Reichs-Gesetzblatt. Nr. 8. Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes. S. 27. - Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufhebung des Kolonialrats und die Bildung von Kommissionen beim Reichs-Kolonial- amte. S. 28. - Handels- und Schiffahrtsübereinkunft zwischen dem Deutschen Reiche und dem Fürstentume Montenegro. S. 28. (Nr. 3417.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 19. Februar 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Artikel 1. Die Zuckersteuer wird vom 1. April 1909 ab auf 10 Mark von 100 Kilo- gramm Reingewicht herabgesetzt, sofern bis dahin Gesetze zustande kommen, die eine Erhöhung der eigenen Einnahmen des Reichs um mindestens 35 Millionen Mark jährlich bezwecken. Kommen solche Gesetze erst nach dem 1. April 1909 zustande, so erfolgt die Herabsetzung der Steuer gleichzeitig mit deren Inkrafttreten. Artikel 2. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der in Brüssel am 28. August 1907 vollzogenen Zusatzakte zu dem Vertrag über die Behandlung des Zuckers vom 5. März 1902 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 19. Februar 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Reichs-Gesetzbl 1908. 9 Ausgegeben zu Berlin den 29. Februar 1908.