— 130 — Einnahme und Ausgabe. 6. Militärpersonen, Beamte und sonstige Angestellte, welche sich nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses im Schutzgebiete niederlassen, können den Betrag der ihnen für die Heim- reise zustehenden Vergütung als Ansiedlungsbeihilfe erhalten. 7. Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamtengesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der für die entsprechenden etats- mäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt werden. 8. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Sterbemonats und ferner Versorgung in dem gleichen Maße erhalten, wie die Hinterbliebenen der etatsmäßigen Schutzgebiets- beamten. 9. Den wegen Tropendienstunfähigkeit in den Staatsdienst zurück- getretenen Schutzgebietsbeamten und deren Hinterbliebenen kann ein Zu- schuß zu den landesgesetzlich zuständigen Pensions- und Hinterbliebenen- bezügen insoweit bewilligt werden, als letztere hinter den Bezügen zurück- bleiben, welche sich bei Berücksichtigung des zur Zeit des Ausscheidens aus dem Schutzgebietsdienste geltenden Rechtes ergeben würden. Brindisi, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 31. März 1908. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in ber Relchsdruckerei. jahr 1908. Mark. Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.