(Nr. 3428.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 5. März 1908. Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderung vorzunehmen ist: In der Spalte 2 der Tabelle zum § 30 Ziffer 1 ist an Stelle der bis- herigen Fassung zu setzen: 1. im Kopfe: A. Zuschlagpflichtige Schnellzüge einschließlich der D-Züge und B. zuschlagfreie Schnellzüge (Eilzüge). 2. in der ersten Querspalte: Zu A. Ausnahmsweise in dringlichen Fällen Offiziere und Mannschaften in geringer Zahl (1)a gegen Berechnung des vollen tarifmäßigen Fahrpreises des gewöhnlichen Verkehrs. Zu B. Bis zu 3 Mann von einem Truppenteil (Bataillon, Kavallerieregiment, Abteilung sowie alleinstehende Kompagnie usw.) gegen Militärfahrpreis, mehr als 3 Mann wie zu A. Berlin, den 5. März 1908. Der Reichskanzler. Fürst von Bülow. (Nr. 3429.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung. Vom 9. März 1908. Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrs- ordnung wird verfügt: I. Nr. XXIII in Anlage B dieser Ordnung, betreffend die Beförderung übel- riechender Öle und dergleichen, wird, wie folgt, geändert: 1. Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“. Am Schlusse wird hinzugefügt: Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Pack- gefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3).