XV Außerdem werden für jedes eingereichte Meßwerkzeug 10 Pfennig Ab- fertigungsgebühr und für die Ausstellung eines Prüfungsscheins mit Fehlerangabe für jedes gestempelte Meßwerkzeug ebenfalls 10 Pfennig erhoben. Für Butyro- meter wird die Abfertigungsgebühr nicht erhoben. § 10. Eichstellen. Die Eichung der Meßwerkzeuge für chemische und physikalische Unter- suchungen erfolgt durch die Kaiserliche Normal-Eichungskommission oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht durch Eichämter, die hierzu im Einvernehmen mit der Normal-Eichungskommission ermächtigt werden. Berlin-Charlottenburg, den 1. Februar 1908. Kaiserliche Normal-Eichungskommission. von Sydow. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.