§ 4. Es sind in geeigneter Weise Stempelstellen herzurichten für den auf dem Fahrstab anzubringenden Hauptstempel, der aus dem gewöhnlichen Eichstempel (Eichordnung §§ 79, 80), der laufenden Nummer und der Jahreszahl besteht, sowie für die erforderlichen Sicherungsstempel. § 5. Die Gebühren betragen für die erste Eichung eines Apparats 10 Mark, für alle folgenden Eichungen sowie für Prüfung ohne Stempelung 5 Mark, bei Rückgabe wegen äußerlicher, sofort erkennbarer oder kleinerer, leicht sichtbarer Mängel 1 Mark. Jedem geeichten Apparate wird ein Eichschein mit genauer Angabe des Prüfungsergebnisses (Prüfungsschein) beigegeben. § 6. Die Eichung erfolgt bis auf weiteres nur durch die Kaiserliche Normal- Eichungskommission. Artikel 2. Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen. Im § 10 der Eichordnung wird Ziffer 10 aufgehoben. An die Stelle von Ziffer 4 treten folgende Bestimmungen: 4. Bei denjenigen Maßen, bei denen der Flüssigkeitsspiegel der richtigen Füllung unter dem oberen Rande des Maßes liegt, muß der Raumgehalt begrenzt werden: a) bei metallenen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende oder drei auf dem Umfange gleichmäßig verteilte Marken, welche bestehen können aus Uberlauföffnungen in der Maßwand, aus eingelöteten oder eingenieteten Stiften, aus stiftartigen, aus der Maßwand getriebenen Erhöhungen; b) bei gläsernen Maßen durch zwei einander gegenüberliegende Strichmarken, welche an der äußeren Fläche der durchsichtigen Glaswand angebracht sind, und deren jede sich mindestens auf ein Sechstel des Umfanges erstreckt. Die Marken müssen so beschaffen sein, daß sich keine im Ver- hältnisse zu den Fehlergrenzen der Maße in Betracht kommenden Unsicher- heiten der Einstellung des Flüssigkeitsspiegels ergeben, und daß sie durch Stempelung gesichert werden können.