VII 3. Aufstellbare Meßwerkzeuge sollen auf horizontaler, ebener Unterlage fest und senkrecht stehen; ihr Boden darf mäßig eingezogen sein. 4. Die Marken müssen von dem Beginn einer Ausbauchung oder Ein- ziehung mindestens 5 Millimeter entfernt sein. Sie sollen scharf, ohne Zacken und ununterbrochen verlaufen und dürfen eingefärbt oder mit Email versehen sein. Sie müssen gleichmäßig verlaufen, in Ebenen liegen, die mit der Achse des Meßwerkzeugs einen rechten Winkel bilden, und sollen bei Geräten mit kreis- förmigem Querschnitte mindestens die Hälfte der Glaswand umfassen. Kürzere Marken find nur zulässig, wenn besondere Vorrichtungen zur Sicherung der ein- deutigen Ablesung vorhanden sind oder wenn der Querschnitt abgeflacht (oval) ist. Ablesungseinrichtungen (Milchglasstreifen, spiegelnder Hintergrund und der- gleichen) müssen mit dem Meßwerkzeuge fest verbunden sein, ihre Breite darf ein Viertel des Umfanges des letzteren nicht überschreiten. Die Bezifferung der Marken muß deutlich sein, ihre Ausführung darf nicht zu Irrtümern Anlaß geben. 5. Eine Einteilung soll gleichmäßig und ohne ersichtlichen Fehler ausge- führt sein. Der Abstand zweier aufeinander folgender Marken soll in der Regel mindestens 1 Millimeter betragen. 6. Die obere Begrenzung des Raumgehalts kann durch eine rings um das Gerät herumlaufende Marke, eine Überlaufspitze, einen Hahn oder einen Stopfen, die untere Begrenzung in gleicher Weise oder durch den Boden des Gefäßes geschehen. Die Mündung der Aus- und Überlaufspitzen ist glatt zu gestalten, sie darf etwas eingezogen und, wo die besondere Einrichtung es erfordert (z. B. bei den Büretten nach Gay—Lussac), nach unten schräg abgeschliffen und gebogen sein. Stopfen (auch Thermometer, wenn sie als Stopfen dienen) und Hähne müssen flüssigkeitsdicht eingeschliffen sein. 8. Teile, die in das Innere des Maßkörpers hineinreichen oder von deren Lage die richtige Füllung abhängt, und die nicht als Stopfen zur Begrenzung des Inhalts dienen, müssen mit dem Geräte fest verbunden (verschmolzen und dergleichen) sein. 9. Zwischen zwei Maßgrößen und Einteilungen sowie bei unterbrochener Einteilung dürfen die Geräte ausgebaucht oder eingezogen sein. 10. Die Geräte dürfen auch als Teile eines Apparats ausgeführt sein. § 5. Bezeichnung. 1. Der Raumgehalt ist auf den Meßwerkzeugen in Liter oder Bruchteilen des Liter, in Milliliter oder in Kubikzentimeter, entweder mit dem ausgeschriebenen Worte oder mit der entsprechenden Abkürzung (l, ml, ccm), anzugeben. 2. Die Bezeichnung des Raumgehalts geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung auf der Mitte des Maßkörpers und bezieht sich auf den Raumgehalt des Meßwerkzeugs bis zu seiner untersten Marke.