandel  vom  18.  Mai  1904  (Bek.  v.
28.  Ang.)  721.

Errichtung  eines  Gerichts  zweiter  Instanz  für
dab  Schußgebiet  Kiautschon  (V.  v.  28.  Sept.)  735.
—  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in  Deutsch=Südwestafrika
  (V.  v.  4.  Okt.)  736.

Schutztruppen,  Militärhinterbliebenengeseh  (o.
17.  Mai)  214.  —  Enichtung  der  Kolonialabteilung  des
Auswärtigen  Amtes  nebst  dem  Oberkommando  der
Schuzztruppen  als  selbständlges  Reichs=  Kolonialamt
(A.  E.  v.  17.  Mai)  239.

Anrechnung  des  Jahres  1905  als  Kriegsjahr
ans  Anlaß  des  Aufstandes  in  Deutsch-Ostafrika
(V.  v.  30.  Jan.)  39.  —  desgl.  in  Südwestafrika
(A.  O.  v.  12.  April)  154.  —  desgl.  der  Jahre  1905
und  1906  aus  Anlaß  von  Gefechten  usw.  in  Deutsch-1907.

  37

Gegenständen  des  Gartenbaues  über  das  Nebenzollamt
daselbst  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.

Schweden,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung

des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.Mai  06.)
594.  —  desgl.  am  Übereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mal  06.)  636.  —  dezgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
—  desgl.  über  den  ##'##tztausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  673.  —  desgl.  über  den  Dost.
auftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über
den  Postbezug  von  Jeitungen  und  Zeitschriften
(v.  26.  Mai  06.)  711.

Beitritt  zum  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (Bek.  v.  12.  Nov.)  755.

Schwefelsäure,  Eichung  der  Aräometer  für  Schwefel.

säure  (Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  6  §  7)  92.

Schweiz,  Eilenbahnstrecken,  beteiligt  am  internationalen

Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  46,  56,  58,  62.  (Bek.  v.  7.  Juli)
408.  —  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.  —
besgl.  an  der  Internationalen  Ubereinkunft,  betr.  Maß.
regeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (r.  3.  Deu
03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über  die  Lazarett.=schiffe
  (v.  21.  Dez.  04.)  722.  —  Beglaubigung  öffenr.
licher  Urkunden  im  Verkehr  mit  Deutschland  (Verrr.
v.  14.  Febr.)  411.  (Bek.  v.  19.  Juli)  415.

Tellnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai.)
594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  650.
—  deagl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  066.)  673.  —  desgl.  über  den  Postauftragsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  700.  —  dezgl.
über  den  Postbezug  von  Jeitungen  und  Zeitschriften
(v.  26.  Mai  06.)  711.

Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues  aus  der  Schweiz  nach  Deutschland
  (Bek.  v.  11.  Sept.)  731.

Ostafrika  und  Kamerun  (A.  E.  v.  17.  Nov.  06.)  742.

Schustzwagen  der  Eisenbahnen,  Anderung  der  Vorschriften
darüber  vom  4.  November  1004  (Vek.  v.  21.  Juni)  308.

Schwerin,  Errichtung  einer  Disziplinarkammer  daselbst
und  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.
gʒ  87,  )  26l.
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        38  Sachregister.

Seebeförderung  von  Briefsendungen  im  Weltpostvereine
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  3  bis  5,  12,
15,  17,  26)  595.  —  desgl  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertaugabe  (Übereink.  v.  26.  Mal  06.  Art.  3)
638.  —  detgl.  für  Postpakete  mit  oder  ohne  Wertangabe
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3,  Au.  5  zu  5,  Urt.  6)
674.

Seekrieg,  Abkommen
(v.  21.  Dez.  04.)  722.

See-Sanitätswesen,  Konseil  für  See.  Sanitätswesen
und  Quarantänesachen  in  Agypten  (Vertr.  v.  3.  Doez.  03.
Anl.  I)  520.

Seeschiffe,  neue  Lotsensignale  (D.  v.  7.  Febr.)  27.
—  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
der  Seeschiffe  in  deutschen  Häfen  nebst  Desinfektions.
anweisung  (Bek.  v.  29.  Aug.)  563.  —  Abkommen
über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Seeversicherungsgebühr  für  Briefe  und  Kästchen  mit
Wertangabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.  Art.  4)  640.

Serbien,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  desgl.  an  der  internationalen  Überelnkunft,  betr.
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mal  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Postanwelsungsdienst  (v.  26.  Mal  06.)  656.
—  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  673.  —  desgl.  über  den  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)  711.

Seuchenbezirke  bei  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  I  Kap.  1  Abschn.  II)  435.

Slam,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Zelde  stehenden  Seeren  (Dertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mal  06.)  594.—
am  ÜUbereinkommen  des  Weltpostvereins  über  den  Postanwelsungsdieust
  (v.  26.  Mei  06.)  656.  —  desgl.
über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)
673.  —  am  Abkommen  über  die  Lagarettschiffe
(v.  21.  Dez.  04.)  722.

Signal,  neue  Lotsensignale  (V.  v.  7.  Febr.  8  2)27.—
neue  Eisenbahn-Signalordnung  (v.  24.  Juni)  377.  —

über  die  Lazarettschiffe

1907.

Signal  (Forts.)

Anderung  der  Eisenbahn-Bau-  und  Betriebsordnung
  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)
394.

Signalordnung,  tellweise  Abänderung  der  Not.  und
Lotsensignalordnung  vom  14.  August  1876  (V.  v.
7.  Febr.)  27.  —  Ersetzung  der  Signalordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  vom  5.  Juli  1892  und  des
Nachtrags  dazu  vom  23.  Mai  1898  durch  die  Eisenbahn-
  Signalordnung  (Bek.  v.  24.  Juni)  377.

Eingen,  Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen  innerhalb
des  Jollgrenzbezirks  des  badischen  Hauptsteueramts  daselbst
  (Bek.  v.  21.  Febr.)  686.

Soda  als  Desinfektionsmittel  allgemein  (Bek.  v.
1I.  April  Anl.)  97.  —  bei  Aussag  (das.  Anl.)  108.
—  bei  Cholera  (das.  Anl.)  116.  —  bei  Fleckfieber
(das.  Anl.)  125.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  134.  —  bei
Pocken  (das.  Anl.)  143.

Soldatenstand,  teilweise  Anwendung  des  Reichsbeamtengesetzes
  auf  Personen  desselben  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
5  157)  278.

Sonderzüge  der  Eisenbahnen,  Underung  der  Vorschriften
darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  399.

Spanien,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  066.)  279.  —
desgl.  an  der  internationalen  Übereinkunft,  betr.  Maßregeln
  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  Spaniens  und  seiner  Kolonten  am  Weltpostvertrage
  (v.  26.  Mal  06.  Einl.  u.  Art.  27)  593.
—  Teilnahme  Spaniens  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  der  Briefe  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mal  06.)  636.  —  deegl.
über  den  Austausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)
672.

Speiseraum  in  Anlagen  zur  Herstellung  von  Alkali-Chromaten
  (Bek.  v.  16.  Mai  §  8)  234.

Sperriges  Postgut  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.
v.  26.  Mal  06.  Art.  3  zu  3,  Art.  5  zu  2,  Art.  6  zu  a)
675.

Spielsachen  von  Kranken,  Desin  fektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.v.  29.  Ang.  II  510)  584.
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        Sachregister.

S#ritnosen,  Regelung  des  Verkehrs  damit  an  der  deutsch.
nlederländischen  Grenze  (Ver.  v.  18.  Mai  06.)  23.
—  Einfuhrzölle  in  Nordamerika  (Vertr.  v.  22.  April
2.  Mai  Urt.  1)  306.

Sprengstoffe,  die  vorzugsweise  als  Schießmittel  gebraucht
werden  (Bek.  v.  20.  Juni)  375.

Spucknäpfe  in  Zlgarren  fabrlken  (Bek.  v.  17.  Febr.
§s  4,  4)  36.

Desinfektion  bel  Kranken  im  allgemeinen  (Bek.
v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussatz  (das.  Anl.)
109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei  Fleck.
fieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  136.  —
bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen  in
deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  §§  8,  33  bis  37)
584.

Staatsamwaltschaft,  Wahrnehmung  ihrer  Verrichtungen
im  Oisziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  5§  85,  90,  94,  96,  101  bis  107,  110
bis  116,  122)  263.

Staatssekretäre,  einstwellige  Versetzung  in  den  Ruhe.
stand  (G.  v.  17.  Mal  Art.  1,  V)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  5  25)  250.  —  Entlassung  und  Pensson  (G.  v.
17.  Matl  Ar#4l.  1,  IX)  202.  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  535)  252.

Stationen  der  Eisenbahnen,  Anderung  der  Vorschriften
darüber  vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  394.

Statistik,  Berufs=  und  Betriebszählung  im  Jahre  1907
(G.  v.  25.  Män)  87.

Statthalter  in  Elsaß-Lothringen,  Ubertragung  landesherrlicher
  Befugnisse  (V.  v.  23.  Nov.)  759.

Stovelot,  Eisenbahnverbindung  mit  Malmedy  (Vertr.  v.
15.  Aug.  03.)  745.

Steckbecken  von  Kranken,  Deslufektion  im  allgemelnen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussag#  (das.
Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bel
Hleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  8§  3,
34  bis  37)  584.

Steine,  Vernichtung  der  Steine  zu  unerlaubten  Nachbildungen
  von  Kunstwerken  usw.  (G.  v.  9.  Jan.
§  37  ff.)  14.

Steinkobleubergwerke,  Beschäfrigung  von  Arbeiterinnen
daselbst  im  Regierungsbeztrk  Oppeln  (Bek.  v.  12.  April)  93.

Stellvertretung  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  5  14)  247.  —  Stellvertretungskosten  für  er.
krankte  und  beurlaubte  Beamte  (das.  §  14)  247.
—  desgl.  für  fuspendierte  Beamte  (das.  S§  128  bis
130)  272.

1907.  39

Stettin,  Errichtung  einer  Oisziplinarkammer  daselbst
uo  nd  Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mal  Unl.
5#  87,  88)  264.  —  Einfuhr  von  Dflanzen  usw.  über
die  Zollabfertügungsstelle  im  Freibeztrr  Stettin  (Bek.  v.
21.  Nov.)  757.

Stenern,  Abkommen  zwischen  dem  Oeutschen  Relch  und
Luxembuarg  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft
der  Zigarettensteuer  (v.  11.  Juli  06.)  67.  —  besgl.
einer  Brausteuergemeinschaft  (Vertr.  v.  2.  März)
149.  —  #nderung  des  Branntweinsteuergeseges
(G.  v.  8.  April)  91.  —  Heranzlehung  der  Reichs.
beamten  zu  Steuern  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  §  19)  249.

Steuerfreiheit  für  Branntwein  und  Spirituosen  im
deutsch  niederländischen  Grenzverkehre  (Vertr.  v.  18.  Mai
06.)  23.

Stiefel  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  118.  —  bel
Fleckfieber  (das.  Ank.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Säfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  U
*  15)  585.

Strasen,  Uberwelsung  von  Geldstrafen  an  die  deutschen
Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und  HSankau
(V.  v.  30.  Dez.  06.)  1.  —  Strafen  wegen  Zuwider.
handlungen  gegen  das  Gesetz  über  das  Urheberrecht
an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  8#  31  ff.)  13.  —  Oicziplinarstrafen  gegen
Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  73  bis  76)
261.  —  Strofen  gegen  Angehörige  der  Candezpolizei
in  Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  8#  8)  737.

s.  auch  Geldstrafen.

Strafverfolgung  wegen  Verletzung  des  Urheberrechts
an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §  41)  15.  —  erjährung  derselben  (das.
§&amp;amp;  47  bis  50)  16.

Strafversetzung  von  Meichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal
Anl.  88  75,  76)  261.

Stroopal  darf  außerhalb  der  Apotheken  nicht  verkauft
werden  (Bek.  v.  29.  Juli)  418.

Stuhlgang  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Unl.)  99.  —  bei  Cholera  (dafs.
Anl.)  117.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  126.  —
bei  Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)
144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Gäfen  (Bek.  v.
29.  Aug  11  68  4,  34  bis  37)  583.

Suakim  in  #gypten,  Sitz  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.
v.  3.  Deg.  03.  Anl.  II)  524.
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        40  Sachregister.

Sublimatlösung  als  Desinfektionsmittel  allgemein
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  96.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  106.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  114.  —  bei
Flecksieber  (das.  Anl.)  124.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
132.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  111.  —  für  Seeschiffe
  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  §  3)  581.

Südafrika  (britische  Kolonien),  Teilnahme  am  Weltpostvertrage
  (v.  26.  Mai  06.  Einl.  u.  Art.  27)  594.

Südwestafrikanisches  Schutzgebiet,  Etatsfordc.
rungen  aus  Anlaß  der  Expedition  dahin  (G.  v.
16.  März)  70.  (G.  v.  16.  März)  72.

Erster  Nachtrag  zum  Haushalts-Etat  für
1906  (G.  v.  16.  März)  70.  —  zweiter  Nachtrag
dazu  (G.  v.  16.  März)  72.  —  Haushalts-.  Etat  für  1907
(G.  v.  17.  Mai)  193.  %

Darlehn  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Lüderitzbucht
  nach  Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.
—  Anrechnung  des  Jahres  1907  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  der  Aufstände  daselbst  (A.  O.  v.  12.  April)
154.  —  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in
Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.)  736.

Suez,  Einrichtung  der  Überwachung  und  Desinfektion
daselbst  bei  Pest  und  Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  11  Kap.  I  Abschn.  IV)  464.  —  Sitz  einces  Gesundheitsamts
  (das.  Anl.  11)  524.

Suczkanal,  Maßnahmen  beim  Aufstreten  von  Dest  und
Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.  Tit.  II  Kap.  1  Abschn.  11
u.  V)  456.

Suspension  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
§&amp;amp;  125  bis  131)  271.

I

—

Tabak,  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
der  zur  Ansertigung  von  Zigarren  beslimmten  Anlagen
(Bel  v.  17.  Febr.)  34.  (Bek.  v.  27.  Febr.)  66.  —  Auf.
bebung  der  darüber  erlassenen  Vorschriften  vom  S.  Juli  1893
und  vom  90.  April  1905  (Bek.  v.  17.  Kebr.  &amp;amp;  12)  38.

Tabakindustrie,  Beschäftigung  von  Kindern,  jugendlichen
Arbeitern  und  Arbeiterinnen  sowie  Au'sicht  in  den
Werkstätten  der  Tabakindustrie  (VB.  v.  21.  Febr.)  65.
(Bel.  v.  27.  Febr.)  66.

Tafelwagen,  Eichung  (Vek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  3
u.  4)  92.

Tagegelder  der  Reichsbeamten  (Vek.  v.  18.  Mai
Anl.  &amp;amp;  18)  248.  —  der  Sachverständigen  der
Abschätzungskommission  für  Flurschäden  (A.  E.  v.
6.  Aug.)  417.

1907.

Taler,  Außerkurssetzung  der  deutschen  Eintalerstuͤcke  (Bek.
v.  27.  Juni)  401.

Tanger,  internatienaler  Gesundheitsrat  daselbst  (Vertr.
v.  3.  Dez.  03.  Tit.  IV,  III)  510.

Teelöffel  für  Kranke,  Desiufektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussat#  (das.  Anl.)
110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei  Fleckfieber
  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)  136.
—  bei  Pocken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  87  9,  33
bis  37)  584.

Teilzahlungen,  Unzulässigkeit  bei  Postaufträgen  im
Weltpostvereinsverkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  6)
702.

Telegraphische  Postanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  4)  660.

Tientsin,  Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  deutsche
Niederlassungsgemeinde  daselbst  (V.  v.  30.  Dez.  06.)  1.

Tierkadaver,  Behandlung  bei  Pestverdacht  (Bek.  v.
11.  April  Anl.)  140.  —  insbesondere  auf  Seeschiffen
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  11  8  36)  592.

Titel  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§8  17,
75  zu  2)  248.  —  Annahme  von  Titeln  von  anderen
Regierungen  (das.  §  15)  218.  —  Verlust  des  Titels
der  Reichsbeamten  bei  Dienstentlassung  (das.  85  75,  76)
261.  —  Verzicht  darauf  (das.  9  100)  266.

Titel  der  Angehörigen  der  Landespolizei  in
Deutsch.  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  82)  736.
Togo,  Saushalts-Etat  für  1907  (G.  v.  17.  Moi)  192.
Tor  in  Agypten,  Siß  eines  Gesundheitsamts  (Vertr.  v.

3.  Okt.  03.  Anl.  1I)  524.

Transitfreiheit  für  Briefsendungen  im  Weltpost.
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  4)
506.  —  desgl.  für  Briefe  und  Kästchen  mit  Wert.
angabe  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3)  638.
—  desgl.  für  Postpakete  mit  oder  ohne  Wertangabe
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  674.

Transitkosten  für  Briefsendungen  im  Weltpost.
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  066.  Art.  4,  5,  15,
17)  596.  (Schlußprotokoll,  VI)  630.  —  dezgl.  für
Briefe  und  Kästchen  mit  Wertangabe  (üÜbereink.  v.
26.  Nai  06.  Art.  4)  639.  —  desgl.  für  Postpakete
mil  oder  ohne  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  66.
Art.  3  u.  6  zu  b)  674.

Treunung  von  Tisch  und  Bett,  Ratifzierung  des
internationalen  Abkommens  vom  12.  Juni  1902  über
den  Geltungsbereich  der  Gesetze  und  der  Gerichtsbarkeit
darüber  seitens  Portugals  (Bek.  v.  21.  März)  84.
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        Sachregister.

Trier,  Errichtung  ciner  Disziplinarkammer  daselbst  und
Abgrenzung  ihres  Bezirks  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  87,
88)  264.

Trinkgeschirre  für  Kranke,  Desinfektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussay
(das.  Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  beie
Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.—  bei  Pest  (das.  Anl.)  136.
—  bei  Docken  (das.  Anl.)  144.  —  auf  Seeschiffen
in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  88  9,  33  bis
37)  584.

Trockenräume  in  Zigarrenfabriken  (Bek.  v.  17.  Febr
g8  2  ff.)  35.

Tropendienstunfähigkeit  von  Angehörigen  der  Landespolizei
  in  Deutsch--  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  8  3)  736.

Tücher  von  Kranken,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Flecksieber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Aug.  U
5§  12,  33  bis  37)  585.

Tunis,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  594.  —  desgl.  am  ÜUbereinkommen  des  Weltpost.
vereins  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.
über  den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  66.)
656.  —  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(ov.  26.  Mai  06.)  673.  (Schlußprotokoll,  IV)  698.
—  deegl.  über  den  Postauftragsdienst  (v.  26.  Mai
06.)  700.

Türkei,  JZusatzvertrag  zum  Handelsvertrage  mit
Deutschland  vom  26.  August  1890  (v.  25.  April)  371.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.)  594.  —  desgl.  am  Übereinkommen  des  Weltpostvereins
  über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  (v.  26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
(Schlußprotokoll  dazu)  670.  —  desgl.  über  den  Austausch
  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)  673.
(Schlußprotokoll,  III,  2  und  IV)  696.  —  desgl.  über
den  Postauftragsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  700.
—  deögl.  über  den  Postbezug  von  JZeitungen  und
Jeitschriften  (v.  26.  Mai  06.)  711.

Reichs-Gesetzbl.  1907.

1907.  41

U.

übereinkommen  —  Internatienales  —  über  den  Eisen.
bahn  frachtverkehr,  Berichtigung  der  Liste  der  daran
beteiligten  Eisenbahnstrecken  (Bek.  v.  23.  Jan.)  24.—  neue
Liste  (V.k.  v.  16.  Febr.)  41.  —  Berichtigung  der  Liste
(Bek.  v.  7.  Juli)  407.  (Bek.  v.  24.  Aug)  561.  (Bek.
v.  18.  Sept.)  733.  (Bek.  v.  12.  Nov.)  751.

Übereinkommen,  internationales,  betreffend  den
Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe
(v.  26.  Mai  06.)  636.  —  betreffend  den  Dostanweisungsdienst
  (v.  26.  Mai  06.)  656.  —  betreffend
den  Vostauftragsdienst  (v  26.  Mal  06.)  700.
—  betreffend  den  Dostbezug  von  Zeitungen  und  Seitschriften
  (v.  26.  Mai  06.)  710.

üÜbereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,
betreffend  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und
Kunst  und  an  Photographien  (o.  8.  April)  419.
—  internationale  Ubereinkunft,  betreffend  Maßregeln
  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  (o.
3.  Dez.  03.)  425.

Übertragung  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bilden.
den  Künste  und  der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.  Is  10,
11,  12,  15  bis  24)  8.  —  der  Diensteinkünfte,
Wartegelder  und  Pensionen  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  85  6,  19)  216.  —  ven  Post.
anweisungsbeträgen  im  Weltpostvereinsverkehre  durch
Indossament  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  657.

Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  deutschen  Nieder.
lassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.
30.  Dez.  06.)  1.

Umlauf  österreichischer  Scheidemünzen  innerhalb  badischer
Grenzbezirke  (Bek.  v.  21.  Febr.)  68.

Umzugsgut,  Zollfreiheit  für  gebrauchtes  Umzugsgut  im
Verkehr  zwischen  Deutschland  und  Bulgarien  (Brk.
v.  14.  Juni)  368.  —  Umzugsgut  aus  pest.  und
choleraverseuchten  Gebieten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  11  Abschn.  II  Art.  12,  19.)  438.

Umzugskosten  der  Reichsbeamten  bei  Versetzungen  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  88  18,  23,  40)  218.

Unanbringliche  Postanweisungen  im  Weltvostvereins.
verkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)  661.

Unbrauchbarmachung  von  Vorrichtungen  zu  unerlaub.
ten  Nachbildungen  von  Kunstwerken  usw.  (G.  v.  9.  Jan.
§5#  37  ff.)  14.

Unfallversicherung,  Zählung  der  Rentenempfänger
im  Jahre  1907  (G.  v.  25.  März)  87.  —  Vertrag  mit
den  Niederlanden  über  Unfallversicherung  (v.  27.  Aug.)

x
        <pb n="843" />
        42

Unfallversichernng  (horts.)

763.  —  Ratifizlerung  dleses  Vertrags  (Bek.  v.  1.  Dez.)
769.  —  Uusführungsbestimmungen  dazu  (Bek.  v.
16.  Dez.)  773.

Ungarn,  Elsenbahnstrecken,  beteiligt  am  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
(Bek.  v.  16.  Febr.)  52.  (Bek.  v.  18.  Sept.)  733.  (Bek.
v.  12.  Nov.)  754.

Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des
Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im
Zelde  stehenden  Hceren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.
—  dekgl.  an  der  internationalen  Übereinkunft,  betreffend
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
(v.  3.  Dez.  03.)  425.  —  desgl.  am  Abkommen  über
die  Lazarettschlife  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  066.)
594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins
über  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit
Wertangabe  (v.  26.  Mal  06.)  636.  —  deegl.  über
den  Postanwelsungsdienst  (v.  26.  Mal  06.)  656.
—  dekgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen  (o.
26.  Mai  06.)  672.  —  degl.  über  den  Mostauftrags.=dienst
  (v.  26.  Mal  06.)  700.  —  dezgl.  über  den
Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften  (ov.
26.  Mal  06.)  710.

Uniform  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.
§5#7)  248.  —  der  Landespolizel  in  Deutsch-Südwestafrika
  (V.  v.  4.  Okt.  8  2)  736.

Unterklassen  der  Landespolizel  in  Deutsch.  Südwestafrika,
ihre  Versorgung  (V.  v.  4.  Okt.  §  3)  736.

Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung  eines  Baues
(G.  v.  7.  Jan.)  3.  «

Unterstaatssekretäre,  einstweilige  Versezung  in  den
Ruhestand  (G.  v.  17.  Mai  Urt.  1,  V)  202.  (Bek.  o.
18.  Mal  Anl.  5  25)  250.

Untersuchung  von  an  Cholera  erkrankten  Personen  (Bek.
v.  5.  April)  91.

Unzuverlässigkeit  im  Betriebe  des  Gewerbes  als  Bauunternehmer,
  Bauleiter  usw.  begründet  Untersagung  des
Betriebs  (G.  v.  7.  Jan.)  3.

Urheber,  wer  in  gewissen  Fällen  als  Urheber  von
Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
gilt  (G.  v.  9.  Jan.  88§  5  bis  9)  8.  —  Rechte  und  Befugnisse
  des  Urhebers  (das.  85  10  bis  24)  8.

Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und
der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  Voraus.
setzungen  des  Schutzes  (das.  8§  1  bis  14)  7.  —  Be.
fugnisse  des  Urhebers  (das.  95  15  bis  24)  9.  —  Dauer

Sachregister.

1907.

Urheberrecht  (Forts.)
des  Schuges  (das.  8§  25  bis  30)  12.  —  Rechtsverletzungen
  (das.  8§  31  bis  50)  13.  —  Teilweise  Außerkraftsehung
  der  Gesetze  darüber  vom  9.  und  10.  Januar
1876  (das.  §  55)  18.

Übereinkunft  mit  Frankreich,  betreffend  den
Schutz  an  Werken  der  Litcratur  und  Kunst  und  an
Photographien  (v.  8.  April)  419.

Urkunden,  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  im  Verkehr
  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  (Vertr.  v.
14.  Febr.)  411  (Bek.  v.  19.  Jull)  415.

Urlaub  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §5  14)
247.

Urugnay,  Teilnahme  am  Abkommen  zur  Verbefsserung
des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den
im  Felde  stehenden  Heeren  (Vertr.  v.  6.  Juli  06.)  279.

Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai  06.)
594.  —  am  Ubereinkommen  des  Weltpostvereins  über
den  Postanweisungsdienst  (v.  26.  Mai  06.)  656.
—  desgl.  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  673.  —  desgl.  über  den  ostbezug
von  Jeitungen  und  Seitschriften  (v.  26.  Mal  06.)  711.

V.

Vasta,  Pest=  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.  v.
3.  Dez.  03.  Tit.  III  Kap.  11  Abschn.  IV)  494.

Venezuela,  Teilnahme  am  Weltpostvertrage  (o.
26.  Mai  06.)  594.  —  desgl.  am  Ubereinkommen  des
Weltpostvereins  über  den  Austausch  von  Postpaketen
(v.  26.  Mai  06.)  673.  (Schlußprotokoll,  III,  4)  696.

Verbandgegenstände,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anlage)  99.  —  bei  Aussag  (das.
Anl.)  109.  —  bei  Fleckfieber  (das.  Anl)  127.  —
bei  Pest  (das.  Anl.)  135.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)
144.  —  auf  Seeschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.
v.  29.  Ang.  II  88  5,  33,  36)  584.

Verbote  für  die  Beförderung  bestimmter  Gegenstände  in
Briessendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
(Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  16)  614.  —  deegl.  in
Wertsendungen  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  9)
643.  —  desgl.  in  Postpaketen  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.
Art.  14)  684.

Verbrecher,  JZusatzvertrag  zum  Auslieferungsvertrage
  mit  Norwegen  vom  19.  Januar  1878  (v.
7.  März)  239.  —  Auslieferungsvertrag  mit  Griechen.
land  (v.  12.  Märg/27.  Febr.)  545.
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        Sachregister.

Verbreitung,  rechtswidrige,  von  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Dhotographle  (G.  v.  9.  Jan.  878  15
bis  24)  9.

Vereinigte  Stagten  von  Amerika,  ihr  Vorbehalt  zur
Generalakte  der  Internationalen  Konferenz  von  Algeciras
  vom  7.  April  1906  (Bek.  v.  9.  Jan.)  20.  —  Teilnahme
  am  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der
Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde  ftehenden
  Geeren  (Vertr.  v.  5.  Juli  06.)  279.  —  degl.  an
der  internationalen  Ubereinkunft,  betreffend  Maßnahmen
gegen  Vest,  Cholera  und  Gelbfleber  (v.  3.  Dez.  3.)
425.  —  Handelsabkommen  mit  dem  Deutschen
Reiche  (v.  22.  April/2.  Mal)  305.  —  Teilnahme  der
Uerelnigten  Staaten  und  der  in  ihrem  Beside  befindlichen
  Inseln  an  dem  Weltpostvertrage  (v.  26.  Mai
06.  Einl.  und  Art.  27)  593.  —  besgl.  am  Abkommen
über  die  Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Verfahren  bei  zwangsweiser  Pensilonlerung  der
Retchsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  8#  62  bis  68)
259.  —  bei  Feststellung  von  Defekten  derselben
(das.  8§5  134  bis  148,  153)  273.  —  in  Disziplinar.
sochen  gegen  dieselben  (das.  65  77  bis  133)  262.  —
Vorzugsrechte  des  Reichs  im  Konkursver  fahren  gegen
dieselben  (das.  5  20)  249.

Vergütung  für  Naturalverpflegung  der  bewaffneten
Macht  im  Frieden  (V.  v.  29.  Dez.  06.)  5.  —  deggl.
der  Sachverständigen  der  Abschätzungskommission  für
Flurschäden  (A.  E  v.  6.  Aug.)  417.  —  Vergütungen
an  die  Bestimmungs-  und  die  Durchgangsverwaltung
für  Dostpakete  im  Weltpostverrinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  6)  678.

Verhaftung,  Unzulässigkeit  der  Verhaftung  den  Ange.
schuldigten  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  #  94)  265.

Berjährung  des  Anspruchs  auf  Schabenersatz  und  Strafverfolgung
  wegen  Verlezzung  des  Urheberrechts  an
Werken  der  blldenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §55  47  ff.)  16.  —  desgl.  der  Ersatzan.
sprüche  für  Einschreibsendungen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  o.  26.  Mal  06.  Art.  8  zu  6)  607.  —
desgl.  für  Wertsendungen  (Übereink.  v.  26.  Mal  06.
Art.  12  zu  6)  648.  —  desgl.  für  Postanweisungsbeträge
  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  7)  664.  —
desgl.  für  Postpakete  (Vertr.  v.  26.  Mal  66.
Urt.  15,  6)  687.

Verkauf  von  Arzneimitteln  außerhalb  der  Apotheken,
Emschränkung  (Bek.  v.  29.  Juli)  418.  (Bek.  v.
17.  Dez.)  774.

1907.  43

Verkehrsordnung,  Eisenbahn.,  Ergänzung  und  Aude.
rung  der  Anlage  B  (Bek.  v.  22.  März)  85.  (Bek.  v.
23.  Män)  88.  (Bek.  v.  28.  Juni)  402.  (Bek.  v.
16.  Sept.)  733.

Verleger  als  Urheber  von  Kunstwerken  (C.  v.  9.  Jan.
8#§  6  u.  9)  8.  —  Verfügungsrecht  über  einen  Beitrag
für  eine  Zeitung  usw.  (das.  9  11)  9.

Verletzung  der  Urheberrechte  an  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Thotographie  (G.  v.  9.  Jan.  68  31  fl.)  13.

Verlust  von  Postsendungen  f.  Ersatzleistungen.

Vernichtung  der  Vorrichtungen  zu  unerlaubten  Nachbildungen
  von  Kunstwerken  usw.  (G.  v.  9.  Jan.
§8&amp;amp;  37  ff)  14.

Veröffentlichung  der  im  internationalen  Verkehre  getroffenen
  Abwehrmaßregeln  gegen  Dest,  Cholera  und  Gelbfieber
  (Vertr.  v.  3.  Deg.  03.  Tit.  1  Kap.  11  Abschn.  I)  437.

Veronal  darf  außerhalb  der  Apotheken  nicht  verkauft
werden  (Bek.  v.  17.  Dez.)  774.

Verpfändung  der  Diensteinkünfte,  Wartegelber  und
Tenstonen  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Aul.
§&amp;amp;  ,  19)  246.

Verschwiegenheit,  Amtsverschwlegenheit  der  Relchsbeamten
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  889  11,  12)  247.

Versechung  der  Reichsbeamten  In  ein  anderes  Amt
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  ss  23,  28,  158)  249.  —  Ent.
schädigung  bei  Versetzungen  (das.  88  18,  40)  248.
—  einstweilige  Versezung  von  Reichsbeamten  in
den  Ruhestand  (G.  v.  17.  Mal  Art.  1,  V  bis  VIII)
202.  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  85  24  bis  31)  250.  —
endgültige  Versetzung  derselben  in  den  Ruhestand
(Bek.  v.  18  Mai  Anl.  §§  34  bis  71)  252.  —  zwangs.
weise  Versetzung  in  den  Ruhestand  (das.  85  61  bis  68)
258.  —  Disziplinar-Strafverfahren  gegen  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte  (das.  §  119)
270  —  Strafversetzung  gegen  Reichsbeamte  (das.
g8  75,  76)  261.

Versicherung,  Gründung  bes  Sinterbliebenen-Versicherungsfonds
  (G.  v.  B.  April)  89.

Versicherungsgebühr  für  Briefe  und  Käsftchen  mit
Wertangabe  im  Weltpostvereinsverkehr  (Übereink.  v.
26.  Mal  06.  Art.  4  u.  12)  639.  —  dezgl.  für  Dostpakete
  mit  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3
zu  4,  Art.  5  zu  3  u.  5,  Art.  6,  a)  675.

Versich  asunterneh  gen,  Beaufsichtigung  bremischer
  privater  Versicherungsunternehmungen  (V.  v.
4.  Deg.)  772.

Versorgung,  Gründung  des  Ginterbliebenen-Versicherungsfonds
  zur  Witwen-  und  Walsenversorgung

F-
        <pb n="845" />
        44  Sachregister.

Versorgung  (Forts.)

(G.  v.  8.  April)  89.  —  Beamtenhinterbliebenengeseh
  (v.  17.  Mai)  208.  —  Militärhinterbliebenengesetz
  (v.  17.  Mai)  214.  —  Versorgung
der  Unterklassen  der  mandespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika
  und  ihrer  Hinterbliebenen  (V.  v.
4.  Okt.  §  3)  736.

s.  auch  Fürsorge.

Verteidigung  angeschuldigter  Reichsbeamten  im  Diseiplinarverfahren
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§8  101,  102)
266.

Vervielfältigung  von  Beiträgen  zu  Schriftwerken  sowie
von  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.)  7.

Verwaltungsbehörde,  höhere,  Ernennung  von  Sachverständigen
  zur  Begutachtung  des  Gewerbebetriebs  von
Bauunternehmern,  Bauleitern  usw.  (G.  v.  7.  Jan.)
3.  —  Befugnis  zur  Gestattung  von  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den  Betrieb
der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen
  (Bek.  v.  17.  Febr.  §  8)  36.  —  desgl.  der  Buchdruckereien
  und  Schriftgießereien  (Bek.  v.  5.  Juli)
405.  —  untere:  Untersagung  der  Ausführung  oder
Leitung  von  Bauten  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  3)  4.

Verzeichuls  der  Verwaltungsbehörden  Deutschlands
und  der  Schweiz,  deren  Beurkundungen  keiner  Beglaubigung
  bedürfen  (Vertr.  v.  14.  Febr.)  413,  418.
(Bek.  v.  19.  Juli)  415.

Verwaltungsrat,  Eintritt  von  Reichsbeamten  in  den
Verwaltungsrat  einer  Erwerbsgesellschaft  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  5  16)  248.

Verwaltungsstreitverfah  zur  Anfechtung  der  Bescheide,
  betr.  Untersagung  der  Ausführung  oder  Leitung
von  Bauten  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  4)  4.

Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  von  Reichsbeamten
kann  datz  Gnadenvierteljahr  gezahlt  werden  (G.  v.
17.  Mai  Art.  1,11))  201.  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8  8)  246.

Verweis  als  Ordnungsstrafe  gegen  Reichsbeamte  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  §§  74,  80,  82,  83)  261.

Verwundete,  Abkommen  zur  Verbesserung  ihres  Loses
und  des  der  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden
Heeren  (v.  6.  Juli  06.)  279.  —  Abkommen  über  die
Lazarettschiffe  (v.  21.  Dez.  04.)  722.

Veterinärinspektor  in  Agypten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Art.  11)  520.

VBize-Postdirektor  und  Vize-Telegraphendirektor,
Verleihung  dieser  Titel  an  die  Unterdirektoren  bei  Post.
und  Telegraphenämtern  (A.  E.  v.  17.  Juli)  423.

1907.

Vögel,  Beitritt  Portugals  zur  Ubereinkunft  über  den
Schutz  der  für  die  Landwirtschaft  nützlichen  Bögel  (Bek.
v.  29.  Nov.)  762.

Vorführung,  rechtswidrige,  von  Werken  der  bildenden
Künste  und  der  Photographle  (G.  v.  9.  Jan.  §§  15,
20,  21,  31,  32,  36,  37,  53)  9.  —  Vorführung  des
Angeschuldigten  im  Disziplinarver  fahren  gegen
Reichsbeamte  ist  unzulässig  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  5  94)
265.

Vorladungen  im  Dißsziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  94,  101,  116,  133)  265.
Vorgesetzte,  Disziplinarbefugnisse  der  Dienstvorgesetzten

von  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  88  80,  81)  263.

Vorgesetzte  Dienstbehörde  der  Reichsbeamten,  ihre
Befugnisse  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  7,  12,  32,  38,  53,
62,  81,  85,  131,  134  bis  141,  146,  147,  151,  159)
246.

Vorläufige  Festnahme  des  Angeschuldigten  im  Dißzlplinarverfahren
  gegen  Reichsbeamte  ist  unzulässig  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  §  94)  265.

Vormundschaft  über  Minderjährige,  Ratifizierung  des
internationalen  Abkommens  vom  12.  Juni  1902  seitens
Portugals  (Bek.  v.  21.  März)  84.

Vorrichtungen,  Vernichtung  der  Vorrichtungen  zu  unerlaubten
  Nachbildungen  von  Kunstwerken  usw.  (G.  v.
9.  Jan.  88§8  37  ff.)  14.

Vorsatz,  Vorsätliche  Verletzung  der  Urheberrechte  an
Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §§  31  ff.)  13.

Vorsignale  nach  der  Eisenbahn  Signalordnung  (Bek.  v.
24.  Juni)  383.

Vorsitzender  der  Disziplinarbehörden  für  Reichsbeamte
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  89,  91  bis  93)  264.

Vorstand,  Eintritt  von  Reichsbeamten  in  den  Vorstand
einer  Erwerbsgesellschaft  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
*s  16)  248.

Voruntersuchung  im  Disziplinarverfahren  gegen  Reichsbeamte
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§  84,  85,  94
bis  100)  263.

Vorzugsrechte  des  Reichs  bei  vermögensrechtlichen
Ansprüchen  gegen  Reichsbeamte  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.
520)  249.

W.

Waffen,  Aufhebung  des  Ausfuhrverbots  für  Waffen  und
Schießbedarf  nach  Athiopien  (V.  v.  15.  Juli)  416.
Wagen,  Eichung  (Bek.  v.  9.  März  Beil.  Art.  3

u.  4)  92.
        <pb n="846" />
        Sachregister.

Wagen  für  Kranke,  Desinfektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  103.  —  bei  Aussatz  (das.
Anl.)  113.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  120.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  131.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
139.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  147.

s.  auch  Eisenbahnwagen.

Wahlkonfuln,  Nebenämter  derselben  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  §  16)  248.

Waisen,  Jählung  der  Waisen  bei  der  Berufs-  und
Betriebszählung  im  Jahre  1907  (G.  v.  25.  März)  87.
—  GEründung  des  Hinterbliebenen-Versicherungs.
fonds  (G.  v.  8.  April)  89.  —  Beamtenbinter.
bliebenengesetz  (v.  17.  Mai)  208.  —  Militär.
hinterbliebenengesetz  (v.  17.  Mai)  214.

s.  auch  Hinterbliebene.

Waisengeld  für  Kinder  verstorbener  Reichbbeamten
(G.  v.  17.  Mai)  208.  —  für  Kinder  verstorbener  Angehsrigen
  des  Reichsheers,  der  Marine  und  der
Schutztruppen  (G.  v.  17.  Mai)  214.

Waren,  Deeinfektion  bei  Pest  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)
140.  —  Behandlung  bei  Herkunft  aus  pest.  oder
cholera  verdächtigen  Gebieten  (Vertr.  v.  3.  Dez.  03.
Tit.  1  Kap.  11  Abschn.  II)  438.

Warenproben  im  Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.
26.  Mai  06.  Art.  2,  4  bis  6,  12,  14,  26)  595.

Warenzeichen,  Schutz  derselben  auf  der  Ausstellung
von  Erfindungen  der  Kleinindustrie  in  Berlin  1907
(Bek.  v.  11.  Mai)  154.  —  desgl.  auf  der  landwirtschaftlichen
  Ausstellung  in  Düsseldorf  1907  (Bek.
v.  18.  Mai)  237.  —  desgl.  auf  der  Hygiene-Aus.
stellung  zu  Berlin  1907  (Bek.  v.  12.  Juli)  408.

Warnung  als  Ordnungsstrafe  gegen  Reichsbeamte  (Bek.
v.  18.  Mai  Anl.  §§  74,  80,  82,  83)  261.

Wartegeld,  Gewährung  von  Wartegeld  an  einstweilig
in  den  Ruhestand  versetzte  Reichsbeamte  (G.  v.
17.  Mai  Art.  1,  V  bis  VIII)  202.  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  §5  24  bis  31,  132)  250.  —  Zession,  Verpfändung
  und  Beschlagnahme  derselben  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §§  6,  19)  246.  —  Zulässigkeit  des
Rechtswegs  über  Ansprüche  auf  Wartegeld  (das.
&amp;amp;  149  bis  153)  276.

Wärtersignale  nach  der  Eisenbahn-  Signalordnung  (Bek.
v.  2.1.  Juni)  379.

Waschbecken  von  Kranken,  Desin  fektion  im  allgemeinen
  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussaßtz
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —
bei  Fleckfieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Pest  (das.
Anl.)  136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  114.  —  auf

1907.  45

Waschbecken  (Forts.)

Seesschiffen  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II
&amp;amp;#,  33  bis  37)  584.

Wäsche  von  Kranken,  Desinsektion  im  allgemeinen
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  100.  —  bei  Anssag  (das.
Anl.)  110.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —  bei
Fleckfieber  (das.  Anl.)  128.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
136.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  145.  —  auf  Seeschiffen
  in  deutschen  Häsen  (Bek.  v.  29.  Ang.  11
12,  33  bis  37)  585.

Wäsche  aus  pest.  und  choleraverdächtigen  Gebieten
  (Vertr.  v.  J.  Dez.  03.  Tit.  1  Kap.  II  Abschn.  11
Art.  12,  19)  438.

Wascheinrichtungen  in  Zigarren  fabriken  (Bek.  v.
17.  Febr.  §  4,  5)  36.  —  in  Anlagen  zur  Herstellung
von  Alkali-Chromaten  (Bek.  v.  16.  Mai  §  8)  234.

Waschwasser  von  Kranken,  Desinsektion  im  allye.
meinen  (Bek.  v.  11.  April  Anl.)  99.  —  bei  Aussat
(das.  Anl.)  109.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  117.  —
bei  Flecksieber  (das.  Anl.)  127.  —  bei  Dest  (das.
Anl.)  135.  —  bei  DTocken  (das.  Anl.)  114.  —  auf
Seeschiffen  in  deuisthen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  1I
§&amp;amp;  6,  33  bis  37)  581.

Wasserdampf  als  Desinsektionsmittel  allgemein
(Bek.  v.  11.  April  Anl.)  97.  —  bei  Aussag#(daf.
Anl.)  107.  —  bei  Cholera  (das.  Anl.)  115.  —  bei
Flecksieber  (das.  Anl.)  125.  —  bei  Pest  (das.  Anl.)
133.  —  bei  Pocken  (das.  Anl.)  142.  —  für  Sec.
schiffe  in  deutschen  Häfen  (Bek.  v.  29.  Aug.  II  §  3)  582.

Wasserkransignale  nach  der  Eisenbahn-  Signalordnung
(Bek.  v.  24.  Juni)  384.

Wasserwege,  Maßnahmen  für  dieselben  bei  Pest  und
Cholera  (Vertr.  v.  3.  Dez.  O3.Tit.  1  Kap.  1I  Abschn.  IV)  451.

Wechsel,  Einlösung  durch  Pestauftrag  im  Weltvostvereinsverkehr
  (ÜUbereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  2)  70  1.

Wehrpflichtige,  Fahrkarten  für  dieselben  (Bek.  v.
30.  Nov.)  763.

Weichensignale  nach  der  Eisenbahn.  Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni  385.

Wein,  Einfuhrzoll  in  Nerdamerika  (Vertr.  v.  22.  April/2.  Mai
Art.  1)  307.

Weinbau,  Gestattung  der  Einfuhr  von  Gegenständen  des
Weinbaues  über  gewisse  Jollämter  (Bek.  v.  22.  Febr.)
66.  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.  (Bek.  v.  11.  Sept.)  731.
(Bek.  v.  23.  Okt.)  739.  (Bek.  v.  21.  Nov.)  757.

Weinbanbezirke,  Bildung  von  solchen  (Bek.  v.  12  Febr.)28.

Weinhefe,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.  22.  April
2.  Mai  Art.  1)  306.
        <pb n="847" />
        46  Sachregister.

Weinstein,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.  22.  Upril
2.  Mai  Art.  1)  306.

Weltpostverein,  Abschluß  des  Weltpostrertrags  zu
Rom  (v.  26.  Mai  06.)  593.  —  Ubereinkommen  über
den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  wit  Wertangabe
  (v.  26.  Mai  66.)  636.  —  deegl.  über  den  Postanweisungsdienst
  (v.  26.  Mal  06.)  656.  —  detgl.
über  den  Au-ttausch  von  Postpaketen  (v.  26.  Mai  06.)
672.  —  desgl.  über  den  Dostauftragsdienst
(o.  26.  Mai  06.)  700.  —  desgl.  über  den  Vostbezug
von  Zeltungen  und  Zeitschriften  (v.  26.  Mal  06.)  710.

Weltwoftvertrag  zu  Rom  (v.  26.  Mai  06.)  593.

Werte,  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und
der  Photographie  (G.  v.  9.  Jan.)  7.  —  Teilwelse  Aufhebung
  der  Gesetze  darüber  vom  9.  und  10.  Januar  1876
(das.  8  55)  18.

Werkstätten  der  Tabakindustrie,  Beschäftigung  von  Kindern,
  jugendlichen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  sowie
Aufsicht  daselbst  (V.  v.  21.Febr.)  65.  (Bek.  v.  27.  ebr.)66.

Wermut,  Einfuhrzoll  in  Nordamerika  (Vertr.  v.  22.  April
2.  Mai  Art.  1)  307.

Wertpapiere,  Einlssung  durch  Postauftrag  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Übereinl.  v.  26.  Mai  06.  Art.  1  und  2)  700.

Wertsendungen,  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen
mit  Wertangabe  im  Welwostvereinsverkehr  (Übereink.  v.
26.  Mai  06.)  636.  —  desgl.  von  Postpaketen  mit
oder  ohne  Wertangabe  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.)  672.

Widerruf,  Anstellung  der  Reichsbeamten  auf
Widerruf  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  2)  245.  —  Entlassang
  der  auf  Widerruf  angestellten  Reichsbeamten
(das.  §5  32  und  37)  251.

Wiederanstellung  ausgeschiedener  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  &amp;amp;  28  bis  30,  33)  251.  —
pensionierter  Beamten  (das.  88  57  bis  59)  257.

Wiedergewährung  der  Densionen  der  Reichsbeamten
(Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §§  57  ff.)  257.

Witwen,  Zählung  der  Witwen  bei  der  Berufs-  und
Betriebszählung  im  Jahre  1907  (G.  v.  25.  Män)  87.
—  Gründung  des  Hinterbliebenen-Versicherungs.
fonds  (G.  v.  8.  April)  89.  —  Beamtenhinterbliebenengesetz
  (v.  17.  Mai)  208.  —  Militär.
hinterbliebenengesetz  (v.  17.  Mai)  214.

s.  auch  Hinterbliebene.

Witwengeld  an  Witwen  von  Reichsbeamten  (G.  v.
17.  Mai)  208.  —  desgl.  an  Witwen  von  Angehörigen
des  Reichsheers,  der  Marine  und  der  Schutz
truppen  (G.  v.  17.  Mai)  214.

s.  auch  Fürsorge,  Ginterbliebene  und  Versorgung.


1907.

Wohnsitz,  dienstlicher,  der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mat
Ul.  38  19,  88,  119,  133)  245.

Württemberg,  Bildung  von  Weinbaubezlrken  (Bek.  v.
12.  Febr.)  28.

Yambo,  Pest.  und  Cholerastation  daselbst  (Vertr.  v.
3.  Dej.  O3.  Tit.  UI  Kap.  II.  uoschn.  IV)  494.

Z.

Zahlungsmittel,  Außerkurssegung  der  deutschen  Eintalerstücke
  (Bek.  v.  27.  Juni)  401.

Zahnwasser,  Zollbehandlung  im  deutsch  niederländischen
Grenzverkehre  (Vereinb.  v.  18.  Mal  06.  Art.  2)  24.
Zanzibar,  Aufbebung  der  deutschen  Exterritorialitätsrechte

  (V.  v.  11.  Juni)  367.

Zeichnungen,  Einfuhrzell  in  Nordamerika  (Vertr.  v.
22.  April/2.  Mal  Art.  1)  307.

Zeitschriften,  Schuh  des  Urheberrechts  an  Beiträgen
zu  Zeitschriften  (G.  v.  9.  Jan.  &amp;amp;  11)  9.  —  Dostbezug
von  Jeitungen  und  Zeitschriften  im  Weltpostvereins.
verkehr  (Ubereink.  v.  26.  Mal  06.)  710.

Zeitungen,  Schutz  des  Urheberrechts  an  Beitrögen
zu  Zeitungen  (G.  v.  9.  Jan.  §  11)  9.  —  Postbezug
von  Zeitungen  und  Zeitschriften  im  Weltpostvereins.
verkehr  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.)  710.

Zentralbehörden  f#.  Landes.-  Lentralbehörden,
Reichs-Kolonialamt.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Veröffentlichung
  der  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  Natural.
verpflegung  der  bewaffneten  Macht  im  Frieden  (V.  v.
29.  Dez.  06.)  6.

Zession  der  Diensteinkünfte,  Wartegelder  und  Pensionen
der  Reichsbeamten  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  55  6,  19)
246.

Zeugen  im  Dislplinarverfahren  gegen  Relchsbeomte
  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  §  94,  106,  107,  116)
265.  —  im  Verfahren  wegen  ihrer  zwangsweisen
Penslonierung  (das.  §  64)  259.

Zeugnisse,  welche  den  Vorwurf  des  Mangels  an
theore#scher  oder  praktilcher  Vorbildung  für  Baugewerbetreibende
  ausschließen  (G.  v.  7.  Jan.  Art.  2)
3.  —  Zeugnis  pensionierter  Reichsbeamten  (Bek.  v.
18.  Mai  Anl.  §5  12)  247.
        <pb n="848" />
        Sachregister.

Zigarren,  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  den
Bemieb  der  zur  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten
Anlagen  (Bek.  v.  17.  Fedr.)  34.  (Bek.  v.  21.  Febr.)  65.
(Bek.  v.  27.  Febr.)  66.  —  Aufhebung  der  darüber
erlassenen  Vorschriften  vom  8.  Juli  1893  und  vem
9.  April  1905  (Bek.  v.  17.  Febr.  §  12)  38.

Zigaretten,  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Luxemburg  wegen  Begründung  elner  Gemeinschaft
der  Zigarertensteuer  (v.  11.  Juli  06.)  67.

s.  auch  Zigarren.

Zinkbergwerke,  Beschäftigung  von  Urbeiterinnen  daselbst
im  Regierungsbezirk  Oppeln  (Bek.  v.  12.  April)  93.
Zinsen  für  das  Darlehn  an  das  Südwestafrikanische
Schusgebiet  zum  Bau  elner  Eisenbahn  von  Lüderitzbucht

nach  Keetmanshoop  (G.  v.  16.  März)  73.

Zinsscheine,  Einlösung  durch  Postauftrag  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Urt.  2)  701.

Zivilgerichte,  ihre  Zuständigkeit  bei  Verfolgung  vermögensrechtlicher
  Ansprüche  der  Reichsbeamten  und  gegen
dieselben  (Bek.  v.  18.  Mal  Anl.  55  79,  149  bis  155)  262.

Zwilversorgung  von  Angehsrigen  der  Landespolizel  in
Deursch-  Südwestafrika  (V.  v.  4.  Okt.  §  4)  737.

Zollämter,  Einfuhr  von.  Pflanzen  über  gewisse  Zollämter
  (Bek.  v.  22.  Febr.)  66.  (Bek.  v.  1.  Mai)  151.
(Bek.  v.  11.  Sept.)  731.  (Bek.  v.  23.  Okt.)  739.  (Bek.
v.  21.  Nov.)  757.

Zollangelegenheiten  bei  Dostpaketen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.7,  11,  13)679.

Zölle,  Gründung  des  Hinterbliebenen  Versicherungsfonds
  aus  den  Mehrerträgen  an  Zöllen  (G.  v.
8.  April)  89.  —  Zollsätze  im  Verkehr  zwischen  Deutschland
  und  den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika

(Vertr.  v.  22.  April/2.  Mai)  305.

Zollfreiheit  für  gebrauchtes  Umzugsgut  im  Verkehr  zwischen
Deutschland  und  Bulgarien  (Bek.  v.  14.  Juni)  368.
Zugpersonal,  Signale  desselben  nach  der  Eisenbahn.

Signalordnung  (Bek.  v.  24.  Juni)  391.  —  Anderung
  der  Eisenbabn=  Bau-  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  (Bek.  v.  24.  Juni)  398.

Zugfignale  nach  der  Eisenbahn-Signalordnung  (Bek.
v.  24.  Juni)  386.

Zurücknahme  des  Antrags  auf  Strafverfolgung  wegen
Verletzung  des  Urheberrechts  an  Werken  der  bildenden

1907.  47

Zurücknahme  (Forts.)

Künste  und  der  Dhotegraphie  (G.  v.  9.  Jan.  §§  41,
43,  44)  15.

Zurückziehung  von  Briessendungen  im  Weltpost.
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mal  06.  Urt.  9)  607.
—  desgl.  von  Wertsendungen  (Übereink.  v.  26.  Mai
06.  Art.  8)  642.  —  dsgl.  von  Dostanweisungen
(Übereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  6,  Art.  4)  659.
—  degl.  von  Postpaketen  (Vertr.  v.  26.  Mal  66.
Art.  12)  683.  —  dögl.  von  Postaufträgen  (Übereink.
  v.  26.  Mal  06.  Art.  10)  704.

Zusatzvertrag  zum  Auslleferungsvertrage  zwischen
Deutschland  und  Norwegen  vom  19.  Januar  1873
(v.  7.  März)  239.  —  zum  Handels-  und  Schiffahrtsvertrage
  mit  der  Türkei  vom  26.  August  1890  (v.
25.  April)  371.

Zuschlaggebühr  für  Hostanweisungen  im  Weltpostvereinsverkehr
  (Ubereink.  v.  26.  Mai  06.  Art.  3  zu  3)
658.  —  Zuschlag  an  Porto,  Seetransitgebühr  und  Versicherungsgebühr
  bei  Postpaketen  im  Weltpostvereinsverkehre
  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5  zu  4  u.  5,
Art.  6,  a)  677.

Zuschlagporto  für  unfrankierte  Briefsendungen  im
Weltpostvereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5)
600.  —  Juschlag  an  Dorto,  Sertranfitgebühr  und
Versicherungsgebühr  bel  Postpaketen  im  Weltpost.
vereinsverkehre  (Vertr.  v.  26.  Mai  06.  Art.  5  zu  4  u.
5,  Art.  6,  a)  677.

Zuftändigkeit  der  Gerichte  bei  Verfolgung  vermögensrechtlicher
  Ansprüche  der  Reichsbeamten  und  gegen
bieselben  (Bek.  v.  18.  Mai  Anl.  8§8  79,  149  bis  155)
262.  —  Zuständigkeit  der  Disziplinarkammern
für  Reichsbeamte  (das.  §  88)  264.

Zuwiderhandlung,  Geldstrasen  wegen  Zuwiderhandlung
gegen  poltzeiliche  Vorschriften  für  die  deurschen  Nieder.
lassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau  (V.  v.  30.  Dez.
06.)  1.

s.  auch  Geldstrafen  und  Strasen.

Zwangsvollstreckung  in  das  Recht  des  Urhebers
von  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie
(G.  v.  9.  Jan.  §  14)  9.  —  in  Vermögensstücke  der
Reichsbeamten  wegen  Defekte  (Bek.  v.  18.  Mai
Anl.  88  143  bis  146,  153)  275.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs.  Celetzblatts  sind  an  die  Pestanstalten  zu  richten.
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