(Nr. 3411.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 1. Februar 1908, Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen: I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs. (4) nachgetragen: (4) Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14 bis 18 Prozent Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 Prozent Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest ver- packt ist, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt- finden kann. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen. Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe-) Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Ge- fäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. II. In Nr. XXXVa: a) In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden 1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder durch Nitrobenzol ersetzt ist, 2. Dahinter wird eingeschaltet: Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 30 Prozent Nitroglyzerin, mindestens 40 Prozent Pflanzen- mehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz enthält); 3. die Worte: Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch: Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) - siehe auch Nr. XXXVg - / · b) Unter „A. Verpackung. Zu 6.“ wird der Abs. (3), wie folgt, gefaßt: (3) Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sen- dungen und auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen Stoffe finden die Vorschrift im Abs. (1) wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abs. (2) keine Anwendung.