§ 3. Bei den im § 2 bezeichneten Rechtsstreitigkeiten ist fortan ein Anspruch des Konsuls oder seines Vertreters, durch die bulgarischen Behörden zu den für die Verhandlung und Entscheidung solcher Rechtsstreitigkeiten bestimmten Sitzungen eingeladen zu werden, nicht zu erheben, unbeschadet des Rechtes des Konsuls oder seines Vertreters, an diesen Sitzungen teilzunehmen. § 4. Die Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens wird, sofern der Gemeinschuldner ein der Konsulargerichtsbarkeit unterworfener Kaufmann oder eine ihr unterworfene Handelsgesellschaft ist, fortan in gleicher Weise wie bei der kaufmännischen Zahlungseinstellung von Angehörigen der meistbegünstigten Nation oder von bulgarischen Staatsangehörigen der bulgarischen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe der bulgarischen Gesetze über das Konkursrecht und das Konkursverfahren zustehen, ohne daß die Zustimmung des Konsuls oder seines Vertreters erforderlich ist, um die Zahlungseinstellung anzunehmen, und ohne daß zur Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens eine Mitwirkung des Konsuls stattfindet. § 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Reichs- Gesetzblatt in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27. Februar 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. (Nr. 3425.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- zeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft in Stuttgart 1908. Vom 5. März 1908. Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) vorge- sehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in diesem Jahre in Stuttgart stattfindende Wanderausstellung der Deutschen Land- wirtschafts-Gesellschaft. Berlin, den 5. März 1908. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Bethmann Hollweg.