— 2 — Der Zeitpunkt, zu dem die Eröffnung des Betriebs über die beiderseitige Grenze erfolgen soll, bleibt einer besonderen Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen vorbehalten. Artikel 3. Die nähere Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Eisenbahn überschritten wird, soll nötigenfalls im Wege gemeinsamer Verhandlung durch technische Kommissäre näher bestimmt werden. Artikel 4. Die Bahn soll zunächst als eingleisige Nebeneisenbahn zur Ausführung ge- langen. Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecke und deren Betriebs- mittel dergestalt nach gleichmäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken ein ineinandergreifender Betrieb stattfinden kann, ins- besondere auch die Betriebsmittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen und wechselseitig benutzt werden können. Die von einer der beiden Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahn- strecke zugelassen werden. Artikel 5. Der Betriebswechsel an der Grenze soll in der Weise stattfinden, daß die aus dem Deutschen Reiche kommenden Züge bis nach Bonfol und die aus der Schweiz kommenden Züge bis nach Pfetterhausen gefahren werden. Es bleibt den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen unbenommen, nach vorgängiger Verständigung ihre Züge über die vorbezeichneten Wechselstationen hinaus ver- kehren zu lassen. Über die Art und Weise, in der die beiden Wechselstationen gegenseitig mitbenutzt werden dürfen, über den Betriebsdienst auf diesen Stationen und der Grenzstrecke, sowie über die etwaige Weiterführung der Züge über die Wechsel- stationen hinaus, desgleichen über die hierfür zu leistenden Vergütungen, wird zwischen den beiderseitigen betriebsführenden Verwaltungen vorbehaltlich der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörden ein Betriebsvertrag vereinbart werden. Artikel 6. Beide Regierungen verpflichten sich, dahin zu wirken: 1. daß auf der Linie Pfetterhausen - Bonfol möglichst im Anschluß an die Züge der angrenzenden Bahnstrecken für den Personen- und Güter-