Reichs-Gesetzblatt Nr. 14. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts - Etats für das Rechnungejahr 1908. S. 87. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1908. S. 118. (Nr. 3435.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs- jahr 1908. Vom 31. März 1908. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1. Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts--Etat für das Rechnungsjahr vom 1. April 1908 bis 31. März 1909 wird in Ausgabe und Einnahme auf 2 752 696 345 Mark festgestellt, und zwar: im ordentlichen Etat auf 2 165 570 446 Mark an fortdauernden und auf 329 374 647 Mark an einmaligen Ausgaben sowie auf 2 494 945 093 Mark an Einnahmen, im außerordentlichen Etat auf 257 751 252 Mark an Ausgaben und auf 257 751 252 Mark an Einnahmen. § 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- ordentlicher Ausgaben die Summe von 253 030 098 Mark im Wege des Kredits flüssig zu machen. § 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vierhundertfünfundsiebzig Millionen Mark hinaus, Schatz- anweisungen auszugeben. Reichs-Gesetzbl. 1908. 17 Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1908.