Reichs -  Gesetzblatt — Nr. 4. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu der internationalen Übereinkunft, be- treffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. S. 15. - Be- kanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Gebiete der Unfallversicherung. S. 16. (Nr. 3408.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Schwedens zu der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903. Vom 29. Januar 1908. Nach einer Mitteilung der Französischen Regierung hat das Königreich Schweden seinen Beitritt zu der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 425 ff.) erklärt. Berlin, den 29. Januar 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Schoen. (Nr. 3409.) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Mittelwerten für den Gulden niederländischer Währung und die Mark deutscher Währung auf dem Ge- biete der Unfallversicherung. Vom 29. Januar 1908. In Ausführung der Bestimmung im Artikel 10 des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfallversicherung vom 27. August 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) wird der Mittelwert eines Guldens niederländischer Währung auf 1,70 Mark festgesetzt. Die Königlich Niederländische Regierung hat in Ausführung derselben Bestimmung den Mittelwert einer Mark deutscher Währung auf 60 Cents festgesetzt. Berlin, den 29. Januar 1908. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Caspar. Herausgegeben im Reichsamte des Jnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatis sind an die Postanstalten zu richten. Keichs-Gesetzbl. 1908 4 Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1908.