Reichs-Gesetzblatt. Nr. 6. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepficht für die Gehlrn-Rückenmarkentzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. S. 23 (Nr. 3414.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmark- entzündung und die Gehirnentzündung der Pferde. Vom 13. Februar 1908. Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- drückung von Viehseuchen, vom 23. Juni1880/1. Mai 1894 (Reichs- Gesetzbl. 1894 S. 409) be- stimme ich: Für das Herzogtum Sachsen-Altenburg wird vom 1. März 1908 ab bis auf weiteres für die Gehirn-Rückenmarkentzündung (sogen. Bornasche Krankheit) und für die Gehirnentzündung der Pferde die Anzeigepflicht im Sinne von § 9 des Gesetzes eingeführt. Berlin, den 13. Februar 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. - Berlln, gedruckt in der Relchsdruckerei. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten. Reichs- Gesetzbl. 1908. 7 Ausgegeben zu Berlin den 18. Februar 1908.