Artikel 5. Betreffend Eichung von Meßwerkzeugen für chemische und physikalische Untersuchungen. (Chemische und Physikalische Meßgeräte.) An die Stelle der bisherigen Vorschriften über die Eichung von Meß- werkzeugen für chemische Untersuchungen (Chemischen Meßgeräten) treten die nach- stehenden Vorschriften. A. Allgemeine Vorschriften. § 1. Zulässige Meßwerkzeuge. I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung mit einer Marke oder mit mehreren Marken. 1. Meßwerkzeuge für eine Maßgröße. a) Kolben, b) Zylinder, e) Vollpipetten mit Ansaugrohr, mit Füll- oder Überlaufeinrichtung, Übermeßgefäße, 4) Pyknometer, Dichtefläschchen, Dilatometer, Volumenometer und dergleichen. 2. Meßwerkzeuge für zwei oder mehr Maßgrößen. e) Kolben für Zähigkeitsmesser, Kolben für Zuckeruntersuchungen und ähnliche. Die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Meßwerkzeuge dürfen auch mit Hilfsteilung versehen sein. II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. 3. Meßwerkzeuge mit vollständiger Einteilung. f) Meßgläser (Meßzylinder) mit Fuß, g) Büretten aller Art, h) Meßpipetten, i) Meßröhren (einschließlich der Schüttelapparate), k) Butyrometer. 4. Die gleichen Meßwerkzeuge mit unvollständiger sowie mit unterbrochener Einteilung. III. Andere Meßwerkzeuge. 5. Andere, unter I und II nicht namhaft gemachte Geräte, auch wenn auf sie die folgenden Bestimmungen keine Anwendung finden, können gleichfalls zugelassen werden, müssen jedoch der Kaiserlichen Normal-Eichungskommission vorgelegt werden.