— 129 — Einnahme und Ausgabe. Betrag für das Rechnungs- jahr 1908. Mark. 2. Die mit der Wahrnehmung der richterlichen Geschäfte erster Instanz beauftragten Beamten erhalten, sofern sie wenigstens fünf Jahre als Richter tätig gewesen sind, eine nichtpensionsfähige Funktionszulage von jährlich 600 Mark bis 1200 Mark, zahlbar an die etatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 1, an die nichtetatsmäßigen Beamten aus Kapitel 1 Titel 4 der fortdauernden Ausgaben. 3. Sämtliche Gouvernementsangehörigen, diejenigen der Flottille während des Landaufenthalts, können in den Schutzgebieten freie Wohnung und an deren Stelle nötigenfalls eine angemessene Miets- entschädigung erhalten. 4. Den nichtetatsmäßigen Schutzgebietsbeamten können in den Fällen der Ausreise nach dem Schutzgebiete beim Dienstantritte, der Heimreise beim Austritt aus dem Schutzgebietsdienst und der Versetzung nach einem anderen Schutzgebiete bei Mitnahme von Familienmitgliedern Beihilfen zur Deckung der sämtlichen dadurch wirklich entstandenen Be- förderungskosten bewilligt werden, jedoch nicht über die für etatsmäßige Beamte mit Familien zulässigen Beträge hinaus. Soweit später für die betreffenden Umzugsreisen der Familien besondere Umzugskosten zu- ständig werden, ist darauf die für Mitnahme der Familie gewährte Beihilfe in Anrechnung zu bringen. 5. Den Militärpersonen, Beamten und sonstigen Angestellten der Schutzgebiete können, gleichviel ob sie etatsmäßig angestellt sind oder nicht, für ihre Familienmitglieder auch außerhalb des Falles eines Umzugs Reise- beihilfen gewährt werden und zwar sowohl bei Beurlaubungen des Familien- haupts als auch, wenn die Familienangehörigen wegen Erkrankung oder wegen anderer außerordentlicher Verhältnisse allein reisen müssen. Die Reisebeihilfe beträgt für jeden Familienangehörigen, für welchen Be- förderungskosten zu zahlen sind, die Hälfte der bestimmungsmäßigen Urlaubsbeihilfe des Familienhaupts. Der Abzug, welchen die Gouver- nementsangehörigen für den in dem Fahrpreis enthaltenen Anspruch auf freie Schiffsverpflegung erleiden, ist zwecks Bemessung der Reisebeihilfen der Familienmitglieder von der vollen Urlaubsbeihilfe auch dann zu machen, wenn das Familienhaupt im Schutggebiete freie Verpflegung erhält.