XIV 5. Meßgläser sind zulässig mit einem Gesamtraumgehalte bis 1000 Kubik- zentimeter. 6. Büretten, Meßpipetten, Meßröhren usw. dürfen einen Gesamtraum- gehalt bis enschließlich 300 Kubikzentimeter haben. Bei Büretten und Meßpipetten ohne aufgetragene Wartezeit soll die Auslauf- öffnung eine solche Weite haben, daß die vorgeschriebene Entleerung von Wasser (§ 2) bei einer Länge der Einteilung von mehr als. 200 350 500 700 mm bis einschließlich.. 200 350 500 700 1000 mm in Sekunden dauert 25 bis 35 35 bis 45 45 bis 55 55 bis 70 70 bis 90 Büretten, bei denen der obere Teil der Einteilung fehlt, sind als Überlauf- büretten einzurichten. § 9. Eichgebühren. A B für Eichung oder für Prüfung ohne Beglaubigung Stempelung Pf. M. Pf. A. Meßwerkzeuge ohne Einteilung. 1. Vollpipetten jeder Art bis 250 Kubikzentimeter einschließlich ....... — 40 — 30 größere .. — 60 — 50 2. Andere Meßwerkzeuge mit einer Marke bis 2 000 Kubikzentimeter einschließlich. — 40 — 30 größere............................... — 60 — 50 3. Meßwerkzeuge mit zwei Marken für Einguß und Ausguß sowie solche für zwei und mehr Maß- größen bis 2000 Kubikzentimeter einschließlich ...... — 60 — 50 größere —  80 — 50 4. Pyknometer das Pyknometer allein — 80 — 50 das Thermometer — 50 — — 5. Jede Hilfsteilung — 20 — 20 B. Meßwerkzeuge mit Einteilung in jeder Größe .... 1 — — 50 C. Butyrometer .................... — 30 — 20