Reichs-Gesetzblatt. Nr. 12. Inhalt: Scheckgesetz. S. 71. (Nr. 3430.) Scheckgesetz. Vom 11. März 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: §1 Der Scheck muß enthalten: 1. die in den Text aufzunehmende Bezeichnung als Scheck oder, wenn der Scheck in einer fremden Sprache ausgestellt ist, einen jener Be- zeichnung entsprechenden Ausdruck in der fremden Sprache; 2. die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3. die Unterschrift des Ausstellers; 4. die Angabe des Ortes und des Tages der Ausstellung. §2. Als Bezogene sollen nur bezeichnet werden: 1. diejenigen Anstalten des öffentlichen Rechtes, diejenigen unter staatlicher Aufsicht stehenden Anstalten sowie diejenigen in das Genossenschafts- register eingetragenen Genossenschaften, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maßgebenden Bestimmungen mit der Annahme von Geld und der Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung befassen, ferner die unter amtlicher Aufsicht stehenden Sparkassen, wenn sie die nach Landesrecht für sie geltenden Aufsichtsbestimmungen erfüllen; 2. die in das Handelsregister eingetragenen Firmen, welche gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreiben. Reichs- Gesetzbl. 1908. 15 Ausgegeben zu Berlin den 14. März 1908.