XI 2. Alle zu einem Meßwerkzeuge gehörenden abnehmbaren Teile, wie Spitzen, Hähne, Stopfen und dergleichen, werden zugleich mit dem Maßkörper mit einer, und zwar der gleichen, Nummer versehen. Die Nummern dürfen vorher vom Fabrikanten aufgetragen werden. 3. Zulässig ist, das Meßwerkzeug mit der Bezeichnung J. C. (Inter- nationaler Kongreß, International Congress) oder C. J. (Congres International, Congresso Internazionale) zu versehen. B. Besondere Vorschriften. § 8. I. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 1. Kolben und Zylinder dürfen zugleich auf Einguß und auf Ausguß eingerichtet sein. Sie dürfen ferner beliebige Raumgehalte bis einschließlich 5 Liter haben. Die obere Abgrenzung eines Raumgehalts geschieht durch einen um den Hals oder das Rohr herumlaufenden Strich, die untere durch den Boden des Gefäßes. Die oberste Strichmarke muß vom oberen Ende des Geräts, die unterste vom Beginne der Ausbauchung des Maßkörpers mindestens 20 Millimeter entfernt sein. Da, wo ein Strich angebracht ist, soll die innere Weite des Halses in der Regel für einen Raumgehalt bei Kolben von mehr als .... ... 25 50  200 500 1000 1500  2000 3000  4000 ccm bis einschließlich .. .... 25  50 200 500 1000 1500 2000 3000 4000 5000 ccm nicht mehr betragen als . 6 10 13 18 20 25 30 40 mm Zylindern von mehr als 50 100 300 600 1000 1500 3000 4000 ccm bis einschließlich.. 50 100 300 600 1000 1500 3000 4000 5000 ccm nicht mehr betragen als 22 30 40 50 60 70 80 90 100 mm b