II. Meßwerkzeuge mit Einteilung. Meßgläser auf Einguß von mehr als .... 5 10 30 501000200| 400 600 ccm bis einschließlich 5 100 5 % 0 2wtr ozoos os Qos! ss Ouoslo llsm Bei Meßgläsern auf Ausguß das Doppelte dieser Beträge. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren, Butyrometer von mehr als. .... 2 10 30 50 75 100 200 ccm bis einschließlich 2 10 30 50 75 100 200 300 ccm 0,008 0,02 0os!osos tost0## eem Bei Büretten auf Einguß die Hälfte dieser Beträge. Ferner darf bei allen Meßwerkzeugen mit Einteilung der Fehler des von zwei Marken eingeschlossenen Raumgehalts nicht größer sein als die Hälfte des für den Gesamtraumgehalt zulässigen Fehlers, falls dieser Teilraumgehalt die Hälfte des Gesamtraumgehalts nicht erreicht, und nicht größer sein, als der für den Gesamtraumgehalt zulässige Fehler, wenn der Teilraumgehalt mindestens gleich der Hälfte des Gesamtraumgehalts ist. § 7. Stempelung. 1. Die Stempelung erfolgt mit dem Eichstempel unter Hinzufügung des Reichsadlers, der in der Regel über dem Eichstempel angebracht wird. Sie geschieht bei Meßwerkzeugen ohne Einteilung in der Nähe der Bezeichnungen der einzelnen Raumgehalte dicht neben, über oder unter ihnen, bei Meßwerk- zeugen mit Einteilung an den Begrenzungsmarken. Ferner erhalten alle Be- grenzungshähne und Begrenzungsspitzen (Ablaufspitzen, Überlaufspitzen), soweit sie zugänglich sind, einen nur aus dem Eichstempel bestehenden Nebenstempel möglichst nahe ihrer Mündung. Der Jahresstempel wird in der Regel einem Hauptstempel beigefügt. Zulässig ist es, Meßwerkzeuge, deren Fehler die Hälfte der Fehlergrenzen (§ 6) einhalten, mit der Bezeichnung „Richtig“ zu versehen.