(Nr. 3413.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. Vom 5. Februar 1908. Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird die Vorschrift unter Nr. XV Ziffer 1 Abs. (1) in Anlage B dieser Ordnung bis auf weiteres, wie folgt, geändert: (1) Wenn diese Produkte *) in dichten, gut verschlossenen Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Hand- haben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten fest eingesetzt sein. Berlin, den 5. Februar 1908. Das Reichs-Eisenbahnamt. Schulz. *) Die Vorschrift bezieht sich auf: Flüssige Mineralsäuren aller Art. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.